Kundmachung. Gemäß der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1915, mit welcher der Verkehr mit Getreide und Mahlprodukten geregelt wird, hat eine Vorratsaufnahme dieser Produkte nach dem Stande vom [28. Februar 1915] stattzufinden M./D. 1600 ex 1915 : Vom Magistrate ... [24. Februar 1915]
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Quellenangabe
Kundmachung. Gemäß der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1915, mit welcher der Verkehr mit Getreide und Mahlprodukten geregelt wird, hat eine Vorratsaufnahme [...] : Vom Magistrate ... [24. Februar 1915]. Wien : Paul Gerin, 1915. Wienbibliothek im Rathaus. https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:AT-WBR-26956 / Public Domain Mark 1.0