Kundmachung [Wien, 13. Juli 1848] : Nach den bestehenden Satzungs-Vorschriften ist den Fleischhauern nur dann die Hintangabe [...]
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Druckschrift Kundmachung [Wien, 13. Juli 1848] : Nach den bestehenden Satzungs-Vorschriften ist den Fleischhauern nur dann die Hintangabe einer Zugabe erlaubt, wenn die Quantität des auf Einmal an eine Partei verkauften Fleisches das Gewicht von zwei Pfunden übersteigt ... ; Wien am 13. Juli 1848 / Vom Ausschusse der Bürger, Nationalgarden und Studenten zur Aufrechthaltung der Sicherheit und Ordnung und zur Wahrung der Rechte des VolkesKundmachung [Wien, 13. Juli 1848] : Nach den bestehenden Satzungs-Vorschriften ist den Fleischhauern nur dann die Hintangabe einer Zugabe erlaubt, wenn die Quantität des auf Einmal an eine Partei verkauften Fleisches das Gewicht von zwei Pfunden übersteigt ... ; Wien am 13. Juli 1848 / Vom Ausschusse der Bürger, Nationalgarden und Studenten zur Aufrechthaltung der Sicherheit und Ordnung und zur Wahrung der Rechte des Volkes Einzelbild herunterladen verfügbare Breiten |