Kundmachung vom 23. Mai 1914. Auf Grund der §§ 46 (Ziffer 3) und 100. des Gesetzes vom 24. März 1900, L.=G.= und V.=Bl. Nr. 17 (Gemeindestatus), werden für das Befahren der Sofienbrücke im III. Bezirke folgende Verkehrsbeschränkungen angeordnet ... Mag.=Abt. IV. - 2787/14
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Quellenangabe
Kundmachung vom 23. Mai 1914. Auf Grund der §§ 46 (Ziffer 3) und 100. des Gesetzes vom 24. März 1900, L.=G.= und V.=Bl. Nr. 17 (Gemeindestatus), werden [...]. Wien : Reichspost, 1914. Wienbibliothek im Rathaus. https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:AT-WBR-24418 / Public Domain Mark 1.0