Wiener Stadt-Bibliothek 72420 B Q 0299 -- } ■* *■ { r. f ’ u f 1 I l\ : V SS «r ; DAS NEUE WIEN äüiiiä&iHi RUDOIF bLRffT UltN H)0) atu mm ^-ui ’***&* DAS NEUE WIEN STÄDTEWERK HERAUSGEGEBEN UNTER OFFIZIELLER MITWIRKUNG DER GEMEINDE WIEN BAND I WIEN 1926 »DAS NEUE WIEN«, WIEN, VIII., JOSEFSTÄDTERSTRASSE 2 9 Geschäftsstelle des Städte Werkes „D as neue Wien”: Wien, VIII., Josefstädterstraße 2Q, Fernruf 26 - 8-20 3 1-voü y‘V Copyright 1926 by Elbemühl Papierfabriken und Graphische Industrie A. G., Vienna III. WM * 1 5« 'J/V / W>Vl~ Den Druck besorgte die Elbemühl Papierfabriken und Graphische Industrie A. G., Wien , III. Bezirk , Rüdengasse Nr. II. Zur Erlangung eines geeigneten Entwurfes für den Einband dieses Werkes wurde ein Preisausschreiben veranstaltet. Die eingelaufenen 141 Entwürfe wurden im Rahmen einer Sonderausstellung der Städtischen Sammlungen des Wiener Rathauses in der Zeit vom 4. bis II. Oktober 192 J der öffentlichen Besichtigung zugänglich gemacht. Der zur Ausführung gebrachte Entwurf der Einbanddecke des Werkes stammt von Josef Demetz. Als Haupt Schriften für den textlichen Teil dieses Buches wurden die Walbaumschriften der Schriftgießerei und Messinglinienfabrik H. Berthold, Ges. m. b. H., Wien , V. Bez., Margaretenstraße Nr. 94, verwendet Verlag: Elbemühl Papierfabriken und Graphische Industrie A. G., Wien, III. Bez., Rüdengasse Nr. 11 Inhaltsverzeichnis des ersten Bandes Zur Einführung 13 Seite Vorwort des Redaktionskomitees 5 Karl Seitz, Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien: Ein neues Wien 7 Georg Emmerling, Vizebürgermeister der Bundeshauptstadt Wien: Das Wien des Aufbaus 9 I. Abschnitt: Die Mitglieder des Gemeinderates, Landtages und Stadtsenates 15 Gemeinderat und Bezirksvertretungen 1 5 Gesamtübersicht über die Ergebnisse der Wahl von Oktober 1925 in den 21 Gemeindebezirken 16 Gemeinderat der Stadt Wien als Landtag 17 Stadtsenat der Stadt Wien 20 II. Abschnitt: Die Verfassung 21 Dr. Karl Hartl, Magistratsdirektor der Bundeshauptstadt Wien: Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien 25 Historischer Überblick bis zum Jahre 1918 23 Die Entwicklung der Gemeindeverfassung seit 1919 27 Die Verwaltungsaufgaben der Stadt Wien 34 Die gegenwärtige Verfassung der Bundeshauptstadt Wien 38 Wien als Gemeinde 58 Die Wirkungsbereiche der Organe 45 Wien als Land 48 III. Abschnitt: Personalangelegenheiten und Verwaltungsreform 51 Paul Speiser, amtsführender Stadtrat der Bundeshauptstadt Wien: Kommunale Personalpolitik 53 Personalangelegenheiten und Verwaltungsreform 55 Allgemeiner Überblick 55 Personalstand, Personalverteilung und Personalaufwand 56 Personalstand der Gemeinde Wien 57 Zuständigkeit in Personalangelegenheiten 62 Gliederung der Gemeindeangestellten 63 a) Angestellte der Hoheitsverwaltung und Angestellte der Unternehmungen 63 Allgemeine Dienstordnung für die Angestellten der Stadt Wien 65 Bestimmungen für die Angestellten der städtischen Unternehmungen 94 Anhang zur Dienstordnung: A. Gruppeneinteilung für Angestellte der Gemeinde Wien (einschließlich der Lehrpersonen) mit Ausnahme der Angestellten der Unternehmungen 100 B. Gruppeneinteilung für Angestellte der städtischen Unternehmungen 103 V Seite C. Gehaltsschema 105 Rechte und Pflichten der Angestellten 106 b) Feuerwehrangestellte 108 c) Kollektivvertragsbedienstete . _ 108 Arbeitsvertrag I, abgeschlossen zwischen der Firma Gemeinde Wien—städt. Straßenbahnen und dem Verband der Handels-, Transport- und Verkehrsarbeiter und -Arbeiterinnen Österreichs 10g Arbeitsvertrag II, abgeschlossen zwischen der Firma Gemeinde Wien—städt. Straßenbahnen und dem Verband der Handels-, Transport- und Verkehrsarbeiter und -Arbeiterinnen Österreichs 120 Arbeitsvertrag III, abgeschlossen zwischen der Firma Gemeinde Wien—städt. Straßenbahnen und dem Verband der Transport-, Handels- und Verkehrsarbeiter und -Arbeiterinnen Österreichs 128 Dienstrecht der Kollektivisten 140 d) Sonstige Angestellte 1 42 Besoldung 143 F ürsorgeeinrichtungen 1 4 5 Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten und Bediensteten der Gemeinde Wien 146 Satzungen der Kreditanstalt der Gemeinde Wien für städtische Bedienstete i 54 Verwaltungsreform 170 IV. Abschnitt: Die Finanzen Hugo Breitner, amtsführender Stadtrat der Bundeshauptstadt Wien: Finanz- und Steuerpolitik der Stadtverwaltung 17g Die Wiener Gemeindesteuern 18 2 Der Stadthaushalt 182 Das neue Steuersystem 184 Fürsorgeabgabe * 184 Lustbarkeitsabgabe 184 Nahrungs- und Genußmittelabgabe 185 Fremdenzimmerabgabe 185 Wertzuwachsabgabe 186 Kraftwagenabgabe 187 Hauspersonalabgabe 187 Anzeigenabgabe 187 F euer Versicherungsabgabe 188 Besteuerung der Rennen usw. 188 Wohnbausteuer und Wasserkraftabgabe 188 V. Abschnitt: Sozialpolitik und Wohnungswesen igi Anton W e her , amtsführender Stadtrat der Bundeshauptstadt Wien: Wiener Wohnungs- und Sozialpolitik 195 Wohnungswesen 1 g 8 Von der passiven zur aktiven Wohnungspolitik 198 AVohnverhältnisse vor dem Kriege 200 Die Wohnungsnot nach dem Kriege 205 Das Wohnungsamt und die Wohnungskommission 224 Personalstand und Geschäftsumfang des Wohnungsamtes 229 VI Die WohnungsVormerkung Meldeblatt für Wohnungswerber Klassifikation der Wohnungsansuchen nach dem Punktsystem Wohnungstausch Wohnungsanforderung und Wohnungszuweisungen Übersiedlungshilfe Wohnungsänderungen und Wohnungsvereinigung Behördliche Ersatzausführungen Das Verfahren bei Ersatzausführungen Kreditförderung zur Instandsetzung von Wiener Häusern Förderung der privaten Bautätigkeit Mieterschutz und Schlichtungsstellen Die städtische Häuserverwaltung Die Mietzinsberechnung bei den Neubauten Das System der Pauschalzinse Gemeinde und Siedlungsbau Schaffung der Voraussetzungen für den Siedlungsbau Planung der Siedlungsbauten Ausführung und Verwaltung der Siedlungsbauten Die Wiener Siedlungen Gemeinde und Kleingartenwesen Die Regelung des Kleingartenwesens Der Arbeitsnachweis der Stadt Wien Die Berufsberatung VI. Abschnitt: Deutschösterreichischer Städtebund Karl Honay, Sekretär des Deutschösterreichischen Städtebundes: Die Vereinigung der österreichischen Städte und Gemeinden Satzungen des Deutschösterreichischen Städtebundes Darstellungen wirtschaftlicher Unternehmungen Inhaltsübersicht über den Abschnitt: Darstellungen wirtschaftlicher Unternehmungen 3*7 VII RED AKTIONSKOMITEE: Vorsitzender: GEORG EMMERLING Vizebürgermeister der Bundeshauptstadt Wien Mitglieder: KARL RICHTER Amts führender Stadtrat der Bundeshauptstadt Wien HERMANN REUTHER Direktor der Städtischen Sammlungen KARL GROÄK Verwaltungsrat und Direktor der Elbemühl A. G. Dr. KARL HARTL Magistratsdirektor der Bundeshauptstadt Wien KARL HONAY Sekretär des Deutschösterreichischen Städtebundes CURT KRONFELD Direktor der Geschäftsstelle „Das neue Wien ‘ Außer den im Texte namentlich angeführten Autoren haben an dem ersten Bande u. a. mitgearbeitet: Obergeometer Ingenieur Eduard Brabenec Amtsrat Adolf Gehrke Obermagistratsrat Dr. Robert Mayr Obermagistratsra t Amtsrat Hans Drögsler Obermagistratsrat Dr. Franz Kierer Oberstadtbaurat Ingenieur Rudolf Münster Dr. Heinrich Pavlik VIII rU'.v-i Vf« -läaCftSU?’- 'w .' ^vV-S-* i* 7 ;■% .y r .•.' , ■''■ ‘ >‘;V- /T*?;;;. •"•• .'. • • ^ -.'- P?)% \* -, ••• >}i ,- «'•'Ta®*- ■ fit.: !y;>,' . . -, „ • , -V- * •, • .;• .. ■ V-<:< *■*? ,y-y Zur Einführung Vorwort des Redaktionskomitees N ach mehrmonatigen Vorarbeiten übergibt das Redaktionskomitee den ersten Band des unter offizieller Mitwirkung der Wiener Gemeindeverwaltung vorbereiteten Städte Werkes „Das neue Wien“ der internationalen Öffentlichkeit. Die Erwägungen, die zu dem Entschlüsse führten, dieses Werk, das in seiner Gesamtheit die größte Publikation über das Wien der Nachkriegszeit darstellen soll, herauszugeben, dürfen beim Leser wohl dank der umfangreichen Propaganda, die seit langem für die Verbreitung des Werkes in aller Welt besorgt wird, als bekannt vorausgesetzt werden: die seit Beendigung des Krieges von der Wiener Gemeindeverwaltung geleisteten Arbeiten und die Gesichtspunkte, die bei Durchführung der wichtigsten Aufgaben maßgebend waren, sollen in diesem Rahmen zum erstenmale ausführlich und zusammenhängend dargestellt und der Öffentlichkeit für alle Zeiten zugänglich gemacht werden. > Angesichts des Umfanges des bearbeiteten Materials stellten sich der Absicht, dieses Werk gleichzeitig zu einem anregenden und übersichtlichen Handbuch des modernen Kommunalpolitikers zu machen, gewisse Schwierigkeiten entgegen. Ihnen wurde dadurch begegnet, daß der Gliederung des Werkes im allgemeinen die nach dem Wirkungskreise der Abteilungen eingeteilte Geschäftsordnung des Wiener Magistrats zugrundegelegt wurde. Diese Gliederung kann natürlich schon darum nicht restlos befriedigen, weil die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Abteilungen nicht in sich völlig abgeschlossen sind, sondern vielfach ineinandergreifen. Die gewählte Einteilung brachte den Vorzug der leichteren Übersicht, bedingte aber die Zerlegung einzelner sachlich miteinander zusammenhängender Teile. So ist beispielsweise im ersten Bande wohl ein Teil der Fragen des Wohnhausbaues besprochen, während ein anderer Teil erst später anläßlich der Besprechung der technischen Angelegenheiten der Gemeinde (III. Band) behandelt werden wird. Auch die Personalfrage bei den städtischen Unternehmungen wurde schon in diesem Bande berührt, womit teilweise dem Inhalte des vierten Bandes, der zur Gänze diesen Betrieben Vorbehalten bleiben soll, vorgegriffen wurde. Das Kapitel über die städtischen Finanzen wurde in den ersten Band aufgenommen, weil die darin mitgeteilten Aktionen den Unterbau für die übrigen Arbeiten darstellen und seine Kenntnis für das Verständnis der folgenden Teile des Buches darum nötig erschien. Wichtig schien auch die Unterbringung eines Aufsatzes über den „Deutschösterreichischen Städtebund“, die Organisation der österreichischen Stadtgemeinden, die ihren Sitz im Wiener Rathaus hat und daher anschließend an die Schilderung der Wiener Gemeindeverwaltung gewürdigt werden mußte. Die Einteilung der folgenden Bände II bis IV, an deren Vorbereitung ebenfalls bereits gearbeitet wird, wird sich demnach folgendermaßen darstellen: II. Band. Die Fürsorgeaufgaben der Gemeinde. Vom amtsführenden Stadtrat Universitätsprofessor Dr. Julius Tandler. Organisation des Wohlfahrtsamtes. Offene Armenfürsorge. J ugendfürsorge. Rundgänge durch die Wohlfahrtsanstalten. Gesundheitswesen. Invalidenfürsorge. Gemeindefriedhöfe und Bestattungswesen. Die Ernährung s- und Wirtschaftsangelegenheiten. Vom amtsführenden Stadtrat Quirin Kokrda. Approvisionierung und Marktwesen. — Markthallen. Veterinäramt. Wirtschaftsamt. Grundangelegenheiten. Administrative Amts- und Schulhäuser. Die allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten. Vom amtsführenden Stadtrat Karl Richter. Zivilrechtsangelegenheiten. Vereins-, Genossenschafts-, Wahl- und Kultusangelegenheiten. Staatsbürgerschafts-, Heimatrechts- und Personalstandsangelegenheiten. Feuerpolizei und Feuerlöschwesen. Gewerbeangelegenheiten. Städtische Sammlungen, Archiv- und Stadtbibliothek. Der statistische Dienst. Das Schulwesen der Gemeinde. Vom geschäftsführenden Präsidenten des Wiener Stadtschulrates Otto Glocke 1. Schulverwaltung und Schulgesetzgebung. Der Stadtschulrat für Wien. Schulgesetze, Dienst- und Besoldungsrecht. Die Entwicklung des österreichischen Schulwesens. Das Volksschulwesen. — Volksschule (Neugestaltung). — Bürgerschule. — Hilfsschule. — Die neuen Schulbücher. Das Mittelschulwesen. — Mittelschulen alten Stiles. — Reform der Mittelschule. — (Allgemeine Mittelschule. — Deutsche Mittelschule. — Oberschule.) Das gewerbliche und kaufmännische Fortbildungsschulwesen. — Das Fachschulwesen. — (Handelsschulen und -akademien. — Gewerbliche Bundeslehranstalten.) 4 Lehrerbildung und Lehrerfortbildung. Jugendschriftenprüfungsstelle. — Körperliche Erziehung. — Schulfürsorge. Schülerherbergen. — Elternvereine. — Statistik und Literatur. III. Band. Die technischen Angelegenheiten. Vom amtsführenden Stadtrat Franz Siegel. Aus der Werkstatt des Stadtbaudirektors. Von Stadtbaudirektor Ingenieur Dr. Franz Musil. Stadtregulierung, Vermessungswesen, Grundangelegenheiten. Das Wien des Verkehrs. Architektur, Gartenwesen, Friedhöfe. Nutzbauten und Wohnungsbauten. Wärme. — Heizung. — Luft. — Kühlanlagen. Die städtischen Bäder und Wäschereien. Die Gebäudeerhaltung. Licht, Kraft, Wasser. Straßenwesen. „ Der Fuhrwerksbetrieb. Kanalisationswesen. Der Baustoffebetrieb. Brücken- und Wasserbau. Wasserversorgung und Wasserrecht. Bau- und Verkehrspolizei. Statistisches. IV. Band. Die städtischen Unternehmungen. Von Vizebürgermeister Georg Emmerling, amtsführender Stadtrat für die städtischen Unternehmungen. Das städtische Elektrizitätswerk. — Wasserkraftanlagen. — Kohlenbergwerk. Das städtische Gaswerk. Die städtische Straßen- und Stadtbahn. Die städtische Kraftstellwagenunternehmung. Das Brauhaus der Stadt Wien. Die städtische Leichenbestattung. Das städtische Ankündigungsunternehmen. Die städtische Versicherungsanstalt. Die Zentralsparkasse der Gemeinde W T ien. Die Lagerhäuser der Stadt Wien. Das Redaktionskomitee muß sich allerdings Änderungen und Umstellungen des hier angekündigten Inhaltes, soweit dieselben während der Vorbereitung des Werkes notwendig werden sollten, ausdrücklich Vorbehalten. Dem Redaktionskomitee obliegt die Pflicht, an dieser Stelle allen jenen Faktoren seinen aufrichtigen Dank auszusprechen, die das Erscheinen des Werkes ermöglichten und förderten. Dieser Dank gebührt in erster Linie dem Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien, Karl Seitz, und der Wiener Gemeindeverwaltung, deren Stadtsenat im Frühjahr 1925 den Beschluß faßte, „Das neue Wien“ erscheinen zu lassen und die Herausgabe in jeder Weise förderte. Ferner dankt das Redaktionskomitee allen Mitarbeitern des Werkes, ohne deren Opfer an Zeit und Mühen es nicht möglich gewesen wäre, innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit den ersten Band fertigzustellen. Sie haben sich der Aufgabe, dem Leser dieses Buches ihre Arbeitsgebiete darzustellen, mit viel Freude an der Sache unterzogen, trotzdem sie alle von ihrer eigentlichen Berufsarbeit sehr in Anspruch genommen sind. Desgleichen gebührt allen jenen Behörden und Institutionen besonderer Dank, die die Verbreitung des Werkes gefördert haben. Vor allem dem österreichischen Bundeskanzleramte, das es in Erkenntnis der Wichtigkeit des Werkes übernommen hat, das Ausland im Wege der einzelnen diesem Amte unterstehenden Vertretungen der Republik auf das Erscheinen des Werkes aufmerksam zu machen. Insbesondere gebührt dieser Dank dem Leiter des Bundespressedienstes, außerordentlichem Gesandten und bevollmächtigtem Minister Eduard Ludwig. Desgleichen haben in überaus dankenswerter Weise die großen Organisationen der Stadtgemeinden im In- und Auslande — in Österreich der „Deutschösterreichische Städtebund“ — ihre wertvollen Beziehungen in den Dienst der Verbreitung des Werkes gestellt. Der Tages- und Fachpresse des In- und Auslandes, die seit Monaten mit Interesse die Fortschritte des Werkes verfolgt und weite Kreise auf das Werk aufmerksam gemacht hat, gebührt unser Dank. Endlich danken wir auch allen Unternehmungen, die für das Werk Darstellungen ihrer Betriebe zur Verfügung gestellt haben. Sie haben sich damit einerseits einen Anteil an der großen Publizität, die dieses Buch zweifellos erlangen wird, gesichert, andererseits zur Ausgestaltung des Werkes wesentlich beigetragen. Schon heute sei an dieser Stelle auf die überaus interessanten Monographien über einzelne führende Industrieunternehmungen verwiesen, die gewiß den Wert des Buches als Nachschlagewerk erhöhen helfen werden. Wir widmen dieses Buch, das Wiens Wiederaufbau nach dem unseligsten aller Kriege darstellt, den alten und neuen Freunden des neuen Wien in aller W elt und hoffen, daß das W r erk dazu beitragen werde, ihre Zahl zu vermehren. Wien, im April 1926 Das Redaktionskomitee ' // 6 Karl S e i t z Bürgermeisler der Bundeshauptstadt Vdien Ein neues Wien D i. ***—« *• Wimchafl *. « als eine Folge des Weltkrieges naturgemäß in der denkbar schärfsten Form auf die Hauptstadt dieses großen Reiches, auf Wien, aus wirken. Es war klar, daß mit der Erdrosselung der privaten Wirtschaft auch die öffentliche Verwaltung dieser Stadt in eine ungeheuer schwierige Lage geraten mußte. So konnte es nicht überraschen, daß nach dem Zusammenbruch der österreichisch-ungarischen Monarchie im Jahre 1918 auch die Verwaltung der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien zusammenbrach, daß die Kassen der Stadt leer waren, die Verwaltung ratlos war, kaum mehr imstande, die städtischen Betriebe fortzuführen und bereits Teile dieser Unternehmungen gegen Geld preisgeben wollte. Diese Stadt, deren Lebensfreude einmal weltberühmt gewesen war, bot ein Bild des Grauens und Schreckens. In diesen trüben Tagen von 1918 ist das alte Wien gestorben. Die neue Verwaltung, die am 4. Mai 1919 auf breitester demokratischer Grundlage gewählt wurde, hatte eine fast unlösbare Aufgabe vor sich. Wie sie diese Aufgabe erfüllt, wie sie Wien aus dem Chaos der Zerstörung, aus dem Elend eines vierjährigen Krieges herausgeführt hat, das soll in diesem Werk von den berufenen Männern aufgezeigt werden. Das neue Wien! Im Titel dieses Werkes liegt ein tiefer Sinn. Wir fühlen die Bedeutung eines neuen Wien vor allem in dem Geist, der die Verwaltung leitet. Eine Verwaltung, getragen von dem Programm und dem Vertrauen der breiten Massen des Wiener Volkes, durchdrungen von dem Ernst ihrer Mission, geleitet von ganz neuen Gesichtspunkten, hat die vollkommen zerrütteten Finanzen Wiens wieder in Ordnung gebracht und ist seither unablässig bestrebt, ein neues Wien aufzubauen. Schon heute erfreut sich das neue Wien im Auslande eines guten Rufes. Wenn auch das Werk des Wiederaufbaus nicht abgeschlossen ist — zu tief waren die Wunden, die der Weltkrieg der Stadt Wien geschlagen hatte — so liegt doch ein großes Stück des Weges zur Gesundung bereits 7 hinter uns, weshalb ein Rückblick auf das schon Erreichte heute wohl gerechtfertigt erscheint. Unser rastloses Wirken, das Werk zu vollenden, soll aber nicht stillestehen: Wir wollen Wien, unser Wien, wieder schön und froh gestalten! Das Geleitwort für dieses Buch soll nicht geschlossen werden, ohne daß auf die überragenden Leistungen des verstorbenen Altbürgermeisters Jakob Reumann hingewiesen wird, des ersten republikanischen Bürgermeisters Wiens, der in den schwersten Jahren die Verwaltung geleitet hat und unter dessen Führung Wien aus dem Elend der Kriegszeit emporgehoben wurde. Er hat die Fundamente zum Wiederaufbau unserer Vaterstadt gelegt, Wien reichsunmittelbar gemacht und der Stadt verfassungsmäßig die Stellung eines selbständigen Bundeslandes gesichert. Ihm gebührt das dankbare Andenken aller, die Wien lieben. Unser sehnlichster Wunsch ist, daß unserem Wien nach den bösen Jahren wieder eine Periode frohen Schaffens, eine Zeit des Aufschwunges von Kunst und Wissenschaft, Handel, Gewerbe und Industrie beschieden werde. Unsere Arbeit gilt diesem Ziel. Wir wissen, daß diese Arbeit nicht leicht ist, aber wir leisten sie im Dienste des schaffenden Volkes dieser Stadt, und um die Bedeutung zu erhalten, die sich Wien als eine der größten Kulturstätten des deutschen Volkes seit Jahrhunderten gesichert hat. Von dem Wirken der Wiener Stadtverwaltung in dieser schwersten Zeit mögen diese Bände vor aller Welt Zeugnis ablegen. Die weiteste Verbreitung ist ihnen zu wünschen. 8 ' // Georg Emmerling Vizebürgermeister der Bundeshauptstadt Wien Das Wien des Aufbaus I m Wandel der Zeiten hat Wien mancherlei Ungemach erlitten. Oft hart bedrängt, hat sich diese einzigartige Stadt dank ihrer günstigen geographischen Lage und der Wesensart ihrer Bevölkerung immer wieder aufgerichtet. Als die Metropole der alten österreichischungarischen Monarchie ist Wien zu einer Weltstadt geworden, die man mit Recht das Herz Europas genannt hat. Eine überaus arbeitsame Bevölkerung schuf sich auf den mannigfaltigsten Gebieten des Gewerbes, des Handels und der Industrie einen Weltruf. Mit der Einbeziehung der Vororte dehnte sich die Stadt immer mehr aus und zählte im Jahre 1914 mehr als zwei Millionen Einwohner. Die günstige Weiterentwicklung, für die alle Voraussetzungen vorhanden waren, ist durch den Ausbruch des Weltkrieges jäh gehemmt worden. Das Volk von Wien hatte nun schwere Zeiten zu ertragen. Die Stadtverwaltung war nicht in der Lage, auch nur die lebensnotwendigsten Nahrungsmittel für die Bevölkerung sicherzustellen. In den letzten Jahren des Krieges litt Wien an allen Erfordernissen des Lebens furchtbaren Mangel. Die Bevölkerung hungerte 5 überall trat das Gespenst der Not offen zutage. Wien glich in jenen Jahren einer toten Stadt. Und nicht von uns Wienern, sondern von objektiven ausländischen Beobachtern stammt der Ausspruch, daß Wien es war, das von allen Städten der Erde unter den Folgen des Krieges am meisten gelitten habe. Für Wien bedeutete der Krieg nicht nur den Stillstand der Kultur, sondern das Aufhören jeglichen großstädtischen Lebens. Fast noch schlimmer wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Zusammenbruch der Mittelmächte im November 1918. Vom Zerfall des alten Österreich, einer Folge der militärischen Niederlage und des politischen Umsturzes, wurde wieder Wien am härtesten betroffen. Es entstand die kleine Republik Deutschösterreich, die kaum sechs Millionen Einwohner zählte, von denen ein Drittel in der Hauptstadt Wien lebte. Damals wurde das Wort vom „Wasserkopf“ am Körper der jungen Republik geprägt. In völliger Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse wurde damals Wien von den übrigen Bundesländern der große 9 Esser, dem in diesem kleinen, armen Lande die Existenzberechtigung fehle, genannt. Es kam die Periode der Absperrung der einzelnen Bundesländer gegen Wien und gegeneinander, ein Ausdruck der separatistischen Bestrebungen jener Zeit, in der sich jeder selbst der Nächste war, jener Zeit der furchtbaren Not, von der nach dem Zusammenbruch alle Glieder des neuen Staates ergriffen wurden. Und wieder wüteten Hunger und Elend am schrecklichsten in Wien. Die Stadtverwaltung war gezwungen, die Straßenbahnen stillzulegen, da nicht einmal die zur Erzeugung von elektrischer Kraft notwendige Kohle vorhanden war. Auch andere unerhört tief in das Wirtschaftsleben einschneidende Sparmaßnahmen mußten getroffen werden, um wenigstens die allernotwendigsten Betriebe aufrechterhalten zu können. Aber auch mit dieser harten Prüfung war der Kelch des Leidens noch nicht geleert. Kaum zeigten sich die ersten äußeren Ansätze wirtschaftlicher Beruhigung, kaum war mit ungeheuren Anstrengungen unter Vermeidung jeglicher Scheinerfolge, die der neuen Stadtverwaltung damals vielleicht billige Popularität geschaffen hätten, der vollständig zerrüttete Stadthaushalt in Ordnung gebracht worden, als das Sinken des Geldwertes auf ein Fünfzehntausendstel der Vorkriegszeit neues Elend und neue Sorgen für die schaffende Bevölkerung und für die von ihr gewählte Stadtverwaltung brachte. Wohl gelang es zielbewußter und unbeugsamer Finanzpolitik auch in den bewegten Tagen der Inflation den Haushalt dieser Stadt aufrechtzuerhalten, wohl konnte die Gemeinde Wien selbst in diesen schwersten Tagen der Wiener Geschichte ihre finanziellen Verpflichtungen restlos erfüllen, aber es waren Arbeiten, die auf die Menschen zermürbend wirkten und eine Atmosphäre unerträglicher sozialer Unruhen schufen. Als schließlich mit Hilfe von ausländischem Kapital und unter den größten Opfern des arbeitenden Volkes die Stabilisierung der österreichischen Währung im Jahre 1922 vollzogen war, konnte die Gemeinde Wien mit Stolz feststellen, daß sie dank ihrer glücklichen Finanzpolitik aus dieser Währungskatastrophe unverarmt und ungeschwächt hervorgegangen war. Mit dem größten Nachdruck wurde nun das schon früher unter den widrigsten Umständen begonnene Werk des Aufbaus dieser Stadt durch die Gemeinde fortgesetzt. Krieg und Nachkriegszeit hatten naturgemäß auf allen Gebieten der kommunalen Verwaltung schwere Verheerungen angerichtet. Das soziale Niveau der Bevölkerung war gesunken, der für Wien einst kulturell und wirtschaftlich bedeutsame Mittelstand gänzlich aufgerieben, die Arbeiterschaft verarmt und verelendet. Die Volksseuchen hatten erschreckende Opfer gefordert, die Säuglingssterblichkeit hatte sich in den Jahren des Krieges verdoppelt und unter der wirtschaftlichen Not hatten insbesondere die infolge Krankheit oder Alter nicht IO erwerbsfähigen Mitbürger bitter zu leiden. Trotzdem waren Kinder Wohlfahrt und Greisenhilfe sowie alle anderen Fürsorgeeinrichtungen in der allgemeinen Not des Krieges vernachlässigt worden. Die städtischen Einrichtungen waren während des mehr als vier Jahre andauernden Krieges auf das stärkste beansprucht worden, ohne daß für ihre künftige Erneuerung auch nur im geringsten vorgesorgt worden wäre. Die Straßenbahn und alle übrigen großen städtischen Werke, an deren erfolgreicher Arbeit jeder in dieser Stadt Wohnende in gleicher Weise interessiert ist, waren heruntergewirtschaftet. Die Pflege der Straßen und der Gärten, die an dem Rufe Wiens als eine der schönsten Städte der Welt so großen Anteil haben, die viel Geld und Sorge erfordernde Erhaltung der Denkmäler und öffentlichen Gebäude waren vernachlässigt worden. In gleicher Weise hatte der Krieg auch die Einrichtungen der Wiener Privatwirtschaft auf das schwerste bedroht. Das war in jenen Tagen, in denen die Pessimisten den Untergang dieser alten Stadt weissagen zu können glaubten, in denen im In- und Auslande von Wien als einer toten Stadt gesprochen wurde, der ihre Bedeutung als kultureller und wirtschaftlicher Mittelpunkt verloren gegangen sei. Es war in jener Zeit, in der Wiener Säuglinge in Zeitungspapier gewickelt werden mußten, weil es kein Linnen gab; in der man die größeren Kinder ins Ausland schickte, weil man sie hier nicht mehr selbst ernähren konnte; in der weite Kreise der erwachsenen Bevölkerung von barmherzigen Spenden des Auslandes lebten und in der Greise, von Hunger geschwächt, in den Straßen zusammenbrachen. Seit dieser Zeit des Elends wurde an Wiens Wiederaufbau rastlos gearbeitet. Soweit diese Arbeiten von der Wiener Gemeindeverwaltung geleistet wurden, sollen sie in diesem Werke zum erstenmal zusammenfassend und ausführlich dargestellt werden, da wir der Ansicht sind, daß das, was hier seit dem Umstürze vollbracht wurde, wert ist, weiten Kreisen des Auslandes mit Stolz vorgeführt und für alle Zeiten festgehalten zu werden: hier arbeitete sich eine Bevölkerung, die unter der Geißel des Krieges am schwersten gelitten hatte, mit übermenschlicher Kraft wieder empor und setzte sich die Verbesserung ihrer Schicksale selbst durch. Heute, wenige Jahre nach Beendigung des größten aller Kriege, ist die Stadt, die unter seinen Schrecken so sehr gelitten hat, ist unser Wien in vieler Beziehung schöner als vor dem Kriege. Wie einst strömen Fremde aus allen Weltteilen nach der Stadt an der schönen blauen Donau und allenthalben regt sich neues Schaffen im neuen Wien. Der fremde Besucher findet ein neues Wien der aufbauenden Arbeit und der wirtschaftlichen Konsolidierung vor. Wiens Bekämpfung der Tuberkulose, Wiener Kinder- und II Jugendfürsorge, Wiens Versorgung der Kranken und Arbeitsunfähigen, Wiens soziale Schöpfungen, die in einer vor dem Kriege nie gekannten Wohnungsfürsorge ihren Höhepunkt finden, sind zum ernsten Studienobjekt der kommunalen Fachleute der ganzen Welt geworden. Das neue Wien hat sein Volksschulwesen nach den modernsten Grundsätzen umgeformt: es ist vielleicht heute die einzige Stadt der Welt, die allen Kindern vom sechsten bis zum vierzehnten Lebensjahre die Lernmittel unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die Stellung dieser Stadt in Österreich und Europa, das Verhältnis der Gemeinde zu ihren Mitarbeitern, die Gesichtspunkte der städtischen Finanzpolitik, ihre Einstellung zu sozialpolitischen und Fürsorgeaufgaben haben während dieser Zeit so grundlegende Änderungen erfahren, daß ihre Darstellung für weite Kreise von größtem Interesse sein muß. Die Angelegenheiten des Wohnungswesens, des Bauwesens und der übrigen technischen Leistungen der Gemeinde Wien bieten ein so reiches Material, daß die Rückschau auf diese wichtigen Gebiete ebenfalls unerläßlich erscheint. Die städtischen Unternehmungen, die die Gemeinde Wien zu einem der größten Kaufleute der Welt machen, haben in den letzten Jahren ebenfalls Leistungen vollbracht, die zweifellos wert sind, einmal ausführlich dargestellt zu werden. Der Wunsch, alle diese Leistungen zusammenzufassen, hat dieses Werk, das in seiner Gesamtheit die größte Publikation über das Wien der Nachkriegszeit darstellen soll, entstehen lassen. Der Wiener ist bescheiden und spricht nicht gern von sich und seinen Taten. Hier aber wäre gewiß allzu große Bescheidenheit unangebracht, weil es gilt, der übrigen Welt zu zeigen, wie unsere Heimatstadt, vor wenigen Jahren scheinbar dem Untergang verfallen, sich wieder zu neuer Schönheit und Größe aufwärts arbeitet. 12 I. Abschnitt Die Mitglieder des Gemeinderates, Landtages und Stadtsenates Gemeinderat und Bezirksvertretungen Der Wiener Gemeinderat in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung wurde am 21. Oktober 1923 gewählt. Es wurden in ganz Wien 622.926 weibliche und 517.397 männliche Wähler gezählt. Von den insgesamt 1,140.323 Wahlberechtigten übten 1,038.192 ihr Wahlrecht aus. Da 11.889 ungültige (leere) Stimmzettel abgegeben worden sind, erhielten die acht Parteien, die sich an der Gemeinderats wähl beteiligten, insgesamt 1,026.303 gültige Stimmen, die sich wie folgt verteilen: Name der Partei Stimmen Mandate Sozialdemokratische Partei. 573-3°5 78 Christlichsoziale Partei. 338.580 41 Großdeutsche Volkspartei. 50-357 — Jüdische Wahlgemeinschaft. 24.253 1 Bürgerliche Arbeitspartei. 1 7-669 — Kommunistische Partei. 1 5-478 — Tschechoslowakische Partei. 7.603 — Kaisertreue Volkspartei. 1.058 — Gesamtzahl . . 1,026.303 Stimmen und 120 Mandate Von den einundzwanzig Bezirksvertretungen erhielten sechzehn eine sozialdemokratische und fünf eine christlichsoziale Mehrheit. Überdies gehören den Bezirksvertretungen Vertreter der Großdeutschen Volkspartei, der Jüdischen Wahlgemeinschaft und der Bürgerlichen Arbeitspartei an, während die Tschechoslowakische Partei, die Kaisertreue Volkspartei und die Kommunistische Partei in keiner einzigen Bezirksvertretung Vertreter erlangen konnten. Das Präsidium des Wiener Gemeinderates, der Stadtsenat und die acht Gemeinderatsausschüsse sind ebenfalls nach dem Proporz zusammengesetzt. Über das Ergebnis der Wahlen vom Oktober 1923, durch die der jetzige Wiener Gemeinderat und die Bezirksvertretungen gewählt wurden, gibt die Tabelle auf Seite 16 Aufschluß. Aus dieser Tabelle ist auch die Verteilung der Wähler auf die einzelnen Gemeindebezirke ersichtlich. Die auf den Seiten 17 bis 20 unter gebrachten Verzeichnisse der Mitglieder des Wiener Gemeinderates, Landtages und Stadtsenatet wurden auf Grund des Standes vom 2. Jänner 1926 zusammengestellt. 15 Gesamtübersicht über die Ergebnisse der Wahl von Oktober 1923 in den 21 Gemeindebezirken Gemeindebezirk Wähleranzahl Abgegebene Kuverte Ungült. (leere) Stimmzettel Daher gültige Stimmzettel Par e i s u m me Sozial demokrat. Partei Christlichsoziale Partei Groß- deutsche Partei Jüdische Wahl- gemeinsch. Bürgerliche Arbeits- Partei Kommunistische Partei Tschechoslowakische Partei Kaisertreue Volkspartei weiblich männl. zusammen I. 13.461 10.050 23.511 20.020 336 19.684 5.285 10.196 706 1.321 2.033 11 79 53 II. 44.455 39.927 84.382 76.532 720 75.812 40.955 21.207 2.568 8.568 1.363 632 519 III. 49.434 40.147 89.581 79.443 699 78.744 37.559 30.995 5.359 1.723 1.959 626 429 94 IV. 19.900 14.891 34.791 30.114 358 29.756 8.978 15.523 3.092 431 1.354 46 204 128 V. 32.423 26.547 58.970 53.876 596 53.280 29.274 19.096 2.658 396 844 444 422 146 VI. 19.580 15.269 34.849 31.277 434 30.843 12.730 13.257 2.085 1.224 1.151 — 339 57 VII. 22.305 17.573 39.878 35.446 436 35.010 13.345 15.982 2.518 1.412 1.251 117 298 87 VIII. 17.163 12.943 30.106 26.523 430 26.093 9.144 12.281 2.415 831 1.005 121 191 105 IX. 31.960 24 277 56.237 48.917 474 48.443 22.325 17.789 2.841 3.171 1.803 160 354 — X. 43.907 39.875 83.782 77.903 744 77.159 54.888 16.281 1.833 435 575 1.936 1.148 63 XI. 14.405 13.597 28.002 26.607 295 26.312 17.648 7.486 598 21 108 372 79 _ XII. 34.006 28.662 62.668 58.862 582 58.280 35.924 18.311 2.107 180 426 872 405 55 XIII. 45.547 35.662 81.209 72.734 900 71.834 39.770 24.832 4.163 521 1.023 1.411 114 — XIV. 27.018 22.916 49.934 46.656 547 46.109 30.138 13.168 1.271 299 — 714 475 44 XV. 19.321 15.771 35.092 32.384 370 32.014 17.917 11.174 1.692 304 318 267 308 34 XVI. 52.525 45.364 97.889 90.339 1.317 89.022 62.388 20.449 2.093 391 — 2.703 871 127 XVII. 30.989 26.010 56.999 52.119 686 51.433 30.548 17.177 1.752 340 140 966 460 50 XVIII. 31.419 23.475 54.894 59.262 615 48.647 20.816 20.125 5.769 592 935 214 196 — XIX. 18.764 14.356 33.120 29.466 389 29.077 14.579 10.702 1.980 648 944 164 60 — XX. 27.981 25.837 53.818 51.349 441 50.908 35.742 11.049 1.093 1.324 243 906 536 15 XXI. 26.363 24.248 50.611 48.363 520 78.843 33.352 11.500 1.764 121 194 796 116 _ Summe 622.926 517.396 1,140.323 1,038.192 11.889 1,026.303 573.305 I 338.5801 50.357 24.253 17.669 13.478 7.603 1.058 16 Gemeinderat der Stadt Wien als Landtag Präsidium Präsident: Dr. Robert Danneberg 2. Präsident: 3. Präsident: Franz Zimmerl Josef Hellmann Schriftführer: Leopoldine Glöckel Florian Hedorfer Franz H über Anton Jenschik Johann Pokorny Anna Strobl Franz Stubianek Leopold Th all er Hans Walds am i !' f %. i * f 1 Mitglieder des Gemeinderates und Landtages: Berthold Alt Quirinus Altmayer Karl Angermayer Adele Bartisal Josef Beißer Julius Bermann Ludwig Biber Hans Binder Leopold Bin er Julius Blum Marie Bock Hugo Breitner Alfred Broc zyner Michael Danek Dr. jur. Robert Danneberg Josef Dirisamer Leopold Doppler Hans Drechsler Otto Eisinger Bernhard Eilend Georg Emmerling Franz Erbau Heinrich F e r e n z Hermann Fischer Dr. med. Siegmund Frankel Dr. med. Josef Karl Friedjung Berthold Fuchs Dr. phil. Aline Furtmüller Leopoldine Glöekel Johann Gröbner Anton Gr ölig Johann Groß Leopold Grünfeld Dr. med. Moritz Franz Haas Franz Haider Josef Hammerschmid Johann Hartmann Florian Hedorfer Josef Hellmann Josef H enzl Josef Hernstein Johann Hieß Josef Hörmayer Karl Ho fb au er Karl Holaubek Franz Hoß Franz Huber Karl Innerhuber Hans Iser Anton Jenschik Franz Karasek Karl Kerner Josef Kiesa Käthe Königstetter Johann Körb er Raimund Körbler Anton Kohl Quirin K o k r d a Julius Kopriva 18 Leopold Runschak Franz Kurz Josefine Kurzbauer Hans Lehninger Julius Linder Cäcilie Lippa Konrad Lötsch Johann Lutz Anton Machat Karl May Anton Meidl Karl Merbaul Karl Michal Dr. phil. Alma Motzko Josef Müller Rudolf Müller Otto Nachtnebel Emil P a n o s c h Karl Paulitschke Dr. jur. Leopold Plaschkes Johann Pokorny Hans Preyer Siegmund Rausnitz Karl Reisin ge r Edmund Reismann Karl Richter Karl Rummelhardt Franz Rzehak Emil Schafranek Karl Schelz Franz Zi Friedrich Schleifer Maria Schlösinger Karl Schmid Peter Schön Johann Schorsch Eduard Schütz Karl Seitz Franz Siegel Franz Somitsch Paul Speiser Viktor Stein Franz Stöger Anna Strobl Franz Stubianek Johann Süchanek Alexander T ä u b 1 e r Dr. med. Julius Tandler Leopold Th all er Rudolf Uebelhör Franz Ullreich Karl Untermüller Alois Vavrousek Max Wagner Hans Wa 1 d s a m Karl W a w e r k a Anton Weber Karl Weigl Marie Wielsch Anton Wimmer Johann Witzmann merl *9 Stadtsenat der Stadt Wien Präsidium Bürgermeister: Karl Seitz Vizebürgermeister: Georg Emmerling Franz Hoß Amtsführende Stadträte: Hugo Breitner Georg Emmerling Quirin Kokrda Karl Richter Franz Siegel Paul Speiser Dr. med. Julius Tandler Anton W eher Stadträte: Franz Hoß Leopold Kunschak Dr. phil. Alma Motzko Karl Rummelhardt II. Abschnitt D ie Verfassung Dr. Karl H a r / l Magislrafsdireklor der Bundeshauphiadl Wien Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien Historischer Überblick bis zum Jahre 1918 I n der Geschichte tritt Wien das erstemal unter dem Namen Vindobona als römische Grenzfestung auf. Dieser keltische Name deutet darauf hin, daß der römischen Siedlung eine keltische vorangegangen war. Die geographische Lage an der Donau und an der nord-südlichen Straße von den Sudetenländern über den Semmering im Vereine mit dem mittelalterlichen Straßenzwang und dem Stapelrecht fördert die Stellung Wiens als Handelsstadt. Das erste bekannte Stadtrecht erhielt die Stadt im Jahre 1221 vom Herzog Leopold VI. verliehen. Durch die Privilegien Friedrichs II. vom Jahre 1237 wurde Wien Reichsstadt und nach vorübergehendem Verlust dieses Rechtes unter Herzog Friedrich II. und König Ottokar von Böhmen abermals durch die Privilegien König Rudolfs vom Jahre 1278. Diese reichsunmittelbare Stellung geht durch den Gewaltstreich Herzog Albrecht I. im Jahre 1288 verloren. Er bestätigt zwar im Jahre 1296 das Wiener Stadtrecht, jedoch unter wesentlicher Schmälerung der in den Reichsstadtprivilegien gewährten Autonomie. Das Zweitälteste im Original erhaltene Stadtrecht ist das von 1340. Während das Privileg von 1296 die Verfassung der Stadt zum Gegenstand hat, ist das von 1340 wesentlich privatrechtlichen Inhaltes. Diese beiden Stadtrechte bilden die Grundlage des städtischen Lebens bis zum Jahre 1526. In diesem Jahre brach König Ferdinand I. nach hartnäckigem Widerstand der Wiener Bevölkerung unter Führung Dr. Martin Siebenbürgers mit seiner Stadtordnung das alte autonome Recht. Der Stadt bleibt jetzt nur mehr ein Schein von Autonomie. In der Zwischenzeit war es den Kaufleuten und Handwerkern gelungen, im Privilegium von 1396 das politische Vorrecht der alten Geschlechter, die Stadt allein zu regieren, zu brechen und das Recht der Wählbarkeit in den Rat zu erlangen. Das Privileg von 1526 bleibt bis 1783 bestehen. In diesem Jahre nimmt Kaiser Josef II. der Stadt auch den Schein der Autonomie und verwandelt die Stadtbehörde in ein Regierungsamt. Durch die Revolution vom Jahre 1 848 wird auch auf dem Gebiete des Gemeinderechtes Wandel geschaffen. Im Jahre 1850 wurde mit kaiserlicher Entschließung die provisorische Gemeindeordnung für die Stadt Wien erlassen. Dieses erste Gemeindestatut schließt sich im allgemeinen an die Bestimmungen des provisorischen Reichsgemeindegesetzes von 1849 an, das die grundlegenden Bestimmungen für die Gemeinden in Österreich festgesetzt hat. 2J Dieses Gemeindestatut bestimmt, daß die Gemeinde durch den von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählten, aus 120 Mitgliedern bestehenden Gemeinderat vertreten wird und daß die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten dem Gemeinderate, dem Magistrate und den Bezirks vorstehern an vertraut ist. Zur Wahl des Gemeinderates werden drei Wahlkörper gebildet. Den ersten bilden die höchstbesteuerten Grund- und Hausbesitzer, Erwerbsteueroder Einkommensteuerpflichtigen 5 den zweiten die geringer besteuerten Grund- und Hausbesitzer sowie Hof-, Staats-, Landes- und Kommunalbeamte mit einer gewissen Mindesteinkommensteuerleistung, die Offiziere im Ruhestand und außer Dienst, die Pfarrer und Pastoren, dann der erste Prediger der Judengemeinde, die Doktoren aller inländischen Fakultäten, endlich die Volksschulleiter und Professoren 5 den dritten die Nied erstbesteuerten. Die Gemeindebürger, das sind Gemeindemitglieder, denen das Bürgerrecht von der Gemeinde verliehen wurde, sind, wenn sie nicht auf Grund der obigen Bestimmungen in einen anderen Wahlkörper gehören, im dritten wahlberechtigt. Der Gemeinderat kann von der Regierung aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Der Bürgermeister, der die Gemeinde als moralische Person nach außen sowohl in Zivilrechts- als in Verwaltungsangelegenheiten repräsentiert, wird vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt; seine Wahl unterliegt der Bestätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat er den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des Statthalters von Niederösterreich abzulegen. Dem Gemeinderat sind außer der Feststellung der Gemeindevoranschläge und der Prüfung und Erledigung der jährlichen Rechnungsablagen besonders wichtige Angelegenheiten Vorbehalten, insbesondere die Ausschreibung von Abgaben zur Deckung der Gemeindebedürfnisse. Für die Einführung neuer Abgaben und die Einhebung von Zuschlägen zu direkten oder indirekten Steuern des Staates, die 25 Prozent dieser Steuern überschreiten, ist aber ein Landesgesetz erforderlich, das heißt ein Gesetz, das vom niederösterreichischen Landtag beschlossen und vom Kaiser sanktioniert wurde. Die Bezirksvorsteher sind Exekutivorgane der Gemeinde und dienen zur Unterstützung des Bürgermeisters in der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten. Sie werden von den Bezirksausschüssen gewählt, die Wahl bedarf der Bestätigung des Gemeinderates und des Statthalters. Die Bezirksausschüsse selbst werden gleichfalls nach Wahlkörpern in den einzelnen Bezirken gewählt. Der Magistrat besteht, mit dem Bürgermeister an der Spitze, aus einem rechtskundigen Vizebürgermeister und der nötigen Anzahl von rechtskundigen Räten samt dem erforderlichen Hilfspersonal. Der Magistrat ist das Exekutivorgan der Gemeinde unter der Kontrolle des Gemeinderates. Die Gemeinde steht mit Umgehung jedes Bezirks- und Kreisverbandes unmittelbar unter dem Statthalter. Der Wirkungskreis der Gemeinde wird in den natürlichen und einen übertragenen eingeteilt. Der erstere umfaßt alles, was die Interessen der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen vollständig durchführbar ist. Er erhält nur mit Rücksicht auf das Gesamtwohl durch das Gesetz die notwendigen Beschränkungen* Zu ihm gehören insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens, dann die Reinlichkeits-, Gesundheits-, Feuer-, Markt-, Bau- und Straßenpolizei. Der übertragene Wirkungskreis umfaßt die Besorgung bestimmter öffentlicher Geschäfte, welche der Gemeinde vom Staate im Delegationswege zugewiesen werden. Dieses „provisorische“ Gemeindestatut hat bis zum Jahre 1890, also volle 40 Jahre bestanden. In der Zwischenzeit wurde außer einigen Änderungen der Wahlberechtigung nur im Jahre 1882 ausdrücklich durch Landesgesetz bestimmt, daß gegen Beschlüsse des Gemeinderates eine Berufung an die Landes Vertretung nicht stattfindet. Im Jahre 1890 wurden von den umliegenden Ortsgemeinden 30 zur Gänze und 23 teilweise mit Wien vereinigt. Aus diesem Anlasse wurde auch ein neues Gemeindestatut für die Reichshaupt- und Residenzstadt Wien erlassen. In diesem Statut wird die Gemeinde zunächst in neunzehn Bezirke eingeteilt. Von diesen Bezirken wählt jeder eine bestimmte Anzahl der 138 Gemeinderäte, zum Beispiel der I. Bezirk 21, der XI., XIII. und XIX. nur je drei. Die Wahl wird nach wie vor in drei Wahlkörpern ausgeübt, von denen der erste die Ehrenbürger und die Höchstbesteuerten, der zweite die Mittelbesteuerten und die privilegierten Personenkategorien, wie die Geistlichen, öffentlichen Beamten, Doktoren usw., der dritte die Mindestbesteuerten (wenigstens 5 Gulden direkte Steuer jährlich) und die Bürger umfaßt, soweit letztere nicht Kraft ihrer Steuerleistung in den zweiten oder ersten Wahlkörper gehören. Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte den Bürgermeister und zwei Vizebürgermeister. Die Wahl des ersteren unterliegt der Bestätigung des Kaisers. Bürgermeister und Vizebürgermeister haben vor dem versammelten Gemeinderat den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des Statthalters von Niederösterreich abzulegen. Als neues Verwaltungsorgan wird zwischen Gemeinderat und Magistrat der Stadtrat eingeschaltet, der aus dem Bürgermeister, den beiden Vizebürgermeistern und 22 vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern besteht und der das beschließende Organ der Gemeinde in allen Angelegenheiten des selbständigen (natürlichen) Wirkungskreises der Gemeinde ist, welche im Statut nicht dem Gemeinderat Vorbehalten oder dem Magistrat übertragen sind. Ferner ernennt er alle Beamten und sonstigen Angestellten der Gemeinde und übt das Präsentationsrecht der Gemeinde rücksichtlich aller Lehrerstellen aus. Ihm steht auch die Vorberatung aller dem Gemeinderat vorbehaltenen Gegenstände zu. Endlich entscheidet er über Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrates, eines Bezirksvorstehers und gegen Beschlüsse eines Bezirksausschusses in den zum selbständigen Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten; er ist also die zweite Instanz im selbständigen Wirkungskreise. Der Wirkungskreis der Bezirksausschüsse wird dahin bestimmt, daß ihnen den Bezirk betreffende Angelegenheiten vom Gemeinderate ausdrücklich übertragen werden. Der Gemeinderat, der Stadtrat und die Bezirksausschüsse können vom Statthalter ohne Rekursmöglichkeit aufgelöst werden, die letzteren auch vom Stadtrat. Der Magistrat besteht, mit dem Bürgermeister an der Spitze, aus dem Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl von rechtskundigen Beamten, dann aus dem erforderlichen Sachverständigen- und Hilfspersonale. Dieses Personal ist mit Gehalt definitiv angestellt und nach Ablauf von zehn Dienstjahren pensionsfähig. Die sonstigen Rechtsverhältnisse regelt die Dienstpragmatik. Mit Rücksicht auf die Einführung des Stadtrates werden die dem Gemeinderat vorbehaltenen besonders wichtigen Verwaltungsangelegenheiten dadurch bestimmt, daß für seine Kompetenz der Geldwert in Betracht kommt. So ist ihm die Erwerbung und Verpfändung unbeweglicher Güter Vorbehalten, wenn ihr Kaufpreis oder Tauschwert oder die Pfandsumme 10.000 Gulden übersteigt, die Grenze für Bestands- und sonstige Verträge, für die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde, die Bewilligung von allen nicht präliminierten Auslagen und zür Überschreitung einer Budgetpost mit 5000 Gulden festgesetzt. Auch nach diesem Statut bedürfen neue Abgaben und Steuerzuschläge über ein gewisses Prozentausmaß sowie die Erhöhung bestehender Abgaben der Bewilligung durch ein Landesgesetz. Der Wirkungskreis des Magistrates wird näher umschrieben. Ihm obliegen insbesondere die unmittelbare Vermögensverwaltung, die Verfassung der Jahresrechnungen und Voranschläge, die Ernennungs- und Beförderungsvorschläge, die Aufnahme in die Versorgungshäuser und Humanitätsanstalten, der Abschluß von Verträgen bis zu einer gewissen Vertragsgrenze. Es werden magistratische Bezirksämter eingeführt, denen die Besorgung jener Geschäfte zugewiesen wird, welche nicht vermöge ihrer Natur zentral behandelt werden müssen. An der Spitze dieser Bezirksämter steht ein rechtskundiger Beamter. Rekursinstanz im selbständigen Wirkungskreise ist, wie gesagt, der Stadtrat, im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde und im Wirkungskreis einer politischen Behörde erster Instanz die niederösterreichische Statthalterei. Der letztere Wirkungskreis umfaßt alle Geschäfte, die sonst den Bezirkshauptmannschaften zukommen, also insbesondere Gewerbe-, Approvisionierungs-, Veterinär- und Sozialversicherungsangelegenheiten, dann Angelegenheiten des Bevölkerungswesens, wie Ehe-, Religions- und Matrikensachen usw. Das Statut von 1890 wurde im Jahre 1895 dahin abgeändert, daß für die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder Gemeindegut sowie die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Werte von mehr als 10.000 Gulden, dann für die Aufnahme von Darlehen sowie die Leistung von Bürgschaften im Interesse der Gemeinde besondere Voraussetzungen für die Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung im Gemeinderate festgesetzt wurden, und zwar für erstere die Anwesenheit von wenigstens 92 und für letztere die Zustimmung von mindestens 70 Mitgliedern. Im Jahre 1900 wurde abermals ein neues Statut erlassen. Zunächst wurde durch Teilung der Leopoldstadt in zwei Bezirke (Leopoldstadt und Brigittenau) die Stadt in zwanzig statt der bisherigen neunzehn Bezirke eingeteilt. Ferner wurde festgesetzt, daß in jedem Bezirke mindestens drei Gemeinderäte zu wählen sind. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates wurde auf 158 erhöht. Die zwanzig neuen Mitglieder werden in einem vierten Wahlkörper gewählt, und zwar in jedem Bezirke eines. In diesem vierten Wahlkörper sind wahlberechtigt alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr vollstreckt und in Wien ununterbrochen seit drei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, ohne Unterschied, ob sie auch bereits in einem der drei anderen Wahlkörper wahlberechtigt sind. Bemerkenswert ist, daß im Vorschlag des Gemeinderates für das neue Statut ein fünfjähriger ununterbrochener Wohnsitz verlangt wurde und an Stelle des Stadtrates Abteilungen und Ausschüsse des Gemeinderates festgesetzt wurden, denen die Aufgaben des bisherigen Stadtrates hätten zufallen sollen. Im niederösterreichischen Landtag wurde die Wohnsitzdauer auf drei Jahre herabgesetzt und der Stadtrat beibehalten. 26 Im übrigen ist von den wesentlicheren Änderungen hervorzuheben die Festsetzung der Möglichkeit eines Budgetprovisoriums für die ersten zwei Monate des Jahres sowie die Einführung eines Disziplinarausschusses im Gemeinderate, der auf Ausschluß eines Mitgliedes bis zu vier Sitzungen erkennen kann und dessen Ausspruch sich das Mitglied zu fügen hatte, widrigenfalls es seines Amtes als Gemeinderat verlustig wird und zwei Jahre lang nicht wiedergewählt werden kann. In den folgenden Jahren wurde das Statut einigemal abgeändert. So wurde im Jahre 1904 der Anspruch des Bürgermeisters auf einen Ruhegehalt von mindestens 8000 Kronen und ein Versorgungsanspruch seiner Witwe und seiner Kinder festgesetzt. Im Jahre 1905 wurden neun Ortsgemeinden zur Gänze und fünf Ortsgemeinden teilweise als XXI. Bezirk dem Gemeindegebiete einverleibt. Aus diesem Anlaß wurden die Mitglieder des Gemeinderates um sieben auf 165, die des Stadtrates um fünf erhöht, so daß dieser nunmehr aus dem Bürgermeister, den beiden Vizebürgermeistern und 27 Stadträten bestand. Im Jahre 1907 und 1912 wurden Bezirksgrenzenänderungen vorgenommen' und im Jahre 1910 das Stadtgebiet im XXI. und im XIII. Bezirk abermals erweitert. Die Entwicklung der Gemeindeverfassung seit 1919 Durch Staatsgesetz vom 12. November 1918 wurde angeordnet, daß das Wahlrecht und das Wahlverfahren der Landes-, Kreis-, Bezirks- und Gemeindevertretungen nach den gleichen Grundsätzen zu ordnen ist, wie sie mit diesem Gesetze für die Wahlordnung der konstituierenden Nationalversammlung festgesetzt wurden, das sind: Verhältniswahl und allgemeines, gleiches, direktes und geheimes Stimmrecht aller Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechts. Bis zur Durchführung der Neuwahl wurden die Gemeindevertretungen in den Städten und Industrieorten durch Vertreter der Arbeiterschaft derart ergänzt, daß in die Gemeindevertretungen Vertreter der Arbeiterschaft annähernd in jenem Verhältnis einzutreten hatten, in dem sich die Zahl der über 24 Jahre alten männlichen Arbeiter zu der Zahl der übrigen' über 24 Jahre alten männlichen Einwohner der Gemeinde zur Zeit der Berufszählung vom 31. Dezember 1910 befand. Im März 1919 wurde das Gemeindestatut und die Gemeindewahlordnung im Sinne der neuen Grundsätze umgebildet.' Ihre wesentlichsten Bestimmungen sind folgende: Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gemeinde auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechtes ohne Unterschied des Geschlechtes nach dem Verhältniswahlverfahren mit gebundener Liste gewählt. Ihre Zahl beträgt 165. Sie werden auf die einzelnen Gemeindebezirke nach dem Verhältnis der Wählerziffer jedes einzelnen Gemeindebezirkes zur Gesamtzahl der Wähler aller Bezirke aufgeteilt. Wahlberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres der Wahl Verlautbarung das 20. Lebensjahr überschritten hat, im Gemeindegebiete von Wien am Tage der Wahl Verlautbarung und am Wahltag seinen ordentlichen Wohnsitz hat und bis dahin vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen sind unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auch die im Gemeindegebiet von Wien wohnhaften deutschen Reichsangehörigen wahlberechtigt. 27 Ausschließungsgründe sind insbesondere: Entmündigung, Verbrechen überhaupt sowie Übertretungen aus Gewinnsucht. Zur Wählbarkeit ist die Vollendung des 29. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres der Wahl erforderlich. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Dem Bürgermeister stehen drei Vizebürgermeister zur Seite, die ihn zu unterstützen und in seiner Verhinderung zu vertreten haben. Die Bestätigung des Bürgermeisters durch den Kaiser fällt selbstverständlich weg, ebenso die Ablegung des Diensteides in die Hände des Statthalters. Der Bürgermeister leistete lediglich vor dem versammelten Gemeinderat ein im Gesetz vorgeschriebenes Gelöbnis, desgleichen die Vizebürgermeister. Der Stadtrat besteht aus dem Bürgermeister, den drei Vizebürgermeistern und dreißig vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Parteien im Gemeinderat gewählten Mitglieder. Die Stelle des Bürgermeisters kommt der stärksten Partei zu. Die Anzahl der Mitglieder der Bezirksvertretungen wird für alle Bezirke einheitlich mit je dreißig festgesetzt. Auch für ihre Wahl gelten die gleichen Grundsätze wie für den Gemeinderat. Der Titel wird von „k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt“ in „Stadt Wien“ umgewandelt. Die wichtigsten organisatorischen Änderungen erfuhr die Stadtverfassung im Jahre 1920. Das erste hier in Betracht kommende Gesetz ist noch ein niederösterreichisches Landesgesetz vom 29. April 1920. Durch dieses Gesetz wurde die Gemeindeverwaltung vollkommen umgestaltet. An Stelle der bisherigen Organe Gemeinderat, Bürgermeister, Stadtrat, Bezirksvertretungen, Bezirksvorsteher und Magistrat treten folgende: 1. Der Gemeinderat, 2. der Bürgermeister, 3. der Stadtsenat und die einzelnen amtsführenden Stadträte, 4. die Gemeinderatsausschüsse, 5. die Bezirksvertretungen und die Bezirks Vorsteher, 6. der Magistrat und 7. das Kontrollamt. Der Bürgermeister wird nach wie vor vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt. Ihm zur Seite stehen als Leiter je einer Geschäftsgruppe des Magistrates im selbständigen Wirkungskreis amtsführende Stadträte. Ihre Anzahl richtet sich nach den Verwaltungsgruppen, die in der Geschäftsordnung festzusetzen sind. Sie werden gleich den anderen, nicht amtsführenden Stadträten vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt. Die Zahl aller Stadträte muß mindestens neun betragen. Zwei von ihnen werden in einem gesonderten Wahlgang als Vizebürgermeister gewählt. Von diesen ist einer von der stärksten, der andere von der zweitstärksten Partei des Gemeinderates vorzuschlagen. Die Bestimmung, welche von den gewählten Stadträten amtsführende sein sollen, obliegt gleichfalls dem Gemeinderat. Der Bürgermeister und alle Stadträte (Vizebürgermeister) bilden den Stadtsenat. In seinen Wirkungskreis gehören die unmittelbare Beschlußfassung hinsichtlich der Ernennung (Stellenbesetzung), Belohnung und Entlassung der Angestellten und ihrer Versetzung in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand, hinsichtlich der Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde bei der Ernennung von Lehrpersonen und aus dem Titel des Patronates. Ferner fällt in seinen Wirkungskreis die Zustimmung zu Beschlüssen der Gemeinderatsausschüsse über nicht präliminierte Ausgaben 28 oder Überschreitungen von # Budgetposten bis zum Gesamtbeträge von 100.000 K, dann, gleichfalls nach Vorberatung durch den zuständigen Ausschuß, die Bewilligung zum Beginn oder zur Beendigung eines Rechtsstreites sowie zum Abschluß eines Vergleiches in allen wichtigen Angelegenheiten, deren Vorlage an den Stadtsenat der Bürgermeister anordnet, die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, die Entscheidung über die Zuständigkeit von Gemeinderatsausschüssen in zweifelhaften Fällen und die Entscheidung in Angelegenheiten, die zwischen zwei oder mehreren Gemeinderatsausschüssen strittig sind. Endlich obliegt ihm die Vorberatung aller Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderate Vorbehalten ist. Vom früheren Stadtrat übernimmt er die Funktion als endgültige Beschwerdeinstanz im selbständigen Wirkungskreis. Er kann in dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallen, nach Vorberatung im zuständigen Ausschuß Verfügungen treffen, insbesondere Ausgaben beschließen, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluß ist aber dem Gemeinderate in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Diese Bestimmung ist eine Vorsorge, insbesondere für die Zeit des Urlaubes des Gemeinderates. Aus dem Gesagten geht hervor, daß der Stadtsenat nur einen Teil des Wirkungskreises des früheren Stadtrates übernommen hat. Um diese Inkongruenz der Funktion sinnfällig zu machen, wurde auch der Titel der Körperschaft geändert. Den restlichen Teil des Wirkungskreises des früheren Stadtrates übernehmen die Gemeinderatsausschüsse. Sie werden für die einzelnen Verwaltungsgruppen gewählt, denen die Geschäftsgruppen des Magistrates anzupassen sind. Ein solcher Ausschuß ist jedenfalls für die Finanzverwaltung zu bestellen. Jeder Ausschuß besteht aus dem zuständigen amtsführenden Stadtrat und einer Anzahl von Mitgliedern, die vom Gemeinderat zu bestimmen ist und mindestens zwölf betragen muß. Die Mitglieder werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Proporz gewählt. Der Bürgermeister hat Sitz und Stimme in allen Ausschüssen. Ihren Sitzungen sind leitende Beamte der Verwaltungsgruppe mit beratender Stimme beizuziehen, die das Recht haben, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen. Der Magistratsdirektor ist berechtigt, allen Ausschußsitzungen mit beratender Stimme und dem Rechte der Antragstellung beizuwohnen. Die amtsführenden Stadträte erstatten die Berichte im Gemeinderat, sie können sich hiebei aber auch durch andere Gemeinderatsmitglieder, die über ihren Vorschlag vom Ausschuß bestimmt werden, vertreten lassen. Der Gemeinderat kann einen Ausschuß, der seine Geschäfte nicht ordnungsmäßig besorgt, über Antrag des Bürgermeisters auflösen oder ein Ausschußmitglied, das von drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigungsgrund ferngeblieben ist, abberufen. Die Befugnisse des aufgelösten Ausschusses hat bis zu der binnen vierzehn Tagen vorzunehmenden Neuwahl der Stadtsenat auszuüben. Die Gemeinderatsausschüsse sind die beschließenden Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises, welche nicht anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Außerdem obliegt ihnen die Vorberatung in den Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis des Stadtsenates oder Gemeinderates gehören, soweit ersterem nicht die unmittelbare Erledigung (z. B. bei der Ernennung, Entlassung und Pensionierung von Angestellten) zukommt. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. Die Sitzungen werden vom amtsführenden Stadtrat einberufen und sind beschlußfähig, wenn wenigstens 29 ein Drittel der Ausschußmitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei gleichgeteilten Stimmen entscheidet der Vorsitzende. Sowohl die Sitzungen der Ausschüsse als auch die des Stadtsenates sind nicht öffentlich und können durch Beschluß für vertraulich erklärt werden. Fällt eine Angelegenheit in den Wirkungskreis zweier oder mehrerer Ausschüsse, so können sie sich zu einer gemeinsamen Sitzung vereinigen. Die Abstimmung ist aber getrennt vorzunehmen. Falls die Beschlüsse nicht übereinstimmen, entscheidet der Stadtsenat. Dieser entscheidet auch endgültig in einem Kompetenzstreit zwischen den Ausschüssen. Zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten können die Ausschüsse aus ihrer Mitte nach dem Proporz Unterausschüsse wählen, denen der betreffende amtsführende Stadtrat angehören muß und in denen der Bürgermeister Sitz und Stimme hat. Den Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse können mit beratender Stimme auch andere Gemeinderatsmitglieder beigezogen werden, desgleichen sachkundige Personen, welche nicht Mitglieder des Gemeinderates sind. Durch die Aufteilung der eigentlichen Verwaltung auf die einzelnen Gemeinderatsausschüsse und durch die Bestellung von amtsführenden Stadträten für die einzelnen Ressorts wurde eine weitgehende Demokratisierung der ganzen Gemeindeverwaltung erreicht. Während früher nur eine Körperschaft, der Stadtrat, sich mit den nicht dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten beschäftigte, wurden nach der neuen Ordnung acht Ausschüsse mit diesen Angelegenheiten befaßt. Hiedurch wurde erreicht, daß nicht nur dreißig Gemeinderäte an der Beschlußfassung über diese Angelegenheiten teilnehmen konnten, sondern diese Mitwirkung allen Mitgliedern des Gemeinderates ermöglicht wurde. Während früher die Exekutive lediglich dem Bürgermeister und dem Magistrat, also nur einem gewählten Funktionär, im übrigen aber nur Berufsbeamten zukam, wird sie nunmehr unter der Führung des Bürgermeisters ressortmäßig von acht gewählten Funktionären mit dem Magistrat ausgeübt. Wie notwendig und zweckentsprechend diese Neuordnung war, zeigt sich vor allem darin, daß sie sich nahezu ohne Reibungen und überaus rasch eingelebt hat. Es ist vollkommen klar, daß den Ansprüchen, welche die Nachkriegsjahre mit ihren Erschütterungen des gesamten wirtschaftlichen Lebens an die Gemeinde stellten, nur Organe gewachsen sein konnten, die in weitaus höherem Ausmaße als Berufsbeamte das Vertrauen der Bevölkerung genießen und mit ihr in viel innigerem Kontakte als diese stehen. Ganz besonders war diese Notwendigkeit gegeben im Finanz-, Personal- und Wohnungsreferate. Allerdings bedeutet die Aufteilung der Ressorts auf die amtsführenden Stadträte eine beträchtliche Machtminderung für die Stellung des Bürgermeisters. Man darf aber nicht übersehen, daß sich die Ressortaufteilung nur auf das Gebiet des selbständigen Wirkungskreises bezieht und auf dem des übertragenen Wirkungskreises, insbesondere des \\ irkungs- kreises des Magistrates t als politischer Behörde erster Instanz, der Bürgermeister mit dem Magistrat die einzigen berufenen Organe bleiben. Überdies erwuchs dem Bürgermeister eine äußerst wichtige Funktion dadurch, daß er als oberster Führer für die Zusammenfassung und den Ausgleich zwischen den Ressorts sorgen muß. Er steht nach wie vor an der Spitze der Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde als juristische Person nach außen sowohl in Rechts- als in Verwaltungsangelegenheiten. Er ist für seine Amtshandlung dem Gemeinderate und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises auch der niederösterreichischen Landesregierung verantwortlich. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderates und des Stadtsenates, ist Vorstand des Magistrates, für dessen Geschäftsführung er verantwortlich ist. Ihm sind die amtsführenden Stadträte, die Bezirksvorsteher und die sämtlichen Beamten und sonstigen Angestellten der Gemeinde untergeordnet. Sie haben sich seinen Weisungen unter seiner Verantwortung zu fügen. Er erläßt mit Genehmigung des Stadtsenates die Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung für den Magistrat. Er ist berechtigt, bei dringlichen Fällen an Stelle eines Gemeinderatsausschusses, des Stadtsenates oder des Gemeinderates unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Gemeindeorgane ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat endlich das Recht der Sistierung von Beschlüssen des Gemeinderates, des Stadtsenates, der Gemeinderatsausschüsse und der Bezirksvertretungen, sowie die Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungskreis des Magistrates fallen, selbst unter seiner eigenen Verantwortung zu erledigen. Im Wirkungskreis der Bezirksvertretungen und Bezirksvorsteher wurde nichts geändert. Hinsichtlich des Magistrates wird die neue Bestimmung getroffen, daß er in allen Verwaltungsrechtssachen in erster Instanz zu entscheiden hat, wodurch das Recht der betroffenen Partei auf einen Instanzenzug (an den Stadtsenat) gewahrt werden sollte; ferner, daß im selbständigen Wirkungskreis jeder Geschäftsgruppe des Magistrates ein amtsführender Stadtrat vorsteht, der für die Geschäftsführung dem Bürgermeister und mit ihm dem Gemeinderat verantwortlich ist. Bezüglich der Unternehmungen der Gemeinde wird bestimmt, daß als solche wirtschaftliche Einrichtungen der Gemeinde, die von ihr unmittelbar verwaltet werden und denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, zu gelten haben. Der Gemeinderat beschließt für sie Organisationsstatuten, in denen bei der Verteilung der Kompetenzen der Gemeindeorgane im Interesse einer zielbewußten kaufmännischen Führung das Schwergewicht in die Direktionen und den Gemeinderatsausschuß für die Unternehmungen gelegt wird. Auch sie unterstehen einem amtsführenden Stadtrat. Eine wichtige Reform erfuhr auch das Verrechnungs- und Kontrollwesen. Bisher besorgte die sogenannte Stadtbuchhaltung auf Grund eines eigenen Statutes vom Jahre 1864 1. den Liquidierungsdienst 2. den Rechnungshilfsdienst und 5. den Kontrolldienst. Diese Verquickung von Kontrolle und Verrechnung konnte auf die Dauer nicht bestehen bleiben. Es wurde daher die Kontrolltätigkeit abgetrennt und für sie ein eigenes Kontroll- amt errichtet, während den Liquidierungs- und Rechnungshilfsdienst das aus der Stadtbuchhaltung hervorgegangene Rechnungsamt zu besorgen hatte, dem überdies auch der bisher von den städtischen Steuerämtern besorgte Steuerdienst einverleibt wurde. Es wurden für den Liquidierungsdienst eigene Rechnungsabteilungen und für den Rechnungshilfsdienst eigene Fachrechnungsabteilungen geschaffen. Das Kontrollamt wurde vom Magistrat unab- hängig gestellt; es hat unmittelbar an den Bürgermeister und den Gemeinderat zu berichten. Nach seiner vom Gemeinderat zu erlassenden Geschäftsordnung obliegt ihm außer der Prüfung des Rechnungsabschlusses die fortlaufende Rechnungs- und Gebarungskontrolle in formeller, sachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, und zwar nicht nur bezüglich des Magistrates, sondern auch bezüglich der Unternehmungen. Die erste Reform des Jahres 1920 brachte also in erster Linie eine gründliche Demokratisierung der Verwaltung. Durch die zweite wurde die staatsrechtliche Stellung der Stadt Wien ganz wesentlich geändert und dadurch ihr Wirkungskreis bedeutend erweitert. Durch das ßundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 wurde Österreich ein Bundesstaat, der aus selbständigen Ländern gebildet wird. Unter diesen Ländern wird auch Niederösterreich aufgezählt. Das Land wird aber schon in der Verfassung in zwei Teile geteilt, und zwar in Wien und Niederösterreich-Land, die in den nicht als gemeinsam erklärten Angelegenheiten die Stellung selbständiger Länder haben. In den gemeinsamen Angelegenheiten werden sie durch den Landtag von Niederösterreich vertreten, der in die Kurie Land und Kurie Stadt zerfällt. Zu den gemeinsamen Angelegenheiten gehört die gemeinsame Landesverfassung, die Landesanstalten, die Landeseisenbahnen, alle Angelegenheiten, die sich aus der bisherigen Gemeinsamkeit ergeben, insbesondere die Fortzahlung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Angestellten, dann das bisherige Landesvermögen und die Feststellung des jährlichen sachlichen und personellen Erfordernisses der gemeinsamen Landesverwaltung. Zur Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten wurde eine Verwaltungskommission eingesetzt. Als nicht gemeinsame Angelegenheiten werden schon in der Bundesverfassung bezeichnet: die Verfassung jedes der beiden Landesteile, die Wahl der Mitglieder zum Bundesrat und die Gesetzgebung hinsichtlich der Abgaben. Für Wien wird insbesonders verfügt, daß dem Wiener Gemeinderat auch als Landtag in den nicht gemeinsamen Angelegenheiten die Gesetzgebung des Landes zusteht, daß der Bürgermeister auch die Stellung eines Landeshauptmannes, der Stadtsenat auch die Stellung einer Landesregierung und der Magistratsdirektor auch die Stellung eines Landesamtsdireklors hat. Es wird auch ausdrücklich festgesetzt, daß ein selbständiges Land Wien durch übereinstimmende Gesetze des Wiener Gemeinderates und des Landtages von Niederösterreich-Land gebildet werden kann. Dieses Gesetz, das sogenannte Trennungsgesetz, ist am 29. Dezember 1921 erlassen worden. Es regelt die Aufteilung des Vermögens, der Anstalten und der bisherigen gemeinsamen Verbindlichkeiten und setzt zum Zwecke der Liquidierung eine Abrechnungskommission für Wien und Niederösterreich ein, deren Tätigkeit nach Vollendung ihrer Aufgabe am 28. Februar 1923 eingestellt wurde. Während also bis zum 10. November 1920, dem Tage des Inkrafttretens der Bundesverfassung, Wien nur Gemeinde war und der Magistrat überdies die Stellung einer politischen Behörde erster Instanz, der Bürgermeister die eines Bezirkshauptmannes hatte, wird Wien durch die Bundesverfassung zum Land erhoben, bleibt aber selbstverständlich auch Gemeinde. Die Stadt nimmt also etwa dieselbe Stellung im Bunde ein wie die Stadt Hamburg im Deutschen Reich. Diese Rangserhöhung brachte für die Stadt eine außerordentliche Vermehrung der Aufgaben. Vor allem mußte die Stadt die den Ländern obliegende Irrenpflege sowie die Zahlung der uneinbringlichen Verpflegskosten in den öffentlichen Krankenanstalten für die in Wien Heimatberechtigten auf sich nehmen. Dafür hat die Stadt aber den Vorteil, daß sie zu den früheren gemeinsamen Ausgaben des Landes Niederösterreich nur aus dem Titel der Liquidierung beizutragen hat, deren bedeutendste Post die Pensionen der früheren niederösterreichischen Landesangestellten und Lehrpersonen sind. Außerdem kann die Stadt, da der Gemeinderat zugleich Landtag, also gesetzgebendes Organ ist, alle Angelegenheiten selbst regeln, die der Landesgesetzgebung Vorbehalten sind, insbesondere die Abgaben für das Land cd c 0 ) 00 •6 ed o w ft* w * ** >-C 73 00 ** W 0 ft* J 3 V ^ •» 4 > 2- T S o ft S O «3 a 3S 3 PC 2 --c ac s- c* c. , 2 ’O'^S' c 11 n « 3 M u sr> ~ 2 ti « » « “ T' s * ^ «« ^ *S e öc «- c ^ 3 ? n 2 a ® & o c S 5 § ^ ft* ft- Ä 4 ) « ft* S ® 2 a c w ft" e ft- o W « S » j= Q 2 o pc B | ** fc * * ü « »4 x Sr •S . o § tl ^ m « s SS a k. 3 ac " uä :3 k« 'O •9 .* 'S 3 £ o - : 2 - ’S « s und die Gemeinde. Da Wien die Aufgaben einer Gemeinde und die Aufgaben eines Landes zu erfüllen hat, erhält es auch die Abgabenertragsteile, die den Ländern und Gemeinden an den mit dem Bunde gemeinsamen Steuern gebühren, als Land und als Gemeinde. Auch der Einwohnerzahl nach war es wohl selbstverständlich, daß Wien die Stellung eines Landes erhalten mußte. Von der Gesamteinwohnerzahl der Republik per 6*5 Millionen, entfallen auf Wien allein i’8 Millionen und auf das restliche Niederösterreich 1*4 Millionen, so daß also die übrigen sieben Länder zusammen ungefähr so viele Einwohner haben wie diese beiden Länder, wobei aber das kleinste Land, Vorarlberg, so viele Einwohner hat wie ein Wiener Bezirk (der X.), nämlich rund 140.000. Durch die Bundesverfassung wurde aber auch der Bürgermeister Landeshauptmann, somit Vollziehungsinstanz in der sogenannten mittelbaren Bundesverwaltung. Die Kompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern sind nämlich nach der Verfassung hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung verschieden. Die Bundesvollziehung, soweit sie nicht die Gerichtsbarkeit, sondern die Verwaltung betrifft, wird in oberster Instanz durch die Bundesministerien, in den unteren Instanzen aber teils durch unmittelbare Bundesbehörden, wie die Bundessteuer- und sonstigen Finanzbehörden, teils mittelbar durch die Landeshauptmänner und die ihnen unterstehenden Behörden des Landes geführt. Dadurch also, daß der Bürgermeister von Wien auch Landeshauptmann ist, ist ihm die gesamte mittelbare Bundesverwaltung in Wien an vertraut. Der Instanzenzug geht in dieser mittelbaren Bundesverwaltung in allen Angelegenheiten, in denen er bis zu einem Bundesministerium reicht, vom Magistrate unmittelbar an dieses, in allen Angelegenheiten aber, in denen kraft gesetzlicher Vorschriften der Landeshauptmann endgültig zu entscheiden hat, entscheidet in erster Instanz die magistratische Amtsstelle, in zweiter Instanz der Bürgermeister als Landeshauptmann, dem zu diesem Zwecke ein eigenes Rekursbureau zur Verfügung steht. Im selbständigen Wirkungsbereiche des Landes geht der Instanzenzug vom Magistrat an den Stadtsenat als Landesregierung. Es ist klar, daß der Einbau dieser Rekursinstanzen, zu denen noch in Bausachen die aus Vertretern der Gemeinde und Bausachverständigen bestehende Bauoberbehörde und in Abgabesachen die aus sechs Gemeinderäten und vier Magistratsjuristen bestehende Beschwerdekommission kommen, nur in einem so großen Gemeinwesen möglich ist. Er hat sich aber vollkommen bewährt, was insbesondere die Statistik über die Entscheidungen erweist. So wurde z. B. im Jahre 192g von der Abgabenbeschwerdekommission in 17*2 Prozent der Fälle den Berufungen stattgegeben, desgleichen vom Bürgermeister als Landeshauptmann in 15*7 Prozent der Fälle, während den Beschwerden gegen die Entscheidungen der Abgabenbeschwerdekommission vom Verwaltungsgerichtshof nur in 8*2 Prozent der Fälle stattgegeben wurde. Hieraus erhellt, daß einerseits den im Verwaltungsorganismus der Stadt eingegliederten Berufungsinstanzen tatsächlich der Charakter von selbständig entscheidenden Stellen zukommt und daß andererseits ihre Entscheidungen nahezu in allen Fällen auch der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standhalten. Durch das Inkrafttreten der Bestimmungen der Bundesverfassung über die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern (1. Oktober 1925) hat der Wirkungskreis der Stadt Wien als Land sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch hinsichtlich der Vollziehung eine bedeutende Erweiterung erfahren. Die Verwaltungsaufgaben der Stadt Wien Auf Grund all dieser Gesetze fallen nunmehr folgende Verwaltungsgebiete in den Aufgabenkreis der Stadt Wien: A. Die vollständige Gesetzgebungskompetenz in folgenden Angelegenheiten: 1. Landes- und Gemeindeabgaben im Rahmen des Finanz Verfassungsgesetzes. 2. Bausachen. 5. Leichen- und Bestattungswesen sowie Gemeindesanitätsdienst und Rettungswesen. 4. Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen und die schon bisher vom Lande autonom verwaltet wurden. 5. Berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. 6. Theaterwesen mit Ausnahme aller Angelegenheiten der Bundestheater, Kino- und Spektakelwesen. 7. Tierquälerei. 8. Feldschutz, Jagd und Fischerei. R. Die Erlassung von Ausführungsgesetzen in allen Angelegenheiten des Artikel 12 der Bundesverfassung: 1. Organisation der Verwaltung in den Ländern. 2. Armenwesen, Bevölkerungspolitik, Volkspflegestätten, Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und Heilquellen. 3. Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land. 4. Öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten. 5. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt. 6. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedlung. 7. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge. 8. Elektrizitätswesen, ausgenommen die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen und die Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete5 Starkstromwegerecht für Leitungsanlagen innerhalb des Landes. 9. Straßenpolizei, soweit sie sich nicht auf Bundesstraßen bezieht. 10. Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben. C. Die Vollziehung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes und der Gemeinde (Organe: Stadtsenat als Landesregierung, Bürgermeister, amtsführende Stadträte, Bezirksvorsteher, Bezirksvertretungen, Magistrat.) a) Im selbständigen Wirkungsbereich des Landes, II. Instanz: 1. Landesbürgerschaftsangelegenheiten (Verleihung der Landesbürgerschaft, Entlassung aus der Landesbürgerschaft). 2. Bewilligung zur Errichtung von privaten Heil- und Pflegeanstalten. 5. Festsetzung der Verpflegskostenhöhe in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten, in Irrenanstalten und in den vom Lande betriebenen Erziehungsanstalten. 4. Erteilung der Personalkonzession für Theater, Singspielhallen und Zirkusse. 5. Enteignung in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungskreis der Länder fallen. 6. Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes nicht hinausgehen, und für solche, die schon bisher vom Lande autonom verwaltet wurden. 7. - Verhängung der Anhaltung in Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten. 8. Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen der Polizeibehörde in Theater- und Kinozensurangelegenheiten sowie betreffend öffentliche Schaustellungen (Produktionslizenzen). 9. Entscheidung über Berufungen gegen Straferkenntnisse der politischen Behörde I. Instanz in Angelegenheiten der Landesverwaltung (siehe b), im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde, in Landesangelegenheiten (siehe d) und der Polizeibehörde (z. B. wegen Übertretungen der Fahr- und Gehordnung, der Vorschriften für Prostituierte usw.). b) Im Bereiche der politischen Behörde I. Instanz in L a n d e s s a c h e n. 1. Entscheidung in Heimatrechtssachen. 2. Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arzte, Apotheker, Zahntechniker und Hebammen. 5. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte. 4. Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge (Findlingswesen, Ziehkinderwesen, Kinderarbeit). 5. Volkswohnungswesen. 6. Feldschutz, Jagd und Fischerei. 7. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge. 8. Anordnung und Vornahme sanitätspolizeilicher Obduktionen. 9. Leichenenterdigungen und -Überführungen. 10. Verwaltungsstraf- und Vollstreckungsverfahren in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes, also insbesondere auch in Abgabensachen. cj Im selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde. 1. Recht des Vermögensbesitzes, -Erwerbes und der -Veräußerung, der selbständigen Führung des Gemeindehaushaltes und der Abgabeneinhebung. 2 . Anlage der Wählerverzeichnisse und Durchführung der Wahlen des Gemeinderates. 5. Erhaltung der Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Wasserleitungen, Unratskanäle und sonstigen Gemeindeanlagen. 4. Straßen-, Flur-, Markt-, Lebensmittel-, Gesundheits-, Bau- und Feuerpolizei, örtliche Sicherheitspolizei, Vieh- und Fleischbeschau (mit Ausnahme der Strafsachen). 5. Armenwesen und Sorge für die Gemeindewohltätigkeitsanstalten. 6. Aufnahme in den Gemeindeverband. 7. Gemeindevermittlungsämter. 8. Gesetzliche Einflußnahme auf die Volksschulen. 9. Vornahme freiwilliger Versteigerungen beweglicher Sachen. 10. Errichtung, Instandhaltung und Überwachung von Leichenkammern und Begräbnisplätzen. d) Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde in Landes1. Handhabung der Vorschriften über Begräbnisse. 2. Totenbeschau. 5. Mitwirkung bei der Impfung. 4. Ausstellung von Mittellosigkeitszeugnissen zur Erlangung des Armenrechtes in einem gerichtlichen Verfahren. 5. Ausstellung von Kinderarbeitskarten. 6. Verwaltungsstrafverfahren nach der Bau- und Feuerpolizeiordnung, dem Theaterbaugesetze und in lokalpolizeilichen Angelegenheiten. 1. Festsetzung der Ladenschlußzeit im Handelsgewerbe. 2. Ausnahmen von Sonntagsruhevorschriften im Handelsgewerbe. 3. Verleihung bestimmter gewerblicher Konzessionen, z. B. Preßgewerbe, Bau-, Maurer-, Steinmetz-, Zimmer- und Brunnen meisterge werbe, elektrotechnische Konzessionen, Informationsbureaus, Privatdetektive, Privatgeschäftsvermittlung, Dienst- und Stellenvermittlung, Theaterkartenbureaus und öffentliche Agentien. 4. Erteilung von Apothekenkonzessionen. angelegenheiten. D. Die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung (Organe: Bürgermeister [auch als Landeshauptmann] und Magistrat.) a) Als La ndesinstanz. 5* Aufsicht über die Arbeiterunfall Versicherungsanstalten. 6. Genehmigung der Statuten der Bezirkskrankenkassen, Auflösung der Bezirkskrankenkassen, Genehmigung der Errichtung und Auflösung von Betriebskrankenkassen. 7. Entscheidung über Streitigkeiten der Versicherungsträger nach dem Pensionsversicherungs- gesetz. 8. Entscheidung über Entschädigungen oder Vergütungen nach dem Tierseuchengesetz. 9. Erteilung der Dispens von Ehehindernissen, soweit hiefür nicht die I. Instanz zuständig ist, also z. B. vom Ehehindernisse der Verwandtschaft und Schwägerschaft, der Religionsverschiedenheit, des bestehenden Ehebandes. 10. Bewilligung der Namensänderung. 11. Entscheidung in Matrikensachen, z. B. Matrikenrichtigstellungen, Legitimations- vorschreibungen und nachträgliche Eintragungen. 12. Bestellung von Börsensensalen und Sparkassenkommissären. 13. Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers. 14. Vornahme der politischen Begehungen und der Trassenrevisionen für Eisenbahnbauten. 13. Entscheidung über Berufungen gegen S t r a ferkenntnisse der politischen Behörde I. Instanz in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (siehe b) und der Polizeibehörde (z. B. wegen Störung der Ordnung an öffentlichen Orten, Verletzung des öffentlichen Anstandes, wegen ungestümen und beleidigenden Benehmens gegen obrigkeitliche Organe in Ausübung ihres Dienstes, wegen Trunkenheitexzesse usw. 16. Entscheidung über Berufungen gegen sonstige Entscheidungen der Polizeibehörde, insbesondere betreffend Abschaffungen von Ausländern, in Angelegenheit des Pressewesens, . in Vereins- und Versammlungsangelegenheiten, in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens (F ührerscheine). b) Als politische Behörde I. Instanz. 1. Gewerbesachen. 2. Sozialversicherungsgesetze (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung). 3. Zahntechnikerwesen. 4. Handhabung des • Epidemiegesetzes, soweit nicht die Gemeinde dringende Vorkehrungen zur Verhütung der Übertragung und Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten zu treffen hat, also z. B. Verbot des Hausierhandels, Betriebsbeschränkungen oder Schließungen gewerblicher Unternehmungen, Räumung von Wohnungen, Entscheidung über Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. 5. Überwachung der Sanitätspersonen, Entziehung der Praxisberechtigung für Arzte. 6. Handhabung des Lebensmittelgesetzes, der Maß-, Gewichts- und Eichordnung. 7. Handhabung des Tierseuchengesetzes. 8. Erteilung von Ehedispensen, und zwar von Aufgeboten, von der Frist für den Anschlag des Aufgebotes, der Einhaltung der Witwenfrist, der Beibringung des Tauf- oder Geburtsscheines bei bestätigter naher Todesgefahr. il g. Vornahme der Ziviltrauungen. 10. Führung der Matriken (Geburts-, Trauungs- und Sterbematriken) für Angehörige einer gesetzlich nicht anerkannten Religionsgenossenschaft (sogenannte Konfessionslose). 11. Entgegennahme der Anzeigen über Religiorlsaustritte, Entscheidung über das Religionsbekenntnis von Kindern. 12. Verwaltungsstraf- und Vollstreckungsverfahren in den im vorstehenden aufgezählten Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung. 13. Durchführung der Nationalratswahl durch die Kreiswahlbehörden. I c) Im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde. 1. Vidierung von gewerblichen Lehr- und Arbeitszeugnissen, Eintragung von Lehrverträgen, Ausstellung von Ausweiskarten für gewerbliche Hilfsarbeiter und Dienstkarten für Hausgehilfen. 2. Unmittelbare Vorkehrungen zur Verhütung ansteckender Krankheiten, z. B. Absonderung Kranker, Durchführung der Desinfektion, Ausschließung einzelner Personen von Lehranstalten, Abschließung von Wohnungen, Schließung von Lehranstalten, Vorsorge für raschß Beerdigung, Vertilgung von Tieren. 3. Ausstellung von Viehpässen. 4. Vornahme des Eheaufgebotsanschlages für Ziviltrauungen. g. Anlage der Wählerverzeichnisse für die Nationalrats wähl und deren Durchführung durch die Ortswahlbehörde. Außerdem ist die Stadt Wien nach der Bundesverfassung Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes. Sie entsendet in den aus 16g Abgeordneten bestehenden Nationalrat 4g und in den aus go Mitgliedern bestehenden Bundesrat zwölf Mitglieder. Alle diese durch die Bundesverfassung selbst gegebenen Änderungen finden auch ihren Ausdruck in der neuen Verfassung der Bundeshauptstadt Wien vom 10. November 1920, die als erstes Wiener Landesgesetz vom Gemeinderat als Landtag erlassen wurde. Diese Verfassung bildet die derzeitige organisatorische Grundlage der Stadt Wien. Sie soll unter Berücksichtigung der seither, und zwar in den Jahren 1922, 1923 und 192g vorgenommenen Abänderungen im nachstehenden übersichtlich zusammengefaßt dargestellt werden. Die gegenwärtige Verfassung der Bundeshauptstadt Wien Wien als Gemeinde Die Bestimmungen der Verfassung über Wien als Gemeinde bringen keine wesentlichen Änderungen, weil die gesetzlichen Bestimmungen über die Gemeinden noch nicht abgeändert sind. Sie sind im wesentlichen folgende: Der Gebietsumfang wird durch Beschreibung der Gemeindegrenzen bestimmt. Von den 21 Bezirken liegen 20 auf dem rechten und der 21. (Floridsdorf) auf dem linken Donauufer. Dieser eine Bezirk hat nahezu die Hälfte des Gesamtflächenausmaßes von 278 km 2 . Der Gesamtumfang beträgt rund 100 km. Eine Bezirksgrenzenänderung bedarf eines Landesgesetzes. Die Personen in der Gemeinde werden in Gemeindemitglieder und Auswärtige unterschieden. Zu den ersteren gehören die Gemeindeangehörigen, das sind jene Personen, welche in der Gemeinde heimatberechtigt sind, und die Gemeindegenossen, das sind jene österreichischen, in der Gemeinde nicht heimatberechtigten Bundesbürger, welche in ihr ihren ordentlichen Wohnsitz haben (früher waren Gemeindegenossen jene Personen, die einen Realbesitz oder eine Steuerleistung aufzuweisen hatten). Für die Aufnahme in den Heimatverband kann eine vom Gemeinderat zu regelnde Gebühr eingehoben werden. Der Gemeinderat kann Bundesbürger männlichen oder weiblichen Geschlechtes durch die Ernennung zu Bürgern auszeichnen. Diese Ernennung gewährt aber keinerlei Sonderrechte, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Armen Versorgung, wie sie das frühere Bürgerrecht mit sich gebracht hat. Die Rechte oder Ansprüche aus solchen bereits verliehenen Bürgerrechten bleiben aber gewährleistet. VVegen besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder die Stadt Wien kann der Gemeinderat Männer oder Frauen zu Ehrenbürgern ernennen. Auch diese Ernennung ist bloß eine Auszeichnung und verleiht keinerlei besondere Rechte. Sie kann auch Ausländern zuteil werden. Die Verwaltungsorgane der Gemeinde sind: 1. Der Gemeinderat, 2. der Bürgermeister, 3. der Stadtsenat und die einzelnen amtsführenden Stadträte, 4. die Gemeinderatsausschüsse, 5. die Bezirksvertretungen und die Bezirks Vorsteher, 6. der Magistrat. Als Kontrollorgan der Gemeinde besteht das Kontrollamt. Der Gemeinderat. Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Gemeindewahlordnung wahlberechtigten (männlichen und weiblichen) Bundesbürger, die in Wien ihren ordentlichen Wohnsitz haben, gewählt. Ihre Zahl beträgt 120 (von 165 herabgesetzt im Jahre 1923). Diese Anzahl verteilt sich auf die einzelnen Gemeindebezirke nach dem Verhältnis der Bürgerzahl. Die Berechnung der Mandatszahlen ist nach der d’Hondtschen Methode vorzunehmen. Es sind die Bürgerzahlen der Gemeindebezirke, das ist die Zahl der Bundesbürger, die nach dem Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung in den Gemeindebezirken ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben 5 unter jede Bürgerzahl wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Die 120. der nach ihrer Größe so an geschriebenen Zahlen ist die Verhältniszahl. Jedem Gemeindebezirke werden nun so viele Gemeinderatssitze zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Bürgerzahl des Gemeindebezirkes enthalten ist. Nach der gleichfalls als Gesetz erlassenen Gemeindewahlordnung ist wahlberechtigt jeder österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, das 20. Lebensjahr überschritten, am Tage der Wahlausschreibung im Gemeindegebiete seinen ordentlichen Wohnsitz hat und vom Wahlrecht nicht (insbesondere wegen Verbrechens oder wegen Übertretungen aus .Gewinnsucht) ausgeschlossen ist. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, das 24. Lebensjahr überschritten hat. Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde, für jeden Gemeindebezirk eine Bezirkswahlbehörde und für das ganze Gemeindegebiet die Stadt wahlbehörde eingesetzt. Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes mit gebundener Liste vorzunehmen. Die Gültigkeit der Wahl kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Der Gemeinderat kann sich aber mittels Landesgesetzes vor Ablauf der Wahlperiode auflösen, was im Jahre 1923 geschehen ist, um die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen gleichzeitig mit den Wahlen zum Nationalrat vornehmen zu können. Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Amtes verlustig, insbesondere, wenn ein Grund zur Ausschließung von der Wahlberechtigung eintritt. Den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlustes hat der Gemeinderat zu stellen. Die Entscheidung obliegt dem Verfassungsgerichtshof. Bei Abgang eines Mitgliedes des Gemeinderates ist der Ersatzmann einzuberufen. Als Ersatzmänner gelten die auf den Parteilisten verzeichneten Personen, die aber nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht mehr gewählt wurden. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht der Anfrage an den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte sowie das Recht, in den Sitzungen des Gemeinderates schriftliche Anträge einzubringen; es ist ferner berechtigt, in die Protokolle des Stadtsenates, der Gemeinderatsausschüsse und -Kommissionen Einsicht zu nehmen und den Sitzungen der Ausschüsse anzuwohnen, soferne sie nicht als vertraulich erklärt wurden. Jedes Mitglied hat das Recht auf die vom Gemeinderate festgesetzten Gebühren. Jeder Stadtrat hat das Recht auf Einsichtnahme in die Dienststücke, welche dem Stadtsenate vorliegen. Das gleiche Recht hat jedes Ausschußmitglied in seinem Ausschuß. Die Mitglieder des Gemeinderates haben ein Gelöbnis abzulegen, daß sie der Republik Österreich und der Stadt Wien unverbrüchliche Treue halten und die Gesetze jederzeit voll beachten werden. Die Verweigerung des Gelöbnisses zieht den Amtsverlust nach sich. Die Sitzungen des Gemeinderates sind regelmäßig öffentlich, die Verhandlungssprache ist die deutsche. Die Vorsitzenden werden in entsprechender Anzahl vom Gemeinderate gewählt. Der Bürgermeister ist hiefür nur wählbar, wenn er Mitglied des Gemeinderates ist, ebenso die Vizebürgermeister, diese überdies nur dann, wenn sie nicht amtsführende Stadträte sind. Die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist bei Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder gegeben. Wenn es sich aber um die Veräußerung oder Verpfandung von unbeweglichem Gemeindeeigentum von mehr als 6000 S oder von beweglichem Gemeindevermögen im Werte von mehr als 20.000 S oder um die Aufnahme eines Darlehens von mehr als vier Millionen Schilling handelt, ist die Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder erforderlich, jedoch nur zur Beschlußfassung, nicht aber auch zum Beginne oder zur Fortsetzung der Beratung. Kommt in solchen Fällen die Beschlußfähigkeit nicht zustande, so ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen, bei der die Anwesenheit eines Drittels genügt. 40 Eine bedeutende Geschäftsvereinfachung bildet die Bestimmung, daß Anträge des Stadtsenates, welche mindestens zwei Tage vor der Gemeinderatssitzung den Mitgliedern des Gemeinderates bekanntgegeben wurden, vom Vorsitzenden als angenommen zu erklären sind, wenn nicht spätestens vor Beginn der Sitzung ein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung verlangt. Berichterstatter im Gemeinderat sind in der Regel die amtsführenden Stadträte, jedoch kann auch ein Mitglied des Gemeinderates mit der Berichterstattung betraut werden. Zur Entscheidung darüber, ob ein Mitglied des Gemeinderates durch sein Verhalten während einer Gemeinderatssitzung sein Gelöbnis gebrochen hat, ist ein eigenes Disziplinar- kollegium berufen, das auf Ausschluß von einer Anzahl von Sitzungen erkennen kann. Diesem Erkenntnis hat sich das Mitglied zu fügen, widrigenfalls es seines Amtes als Gemeinderat verlustig wird. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, bei gleichgeteilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wahlen sind mittels Stimmzettels vorzunehmen, wenn der Gemeinderat nicht mit Zweidrittelmehrheit anders beschließt. Über die Sitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Der Gemeinderat erläßt seine Geschäftsordnung selbst. Der Bürgermeister hat jeden gültigen Beschluß des Gemeinderates in Vollzug zu setzen. Er bedient sich hiezu des Magistrates, der amtsführenden Stadträte, der Bezirksvorsteher oder auch einzelner Mitglieder des Gemeinderates. Erachtet er, daß ein Beschluß gesetzwidrig sei oder den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreite oder endlich der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufüge, so ist er berechtigt und verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und die neuerliche Verhandlung im Gemeinderate anzuordnen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so ist er zu vollziehen. Der Bürgermeister. Der Bürgermeister wird mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Gemeinderat gewählt. Er muß ihm nicht angehören, aber zu ihm wählbar sein. Er leistet vor dem versammelten Gemeinderat das Gelöbnis, die Gesetze getreulich zu beobachten und seine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Er erhält vom Gemeinderat zu bestimmende Funktionsgebühren und im Falle seines Ausscheidens aus dem Amte einen angemessenen Ruhegehalt. Seine Witwe und seine Kinder haben Anspruch auf entsprechende Witwen- und Waisen Versorgung. Der Stadtsenat und die amtsführenden Stadträte. Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister und aus Stadträten, die vom Gemeinderate in einer von ihm jeweilig bestimmten Zahl nach dem Verhältnis der Stärke der Parteien gewählt werden. Auch sie müssen nicht dem Gemeinderate angehören, aber zu ihm wählbar sein. Ihre Zahl beträgt mindestens neun. Zwei dieser Stadträte werden in einem gesonderten Wahlgang als Vizebürgermeister gewählt. Von diesen ist der eine von der stärksten, der andere von der zweitstärksten Partei des Gemeinderates vorzuschlagen. Auch die Stadträte haben vor dem versammelten Gemeinderat das Gelöbnis wie der Bürgermeister abzulegen. Auch sie erhalten vom Gemeinderat zu bestimmende Funktionsgebühren. Der Gemeinderat bestimmt über Vorschlag des Stadtsenates für jede Verwaltungsgruppe einen Stadtrat, der hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches die Geschäftsgruppe des Magistrates zu leiten hat und dem der Titel „amtsführender Stadtrat“ zukommt. Versagt der Gemeinderat einem amtsführenden Stadtrate durch ausdrückliche Entschließung sein Vertrauen, so gilt er als abberufen und verliert sein Stadtratsmandat. Ein solcher Antrag muß entweder vom Bürgermeister oder vom vierteil Teile aller Gemeinderatsmitglieder eingebracht w T erden. Die Sitzungen des Stadtsenates, in denen der Bürgermeister den Vorsitz führt, sind nicht öffentlich und können durch Beschluß für vertraulich erklärt werden. Seinen Sitzungen können auch Mitglieder des Gemeinderates, Bezirksvorsteher und Angestellte der Gemeinde mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Magistratsdirektor ist berechtigt, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen und zu den Verhandlungsgegenständen Anträge zu stellen. Die Berichterstattung im Stadtsenate obliegt in der Regel dem amtsführenden Stadtrat, jedoch können auch Mitglieder des Gemeinderates oder Gemeindebeamte mit der Berichterstattung betraut werden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Hälfte der Stadträte erforderlich, bei Angelegenheiten aber, zu deren Beschlußfassung im Gemeinderat die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder erforderlich ist, die Anwesenheit von zwei Dritteln der Stadträte. Ist diese Anzahl nicht anwesend, so ist bei der neuerlichen Sitzung die Hälfte der Stadträte genügend. Zu einem gültigen Beschluß des Stadtsenates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei gleichgeteilten Stimmen entscheidet der Vorsitzende. Der Stadtsenat beschließt seine Geschäftsordnung selbst. Der Vollzug seiner Beschlüsse obliegt dem Bürgermeister. Er kann den Vollzug sistieren und eine neuerliche Beschlußfassung einholen. Bei Wiederholung des ersten Beschlusses kann er die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegen. Die Gemeinderatsausschüsse und Kommissionen. Für die einzelnen Verwaltungsgruppen werden Gemeinderatsausschüsse gewählt, einer jedenfalls für die Finanzverwaltung. Jeder Gemeinderatsausschuß besteht aus dem zuständigen amtsführenden Stadtrate und aus mindestens zwölf vom Gemeinderat nach dem Stärkeverhältnis der Parteien zu wählenden Gemeinderatsmitgliedern. Der Bürgermeister ist berechtigt, den Sitzungen aller Ausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen und zu den Verhandlungsgegenständen Anträge zu stellen. Stimmberechtigt ist er nur, wenn er Mitglied des Gemeinderates ist. Die Stadträte sind berechtigt, den Sitzungen aller Ausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen. Den Ausschußsitzungen sind leitende Beamte der Verwaltungsgruppe mit beratender Stimme beizuziehen. Der Magistratsdirektor ist berechtigt, allen Ausschußsitzungen mit beratender Stimme und dem Rechte der Antragstellung beizuwohnen. Der Vorsitzende und mindestens zwei Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt. Die Sitzungen sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Ausschußmitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei gleichgeteilten Stimmen entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und können durch Beschluß für vertraulich erklärt werden. Die Ausschüsse können zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten Unterausschüsse wählen. Den Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse können mit beratender Stimme auch sachkundige Personen, welche nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, beigezogen werden. Ein Ausschuß, der seine Geschäfte nicht ordnungsmäßig besorgt, kann vom Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters aufgelöst werden. Ein Ausschußmitglied, das von drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne Entschuldigungsgrund ferngeblieben ist, kann ebenso abberufen werden. Zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an den Stadtsenat und Gemeinderat können Kommissionen gewählt werden, die aus mindestens sechs Gemeinderatsmitgliedern bestehen. Es kann ihnen auch das Beschlußrecht an Stelle des sonst zuständigen Gemeinderatsausschusses übertragen werden. Im übrigen gelten für sie dieselben Bestimmungen wie für die Ausschüsse. Die Bezirks vertret ungen. In jedem Gemeindebezirke besteht eine Bezirks Vertretung mit dreißig Mitgliedern, die unmittelbar von der Bevölkerung nach denselben Grundsätzen gewählt werden, wie sie für den Gemeinderat gelten. Die Mitglieder der Bezirksvertretung müssen im Bezirke wahlberechtigt sowie zum Gemeinderate wählbar sein und dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderate angehören ; sie führen den Titel „Bezirksrat“. An der Spitze der Bezirksvertretung steht der Bezirksvorsteher mit einem Stellvertreter, der von der Bezirksvertretung nach dem Kräfteverhältnis der Parteien gewählt wird. Auch die Mitglieder der Bezirksvertretung haben ein Gelöbnis abzulegen. Die Bezirks Vertretungen können vom Gemeinderat aufgelöst werden. Der Magistrat. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, den amtsführenden Stadträten, dem Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl von Fach- und Verwaltungsbeamten sowie dem erforderlichen Hilfspersonale. Die Angestellten, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, müssen nach den für Bundesangestellte des betreffenden Dienstzweiges geltenden Vorschriften befähigt sein. Die Stellensystemisierung und die Festsetzung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse steht dem Gemeinderate zu; die Ernennung, Belohnung und Pensionierung dem Stadtsenat. Das Vorschlagsrecht der Personal Vertretungen wird durch die Dienstordnung geregelt. Der Stadtsenat ist aber an die Vorschläge nicht gebunden. Der Magistrat besteht aus 50 Magistratsabteilungen und 21 Bezirksämtern. Von den Magistratsabteilungen sind 18 technische und bilden das Stadtbauamt, eine, die mit Ärzten besetzt ist, das Gesundheitsamt, und eine, mit Tierärzten besetzt, das Veterinäramt. Die den Verwaltungsgruppen entsprechenden 7 Geschäftsgruppen des Magistrates sind: I. Personalangelegenheiten und Verwaltungsreform, II. Finanzen, III. Wohlfahrtseinrichtungen, Jugendfürsorge und Gesundheitswesen, IV. Sozialpolitik und Wohnungsfürsorge, V. Technische Angelegenheiten, 43 VI. Ernährungs- und Wirtschaftsangelegenheiten, VII. Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, d. h. alle Angelegenheiten, die in keine andere Gruppe ressortieren, wie z. B. die Heimatsrechtssachen, die Feuerwehr usw. Außerdem besteht eine VIII. Verwaltungsgruppe für die städtischen Unternehmungen, die aber nicht zum Magistrat gehört. An der Spitze jeder Geschäftsgruppe des Magistrates steht im selbständigen Wirkungsbereiche der Gemeinde ein amtsführender Stadtrat, der dem Gemeinderat verantwortlich ist und für seine Tätigkeit eine entsprechende Funktionsgebühr erhält, die der Gemeinderat festsetzt. An der Spitze des Beamten- und Angestelltenkörpers des Magistrates steht der Magistratsdirektor, der ein Berufsbeamter ist. An der Spitze der gesamten Gemeindeverwaltung steht der Bürgermeister. Die Gesamtzahl der Verwaltungsangestellten des Magistrates betrug am 1. Jänner 1926 1 8.334. Hievon entfallen auf die sogenannte Hoheitsverwaltung 7262, auf die Anstalten 3486 und auf die Betriebe (nicht Unternehmungen) 7586. * Das Kontrollamt ist unabhängig vom Magistrat und hat die Rechnungs- und Gebarungskontrolle hinsichtlich der Ämter, Anstalten, Betriebe und Unternehmungen der Gemeinde zu besorgen. Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Geschäftsordnung obliegt ihm insbesondere die Feststellung, ob in formeller, sachlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht Mängel bestehen, und die Erstattung entsprechender Vorschläge zu deren Abstellung. Ferner die formelle, materielle und wirtschaftliche Revision sämtlicher Einnahme- und Ausgabebelege sowie die stichprobenweise Revision der Gebarungsfälle. Der Direktor des Kontrollamtes wird über Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf fünf Jahre bestellt und kann nur durch Beschluß des Gemeinderates abberufen werden. Wirtschaftliche Einrichtungen der Gemeinde, die von ihr unmittelbar verwaltet werden und denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der Gemeinde im Sinne der Gemeindeverfassung. Der Gemeinderat beschließt für sie Organisationsstatuten. Im Interesse einer kaufmännischen Führung sind hierin die Kompetenzen so geregelt, daß das Schwergewicht bei der Direktion und beim Ausschuß liegt. Dem Gemeinderat ist nur Vorbehalten die Zuerkennung der Eigenschaft einer Unternehmung, die Beschlußfassung über die Organisationsstatuten, über die Tarife, über die Stellensystemisierung, Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Angestellten, die Prüfung und Erledigung der Rechnungsabschlüsse und die Bewilligung von Ausgaben, die einen in den Organisationsstatuten festzusetzenden Betrag überschreiten. Derzeit bestehen folgende Unternehmungen: Gaswerke, Elektrizitätswerke, Straßenbahnen, Leichenbestattung, Brauhaus, Ankündigungsunternehmung. 44 Die Wirkungsbereiche der Organe Die Verwaltungstätigkeit verteilt sich nach der Verfassung auf die einzelnen Organe in nachstehender Art: Zunächst ist für die Betätigung der Organe wichtig die Unterscheidung in den selbständigen und in den staatlichen Wirkungsbereich der Gemeinde. Der erstere ist derjenige Wirkungsbereich, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Gesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann und der überhaupt alles umfaßt, was das Interesse der Gemeinde berührt und innerhalb ihrer Grenzen von ihr besorgt und durchgeführt werden kann. Insbesondere gehören hieher das Recht der Vermögensverwaltung, des Betriebes wirtschaftlicher Unternehmungen, dann die verschiedenen lokalpolizeilichen Aufgaben, wie die Obsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums, die Sorge für die Erhaltung der Straßen, Brücken, Wasserleitungen, Unratskanäle und der sonstigen Gemeindeanlagen und Anstalten sowie die örtliche Straßenpolizei, Flurschutz und Flurpolizei, Markt- und Lebensmittelpolizei, Gesundheitspolizei, Armenwesen und die Sorge für die Gemeindewohltätigkeitsanstalten, Bau- und Feuerpolizei, die gesetzliche Einflußnahme auf die Volksschulen, der Vergleichs versuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner, die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen. Den staatlichen Wirkungsbereich der Gemeinde, das ist ihre Verpflichtung zur Mitwirkung für die Zwecke der staatlichen Verwaltung, und zwar der Landes- und Bundesverwaltung, bestimmt die Bundes- und Landesgesetzgebung. Der selbständige Wirkungsbereich wird von dem Gemeinderate, dem Stadtsenate, den amtsführenden Stadträten, den Gemeinderatsausschüssen sowie den Bezirksvorstehern und Bezirksvertretungen, der selbständige und staatliche Wirkungsbereich werden vom Bürgermeister mit dem Magistrate und den magistratischen Bezirksämtern ausgeübt. Wirkungsbereich des Gemeinderates. Der Gemeinderat hat in Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes in Gemeindeangelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen organisatorische Beschlüsse in allen den selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffenden Angelegenheiten zu fassen. Er hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung im selbständigen Wirkungsbereiche, insbesondere bezüglich der Verwaltung des Gemeindevermögens und der Skontrierung der Kassen. Ihm ist die Entscheidung in gewissen, besonders wichtigen Verwaltungsangelegenheiten Vorbehalten, so die Feststellung des Voranschlages und die Prüfung und Erledigung der Rechnungen. Der Rechnungsabschluß ist längstens neun Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres nach Überprüfung durch das Kontrollamt dem Finanzausschuß vom Magistrate vorzulegen. Der Finanzausschuß leitet ihn nach Durchberatung an den Stadtsenat weiter. Vor der Beratung im Gemeinderate liegt der Rechnungsabschluß 14 l äge zur öffentlichen Einsicht auf. Während dieser Zeit können Erinnerungen der Gemeindemitglieder zu Protokoll gegeben werden. Sie sind bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen. Außerdem fallt in den Wirkungsbereich des Gemeinderates insbesondere die Stellensystemisierung sowie die Festsetzung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Angestellten, die Beschlußfassung über die Funktionsgebühren und Ruhegenüsse der gewählten Gemeindefunktionäre sowie über die Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen, die Erwerbung unbeweglicher Güter, wenn der Kaufpreis oder Tauschwert 20.000 S übersteigt, der Abschluß und die Auflösung von Verträgen, wenn das Entgelt jährlich mindestens 10.000 S beträgt oder die Dauer des Vertrages sechs Jahre übersteigt, die Veräußerung und Verpfandung von unbeweglichem Gemeindevermögen im Werte von mehr als 6000 S sowie von beweglichem Gemeindevermögen im Werte von mehr als 20.000 S, die Aufnahme von Darlehen, die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde', wenn die veranschlagten Gesamtkosten mehr als 20.000 S betragen, die Bewilligung von allen nicht präliminierten Auslagen, wenn sie mehr als 20.000 S betragen und die Bewilligung zur Überschreitung einer Budgetpost, wenn die Überschreitung mehr als 20.000 S beträgt, dann die Ausschreibung von Abgaben, Zuschlägen, Umlagen, Gebühren und Taxen zur Deckung der Gemeindebedürfnisse sowie die Festsetzung von Entgelten für Leistungen der Gemeinde. Hiezu ist in der Regel ein Landesgesetz erforderlich, gegen das der Bundesregierung ein Einspruchsrecht nach den Bestimmungen des Finanzverfassungsgesetzes zusteht. Alle diese Leistungen zur Deckung der Gemeindebedürfnisse oder für Gemeindezwecke genießen dieselbe Exekution wie die direkten Bundessteuern. Zur Zuständigkeit des Gemeinderates gehören ferner die Ernennung von Bürgern und Ehrenbürgern, die Bewilligung von Subventionen und die Ausübung des Petitionsrechtes der Gemeinde. Der Gemeinderat bestimmt auch, welche Gegenstände des selbständigen Wirkungsbereiches den Bezirksvertretungen überlassen werden. Man sieht aus dieser Kompetenzaufzählung, daß der aus 120 Mitgliedern bestehenden Körperschaft verhältnismäßig viele Angelegenheiten Vorbehalten sind. Infolgedessen war die oben erwähnte Bestimmung notwendig, daß die einzelnen Geschäftsstücke unter gewissen Bedingungen vom Vorsitzenden als angenommen erklärt werden können. Gleichwohl ist aber der Geschäftsumfang des Gemeinderates ein derartiger, daß, mit Ausnahme einiger Wochen im Sommer, fast allwöchentlich eine durchschnittlich fünf Stunden in Anspruch nehmende Sitzung notwendig ist. Wirkungsbereich des Bürgermeisters. Der Bürgermeister steht, wie gesagt, an der Spitze der Gemeindeverwaltung. Er hat über die Einhaltung der durch die Verfassung für die einzelnen Organe der Gemeinde bestimmten Wirkungsbereiche zu wachen. Er vertritt die Gemeinde als juristische Person nach außen und ist für seine Amtshandlungen dem Gemeinderate verantwortlich. Außer den bereits an anderer Stelle erwähnten Funktionen des Bürgermeisters ist noch anzuführen, daß er mit Genehmigung des Stadtsenates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat erläßt und daß er bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich einer Gemeindekörperschaft fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen berechtigt ist, wenn die Entscheidung der Körperschaft ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat aber die Angelegenheit unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Der Bürgermeister wird durch einen von ihm bestimmten oder in Ermanglung einer solchen Bestimmung vom Stadtsenat berufenen Stadtrat (Vizebürgermeister) vertreten, als Vorstand des Magistrates auch durch den Magistratsdirektor. Wirkungsbereich des Stadtsenates. Dem Stadtsenat obliegt vor allem die Vorberatung der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten, insbesondere der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse. Er schlägt dem Gemeinderat die amtsführenden Stadträte vor, ernennt, belohnt, pensioniert und entläßt die Angestellten, übt das Präsentationsrecht der Gemeinde rücksichtlich der Ernennung von Lehrpersonen und aus dem Titel des Patronates aus, hat die Zustimmung zu Ausschußbeschlüssen über nicht präliminierte Ausgaben oder Überschreitungen von Budgetposten bis zum Gesamtbeträge von 20.000 S zu erteilen, gibt die Bewilligung zum Beginn oder Beendigung des Rechtsstreites sowie zum Abschluß eines Vergleiches in allen wichtigen Angelegenheiten, deren Vorlage an den Stadtsenat der Bürgermeiser anordnet, gibt die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof und entscheidet in zweifelhaften Fällen über die Zuständigkeit von Beschlüssen sowie in Angelegenheiten, die zwischen zwei oder mehreren Gemeinderatsausschüssen strittig sind. Er kann bei dringlichen Fällen für den Gemeinderat beschließen, ebenso für jeden Ausschuß. Schließlich ist er Berufungsinstanz im selbständigen Wirkungsbereiche der Gemeinde gegen Verfügungen des Magistrates, eines magistratischen Bezirksamtes oder eines Bezirksvorstehers, dann gegen Beschlüsse einer Bezirksvertretung. Eine weitere Berufung ist unzulässig. Wirkungsbereich der Gemeinderatsausschüsse. Die Gemeinderatsausschüsse sind die beschließenden Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde, welche nach der Verfassung nicht anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Außerdem obliegt ihnen die Vorberatung der Angelegenheiten, die vom Stadtsenat oder Gemeinderat zu beschließen sind, mit Ausnahme der Zuständigkeiten des Stadtsenates bezüglich der Angestellten, der Lehrpersonen, der Patronatsangelegenheiten und bezüglich der Entscheidung über Beschwerden. Innerhalb der gegebenen Budgetansätze haben, wenn es sich nicht um Neubauten auf Kosten der Gemeinde handelt oder eine der anderen oben aufgezählten Kompetenzen des Gemeinderates vorliegt,. die Gemeinderatsausschüsse alle Beschlüsse zu fassen. Ergibt sich aber eine Überschreitung einer Budgetpost oder ist die betreffende Ausgabe im Voranschläge überhaupt nicht vorgesehen, so ist, wenn die Überschreitung oder die nicht vorgesehene Ausgabe nicht mehr als 20.000 S ausmacht, die Zustimmung des Stadtsenates, darüber hinaus die des Gemeinderates einzuholen. Wirkungsbereich des Bezirksvorstehers und der Bezirksvertretung. Die Bezirksvorsteher sind Exekutivorgane der Gemeinde und dienen zur Unterstützung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie den Gemeindebezirk betreffen. Sie haben die Aufträge des Bürgermeisters zu befolgen. Sie können den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme anwohnen. Die Bezirks Vertretungen besorgen die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten. Zu diesen gehören insbesondere die Wahl der Fürsorgeräte und der Ortsschulräte, dann die Äußerung über 41 Ansuchen um Gewerbekonzessionen und um Aufnahme in den Heimatsverband, Erstattung von Gutachten über Angelegenheiten, die den Bezirk betreffen. Die in der Bundesverfassung vorgesehene Mitwirkung von gewählten Bezirksvertretungen an der staatlichen Verwaltung ist bisher noch nicht gesetzlich geregelt worden. Wirkungsbereich des Magistrates. Der Magistrat ist das Exekutivorgan der Gemeinde. Er verfügt und entscheidet in allen Verwaltungsrechtssachen in erster Instanz. Ihm obliegt insbesondere die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde, ihrer Fonds, Anstalten und Stiftungen, die Verfassung der Jahresrechnungen und der Voranschläge, die Erstattung der Vorschläge für die Besetzung freier Stellen, die Anweisung einmaliger Ausgaben bis zu 4000 S, wiederkehrender Ausgaben von jährlich höchstens 400 S, die Veräußerungen von unbeweglichem Gemeindevermögen im Werte von höchstens 100 S und die Abschreibung uneinbringlicher Gemeindeforderungen bis zu diesem Betrage, der Abschluß von Verträgen, wenn die darin festgesetzte Zahlung ein für allemal den Betrag von 4000 S nicht übersteigt, der Abschluß oder die Auflösung von Bestand Verträgen, wenn der jährliche Bestandzins 2000 S und die Dauer des Vertrages drei Jahre nicht überschreitet, endlich die Aufnahme in die Versorgungshäuser und humanitären Anstalten der Gemeinde und die Beteilung mit Erhaltungsbeiträgen, Aushilfen und Unterstützungen. Auch er ist selbstverständlich zu Ausgaben nur im Rahmen des Voranschlages befugt. Um gewisse Zweige der Verwaltung kaufmännisch führen zu können, werden sie vom Gemeinderat als Betrieb erklärt. Bei ihnen ist die Kompetenz der ausübenden Organe eine größere, der Verrechnungsstil die Dopik. Sie stehen hinsichtlich ihrer Organisation zwischen den eigentlichen behördlichen Verwaltungszweigen und den Unternehmungen. Derzeit gibt es folgende Betriebe: Fuhrwerksbetrieb, Kanalisationswesen, Wasserversorgung, Bäder, Werkstätten, Friedhöfe, Gewinnung und Beschaffung von Baustoffen, Lagerhaus. Im staatlichen Wirkungsbereich versieht der Magistrat insbesondere auch die Geschäfte einer politischen Behörde I. Instanz, also die Geschäfte einer Bezirkshauptmannschaft. Er hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Lokalpolizei zu handhaben und hat das Recht, in Sachen der Lokalpolizei allgemeine Anordnungen und Verbote unter Strafsanktion zu erlassen. Die magistratischen Bezirksämter, 21 an der Zahl, von denen das für Floridsdorf noch eine ständige Expositur hat, besorgen die dezentralisiert zu führenden Verwaltungsgeschäfte, insbesondere des staatlichen Wirkungsbereiches, und die staatliche Steuereinhebung unter der Leitung eines juristisch gebildeten Oberbeamten. Wien als Land Der Gemeinderat ist, wie gesagt, auch Landtag von Wien, der Bürgermeister auch Landeshauptmann, der Stadtsenat auch Landesregierung, der Magistratsdirektor auch Landesamtsdirektor und der Magistrat auch Amt der Landesregierung. 48 Dem Gemeinderat kommt infolgedessen die Gesetzgebung in allen den Ländern überlassenen Angelegenheiten zu. Er hält zu diesem Zwecke eigene Landtagssitzungen, hat ein eigenes Präsidium und eine eigene Geschäftsordnung. Die Gesetzesvorlagen werden zunächst im Gemeinderatsausschuß beraten, gelangen dann in den Stadtsenat als Landesregierung und werden schließlich in zwei Lesungen im Gemeinderat als Landtag verabschiedet. Gegen Landtagsgesetzesbeschlüsse steht der Bundesregierung nach der Bundesverfassung das Recht zu, binnen acht Wochen wegen Gefährdung von Bundesinteressen Einspruch zu erheben. Wird ein solcher Einspruch erhoben, so darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt. Für Landes- und Gemeindeabgabengesetze gelten strengere Bestimmungen, und zwar bis zum 31. Dezember 1930 in der Mehrzahl der Fälle ein absolutes Vetorecht der Bundesregierung, für gewisse Abgaben aber, wie für Landesabgaben vom Gebäudebesitz oder Wohnungsaufwand, dann für Gebühren für Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, ein Verfahren, in dem eine Kommission, die aus Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates besteht, über den Einspruch entscheidet. Außerdem können Landesgesetze von der Bundesregierung wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Der Gemeinderat kann wie jeder andere Landtag auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die Zustimmung des Bundesrates muß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des aufzulösenden Landtages nicht teilnehmen. Die Vollziehung des Landes wird vom Stadtsenat als Landesregierung ausgeübt. Für die Ausgaben der Landesverwaltung ist im Voranschlag der Gemeinde entsprechend vorzusorgen. Es besteht also kein eigenes Landesbudget. Die Vollziehung des Bundes (mittelbare Bundesverwaltung) obliegt dem Bürgermeister als Landeshauptmann mit dem Magistrat. Hiebei ist der Bürgermeister nach der Bundesverfassung zur Befolgung der Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister verpflichtet und hat zur Durchführung solcher Weisungen auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Er kann die Weisung nur dann ablehnen, wenn sie entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde (wenn also die Zuständigkeit in der Angelegenheit von der Bundesregierung zu Unrecht in Anspruch genommen wird) oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstießen. Wegen Nichtbefolgung einer Weisung kann der Bürgermeister, wie jeder Landeshauptmann, von der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof belangt werden. Dieser kann sich bei geringfügigen Rechtsverletzungen auf die Feststellung beschränken, daß eine Rechtsverletzung vorliegt, sonst hat das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitigen Verlust der politischen Rechte zu lauten. Der Bürgermeister wird als Landeshauptmann vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder des Stadtsenates vom Bürgermeister vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. Zur Leitung des inneren Dienstes des Magistrates als Amtes der Landesregierung ist der Magistratsdirektor als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Bürgermeisters als Landeshauptmannes. Im selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde geht, wie gesagt, der Instanzenzug vom Magistrat an den Stadtsenat, im selbständigen Wirkungsbereiche des Landes an den Stadtsenat als Landesregierung, in der mittelbaren Bundesverwaltung entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Landeshauptmannes oder des Magistrates als Amtes der Landesregierung das ressortmäßig zuständige Bundesministerium, über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates als politischer Bezirksbehörde (im staatlichen Wirkungsbereich) der Bürgermeister als Landeshauptmann oder das ressortmäßig zuständige Bundesministerium, je nachdem nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften der Instanzenzug auch in den anderen Ländern beim Lande endet oder nicht. Endet er nur unter der Bedingung gleichlautender Entscheidungen beim Land und ändert in einem solchen Falle der Bürgermeister als Landeshauptmann den angefochtenen Bescheid ab, so steht eine weitere Berufung an das zuständige Bundesministerium offen. Die Bearbeitung der Berufungsfälle, die der Bürgermeister als Landeshauptmann zu entscheiden hat, darf nicht von denselben Organen besorgt werden, die an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in I. Instanz mitgewirkt haben. jo III. Abschnitt Personalangelegenheiten und Verwaltungsreform Paul Speiser amtsführender Sladtrat der Bundeshauptstadt VJien Kommunale Personalpolitik I m neuen Wien hat naturgemäß auch die Führung der Verwaltung der Stadt mancherlei Veränderungen erfahren. Aber wohl auf keinem Gebiet der so weitverzweigten Verwaltungstätigkeit haben sich so tiefgreifende Umwälzungen vollzogen, wie in der kommunalen Personalpolitik. Diese Umwälzungen begannen bald nach dem Zusammenbruch des alten Österreich-Ungarn im Jahre 1918, und als die gegenwärtige Mehrheit im Wiener Rathaus zuerst zur mitentscheidenden und dann zur entscheidenden Partei wurde, konnte an Stelle der autokratischen die demokratische Führung der Personalangelegenheiten gesetzt werden. Mit der Reformierung der Verwaltung war auch die Schaffung eines Personalreferats verknüpft, an dessen Spitze ein vom Gemeinderat gewählter amtsführender Stadtrat steht. Diesem Personalreferat unterstehen nicht nur die Verwaltungsangestellten des Magistrats, sondern auch die Arbeiter und Angestellten der Gemeindeunternehmungen. Dadurch ist eine einheitliche Führung dieses Referats verbürgt, die sowohl im Interesse der Angestellten als auch der Gemeindeverwaltung selbst gelegen ist. Mit Genugtuung kann festgestellt werden, daß die Angestellten und Arbeiter der Stadt Wien sich überraschend schnell von überlieferten, in die neue Zeit nicht mehr passenden Vorstellungen losgelöst und tatkräftig an der tiefgreifenden Reform der städtischen Verwaltung mitgewirkt haben. Der in einem demokratischen Staats wesen naturgemäße Weg, Fragen, die das Interesse der Angestellten berühren, im engsten Einvernehmen mit den Angestellten selbst zu lösen, ist auch von der Wiener Stadtverwaltung seit dem Jahre 1919 jederzeit beschritten worden. Durch das enge Zusammenarbeiten von Mitgliedern des Gemeinderates mit den Vertretern der Angestellten wurde die Verwaltungstätigkeit wesentlich gefördert. Die Vertreter des Personals, die gemäß ihrer Aufgabe berechtigte Wünsche ihrer Standesgruppen und der Gesamtheit der Angestellten zu vertreten haben, waren infolge dieses innigen Kontaktes 5) auch in der Lage, die Notwendigkeiten der Verwaltung und die Leistungsfähigkeit des Gemeinwesens, dem sie dienen, richtig zu erfassen. So hat dieses demokratische Prinzip auch bei der Gemeinde Wien vollen Erfolg gezeitigt. Die Gemeindeverwaltung der Nachkriegszeit hat allen städtischen Angestellten und Arbeitern die volle Bewegungsfreiheit gesichert. Es bildete sich nach dem Zusammenbruch der Verband der Angestellten der Stadt Wien, der alle Verwaltungsbeamten und die Lehrpersonen umfaßt. Für die Bediensteten der städtischen Unternehmungen wurden mit den zuständigen gewerkschaftlichen Organisationen ein System von Kollektiv Verträgen abgeschlossen. Eigene vom Gemeinderat beschlossene Leitsätze für Arbeitsverträge geben diesen Kollektivverträgen die Richtung. Die Rechte und Pflichten der Angestellten der HoheitsVerwaltung wurden in einer eigenen Dienstordnung festgelegt, die im Einvernehmen mit den Vertretern der Angestelltenschaft ausgearbeitet worden ist. Durch die Schaffung von eigenen Personalvertretungen für die einzelnen Gruppen von Angestellten wurde auch auf dem Gebiet des Disziplinarrechtes die Demokratie verankert. Eine wirkliche Krankenfürsorge und schließlich für die städtischen Arbeiter eine ausgebaute Pensionsversicherung sind soziale Taten, die in den weitesten Kreisen volle Anerkennung gefunden haben. Die Gemeinde Wien ist mit ihren mehr als 52.000 Angestellten und Arbeitern neben dem Staat die größte Arbeitgeberin Österreichs. Es ist klar, daß bei einer solch großen Zahl von Bediensteten die Führung des Personalreferats zu den wichtigsten Verwaltungsaufgaben gehört. Zwischen den Wünschen oder den oft nur zu berechtigten Forderungen der einzelnen Schichten der Angestelltenschaft und den realen Möglichkeiten ihrer Erfüllung durch die Stadtverwaltung klafft bisweilen eine breite Kluft. Der Einsicht und dem Verständnis des Personals, dem Bemühen der Gemeindeverwaltung für die Angestelltenschaft zu leisten, was im Bereich der Möglichkeit gelegen ist, war es zu danken, daß auch in den härtesten Zeiten der Geldentwertung Gemeinde und Angestellte den Weg der Vereinbarung fanden, ohne daß ernste Konflikte entstanden wären. Auf diesen Erfolg kann die Demokratie mit Stolz hinweisen. 54 Personalangelegenheiten und Verwaltungsreform Allgemeiner Überblick Es ist kein Zufall, daß in der Reihenfolge der Verwaltungsgruppen, in die die Wiener Gemeindeverwaltung gegliedert ist, die Verwaltungsgruppe für Personalangelegenheiten und Verwaltungsreform an erster Stelle steht. Die Verwaltung einer Zweimillionenstadt mit ihren vielfältigen Aufgaben stellt einen gewaltigen und komplizierten Mechanismus dar, dessen ordentlicher Gang in erster Linie von dem Geiste abhängt, mit dem diejenigen, die das Räderwerk dieser ungeheuren Maschine ausmachen, an die Erfüllung ihrer Pflichten herantreten. Eine arbeitsfreudige, von dem Verantwortungsgefühl gegenüber der Allgemeinheit getragene, in ihrer Existenz gesicherte Angestelltenschaft wird ein klagloses Funktionieren des Verwaltungsapparates eher gewährleisten als eine solche, die in Not und Sorge um die Zukunft und zermürbt von den quälenden Kümmernissen des Alltags das Interesse an dem Erfolge der Arbeit verloren hat. Wenn die Verwaltung eines so großen Gemeinwesens, wie es die Stadt Wien ist, der Bevölkerung jenen Schutz und jene Förderung bieten soll, auf die sie Anspruch zu erheben berechtigt ist, dann ist es vor allem notwendig, für die Angestellten Verhältnisse zu schaffen, die es ihnen ermöglichen, ihre ganze Kraft und ihr ganzes Können dem Dienste des Volkes, dessen Teil sie ja selbst sind, zu widmen, die aber andererseits auch den Volksbeauftragten als den verantwortlichen Trägern der Verwaltung das Recht geben, die restlose Hingabe an ihre Pflichten von den Angestellten zu verlangen. Die große Bedeutung, die solcherart der Regelung und Ordnung aller die Angestelltenschaft betreffenden Angelegenheiten zukommt, ist einleuchtend. Die Personalpolitik ist in einem Gemeinwesen zu einem großen Teil für die Qualität der Verwaltung bestimmend, sie macht sich auf allen Gebieten geltend und übt, je nachdem ob sie die richtigen Wege einschlägt oder nicht, ihre gute oder schlechte Wirkung. War schon vor dem Kriege die zweckmäßige Führung der Personalangelegenheiten keine immer leicht zu bewältigende Aufgabe, so hat der Krieg und insbesondere die ihm nachfolgende Zeit der vollständigen wirtschaftlichen Zerrüttung die Schwierigkeiten ins Maßlose gesteigert. Als die jetzige Gemeindeverwaltung die Führung der Geschäfte übernahm, sah sie sich in den Personalfragen vor eine Fülle von Problemen gestellt, deren Bewältigung sich äußerst schwierig gestaltete. Zunächst galt es, die Angestellten, die in den Fluten des wirtschaftlichen Elends unterzugehen drohten, vor dem Äußersten zu bewahren. Hier waren es vor allem jene Gruppen von Bediensteten, deren Entlohnung im Frieden kaum zur Fristung der dürftigsten Existenz hinreichte und denen in der Zeit der rasenden Geldentwertung die Lebensmöglichkeit gesichert werden mußte. Daneben mußte es das Bestreben der Gemeindeverwaltung sein, auch die übrigen Angestellten, deren Lebensniveau durch den unseligen Krieg zerstört worden war, aus den Tiefen schrittweise herauszuführen. Das zähe Festhalten an diesen Grundsätzen ermöglichte es so, zu halbwegs erträglichen Verhältnissen zu gelangen. Daß hiebei vieles, was der jetzigen Mehrheit im Gemeinderate als erstrebenswertes Ziel vorschwebt, noch nicht erreicht werden konnte, ist bedauerlich, aber bei der geringen Tragfähigkeit unserer durch den Krieg und den Gewaltfrieden geschwächten Wirtschaft wohl zu begreifen. Bei allen Maßnahmen der Gemeindeverwaltung auf dem Gebiete der Angestelltenfragen 55 ist der leitende Gedanke der, die Verwaltung möglichst gut und sparsam einzurichten. Die folgenden Ausführungen werden zeigen, daß die Bemühungen in dieser Richtung nicht vergeblich waren und daß die jetzige Verwaltung durch Reformen auf allen Gebieten beispielgebende Erfolge aufzuweisen hat. Der Sieg der Demokratie im Jahre 1918 hat der sozialpolitischen Entwicklung einen gewaltigen Impuls verliehen. Es ist klar, daß die Partei, die in diesen Fragen die führende Rolle inne hatte, in dem von ihr verwalteten Gemeinwesen ihre Grundsätze nach Möglichkeit in die Tat umsetzte. Unter ihrem Einfluß wurde die Demokratie in das Dienstrecht des Beamten und Arbeiters verpflanzt, indem sie ihm das Recht der Mitwirkung und Mitberatung nicht nur in den Fragen des Angestelltenrechtes, sondern auch der Betriebsführung einräumte. Die Angestellten, die bisher gewissermaßen in einem Hörigkeitsverhältnis zu den Trägern der Verwaltung standen, hatten anfangs Mühe, sich in ihrer neuen Rolle zurechtzufinden. Es gab hier auf beiden Seiten Schwierigkeiten und Mißverständnisse zu überwinden, die um so begreiflicher sind, als ja auch ein gewisses Mißtrauen sowohl auf Seite der Verwaltung wie der Angestellten dabei mitspielte. Vor der jetzt in Geltung stehenden Gern ein de Verfassung war das Schwergewicht der Verantwortung für die Verwaltung auf die Schultern der Beamten gelegt; sie hatten für ihre Entscheidungen mehr oder weniger persönlich einzutreten. Dies hat die jetzige auf der Einrichtung der Volksbeauftragten basierende Gemeindeverfassung grundlegend geändert. Jetzt steht nicht mehr ein Beamter an der Spitze einer Verwaltungsgruppe, sondern ein von der Bevölkerung gewählter Beauftragter; letzterer trägt die Verantwortung für die Führung seines Ressorts, er hat hierüber dem Gemeinderate und durch ihn dem Volke Rechenschaft zu geben. Die Tätigkeit des Beamten muß hiedurch naturgemäß in den Hintergrund treten, was jedoch der Wichtigkeit und dem Wert seiner Arbeit nicht den mindesten Eintrag zu tun vermag. Da auf beiden Seiten der gute Wille und die nötige Einsicht vorhanden war, ist es bald gelungen, die anfänglich aufgetauchten Mißverständnisse zu beseitigen und jene Atmosphäre des Vertrauens zwischen den gewählten und ernannten Beamten zu schaffen, deren eine gute Verwaltung nicht entraten kann. Diese allgemeinen Bemerkungen führen uns nun zur Darstellung der eigentlichen Materie. Personalstand, Personalverteilung und Personalaufwand Die jetzige Gemeindeverwaltung hat ein eigenes Personalreferat geschaffen, um die überreiche Zahl der auftauchenden Fragen bei einer so großen und vielfach gegliederten Zahl von Angestellten einer zweckmäßigen Lösung zuführen zu können. Die nachfolgenden Zahlen geben ein Bild von dem Umfange der Arbeit, die das Personalreferat zu leisten hat. Die Gemeinde Wien beschäftigt derzeit 50.413 Personen. Hievon entfallen auf die eigentliche Hoheitsverwaltung 6841, auf die der Hoheitsverwaltung ein gegliederten Betriebe 11.072, auf den Betrieb der Schulen 7204, auf die städtischen Unternehmungen 25.296. Die Anzahl der Pensionsparteien beträgt für alle oben genannten Gruppen zusammen 15.455. Die Verteilung des Personales der Hoheits Verwaltung, der Betriebe und der Schulen (also mit Ausschluß der städtischen Unternehmungen) auf die einzelnen Angestelltengruppen ist in der folgenden Tabelle zusammengestellt: Personalstand der Gemeinde Wien I. Aktive Angestellte A. Allgemeine Verwaltung Standesgruppe Zahl der Angestellten Hievon den Betrieben und betriebsmäßig geführten Verwaltungszweigen zugeteilt und unter B und C mitgezählt Verbleiben in Verrechnung unter allgemeiner Verwaltung (Verwaltungsgruppe I) Rechtskundige Beamte . 266 35 231 Technischer Dienst: Akademisch-technische Beamte. 250 118 132 Vermessungsbeamte (Geodäten). 18 2 16 Akademische Architekten. 15 — 15 Technische Beamte. 126 48 78 Technische Hilfskräfte. 25 IO 15 Zeichner. 44 15 29 Bauaufsichtsorgane. 126 IO4 22 Monteure. 43 8 35 Maschinisten und Kesselpersonal .... 153 94 59 Hausaufseher, Hausgehilfen und Reinigungs- frauen. 144 10 *54 Vermessungsarbeiter . 47 — 47 Haussteinmetz im Neuen Rathause . . . 1 — 1 Telegraphen- und Telephonpersonal . , . 25 3 22 Gesundheitsamt: Physikatsärzte. 34 — 34 Stadtärzte. 87 — 87 Tuberkulosen-Fürsorgestellen. 52 — 52 Schulärzte. 39 — 39 Schulzahnkliniken. 25 — 25 Sonstige Ärzte. 23 — 2 3 Sanitätspersonale. 50 — 5 ° Sammlungen und Archiv. 18 — 18 Veterinäramt . 77 57 20 Siedlungsamt. 2 — 2 Rechnungsamt. 730 206 524 Mittlerer Verwaltungsdienst. 1061 253 808 Magistratsbeamte der Gruppen II a, II b und III 556 139 417 Beamte des Kanzleidienstes. 434 111 323 Beamtinnen des Kanzleidienstes. 740 160 580 Zugewiesene Lagerhausangestellte, Lehr- personen usw. 104 22 82 Flurwache . 67 — 67 Amtsgehilfen. 689 4 1 648 Fürtrag . . . 6071 | 1436 I 4635 1 57 Standesgruppe Übertrag . . . Jugendamt: Jugendanwälte. Jugendärzte. Fürsorgerinnen. Kindergärtnerinnen. Kinderwärterinnen. Hortpersonal und sonstige Angestellte des Jugendamtes. Kinderübernahmsstelle. Summe A . . . * Hievon unter Abschnitt B mitgezählt 1572 Zahl der Angestellten Hievon den Betrieben und betriebsmäßig geführten Verwaltungszweigen zugeteilt und unter B und C mitgezählt Verbleiben in Verrechnung unter allgemeiner Verwaltung (Verwaltungsgruppe I) 6071 1456 4 6 35 6 — 6 11 — 1 1 210 3 207 246 1 2 45 111 111 95 * " 4 95 2 9 — 2 9 6 779 1440* 5339 68 zusammen 1440 B. Betriebe und betriebsmäßig geführte Verwaltungszweige Betrieb (V erwaltungszweig) Zahl der Angestellten Hievon von der allgem. Verwaltung zugewiesen Verwaltungsgruppe III Wohlfahrtsanstalten: Zentrale Verwaltung. 105 105 Pflegeanstalten. 0 0 85 Jugendfürsorgeanstalten. 73 1 27 Heilanstalten. 1891 74 Sanitäts- und Desinfektionsbetrieb. 190 — Betrieb Gemein defriedhöfe. 565 50 Summe . . . 4532 34i Verwaltungsgruppe IV Wohnungs- und Siedlungswesen. 312 307 Städtische Wohnhäuserverwaltung. 33 33 „ Summe . . . 345 34° Verwaltungsgruppe V Baustoffeerzeugung und -beschaffung: Zentrale Verwaltung. 39 39 Betriebe Granitwerke in Mauthausen, Kalk- und Schotterwerk Hinterbrühl, Ziegelwerk Oberlaa und Baustoffebeschaffung . . 710 —• Fürtrag . . . 749 39 • Betrieb (Verwaltungszwe ig) Zahl der Angestellten Hievon von der allgem. Verwaltung zugewiesen Übertrag . . . 749 39 Fuhrwerksbetrieb: Zentrale Verwaltung. 50 50 Pferdefuhrwerksbetrieb. 3 10 — Lastkraftwagenbetrieb mit Hauptwerkstätte XX. Bezirk. 4°9 — Personenkraftwagenbetrieb. 17 — Straßenpflegebetrieb mit Hauptwerkstätte XVII. Bezirk. . 1816 — Gartenwesen. 01 00 0 2 9 Betrieb Bäder. 266 18 Betrieb Dampfwäscherei. 144 4 Betrieb Werkstätten XII. Bezirk. 210 9 Straßen und Brücken.lj 165 1 35 Betrieb Wasserversorgung.H 355 89 Forstwirtschaft des Betriebes Wasserversorgung. 120 — Betrieb Kanalisationswesen. 478 32 Summe . . . 5449 4°5 Verwaltungsgruppe VI Märkte und Schlachthöfe. 588 172 Betrieb städtische Lagerhäuser. Wirtschaftsamt. 4 i 5 164 1 79 Rathauskeller. Verwaltung der Amts- und Schulhäuser sowie der Häuser für ver- 8 2 schiedene Zwecke. 11 11 Steinklamm . 6 3 Summe . . . 1190 268 Verwaltungsgruppe VII Feuerlöschwesen. 880 13 Werkstättenhof der Feuerwehr im XIX. Bezirk. 43 — Veröffentlichungen. 5 5 Summe . . . 928 18 Summe B . . . 12.444 1372 C. Schulwesen Bezeichnung Bürgerschuldirektoren . Bürgerschuldirektorinnen. Oberlehrer. Fürtrag . . Zahl der Personen Hievon von der allgem. Verwaltung zugewiesen 210 59 Bezeichnung Zahl der Personen Hievon von der allgem. V ervvaltung zugewiesen Übertrag . . . 357 Oberlehrerinnen. 78 — Bürgerschullehrer. 632 — Bürgerschullehrerinnen. 610 — Definitive katholische Religionslehrer. 85 — Volksschullehrer. 1849 — Volksschullehrerinnen. 2266 — Arbeitslehrerinnen. 612 — Lehrerinnen der französischen Sprache. 95 — Sonderschullehrer. 46 — Sonderschullehrerinnen. 27 — Lehrer an tschechischen Schulen. 5i — Lehrerinnen an tschechischen Schulen. 75 —- Schulwarte. 421 — Zentrale Verwaltung. 68 68 Summe C . . . 7272 68 D. Kontroll amt Zahl der Personen 62 Summe. 62 Zusammenziehung Summe A.5-339 Summe B.12.444 Summe C.7.272 Summe D. 62 Gesamtzahl der aktiven Angestellten und Lehrpersonen . 25.117 II. Pensionsparteien Bezeichnun g Zahl der Personen Nach Angestellten: Pensionisten. Witwen und Waisen. Nach Lehrpersonen: Pensionisten... Witwen und Waisen. Freiwillig gewährte Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach Angestellten und Lehrpersonen. Gesamtzahl der Pensionsparteien. 5268 2186 2668 716 4*7 9 2 55 60 Der Personalaufwand der Gemeinde Wien für das Jahr 1926 ausschließlich des Personalaufwandes für die städtischen Unternehmungen ist mit S 143,890.900 veranschlagt; er macht von dem mit S 437,276.130 veranschlagten Gesamtbudget ungefähr ein Drittel aus. So ungeheuer die Aufwandziffer an und für sich ist, so ist das Verhältnis dieser Ziffer zum Gesamtbudget ein günstiges zu nennen, wenn man die gleichen Ziffern im Bundeshaushalte vergleicht. Im Bundesbudget treten im Gegensätze zum Voranschläge der Gemeinde Wien die Sachauslagen sehr zurück. Der Personalaufwand der Gemeinde Wien für 1926 setzt sich im einzelnen wie folgt zusammen: I. Aktive Angestellte. A. Bezüge der Angestellten: Hoheitsverwaltung.S 24,040.340 Schulpersonal.„ 34,682.680 Betriebe (einschließlich Nebenbezüge).„ 43,343-57° B. Nebenbezüge: Hoheitsverwaltung. „ 2,774.300 Schulpersonal.„ 1,383.400 C. Sonstige Personalauslagen (wie Beiträge zur Krankenfürsorgeanstalt, Arbeitslosenversicherung, Unfallsrenten, Leichenkostenbeiträge, Aushilfen,Gehaltsvorschüsseusw.) „ 1,366.690 D. Aufwand für Dienstkleider.„ 686.330 Gesamtaufwand für die aktiven Angestellten . . . . . . S 108,277.110 II. Pensionsparteien. A. Hoheitsverwaltung.S B. Lehrpersonen.„ C. Betriebe.. D. Beitragsleistung zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen der niederösterreichischen Landesbeamten und Lehrpersonen sowie der Hinterbliebenen nach solchen (nach dem Trennungsgesetz).„ E. Beitrag zum Pensionsaufwande der Donauregulierungs- Kommission.,, 8,945.98° 1 5 P 55 - 7 00 7,334- 110 4,120.000 60.000 Gesamtaufwand für Ruhe- und Versorgungsgenüsse . . . S 35,6i3-79 0 Zuständigkeit in Personalangelegenheiten Über die Behandlung der Personalangelegenheiten enthält das Gesetz, mit dem die Verfassung für die Bundeshauptstadt Wien erlassen wird, die grundlegenden Bestimmungen. Den verschiedenen Organen der Gemeinde ist hienach ein bestimmter Wirkungskreis eingeräumt. Dem Gemeinderate steht die Festsetzung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Angestellten und die Stellensystemisierung zu. Die Ernennung im Wege der Stellenbesetzung und die Belohnung der Angestellten, deren Versetzung in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand, dann die Entlassung sowie die Entscheidung über die Dienstesentsagung definitiver Angestellter ist dem Stadtsenat übertragen. Alle übrigen Personalangelegenheiten wichtigeren Inhaltes sind der Beschlußfassung des Gemeinderatsausschusses für Personalangelegenheiten und Verwaltungsreform Vorbehalten. So verleiht er beispielsweise das Definitivum, er spricht die Vorrückung in eine höhere Bezugsklasse aus und er erkennt die Versorgungsgenüsse an die Hinterbliebenen von städtischen Angestellten zu. Daneben ist dieser Ausschuß nach dem Verfassungsgesetze berufen, alle dem Gemeinderate in Personalfragen oder in Fragen der Verwaltungsreform zugehenden Vorlagen der Vorberatung zu unterziehen. Die Wirkungskreise der Organe werden an anderer Stelle des Werkes ausführlich dargestellt*. Wie schon an einer früheren Stelle betont wurde, zeigt sich in der Wiener Gemeindeverwaltung eine restlose Zentralisierung der Personalangelegenheiten, die es allein ermöglicht, die Fragen der Angestelltenschaft nach einheitlichen Gesichtspunkten zu lösen und Ungerechtigkeiten durch eine ungleichmäßige Behandlung der verschiedenen Kategorien zu vermeiden. Diesem Zweck dient auch die Errichtung besonderer zentraler Dienststellen für die Bearbeitung der Personalagenden. Hiezu ist die eine Abteilung des Magistrates zur Bearbeitung der allgemeinen Personalangelegenheiten bestimmt. Sie hat nach der Geschäftseinteilung die nötigen Arbeiten für Verwaltungs- und Besoldungsreformen, für den Abschluß von Kollektiv Verträgen und für die Regelung der Nebengebühren (Aufwands- und sonstigen Gebühren, Dienstwohnungen, Dienstkleider usw.), schließlich die Angelegenheiten des Lehrerpensionsfonds durchzuführen. Eine eigene Abteilung behandelt die individuellen Personalangelegenheiten. Im einzelnen kommen dieser Dienststelle die Gehaltsanweisung, die Durchführung der Zeitvorrückung in die einzelnen Gehaltsstufen, die Gewährung von Aushilfen und Gehaltsvorschüssen, die Pfandrechts- und Zessionsvormerkung auf Bezüge sowie alle mit der Versetzung in den Ruhestand, der Zuerkennung der Versorgungsgenüsse, der Durchführung des Disziplinarverfahrens, der Verleihung des Definitivums zusammenhängenden Geschäfte zu. Auch hinsichtlich der städtischen Unternehmungen, denen das Verfassungsgesetz eine gewisse Sonderstellung einräumt, ist eine einheitliche Regelung der Personalfragen untereinander und gegenüber den Verhältnissen beim Magistrate dadurch gesichert, daß sie in * Siehe S. 45 ff. 62 gewissen Fällen, insbesondere in grundsätzlichen Angelegenheiten das Einvernehmen mit dem amtsführenden Stadtrat der Personalgruppe und dem Magistratsdirektor zu pflegen haben. Dadurch, daß die Oberinstanz in Personalfragen, Gemeinderat und Stadtsenat, für den Magistrat und die städtischen Unternehmungen gemeinsam sind, ist das System der Zentralisierung des Personalreferates restlos durchgeführt. Dieses System, dessen Richtigkeit die jetzige Gemeindeverwaltung gleich bei Antritt ihrer Herrschaft erkannt hat, hat sich durchaus bewährt. Es ist nur vermöge der Zentralisierung der Personalangelegenheiten ermöglicht worden, in der Zeit der sich überstürzenden Ereignisse vernünftige und tragfähige Grundlagen für die Stellung der städtischen Angestellten zu schaffen. In der Erkenntnis der wechselseitigen Wirkung zwischen der Durchführung von Reformen auf dem Gebiete der Verwaltung und Personalmaßnahmen hat die jetzige Gemeindeverwaltung das Personalreferat mit dem Referat über die Verwaltungsreform verknüpft, um die allgemeinen Absichten der Verwaltung nach einer guten und tunlichst sparsamen Verwaltung durchführen zu können. Gliederung der Gemeindeangestellten Die Verwaltungsangestellten gliedern sich in dienstrechtlicher Beziehung in vier große Gruppen. a) Angestellte der Hoheitsverwaltung und Angestellte der U nternehmungen Die erste Gruppe wird durch die pragmatischen Angestellten einschließlich der Lehrpersonen gebildet, für die die Allgemeine Dienstordnung gilt und die durch den Verband der städtischen Angestellten, soweit die Verwaltungsangestellten des Magistrates und die Lehrpersonen, und durch die Gewerkschaft der Unternehmungsangestellten, soweit die Angestellten der städtischen Unternehmungen in Betracht kommen, vertreten sind. Die Allgemeine Dienstordnung ist in dem Zeichen des Aufschwunges, der sich infolge des Sieges der Demokratie auf allen Gebieten der Sozialpolitik und des Angestelltenrechtes eingestellt hat, ins Leben gerufen worden. Abgesehen davon, daß diese Dienstordnung zum erstenmale seit dem Kriege ein fest umrissenes Gehaltsschema an Stelle der bis dahin benützten Kriegszulagen, Anschaffungsbeiträge usw. brachte, ist für sie charakteristisch, daß sie die Angestellten vom qualifizierten Beamten bis zum ungelernten Hilfspersonal in zehn Gruppen zusammenfaßt und an Stelle des bisherigen Rangsklassensystemes eine Automatik der Vorrückung einführt, die erst bei den leitenden Stellen ihr Ende findet. Der Auffassung der neuen Zeit entsprechend sieht sie eine weitgehende Einflußnahme der Vertretung der Angestellten auf die Gestaltung der Personalfragen vor. Die Autokratie, die bisher allein die Regelung von Personalangelegenheiten beherrscht hatte, hat dem Gedanken der Demokratie weichen müssen. Statt des früheren Diktates ist in dienstrechtlichen 6 ) Besoldungs- und Standesfragen das Einvernehmen mit den Angestellten, der Weg der Verhandlung mit ihnen als gleichberechtigtem Teil, getreten. In allen städtischen Unternehmungen, Anstalten und Betrieben haben die Angestellten nach der Dienstordnung ihre organisierte Vertretung. Je nach der Wichtigkeit der Fälle und dem überwiegenden Interesse des einen oder anderen Teiles spricht die Dienstordnung an den verschiedenen Stellen von einer beratenden Mitwirkung, von einer Anhörung der Personal Vertretung, von einem Einvernehmen mit der Personalvertretung oder einer Zustimmung der Personal vertretun g. Als zentrale Instanz für die Behandlung von Angestelltenfragen unter Mitbeteiligung des Personales fungiert die gemeinderätliche Personalkommission, die vom Gemeinderate und vom Verbände der städtischen Angestellten beschickt ist, wobei die vom Gemeinderate entsendeten Mitglieder um eines überwiegen. Sie ist unter anderem berufen, alle Anträge, die Personalangelegenheiten grundsätzlicher oder allgemeiner Natur betreffen und zur Vorlage an Stadtsenat oder Gemeinderat bestimmt sind, vorzuberaten, in Streitfällen zu entscheiden, die sich aus der Anwendung der Dienstordnung ergeben und die auch mit Hilfe der Personalvertretungen der einzelnen Angestelltengruppen nicht geschlichtet werden konnten. Der Gedanke, die Vertretung der Angestellten bei der Regelung von Personalfragen heranzuziehen, war ein durchaus glücklicher, er hat gute Früchte gezeitigt und der jetzigen Gemeindeverwaltung zweifelsohne bei Durchführung ihres Programmes auf allen Gebieten wertvolle Hilfe gebracht. Es wird der weiteren Entwicklung Vorbehalten sein — und verheißungsvolle Ansätze hiezu sind ja bereits vorhanden — eine gewisse Mitverantwortlichkeit der Angestelltenvertretung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Amts- oder Betriebsführung zu erzielen, ein Gedanke, der sich bereits im Betriebsrätegesetz findet und bei richtiger Erfassung und Durchführung nach allgemeinem Urteile den Unternehmern wie den Arbeitnehmern zum Vorteile gereicht. Die Allgemeine Dienstordnung für die Angestellten der Stadt Wien wird im Folgenden im Wortlaute wiedergegeben. Die Allgemeine Dienstordnung bezieht sich im wesentlichen auf die Angestellten der Hoheitsverwaltung einschließlich der als Betriebe erklärten Abteilungen des Magistrates, und zwar ohne Rücksicht auf die Verwendungsart der Angestellten. Sie gilt in gleicher Weise für den Magistratsdirektor und die übrigen leitenden Beamten der einzelnen Fachämter wie für den ungelernten Arbeiter. Sie erfaßt aber auch die Rechte und Pflichten der Beamten der städtischen Unternehmungen mit einigen Abänderungen auf dem Gebiete des Disziplinär- rechtes und hinsichtlich der Vorschriften über die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, worüber im Zusammenhänge mit dem Pensionsrechte der städtischen Angestellten gesprochen werden wird. Außerhalb der Allgemeinen Dienstordnung stehen die Bedienstetengruppen, deren Dienstrecht im Wege von Arbeitsverträgen mit den Gewerkschaften der zugehörigen Branchen geregelt ist, die Bediensteten der städtischen Feuerwehr (Chargen und Mannschaft), Personen, die nur gelegentlich oder vorübergehend im Dienste der Gemeinde verwendet werden (Saisonbedienstete), und schließlich Personen, die mit privatrechtlichen Verträgen angestellt sind. Karl Seitz Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien Allgemeine Dienstordnung für die Angestellten der Stadt Wien (G. R. B. vom 24. April 1919, Pr.-Zl. 8798/19) unter Berücksichtigung der Abänderungen durch G. R. B. vom 8. Mai 1919, Pr.-Zl. 7464 (§§ 6i, 86, 101); G. R. B. vom 19. Dezember 1919, Pr.-Zl. 21.500 (§ 38); G. R. B. vom 4. November 1920, Pr.-Zl. 16.133 (§§ * 5 » 83, 84, in der für die Unternehmungsangestellten geltenden Fassung); G. R. B. vom 3. August 1921, Pr.-Zl. 8790 (§ 67 in der für die Unternehmungsangestellten geltenden Fassung); G. R. B. vom 24. Februar 1922, Pr.-Zl. 1994 (§ 75); G. R. B. vom 7. April 1922, Pr.-Zl. 3756 (§§ 20, 66, 67, 80, 80a, 82, 85, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 99, 100, 101); G. R. B. vom 7. April 1922, Pr.-Zl. 3999 und 4000 (§§ 48, 49, 51, 52, 53, 54, 56, 57, 58, 61, 62, 64a); G. R. ß. vom 24. November 1922, Pr.-Zl. 11.457 (§§ 7 a > 48, 48, 49, 51, 52, 53, 54, 56, 57, 58, 61, 62, 64a, 101 in der für die Unternehmungsangestellten geltenden Fassung); G. R. B. vom 26. Jänner 1923, Pr.-Zl. 922 (§ 48); G. R. B. vom 27. Juni 1923, Pr.-Zl. 6624 (§ 44); G. R. B. vom 23. Dezember 1924, Pr.-Zl. 3277 (§ 63), und der durch das Gesetz vom 10. November 1920, L. G. Bl. für Wien Nr. 1 aus 1920 (Verfassung der Bundeshauptstadt Wien), gegebenen Abänderungen. I. Abschnitt. Allgemeine und Übergangsbestimmungen. § 1. Die Dienstordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Anstellung der Angestellten der Gemeinde und ihrer Unternehmungen, die aus diesem Dienstverhältnisse entspringenden Pflichten und Rechte der Angestellten, die Personalvertretungen, die Disziplinarausschüsse und die gemeinderätliche Personalkommission, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Auflösung des Dienstverhältnisses. ^ 2. Die nähere Ausführung und besondere Anwendung der allgemeinen Dienstordnung auf die besonderen Verhältnisse eines Dienstzweiges kann in besonderen Dienstanweisungen sowie Dienst- und Betriebsvorschriften festgelegt werden, die einvernehmlich mit den Personalvertretungen zu erlassen sind. Soweit die Art eines Dienstzweiges oder Betriebes besondere ergänzende oder von den Vorschriften dieser Dienstordnung abweichende Bestimmungen notwendig macht, können diese vom Gemeinderate jederzeit nach Anhörung der Personalvertretungen und über Vorschlag der gemeinderätlichen Personalkommission erlassen werden. § 3 - Keine Anwendung findet diese Dienstordnung 1. auf Personen, die nur gelegentlich oder vorübergehend im Dienste der Gemeinde einschließlich ihrer Unternehmungen verwendet werden; 2. auf Personen, die auf Grund besonderer Abmachungen ohne Unterstellung unter die Dienstordnung angestellt sind (Vertragsangestellte) oder lediglich nebenberuflich bei der Gemeinde verwendet werden; 3. auf die Arbeiter der wirtschaftlichen Unternehmungen und Betriebe der Gemeinde und der nach ihrer Analogie zu behandelnden Anstalten der Gemeinde und weiters auf jene Angestellten, deren Dienstverhältnis derzeit durch Kollektiv Verträge geregelt ist; 4. auf die Mannschaftspersonen der städtischen Feuerwehr; 5. auf Personen, für deren Dienstverhältnis die Gesindeordnung (Hausbesorgerordnung) maßgebend ist; 6. auf die im dauernden Ruhestande befindlichen Angestellten der Gemeinde (bei Wahrung ihrer aus dieser Dienstordnung erworbenen Versorgungsansprüche und sonstigen Rechte). Auf provisorische Angestellte finden die Vorschriften dieser Dienstordnung Anwendung. § 4 - Die Bestimmungen der allgemeinen Dienstordnung finden auch auf die Lehrpersonen an den öffentlichen Volksschulen Wiens soweit Anwendung, als die für diese bestehenden Gesetze und Vorschriften nicht etwas anderes verordnen. § 5 - Die derzeit im Gemeindedienste stehenden Personen, auf welche diese Dienstordnung Anwendung findet, haben einschließlich der Lehrpersonen die Bestimmungen der Dienstordnung als sie bindend ausdrücklich anzuerkennen; andernfalls sind sie nach den bisher für sie geltenden Vorschriften zu behandeln. Ebenso haben hinkünftig die in den Dienst der Gemeinde Eintretenden, die den Bestimmungen dieser Dienstordnung unterliegen, einschließlich der Lehrpersonen, die Anerkennung dieser Dienstordnung schriftlich zu bestätigen. Für die bereits im Dienste der Gemeinde stehenden provisorischen Angestellten gelten die für die Erlangung der definitiven Anstellung bisher festgesetzten Bedingungen und Erfordernisse dann auch weiterhin, wenn sie nicht nach den Vorschriften dieser Dienstordnung günstiger behandelt werden. § 6 . Abänderungen der allgemeinen Dienstordnung können nur durch den Gemeinderat einvernehmlich mit der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt werden. § 7 - Soweit in dieser Dienstordnung für den Genuß bestimmter Rechte Fristen ausgemessen sind, ist bei der Berechnung dieser Fristen allen jenen Angestellten, denen infolge ihrer Dienstleistung während des Weltkrieges die Anrechnung einer erhöhten Dienstzeit zugesichert ist, diese Mehrzeit in Anrechnung zu bringen*. § 8 . Diese Dienstordnung tritt mit l. Mai 1919 in Wirksamkeit. Mit diesem Zeitpunkte verlieren alle mit ihr in Widerspruch stehenden Vorschriften ihre Geltung. II. Abschnitt. Anstellung. § 9 - Allgemeine Erfordernisse. Zur Anstellung im Gemeindedienste ist im allgemeinen erforderlich: 1. ein Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr als 40 Jahren; 2. die deutschösterreichische Staatsbürgerschaft und deutsche Nationalität. Bei gleich qualifizierten Bewerbern genießt der nach Wien zuständige Bewerber den Vorzug; 3. ein ehrenhaftes Vorleben; 4. die zur Erfüllung der Dienstesobliegenheiten notwendigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten. $ 10. Ausschließungsgründe. Ausgeschlossen von der Anstellung im Gemeindedienste sind: 1. Personen, die im Sinne des § 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 1918, St.-G.-Bl. Nr. 115, vom aktiven Wahlrechte zur Nationalversammlung ausgeschlossen, bzw. im Sinne des Gesetzes vom 15. November 1867, R.-G.-Bl. Nr. 131, zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind; 2. Personen, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnisse entlassen worden sind; 3. Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grunde als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist. Wird von einer ausgeschlossenen Person eine Anstellung im Gemeindedienste erschlichen, so kann sie, sobald der sie betreffende Ausschließungsgrund bekannt wird, entlassen werden, ohne daß sie sich auf den Rechtsschutz der allgemeinen Dienstordnung berufen kann. § 11. Anstellungshindernisse. Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Oheim und Neffe, dann die im gleichen Grade verschwägerten sowie solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnisse der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart im Gemeindedienste angestellt werden, daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder dessen Kontrolle unterliegt. Wird das Verhältnis des unzulässigen Schwägerschafts- oder Wahlverwandtschaftsgrades zwischen Angestellten erst nach deren Anstellung begründet, so ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen. * Für die Angestellten der städtischen Unternehmungen ist einzuschalten: § 7a: Wo in den pensionsrechtlichen Bestimmungen dieser Dienstordnung oder in anderen pensionsrechtlichen Vorschriften von Gehalt die Rede ist, ist vom 1. Jänner 1926 angefangen der mit dem Gemeinderatsbeschlusse vom 18. September 1925, Pr. ZI. 2513, festgesetzte Gehalt, vermindert um 18 vom Hundert, höchstens aber um monatlich 160 S zu verstehen. § 12 . Angestelltengruppen. Jede Angestelltenkategorie gehört jener der mit dem Gemeinderatsbeschlusse vom 24. April 1919, Pr.-Zl. 6481, geschaffenen neun An gestellten gruppen zu, der sie mit diesem Beschlüsse zugewiesen ist. (Siehe Anhang.) § 13 - Besondere Erfordernisse für die definitive Anstellung. A. Magistrat. 1. B echtskundige Beamte. Für die Aufnahme Zurücklegung der vorgeschriebenen rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und Staatsprüfungen, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit und praktische Prüfung für die politische Geschäftsführung, bzw. an Stelle dieser Prüfung für bestimmte Jugendanwaltstellen Befähigung für das Richteramt. 2. Technische Beamte mit Hochschulbildung. Für die Aufnahme die für den Staatsbaudienst vorgeschriebenen Studien und Prüfungen, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit und praktische Prüfung für den Staatsbaudienst. _ 3. Beamte (Offiziere) der städtischen Feuerwehr. Für die Aufnahme die für den Staatsbaudienst vorgeschriebenen Studien und Prüfungen, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. Eine Aufnahme von Offizieren einer technischen Waffe in die Feuerwehr findet in Hinkunft nicht mehr statt; diese Verfügung trifft nicht die bereits gegenwärtig als Volontäre in Verwendung stehenden Offiziere. 4. Forsttechnische Beamte. Für die Aufnahme die Staatsprüfungen an der Hochschule für Bodenkultur, für die definitive Anstellung zweijährige zufriedenstellende Probedienstleistung und Prüfung für den forsttechnischen Staatsdienst in der Staats- und Fondsgüterverwaltung oder Staatsprüfung für Forstwarte. 5. Ärzte. Für die Aufnahme Diplom des Doktors der gesamten Heilkunde, mindestens zweijährige Praxis als Spitalsarzt nach Erlangung des Doktorgrades, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstleistung. Für die Ärzte im Sanitätsdienste der politischen Behörde überdies Physikatsprüfung, für die Primarärzte des Spitals, der städtischen Kinderheilanstalten und für die im Gemeindesanitätsdienste bestellten anderen Fachärzte eine besondere fachwissenschaftliche Ausbildung. 6. Beamte der städtischen Sammlungen und des Archives. Für die Aufnahme philosophischer oder juristischer Doktorgrad, Staatsprüfung im Institute für österreichische Geschichtsforschung und Kenntnis einer zweiten lebenden Sprache, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstleistung. 7. Veterinärbeamte. Für die Aufnahme Diplom eines Tierarztes, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstleistung und tierärztliche Physikatsprüfung. 8. Akademische Architekten. Für die Aufnahme Reifezeugnis einer Oberrealschule oder höheren Staatsgewerbeschule und Zurücklegung der Spezialschule für Architektur an der Akademie für bildende Künste, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. 9. Geodäten. Für die Aufnahme Zurücklegung der erforderlichen Fächer der Ingenieurschule oder des Geometerkurses an einer technischen Hochschule und Staatsprüfung, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. 10. Stadtbuchhaltungsbeamte*. Für die Aufnahme Reifezeugnis eines Gymnasiums oder einer Realschule, Zurücklegung der allgemeinen Abteilung der Exportakademie mit Jahresprüfung als ordentlicher Hörer, mindestens einjährige kommerzielle Privatpraxis, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit und Prüfung aus der Staatsverrechnung. * Mit Gemeinderatsbeschluß vom 11. März 1921, Pr.-Zl. 3024, wurde aus den Standesgruppen der Beamten der Stadtbuchhaltung, der Hauptkassa und des Steueramtes eine neue, einheitliche Standesgruppe der Rechnungsbeamten gebildet. 5 67 Für die Aufnahme von Buchhaltungsbeamten mit pharmazeutischer Vorbildung die hiefür staatlich vorgeschriebenen Studien und Prüfungen, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. 11. Technische Beamte mit Mittelschulbildung. Für die Aufnahme Beifezeugnis einer höheren Staatsgewerbeschule oder einer gleichwertigen technischen Lehranstalt sowie eine mindestens zweijährige praktische Verwendung im technischen Privatdienste, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. In Ermangelung von Staatsgewerbeschul-Absolventen können auch Bewerber mit dem Reifezeugnis einer Oberrealschule oder gleichwertigen Anstalt in Betracht gezogen werden. 12. Forstverwaltungsbeamte. Für die Aufnahme 5 Klassen einer Mittelschule, Reifezeugnis einer forstlichen Mittelschule, mindestens einjährige Privatpraxis und Staatsprüfung für Forstwirte, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstleistung. 13. Beamte des Kassendienstes (Hauptkassa und Steueramt)*. Für die Aufnahme Reifezeugnis einer Mittelschule oder Untermittelschule und Handelsakademie, Prüfung aus der Staatsverrechnung, mindestens einjährige kaufmännische Praxis, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit im Kassen-, bzw. Steuerdienste und allenfalls Fachprüfung. 14. Marktamtsbeamte**. Für die Aufnahme Reifezeugnis einer Mittelschule oder Untermittelschule und Handelsakademie oder Reifezeugnis einer höheren Staatsgewerbeschule chemisch-technischer Richtung, Ablegung der vorgeschriebenen staatlichen Prüfungen über Vieh- und Fleischbeschau, über Nahrungs- und Genußmittel, chemische Technologie der Nahrungsmittel und Eichwesen, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit im Marktamte und Fachprüfung. 15. Beamte des Konskriptionsamtes, der Kanzlei und der Gemeindefriedhöfe**. Für die Aufnahme Reifezeugnis einer Mittelschule und für den Kanzleidienst Aufnahmeprüfung aus Stenographie und Maschinschreiben, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit im Fachamte und Fachprüfung. Für die Leiterstelle im Gemeindefriedhofsdienste ist technische Befähigung nicht erforderlich. 16. Beamte des Stadtgarteninspektorates**. Für die Aufnahme Untermittelschule, Gartenbauschule in Eisgrub oder gleichwertige fachliche Ausbildung, zweijährige Privatpraxis, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. 17. Beamte des Wasserbezugsrevisorates**. Für die Aufnahme Reifezeugnis einer Mittelschule, für die definitive Anstellung zweijährige Probedienstzeit im Wasserbezugsrevisorate und Fachprüfung. 18. Beamte des Exekutionsamtes und des Wahl- und Steuerkatasters**. Für die Aufnahme Reifeprüfung einer Mittelschule, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit und Fachprüfung. 19. Beamte der Sanitätsstationen. Für die Aufnahme Untermittelschule, für die definitive Anstellung theoretische und fachliche Ausbildung, zufriedenstellende zweijährige Probedienstleistung, Fachprüfung. 20. Beamte des Arbeiterfürsorgeamtes. Für die Aufnahme Untermittelschule oder Bürgerschule und 2 Klassen Handelsschule mit Öffentlichkeitsrecht, einjährige kaufmännische Praxis, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit und Fachprüfung. * Mit Gemeinderatsbeschluß vom 11. März 1921, Pr.-Zl. 3024, wurde aus den Standesgruppen der Beamten der Stadtbuchhaltung, der Hauptkassa und des Steueramtes eine neue, einheitliche Standespruppe der Rechnungsbeamten gebildet. ** Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 7. April 1922 zur Pr.-Zl. 4000/22 folgenden Beschluß gefaßt: „1. Aus den Angehörigen der Standesgruppen der Marktamtsbeamten, der Konskriptionsamtsbeamten, der Beamten des Kellermeisteramtes, der Verwaltungsbeamten der Humanitätsanstalten, der Kanzleibeamten, der technischen Kanzleibeamten, der Beamten der Gemeindefriedhöfe, der Stadtgartenbeamten, der Beamten des Wasserbezugsrevisorates (Gruppe II b 1) und der Beamten des Exekutionsamtes und des Steuerkatasters (Gruppe II b 2) wird eine neue einheitliche Standesgruppe der Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes in der Gruppe II a gebildet. 4. Für die provisorische und definitive Anstellung in der Standesgruppe der Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes ist die Reifeprüfung einer Mittelschule Voraussetzung. Im übrigen gelten bis auf weiteres die nach der Allgemeinen Dienstordnung oder sonstigen Vorschriften für die im Punkt 1 aufgezählten Standesgruppen dermalen geltenden Bedingungen. Für die ausschließliche Verwendung im Stadtgartendienste genügt die Erfüllung der gegenwärtig vorgeschriebenen Erfordernisse.“ 68 21. Beamte des Fuhrwerksbetriebes für Straßenpflege. Für die Aufnahme Untermittelschule oder Bürgerschule und 2 Klassen Handelsschule mit Öffentlichkeitsrecht, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstleistung. 22. Marktgefällsbeamte, Krankenrevisoren. Für die Aufnahme Untermittelschule oder Bürgerschule und 2 Klassen Handelsschule mit Öffentlichkeitsrecht, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstleistung. 23. Kanzleihilfsbeamte. Für die Aufnahme Bürgerschule, zweiklassige Handelsschule mit Öffentlichkeitsrecht, Fertigkeit in der Stenographie und im Maschinschreiben, zweijährige praktische Verwendung im Privatdienste, Aufnahmeprüfung, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstleistung. 24. Unterbeamte, Amtsgehilfen (früher Amtsdiener). Für die Aufnahme Bürgerschule, Aufnahmeprüfung, für die definitive Anstellung zufriedenstellende fünfjährige provisorische Dienstleistung. B. Schuldienst. Lehrpersonen im öffentlichen Schuldienste. Für die Aufnahme und definitive Anstellung die gesetzlich vorgeschriebenen Studien und Prüfungen. C. Unternehmungen. I. Gaswerke, Elektrizitätswerke, Straßenbahnen. 1. Rechtskundige Beamte. Für die Aufnahme Zurücklegung der vorgeschriebenen rechts- und staatswissejischaftlichen Studien und Staatsprüfungen, für die definitive Anstellung eine zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. 2. Ärzte. Diplom des Doktors der gesamten Heilkunde und Nachweis einer mindestens zweijährigen ärztlichen Praxis nach Erlangung des Doktorgrades, für die definitive Anstellung eine zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. 3. Technische Beamte je nach Art der Verwendung. a) Für die Aufnahme Zurücklegung der Studien an einer technischen Hochschule und Ablegung aller vorgeschriebenen Staatsprüfungen, für die definitive Anstellung eine zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. b) Für die Aufnahme Reifezeugnis einer höheren Staatsgewerbeschule oder einer gleichwertigen, technischen Lehranstalt sowie eine mindestens zweijährige praktische Verwendung im technischen Privatdienste, für die definitive Anstellung eine zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. In Ermangelung von Staatsgewerbeschul-Absolventen können auch Bewerber mit dem Reifezeugnisse einer Oberrealschule oder gleichwertigen Anstalt in Betracht gezogen werden. c) Für die Aufnahme Zurücklegung entweder einer vollständigen technischen Untermittelschule oder einer vollständigen Bürgerschule und einer gewerblichen Fachschule mit mindestens zweijährigem Tageskurse mit Öffentlichkeitsrecht sowie Nachweis einer mindestens zweijährigen Vorpraxis, für die definitive Anstellung eine zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. d) Eine in der betreffenden Unternehmung oder einem verwandten Betriebe erworbene praktische Ausbildung unter Nachweis gewisser in den besonderen Dienst- oder Betriebsvorschriften der Unternehmung bezeichneten Fachkenntnisse durch Ablegung einer Prüfung bei der Direktion der U nternehmung. 4. Kaufmännische Beamte. a) Für die Aufnahme Zurücklegung einer Untermittelschule und einer Handelsakademie oder Reifeprüfung an einer öffentlichen Mittelschule und Nachweis einer mindestens in Abendkursen erworbenen kaufmännischen Vorbildung sowie eine mindestens einjährige kaufmännische Vorpraxis, für die definitive Anstellung zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. b) Für die Aufnahme erfolgreiche Zurücklegung einer vollständigen Untermittelschule oder einer vollständigen Bürgerschule und (in beiden Fällen) einer Handelsschule mit mindestens zweijährigem Tageskurse und mit Öffentlichkeitsrecht sowie eine mindestens zweijährige kaufmännische Vorpraxis, für die definitive Anstellung eine zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. ad a) und b). Überdies ist eine Aufnahmsprüfung über die allgemeinen und besonderen Fachkenntnisse und Fertigkeiten für den in Betracht kommenden Dienstzweig abzulegen. 5. Beamtinnen. Für die Aufnahme Zurücklegung einer Handelsschule mit mindestens zweijährigem Tageskurse und mindestens zweijährige Vorpraxis, für die definitive Anstellung eine zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. Vor der Aufnahme ist überdies eine Aufnahmsprüfung wie bei Punkt 4 abzulegen. II. Städtische Leichenbestattung. 1. Kaufmännische Beamte und Aufnahmsbeamte. Für die Aufnahme Untermittelschule und Handelsakademie oder Reifeprüfung an einer öffentlichen Mittelschule, mindestens einjährige kaufmännische Vorpraxis, für die definitive Anstellung eine zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. Das letztere Erfordernis entfällt, wenn der Bewerber die zufriedenstellende zweijährige Dienstzeit bereits als Hilfsbeamter zurückgelegt hat. 2. Betriebsbeamte des technischen Dienstes. Für die Aufnahme Zurücklegung entweder einer vollständigen technischen Untermittelschule oder einer vollständigen Bürgerschule und einer gewerblichen Fachschule mit mindestens zweijährigem Tageskurse mit Öffentlichkeitsrecht sowie Nachweis einer mindestens zweijährigen Vorpraxis, für die definitive Anstellung eine zufriedenstellende zweijährige Probedienstzeit. 3. Hilfsbeamte und Hilfsbeamtinnen. Für die Aufnahme Untermittelschule oder Bürgerschule, zweijähriger Tageskurs einer Handelsschule nebst Ablegung einer Prüfung, für die definitive Anstellung eine zufriedenstellende zweijährige Probe- dienstzeit. 4. Unterbeamte. Für die Aufnahme Bürgerschule, Ablegung einer Prüfung, für die definitive Anstellung eine zufriedenstellende zweijährige provisorische Dienstleistung. III. Lagerhäuser der Stadt Wien*. IV. Lebens- und Rentenversicherungsanstalt der Stadt Wien**. D. Sonstige in die Bezugsklassen eingeteilte Dienststellen. Die besonderen Erfordernisse richten sich nach den vom Gemeinderate erlassenen Bestimmungen, nach den besonderen Dienst- und Betriebsvorschriften oder nach der Art der Verwendung. Soweit Studien oder Prüfungen erforderlich sind, müssen diese an einer inländischen Lehranstalt mit deutscher Unterrichtssprache zurückgelegt sein. $ 14- Neuaufnahmen. Bei Neuaufnahmen auf eine der im vorstehenden angeführten Dienststellen sind die allgemeinen und besonderen Erfordernisse genau zu erfüllen. Ausnahmen davon sind unstatthaft. Vor der Aufnahme von Fachleuten für Spezialfächer ist das Einvernehmen mit der Personalvertretung zu pflegen. § 15 - Ernennung (Stellenbesetzung) und'Zeitvorrückung. Eine Stellenbesetzung durch Ernennung findet im allgemeinen nur bei jenen Dienstposten statt, deren Bezüge in der betreffenden Angestellten gruppe nicht durch Zeitvorrückung erreichbar sind. Im übrigen tritt die Zeitvorrückung nach Bezugsklassen und Bezugsstufen im Sinne des neuen Gehaltsschemas an die Stelle der bisherigen Rangklassenbeförderung. Die Stellenbesetzung und die Zeitvorrückung erfolgt durch den Stadtsenat (bzw. Gemeinderatsausschuß I) auf Grund des Vorschlages des Magistrates (der Direktion der betreffenden Unternehmung) und mit Ausnahme der Besetzung der Stellen der Direktoren der Unternehmungen auch nach Einholung * Da die Lagerhäuser nicht mehr als Unternehmung, sondern als Betrieb organisiert sind, sind die Sonderbestimmungen für die Lagerhausangestellten überholt. ** Überholt, da Neuaufnahmen nur mehr zu den für die Angestellten der privaten Versicherungsanstalten geltenden Bedingungen erfolgen. 70 des Vorschlages der Personal Vertretung (§ 74, Z. 2). Bei Leiterbestellungen sind ebenfalls Ternavorschläge der Personalvertretungen einzuholen (§ 74, Z. 2). Bei der Stellenbesetzung kommt zunächst die höhere Befähigung und bessere Verwendung sowie besonders die Leitungseignung in Betracht; das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend. Für die Besetzung der Schulleiterstellen ist ein einheitlicher Status aller Lehrpersonen Wiens, getrennt nach Fachgruppen, aufzustellen, in dem die Lehrpersonen nach ihrem Dienstalter zu reihen sind. Die Stufenvorrückung wird von den Personalreferenten (den Direktionen der betreffenden Unternehmungen) ausgesprochen. Die Vorrückung in die höhere Stufe oder Klasse wird durch ein Disziplinarerkenntnis ausgeschlossen, das nach dieser Dienstordnung diese Straffolge nach sich zieht, und zwar auf die Dauer, die in dieser Dienstordnung oder in dem bezüglichen Erkenntnisse bestimmt ist*. § 16. Anstellungsbescheinigung. Der Angestellte erhält — und zwar der provisorische Angestellte über sein Verlangen — bei Antritt seiner Anstellung ein Dekret, bzw. eine Bescheinigung, worin unter Anführung des Dienstpostens und seines Ranges die Bezüge, der Umstand, ob er provisorisch, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder definitiv angestellt, und endlich, ob er der allgemeinen Dienstordnung unterstellt ist oder nicht, anzuführen sind. § 17- Gelöbnis. Alle unter die allgemeine Dienstordnung fallenden Angestellten haben bei Antritt der provisorischen Anstellung dem Bürgermeister eidesstättig mittels Handschlages zu geloben, die Staatsgesetze und die in ihrem Grunde erlassenen besonderen Vorschriften genau zu beobachten, die Pflichten ihrer Anstellung gewissenhaft und ohne Ansehung der Person zu vollführen und die Dienstesverschwiegenheit zu erfüllen. Anläßlich ihrer definitiven Anstellung sind sie an dieses eidesstättige Gelöbnis zu erinnern. § 18. Anrechenbare Dienstzeit. Die für die Vorrückung in die Bezugsstufen, für den Genuß der von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit beginnt mit dem Tage des tatsächlichen Dienstantrittes. Die im Zivilstaats-, Landes- oder Gemeindedienste zugebrachte, sich an den Antritt des Gemeindedienstes ohne Unterbrechung anschließende Zeit ist, soweit nicht auf Grund besonderer Bestimmung ihre allgemeine Einrechnung erfolgt, für die Bemessung der Ruhebezüge anzurechnen, ebenso jene Privatdienstzeit, die unmittelbar vor dem Übertritt in den Gemeindedienst liegt, soweit sie Aufnahmsbedingung ist. Die bereits vorliegenden Zusicherungen der Einrechnung einer Dienstzeit bleiben in Kraft. Die im Militärdienste 'Milizdienste) verbrachte Zeit, durch die eine Unterbrechung der Dienstleistung bei der Gemeinde erfolgte, gilt als anrechenbare Dienstzeit**. * Hinsichtlich der Angestellten der städtischen Unternehmungen gelten gemäß G. R. B. vom 4. November 1920, Pr.-Zl. 16135, folgende Bestimmungen: Sollte ein Angestellter anläßlich der Vorrückung in die nächsthöhere Bezugsklasse oder Stufe von der Dienststelle unter Mitwirkung der Personalvertretung als „ungenügend“ beschrieben werden, so wird hiedurch der Genuß der höheren Bezüge auf die Dauer eines Jahres vom Anfallstermin an gehemmt. Vor Ablauf dieses Jahres ist der Angestellte neuerlich zu beschreiben. Die Aufhebung der ungenügenden Beschreibung kann aber aus triftigen Gründen auch während des Jahres erfolgen. Mit dem der Aufhebung folgenden Monatsersten tritt der Angestellte in den Genuß der höheren Bezüge. Die Beschreibung als „ungenügend“ ist zu begründen und dem Angestellten bekanntzugeben. ** G. R. B. vom 23. Dezember 1924, Pr.-Zl. 3277, für die Angestellten der städtischen Unternehmungen Pr.-Zl. 3278. ... Den nach dem 31. Dezember 1924 neu eintretenden oder neu der Allgemeinen Dienstordnung unterstellten Angestellten kann eine nach § 18, Absatz 1 und 2, der Allgemeinen Dienstordnung für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstzeit mit Ausnahme einer in den Jahren 1923 und 1924 bei der Gemeinde Wien zurückgelegten Dienstzeit, während welcher von ihren Bezügen die Rückhalte gemacht wurden, nur dann angerechnet werden, wenn sie die Pensionsbeiträge für diese Zeit nachzahlen. Desgleichen kann künftig die Anrechnung einer Dienstzeit für den Ruhegenuß nach § 18, Absatz 3, nur gegen Nachzahlung der Pensionsbeiträge bewilligt werden. Die Pensionsbeiträge sind nach jenen Bezügen zu bemessen, die der Angestellte im Zeitpunkte der Bewilligung der Anrechnung hatte. Die näheren Bestimmungen trifft der Gemeinderatsausschuß I. Die nach § 18, Absatz 1 und 2, der Allgemeinen Dienstordnung für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Außerdem kann der Gemeinderatsausschuß I nach Anhörung der Personalvertretung die Anrechnung einer Privatdienstzeit für die Zeitvorrückung und den Ruhegenuß bewilligen. § 19 - Probedienstzeit. Der definitiven Anstellung geht in der Regel eine Probedienstzeit voraus, deren Dauer entweder in der Allgemeinen Dienstordnung oder in der Gehalts- und Lohnordnung bestimmt ist. Die Zeitdauer dieser provisorischen Anstellung wird mit höchstens fünf Jahren begrenzt. — Vor definitiver Anstellung ist die Befähigung, der Fleiß, die Verwendbarkeit und der Nachweis der sonstigen für die definitive Anstellung erforderlichen Bedingungen von der zuständigen Dienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung der bezüglichen Standesgruppe genau zu prüfen. Ist die Personalvertretung anderer ‘Anschauung als die Dienststelle, so steht es ihr frei, ihre Bedenken beim Gemeinderatsausschuß I geltend zu machen. ~ III. Abschnitt. Pflichten. $ 20. Allgemeine Pflichten. 1. Jeder Angestellte ist verpflichtet, der österreichischen Republik treu und gehorsam zu sein; ein Angestellter, der eine der demokratisch-republikanischen Staatsform feindliche Tätigkeit oder Propaganda entfaltet, begeht ein Dienstvergehen, das ohne Rücksicht auf eine etwaige gleichzeitige gerichtliche Verfolgung zu ahnden ist. 2. Die Angestellten haben den mit ihrer Stelle verbundenen geschäftlichen Verrichtungen in ihrem ganzen Inhalte und Umfange nach bestem Wissen, mit voller Kraft und anhaltendem Fleiße zu obliegen. Hiebei sind sie an die bestehenden Gesetze und Vollzugsanweisungen, Dienstinstruktionen und sonstigen einschlägigen Vorschriften gebunden. 3. Jeder Angestellte ist verpflichtet, das Standesansehen in und außer Dienst zu wahren, den Anordnungen seiner Vorgesetzten in Dienstsachen, soweit sie nicht gegen diese Dienstordnung verstoßen, Folge zu leisten und den Vorgesetzten, Kollegen und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Ungehorsames, rohes oder beleidigendes Betragen gegen die Vorgesetzten ist ein Dienstvergehen. 4. Der Umfang der Dienstfunktionen ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige gültig erlassenen Dienstinstruktionen (Betriebsvorschriften) oder, wenn diese nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen. Die Erlassung und Abänderung solcher Dienstesinstruktionen hat nach Einvernahme der Personal Vertretungen zu erfolgen. 5. Jedem Angestellten ist im Interesse der Gemeinde, der Allgemeinheit und der an der Durchführung einer Dienstesverrichtung beteiligten Partei die rascheste und wirksamste Durchführung der dienstlichen Obliegenheiten zur Pflicht gemacht. Die Beschränkung der Angestellten hinsichtlich der Wahl ihres Wohnsitzes ist, insoweit besondere Dienstvorschriften nicht etwas anderes bestimmen, aufgehoben; ebenso wird das Verbot der Übernahme von Bürgschaften außer Kraft gesetzt. Doch ist der Angestellte nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnort Begünstigungen im Dienste gegenüber den anderen Angestellten zu beanspruchen. Im übrigen ist der Angestellte verpflichtet, seinen jeweiligen Wohnort seinem Vorgesetzten bekanntzugeben. § 21. Erweiterung des Geschäftskreises. Jeder Angestellte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtungen er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Standesgruppe Dienstzeit bleibt allen am 51. Dezember 1924 der Allgemeinen Dienstordnung unterstehenden Angestellten gewährleistet, ebenso bleiben alle nach § 18, Absatz 3, der Allgemeinen Dienstordnung bereits bewilligten Anrechnungen von Dienstzeiten für den Ruhegenuß aufrecht. Hinsichtlich der Lehrpersonen sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden ... 7 ^ bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung — aber nicht dauernd — auch zu Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden. Falls er hiebei auch außerhalb seiner vorgeschriebenen Arbeits- oder Dienstzeit verwendet wird, kann er hiefür eine besondere Entlohnung beanspruchen. Zur Übernahme der Substitution einer anderen Dienststelle der gleichen Standesgruppe ist jeder Angestellte verpflichtet, insofern er hiedurch keinen Abbruch in seinen für die Pension anrechenbaren Bezügen erleidet. Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstesrücksichten stets zulässig. Im Interesse des Dienstes können Angestellte auch in eine andere Standesgruppe übersetzt werden, doch dürfen sie hiebei in ihren für die Pension anrechenbaren Bezügen eine Schmälerung nicht erfahren. Vor Anordnung* einer solchen Übersetzung ist die zuständige Personalvertretung einzuvernehmen. Jeder Angestellte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwiefern anläßlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmt das Gebührennormale. Abänderungen des Gebührennormales können nur vom Gemeinderate nach Einvernahme der Personalvertretungen der von der Abänderung berührten Standesgruppen, bzw., soweit es sich um Änderungen allgemeiner Natur handelt, unter beratender Mitwirkung der gemeinderätlichen Personalkommission beschlossen werden. Die dauernde (mehr als drei Monate jährlich übersteigende) dienstliche Verwendung außerhalb des Wiener Gemeindegebietes ist über Verlangen des Betreffenden nur nach Anhörung der Personal Vertretung zulässig. Fühlt sich ein Angestellter durch Verfügungen beschwert, die im Sinne der Bestimmungen dieses Paragraphen getroffen werden, so steht ihm das Recht zu, sich an seine Personalvertretung zu wenden und sodann eventuell auch bei der gemeinderätlichen Personalkommission Beschwerde zu führen. § 22 . Dienstliche Verschwiegenheit. Jeder Angestellte ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse des Dienstes, der Gemeinde oder einer Partei geboten sind, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder über solche Angelegenheiten, die ihm als geheim oder vertraulich zu behandeln ausdrücklich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem er nicht amtlich zur Mitteilung verpflichtet ist, strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Veröffentlichungen aus dem Dienstverkehr in Druckschriften oder in ähnlicher Art sind dann untersagt, wenn ihr Gegenstand unter die Pflicht der Dienstverschwiegenheit fällt. Die Pflicht der dienstlichen Verschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort. Soweit ein Angestellter seiner Personalvertretung oder den Funktionären seiner Standesorganisation über Dienstsachen Mitteilung macht, um sich wider vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen hintanzuhalten, macht er sich einer Verletzung der Amtsverschwiegenheit nicht schuldig. Doch sind die Mitglieder der Personalvertretungen sowie die Funktionäre der Standesorganisationen verpflichtet, von der Kenntnis dieser Sache nur im Verkehre mit den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen. Die Pflicht der Dien st Verschwiegenheit der Mitglieder der Disziplinarausschüsse und der Personalvertretungen sowie der Funktionäre der Standesorganisationen gilt insbesondere hinsichtlich der Angelegenheiten, die sie bei Disziplinarverhandlungen erfahren. § 23. Unparteilichkeit in Dienstsachen. Mißbrauch des Gebührennormales. Jeder Angestellte hat seinen Dienst mit vollster Unparteilichkeit zum Wohle der Allgemeinheit zu versehen. Angestellte, die in Vertretung der Gemeinde Wien Funktionen bei gemischtwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbskörperschaften ausüben, dürfen von diesen eine Entlohnung hiefür nur mit Zustimmung des Bürgermeisters annehmen. Der Mißbrauch des Gebührennormales wird als Dienstvergehen behandelt. § 24. Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigungen, die der genauen Erfüllung des Dienstes Abbruch tun, ihrer Natur nach die volle Unbefangenheit im Dienste beeinträchtigen können oder dem Anstande und der Würde eines Gemeindeangestellten widerstreiten, sind untersagt; die Nichtbeobachtung dieses Verbotes stellt ein Dienstvergehen dar. Eine ausdrückliche Bewilligung der Vorgesetzten Dienststelle ist zur Ausübung einer 7J Nebenbeschäftigung nicht erforderlich; doch ist der Angestellte verpflichtet, vor Übernahme einer _ Nebenbeschäftigung seiner Vorgesetzten Dienststelle die schriftliche Mitteilung zu machen. Diese hat die Übernahme der Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn sie sie nach Maßgabe der vorangeführten Bestimmungen für unstatthaft hält. § 25. Dienststunden. Die Gemeindeangestellten haben die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten. Die Dauer der täglichen Dienstzeit bestimmen die besonderen, im Einvernehmen mit den Personalvertretungen zu erlassenden Dienst- und Betriebsvorschriften. Bis zur Erlassung derartiger Dienstvorschriften gelten die derzeit festgesetzten oder üblichen Dienstzeiten. Jede über die in diesen Vorschriften festzusetzende normale Arbeitszeit hinausgehende Mehrdienstleistung ist grundsätzlich besonders zu entlohnen. - Die Entlohnungsgrundsätze bestimmen die Gebührennormalien, welche von der hiezu berufenen Stelle einvernehmlich mit den Personalvertretungen, bzw. mit der gemeinderätlichen Personalkommission festzusetzen sind. Die Stundenverpflichtung der Lehrpersonen regeln besondere Vorschriften. § 26. Anzeige der Dienstes Verhinderung. Außer dem Falle einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses darf kein Angestellter ohne Bewilligung seines unmittelbaren Vorgesetzten, bzw. des zur Erteilung eines Urlaubes berufenen Organes vom Dienste wegbleiben. Die Verhinderung, den Dienst zu versehen, muß von dem Angestellten dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich angezeigt und der Grund der Verhinderung bescheinigt werden. § 27. . Versäumung der D i e n s t s t u n d e n. Wiederholte unentschuldigte Versäumung der Dienststunden oder ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienste ist ein Dienstesvergehen. § 28. Unbefugte Abwesenheit vom Dienste. Ein Angestellter, der sich eigenmächtig von seinem Dienste entfernt hält, den ihm erteilten Urlaub ohne zureichende Gründe überschreitet oder sich zur Übernahme seines Dienstpostens zu der bestimmten Zeit nicht meldet, kann mit Dienstentlassung bestraft werden, wenn die Abwesenheit länger als 14 Tage dauert oder mit besonderem von dem Angestellten voraussehbaren Nachteil für den Dienst verbunden war oder der Angestellte bereits früher einmal wegen unbefugter Abwesenheit vom Dienste disziplinär bestraft worden war. Er verliert für die Zeit seiner nicht gerechtfertigten Abwesenheit, falls diese drei Tage überschreitet, den Anspruch auf seine Dienstbezüge. § 29. Amtliche Aufforderung zur Bückkehr in den Dienst. Ist der Aufenthalt des unbefugt abwesenden Angestellten unbekannt oder leistet er der Vorladung zur Vernehmung im Disziplinarwege keine Folge, so ist er im Wege des Amtsblattes der Stadt Wien dienstlich aufzufordern, seinen Dienst anzutreten oder zu demselben zurückzukehren, widrigens er nach fruchtlosem Verlaufe von sechs Wochen seit der ergangenen Aufforderung seines Dienstes werde verlustig erklärt werden. Diese Frist zählt vom Tage der Veröffentlichung der Aufforderung im Amtsblatte. Erscheint der Abwesende innerhalb der Aufforderungsfrist, so ist die Disziplinaruntersuchung einzuleiten; erscheint er nicht, so ist er ohne weitere Disziplinarverhandlung zu entlassen. § 3 °- Besondere Pflichten der Vorstände (Leiter, Direktoren) der städtischen Ämter, Anstalten und Unternehmungen sowie der Schulleiter. Die Vorstände (Leiter, Direktoren) der städtischen Ämter, Anstalten und Unternehmungen sowie die Schulleiter sind verpflichtet, für die Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften 14 entsprechenden Dienstbetriebes zu wachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten unter die ihnen untergeordneten Angestellten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle auftretenden Übelstände und sich ergebenden Beschwerden im kurzen Wege abzustellen; wenn hiebei die eigenen Maßnahmen nichts fruchten oder grobe Disziplinarverfehlungen sich ereignen, haben sie die Anzeige an die zur Einleitung der Disziplinaruntersuchung zuständige Stelle zu erstatten. Die gleiche Pflicht obliegt hinsichtlich der Lehrpersonen bei wahrgenommenen Dienstverletzungen dem Fachinspektor (Bezirksschulinspektor), an den auch die Schulleiter ihrerseits Disziplinaranzeigen zu erstatten haben. Insbesondere obliegt dem Vorstande die Überwachung der Einhaltung der Dienstzeit durch die Angestellten. Der Vorstand hat jedes ohne Erlaubnis erfolgende Wegbleiben vom Dienste vorzumerken und die Eintragung der ungerechtfertigten Versäumung des Dienstes in den Personalstandsausweis in der Rubrik „Amtsbesuch“ zu veranlassen. Alle Vorstände sind verpflichtet, den ihnen untergeordneten Angestellten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen. § 3 1 • Folgen des pflichtwidrigen Verhaltens der Vorstände. Beschwerden gegen Vorstände. Die Vorstände sind für die Verletzung der ihnen in dieser Dienstordnung auferlegten besonderen Pflichten nach Abschnitt VI der Dienstordnung verantwortlich. Beschwerden wegen Mißbrauches der Leitungsgewalt und der Dienstaufsicht, ungerechter Arbeitsverteilung, vorschriftswidriger Verwendung oder wegen Verletzung der anderen vorstehend bezeichneten Dienstpflichten gegenüber den Angestellten hat zunächst die Personalvertretung des Beschwerdeführers zu schlichten; gelingt ihr dies nicht, so entscheidet den Fall zunächst die Vorgesetzte Dienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung und in letzter Linie die gemeinderätliche Personalkommission. & 3 2 - V erehelichungsanzeige. Jeder Angestellte ist verpflichtet, seine erfolgte Verehelichung binnen Monatsfrist seinem unmittelbaren Vorgesetzten unter Vorlage des Trauungsscheines anzuzeigen; dieser hat die Anzeige an die zur Führung des Personalstandesausweises des Angestellten berufene Stelle weiterzuleiten. Einer dienstlichen Bewilligung zur Verehelichung bedarf es nicht. & 33 - Dienstweg. Die Angestellten haben Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten ausschließlich im Dienstwege einzubringen. Jeder Angestellte hat aber das Recht, zur Unterstützung seiner dienstlichen Schritte seine Personalvertretung oder seine Standesorganisation in Anspruch zu nehmen. Durch diese Bestimmungen wird das Petitionsrecht nicht berührt. & 34 - Personal-Standesausweis. Über alle im Dienste der Gemeinde stehenden Angestellten, die der allgemeinen Dienstordnung unterliegen, sind von den Personalreferenten des Magistrates für dessen Angestellte, von den Direktionen der Unternehmungen für das Personal dieser und vom Stadtschulrate für die Lehrpersonen Personal- Standesausweise zu führen, die folgende Rubriken zu enthalten haben: 1. Name, Geburtsort, Geburtsjahr und -tag, Religion, Stand, Familienverhältnisse; 2. Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindeangestellten; 3. Studien, Befähigung, Sprach- und andere Kenntnisse; Fachprüfungen; 4. Diensteseigenschaft mit Angabe der Datender Anstellung und des Tages des eidesstättigen Gelöbnisses; Tag des Diensteintrittes; 5. Amtsbesuch, erteilte Urlaube (außer den normalmäßigen); 6. Diensteszuteilung und Art der Verwendung; 7. Anmerkung: Anerkennungen für besondere Leistungen, für außerordentliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde oder auf fachlichem Gebiete. Befähigung zu einer leitenden Stelle. 8. Ordnungs- und Disziplinarstrafen. 75 Für die Eintragung der erforderlichen Daten gegen Beibringung der notwendigen Belege haben die Personalreferenten, bzw. die Direktionen der Unternehmungen und der Stadtschulrat vorzusorgen. Eintragungen in die Rubrik 7 dürfen rücksichtlich der Leitungsbefähigung nur nach Anhörung der Personalvertretung erfolgen. Die Personal-Standesausweise jeder Standesgruppe müssen den Angehörigen derselben während einer achttägigen Frist zu Beginn eines jeden Jahres, der Personalvertretung dieser Standesgruppe jederzeit zugänglich sein. Die Mitglieder der gemeinderätlichen Personalkommission haben das Recht, jederzeit in die Personal-Standesausweise aller Gemeindeangestellten Einsicht zu nehmen. IV. Abschnitt. Rechte. S 35- Allgemeine Bestimmungen. Der im Gemeindedienste Angestellte erwirbt mit seiner Anstellung folgende Rechte: a) Auf den mit der Anstellung verbundenen Rang nach dem Dienstalter und auf Beförderung durch Stellenernennung im Grunde des § 15; b) auf die Dienstbezüge und die ihm nach dem Gebührennormale zukommenden Entschädigungen für Dienstesverrichtungen außerhalb der unmittelbaren Dienstesstelle, außerhalb der normalmäßigen Dienstzeit, für Dienstreisen und auf Zeitvorrückung in die für seine Bezugsgruppe vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsklassen; c) auf den Ruhegenuß und die Versorgung seiner Witwe und Waisen; d) auf den normalmäßigen Erholungsurlaub im Grunde des § 67; e) im Falle der definitiven Anstellung auf Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses und auf das Recht, daß es nur nach den Bestimmungen dieser Dienstordnung aufgelöst werde; f) auf Vertretung und Schutz durch freigewählte Personalvertretungen und durch die Standesorganisation in allen Personalsachen; g) auf Koalitionsfreiheit nach § 71; h) auf den gebührenden Schutz vor disziplinärer Behandlung in Ausübung des Mandates als Personalvertreter, Funktionär einer Standesorganisation oder politischer Mandatar, soweit nicht in den bestehenden Gesetzen ohnedies Immunität verbürgt ist; i) auf freie politische Betätigung außerhalb des Dienstes; k ) auf alle übrigen in dieser Dienstordnung vorgesehenen Vorteile und Schutzeinrichtungen. Im Falle ein Angestellter über dienstlichen Auftrag einen Zivil- oder Strafprozeß für seine eigene Person zu führen hat, können ihm die hieraus erwachsenen Prozeßkosten aus Gemeindemitteln ersetzt werden. § 36- Rang. Der Rang eines Angestellten bestimmt sich nach dem Tage seines Dienstantrittes; der hiedurch bestimmte Rang eines Angestellten kann nur auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses abgeändert werden. § 37- Bezüge der Angestellten. Die Angestellten haben rechtlichen Anspruch auf die nach der Bezugsordnung mit ihrer Anstellung verbundenen Bezüge und auf die Entschädigung für die durch das Gebührennormale getroffenen Dienstesverrichtungen. Die Bezüge sind: a) Gehalt; b) Quartiergeld oder Naturalwohnung (Dienstwohnung); c) Teuerungszulagen auf die Dauer ihrer Einführung; 76 d) Dienstkleidung oder Geldäquivalent für diese, soweit diese Bezüge für die betreffende Anstellung vorgesehen sind. Gehaltsordnung sowie Gebührennormale sind Bestandteile der allgemeinen ' Dienstordnung. Abänderungen der Gehaltsordnung und des Gebührennormales sind vom Gemeinderate über Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission zu beschließen. § 38. Flüssigmachung der Bezüge. Die Auszahlung des Gehaltes erfolgt monatlich im vorhinein. Angestellten, welche von der Gemeinde Wien bei einer Krankenkasse versichert sind, wird im Falle der Erkrankung das von dieser Krankenkasse gezahlte Krankengeld auf den Gehalt angerechnet. Wird das Dienstverhältnis eines Angestellten ohne dessen Verschulden vor Vollendung eines Auszahlungszeitraumes aufgelöst, so gebührt ihm das Gehalt für den ganzen Zeitabschnitt. Der Genuß des höheren Gehaltes beginnt mit dem Ersten des auf den Ablauf der Vorrückungsfrist und bei Stellenbesetzungen des auf die Ernennung folgenden Monates. Die nach dem Gebühren normale dem Angestellten zukommenden Gebühren sind am Ersten eines jeden Monates anzusprechen und längstens innerhalb drei Wochen zu liquidieren. Beisegebühren sind sofort nach Beendigung der Dienstreise anzusprechen und binnen acht Tagen flüssig zu machen. Der für eine Dienstreise bestimmte Angestellte hat das Recht, vor Antritt der Dienstreise die Auszahlung eines Diätenvorschusses in der mutmaßlichen Höhe der Gesamtgebühr zu begehren. § 39 - Aushilfen. Gehaltsvorschüsse. In besonders rücksichtswürdigen Fällen kann zur Behebung eines augenblicklichen Notstandes einem Angestellten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf sein Ansuchen eine Aushilfe bewilligt werden, falls nicht durch Aufnahme eines Darlehens bei der Kreditstelle der Angestellten Abhilfe geschaffen w r erden kann. In besonders rücksichtswürdigen Fällen können auch Gehaltsvorschüsse, die aber höchstens den vierten Teil des Gehaltes betragen dürfen und durch Gehaltsabzüge in 12 bis 20 Monatsraten ohne Aufrechnung von Zinsen einzubringen sind, bewilligt werden. Solange ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer bewilligt werden. Beim Ableben des Angestellten bestehende Vorschußreste sind aus Gehaltsrückständen oder aus anderen dem Angestellten aus der städtischen Kasse oder aus den unter städtischer Verwaltung stehenden Fonds noch gebührenden Bezügen und aus einem anderweitigen Nachlasse, niemals aber aus den Pensionsoder sonstigen Genüssen seiner Witwe oder Kinder hereinzubringen. § 4 °; Quartiergeldbezug beim Ableben eines Angestellten. Gegenstandslos infolge Entfalls des Quartiergeldes. § 4 1 - Natural wohnung. Falls mit einer Anstellung der Bezug der Naturalwohnung (Dienstwohnung) verbunden ist, gebührt dem Angestellten von dem auf die Zuweisung dieser Wohnung folgenden Zinsquartale an nur der Teil des Quartiergeldes, der sich auf Grund der Schätzung der Naturalwohnung als Differenz ergibt, zumindest aber 25 Prozent; mit dem Vorrücken in eine höhere Bezugsklasse erhöht sich auch diese Differenz*. Die Zuweisung einer Naturalwohnung (Dienstwohnung) kann jederzeit widerrufen werden. Mehrauslagen, die dem Angestellten infolge der Übersiedlung und durch die vorübergehende Beschaffung einer teureren Wohngelegenheit nachgewiesenermaßen erwachsen, sind vom Stadtsenate zu vergüten. Die Natural wohnung (Dienstwohnung) ist im Falle des Entzuges derselben aus dienstlichen Rücksichten innerhalb der von der Dienststelle gestellten Frist, im Falle der Entlassung und des Dienstverzichtes sofort, in den übrigen Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses binnen sechs Wochen zu räumen, ohne daß sich der Angestellte dagegen auf etwaige Mieterschutzverordnungen oder allgemeine Kündigungsfristen berufen könnte. * Überholt durch G. R. B. vom 23. Dezember 1924, Pr.-Zl. 5277, für die Angestellten der städtischen Unternehmungen Pr.-Zl. 3278: Inhaber von Natural-(Dienst-)Wohnungen haben hiefür die jeweils vom Gemeinderatsausschuß I festgesetzte Vergütung zu leisten. 77 Im Falle des Entzuges der Wohnung aus dienstlichen Rücksichten ist die Räumungsfrist tunlichst derart zu stellen, daß dem Angestellten die zeitgerechte Miete einer neuen Wohnung ermöglicht ist. § 4 2 - Ubersiedlungsgebühren. Bei Versetzung von Angestellten von einem Dienstposten in Wien auf einen solchen außerhalb Wiens und umgekehrt oder von einem Orte außerhalb Wiens nach einem anderen Orte außerhalb Wiens sind die Ubersiedlungskosten (Reisekosten und Diäten für den Angestellten und dessen Familienmitglieder, Möbelentschädigung) nach den Bestimmungen des Gebührennormales zu vergüten. Bei Versetzungen innerhalb des Gemeindegebietes von Wien kommt einem in Wien wohnhaften Angestellten eine Ubersiedlungsgebühr dann zu, wenn er durch die Versetzung gezwungen war, seine Wohnung zu wechseln. Die Übersiedlung muß jedoch innerhalb eines Jahres nach der Versetzung erfolgen. Eine Übersiedlungsgebühr steht dem Angestellten auch anläßlich der Inbenützungnahme oder der aufgetragenen Räumung einer Naturalwohnung (Dienstwohnung) zu. § 43 - Stellenbesetzung, Zeitvorrückung. Für die Stellenbesetzung und Zeitvorrückung gelten die Bestimmungen des § 15. § 44 - Krankenfürsorge. Alle der Allgemeinen Dienstordnung unterstehenden Angestellten und Bediensteten sind obligatorische Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt und haben zu den Lasten dieser Anstalt, die nach dem Grundsätze der Parität zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer verwaltet wird, in dem jeweils in den Satzungen festgelegten Ausmaße beizutragen. Die näheren Bestimmungen regeln die Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt. § 45 - Ruhegenüsse. Jedem Angestellten, der unter diese Dienstordnung fällt, kommt ein Anspruch auf einen Ruhegenuß dann zu, wenn er im Falle der Versetzung in den Ruhestand eine wenigstens zehnjährige ununterbrochene und anrechenbare Dienstzeit vollstreckt hat. Bruchteile eines Jahres, die sechs Monate überschreiten, werden für ein volles Jahr gerechnet, sonst nicht berücksichtigt. Im Falle der bleibenden Dienstuntauglichkeit oder bei Vollendung der für die einzelnen Angestelltengruppen vorgesehenen Gesamtdienstzeit (§ 48, lit. a bis c) hat der Angestellte Anspruch auf die Versetzung in den dauernden Ruhestand (§ 101). Die Angestellten der städtischen Straßenbahnen unterliegen den Bestimmungen der §§ 45 bis 64 dieser Dienstordnung dermalen nur insoweit, als diese mit den Satzungen der Pensionsinstitute nicht in Widerspruch stehen; wenn jedoch das Ausmaß ihrer Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dieser Dienstordnung ein höheres wäre als das satzungsmäßige, ist ihnen die Differenz aus Betriebsmitteln zu bezahlen. Vom Zeitpunkte der Auflösung des Pensionsinstitutes der Beamten und Beamtinnen der städtischen Straßenbahnen finden die Bestimmungen der §§ 45 bis 64 dieser allgemeinen Dienstordnung auch auf diese Beamten und Beamtinnen volle Anwendung. § 4 6 *- Versetzung in den dauernden Ruhestand. Die Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgt durch den Stadtsenat auf Antrag der gemeinde- rätlichen Personalkommission * Für die Untemehmungsangestellten hat dieser Paragraph folgenden Wortlaut: § 4 6 - Versetzung in den dauernden Ruhestand. Die Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgt durch den Stadtsenat auf Antrag der Personalkommission a) über Ansuchen des Angestellten, dem entsprochen werden muß, wenn ein Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 45, Absatz 2, vorliegt; b) von Dienstes wegen in Gemäßheit des § 101, Absatz 2; c) auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses. Das Verfahren nach lit. b ) kann, muß aber nicht eingeleitet werden. 78 a) über Ansuchen des Angestellten, dem entsprochen werden muß, wenn ein Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 45, al. 2, der Dienstordnung vorliegt; b) von Amts wegen in Gemäßheit des vorletzten Absatzes des § 101; c) von Amts wegen nach vollstrecktem 60. Lebensjahre; d) durch ein Disziplinarerkenntnis. Das amtswegige Verfahren in den Fällen unter lit. b) und c ) kann, muß aber nicht eingeleitet werden. § 47- Dauer des Bezuges des R u h e g e n u s s e s. Dem in den dauernden Ruhestand versetzten Angestellten kommt der Ruhegenuß auf die Lebensdauer zu. Der Bezug des Ruhegenusses eines in den zeitlichen Ruhestand versetzten Angestellten findet mit dessen Wiederverwendung im Gemeindedienste oder mit dessen Versetzung in den dauernden Ruhestand sein Ende. Wenn es hervorkommt, daß jene Tatsachen, auf Grund deren die Versetzung in den dauernden Ruhestand über Ansuchen des Angestellten erfolgte, unwahr sind, so verliert dieser den Ruhegenuß und hat wieder in sein früheres Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückzukehren. Gleichzeitig ist gegen ihn das Disziplinarverfahren einzuleiten. § 48*- Ausmaß des Ruhegenusses. Der Ruhegenuß beträgt nach Ablauf des 10. Dienstjahres 50 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 49) und steigt a) bei den Angehörigen der Gruppe I und den Feuerwehrmeistern jährlich um 2*5 Prozent; b) bei den in die Gruppe II a eingeteilten Beamten mit Ausnahme der Rechnungsbeamten und der Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes sowie der Kontrollamtsbeamten und bei den in die Gruppe IIa eingeteilten Lehrpersonen um 2'25 Prozent jährlich; c) bei den übrigen Angestellten jährlich um 2 Prozent. Den Beamten, welche bereits am 31. Dezember 1920 den ehemaligen Standesgruppen der Stadtbuchhaltungsbeamten und der Marktamtsbeamten angehört haben, bleibt das Recht der 32^jährigen, bzw. 30jährigen Dienstzeit gewahrt. Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage in keinem Falle übersteigen. Die Gruppenangehörigkeit wird nach dem Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand beurteilt. Tritt ein Angestellter aus der Gruppe c) oder b) in eine höhere über, so wird ihm jedes volle Dienstjahr, das er nach dem 10. Dienstjahre in der früheren Gruppe zurückgelegt hat, mit dem für diese Gruppe geltenden Prozentsatz an gerechnet. § 49**- Anrechenbare Bezüge und Ruhegenußbemessungsgrundlage. Die zur Bemessung der Ruhegenüsse anrechenbaren Bezüge sind: a) der letzte Gehalt, * Für die Unternehmungsangestellten hat dieser Paragraph folgenden Wortlaut: § 48- Ausmaß des Ruhegenusses. Der Ruhegenuß beträgt nach Ablauf des 10. Dienstjahres 50 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 49) und steigt d) bei den Angestellten, bei deren Anstellung die volle Hochschulbildung gefordert wurde, jährlich um 2*5 Prozent; b ) bei den technischen Beamten mit Mittelschulbildung jährlich um 2^25 Prozent; c) bei den übrigen Angestellten jährlich um 2 Prozent. Soferne nach besonderen Bestimmungen für einzelne Angestellte oder Angestelltengruppen andere Prozentsätze festgesetzt sind, bleiben diese für die am Tage des Beschlusses der „Allgemeinen Dienstordnung“ unterstehenden aktiven Angestellten aufrecht. Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage in keinem Falle übersteigen. Die Gruppenangehörigkeit (Absatz 1, lit. a bis c) wird nach dem Zeitpunkte der Anstellung beurteilt. Wurde ein Angestellter mit Rücksicht auf den erbrachten Nachweis einer höheren Vorbildung in die der Vorbildung entsprechende Bezugsgruppe übersetzt, so wird ihm jedes nach dem 10. Dienstjahr in der neuen Pensionsprozentgruppe (lit. a, bzw. lit. b) voll zurückgelegte Dienstjahr mit dem für diese Gruppe geltenden Prozentsatz angerechnet. ** Für die Angestellten der städtischen Unternehmungen hat dieser Paragraph folgenden Wortlaut: § 49- Anrechenbare Bezüge und Ruhegenußbemessungsgrundlage. Die zur Bemessung der Ruhegenüsse anrechenbaren Bezüge sind: a) der letzte Gehalt einschließlich einer allfälligen Steigerungsquote (§7a); die Steigerungsquote gebührt, wenn dem Angestellten bei weiterer Dienstleistung noch der Anspruch auf eine Gehaltssteigerung offengestanden wäre; sie 79 b) die Steigerungsquote, soferne dem Angestellten bei weiterer Dienstleistung noch der Anspruch auf eine Gehaltssteigerung offen gestanden wäre; die Steigerungsquote beträgt, wenn im Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand mehr als ein halbes Jahr seit dem Anfall des letzten Vorrückungsbetrages verflossen ist, den halben Betrag der nächsten Gehaltssteigerung, wenn aber mehr als 1V2 Jahre verflossen sind, den vollen Betrag; c) jene Zulagen, die für die Ruhegenußbemessung als anrechenbar erklärt wurden. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 90 Prozent der anrechenbaren Aktivitätsbezüge. Bei künftigen allgemeinen Änderungen der anrechenbaren Bezüge der aktiven Angestellten verändern sich auch die Bemessungsgrundlage und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse im gleichen Verhältnisse, sofern es sich nicht um eine Erhöhung der Aktivitätsbezüge infolge gesteigerter dienstlicher Verpflichtungen der aktiven Angestellten handelt. § 5 °- Wiederanstellung Pensionierter (Reaktivierung). __ Wird ein pensionierter Angestellter mit Zustimmung der Personalvertretung ausnahmsweise neuerlich im Gemeindedienste verwendet, so ist diese Wiederverwendung dann als eine Fortsetzung seines früheren Dienstverhältnisses zu behandeln, wenn er in gleicher Diensteigenschaft wie vor seiner Pensionierung verwendet und ihm der Pensionsbezug eingestellt wird. § 5 1 - Ansprüche bei Auflösung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen. Einem Angestellten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge Erblindung, Geistesstörung oder eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles dauernd dienst- und erwerbsunfähig wird, werden ohne Rücksicht auf seine tatsächliche Dienstzeit sowohl hinsichtlich des Bezuges als auch der Prozentermittlung zehn Jahre für die Bemessung des Ruhebezuges zugerechnet; wird er bloß dauernd dienstunfähig, so erfolgt die Zurechnung nur hinsichtlich der Prozentermittlung. Erhält ein Angestellter infolge eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles eine Unfallsrente, so wird diese auf den nach den vorstehenden Bestimmungen zu ermittelnden Betrag ergänzt. Wird das Dienstverhältnis eines Angestellten außer dem erwähnten Falle der Dienstunfähigkeit vor Erreichung des Anspruches auf einen Ruhegenuß (§ 45, Absatz 1) aufgelöst, so erhält er für jedes tatsächlich vollstreckte Dienstjahr 20 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage als Abfertigung. Bruchteile eines Jahres werden nicht berücksichtigt*. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht im Falle einer freiwilligen Dienstesentsagung, einer im Disziplinarwege erfolgten Dienstesentlassung oder einer vom Angestellten verschuldeten Kündigung. § 5 2 - Versorgung der Witwen. Die in dieser Dienstordnung den Angestellten für deren Witwen zugesicherte Versorgung gebührt einer solchen, wenn: a) der Angestellte zur Zeit seines Todes nach den Bestimmungen dieser Dienstordnung einen Anspruch auf Ruhegenuß hatte oder bereits einen solchen bezog, oder beträgt, wenn im Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand mehr als ein halbes Jahr seit dem Anfall des letzten Vorrückungsbetrages verflossen ist, den halben Betrag der nächsten Gehaltssteigerung, wenn aber mehr als i’/j Jahre verflossen sind, den vollen Betrag; b) jene Zulagen, die für die Ruhegenußbemessung als anrechenbar erklärt wurden. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 90 Prozent der anrechenbaren Aktivitätsbezüge. Für die nicht in das Bezugsschema eingereihten Angestellten wird die Ruhegenußbemessungsgrundlage vom Stadtsenate festgesetzt. Bei künftigen allgemeinen Änderungen der anrechenbaren Bezüge der aktiven Angestellten verändern sich auch die Bemessungsgrundlagen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse im gleichen Verhältnisse, soferne es sich nicht um eine Erhöhung der Aktivitätsbezüge infolge gesteigerter dienstlicher Verpflichtungen der aktiven Angestellten handelt. * G. R. B. vom 23. Dezember 1924, Pr.-Zl. 3277, für die Angestellten der städtischen Unternehmungen Pr.-Zl. 3278: „ . . . Wird das Dienstverhältnis eines der Allgemeinen Dienstordnung unterstehenden Angestellten außer den im § 51, Absatz 1 und 2, der Allgemeinen Dienstordnung erwähnten Fällen infolge Ablebens oder wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichung des Anspruches auf einen Ruhegenuß aufgelöst, so erhält er für jedes tatsächlich vollstreckte Dienstjahr 20 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage, wenn aber die Auflösung des Dienstverhältnisses infolge einer vom Angestellten nicht verschuldeten Kündigung erfolgte, für jedes tatsächlich vollstreckte Dienstjahr einen Monatsgehalt als Abfertigung. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, die mindestens sechs Monate ausmachen, für ein volles Jahr gerechnet, sonst nicht berücksichtigt . . .“ 80 b) vor vollstrecktem 10. Dienstjahre infolge eines in Ausübung seines Dienstes ohne sein vorsätzliches Verschulden erlittenen Unfalles oder infolge einer erwiesenermaßen in unmittelbarer Ausübung des Dienstes zugezogenen Krankheit gestorben ist, unter den im § 53, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen. Die Witwe hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn sie zur Zeit des Ablebens ihres Gatten mit diesem im gemeinsamen Haushalte gelebt hat oder ihr vom Gerichte ein abgesonderter Wohnort bewilligt, oder die Ehe aus Verschulden des Mannes geschieden worden war; in den beiden letzteren Fällen jedoch nur dann, wenn der Angestellte keine spätere Ehe mit Nachsicht vom Ehehindernis des bestehenden Ehebandes geschlossen hat. Die Witwe aus einer Ehe, die mit Nachsicht vom Ehehindernis des bestehenden Ehebandes geschlossen wurde, hat unter denselben Voraussetzungen einen Anspruch auf Versorgungsgenuß. Von dem nach Absatz 2, beziehungsweise Absatz 3 notwendigen Erfordernisse des gemeinsamen Haushaltes kann in rücksichtswürdigen Fällen abgesehen werden. Wurde die Ehe erst während des Ruhestandes des Angestellten geschlossen, so hat die Witwe überdies nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. Die Witwe hat um Flüssigmachung der Witwenversorgung unter Nachweisung der Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen einzuschreiten. § 53 - Ausmaß der Witwen Versorgung. Das Ausmaß der Witwen Versorgung beträgt 50 Prozent der aus den letzten anrechenbaren Aktivitätsbezügen des Verstorbenen sich ergebenden Ruhegenußbemessungsgrundlage, beziehungsweise wenn die Eheschließung erst während des Ruhestandes erfolgte, 50 Prozent des vom Verstorbenen zuletzt bezogenen Ruhegenusses. Ist ein Angestellter, der bereits Anspruch auf einen Ruhegenuß hatte, infolge eines ohne sein vorsätzliches Verschulden in Ausübung seines Dienstes erlittenen und mit diesem in unmittelbarem Zusammenhänge stehenden Unfalles oder infolge einer erwiesenermaßen in unmittelbarer Ausübung des Dienstes zugezogenen Krankheit gestorben, so können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höhere als die normalmäßigen Versorgungsgenüsse, und zwar bis zum Höchstausmaß von 80 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage bewilligt werden, wenn das Ableben des Angestellten innerhalb eines Jahres nach dem Unfälle, beziehungsweise nach jener Dienstleistung, während welcher er sich die todbringende Krankheit zugezogen hat, eingetreten ist, wenn der Tod erwiesenermaßen ausschließlich auf den Unfall, beziehungsweise auf die Krankheit zurückzuführen ist und wenn das Ansuchen um die begünstigte Versorgungsbehandlung binnen Jahresfrist nach dem Ableben des Verstorbenen eingebracht wurde. § 54 - Dauer der Witwenversorgung. Der Versorgungsgenuß gebührt der Witwe bis zu ihrem Lebensende, ausgenommen, wenn sie sich wieder verehelicht. In diesem Falle erlischt der Bezug des Versorgungsgenusses mit dem Zeitpunkte der Verehelichung; hingegen lebt er für den Fall des abermaligen Witwenstandes wieder auf. Eine Ehe, die mit Nachsicht vom Ehehindernis des bestehenden Ehebandes geschlossen wurde, gilt wie eine andere Ehe. Sollte einer Witwe, die sich wieder verehelicht hat und abermals Witwe wurde, eine zweite Pension aus der Gemeindekasse gebühren, so hat sie nur eine, und zwar die höhere Pension zu beziehen. § 55 - Witwenabfertigung. Die Witwe eines Angestellten, die wegen der Kürze der Dienstzeit ihres verstorbenen Gatten keinen Anspruch auf Pension hat, erhält eine Abfertigung in derselben Höhe, wie sie ihrem verstorbenen Gatten zugefallen wäre. § 56- Versorgung der Waisen. Jedem unversorgten ehelichen Kinde eines verstorbenen männlichen Gemeindeangestellten, der zur Zeit seines Todes Anspruch auf einen Ruhegenuß hatte oder einen solchen bereits bezog, gebührt ein Erziehungsbeitrag. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte vor Vollstreckung des 10. Dienstjahres infolge eines in Ausübung seines Dienstes ohne sein vorsätzliches Verschulden erlittenen Unfalles oder infolge einer erwiesenermaßen in unmittelbarer Ausübung des Dienstes zugezogenen Krankheit gestorben ist, unter 6 81 den im § 53, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen. Uneheliche Kinder, die nach dem Gesetze in der Versorgung des Verstorbenen standen, sind den ehelichen gleichzuhalten. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann vom Gemeinderatsausschuß I auch den leiblichen Kindern einer weiblichen Angestellten, wenn ihre Versorgung von der Verstorbenen bestritten wurde, die Waisenversorgung bewilligt werden. ^ 57 - Ausmaß der Waisenversorgung. Der Erziehungsbeitrag eines jeden Kindes einer pensionsberechtigten Mutter wird mit einem Fünftel der normalmäßigen Witwenpension bemessen, jedoch darf die Summe aller Erziehungsbeiträge einschließlich der Witwenpension die aus den letzten anrechenbaren Aktivitätsbezügen des Verstorbenen sich ergebende Ruhegenußbemessungsgrundlage, wenn aber der Angestellte im Ruhestande gestorben ist, dessen Ruhegenuß nicht übersteigen. Die Erziehungsbeiträge der Kinder, deren Mutter verstorben oder nicht pensionsberechtigt ist, sind mit je 20 Prozent des (tatsächlichen oder rechnungsmäßigen) Ruhegenusses des verstorbenen Angestellten derart zu bestimmen, daß ihr Gesamtbetrag mindestens die Hälfte der normalmäßigen Witwenpension erreicht, den ganzen Betrag derselben jedoch nicht überschreitet. In den im § 53, Absatz 2, angeführten Fällen kann unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen eine entsprechende Erhöhung der Erziehungsbeiträge bewilligt werden. Würde der Gesamtbezug der Hinterbliebenen eines Angestellten den zulässigen Höchstbetrag übersteigen, so sind die einzelnen Versorgungsgenüsse verhältnismäßig zu kürzen. Dauer der § 58- Waisen Versorgung. Der Erziehungsbeitrag gebührt einem Kinde bis zum vollendeten 21. Lebensjahre oder einer früher eintretenden Versorgung. Ob eine Versorgung vorliegt, ist von der Stelle, die den Erziehungsbeitrag zuerkannt hat, nach Einvernahme der Personalvertretung des verstorbenen Angestellten zu beurteilen. Die Verehelichung gilt als Versorgung. Einem Mädchen gebührt im Falle der Verehelichung der einjährige Erziehungsbeitrag als Abfertigung. Wenn eine vaterlose (elternlose) Waise infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, oder wegen Studien, beziehungsweise erweiterter fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt hat, kann der Erziehungsbeitrag, und zwar in ersterem Falle unter Umständen auf Lebensdauer, in letzterem Falle höchstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres belassen werden. Außerordentliche, nicht auf Rechtsansprüchen beruhende Zuwendungen (Gnadengaben) sind anzurechnen. § 59 - Waisenabfertigung. Falls ein Angestellter stirbt, der einen Versorgungsanspruch noch nicht erworben hat, gebührt den hinterbliebenen Kindern, wenn nicht der Mutter ein Anspruch auf Witwenabfertigung zusteht, eine Waisenabfertigung, Die Abfertigung beträgt für jedes Kind ein Fünftel der im § 55 vorgesehenen Abfertigung, doch darf der Gesamtbetrag der den Kindern zukommenden Abfertigung nicht die Abfertigung nach § 55 übersteigen. Die Abfertigung ist auf alle Kinder gleichmäßig aufzuteilen. Ausnahmsweise § 60. Versorgung bedürftiger Angehöriger. Hinterläßt ein Angestellter keinen nach den vorstehenden Paragraphen versorgungsberechtigten Angehörigen, so kann im Gnadenwege solchen Verwandten bis zum vierten Grade, die nachweisbar von dem Verstorbenen erhalten wurden, vom Gemeinderatsausschuß I eine Jahresgabe auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligt werden. § 61. Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Der Ruhegenuß eines Pensionisten und die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen sind in gleicher Weise wie den Angestellten auszubezahlen. Fällt der Auszahlungstermin der vorbezeichneten Bezüge auf einen Sonn- oder Feiertag, so hat die Auszahlung an den vorhergehenden Werktagen zu erfolgen. Das Recht auf die vorbezeichneten Bezüge wird mit dem ersten Tage jenes Monates erworben, welcher der Versetzung in den Ruhestand oder dem Tode des Angestellten nachfolgt. . . 82 Wird durch den Wegfall eines Erziehungsbeitrages die Erhöhung der gekürzten Erziehungsbeiträge der übrigen Kinder des verstorbenen Angestellten möglich, so sind diese Erziehungsbeiträge vom nächsten Monatsersten an neu zu bemessen. Gebühren aus Gemeindemitteln Ruhe- und Versorgungsgenüsse nebeneinander, so ist nur ein Bezug, und zwar der höhere auszuzahlen. Jedoch behalten derzeit bereits in Gemeindediensten stehende weibliche Angestellte, die am Tage der Beschlußfassung im Gemeinderate mit einem städtischen Angestellten verheiratet sind, die Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse in dem Kronenbetrage, der ihnen auf Grund der am 28. Februar 1921 in Geltung gestandenen Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach den an diesem Tage in Geltung gestandenen Gehaltansätzen zukäme, soferne ihnen im Zeitpunkte des Ablebens des Gatten nach den vorliegenden Bestimmungen ein Anspruch auf einen Versorgungsgenuß überhaupt zustünde. § 62. Todfallsbeitra g*. Zur Deckung der Kosten für die Bestattung eines verstorbenen Angestellten leistet die Gemeinde einen Beitrag (Todfallsbeitrag) im Höchstausmaße der Hälfte der zur Bemessung der Ruhegenüsse anrechenbaren Jahresbezüge, beziehungsweise wenn der Angestellte im Ruhestande gestorben ist, die Hälfte der seinem Ruhegenusse zur Zeit seines Ablebens zugrundegelegten Bemessungsgrundlage. Der Beitrag gebührt in erster Linie jener physischen Person, welche die Bestattungskosten aus eigenem bestritten hat. - Erreichen die nachgewiesenen Bestattungskosten die Höchstgrenze des Todfallsbeitrages nicht, so gebührt der Restbetrag der Witwe, soferne sie Anspruch auf einen dauernden Versorgungsgenuß oder eine Abfertigung hat, in Ermanglung einer solchen Witwe jener Person, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalte gelebt und ihn vor dem Tode gepflegt hat, in letzter Linie seinen Kindern, soferne sie Anspruch auf einen Versorgungsgenuß oder eine Abfertigung haben. § 63**- Pensionsbeitrag. (G. R. B. vom 23. Dezember 1924, Pr.-Zl. 3277, für die Angestellten der städtischen Unternehmungen Pr.-Zl. 3278.) . . . An Stelle der bisher von den Bezügen der Angestellten gemachten Rückhalte für Rechnung der Einkommensteuer und Pensionsbeiträge tritt ab 1. Jänner 1925 bis auf weiteres die Entrichtung von Pensionsbeiträgen, die für Angestellte und Lehrpersonen, welche nach den für sie geltenden Bestimmungen nach 35, 32V2 und 30 Dienstjahren den Anspruch auf einen Ruhegenuß im Ausmaße der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erhalten, 2‘8, 3 und 3'2 vom Hundert der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die Berechnung der Pensionsbeiträge sind der Ruhegenußbemessungsgrundlage auch bedingt anrechenbare Zulagen zuzuzählen. Aus den in den Jahren 1923 und 1924 von den Bezügen der Angestellten gemachten Rückhalten für Rechnung der Einkommensteuer und Pensionsbeiträge entrichtet die Gemeinde Wien die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Dienstgeber im Abzugswege hereinzubringende Steuer. Eine Rückzahlung aus den vorerwähnten Rückhalten oder eingezahlter Pensionsbeiträge findet in keinem Falle statt. * G. R. B. vom 23. Dezember 1924, Pr.-Zl. 3277, für die Angestellten der städtischen Unternehmungen Pr.-Zl. 3278: . . . Der nach § 62, Absatz 1, der Allgemeinen Dienstordnung zu bemessende Todfallsbeitrag wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1925 mit dem Dreifachen des im Monate des Ablebens gebührenden Gehaltes, wenn aber der Angestellte im Ruhestande gestorben ist, mit dem Dreifachen des im Monate des Ablebens gebührenden Ruhegenusses festgesetzt. ** G. R. B. vom 23. Dezember 1924, Pr.-Zl. 3277, für die Angestellten der städtischen Unternehmungen Pr.-Zl. 3278: . . . Den nach dem 31. Dezember 1924 neu eintretenden oder neu der Allgemeinen Dienstordnung unterstellten Angestellten kann eine nach § 18, Absatz 1 und 2, der Allgemeinen Dienstordnung für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstzeit mit Ausnahme einer in den Jahren 1925 und 1924 bei der Gemeinde Wien zurückgelegten Dienstzeit, während welcher von ihren Bezügen die Rückhalte gemacht wurden, nur dann angerechnet werden, wenn sie die Pensionsbeiträge für diese Zeit nachzahlen. Desgleichen kann künftig die Anrechnung einer Dienstzeit für den Ruhegenuß nach § 18, Absatz 3, nur gegen Nachzahlung der Pensionsbeiträge bewilligt werden. Die Pensionsbeiträge sind nach jenen Bezügen zu bemessen, die der Angestellte im Zeitpunkte der Bewilligung der Anrechnung hatte. Die näheren Bestimmungen trifft der Gemeinderatsausschuß I. Die nach § 18, Absatz 1 und 2, der Allgemeinen Dienstordnung für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit bleibt allen am 31. Dezember 1924 der Allgemeinen Dienstordnung unterstehenden Angestellten gewährleistet, ebenso bleiben alle nach § 18, Absatz 3, der Allgemeinen Dienstordnung bereits bewilligten Anrechnungen von Dienstzeiten für den Ruhegenuß aufrecht. Hinsichtlich der Lehrpersonen sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. 83 6 * Wohnsitz § 64. der Versorgungsberechtigten. Das Recht auf den Bezug des Ruhegenusses, der Witwenversorgung, der Erziehungsbeiträge oder einer Abfertigung ist von dem Wohnsitze des Bezugsberechtigten unabhängig. § 64 a. Entziehung der Ruhegenüsse. Der Verlust der österreichischen Bundesbürgerschaft hat den Verlust der Ruhegenüsse zur Folge; diese sind vom nächstfolgenden Monatsersten an von Amts wegen einzustellen. Eine pensionierte weibliche Angestellte, welche die Bundesbürgerschaft infolge Verehelichung verliert, behält jedoch ihren Ruhebezug solange sie ihren Wohnsitz im Inlande hat. Außerdem kann der Stadtsenat über Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission Ruhegenüsse wegen einer der demokratisch-republikanischen Staatsform feindlichen Tätigkeit oder Propaganda kürzen oder aberkennen. Vor der Stellung des Antrages durch die gemeinderätliche Personalkommission ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, die über seinen Wunsch auch vor der Personalkommission vorgebracht werden kann. § 65. Fortbezug der Aktivitätsbezüge im Falle der Ausübung eines politischen Mandates. Wird ein Angestellter in den Nationalrat, den W iener Gemeinderat (Landtag) oder eine Gemeindebezirksvertretung W iens gewählt oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zur Dienstleistung bei der bewaffneten Macht herangezogen und hiedurch in der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert, so bleibt dessenungeachtet der Genuß seiner Aktivitätsbezüge vollkommen unberührt. Wird ein Angestellter infolge dieser Dienstleistung bei der bewaffneten Macht dienstunfähig, so ist § 51, Abs. 1, anzuwenden; das gleiche gilt, wenn er infolge dieser Dienstleistung stirbt. § 66 . Urlaubsanspruch. Jeder Angestellte hat nach vollstreckter einjähriger Dienstleistung das Recht auf einen jährlichen Erholungsurlaub nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ein in Verrechnung stehender oder bei einer Kasse bediensteter Angestellter hat jedoch vor Urlaubsantritt die Ordnungsmäßigkeit seiner Gebarung darzutun und die ihm anvertrauten Gelder zu übergeben. § 67. Ausmaß des Er holungsurlau b e s. 1. Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Gesamtdienstzeit in der Gruppe Urlaubstage bis zu 5 von 5 bis 10 von 10 bis 15 von 15 bis 20 von mehr als 20 Jahren I 21 27 33 38 42 II 18 23 28 33 38 III 16 20 24 28 32 IV 16 *9 22 25 28 V u. VI. 14 l6 *9 22 25 VII bis IX H 14 16 19 22 * * An Stelle des ersten Absatzes dieses Paragraphen gelten hinsichtlich der Unternehmungsangestellten nachstehende Bestimmungen: I. Urlaub in Tager i für definitiv Angestellte In der Bezugsgruppe bei einer Gesamtdienstzeit bis zu 5 10 15 20 2 5 Jahren und darüber 9 , 8 21 2 7 33 35 35 35 7 ’ 6 > 5 18 2 3 28 33 35 35 4 16 20 2 4 28 3 2 35 3 16 *9 22 2 5 28 5 1 2, 1 14 l6 1 9 22 2 5 28 Für provisorisch Angestellte nach vollstreckter einjähriger Dienstleistung 14 Tage. 84 Der Erholungsurlaub ist von den hiezu berufenen Vorständen (Bezirksamtsleitern usw.) nach Zulässigkeit des Dienstes für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September festzusetzen und nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren. Im Beschwerdefalle entscheidet die Vorgesetzte Dienststelle nach Einvernahme der Personalvertretung. Unter Gesamtdienstzeit ist die für die Pension einrechenbare Dienstzeit verstanden. Beim Fehlen einer entsprechenden Grundlage für die Bemessung der Dauer des Urlaubes bestimmt diese die Magistratsdirektion. Sonn- und Feiertage zu Beginn und «am Ende des Urlaubes zählen nicht als Urlaubstage. Die Urlaube sind derart einzuteilen, daß auch die Urlaube der Stellvertreter der Vorstände wenigstens zum Teile in die Sommerszeit fallen. Für die Substitution der auf Urlaub befindlichen Angestellten haben nach Möglichkeit die betroffenen Dienststellen selbst aufzukommen. 2. Die Urlaube der Lehrpersonen sind durch staatliche Vorschriften geregelt. § 68 . Sonderurlaube. Der hiezu berufene Vorstand ist ermächtigt, über begründetes Ersuchen den ihm unterstehenden Angestellten Urlaube in der Dauer von längstens 3 Tagen zu erteilen. Derlei Urlaubstage dürfen nicht an die Erholungsurlaube anschließen. Die Bewilligung längerer als der vorbezeichneten Urlaube (normalmäßiger Erholungsurlaub, Sonderurlaub des Amtsvorstehers) steht über begründetes Ansuchen nach Anhörung der Personalvertretung dem Bürgermeister zu. § 69. Urlaub gegen Karenz der Bezüge. Die gemeinderätliche Personalkommission ist berechtigt, einem Angestellten über begründetes Ansuchen nach Anhörung des Personalreferenten und der Personalvertretung einen Urlaub gegen Karenz aller Bezüge im Höchstausmaße von einem Jahre zu bewilligen. Durch eine derartige Beurlaubung wird der Lauf der Dienstzeit gehemmt und die Ernennung des Beurlaubten auf eine Stelle ausgeschlossen. § 7 °- Dienstfreiheit und Urlaub für Mandatare. Die zur Ausübung eines Mandates als Mitglied des Nationalrates, des Wiener Gemeinderates (Landtages) oder einer Gemeindebezirksvertretung Wiens notwendige Freiheit vom Dienste kommt den Angestellten ohne weitere Bewilligung gegen bloße Anzeige bei dem unmittelbaren Vorgesetzten zu. Ebenso wird jedem Angestellten, der Funktionär in einer Personal Vertretung oder in einer Standesorganisation der Gemeindeangestellten ist, die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit gewährt. Ist infolge dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Standesorganisation um Beurlaubung desselben bei der Vorgesetzten Dienststelle einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht Dienstinteressen entgegenstehen, nach Tunlichkeit zu willfahren. § 7 1 • Koalitionsfreiheit. Die Freiheit der Angestellten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt, darf weder von Vorgesetzten noch von Angestellten beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung erscheint als Dienstvergehen. Die in Ausübung des Koalitionsrechtes von den Angestellten geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Gemeindeorganen gegenüber als die berechtigten Vertreter der in ihnen vereinigten Angestellten. § 7 2 - Disziplinäre Immunität. Ein Angestellter, der zur Ausübung des Mandates als Mitglied des Nationalrates, des Wiener Gemeinderates (Landtages), einer Gemeindebezirksvertretung Wien oder in eine Standesorganisation oder in eine Personal Vertretung der Gemeindeangestellten berufen ist, darf, soweit er nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen gegen jede disziplinäre Verfolgung geschützt ist, aus Anlaß der Ausübung dieses Mandates in keine Disziplinaruntersuchung gezogen werden. Für Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhänge mit der pflichtgemäßen Ausübung seines Mandates oder Funktion stehen, ist er disziplinär nicht verantwortlich, es wäre denn, daß er hiedurch eine dienstliche Pflicht verletzt hat. V. Abschnitt. Personalvertretungen, Disziplinarausschüsse, gejneinderätliche Personalkommission. § 73 - Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Zuständigkeit der Personalvertretu ngen und der gemeinderätlichen Personal kommission. Zur Vertretung der aus dem Dienstverhältnisse fließenden Rechte eines Gemeindeangestellten, sowie zur Mitwirkung bei der Regelung von allgemeinen oder bestimmten individuellen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sind die Personalvertretungen der einzelnen Angestelltenkategorien und die gemeinderätliche Personalkommission berufen. Sie werden tätig über Ersuchen eines von ihnen vertretenen Angestellten, über Ersuchen einer Dienststelle oder aus eigenem Antriebe. & 74 - Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Zuständigkeit der P er s on al v e rt r et u n g en. Die Zuständigkeit der Personalvertretungen beschränkt sich auf die Angehörigen der ihr zugehörigen Angestelltenkategorie und erstreckt sich, abgesehen von der Vertretung der den Angestellten aus dem Dienstverhältnisse zustehenden Rechte: 1. auf die Mitwirkung in Beschreibungsangelegenheiten und im Disziplinarverfahren; 2. auf die Mitwirkung bei Stellenbesetzungen und Leiterbestellungen durch Erstattung von Terna- vorschlägen an die zur unmittelbaren Antragstellung berufene Dienststelle; 3. auf die Schlichtung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorgesetzten Dienststellen in individuellen Personalangelegenheiten, auch wenn sich der Angestellte nicht auf ihm aus dem Dienstverhältnisse zustehende Rechte berufen kann (Diensteinteilung, Arbeitszuweisung, Versetzung usw.); 4. auf die beratende Mitwirkung bei Erlassung von Dienstvorschriften und sonstigen allgemeinen Dienstanweisungen; 5. auf die Abgabe von Gutachten in Personalangelegenheiten allgemeiner oder grundsätzlicher Natur; 6. auf die Mitwirkung in jenen Fällen, in denen dies die Dienstordnung sonst vorsieht. § 75 * Standesorganisationen. Die Angestellten jeder Angestelltenkategorie (Standesgruppe) sind in ihrem zuständigen Fachvereine zusammengeschlossen. Die Fachvereine haben die Wahl der Personalvertretungen durchzuführen. Im Einvernehmen mit der Personalkommission und nach Anhörung der beteiligten Personalvertretungen können für einzelne Dienststellen durch Gemeinderatsbeschluß Amts- oder Betriebsvertretungen gebildet werden, denen die Befugnisse der Personalvertretungen hinsichtlich der diesen Dienststellen zugeteilten Angestellten ganz oder teilweise übertragen werden. Die der Dienststelle zugeteilten Angestellten bleiben Angehörige ihrer Standesgruppe, doch ruhen die Befugnisse der Personalvertretungen in Ansehung des den Amts- oder Betriebsvertretungen übertragenen Wirkungsbereiches. Die Bildung der Amts- oder Betriebsvertretungen erfolgt'nach den gleichen Grundsätzen wie jene der Personalvertretungen. Standesgruppen, deren Mitgliederzahl weniger als 50 beträgt, schließen sich entweder verwandten Fachvereinen an oder vereinigen sich in einem eigenen Zweckverbande. * Absatz 2 bis 4 gelten nicht für die Angestellten der städtischen Unternehmungen. 86 § 7 6 - Bildung der Personalvertretungen. Für bis zu je 50 Angehörige einer Standesgruppe ist ein Personalvertreter zu wählen. Die Personalvertretung muß jedoch bei Gruppen unter 200 Angehörigen mindestens aus fünf Vertretern bestehen. Je zehn Angehörige einer Standesgruppe haben das Recht, einen Wahlvorschlag zu erstatten. Die Wahl erfolgt geheim nach dem Grundsätze der gebundenen Listen ohne Listenkoppelung nach dem V erhältnis Wahlrechte. § 77 - Wahlrecht in die Personalvertretungen, Wählbarkeit und Funktionsdauer der Personalvertreter. Die Wahl zum Personalvertreter erfolgt auf zwei Jahre. Wahlberechtigt ist jeder Angehörige der Standesgruppe. Wählbar ist jeder definitive Angehörige der Standesgruppe, der mindestens das 30. Lebensjahr und eine Gemeindedienstzeit von fünf Jahren vollstreckt hat. Während der Dauer einer gegen ihn eingeleiteten Disziplinaruntersuchung und vor Ablauf von drei Jahren seit Verhängung einer Disziplinarstrafe ist ein Angestellter von der Wählbarkeit als Personalvertreter ausgeschlossen. ~ Das Mandat erlischt im Falle des Verzichtes auf dasselbe, der Auflösung des Dienstverhältnisses, der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand oder der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Während der Dauer einer Disziplinaruntersuchung kann das Mandat nicht ausgeübt werden. Wird ein Mandat durch Erlöschen desselben während der Gültigkeitsdauer erledigt, so rückt der nächste Nichtgewählte des Wahlvorschlages, dem der ausscheidende Vertreter entnommen war, als Personalvertreter für die restliche Wahlperiode vor. Es kann demnach jeder gültige Wahlvorschlag mehr Namen als die erforderliche Mandatszahl enthalten. Ist kein Ersatzmann vorhanden, so bleibt das Mandat unerledigt; sinkt jedoch die Zahl der Personalvertreter hiedurch unter fünf, so ist für die gesamte Personalvertretung eine Ersatzwahl, jedoch für zwei Jahre, vorzunehmen. Über Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet die gemeinderätliche Personalkommission. Die Konstituierung der Personalvertretungen obliegt den Vorständen der Fachvereine (Zweckverbandes). § 7 8 - Hauptvertrauensmänner der Personalvertretungen; Ausfertigung der Beschlüsse der Personalvertretungen. Jeder Fachverein wählt aus der Mitte der Personalvertreter einen Hauptvertrauensmann, der zur Vermittlung des Verkehres mit den Dienststellen berufen ist. Alle Beschlüsse der Personalvertretungen werden schriftlich abgefaßt und, soweit sie nicht Privatangelegenheiten eines Angestellten betreffen, im Zirkularwege allen Standesangehörigen und der Leitung des Verbandes der Angestellten mitgeteilt. § 79 - Personalvertretungen der Lehrpersonen. Die Personalvertretungen der Lehrpersonen an den öffentlichen Volksschulen Wiens werden von den Lehrpersonen jeder der drei Bürgerschulfachgruppen einschließlich der Bürgerschuldirektoren(innen) und der mit Gehalt angestellten eigenen Religionslehrer und Arbeitslehrerinnen an Bürgerschulen, von den Lehrpersonen an den allgemeinen Volksschulen und von den Lehrpersonen für Spezialfächer nach Inspektionsbezirken in der Art gewählt, daß die in den vorausgehenden Paragraphen für die Angestellten der Gemeinde Wien festgesetzten Bestimmungen nach Maßgabe der geltenden Schulgesetze analog angewendet werden. Sollte eine Lehrpersonengruppe für ein Spezialfach nach ihrer Zahl nicht wenigstens ein Mandat in der Personalvertretung erlangen können, so wählt sie eine Vertrauensperson, die der Personalvertretung in allen diese Gruppe berührenden Angelegenheiten mit Stimmrecht beizuziehen ist. Hinsichtlich der Zuständigkeit und des Wirkens der Personalvertretungen der Lehrpersonen gelten nach Zulässigkeit der schulgesetzlichen Bestimmungen die vorangeführten Vorschriften. Die Personal- 87 Vertretungen sind überdies berechtigt, die Fachinspektoren für ihre Gruppe zu wählen, sobald diese Einrichtung gesetzlich eingeführt ist. § 80. Disziplinarausschüss e*. Für jede Standesgruppe (Angestelltenkategorie) mit einem eigenen Fachverein wie für jede einem verwandten Fachvereine angeschlossene oder zu einem Zweckverbande vereinigte Standesgruppe wird auf die Dauer von je drei Jahren ein ständiger Disziplinarausschuß bestellt. Jeder Disziplinarausschuß besteht aus einem vom Bürgermeister bestellten Gemeinderate als Vorsitzenden und drei erfahrenen Angestellten, die mindestens zehn Jahre ununterbrochen im Dienste der Gemeinde stehen, als Mitgliedern; eines derselben ist vom Magistratsdirektor, die übrigen zwei sind von der zuständigen Personalvertretung zu entsenden; die beiden letzteren müssen der betreffenden Angestelltenkategorie, wenn dies aber infolge zu geringer Zahl der Angehörigen dieser Kategorie nicht tunlich wäre, einer verwandten Kategorie angehören. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestellen. Von dem Erfordernisse der zehnjährigen Dienstzeit kann der Gemeinderatsausschuß für Personalangelegenheiten und Verwaltungsreform über Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission aus wichtigen Gründen die Nachsicht erteilen. Die Mitglieder der Disziplinarausschüsse dürfen in keiner niedrigeren Gehaltsklasse stehen als der Beschuldigte, anderenfalls müssen sie für das einzelne Disziplinarverfahren durch entsprechende Mitglieder ersetzt werden. Im übrigen finden die in den Absätzen 2 bis 4 des § 77 für die Personalvertreter geltenden Bestimmungen auch auf die Angestellten Anwendung, die als Mitglieder der Disziplinarausschüsse bestimmt werden. Der Beschuldigte und der Untersuchungskommissär sind berechtigt, ein Mitglied des Disziplinarausschusses spätestens zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung aus triftigen Gründen abzulehnen. Hierüber entscheidet der Bürgermeister. Die Bildung und Konstituierung der Disziplinarausschüsse ist durch das Bureau des Bürgermeisters, beziehungsweise die Direktion der Unternehmungen (Vorstand des Stadtbureaus des Brauhauses) zu veranlassen. Bis zur Konstituierung dieser Disziplinarausschüsse bleiben die bisherigen Disziplinarkommissionen in Wirksamkeit. " , § 80 a. (Gilt nicht für Unternehmungsangestellte.) Berufungssenat in Disziplinarfällen. Zur Entscheidung über Berufungen gegen Disziplinarerkenntnisse wird ein Berufungssenat bestellt. Dieser besteht aus dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten als ständigem Vorsitzenden und * Für die Angestellten der städtischen Unternehmungen ist § 80 noch in seiner früheren Fassung in Geltung: § 80. Disziplinarausschüsse. Für jede Standesgruppe (Angestelltenkategorie) mit einem eigenen Fachverein wie für jede einem verwandten Fachvereine angeschlossene oder zu einem Zweckverbande vereinigte Standesgruppe wird auf die Dauer von je drei Jahren ein ständiger Disziplinarausschuß bestellt. Jeder Disziplinarausschuß besteht aus zwei von den zuständigen Personalreferenten (Direktionen der Unternehmungen, Vorstand des Stadtbureaus des Brauhauses) und zwei von den Personalvertretungen entsendeten Mitgliedern, die erfahrene Angestellte sind, mindestens bereits 15 Jahre ununterbrochen im Dienste der Gemeinde stehen und der betreffenden Angestelltenkategorie, wenn dies aber infolge zu geringer Zahl der Angehörigen dieser Kategorie nicht tunlich wäre, einer verwandten Kategorie zugehören. Der Vorsitzende eines jeden Disziplinarausschusses wird vom Bürgermeister aus der Zahl der Gemeinderäte oder der Gemeindeangestellten (Lehrpersonen) auf unbestimmte Zeit oder fallweise bestellt. Die Mitglieder der Disziplinarausschüsse dürfen in keiner niedrigeren Gehaltsklasse stehen als der Beschuldigte, anderenfalls müssen sie für das einzelne Disziplinarverfahren durch entsprechende Mitglieder ersetzt werden. Das gleiche gilt rücksichtlich der Person des Vorsitzenden, wenn dieser ein Gemeindeangestellter ist. Im übrigen finden die in den Absätzen 2 bis 4 des § 77 für die Personal Vertreter geltenden Bestimmungen auch auf die Angestellten Anwendung, die als Mitglieder oder Vorsitzende der Disziplinarausschüsse bestimmt werden. Der Beschuldigte ist berechtigt, ein Mitglied des Disziplinarausschusses aus triftigen Gründen abzulehnen. Hierüber entscheidet der Bürgermeister, beziehungsweise die Direktion der betreffenden Unternehmung (Vorstand des Stadtbureaus des Brauhauses;. Die Bildung und Konstituierung der Disziplinarausschüsse ist durch das Bureau des Bürgermeisters, beziehungsweise die Direktionen der Unternehmungen (Vorstand des Stadtbureaus des Brauhauses) zu veranlassen. Bis zur Konstituierung dieser Disziplinarausschüsse bleiben die bisherigen Disziplinarkommissionen in Wirksamkeit. 88 fünf Mitgliedern, von denen zwei vom Bürgermeister aus der Zahl der Gemeinderäte und drei vom Verbände der städtischen Angestellten zu entsenden sind. Außerdem ist der Verhandlung und Beratung ein vom Bürgermeister bestimmter rechtskundiger Beamter mit beratender Stimme beizuziehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle der Verhinderung des ständigen Vorsitzenden betraut dieser einen dem Berufungssenat angehörenden Gemeinderat mit seiner Stellvertretung. Die Mitglieder des Berufungssenates dürfen der Standesgruppe des Beschuldigten nicht angehören und auch nicht an der Schöpfung des angefochtenen Erkenntnisses mitgewirkt haben; die vom Verbände entsendeten Mitglieder müssen überdies die Wählbarkeit zu Mitgliedern der Disziplinarausschüsse (§ 80) besitzen. Im übrigen haben die Bestimmungen des § 77, Absatz 2 bis 4, auf die in den Berufungssenat entsendeten Angestellten sinngemäß Anwendung zu finden. § 81*. Gemeinderätliche Personalkommission. Die Personalkommission besteht aus zwölf vom Gemeinderate aus seiner Mitte gewählten und aus elf vom Verbände der Angestellten der Gemeinde nach seinen Satzungen entsandten, für die Wählbarkeit in eine Personalvertretung geeigneten Mitgliedern. Diese wählen aus den der Kommission angehörenden Gemeinderäten mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden. Die Personalkommission wird für je zwei Jahre gebildet. Die gemeinderätlichen Mitglieder der Kommission verlieren mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderate, die übrigen Mitglieder mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand oder der Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen sie die Mitgliedschaft der Kommission. Ein vom Verbände der Angestellten in die Kommission entsandtes Mitglied kann überdies von diesem jederzeit wieder abberufen werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf sein Mandat zu verzichten. An Stelle eines ausscheidenden Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsdauer vom Gemeinderate, beziehungsweise vom Verbände ein neues Mitglied zu bestimmen. Der Magistratsdirektor, der Stadtbaudirektor, der Oberstadtphysikus und die Direktoren der Unternehmungen der Gemeinde sind berechtigt, an den Verhandlungen der Personalkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat auch der Vorsitzende seine Stimme abzugeben. Gegenüber dem Magistrate und den Unternehmungen einerseits sowie den Standesorganisationen der Angestellten andererseits vertritt der Vorsitzende die Kommission. Er ist berechtigt, die Vorstände (Leiter, Direktoren) der städtischen Ämter, Anstalten und Unternehmungen sowie Schulen zur Auskunftserteilung den Beratungen der Kommission beizuziehen und von ihnen hinsichtlich der bei der Kommission anhängigen Verhandlungsgegenstände im Wege des Bürgermeisters auch schriftlich Berichte zu verlangen. Die Bildung und Konstituierung der Personalkommission ist vom Gemeinderatspräsidium zu veranlassen; das erforderliche Hilfspersonal ist der Kommission vom Präsidialbureau beizustellen. Die Personalkommission ist berufen: 1. Zur Vorberatung aller an den Stadtsenat oder an den Gemeinderat zu stellenden Anträge der städtischen Ämter, Anstalten und Unternehmungen sowie des Stadtschulrates, die Personalangelegenheiten allgemeiner oder grundsätzlicher Natur betreffen; 2. zur Beratung aller Personalangelegenheiten, rücksichtlich deren diese Dienstordnung ein Einvernehmen zwischen Gemeinde- und Angestelltenvertretung vorsieht; 3. zur Entscheidung in Streitfällen, die sich aus der Anwendung dieser Dienstordnung oder der auf Grund derselben erlassenen Dienstvorschriften und sonstigen allgemeinen Dienstanweisungen zwischen Dienststellen und Personalvertretungen oder zwischen Dienststellen und Angestellten ergeben, wenn diese ohne Erfolg bereits die Personalvertretungen in Anspruch genommen haben; 4. zur endgültigen Entscheidung über Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahlen für die Personalvertretungen; 5. zur Behandlung aller übrigen nach dieser Dienstordnung der Personalkommission zukommenden A n gelegen h eiten. * Für die Angestellten der städtischen Unternehmungen besteht eine eigene Personalkommission. Diese besteht aus neun vom Gemeinderate aus seiner Mitte gewählten und aus acht von der Gewerkschaft der Unternehmungsangestellten nach ihren Satzungen entsandten, für die Wählbarkeit in eine Personalvertretung geeigneten Mitgliedern. VI. Abschnitt*. Ahndung von Pflichtverletzungen. § 82. Ordn ungsstrafen. Angestellte, die eine der in dieser Dienstordnung auferlegten Pflichten verletzen, werden mit Ordnungsstrafen belegt, wenn sich die Pflichtverletzung als bloße Ordnungswidrigkeit darstellt. Ordnungsstrafen sind: J a) Die mündliche Mahnung; b) die schriftliche Rüge. Zu Mahnungen im Falle einer Pflichtverletzung ist jeder im Dienste Vorgesetzte, zu Rügen die Vorgesetzte Dienststelle berechtigt. Außerdem kann der Disziplinarausschuß (Rerufungssenat) eine Rüge verhängen, wenn er auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung zur Ansicht kommt, daß kein Dienstvergehen, sondern eine bloße Ordnungswidrigkeit vorliegt. Gegen die Erteilung der Mahnung ist eine Berufung unzulässig. Bleibt eine Mahnung unbeachtet, so ist, falls nicht ein Dienstvergehen vorliegt, die neuerliche Pflichtverletzung unter Hinweisung auf die Folgen einer Wiederholung schriftlich zu rügen. Vor Erteilung der Rüge ist dem Angestellten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu bieten. Dem Angestellten steht binnen drei Tagen, von dem der Zustellung des Erkenntnisses folgenden Tage an gerechnet, die Berufung an den Bürgermeister zu, soferne die Rüge nicht vom Disziplinarausschuß (Berufungssenat) erteilt wurde. Der Bürgermeister hat vor der Entscheidung die Personalvertretung zu hören. Wird die Rüge für gerechtfertigt erklärt oder wegen unterbliebener Berufung rechtskräftig, so ist sie in den Personalstandesausweis einzutragen. Die Löschung einer Rüge erfolgt, wenn gegen den Angestellten binnen einem Jahre seit der Erteilung weder eine neuerliche Rüge noch eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Eine rechtskräftige Rüge hemmt den Anfall der nächsten Bezugserhöhung auf die Dauer eines Jahres, hat aber auf die folgenden Bezugserhöhungen und den Rangstag keinen Einfluß. Die Wiederholung einer und derselben rechtskräftig gerügten Ordnungswidrigkeit innerhalb der Löschungsfrist ist ein Dienstvergehen, ebenso eine Pflichtverletzung eines Angestellten, der wegen anderer Ordnungswidrigkeiten mindestens bereits zweimal innerhalb eines Jahres gestraft worden ist. § 83. Disziplinarstrafen. Pflichtverletzungen, die in dieser Dienstordnung ausdrücklich als Dienstvergehen bezeichnet sind, oder sich mit Rücksicht auf die bewirkte Schädigung oder Gefährdung der Gemeindeinteressen, auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände als Dienstvergehen darstellen, werden mit Disziplinarstrafen geahndet. Disziplinarstrafen sind: a) Der Verweis; dieser verlängert die laufende Vorrückungsfrist um ein Jahr; b) der Aufschub der Vorrückung in die höhere Bezugsstufe oder Bezugsklasse um höchstens drei Jahre vom Anfallstage an gerechnet; c) die Versetzung in eine niedrigere Bezugsstufe oder -klasse, jedoch höchstens in die dri«niedrigere Stufe; d) die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wobei eine Verminderung der gebührenden Ruhebezüge bis zur Hälfte ausgesprochen werden kann; e) die Versetzung in den dauernden Ruhestand, wobei eine Verminderung der gebührenden Ruhebezüge bis zur Hälfte ausgesprochen werden kann; f) die Dienstesentlassung. § 84. Anwendung der Disziplinarstrafen. j Welche Disziplinarstrafe anzuwenden ist, ist nach der Größe des Verschuldens, der Schwere der Folgen der Pflichtverletzung und der Wiederholung von Pflichtverletzungen zu beurteilen. Bezüglich der Dienstesentlassung gelten im besonderen die Bestimmungen der §§ 85 und 86. * Für die Angestellten der städtischen Unternehmungen gilt im allgemeinen noch das bei Schaffung der Dienstordnung festgelegte Disziplinarrecht. Die bezüglichen Bestimmungen sind auf Seite 94 ff. abgedruckt. 90 I § 85. Entlassungen ohne Disziplinarverfahren. Eine Entlassung ohne Disziplinarverfahren tritt ein: a) Im Falle des fruchtlosen Verlaufes des Aufgebotsverfahrens bezüglich eines unbefugt vom Dienste abwesenden Angestellten (§ 29); b) im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens, der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran und des Betruges. In beiden Fällen ist die Entlassung von der Personalstelle auszusprechen. Die Bezüge sind im ersteren Falle gemäß § 28, im letzteren Falle mit dem Tage der Rechtskraft des Urteiles einzustellen, jedoch sind die über diesen Zeitpunkt hinaus flüssig gemachten Bezüge nicht zurückzufordern. Im Falle einer bedingten Verurteilung (§ 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1920, St.-G.-Bl. Nr. 373) tritt die Entlassung nicht schon als Folge der Verurteilung ein, sondern ist das Disziplinarverfahren einzuleiten, in dem auch eine andere Disziplinarstrafe als die Entlassung verhängt werden kann. § 86 . Entlassungen im Wege des Disziplinarverfahrens. Im Wege des Disziplinarverfahrens kann die Entlassung eintreten: a) Wenn der Angestellte durch unehrenhafte Handlungen, die nach § 10 Ausschließungsgründe für die Aufnahme in den Gemeindedienst bilden, die Achtung und Vertrauenswürdigkeit verloren hat, und zwar ohne Rücksicht auf eine etwaige gleichzeitige gerichtliche Verfolgung; b ) wenn er ein in dieser Dienstordnung mit der Entlassung bedrohtes Dienstvergehen begangen hat; c) bei Wiederholung grober Dienstvergehen oder wiederholter Nachlässigkeit in der Erfüllung der Dienstpflichten, wenn zwei Disziplinarstrafen vorausgehen und im letzten Disziplinarerkenntnisse für den Fall der Wiederholung der gleichen Pflichtverletzung die Dienstesentlassung angedroht wurde; Voraussetzung ist, daß seit der letzten Pflichtverletzung nicht mehr als fünf Jahre verflossen sind. In den unter lit a) und b) erwähnten Fällen kann die Entlassung auch ohne eine vorausgegangene leichtere Disziplinarstrafe eintreten. § 87. Verfahren. Die Disziplinaruntersuchung wird über Verfügung des Bürgermeisters von den zuständigen Personalreferenten, beziehungsweise Direktionen der Unternehmungen (Vorstand des Stadtbureaus des Brauhauses) von Amts .wegen oder über begründeten Antrag einer verletzten Partei oder des Angestellten, gegen den sie zu richten ist, eingeleitet. Der Zweck ist, den Tatbestand des Dienstvergehens, das Gegenstand der Untersuchung ist, dergestalt zu ermitteln, daß darüber ein sicheres und gerechtes Erkenntnis geschöpft werden kann. Eine Disziplinaruntersuchung gilt erst dann mit rechtlicher Wirkung eingeleitet, wenn der Beschuldigte hievon schriftlich verständigt ist und diese Verständigung den Tatbestand des dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstvergehens bezeichnet. Der Gang der Untersuchung, die zu pflegenden Erhebungen und zu verwendenden Beweismittel sind in das freie Ermessen des die Untersuchung pflegenden Beamten (Untersuchungskommissär) gestellt, der sich sowohl als Anwalt der Interessen des Dienstes wie der des Beschuldigten zu betrachten und das Belastungs- und Entlastungsmaterial mit gleicher Sorgfalt zu sammeln und zu erheben hat. Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung zu führen. Von der Einleitung der Untersuchung ist die Personalvertretung zu verständigen. Diese hat das Recht der unmittelbaren Akteneinsicht. Zur Durchführung der Disziplinarverhandlung und zur Entscheidung, ob das Disziplinarverfahren einzustellen ist, ist der Disziplinarausschuß der Standesgruppe des Beschuldigten berufen. Bei Lehrpersonen ist die Disziplinaruntersuchung über Antrag des Fachinspektors der Fachgruppe einzuleiten, der der Beschuldigte angehört. Solange die Bezirksschulinspektoren noch nicht in die Fachinspektion umgewandelt sind, erfolgt die Antragstellung durch den Bezirksschulinspektor. § 88 . Rechte des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist von der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unter Anführung der gesamten Verdachtsgründe nebst Beweisen in Kenntnis zu setzen und einzuvernehmen. Der Beschuldigte hat das Recht der Stellung von Beweisanträgen, die tunlichst durchzuführen sind. Bis zur Übermittlung der Akten an den Disziplinarausschuß kann ihm die Akteneinsicht gestattet werden, 9 l I soweit dies mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar ist; nach diesem Zeitpunkte steht ihm die Akteneinsichtnahme unbeschränkt zu. Der Beschuldigte hat endlich das Recht, einen Gemeindeangestellten als Anwalt für das Verfahren zu bestellen. Der Anwalt des Beschuldigten hat dieselben Rechte wie der Beschuldigte und ist dem ganzen Verfahren zuzuziehen. Insbesondere ist er berechtigt, bei der mündlichen Disziplinarverhandlung für den Beschuldigten Anträge zu stellen und zu plädieren. § 89. Einstellung, beziehungsweise Aufschiebung der Disziplinaruntersuchung. Die Einstellung der Disziplinaruntersuchung wird vom Bürgermeister über Antrag des Disziplinarausschusses verfügt. Zur Antragstellung bei diesem ist der Untersuchungskommissär, die Personalvertretung und die beschwerdeführende Partei berechtigt. Die Annahme der Dienstesentsagung (§ 100) hat die Einstellung des Disziplinarverfahrens zur Folge. Ist die Handlung oder Unterlassung, wegen welcher das Verfahren einzuleiten ist, zugleich Gegenstand einer strafgerichtlichen Untersuchung, so hat die Disziplinaruntersuchung bis zur strafgerichtlichen Austragung der Angelegenheit zu ruhen, soferne es sich nicht um einen der § 86 lit. a bezeichneten Fälle handelt und der Disziplinarausschuß über Antrag des Untersuchungskommissärs die Durchführung der Disziplinarverhandlung beschließt. § 9 °- Mündliche Disziplinär Verhandlungen. Kommt es nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, so hat der die Untersuchung führende Beamte die mündliche Disziplinarverhandlung beim Disziplinarausschüsse zu beantragen. Die mündliche Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarausschüsse ist nicht öffentlich, beginnt mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den Untersuchungskommissär und ist kontradiktorisch durchzuführen. Der Beschuldigte vertritt sich bei dieser Verhandlung selbst oder durch den im § 88 erwähnten Disziplinaranwalt. Die Verhandlung kann auch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß vorgeladen wurde, soferne nicht sein Nichterscheinen durch wesentliche Hindernisgründe gerechtfertigt ist. Betrifft ein Disziplinarfall mehrere Angestellte verschiedener Standesgruppen, so können die bezüglichen Disziplinarausschüsse vereinigt werden. In diesem Falle wählen die Mitglieder aller Ausschüsse einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vorsitzenden der einzelnen Ausschüsse. § 9 1 - Schöpfung des Erkenntnisses. Der Disziplinarausschuß faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt mündlich, wobei der Vorsitzende seine Stimme als letzter abgibt. Kommt hinsichtlich der Strafe kein Beschluß mit absoluter Stimmenmehrheit zustande, so werden die Stimmen für die strengste Strafe jenen für die nächst milderen solange zugezählt, bis sich für eine Strafe die absolute Stimmenmehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt die dem Beschuldigten günstigere Meinung als Beschluß. Bei der Beschlußfassung darf außer dem Disziplinarausschüsse nur der Schriftführer anwesend sein; das Erkenntnis ist entweder ein freisprechendes oder ein verurteilendes. Die Ausfertigung des Erkenntnisses, welches den festgestellten Tatbestand und die Entscheidungsgründe unter Anführung der Bestimmung der Dienstordnung genau anzugeben hat, erfolgt durch das Gemeinderatspräsidium; je eine Ausfertigung ist dem Beschuldigten und dem Magistratsdirektor zuzustellen; von jedem Erkenntnisse ist nach Rechtskraft auch die zuständige Personalvertretung zu verständigen. Eine mündliche Verkündigung der Erkenntnisse findet nicht statt. Wurde das Verfahren über Anzeige einer Partei durchgeführt, so ist diese über ihren Wunsch -oder das Verlangen des Beschuldigten von dem Ergebnisse des Verfahrens ohne nähere Ausführung des Erkenntnisses durch den Untersuchungskommissär mündlich zu verständigen. § 9 2 - Berufung. Lautet das Disziplinarerkenntnis auf eine der im § 83 unter c bis f aufgezählten Strafen, so steht dem Beschuldigten binnen 14 Tagen, von dem der Zustellung folgenden Tage an gerechnet, die bei der Personalstelle einzubringende Berufung offen. 92 Stirbt der Beschuldigte vor der Rechtskraft des Erkenntnisses, so steht das Recht der Berufung seinen durch das Erkenntnis in ihren Ansprüchen auf einen Versorgungsgenuß betroffenen Hinterbliebenen zu. Wurde der Beschuldigte freigesprochen oder wurde über ihn die Ordnungsstrafe der Rüge oder eine der im § 83 unter a bis e aufgezählten Disziplinarstrafen verhängt, so kann der Magistratsdirektor innerhalb derselben Frist die Berufung einlegen. Der Beschuldigte ist von der Einbringung einer solchen Berufung unter Mitteilung einer Abschrift derselben sofort mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm freistehe, innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach erfolgter Verständigung eine schriftliche Gegenäußerung einzubringen. Der Berufungssenat entscheidet in beiden Fällen in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung auf Grund des vom Disziplinarausschüsse festgestellten Tatbestandes ohne mündliche Verhandlung. Wenn jedoch neue Tatsachen behauptet oder neue Beweismittel angeboten werden und der Berufungssenat sie für erheblich erachtet, so kann er eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, zu der der Untersuchungskommissär, der Beschuldigte und dessen Anwalt zu laden sind. Auf das Verfahren vor dem Berufungssenate finden die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Disziplinarausschüsse sinngemäß Anwendung. Im Falle der Berufung seitens des Beschuldigten darf der Berufungssenat die vom Disziplinarausschüsse verhängte Strafe nicht verschärfen, wenn nicht auch vom Magistratsdirektor Berufung wegen zu geringer Bestrafung eingelegt wurde. Die Entscheidung des Berufungssenates ist endgültig. Wurde gegen das Erkenntnis eines Disziplinarausschusses, das auf eine der im § 83 unter d bis f angeführten Strafen lautet, keine Berufung eingebracht oder lautet das Erkenntnis des Berufungssenates auf eine dieser Strafen, so ist es gemäß § 101, lit. a des Gesetzes vom 10. November 1920, L. G. Bl. für Wien Nr. 1, dem Stadtsenate vorzulegen. § 93 - Eintragung und Löschung der Disziplinarstrafen. Jede rechtskräftige Disziplinarstrafe ist in den Personalstandsausweis einzutragen. Die Eintragung ist in den Fällen des § 83, lit. a bis d, nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu löschen, wenn der Bestrafte innerhalb dieser Zeit weder eine Ordnungs- noch eine neuerliche Disziplinarstrafe erhalten hatte oder ohne Rücksicht auf die abgelaufene Zeit, wenn anläßlich der Eintragung einer Belobung oder Anerkennung in den Personalstandsausweis sich die Personalstelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung für die Löschung ausspricht. § 94 - Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens. Einem im Disziplinarwege rechtskräftig Verurteilten steht jederzeit das Recht zu, die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens bei der Personaldienststelle zu begehren, wenn er neue Beweise und Tatsachen anführt, die geeignet gewesen wären, den Ausgang des Verfahrens zu seinen Gunsten zu beeinflussen, falls sie seinerzeit bekannt gewesen wären. Kommen solche Beweise und Tatsachen ohne Zutun des Verurteilten der bezeichneten Dienststelle zur Kenntnis, so hat sie von Amts wegen die Wiederaufnahme einzuleiten. Über die Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet der zuständige Disziplinarausschuß (§ 80) endgültig. Hat jedoch das Disziplinarerkenntnis auf Entlassung gelautet, so ist gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme die Berufung an den Berufungssenat binnen 14 Tagen zulässig. Durch die Wiederaufnahme tritt die Disziplinarsache wieder in den Stand der Untersuchung. ^ 95 - Verjährung von Pflichtverletzungen. Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit der Zeit, da sie dem zur Mahnung oder Rüge berechtigten Vorgesetzten dienstlich zur Kenntnis gekommen sind, ein Monat oder wenn überhaupt seit der Handlung oder Unterlassung drei Monate verflossen sind, ohne daß die Ordnungswidrigkeit verfolgt wurde. Dienstvergehen sind verjährt, wenn seit der Zeit, da sie der Personalstelle zur Kenntnis gelangt sind, ein Monat verflossen ist, ohne daß das Dienstvergehen verfolgt wurde oder wenn überhaupt seit der Handlung oder Unterlassung ein Jahr verstrichen ist, ohne daß die Disziplinaruntersuchung eingeleitet wurde. Die Verjährung gilt weiters als eingetreten, wenn im Laufe des Verfahrens drei Monate verstrichen sind, ohne daß ein Untersuchungsschritt stattgefunden hat oder wenn vom Tage der Einleitung der Disziplinaruntersuchung an sechs Monate verstrichen sind, ohne daß die mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt wurde. 93 Wurde wegen der die Pflichtverletzung bildenden Handlung oder Unterlassung die Anzeige bei der ' Staatsanwaltschaft erstattet, so beginnt die Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkte, da die Personalstelle von dem Ergebnisse des Strafverfahrens oder von der Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt (§ 90 St. P. O.) Kenntnis erlangt hat. § 9 6 - Vorläufige Enthebung vom Dienste (Suspendierung). Der Bürgermeister kann einen Angestellten über Antrag des Personalreferenten vorläufig vom Dienste entheben, wenn dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Dienstes oder das Ansehen des Standes angemessen erscheint, ferner wenn gegen den Angestellten das Entmündigungsverfahren bei Gericht eingeleitet oder über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wurde. In Fällen, die einen Aufschub nicht dulden, kann die vorläufige Dienstesenthebung vom nächsten Vorgesetzten gegen nachträgliche, sofort im Dienstwege einzuholende Genehmigung des Bürgermeisters verfügt werden. Während der Dauer der Dienstesenthebung werden die Bezüge des Angestellten auf die Hälfte gekürzt. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann vom Bürgermeister nach Anhörung der Personalvertretung die Kürzung der Bezüge noch während der vorläufigen Enthebung vom Dienste aufgehoben werden. Die vorläufige Dienstesenthebung wird mit dem rechtskräftigen Abschlüsse des Disziplinarverfahrens oder schon früher nach W egfall der Voraussetzungen vom Bürgermeister über Antrag der Personalstelle oder des Disziplinarausschusses aufgehoben. Dem Angestellten sind, außer im Falle der Dienstesentlassung, die zurückbehaltenen Bezüge samt den gesetzlichen Zinsen auszufolgen. Für die Angestellten der städtischen Unternehmungen gelten nachstehende Bestimmungen: § 82. Ordnungsstrafen. Angestellte, die eine der in dieser Dienstordnung auferlegten Pflichten verletzen, werden mit Ordnungsstrafen belegt, wenn sich die Pflichtverletzung als eine bloße Ordnungswidrigkeit darstellt und in der Dienstordnung nicht ausdrücklich als Dienstvergehen bezeichnet wird. Ordnungsstrafen sind: a) Die mündliche Mahnung; b) die schriftliche Rüge. Zu Mahnungen im Falle einer Pflichtverletzung ist jeder im Dienste V orgesetzte, zu Rügen nur die Vorgesetzte Dienststelle (Direktion der Unternehmung) berechtigt. Gegen die Erteilung der Mahnung ist eine Berufung unzulässig. Bleibt eine Mahnung unbeachtet, so ist, falls nicht ein Dienstvergehen vorliegt, die neuerliche Pflichtverletzung unter Hinweisung auf die Folgen einer W iederholung schriftlich zu rügen. Vor Erteilung der Rüge ist dem Angestellten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu bieten. Dem Angestellten steht binnen drei Tagen von dem der Zustellung des Erkenntnisses folgenden Tage an gerechnet, die Berufung an den hiefür zuständigen höheren Vorgesetzten zu, der vor der Entscheidung die Personalvertretung zu hören hat. Wird die Rüge für gerechtfertigt erklärt oder wegen unterbliebener Berufung rechtskräftig, so ist sie in den Personalstandesausweis einzutragen. Die Löschung einer Rüge erfolgt, wenn gegen den Angestellten binnen einem Jahre seit der Erteilung weder eine neuerliche Rüge noch eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Eine rechtskräftige Rüge hemmt den Genuß des höheren Gehaltes anläßlich einer Stufen- und Klassenvorrückung, die nach Erteilung der Rüge erfolgt ist, bis zum Zeitpunkte ihrer Löschung. Die Wiederholung einer und derselben rechtskräftig gerügten Ordnungswidrigkeit innerhalb der Löschungsfrist ist ein Dienstvergehen, ebenso eine Pflichtverletzung eines Angestellten, der wegen anderer Ordnungswidrigkeiten mindestens bereits zweimal innerhalb eines Jahres gestraft worden ist. 94 D § 83. sziplinarstrafen. Pflichtverletzungen, die in dieser Dienstordnung als Dienstesvergehen ausdrücklich bezeichnet sind oder sich als solche darstellen, werden mit Disziplinarstrafen geahndet. Disziplinarstrafen sind: ä) Der Verweis; b) der Aufschub der Vorrückung in die höhere Bezugsstufe oder Bezugsklasse auf höchstens drei Jahre; c) die Ausschließung von der Ernennung auf höhere Dienstposten (Stellenernennung) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit; d) die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand; e) die Versetzung in den dauernden Ruhestand; f) die Versetzung in den dauernden Ruhestand bei verminderten Bezügen; g-) die Dienstesentlassung. § 84. Anwendung der Disziplinarstrafen. Welche Disziplinarstrafe anzuwenden ist, ist nach der Größe des Verschuldens, der Schwere der Folgen der Pflichtverletzung und der Wiederholung von Pflichtverletzungen zu beurteilen. Die sub g-) erwähnte Disziplinarstrafe kann erst dann verhängt werden, wenn bereits eine leichtere Disziplinarstrafe über den Schuldtragenden verhängt worden ist. Entlassungen § 8 ohne I) 5 - isziplinarverfahren. Eine Entlassung ohne Disziplinarverfahren tritt ein: a) lm Falle des fruchtlosen Verlaufes des Aufgebotsverfahrens bezüglich eines unbefugt vom Dienste abwesenden Angestellten (§ 29); b) im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens, der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran und des Betruges; c) im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen betrügerischer Krida. In allen drei Fällen ist die Entlassung vom Personalreferenten (Direktion der Unternehmungen) ausdrücklich auszusprechen. § 86 . Entlassungen im Wege des Disziplinarverfahrens. Im Wege des Disziplinarverfahrens kann die Entlassung eintreten: a) wenn der Angestellte durch unehrenhafte Handlungen, die seine Aufnahme in den Gemeindedienst verhindern würden, die Achtung und die Vertrauenswürdigkeit verloren hat; b) Wenn er ein in dieser Dienstordnung mit der Entlassung bedrohtes Dienstvergehen begangen hat; c) bei Wiederholung grober Dienstvergehen, wenn mehrere Disziplinarstrafen vorausgehen und ihm im letzten Disziplinarerkenntnisse für den Wiederholungsfall die Dienstesentlassung angedroht wurde. ln den unter lit. a) und b) erwähnten Fällen kann die Entlassung auch ohne eine vorausgegangene leichtere Disziplinarstrafe eintreten. § 87. Verfahren. Die Disziplinaruntersuchung wird über Verfügung des Bürgermeisters von den zuständigen Personalreferenten bzw. Direktionen der Unternehmungen (Vorstand des Stadtbureaus des Brauhauses) von Amts wegen oder über begründeten Antrag einer verletzten Partei oder des Angestellten, gegen den sie zu richten ist, eingeleitet. Der Zweck ist, den Tatbestand des Dienstvergehens, das Gegenstand der Untersuchung ist, dergestalt zu ermitteln, daß darüber ein sicheres und gerechtes Erkenntnis geschöpft werden kann. Der Gang der Untersuchung, die zu pflegenden Erhebungen und zu verwendenden Beweismittel sind in das freie Ermessen des die Untersuchung pflegenden Beamten (Untersuchungskommissär) gestellt, der sich sowohl als Anwalt der Interessen des Dienstes wie der des Beschuldigten zu betrachten und das Belastungs- und Entlastungsmaterial mit gleicher Sorgfalt zu sammeln und zu erheben hat. Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung zu führen. Von der Einleitung der Untersuchung ist die Personalvertretung zu verständigen. Diese hat das Recht der unmittelbaren Akteneinsicht. Zur Durchführung der Disziplinarverhandlung und zur Entscheidung, ob das Disziplinarverfahren einzustellen ist, ist der Disziplinarausschuß der Standesgruppe des Beschuldigten berufen. 9J § 88 . Rechte des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist von der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unter Anführung der gesamten Verdachtsgründe nebst Beweisen in Kenntnis zu setzen und einzuvernehmen. Der Beschuldigte hat das Recht der Stellung von Beweisanträgen, die tunlichst durchzuführen sind; die Akteneinsichtnahme steht ihm offen. Der Beschuldigte hat endlich das Recht, einen Gemeindeangestellten als Anwalt für das Verfahren zu bestellen. Der Anwalt des Beschuldigten hat dieselben Rechte wie der Beschuldigte und ist dem ganzen Verfahren zuzuziehen. Insbesondere ist er berechtigt, bei der mündlichen Disziplinarverhandlung für den Beschuldigten Anträge zu stellen und zu plädieren. Einstellung, bezw § 89. Aufschiebung der Disziplinär Untersuchung. Die Einstellung der Disziplinaruntersuchung wird vom Bürgermeister über Antrag des Disziplinarausschusses verfügt. Zur Antragstellung bei diesem ist der Untersuchungskommissär, die Personalvertretung und die beschwerdeführende Partei berechtigt. Ist die Handlung oder Unterlassung, wegen welcher das Verfahren einzuleiten ist, zugleich Gegenstand einer strafgerichtlichen Untersuchung, so hat die Disziplinaruntersuchung bis zur strafgerichtlichen Austragung der Angelegenheit zu ruhen. ^ 9 °. Mündliche Disziplinarverhandlungen. Kommt es nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, so hat der die Untersuchung führende Beamte die mündliche Disziplinarverhandlung beim Disziplinarausschüsse zu beantragen. Die mündliche Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarausschüsse ist nicht öffentlich, beginnt mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den Untersuchungskommissär und ist kontradiktorisch durchzuführen. Der Beschuldigte vertritt sich bei dieser Verhandlung selbst oder durch den im § 88 erwähnten Disziplinaranwalt. Betrifft ein Disziplinarfall mehrere Angestellte verschiedener Standesgruppen, so können die bezüglichen Disziplinarausschüsse vereinigt werden. In diesem Falle wählen die Mitglieder aller Ausschüsse einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vorsitzenden der einzelnen Ausschüsse. § 9 1 • Schöpfung des Erkenntnisses. Der Disziplinarausschuß faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt mündlich, wobei der Vorsitzende seine Stimme als letzter abgibt. Kommt hinsichtlich der Strafe kein Beschluß mit absoluter Stimmenmehrheit zustande, so werden die Stimmen für die strengste Strafe jenen für die nächst milderen solange zugezählt, bis sich für eine Strafe die absolute Stimmenmehrheit ergibt. Bei der Beschlußfassung darf nur der Untersuchungskommissär und der Schriftführer anwesend sein; das Erkenntnis ist entweder ein freisprechendes oder ein verurteilendes. Das Disziplinarerkenntnis bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der Bestätigung des Bürgermeisters. Lautet das Erkenntnis auf eine der im § 85 unter lit. c) bis f) bezeichneten Strafen, so leitet der Bürgermeister im Falle seiner Zustimmung zu dem Erkenntnisse den Verhandlungsakt an den Stadtsenat zur endgültigen Entscheidung. Die Ausfertigung der Erkenntnisse, welche den festgestellten Tatbestand und die Entscheidungsgründe unter Anführung der Bestimmungen der Dienstordnung genau anzugeben haben, erfolgt durch das Gemeinderatspräsidium, bzw. durch die Direktionen der Unternehmungen (Vorstand des Stadtbureaus des Brauhauses); von jedem Erkenntnisse ist auch die zuständige Personalvertretung zu verständigen. Eine mündliche Verkündigung der Erkenntnisse findet nicht statt. Wurde das Verfahren über Anzeige einer Partei durchgeführt, so ist diese über ihren Wunsch oder das Verlangen des Beschuldigten von dem Ergebnisse des Verfahrens ohne nähere Ausführung des Erkenntnisses durch den Untersuchungskommissär mündlich zu verständigen. 96 § 9 2 - Unzulässigkeit der Berufung. Disziplinarerkenntnisse, mit denen eine der im § 83 unter lit. a) oder b) aufgezählten Strafen verhängt wurde, sind endgültig. § 93 - Einträgen der Disziplinarstrafen und Erlöschen. Jede rechtskräftige Disziplinarstrafe ist in den Personalstandesausweis einzutragen. Der Verweis schiebt die Vorrückung in die höhere Bezugsstufe oder Bezugsklasse auf ein Jahr hinaus. Die Disziplinarstrafen a) bis c) sind nach fünf Jahren, die sub d) erwähnte nach zehn Jahren zu löschen, wenn der Bestrafte innerhalb dieser Zeit weder eine Ordnungs- noch eine neuerliche Disziplinarstrafe erhalten hat, oder ohne Rücksicht auf die abgelaufene Zeit, wenn anläßlich der Eintragung einer Belobung oder Anerkennung in den Personalstandesausweis sich die Personaldienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung für die Löschung ausspricht. § 94 - Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens. Einem im Disziplinarwege rechtskräftig Verurteilten steht jederzeit das Recht zu, die Wiederaufnähme des Disziplinarverfahrens bei der Personaldienststelle zu begehren, wenn er neue Beweise und Tatsachen anführt, die geeignet gewesen wären, den Ausgang des Verfahrens zu seinen Gunsten zu beeinflussen, falls sie seinerzeit bekannt gewesen wären. Kommen solche Beweise und Tatsachen ohne Zutun des Verurteilten der bezeichneten Dienststelle zur Kenntnis, so hat sie von Amts wegen die Wiederaufnahme einzuleiten. Abweisungen dürfen nur vom Bürgermeister über Antrag des Disziplinarausschusses erfolgen. Durch die Wiederaufnahme tritt die Disziplinarsache wieder in den Stand der Untersuchung. § 95 - Verjährung und Pflichtverletzungen. Bloße Ordnungswidrigkeiten dürfen nicht mehr verfolgt werden, wenn seit der Handlung oder Unterlassung zwei Monate oder seit der Zeit, da die Ordnungswidrigkeit dem zur Mahnung oder Rüge berechtigten Vorgesetzten dienstlich zur Kenntnis gekommen ist, vierzehn Tage verflossen sind. Pflichtwidrigkeiten, die mit einer Disziplinarstrafe zu ahnden sind, dürfen nicht mehr verfolgt werden, wenn seit der Zeit, da sie der Vorgesetzten Dienststelle zur Kenntnis gelangt sind, vierzehn Tage verstrichen sind, ohne daß ein Untersuchungsschritt gemacht wurde, oder wenn überhaupt seit der Handlung oder Unterlassung ein Jahr verstrichen ist, ohne daß der Fall beim Disziplinarausschüsse anhängig gemacht wurde, • es sei denn, daß es sich um ein auch strafrechtlich zu verfolgendes Delikt handelt, das nicht bloß der Privatanklage unterliegt. § 9 6 - Suspension eines Angestellten. Der Disziplinarausschuß kann über den Bericht des Untersuchungskommissärs sowohl bei der Einleitung als auch im Laufe eines Disziplinarverfahrens gegen einen Angestellten dessen Suspension vom Dienste beim Bürgermeister beantragen, wenn diese mit Rücksicht auf die Sicherheit des Dienstes oder das Ansehen des Standes angemessen erscheint oder das Disziplinarverfahren die Dienstentlassung zur Folge haben könnte. In Fällen, die aus Sicherheits- oder anderen Gründen einen Aufschub nicht dulden, kann die Suspension gegen sofortige im Dienstwege zu erfolgende Einholung der Genehmigung des Bürgermeisters vom nächsten Vorgesetzten des Angestellten verfügt werden. Ein Angestellter kann auch dann suspendiert werden, wenn gegen ihn eine Untersuchung wegen eines Verbrechens, der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran oder des Betruges oder wegen betrügerischer Krida eingeleitet wird. 7 97 Während der Dauer der Suspension ist der Angestellte auf seinen halben Gehalt beschränkt und kann im Bezüge nicht vorrücken. Wird die Suspension aufgehoben, wozu der Bürgermeister über Antrag des Disziplinarausschusses berufen ist, ohne daß der Angestellte entlassen wird, so ist der zurückbehaltene Gehalt wieder auszufolgen. Handelt es sich um einen Angestellten der städtischen Straßenbahnen, so hat er die Pensionsbeiträge für die Zeit der Suspension nachzuzahlen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann vom Bürgermeister über Antrag der Personalvertretung die Gehaltsbeschränkung noch vor Ende des Disziplinarverfahrens aufgehoben werden. VII. Abschnitt. Versetzung in den zeitlichen Ruhestand. Auflösung des Dienstverhältnisses. § 97 - Die Versetzung in den zeitlichen Buhestand (Quieszierung). Ein Angestellter kann nach Anhörung der Personalvertretung über Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission in den zeitlichen Buhestand versetzt werden: a) Wenn durch Veränderung in dem Organismus eines städtischen Amtes, einer städtischen Anstalt oder einer städtischen Unternehmung oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte seine Dienstleistung entbehrlich wird und er nicht anderweitig angemessen verwendet werden kann; b ) wenn der Angestellte über ein Jahr krank, der Fall seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand jedoch noch nicht gegeben ist. Die Bezüge des quieszierten Angestellten bestehen in dem normalmäßigen Ruhegenuß. Quieszenten der sub a) erwähnten Fälle sind bei sonstigem Verlust ihrer Bezüge verpflichtet, sich zu Diensten, die ihrer Anstellung gemäß § 21 der Dienstordnung entsprechen, wieder verwenden zu lassen, Quieszenten des Falles b ) nur unter der Voraussetzung, daß sie nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes wieder verwendungsfähig sind. § 9 «- Pensionierung des Quieszenten. Wird ein Quieszent binnen drei Jahren nicht wieder verwendet, so ist er nach Anhörung der Personalvertretung über Antrag der Personalkommission in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Der Ruhegenuß richtet sich nach dem Zeitpunkte, in dem die Versetzung in den bleibenden Ruhestand ausgesprochen wird. § 99 *- Auflösung des Dienstverhältnisses. Das Dienstverhältnis wird aufgelöst: a) Durch freiwillige Dienstesentsagung; b ) durch Versetzung in den dauernden Ruhestand; c) durch Kündigung, jedoch nur während der provisorischen Anstellung; d) durch Entlassung; e) durch den Tod. * Für die Untemehmungsangestellten hat dieser Paragraph folgenden Wortlaut: § 99 - Auflösung des Dienstverhältnisses. Das Dienstverhältnis wird aufgelöst: a ) Durch freiwillige Dienstesentsagung; b) durch Versetzung in den dauernden Ruhestand; c) durch Entlassung; d) durch den Tod. 9 « § lOO*. Dienstesentsagung. , Jeder Angestellte kann ohne Angabe von Gründen seiner Anstellung entsagen. Die Dienstesentsagung, welche schriftlich erfolgen muß, bedarf der Annahme durch die zur Anstellung berufene Stelle. Die Annahme kann nur dann verweigert werden, wenn der Angestellte in Disziplinar- untersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnisse aushaftet. Der Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft gilt als freiwillige Dienstesentsagung. Durch die Dienstesentsagung verliert der Verzichtleistende für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte, die mit der Anstellung verbunden sind. § 101**. Versetzung in den dauernden Ruhestand über eigenes Ansuchen oder von Amts wegen. Das Recht auf Versetzung in den dauernden Ruhestand haben: a) Alle Angestellten nach Zurücklegung der 'vollen Dienstzeit von 30, beziehungsweise 32V2 oder 35 Jahren (§ 48, lit. a bis c); b) alle Angestellten wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten bleibend unfähig machen (§ 45, al. 2). Die angesuchte Versetzung in den dauernden Ruhestand kann verweigert werden, wenn gegen den Angestellten eine gerichtliche oder Disziplinaruntersuchung anhängig ist. Die unter lit. b) angeführten Angestellten sowie solche, die die im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Höchstbezüge ihrer Bezugsgruppe erlangt und ebenso die volle Dienstzeit vollstreckt (lit. a ) oder das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben (§ 46, lit. c), können nach Anhörung der Personalvertretung über Antrag der Personalkommission auch von Amts wegen in den dauernden Ruhestand versetzt werden. Das amtswegige Verfahren hat jedoch erst dann einzutreten, wenn der Angestellte innerhalb der ihm von der zuständigen Personaldienststelle gewährten Frist nicht um seine Versetzung in den dauernden Ruhestand angesucht hat. § 102. Entlassung. Die Entlassung kann bei definitiv Angestellten nur auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinar- erkenntnisses oder in den Fällen des § 85 der Dienstordnung, bei provisorischen Angestellten nur beim Zutreffen der rechtlichen Voraussetzungen erfolgen. Der Entlassene wird durch die Entlassung für sich aller ihm aus dem Dienstverhältnisse zustehenden Rechte verlustig; hingegen bleiben seiner Gattin und seinen Kindern ihre bis zum Tage der Entlassung erworbenen Versorgungsansprüche gewahrt, wenn sie an der Schuld des Entlassenen nicht beteiligt sind. In besonders rücksichtswürdigen Fällen kann der Stadtrat über Antrag der Personalkommission dem Entlassenen den Bezug des vollen oder eines Teiles des normalen Ruhegenusses zuerkennen. * Für die Angestellten der städtischen Unternehmungen güt folgende Fassung: § 100. Dienstesentsagung. Jeder Angestellte kann ohne Angabe von Gründen seiner Anstellung entsagen. Die Entsagung besteht aber erst dann zu recht, bis der Entsagende alle ihni aus dem Dienstverhältnisse bis zum Zeitpunkte des Verzichtes erwachsenen Verbindlichkeiten erfüllt hat. Im Zuge einer gerichtlichen Strafuntersuchung oder eines Disziplinarverfahrens, welche die Dienstesentlassung zur Folge haben könnten, ist die Dienstesentsagung unzulässig. Durch die Dienstesentsagung verliert der Verzichtleistende für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte, die mit der Anstellung verbunden sind. ** Für die Angestellten der städtischen Unternehmungen gilt folgende Fassung: § 101. Versetzung in den dauernden Ruhestand über eigenes Ansuchen oder von Amts wegen. Das Recht auf Versetzung in den dauernden Ruhestand haben: a) Alle Angestellten nach Zurücklegung der vollen Dienstzeit von 30, beziehungsweise 32 Vs oder 35 Jahren (§ 48, lit. a bis c); b ) alle Angestellten wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten bleibend unfähig machen (§ 45, al. 2). Von Diensteswegen kann ein Angestellter nach Anhörung der Personalvertretung über Antrag der Personalkommission in den Ruhestand versetzt werden a) wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen, die ihn zur Erfüllung seiner Dienstespflichten bleibend unfähig machen; b) wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat; c) wenn er die volle Dienstzeit vollstreckt hat. Das dienstwegige Verfahren hat jedoch erst dann einzutreten, wenn der Angestellte innerhalb der ihm von der Direktion der Unternehmung gewährten Frist nicht um seine Versetzung in den dauernden Ruhestand angesucht hat. f 99 Anhang zur Dienstordnung A. Gruppeneinteilung für Angestellte der Gemeinde Wien (einschließlich der Lehrpersonen) mit Ausnahme der Angestellten der Unternehmungen Gruppe Ia*. Ärzte des Gesundheitsamtes (einschließlich des Augen- und des Ohrenarztes). Pragmatisch angestellte Ärzte der Hum.-Anstalten. Akademische Architekten. Beamte des Archives der Stadt Wien. Forstinspektionsbeamte. J ugendan walte. Beamte (Offiziere) der städtischen Feuerwehr. Rechtskundige Beamte. Beamte der städtischen Sammlungen. Technische Beamte mit Hochschulbildung. Beamte des Veterinäramtes. Gruppe Ib. Nicht akademische Architekten. Geodäten. Gruppe II a**. Fürsorgerinnen des Jugendamtes. Kontrollamtsbeamte. Bürgerschuldirektoren(innen). Oberl ehrer(i nnen). * Besondere Bestimmungen. Die Physikatsärzte (Bezirksärzte) beginnen in der 1. Stufe der 6. Bezugsklasse. Die Beamten der Gruppe I a erhalten nach 2 in der 4. Stufe der 3. Bezugsklasse zugebrachten Dienst] ahren eine weitere Gehaltssteigerung im Ausmaße einer Stufendifferenz der 3. Bezugsklasse. Die Stadtärzte (Arzte für Armenbehandlung und Totenbeschau) sowie der Augen- und der Ohrenarzt erreichen jedoch nur die 3. Stufe der 3. Bezugsklasse. ** Besondere Bestimmungen. Die die Lehrbefähigung für Bürgerschulen besitzenden Waisenhausleiter, die Erzieherinnen), die Kontrollamtsbeamten, die Rechnungsbeamten und die Mittelschultechniker erhalten nach 2 in der 4. Stufe der 4. Bezugsklasse zugebrachten Dienstjahren eine Gehaltssteigerung im Ausmaße einer Stufendifferenz der 4. Bezugsklasse. Den Kontrollamtsbeamten werden bei ihrer Übersetzung in die Standesgruppe (nach einer mindestens zweijährigen, höchstens aber dreijährigen zufriedenstellenden praktischen Verwendung im Kontrollamtsdienste und nach Ablegung der Prüfung für den Kontrollamtsdienst) hinsichtlich der durch Zeitablauf anfallenden Bezugserhöhungen 4 Jahre zugerechnet. Für die Lehrpersonen an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Bürgerschullehrer(innen). Eigene Religionslehrer mit Gehalt. Volksschullehrer(innen). Provisorische Lehrer(innen). Rechnungsbeamte. Beamte des mittleren Verwaltungsdienstes. Erzieh er(innen). Heilpädagogen der Jugendfürsorgeanstalten. Heimmütter (mit der Qualifikation als Jugendamtsfürsorgerinnen) der Jugendfürsorgeanstalten. Beamtete Lehrer. Seelsorger der Heil- und Pflegeanstalten für Geisteskranke. Waisenhausleiter. F orst ver waltun gsb eamte. Technische Beamte mit Mittelschulbildung. Gruppe II b. Betriebsinspektor der Sanitätsstationen. Gruppe III. Betriebsbeamte des F uhrwerks- betriebes. Beamte des Kanzleidienstes des Fuhrwerksbetriebes (teilweise). Krankenrevisoren. Lagermeister der Fourageabtei- lung des Zentralviehmarktes. Obermeister der städtischen Feuerwehr. Desinfektionsleiter. Stationsleiter der Sanitätsstationen. Vermittlungsbeamte des Arbeiterfürsorgeamtes. Beerdigungsleiter des Zentralfriedhofes. Gartenbetriebsleiter des Zentralfriedhofes. Pflegevorsteher(innen) der Heil- und Pflegeanstalten für Geisteskranke. Bauwerkmeister (im Wege der Stellenbeförderung). Betriebsbeamte des Stadtgartenbetriebes. Maschinenmeister. Obermaschinenmeister. Obermonteure des Elektro-, Gas- und Wasserleitungs - Installationsdienstes. Oberwerkmeister der städtischen Werkstätten. Werkmeister der städtischen Werkstätten (im Wege der Stellenbeförderung). Gruppe IV*. Faktor der lithographischen Presse. F euerwehrmeister. Kanzl eib eamte(innen). Kanzleibeamte(innen) des Arbeiterfürsorgeamtes. Beamte des Kanzleidienstes des Fuhrwerksbetriebes (teilweise). Kanzlisten der Fourageabteilung des Zentralviehmarktes. Kindergärtnerinnen. Lehrer(innen) für den Unterricht im Hauptberufe in den nicht obligaten Gegenständen, wenn sie nicht Fach- oder Klassenunterricht erteilen. Handarbeitslehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, wenn sie nicht Fach- oder Klassenunterricht erteilen. Desinfektoren. Stationsführer der Sanitätsstationen. Aufsichtsmonteur der Sanitätsstationen. Obermonteur der Sanitätsstationen. * Besondere Bestimmungen. Kindergärtnerinnen beginnen mit der 1. Stufe der 8. Bezugsklasse. Für die Lehrpersonen gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. IOO Kraftfahrobergehilfen der Sanitätsstationen. Tuberkulosefürsorgerinnen. Beerdigungsleiterstellvertreter des Zentralfriedhofes. Friedhofsobergärtner. Werkmeister des Zentralfriedhofes. Beschlagmeister der Heil- und Pflegeanstalt „Am Steinhof“. Erziehungsgruppenführer (innen) der Jugendfürsorgeanstalten. Küchenvorsteher desV T ers.-Heimes und Krankenhauses Lainz, der Heil- und Pflegeanstalt „Am Steinhof“ und der Lungenheilstätte Baumgartnerhöhe. Küchenvorsteherin der Erziehungsanstalt Eggenburg. Lehrschwestern der Krankenpflegeschule. Diplomierte Oberpflegerinnen der Hum.-Anstalten. Oberpfleger(innen) der Heil- und Pflegeanstalten für Geisteskranke. Bademeister mit Maschinistenprüfung. Bauwerkmeister (im Wege der Stellenbeförderung). Forstbetriebsbeamte. Garagemeister der elektrischen Kleinbahn „Am Steinhof“. Kanalwerkmeister. Maschinisten. Monteure des Elektro-, Gas- und Wasserleitungs-Installations- dienstes. Monteure der städtischen Werkstätten (im Wege der Stellenbeförderung). Erster Motorführer der elektrischen Feldbahn im Vers.-Heim Lainz. Obertelegraphisten. Obergärtner des Stadtgarten- inspektorates (teilweise). Zeugwart des Stadtgarteninspek- torates (im Wege der Stellenbeförderung). T elegraphisten. Waschmeister der Dampfwäscherei. Wasserleitungswerkmeister. Werkmeister der städtischen Werkstätten. Zeichner (Hilfstechniker). Gruppe V. F riedhofsaufseher. F riedhofsgärtner. Beamte(innen) des Kanzleihilfsdienstes. Beamte des Kanzleidienstes des Fuhrwerksbetriebes (teilweise). Marktoberaufseher. Maschinenmeister und Stellvertreter des Faktors der lith. Presse. Ober-Amtsgehilfen. Ober-Schulwarte. Platzmeister des Wirtschaftsamtes. Präsidialchauffeure. Kraftfahrgehilfen des Sanitätsbetriebes. Monteure des Sanitätsbetriebes. Sanitätsobergehilfen (teilweise). Automobil-Monteur im Zentralkinderheim. Chauffeur im Zentralkinderheim. Erste Fachgehilfen(innen) des Krankenhauses Lainz. Erster Fleischer des Vers.-Heimes Lainz. Hausoberaufseher. des Vers.- Heimes und Krankenhauses Lainz, der Versorgungshäuser Baumgarten und Liesing sowie des Obdachlosenheimes. Instrumentarinnen des Krankenhauses Lainz mit Krankenpflegerinnendiplom. Inventarpfleger(innen) der Heil- • und Pflegeanstalten für Geisteskranke. Laborantinnen des Krankenhauses Lainz mit Krankenpflegerinnendiplom (gehören zu den ersten Fachgehilfinnen). Meister(innen) der Zöglings-Lehrwerkstätten in den Erziehungsanstalten Eggenburg und Weinzierl. Dienstführende Oberaufseher des Obdachlosenheimes. Oberaufseher der Wäscherei des Vers.-Heimes Lainz. Obermagazineure des Vers.- Heimes und Krankenhauses Lainz. Pfleger(innen) mit besonderer Fachprüfung der Heil- und Pflegeanstalten für Geisteskranke. Pflegerinnen der Hum.-Anstalten mit dem Diplom einer Krankenpflegeschule. Schuhmacher-Werkmeister im Versorgungsheim Lainz. Tapezierer-Werkmeister im Versorgungsheim Lainz. Tapezierer- Werkmeister der Heil- und Pflegeanstalten „Am Steinhof“. Wäscheverwahrerinnen der Heil- und Pflegeanstalten „Am Steinhof“ und des Zentralkinderheimes. Werkmeister im Obdachlosenheim. Badeaufseher (teilweise). Bademeister ohne Maschinistenprüfung. Bauübergeher des Elektro-, Gas- und Wasserleitungs - Installationsdienstes. Bauwerkmeister. Gärtner des Stadtgarteninspek- torates. Zeugwart des Stadtgarteninspektor ates. Garagemeister-Stellvertreter der elektrischen Kleinbahn „Am Stein hof“. Kanaloberaufseher. Kanal- und Straßenmeister „Am Steinhof“. Magazineur der Wasserversorgung. Maschinistengehilfen (werden nicht mehr ergänzt). Monteure der städt. Werkstätten (teilweise). Telegraphistinnen mit Prüfung. Vorarbeiter (gelernte Handwerker im Wege der Stellenbeförderung). Hilfsbeamter und Lagerhalter der Wäscherei. W asserleitungsoberaufseher. Werkmeister in den Hum.- Anstalten. Werkshilfsbeamte mit achtstündiger Dienstverpflichtung. Werkstättenleiter in der Heil- und Pflegeanstalt „Am Steinhof“. 101 Gruppe VI. Amtsgehilfen. Drucker der lith. Presse. F riedhofsobergehilfe. Gärtnergehilfen des Friedhofes. Fuhrhofaufseher. Kanzleidiener des Fuhrwerks- betriebes. Marktaufseher. Oberaufseher des Wirtschafts- amtes. Sanitätsobergehilfen (teilweise). Pflegerinnen in der Quarantän- station. Schlachthofaufseher. Schulwarte(innen). Straßenaufseher der Straßenpflege. Zeugwarte der Straßenpflege, falls sie in ihrer Profession verwendet werden. T agesheimstättenaufseher. Tuberkulose - Hilfsfürsorgerinnen mit Fachprüfung. Zeugwarte der städt. Sammlungen. Amtsgehilfen der Hum.-Anstalten. Aufseher der Erziehungsanstalten Eggenburg und Weinzierl (diese Standesgruppe wird nicht mehr ergänzt). Aufseher im Leichenhause des Vers.-Heimes Lainz. Aufseher(innen) und Oberaufseher des Obdachlosenheimes. Aufseher der Schweinezucht in der Heil- und Pflegeanstalt „Am Steinhof“. Fachgehilfen und Fachgehilfinnen (Laboranten und Laborantinnen) des Krankenhauses Lainz. Hausaufseher der Hum.-Anstalten. Hausoberaufseher der Hum.- Anstalten (teilweise). Instrumentarinnen der Krankenanstalten (ohne Diplom). Kanzleigehilfen der Hum.-Anstalten. Küchenleiterinnen der Hum.- Anstalten. Laboratoriumsgehilfe der neurologischen Abteilung im Vers.- Heim Lainz. Leiterin der Näherei und Wäschemanipulation im Krankenhaus Lainz. Leiterin der Sterilisation im Krankenhaus Lainz. Magazineure (Magazinsaufseher der Hum.-Anstalten). Oberköche und Oberköchinnen der Hum.-Anstalten. Pfleger(innen) der Hum.-Anstalten mit Fachprüfung. Pförtner (die keine Hausdiener sind) in den Hum.-Anstalten. Professionisten der Hum.-Anstalten (mit Lehrbrief). Telephonisten des Krankenhauses Lainz. Telephonistinnen des Vers.- Heimes Lainz, der Heil- und Pflegeanstalt „Am Steinhof“ und des Zentralkinderheimes. Stallmeister der Heil- und Pflegeanstalt „Am Steinhof“. Wirtschafts-Schaffer der Erziehungsanstalt Eggenburg. Wäschezuschneiderin (Vorarbeiterin) der Heil- und Pflegeanstalt „Am Steinhof“. Aufseher der Steinlagerplätze. Badeaufseher der Strom- und Strandbäder. Depotaufseher und Streckenaufseher des Uberschwemmungs- requisitendepots. Fachgehilfe der Baustoffprüfungsanstalt. Gartengehilfen . des Stadtgarten- inspektorats. Garten Vorarbeiter des Stadtgarten- inspektorats (teilweise). Hafenaufseher der ehemaligen Donauregulierungskommission. Handwerker der städtischen Werkstätten. Haus wärter des Bäderbetriebes. Geprüfte Heizer (mit Nachweis der Erlernung des handwerksmäßigen Gewerbes). Geprüfte Kesselheizer der Dampfwäscherei. Kanalaufseher. Kassierinnen in den Dampf- und Wannenbädern. Magazineur der städtischen Werkstätten. Monteurgehilfen. Motorführer der elektrischen Kleinbahn „Am Steinhof“. Oberausmesser. Pflasterungsaufseher. Professionisten. Telegraphistinnen ohne Prüfung und Telephonistinnen. Wald- und Jagdaufsichtspersonal. Wäschemanipulanten. W asserleitungsaufseher. Werkzeugmacher der städtischen Werkstätten. Gruppe VII. F riedhofsgehilfen. Lagergehilfen der Fourageab- teilung des Zentralviehmarktes. Lagerwart des Wirtschaftsamtes. Nachtwächter des Marktamtes. Partieführer des Zentralviehmarktes und in den Schlachthöfen. Portier der Lagerabteilung des Wirtschaftsamtes. Sanitätsgehilfen. Vorarbeiter der Straßenpflege. Tuberkulosehilfsfürsorgerinnen. Ausspeiser im Krankenhaus Lainz (die Hausgehilfen sind). Badegehilfinnen im Krankenhaus Lainz. Desinfektionsgehilfen der Hum.- Anstalten. Hausgehilfen der Hum.-Anstalten. Kirchendiener des Vers.-Heimes und Krankenhauses Lainz und der Heil- und Pflegeanstalt „Am Steinhof“. Köche und Köchinnen der Hum.- Anstalten. Küchenkassierin der Heil- und Pflegeanstalt „Am Steinhof“. Leichen- (Prosekturs-) Diener der Hum.-Anstalten. Magazinsgehilfen (-Diener) der Hum.-Anstalten. Magazinsgehilfen des Zentralmagazin es der Mag. Abt. g. Nachtwächter der Hum.-Anstalten. Näherinnen mit Lehrzeugnis. Oberwäscher(innen) der Hum.- Anstalten. Pfleger(innen) der Hum.-Anstalten ohne Fachprüfung. Pförtner (Torwächter), die Hausdiener sind. Spitalsgehilfen (Aufnahme- und Abteilungsdiener) im Krankenhaus Lainz. 102 Vorarbeiterinnen der Sterilisation im Krankenhaus Lainz. Wäscher der Heil- und Pflegeanstalt „Am Steinhof“ und des Zentralkinderheimes. Wäscheverwahrerinnen der Hum.-Anstalten mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalt „Am Steinhof“, des Zentralkinderheimes. Wäschezuschneiderinnen der Hum.-Anstalten mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalt „Am Steinhof“. Zöglingsaufseher(innen) der Jugendfürsorgeanstalten. Angelernte Arbeiter. Ausmesser. Badewarte und Badewärterinnen der Warm-, Strom- und Strandbäder. Badeaufseherin im städt. Strandbad Gänsehäufel. Hauswärter im städt. Strandbad Gänsehäufel. Nachtwächter im städt. Strandbad Gänsehäufel. Oberfährmann im städt. Strandbad Gänsehäufel. Wäscheverwahrerinnen in den städt. Dampf- und Wannenbädern. Oberwäscher und Wäscher der Dampfwäscherei. Nachtwächter der Dampfwäscherei. Kutscher der Dampfwäscherei. Torwart der Dampfwäscherei und der städt. Werkstätten. Elektroarbeiter (angelernte Arbeiter) in St. Marx. Garten Vorarbeiter des Stadt- garteni n sp ektorates. Hausgehilfen (teilweise). Heizer der Dampfstraßenwalzen. Hilfsarbeiter der Wasserleitung (teilweise). Gruppe VIII. Kinderwärterinnen des Jugendamtes. Küchenkassierinnen. Näherinnen ohne Lehrbrief. Ungelernte Arbeiter aller Art nach vollendetem 5. Dienstjahre, wenn ihnen das Defi- nitivum verliehen wird. (G. R. B. vom 11. April 1924, Pr. ZI. 824.) Gruppe IX. Gartenarbeiter des Stadtgarten- inspektorates (teilweise). Ungelernte Arbeiter aller Art während der Dauer der provisorischen Dienstzeit (G. R. B. vom 11 .April 1924, Pr.-Zl. 824). Gruppe X. Hausgehilfinnen. Hilfsarbeiterinnen. Küchengehilfinnen. Reinigungsfrauen. Wäscherinnen und dgl. (G. R. B. vom 11 .April 1924, Pr.-Zl. 824) R. Gruppeneinteilung für Angestellte der städtischen Unternehmungen Städtische Gas- und Elektrizitätswerke sowie Straßenbahnen. (Unter Berücksichtigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 5. August 1921, Pr.-Zl. 8790.) Gruppe I (früher Gruppe VI). Portiere. Kanzlei- und Sanitätsgehilfen in den Werken. Platzaufseher. Gruppe 2 (früher Gruppe V). Hilfsbeamtinnen für kaufmännischen und Kanzleidienst mit absolvierter Bürgerschule, Stenographie- und Handelsschulkurs. Kabeloberaufseher. Beleuchtungsoberaufseher und Magazinsoberaufseher der Elektrizitätswerke. Zählerrevisoren. Beförderung aus der Gruppe 1. Gruppe ) (früher Gruppe IV). Kaufmännische Beamtinnen mit Bürgerschule und einer zwei- klassigen Handelsschule (T ages- kurs), kaufmännische und technische Hilfsbeamte mit Bürgerschule und einem Handels- und technischen Fachkurse (Fortbildungsschule, Gremial- handelsschule). Kassiere. Geldeinheber. Inkassanten. Kassenboten. Revisoren der städtischen Elektrizitätswerke. Beförderung aus der Gruppe 2. Gruppe 4 (früher Gruppe III). Kaufmännische Beamte mit Bürgerschule oder Untermittelschule und einer zweiklassigen Handelsschule (Tageskurs) mit Offentlichkeitsrecht. Beamte des technischen Dienstes (Betriebsbeamte) mit Bürgerund Werkmeisterschule. Beförderung aus der Gruppe 3. Gruppe / (früher Gruppe II b2). Beförderung aus der Gruppe 4. 103 Gruppe 6 (früher Gruppe II bi). Beamte des technischen Dienstes mit Untermittelschule oder Bürgerschule und einer technischen Fachschule. Beförderung aus der Gruppe 5. Gruppe 7 (früher Gruppe II a). Technische Beamte mit absolvierter technischer Mittelschule mit Reifezeugnis. Kaufmännische Beamte mit Untermittelschule oder Bürgerschule und Handelsakademie. Absolventen einer öffentlichen Mittelschule mit Reifezeugnis und Nachweis einer zumindest Gruppe 7 . Brauführer. Betriebsassistent. Gruppe 6. Kontorvorstand. Buchhalter. Brauhauskassier. Gruppe j. Kontorbeamte. Kanzleibeamte. Gruppe 6. Kaufmännische Beamte. Gruppe J. Aufnahmsbeamte unter Beibehaltung des bisherigen Anteilslohnes. in Abendkursen erworbenen kaufmännischen Vorbildung. Beförderung aus der Gruppe 6. Gruppe S (früher Gruppe I b). Angestellte mit vollendeter Mittelschule mit Reifezeugnis, welche einen mindestens zweijährigen Hochschulkurs mit den vorgeschriebenen Abschlußprüfungen zurückgelegt haben. Beförderung aus der Gruppe 7. Gruppe <) (früher Gruppe I a). Angestellte mit vollständiger Hochschulbildung und den Brauhaus der Stadt fVien. Gruppe 4. Betriebsbeamte des technischen Dienstes. Niederlagenleiter. Magazinsverwalter. Gruppe 3. Kontoristen (Kontoristinnen). Kanzleihilfsbeamte (Kanzleihilfsbeamtinnen). Hausgai-Abtrager. Städtische Leichenbestattung. Gruppe 4. Betriebsbeamte des technischen Dienstes. Gruppe ). Kaufmännische Hilfsbeamte und Hilfsbeamtinnen. vorgeschriebenen Staatsprüfungen oder Rigorosen. Gruppe 10. Inspektoren und die kaufmännischen Vorstände der Gas- und Elektrizitätswerke. Gruppe II. Die Oberinspektoren und die diesen gleichgestellten Oberbeamten. Gruppe 12. Die Werksdirektoren der Gaswerke, die Zentralinspektoren und die diesen gleichgestellten Oberbeamten. Flaschenkellermeister. Elektro-Obermonteur. Vize-Kellermeister. Hauspolier. Biersieder. Vize-Obermälzer. Vize-Stallmeister. Gruppe I. Portiere. Kanzleidiener. Gruppe 2. Unterbeamte unter Beibehaltung des Anteilslohnes. Gruppe I. Bureau- und Filialdiener, letztere unter Beibehaltung des Anteilslohnes. 104 C. Gehaltsschema (ab 1 Jänner 1926). II*. a) Gehaltsschema der Verwaltungsangestellten und Lehrpersonen. I. 'S Bezugs- Bezüge in Schilling Vor- rückungs- monatlich C Klasse Stufe jährlich frist u 4 14.790 1232*5 Qi 1 3 13.866 1155-5 2 2 12.942 1078-5 2 Qi 1 12.018 1001-5 2 Qi VT) 4 11.238 936-5 — 3 10.458 871-5 2 S cd Qi Z 2 9.678 806 5 2 1 8.898 741-5 2 PQ Qi 4 8.298 691-5 — a 3 3 7.698 641-5 2 .■£ 2 7.098 591-5 2 .J 1 6.498 541-5 2 III. Gruppe X*. Zugeteilte Angestellte (Zeitvorrückung) Bezugs- Bezüge in Schilling | Vor- j rückungs- j frist Klasse Stufe jährlich monatlich 8 a 5 4 3 2 1 1948-8 1885-8 1822-8 1759-8 1696-8 162-4 157-1 151-9 146-6 141-4 3 3 3 3 9a 6 5 4 3 ! 2 1 1651-8 1606-8 1561-8 1516-8 1471-8 1426-8 137-6 1339 1301 1264 1226 118-9 3 3 3 3 3 3 Bezugs- Bezüge in Schilling V orrückungsfrist in den Gruppen fH . *— 2 t-H Klasse Stufe lieh lieh a b a b > > > > * 4 8298 691-5 _ 3 7698 641-5 2 — o 2 7098 591-5 2 2 1 6498 541-5 2 2 4 6138 511-5 2 — _ 3 5778 481-5 2 2 2 — q 4 2 5418 451-5 2 2 2 2 J2 1 5058 421-5 2 2 2 2 — O 4 4794 399-5 2 2 2 2 2 u o 3 4530 377-5 2 2 2 2 2 > 0 2 4266 355-5 2 2 2 2 2 — Qi CS3 1 4002 333-5 2 2 2 2 2 2 — 5 3852 321"— 2 2 JÜ 4 3702 308-5 2 2 2 2 2 — Qi 6 3 3552 296-— 2 2 2 2 2 2 2 2 Qi 2 3402 283-5 2 2 2 2 — G 1 3252 271 — 2 2 2 2 2 2 2 2 2 — <5 5 3138 261-5 2 2 2 2 2 — 4 3024 252-- 2 2 2 2 2 2 Qi 7 3 2910 242'5 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2796 233-— 2 2 2 2 2 2 s 1 2682 223-5 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 5 2598 216-5 2 2 2 4 2514 209-5 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 8 3 2430 202-5 2 2 2 2 2 2 2 2 2346 195-5 2 2 2 2 2 2 2 2 2 1 2262 188-5 2 2 2 2 2 2 2 2 6 2202 183-5 2 2 2 2 2 2 5 2142 178-5 2 2 2 2 2 4 2082 173-5 2 2 2 2 9 3 2022 168-5 2 2 2 2 1962 163-5 2 2 1 1902 158-5 2 0 1842 153-5 2 b) Gehaltsschema der Angestellten der städtischen Unternehmunge n*. Für leitende Beamte' O) 26*22 n in n 1 9 38 V IV r> 13*68 n V r> 10*26 Außerdem erhalten alle Funktionäre auf systemisierten Verkehrsmeisterposten, bei der Betriebsinspektion und der bei der Dienststelle Vf in besonderer Verwendung stehende Funktionär einen 5oprozentigen Zuschlag, sowie alle ersten Verrechner des Betriebes der Werkstätten und der Abteilung E2, ferner die Rechnungsführer der Dienststelle Vg, alle Partieführer der Fahrscheinkontrolle und der Fahrmeister, der bei der Abteilung Vi den ersten Dienst versehende Instruktor, sowie die Funktionäre der Dienststelle Vf einen 25prozentigen Zuschlag zur Verwendungszulage. 16. In die einzelnen Verwendungsgruppen werden die Funktionäre wie folgt eingeteilt: Verwendungsgruppe I. Oberverkehrsmeister, das sind die in den Bahnhöfen erster und zweiter Größe Verkehrsmeisterdienst leistenden Funktionäre nach vollendetem tatsächlichen 12. Funktionärdienstjahr oder nach zwei in der Verwendungsgruppe II zugebrachten Dienstjahren, in beiden Fällen bei zufriedenstellender Dienstleistung, ferner die in den übrigen Bahnhöfen Verkehrsmeisterdienst leistenden Funktionäre, die Partieführer der Fahrscheinkontrolle und der Fahrmeister; Instruktoren und Funktionäre der Betriebsinspektion nach vollendetem tatsächlichen 14. Funktionärdienstjahre oder nach vier in der Verwendungsgruppe II zugebrachten Dienstjahren, in allen Fällen bei zufriedenstellender Dienstleistung. Oberrechnungsführer, das sind die in den Bahnhöfen erster und zweiter Größe den ersten Verrechner- dienst des Betriebes und der Werkstätte leistenden Funktionäre und Rechnungsführer von Vg nach vollendetem tatsächlichen 12. Funktionärdienstj ahre oder nach zwei in der Verwendungsgruppe II zugebrachten Dienstjahren, in beiden Fällen bei zufriedenstellender Dienstleistung, ferner die in den übri gen Bahnhöfen den ersten Verrechnerdienst des Betriebes und der Werkstätte leistenden Funktionäre und Rechnungsführer von E2 nach vollendetem tatsächlichen 14. Funktionärdienstjahre oder nach vier in der Verwendungsgruppe II zugebrachten Dienstjahren, in allen Fällen bei zufriedenstellender Dienstleistung. Oberstallmeister, nach vollendetem tatsächlichen 12. Funktionärdienstj ahr oder nach zwei in der Verwendungsgruppe II zugebrachten Dienstjahren, in beiden Fällen bei zufriedenstellender Dienstleistung. Verwendungsgruppe II. Verkehrsmeister, das sind die in allen Bahnhöfen den Verkehrsmeisterdienst leistenden Funktionäre, Partieführer der Fahrscheinkontrolle und der Fahrmeister und Funktionäre der Betriebsinspektion. Ferner Instruktoren nach vollendetem tatsächlichen 10. Funktionärdienstjahr oder nach vier in der Verwendungsgruppe III zugebrachten Dienstjahren, in beiden Fällen bei zufriedenstellender Dienstleistung. Rechnungsführer 1. Klasse, das sind die in allen Bahnhöfen den ersten Verrechnerdienst des Betriebes und der Werkstätte leistenden Funktionäre, der erste Rechnungsführer von E2 und die Rechnungsführer von Vg sowie die als 2. Verrechner nominierten Funktionäre (Vertretung des 1. Verrechners) in jenen Verrechnungsstellen des Betriebes und der Werkstätte, wo mehr als zwei Verrechner sind. Schließlich gehören hieher alle übrigen Verrechnungsdienst leistenden Funktionäre des Betriebes und der Werkstätte, sowie der Abteilung E2 nach vollendetem tatsächlichen 1 o. Funktionärdienstj ahr oder nach vier in der Verwendungsgruppe III zugebrachten Dienstjahren, in beiden Fällen nach zufriedenstellender Dienstleistung. 1)0 Stallmeister 1. Klasse. Verkehrsführer 1. Klasse, das sind die in den Bahnhöfen erster und zweiter Größe den ersten Verkehrsführerdienst (Vertretung des Verkehrsmeisters) leistenden Funktionäre. Die übrigen in allen Bahnhöfen Verkehrsführerdienst leistenden Funktionäre, die den Diensteinteilerdienst und Verkehrsführerspringerdienst leistenden Funktionäre, fliegende Revisoren und ebensolche Fahrmeister und Funktionäre von Vg, VU und V3 nach vollendetem tatsächlichen 10. Funktionärdienstjahr oder nach vier in der Verwendungsgruppe III zugebrachten Dienstjahren, in beiden Fällen bei zufriedenstellender Dienstleistung. Schließlich gehören hieher alle übrigen Funktionäre der Verwendungsgruppe III nach vollendetem tatsächlichen 12. Funktionärdienstj ah r oder nach vier in der Verwendungsgruppe III zugebrachten Dienstjahren, in beiden Fällen bei zufriedenstellender Dienstleistung. V er wendungsgruppe III. Verkehrsführer 2. Klasse, das sind die in allen Bahnhöfen den Verkehrsführer- und den Verkehrsführerspringerdienst, den Dienst der fliegenden Revisoren und ebensolchen Fahrmeister und den Zivilrevisorendienst leistenden Funktionäre sowie Funktionäre von Vg, VU und V3. Weiters alle übrigen Funktionäre, welche auf Grund der nachstehenden Einreihungsbestimmungen in die Verwendungsgruppe III vorrücken. Rechnungsführer 2. Klasse, das sind alle den Verrechnungsdienst leistenden Funktionäre des Betriebes und der Werkstätte sowie der Abteilung E2, welche auf Grund der nachstehenden Einreihungsbestimmungen in die Verwendungsgruppe III vorrücken. Instruktoren. Stallmeister 2. Klasse. V er wendungsgruppe IV. Verkehrsführer 3. Klasse, das sind die in allen Bahnhöfen den Diensteinteiler- und den sogenannten Verkehrsmanipulantendienst leistenden Funktionäre. Weiters alle in der Verwendungsgruppe V genannten Funktionäre nach vollendetem tatsächlichen vierten Funktionärdienstjahr. Rechnungsführer 3. Klasse, das sind die in allen Bahnhöfen den Verrechnerdienst des Betriebesund der Werkstätte sowie von E2 leistenden Funktionäre und weiters die seinerzeit sogenannten Kanzleimanipulanten. Schließlich gehören in diese Verwendungsgruppe alle übrigen Funktionäre nach vollendetem tatsächlichen zweiten Funktionärdienstjahr unter Beibehaltung des ihnen in der Verwendungsgruppe V gebührenden Rangtitels. Stallmeister 3. Klasse. Verwendungsgruppe V. Expeditoren, Revisoren und Fahrmeister. 17. Die Einreihung, bzw. Vorrückung der Funktionäre in die einzelnen Verwendungsgruppen erfolgt: Von der \ erwendungsgruppe V in die Verwendungsgruppe IV nach vollendetem zweiten Funktionärdienstj ahre. Von der Verwendungsgruppe IV in die Verwendungsgruppe III nach vollendetem tatsächlichen sechsten Funktionärdienstjahr oder nach vier in der Verwendungsgruppe IV zugebrachten Dienstjahren, in beiden Fällen bei zufriedenstellender Dienstleistung. Die Einreihung, bzw. Vorrückung in die Verwendungsgruppen II und I erfolgt nach den im Punkt 16 festgesetzten Bestimmungen durch die Direktion nach Anhörung der Personalvertretung der Funktionäre. 18. Funktionäre, die zu einer höherbewerteten Dienstesverwendung dauernd herangezogen werden, können von der Direktion auch vor den festgesetzten Vorrückungszeiten nach Anhörung der Personalvertretung der Funktionäre außertourlich in die für diese Dienstverwendung vorgesehene Verwendungsgruppe eingereiht werden. 19. Alle Funktionäre, die sich derzeit in einer höheren Verwendungsgruppe befinden als ihnen nach den vorstehenden Einreihungsbestimmungen zukommt, verbleiben anläßlich der Überführung in dieser Verwendungsgruppe, soferne nicht eine Bestimmung der Dienstordnung es anders vorsieht, ohne Rücksicht auf ihre Dienstleistung und auf ihre Funktionärdienstjahre. 20. Wenn ein Funktionär durch längere Zeit, mindestens aber einen Monat, in einer höheren Verwendungsgruppe Dienst leistet, erhält er für diese Zeit, die seiner Verwendung entsprechende V erw endungszulage. 21. Bahnhöfe erster Größe sind derzeit: Favoriten und W T ienzeile, Bahnhöfe zweiter Größe: Vorgarten, Brigittenau, Gürtel, Hernals, Erdberg. 22. Die Verwendungszulage ist monatlich im Sinne des Punktes 28 auszubezahlen und haben die Funktionäre auch bei Erkrankung auf die Dauer des Superplus und bei Beurlaubungen (Normalurlaub) darauf Anspruch. Hl 9 IV. Leistungszulage. . ■ 23. Um die persönliche Leistung anzuspornen und dem Fleiß sowie der Fähigkeit die entsprechende Entlohnung zu sichern, werden Leistungszulagen im nachstehenden Ausmaße zuerkannt: Klasse I S 3o'2i, Klasse II S lg^ß, Klasse III S i2'54. Als Verteilungsschlüssel hiefür hat das Verhältnis 3:3:4 zu gelten. 24. Die Qualifikation wird durch die Direktion über Vorschlag einer Kommission vorgenommen. Diese Kommission besteht aus dem Gruppenvorstand, zwei von der Direktion entsendeten Beamten, einem Mitgliede des Personalausschusses (Gruppe der Funktionäre) und zwei Funktionären aus dem Kreise des zu Beurteilenden, die vom Personalausschuß der Funktionäre der Direktion bekanntgegeben werden. 25. Die endgültige Qualifikation wird nach Inkrafttreten des vorstehenden Vertrages so bald wie möglich vorgenommen. In Zukunft tritt die Qualifikationskommission am 1. Jänner und 1. Juli jeden Jahres zusammen, um einerseits Beförderte zu qualifizieren, andererseits um früher zuerkannte Leistungszulagen zu verringern, bzw. neu zu bemessen, wenn hiefür die Voraussetzungen gegeben sind. 26. Die Leistungszulage ist monatlich im Sinne des Punktes 28 auszubezahlen und haben die Funktionäre auch bei Erkrankung auf die Dauer des Superplus und bei Beurlaubungen (Normalurlaub) darauf Anspruch. V. Index. 27. Entfällt. 28. Die Auszahlung der Bezüge hat einheitlich in Gestalt eines in zwei Teilzahlungen am 1. und 16. des Monates fälligen Monatsgehaltes zu erfolgen, mit der Maßgabe, daß auch sämtliche sonstige Gebühren, wie Uberstundengelder, Verwendungszulagen usw., ausschließlich zu diesen beiden Terminen bei allfälliger Bevorschussung ausgezahlt und für die Auszahlung am 1. des Monates für jede Kategorie Stufen vorgesehen werden. Es werden für die Akontozahlung am 1. eines Monates Staffeln errechnet und den Verrechnungsstellen mittels Tabellen bekanntgegeben. Die entsprechende Kürzung des Monatsbezuges bei durch Zutun des Bediensteten eingetretenen Minderleistungen hat in der Weise zu erfolgen, daß ein Tag, das sind 8 Stunden, grundsätzlich als ein Dreißigstel des Monatsbezuges der betreffenden Person anzunehmen, hingegen für Abzüge in einem Ausmaße von weniger als 8 Stunden die Normalstunde zugrunde zu legen ist; zu kürzende Monatsbezüge, die einem Zeiträume von höchstens 15 Tagen entsprechen, sind durch Vervielfachung der Tagesanzahl mit einem Dreißigstel des Monatsbezuges zu berechnen, solche, die einem Zeiträume von 16 und mehr Tagen entsprechen, hingegen durch Verminderung des vollen Monatsbezuges um so viele Dreißigstel als Tage im Monate abzuziehen sind. VI. Überstunden. 29. Jede Überstunde wird mit der um 50 Prozent erhöhten Normalstundenentlohnung vergütet. Mit Ausnahme der Überstundenvergütung im Fahrdienst, welche im Punkt 2 des Vertrages I festgelegt ist, wird jede angefangene halbe Stunde mit der halben Überstundenentlohnung vergütet. Mehrere an einem Tage über die festgesetzte normale Arbeitszeit geleisteten Dienste gelten für die Verrechnung als eine Dienstleistung, deren Dauer gleich der Summe der Zeiträume ist, die die einzelnen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Bei der Festsetzung der Überstundensätze werden Beträge bis zu S —005 nicht berücksichtigt, Beträge von S —005 und darüber auf S —'01 aufgerundet. 30. Die Überstundenentlohnung solcher Funktionäre, deren Arbeit schwer oder nicht kontrollierbar ist, oder die entweder ganz oder teilweise einen Präsenzdienst leisten, kann mit einem festen Betrag pauschaliert werden. VII. Quartiergeld. 31. Die Funktionäre erhalten monatlich ein Quartiergeld, welches im Monatsgehalt nach Punkt 6 bereits enthalten ist, und das wie folgt festgesetzt ist: Bis zu fünf Funktionärdienstjahren . . . S —‘06 .V w zehn „ . . . S —'°7 Über zehn „ . . . s —•08 VIII. Dienst an freien Tagen, in freier Xeit, an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht. 32. Den Funktionären gebührt jede Woche ein bezahlter freier Tag. 33. Im Fahrdienst werden Dienstleistungen in freier Zeit (Einzelfahrten, Doppeltage) mit einem Bauschbetrage entlohnt, der sich aus dem Mittel der niedersten und höchsten Normalstunde für Fahrer I f2 und Schaffner und einem Zuschlag von zwei Drittel dieser so ermittelten Summe errechnet. Hiebei werden bei der Festsetzung der Stundensätze Beträge bis zu S -—‘005 nicht berücksichtigt, Beträge von S —005 und darüber auf S —'01 aufgerundet. Dienstleistungen in freier Zeit und im Fahrdienst zwischen 22 Uhr und 5 Uhr werden nicht mit einem Zuschlag von zwei Drittel, sondern mit der doppelten Normalstundenentlohnung vergütet. Zwecks Errechnung der für die erhöhte Bezahlung geltenden Dienstleistungen, wobei diese bereits vor 22 Uhr beginnen oder zwar nach 22 Uhr beginnen, aber nach 5 Uhr enden, ist zunächst eine derartige Dienstleistung hinsichtlich ihrer Zeitdauer als ein Ganzes zu ermitteln und die errechnete Zeit der Mehrleistung nach den Rundungsbestimmungen aufzurunden; von dieser gerundeten Zeit ist die nach 22 Uhr fallende aufgerundete Mehrdienstleistung, die mit dem doppelten Normalstundensatz pro Stunde zu vergüten ist, abzuziehen und der übrig bleibende Zeitrest mit dem Einzelfahrtstundensatz zu entlohnen. 34. In allen übrigen Diensten wird der Dienst am freien Tag mit der Überstundenentlohnung vergütet. Für Dienstleistungen in freier Zeit, und zwar innerhalb 22 Uhr bis 5 Uhr, gebührt doppelte Normalstunde. 35. Als Feiertage gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Allerheiligentag, 12. November, Christtag und Stephanstag. 36. Für die in die Direktion und deren Nebenstellen beorderten oder transferierten Funktionäre gilt die Arbeitszeit, bzw. die Arbeitsruhe der betreffenden Dienststelle und findet keine Verkürzung der Bezüge statt. 37. An Sonntagen und den im Punkt 35 des Vertrages III festgesetzten Feiertagen erhalten die im Dienste befindlichen Funktionäre eine Vergütung in der Höhe einer Normalstunde verrechnet. 38. Dienstleistungen am freien Tage und in der freien Zeit werden mit Kostennachweisen für die Zeit vom 1. bis 15., bzw. Letzten eines jeden Monates verrechnet und nach erfolgter sofortiger Prüfung ausbezahlt. IX. Entfernungszulage. 39. Den Funktionären, ausgenommen den im Fahrdienst verwendeten, gebührt bei Verwendung von mehr als vier Stunden, einschließlich etwaiger Geh- oder Fahrzeiten, in einem anderen als dem zuständigen Heimatsdienstbereich, wenn die Mittagspausen nicht im Heimatsdienstbereich angetreten werden können, eine Entfernungsgebühr in der Höhe einer Normalstunde. Die Entfernungsgebühr kann nur einmal in 24 Stunden verrechnet werden. Sie entfällt, wenn dem Funktionär außer der für die Hin- und Rückfahrt erforderlichen Zeit eine mindestens einstündige Mittagszeit in der Heimatsdienststelle eingeräumt wird. 40. Im selbständigen Fahrdienst gebührt den Funktionären bei einer Verwendung in einem anderen Dienstbereiche als dem Heimatsdienstbereiche von über vier Stunden einschließlich der Fahr- oder Gehzeiten eine Entfernungszulage in der Höhe einer Normalstunde. 41. Die nachstehend genannten, zu je einer Gruppe zusammengefaßten Dienststellen sind hinsichtlich des Anspruches auf die Entfernungszulage dem Heimatsdienstbereiche gleichzustellen: a) Bahnhof Wienzeile, Rudolfsheim, Hauptwerkstätte, Lagerverwaltung und Magazin Hadikgasse, Weiglgasse 5, 7, 9, 11 und 13, Iheringgasse 16, die Küche in der Winckelmannstraße, die Holz- und Materiallager in der Anschützgasse, Iheringgasse und im Schönbrunner Schloß. b) Bahnhof Währing, Kabelbureau mit Ausnahme der bei anderen Dienststellen befindlichen Sektionen- Stallwirtschaft. c) Bahnhof Meidling, Oberbauwerkstätte und die angrenzende Bahnerhaltungssektion. d) Bahnhof Vorgarten, Autowerkstätte, Nordbahnhof, Nordbahnhof-Überladestelle, Bauhof Dürnkrutplatz, Benzinstelle, Bedienstetenwohnhäuser Wehlistraße. e) Bahnhof Floridsdorf, Station Augartenbrücke, Stammersdorf. f) Kagran, Aspern, Eßling und Groß-Enzersdorf. g) Bahnhof Simmering, Simmeringer Lagerplatz. h) Bahnhof Brigittenau, städtische Kohlenrutsche Nordwestbahn. i ) Bahnhof Hernals, Bedienstetenwohnhäuser und die Lagerplätze der Bauleitung und der Abteilung für Leitungsanlagen. k) Bahnhof Speising, Mauer. l ) Bahnhof Perchtoldsdorf, Mauer, Rodaun, Mödling. m) Die Oberbauwerkstätte und Lagerplätze jeder Art, die Materialien an die Bauleitung liefern oder von ihr empfangen, bilden mit der nächstgelegenen Bahnerhaltungsstrecke einen Heimatsdienstbereich. ri) Als Heimatsdienstbereich für die Arbeiter der Bauleitung gilt die Bahnerhaltungsstrecke. o) Zentrale, Favoritenstraße 9 und 11, Taubstummengasse, Heumühlgasse und Rahlgasse. Ergänzungen dieser Aufstellung werden im Falle des Bedarfes von der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalausschusse vorgenommen. i)3 X. Besondere Dienstzulagen. 42. Den Funktionären der Betriebskontrolle, des Schulbureaus und des Unfallsbureaus, soweit diese Dienststellen Außen- oder Schuldienst haben, wird eine Schichtzulage im Ausmaße von 75 Prozent einer Normalstunde gewährt. Es kommen demnach die Revisoren und Fahrmeister im Revisoren- und Fahrmeisterdienst, die Instruktoren im Instruktorendienst und die Funktionäre im Unfallsbureau, die zur Zeugeneinvernahme zugeteilt sind und die Funktionäre, die die Kontrolle über die Fahrscheinvorverkäufer und die Kontrolle über die Fahrscheinausrüstung der Schaffner und Blockverwalter für den Fahrscheinvorverkauf ausüben, in Betracht. _ Die Schichtzulage wird monatlich pauschaliert und mit 26 Normalstunden mal 75 Prozent = ig'5 Normalstunden verrechnet und gebührt am 16. des Monates für den laufenden; ferner gebührt sie auch bei einer nicht über einen Monat andauernden Erkrankung (soferne nicht in der Zwischenzeit eine Abziehung von dem mit dem Pauschale versehenen Dienst erfolgt ist) sowie unter den gleichen Voraussetzungen bei dem Normal Urlaub. Zivilrevisoren erhalten gegen Entfall der Entfernungszulage für die geleistete Dienstschichte eine Dienstzulage in der Höhe einer Normalstunde. Die Schichtzulage für die Zivilrevisoren wird (mit 26 Normalstunden per Monat) pauschaliert und es gelten für diese Schichtzulage dieselben vorstehenden Verrechnungsbestimmungen über die Gebührlichkeit wie für die Schichtzulage nach Absatz 1. 43. Zeugeneinvernahmen in dienstfreier Zeit sind per Einvernahme mit einer halben Normalstunde zu vergüten. XI. Rangstitel und Abzeichen. 44. Die Rangstitel und Abzeichen werden wie nachstehend festgesetzt: Rangstitel V erwendungs- gruppe Abzeichen Oberverkehrsmeister, Oberrechnungsführer, Oberstallmeister, Verkehrsmeister, Rechnungsführer 1. Kl. soferne sie ersten Verrechnerdienst leisten, Stallmeister 1. Klasse. I und II 3 Rosetten V erkehrsführer 1. Kl., Rechnungsführer 1. Kl. (soweit sie nicht ersten Verrechnerdienst leisten), Verkehrsführer 2. Kl., Rechnungsführer 2 Kl., Instruktoren, Stallmeister 2. Kl., Verkehrsführer 3. Kl., Rechnungsführer 3. Kl., Stallmeister 3. Klasse. II, III und IV 2 Rosetten Expeditoren, Revisoren, Fahrmeister und Manipulanten IV und V 1 Rosette XII. Normalurlaub. 45. Die Funktionäre erhalten einen jährlichen bezahlten Urlaub im nachstehenden Ausmaß: Nach einjähriger Dienstzeit „ fünfjähriger „ „ zehnjähriger „ „ fünfzehnjähriger „ 46. Die für die Kriegsdienstzeit eingerechnete Mehrdienstzeit wird bei Bemessung des Urlaubes im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. November 1918, Pr.-Zl. 11.001 eingerechnet. 47. Während eines Urlaubes mit Gebühr bleiben die Bezüge aufrecht. Die in den Urlaub fallenden freien Tage werden als Urlaubstage mitgerechnet. 48. Die Urlaubseinteilung erfolgt durch die Direktion im Einvernehmen mit dem Funktionär- Vertrauensmännerausschuß. Jeder Funktionär, der vor dem 1. September des vergangenen Jahres im Dienste stand, hat Anspruch auf Urlaub. Die Urlaube sind unter billiger Rücksichtnahme auf die Verhältnisse der Funktionäre und auf die Erfordernisse des Dienstes auf das ganze Jahr zu verteilen. 49. Urlaube dürfen unter keinen Umständen von einem Jahr auf das andere übertragen werden. 7 Ta g e 14 » 50. Die Funktionäre verpflichten sich, durch entsprechende Aufteilung der Arbeit, Mehrkosten durch Aufnahme von Ersatzkräften für die Urlauber möglichst zu vermeiden, wobei sie jedoch zu Arbeiten an freien Tagen nicht verpflichtet werden können. 51. Jene Funktionäre, die außerhalb ihres normalen Urlaubes bei Diensteszulässigkeit und nach Genehmigung der hiezu berechtigten Organe die Bewilligung zum Fernbleiben vom Dienst erhalten haben (Urlaub ohne Gebühren), sowie Absente, haben in keinem Falle Anspruch auf irgendwelche Gebühren für die Zeit ihres Fernbleibens vom Dienst. Urlaube ohne Gebühr dürfen nur in dringenden und berücksichtigungswürdigen Fällen und in der Regel erst dann erteilt werden, wenn der Normalurlaub bereits zur Gänze aufgebraucht ist. 52. In jenen Fällen, in welchen die Funktionäre durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen, eine Woche nicht übersteigenden Zeit an der Dienstleistung verhindert sind, gebührt diesen, wenn das Dienstverhältnis bereits mindestens 14 Tage bestanden hat, das volle Entgelt. XIII. Pensionierung. 53. Die Versetzung in den Ruhestand und die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge wird durch die Satzungen der Pensionskasse geregelt. 54. Den Mitgliedern des Pensionsinstitutes des Verbandes der österreichischen Lokalbahnen wird, wenn ihre Ruhegenüsse geringer sind als die, welche sie erhalten würden als Mitglieder der Pensionskassa, die Differenz aus Betriebsmitteln ausbezahlt. XIV. Verschiedenes. 55. Das Unternehmen übernimmt die für die Dienstbezüge zu entrichtende Einkommen- und Besoldungssteuer samt Kriegszuschlag zur Zahlung, jedoch mit Ausschluß des Zuschlages zur Einkommensteuer für minderbelastete Haushalte (§ 172, P. St. G.). 56. Über die Höhe einer Weihnachtsremuneration wird jeweils in der ersten Novemberwoche verhandelt werden. Bezüglich der Auszahlung gelten folgende Bestimmungen: Die W T eihnachtsremuneration gebührt allen Funktionären, soferne sie vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres im Dienste gestanden sind und am Auszahlungstage noch im Dienste stehen. Für Urlaube ohne Gebühr wird, wenn er vier Wochen überschreitet, der verhältnismäßige Teil in Abzug gebracht. Jenen Funktionären, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. September in den Dienst des Unternehmens getreten sind und mindestens drei Monate tatsächlich Dienst geleistet haben, gebührt der ihrer Dienstleistung verhältnismäßig entsprechende Teil der Weihnachtsremuneration. Die ab 1. Oktober eintretenden Funktionäre haben keinen Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration. 57. Falls das Geschäftsjahr mit einem Überschuß abschließt, wird eine Remuneration für alle Funktionäre errechnet und dieser Betrag dem Fonds II der Krankenkasse überwiesen (Tuberkulosen - Rekonvaleszentenheim). 58. Allen Funktionären, welche Mitglieder der Krankenkasse für die Bediensteten und Arbeiter der städtischen Straßenbahnen sind und der Dienstordnung für Bedienstete, Arbeiter und Funktionäre der städtischen Straßenbahnen unterstehen oder auf Grund des Anhanges II zu dieser Dienstordnung im Sinne der Bestimmungen derselben behandelt werden, wird im Falle einer Erkrankung der Fortbezug des vollen Monatsgehaltes durch 6 Monate, bzw. 12 Monate gewährt, je nachdem diese Bediensteten bei Beginn des Krankenstandes erst kürzer als 30 Wochen oder 30 Wochen und länger Mitglieder der Krankenkasse sind. Bezüglich der Anerkennung als „krank“ und bezugsberechtigt sowie bezüglich der Fristenberechnung gelten die bezüglichen Bestimmungen der Satzungen der Krankenkasse. Bei Betriebsunfällen wird ohne Rücksicht auf die Dienstzeit des Verunfallten das Krankengeld auf die Höhe des vollen Monatsbezuges bis zu einer zwölfmonatlichen Krankheitsdauer ergänzt. 59. Unfreiwillige Militärdienstleistung jeder Art bedingt keinerlei Unterbrechung hinsichtlich des Bezuges, der Vorrückungsfristen, der Erreichung des Definitivums und des Pensionsanspruches und wird die im Militärdienst verbrachte Zeit voll angerechnet. 60. Zu den auf Grund des Zeitablaufes entfallenden Bezugserhöhungen (d. i. für den Anfall des höheren Gehaltes, sowie für die Erreichung des Definitivums, ferner für alle vom Zeitablaufe abhängigen Begünstigungen) wird für jedes Kriegsjahr 1914 bis 1918, in welches mindestens ein halbes Dienstjahr fällt, ein halbes Dienstjahr angerechnet (Kriegsmehrdienstzeit). 61. Der Anspruch auf Monturen bleibt in dem bisherigen Umfange aufrecht. Jenen Funktionären, die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse ihrem Anspruch entsprechend nicht mit Uniformstücken beteilt werden können, werden nach Ablauf der für die Uniform bestimmten Tragdauer die Selbstkosten, die dem Unternehmen bei rechtzeitiger Ausfolgung erwachsen wären, ersetzt. 62. Bei angeordneten Versetzungen auf andere Dienstposten, die eine Übersiedlung des versetzten Funktionärs erfordern, sind diesem die tatsächlich entstandenen Umzugskosten gegen Vorweisung der darauf bezughabenden Belege zu ersetzen. 63. Bei Neuaufnahmen sind die notwendigen Arbeitskräfte vom Arbeitsnachweis des vertragschließenden Verbandes anzufordern. B. Werkstättenfunktionäre, Funktionäre der technischen Anlagen und Magazinsdienst leistende Funktionäre. Ia. Arbeitsverpflichtung. 64. Die Arbeitszeit der Funktionäre in den Werkstätten, den technischen Anlagen und den Magazinen wird in der gleichen Weise wie mit den Bediensteten und Arbeitern nach den Verträgen I und II geregelt. IIa. Entlohnung. 65. Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1925 haben folgende Monatsgehalte (mit zweijährigem Steiger) zu gelten, wobei das Quartiergeld nach Punkt 83 mitinbegriffen ist: W erkstättenfunktionäre Gehaltsklasse 66. Die Bestimmungen des Vertrages III, Punkt 7 bis inklusive 14, finden Anwendung. 67. Die Anrechnung einer früheren, in gleicher Verwendung zugebrachten Dienstzeit (auch bei anderen Unternehmungen) kann bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren durch die Direktion nach Anhörung der Personalvertretung erfolgen. III a. Ver Wendungszulagen. 68. Die Verwendungszulagen werden in 4 Gruppen eingeteilt: S 31-92 „ 26 22 „ 17-10 und „ 12*54 monatlich. Verwendungsgruppe I „ II „ III IV Alle in der Verwendungsgruppe I eingereihten Funktionäre erhalten einen 25 prozentigen Zuschlag, die Hälfte von ihnen kann einen 50 prozentigen Zuschlag erhalten. 69. In die einzelnen Verwendungsgruppen werden die Funktionäre ihrer tatsächlichen Verwendung entsprechend und auf die Dauer derselben wie folgt eingeteilt: Ve r w e n d u n g s g r u p p e I: 1 Werkmeister 1. Klasse der Oberbauwerkstätte 2 77 1. 77 für Fahrleitungsanlagen 2 n 1. 77 für elektrische Leitungsanlagen 1 77 1. 77 für Druckerei (Zentrale) *7 77 1. 77 in den Bahnhöfen 1 77 1 . 77 in der Autowerkstätte Vorgarten 1 77 1. 77 für jede selbständige Hochhebe (H W 7 ) 1 77 1. 77 in der W'agenbautischlerei (H W 7 ) 1 77 1. 77 „ „ Schlosserei (H W T ) 1 77 1. 77 „ „ Lackiererei (HW) 1 77 1. 77 für die Holzbearbeitung (H W T ) 1 77 1. 77 „ „ elektromechanische Abteilung (H W 7 ) 1 77 1. 77 „ jede selbständige W 7 agenbauschlosserei (H W 7 ) 1 77 1 . 77 „ die Dreherei (H W) 1 77 1 . 77 „ „ Schmiede (H W T ) 1 77 1. 77 „ „ Ankerwicklerei (H W) 1 77 1. 77 „ „ W 7 erkzeugschlosserei (H W) 1 77 1. 77 „ „ Maschineninstandhaltung (H W T ) 1 77 1. 77 „ den Versuchsraum der Hauptwerkstätte 1 77 1. 77 „ „ Ankertausch (neue Halle W T ) 1 77 1. 77 „ Nh 1 77 1. 77 ” Vh 2 Bauwerkmeister „ die Überwachung im Außendienste und in den Werkstätten bei „F w IO Bahnmeister 1. 77 „ „ Bahnerhaltungssektionen 1 Lagermeister 1 . 77 „ das Hauptmagazin 1 77 1. 77 „ „ Monturmagazin 1 77 1. '77 „ die Oberbauwerkstätte 1 77 1 ." 77 im Tauschmagazin der Hauptwerkstätte. Verwendungsgruppe II: Alle Werkmeister 2. Klasse in den Bahnhofswerkstätten r> 77 2. 77 bei der Abteilung für Leitungsanlagen r> 77 2. 77 der Hauptwerkstätte 1 77 2. 77 „ Oberbauwerkstätte 2 Bauwerkmeister für den Bauhof 1 Werkmeister 2. 77 „ die Instandhaltungswerkstätte E/2 1 77 2. 77 „ „ mechanische Werkstätte E/2, Hernals 1 Lagermeister 2. 77 am Bauhof 1 77 2. 77 bei E/2 1 77 2. 77 im Hauptmagazin 1 77 2. 77 im Werkzeugmagazin des Hauptmagazins 1 77 2. 77 bei Fw 07 alle übrigen Lagermeister 2. Klasse „ dienstführenden Bahnmeister sowie alle übrigen Bahnmeister 2. Klasse 1 Werkmeister 2. Klasse für die Spenglerei (H W) „ „ Sattlerei (H W) 2. 2. 2. 2. 2. 2. 2. den die Ankertausch (H W) Wagenabgang (H W) Fenstertischlerei (H W) Wageneinrichtung (H W) Überwachung der Telephonzentrale (Zentrale) Übernahme der Wagen durch die Betriebsleitung. V e r w e n d u n g s g r u p p e III: 1 Werkführer 1. Klasse, Mastenpartie E/2 1 „ 1. Klasse, Oberleitungsrayon Rudolfsheim Alle Werkführer 1. Klasse „ Bauwerkführer 1. „ „ Lagerführer 1. „ „ Bahnmeister 5. „ Verwendungsgruppe IV: Alle Werkführer 2. Klasse „ Bauwerkführer 2. „ „ Lagerführer 2. „ „ Bahnmeister 4. „ 70. Die Einreihung, beziehungsweise Vorrückung der Funktionäre in die einzelnen Verwendungsgruppen erfolgt von der Verwendungsgruppe IV in die Verwendungsgruppe III mit vollendetem tatsächlichen zweiten Funktion ärsj ahr. Von der Verwendungsgruppe III nach vier Jahren in die Verwendungsgruppe II nach zufriedenstellender Dienstleistung. Die Einreihung in die Verwendungsgruppe I verfügt die Direktion nach Anhörung der Personalvertretung, falls systemisierte Stellen frei sind. 71. Die Bestimmungen des Vertrages III, Punkt 18 bis inklusive 22, finden Anwendung. 72. Solange noch einzelne der vorher aufgezählten Posten von Beamten besetzt sind, entfällt die Besetzung solcher Posten durch Funktionäre. IPa. Leistungszulagen. 73. Um die individuelle Leistung anzuspornen und dem Fleiß sowie der Fähigkeit die entsprechende Entlohnung zu sichern, werden Leistungszulagen zuerkannt. Die Qualifikation wird nach Maßgabe der Verwendbarkeit der betreffenden Funktionäre durch die Direktion über Vorschlag einer Qualifikationskommission vorgenommen. Die Leistungszulagen werden in zwei Klassen eingeteilt: S 39 33 V 5° Die Aufteilung hat im Verhältnis 4: 5 zu erfolgen. 74. Dienst- sowie Funktionärs) ahre kommen bei der Einreihung in die Qualifikationsklasse nicht in Betracht. 75. Die Bestimmungen des Vertrages III, Punkt 24 bis inklusive 26, finden Anwendung. Va. Index . 76, Die Bestimmungen des Vertrages III, Punkt 27 und 28, finden Anwendung. Klasse I i)8 VIa. Überstunden. 77. Die Bestimmungen des Vertrages III, Punkt 29 und 30, finden Anwendung. 78. Jede Überstunde, gleichgültig, ob sie an Wochen-, Sonn- oder Feiertagen geleistet wird, wird um 50 Prozent höher entlohnt als die Normalstunde. 79. Arbeiten auf der Strecke und an Leitungsanlagen in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr werden um 100 Prozent höher entlohnt als die Normalstunde. 80. Überstunden im Anschluß an ganze Nachtschichten werden um 100 Prozent höher entlohnt als die Normalstunde. 81. Die in der Druckerei beschäftigten Funktionäre erhalten Überstunden bis 21 Uhr um 50 Prozent, von da ab bis 7 Uhr um 100 Prozent höher entlohnt als die Normalsrunde. 82. Jede angefangene halbe Überstunde wird mit der halben Überstundenentlohnung vergütet; mehrere an einem Tage über die festgesetzte normale Arbeitszeit geleistete Dienste gelten für die Verrechnung als eine Dienstleistung, deren Dauer gleich der Summe der Zeiträume ist, die die einzelnen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. VII a. Quartiergeld. 83. Die Bestimmungen des Vertrages III, Punkt 31, finden Anwendung. VIII a. Dienst an freien Tagen , in freier Zeit , an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht. 84. Die Bestimmungen des Punktes 32, 33, 34, 35, 36 und 38 des Vertrages III finden Anwendung. 85. Als Feiertage gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Allerheiligentag, 12. November, Christtag, Stephanstag. Diese Tage gelten als arbeitsfreie, bezahlte Tage und wird an solchen Tagen nur das unumgänglich notwendige Personal zum Dienste herangezogen. Solche Dienste werden mit Überstunden entlohnt. 86. Alle übrigen Kalenderfeiertage gelten als normale Arbeitstage. 87. Für die Funktionäre der Bahnhofswerkstätten und für die im Dreischichtendienst stehenden der anderen Dienststellen, finden die Bestimmungen des Punktes 85 keine Anwendung; für diese gelten die Bestimmungen des Vertrages III, Punkt 32 und 33. 88. In den Betriebswerkstätten wird für Arbeitsleistungen an Sonntagen und an den im Punkt 85 genannten Feiertagen für die volle Schichte eine weitere Zulage in der Höhe einer Normalstunde verrechnet. IX a. Entfernungszulage. 89. Die Bestimmungen des Vertrages III, Punkt 39 bis 41, finden Anwendung. Außer den im Punkt 41 des Vertrages aufgezählten Dienststellen gelten für die Funktionäre der Hauptwerkstätte als Heimatsdienstbereich noch das Depot im Schönbrunner Schloß und die Hochhebe im Bahnhof Koppreitergasse sowie Weiglgasse und Dörfelstraße. X a. Besondere Bestimmungen. 90. Beim kontinuierlichen Betrieb wird für den normalen Nachtdienst in einer ganzen Schicht eine Nachtzulage in der Höhe einer zweieinhalbfachen Normalstunde vergütet. 91. In den Bahnhofswerkstätten wird den Funktionären eine Dienstübergabszeit von 30 Minuten in der Mittel- und Nachtschicht gewährt. 92. Die Bestimmungen des Vertrages II, Punkt 30, 33, 34, 35, 53 und 54 finden sinngemäße Anwendung. Diese lauten: „30. Den Arbeitern der Abteilung Hochbau (Bauhof) und Leitungsanlagen wird gegen Entfall der Geh- oder Fahrzeiten und Entfernungszulagen eine Schichtzulage in der Höhe eines Arbeitsstundenverdienstes (Normalstundenlohn) gewährt; bei nicht voller Schicht oder Überstunden gebührt der verhältnismäßige Anteil. Diese Zulage erhöht sich um 50 Prozent bei Verwendung außerhalb der Gemeindegrenze. 33. Für Schienentransporte mit Verladearbeit wird, unbeschadet sonstiger im Vertrage festgelegter Entlohnung, eine besondere Arbeitszulage in der Höhe einer Normalstunde bei Tag und eineinhalb Normalstunden bei Nacht gewährt. 34. Bei Neubauten und Rekonstruktionsarbeiten nach Auftragsnummern wird den Arbeitern der Bauleitung und Oberbauwerkstätte eine Montagezulage in der Höhe des Verdienstes für eine Normalstunde für eine ganze Schicht gewährt. Der Anfall dieser Zulage wird fallweise von der Direktion bestimmt. 35. Die in Rodaun Springerdienst leistenden Organe der Abteilung für Leitungsanlagen erhalten als Nächtigungszulage eine Normalstunde vergütet. 53 - Für die Arbeiten auf der Strecke und an Leitungsanlagen erhalten die Arbeiter der Oberbauwerkstätte, der Abteilungen für Bahnerhaltung und Leitungsanlagen, Hauptwerkstätte und Dienststelle „St (Kraftstellwagen) in der Nachtzeit von 21 Uhr bis 5 Uhr für eine volle Schicht eine Doppelschichte verrechnet, die darauffolgende Tagesschicht entfällt und erfolgt hiefür keinerlei Bezahlung. Im Falle solche Arbeiten in Wechselschichten geleistet werden, gelten die Bestimmungen des Punktes 51. Die sonst gebührenden Zulagen kommen für die Beaufschlagung nicht in Betracht. Diese Zulagen erhalten die betreffenden Bediensteten nur dann, wenn in der Nachtzeit (21 bis 5 Uhr) eine volle Schicht auf der Strecke und an Leitungsanlagen gearbeitet wurde. Die Abrechnung nach Punkt 53 hat dermaßen zu erfolgen, daß der in Abzug zu bringende, der Nachtschicht nächstfolgende Tag mit einem Dreißigstel des dem betreffenden Bediensteten zukommenden Monatsbezuges zu berechnen ist. 51. Für Nachtarbeiten in ganzen Schichten wird den Arbeitern für jede volle Nachtschicht eine Zulage in der Höhe eines zweieinhalbfachen Normalstundenlohnes gewährt. Diese Bestimmung gilt nicht für Arbeiter, welche dauernd als Nachtwächter in Verwendung stehen und für Bahnarbeiter. Bahnarbeiter erhalten für die Nachtschicht im Kletterweichenwärterdienst eine halbe Normalstunde und als Zeugwächter eine Zulage in der Höhe einer Normalstunde verrechnet. 54. Materialtransport sowie die damit zusammenhängenden Ladearbeiten nach Punkt 31 werden mit einer Doppelschicht entlohnt.“ XI. Urlaub, Pensionierung. 93. Die Bestimmungen des Vertrages III, Punkt 45 bis 54, finden Anwendung. XII. Verschiedenes. 94. Die Bestimmungen des Punktes 55 bis 63 des Vertrages III finden Anwendung. Dienstrecht der Kollektivisten In den Verhältnissen der Arbeiterschichten, die der Gemeinde dienen, hat die heutige Gemeindeverwaltung im Sinne der von ihr vertretenen Grundsätze grundlegend Wandel geschaffen. Auf der einen Seite hat sie, was in den vorangegangenen Ausführungen schon berührt worden ist, eine große Zahl von Arbeitern in die Allgemeine Dienstordnung einbezogen und ihnen hiedurch die Vorteile der pragmatischen Anstellung gewährt. Auf der anderen Seite hat sie für die in Kollektivverträgen stehenden Arbeiter des Magistrates und der städtischen Unternehmungen die grundsätzlichen Bestimmungen des Dienstrechtes festgelegt. Mit einem Beschlüsse des Gemeinderates vom 9. Oktober 1920 wurden Leitsätze für den Abschluß von Arbeitsverträgen genehmigt und allgemeine Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis der kollektivvertraglich angestellten Arbeiter getroffen. Hienach ist für ständige Arbeitnehmer nach fünfjähriger ununterbrochener Verwendung im Gemeindedienste die Erlangung des Definitivums in Aussicht genommen. Als ständiger Arbeiter ist der anzusehen, der bei seiner Aufnahme für eine dauernde Verwendung in Aussicht genommen wurde und mindestens ein Jahr im Gemeindedienst steht. Die Entlassung definitiver Arbeiter darf nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses erfolgen. Die Entlassung eines solchen Arbeiters ist zulässig bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, bei einer ungerechtfertigten Dienstesabwesenheit über 72 Stunden, wobei als stichhältiger Grund ein auf Grund des Koalitionsrechtes gefaßter Beschluß auf Arbeitseinstellung durch jene Gewerkschaft, welche den Kollektivvertrag abgeschlossen hat oder die Mehrheit der Bediensteten umfaßt, anzusehen ist. Weiters enthalten diese Leitsätze bestimmte Vorschriften 140 über die Kündigung. Diese ist beispielsweise wegen Auflösung des Betriebes nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer ohne Verminderung seiner Bezüge anderweitig im Dienste der Gemeinde verwendet werden kann und einen angemessenen Dienst zugewiesen erhält, diesen aber nicht antritt. Uber die Angemessenheit des zugewiesenen Dienstes wird im Einvernehmen mit. dem Betriebsräte entschieden. Andererseits verliert ein . solcher Arbeiter, der eine angemessene, anderweitige Verwendung nicht annimmt, den Anspruch auf den Ruhegenuß oder Abfertigung. Soweit für die einem Kollektivvertrage unterstehenden Arbeiter eine Arbeits- oder Dienstordnung erlassen wird, haben für sie die eben dargestellten Bestimmungen den Rahmen zu bilden. In der Ausgestaltung des Arbeiterrechtes hat die jetzige Gemeindeverwaltung ein übriges getan, indem sie für die im Kollektivvertrage stehenden Arbeiter ein Pensionsrecht geschaffen hat, dessen Regelung eine sozialpolitische Tat ersten Ranges darstellt. Sie hat im Jahre 1922 eine eigene Pensionskasse für die Bediensteten und Arbeiter der städtischen Straßenbahnen, der Kraftstell Wagenunternehmung, der Gaswerke, Elektrizitätswerke, Lagerhäuser, des Brauhauses, der Leichenbestattung, des Lastkraftwagen- und Fuhrwerksbetriebes ins Leben gerufen. Die Pensionskasse ist keine auf versicherungstechnischer Grundlage aufgebaute Anstalt, sondern ein Fondsvermögen der Gemeinde Wien, das den Zwecken der Altersversorgung der der Kasse als Mitglieder angehörenden Arbeiter gewidmet ist und von einem paritätisch aus Vertretern der Gemeindeverwaltung und der Arbeiterschaft zusammengesetzten Ausschuß unter Leitung eines vom Bürgermeister ernannten Obmannes verwaltet wird. Der Fonds wird durch die satzungsmäßigen Beiträge der Mitglieder und der Unternehmungen und Betriebe gebildet. Die Beitragsleistung ist streng paritätisch und betrug 1926 7 Prozent jener Bezüge, die als für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge anrechenbar erklärt sind. Soweit der Fonds zur Erbringung der satzungsmäßigen Leistungen nicht ausreicht, deckt die Gemeinde das Defizit. Die Ruhegenüsse, die an die Arbeiter satzungsgemäß zuerkannt werden, nehmen auf den individuellen Bezug keine Rücksicht, sondern es besteht ein Klassensystem, in welchem jeder Klasse eine ziffernmäßig feststehende Pensionsbemessungsgrundlage entspricht. Es bestanden 1926 sechs solcher Klassen, in die die Arbeiter nach Kategorien eingereiht sind. Dieses System der. starren Klassen dürfte später durch das System der individuellen Bemessung des Ruhegenusses abgelöst werden, wodurch dann eine gewisse Angleichung an die pensionsrechtlichen Verhältnisse der pragmatischen Angestellten vollzogen sein wird. Nach den geltenden Satzungen erwirbt der Arbeiter nach lojähriger, ununterbrochener Dienstzeit im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit den Anspruch auf einen Ruhegenuß von 40 Prozent der Bemessungsgrundlage, der bis zum Ende der Dienstzeit auf 100 Prozent der Bemessungsgrundlage steigt. Der Prozentsatz der Steigerung beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr normal 2*4 Prozent, für gewisse Kategorien von Arbeitern 2'66 Prozent und 5 Prozent. Entlassung, freiwilliger Dienstverzicht und Nichtannahme einer anderweitigen angemessenen Beschäftigung im Falle der Auflösung oder Einschränkung des Betriebes ziehen den Verlust des Pensionsanspruches nach sich. Die Witwe eines Arbeiters hat Anspruch auf einen Versorgungsbezug unter bestimmten Voraussetzungen, er beträgt im allgemeinen 50 Prozent jenes Ruhebezuges, in dem ihr Gatte stand oder den er im Falle seiner Pensionierung gehabt hätte. Hiebei gilt eine Ehe, die mit Nachsicht vom Ehehindernisse des bestehenden Ehebandes geschlossen wurde, wie eine andere Ehe. In Ermangelung einer anspruchsberechtigten Witwe kann ein Versorgungsbezug auch der Lebensgefährtin zugesprochen werden. Die Waisen erhalten im allgemeinen einen Versorgungsbezug, der 1/9 der Pensionsbemessungsgrundlage beträgt. Für Vollwaisen erhöht sich dieser Bezug um 50 Prozent. Ist die dauernde Dienstunfähigkeit durch einen im Dienste erlittenen Unfall hervorgerufen, so werden sowohl für die Erlangung des Pensionsanspruches wie für die Ermittlung des Gesamtprozentsatzes 10 Jahre zugerechnet. Letzterer gilt auch für den Fall einer als unmittelbare Folge der Kriegsdienstleistung sich darstellenden Dienstunfähigkeit. Für die im Kollektiv vertrage stehenden Arbeiter gilt im wesentlichen dieselbe Dienstzeit wie für die Angestellten des Magistrates, auf die die Allgemeine Dienstordnung Anwendung findet. Nur für gewisse Kategorien, die eine die Gesundheit besonders gefährdende Arbeit zu verrichten haben, ist eine kürzere Dienstzeit, und zwar von 30, bzw. 32V2 Jahren, vorgeschrieben. So hat beispielsweise der Lokomotivführer, der Kraftwagenlenker, der Motorfahrer der Straßenbahnen eine 30 jährige Dienstzeit, die Monteure bei der Erhaltung der Straßenbahnoberleitung, Schmiede, soferne sie vorwiegend beim Feuer beschäftigt sind, Telephonisten und Kutscher eine 32V2 jährige Dienstzeit zurückzulegen, um in den Genuß der Vollpension zu gelangen. Von den kollektiven Arbeitsverträgen unterstehenden Arbeitern haben bis jetzt die Bediensteten der städtischen Straßenbahnen ein eigenes Dienstrecht in der für sie erlassenen Dienstordnung, deren Bestimmungen im wesentlichen den vorhin wiedergegebenen Leitsätzen und dem Inhalte der sonstigen bei der Gemeinde Wien in Geltung stehenden Dienstordnungen entsprechen. Die Mitwirkung der Angestellten im Disziplinarverfahren ist auch hier in weitem Maße vorgesehen, eine paritätisch zusammengesetzte Disziplinarkommision fällt das Erkenntnis. Was die Arbeitsverträge anlangt, so werden sie nur mit jener gewerkschaftlichen Organisation abgeschlossen, der die Mehrheit der Arbeiter der betreffenden Unternehmung angehört. Der Inhaltder Arbeitsverträge ist wesentlich durch die Abmachungen in den verwandten Branchen der Privatindustrie bestimmt. So gilt für die Arbeiter der städtischen Elektrizitätswerke der Metallarbeitervertrag, für die Arbeiter der städtischen Gaswerke der Vertrag der Arbeiter der chemischen Industrie. d) Sonstige Angestellte Außer den großen Gruppen der pragmatischen Angestellten, der Lehrpersonen, der Kollektivisten und Angestellten der städtischen Feuerwehr hat die Gemeinde Vertragsangestellte hauptsächlich für eine vorübergehende oder für eine Spezialverwendung in ihren Diensten. Zur ersteren Gruppe gehören die Saisonarbeiter, deren Einstellung für die Zeit eines erhöhten Bedarfes insbesondere in verschiedenen Betrieben (wie in den Bädern, im Gartenbetrieb, Friedhofsbetrieb, Straßenpflege) alljährlich erfolgt. Solange die Lage auf dem Arbeitsmarkte nicht derart katastrophale Formen angenommen hatte wie dies seit 1924 der Fall ist, konnte die Gemeindeverwaltung es verantworten, dieselben Leute alljährlich zur Saisonarbeit heranzuziehen. Die gegenwärtige ungeheure Arbeitslosigkeit zwingt die Gemeinde, mit dieser Übung, die den Interessen des Betriebes sicherlich entgegenkam, zu brechen und durch ständigen Wechsel in der Person der Saisonarbeiter einem möglichst großen Kreis von Arbeitslosen eine Arbeitsmöglichkeit zu verschaffen und sie dadurch in die Lage zu versetzen, sich von dem Elend und der Not der Arbeitslosigkeit wenigstens durch einige Wochen zu erholen. Was die ArbeitsVerhältnisse dieser Vertragsangestellten und der Saisonarbeiter anlangt, so sind sie, soferne nicht ein Sondervertrag abgeschlossen wird, den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. Besoldung Die Besoldung der Gemeindeangestellten richtet sich nach der Zugehörigkeit zu einer der vorgenannten vier großen Gruppen. Für die der Allgemeinen Dienstordnung unterstehenden Angestellten gilt ein Gehaltsschema mit festen Jahresbezügen, das den Angestellten in eine im Wesen nach seiner Vorbildung sich bestimmende Gruppe einteilt und ihm eine Zeitvorrückung durch seine ganze Laufbahn mit durchschnittlich 16 Gehaltsstufen gewährleistet. Die Vorrückungsfrist ist mit zwei Jahren festgesetzt. Neben dem Gehaltsschema für die Zeitvorrückung besteht ein solches für die leitenden Beamten, das nur durch Ernennung erreicht werden kann. Der Magistratsdirektor, die Direktoren der städtischen Unternehmungen und die Direktoren der großen Fachämter des Magistrates (Stadtbauamt, Gesundheitsamt, Veterinäramt) stehen außerhalb des Gehaltsschemas5 für sie setzt der Stadtsenat jeweils die Bezüge fest. Die Zeitvorrückung erfährt eine Hemmung durch eine Rüge oder einen Verweis, bei den Unternehmungsangestellten auch im Falle einer ungenügenden Beschreibung. Eine gleiche Bestimmung steht für den Magistrat in Verhandlung. Das früher bestandene System der Teuerungszulagen und die Differenzierung dieser Zulagen nach dem Dienstorte ist restlos beseitigt. Das Gehaltsschema weist heute nach der Stabilisierung des Geldwertes einheitliche Ansätze ohne irgendwelche Zulagen auf. Für die Beamten der städtischen Unternehmungen ist ein eigenes Gehaltsschema aufgestellt, das einen der längeren Amtszeit entsprechenden Aufbau zeigt. Das Besoldungssystem der Gemeinde Wien kennt keine Differenzierung zwischen der Besoldung von Mann und Frau, sondern verwirklicht die Gleichbesoldung unter der Voraussetzung der gleichen Dienstleistung. (Zum Beispiel Lehrer und Lehrerinnen, Ärzte und Ärztinnen, männliche und weibliche Kanzleibeamte usw.) Der Durchschnittsbezug eines akademischen Beamten beträgt S 492*4 monatlich, der eines Beamten mit Mittelschulbildung derzeit S 591*6 monatlich, der eines Beamten des Kanzleidienstes S 274 5 monatlich, der eines Professionisten S 266*7 monatlich, der eines Hilfsarbeiters (Gruppe VIII) S 22i"6 monatlich. Der jetzigen Gemeindeverwaltung erstand eine schwere Aufgabe, als sie bei Übernahme der Geschäfte an eine menschenwürdige Regelung der Entlohnung herantreten mußte. Die gänzlich unzureichenden Kriegszulagen hatten die Masse der städtischen Angestellten ins tiefste Elend gebracht. Die Gemeindeverwaltung hat hier, soweit die allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse nach dem Zusammenbruch dies nur irgendwie zuließen, tatkräftig eingegriffen. In der Zeit der rasenden Geldentwertung, in der, um nur dem dringendsten Notstand der Angestellten zu begegnen, außerordentlich rasche Maßnahmen notwendig waren und wo die horrende Teuerung die Lebenshaltung aller in gleicher Weise drückte, hat die Gemeindeverwaltung allen Angestellten gleich hohe Teuerungszulagen gegeben. Dies hatte allerdings den einen Nachteil, daß die Bezüge der mittleren und höheren Angestellten hinter dem, was sie früher hatten, verhältnismäßig zurückblieben. Nachdem die Bezüge der unteren Gruppen soweit gebracht worden waren, daß sie wenigstens das Existenzminimum gewährleistet hatten, konnte die Verwaltung darangehen, die bestehenden Ungleichheiten in der Entwicklung der Bezüge der übrigen Gruppen schrittweise auszugleichen. Insbesondere die letzte Gehaltsregulierung der Verwaltungsangestellten war von dem Gedanken beherrscht, wesentliche Härten in dieser Richtung hinsichtlich der höheren und mittleren Angestellten zu mildern. Die folgenden Zahlen geben das Verhältnis der gegenwärtigen Entlohnung zu der des Friedens wieder; Kategorie Vielfaches des Friedensbezuges Akademiker. 9-751 Rechnungsbeamte. 1 O.252 Mittlere Verwaltungsbeamte . . to.gio Kanzleibeamte. 12.948 Amtsgehilfen. 14.1 72 Professionisten. 16.465 Angelernte Arbeiter.. . !4-737 Ungelernte Hilfsarbeiter .... 21.515 Reinigungsfrauen. 3°-i74 Lehrpersonen: Volksschullehrer. 11.690 Volksschullehrerin. 14.542 Bürgerschullehrer. 11.504 Bürgerschullehrerin. 14.451 Neben dem Gehaltsschema für die pragmatischen Angestellten, das als Anhang beim Text der Allgemeinen Dienstordnung abgedruckt ist, haben die Angestellten der städtischen Feuerwehr ein eigenes Gehaltsschema, das einen verschiedenen Aufbau für Mannschaft, Chargen und Meister hat. Die Bezüge der Angestellten der städtischen Unternehmungen und Betriebe, die durch Kollektivvertrag geregelt sind, richten sich im Prinzip nach der Entlohnung in verwandten Zweigen der Privatindustrie, in einzelnen Fällen gehen sie über dieses Ausmaß hinaus. Die Vertragsangestellten und Saisonarbeiter sind in ihren Bezügen im wesentlichen den ständigen Angestellten derselben Kategorie an geglichen. Seit 1. Jänner 1924 wurde im Verwaltungsdienst die Zahl der Amtsstunden von sechs auf sieben Stunden erhöht, bei den Unternehmungen beträgt sie für Beamte und Arbeiter acht Stunden. Außerdem gibt es einzelne Verwaltungszweige, in denen eine besondere Diensteinteilung getroffen ist. So besteht im Branddienste und im Sanitätsbetriebe (Kranken- und Leichentransport) ein 24-Stunden-Dienst, dem ein ganzer freier Tag folgt. 144 Die Lehrpersonen haben für die Dauer der durch das Genfer Abkommen bewirkten außerordentlichen Verhältnisse an Volksschulen eine wöchentliche Lehrverpflichtung von 50 Stunden, an Bürgerschulen von 25 bis 28 Stunden vorgeschrieben. Die Betrachtung über die Besoldungsschemen bei der Gemeinde Wien kann nicht abgeschlossen werden, ohne daß der große Vorzug ihrer Einfachheit und Übersichtlichkeit hervorgehoben wird. Jedenfalls unterscheiden sie sich wohltuend von den komplizierten Systemen bei anderen öffentlichen Körperschaften. Für Dienstleistungen über die normale Arbeitszeit oder außerhalb der gewöhnlichen Dienststelle, für Dienstreisen und für dienstliche Übersiedlungen sind eigene Gebühren festgesetzt. Die Überstunde des pragmatischen Angestellten wird im Ausmaße des eineinhalbfachen mittleren Stundenverdienstes seiner Bezugsklasse, die der übrigen Angestellten im Ausmaße des eineinhalbfachen Stundenverdienstes vergütet. Eine eigene Gebührenvorschrift regelt das Nähere hierüber. Zu den Bezügen kommt noch eine Reihe von Begünstigungen. So werden Dienstkleider, die für die klaglose Verrichtung des Dienstes notwendig sind, den Arbeitern kostenlos beigestellt. Das Ausmaß des Bezuges von Dienstkleidern ist für die einzelnen Kategorien verschieden hoch festgesetzt. Hierüber besteht eine eigene Dienstkleidervorschrift. Abgesehen von den Fürsorgeeinrichtungen, deren der städtische Angestellte teilhaftig ist und über die noch später gesprochen werden wird, ist als Begünstigung für die pragmatischen oder ihnen gleichzuhaltenden Angestellten eine öoprozentige Fahrtermäßigung auf den städtischen Straßenbahnen eingeräumt. F ürsorgeeinrichtungen Von den großen Fürsorgeeinrichtungen, die die jetzige Gemeindeverwaltung für die Angestellten geschaffen hat, ist in erster Linie die Krankenfürsorgeanstalt zu nennen. Früher waren die Angestellten, soferne sie nicht nach dem Gesetze krankenversicherungspflichtig und daher Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse waren, im Falle ihrer oder ihrer Angehörigen Erkrankung ohne Hilfe und Unterstützung. Ein ernsterer Krankheitsfall oder eine notwendig gewordene Operation konnte die Existenz eines Angestellten und seiner Familie vernichten. Die einzige Beihilfe, die die Gemeindeverwaltung dem Angestellten lieh, war die Fortzahlung der Bezüge durch eine bestimmte Zeit, worauf jedoch nur bestimmte Gruppen, z. B. die Beamten, Anspruch hatten. Die Errichtung einer eigenen Krankenfürsorgeanstalt für die städtischen Angestellten hat in einem der traurigsten Kapitel des Angestelltendaseins Segen gestiftet. Die Anstalt wird paritätisch verwaltet, sie basiert auf der paritätischen Beitragsleistung des Dienstgebers und der Dienstnehmer. Der Beitrag beträgt .derzeit je 1*3 Prozent der ständigen Bezüge für die Angestellten und die Gemeinde. In der Anstalt, die auch die Versicherung der Familienangehörigen in den Kreis ihrer Leistungen zieht, gilt das System der organisierten freien Ärztewahl. Der Angestellte hat die Auswahl- zwischen einer größeren Zahl von Ärzten in seinem Wohnbezirke. Der Arzt behandelt das Anstaltsmitglied unentgeltlich und wird von der Anstalt nach einem bestimmten Tarifvertrag entlohnt. Durch zu weitgehende Inanspruchnahme der Kassen lei stun gen sind Maßnahmen notwendig geworden, um die Anstalt vor den nachteiligen Wirkungen dieser Erscheinung tunlichst zu schützen. Erst in jüngster Zeit ist eine sogenannte Beteiligungsgebühr eingeführt worden, die darin besteht, daß der Angestellte für jede Inanspruchnahme einer Kassenleistung einen bestimmten Betrag an die Anstalt zu zahlen hat. Durch die Mitbeteiligung des Angestellten wird eine fühlbare Entlastung der Anstalt erwartet. Dem Wunsche der Angestellten nach Ermöglichung einer Kreditbeschaffung zu erträglichen Bedingungen hat die jetzige Gemeindeverwaltung durch Mitwirkung . bei Schaffung einer eigenen Kreditanstalt Rechnung getragen. Die Gemeinde ist an dieser Anstalt mit einer Gründungseinlage beteiligt. Im übrigen ist dieses Institut ganz selbständig und von der Gemeinde völlig unabhängig. Es wird von den Angestellten allein verwaltet. Außer den Beiträgen zur Krankenfürsorgeanstalt haben die Angestellten von ihren Bezügen die gesetzliche Einkommensteuer zu entrichten und einen Pensionsbeitrag zu leisten, der je nach der Dauer der Dienstzeit (30, 32V2 und 55 Jahre) 3*2, 3 und 2*8 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt. Nachfolgend werden die Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt und der Kreditanstalt w ied ergegeben. Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten und Bediensteten der Gemeinde Wien Genehmigt mit GemeinderatsbeschluQ vom 15. Jänner 1922, Pr.-Zl. 132, geändert mit Gemeinderatsbeschluß vom 9. Februar 1923, Pr.-Zl. 1281. § 1. Name und Sitz der Anstalt. Die „Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten und Bediensteten der Gemeinde Wien“ hat Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist in Wien. Sie wird den Behörden und allen anderen außenstehenden Körperschaften und Personen gegenüber durch den Vorstand vertreten, welcher vom Präsidenten, bzw. dem Vizepräsidenten geleitet wird. Ihre Tätigkeit wird durch diese Satzungen bestimmt, deren Änderung nur über Antrag des Vorstandes der Anstalt durch den Gemeinderat der Stadt Wien erfolgen kann. § 2. ... Die Anspruchsberechtigten. Auf die Leistungen der Krankenfürsorgeanstalt haben im Falle einer Erkrankung oder sonstigen Gesundheitsstörung Anspruch: Die Mitglieder der Anstalt, ’ ' ' ‘ B. die Angehörigen der Mitglieder. A. Mitglieder der Anstalt sind: 1. Die Angestellten und Bediensteten der Gemeinde Wien und ihrer Unternehmungen, einschließlich der dem Gesetze vom 3. Juli 1919, n.-ö. L. G. Bl. 193, unterstehenden Lehrpersonen ohne Unterschied des Geschlechtes und ohne Rücksicht auf ihren Dienst- und Arbeitsort während der ganzen Dauer der aktiven Dienstleistung sowie während des zeitlichen oder dauernden Ruhestandes oder der Provisionierung mit nachstehenden Ausnahmen: Die Saisonarbeiter, die bloß nebenberuflich verwendeten Angestellten und Bediensteten, ferner dermalen die der Betriebskrankenkasse der städtischen Straßenbahnen angehörenden Bediensteten der Gemeinde W r ien— städtische Straßenbahnen und jene städtischen Angestellten (Bediensteten), welche versicherungspflichtige Mitglieder einer nach dem Krankenversicherungsgesetze errichteten Krankenkasse sind, und zwar die beiden letztgenannten Gruppen auch dann, wenn sie infolge Versetzung in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand aus der bisherigen obligatorischen Versicherung ausgeschieden sind. 2. Die Angestellten der Anstalt, sofern sie nicht von dieser bei einer nach dem Krankenversicherungsgesetze eingerichteten Krankenkasse versichert sind. 3. Die Angestellten und Bediensteten der Zentral-Sparkasse der Stadt Wien, der Wiener Kommunal- Sparkassen in den Wiener Gemeindebezirken und der städtischen Versicherungsanstalt der Gemeinde W 7 ien, 146 wenn sie nicht von ihrem Dienstgeber bei einer nach dem Krankenversicherungsgesetze eingerichteten Krankenkasse versichert sind. Des weiteren können der Anstalt unter den gleichen Voraussetzungen korporativ als Mitglieder beitreten die Angestellten (Bediensteten) von österreichischen Gemeinden (wie A 1), ihnen unterstehenden Unternehmungen (wie A 3) und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Fonds), zu deren Mitverwaltung eine Gemeinde berufen ist, oder zu deren Haushalte aus Gemeindemitteln beigetragen wird. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Stadtsenats endgültig. B. Angehörige der Mitglieder sind: 1. Die im gemeinsamen Haushalte lebende Ehefrau, daher insbesondere nicht die gerichtlich geschiedene Ehegattin; wird vorübergehend, mit Zustimmung des Mannes, aus nachweisbar wichtigen wirtschaftlichen Familien- oder gesundheitlichen Gründen der gemeinsame Haushalt aufgegeben und dieses von der Anstalt zur Kenntnis genommen, so gilt dies nicht als Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, ebenso nicht, wenn durch richterliches Urteil einer Ehefrau ein abgesonderter Wohnort bewilligt, oder die Frau von ihrem Manne verlassen wird, indes jedoch nur bis zur Scheidung. Die im Wege der Dispens von dem bestehenden Ehebande geheiratete Frau ist Ehefrau im Sinne dieser Satzungen. Als Angehöriger gilt auch der infolge Siechtums vollkommen erwerbsunfähige, im gemeinsamen Haushalte lebende Ehegatte eines weiblichen Mitgliedes. Das die Aufnahme begründende Gebrechen ist aus der Fürsorgeleistung ausgeschlossen. 2. Die ehelichen und unehelichen Kinder, Wahl-, Stief- und Adoptivkinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahre, die Zeit einer früheren Versorgung ausgenommen. Die Verehelichung einer weiblichen Angehörigen gilt als dauernde Versorgung. Über das vollendete 21. Lebensjahr hinaus verbleibt der Anspruch, wenn das Kind wegen eines dauernden Gebrechens erwerbsunfähig ist und somit seine Versorgung dem Angestellten (Bediensteten) dauernd zur Last fällt; in diesem Falle ist jedoch das die Aufnahme begründende Gebrechen aus der Fürsorgeleistung ausgeschlossen. Weiters verbleibt der Anspruch längstens bis zum vollendeten 24. Lebensjahre auch dann, wenn wegen Studiums oder erweiterter fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt wurde. Von der Fürsorgetätigkeit ausgenommen sind die Kinder eines verheirateten weiblichen Mitgliedes, es sei denn, daß dieses nachweisbar die alleinige, gesetzlich verpflichtete Erhalterin derselben ist. 3. Die Lebensgefährtin, falls der Angestellte (Bedienstete) ledig oder verwitwet ist, oder der Angestellte zwar verheiratet, aber keine fürsorgeberechtigte Ehefrau gemäß Punkt 1 vorhanden ist. 4. Unter derselben Voraussetzung wie bei Punkt 3 jene familienzugehörige Frau, die dem Mitgliede, welches einen eigenen Haushalt führt, diesen Haushalt unentgeltlich leitet. 5. Die mit dem Mitgliede im gemeinsamen Haushalte wohnenden Eltern und Großeltern. Alle unter B 1 bis 5 angeführten Personen sind nur dann und nur insolange anspruchsberechtigt, als sie nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind und als ihr Lebensunterhalt ausschließlich oder vorwiegend von dem Angestellten (Bediensteten) bestritten wird. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Satzungen verbleiben die Angehörigen der Mitglieder im Genüsse der ihnen als solche zukommenden Rechte auch nach dem Tode jenes Mitgliedes, dessen Mitgliedschaft ihre Rechte begründete, soferne sie einen Versorgungsgenuß beziehen und auf die Dauer dieses Bezuges. Sie haben jedoch den für Mitglieder festgesetzten prozentuellen Beitrag von ihren Versorgungsbezügen an die Fürsorgeanstalt zu leisten. Die Krankenfürsorge ist für alle nach den Bestimmungen dieses Paragraphen anspruchsberechtigten Mitglieder (A) und ihre Angehörigen ( B ) obligatorisch. Die Zugehörigkeit zur Krankenfürsorgeanstalt und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind unmittelbar im Dienstvertrage und in diesen Satzungen begründet. § 3 - Erwerb der Anspruchsberechtigung. Es erwerben die Anspruchsberechtigung: 1. Mitglieder der Anstalt (§ 2 A): mit dem Tage des Beginnes einer wenn auch nur provisorischen Dienst- oder Arbeitsleistung, bzw. mit dem Tage des Erlöschens des Anspruches, der ihnen aus der auf Grund ihrer Beschäftigung erstandenen Versicherungspflicht bei einer nach dem Krankenversicherungsgesetz eingerichteten Krankenkasse zukommt. 2. Angehörige der Mitglieder (§ 2 B ): a) Die Ehefrau mit dem Tage der Verehelichung; b) die ehelichen und unehelichen Kinder mit dem Tage der Geburt; Stiefkinder mit dem Tage der Aufnahme in den Familien verband; c) die Lebensgefährtin oder die den Haushalt führende familienzugehörige Frau mit dem Tage ihrer ordnungsgemäßen Anmeldung beim Bureau der Anstalt, und wenn nachgewiesen wird, daß das Mitglied mit 10 J 47 ihr am Tage des Eintrittes des Schadensfalles bereits mindestens durch acht Monate im gemeinsamen Haushalte gelebt hat; d) die übrigen Angehörigen nach einer Wartefrist von acht Monaten, berechnet vom Tage ihrer Anmeldung beim Bureau der Anstalt, falls die Anmeldung in der vorgeschriebenen Form erstattet worden ist. Der erforderliche Nachweis für die allgemeinen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung ist über Verlangen sowohl bei der Anmeldung wie auch bei der Erhebung des Anspruches zu erbringen. § 4 - Verlust der Anspruchsberechtigung. Das Mitglied (§2 A) verliert für sich selbst und alle seine Angehörigen (§ 2 B) jede Anspruchsberechtigung mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse ohne fortlaufenden Ruhegenuß, ferner mit dem Tage der Rechtskraft jener allfälligen Entscheidung der zuständigen Behörde, mit der ohne Rücksicht auf die im Dienst- (Arbeits-) Vertrag und in diesen Satzungen begründeten Berechtigungen seine Versicherungspflicht bei einer nach dem Krankenversicherungsgesetze eingerichteten Krankenkasse ausgesprochen wird. Angestellte oder Bedienstete, welche entlassen oder gekündigt werden, behalten für sich und ihre fürsorgeberechtigten Angehörigen den Fürsorgeanspruch noch durch sechs Wochen nach Auflösung des Dienst- (Arbeits-) Verhältnisses. Der pensionierte oder provisionierte Angestellte (Bedienstete) verliert für sich selbst und seine Angehörigen jede Anspruchsberechtigung, wenn er seinen Anspruch auf den Ruhegenuß verliert. Die Anspruchsberechtigung verlieren ferner: Die Ehefrau mit dem Tage, an dem sie — von den im §2 B, Punkt 1, genannten Ausnahmen abgesehen — die Lebensgemeinschaft mit dem Gatten aufgibt oder diese durch gerichtliche Scheidung aufgehoben wird, mit dem Tode ihres Gatten, wenn ihr keine Witwenversorgung gebührt, ferner mit dem Tage, an welchem ihr Versorgungsgenuß erlischt; die ehelichen und unehelichen Kinder, Wahl-, Stief- und Adoptivkinder mit vollendetem 21. Lebensjahre, ausgenommen die unter § 2 5 , 2, angeführten Fälle, bzw. schon vor dem 21. Lebensjahre für jene Zeit, während welcher sie von ihrem Vater (von ihrer nach § 2 B, 3, anspruchsberechtigten, verwitweten oder unehelichen Mutter) nicht mehr im wesentlichen erhalten werden, mit dem Todestage des zu ihrer Versorgung verpflichteten Mitgliedes, wenn sie keinen Anspruch auf Waisenversorgung haben, die weiblichen Angehörigen mit dem Tage ihrer Verehelichung; alle übrigen Angehörigen mit dem Tage, da sie von dem Mitgliede nicht mehr im wesentlichen erhalten werden, ferner mit dem Todestage des Angestellten (Bediensteten), ausgenommen die Lebensgefährtin oder die den Haushalt leitende familienzugehörige Frau, wenn und so lange sie mit den hinterbliebenen versorgungsberechtigten Kindern des Angestellten (Bediensteten) im gemeinsamen Haushalte lebt. Sie verliert ihren Anspruch mit dem Tage ihrer Verehelichung oder der Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes mit einem Manne, welcher nicht Mitglied der Anstalt ist, ferner mit dem Tage, an deiji sie den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitgliede aufgelassen hat. Im Falle der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes mit einem Mitgliede lebt die Anspruchsberechtigung nach Ablauf der Wartefrist (§ 5, 2, c), gerechnet vom Tage der neuen Anmeldung, wieder auf. Wegen groben Mißbrauches der Krankenfürsorgeanstalt, insbesondere aber, wenn die Leistungen derselben wissentlich für nichtanspruchsberechtigte Personen in Anspruch genommen wurden, kann nebst einer Strafanzeige und der Verpflichtung zum Schadenersatz über Beschluß des Vorstandes gegen die Person des Schuldtragenden für begrenzte Dauer auf eine Minderung der in diesen Satzungen festgelegten Leistungsansprüche, soweit sie über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen, erkannt werden, jedoch ohne Kürzung der Leistungen an die Krankenfürsorgeanstalt. Während eines Karenzurlaubes, auf die Dauer der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in das Ausland, endlich während der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft bei einer nach dem Krankenversicherungsgesetze eingerichteten Krankenkasse ruht in allen vorangeführten Fällen die Mitgliedschaft. Diesen Kassen ist die nach Gesetz vom 13. Juli ig20, St. G. Bl. Nr. 311, eingerichtete Krankenversicherungsanstalt der Staatsbediensteten und gleichgeartete Anstalten gleichzuhalten. § 5 - Leistungen der Krankenfürsorgeanstalt. Unbeschadet der Ansprüche, die den Mitgliedern und ihren Angehörigen gemäß der Dienstordnung oder anderer den Dienst- (Arbeits-) Vertrag regelnder Bestimmungen zustehen, gebührt A. den Mitgliedern der Anstalt (§ 2 A ): 1. Im Falle der ambulatorischen Behandlung Rückersatz der nachgewiesenen Auslagen für die Behandlung durch den freigewählten Arzt, für die notwendigen Medikamente und Heilbehelfe bis zu dem vom Vorstande festgesetzten Höchstausmaße. 2. Für die Dauer einer Krankheit, welche der ärztlichen Behandlung unterliegt, häusliche Pflege erfordert und die Ausgehfähigkeit benimmt, der Rückersatz der nachgewiesenen Auslagen für die Behandlung durch den freigewählten Arzt, für die notwendigen Medikamente und Heilbehelfe und für die allenfalls erforderliche Pflege durch eine Pflegeperson bis zu dem vom Vorstande festgesetzten Höchstausmaße. Die Kosten einer spezialärztlichen Untersuchung, bzw. Behandlung, der Beiziehung einer besonderen Pflegeperson sowie die Auslagen für inoffizinelle Heilmittel und pharmazeutische Spezialitäten und Heilbehelfe — einerlei, ob sie bei ambulatorischer Behandlung oder bei häuslicher Pflege verordnet werden — kommen für die Rückvergütung innerhalb der vom Vorstande festgesetzten Grenzen in der Regel nur dann in Betracht, wenn der zuständige Anstaltsarzt über begründenden Antrag des behandelnden Arztes die Notwendigkeit der spezialärztlichen Untersuchung, der Beiziehung einer besonderen Pflegeperson oder die Notwendigkeit der Verabreichung solcher Heilmittel vor ihrer Inanspruchnahme bestätigt, eventuell bei nachgewiesener Dringlichkeit nachträglich genehmigt hat. Die Anstalt ist berechtigt, gewisse Heilbehelfe, z. B. Thermophore, Krücken, Kühlapparate, Luftpolster u. dgl., den Mitgliedern nach Ermessen des Anstaltsarztes in natura beizustellen. Wird die Entgegennahme des Heilbehelfes abgelehnt, so entfällt für die Anstalt die Verpflichtung zur Ersatzleistung für die Anschaffung eines solchen. Wurde der Heilbehelf nur leihweise überlassen, so ist er, sobald er nicht mehr benötigt wird, unversehrt und in gereinigtem Zustand der Anstalt zurückzustellen, andernfalls sind die Kosten hiefür in Barem zu leisten. Außer den angeführten Regelleistungen wird bei Operationen, für Heilbehelfe und Prothesen, für spezialistische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf Grund des vorherigen Gutachtens des Anstaltsarztes ein Kostenbeitrag innerhalb des vom Vorstande festgesetzten Höchstausmaßes geleistet. Kann der Anstaltsarzt, z. B. weil Gefahr im Verzüge ist, nicht vorher befragt werden, so ist sein Gutachten unverzüglich nachzutragen. Kostenbeiträge über einen vom Vorstande festgesetzten Betrag hinaus kann nur dieser oder der Verwaltungsausschuß über Antrag des Anstaltsarztes bewilligen. Der Rückersatz für die Auslagen in den vorangeführten Fällen wird im genannten Ausmaße für die ganze Dauer der Erkrankung gewährt, falls diese innerhalb eines Jahres endet. Die Anstalt ist jedoch jederzeit berechtigt, die Fortdauer der Krankheit, bzw. Krankenfürsorgebedürftigkeit durch ihre Vertrauensärzte überprüfen zu lassen und auf Grund der von diesen erstatteten Gutachten ihre Entscheidung zu fällen. Die Kosten dieser Überprüfung trägt die Anstalt. Dauert die Krankheit länger als ein Jahr, so überprüft ein damit vom Vorstand betrauter Arzt den Krankheitszustand und es entscheidet sodann über Antrag dieses Arztes der Vorstand über die Art und Dauer der weiteren Fürsorge. Gibt sich der Erkrankte oder sein gesetzlicher Vertreter mit der Entscheidung nicht zufrieden, so kann er ein Gutachten durch einen von ihm freigewählten Facharzt einholen. Der Vorstand entscheidet sodann neuerlich auf Grund dieses fachärztlichen Gutachtens. Er kann in zweifelhaften Fällen vor seiner Entscheidung über Antrag seines Anstaltsarztes das Gutachten eines zweiten Facharztes einholen. Auch in Krankheitsfällen von kürzerer Dauer kann über Antrag des zuständigen Anstaltsarztes vom Vorstand das Gutachten eines Facharztes eingeholt werden. Für das Honorar des vom Kranken beigezogenen Facharztes wird nur dann Rückersatz geleistet, wenn der Vorstand der Beschwerde stattgibt. Das Honorar für den von der Anstalt befragten Facharzt fällt dieser zur Last. Die näheren Bestimmungen über die Inanspruchnahme der Fürsorge und über das Verfahren in allen Fällen des Kostenrückersatzes werden vom Vorstande getroffen. Die Anstalt ist berechtigt, die ärztliche Behandlung und die Medikamente in natura beizustellen, jedoch unter Wahrung des Prinzips der freien Ärztewahl. 3. a ) Im Falle der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt oder in einer öffentlichen Heilanstalt für Geistes- und Nervenkranke an Stelle der unter 1 und 2 angeführten Leistungen freie Behandlung und Verpflegung nach der letzten Klasse bis zu der vom Vorstande festgesetzten Frist. b) Im Falle der Pflege in einer privaten Kranken- oder Heilanstalt für Geistes- und Nervenkranke Vergütung der Verpflegsauslagen im Höchstausmaß der Verpflegskosten nach der letzten Klasse der öffentlichen Krankenanstalten, bezw. Heil- und Pflegeanstalten in Wien während der vom Vorstand festgesetzten Frist, sowie einen vom Vorstand festgesetzten Beitrag zu den eventuellen Operations- und Heilkosten. Diese Leistungen werden für die ganze Dauer der Behandlung und Verpflegung, falls diese innerhalb 28 Tagen endet, gewährt. Eine Verlängerung der Leistungsfrist über 28 Tage kann der Vorstand nach seinem Ermessen generell oder auch in jedem einzelnen Falle, jedoch nur bis zum Höchstausmaße von sechs Monaten, beschließen. Die Zustimmung der Anstalt zur Inanspruchnahme der unter 3 a und 3 b genannten Anstaltspflege ist im vorhinein einzuholen; ebenso für physisch-therapeutische Maßnahmen und komplizierte Unter- 149 suchungen. Hievon kann nur in dringenden Fällen .(Verunglückungen, Infektionskrankheiten u. dgl.) Umgang genommen werden, doch ist in einem solchen Falle sofort nach erfolgter Aufnahme die Anzeige hievon bei der Anstalt zu erstatten. Für die Bewilligung zur Unterbringung eines Geisteskranken in eine Privatanstalt ist die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses notwendig. 4. Wenn eine der nachstehenden Pflegearten über Antrag des behandelnden Arztes vom Anstaltsarzte für nötig erachtet wird, für die vom letztgenannten als unerläßlich bezeichnete Dauer und unter der Voraussetzung, daß der hiezu erforderliche Urlaub von der Dienststelle erteilt wird: a) im Falle der Pflege in einem Genesungsheim nach überstandener schwerer Krankheit oder einer Operation, für die der Kranke die Anstalt bereits in Anspruch genommen hat; b) im Falle eines über Antrag des Anstaltsarztes wegen Krankheit bewilligten’ Landaufenthaltes oder im Falle der für den gleichen Zweck bestimmten Pflege in einer Kur- oder Heilanstalt: Ersatz der nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstbetrage der Verpflegskosten in der letzten Klasse der öffentlichen Krankenanstalten in Wien. Betragen jedoch die nachgewiesenen Verpflegskosten in einer Kur- oder Heilanstalt mehr als das Zweifache der Verpflegskosten nach der letzten Klasse der öffentlichen Krankenanstalten in Wien, so kann der Verwaltungsausschuß über besonderes Ansuchen des Anspruchswerbers unter Berücksichtigung dessen wirtschaftlicher Verhältnisse eine angemessene Erhöhung der Ersatzleistung beschließen. Beträgt in einem der unter 4 a und 4 b genannten Genesungsheime oder 'Krankenhäuser die Entfernung mehr als 50 Kilometer vom ständigen Aufenthaltsorte des Anspruchswerbers, so werden, falls die Anstalt nicht mindestens eine 5oprozentige Fahrpreisermäßigung erwirkt oder der Anspruchswerber nicht anderweitig eine mindest gleich hohe Fahrpreisermäßigung erhält, die Hälfte der bezahlten Personen- transportkosten nach der dritten Klasse Personenzug für die Hin- und Bückreise ersetzt. 5. Rückersatz der nachgewiesenen Auslagen für konservierende Zahnpflege (Wurzelbehandlung, Zahnziehen, Plombieren in einfachster Ausführung) sowie für vom fachlichen Vertrauensärzte der Anstalt im vorhinein genehmigten einfachsten Zahnersatz bis zu dem vom Vorstande festgesetzten Höchstausmaß. 6. Den weiblichen Angestellten (Bediensteten) Ersatz der Auslagen für den geburtshilflichen Beistand bis zu dem vom Vorstande festgesetzten Höchstausmaße sowie für die letzten vier Wochen der normalen Schwangerschaft und durch sechs W 7 ochen nach der Entbindung, endlich, falls die Mutter das Kind stillt, durch weitere sechs W^ochen ein wöchentlich im nachhinein fälliges Taggeld in dem vom Vorstande festgesetzten Ausmaße. 7. Ein Beitrag zu den Beerdigungskosten nach einem unter §2 B fallenden Angehörigen bis zu dem vom Vorstande festgesetzten Höchstausmaße. B. den Angehörigen der Mitglieder (§ 2 5 ): 1. Sämtlichen unter § 2, B, 1. bis 3. genannten Angehörigen in den unter § 5 A, 1. bis 5. genannten Erkrankungs- (Fürsorge-) Fällen und den unter § 2, B , 4. und 5. genannten Angehörigen in den unter § 5, A , 1. bis 3. genannten Erkrankungsfällen Ersatz der aufgelaufenen Kosten im gleichen Ausmaße wie den Mitgliedern bis zu dem vom Vorstande festgesetzten Höchstausmaße. 2. Der Ehefrau, bzw. der Lebensgefährtin Ersatz der Auslagen für den geburtshilflichen Beistand bis zu dem vom Vorstande festgesetzten Höchstausmaße, für die letzten vier W : ochen der normalen Schwangerschaft sowie durch sechs W 7 ochen nach der Entbindung und, falls die Mutter das Kind stillt, durch weitere sechs Wochen ein wöchentlich im nachhinein fälliges Taggeld in dem festgesetzten Ausmaße. Im Falle der Geburt eines Kindes nach erfolgtem Ableben eines anspruchsberechtigten Mitgliedes bleiben diese Ansprüche aufrecht, wenn seit dem Tage des Ablebens des Mitgliedes bis zu dem Tage der Geburt des Kindes nicht mehr als 300 Tage verstrichen sind. Die Bedingungen, unter denen die Mitglieder Anspruch auf die Leistungen der Anstalt haben, finden auch auf die Angehörigen der Anstalt sinngemäße Anwendung. Sämtliche Ansprüche der Mitglieder und Angehörigen, die sich aus den vorgenannten Fällen ergeben, sind bei allfälligem Verluste der Anspruchsberechtigung unter gleichzeitiger Vorlage der benötigten Belege während der Dauer der Erkrankung jeweils mit dem Ende eines Monats, der Abschluß der Heilbehandlung jedoch innerhalb vier W’ochen anzumelden. § 6 . Aufbringung der Mittel. Zur Deckung des gesamten Aufwandes der obligatorischen Krankenfürsorgeanstalt für die Angestellten und Bediensteten der Gemeinde W ien und ihre Angehörigen leisten einerseits die Gemeinde Wien und die städtischen Unternehmungen, andererseits die Anspruchsberechtigten einen Beitrag bis zur Höhe von zusammen drei Prozent der gesamten Bezüge der aktiven, pensionierten und provisionierten Angestellten (Bediensteten) und der in einem Versorgungsgenusse seitens der Gemeinde Wien oder einer ihrer Unter- nehmungen stehenden Hinterbliebenen. Von diesem Gesamtbeitrage fällt die Hälfte der Gemeinde Wien und den städtischen Unternehmungen als Dienstgeber zur Last. Die vorstehenden Bestimmungen über die Beitragsleistungen des Dienstgebers gelten in gleicher Art eventuell auch für die im §2 , A, Punkt 2 und 3 genannten Anstalten und Gemeinden. Die andere Hälfte wird von den Angestellten (Bediensteten), auf die sich die Anstalt erstreckt, und von den anspruchsberechtigten hinterbliebenen Angehörigen, die von der Gemeinde Wien oder einer ihrer Unternehmungen einen Versorgungsgenuß beziehen, gleichmäßig getragen und durch Abzug von den zur Auszahlung gelangenden Wochen- und Monatsbezügen eingehoben. Als anrechenbare Bezüge kommen alle im vorhinein festgesetzten Bezüge in Betracht. Ausgenommen sind Prämien, Uberstundenentlohnungen, Nachtdienstzulagen und sonstige außerordentliche im vorhinein nicht feststellbare Bezüge dieser Art. Zur Sicherstellung der Leistungen der Krankenfürsorgeanstalt ist aus dem Betriebsüberschuß ein Reservefonds zumindest in der Höhe der effektiven Auslagen der letzten drei Jahre anzulegen. Dieser Fonds ist im Verlauf von 25 Jahren anzusammeln, so daß ihm bis zu seiner vollständigen Ansammlung alljährlich mindestens 12 Prozent der Gesamtausgaben zuzuführen sind. Eine Änderung der vorstehenden Bestimmungen über den Reservefonds, vor allem dessen Reduzierung ist zulässig nach einer dauernden Stabilisierung der Geldverhältnisse, respektive bei einer Währungsänderung und bedarf einer entsprechenden Änderung der Satzungen. Uber Beschluß des Vorstandes kann ein von diesem zu bestimmender Teil des Zinsenerträgnisses des Reservefonds zur Bildung eines außerordentlichen Fürsorgefonds verwendet werden, aus dem Ersatzleistungen gewährt werden können, welche über den Kreis der im § 2 genannten Anspruchsberechtigten und über das im § 5 festgesetzte Ausmaß hinausgehen. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung dieser Ersatzleistungen trifft der Vorstand. Dem außerordentlichen Fürsorgefonds fließen auch eventuelle Spenden, Legate, Vermächtnisse u. dgl., die zugunsten der Anstalt erfolgen, zu. S 7- V e r w a 1 1 u n g. Die Geschäfte der Anstalt werden besorgt: 1. Durch den Vorstand, 2. durch den Verwaltungsausschuß, 3. durch den Überwachungsausschuß, 4. durch das Schiedsgericht, 5. durch das Bureau. 1. Der Vorstand. In den Vorstand entsendet der Verband der städtischen Angestellten und Bediensteten und jene Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch Kollektivvertrag geregelt ist, und schließlich die Gewerkschaft der Angestellten der städtischen Unternehmungen nach ihren Satzungen für je 4000 der betreffenden Angestellten- und Bedienstetengruppe (wobei Bruchteile unberücksichtigt bleiben) je ein Vorstandsmitglied. Jedoch muß die Zahl der von der erstgenannten Gruppe entsendeten Vorstandsmitglieder mindestens fünf, die der zweitgenannten Gruppe mindestens drei und die der letztgenannten Gruppe mindestens zwei betragen. Der Gemeinderat der Stadt Wien entsendet aus seiner Mitte ebenso viele Mitglieder in den Vorstand, als auf Grund des Vorstehenden von den drei genannten Gruppen der Angestellten und Bediensteten entsendet werden. Der Vorstand wählt mit Stimmenmehrheit einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, und zwar muß der Präsident abwechselnd in den aufeinanderfolgenden Funktionsperioden aus der Reihe der Vertreter der Gemeinde und der Vertreter der Angestellten und Bediensteten gewählt werden. Die Stelle des Vizepräsidenten entfällt dann abwechselnd jeweilig auf die Gruppe, welcher der Präsident nicht angehört. Der Vorstand bleibt jeweilig drei Jahre in Funktion. Die Gemeinderatsmitglieder verlieren mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die übrigen mit Auflösen des Dienst-(Arbeits-) Verhältnisses ohne fortlaufenden Ruhegenuß die Mitgliedschaft. Wird ein Mitglied aus dem Kreise der Angestellten (Bediensteten) in Disziplinaruntersuchung gezogen, oder ein Mitglied aus dem Kreise der Gemeinderäte vom Bürgermeister von der Ausübung seines Mandates suspendiert, so ruht die Ausübung des Vorstandsmandates. Sie endet, wenn das Disziplinarverfahren mit der Verurteilung endet, beziehungsweise mit dem Verluste des Gemeinderatsmandates. Ein von den Angestellten (Bediensteten) entsendetes Mitglied kann überdies von der Organisation, von welcher es entsendet wurde, 151 wieder abberufen werden. An Stelle eines ausscheidenden Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsdauer vom Gemeinderat, beziehungsweise von jener Organisation, deren Vertreter das ausgeschiedene Mitglied war, ein neues Mitglied zu bestimmen. , Dem Vorstande gehören weiters mit beratender Stimme an: Der Direktor, der Fachkonsulent und der Chefarzt sowie eventuell weitere vom Vorstande ausdrücklich bestimmte Angestellte, soferne nicht ihre persönlichen Angelegenheiten zur Beratung stehen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört: a) Festsetzung der Beiträge innerhalb des satzungsgemäßen Höchstausmaßes (§ 6, 1. Absatz). b) Festsetzung des Höchstausmaßes der Kostenvergütung (§ 5). c) Stellensystemisierung, Bestellung, Kündigung und Entlassung der definitiven Anstaltsangestellten sowie die Festsetzung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse und der Dienstvorschriften. d ) Die Abschließung von Verträgen mit den zuständigen Organisationen der Ärzte, Hebammen usw., ferner mit Lieferanten von Heilmittelbehelfen, mit Heil- und Kuranstalten und mit Verbänden und anderweitigen Organisationen zum Zwecke der Erfüllung der Anstaltsverpflichtungen. ~ e) Kauf, Pachtung und Errichtung von Heil- und Kuranstalten sowie deren Betrieb. f) Kauf von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und die Bewilligung der hiezu nötigen Geldbeträge in der Höhe eines 500 Goldkronen übersteigenden Betrages. g) Die Verwaltung des Vermögens der Anstalt. h ) Schaffung und Abänderung der Krankenordnung. i ) Schaffung und Abänderung der Geschäftsordnung. k ) Die Entscheidung über strittige Ansprüche der Mitglieder oder ihrer Angehörigen gegen die Anstalt und Beschlußfassung über Minderungen der Leistungen im Sinne des § 4, vorletzter Absatz. l ) Aufnahme von Mitgliedern nach § 2, letzter Absatz, und sonstige Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Anstaltsorganen Vorbehalten sind. m) Antrag auf Satzungsänderungen. n) Die Auflösung der Anstalt. Der Vorstand tritt über Einberufung des Präsidenten, in dessen Verhinderung des Vizepräsidenten, mindestens einmal im Monat zusammen. Zu seiner Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von je sechs Mitgliedern jeder Kurie erforderlich. Er beschließt in sämtlichen im vorgenannten aufgezählten Angelegenheiten gemeinsam, wenn nicht zumindest die Hälfte der anwesenden, einer der beiden Kurien angehörenden Mitglieder die kurienweise Abstimmung verlangt. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die Mehrheit in jeder Kurie nötig. Bei Stimmengleichheit ist bei gemeinsamer Abstimmung jener Beschluß als gültig anzusehen, dem der Präsident, respektive der Vizepräsident, der als Vorsitzender fungiert, beigetreten ist. Bei kurienweiser Abstimmung ist im Falle von Stimmengleichheit jener Beschluß gültig, dem der der betreffenden Kurie jeweils angehörende Präsident, beziehungsweise Vizepräsident beigetreten ist. Bei nicht übereinstimmenden Kurialbeschlüssen entscheidet der Stadtsenat endgültig. 2. Der Verwaltungsausschuß. Der Verwaltungsausschuß besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und je vier von den beiden Kurien aus ihrer Mitte gewählten Vorstandsmitgliedern. Seine Wahl wird in einer Sitzung des Gesamtvorstandes kurienweise vorgenommen. Weiters gehören dem Verwaltungs- ausschusse mit beratender Stimme an: Der Direktor, der Fachkonsulent und der Chefarzt, sowie eventuell weitere, vom Ausschüsse ausdrücklich bestimmte Angestellte, soferne nicht ihre persönlichen Angelegenheiten zur Beratung stehen. Den Vorsitz führt der Präsident oder in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er tritt über Einberufung des Vorsitzenden, beziehungsweise dessen Stellvertreters nach Bedarf, mindestens einmal wöchentlich zusammen. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die kuriale Zugehörigkeit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt jener Beschluß als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist. Zu den Aufgaben des Verwaltungsausschusses gehört: a) Die Erledigung jener Angelegenheiten, welche dem Verwaltungsausschusse vom Vorstande zur direkten Erledigung zugewiesen werden; b) die Vorbereitung aller durch den Vorstand zu erledigenden Angelegenheiten; c) die Erledigung von Angelegenheiten, die dem Vorstande Vorbehalten sind [mit Ausnahme der unter den Aufgaben des Vorstandes unter 1 ) und n) genannten], die jedoch ihrer offenkundigen Dringlichkeit wegen einen Aufschub bis zu dessen Zusammentritt als untunlich erscheinen lassen. Uber diese Beschlüsse ist jedoch dem Vorstande Bericht zu erstatten und dessen nachträgliche Genehmigung derselben 152 einzuholen. Bei derartigen Beschlüssen findet die Bestimmung des Punktes 1, letzter Absatz, über die kurienweise Abstimmung sinngemäß Anwendung. 3. Der Überwachungsausschuß. Der Überwachungsausschuß besteht aus sechs Mitgliedern, wovon der Bürgermeister der Gemeinde Wien drei Mitglieder als Vertreter der Gemeinde und ihrer Unternehmungen ernennt. Von den übrigen drei Mitgliedern entsendet je ein Mitglied der Verband der städtischen Angestellten der Stadt Wien, jene Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch Kollektivvertrag geregelt ist und die Gewerkschaft der städtischen Unternehmungen. Der Überwachungsausschuß hat die gesamte Geschäftsgebarung der Anstalt, insbesondere die genaue Einhaltung der Satzungen und der sonstigen Vorschriften zu überwachen, die Buch- und Kassaführung zu untersuchen und den Rechnungsabschluß zu prüfen. Er berichtet über seine Wahrnehmungen mindestens einmal im Jahre gleichlautend an die Gemeinde Wien zuhanden des Bürgermeisters, sowie an jene Organisationen, die zur Entsendung der Mitglieder für den Vorstand berufen sind. Der Überwachungsausschuß ist berechtigt, sich bei den Sitzungen des Vorstandes durch zwei Mitglieder, bei den Sitzungen des Verwaltungsausschusses durch ein Mitglied vertreten zu lassen. Diese Vertreter können an den Beratungen der genannten Körperschaften teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Der Überwachungsausschuß hält, soweit der Bedarf hiezu vorliegt, Sitzungen ab, zu denen er von dem aus seiner Mitte gewählten Vorsitzenden, respektive Vorsitzendenstellvertreter geladen wird. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von zumindest vier Mitgliedern ohne Rücksicht auf deren kuriale Zugehörigkeit notwendig. Bei Stimmengleichheit gilt jener Beschluß als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt. Der Überwachungsausschuß teilt seine Arbeiten nach einer Geschäftsordnung ein, die in einer gemeinsamen Beratung mit dem Vorstand festgesetzt wird. 4. Das Schiedsgericht. Gegen die Entscheidungen des Bureaus in Angelegenheiten des Kostenersatzes und sonstiger Ansprüche an die Anstalt ist die Berufung an den Vorstand innerhalb dreißig Tagen von dem, dem Tage der nachgewiesenen Zustellung oder dem, dem Tage der Auszahlung des in Beschwerde gezogenen Kostenersatzes folgenden Tage an gerechnet, zulässig. Gegen die Entscheidungen des Vorstandes kann innerhalb der gleich langen Frist die Berufung an das Schiedsgericht ergriffen werden. Die Berufungen .sind an das Präsidium zu richten. Das Schiedsgericht besteht aus zwei vom Bürgermeister auf die Dauer eines Jahres bestimmten Gemeinderäten, welche nicht dem Vorstande angehören, ferner aus zwei vom Vorstande aus seiner Mitte auf die Dauer eines Jahres und zwei von den Beschwerdeerhebenden namhaft gemachten Mitgliedern, welche aktive, pensionierte oder provisionierte Angestellte (Bedienstete) der Gemeinde Wien oder einer der städtischen Unternehmungen sein müssen. Diese sechs Mitglieder wählen jeweilig mit Stimmenmehrheit eine siebente Person zum Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet nach durchgeführter freier, mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Beschluß als angenommen, welchem der Vorsitzende beitritt. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und unanfechtbar. 5. Das Bureau. Das Bureau besteht aus dem Direktor (Stellvertreter), dem Chefarzt, dem Fachkonsulenten für Sozialversicherung und dem nötigen Personale. Die Dienstaufsicht über das Bureau führt der Direktor (Stellvertreter), der diesbezüglich dem Vorstand, beziehungsweise dem Präsidenten (Vizepräsidenten) unmittelbar verantwortlich ist. Dem Direktor (Stellvertreter) obliegt die Führung der laufenden Verwaltung, die Durchführung aller satzungsgemäßen Beschlüsse der Anstaltskörperschaften, die Erledigung der ihm zur selbständigen Entscheidung allgemein oder fallweise übertragenen Angelegenheiten und Bestellung sowie Entlassung der provisorischen Angestellten. Der Direktor hat das Recht zum Ankäufe von Einrichtungs- und Arbeitsgegenständen bis zu einem Betrage von 500 Goldkronen. Die Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Anstalt bedürfen, soweit sie einen Beschluß des Vorstandes oder des Verwaltungsausschusses betreffen, der Unterschrift des Präsidenten (Vizepräsidenten) und des Direktors (Stellvertreters), alle anderen lediglich der Unterschrift des Direktors (Stellvertreters). ifß § 8 . • Krankenkontrolle. Die Einzelheiten der Kontrolle werden durch die Krankenordnung geregelt. Die Organe der Krankenkontrolle werden vom Vorstande bestellt, der auch die zur Ausübung des Kontrolldienstes nötigen Vorschriften beschließt. & 9 - Auflösung der Anstalt. Die Auflösung der Anstalt kann nur in einer Vorstandssitzung beschlossen werden, zu der sämtliche Vorstandsmitglieder spätestens acht Tage vor ihrem Stattfinden mit eingeschriebenem Brief unter Bekanntgabe der Auflösung der Anstalt als Tagesordnungsgegenstand geladen werden. Bei dieser Sitzung müssen von jeder Kurie zumindest neun Mitglieder anwesend sein und zumindest zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder jeder Kurie für den Auflösungsantrag stimmen. Der vom Vorstande gefaßte Beschluß auf Auflösung bedarf der Genehmigung des Gemeinderates. Im Falle der beschlossenen Auflösung ist das nach erfolgter Liquidierung verbleibende bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gemeinde Wien zur fruchtbringenden Anlage und Verwaltung zu übergeben. Wenn sich innerhalb zehn Jahren, vom Tage des Auflösungstages an gerechnet, eine Anstalt mit dem gleichen Zwecke und dem gleichen Mitglieder- und Angehörigenkreise bildet, fällt dieser das Vermögen samt dem eingelaufenen Erträgnisse zu. Nach Ablauf dieser Frist steht der Gemeinde Wien das Recht zu, das Vermögen entweder für den gleichen Zweck weiter zu reservieren oder aber es zu einer Stiftung für arbeitsunfähige und bedürftige Angestellte (Bedienstete) umzuwandeln. Satzungen der Kreditanstalt der Gemeinde Wien für städtische Bedienstete Der Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien hat in seiner Sitzung vom 18. Juli 1922, Pr.-Zl. 6771/22, folgenden Beschluß gefaßt: „1. Der Wiener Gemeinderat genehmigt die Errichtung einer Kreditanstalt der Gemeinde Wien für städtische Bedienstete 1 mit selbständiger Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der vom Wiener Magistrate ausgearbeiteten Satzungen für die Zwecke gemeinnütziger Personalkreditgewährung an städtische Angestellte und Bedienstete. 2. Die Gemeinde Wien widmet als Gründungseinlage 25 Millionen Kronen. Die Gründungseinlage ist mit 5 Prozent zu verzinsen. Auf die Verzinsung eines Teilbetrages von 10 Millionen Kronen verzichtet die Gemeinde Wien unter der Bedingung, daß diese Zinsen dem Unterstützungsfonds der Anstalt zur Auslösung würdiger Schuldner, in erster Linie von Schuldnern aus dem Kreise der städtischen Heimkehrer, zugeführt werden. 3. Die Gemeinde Wien leistet für jedes Tausend Teilnehmer, das die Zahl von 5000 übersteigt, zur Gründungseinlage einen Zuschuß von 1 Million Kronen bis zum Höchstbetrage von 70 Millionen Kronen. Sinkt die Teilnehmerzahl, so hat die Anstalt der Gemeinde für jede Verminderung von 500 Teilnehmern eine Rückzahlung von 500.000 K zu leisten. Maßgebend für die Leistung der Gemeinde, beziehungsweise die Rückzahlung der Anstalt ist der Mitgliederstand vom 31. Dezember eines jeden Verwaltungsjahres. Die bezügliche Zahlung ist binnen 30 Tagen nach erfolgter Verständigung zu leisten. 4. Der Stadtsenat wird ermächtigt, etwa von der Bundesregierung vor endgültiger Konzessionierung gewünschte Satzungsänderungen im Einvernehmen mit den beteiligten Organisationen der städtischen Angestellten und Bediensteten durchzuführen. 5. Der Wiener Magistrat wird beauftragt, die Anstalt nach den genehmigten Satzungen ehestens zu konstituieren.“ Satzungen I. Name, Zweck und Mittel der Anstalt. § 1. Name und Sitz der Anstalt. Die Stadt Wien errichtet für alle städtischen Bediensteten einen Verein auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 26. November 1852, R. G. Bl. Nr. 253, unter dem Namen „Kreditanstalt der Gemeinde Wien für städtische Bedienstete“ mit dem Sitze in Wien. Die Anstalt hat den Charakter einer juristischen Person. iß4 Zeichnung § 2 . für die Anstalt. Für die Anstalt wird rechtsverbindlich in der Weise gezeichnet, daß unter den vorgedruckten oder vorgeschriebenen Namen der Anstalt der Oberkurator, beziehungsweise dessen Stellvertreter, gemeinsam mit dem Anstaltsleiter, beziehungsweise dessen Stellvertreter oder einer der vorgenannten Funktionäre gemeinsam mit einem hiezu Bevollmächtigten (§ 40) ihren Namen beisetzen. Im Falle der handelsgerichtlichen Protokollierung wird die Anstaltsfirma kollektiv gezeichnet, und zwar entweder vom Oberkurator, beziehungsweise dessen Stellvertreter gemeinsam mit dem Anstaltsleiter, beziehungsweise dessen Stellvertreter oder von einem der vorgenannten Funktionäre gemeinsam mit einem Prokuristen. Die Zeichnungsberechtigten legitimieren sich im Falle der Registrierung durch die Auszüge aus dem Handelsregister, sonst wie die übrigen x\ngestellten durch besondere Vollmachtsurkunden. § 3 - Zweck der Anstalt. Zweck der Anstalt ist die Gewährung billiger Personalkredite (Konvertierung bestehender drückender Darlehensverhältnisse) an ihre Mitglieder nach Maßgabe der in den Satzungen und in der Geschäftsordnung der Anstalt vorgesehenen Bedingungen mit Ausschluß jeder Gewinstabsicht. Die Anstaltsmittel sind während der ersten fünf Jahre vorzugsweise zur Gewährung von Darlehen an Heimkehrer zu verwenden, die am 1. August 1914 in städtischen Diensten gestanden sind, beziehungsweise versorgungsberechtigte Hinterbliebene von solchen Eingerückten, die am 1. August 1914 städtische Bedienstete gewesen und im Kriege gefallen oder an dessen Folgen gestorben sind, jedoch während dieser Dauer jährlich höchstens bis 75 Prozent dieser Mittel und insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrage von 12 Millionen Kronen. Die Begünstigungen der Heimkehrerdarlehen regelt § 24. § 4 - Mittel der Anstalt: Eigenkapital. Das Eigenkapital der Anstalt besteht: a) Aus einer Gründungseinlage der Gemeinde Wien in der Höhe von 25 Millionen Kronen und aus den weiteren Gründungseinlagen, welche die Gemeinde Wien für jedes Tausend Teilnehmer, das über den Stand von 5000 hinausgeht, in der Höhe von je 1 Million Kronen bis zu einem Gesamtbeträge von 70 Millionen Kronen erbringen wird; b) aus den Teilnehmereinlagen, die jeder Teilnehmer der Kreditanstalt in der Höhe von 1000 Kronen zu leisten hat; c) weiter aus den im Sinne der Satzungen zu bildenden allgemeinen und Spezialfonds. & 5 - Mittel der Anstalt: Betriebskapital. Das Betriebskapital der Kreditanstalt besteht aus dem Eigenkapital und aus den satzungsgemäß im Wege des Kredites beschafften Mitteln. Die Anstalt ist berechtigt, sich Betriebsmittel zu beschaffen: a) Durch einen bei einer Bank, Kommunalsparkasse oder sonstigen Kreditinstituten aufzunehmenden Kontokorrentkredit, wobei die Gesamthöhe den sechsfachen Betrag des Eigenkapitals nicht überschreiten darf; b) durch Übernahme von Betriebseinlagen der - Berufskorporationen, öffentlicher Anstalten und Körperschaften sowie Vereinen, die ihrer Bestimmung und Natur nach sich für eine dauernde Einlage eignen; c) durch weitere Einlagen der Teilnehmer; d) durch die Leistungen der Darlehensnehmer anläßlich einer Darlehensgewährung (Manipulations- und Fondsbeitrag); e) durch die Erträgnisse der eigenen Vermögenschaften. § 6 . Verzinsung des Eigenkapitals. Soweit das Eigenkapital zu satzungsgemäßen Geschäften verwendet wird, ist für dasselbe eine mindestens fünfprozentige Verzinsung in Rechnung zu stellen. Der 10 Millionen der Gründungseinlage der Gemeinde Wien entsprechende Zinsenbetrag fließt in den Unterstützungsfonds der Anstalt. Der weitere Betrag ist der Gemeinde mit 5 Prozent zu verzinsen. Eine Verzinsung der Teilnehmereinlage findet nur nach Maßgabe des Geschäftserfolges und mit höchstens 4 Prozent statt. Diese Einlage (§ 4, b) ist unkündbar. Der Anspruch auf Rückzahlung der Einlage besteht, abgesehen vom Falle des freiwilligen Austrittes (§ 8, c), im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses und im Falle des Todes; diese Rückzahlung erfolgt jedoch erst nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses über 155 das Geschäftsjahr, in welchem die Auflösung des Teilnehmerschaftsverhältnisses eingetreten ist. Doch können im Todesfälle die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen unter Verzicht auf die vorzeitige Rückzahlung Mitglieder der Anstalt bleiben. Die Verzinsung der im § 5, lit. a) erwähnten Kredite erfolgt nach den jeweils vereinbarten Konditionen, die Verzinsung der Betriebseinlagen nach den fallweise vom Anstaltskuratorium aufgestellten Bedingungen. II. Erwerb und Erlöschen der Teilnehmerschaft , Rechte und Pflichten der Teilnehmer. § 7 - Erwerb der Teilnehmerschaft. Teilnehmer der Anstalt können nur städtische Bedienstete sein, die auf Grund ihrer Anstellung Anspruch auf Pension (Provision) erwerben, beziehungsweise deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, und zwar die Angestellten, die der allgemeinen Dienstordnung für die Bediensteten der Stadt Wien unterstehen (Gruppe A), und alle Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch Kollektivvertrag geregelt ist (Gruppe B). Die Teilnehmerschaft wird durch Leistung der Teilnehmereinlage und durch eine vom Aufnahmswerber persönlich zu fertigende Beitrittserklärung, die den Inhalt der §§ 11 und 65 vollinhaltlich enthalten muß, erworben. § 8 . Erlöschen der Teilnehmerschaft. Die Teilnehmerschaft erlischt: a) Durch Auflösung des Dienstverhältnisses, ausgenommen im Falle der Versetzung in den Ruhestand, doch erlöschen in diesem Falle nicht die Verbindlichkeiten des Teilnehmers gegenüber der Anstalt; b) durch den Tod, mit Ausnahme des Falles, daß die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen die Teilnehmerschaft fortsetzen; c) durch freiwilligen Austritt, der jedoch erst nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Teilnehmers gegenüber der Anstalt bewilligt werden kann. ^ 9 - Rechte der Teilnehmer. Jeder Teilnehmer hat den Anspruch auf Gewährung von Personalkredit nach Maßgabe der Satzungen und auf Zuwendung der für die Schuldner in den Satzungen vorgesehenen Vorteile nach Maßgabe dieser Satzungen. Jeder Teilnehmer hat ferner das Recht, Einlagen unter den von der Anstalt fallweise festgesetzten Bedingungen im Sinne des § 5, lit. c, zu machen. Die Teilnehmer sind endlich berechtigt, durch ihre satzungsgemäße Vertretung an der Verwaltung der Anstalt und ihrer Kontrolle mitzuwirken. ^ io. Allgemeine Pflichten der Teilnehmer. Jeder Teilnehmer ist zur Leistung der Teilnehmereinlage verpflichtet. Falls er ein Darlehen erhalten hat, hat er die mit dem Darlehensvertrage übernommenen Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen, die Beiträge zu den allgemeinen und Spezialfonds im Sinne der Satzungen zu leisten und die Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten nach Maßgabe dieser Satzungen zu übernehmen. Die Haftung § 11. der Teilnehmer insbesonder s. Jeder Teilnehmer hat vom Betrage des ihm gewährten Darlehens und im Falle einer Erhöhung desselben vom Betrage der Erhöhung ein Prozent zum allgemeinen Reservefonds als einmaligen Beitrag, spätestens im Zeitpunkte der Zuzählung des Darlehens zu leisten. Jeder Teilnehmer haftet mit dem Betrage seiner Einlage für die Gesamtverbindlichkeiten der Anstalt. Außerdem haftet jeder Teilnehmer vom Tage der Darlehensaufnahme an mit einem weiteren Betrage bis zur Höhe des noch ausständigen Darlehensrestes für alle uneinbringlich gewordenen Forderungen der Anstalt gegen die Teilnehmer seiner Gruppe (A und B), die weder durch den Zahlungsunfähigkeits- noch durch den Schadendeckungsfonds gedeckt worden sind. Alljährlich wird zugleich mit dem Rechnungsabschlüsse festgesetzt, ob und in welchem Betrage diese persönliche Haftung in Anspruch genommen wird. (§ 27.) ij6 III. Geschäfte der Anstalt. § 12 . Allgemeine Geschäfte. Die Anstalt ist zu folgenden Geschäften berechtigt: a) Zur Verwendung der Anstaltsmittel für gemeinnützige Personalkredite an die Anstaltsteilnehmer; b) zur fruchtbringenden Verwendung der vorübergebend zu den unter lit. a) bezeichneten Geschäften nicht zur Verwendung gelangenden, jeweils verfügbaren Barmittel der Anstalt in pupillarsicherer Anlage; c) zur Geschäftsführung wirtschaftlicher Einrichtungen und Durchführung von Kreditaktionen zugunsten städtischer Angestellter im Aufträge und auf Rechnung der diese Aktionen unternehmenden Körperschaften, denen hiefür der Verwaltungsapparat der Anstalt gegen volles Entgelt zur Verfügung gestellt wird; d) die Übernahme der Vertretung von Lebensversicherungsgesellschaften, insoweit der Abschluß derartiger Verträge mit den aus a) angeführten Geschäften im Zusammenhänge steht. Das Darlehensgeschäft. ^ 13 - Darlehensnehmer. Als Darlehensnehmer können nur Teilnehmer in Betracht kommen, und zwar unter den in den vorliegenden Satzungen aufgestellten Bedingungen. Bedingungen für § 14- die Kreditgewährung. Der Darlehensw r erber hat unter Benützung der von der Anstalt aufgelegten Formularien ein Darlehensgesuch einzubringen, das zu enthalten hat: a) Die Personaldaten des Darlehensw r erbers und seiner Familienmitglieder; weiter Mitgliedsnummer; b) die dienstliche Stellung, Berufsorganisation, zuständigen Vertrauensmann; c) Darlehenszweck und Verschuldungsgrund; d) Höhe des Darlehens und die Art und Weise der Tilgung; e) die angebotenen Sicherheiten (insbesondere Bürgschaft der Ehegatten); f) die nach den Satzungen abzugebenden Erklärungen hinsichtlich des Schuldenstandes, der Verpflichtung, an dritter Stelle keine Darlehen aufzunehmen, der Verwendungsverpflichtung, der Einbringungsklausel, und zw r ar hinsichtlich des Gesamtbetrages oder von Teilleistungen (Vormerkung, Abzug); g) Unterwerfung unter die Satzungen und die Geschäftsordnung. Das Gesuch ist insbesondere in den Richtungen der Punkte c) und e) mit Nachweisen oder Bescheinigungen zu belegen, beziehungsweise mit den Beilagen auszustatten, welche die Anstalt hinsichtlich der zu beschaffenden Sicherheiten verlangt. Von den in den Satzungen und in der Geschäftsordnung vorgesehenen Organen der Anstalt ist jedes Darlehensgesuch auf die Stichhältigkeit der Angaben zu überprüfen, namentlich hinsichtlich des Verschuldungsgrundes, des Verschuldungszw r eckes und der Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit. b !5- Kreditbemessung. Der Personalkredit, der einem Teilnehmer gewährt w r erden kann, soll in der Regel höchstens ein Drittel des Jahresbezuges des Darlehenswerbers betragen. Nur in ganz besonders rücksichtswmrdigen Fällen kann von dieser Höchstgrenze eine Ausnahme gemacht werden. Die Personaldarlehen w r erden entweder als langfristige amortisable auf die Höchstdauer von 15 Jahren, oder als kurzfristige Darlehen auf bestimmte Zeit oder gegen Ratenzahlungen gegeben. § 16. Berechnung der schuldnerischen Leistungen. Die Berechnung der schuldnerischen Leistungen erfolgt nach dem Grundsätze, daß zunächst die der Anstalt für die zur Kreditgewährung beschafften Kapitalien erwachsenden Passivzinsen (die für die Eigenkapitalien in der Höhe von 5 Prozent zu rechnen sind) gedeckt w r erden, weiter die Betriebsunkosten der Anstalt (prozentuelle Manipulationsgebühren); dazu treten die Kosten der Versicherung, w r elche die Anstalt von dem Schuldner einzieht und für ihn entrichtet, die Beiträge zu den allgemeinen und speziellen Fonds, endlich allfällige repartierte Beträge aus der wechselseitigen Haftung. Die Manipulationsgebühren sind bei solchen Schuldnern, die an Stelle der Polizzensicherheit die des Schadendeckungsfonds bieten, mindestens V2 Prozent höher zu bemessen. Die Manipulations- und Versicherungsgebühren sind für ein Jahr bei 07 Auszahlung des Darlehens im voraus zu entrichten. Ebenso die Beiträge zu den Fonds. Im übrigen erfolgt die Schuldabstattung bei den langfristigen Darlehen nach dem Tilgungsplane, bei kurzfristigen Darlehen auf Grund der speziellen Vereinbarung. Der Aktivzinsfuß soll grundsätzlich den Zinsfuß, zu dem die Anstalt die von ihr aufgenommenen Darlehen verzinsen muß, nur insoweit übersteigen, als dies nach dem Wirtschaftsplane der Anstalt zur Deckung der Anstaltsregie, der Darlehenssicherheiten und insbesondere zur Dotierung der Anstaltsfonds erforderlich ist. Endlich hat der Darlehensnehmer einen Betrag von mindestens 3 Prozent nach § 26 sowie allfällige Beiträge nach § 25 zu leisten. Allgemeine § 17- Sicherheiten der Darlehen. Die Anstalt hat nach Tunlichkeit die von dem Darlehensnehmer erwähnte Verwendung des Darlehens sicherzustellen, womöglich die Darlehensvaluta selbst direkt dem Zwecke (Anschaffung von Möbeln, Tilgung von Krankheits- und Leichenkosten usw.) zuzuführen oder zumindest die zweckgemäße Verwendung zu überwachen. § 18. Besondere Sicherheiten. Die den Teilnehmern der Anstalt erteilten Personalkredite sind zunächst durch besondere Sicherheiten, die seitens der Schuldner zu erbringen sind, zu gewährleisten, und zwar a) bei langfristigen Darlehen ist eine Versicherungspolizze auf Er- oder Ableben im Wege der Anstalt zu beschaffen und dieser zu verpfänden; b) ebenso sind kurzfristige von Pensions- oder Provisionsanwärtern aufgenommene Darlehen gleichfalls durch eine Versicherungspolizze wie unter Punkt a ) zu decken; c) neben der Sicherung durch eine Polizze oder bei Darlehen, die ohne Polizzensicherheit gewährt werden, treten an die Stelle dieser nachfolgende anderweitige Sicherstellungen: 1. Zession der Gehaltsbezüge, 2. Gehaltsabzug, 3. Bürgschaft der Ehegattin (Ehegatten), 4. anderweitige Sicherheiten, je nach der Lage des Falles. § 19- Sicherstellungspolizze. Jeder unter § 18 a) und b) fallende Schuldner hat zur Sicherstellung eine Versicherungspolizze auf Er- und Ableben im Wege der Anstalt bei einer inländischen Versicherungsanstalt zu beschaffen und diese der Kreditanstalt mit dem unmittelbaren Befriedigungsrechte im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen a) bis c) zu verpfänden. Durch besondere Verträge mit dem Versicherungsinstitute ist sofortige und sachlich möglichst weitgehende Unanfechtbarkeit und rascheste und uneingeschränkte Realisierbarkeit der Polizze sicherzustellen. Die Polizze dient der Anstalt als Sicherheit für alle Verpflichtungen des Schuldners aus dem Schuldverhältnisse. Der Anstalt steht daher das Recht der Verwertung der Polizze in folgenden Fällen zu: a) Wenn der Schuldner stirbt, hinsichtlich des noch nicht berichtigten Darlehensrestes, b) wenn der Schuldner im Falle einer Erlebenspolizze den Anfall der Zahlung erlebt, hinsichtlich des noch ausstehenden Darlehensrestes; c) wenn infolge Entlassung oder wirtschaftlichen Unglücksfällen des Schuldners die Darlehensverbindlichkeiten uneinbringlich geworden sind, kann die Anstalt die Polizze belehnen lassen, rückverkaufen oder reduzieren lassen und den Erlös zur Deckung der Schuldverbindlichkeit verwenden. Die Sicherheitspolizzen bleiben in Verwahrung der Anstalt, welche die Abstattung der Polizzenprämien aus den Schuldeingängen selbst besorgt. Erfüllt ein Schuldner seine Leistungen nicht vollständig, so sind seine Einzahlungen in erster Linie auf die Bezahlung der Polizzenprämien zu verwenden § 20. Jeder Darlehensnehmer hat der Anstalt innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze seine Gehaltsbezüge bis zur Höhe seines Darlehens samt Nebenverbindlichkeiten zu zedieren, so daß die Anstalt berechtigt ist, bei der Dienststelle zu verlangen, daß ihr zur Deckung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers die abgetretenen (jedenfalls ausgenommen das der Exekution entzogene Minimum) Bezüge unmittelbar ausgefolgt werden (Gehaltsabzug). Die Anstalt hat je nach den Umständen des Falles zu entscheiden, ob sie von diesem ihr auf Grund der Zession zustehenden Rechte sofort oder erst dann Gebrauch machen will, wenn der Darlehensnehmer zahlungssäumig oder zahlungsunfähig wird. Die Anstalt ist verpflichtet, die Dienststelle von der Zession der Dienstbezüge behufs deren Anmerkung unverzüglich in Kenntnis zu setzen und beizufügen, ob sie die unmittelbare Ausfolgung der abgetretenen Bezüge an sich verlangt oder bis auf weiteres der Auszahlung der Bezüge an den Darlehensnehmer zustimmt. § 21 . Bürgschaft der Ehegattin. Bei verheirateten Darlehensnehmern ist grundsätzlich die Bürgschaft der Ehegattin (des Ehegatten) als Bürgen und Zahler zu begehren. Durch diese Bürgschaftserklärung soll eine etwaige Mobilarexekution gesichert und eine Pfändung selbständiger, insbesonders auf Grund des Dienstverhältnisses des Schuldners dem anderen Eheteile zustehender Bezüge ermöglicht werden. $ 22. Anderweitige Sicherheiten. In den Fällen des § 18 c kann die Anstalt auch andere als in den vorstehenden Paragraphen angeführte Darlehenssicherheiten entweder für sich allein oder in Verbindung mit einzelnen der angeführten Sicherheiten, zum Beispiele die Verpfändung von Wertpapieren, Waren usw. oder Bestellung mehrerer zahlungsfähiger Personen als Bürgen und Zahler, für hinlänglich erklären. § 23. Besondere Darlehenssicherheiten der Anstalt. Die Anstalt selbst sorgt durch folgende Einrichtungen für die Sicherheit der den Teilnehmern gewährten Darlehen: a) Durch den Unterstützungsfonds, der zur Deckung der Schuldverbindlichkeiten von Heimkehrern und würdiger Darlehensnehmer aus den Kreisen der Nichtheimkehrer dient; b) durch den Schadendeckungsfonds, in den alle Schuldner einzuzahlen haben, die keine Polizzensicherheit bieten; c) durch den Zahlungsunfähigkeitsfonds, in den jeder Darlehensnehmer jährlich bestimmte Beträge (§ 26) einzuzahlen hat; d) durch die Inanspruchnahme der wechselseitigen Haftung der Darlehensnehmer. § 24. Unterstützungsfonds. Der Unterstützungs onds ist dazu bestimmt, im Falle der Zahlungsunfähigkeit rücksichtswürdige Schuldner von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Anstalt ganz oder teilweise zu befreien. Der Fonds wird gebildet: a) Aus dem Zinsenerträgnisse des im § 6 erwähnten Teiles der Gründungseinlage der Gemeinde Wien; b) aus den satzungsgemäß sich ergebenden Ertragsüberschüssen, soweit diese nicht nach diesen Satzungen eine anderweitige Bestimmung haben. Solange Heimkehrerdarlehen laufen, ist der Unterstützungsfonds in erster Linie zur Tilgung der Schuldverbindlichkeiten bedürftiger Heimkehrer bestimmt. § 25. Schadendeckungsfonds. Der Schadendeckungsfonds ist ein Spezialfonds, der zur Sicherung der Anstalt bestimmt ist, wenn ein Schuldner vor Erlöschung des Schuldverhältnisses stirbt, eine Polizzensicherheit zur Deckung des Darlehensrestes nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht und dieser nicht aus anderweitigen für den Schuldner bestellten Sicherheiten oder aus dessen Vermögen hereingebracht werden kann. Zur Beitragsleistung in diesen Spezialfonds sind daher alle jene Darlehensnehmer verpflichtet, von denen eine Polizzensicherheit nicht gefordert wurde (§ 18 c). Die Höhe der Leistungen in diesen Spezialfonds wird alljährlich vom Kuratorium festgesetzt. Das Kuratorium ist berechtigt, diese Leistungen je nach Bedarf, unter anderem auch je nach dem Gesundheitszustände des Darlehenswerbers so abzustufen, daß die Anstalt in jedem Falle vor Schaden bewahrt bleibt. § 26. Der Zahlungsunfähigkeitsfonds. Der Zahlungsunfähigkeitsfonds ist ein Spezialfonds, der dazu dient, der Anstalt jenen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch verursacht wird, daß Darlehen infolge der Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern notleidend werden. Bei den durch Polizzen gedeckten Darlehen dient er zur Sicherstellung der Anstalt in jenen Fällen, in denen trotz Bestandes einer Polizzensicherheit die Darlehensschuld aus der Polizze nicht oder nicht ganz gedeckt werden kann, oder wenn mangels Zahlung des Schuldners die Polizzensicherheit nicht aufrecht erhalten werden kann. Die jährlichen Beiträge, die jeder Darlehensnehmer in den Zahlungsunfähigkeitsfonds zu zahlen hat, werden anläßlich der Aufstellung des jährlichen Voranschlages vom Kuratorium bestimmt, haben aber mindestens 3 Prozent der Darlehenssumme zu betragen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange der Zahlungsunfähigkeitsfonds in Anspruch zu nehmen ist, wird im folgenden näher bestimmt. 159 & 27 - Wechselseitige Haftung der Darlehensnehmer. Für die durch die Realisierung der im Früheren bezeichneten Darlehenssicherheiten nicht einbringlich zu machenden Schuldverbindlichkeiten von Darlehensnehmern haften in letzter Linie alle Darlehensnehmer wechselseitig und solidarisch, und zwar getrennt nach den Mitgliedergruppen A und B und im Verhältnisse der im Zeitpunkte der Inanspruchnahme dieser Haftung noch ausstehenden Darlehensreste. Jede Mitgliedergruppe erfüllt die wechselseitige Haftung getrennt. In der Jahresrechnung ist genau festzulegen, ob und in welchem Umfange die wechselseitige Haftung der Mitglieder in Anspruch genommen wird. Die aus der wechselseitigen Haftung sich ergebenden Beträge sind von den Darlehensnehmern nach Maßgabe des in der Jahresrechnung enthaltenen Planes gleichzeitig mit ihren Schuldverbindlichkeiten zu entrichten und gelten rechtlich als ein Teil der Schuldverbindlichkeit eines jeden einzelnen Darlehensnehmers. IF. Art und Weise der Inanspruchnahme der Darlehenssicherheiten, der Spezialfonds und der wechselseitigen Haftung. § 28. Voraussetzung der Inanspruchnahme: Verzug des Schuldners. Gerät ein Schuldner mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, so ist er auf jeden Fall verpflichtet, bei einer vier Wochen übersteigenden Dauer dieses Verzuges die fällige Leistung vom Tage des Verfalles an bis zwei Prozent über den Bankzinsfuß zu verzinsen. Ein in Verzug geratener Schuldner hat rechtzeitig um Stundung der Fälligkeit bei der Anstalt anzusuchen. Unterläßt er dies, oder wird ihm die Stundung nicht gewährt, so ist die Anstalt berechtigt, die Darlehenssicherheiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ohneweiters in Anspruch zu nehmen. & 2 9 - Inanspruchnahme der verschiedenen Darlehenssicherheiten. Die verschiedenen Darlehenssicherheiten werden in folgender Reihenfolge in Anspruch genommen: a) Zunächst ist zwecks Sicherung des Anstaltsanspruches zur Realisierung der bestellten Spezialsicherheiten (Pfänder, Bürgschaft) zu schreiten, oder die Fälligkeit im Wege des Gehaltsabzuges durch die Dienststelle einbringlich zu machen. (§ 20). Es liegt im Ermessen der Anstalt, alle diese Sicherheiten gleichzeitig oder wahlweise in Anspruch zu nehmen. b) Ist eine Sicherstellungspolizze vorhanden und das Darlehen infolge des Todes des Schuldners notleidend geworden, so ist von der Anstalt diese Polizze zu realisieren. Das gleiche tritt ein, wenn der Schuldner nicht stirbt, sondern den Anfall der Versicherungssumme erlebt und zur Zeit des Anfalles ein noch ungetilgter Darlehensrest aushaftet. Ist nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten oder prolongierten Darlehensdauer ein Schuldrest vorhanden und der Schuldner zu diesem Zeitpunkte am Leben, so ist die Anstalt berechtigt, die von ihm als Sicherstellung gegebene Ablebens- oder Erlebenspolizze (letztere, fall, sie zu diesem Zeitpunkte noch nicht zahlungsreif ist, im Wege des Reeskomptes) belehnen zu lassens zurückzuverkaufen oder reduzieren zu lassen und den Erlös auf die Schuldverbindlichkeit in Anrechnung zu bringen. c) Ist die rückständige Leistung auf keinem der früher erwähnten Wege einbringlich zu machen, aber nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Schuldners Aussicht, die Leistung im Exekutionswege hereinzubringen, so ist die Fälligkeit beim Anstaltsschiedsgerichte einzuklagen, dem sich der Schuldner im Darlehensvertrage zu unterwerfen hat, und auf Grund des Schiedsspruches die Zwangsvollstreckung durchzuführen. d) Führt die Zwangsvollstreckung zu keinem Erfolge oder erscheint die Forderung von vornherein, zum Beispiel infolge Entlassung oder infolge des Nichtvorhandenseins von exekutionsfähigen Bezügen als nicht einbringlich, so ist die fällige Leistung aus den Spezialfonds zu decken, soweit nicht das Kuratorium eine Entlastung aus dem Unterstützungsfonds vornimmt. Handelt es sich um ein infolge vorzeitigen Todes eines Darlehensnehmers mangels Polizzensicherheit notleidend werdendes Darlehen, so tritt, soferne die Deckung aus dem Unterstützungsfonds nicht in Betracht kommt, die Haftung des Schadendeckungsfonds ein, und zwar zunächst mit dem Gesamtbeträge der Einzahlungen des Haftungsjahres, sodann mit seinen Reserven. Sollte auf diese Weise noch immer ein ungedeckter Rest dieser Fälligkeiten verbleiben, so ist die wechselseitige Gruppenhaftung in Anspruch zu nehmen. e) Mit Ausnahme der im vorhergehenden Absätze erwähnten Fälle hat für die ungedeckten Schuldverbindlichkeiten der Zahlungsunfähigkeitsfonds aufzukommen, und zwar zunächst mit dem Gesamtbeträge 160 Franz Hoß Vizebürgermeister der Bundeshauptstadt Wien 02 '2Stanx- /tz Ws,i /$t W/O der Einzahlungen des Haftungsjahres. Überschreiten die Belastungen des Zahlungsunfähigkeitsfonds in einem Jahre dessen Einnahmen, so sind die Reserven früherer Jahre heranzuziehen. Ist auch auf diesem Wege nicht die volle Deckung des Abganges zu erreichen, so tritt bezüglich dieses Restes die wechselseitige Haftung ein. f) Soweit sonach Zahlungsverbindlichkeiten, die aus dem Schadendeckungsfonds oder aus dem Zahlungsunfähigkeitsfonds zu decken wären, aus den Mitteln dieser Fonds nicht gedeckt werden können, haften die Darlehensnehmer wechselseitig für die nicht gedeckten Verbindlichkeiten. Sie ist getrennt nach den Teilnehmergruppen A und B für die auf Darlehensnehmer dieser Gruppen entfallenden Abgänge und getrennt nach den auf die beiden Spezialfonds entfallenden Verbindlichkeiten durchzuführen. Die einzelnen Haftungsbeträge sind derart zu berechnen, daß der Gesamtbetrag der Abgänge auf die Darlehensnehmer jeder Gruppe im Verhältnisse ihrer am Schlüsse des Rechnungsjahres bestehenden Darlehensreste (getrennt nach der Haftung aus den beiden Fonds) aufgeteilt wird. Um den sich so ergebenden Haftungsbetrag erhöht sich die nächste Jahresleistung eines jeden einzelnen Schuldners. Im Rechnungsabschlüsse über ein Geschäftsjahr ist genau festzustellen, welcher Betrag an Darlehen notleidend wurde, welche Fonds und in welchem Umfange diese zur Deckung herangezogen wurden; endlich ob und in welchem Umfange die wechselseitige Haftung der Darlehensnehmer in Anspruch genommen werden muß und wie diese die aus dieser Haftung sich ergebenden Beträge zu entrichten haben. V. Sicherstellung der Anstaltsverbindlichkeiten. § 3 °- Allgemeine Sicherstellung. Für die Anstaltsverbindlichkeiten haftet das gesamte Vermögen der Anstalt (§ 4), die allgemeinen und die speziellen Fonds einschließlich des Reservefonds und sämtlicher Forderungen der Anstalt an ihre Mitglieder. § 3 1 - Der allgemeine Reservefonds. Im Sinne des vorstehenden Paragraphen schafft die Anstalt auch einen allgemeinen Reservefonds, der auf nachstehende Weise gebildet wird: a) 1 Prozent der Darlehenssumme ist von jedem Darlehensnehmer gelegentlich der Zuzählung der Darlehensvaluta in den allgemeinen Reservefonds einzuzahlen; b) in den allgemeinen Reservefonds fließen weiters mindestens 10 Prozent der jährlichen Ertragsüberschüsse; c) durch die eigenen Erträgnisse dieses Fonds; d) durch allfällige nachträgliche Eingänge auf Forderungen, die bereits infolge Deckung aus den Spezialfonds der Anstalt abgeschrieben wurden. Die sub lit. b erwähnten Dotationen können vermindert oder eingestellt werden, sobald der Reservefonds ein Drittel des Eigenkapitales erreicht hat. Der allgemeine Reservefonds hat die Bestimmung, alle jene Zahlungsrückstände der Anstalt gegenüber dritten Gläubigern zu decken, die aus dem Betriebsergebnisse nicht bezahlt werden können. Gelegentlich des Rechnungsabschlusses ist festzustellen, welche Verluste endgültig aus dem Reservefonds zu decken sind. VI. Wirtschaftliche Gebarung der Anstalt und ihre Kontrolle. § 3 2 * Das Geschäftsjahr der Anstalt. Das Geschäftsjahr der Anstalt fällt mit dem Kalenderjahre zusammen. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit von der Eröffnung des Betriebes bis zum Schlüsse des darauf folgenden Kalenderjahres. § 33 - Rechnungsabschluß. Alljährlich ist für den 31. Dezember eine Inventur zu errichten, die Bilanz zu ziehen und die Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Bilanz ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu errichten. Nach diesen Grundsätzen ist auch der Reingewinn zu berechnen. Die Verwendung des Reingewinnes erfolgt nach den später aufgestellten Grundsätzen. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist genau festzustellen, ob und welcher Darlehensbetrag im abgelaufenen Geschäftsjahre notleidend wurde und durch die Inanspruchnahme welcher Fonds und welcher Beiträge aus diesen Fonds die Deckung erfolgte. 11 l61 § 34 - V er w altungspräliminare. Spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres ist auch ein Vervvaltungspräliminare für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen, in dem die voraussichtlichen Geschäftsspesen und der zu erwartende Geschäftsumfang zu veranschlagen sind. In diesem Präliminare sind die Höhe der Manipulationsspesen und die Beiträge zu den Spezialfonds festzulegen, die von den im Laufe des nächsten Geschäftsjahres zu bewilligenden Darlehen zu leisten sind. § 35 - Verwendung des Gebarungsüberschusses. Soweit sich nach den Bestimmungen über die Bilanzerrichtung ein Gebarungsüberschuß ergibt, ist derselbe wie folgt zu verwenden: a ) Auf die satzungsmäßige Dotierung des Reservefonds; der Anstalt steht es frei, diesen höher zu dotieren, als die Satzungen es vorschreiben; b) auf die Verzinsung der Teilnehmereinlagen bis zu höchstens 4 Prozent; c) der Rest des sich sonach ergebenden Ertragsüberschusses ist dem Unterstützungsfonds zuzuführen. § 36- Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Präliminares. Der Rechnungsabschluß ist nebst einem Geschäftsberichte über das abgelaufene Jahr von der Anstaltsleitung längstens sechs Monate nach Abschluß eines Geschäftsjahres dem Kuratorit^m vorzulegen. In dem Geschäftsberichte sind die Anträge wegen Verwendung der Ertragsüberschüsse und des Unterstützungsfonds zu stellen und die Art und Weise der Inanspruchnahme der Spezialfonds und der wechselseitigen Haftung der Teilnehmer zusammenfassend darzulegen. Ebenso ist zu erwähnen, ob und in welchem Umfange der Reservefonds zur Deckung von Anstaltsverbindlichkeiten herangezogen wurde. Das Kuratorium übergibt zunächst den Rechnungsabschluß samt Geschäftsbericht dem Revisionsausschusse der Anstalt zur Überprüfung. Nach Einlangen des Revisionsberichtes entscheidet das Kuratorium über den Rechnungsabschluß und die Anträge der Anstaltsleitung und leitet ihn nebst dem Geschäftsberichte im Wege des Revisionsausschusses an die Generalversammlung der Delegierten der Anstaltsteilnehmer zwecks Genehmigung und Erteilung der Entlastung weiter. Das Verwaltungspräliminare ist längstens bis zum Beginne des neuen Geschäftsjahres der satzungsmäßigen Genehmigung zuzuführen. Der genehmigte Rechnungsabschluß, der Geschäftsbericht und das genehmigte Verwaltungspräliminare sind dem Wiener Magistrate zur Kenntnisnahme mitzuteilen. § 37 - Rechnung s- und Gebarungskontrolle. Die Rechnungs- und Gebarungskontrolle obliegt dem Revisionsausschusse, über dessen Zusammensetzung und Zuständigkeit weiter unten nähere Bestimmungen getroffen werden und der Generalversammlung der Delegierten der Anstaltsteilnehmer. Der Verwaltungsdienst der Anstalt ist so einzurichten, daß für die laufende Rechnungs- und Gebarungskontrolle eine von der Buch- und Kassaführung vollständig getrennte Kontrollabteilung besteht. VII . Die Anstaltsorgane. 1. Verwaltung und Geschäftsleitung. § 3 8 - Die Verwaltung der Anstalt obliegt dem Kuratorium der Anstalt und der Geschäftsleitung. § 39 - Das Kuratorium: Zusammensetzung und Bildung. Das Kuratorium besteht aus 21 Alitgliedern. Diese Mandate werden von den Organisationen der städtischen Bediensteten im Verhältnisse ihrer Stärke aus deren Kreisen besetzt. Von diesen Mandaten steht der Heimkehrersektion für die ersten fünf Betriebsjahre das Vorschlagsrecht auf acht Mandate zu, die auf die verschiedenen Bedienstetengruppen nach Maßgabe ihrer Stärke zu verteilen sind. Die Heimkehrermandate jeder Bedienstetengruppe gehen auf Rechnung des Gesamtanteiles dieser Gruppe an den Mandaten. Die Organisationen, denen das Wahlrecht in das Kuratorium zusteht, werden das erstemal vom Wiener Magistrate bestimmt, der auch die Bestimmung der jeder zukommenden Anzahl von Mandaten festsetzt. 162 In der Folge obliegt die Bestimmung der wahlberechtigten Organisationen und die Festsetzung der Anzahl der Mandate der Generalversammlung der Delegierten, die hierüber im Sinne des Punktes 4 des § 60 (Punkt 3) mit einfacher Mehrheit beschließt. In das Kuratorium sind nur solche Bedienstete wählbar, die eigenberechtigt und Mitglieder der Anstalt, aber nicht deren Schuldner sind. Gleichzeitig mit den Kuratoren werden von den Bediensteten fünf Ersatzmänner gewählt. Von diesen fünf Ersatzmännern entfallen zwei auf die im Verbände der Angestellten der Stadt Wien organisierten Angestellten, zwei auf die Gruppe der Kollektivverträgler und einer auf die der Unternehmungsangestellten. Unter den Ersatzmännern des Verbandes und der Kollektivverträgler muß sich während der ersten fünf Betriebsjahre je ein diesen Gruppen angehöriger Vertreter der Heimkehrersektion befinden. Die Ersatzmänner treten in der Reihenfolge ihrer Wahl infolge der dauernden Verhinderung oder des Ausscheidens eines Kurators ihrer Gruppe an dessen Stelle. Erledigte Mandate sind, soferne die Ergänzung durch einen Ersatzmann nicht möglich ist, ohne Verzug durch Neuwahl zu ersetzen. An der Spitze des Kuratoriums steht der Oberkurator und dessen Stellvertreter. Diese werden vom Kuratorium mit absoluter Majorität gewählt. Dem Kuratorium gehört ferner der Anstaltsleiter, bzw. dessen Stellvertreter mit Sitz und Stimme an, weiters hat jeder Beamte der Anstalt, der fallweise ein Referat erstattet, bei der Entscheidung über sein Referat Sitz und Stimme im Kuratorium. Der Wiener Magistrat hat das Recht, zu den Sitzungen des Kuratoriums einen ständigen oder fallweisen Vertreter zu entsenden, um sich von der satzungsmäßigen Geschäftsführung der Anstalt unmittelbar Kenntnis zu verschaffen. Zu den Sitzungen des Kuratoriums können Experten des Versicherungs- und Finanzwesens mit beratender Stimme zugezogen werden. Überdies sind je zwei Vertrauensmänner der Darlehensnehmergruppen A und B den Kuratoriumssitzungen mit beratender Stimme beizuziehen. § 40. Wirkungskreis des Oberkurators. Der Oberkurator vertritt im nicht rechtgeschäftlichen Verkehre zunächst die Anstalt nach außen, soweit diese Vertretung nicht nach den Satzungen, nach der Geschäftsordnung oder auf Grund besonderer Beschlüsse des Kuratoriums dem Anstaltsleiter zukommt oder vom Oberkurator gemeinsam mit diesem auszuüben ist. Er leitet die Tätigkeit des Kuratoriums, führt dessen Vorsitz, beruft und leitet dessen Sitzungen und führt dessen Beschlüsse durch. Ihm obliegt die Wahrung der Anstaltssatzungen, der Geschäftsordnung der Anstalt, der Gemeinde- und Anstaltsinteressen. Dem Oberkurator steht als Vertreter des Kuratoriums die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Anstalt zu. Im Falle der Verhinderung des Oberkurators oder in dessen Auftrag kommt die allgemeine oder auftragsgemäße Vertretung dem Oberkuratorstellvertreter zu. Beide sind für die Amtsgebarung ausschließlich dem Kuratorium verantwortlich. Über die Zeichnungsbefugnis trifft § 2 Bestimmungen. Der Oberkurator, bzw. dessen Stellvertreter, kann gemeinsam mit dem Anstaltsleiter, bzw. dessen Stellvertreter einzelne Beamte der Anstalt bevollmächtigen, im Sinne des § 2 für die Anstalt zu zeichnen und die Vollmacht widerrufen. Im Falle der handelsgerichtlichen Protokollierung der Anstaltsfirma kann er in derselben Weise einzelnen Beamten die Prokura erteilen und zurücknehmen. § 4 1 - Dauer der Mandate der Mitglieder des Kuratoriums und ihrer Ersatzmänner. Die Kuratoren (Ersatzmänner) sind auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Außer durch Ablauf der Mandatsdauer verliert ein von den Organisationen entsandter Kurator (Ersatzmann) sein Mandat: a) Wenn er nach wiederholter unentschuldigter Abwesenheit der unter Androhung des Mandatsverlustes erfolgten Aufforderung zur Funktionsausübung ohne Entschuldigung oder ohne hinreichende Entschuldigung keine Folge leistet. Ob die Abwesenheit entschuldigt ist oder nicht, entscheidet das Kuratorium; b) wenn er, ohne in den Ruhestand versetzt zu werden, aus dem Gemeindedienste ausscheidet; c) wenn er die Mitgliedschaft zu der Organisation, die ihn entsandt hat, durch Austritt oder Ausschluß verliert oder wenn er von seiner Organisation abberufen wird; d) wenn ein Kurator wegen ehrenrühriger oder pflichtwidriger Handlungen, die mit seiner Funktion im Zusammenhang stehen, vom Kuratorium abberufen wird. Gegen eine solche Abberufung steht keinerlei Rechtsmittel zu. Ein Kurator, gegen den der begründete Verdacht solcher Handlungen vorliegt, ist vom Oberkurator in seiner Funktion zu suspendieren. § 4 2 - Abberufung des Oberkurators, bzw. dessen Stellvertreters. Der Oberkurator oder dessen Stellvertreter kann in den Fällen des § 41, lit. d) seiner Funktion enthoben werden, falls das Kuratorium mit drei Viertel aller im Kuratorium vertretenen Stimmen die 16) 11* Abberufung beschließt. Der Funktionär, gegen den der Antrag gerichtet ist, hat sich bis zur Entscheidung seiner Angelegenheit jeder weiteren Ausübung seiner Funktion zu enthalten. Der beschuldigte Funktionär hat das Recht, die Angelegenheit an das Anstaltsschiedsgericht zu bringen, das binnen Monatsfrist zu entscheiden hat. Entscheidet dieses zu seinen Gunsten, so darf mit der Abberufung nicht vorgegangen werden. $ 43 - i GeschäftsgangdesKuratoriums. Das Kuratorium erledigt die ihm zukommenden Angelegenheiten entweder in Sitzungen, die vom Oberkurator oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet werden oder durch einzelne Kuratoren, die zu ständigen Referenten bestellt werden. Sitzungen des Kuratoriums sind wenigstens monatlich einmal — mit Ausnahme der Sommermonate — einzuberufen. Die Darlehensreferate sind in erster Linie den aus dem Kreise der Rediensteten gewählten Kuratoren zu übertragen. Die Tätigkeit und Kompetenz des Kuratoriums und der einzelnen Funktionäre des Kuratoriums wird durch eine Geschäftsordnung des Näheren geregelt, die die in diesem Statute enthaltenen Grundsätze auszuführen hat und vom Kuratorium zu beschließen ist. Die Beschlußfassung in den Kuratoriumssitzungen geschieht durch absolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die ordnungsmäßige Einladung sämtlicher Kuratoren unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die Anwesenheit von mindestens elf Kuratoren einschließlich dem Vorsitzenden notwendig. Im Falle der Beschlußunfähigkeit einer Sitzung kann eine neuerliche Sitzung mit dem Bemerken ausgeschrieben werden, daß diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Kuratoren beschlußfähig ist. Von der Anberaumung der Kuratoriumssitzungen ist der Wiener Magistrat rechtzeitig zu verständigen. Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden, einem Kurator und dem Schriftführer zu fertigen. Die für die Parteien bestimmten Abschriften der Kuratoriumsbeschlüsse sind von dem Oberkurator und dem leitenden Beamten zu fertigen. § 44 - Zuständigkeit des Kuratoriums. Dem Kuratorium kommt außer dem obersten Entscheidungsrechte in allen wichtigen Anstaltsangelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, der Geschäftsaufsicht und der Kontrolle der Vermögens- und Geldgebarung noch insbesondere zu: 1. Die Beschlußfassung über Abänderung der Anstaltssatzungen, die Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung für den Darlehensverkehr, der Geschäftsordnung für das Kuratorium und der Vorschriften über die innere Organisation der Anstalt. 2. Die Festsetzung der Grundsätze für die Entlohnung und rechtliche Behandlung der Angestellten der Anstalt im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter, die Erlassung der Dienstinstruktionen und Betriebsvorschriften, die definitive Anstellung von Anstaltsangestellten über Antrag des Leiters. 3. Bestellung des Anstaltsleiters über Vorschlag des Oberkurators. 4. Die Wahl der Darlehensreferenten; Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für Funktionäre. 5. Die Entscheidung über die Höhe der Manipulationsgebühren und der Darlehenszinsen, ferner der Verzinsung der Teilnehmereinlagen sowie der Einlagen nach § 5, lit. b und c. 6. Die fruchtbringende Anlage des Anstaltsvermögens. 7. Die Bewilligung außerordentlicher, das Verwaltungspräliminare übersteigender Verwaltungsauslagen. 8. Prüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses, des Verwaltungspräliminares und des Verwaltungsberichtes. Zur Gültigkeit eines Beschlusses über eine Satzungsänderung ist die Zustimmung einer absoluten Mehrheit aller stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder erforderlich. Betrifft die Satzungsänderung eine Abänderung der in den Satzungen vorgesehenen Vertretungsrechte einer Organisation, so ist die Zustimmung dieser Organisation erforderlich. Überdies bedarf jede Satzungsänderung zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Generalversammlung der Teilnehmer gemäß § 60, Punkt 3, und der Genehmigung der Bundesregierung; eine Abänderung der Bestimmungen über das Aufsichtsrecht der Gemeinde Wien auch der Zustimmung dieser. § 45 - Einspruch gegen Beschlüsse des Kuratoriums. Gegen Beschlüsse des Kuratoriums ist der Oberkurator (Stellvertreter) Einspruch zu erheben verpflichtet, wenn nach seiner Ansicht ein solcher Beschluß die Satzungen oder die Geschäftsordnung verletzt, mit früheren Beschlüssen des Kuratoriums im Widerspruch steht, ohne daß diese vorher reassumiert worden wären, weiters wenn der Beschluß bestehende Rechtsvorschriften verletzt oder das Gemeinde- oder Anstaltsinteresse gefährdet. Die Folge des Einspruches ist, daß mit der Ausführung des Beschlusses inne zu halten 164 ist und das Kuratorium neuerlich in der Sache Beschlüsse zu fassen hat. Beharrt das Kuratorium auf seinem früheren Beschlüsse, so geht das Entscheidungsrecht in der strittigen Angelegenheit an das Anstaltsschiedsgericht über. § 4 6 - Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Kuratoriums. Die den Mitgliedern des Kuratoriums zukommenden Entschädigungen für die ihnen durch die Teilnahme an den Anstaltsgeschäften und Sitzungen erwachsenden Auslagen und Zeitverluste sind vom Kuratorium festzusetzen. § 47 - Geschäftsleitung der Anstalt: Bestellung und Zuständigkeit. Zur Leitung der Anstalt und Führung der laufenden Verwaltung ist der Anstaltsleiter berufen, der zur Besorgung der laufenden Geschäfte die Angestellten der Anstalt verwendet. Er führt die Geschäfte nach den Anstaltssatzungen, nach den für die Geschäftsführung aufgestellten Geschäftsordnungen und Instruktionen und auf Grund der Kuratoriumsbeschlüsse, zu deren Durchführung, den Fall des § 45 ausgenommen, der Anstaltsleiter verpflichtet ist. Dem Anstaltsleiter sind alle Angestellten der Anstalt untergeordnet. In die Kompetenz der Anstaltsleitung fallen jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich dem Kuratorium, dem Oberkurator oder instruktionsgemäß einzelnen Angestellten obliegen. § 4 »- Das Anstaltspersonale. Die Grundsätze für die Entlohnung und rechtliche Behandlung des Personales stellt das Kuratorium im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter fest. § 49 - Vertretung der Anstalt nach außen. Die Vertretung der Anstalt nach außen obliegt dem Oberkurator (§ 40). Dieser, beziehungsweise sein Stellvertreter ist jedoch berechtigt, sich im Einzelfalle oder für bestimmte Geschäftsgattungen, insbesonders hinsichtlich der Empfangnahme amtlicher oder gerichtlicher Zuschriften von dem Anstaltsleiter vertreten zu lassen. 2. Die Generalversammlung der Delegierten der Teilnehmer. § 5 °- Zusammensetzung der Generalversammlung. Die Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Teilnehmer der Anstalt und besteht aus den von diesen gemäß § 61 gewählten Delegierten. § 5i- Einberufung der Generalversammlung und Ergänzung der Tagesordnung. Die Generalversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche und wird in Wien abgehalten. Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb sechs Monaten nach Schluß jedes Geschäftsjahres statt. Überdies ist eine Generalversammlung in den im Gesetze und in den Satzungen bestimmten Fällen sowie immer dann einzuberufen, wenn dies im Interesse der Anstalt erforderlich erscheint. Eine Generalversammlung muß auch dann einberufen werden, wenn dies von einer Generalversammlung beschlossen wird, oder wenn eine Anzahl von Delegierten, die mindestens ein Zehntel der jeweiligen Teilnehmereinlagen durch Deponierung der Bescheinigungen über die erfolgte Einzahlung bei der Anstalt nachweisen, die Einberufung der Generalversammlung in einer von ihnen Unterzeichneten Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe beim Kuratorium verlangen. In den beiden letztangeführten Fällen hat die Einberufung längstens binnen 30 Tagen vom Tage der Beschlußfassung der Generalversammlung, beziehungsweise nach Einlangen des Ersuchens beim Kuratorium zu erfolgen. Außerdem kann eine Anzahl von Delegierten, die ein Zehntel der jeweiligen Teilnehmereinlagen repräsentieren, in einer von ihnen Unterzeichneten, längstens binnen 28 Tagen vor der Verlautbarung der Einberufung der Generalversammlung unter Deponierung der Bescheinigungen über die erfolgte Einzahlung überreichten Eingabe unter Angabe der Gründe verlangen, daß bestimmte, in die Kompetenz der Generalversammlung fallende Gegenstände in die kundzumachende Tagesordnung der nächsten Generalversammlung aufgenommen werden. Das Begehren der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung oder der Ergänzung der Tagesordnung der nächsten Generalversammlung ist als zurückgezogen zu betrachten, wenn die zu diesem Behufe erlegten Einzahlungsbelege vor Abhaltung der Generalversammlung ganz oder doch insoweit wieder behoben werden, daß das verbleibende Depot unter die Mindestgrenze von ein Zehntel der eingezahlten Teilnehmerbeträge sinkt. Gemäß § 62 der Satzungen ist auch der Bevisionsausschuß berechtigt, vom Kuratorium die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu begehren. Eine solche Generalversammlung ist längstens binnen 30 Tagen einzuberufen. & 5 2 - Kundmachung der Einberufung. Die ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen werden vom Kuratorium mittels einer in der amtlichen „Wiener Zeitung“ einmal veröffentlichten Kundmachung' einberufen. Außerdem ist das Kuratorium zur Einberufung von Generalversammlungen, wenn es dies für notwendig findet, berechtigt. Die Einschaltung dieser Kundmachung muß mindestens 14 Tage vor dem für die Generalversammlung festgesetzten Tage erfolgen, wobei dieser Tag nicht mitgerechnet ist. Außer dem Staatskommissär (§ 68) ist auch der Wiener Magistrat zu jeder Generalversammlung rechtzeitig schriftlich einzuladen. b 53- Inhalt der Einbe r-u fungskundmachung. In der Einberufungskundmachung der Generalversammlung ist der Zweck der Generalversammlung unter möglichst bestimmter Bezeichnung der einzelnen Gegenstände, über welche Beschlüsse gefaßt werden sollen, bekanntzumachen. Insbesondere sind beabsichtigte Änderungen der Satzungen mit ihrem wesentlichen Inhalte in der Kundmachung anzugeben. Die Kundmachung, mit welcher die Einberufung der Generalversammlung erfolgt, hat weiters Ort und Zeit der Abhaltung der Generalversammlung, den Hinweis auf die Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit (§ 58) und die Vorschriften, in welcher Art sich die Delegierten über ihre Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechtes auszuweisen haben, zu enthalten. § 54- Vorlagen für die Generalversammlung. Jedem Delegierten ist auf Verlangen spätestens drei Tage vor der Generalversammlung eine Ausfertigung der für die Generalversammlung vorbereiteten Anträge auszufolgen. In der gleichen Frist muß jedem stimmberechtigten Delegierten über Verlangen Einsicht in die sämtlichen für die Generalversammlung vorbereiteten Vorlagen und Belege gewährt werden. § 55- V o r s i t z. In der Generalversammlung führt der Oberkurator oder in seiner Verhinderung sein Stellvertreter, und wenn auch letzterer verhindert wäre, ein vom Kuratorium bestimmtes Mitglied desselben den Vorsitz. Der Vorsitzende beruft aus der Mitte der anwesenden Delegierten, welche dem Kuratorium nicht angehören, zwei Skrutatoren und ernennt den Schriftführer. Beschränkung § 5 6 - der Beschlußfassung. In der Generalversammlung kann nur über jene Gegenstände gültig Beschluß gefaßt werden, welche in der Einberufungskundmachung bezeichnet sind. Ausgenommen von dieser Beschränkung ist der Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung. Stimmrecht i n § 57- der Generalversammlung. In der Generalversammlung sind nur die nach Maßgabe der Satzungen gewählten Delegierten, die ihr Stimmrecht in der nach der Einberufungskundmachung vorgeschriebenen Art nachweisen, stimmberechtigt. Jeder Delegierte hat das Recht auf eine Stimme. Er ist berechtigt, sein Stimmrecht persönlich auszuüben oder zur Ausübung einen anderen Delegierten durch einfache Vollmacht zu bevollmächtigen. l66 § 5 ^. Beschlußfähigkeit. Die Generalversammlung ist in der Regel beschlußfähig, wenn in derselben mindestens der zehnte Teil der eingezahlten Teilnehmereinlagen vertreten ist. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter Majorität gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag als abgelehnt anzusehen. Uber die im § 60, Punkt 3, 4 und 5, angeführten Gegenstände kann nur in einer Generalversammlung, in welcher die persönlich anwesenden oder durch Bevollmächtigte vertretenen Delegierten wenigstens ein Viertel der zurzeit eingezahlten Teilnehmereinlagen repräsentieren, und zwar mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen, Beschluß gefaßt werden. Sollte eine mittels gehöriger Kundmachung einberufene Generalversammlung nicht beschlußfähig sein, so muß binnen längstens 14 Tagen eine zweite Generalversammlung mit derselben Tagesordnung stattfinden. Das Kuratorium ist aber auch berechtigt, bereits in der Einberufungskundmachung für den Fall der Beschlußunfähigkeit der einberufenen Generalversammlung eine zweite Generalversammlung im gleichen Orte und mit gleicher Tagesordnung für einen um eine Stunde später liegenden Zeitpunkt unter Hinweis auf die Bestimmungen dieses Paragraphen über die Beschlußfähigkeit der zweiten Generalversammlung einzuberufen. § 59 - V ersammlungsprotokoll. Über die Verhandlungen der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, dem die Präsenzliste beigefügt wird. In das Protokoll sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und Resultate der Verhandlungen aufzunehmen. Dasselbe wird von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und den Skrutatoren unterzeichnet. Wohnt der Generalversammlung ein amtlicher Vertreter des Wiener Magistrates bei, so ist das Versammlungsprotokoll von diesem zu beurkunden. § 60. Zuständigkeit der Generalversammlung. Der Generalversammlung bleibt Vorbehalten: 1. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Beschlußfassung über die Entlastung des Kuratoriums nach Anhörung des Berichtes des Revisionsausschusses. 2. Die Wahl des Revisionsausschusses (§ 62) sowie die Festsetzung der Bezüge desselben. 3. Die Bestimmung der zur Wahl ins Kuratorium berechtigten Organisationen und die Festsetzung der auf jede einzelne entfallenden Anzahl von Mandaten gemäß § 39. 4. Die Beschlußfassung über Abänderungen der Bestimmungen der Satzungen, wobei gemäß § 44 Satzungsänderungen, die eine Abänderung der in den Satzungen vorgesehenen Vertretungsrechte einer Organisation betreffen, der Zustimmung der Majorität der Delegierten dieser Organisation bedürfen. 5. Die Beschlußfassung über die Auflösung der Anstalt gemäß § 70. 3. Die Delegierten zur Generalversammlung. § 61. Je 100 Teilnehmer der Anstalt, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen der Anstalt gegenüber nicht im Rückstände sind, wählen für ein Jahr je einen Delegierten zur Generalversammlung. Als Delegierte können nur eigenberechtigte Teilnehmer der Anstalt gewählt werden, die im Zeitpunkte der Wahl ihre satzungsgemäßen Pflichten gegenüber der Anstalt voll erfüllt haben. Die Wahl dieser Delegierten wird durch das Kuratorium veranlaßt, erfolgt in Gruppenversammlungen, die ämter-, anstalts- und betriebsweise getrennt nach den drei an der Anstalt beteiligten Gewerkschaftsgruppen einberufen werden. Den näheren Wahlvorgang setzt das Kuratorium fest, insbesondere wie Bruchteile von 100 innerhalb der einzelnen Gewerkschaftsgruppen zur Wahl eines Delegierten vereinigt werden. Die Wahl der Delegierten muß längstens 30 Tage vor dem Termine der ordentlichen Generalversammlung vollzogen sein. Die gewählten Delegierten erhalten vom Kuratorium Stimmkarten, durch die sie zum Erscheinen und zur Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung legitimiert werden. 4. Der Revisionsausschuß. § 62. Wahl des Revisionsausschusses. • Von der ordentlichen Generalversammlung wird alljährlich ein Revisionsausschuß gewählt, der aus sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmännern besteht, die zu gleichen Teilen aus Teilnehmern der drei 167 Gewerkschaftsgruppen zu wählen sind. Auf die Dauer des Laufes von Heimkehrerdarlehen muß überdies je ein Mandat mit einem Heimkehrer der bezüglichen Gewerkschaftsgruppe besetzt werden. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Revisionsausschusses endigt mit Beendigung der Generalversammlung, die über den von ihnen zu überprüfenden Rechnungsabschluß endgültig beschlossen hat. Die Bestellung der Mitglieder des Revisionsausschusses kann von der Generalversammlung der Delegierten jederzeit widerrufen werden. Das Kuratorium ist verpflichtet, für den Fall, als Mitglieder des Revisionsausschusses vor Ablauf ihrer Funktionsdauer ausscheiden und keine Ersatzmänner zu ihrer Vertretung vorhanden sind, ohne Verzug eine Generalversammlung zur Vornahme der notwendigen Ersatzwahlen einzuberufen. Die Mitglieder des Revisionsausschusses dürfen nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums oder Beamte oder an der unmittelbaren Führung der Geschäfte beteiligt sein. Als Mitglieder des Revisionsausschusses können nur eigenberechtigte Teilnehmer der Anstalt bestellt werden, die im Zeitpunkte der Wahl ihre satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber der Anstalt voll erfüllt haben. Der Revisionsausschuß wählt ehetunlichst nach seiner Wahl einen Obmann und dessen Stellvertreter. Dem Obmanne oder in dessen Verhinderung dem Obmannstellvertreter obliegt die Einladung der Mitglieder des Revisionsausschusses und die Leitung der Revisionen sowie seiner sonstigen Verhandlungen. Der Revisionsausschuß ist verpflichtet, über seine Wahrnehmungen und das Resultat der Geschäftsgebarung dem Kuratorium und der Generalversammlung zu berichten. Uber Verlangen des Revisionsausschusses hat das Kuratorium eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Für die Mühewaltung kann die Generalversammlung die Zuerkennung einer Entlohnung an die Mitglieder des Revisionsausschusses bewilligen. Der Wiener Magistrat hat das Recht, in den Revisionsausschuß einen ständigen Vertreter zu entsenden. § 65. Bücher- und Kassenkontrolle. Die Rechnungsrevisoren sind in Durchführung von Beschlüssen des Revisionsausschusses befugt und verpflichtet, periodisch in die Bücher der Anstedt Einblick zu nehmen, die Kassen zu skontrieren und die notwendig scheinenden Aufklärungen zu verlangen. Die Revisionsbefunde sind dem Kuratorium mit den entsprechenden Anträgen vorzulegen. Zur Vornahme der Revision werden die vom Ausschüsse beauftragten Mitglieder durch einen schriftlichen Auftrag des Obmannes des Revisionsausschusses legitimiert. Die Jahresrechnung ist auf Grund der Einsichtnahme in die Bücher der Anstalt zu überprüfen. Der Wiener Magistrat hat das Recht, durch Vertreter die Bücher- und Kassenkontrolle vornehmen zu lassen. § 64. Abstellung von Übelständen. Das Kuratorium ist verpflichtet, unverzüglich die in den Revisionsberichten gerügten Übelstände in der Geld- und Vermögensgebarung und in der Bücherführung abzustellen. Ist jedoch das Kuratorium nach genauer Prüfung der Sachlage anderer Ansicht als der Revisionsausschuß, so hat der Oberkurator zu entscheiden. Der Revisionsausschuß hat auch das Recht, soweit die Generalversammlung hiezu kompetent erscheint, zwecks Abstellung wahrgenommener Übelstände gemäß § 62 der Satzungen vom Kuratorium die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu begehren. 5. Das Anstaltsschiedsgericht. Zuständigkeit § 65 - des Schiedsgerichtes. Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Darlehensverhältnisse zwischen Schuldner und Anstalt und über die Gültigkeit von Wahlen sowie der in diesen Satzungen erwähnten Streitfälle ist das Anstaltsschiedsgericht berufen. Jeder Schuldner hat sich seiner Kompetenz im Darlehensvertrage schriftlich zu unterwerfen. (§ 577, Z. P. O.) § 66 . Bildung des Schiedsgerichtes. Die Schiedsrichter werden in einer alljährlich zu ergänzenden Liste so zusammengestellt, daß jede Gruppe der Anstaltsinteressenten (A und B), und zwar getrennt nach Organisationen und Darlehens- 168 nehmern, aus dem Kreise der städtischen Bediensteten vier Schiedsrichter wählt, zusammen 16. Der Wiener Magistrat bestimmt überdies eine oder auch mehrere zum Richteramte befähigte Personen als Vorsitzende des Schiedsgerichtes auf die Dauer eines Jahres. In diesem Falle ist eine zum Richteramte befähigte Person als erster Vorsitzender mit der Leitung des Schiedsgerichtes zu betrauen. Für den einzelnen Fall wird das Schiedsgericht auf folgende Weise zusammengestellt: Sobald eine Schiedsklage oder ein Ersuchen um Fällung eines Schiedsspruches gemäß § 65 beim ersten Vorsitzenden der Schiedsrichter eingebracht wird, ersucht derselbe die Direktion (das Kuratorium) und die beteiligte Partei um Nominierung eines Schiedsrichters aus den in der Liste enthaltenen Personen. Erfolgt in Parteisachen die Nominierung nicht innerhalb der vom Vorsitzenden gestellten Frist, so bestellt der Oberkurator den Schiedsrichter für die säumige Partei. Eine Ablehnung hat eine Partei binnen acht Tagen nach erfolgter Mitteilung von der Bestellung dem Vorsitzenden anzuzeigen. Der Vorsitzende hat, ohne die Angabe von Gründen zu verlangen, so vorzugehen, als ob der Abgelehnte gar nicht genannt worden wäre; im Falle einer neuerlichen Ablehnung tritt gerichtliche Entscheidung ein. (Gemäß § 582, Z. P. O.) § 67- Schiedsverfahren. Für das Verfahren und den Schiedsspruch gelten die Vorschriften der Z. P. O. (§ 587 ff.) VIII. Bundesbehördliche Aufsicht. § 68 . Außer der in Gemäßheit der einschlägigen Gesetze bestehenden allgemeinen Aufsicht seitens der zuständigen Behörden kann noch eine spezielle bundesbehördliche Aufsicht durch einen hiezu bestellten Staatskommissär ausgeübt werden. Diesem steht das Recht zu, in alle Rücher und Aufschreibungen der Anstalt Einsicht zu nehmen und allen Sitzungen des Kuratoriums und jeder ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, zu denen der Staatskommissär stets rechtzeitig zu laden ist, beizuwohnen. Dem Staatskommissär steht das Recht zu, gegen Beschlüsse der Anstaltsorgane, durch welche er die Satzungen oder die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Vollzugsanweisungen für verletzt oder öffentliche Interessen für gefährdet erachtet, Einsprache zu erheben, wodurch der Beschluß bis zum Herablangen der aufsichtsbehördlichen Entscheidung sistiert wird. IX. Kundmachungen der Anstalt. § 69. Alle Kundmachungen der Anstalt erfolgen rechtswirksam mittels Einschaltung in die „Wiener Zeitung“, und zwar mittels einmaliger Einschaltung, soferne nicht eine solche in noch anderen Blättern, beziehungsweise eine wiederholte Einschaltung auf Grund des Gesetzes vorgeschrieben ist. X. Dauer der Anstalt. § 7 °- Die Anstalt wird auf unbestimmte Dauer errichtet. Die Auflösung der Anstalt kann vom Wiener Gemeinderate über Antrag der Generalversammlung und des Kuratoriums beschlossen werden. In diesem Gemeinderatsbeschlusse ist der Liquidationsvorgang genau zu regeln und insbesonders die Erfüllung der noch aushaftenden Anstaltsverbindlichkeiten sicherzustellen. Die tatsächliche Auflösung der Anstalt kann nicht früher erfolgen, als bis die Anstaltsforderungen erfüllt oder sichergestellt sind und die Anstaltsgläubiger befriedigt oder ihre Forderungen in Barem sichergestellt erscheinen. Nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegen Dritte ist aus dem dann verbleibenden Aktivum in erster Linie die Gründungseinlage der Gemeinde Wien gemäß § 4a voll zu befriedigen; die Teilnehmereinlagen werden aus dem restlich verbleibenden Aktivum verhältnismäßig zurückgezahlt. Ein dann noch etwa erübrigender Liquidationsüberschuß ist der Gemeinde Wien zur Verwendung für Angestelltenfürsorgezwecke zu übergeben. 169 Verwaltungsreform Damit ist jener Teil der Darstellung, der sich mit den dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnissen der städtischen Angestellten beschäftigt, beendet. Die folgenden Ausführungen sind der Besprechung jener Maßnahmen gewidmet, die die jetzige Gemeindeverwaltung auf dem Gebiete der Verwaltungsreform getroffen hat. An einer früheren Stelle wurde schon darauf hingewiesen, daß der mit der Führung der Personalangelegenheiten befaßten Verwaltungsgruppe wegen des engen Zusammenhanges beider Fragen auch die Durchführung der Verwaltungsreform übertragen ist. Gleich zu Beginn der Übernahme der Verwaltung hat die jetzige Mehrheit die Notwendigkeit erkannt, überall in der Verwaltung den Geist der Unwirtschaftlichkeit zu bannen und den Verwaltungsapparat einfach, gut und billig zu gestalten. Der Weg hiezu wurde erst durch die Verfassungsreformen freigegeben. Die Ziele der Verwaltungsreform waren naturgemäß gegeben. Sie bestanden im wesentlichen in folgendem: Führung der Verwaltungsagenden mit einem tunlichst geringen Personalstand, volle Ausnützung des Personales, Intensivierung der Arbeit, Beschleunigung des Geschäftsganges, zweckentsprechende Organisation der Ämter und Arbeitseinteilung, Vereinfachung des Verfahrens. In allen diesen Richtungen hat die Gemeindeverwaltung die Anpassung an die Bedürfnisse der Jetztzeit und die Modernisierung des Amtsbetriebes angestrebt, sie hat hierin, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, vieles bereits erreicht, und wird den einmal mit Erfolg betretenen Weg rüstig weiterschreiten. Im Rahmen dieser Ausführungen können selbstverständlich nur die wichtigsten Ergebnisse auf diesem Gebiete mitgeteilt werden. Die finanzielle Lage, in die die öffentlichen Körperschaften durch den Krieg gedrängt wurden, erforderte einschneidende Ersparungsmaßnahmen auf allen Gebieten der Verwaltung. Die jetzige Gemeindeverwaltung sah sich daher veranlaßt, sofort bei Übernahme der Geschäfte eine Aufnahmesperre durchzuführen, die darin besteht, daß die natürlichen Abgänge an Personal durch Tod oder Pensionierung nicht ersetzt werden. Hiedurch hat sich, wie die folgenden Ziffern zeigen, die Zahl der Angestellten um 8 Prozent gegenüber dem Jahre 1919 vermindert. Im Jahre 1919 betrug der Gesamtstand der Angestellten des Magistrates, der Unternehmungen und der Lehrpersonen 54.777, derzeit 50.415. Diese Personalverminderung ist in Wirklichkeit noch viel bedeutender, wenn man erwägt, daß in der Zwischenzeit sich die Agenden vermehrt haben (Wohnungsamt, Ausgestaltung des städtischen Steuersystems, Übernahme der Agenden der Landesbehörde), einzelne Betriebe, wde beispielsweise die städtischen Werkstätten und Baustoffbetriebe ausgebaut wurden, und durch die Übernahme von Anstalten und Angestellten des ehemaligen Landes Niederösterreich eine bedeutende Personal Vermehrung eintrat. Wenn man weiter noch berücksichtigt, daß bei Übernahme der Verwaltung die jetzige Mehrheit durch die während des Krieges erfolgte Aufnahme von Ersatzkräften aller Art und die Wiedereinstellung der heimgekehrten Eingerückten schwer belastet war, so tritt der Erfolg des durch die Aufnahmssperre angestrebten Zieles erst so recht in Erscheinung. Denn durch die energische und konsequente Durchführung dieser Verfügung ist es der jetzigen Gemeindeverwaltung gelungen, Maßregeln so einschneidender und drakonischer Art, wie sie anderwärts durch den Personalabbau erfolgt sind, zu vermeiden und mit einem freiwilligen Abbau auszukommen. Dieser Abbau, der im Jahre 1925 durchgeführt wurde, ermöglichte ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienste mit einer Abfertigung, deren Ausmaß sich nach der Anzahl der Dienstjahre bestimmte, und zwar betrug sie bis zu einem Dienstjahre fünf Monatsbezüge, von mehr als einem bis zu drei Jahren sieben Monatsbezüge, für jedes weitere Jahr anderthalb Monatsbezüge bis zum Höchstausmaße von vierzig Monatsbezügen. Von der Möglichkeit des freiwilligen Abbaues haben insgesamt 1002 Angestellte Gebrauch gemacht, die sich auf folgende Gruppen verteilen: Angestellte des Magistrates.560 Lehrpersonen.25g Feuerwehrangestellte. 27 Angestellte der städtischen Unternehmungen . . . . 160 Bei den Reformbestrebungen kam der Gemeindeverwaltung die Zentralisierung der Aufnahme im Bureau des amtsführenden Stadtrates für Personalangelegenheiten sehr zustatten, die sofort durchgeführt wurde und es auch heute ermöglicht, einen vernünftigen Ausgleich der Personalstände in allen Zweigen der Verwaltung herbeizuführen und eine gewisse Angestelltenreserve zu halten, die einen vorübergehend auftretenden Personalmehrbedarf zu decken bestimmt ist. In der Reorganisation der Verwaltung und des Amtsbetriebes hat die jetzige Gemeindeverwaltung, ohne ein theoretisches Programm zu entwickeln, in Verfolgung der bereits früher erwähnten Ziele eine umfassende Tätigkeit entfaltet und allenthalben Erfolge erzielt, die von jedem unvoreingenommenen Beobachter neidlos anerkannt werden müssen. Der früher vielfach schleppende Aktengang wurde in ein flotteres Tempo gebracht- hiezu verhalf die Verbesserung der bisherigen Arbeitsmethoden. Weitgehende Ausnützung des Telephons zur raschen Erledigung und Abkürzung des zwischenamtlichen Verkehres, die nachdrückliche Vorschrift, die jede überflüssige und dem Zwecke einer raschen Erledigung abträgliche Zwischenerledigung verbietet und die es dem Beamten zur Pflicht macht, die im Zuge des Verfahrens notwendigen Informationen kurzbefristet einzuholen und die nicht rechtzeitige Beantwortung einer ergangenen Anfrage sofort und energisch zu betreiben. In der richtigen Erkenntnis der Tatsache, daß die besten und vernünftigsten Absichten zur Herbeiführung von die Allgemeinheit befriedigenden Verhältnissen in der Verwaltung scheitern müssen, wenn nicht Leute auf den maßgebenden Stellen sind, die die Verwaltung in diesem Geiste führen, wendet die jetzige Gemeindeverwaltung insbesondere der. Auswahl tüchtiger Amtsvorstände die größte Sorgfalt zu. Eine Verbesserung der Verwaltung ist oft nicht .so sehr durch große Reformen zu erzielen, als durch Kleinarbeit, die aber in der Gesamtheit für die Allgemeinheit in der wohltätigsten Weise fühlbar werden kann. Zur Durchführung des Gedankens, der Bevölkerung möglichst viel an Zeit zu ersparen und sie nicht mit Vorladungen zu beschweren, wenn die Auskunft auf kurzem, schriftlichem Weg mit demselben Erfolg erreicht werden kann, sind entsprechende Maßnahmen eingeteilt worden, nachdem die diesfalls gemachten Versuche ein befriedigendes Ergebnis hatten. ■_ \ Den Zielen, die sich die jetzige Gemeindeverwaltung zur möglichsten Verbesserung der Verwaltung gestellt hat, dient die rigoroseste Auswahl jener Personen, die dort, wo Aufnahmen n* zur Aufrechthaltung des Dienstes oder Betriebes unvermeidlich sind, in den Gemeindedienst aufgenommen werden sollen. Hiebei werden nicht nur die fachlichen Qualitäten genauest überprüft, sondern auch die physische Eignung, die von einer aus drei Amtsärzten gebildeten Kommission festgestellt wird. Von den verschiedenen Reformen sollen im Einzelnen nur die wichtigsten aufgezählt werden. So wurde die Aufhebung einzelner entbehrlich gewordener Ämter unter Übertragung ihrer Agenden an andere schon bestandene Abteilungen und die Vereinigung bestehender Ämter durchgeführt. Aus den Abteilungen für Fürsorge für die Stiftungen und für Armenwesen wurde eine einzige Abteilung für Fürsorgewesen geschaffen. Die Abteilung für administrative Verkehrsangelegenheiten wurde der Abteilung für die Baupolizei einverleibt, die Wasserrechtsangelegenheiten der Rechtsabteilung für den Betrieb der Wasserleitung übertragen, die auch die bisher in einer anderen Abteilung gesondert geführten Agenden der Landwirtschaft zu besorgen hat. Eine einzige Abteilung des Magistrates vereinigt jetzt die Agenden in Gewerbesachen und des Genossenschaftswesens, die bisher in mehreren Abteilungen behandelt wurden. Ebenso wurde eine weitgehende Zusammenfassung einzelner technischer Abteilungen vorgenommen. Die bedeutende Ersparung an Leiterstellen und an Personal infolge gemeinsamer Kanzleiführung liegt klar zutage. Die tiefeinschneidende Änderung der Bundesverfassung hat die Gemeindeverwaltung grundlegend verändert. Die Gemeinde Wien erhielt hiedurch bekanntlich auch die Stellung eines Bundeslandes. Die Agenden der Landesbehörde, die früher von der niederösterreichischen Statthalterei, beziehungsweise von der ihr nachgefolgten Landesregierung geführt wurden, gingen auf die Gemeinde über. Die jetzige Gemeindeverwaltung hat ihren ganzen Einfluß dahin geltend gemacht, daß diese Verfassungsreform nicht zum Ausgangspunkt einer Neuschaffung von Ämtern und eines Überwucherns des behördlichen Apparates werde. Es gelang ihr, schon im Verfassungsgesetz des Bundes zu erwirken, daß in Wien die politische Verwaltung erster und zweiter Instanz zu einer Instanz vereinigt wurde, so daß die Geschäftsstücke, die früher drei Instanzen, und zwar den Magistrat, die Landesregierung und das Ministerium durchlaufen mußten, nunmehr nur zwei Instanzen (Magistrat und Ministerium, beziehungsweise Bürgermeister als Landeshauptmann) beschäftigen. In der Organisation des Magistrates kam die Übernahme der Landesverwaltung nur in der Form zum Ausdruck, daß die Angelegenheiten der Landesverwaltung auf die bestehenden Magistratsabteilungen ressortmäßig aufgeteilt wurden, die solcherart als Behörde erster Instanz und als Landesbehörde fungieren. Aus dem Anlasse der Verfassungsreform mußten bloß zwei neue Dienststellen geschaffen werden, die eine für die Behandlung der landesbehördlichen Polizeisachen, die zweite zur Behandlung der Rekurse. Durch eine Zentralisierung und eine Reform des Zustellungsdienstes wurde einerseits eine bedeutende Personalersparnis, andererseits eine Verbesserung des Zustellwesens erzielt. Insbesondere ist hier zu erwähnen, daß nunmehr das Schwergewicht auf der Zustellung mit der Post liegt. Eine als äußerst kostspielig und unwirtschaftlich empfundene Zersplitterung in der Verrechnung der Bezüge wurde dadurch beseitigt, daß die gesamte Bezugsliquidierung mit Ausnahme der städtischen Unternehmungen in einer einzigen Abteilung des Rechnungsamtes vereinigt ist. Die in zahlreichen verschiedenen Dienststellen mit der Verrechnung der Gehalte und Löhne befaßten Kräfte wurden hiedurch frei und konnten anderen Verwaltungsgeschäften zugeteilt werden. Derzeit werden nur mehr die Saisonarbeiter und die nach Kollektivverträgen entlohnten Arbeiter dezentralisiert verrechnet. Die Gehaltsliquidierung wurde außerdem durch die umfangreiche Verwendung der modernsten Rechenmaschinen wesentlich verbilligt. Die Einrichtung einer Rechenstube, die gleichfalls über eine große Zahl solcher Maschinen verfügt und dem Stadtbauamte angegliedert ist, ermöglicht es, die umfangreichen, mit der Durchführung des Wohnbauprogrammes zusammenhängenden Abrechnungen mit verschwindend geringem Personal rasch und richtig durchzuführen. Eine wichtige und ganz besonders hervorzuhebende Reformmaßnahme der jetzigen Gemeindeverwaltung ist die mit 1. Juli 1920 durchgeführte Änderung des Verrechnungswesens. Der bis dahin bestandenen Stadtbuchhaltung oblag neben dem Liquidierungs- und Rechnungshilfsdienst auch die Kontrolle. Die Vereinigung dieser Funktionen in einer einzigen Stelle war ein Widerspruch in sich, denn es kann jener Stelle, die eine Rechnung anzuweisen hat, nicht zugleich die Überprüfung der Richtigkeit ihrer eigenen Anweisung übertragen sein. Eine Änderung dieses Zustandes war daher unabweislich. Die heutige Gemeindeverwaltung hat daher ein im Verfassungsgesetze verankertes, vom Magistrate vollständig unabhängiges Kontrollamt geschaffen, das nicht nur die rechnungsmäßige, sondern auch die wirtschaftliche Kontrolle auszuüben hat. Auch sonst wurden auf dem Gebiete des Verrechnungswesens wichtige Verbesserungen und Vereinfachungen im Rechnungs- und Kassendienste vorgenommen. Die Führung der Buchungsjournale in den Rechnungs- und Kassenämtern wurde wesentlich vereinfacht. Früher wurden sämtliche Ein- und Auszahlungen in sogenannten Kassajournalen eingetragen, die in der Stadtbuchhaltung in einzelne Journale umgeschrieben wurden. Letztere bildeten dann die Grundlage für die Bucheintragungen. Die Reform, die von der heutigen Gemeindeverwaltung in die Wege geleitet wurde, besteht nun darin, daß jeder Kassenfall schon vor der kassenmäßigen Durchführung gebucht wird. Hierin liegt ein doppelter Vorteil. Zunächst wird die umständliche Journalübertragung erspart und ferner erfolgt die Kontrolle des Kassenfalles schon vorher, die früher erst Wochen, ja Monate später durchgeführt werden konnte. Durch diese Maßnahme gelangt die vom Rechnungsamte auszuführende Kreditkontrolle erst zur vollen Wirkung, da durch die vorherige Buchung die Überschreitung einer Budgetpost sofort wahrgenommen wird. Eine wichtige Neuerung im Verrechnungswesen, die die heutige Gemeindemehrheit getroffen hat, ist der Ersatz der kameralistischen Buchhaltung in den betriebsmäßig geführten Abteilungen durch die doppelte Buchhaltung. Die kameralistische Buchführung, die auf die reine Aufwand Wirtschaft zugeschnitten ist, läßt keinen Überblick zu, ob die Gebarung einer bestimmten Abteilung aktiv oder passiv, ob sie gut oder schlecht geführt ist. Für Verwaltungszweige, die betriebsmäßig zu führen sind, wie z. B. Bäder, Fuhrwerksbetrieb, Schlachthäuser, Markthallen, die sich grundsätzlich selbst zu erhalten haben, ist ein solches Buchungssystem unbrauchbar. • Ihnen wurden daher eigene Betriebsbuchhaltungen eingegliedert, die doppelte Buchführung haben und daher jederzeit über die Wirtschaftlichkeit des Betriebes Auskunft geben können. In diesem Zusammenhänge seien einige kurze Bemerkungen über die Umwandlung einzelner städtischer Ämter in Betriebe, die ja ein wichtiges Stück Verwaltungsreform bedeutet, n) gestattet. Das Gemeinde Verfassungsgesetz sieht im § in die Bestimmung vor, wonach einzelne Abteilungen des Magistrates, die ihrer Natur nach sich dazu eignen, vom Gemeinderate zu Betrieben erklärt werden können und mit einem gegenüber den übrigen Magistratsabteilungen erweiterten Wirkungskreis ausgestattet sind. Der Leiter eines solchen Betriebes hat insbesondere weitgehende Befugnisse bei der Anschaffung der Betriebsmittel, soferne sie den Rahmen des genehmigten Budgets nicht übersteigt, beim Abschluß und bei der Auflösung aller in den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes fallenden Verträge und in der Erhaltung der Betriebsmittel und Betriebsgebäude. Hinsichtlich solcher Betriebe hat der amtsführende Stadtrat der zuständigen Verwaltungsgruppe verfassungsmäßig erweiterte Kompetenzen. Die städtischen Betriebe sind vollständig auf kaufmännische Grundlage gestellt, sie budgetieren und bilanzieren selbständig, um in der Lage zu sein, die entsprechenden Unterlagen für eine kaufmännisch richtige Kalkulation zu gewinnen. Die größeren Betriebe besitzen eine eigene Betriebsstatistik, eine Einrichtung, deren ein modern geführtes Unternehmen nicht entraten kann. Die gegenwärtig als Betriebe eingerichteten Abteilungen des Magistrates sind in der auf den Seiten 58 und 59 unter B abgedruckten Tabelle aufgezählt. Es kann ohne Überhebung gesagt werden, daß sich die in die Schaffung der Betriebe gesetzten Erwartungen voll erfüllt haben. Die Gemeinde verfügt in ihnen über gut geführte Einrichtungen, die jedem Vergleich mit den bestgeleiteten Privatbetrieben standhalten. Als weitere zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung von der heutigen Gemeindeverwaltung durchgeführte Maßnahmen sind noch zu nennen: Die Zentralisierung der Verwaltung der Häuser und Gründe, die früher zum Teil in einzelnen Magistratsabteilungen und in den Bezirksämtern geführt wurden, in einer einzigen Abteilung, die Schaffung eines zentralen Liegenschafts- und Pachtkatasters. Weiters wurde eine eigene Stelle zur Verrechnung und Einhebung der Spitalsverpflegskosten ins Leben gerufen. Das neue System von städtischen Steuern hat dazu geführt, daß eine eigene Revisionsstelle als zentrales Kontrollorgan für die Steuerpflichtigen geschaffen wurde. Die verschiedenen Gebiete der Fürsorge haben unter der Herrschaft der jetzigen Mehrheit einen ungeheuren Aufschwung genommen. Ein eigenes Jugendamt, dem die als General Vormund fungierenden Bezirksjugendämter unterstellt sind, ist dazu berufen, alle Agenden der Fürsorge für das Kind zentral zu führen. Diesem Amte obliegt auch die Verwaltung der Kinderhorte und der Betrieb der Haushaltungsschulen. Die Institution der Schulärzte dient dem Wohle der Schulkinder5 sie bezweckt eine ständige ärztliche Kontrolle ihres Gesundheitszustandes und ihrer körperlichen Entwicklung. Als wichtige Reformen auf dem Gebiete der Fürsorge sind die Errichtung eines Berufsberatungsamtes, das den Eltern bei der Berufswahl ihrer Kinder mit Rat und Tat beisteht, die Errichtung einer Eheberatungsstelle,' zahlreicher Tuberkulosefürsorgestellen, einer Beratungsstelle für Nerven- und Gemütskranke und einer Fürsorgestelle für Trinker zu nennen. Die großzügige Reform der städtischen Straßenpflege und der Kehrichtabfuhr, die unter Einführung der modernsten Maschinen durchgeführt wird, darf nicht unerwähnt bleiben. Was die Straßenpflege betrifft, so ist die Umstellung von der Handarbeit auf die maschinelle Arbeit fast restlos durchgeführt. Eine verhältnismäßig kleine Zahl von Autokehrzügen, die aus einem Trieb- und zwei Anhängewagen bestehen und trotz der Länge des Zuges durch eine sinnreiche Lenkvorrichtung äußerst leicht beweglich sind, leistet heute eine Arbeit, die vor kurzem tausende Arbeiterhände verrichtet haben. Der Stand der Straßenarbeiter konnte hiedurch von nahezu 4000 auf 1200 vermindert werden. Was die frühere Gemeinderatsmehrheit in fast dreißigjähriger Herrschaft nicht zuwege gebracht, hat die heutige Gemeindeverwaltung mit der ihr eigenen Energie in kurzer Zeit erreicht. Das bisherige System der Hauskehrrichtabfuhr wurde durch ein staubloses System, und zwar nach dem Patent Colonia ersetzt. Durch diese Reform hat die heutige Verwaltung eine Leistung erbracht, die vorbildlich genannt werden muß und Wien zu einer wirklich modernen, nach allen Grundsätzen der Hygiene verwalteten Stadt macht. Die frühere Form der Bekämpfung der Staubplage hat die jetzige Gemeindeverwaltung ebenfalls grundlegend geändert, indem sie in großem Umfange die Ölung der Straßen vornehmen läßt. Weitgehende Verbesserungen im Betriebe der städtischen Humanitätsanstalten haben auch dort die Durchführung einer bedeutenden Personalverminderung möglich gemacht. Parallel mit den Reformen in der Amterorganisation gehen Reformen, die auf eine Vereinfachung der bestehenden Beamtengruppen hinzielen. So wurden die früheren Standesgruppen der Buchhaltungs-Hauptkassa- und Steueramtsbeamten in eine neue, einheitliche Standesgruppe der Rechnungsbeamten vereinigt und eine neue, einheitliche Standesgruppe der Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes aus den bis dahin bestandenen Standesgruppen der Marktamtsbeamten, der Konskriptionsamtsbeamten, der Beamten des Kellermeisteramtes, der Verwaltungsbeamten der Humanitätsanstalten, der Kanzleibeamten, der technischen Kanzleibeamten, der Beamten der Gemeindefriedhöfe, der Stadtgartenbeamten, der Beamten des Wasserbezugs- revisorates, der Beamten des Exekutionsamtes und des Steuerkatasters gebildet. Die Schaffung der Standesgruppe der Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes soll insbesondere dem Zwecke dienen, Angelegenheiten, die nicht unbedingt von einem rechtskundigen Beamten bearbeitet werden müssen, Beamten dieser Gruppe zuzuweisen. Ebenso intensiv wie die jetzige Gemeindeverwaltung im Bereiche des Verwaltungsdienstes mit Reformen aller Art beschäftigt ist, ist ihre Reformtätigkeit bei den städtischen Unternehmungen. Technische und kommerzielle Verbesserungen aller Art haben auch hier die Erzielung namhafter Ersparnisse und eine zweckentsprechende Ausgestaltung der Unternehmungen ermöglicht. Zur Ehre der städtischen Angestelltenschaft muß festgestellt werden, daß sie den Reformbestrebungen der jetzigen Gemeindeverwaltung großes Verständnis und die tatkräftigste Unterstützung zuteil werden ließ. Ihr sei an dieser Stelle hiefür gedankt und der Wunsch daran geknüpft, daß sie ihre bisher eingenommene Haltung auch bei den weiter noch notwendigen Reformen bewahre. Überblickt man alles, was die jetzige Gemeinderatsmehrheit seit Übernahme der Geschäfte auf dem Gebiete des Angestelltenrechtes und der Verwaltungsreform geleistet hat, so muß jeder, der sich ein unvoreingenommenes Urteil gewahrt hat, zugeben, daß die bisherigen Erfolge groß und ermutigend sind. Sie beweisen, daß die Partei, auf deren Schultern heute die Verwaltung gelegt ist, die Fähigkeit besitzt, ein großes Gemeinwesen zum Wohle der Bevölkerung in bester Weise zu verwalten. Die heutige Verwaltung wird auf dem einmal betretenen Wege weiterschreiten und ihre besten Kräfte dafür auf bieten, daß das Ideal jedes ordentlichen Verwalters, die Verwaltung möglichst gut, billig und zweckentsprechend zu führen, auch erreicht werde. *®'S9S, IV. Abschnitt D i e Finanzen 1 2 i \ H u g o B r e i t n e r amtsführender Stadtrat der Bundeshauptstadt Wien Finanz- und Steuerpolitik der Stadtverwaltung D er Krieg und die in seinem Gefolge aufgetretenen gewaltigen Umwälzungen auf allen Gebieten der Volkswirtschaft, insbesondere die durch den Friedensvertrag vollzogene Zerreißung Österreich-Ungarns, haben naturgemäß auch auf die finanziellen Verhältnisse der Stadt Wien äußerst ungünstig eingewirkt. Im Jahre 1918 stand Wien vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch. Es war daher ein Gebot der Notwendigkeit, alle Kräfte zusammenzufassen, um aus diesem Chaos zu einer Neugestaltung der finanziellen Grundlagen der Gemeinde zu gelangen. Dies bedingte ein Zurückstellen vieler lang gehegter Wünsche und Forderungen breiter Schichten der Bevölkerung, da die Stadtverwaltung vorerst versuchen mußte, die primitivsten Verwaltungsaufgaben erfüllen zu können. Der Steueraufbau der Stadt Wien beruhte vor allem auf dem Umlagenprinzip. Die Zuschläge zu den direkten Staatssteuern bildeten die Haupteinnahmsquelle der Wiener Gemeindeverwaltung, wobei insbesondere die Besteuerung des Mietzinses ausschlaggebend war. Entfielen doch in Wien rund 42 Prozent des Mietzinses auf öffentliche Abgaben. Der Staat hat wohl seine Realsteuern an Wien abgetreten, er hat aber alle Landes- und Gemeindezuschläge zu den direkten Steuern durch ein Gesetz abgeschafft und gewährt dafür Ländern und Gemeinden Ertragsanteile. Das zähe und bewußte Festhalten der gegenwärtigen Mehrheit der Wiener Gemeindeverwaltung am Mieterschutz macht selbstverständlich die Realsteuern zu einem wertlosen Geschenk. Es liegt auch gar nicht in der Absicht der gegenwärtigen Wiener Stadtverwaltung, ihr Budget aus den Mietsteuern zu bestreiten. Um die gewaltigen Summen aufzubringen, die notwendig sind, das große Wiederaufbauprogramm der Gemeinde durchzuführen, mußten neue Wege gegangen werden. So entstanden die Wiener Gemeindeabgaben, die, viel umstritten und viel nachgeahmt, dazu geführt haben, die Stadt vor dem Zusammenbruch, der in greifbarer Nähe stand, zu bewahren und sie wieder gesund zu machen. Der Grundgedanke dieses neuen Steuersystems ist, die Bevölkerung so weit als möglich nicht bei ihren lebenswichtigen Aufwendungen zu besteuern, sondern vor allem dann zu Leistungen für das Gemeinwesen heranzuziehen, wenn sie über das Maß des unbedingt Notwendigen hinausgehen. So wurde ein ganzes System von Luxusabgaben aufgebaut, neben dem natürlich auch nicht von allen die Produktion belastenden Steuern abgesehen werden konnte. Zu den früher nicht bestandenen Abgaben gehören die Fürsorgeabgabe, die Nahrungs- oder Genußmittelabgabe, die Fremdenzimmerabgabe, die Wertzuwachsabgabe, die Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen, die Anzeigenabgabe, die Kraftwagenabgabe, die Abgabe von Pferden für Personenbeförderung, die Hauspersonalabgabe, die Konzessionsabgabe, die Beitragsleistung der Feuerversicherten zu den Kosten der Feuerwehr der Stadt Wien, die Abgabe von freiwilligen Feilbietungen, die Wasserkraftabgabe und die Wohnbausteuer. Die Einführung dieser Abgaben ging Hand in Hand mit einem Ausbau der Möglichkeiten der Erfassung des Steuerobjektes. Reformen auf diesem Gebiete haben der Stadtverwaltung gewaltige Summen gebracht und, da Wien auch die staatlichen Steuern einhebt, verfügt die Stadt über einen vorbildlichen steuertechnischen Apparat. Gestützt auf das neue Steuersystem und unterstützt von diesem mustergültigen Apparat, hat die Wiener Gemeindeverwaltung auch die furchtbare Periode der Entwertung der österreichischen Krone überstehen können, ohne zusammenzubrechen. In Österreich begann die Inflation mit dem Aufhören der Koalitionsregierung. Am 23. Oktober 1920, an dem Tag, an dem die Sozialdemokraten aus der Regierung austraten, konnte man einen Schweizer Franken für 62 österreichische Kronen kaufen. Aber dann bröckelte der Wert der Krone immer mehr ab. Zuerst langsam, dann in einem geradezu rasenden Tempo. Im Mai 1922 mußten für einen Schweizer Franken bereits 2 1 55 österreichische Kronen bezahlt werden, im August 1922 17.000 Kronen. Als dann die Sanierungsaktion der Bundesregierung mit ausländischem Kapital durchgeführt wurde, konnte die österreichische Krone stabilisiert werden. Aber noch immer mußten für einen Schweizer Franken 14.400 österreichische Kronen gegeben werden. Wie sehr Wien alle seine Kräfte anspannen mußte, um nicht zu erliegen, geht schon aus diesen Zahlen hervor. Schon seit 1919 waren aber die Wiener Abgaben nicht in festen Kronenbeträgen, sondern in Prozentsätzen ausgedrückt. Das schuf die notwendige Elastizität und sicherte der Stadt auch in den Zeiten der Inflation automatisch die zur Deckung der sprunghaft steigenden Ausgaben notwendigen Einnahmen. 180 Die Sanierung des Bundes hat zu einer starken Verschuldung an das Ausland geführt. Die Gemeinde Wien ist einen anderen Weg gegangen. Sie hat im Gegensatz zum Bund keine Auslandanleihe aufgenommen, weil sie bei den drückenden Bedingungen solcher Anleihen nicht jährlich gewaltige Summen an Zinsen ins Ausland zahlen wollte. Sie hat Wien aus eigener Kraft saniert und sich nicht in die Abhängigkeit vom Auslande begeben. Es sei ohneweiters zugestanden, daß in schweren krisenhaften Zeiten nach dem Kriege das Steuerzahlen eine oft überaus harte Sache ist. Aber die Wiener Bevölkerung weiß, daß dieses Geld restlos im Inland bleibt und wieder der heimischen Volkswirtschaft zuströmt, während die österreichische Regierung heute Jahr für Jahr viele Millionen Schilling der heimischen Volkswirtschaft entziehen und zur Bezahlung der Schulden und des Zinsendienstes an das Ausland verwenden muß. Vor diesem Schicksal hat das Steuersystem die Stadt bewahrt. Noch vor der Stabilisierung der Krone — seit dem 1. Juli 1921 — hat Wien, wie die amtlichen und vom Gemeinderate genehmigten Rechnungsabschlüsse beweisen, mit Überschüssen gebart. So unrichtig es wäre von Wien als einer reichen Gemeinde zu sprechen, so richtig ist die Feststellung, daß diese Stadt sich auf allen Gebieten rasch von den furchtbaren Folgen des Krieges, des ihm folgenden Zusammenbruches und der Schrecken der Inflationszeit erholt, um wieder zu einer gesunden, blühenden Stadt zu werden. Wiederaufbau auf allen Linien unter gleichzeitiger Angliederung völlig neuer, früher von der Gemeindeverwaltung nie betreuter Arbeitsgebiete wird seit 1919 rastlos betrieben, ohne daß es die Stadtverwaltung unterlassen hätte, mit der fortschreitenden Gesundung der städtischen Finanzen auch die Frage der Ermäßigung von gewissen Gemeindesteuern zu prüfen. So wurden die Untermietabgabe und die Lastkraftwagenabgabe gänzlich aufgelassen. Im Interesse einer Belebung des Fremdenverkehes wurden vom 1. Jänner 1923 an die Fremdenzimmer- und Lustbarkeitsabgabe stark ermäßigt. Der Frage der Aufnahme einer Anleihe wird aber die Stadtverwaltung nur dann näher treten, wenn es sich um Arbeiten handelt, von denen die Aufbringung des Zinsendienstes verlangt werden kann und dies wirklich mit einer fühlbaren Erleichterung für die Bevölkerung verbunden ist. Dabei wird insbesondere die Möglichkeit der Unterbringung einer Anleihe im Inlande eine wichtige Rolle spielen. 181 Die Wiener Gemeindesteuern Der Stadthaushalt Die Demokratisierung der Wiener Stadtverwaltung im Jahre 1918 brachte auch eine Änderung der Finanz- und Steuerpolitik. Die früheren Verwaltungen bestritten die Ausgaben der Stadt fast ausschließlich aus indirekten Steuereinnahmen. Allein im Jahre 1913 hat die Wiener Gemeindeverwaltung ungefähr fünfzig Millionen Goldkronen an Gemeindeabgaben aus den Mietzinsen eingenommen und konnte damit fast siebenundsiebzig Prozent des gesamten Personalaufwandes decken. Diese Einnahme war für die neugewählte Verwaltung vollständig versiegt, da der Mieterschutz jede Erhöhung der durch die Inflation nullifizierten Mietzinse verhinderte und gerade diese Steuer den Grundsätzen der neuen Verwaltung widersprach. Diese große Einnahme konnte also für die Sanierung der durch den Krieg vollständig zerrütteten Stadtfinanzen nicht in Betracht kommen. Die zweite große Gemeindeeinnahme war die Verzehrungssteuer, die im Jahre 1913 ungefähr zehn Millionen Goldkronen brachte. Auch diese Steuer konnte vom Standpunkt der neuen Verwaltung nicht eingehoben werden5 übrigens war sie durch ihre festen Sätze längst bedeutungslos geworden. Schließlich hat die frühere Stadtverwaltung auch noch aus den großen städtischen Monopolen entscheidende Einnahmen für den fiskalischen Dienst gezogen. Es wurden die Tarife für Gas, elektrischen Strom und die Straßenbahn derart erstellt, daß diese drei städtischen Unternehmungen jedes Jahr reiche Gewinne abwarfen. Diese indirekte Besteuerung jedes Gas- und Stromkonsumenten und jedes Fahrgastes der Straßenbahn hatte der Gemeindekasse fast ebensoviel an Uberschuß zugeführt, wie die Besteuerung der Wohnungen und Geschäftslokale. Es lieferten im letzten Friedensjahre 1913 an Überschuß an die städtischen Kassen ab: Straßenbahn.2,750.000 Goldkronen Gas.5,804.009 „ Elektrizität.9,749.000 „ Wasser.12,904.000 „ 31,207.000 Goldkronen Der tatsächlich erzielte Reingewinn dieser städtischen Unternehmungen im Jahre 1913 war naturgemäß größer, so bei den städtischen Elektrizitätswerken 10,149.000 Goldkronen, bei den städtischen Gaswerken 6,850.000 Goldkronen und bei den städtischen Straßenbahnen 3,215.000 Goldkronen. Die 31*2 Millionen Goldkronen, die von den städtischen Monopolen im Jahre 1913 an die Gemeindekasse abgeführt wurden, entsprechen einem Wert von 44*9 Millionen Schilling. Ohne die seither eingetretene sehr bedeutende Steigerung des Verbrauches von Gas und Elektrizität und die fast doppelt so große Benützung der Straßenbahn bei den Ertragsmöglichkeiten irgendwie zu berücksichtigen, wäre die Gemeindeverwaltung in der Lage, soferne sie Beträge in der gleichen Höhe von 44*9 Millionen Schilling als indirekte Steuern herausholen wollte, auf die nachfolgenden Gemeindeabgaben zu verzichten, die nach dem Voranschlag für das Jahr 1926 folgende Erträge liefern: Lustbarkeitsabgabe. 12 Millionen Schilling Nahrungs- und Genußmittelabgabe . 15 Fremdenzimmerabgabe .... 5 5 W 7 ertzu wachsabgabe. 6 r> Inseratenabgabe. 5 55 Hauspersonalabgabe. 2*5 ff Kraftwagenabgabe. 4'5 r> r> Feilbietungsabgabe. 0*4 ff 44 9 Millionen Schilling Der furchtbare Krieg und die untrennbar damit verbundenen Begleiterscheinungen von Not und Elend haben schon im ersten Kriegsjahr dazu geführt, daß die österreichische “Regierung durch eine Verordnung eine Erhöhung der Mietzinse verhinderte und auch das Kündigungsrecht stark einschränkte. Die Sätze der Verzehrungssteuer waren durch die Geldentwertung längst überholt, da die Steuer in festen Beträgen eingehoben wurde. Im Krieg wurden die städtischen Monopolbetriebe vollständig heruntergewirtschaftet; die Tarife waren tief unter dem Selbstkostenpreis und auch die 55.000 städtischen Angestellten mußten sich während des Krieges mit Bezügen bescheiden, die kaum hinreichten, um nur notdürftig das Leben zu fristen. Selbstverständlich hatte die lange Kriegsdauer auch die Wohlfahrtseinrichtungen der Gemeinde Wien hart mitgenommen. Die Versorgungshäuser waren überfüllt und die Gemeindeverwaltung konnte den Insassen nicht einmal hinreichend Nahrung verschaffen. Auch die Bevölkerung wurde während des Krieges in des Wortes vollster Bedeutung ausgehungert. Unter solchen Verhältnissen kam im Oktober 1918 der Zusammenbruch der Mittelmächte und damit das Ende des unseligsten aller Kriege. Am 4. Mai 1919 erfolgten in W'ien zum erstenmal auf Grund eines gleichen Wahlrechtes die Wahlen für den Gemeinderat. Das Ergebnis war eine sozialdemokratische Zweidrittelmajorität. Dadurch kam diese Partei in die gewiß nicht beneidenswerte Lage, ein vollständig zusammengebrochenes Gemeinwesen verwalten zu müssen, in das Chaos des Zusammenbruches Ordnung und Sicherheit zu bringen. Es war eine furchtbar schwere Zeit, und es bedurfte der Zusammenfassung aller verfügbaren Kräfte, um den vollständigen Verfall Wiens hintanzuhalten und die Stadt vor dem Zusammenbruch zu retten. Die neuen Gemeindeverwalter mußten vorerst die notwendigen Einnahmen herbeischaffen, um die gewaltige Aufgabe des Wiederaufbau W 7 iens vollbringen zu können. Es war dies keineswegs ein populäres Beginnen. Es mußten die Tarife der städtischen Monopolbetriebe dem gesunkenen Geldwert angepaßt werden, um die Selbstkosten decken zu können. Das Prinzip der Selbstkostendeckung wurde seit Beginn der neuen Stadtverwaltung bei den städtischen Unternehmungen restlos angewendet. Aus den städtischen Monopolbetrieben darf grundsätzlich kein Reingewinn an die städtische Kasse abgeführt werden. Die Tarife müssen so erstellt werden, daß sie die Erzeugungskosten und alle notwendigen Erneuerungen decken, 18) und wenn ein Überschuß bei der Zusammenstellung des Rechnungsabschlusses sich ergibt, dann wird diese Summe vom Unternehmen zur Ausgestaltung der Betriebseinrichtungen und damit zur Verbilligung des Tarifes verwendet. Diese Tarifpolitik hat bewirkt, daß die Gemeinde Wien gegenwärtig den Straßenbahntarif wesentlich billiger als vor dem Kriege erstellen konnte. Der Gaspreis ist um 25 Prozent, der Strompreis für Licht um fast 50 Prozent niedriger als im Frühjahr 1914, obwohl die Kohlenpreise in Wien um rund 60 Prozent gestiegen sind. Die richtige Tarifpolitik bei den städtischen Unternehmungen ging Hand in Hand mit der sofort nach dem Antritt ihrer Verwaltung in Angriff genommenen Ordnung der Finanzen der Gemeinde. Eine Sanierung der Gemeindefinanzen durch Steuern auf die Mietzinse war und ist auch heute noch wirtschaftlich unmöglich und wäre auch gegen das Programm der verwaltenden Mehrheit. Genau dieselben Grundsätze gelten auch für die Verzehrungssteuer, auf die von der Gemeindeverwaltung vollständig Verzicht geleistet wurde. Das neue Steuersystem Es mußte daher die Gemeindeverwaltung ein vollständig neues Steuersystem ausarbeiten, um den Wiederaufbau Wiens erfolgreich durchführen zu können. In technischer Beziehung wies es als Neuerung auf, daß sofort und noch im Frühjahr 1919, also zu einer Zeit, in der die Krone noch nicht der später so heftigen Entwertung ausgesetzt war, eine grundlegende Änderung in der Art der Berechnung und Einzahlung der Abgaben erfolgte. Fast alle Steuern wurden im Gegensatz zur Vergangenheit nicht mehr in Kronenbeträgen, sondern in Prozentsätzen festgelegt und die Einzahlungstermine überaus kurz bestimmt. Wo an den Kronenbeträgen aus gesetztechnischen Gründen festgehalten werden mußte, handelte es sich um Abgaben, die im voraus zu zahlen sind. F ürsorgeabgabe Die einträglichste der neueingeführten Abgaben ist die sogenannte Fürsorgeabgabe, die gegenwärtig von allen Lohn- oder Gehaltsummen, wobei auch die Naturalleistungen einzurechnen sind, viereinsechzehntel Prozent beträgt und sich für Banken, Bankiers und sonstige Personen, die gewerbsmäßig Geld- oder Kreditgeschäfte betreiben, mit Ausnahme von Sparkassen, ferner der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die ausschließlich Darlehensgeschäfte betreiben und satzungsgemäß nur bestimmte Gewinne verteilen dürfen, auf achteinhalb Prozent erhöht. Die Abgabe ist mit einem Erträgnis von 66 Millionen Schilling für das Jahr 1926 in den Voranschlag eingesetzt. Lustbarkeitsabgabe Die Lustbarkeitsabgabe wurde im Krieg eingeführt. Gegenwärtig beträgt die Abgabe sieben Prozent bei Theateraufführungen mit ganz oder nahezu ausschließlich gesprochenem Wort, RezitationsVeranstaltungen, Opernaufführungen, Orchester- und Solistenkonzerten sowie Kammermusikabende, soweit die drei letztgenannten Veranstaltungen in den Konzertsälen oder Theatergebäuden abgehalten werden, dann bei Vorführungen nicht bewegter Lichtbilder (Diapositive) zur Erläuterung von Vorträgen mit ausschließlich gesprochenem Wort. Der Abgabesatz erhöht sich auf vierzehn Prozent, wenn diese Veranstaltungen erst nach neun Uhr abends beginnen. Für Konzertakademien beträgt die Lustbarkeitssteuer zwanzig Prozent, von sportlichen Vorführungen und Wettbewerben zwölfeinhalb Prozent bis 55V3 Prozent, bei Tanzkursen 23 Prozent, wenn diese Kurse aber nach dem Kreis ihrer Besucher, der Austattung des Lokales als besonders leistungsfähig anzusehen sind, kann die Abgabe mit 2 8'5 Prozent bemessen werden. Bei Vorführungen in Rauchtheatern sowie in solchen Theatern, in denen Speisen und alkoholische Getränke während der Vorstellung im Zuschauerraum verabreicht werden, bei Lichtbildervorführungen und bei Tanzunterhaltungen, einschließlich der Redouten, sowie bei telepathischen und hypnotischen Vorführungen beträgt die Abgabe 28*5 Prozent vom Eintrittspreis zuzüglich der Programm- und Garderobegebühren. Von allen sonstigen Vorführungen, Wettbewerben und Belustigungen, vor allem Operetten, wird eine Lustbarkeitsabgabe von fünfzehn Prozent eingehoben. Die Lustbarkeitsabgabe kann auch pauschaliert werden. Die Pauschalierung ist in Beträgen bis zehn Millionen Kronen für jede einzelne Veranstaltung zulässig. Für Veranstaltungen, die länger als bis ein Uhr nachts dauern, wird die doppelte Pauschalabgabe eingehoben. Der Wiener Stadtsenat ist ermächtigt, für die Monate Mai bis einschließlich Dezember Ermäßigungen dieser Abgabe zu gewähren. Der Ertrag der Lustbarkeitsabgabe für das Jahr 1926 ist mit zwölf Millionen Schilling veranschlagt. Nahrungs- und Genußmittelabgabe Neu ist die Nahrungs- und Genußmittelabgabe, die erst im Jahre 1920 eingeführt wurde. Gegenwärtig werden fünfzehn Prozent jenes Betrages eingehoben, der in Bars, Kabaretts, Varietes, Konzertcafes, Konzertrestaurants, Heurigen- und Buschenschänken, Likör- und Frühstückstuben, ferner in Lokalen, die sich nach den Preisen, den Kreisen der Kundschaften, der Ausstattung, der bevorzugten Lage oder dem gebotenen Komfort als Luxusbetrieb darstellen, für die verabreichten Speisen und Getränke gezahlt wird. Diese Abgabe ist auch dann zu entrichten, wenn bei Veranstaltungen, die der Lustbarkeitssteuer unterliegen, Nahrungs- oder Genußmittel verabfolgt werden. Bei Pensionspreisen (Verpflegung und Wohnung) bilden zwei Drittel des Gesamtentgeltes die Bemessungsgrundlage. Für das Jahr 1926 wird der Ertrag dieser Gemeindeabgabe auf rund dreizehn Millionen Schilling geschätzt. F remdenzimmerabgabe Die Gemeinde Wien hat für das Jahr 1926 die seit dem Jahre 1920 eingeführte Fremdenzimmerabgabe stark ermäßigt. Diese Abgabe wird von den Hotels, Gasthöfen, Herbergen, Pensionen, Sanatorien, Pensionate usw. eingehoben. Ausgenommen von der Abgabepflicht sind Sanatorien, die von gemeinnützigen Vereinen in Erfüllung ihrer statutarischen Zwecke ohne Erwerbsabsicht betrieben werden. Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe umfaßt das gesamte für die Benützung der Wohnräume, etwaiger Nebenräume sowie für Nebenleistungen jedweder Art an den Vermieter oder wen immer entrichtete Entgelt (für Licht, Beheizung, Bedienung, Wäschebeistellung, Kleider- und Wäschereinigung, Lift, Bäder u. dgl.) und alle sonstigen, aus welchem Titel immer entrichteten Zuschläge einschließlich der Abgabe selbst. Wenn außer der Unterkunft auch volle Tagesverpflegung (mindestens zwei Hauptmahlzeiten und eine Nebenmahlzeit) verabreicht wird, beträgt die Bemessungsgrundlage ein Drittel des für die Benützung der Wohnräume, etwaiger Nebenräume und die volle Tagesverpflegung erzielten Gesamtentgeltes oder des hiefür berechneten Einheitspreises. Wenn außer der Unterkunft nur teilweise Tages Verpflegung verabreicht wird, umfaßt die Bemessungsgrundlage das für die Benützung der Wohnräume, etwaiger Nebenräume und die teilweise Tagesverpflegung erzielte Gesamtentgelt oder den hiefür berechneten Einheitspreis, vermindert um einen der teil weisen Tagesverpflegung angemessenen Betrag. Werden außer dem für Unterkunft und Verpflegung erzielten Gesamtentgelte (Einheitspreise) noch Nebenleistungen irgendwelcher Art oder sonstige Zuschläge aus welchem Titel immer angerechnet, so ist das hiefür vereinnahmte Entgelt der Bemessungsgrundlage zuzurechnen. Für Sanatorien und ähnliche Betriebe beträgt die Bemessungsgrundlage ein Drittel des für die Benützung der Wohnräume, etwaiger Nebenräume, die volle Verpflegung (mindestens zwei Hauptmahlzeiten und zwei Nebenmahlzeiten), normale ärztliche Behandlung und Pflege und für die Verabreichung von Heilmitteln erzielten Gesamtentgeltes (Einheitspreises), ferner das gesamte für Nebenleistungen jedweder Art etwa abgesondert entrichtete Entgelt und alle sonstigen aus welchem Tilel immer entrichteten Zuschläge einschließlich der Abgabe selbst. Werden Speisen und Getränke nur fallweise und gegen besonderes Entgelt verabfolgt, so ist dieses Entgelt in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Die Abgabe beträgt für Hotels, Gasthöfe, Herbergen, Pensionen usw. zehn von Hundert, für Sanatorien acht von Hundert. Die Stundenhotels unterliegen einer Zusatzabgabe von fünfundzwanzig von Hundert. Der Magistrat ist auch ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Gewerbegenossenschaft abgabepflichtige Betriebe, die sich durch höhere Preise oder bessere Ausstattung oder den gebotenen Komfort den Kreis der Gäste oder die bevorzugte Lage von Unternehmungen der gleichen Betriebsart hervorheben, nach freiem Ermessen als zusatzabgabepflichtig zu erklären. Die Höhe dieser Zusatzabgabe kann dauernd oder zeitweilig bis zu vierzehn Prozent der Bemessungsgrundlage gerechnet werden. Für das Jahr 1926 wird der Ertrag dieser Abgabe auf 5*5 Schilling geschätzt. W ertzuwachsabgabe Im Jahre 1919 hat die Gemeinde Wien eine Wertzuwachsabgabe von Häusern und Grundstücken eingeführt. Gegenwärtig beträgt die Abgabe von Häusern und Liegenschaften, die der Verkäufer bereits vor dem 1. Jänner 1920 erworben hat, zehn Prozent der Wertsteigerung, wobei als Wertzuwachs der Unterschied zwischen dem Veräußerungswert der Liegenschaft und dem Erwerbswert gilt. Wurde die Liegenschaft im Jahre 1920 erworben und wird sie jetzt verkauft, so beträgt, die Abgabe zwanzig Prozent der Wertsteigerung, wurde sie im Jahre 1921 erworben und wird sie jetzt verkauft, so erhöht sich die Steuer auf dreißig Prozent vom Wertzuwachs; für Liegenschaften, die erst im Jahre 1922 gekauft und jetzt wieder verkauft werden, ist eine Abgabe von fünfundvierzig Prozent des Wertzuwachses zu entrichten. Ist der Erwerb erst im Jahre 1923 erfolgt und wird der Besitz l86 jetzt veräußert, so beträgt die Abgabe sechzig Prozent des Wertzuwachses. Die Gemeinde hat das Recht, in den Kaufvertrag einzutreten, wenn durch eine eigene Kommission festgestellt wurde, daß der Verkaufspreis nicht richtig und vollständig angegeben ist. Der Ertrag dieser Abgabe ist mit sechs Millionen Schilling für das Jahr 1926 veranschlagt. Die Gemeinde hebt auch eine Grundsteuer ein, als deren Bemessungsgrundlage das Vierzigfache des für das Jahr 1922 an Grundsteuer, einschließlich aller Zuschläge, vorgeschriebenen Betrages ist. Für Grundflächen, die als Siedler- oder Schrebergärten verwendet werden, erfolgt eine bedeutende Ermäßigung dieser Abgabe. Für das Jahr 1926 ist ein Ertrag von 480.000 Schilling vorgesehen. Kraftwagenabgabe Von finanzieller Bedeutung ist ferner die mit 4*5 Millionen Schilling veranschlagte städtische Kraftwagenabgabe. Die Abgabe beträgt jetzt für eine Steuerpferdekraft bei Benzinkraftwagen für die Personenbeförderung jährlich 150 Schilling; für Lastkraftwagen ist keine Steuer zu entrichten. Für Elektromobile für die Personenbeförderung werden 600 Schilling jährlich für jede Steuerpferdestärke eingehoben. Die Autotaxi zahlen ohne Rücksicht auf die Zahl der Pferdestärken 72 Schilling jährlich an Steuer. Die Kraftwagenabgabe beträgt für die kleinsten Wagen jährlich 450 Schilling und steigt bis zu 4500 Schilling. Hauspersonalabgabe Die Gemeinde Wien hebt ferner eine Hauspersonalabgabe ein. Die erste im Haushalt beschäftigte Person bleibt von der Abgabe frei. Erst für die zweite Hausgehilfin ist eine jährliche Abgabe von 50 Schilling zu entrichten. Die Steuerskala ist progressiv. Gegenwärtig ist für weibliches Personal für die zweite Person 50 Schilling und für jede weitere im Haushalt verwendete Person um 250 Schilling mehr als für die unmittelbar vorhergehende zu zahlen. Es ist daher für die dritte Hilfskraft eine Abgabe von 300 Schilling, für die vierte von 450 Schilling zu zahlen, so daß für vier Hausgehilfinnen zusammen 900 Schilling zu entrichten sind. Für männliches Hauspersonal ist das Doppelte zu zahlen, ln Wien gibt es rund 520.000 Haushalte, von denen 6698 die Hauspersonalabgabe entrichten. Der Ertrag dieser Abgabe wird für das Jahr 1926 auf 2'5 Millionen Schilling geschätzt. Anzeigenabgabe Gleichfalls eine neue, erst von der gegenwärtigen Stadtverwaltung eingeführte Steuer ist die Anzeigenabgabe, deren Ertrag für das Jahr 1925 mit 3 Millionen Schilling veranschlagt ist. Die Abgabe beträgt monatlich für die ersten 20.000 Schilling Inserateneinnahmen zehn Prozent, von den nächsten 20.000 Schilling fünfzehn Prozent, von den nächsten 20.000 Schilling zwanzig Prozent, von den nächsten 20.000 Schilling fünfundzwanzig Prozent, von den nächsten 20.000 Schilling dreißig Prozent und von dem 100.000 Schilling übersteigenden Teil der Inseratengebührensumme fünfunddreißig Prozent. Für Stellengesuche ist nur eine fünfprozentige Abgabe zu entrichten. 187 Im Jahre 1921 wurde eine städtische Abgabe von öffentlichen Ankündigungen eingeführt, die jetzt dreißig Prozent von jener Summe beträgt, die für die Anbringung, Ausstellung oder Vornahme von Ankündigungen entrichtet wird. Die Stadtverwaltung rechnet für das Jahr 1926 mit einer Einnahme von 750.000 Schilling aus dieser Steuer. Feuerversicherungsabgabe Im Jahre 1922 wurde vom Wiener Landtag die Beitragsleistung der Feuerversicherten zu den Kosten der Feuerwehr der Stadt Wien beschlossen. Die Abgabe beträgt dreiunddreißig- eindrittel Prozent der Gesamtleistung des Versicherungsnehmers für die betreffende Versicherungsperiode. Die Ausgaben der Gemeinde Wien für die städtische Feuerwehr sind für das Jahr 1926 mit mehr als 5 Millionen Schilling in den Voranschlag eingesetzt. Die Feuerversicherungsabgabe dürfte 2"5 Millionen Schilling einbringen. Besteuerung der Rennen usw. Im Jahre 1920 wurde die Gemeinde ermächtigt, zu den aus Anlaß von sportlichen Veranstaltungen (Rennen, Regatten) zur Einhebung gelangenden staatlichen Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten Zuschläge von sechzig Prozent zu der sechsprozentigen staatlichen Totalisateureinsatzgebühr, von sechzig Prozent zu der fünfprozentigen staatlichen Buchmachereinsatzgebühr, zwanzig Prozent zu der staatlichen Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr und zwanzig Prozent zur zwanzigprozentigen Buchmacherpauschalgebühr vorzuschreiben. Der Wiener Landtag hat am 20. Dezember 1925 beschlossen, die Zuschläge zu der sechsprozentigen staatlichen Totalisateursteuer und zu der fünfprozentigen staatlichen Buchmachereinsatzgebühr mit je neunzig Prozent und mit je dreißig Prozent zu der staatlichen Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr und Buchmacherpauschalgebühr festzusetzen. Für den Stadthaushalt werden diese Zuschläge im Jahre 1926 eine Einnahmepost von rund 0*9 Millionen Schilling bedeuten. Seit 1924 hebt die Gemeinde einen von zehn Prozent auf fünfzig Prozent erhöhten Zuschlag zu den staatlichen Immobiliargebühren ein. Der Ertrag dieser Zuschläge wird auf rund 1,575.000 Schilling für das Jahr 1926 geschätzt. Einige kleinere Abgaben, wie die Hundeabgabe — für jeden Hund sind für das Jahr 1926 zwölf Schilling zu zahlen — die Pferdeabgabe, Konzessionsabgabe, Feilbietungsabgabe und die Kanzleitaxen dürften im Jahre 1926 einen Ertrag von 1*7 Millionen Schilling einbringen. Wohnbausteuer und Wasserkraftabgabe Zwei vor dem Antritt der neuen Stadtverwaltung unbekannte Abgaben, die Wohnbausteuer und die Wasserkraftabgabe, sind Zwecksteuern. Die Wohnbausteuer, deren Ertrag für das Jahr 1926 auf 54*1 Millionen Schilling geschätzt wird, darf nur für den Bau neuer Wohnhäuser verwendet werden. Im Jahre 1926 wird die Wiener Gemeindeverwaltung mindestens zwölftausend neue Wohnungen fertigstellen. Soweit die Erträgnisse aus der 188 Wohnbausteuer zur Deckung der Kosten dieser Wohnhausbauten nicht ausreichen, wird die Gemeinde aus ihren übrigen Steuereinnahmen diese Ausgaben decken. Auch die Wohnbausteuer ist progressiv. Sie wird nach den Mieten berechnet, die im Jahre 1914 eingehoben worden sind. Die Berechnung erfolgt getrennt für Wohnungen und Geschäftsräume. Für Geschäftsräume ist der Steuersatz niedriger, um nicht verteuernd auf die Produktion und den Handel zu wirken. Für die Wohnungen beträgt die Abgabe bei einem Mietzins von 600 Goldkronen im Jahre 1914 gegenwärtig 18 Schilling, also 180.000 Papierkronen jährlich. Die große Masse der Wiener Mieter fällt in diese Steuerstufe. Die höheren Mieten werden bedeutend stärker besteuert. So beträgt bei einer Friedensmiete von 5000 Goldkronen die Wohnbausteuer jährlich 420 Schilling, steigt bei einer Friedensmiete von 1 0.000 Goldkronen auf 1620 Schilling, während für das Geschäftslokal mit dem gleichen Friedensmietzins nur 1050 Schilling zu zahlen sind. Die Wasserkraftabgabe wurde im Jahre 1922 beschlossen. Gegenwärtig sind vom Verbrauch an elektrischem Strom vier Prozent und vom Verbrauch an Gas anderthalb Prozent des Preises als Abgabe zu entrichten. Für das Jahr 1926 wird die Wasserkraftabgabe rund 3*2 Millionen Schilling bringen. Die Gemeinde hat bereits ein großes Wasserkraftwerk in Opponitz (Niederösterreich) fertiggestellt, das jährlich 56 Millionen Kilowattstunden elektrischen Strom liefert; davon werden 47 Millionen nach Wien gebracht. Gegenwärtig ist eine zweite Wasserkraftanlage in Bau, die aus der Trink Wasserleitung elektrischen Strom gewinnen wird. Mit dem Bau dieser Anlage wurde im August 1923 begonnen, sie dürfte noch in diesem Jahre vollendet sein, wodurch abermals 28 Millionen Kilowattstunden Wasserkraftstrom nach Wien kommen werden. * . * * Durch das Bundesfinanzverfassungsgesetz vom Jahre 1922 bekommen alle Gemeinden und Länder Ertragsanteile an den mit dem Bunde gemeinschaftlichen Abgaben. Nach den Angaben des Bundesministeriums für Finanzen werden diese Anteile für Wien, sowohl als Land als auch Gemeinde, rund 89 Millionen Schilling für das Jahr 1926 betragen. Dafür mußte die Gemeinde Wien auf eine Reihe von Einnahmsquellen verzichten. Es sind dies: Vom 1. Dezember 1921 an die Gemeindeabgaben von gebrannten geistigen Flüssigkeiten, von Wein und Schaumwein, die Gemeindebierauflage in den außerhalb des geschlossenen Verzehrungssteuergebietes gelegenen Gemeindegebietsteilen, der Gemeindezuschlag zur Linienverzehrungssteuer von Bier und zum staatlichen Biersteuerzuschlagsbetrag für die Biererzeugung in Wien sowie der Zuschlag zur Verzehrungssteuer auf sonstige Gegenstände, dann vom 1. Jänner 1922 an die Landes- und Gemeindezuschläge zur besonderen Erwerbsteuer und zur Bekenntnisrentensteuer, der Gemeindezuschlag zur staatlichen Fleischsteuer und der Anteil am Ertrag dieser Steuer, ferner die Überweisungen nach dem Gemeindeüberweisungsgesetz und dem sogenannten Länderdotationsgesetzentwurf und vom 1. Jänner 1923 an die Landesund Gemeindezuschläge zur Hauszinssteuer und zur fünfprozentigen Steuer von hauszinssteuerfreien Gebäuden zur Grundsteuer des Bundes und zur allgemeinen Erwerbsteuer sowie der Anteil an der höheren Hauszinssteuer; schließlich die Luxuswarenabgabe. Gewiß kann nicht geleugnet werden, daß durch das Abgabenteilungsgesetz die Steuern in Österreich 189 einheitlicher und übersichtlicher geworden sind und gewissen Übertreibungen mancher Gemeinden bei den Zuschlägen, insbesondere bei der Erwerbsteuer, ein Ende gesetzt wurde. Gegeben wurden den Gemeinden Anteile an verschiedenen staatlichen Abgaben (gemeinschaftliche Abgaben) nach folgendem Verteilungsschlüssel: Bund Land Gemeinden i n Prozenten Einkommensteuer. 5 o 25 25 Allgemeine Erwerbsteuer. 50 25 25 Körperschaftssteuer. 5 ° 25 25 Bekenntnis-Rentensteuer. 5 ° 25 25 Biersteuer. 70 15 15 Weinsteuer. 70 1 5 15 Branntweinsteuer. 70 15 >5 Schaumweinsteuer. 20 — 80 Immobiliargebühren und Gebührenäquivalent 20 40 40 Warenumsatzsteuer. 60 20 20 Holzausfuhrabgabe. 6 2 2 / 3 5 7 Vs — Erbgebühren Zuschläge. — 110 — Die Stadtverwaltung rechnet in ihrem Budget im Jahre 1926 mit fast 437 Millionen Schilling Ausgaben. Der geradlinigen Finanzpolitik ist es gelungen, den städtischen Haushalt aus eigener Kraft zu sanieren und den Wiederaufbau Wiens auf der ganzen Linie zu beginnen. Wohl sind noch nicht alle Schwierigkeiten überwunden, aber die schwerste Zeit liegt hinter uns. Die Volksbeauftragten, denen die Verwaltung der Millionenstadt anvertraut wurde, werden weiter ihre ganze Kraft in den Dienst des Gemeinwesens stellen, um aus Wien wieder den Anziehungspunkt hoher Kultur und emsigen Schaffens zu machen, ln diesem Geiste,' von dem auch die städtische Finanzpolitik erfüllt ist, wird Wien zu neuem Leben erblühen. 190 V. Abschnitt Sozialpolitik und Wohnungswesen A n { o n TU eher amhfährender Sfad/rat dei Bundeshaup/stadt Vdien Wiener Wohnungs- und Sozialpolitik M annigfach sind die sozialpolitischen Aufgaben einer Großstadt. Und doch hat die Stadt Wien eigentlich erst nach dem Krieg eine großzügige Sozialpolitik, die sich auf die breiten Schichten der Bevölkerung erstreckt, durchzuführen begonnen. Heute ist Wien trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf sozialpolitischem Gebiet vorbildlich, ein Umstand, auf den zahlreiche Urteile unvoreingenommener Kommunalpolitiker des In- und Auslandes immer wieder hinweisen. An der Spitze der großstädtischen Sozialpolitik steht in Wien seit dem Jahre 1919 die Sicherung des Obdaches und die Schaffung moderner, gesundheitlich einwandfreier Wohnstätten. Die Wiener Stadtverwaltung betrachtet den Wohnungsbau als eine Aufgabe der Gesamtheit, so wie schon längst die Errichtung von Schulgebäuden und Spitälern eine Aufgabe gemeindlicher oder staatlicher Fürsorge war. Der gegenwärtige Wiener Gemeinderat ist in seiner überwiegenden Mehrheit der Anschauung, daß durch das Überlassen des Wohnhausbaues bis zum Jahre 1918 an die privatkapitalistische Spekulation jene ungesunden Zustände auf dem Wohnungsmarkt geschaffen worden sind, unter denen heute Wiens Bevölkerung so schwer zu leiden hat. Die gute, geräumige und helle Wohnung ist im Leben jedes Volkes ein gewichtiger Kulturfaktor. Die schlechte und dumpfe Wohnung ist der beste Krankheitsherd, sie liefert den Spitälern und Tuberkuloseheilstätten ihr unproduktives Menschenmaterial, das die Gesamtheit weit mehr belastet als der durch die Gesamtheit auszuführende Wohnungsbau. Dafür bietet die Großstadt Wien hinlänglichen Beweis. Die Stadt Wien zählte im Jahre 1914 insgesamt 554.545 Wohnungen. Aber nicht weniger als 405.991 Wohnungen, also 73*21 von Hundert, bestanden nur aus ein bis zwei Wohnräumen. Bis drei Wohnräume hatten 51.856 Wohnungen, also 9*55 von Hundert. Mit vier Wohnräumen wurden 69.742 Wohnungen (12*48 von Hundert) festgestellt und mehr als vier Wohnräume gab es zu Beginn des Krieges in Wien bloß 26.956, also 4*86 von 19} *5 Hundert! Die Klein- und Mittelwohnungen waren furchtbar überfüllt und stets gesucht. So betrug das LeerstehungsVerhältnis in der ersten Gruppe nur o'8g von Hundert, stieg aber in der Gruppe der Großwohnungen auf 4/35 von Hundert. Große Teile der Wiener Bevölkerung waren eben vor dem Kriege nicht mehr in der Lage, die hohen Mieten zu erschwingen. Die Familien mußten in engen und schlechten Wohnungen zusammenrücken und trotzdem erreichte der Mietzins für eine Kleinwohnung im Frieden zwanzig bis dreißig Prozent des Einkommens der Angestellten und Arbeiter. Das Bettgeherun wesen mit seinen sozialen und sittlichen Gefahren blühte in Wien wie in keiner anderen Großstadt der Welt; die Obdachlosenheime waren überfüllt, obwohl die private Bautätigkeit jährlich ungefähr zehntausend neue Wohnungen schuf. Im Jahre 1913 waren in den sechs Obdachlosenanstalten, über die Wien verfügt, 657.691 Personen untergebracht, was einem täglichen Durchschnitt von 1800 Personen entspricht. Wie sehr die Wiener Stadtverwaltung hier Wandel geschaffen hat, zeigt der Besuch der Obdachlosenanstalten im Jahre 1924. In diesem Jahre haben 302.735 Personen — das ist weniger als die Hälfte der Friedenszahl — die Heime aufgesucht, also ein Tagesdurchschnitt von 980 gegenüber 1800 Personen im Frieden bei voller privater Bautätigkeit! Österreich hat im Krieg das sogenannte Mietenschutzgesetz — eigentlich war es eine kaiserliche Verordnung — eingeführt. Das Gesetz wurde im Jahre 1922 vom Nationalrat in neuer Form beschlossen. Es enthält sehr strenge Beschränkungen der Kündigungsfreiheit der Hauseigentümer, setzt den Mietzins mit dem Hundertfünfzigfachen der im August 1914 bezahlten Miete fest, verpflichtet die Mieter zur Tragung der Betriebskosten; es erlaubt nur dann eine Erhöhung, wenn das Wohngebäude reparaturbedürftig ist, dann aber freilich im vollen Ausmaß der tatsächlichen Herstellungskosten, die auf eine Reihe von Jahren aufgeteilt werden. Eigene Kommissionen bestimmen den Umfang der auszuführenden Arbeiten und die Aufteilung der Kosten auf die Mietparteien. Das im Hausbesitz investierte Kapital verzinst sich also nicht, da nach den Bestimmungen des Mietengesetzes die Mieter dem Hauseigentümer den Hauswert nur in Papierkronen zu verzinsen haben. Es handelt sich also um Beträge, die bei der fast fünfzehntausendfachen Entwertung unseres Geldes gegenüber dem Friedensgelde naturgemäß nicht in die Wagschale fallen. Man hat in Österreich die Hausbesitzer, was die Verzinsung ihrer Werte anlangt, den Besitzern von Vorkriegswertpapieren oder Kriegsanleihen vollkommen gleichgestellt. Da also die Zinshäuser keinen Ertrag für den Besitzer abwerfen, ruht die private Wohnhausbautätigkeit seit dem Jahre 1914 in den größeren Städten Österreichs, vor allem 194 in Wien, fast zur Gänze. Wohl hat der österreichische Nationalrat ein eigenes Gesetz beschlossen, das Neubauten vom Mieterschutz vollständig ausnimmt, sie von jeder Steuer befreit und ihnen auch gebührenrechtliche Begünstigungen einräumt. Aber diese Maßnahmen boten trotzdem der privaten Bautätigkeit keinen genügenden Anreiz, wieder aufzuleben. Es mag dies auch darin begründet sein, daß infolge der außerordentlich gestiegenen Baukosten die Mietzinse in neuen Wohnhäusern derart hoch erstellt werden müßten, daß genügend zahlungskräftige Mietparteien kaum gefunden werden könnten. Solange das Mietenschutzgesetz die Mietzinse so niedrig hält, daß eine Verzinsung des aufgewendeten Baukapitales nicht erfolgen kann, wird also die private Bautätigkeit nicht einsetzen. Die Wiener Gemeindeverwaltung hat daher, um der furchtbaren Wohnungsnot, die als Folge des völligen Stillstandes der privaten Bautätigkeit eintreten mußte, zu steuern, den Bau von Wohnungen in größtem Ausmaß selbst in Angriff genommen und hat dadurch eine sozialpolitische Tat vollbracht, die in aller Welt Beachtung und Anerkennung findet. Es werden vorerst fünfundzwanzigtausend Wohnungen innerhalb von fünf Jahren neu von der Stadtverwaltung gebaut. Mit der Durchführung dieses Wohnbauprogrammes wurde im Jahre 1924 begonnen. Im Jahre 1924 sind bereits 5729 Wohnungen erstellt worden, im Jahre 1925 schon 12.892. Dabei wurden nicht nur allein Hochbauten errichtet, sondern auch Siedlungshäuser. So entfallen in den Jahren 1924 und 1925 von den erbauten 18.621 Wohnungen 1478 auf Siedlungen. Im Jahre 1926 werden die restlichen 6579 Wohnungen, davon fünfhundert in Siedlungshäusern, gebaut, so daß dieses vom Gemeinderat beschlossene kommunale Wohnhausbauprogramm — nicht wie vorausbestimmt in fünf Jahren — voraussichtlich schon in vier Jahren ausgeführt sein wird. Die Kosten der Errichtung dieser städtischen Wohnhäuser werden teilweise aus einer besonderen Zwecksteuer, der Wohnbausteuer, gedeckt, teilweise aus allgemeinen Steuergeldern. Die Mietzinse in den neuen städtischen Wohnhausanlagen sind im allgemeinen der für gleiche Wohnungen üblichen Höhe angepaßt. Die Gemeinde macht von dem ihr zustehenden Recht, diese Häuser nicht unter dem Mieterschutz zu stellen, keinen Gebrauch. Die Berechnung der Miete erfolgt nach dem Flächenausmaß der Wohnungen. Je nach Lage und Ausstattung der Wohnung schwankt der Mietpreis für einen Quadratmeter Wohnfläche zwischen zehn und dreißig Groschen monatlich. Die Größe der Wohnungen bewegt sich zwischen fünfunddreißig bis sechzig Quadratmetern. In allen Gemeindewohnungen sind Gas und elektrisches Licht eingeleitet. Klosette und Wasserleitungen befinden sich im Wohnungsverschluß, jede Wohnung » 5 * *9J hat ein eigenes Vorzimmer, alles Einrichtungen, die in den überwiegenden Teil der Wiener Privathäuser nicht anzutreffen sind. Ob die Wiener Stadtverwaltung auch nach Durchführung ihres großen Wohnhausprogrammes die kommunale Wohnhausbautätigkeit fortsetzen wird, hängt von dem weiteren Schicksal des Mietenschutzgesetzes ab, um das in Österreich ein heißer politischer Kampf entbrannt ist. Jedenfalls hat der fast zehnjährige Stillstand jeder privaten Wohnbautätigkeit die Wohnungsnot sehr verschärft. Freilich darf dabei nicht übersehen werden, daß infolge der geringen Mietzinse die Wohnkultur breiter Schichten sich in begrüßenswertem Umfang gehoben, die Wohndichte also abgenommen hat. Die Bevölkerungszahl Wiens ist wohl um nahezu eine Viertelmillion seit dem Jahre 1914 zurückgegangen, wogegen aber die Zahl der Haushalte, die für den Wohnungsmarkt entscheidend ist, gestiegen ist. Dies ist auf die starke Zunahme der Eheschließungen nach dem Krieg zurückzuführen. Während im Jahrzehnt 1905 bis 1914 in Wien 189.385 Ehen geschlossen wurden, erfolgten im darauffolgenden Jahrzehnt 1915 bis 1924 nicht weniger als 221.563 Eheschließungen. Diese neugegründeten Haushalte stellen die größte Zahl der Wiener Wohnungssuchenden. Bis zum Ende des Jahres 1925 war in Wien der Wohnungsmarkt straff zentral bewirtschaftet. Das Wohnungsamt der Gemeinde forderte auf Grund eines Gesetzes alle freiwerdenden Wohnungen oder überzähligen W'ohnräume an und wies sie bedürftigen, beim Wohnungsamt vorgemerkten Wohnungssuchenden zu. Eine besondere Abteilung beschäftigte sich nach genauen Erhebungen und unter Anwendung von Richtlinien mit der Qualifikation der um eine W 7 ohnung Ansuchenden. Ende 1925 sind beim städtischen Wohnungsamt rund 20.000 Personen als wirklich dringend wohnungsbedürftig vorgemerkt gewesen. Durch die Wohnungsanforderung wurden im Jahre 1921 insgesamt 9385 und im Jahre 1922 zusammen 9692 Wohnungen erfaßt. Im Jahre 1923 ging die Zahl der angeforderten Wohnungen auf 6014 zurück, im Jahre 1924 konnte ein weiterer Rückgang auf 5068 festgestellt werden, während im Jahre 1925 nur mehr 5500 Wohnungen angefordert wurden. Aus diesen Zahlen ist ersichtlich, daß die Gemeinde doch jedes Jahr eine gewisse Zahl von W 7 ohnungsbedürftigen versorgen konnte. Seit 1. Jänner 1926 ist aber die Anforderung von W'ohnungen nicht mehr möglich, da das mit 31. Dezember i 9 2 5 abgelaufene Anforderungsgesetz von der Bundesregierung nicht mehr erneuert wurde. Damit ist die freie Wohnungsbewirtschaftung eingetreten; jeder Hauseigentümer kann seine frei gewordenen Wohnungen vermieten, an wen er will. Leider ist dieser Zustand darnach angetan, die Lage der wirklich Wohnungsbedürftigen nur zu verschlechtern. Die Gemeinde 196 hat wohl gleichzeitig mit dem Erlöschen des Wohnungsanforderungsgesetzes einen Wohnungsnachweis eingerichtet, der die Hauseigentümer zwingt, die frei gewordenen W ohnungen und Geschäftsräume anzumelden und die Vermietung dem Amt mitzuteilen $ einen Einfluß auf diese Vermietungen hat aber das Wohnungsamt oder der städtische Wohnungsnachweis nicht. Damit ist auch die Wohnungstauschstelle des Wohnungsamtes überflüssig geworden. Die Arbeit des Wohnungsamtes beschränkt sich also jetzt auf die Vermietung der Wohnungen in den neuerbauten Gemeindehäusern, auf die städtische Wohnungsinspektion und die Verwaltung des städtischen Hausbesitzes, der Ende 1925 bereits 420 Wohnhäuser, 59 Wohnhausanlagen, 50 Siedlergruppen und sieben Barackenlager mit zusammen fast 18.000 Wohnungen umfaßte. Die Wohnungsfrage wird aber auch bei dem Aufhören jeder Zwangswirtschaft immer im Vordergrund der Sozialpolitik einer nach den Gesichtspunkten der gegenwärtigen Gemeindeverwaltung geleiteten Gemeinde stehen. Die Wiener Stadtverwaltung hat auch alle anderen Zweige großstädtischer Sozialpolitik nicht vernachlässigt. Wien hat einen eigenen städtischen Arbeitsnachweis und eine Dienstvermittlung und leistet zu den Ausgaben für die staatliche Arbeitslosenversicherung einen vierprozentigen Beitrag. Die Stadt hat vor drei Jahren zusammen mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte eine eigene Berufsberatung geschaffen, die im Jahre 1924 bereits 3576 Lehrstellen vermittelte. Die sozialpolitischen Einrichtungen für die städtischen Angestellten und Bediensteten werden im Rahmen dieses Werkes an anderer Stelle behandelt werden. So fügen sich in den großen Aufgabenkreis der Verwaltung Wiens das Wohnungswesen und die Sozialpolitik, zwei Dinge, die sich voneinander nicht trennen lassen, organisch ein. Volkswohl und Volksgesundheit gilt es zu wahren. Nur diejenige Stadtverwaltung hat ihre Pflicht wahrhaftig erfüllt, die alles daransetzt, den ihr auf diesem wichtigen Gebiete gestellten Aufgaben gerecht zu werden. Wiens Volksbeauftragte sind von dem ernsten Willen erfüllt, dieses Werk zu vollbringen, für das schaffende Volk zu vollbringen, das die Grundpfeiler jedes gesunden Gemeinwesens bildet. 197 W ohnungswesen Von der passiven zur aktiven Wohnungspolitik i i i : 't S ; .t Die Wiener Gemeindeverwaltung hat in der denkwürdigen Sitzung des Gemeinderates vom 21. September 1925 beschlossen, in den folgenden fünf Jahren, angefangen mit dem Jahre 1924, durch Errichtung von Wohn- und Siedlungsbauten jährlich fünftausend Wohnungen samt entsprechender Anzahl von Geschäftsräumen und Werkstätten herzustellen. Ein Beschluß, der von schwerwiegender Bedeutung für die Wiener Wohnungspolitik geworden ist und der auch außerhalb Wiens von allen interessierten Kreisen aufmerksam beachtet wurde. Handelte es sich doch um einen Schritt, der zu einem Ziele führt, das allen Anhängern einer sozialen Wohnungspolitik vorschwebt: Den planmäßigen Wohnhausbau in den Aufgabenkreis einer öffentlichen Stadtverwaltung einzubeziehen und solcherart Tausende von Wohngelegenheiten zu schaffen, in denen ein gesundes und körperlich tüchtiges Geschlecht heranzuwachsen vermag. Wie anderswo ist diese Wohnungspolitik der Stadt Wien von dem Gedanken bewegt worden, die Sünden der Vergangenheit wieder gut zu machen. Und dieser Sünden gab es gerade in Wien ganz besonders viele, aus dem einfachen Grunde, weil es früher überhaupt keine städtische Wohnungspolitik in Wien gab, wenigstens keine solche, die diesen Namen mit Recht führen durfte. Und dies obschon die Wohnungsnot, die sich in der Nachkriegszeit so schwer fühlbar machte, in Wien keineswegs eine neue Erscheinung war, sondern vor Jahren wiederholt vielleicht in einem relativ größeren Maße bestand. Ein ganz kurzer historischer Rückblick beweist uns, daß in Wien oft genug schwerste Wohnungsnot bestanden hat, daß aber stets die Maßnahmen, die getroffen wurden, um jeweils die Lösung der Wohnungsfrage zu erreichen, mit anderen Worten die Wohnungspolitik, die eingeschlagen wurde, eine negative oder höchstens passive war. So hat sich zu Anfang des XIX. Jahrhunderts, als nach den napoleonischen Kriegen in Wien ein empfindlicher Wohnungsmangel entstand, die öffentliche Verwaltung in einer sehr bemerkenswerten Weise verhalten. Schon am 17. Feber 1802 hatte die Wohltätigkeits- Hofkommission einen alleruntertänigsten Vortrag wegen Erbauung von Wohnhäusern für arme Parteien vorgelegt und vorgeschlagen, bis zu deren Fertigstellung die zu „Georgi“ obdachlos werdenden Parteien in Klöstern und unbenützten öffentlichen Gebäuden unterzubringen. Obwohl der Kaiser entschied, daß der Bau von Armen Wohnungen zu unterbleiben habe, ließ die Hofkommission die Angelegenheit „in Anbetracht ihrer Dringlichkeit“ nicht auf sich beruhen, sondern erstattete unterm 13. Mai 1802 dringliche Vorschläge, wobei sie ein Verzeichnis von 112 Familien unter Angabe der Kinderzahl vorlegte, die in den Vorstädten zu Georgi 1802 keine Wohnung gefunden hatten. Der Vorschlag ging dahin, für etwa 1000 arme Familien auf leeren Plätzen der Vorstadt aus dem Stammvermögen des Armeninstitutes, aus Überschüssen des Religionsfonds und aus dem ohne Bestimmung unbenützt liegenden Landbruderschaftsfonds Häuser zu erbauen. Die Wohnungen sollten nicht über 400—500 fl. an Baukosten beanspruchen und dem Fonds für dessen Darlehen eine Hypothek an den zu erbauenden Häusern begründet werden. Die Verzinsung sollte so bemessen werden, daß der Fonds weder an Sicherheit noch 198 an Einkünften Verlust leide. Hiedurch, heißt es, könne der Arme eine Wohnung um 6 bis 7 fl. bekommen, die er jetzt um 10 fl. nicht finde. Zu diesem Bau kam es nicht und die k. k. Hofkanzlei hatte 1808 den Grundsatz ausgesprochen, daß sich die Behörde in die Bewerbung der Wohnungen für Parteien gar nicht einzulassen, sondern selben, wenn sie sich wegen Verlegenheiten melden, zu bedeuten habe, daß es bloß ihrer Privatsorge überlassen bleibe, sich um Wohnungen zu bewerben. Begreiflicherweise war hiedurch der Ubelstand nicht beseitigt und 1811 wurde verordnet, daß wenigstens jene Parteien, die auf öffentlichen Plätzen und Straßen gelagert sind, in den Gemeindehäusern oder Gemeindestadeln, bis sie eine ordentliche Wohnung erhalten können, einen Unterstand finden sollen. Auch dies scheint nicht ausgereicht zu haben, und im Jahre 1812 bestimmt dieselbe Hofstelle, daß eine solche Partei, falls sie nicht bis zur Nacht eine Unterkunft gefunden habe, zur Verhütung größeren Unfuges und Ärgernisses gemeinschaftlich mit dem betreffenden Grundgerichte ohne Lärmen aufzuheben, vor die Linie zu schaffen und ihr dabei die Rückkehr unter strenger Ahndung zu untersagen sei. Das war negative Wohnungspolitik der „guten“ alten Zeit! Wellenartig vollzog sich die Bewegung auf dem Wiener Wohnungsmarkte auch in den folgenden Jahrzehnten. Während im Gefolge schwerer wirtschaftlicher Krisen und der. politischen Ereignisse in den Jahren 1848 bis 1850 die Zahl der leerstehenden Wohnungen in Wien ganz unverhältnismäßig stieg, begann nach dem Jahre 1850 die Zahl der leerstehenden Wohnungen rasch abzunehmen und erst in den Jahren 1860 bis 1864 wurde dem Wohnungsmangel durch stark zunehmende Bautätigkeit teilweise wieder abgeholfen. Aber schon in den Jahren 1869 1872 verschärfte sich der Wohnungsmangel neuerlich. Der stärkere Bevölkerungszuwachs stellte an den Wohnungsmarkt nicht zu befriedigende Ansprüche, so daß eine Erhöhung der Mietzinse eintrat und viele Familien gezwungen waren, in die Vororte zu übersiedeln. Durchblättert man die Tageszeitungen dieser Jahre, so stößt man auf Hunderte von Ankündigungen, in denen hohe Belohnungen für die Beschaffung von Wohnungen versprochen werden. Trefflich werden in einem „Der Muß“ überschriebenen Artikel des „Neuen Wiener Tagblatt“ vom 16. Mai 1871 die Leiden geschildert, die der Bevölkerung aus der damaligen Wohnungsnot erwachsen sind. „Fort und fort ein Hinausstoßen, Wegdrängen, Abwehren der Armut, die, nirgends gerne gelitten, sich stets auf der ruhelosen Wanderung sieht. Nirgends eine dauernde Heimstätte, kein Fleck, um sich zu sammeln, um sich allmählich wieder aufzurichten. Wie dieses Umhergeworfenwerden die stärkste Willenskraft lähmt, den ehrlichsten Vorsätzen, den bescheidensten Plänen spottet! Wie kleinmütig sie in dem feuchten Stübchen auf ihren Bündeln sitzen . . . Nun, die Leute haben wenigstens ein Asyl, wenn auch nur ein kurzes gefunden. Malt euch aber das Bild selbst aus, was es heißt: es ist der ,Muß‘, es sind mit einem Tage ein halbes Tausend Menschen obdachlos geworden.“ Das ist das Bild aus dem damaligen Familienleben des kleinen Bürgers und Arbeiters. Aber selbst die ganze Mühsal der unausgesetzten Wanderung, der steten Heimätslosigkeit in der Heimat wäre noch erträglich gewesen, wenn durch die ständigen Kündigungen und Hinaussteigerungen nicht so oft der Ruin der Existenz herbeigeführt worden wäre. .Zur Wohnungsnot gesellte sich das Wohnungselend. Es herrschten Zustände auf dem Gebiete des Wohnungswesens in Wien, die dieser Stadt wahrlich nicht zur Ehre gereichten. 199 Infolge des steten Steigens der Mietzinse waren breite Schichten der Bevölkerung gezwungen, in immer engere, ungesundere Wohnungen zu ziehen, die entweder unter dem Niveau des Straßenpflasters oder in den höchsten Stockwerken oder in dumpfen, dem Zutritte der frischen Luft fast verschlossenen Höfen gelegen waren und in denen die einzelnen Familien kaum Raum genug hatten, um ihre Schlafstätten unterzubringen. Ein trauriges Bild dessen, was besonders die arbeitende Klasse als Wohnung ansehen und benützen mußte, liefern die amtlichen, den Sachverhalt objektiv schildernden Jahresberichte 1865 bis 1871 des Wiener Stadtphysikates. Überaus groß ist die Zahl der alljährlich zur Anzeige gebrachten oder „aufgefundenen“ Kellerwohnungen und unterirdischer Werkstätten, die wegen hochgradiger Feuchtigkeit, Mangel des Lichtes und Verderbnis der Luft oder aus anderen gesundheitsschädlichen Ursachen beanständet werden müssen. Fast alle Revisionen führen zu dem vernichtenden Ergebnisse, daß die untersuchten Räume gegen alle sanitätspolizeilichen Grundsätze verstoßen. Und nicht nur in den älteren Häusern, sondern auch in den allermeisten Neubauten ergibt die Revision das unbefriedigendste Ergebnis. Der Wiener Gemeinderat beschäftigte sich damals wiederholt mit der Frage der Wohnungsnot; in den Beratungen wurde jedoch stets der Standpunkt vertreten, daß die Gemeinde nicht unmittelbar durch den Bau von Wohnhäusern helfend eingreifen könne, sondern nur auf die Beseitigung aller Hemmnisse für die Entwicklung einer größeren Konkurrenz an Wohnungen hin wirken könne. Die Ereignisse des Jahres 1875 und das damit verbundene Nachlassen des Zuzuges nach Wien machte der damaligen Wohnungskrise ein Ende. In diesem Zeitabschnitte wurde die öffentliche Meinung von dem Grundsätze des „laisser faire, laisser passer“ beherrscht, man hielt es für das beste, den Dingen ihren freien Lauf zu lassen und nicht einzugreifen. Man kann für dieses Verhalten der öffentlichen Verwaltung den Ausdruck „passive Wohnungspolitik“ wählen. Wohnverhältnisse vor dem Kriege Sie wurde auch in den kommenden Jahrzehnten bis zum Kriegsende fortgesetzt. Die Macht lag zum weit überwiegenden Teile in den Händen der Haus- und Grundbesitzer. Das Wahlrecht für den Gemeinderat war ein Privilegien-Wahlrecht, das die Gemeindeverwaltung den „Hausherren“ auslieferte. Ihre Interessen beherrschten die Stadt und es geschah nichts, was diesen Interessen entgegenstand. Daher keine Bemühung, eine Lösung der Wohnungsfrage herbeizuführen. Die Folge waren Wohnverhältnisse, die immer schlechter und furchtbarer wurden und die Wien in der ganzen Kultur weit berüchtigt machten, weil nirgends sonst die Massen der Bevölkerung so teuer und so schlecht wohnten wie in Wien. Alle Quellen, die uns zu Gebote stehen, liefern uns Beweis dafür, daß konstante Wohnungsnot und furchtbares Wohnungselend ständig in Wien herrschten. Das klarste Bild gewinnen wir aus den Ergebnissen der Wohnungszählung vom 12. April 1917 und der allgemeinen W ohnungsaufnahme, die im Spätherbste 1919 zunächst zu dem Zwecke veranstaltet wurde, für die Durchführung der Wohnungsanforderung eine bessere Grundlage zu schaffen, als dies die unvollständigen und durch Anzeige von dritter Seite nur sehr ungleichmäßig 200 ergänzten Anmeldungen der Parteien selbst darstellten, die aber dann auch das Ziel im Auge behielt, einige Lücken der bisherigen Wohnungsstatistik auszufüllen. Die Wohnungszählung vom Jahre 1917 gibt uns Aufschluß über die Gruppierung der Wohnungsgrößen in Wien. In der Bezeichnung der Wohnungsgrößen hat man damals in Wien eigene, von der sonstigen Übung und der internationalen Wohnungsstatistik abweichende Wege eingeschlagen, die sich in Rücksicht auf die Wiener Wohnverhältnisse als praktisch erwiesen haben. Es sondern sich nämlich in Wien die Wohnräume scharf in zwei Gattungen: Zimmer und Kabinett. Die letztere ortsübliche Bezeichnung deckt sich keineswegs voll mit dem anderwärts üblichen Begriff der Kammer. Das Kabinett ist ein meist heizbarer, nicht immer unmittelbar belichteter Raum, der ebenso regelmäßig ein Fenster aufweist, wie das Zimmer deren zwei. Es kann daher ziemlich richtig mit der Hälfte eines Zimmers gewertet werden. Die Unterscheidung zwischen Zimmer und Kabinett ist notwendig, weil bei der Zählung von Wohnräumen sehr verschiedenartige Wohnungen in die gleiche Gruppe gekommen wären. Es wurden solcher Art vier Gruppen aufgestellt: Kleinwohnungen, bis einschließlich 1 Zimmer, 1 Kabinett (also V 2 bis 1 V 2 Räume), Kleine Mittelwohnungen mit 2 Zimmern, Große Mittel wohnungen bis zu 3 Zimmern, 1 Kabinett (also 2V 2 bis 3V 2 Räume), Großwohnungen mit 4 und mehr Zimmern. Diese Aufstellung entspricht den in Wien herrschenden wirtschaftlichen Verhältnissen und in ihr kommt die von jeher sehr knappe Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses in Wien zum Ausdrucke. Am 12. April 1917 wurden nun in Wien 554-545 Wohnungen gezählt. Davon fielen 405.991 oder 73*21% in die Kategorie der Kleinwohnungen. Der Anteil der kleinen Mittelwohnungen betrug 9 ‘ 35 °/o, große Mittel Wohnungen gab es 12*58% und bloß 4*86% des Gesamtbestandes der Wohnungen waren Groß Wohnungen. Interessant ist auch die Untersuchung der verschiedenen Wohnungsgrößen und ihrer Verteilung innerhalb der einzelnen Wohnungsgruppen und Bezirke. Nicht weniger als 12*25°/o aller Wiener Wohnungen bestehen überhaupt nur aus einem Kabinette als Wohnraum. Auch die wohlhabendsten Bezirke weisen zahlreiche solcher Wohnungen auf und in manchen Bezirken steigt der Anteil dieser allerdürftigsten Behausungen hoch an, so im 11., 10., 17. und 16. Bezirk. In den sogenannten Arbeiterbezirken, als welche sich die Bezirke 10, 11, 12, 14, 16, 20 und 21 ausgesprochen charakterisieren, ist der Anteil der Kleinwohnungen, und zwar vorzugsweise der Wohnungen, die nur aus einem W'ohnraume oder gar nur einem halben bestehen, bis zu 90% und darüber. Andererseits sind Wohnungen mit fünf und mehr Zimmern in manchen Bezirken überhaupt nicht prozentuell auszudrücken und in der ganzen Stadt nur mit i* 73 ° 4 ) des Gesamtwohnungsbestandes vorhanden. Auch die Ausstattung der Wohnungen ist nach dem Ergebnisse der Wohnungsaufnahme vom Jahre 1919 — bei der Zählung des Jahres 1917 wurde diese Frage nicht gestellt — unzulänglich und dies gilt im besonderen Maße von den kleinen und kleinsten Wohnungen. Während fast alle großen Wohnungen (gg*9°/ 0 ) eine eigene Küche besitzen, und auch bei den großen und kleinen Mittel Wohnungen fast immer (99*27% und 98*9%) eine solche vorhanden ist, haben von den Kleinwohnungen nur 84*75% eine Küche. Bei der kleinsten 201 Type, der Kabinettwohnung, hat etwas über die Hälfte der Wohnungen (6o'o8%) Küchen. Ähnlich, nur noch ungünstiger, stufen sich die sonstigen Nebenräumlichkeiten und Einrichtungen ab. Nur o’95% der kleinsten Wohnungen haben ein Vorzimmer gegen 95’6 0 / 0 der großen. Ein Dienerzimmer fehlt begreiflicherweise in der kleinsten Type (o’2 2%), es ist bei den kleinen Mittel Wohnungen in g'66°/ 0 , den größeren Mittelwohnungen in 45'28°/ 0 und den großen Wohnungen in 77'5i°/o der Fälle vorhanden. Ähnlich, aber noch ungünstiger, stuft sich das Prozentverhältnis der Badezimmer ab. In der kleinsten Type fast allgemein fehlend (o’i6%), bei der kleinen Mittelwohnung seltener vorkommend als das Dienerzimmer (7‘5%), ist es bei den größeren Mittelwohnungen und großen Wohnungen fast im gleichen Verhältnisse wie das Dienerzimmer vorhanden. Eine eigene Kellerabteilung haben nur 3i'o4°/ 0 der kleinsten Wohnungen, 60*7% der Kleinwohnungen überhaupt5 die weiteren Ziffern sind 91*9, 96 und g7*45°/o- Etwas günstiger sind die Ziffern der Bodenabteilungen ( 53 ‘ 47 °/o bei den kleinsten 78% bei den Kleinwohnungen überhaupt). Während der Abort bei nur 7'86% der Kleinwohnungen innerhalb und bei 92'14% außerhalb der Wohnung liegt, kehrt sich das Verhältnis bei den großen Wohnungen fast genau um (g2’4i°/ 0 innerhalb, 7*59% außerhalb der Wohnung). Der größte Teil der Kleinwohnung entbehrt sowohl der Gas- als auch der elektrischen Beleuchtung, i3'6g°/o haben nur Gasbeleuchtung, 6’85°/ 0 nur elektrisches Licht, 2'6/°/ 0 beides, alle anderen Kleinwohnungen keines von beiden eingeführt. Von den großen Wohnungen haben 84*4% Gas- und elektrisches Licht, 7*66°/ 0 nur Gaslicht, 6'^i% nur elektrisches Licht. Sehr verschieden ist die Art der Wasserleitung. Nur 0*95% der kleinsten Wohnungen, nur 4‘68°/o der Kleinwohnungen, dagegen 8g'ii°/ 0 der großen Wohnungen haben Wasser in der Wohnung selbst. Typisch sind die Grundrisse der meisten Miethäuser, und zwar durchaus nicht nur der älteren Häuser, sondern auch fast aller Neubauten der Vorkriegszeit, soweit sie von den ärmeren Schichten der Wiener Bevölkerung bewohnt wurden. Von der Stiege des in der Regel drei- oder vierstöckig ausgeführten Hauses gelangt man in einen schmalen Gang, der längs der Hofaußenmauer verläuft und in den die Eingänge aller Wohnungen münden. Die Küchen und, soweit Vorräume überhaupt vorhanden sind, auch diese haben ihre Fenster auf diesen Gang, entbehren daher des direkten Lichtzutrittes und können auch nicht unmittelbar ins Freie gelüftet werden. Die Aborte sind nur in geringer Anzahl vorhanden, weshalb ein Abort stets für zwei oder mehrere Wohnungen dient. Sie sind in der Regel in kleineren oder größeren Gruppen vereinigt, liegen natürlich außerhalb des Wohnungsverbandes und sind nur vom Gange aus zugänglich. Fensterlose Räume oder Räume, deren Fenster nur in einen kleinen Lichtschacht von wenigen Quadratmetern Bodenfläche münden und in denen man sich auch am hellsten Sonnentage in Finsternis versetzt fühlt, sind nur allzu häufig zu finden. Die Wasserleitung liegt fast immer außerhalb der Wohnung und nur höchst selten ist Gas und elektrisches Licht eingeleitet. Es ist kennzeichnend, daß die in den letzten neun Vorkriegsjahren errichteten neuen Häuser, die modernen Ansprüchen genügen sollten, nicht weniger als 198 Wohnungen im Kellergeschoße haben. 202 Dazu kam noch eines: je kleiner, je schlechter eine Wohnung war, desto höher war relativ im Vergleiche zum wirklichen Werte der Wohnung der Zins, der für sie verlangt wurde. Arbeiter und Angestellte mußten ein Fünftel, oft sogar ein Viertel ihres Einkommens für eine Wohnung, die den geringsten gesundheitlichen Ansprüchen nicht genügte, bezahlen. Sie standen fast immer vor der unerbittlichen Notwendigkeit, mit jeder Wohnung, die angeboten wurde, vorlieb nehmen zu müssen und dabei für die ärmste Behausung einen Preis zu zahlen, der im Verhältnisse zu ihrem Einkommen weitaus größer war als der Preis, den die Wohlhabenden für große Wohnungen zahlten. Die unerträgliche Belastung des Haushaltes durch den enorm hohen Zins zwang die meisten Inhaber von Kleinwohnungen zur Aufnahme von Untermietern und Bettgehern, auf deren Schultern ein Teil des unerschwinglichen Zinses überwälzt wurde. Vielleicht noch wirkungsvoller als durch die Bekanntgabe der obangeführten Zahlen wird der Druck des Elendes, der auf den meisten Wiener Kleinwohnungen der Vorkriegszeit lastet, durch die Schilderung verständlich, mit der der Nationalökonom Philippovich seine empfangenen Eindrücke zusammenfaßt. „Man kann“, so heißt es in seiner vorzüglichen Darstellung, „Wohnung für Wohnung abschreiten, es fehlt - alles, was wir als Grundlage gesunden bürgerlichen Lebens zu sehen gewohnt sind. Die Wohnung ist nur eine Schutzdecke vor den Unbilden der Witterung, ein Nachtlager, das bei der Enge, in der sich die Menschen drängen, bei dem Mangel an Ruhe, Luft und Reinlichkeit nie dem erschöpften Körper zur Ruhestätte werden kann . . . Diese Wohnungen bieten keine Behaglichkeit und keine Erquickung, sie haben keinen Reiz für den von der Arbeit Abgemühten. Wer in sie hinabgesunken oder hineingeboren wurde, muß körperlich und geistig verkümmern und verwelken oder verwildern.“ Nur zu häufig kam es vor, daß Parteien, weil der Hausherr — die in Wien üblichen Bezeichnungen „Partei“ und „Hausherr“ drücken für sich schon am besten das Verhältnis aus, das zwischen Mieter und Hausbesitzer bestand — bei ihrem Einziehen bemerkte, daß sie Kinder haben oder weil ihm mittlerweile für die Wohnung ein höheres Anbot gemacht wurde, sofort wieder die Kündigung erhielten und schon im nächsten Quartal ausziehen mußten. Auch dieser Zeitabschnitt begegnet einer völlig passiven Wohnungspolitik. Alle Wohnungsmißstände wurden von den verantwortlichen Faktoren mit Gleichgültigkeit betrachtet und die fortschreitende Verschlechterung der Wohnverhältnisse wird empfindungslos hingenommen. Kein Verständnis findet sich für das, was notwendig und mit erschwinglichen, verhältnismäßig geringen Mitteln auch möglich gewesen wäre. Was auf dem Gebiete des Wohnungswesens geleistet wurde, erhellt aus den damaligen städtischen Voranschlägen. Es sind dies, wenn man die Voranschläge der Jahre 1908 bis 1918 durchblättert, ganze 250 Notwohnungen, die durch Beteiligung der Gemeinde Wien an einer Gesellschaft mit einer Einlage von 400.000 Kronen erstellt wurden, Notwohnungen so primitiver Art, daß sie auch nicht im entferntesten einen Vergleich mit den unter den schwierigsten Verhältnissen nach dem Zusammenbruche hergestellten Barackenwohnungen aushalten. Von dieser Auslage und einem Betrage von 50.000 Kronen für die Adaptierung eines leerstehenden Cebäudes, des Drasche-Schlössels, abgesehen, war im Voranschläge der Großstadt-Gemeinde Wien in den Jahren 1908 bis 1915 nur ein Betrag von 10 Kronen oder 150 Kronen als Auslage für den Wohnungsnachweis und in den Jahren 1914 bis 1916 für den gleichen Zweck ein Betrag von 10.000 oder 20.000 Kronen eingestellt, welche Beträge übrigens jedes Jahr fast zur Gänze erspart wurden. Denn der Bau von Bedienstetenwohnhäusern muß wohl außer Betracht bleiben, da sie nicht von der Gemeinde, sondern von den Unternehmungen und nicht aus öffentlichen Mitteln, sondern aus den Geldern des Pensionsfonds der Angestellten erbaut wurden. Die passive Wohnungspolitik dieser Zeitperiode unterscheidet sich von der in den früheren Epochen geübten passiven Wohnungspolitik nur insoferne, als die öffentliche Meinung der Wohnungsfrage gegenüber nicht mehr einheitlich war. Da und dort zeigten sich in Wien bereits Bestrebungen, für die arme und minderbemittelte Bevölkerung Obdach zu schaffen (Zentralstelle für Wohnungsreform, Jubiläumsstiftung für Volkswohnungen) und mögen diese Bestrebungen auch nur der Ausdruck des Kontrastes zwischen Wohnpalästen und Villen der Reichen und den menschenunwürdigen Unterkünften der unteren Kreise gewesen sein, so bewirkten sie doch Aufklärung und bereiteten den Weg, um die Wohnungsfrage volkstümlich zu machen und die öffentliche Meinung aus der Gleichgültigkeit herauszureißen, mit der man die Wohnungsmißstände betrachtete und die fortschreitende Verschlechterung der Wohnverhältnisse geschehen ließ. Auch im alten Wiener Gemeinderate wurden aus den Kreisen der Minorität die verschiedensten Anregungen für die Betätigung der Gemeinde auf dem Gebiete der Wohnungsfürsorge laut und immer häufiger wurden Debatten über das Wohnungsproblem abgeführt. Es wurden in den Jahren 1910 bis 1914 Anträge auf Errichtung eines wohnungspolitischen Ausschusses, auf Befolgung einer großzügigen Bodenpolitik, auf Revision der Steuergesetzgebung, auf Reform der Bauordnung, auf Erbauung von Häusern in Eigenregie der Gemeinde, auf Errichtung eines obligatorischen Wohnungsnachweises, einer Wohnungsaufsicht und eines Wohnungsamtes gestellt. Und wenn auch aus dieser Fülle von Anregungen und Anträgen, an die die Erinnerung die besten Namen, wie Winarsky, Schuhmeier, Domes, Dorn, Schwarz-Hiller und Melcher, knüpft, in der Vorkriegszeit fast nichts verwirklicht wurde, weil sie bei den verantwortlichen Faktoren kein Echo fanden, so mußte doch die damalige Stadtverwaltung unter dem Drucke einer zahlenmäßig so geringen Minorität zum erstenmal in der Geschichte der Wohnungsfürsorge der Stadt Wien den Weg der rein passiven Wohnungspolitik verlassen und sich zu positiven Maßnahmen entschließen. Mögen diese ersten Schritte auch nur mehr dem Scheine gedient haben und entbehren sie auch des freien Willens und der Überzeugung der herrschenden Stadtverwaltung, so bewirken sie doch die Unterscheidung der Epoche unmittelbar vor dem Kriege von der vorausgehenden Epoche in den sechziger und siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, deren Denken und Handeln ausschließlich von dem Grundsätze beherrscht wurde, daß man auf dem Gebiete des Wohnungswesens nicht eingreifen dürfe und den Dingen ihren freien Lauf lassen müsse. Die drei ersten Maßnahmen positiver Art auf dem Gebiete der Wohnungsfürsorge der Stadtverwaltung in der Vorkriegszeit waren 1. der Beschluß des Wiener Gemeinderates vom 17. Oktober 1911, zufolgedessen sich die Gemeinde „ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung zur Unterbringung wohnungsloser Familien Vorsorgen zu müssen“ an dem Bau von 250 Notwohnungen mit einem Betrage von 400.000 Kronen beteiligte, dann 2. die im Jänner 1915 verfügte Errichtung einer Magistratsabteilung für städtische Wohnungsfürsorge, die aber nur aus einem Vorstande, einem zugeteilten Konzeptsbeamten, der noch obendrein während des Krieges abgezogen wurde, und zwei Kanzleikräften bestand. Zu besonderer Wirksamkeit kam diese Abteilung freilich nicht, ihre Tätigkeit erschöpfte sich in etlichen Baurechtsbestellungen, dem Betriebe einer Auskunftei für Sommerwohnungen und während des Krieges auch einer Auskunftei für Kriegsflüchtlinge. Endlich 3. die im Jahre 1913 vom Gemeinderate beschlossene Einsetzung eines Gemeinderatsausschusses für städtische Wohnungsfürsorge, der aber nichts leisten konnte. Das war alles an positiven Leistungen. Das Bild, das sich solcherart vor unseren Augen aufrollt, wird noch schärfer, wenn man erwägt, daß die Gemeindeverwaltung in der Vorkriegszeit den größten Teil ihrer Einnahmen aus der Besteuerung der Wohnungen gezogen hat. Entfielen doch von den Steuereinnahmen der Gemeinde im Jahre 1913 zwei Drittel aus der Gemeindeumlage auf die Hauszinssteuer und den Zinshellern. Die Wohnungsnot nach dem Kriege Die geschilderten Wohnverhältnisse, der Wohnungsmangel und das Wohnungselend zählen zu den vielen Nöten, die das neue Wien nach dem Zusammenbruche als trauriges Erbe der Vergangenheit übernehmen mußte. Manchem mag die Wahrnehmung, daß nach Kriegsende über Wien eine ausgesprochene Wohnungsnot hereinbrach, um so unerwarteter gekommen sein, als damals das Schlagwort von der Verödung Wiens die Köpfe ganz allgemein verwirrte und auch feststand, daß weder eine gesteigerte industrielle Produktion noch ein Wiederaufschwung des wirtschaftlichen Lebens zu erwarten standen. Und gerade diese beiden Voraussetzungen wurden ja in dem während des Krieges lange geführten Streite, ob nach dem Kriege eine Wohnungsnot zu erwarten sei, stets für die Annahme einer solchen geltend gemacht. Man trat daher im Herbste 1918 den Warnungen des Wohnungspolitikers ungläubig gegenüber und seinen Ansichten und Vorschlägen wurden selbst von wirtschaftlich geschulten und gebildeten Menschen, denen man das richtige Verständnis für die bestehenden Zusammenhänge und Voraussetzungen in der Entwicklung der Wohnungsfrage hätte zumuten dürfen, nur geringes oder gar kein Gehör geschenkt. Für die Verwaltung des neuen Wien, die die Entwicklung des Wohnungsproblems richtig erfaßt hatte, ergab sich daraus eine überaus schwere Stellung. Denn während sich schon im Wohnungsamte der Stadt Wien täglich zu Dutzenden Familien anstellten, die Wohnungen suchten und Hunderte vorgemerkt waren, die in qualvoller Unruhe darauf warteten, daß ihnen endlich eine menschliche Wohnstätte zugewiesen werde, machte durch eine Reihe bürgerlicher Blätter die These die Runde, daß in Bälde in Wien Tausende von Wohnungen leerstehen würden und deshalb alle begonnenen oder beabsichtigten Maßnahmen zur Behebung der Wohnungsnot zwecklos und überflüssig seien. Und noch, als im Spätherbste des Jahres 1919 die Gemeinde Wien daran ging, mit großem Kostenaufwande eine allgemeine Wohnungsaufnahme durchzuführen, um die letzten Reserven an verfügbaren Wohnräumen an den Tag zu fördern, wurde immer wieder die Frage gestellt, ob es denn mit dem Wohnungsmarkte wirklich so schlecht bestellt sei. 20j Diese merkwürdige, mit den deutlich erkennbaren Erscheinungen kontrastierende Einstellung der öffentlichen Meinung ist wohl darauf zurückzuführen, daß die glücklichen Besitzer einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Wohnung nur zu sehr geneigt sind, den Bestand einer Wohnungsnot überhaupt in Abrede zu stellen. Für die Bekämpfung dieser Erscheinung ist es ein besonders ungünstiges Moment, daß die Wohnungsnot zum Unterschiede von anderen Notständen, wie Nahrungsmittelknappheit, Verkehrsschwierigkeiten u. dgl. immer nur einem kleinen Bruchteile der Bevölkerung zum Bewußtsein kommt. Die Inhaber einer Wohnung haben eben wenig Neigung, sich mit der Bekämpfung eines Übels abzugeben, ja, es auch nur als vorhanden anzunehmen, wenn sie selbst dadurch nicht berührt werden. Daß sie diesen gewaltigen Vorteil nur dem Mieterschutze zu danken haben, kommt dabei den wenigsten zum Bewußtsein. Wenn damals nur wenige und darunter zum Glücke für die Stadt ihre Verwalter die Lage auf dem Wohnungsmarkte richtig erfaßten, so ist heute rückschauend fast allen die Entwicklung der Wohnverhältnisse nach dem Kriege — der empfindliche Wohnungsmangel ansteigend bis zur schwersten Wohnungsnot, der Handel und Wucher mit Mietrechten und die Schwierigkeiten des Wohnungsneubaues — durchaus verständlich. Bl II! 1« LU t 111 -c« m n ni m 1111 • tu it nn * n n Mi i< f-j- m m im m m m ni n 1 " um, ii ii b ■ ii ii 11 ■ i kll Inrrf m □ n li et# aw 206 Der Fuchsenfeldhof • AtiDenansicht Planverfassung: Architekt Z. V. H. Schmid und H. Aichinger. — Bauleitung: Wiener Stadtbauamt Von allen großen Problemen der Gegenwart liegt hier das international gleichartigste vor. Neutrale, Sieger und Besiegte leiden unter dem gleichen Übel und die Folgeerscheinungen sind in den verschiedenen Großstädten vielfach gleichartig, so daß fast alles, was für eine Stadt gesagt wird, ohne weiters auch für die andere Anwendung findet. Zunächst ist Wohnungsnot fast immer eine Konsequenz der Wanderbewegung. Ein so ungeheures Vernichtungswerk wie der von uns erlebte Weltkrieg löst eine Völkerwanderung aus, die in ihren Wirkungen wesentlich komplizierter geworden ist als in grauer Vorzeit, in der die Völker ihr Hab und Gut mit sich führten und dadurch viel leichter in die Lage kamen, neue Wohnstätten aufzusuchen. Heute sind die Wohnungen untransportabel geworden. Es genügt nicht mehr die physische Bewegungsfreiheit, sondern es ist auch die sachliche, die Fuchsenfeldhof Innenhof 5?:.. i • »K< i wirtschaftliche und die rechtliche erforderlich. In Bezug auf die Wanderbewegung ist nun Wien stärker betroffen worden als andere Länder und Städte. Die Zuwanderung war sowohl bei Kriegsbeginn als auch nach Kriegsende eine sehr lebhafte. Bei Kriegsbeginn und während des Krieges führten die Katastrophen in den Grenzlanden der alten Monarchie zur Zuwanderung der Kriegsflüchtlinge, nach dem Kriege führte der Zerfall der Monarchie in sieben Sukzessionsstaaten, die ein Teil unseres Wirtschaftskörpers waren, dazu, daß Tausende von Existenzen entwurzelt und zur Abwanderung, teils gezwungen, teils durch die Lage genötigt wurden. Ganz anders vollzog und vollzieht sich noch heute die Abwanderung von Wien. Während die Abwanderung aus den Nationalstaaten meist plötzlich unter dem Drucke und Zwang der Verhältnisse erfolgte und immer eine Wohnung erforderte, ist durch die Abwanderung von Wien zunächst keine Wohnung nutzbar geworden. Denn der Angehörige eines Nationalstaates ist nur für seine Person abgewandert und hat seine Frau und seinen Haushalt zurückgelassen, bis der günstige Augenblick zur Ansiedlung eintritt. Auch bei sonst möglicher 207 Abwanderung, zum Beispiel in überseeischen Ländern, handelt es sich nur um einzelne erwerbsfähige Personen, die für ihre Familie die Wohnung beibehalten. Übereinstimmend damit ist, daß trotz der nach den Ergebnissen der Volkszählung vom Jahre 1923 erfolgten Abnahme der Wiener Bevölkerung um 167.759 Personen gegenüber dem Stande nach der Volkszählung vom Jahre 1910 die Zahl der Haushaltungen, die allein den Wohnungsbedarf bestimmen, um mehr als 40.000 gestiegen ist. Dieses Ansteigen der Haushaltungen wird, abgesehen von der obengeführten Konsequenz der Wanderbewegung, auch durch den Vergleich der Bevölkerungszunahme und -abnahme in W 7 ien in den Jahren 1910 bis 1920, unterschieden nach Altersklassen, verständlich. Der Bevölkerungsrückgang ist ausschließlich auf die unteren und obersten Altersklassen beschränkt und drückt so die Fuchsenfeldhof Seitenansicht Bl» imiiiifrm tum'] X f «ifli:1 1EI“ «uni nMfliim* jffl !D! 0 f llTil; Kriegs Verluste durch feindliche Einwirkung und durch Not und Entbehrung aus. Die Altersjahrgänge vom vierzigsten Lebensjahre bis zum sechzigsten Lebensjahre hingegen weisen durchaus eine erhebliche Zunahme auf. Auf das Wohnungsproblem bezogen, zeigt diese Statistik eine besonders starke Zunahme in jenen Altersstufen, aus welchen sich die Familienhäupter und Wohnungsinhaber rekrutieren. Während also eine Abnahme der Bevölkerung hinsichtlich des Nachwuchses vor sich ging, ist eine Zunahme der Alterskategorien festzustellen, aus denen sich die wohnungsbedürftigen Haushaltungen zusammensetzen. Diese Vermehrung der Haushaltungen ist nicht nur durch die Zuwanderung, sondern auch durch die erhöhte Zahl der Eheschließungen herbeigeführt worden. Es ist ja bekannt, daß, wie bei Kriegsbeginn, so auch seit Beendigung des Krieges eine große Anzahl von Trauungen erfolgte, die zu einer dauernden Begründung eines neuen Haushaltes führten. Während in den Jahren 1910 bis 1913 nach den amtlichen Angaben 18.713, 19.280, 20.127 un d 17*191 Eheschließungen in Wien erfolgten, waren in den Jahren 1919 nicht weniger als 26.182, 1920 sogar 31.164 208 und in den Jahren 1921 bis 1924 noch immer 29.274, 26.586, 19.827 und 18.715 zu verzeichnen. Zu diesen Ursachen der Wohnungsnot, die eine internationale Übereinstimmung aufweisen, mögen sie sich auch in Wien stärker ausgewirkt haben, trat für Wien als spezifischer Hauptgrund hinzu, daß die furchtbaren, früher geschilderten Wohnverhältnisse der Vorkriegszeit sich erst nach dem Kriege im vollsten Maße fühlbar machten, weil einerseits die Lebensdauer vieler Wohnhäuser durch Alter und Vernachlässigung lebenswichtiger Reparaturen * fl Fuchsenfeldhof Gartenhof I «fl mm ».t»» >•1 - - beendet war, andererseits viele Wohnungsinhaber teils durch die Billigkeit und Stetigkeit der Mietzinse veranlaßt, teils durch das zufolge der Neubauten der Gemeinde im Anschauungsunterrichte gewonnene und erwachte Verständnis für gesunde Behausungen in viel stärkerem Maße als früher eine Verbesserung ihrer Wohnverhältnisse anstrebten und unter dem Drucke des furchtbaren Zinses oft jahrzehntelang ertragenes Wohnungselend nicht länger auf sich nehmen und erdulden wollten. Auf dem Wohnungsmarkte stand nichts zur Verfügung, um den gesteigerten Bedarf an Wohnungen decken zu können. Die private Bautätigkeit war schon vor dem Kriege ungenügend, ging nach Kriegsbeginn auf Null herab und lebte auch seit Kriegsende nicht mehr auf. Leerstehungen gab es überhaupt nicht. War doch schon vor dem Kriege in Wien das Leerstehungsprozent in den Jahren 1909 und 1910 nicht einmal »4 209 am 20. Mai 1914 bloß i’59%, im XVI. Bezirke allein nur o‘2 8°/ 0 , für die Kleinwohnungen von ganz Wien o"89°/ 0 . Auch ein anderwärts vielfach betretener Ausweg, nämlich die Teilung größerer Wohnungen, stand Wien nicht offen. Gegen diesen Ausweg wirkte das ungünstige Größen Verhältnis der Wiener Wohnungen. Wie früher erwähnt, waren nicht viel mehr als vier Prozent aller Wohnungen als große Wohnungen mit vier und mehr Zimmern zu bezeichnen. Nur von einem Bruchteile dieser Wohnungen hätten durch Abtretung neue Wohngelegenheiten gebildet werden können, denn es gehörten ja in diese Kategorie auch die Wohnungen der Ärzte, Rechtsanwälte usw., also von Personenkreisen, denen die Wohnung gleichzeitig zu Berufszwecken dient. - Fuchsenfeldhof Kinderaufenthaltsraum Ein weiteres Moment, das geeignet war, die Wohnungsnot zu verschärfen, ist dadurch hinzugetreten, daß auf Kosten der Wohnräume seit Kriegsbeginn eine außerordentliche Vermehrung der Bureauräume und Geschäftslokale eingetreten ist und daß man zu Maßnahmen gegen diese Entziehung des Wohnraumes erst dann (1918) geschritten ist, als der Raumbedarf der militärischen Ämter, der amtlichen Bewirtschaftung und amtlichen Verteilung der Lebensmittel aller Zentralen befriedigt war. Wenn die Darstellung der Ursachen der Wohnungsnot nach dem Kriege vollständig sein soll, darf sicher nicht verschwiegen werden, daß auch die durch den Mieterschutz verbürgte relative Billigkeit der Wohnungen den Markt insoferne beeinflußt hat, als durch sie die Tendenz, den Mietaufwand durch Einschränkung, Unter Vermietung usw. herabzusetzen, gering wurde. Diese Wirkung auf die Lage des Wohnungsmarktes muß jedoch insoweit günstig gewertet werden, als sie das Wohnungselend, die gedrängte Unterbringung in kargen und knappen Räumen gemindert hat, was sichtbar dadurch zum Ausdrucke kommt, daß die 210 Wohndichte nachgelassen hat. Tatsächlich ging die Zahl der Personen, die im Durchschnitte auf eine Wohnpartei entfielen, von 4*23 im Jahre 1910 auf 3'35 im Jahre 1920 zurück. Wenn man sich alles dies vor Augen hält, darf es niemand wundernehmen, wenn unter diesen Verhältnissen in einer Stadt, in der Wohnungsmangel und Wohnungselend seit Dezennien vorherrschen, die Wohnungsnot so schwere Formen angenommen hat und ihre Bekämpfung so großen Schwierigkeiten begegnet. Das besondere Bild, das sich für Wien aufrollt, wird noch sinnfälliger, wenn man bedenkt, daß zum Beispiel Berlin im Laufe des Krieges nach einer am 15. Mai 1916 veranstalteten Zählung noch über 57 2 °/o Leerstehungen Fuchsenfeldhof Laubengang :U_i~ «> ¥?44t 3S§Sl aufwies, während in Wien schon zwei Jahre früher das Leerstehungsprozent nur i‘39°/ 0 betrug und daß dabei in Berlin die großen Wohnungen — bei Sieben-Zimmer-Wohnungen betrug damals das LeerstehungsVerhältnis sogar 13°/ 0 — in viel größerer Zahl vorhanden waren, so daß in Berlin mit ganz anderen Reserven und Hilfsmitteln gearbeitet werden konnte als in Wien. Die Bekämpfung der katastrophalen Wohnungsnot und des furchtbaren Wohnungselendes ist im neuen Wien der wichtigste Zweig der öffentlichen Verwaltung geworden. Nirgends so sehr wie auf dem Gebiete der städtischen Wohnungspolitik ist die Abkehr von der früher geübten Gleichgültigkeit durch das plötzliche Eingreifen der Gemeinde in das freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte so markant in Erscheinung getreten. An Stelle der früher geübten rein negativen oder bloß passiven Wohnungspolitik ist eine aktive positive Tätigkeit entfaltet 14* 211 worden, die durch den großen Umfang, den sie im Laufe der Jahre annahm, der heutigen Wohnungspolitik der Großstadt Wien ihr Gepräge verleiht. Die neue Gemeindevertretung hat erkannt, daß die Lösung des Wohnungsproblems der Angelpunkt der ganzen Sozialpolitik ist und daß unsere Wiederaufrichtung mit der Lösung der Wohnungsfrage im engsten Zusammenhänge steht. Diesem Gedanken Rechnung tragend, ist alles aufgeboten worden, um der Wohnungsnot wirksam zu steuern. Daß hiebei die einschlägigen Bundesgesetze, wie das Mietengesetz und das Gesetz über die Anforderung von Wohnräumen, die strengste Handhabung gefunden haben, die die m n Fuchsenfeldhof Gartenhof I, Tordurchblick notleidende Bevölkerung mit Recht fordern kann, ist selbstverständlich. Darüber hinaus aber hat die Gemeinde die in ihren Händen befindliche Landesgesetzgebung benützt, um sich mit ihrer Hilfe die notwendige Grundlage für eine systematische Linderung der Wohnungsnot und Herbeiführung verbesserter Wohnverhältnisse zu schaffen. Schon anläßlich der ersten Verfassungsreform vom April 1920 ist unter den Ausschüssen, die an Stelle des alten Stadtrates gebildet wurden, der Ausschuß für Sozialpolitik und Wohnungswesen ins Leben getreten, an dessen Spitze ein amtsführender Stadtrat vom Gemeinderate gewählt wurde, der die Verwaltung in seiner Gruppe unter seiner Verantwortung zu führen hat. Rückschauend läßt sich heute wohl von keiner Seite bestreiten, daß die große Arbeit des neuen Wien auf dem Gebiete des Wohnungswesens ohne diese Verfassungsreform 212 überhaupt nicht, geschweige denn so erfolgreich geleistet werden hätte können. Denn, wenn es auf allen anderen Gebieten des öffentlichen Lebens des verständnisvollen Zusammenwirkens ■v..v>£: tm Fuchsenfeldhof Ansicht Neuwallgasse, Ecke Aßmeyergasse der Vertretungskörper und der Exekutivorgane bedarf, so wird gerade auf dem Gebiete der Wohnungsfürsorge der Tätigkeit der freigewählten Vertreter der Bevölkerung ein besonderes - ' k Metzleinsthalerhof (2. Teil) Teilansicht Gewicht beizumessen sein. Handelt es sich doch hier um Erscheinungen unseres sozialen Lebens, die von niemand anderen besser gefühlt, verfolgt und beurteilt werden können, als von jenen Männern, die aus den verschiedensten Berufszweigen der Bevölkerung hervorgegangen, durch stete Fühlungnahme mit der Bevölkerung in der Lage sind, die Entwicklung auf diesem Gebiete ständig zu beobachten. Der Bürokratis mus, die Exekutivorgane sind nicht feinfühlig genug, um den sozialen Regungen entgegenzukommen. Es läßt sich immer wieder beobachten, daß dort, wo Exekutivorgane allein tätig sind, Verkrustung und Schwerfälligkeit eintritt, die der Sache schadet. Erst ein Zusammenwirken mit den freigewählten Vertretern der Bevölkerung, mit den Volksbeauftragten, vermag die Tätigkeit der Exekutivorgane durch Anregung und Kontrolle fruchtbar zu gestalten. Es ist daher auch ein Verdienst dieser Verfassungsreform, w enn heute die gesamte Bevölkerung allen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einer Großstadt, ihren Arbeitsmitteln, ihren Erfolgen und Mißerfolgen nicht mehr so fern und fremd gegenübersteht, wie dies in vergangenen Zeiten der Fall war, sondern wenn das Verständnis für die Bedeutung der öffentlichen Verwaltung und insbesondere des hier behandelten 214 Verwaltungszweiges der städtischen Wohnungsfürsorge endlich Gemeingut der ganzen Bevölkerung geworden ist. Wie durch die Reform der Wiener Gemeindeverfassung die Grundlage für die Einbeziehung des Wohnungswesens in den Bereich der Verwaltung geschaffen wurde, so entstanden auf gleichem Wege durch die Landesgesetzgebung die finanziellen Stützen, ohne die ein erfolgreiches Eingreifen auf diesem Sorgengebiete einer öffentlichen Stadtverwaltung einmal nicht denkbar ist. Es entstand die Wohnbausteuer, eine Landessteuer, auf Grundlage der bestehenden Mietzinse mit. der ausdrücklichen Bestimmung, daß das ganze Erträgnis zum Bau von Wohnhäusern bestimmt sein soll. Die Entwicklung dieser Steuer wird an anderer Stelle ausführlich geschildert werden. Hier sei nur festgehalten, daß die Gemeinde Wien im Jahre 1921 als erste Gemeinde in Österreich einen Wohn- und Siedlungsfonds errichtete, dem vom Ertrage der Mietaufwandsteuer ein Betrag von 50 Millionen Kronen zugewendet wurde. Die Verwaltung dieses Fonds wurde mit dem Beschlüsse des Gemeinderates vom 19. März 1921 einem Kuratorium übertragen, das aus dem Bürgermeister als Oberkurator und 9 vom Gemeinderate gewählten Mitgliedern gebildet wurde. Diesem Fonds sind zur Bewältigung seiner Aufgaben im Jahre 1921 Mittel im Gesamtbeträge von 192 Millionen Kronen zugeflossen. War die eine Quelle, aus der dem Fonds Einnahmen zuflossen, die Widmung von 50 Millionen Kronen aus dem Ertrage der Mietaufwandsteuer, so hat sich die andere Hauptquelle aus den Ersatzleistungen ergeben, die gemäß den Anforderungsbestimmungen für Verzichte auf Anforderungen in Fällen vorgeschrieben wurden, in denen die Entgegennahme eines Bau- oder Adaptierungsbeitrages zweckmäßiger als die Durchführung der Anforderung erschien. Ähnlich wie in manchen Städten Deutschlands hat es sich nämlich gezeigt, daß in vielen Fällen, so insbesondere bei Luxuswohnungen, die niemals geeignet wären, normale Wohnbedürfnisse zu befriedigen, und bei der Anforderung überzähliger Wohnräume, der Weg der Ablöse sich als zweckmäßiger erweist als der Weg der unmittelbaren Durchführung der Anforderung. Bereits in einer der ersten Sitzungen des Wohnungs- und Siedlungsfonds der Gemeinde wurde vom Wohnungsamte dem Kuratorium ein Arbeitsplan vorgelegt, der dem Gedanken Rechnung trug, jene Maßnahmen, die sofort ergriffen werden konnten und geeignet sind* die Wohnungsnot möglichst rasch zu beheben, getrennt von jenen Maßnahmen zu behandeln, die zwar grundsätzlich in Aussicht genommen werden konnten, jedoch zu ihrer Ausführung in technischer und wirtschaftlicher Beziehung einer längeren Vorbereitung bedürfen. Zu den Maßnahmen der ersten Art gehörte die Verwendung der in den Kriegsjahren errichteten Baracken, insoweit sie so erhalten und beschaffen waren, daß ihre Umgestaltung auf einzelne Wohnungen möglich war. Dieser Teil des Arbeitsprogrammes war von vornherein nicht anders wie ein Notstandsprogramm zu betrachten, das jedoch den Vorteil für sich hatte, daß es beschleunigt ausgeführt werden konnte und daß die Kosten einer Wohnung verhältnismäßig gering zu veranschlagen waren und insbesondere auch mit Rücksicht auf die kurze Dauer der zur Umgestaltung erforderlichen Ausführungsarbeiten naturgemäß mit keinen übermäßigen Überschreitungen der Kostenanschläge zu rechnen war. Als weiteres Programm wurde in dem Arbeitspläne, der vom Wohnungsamte dem Kuratorium vorgelegt wurde, die Herstellung von Dauerwohnungen in Aussicht genommen, und zwar sowohl die Herstellung von Kleinwohnungsbauten durch die Gemeinde selbst als 21 } auch die Förderung solcher Bauten durch gemeinnützige Unternehmungen. Auch in dieser Beziehung wurde vor allem darauf Bedacht genommen, daß auf diesem Gebiete vielfach wertvolle Vorarbeiten, insbesondere planlicher Art, bereits vorhanden und Bauprojekte entworfen und ausgearbeitet waren, die den Forderungen der Wohnungspolitik in vielen Beziehungen Rechnung trugen. Es konnte noch im Jahre 1921 das im Arbeitspläne entworfene Notstandsprogramm nicht nur vollständig zur Ausführung gebracht werden, sondern sogar in recht beträchtlichem Umfange durch den Bau weiterer Wohnungen überschritten werden. Aber auch in der Ausführung des geplanten Dauerprogrammes wurde Erfolgreiches geleistet, wenn auch, wie ja von vornherein angenommen wurde, die Fertigstellung der auf diesem Gebiete vorgesehenen Projekte zum Teile erst in das Jahr 1922 fielen. Im Jahre 1922 wurde eine neue Hauptquelle für den Wohnungsbau erschlossen, die es ermöglichte, trotz der großen Summen, die für Wohnungsneubauten aufgewendet werden müssen, in viel größerem Umfange neue Wohnungen zu errichten. Es hat nämlich der Wiener Gemeinderat in diesem Jahre den Beschluß gefaßt, den Ertrag der mit 1. Mai 1922 eingeführten neuen allgemeinen Mietzinsabgabe, die an Stelle der früheren Mietaufwandsteuer getreten ist, sow r eit dieser Ertrag für Wohnungen eingehoben w 7 urde, für Zwecke des Wohnungs- und Siedlungswesens zu verwenden und es wurden außerdem Anleihen in der Höhe von mehreren Milliarden für Wohnbauzwecke aufgenommen, deren Verzinsung und Tilgung aus dem Ertrage der Abgabe erfolgt. Hiedurch standen unter Hinzurechnung der vorübergehend gewährten Beitragsleistung des Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds für Wohnungs- und Siedlungszw r ecke größere Beträge zur Verfügung, die es ermöglichten, die Wohnungsproduktion planmäßig in Angriff zu nehmen und ein großes Bauprogramm zu verwirklichen. Trotz größter Einfachheit in der Ausstattung und strengster Sparsamkeit bei der Bauausführung konnten aus den Mitteln der allgemeinen Mietzinsabgabe und der schon nach einigen Monaten wieder, und zwar endgültig eingestellten Leistung des Bundes im Jahre 1922 bloß 658 Wohnungen, 7 Werkstätten und 3 Geschäfte, durch 4 Neubauten, Stockwerksaufsetzungen auf 4 städtischen Häusern und die Fertigstellung eines bei Kriegsbeginn im Rohbau steckengebliebenen Hauses geschaffen werden. Unbefriedigt von diesem, im Verhältnisse zur großen Wohnungsnot noch immer viel zu kleinen Erfolg, ist nun die Gemeinde Wien daran gegangen, mit dem 1. Februar 1923 die erträgnisreichere Wohnbausteuer an Stelle der Mietzinsabgabe einzuführen. Sie ist zur Gänze für WOhnbauzwecke im Wiener Gemeindegebiete bestimmt. Der Ertrag kann auch zur Verzinsung und Tilgung von Anleihen verwendet werden, die WOhnbauzwecken dienen. Das auf Grund dieser Wohnbausteuer aufgestellte WOhnbauprogramm für das Jahr 1923 wurde noch im Zusammenhänge mit den zur Linderung der Arbeitslosigkeit aufgestellten drei großen Notstandsprogrammen der Gemeinde W 7 ien beträchtlich vermehrt. So war es schließlich möglich, im Bauabschnitte 1923 insgesamt 2236 Wohnungen zur Ausführung zu bringen. So stark auch diese Bautätigkeit im Vergleiche zu den Jahren seit Kriegsausbruch war, so wenig konnte sie angesichts der Wohnungsnot befriedigen. Deshalb faßte der Wiener Gemeinderat in seiner Sitzung vom 21. September 1923 den an der Spitze dieser Ausführungen gestellten denkwürdigen Beschluß über die Erbauung von 25.000 WOhnungen. Aus dieser Darstellung ersieht man deutlich genug, daß der Gemeinde die praktische Lösung der Frage, die Errichtung neuer Wohnungen von Anfang an der beste WOg schien, 216 W 5 3 :N 0) s CÖ o o 's fisS»' W# I «m* * u ifc .< um die Folgen der Wohnungsnot, die auf eine durch viele Hungersjahre zermürbte Bevölkerung eine besonders beklagenswerte Wirkung ausübte, energisch zu bekämpfen. Schritt um Schritt ist die Gemeinde hiebei planmäßig ihrem Ziele, möglichst viele neue Wohnungen zu schaffen, näher getreten. In jedem Augenblicke wurde getrachtet, das Erreichbare zu erreichen. Und wenn es hiebei mit Rücksicht auf die Finanzlage Zeiten gegeben hat, in denen das Erreichbare bloß darin bestand, daß nur schlecht und recht für die primitive Tatsache des Wohnens, für die Unterkunft in Räumen vorgesorgt werden konnte, so wurde doch hiebei niemals das ideale Ziel aus den Augen verloren, daß nur gesunde und räumlich ausreichende Wohnungen erstellt werden dürfen und es w urden daher auch die Notstandswohnungen in Baracken, die zeitweise allein in Betracht kamen, so ausgeführt, daß jede Leistung auf diesem Gebiete als ein Erfolg gebucht werden konnte. Überzeugend wird dies jedem in die Augen springen, der unbefangen die im Jahre 1911 von der Gemeinde errichteten Notwohnungen mit den in der Nachkriegszeit in den Barackenlagern errichteten Wohnungen vergleicht. Die technischen Einzelheiten, wie Grundrißlösung, Baugeschichte und nähere Beschreibung der Wohnhausanlagen, kommen in anderem Zusammenhänge zur Darstellung*. Hier soll nur abschließend noch festgehalten werden, daß das beispielgebende Wirken der Gemeinde auf dem Gebiete der Wohnkultur am besten durch die vergleichende Gegenüberstellung der vor dem Kriege erstellten Kleinwohnungen mit den in den Neubauten der Gemeinde erstellten Volks Wohnungen bewiesen wird. Während, wie wir eingangs gesehen haben, von je 1000 vor dem Jahre 1919 erstellten Kleinwohnungen nur 847 mit Küchen und nur 62 mit Vorzimmern ausgestattet waren, zu bloß 607 Kleinwohnungen eine Bodenabteilung, zu 780 eine Kellerabteilung gehörte, in nur 252 Kleinwohnungen Gas oder elektrisches Licht oder beides installiert war, bei 953 Kleinwohnungen die Wasserleitung und bei 921 der Abort außerhalb der Wohnung angelegt waren — wobei Abort und Wasserleitung zumeist zwei oder mehreren Parteien gemeinsam dienen mußten — sind in den von der Gemeinde nach dem Kriege errichteten Neubauten sämtliche Wohnungen mit Vorraum, Boden- und Kellerabteilungen, mit Gasherden, Gas- und elektrischem Licht versehen, Wasserleitung und Abort immer im W ohn ungsverbande. Wie man sieht, ist immer getrachtet worden, daß die zu erstellenden Wohnungen auch bei kleinstem Umfange der Wohnung alle zweckmäßigen, Arbeitskräfte sparenden und die Benützung erleichternden Einrichtungen erhalten. Es ist auch darauf Bedacht genommen worden, daß die Wohnräume tunlichst sonnseitig angeordnet werden und daß alle Wohn- räume und Küchen ausnahmslos direkt belichtet und belüftet sind und entweder gegen die Straße oder gegen geräumige Höfe münden. Wohnküchen werden nach verschiedenen Typen ausgeführt und zweckmäßig eingerichtet. Zentrale, maschinelle Dampfwäschereien, die es ermöglichen, in 4 bis 5 Stunden die W äsche einer vierköpfigen Familie rein zu waschen, zu trocknen und zu rollen, gemeinsame Badeanlagen und Kinderaufenthaltsräume, oft auch Lesezimmer mit Büchereien und Lehrwerkstätten finden sich in vielen Wohnhausgruppen. Ohne Übertreibung läßt sich sagen, daß diese Bauten allen kulturellen und sozialen Anforderungen der Wohnungsreform Rechnung tragen und den besten Anschauungsunterricht für * Siehe Band III (Technische Angelegenheiten). 218 W* T m_js ■ _ SC»*-*» 5?*^; Metzleinsthalerhof (2. Teil) Hofansicht »liimnipHl FV+ Metzleinsthalerhof Teilansicht 3 4 * das Wirken der Gemeinde auf diesem Zweige der Sozialpolitik bilden. Die große Wendung, die sich in der städtischen Wohnungspolitik vollzogen hat, geht auch daraus hervor, daß sich über Initiative der Gemeinde Wien der österreichische Städtebund in den Jahren 1921 und 1922 nicht weniger als dreimal zur Beratung der Wohnungsfrage versammelt hat. Es beweist dies, daß die Wohnungsfrage, hinter der sich so unsagbar trauriges und trübes Elend verbirgt, nicht mehr, wie ehemals, vernachlässigt wurde, sondern daß den Stadtverwaltungen zum Bewußtsein gekommen ist, daß ihnen im Wohnungswesen eine Aufgabe erwachsen ist, die man wohl als die brennendste Aufgabe der Gegenwart ansehen muß und von deren richtigen Lösung es abhängt, in welchem Maße wir uns wieder mit neuer Lebenskraft zu durchdringen vermögen. So wurden auf dem im März 1921 in Wien abgehaltenen außerordentlichen Städtetag die Vorkehrungen gegen die Wohnungsnot beraten und nach dem Berichte des Verfassers dieser Zeilen Grundlinien für die Linderung der Wohnungsnot beschlossen, die bestimmend wurden für die Geschäftsführung im Wiener Wohnungsamte und von denen vieles auch noch für die weitere Zukunft von dauernder Bedeutung und Wirkung sein wird. Ebenso wurden bei der Tagung des Städtebundes in Graz am 18. Februar 1922 Probleme des Mietengesetzes und der Wohnbausteuer zum ausschließlichen Gegenstände der Beratung gemacht. Endlich wurde zum drittenmal bei der Tagung am 5. April 1922 in Wien das Wohnungswesen und insbesondere die Ausgestaltung des Anforderungsrechtes in den Vordergrund der Beratung gestellt. Das große Arbeitsfeld, das sich aus der Führung einer zielbewußten Wohnungspolitik der Großstadt "Wien eröffnete, brachte es mit sich, daß sich das Bedürfnis nach einer 220 Metzleinsthalerhof (2. Teil) Hofansicht 221 Metzleinsthalerhof (2. Teil) Hauseinfahrt .U» J •sä 4* r i •‘*j£ Zusammenfassung der verschiedenen Aufgaben auf dem Gebiete des Wohnungswesens geltend machte. Dieses Bedürfnis führte, wie schon früher erwähnt, zur Bildung einer eigenen Verwaltungsgruppe für das Wohnungswesen. In dieser Verwaltungsgruppe ist der Ausgestaltung des Wohnungsamtes zu einer Zentralstelle für alle Gebiete des Wohnungswesens besondere Aufmerksamkeit zugewendet worden. Man kann den Wirkungskreis des Wohnungsamtes in dem Sinne einen unbegrenzten nennen, als eine erschöpfende Aufzählung aller einzelnen Aufgaben nicht möglich ist. Es müssen eben alle einschlägigen Fragen, wie sie die Zeit mit sich bringt, in Betracht gezogen und behandelt werden. Das Wohnungsamt soll vor allem die geeigneten Schlüsse aus dem jeweiligen Ergebnisse der Wohnungsmarkt-Statistik ziehen, periodisch über diese Ergebnisse Bericht erstatten, die Bautätigkeit in die richtigen Bahnen lenken, die gemeindliche Bodenpolitik und Verkehrspolitik in dem Sinne beeinflussen, daß hiebei die wohnungspolitischen Gesichtspunkte, die für Erwerb und Verwertung von Grund und Boden und die Schaffung von Verkehrslinien in Betracht kommen, wirksam zur Geltung gebracht werden. Naturgemäß ist der Wirkungskreis des Wohnungsamtes auf dem angeführten Gebiete, für das ja besondere gemeindliche Stellen bestehen, auf Anregungen und Anträge beschränkt, die jeweils zu stellen Recht und Pflicht des Wohnungsamtes ist. lii Ssl." ■ • * Wohnungsgruppe „Viktor Adler-Hof“ im X. Bezirk, Triesterstraße Planverfassung: Wiener Stadtbauamt (Baurat Architekt Engelbert Mang) 22 ) Unter dem Einflüsse der Wohnungsnot und angesichts der Verpflichtung, die außerordentliche Wohnungsnot mit allen Mitteln zu bekämpfen, mußten freilich viele der obangeführten allgemeinen Aufgaben in den Hintergrund treten und das ganze Amt darauf abgestellt werden, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln jene Maßnahmen durchzuführen, die mittelbar oder unmittelbar der Bekämpfung der Wohnungsnot dienen. Im folgenden soll versucht werden, den Aufbau und engeren Aufgabenkreis und die entfaltete Tätigkeit des Wiener Wohnungsamtes näher zu schildern. ~ Das Wohnungsamt und die Wohnungskommission Mit Erlaß der Magistratsdirektion vom 25. September 1922 wurde das Wohnungsamt in zwei selbständige Abteilungen geteilt, von denen die eine als Magistratsabteilung 15 a die Behandlung der generellen, die andere mit der Bezeichnung Magistratsabteilung 15b die Behandlung der individuellen Wohnungsangelegenheiten zugewiesen erhielt. In den Aufgabenkreis der Magistratsabteilung 15a fallen demnach alle Fragen der Organisation und Gesetzgebung ■ HTl *“*piT ■ *<* Ul| II II'|u üsssa *.** Wohnhausgruppe auf der Schmelz (Bauteil 1925) mit Rohrauerpark Planverfassung: Wiener Stadtbauamt (Stadtbaurat Ing. Architekt H. Mayer). — Bauleitung: Wiener Stadtbauamt auf dem Gebiete des Wohnungswesens, sowie sonstige Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, die Förderung des Wohnungsbaues, rechtliche und finanzielle Angelegenheiten des Siedlungsamtes, Fragen des Wohnrechtes, Angelegenheiten der Mietämter, beziehungsweise der an ihre Stelle getretenen Mietkommissionen und Schlichtungsstellen, Vertretungen vor Gericht und das Kleingartenwesen. Die Magistratsabteilung 15b gliederte sich wieder in mehrere Gruppen, und zwar: 1. In die Vormerkungsgruppe, der die Prüfung des Wohnungsbedarfes aller Wohnungswerber und die Führung der Listen oblag; 2. in die Zuweisungsgruppe, die bezirksweise alle Wohnungsangelegenheiten nach dem Anforderungsgesetze zu besorgen hatte, also hauptsächlich die Durchführung rechtskräftiger Anforderungen durch Zuweisung dringendst berücksichtigungswerter Wohnungswerber; > ■ »1 ;»**■! IRUgu ■ rr ,vplS 4 ’ •*«»; t Wohnhausanlage auf der Schmelz (Bauteil 1923) Innenhof 3. die Neubautengruppe, die die Besiedlung der von der Gemeinde erstellten neuen Wohnungen durchzuführen hatte; 4. die Tauschgruppe, die alle Ansuchen, die einen Wohnungstausch betreffen, zu prüfen und darüber zu entscheiden hatte. Beiden Abteilungen gemeinsam ist die Amtsleitung, der die Personalangelegenheiten, alle grundsätzlichen Fragen, die Wohnungsänderungen, die Geschäftsstücke wegen außerordentlicher Überprüfung rechtskräftiger Anforderungen, die gesetzliche Anforderung zugunsten öffentlicher Angestellter, Rechts- und Finanzfragen und die Amtsstatistik Vorbehalten sind. Außerdem wurden bei allen 21 Bezirksämtern Wohnungsreferate eingerichtet, denen die Anforderung der Wohnungen in den Bezirken, die Vertretung der Einsprüche gegen Anforderungen vor den bei den Bezirksgerichten bestellten Mietkommissionen und die Entgegennahme der Meldungen der Wohnungswerber übertragen wurde. 223 Zur Entscheidung der in dem Anforderungsgesetze vorgesehenen Wohnungsfälle wurde die Wohnungskommission im Wohnungsamte berufen. Sie wurde vom Bürgermeister aus Mitgliedern des Gemeinderates und der Bezirksvertretung bestellt und aus achtzehn Mitgliedern gebildet, die in sechs Senaten amtieren. Diese Senate hatten die Beschlußfassung in Qualifikationsverbesserungsansuchen, die Beschlußfassung über Wohnungszuweisungen, Belassung von Untermietern, Verzichte auf Anforderungen und zwangsweise Wohnungsräumungen, ferner die Beschlußfassung über Wohnungstauschangelegenheiten und über Aquivalentangelegenheiten. Durch den mit 31. Dezember 1925 erfolgten Ablauf der Wirksamkeit des Anforderungsgesetzes erwies sich eine organisatorische Umstellung des W ohnungsamtes als notwendig. Da die Zwangsbewirtschaftung wegfiel, sind die Bezirkswohnungsreferate, die Vormerkungsgruppe, die Tauschgruppe, die Zuweisungs- und Neubautengruppe in ihrer bisherigen Verfassung gegenstandslos oder unzweckmäßig geworden. Für das W ohnungsamt kommen zur Unterbringung der W ohnungsuchenden nur mehr die Vermietung in den städtischen Neubauten und die Vergebung jener W ohnungen in Betracht, die durch amtliche Berücksichtigung von W ohnungs- täuschen anläßlich der Besiedlung der Neubauten verfügbar werden. Um das W ohnungsamt den neuen Verhältnissen anzupassen, war es daher erforderlich, die bisher bestandenen Gruppen aufzulassen und dafür Referate zu schaffen, denen einerseits die Verwertung der vorhandenen t f » m l# ■ '* l"|i | 1 1 illSI 1 l»li Wohnhausgruppe auf der Schmelz (Bauteil 1924) Straßenhof 226 Vormerkungen in der Klasse I der Wohnungsuchenden je nach der besonderen Dringlichkeit des einzelnen Falles und die Überprüfung der Neubewerbungen, andererseits die Vermietung der fertig gestellten Wohnungen in den Gemeindeneubauten obliegt. Während bisher die Klassifizierung der Wohnungswerber und die Zuweisung der Wohnungen von drei verschiedenen Abteilungen (Vormerkungs-, Zuweisungs- und Neubautengruppe) durchgeführt wurde, soll in Hinkunft die Wertung der Bewerbungen und die Vermietung der Wohnung von einer Stelle aus erfolgen. Hiefür kommt vor allem in Betracht, daß der Beamte dadurch in die Lage versetzt wird, die zur Beurteilung der Dringlichkeit des Wohnungsbedarfes vorliegenden Verhältnisse viel genauer kennen zu lernen und somit auch die zuerst zu befriedigenden Fälle bei der Vermietung berücksichtigen zu können. Solcherart wurden sechs Referate neu geschaffen, denen je eine bestimmte Anzahl von Bezirken zugewiesen wurde. Diesen Referaten obliegt die Vermietung der in diesen Bezirken gelegenen Wohnungen in den Gemeindeneubauten und der anläßlich dieser Vermietung verfügbar werdenden Tauschwohnungen und die Behandlung der Bewerbungen der die Miete in diesen Wohnungen anstrebenden Wohnungsuchenden. Die Aufteilung der Bezirke auf sechs Referate erfolgte unter Berücksichtigung der in den einzelnen Bezirken vorgemerkten Wohnungswerber, des örtlichen Zusammenhanges der Bezirke und der Anzahl der in diesen Bezirken Wohnhausgruppe auf der Schmelz (Bauteil 1924) Außenansicht 15 * 227 zu gewärtigenden Gemeindeneubauten. Für jedes Referat wurde ein Hauptreferent bestellt, dem Beamte und Hilfskräfte zur Dienstleistung zugewiesen sind. Jedes Referat ist selbständig, muß aber mit Rücksicht auf die zu verschiedenen Zeiten und in verschiedenen Bezirken frei werdenden Neubauten und einer dadurch etwa von Amt wegen notwendig werdenden Aufteilung der Wohnungsuchenden auf andere Referate in steter Fühlung mit den übrigen Referaten sein, da nur dadurch der beabsichtigte Zweck, die bedürftigsten Fälle der Wohnungslosigkeit zu beheben, erreicht wird. Die Obsorge für die Fühlungnahme zwischen den einzelnen Referaten und für die Einhaltung eines in allen Referaten einheitlichen Amtsganges obliegt der Amtsleitung. Ein neues Arbeitsfeld ist dem Wohnungsamte nach dem Ablaufe des Anforderungsgesetzes durch die Errichtung des obligatorischen Wohnungsnachweises erwachsen. Dieser ist auf Grund der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 27. Oktober 191g mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1926 errichtet worden und unterwirft alle möblierten und unmöblierten Wohnungen und Wohnräume, sowie alle Geschäftsräume mit dem Eintritte der Vermietbarkeit der Anmeldepflicht. Dadurch, daß die Abmeldung nach erfolgter Vermietung unter Bekanntgabe des Namens des neuen Mieters, seiner bisherigen Wohnung, seiner Staatsangehörigkeit und der Gesamtzahl der einziehenden Bewohner erfolgen muß, gewinnt das Wohnungsamt klaren Einblick in die Vorgänge auf dem freien Wohnungsmarkte. , /V. eiÄ? - ■ irr- . ■ »TV.». c*. r ■■ ■ff *V*: {fei* *1 Wohnhausanlage auf der Schmelz Planverfassung: Wiener Stadtbauamt (Stadtbaurat Ing. Architekt Hugo Mayer) Personalstand und Geschäftsumfang des Wohnungsamtes. Nach dem Stande vom 1. Dezember 1925 betrug die Gesamtzahl der dem Wohnungsamte zugeteilten Angestellten 239. Hievon waren in der Zentrale des Wohnungsamtes 154 beschäftigt, während in den Bezirken 41 Angestellte mit der Entgegennahme von Anmeldungen der Wohnungswerber und der Anforderung von Wohnungen und 44 Angestellte teils im Hauptreferate, teils im Nebenreferate mit der Schlichtung von Streitigkeiten nach dem Mietengesetze befaßt waren. Nach dem Stande vom 31. Jänner 1926, also einen Monat nach Ablauf des Anforderungsgesetzes, betrug die Gesamtzahl der im Wohnungsamte tätigen Angestellten 164, wovon 118 auf die Zentrale und 41 auf die Bezirke entfielen. Angesichts der umfangreichen und vielgestaltigen Tätigkeit, wie sie das Wohnungsamt in der Zeit einer beispiellosen YY ohnungsnot zu entfalten hat, und in Anbetracht des ungeheuren Parteienverkehres — das Amt wurde im Jahre 1923 an den wöchentlich abgehaltenen zwei Parteientagen nach den ausgegebenen Passierscheinen von mehr als 200.000 Parteien besucht, wozu mindestens noch 100.000 hinzuzurechnen sind, die jene Amtsstellen frequentierten, für die keine Eintrittsscheine nötig waren — ist der ausgewiesene Personalstand als durchaus mäßig, im Vergleiche zu Verhältnissen in anderen Städten, sogar als niedrig zu bezeichnen. Wohnhausanlage in der Grillgasse Planverfassung: Architekt Z. V. Karl Krist. — Bauleitung: W'iener Stadtbauamt 229 Einen guten Maßstab für den Umfang und die Geschäfte im Wohnungsamte und ihre stete Zunahme bildet die Zahl des Jahreseinlaufes. Er betrug: im Jahre 1922.61.880 Geschäftsstücke » ^ x 9 2 5.82.085 „ „ „ 1924 ..:... . 87.795 „ „ » J 9 2 5 . 93-5°4 » Die Wohiiungsvormerkung Die im Jahre 19 22 geschaffenen Grundlagen der Organisation der Wohnungsvormerkung haben sich gut bewährt. Im wesentlichen besteht diese Organisation darin, daß von jedem Wohnungswerber ein Meldeblatt auszufüllen ist, in dem die Angaben über den Personalstand und den Familienstand urkundlich nachzuweisen und der beabsichtigte Wohnungswechsel zu begründen ist. Um nun eine gerechte Würdigung aller Wohnungsansuchen und eine ebensolche Reihung der Wohnungsbedürftigen zu erzielen, wurde im Jahre 1922 über Anregung und Anordnung des amtsführenden Stadtrates das nachstehend zum Abdrucke gebrachte Punktsystem eingeführt, wobei jedes für das Ansuchen bedeutsame Moment gewertet wird. i $ ff, jS i M j t a 11 1 1 I Wohnhausgruppe im XVI. Bezirk, Stillfriedplatz Planverfassung: Wiener Stadtbauamt (Stadtbaurat H. Mayer) 2)0 In den Anmeldestellen ist die Meldung nur in den Rubriken I—IO und 11-12 aus/ufüllen. Mag. Bezirks-Amt für den.Bezirk Nr.vom ./. 192 Meldeblatt für Wohnungswerber. Nr. ! i Familien- und Vorname: 2 | Beruf und Stellung: Geboren am in laut Heimatgemeinde: IP. Z. laut Staatsbürgerschaft: laut P. Z. Stand: ledig, verh. (gemeinsamer Haushalt) seit P. Z. gerichtlich geschieden, getrennt, verwitwet laut . Name der Gattin (Lebensgefährtin) Namen der Kinder: . geb. am.lt. P. Z. .geb. am. .lt. P.Z Sonstige Mitbewohner: Invalid % laut . K Z Seit wann in Wien: lt. P. Z. Frühere Wohnung: W ohnhaft: Seit ./. Bez., 19. Straße gasse Nr. .,. Stock, Tür Nr. platz _ Derzeitige Zimmer, Kabinette, ... Küche, Davon Ö Wohnung Vorzimmer, Dienerzimmer, bewohnt der besteht insgesamt aus: Badezimmer,. laut . Wohnungswerber: als Hauptmieter die ganze Wohnung als Untermieter Zimmer, Kabinett Küchenbenützung. P.Z ohne zu Bett Bei Eltern, Verwandten u. zw. : Anstalt, Hotel, Dienst-, Naturalwohnung, t, , kaserniert rremden Gesamtzahl aller in dieser Wohnung lebenden Personen, einschließlich der Untermieter (ausgenommen Dienstpersonal) laut 10 Gekündigt durch:. Einwendung erhoben? des -Gerichtes. vom /.192 Kündigungsgrund: ... Räumungsaufschub: 1) bis./.192 — , 2) bis./.192 Kündigung rechtskräftig laut Urteil, Vergleich ZI_ Ausziehtermin: / 192 — , 3) bis./.192—, Delogiert am./ 192 — P.Z. 7a Wohnhaft:.. Seit ./. Straße Bez.,.gasse Nr. __ platz _ 19 Stock, Tür Nr: lt. | Warum Vorwohnung aufgegeben? 8 a Derzeitige Wohnung besteht insgesamt aus: Zimmer, Kabinette,.Küche, Vorzimmer, .Dienerzimmer, Badezimmer . laut Davon bewohnt der Wohnungswerber: als Hauptmieter die ganze Wohnung P-Z.' als Untermieter Zimmer, Kabinett mit Küchenbenützung, ohne zu Bett 9 a Bei Eltern, Verwandten u. zw.: | Anstalt, Hotel, Dienst-, Naturalwohnung, . kaserniert Fremden Gesamtzahl aller in dieser Wohnung lebenden Personen einschließlich der Untermieter (ausgenommen Dienstpersonal) laut 10 a Gekündigt durch:. Einwendung erhoben?. des -Gerichtes. von. J .192 Kündigungsgrund: ..'.. Räumungsaufschub: 1) bis /.192 —, 2) bis./.192- ... Kündigung rechtskräftig laut Urteil, Vergleich ZI.. Ausziehtermin:./ 192 |P. Z. , 3) bis./.192. Delogiert am /..192—. Unterschrift des Beamten: Ich bestätige durch meine eigenhändige Unterschrift, alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht zu haben: 2}I Die mit a und b bezeichnten Rubriken sind in der Anmeldestelle nicht auszufüllen. 7b Wohnhaft: Bez*,.. Seit / 19 1t. |^WirmrTvorvw>hmujg"auf^egeben7 s trabe gasse Nr. platz . Stock, Tür Nr. 8b Zimmer,.Kabinette,.Küche, Derzeitige Wohnung Vorzimmer,.Dienerzimmer, besteht ins- | Badezimmer,. gesamt aus: i ! laut. Davon bewohnt der W ohnungs- werber als Hauptmieter die ganze Wohnung P.Z. als Untermieter .. . Kabinett ohne . Zimmer, Küchenbenützung zu Bett 9b Bei Eltern, Verwandten, u. zw. Fremden Anstalt, Hotel, Dienst-, Naturalwohnung, kaserniert Gesamtzahl aller in dieser Wohnung lebenden Personen einschließlich der Untermieter (ausgenommen Dienstpersonal) laut 10 b Gekündigt durch: Einwendung erhoben?. Kündigung rechtskräftig laut Urteil, Vergleich des -Gerichtes. vom./ 192 ... ZI.. Ausziehtermin:./.192- Kündigungsgrund: .. Räumungsaufschub: 1) bis / 192 2) bis./.192 , 3) bis./ 192. Delogiert am./.192 P.Z. Begründung des Ansuchens: 11 Gattin wohnt getrennt, u. zw.: bei.,.Bez.,. diese Wohnung besteht aus: .Zim., Kab.,.Küche, Vrz., insgesamt Personen. .Nr. Bdez., .Dienerz.; Katasterblatt angelegt am . Unterschrift: !H. L. Nr. 7 K. L. Nr. seit /. N. F. seit ./ 19 N. F. aberkannt am . 19 . 12 Gewünschte Wohnung: Bezirk:. leer, möbliert, .Zimmer, Kabinette, Küche, Vor-, Diener-, Badezimmer Mit Punkten wurde bewertet am V.192 am / 192 am / 192 /.192 /..... 192. am | am V.192 ./.192- Die Bundesbürgerschaft: Die Heimatberechtig, in Wien: Verheiratet: Kind unter 14 Jahren: Kind über 14 Jahren: Der Aufenthalt: Kündig. — Unbewohnbarkeit: Invalidität: Schwangerschaft : Krankheit: Untermietverhältnis: Zu Bett bei Fremden: Getrennter Haushalt: Überbelag: Küchenmangel: Zusammen: Abzugspunkte: Punktzahl: Am Katasterblatt vorgemerkt: Partei verständigt: _ Beschluß des Überprüfungssenates: Tag der Sitzung Prot.-Nr. Punktzahl erhöht auf Punktzahl herabgesetzt auf Sohin eingereiht in Klasse Unterschrift des Vorsitzenden Partei verständigt Am Katasterblatt . vorgemerkt ' am Unterschrift am Unterschrift 2)2 Gemäß § 25 , Abs. 5 , vorgeschlagen für die Wohnung: .Bez.,.Nr../. .Bez.,.Nr../. Abgelehnt mit Beschluß der Zuweisungskommission vom / 192 — vom /. 192 Vom Referenten vorgeschlagen für i die Wohnung: .Bez.,.Nr./. .Bez., .Nr. /. ^ b | eleh ” t „ j vom / 192 .. mit Beschluß 1 der Zuweisungs- ' kommission ! vom / 192— i i j Bewerber für die i angeforderte ! W ohnung: .Bez.,.Nr../. .Bez.,.-.Nr./. .Bez.,.Nr./. .Bez.,. Nr./. Abgelehnt mit Beschluß der Zuweisungskommission vom / 192 — vom / 192 vom / 192 vom./ 192 Lehnte die lt. Beschl. vom./.192 zugew. Wohnung .Bez.,.Nr./.. ab, weil Lehnte die lt. Beschl. vom./ 192 zugew. Wohnung .Bez.,.Nr. J . ab, weil Hat widerrechtlich bezogen die Wohnung .Bez.,..Nr./. Lt. Komm.-Beschl. vom ./. 192 räumen geräumt am ../. 192. .Bez.,.Nr./. Lt. Komm.-Beschl. vom ./. 192 räumen geräumt am /. 192- Von der Nichtzuweisung der angezeigten, bzw. angesuchten Wohnung .Bez.,.Nr../. .Bez.,.Nr./. .Bez.,.Nr./. Bez.,.Nr./. | am /. 192 ... 1 verständigt j ^ ^ j am /. 192 ' am / 192 — Zugewiesen wurde die Wohnung Straße Bez.,..gasse Nr.. ! . platz bestehend aus Zimmer, Kabinette, Küche, Vorzimmer, Dienerzimmer, Badezimmer, laut Sitzungsbeschlusses vom./. 192-—, G.-Z.. Untermieter in dieser Wohnung seit./. 192—- Vorschlag des Hauseigentümers. Wien, am. 192—- .. Unterschrift des Beamten. Am Katasterblatt vorgemerkt am . Unterschrift: Anmerkung: 2 )) Zu erheben ist: Erhebung: Straße Bez., gasse Nr., .Stock, Tür Nr. platz Wien, am Unterschrift des Beamten: Wien, am z u erheben ist: Erhebung: Unterschrift des Erhebungsorganes. Straße Bez., gasse Nr. , Stock, Tür Nr. platz Wien, am Unterschrift des Beamten: Wien, am Zu erheben ist: Erhebung: Unterschrift des Erhebungsorganes. Straße Bez., gasse Nr.., Stock, Tür Nr. platz Wien, am Unterschrift des Beamten: Wien, am Zu erheben ist: Erhebung: Unterschrift des Erhebungsorganes. Straße Bez., gasse Nr. , Stock, Tür Nr. platz Wien, am . Unterschrift des Beamten: Wien, am Unterschrift des Erhebungsorganes. 2}4 Klassifikation der Wohnungsansuchen nach dem Punktsystem Die Einreihung in die auf Grund des § 25 des Gesetzes vom 7. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 873, mit Verordnung des Bürgermeisters als Landeshauptmannes vom 29. Dezember 1922, L. G. Bl. Nr. 174, im Artikel VI geschaffenen Dringlichkeitsklassen erfolgt: Mit 10 oder mehr Punkten in die Klasse I, mit 5 — 9 Punkten in die Klasse II und mit weniger als 5 Punkten in die Klasse III. Wohnungsansuchen von Einzelpersonen sowie solche von WohnungsWerbern, die noch nicht ein Jahr verheiratet sind, werden auch bei einer Bewertung von 1 o und mehr Punkten nicht in die Klasse I eingereiht. Pkt. Pkt. Die Bundesbürgerschaft des Wohnungswerbers 1 Die Heimatberechtigung des Wohnungswerbers in Wien.1 verheiratet unter einem Jahr.i verheiratet (oder im gemeinsamen Haushalt lebend) über ein Jahr.2 für jedes Kind unter 14 Jahren.1 für jedes Kind über 14 Jahren.2 Der Aufenthalt des Wohnungswerbers in Wien seit Geburt.4 vor dem 1. August 1914.3 seit mehr als einemJahr.1 Die erfolgte, nicht selbst veranlaßte, rechtskräftige gerichtliche Kündigung des Wohnungswerbers 5 Die bauämtlich oder amtsärztlich festgestellte Unbewohnbarkeit der derzeit innehabenden Wohnung.5 Die Invalidität von 60 und mehr Prozenten . . 1 Die Schwerinvalidität (wie Blindheit, Mangel beider Beine usw.) ;.5 Die amtsärztlich bestätigte Schwangerschaft der Frau (oder nachgewiesenen Lebensgefährtin) von mehr als 6 Monaten.1 Eine K r a n k h e i t, welche durch das Bewohnen der in Frage stehenden Wohnung bedeutend verschlechtert wird (beides bedarf der amtsärztlichen Feststellung).1 Ein Untermietverhältnis (mit Ausnahme bei den Eltern oder Schwiegereltern).2 Zu Bett bei Fremden, für jedes Familienmitglied des Wohnungs Werbers, das sich in diesem Verhältnis befindet, je .2 (zu Bett bedeutet, wenn der Wohnungs werber, beziehungsweise auch seine Familienmitglieder keinen eigenen Wohnraum haben, sondern denselben mit dem Hauptmieter teilen). Ein durch Umstände erzwungener getrennter Haushalt, wenn die Unmöglichkeit bei den Eltern oder Schwiegereltern gemeinsam zu wohnen festgestellt ist.2 Der Überbelag: für jede Person zu viel in einer Wohnung je.1 Hiebei ist als Grundlage anzunehmen, daß ein Zimmer von drei erwachsenen Personen oder zwei erwachsenen Personen und zwei Kindern unter 10 Jahren, ein Kabinett von zwei erwachsenen Personen oder einer erwachsenen Person und zwei Kindern unter 10 Jahren zu bewohnen ist. Ein Überbelag ist nur bei Hauptmietern und nur dann zu rechnen, wenn die Mitbewohner zum Familienverbande des Hauptmieters gehören, beziehungsweise wenn derselbe für sie zu sorgen gesetzlich verpflichtet ist. * Bei Untermietern, die nicht zum Familienverbande des Hauptmieters gehören, ist der Überbelag nur vom untergemieteten Wohnungsbestandteile zu rechnen und ebenfalls nur für jene Personen, die zum Familienverbande des Wohnungs werbers gehören oder für deren Unterhalt er zu sorgen gesetzlich verpflichtet ist. Küchenmangel bei Hauptmietern . . . . 1 Abzugspunkte: Falls der Wohnungswerber Hauptmieter einer ungekündigten bewohnbaren Wohnung ohne oder mit nur einer Person Überbelag ist, sind von der Punktsumme 10 Punkte in Abzug zu bringen. Bei nicht rechtskräftig gekündigten Untermietern, die in bewohnbaren, nicht überbelegten Räumen wohnen, sind 5 Punkte in Abzug zu bringen. Bemerkung. Wohnungsansuchen, die trotz besonders berücksichtigungswürdiger Umstände die nötige Punktzahl nicht erreichen, werden zur Beurteilung einem Uberprüfungssenate vorgelegt. Der Senat entscheidet auch über jene Wohnungsansuchen, die eine den Wohnverhältnissen nicht entsprechende, zu hohe Punktzahl erreichen. In diesem Falle kann er die nötige Punktzahl in Abzug bringen, um das Ansuchen in die II. oder in besonders nicht berücksichtigungswerten Fällen in die III. Klasse einzureihen. Eingaben ohne Anführung neuer Tatsachen werden nicht berücksichtigt. 23S Die nach dem Punktsystem der Punktbewertung mit I qualifizierten Wohnungswerber werden gesondert nach ihrer Anmeldung im Wohnbezirke in 21 Bezirkslisten geführt. Aber auch von diesen Bevorzugten müssen wieder die allerdringlichsten herausgehoben werden, die Notstandsfälle, aus denen die Notstandsliste (Ia-Liste) gebildet wird. Als Notstandsfälle werden solche bevorzugte Wohnungswerber geführt, die nicht durch eigenes Verschulden obdachlos geworden sind, ferner solche, die infolge bauämtlich oder sanitätsbehördlich festgestellter Unbewohnbarkeit der Wohnung aus der Wohnung entfernt und deshalb außerhalb der Reihe berücksichtigt werden müssen. Die Punktbewertung und die Qualifikation als Notstandsfall erfolgen durch Beamte des Wohnungsamtes. Den Senaten der Wohnungskommission werden nur Grenzfälle sowie fit 111 m nt JB 3 3 3 a t I j M flt Ei t |jfii i üftior UJ. I .<11 Wohnhausgruppe „Robert Blum-Hof“ Ansicht VorgartenstraBe Planverfassung: Wiener Stadtbauamt (Stadtbaurat Ing. Architekt Erich Leischner). — Bauleitung: W'iener Stadtbauamt Beschwerden und Vorstellungen gegen die vom Wohnungsamte vorgenommene Klassifikation zur Beschlußfassung vorgelegt. Uber den Umfang der Wohnungsnot aber zugleich auch über die Tätigkeit des Y\ ohnungsamtes liefern folgende Zahlen Aufschluß: Zu den am 31. Dezember 1924 mit I für Haushalte qualifizierten 20.800 Wohnungswerbern sind im Jahre 1925 15.235 Wohnungswerber zugewachsen, während durch Zuweisung, Aberkennung, wegen Übersiedlung und damit verbundener Verbesserung der Wohnungslage oder wegen Ablebens usw. 19.587 Wohnungsw r erber in Abfall kamen, so daß der Stand der mit I qualifizierten Wohnungsw r erber am Ende des Jahres 1925 16.448 betrug. Unbefriedigte Einzelpersonen waren am 31. Dezember 1924 in Klasse II für Einzelräume 1598 eingereiht. Im Jahre 1925 kamen 847 hinzu, während aus den oben angeführten Gründen 489 abfielen, so daß am 31. Dezember 1925 1336 in Klasse II für Einzelräume eingereiht waren. In der Notstands- (I a-) Liste (das sind Wohnungswerber, die nicht durch eigenes Verschulden obdachlos geworden sind) waren Ende 1924 insgesamt 927 Wohnungswerber vorgemerkt. Einem Zuwachs von 421 im Jahre 1925 steht ein Abfall von 1127 Wohnungs Werbern gegenüber, so daß 211 unbefriedigte Notstandsfälle Ende 1925 auszuweisen sind. Die Notstandsliste für Baugebrechen und sanitätsbehördlich festgestellte Unbewohnbarkeit der Wohnung weist Ende 1924 330 Wohnungswerber auf. Diese Ziffer hat im Jahre 1925 durch Zuwachs von 398 und Abfall von 523 eine Verminderung von 125 Wohnungswerbern erfahren, so daß 205 Wohnungswerber Ende 1925 in der Notstandsliste für Baugebrechen vorgemerkt sind. Die Prüfung der Wohnungsvormerkungsansuchen bot auch Gelegenheit zu überaus interessanten Feststellungen über die Gründe, die das Wohnungsansuchen veranlassen, welche Wohnungsgrößen vorzugsweise verlangt werden, aus welchen Berufen die Wohnungssuchenden stammen, wie ihre vorläufige Unterkunft beschaffen, in welcher Beziehung Arbeitsstätte und Wohnung stehen usw. Getrennter Haushalt, möbliert in Untermiete, bei Eltern oder Verwandten, in feuchten oder gesundheitswidrigen Wohnungen, oft auch mit baulichen Mängeln behaftete Wohnungen, gerichtliche Kündigung ist das regelmäßige Ergebnis der angestellten Untersuchung. Getrennter Haushalt, in der Regel ist der Mann im Hotel, in Untermiete oder bei Verwandten schlecht und recht untergebracht, indes seine Familie noch im bisherigen Orte zurückgeblieben ist, um erst nachzukommen, wenn eine Wohnung zugewiesen wird. Meist UJLIH ! ]j Uu Zs„3.krr,tlZ3.tVt* | II! 1H 1 R uu I Wohnhausgruppe Lorystraße im XI. Bezirk Außenansicht Planverfassung: Wiener Stadtbauamt (Oberstadtbaurat Ing. Architekt Adolf Stöckl). — Bauleitung: Wiener Stadtbauamt 237 handelt es sich hier um versetzte Beamte, denen ein bestimmter Termin für den Dienstantritt gesetzt ist, oder um Fälle, in denen der Ernährer wegen Verlustes seiner Anstellung in einem der Nachfolgestaaten zur Gründung einer neuen Existenz schreiten mußte. Oft auch um Familien, die während des Krieges die besessene gemeinsame Wohnung aufgelassen haben. Oder um verheiratete Paare, deren beiderseitige Eltern zu wenig Platz zur Verfügung haben, um das Paar aufzunehmen, so daß die beiden Ehegatten getrennt leben müssen. Es ist klar, daß in allen Fällen die Familie, ihre Gesundheit, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und der Berufsdienst unter solchen Zuständen schwer leiden, ja nicht selten gänzlich zerrüttet werden. Nicht minder traurig ist das Eos jener Familien, die angewiesen sind, in Untermiete in möblierten Zimmern ihr Leben zu führen. Zu den meist unerschwinglich hohen Preisen für Untermiete, die bei den gegebenen Einkommensverhältnissen zur Verschuldung der Familie oder überhaupt zu ihrem wirtschaftlichen Ruine führen, kommt die ständige Rücksicht auf den Hauptmieter, die selbst, wenn alle Teile von besten Absichten erfüllt sind, zu Reibungen führt, die einen auf die Dauer unerträglichen Zustand schaffen. Ebenso unerträglich fühlen sich die bei \erwandten wohnenden Familien. Es kommt hier durch das dichte Beisammenwohnen zu Vorwürfen, Streitigkeiten und Feindseligkeiten, die oft die Familienbande völlig |.*U r v. mm*- Wohnhäuser im XI. Bezirk, Lorystraße Außenansicht zerrütten. Zu katastrophalen Folgen führt ein solcherart erzwungenes Zusammenleben, wenn es sich um geschiedene Ehegatten handelt. Ein trauriges Kapitel bildet auch die Zahl der gerichtlichen Kündigungen und der gerichtlich verhängten Delogierungen, die nicht selten durch krassen Egoismus und spekulative Absicht herbeigeführt werden. rni, Wohnhäuser im II. Bezirk, Vorgartenstraße Planverfassung: Wiener Stadtbauamt (Stadtbaurat Ing. Architekt H. Mayer). — Bauleitung: Wiener Stadtbauamt kJ! W ohnungstausch Durch die Wohnungsnot sind aber auch jene Schichten der Bevölkerung betroffen, die sich zwar des Besitzes einer Wohnung erfreuen, aber aus irgend einem Grunde genötigt sind, die Wohnung zu ändern. Die Änderung des Arbeitsortes, das Heranwachsen der Kinder, schwere Erkrankungen in der Familie, das Alter des Wohnungsinhabers, der seine Wohnung 2)9 im hochgelegenen Stockwerke hat, Streitigkeiten mit Mit- und Hausbewohnern, aber auch geänderte Einkommens Verhältnisse erheischen oft dringend eine Änderung der Wohnung. Dieses Veränderungsbedürfnis kann nur durch Wohnungstausch befriedigt werden. S&Kä&e. ri^U Wohnhausgruppe „Wachauer-Hof“ Vorgartenstraße—Engerthstraße im II. Bezirk, Innenhof Das Wohnungsamt hat hier eine Scheidung vorgenommen. Sind Überbelag, Gesundheitsschädlichkeit für die derzeitigen Mieter, zu weite Entfernung vom Arbeitsorte, berufliche Gründe, Krankheit, für deren Verlauf das Verbleiben in der Wohnung einen schweren nachteiligen Einfluß ausübt, oder endlich die Hergabe zweier Wohnungen gegen eine der Grund für das Tauschbedürfnis, so erfolgt amtliche Qualifikation und amtliche Beschaffung einer anderen, besser geeigneten Wohnung gegen anderweitige Disposition der bisherigen Wohnung 240 durch das Wohnungsamt. Auf solche Weise sind im Wohnungsamte 8673 Hauptmieter vorgemerkt worden. In 682g Fällen ist der Überhelag der Grund der Bewerbung um eine Tauschwohnung, in 442 Fällen die Gesundheitsschädlichkeit der Wohnung für den derzeitigen Mieter, in 113 Fällen die weite Entfernung vom Arbeitsorte, in 37 Fällen berufliche Gründe, in 193 Fällen eine Krankheit, deren Verlauf bei weiterem Verbleiben in der Wohnung einen schweren nachteiligen Funfluß ausüben würde, und in 63 Fällen der Wunsch, zwei Wohnungen gegen eine einzutauschen, endlich in 972 Fällen Raummangel. Im Laufe des Jahres 1923 ist es gelungen, 1233 Hauptmieter zu befriedigen. Ist aber keiner der angeführten Gründe für das Tauschbedürfnis vorhanden, dann findet keine Vormerkung statt und es muß demjenigen, der tauschen will, überlassen werden, sich selbst einen Tauschpartner zu finden. Um auch diesen "Lausch zu fördern und den tauschlustigen Parteien das Finden eines Tauschpartners zu erleichtern, hat das Wohnungsamt der Stadt Wien den „Amtlichen Wiener Anzeiger für W ohnungstausch und Untermiete“ herausgegeben, in dem jeden Tauschwerber Gelegenheit geboten wurde, durch eine Anzeige einen Tauschwerber zu suchen. Dieser amtliche Tauschanzeiger wird wöchentlich herausgegeben und enthält neben den Tauscli- Wohnhausgruppe „Wachauer-Hof“, Vorgartenstraße—Engerthstraße im II. Bezirk Außenansicht ’uf. wrn wmf t-v*- 5 ..m ^ “ 438 ,; mm MM *TA - . -N l6 241 inseraten einen redaktionellen Teil, in dem neben Ausweisen über den Stand der Wohnungswerber die erfolgten Zuweisungen und die Zahl der Tauschgenehmigungen und die Tätigkeit der Schlichtungsstellen, für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen des Wohnungsamtes, Judikate in Anforderungssachen und Bestandsachen und in das Gebiet der Wohnungspolitik einschlägige Aufsätze veröffentlicht werden. Die Geneigtheit des Wohnungsamtes, den freiwilligen Tausch der Wohnungen zu fördern, hat nur dort ihre Schranken gefunden, wo die Genehmigung des Tausches einer Verletzung der gesetzlichen Vorschriften gleichkommen würde. Also, wenn Untermieter in Gefahr kommen würden, wenn über das Höchstausmaß zulässige Wohnräume in Anspruch genommen werden, ohne daß hiefür ein Äquivalent genehmigt und geleistet wird, wenn anzunehmen ist, daß die eine Wohnung im Wege der Anforderung in kürzester Frist für die Allgemeinheit verfügbar wird oder wenn geheimer Wucher und Schiebungen schlimmer Art zu befürchten sind, demnach kein ehrlicher Tausch vorliegt, vielmehr offenkundig wird, daß der eine Tauschpartner nur durch eine Ablöse, die sich nur die Wohlhabendsten leisten können, ob seiner wirtschaftlichen Schwäche zur Hergabe seiner, seinen Familien Verhältnissen entsprechenden Wohnung gegen eine ganz unzureichende Wohnung veranlaßt wurde, in der er vom Untergange bedroht ist und früher oder später dem Wohnungsamte als Wohnungswerber zur Last fallen müßte. Aus diesen Gründen übt das Wohnungsamt bei aller Tauschfreiheit durch Prüfung der beabsichtigten Tauschfälle eine amtliche Überwachung aus, indem, obschon das ganze Tauschgeschäft der Privatinitiative überlassen bleibt, dennoch die Endgenehmigung dem Wohnungsamte Vorbehalten wird. Im Jahre 1925 wurden 5542 Gesuche um Genehmigung eines freien Wohnungstausches eingereicht. Hievon hetrafen 4950 Gesuche den Tausch mit einer Wiener Wohnung und 522 Gesuche den Tausch mit einer auswärtigen Wohnung. Dem Gesuchsbegehren wurde in 4811 Fällen stattgegeben, während in 731 Fällen das Ansuchen abgewiesen werden mußte. Wohnungsanforderung und Wohnungszuweisung Eines der Mittel, mit denen die Wohnungsbehörden im Kampfe gegen die Wohnungsnot ausgerüstet wurden, ist das ihnen in der Gesetzgebung eingeräumte Recht zur Anforderung vorhandener Wohnräume. Dieser Notbehelf hat sicher große Härten mit sich gebracht und es ist nach einer mehrjährigen Praxis in der Handhabung des Anforderungsrechtes auch gewiß, daß das Wohnungsproblem auf diesem Wege nicht im entferntesten gelöst werden kann. Dennoch waren seine Vorteile nicht zu leugnen, da wirkliche Wohnungen beschafft und rasche Abhilfe geleistet werden konnte. Es ist durch die Anforderung möglich geworden, starke Obdachlosigkeit hintanzuhalten und durch die zwangsweise Zuweisung des so gewonnenen Wohnraumes Personen, die von der Obdachlosigkeit bedroht sind, und kinderreiche Haushaltungen vor anderen zu berücksichtigen. Als Beweis sei angeführt, daß im Jahre 1913 in den 6 Obdachlosenheimen in Wien 637.69 1 Personen untergebracht waren, was einem Tagesdurchschnitte von 1800 Personen entspricht. Im Jahre 1924 haben 302.735 Personen die Obdachlosenheime aufgesucht. Das ergibt einen Tagesdurchschnitt von 980 Personen und beweist, daß die Obdachlosigkeit wesentlich geringer ist als bei freier Wohnungswirtschaft. 242 Die gesetzlichen Grundlagen für die Anforderung waren zunächst die Vollzugsanweisung des deutschösterreichischen Staatsrates vom 15. November 1618, St. G. Bl. Nr. 22, die sich auf das Kriegswirtschaftsermächtigungsgesetz vom 14. August 1917, R.G. Bl. Nr. 507, stützte. Durch die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 9. April 1919, St. G. Bl. Nr. 223, wurden die Landesregierungen ermächtigt, die Bestimmungen der Vollzugsanweisungen des deutschösterreichischen Staatsrates insbesondere über den Kreis der anforderbaren Wohnungen und anderer Räumlichkeiten 1 [nach Bedarf zu ändern und zu ergänzen. Auf Grund dieser Ermächtigung wurde von der niederösterreichischen Landesregierung die Kundmachung vom 30. Juni 1919 erlassen, die bereits im wesentlichen auf den Vorschlag des Wiener Wohnungsamtes aufgebaut war und das Gebiet der Wohnungsanforderung -jplMMi" Wl| i I I • A ■ -i-V kl- ► Wohnhausgruppe Camillo Sittegasse — Alliogasse im XV. Bezirk Planverfassung: W'iener Stadtbauamt (Stadtbaurat Architekt G. Michael). — Bauleitung: Wiener Stadtbauamt namhaft erweiterte. Als die Trennung zwischen Wien und Niederösterreich vollzogen war, machte Wien von dem ihm als Land zustehenden Verordnungsrechte Gebrauch und erließ die Verordnung des Bürgermeisters als Landeshauptmannes vom 31. März 192.1, L. G. Bl. für Wien Nr. 26, die unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und aller sonstigen aus der Praxis geschöpften Erfahrungen in wesentlichen Punkten das Anforderungsrecht ausgestaltete und vielfach vorbildlich wirkte. Die empfindlichen Eingriffe in die privaten Lebensverhältnisse machen es verständlich, daß die von der Anforderung betroffenen Personen kein Rechtsmittel unversucht ließen, vielfach bis an den Verwaltungsgerichtshof gingen und hiebei auch die Gesetzmäßigkeit der einer Enteignung gleichkommenden Wohnungsanforderung in Zweifel zogen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte jedoch in seiner Spruchpraxis ständig die Gesetzmäßigkeit der Vollzugsanweisung über Wohnungsanforderung und der auf Grundlage derselben erlassenen Verordnungen der Landesregierung anerkannt. Erst nach mehrjährigem Bestände der als gesetzlich einwandfrei angenommenen Grundlage 16* 24) gab der Verfassungsgerichtshof, vor den eine Reihe von Beschwerden gelangt war, zu erkennen, daß er die Gesetzmäßigkeit der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für soziale Verwaltung und infolgedessen auch der durch diese Vollzugsanweisung gedeckten Landesvorschriften anzweifle. Unterm 11. Dezember 1922 erkannte tatsächlich der Verfassungsgerichtshof auf Grund eines vom Bezirksgerichte Margareten gestellten Anträge zu Recht, daß diese Vollzugsanweisung des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 9. April 1919 und infolgedessen die Wiener Anforderungsverordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, daß das Staatsamt für soziale Verwaltung verfassungsrechtlich nicht befugt war, die ihm zustehende Verordnungsgewalt den Landesregierungen zu übertragen und daher durch diese Vollzugsanweisung die ihm gegebene Vollmacht überschritten habe. Wenn aber die Vollzugsanweisung verfassungswidrig sei, so sei damit auch allen auf diese Vollzugsanweisung gestützten Verordnungen der Landesregierungen die Grundlage entzogen, weshalb auch die Wiener Anforderungsverordnung als gesetzwidrig erklärt werden mußte. Im Sinne dieses Erkenntnisses wurde die Wiener Anforderungsverordnung mit Kundmachung des Bürgermeisters als Landeshauptmannes vom 29. Dezember 1922, L. G. Bl. Nr. 173, als aufgehoben kundgemacht. Inzwischen war bereits, um den Fortbestand der Wohnungsanforderung zu sichern und der durch die Aufhebung der Länderverordnungen drohenden Rechtsverwirrung sowie der unvermeidlichen Steigerung der Wohnungsnot vorzubeugen, nach langen Beratungen mit den Landesregierungen, allen sonstigen Interessenten und dem Justizausschuß des Nationalrates unterm 7. Dezember 1922 ein neues Anforderungsgesetz zustande gekommen, das im Bundesgesetzblatte unter Nr. 873 publiziert wurde und mit 1. Jänner 1923 in W irksamkeit trat. Dieses Gesetz war befristet; seine Wirksamkeit ist mit 31. Dezember 1925 erloschen. Die Folgen des plötzlichen Abbaues der Zwangswirtschaft, des jähen, unvermittelten Überganges zur freien Wohnungswirtschaft sind besonders für die breiten Massen der Wiener Bevölkerung überaus weittragend und kaum erträglich. Der Wohnungstausch, der die Anpassung an die sich vollziehende soziale Umschichtung der Bevölkerung herbeiführte, ist unterbunden worden. Die Verwendung der größeren Wohnungen zur Unterbringung von Ärzten, Künstlern, Professoren und anderen Angehörigen geistiger Berufe, für die die WOhnung auch als Arbeitsstätte dient, ist nicht mehr gesichert. Das Wohnungsamt vermag für diese Kreise nicht mehr vorzusorgen. Sie müssen mit den zahlungskräftigen W ohnungssuchenden in WOttbewerb treten. Auch die Interessen des öffentlichen Dienstgebers sind geschädigt. Solange das Anforderungsgesetz wirksam war, galten Wohnungen, die durch Versetzung oder Pensionierung von Bundesangestellten frei wurden, zugunsten des Dienstnachfolgers als angefordert. Der Mangel dieses Rechtes wird sich empfindlich fühlbar machen, weil es bei der bestehenden W ohnungsnot oft unmöglich sein wird, für den Dienstnachfolger eine Wohnung zu beschaffen. Neben großer W ohnungsnot wird sich Wohnungsluxus breit machen. Der Anreiz zu Kündigungen wird begreiflicherweise bedeutend größer w 7 erden. Um sich ein Bild zu machen, welche Bedeutung der durch das Anforderungsrecht gegebenen Beschränkung der Privatwirtschaft im Interesse des Gemeinwohles zukommt, sei angeführt, daß seit dem Bestände des Anforderungsrechtes bis Ende 1925 nicht weniger als 44.838 Anforderungen vorgenommen und ebensoviele Zuweisungen durchgeführt wurden. Diese Zuweisungen waren wohl die schwierigste Aufgabe des Wohnungsamtes. So selbstverständlich es ist, daß die einzelne Zuweisung immer schärfster Anfechtung und 244 Kritik ausgesetzt war, ebenso gewiß ist es gleichwohl, daß nur durch die Zuweisung eine relativ gerechte Verteilung des vorhandenen Wohnraumes möglich war. Es genügt, hiefür ein sehr bezeichnendes Moment anzuführen. Die schwerste Form der Wohnungsnot, die Obdachlosigkeit, konnte bis heute erfolgreich bekämpft werden. Dieser Erfolg ist nur dem System der Zwangszuweisung zuzuschreiben, die es möglich machte, kinderreiche Haushaltungen und Personen, die unmittelbar von der Obdachlosigkeit bedroht sind, vor anderen zu her ü cksichti gen. Die Schwierigkeiten waren darin gelegen, daß die Zuweisung nicht immer in strenger Anpassung an die zeitliche Reihung der Wohnung vorgenommen werden konnte, weil die Not oft zu groß war, die augenblickliche Verzweiflung einzelner Fälle sich in den Vordergrund drängte und aus der Reihe von Gesuchen diejenigen herausgenommen werden mußten, bei denen es sich um die Verhütung von Katastrophen handelte. Die Zuweisung der Wohnungen erfolgte im Wiener Wohnungsamte durch die Senate der früher erwähnten Wohnungskommissionen. Die Senate waren bei ihrer Beschlußfassung gebunden in der Weise vorzugehen, daß unter Berücksichtigung jener Bedürftigkeitsmomente, die für die besondere Dringlichkeit der Wohnungswerber sprechen, Wohnungswerber mit größerer Punktzahl vor anderen und bei gleicher Punktanzahl solche Wohnungswerber den Vorzug hatten, deren Vormerkung älteren Datums war. i 11 fl * KlUAinN B | Jl« “Bl iSL I . ULU ■MX-, 245 Wohnhaus Staud—Lacknergasse im XVIII. Bezirk Planverfassung: Wiener Stadtbauamt (Oberstadtbaurat Ing. Architekt Josef Bittner) Als solche Bedürftigkeitsmomente kommen in Betracht: 1. Nicht verschuldete Obdachlosigkeit infolge gerichtlicher Delogierung, wenn die Möglichkeit der Unterkunft bei Verwandten nachweislich nicht vorhanden ist5 2. die bauamtliche Aufforderung, die bisherige Wohnung wegen vorhandener unbehebbarer Baugebrechen zu räumen oder die amtsärztliche Feststellung der Unbewohnbarkeit der bisherigen Wohnung; 3. die Zahl der Familienmitglieder, wobei nur Eltern, Großeltern und Kinder zu berücksichtigen sind; 4. die getrennte Haushaltführung, die erwiesenermaßen unvermeidlich ist; g. bei Gemeindebeamten der Umstand, daß ein dienstliches Interesse damit verknüpft ist. Hiebei war die Summe der bei den Wohnungswerbern festgestellten Bedürftigkeitsmomente derart ausschlaggebend, daß Wohnungswerber mit einer größeren Anzahl solcher Bedürftigkeitsmomente vor anderen Bewerbern mit einer geringeren Anzahl von Bedürftigkeitsmomenten den Vorzug erhielten. Übersiedlungshilfe Während früher die Übersiedlung rasch durchgeführt werden konnte, führen heute neben dem allgemeinen Wohnungsmangel auch sonstige Erschwernisse, wie die Schwierigkeiten von Adaptierungen und des Transportes der Möbel dazu, daß vielfach die Wohnung wider die eigene Absicht beibehalten werden muß, weil es selbst für den bescheidensten Haushalt unerschwinglich geworden ist, die Kosten aufzubringen, um eine durch das Vorhandensein einer anderen Wohngelegenheit mögliche Übersiedlung zu bewerkstelligen. In der Praxis erlebt man es w iederholt, daß namentlich Pensionisten und Rentner trotz gegebener Möglichkeit, ihren Wohnsitz zu verlegen, ihre Absicht nicht durchführen können, weil die Kosten des Abtransportes ihrer Habe und die Besorgung notwendiger Herrichtungen in der in Aussicht genommenen neuen Wohnung einfach nicht aufgebracht werden können. Um dennoch diese Absicht vollziehen zu können, wird öfters versucht, sich die erforderlichen Mittel durch den Verkauf der bisherigen Wohnung zu beschaffen. Die Gesetzwidrigkeit einer solchen Vereinbarung, der drohende Verlust der Wohnung und die strengen Straffolgen wirken zum Teile abschreckend. Gleichwohl ist das Ergebnis nicht befriedigend, denn es schädigen auch diejenigen die Allgemeinheit, die in Zeiten einer Wohnungsnot mangels der Aufbringung der Mittel zur Übersiedlung widerstrebend eine Wohnung beibehalten, die sie durch Wegzug, Vereinigung eines Haushaltes mit einem anderen Haushalte oder durch die Verlegung ihres Haushaltes in Räumlichkeiten, die bisher nicht Wohnzwecken dienten, für den allgemeinen Wohnungsmarkt freimachen könnten. Von diesen Erwägungen ausgehend, hat der Gemeinderatsausschuß für Sozialpolitik und Wohnungswesen in seiner Sitzung vom 23. März 1923 nach dem Vorbilde einiger reichs- deutscher Städte Richtlinien genehmigt für die Gewährung von Vergütungen an Wolin- parteien, die bereit sind, ihre Wohnungen aufzugeben. Nach diesen im Geineinderatsausschusse genehmigten Richtlinien kann als Übersiedlungshilfe eine Vergütung aus Gemeindemitteln erhalten, der in Wien eine selbständige Wohnung mit Küche innehat und sie dadurch freimacht, daß er entweder freiwillig und ohne beruf- liehe Verpflichtung; nach auswärts übersiedelt oder seinen Haushalt mit einem anderen Haushalte vereint oder seinen Haushalt in Räumlichkeiten verlegt, die bisher nicht Wohnzwecken dienten. Voraussetzungen für die Gewährung der Vergütung sind: 1. daß der Wegziehende in seinem neuen Wohnorte eine Wohnung erhält, ohne auf einen Tausch mit Wien angewiesen zu sein} 2. daß sowohl die freigemachte W ohnung wie auch die Räume, in die der Haushalt verlegt wird, nach den geltenden Bestimmungen ohnedies der Anforderung unterliegen} 3. daß durch die Zusammenlegung der Haushaltungen keine W ohnungsüberfüllung platzgreift und die Bewohnung der Räume, in die die Haushaltung verlegt wird, nicht in Sicherheit- und gesundheitlicher Hinsicht zu Bedenken Anlaß gibt} 4. daß sowohl der seine Wohnung freimachende W olmungsinhaber wie auch der ihn aufnehmende W ohnungsinhaber auf die Geltendmachung ihres Wohnbedarfes schriftlich für so lange verzichten, als keine derart wesentliche Änderung in ihren Familienverhältnissen eintritt, die nach den Richtlinien für die Reihung der Wohnungssuchenden die Zuweisung einer W ohnung nachträglich rechtfertigen würde} 3. daß die frei werden de Wohnung tatsächlich an einen vom W ohnungsamte zugewiesenen Mieter vermietet wird. > ■ *r : A "iJ W V • - I *5., Wohnhausgruppe Balderichgasse im XVII. Bezirk Planverfassung: Wiener Stadtbauamt (Stadtbaurat Architekt Karl Ehn). — Bauleitung: Wiener Stadtbauamt 247 Die Vergütung kann bestehen: a) in der Besorgung des Umzuges durch Beförderung der Sachen oder durch Bezahlung der Ubersiedlungskosten in der nachgewiesenen Höhe bis zu dem von der Speditionsfirma für einen Acht-Meter-YVagen berechneten, für derartige Übersiedlungen im Zeitpunkte der Übersiedlung handelsüblichen Preise; b) in einem Zuschläge bis zur Höhe des obigen Betrages für nachweisbar sonstige mit einem Wohnungswechsel verbundene Unkosten; c) in der Besorgung von Herrichtungen, die in der neuen Wohnung mit Rücksicht auf die geänderte Raumnutzung notwendig sind; d) in einer Geldzuwendung (Prämie) für das Freimachen der Wohnung bis zum Betrage von einer Million Kronen. Hie unter a, b, c und d angeführten Vergütungen können dem ausziehenden Haus- haltungsvorstande, die unter b, c und d angeführten daneben oder allein auch dem aufnehmenden Haushaltungsvorstande gewährt werden. In allen Fällen ist die Gewährung der Vergütung dem freien Ermessen der Gemeinde überlassen. Ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Vergütung wird erst dann erworben, wenn die von der Gemeinde in einer schriftlichen Zusicherung gestellten Bedingungen im Einzelfalle zur Gänze erfüllt sind. Auf Grund dieses Beschlusses wurden in den Jahren 1923 bis 1923 beim Wohnungsamte 410 Ansuchen um Übersiedlungshilfe eingebracht, von denen 231 aufrecht erledigt wurden. Für die bewilligten Ansuchen wurden 150.390 S genehmigt, so daß durchschnittlich für eine Wohnung nicht ganz 630 S zugebilligt wurden. In 202 Fällen wurden die Wohnungen durch Verlegung des Wohnsitzes frei, in 29 Fällen erfolgte eine Zusammenlegung der Haushaltungen. Nach der Größe geordnet, wurden auf diese Weise 174 Kleinwohnungen, 49 kleine Mittelwohnungen, fünf große Mittelwohnungen und drei große Wohnungen zur amtlichen Zuweisung an dringend wohnungsbedürftige Parteien verfügbar. Wolmungsänderungen und Wohnungsvereinigungen Zu den Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wohnungsnot zu bekämpfen, zählt die Erhaltung des vorhandenen Wohnungsbestandes. Als während des Krieges die Bautätigkeit gänzlich aufhörte und an Stelle neuer Wohnungen Jahresdefizit zu Jahresdefizit kam, bis deren Summe die Not und den Mangel an Raum jeglicher Art ergab und infolge dieses Mangels das Bestreben bemerkbar wurde, die vorhandenen Wohnungen zu anderen Zwecken zu verwenden, wurde die Verordnung vom 28. März 1918, R. G. Bl. Nr. 114, erlassen, die Abhilfe schaffen sollte. Diese noch heute wirksame Verordnung will dreierlei. Räume, die bisher zur Bewohnung nicht herangezogen werden durften, können zu Wohnungen umgestaltet werden. Bestehende Wohnungen dürfen ohne wichtige, im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegene Gründe diesem ihren Zwecke nicht entzogen werden. Zwei oder mehrere Kleinwohnungen dürfen ohne wichtige Gründe nicht zu einer Großwohnung vereinigt werden. So sicher es von vornherein war, daß keine dieser drei Maßnahmen geeignet war, eine überwältigende Einwirkung auf den Wohnungsmarkt auszuüben, so gewiß ist es gleichwohl, 248 daß es durch diese Verordnung vielfach gelungen ist, manchen versuchten Einbruch in den Wohnungsbestand mit Erfolg abzuwehren und dadurch nicht nur den einzelnen vor den schweren Folgen einer ihm drohenden Wohnungsnot zu schützen, sondern auch der Allgemeinheit zu dienen. Man kann füglich sagen, daß die erste der drei oben erwähnten Maßnahmen, die von dieser Verordnung vorgesehen werden, nur mehr historisch gewertet werden kann. Räume, die nach dieser Verordnung in sanitärer und baupolizeilicher Beziehung zur Bewohnung zugelassen werden können, sind in Wien nicht mehr vorhanden, Mansarden und lU Eff GEMEiNDI WIEN. mm Volkswohnhaus Mitterhofergasse im XXI. Bezirk Planverfassung: Architekten Gustav Schäfrig und Hans Reiser. — Bauleitung: Wiener Stadtbauaint Ateliers sowie Parterreräume, die ursprünglich zu Geschäftszwecken bestimmt waren, sind bereits restlos, soweit dies nach den Umständen des Falles zulässig war, zu Wohnzwecken herangezogen worden. Ein nennenswertes Anwendungsgebiet dieses Abschnittes der Verordnung gibt es daher nicht mehr. Dagegen ist auch noch heute das Verbot der Umwertung von Wohnungen oder mit anderen Worten ihrer Verwendung zu anderen als Wohnzwecken von wirksamer Bedeutung. Im Jahre 1925 wurden 440 Anträge eingebracht, die die Genehmigung anstrebten, Räumlichkeiten ihren bisherigen Wohnzwecken entziehen zu dürfen. Hievon wurde in 393 Fällen teils in erster Instanz, teils im Beschwerdewege die beantragte Wohnungsumwandlung ganz oder teilweise als zulässig erklärt, während in den restlichen 47 Fällen das gestellte Begehren als unzulänglich abgewiesen wurde. 249 Es mag auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, als hätte hier eine allzu liberale, mit der Wahrung der Interessen der Wohnungspolitik nicht in Einklang zu bringende Praxis gewaltet. Es muß indessen berücksichtigt werden, daß bei Handhabung dieses Abschnittes der Verordnung auch andere Gebiete der Volkswirtschaft berührt werden und die Entscheidungen stets nur in Widerstreit mit anderen wirtschaftlichen Kräften kommen. Vielfach sind übrigens die Genehmigungen nur bedingt auf die Dauer der Benützung der Räume durch die antragstellende Partei erteilt worden, so daß die Rückgewinnung der Räume für Wohnzwecke im gegebenen Zeitpunkte gesichert erschien. Vielfach auch ist aus Gründen der Minderwertigkeit (Baufälligkeit, Feuchtigkeit und Gesundheitswidrigkeit der angesprochenen Räume) die Bewilligung erteilt worden und in sehr vielen Fällen handelte es sich um einzelne nicht für sich bestehende W T ohnräume, insbesondere dann, wenn das die Existenz des Antragstellers begründende Gewerbe in einem Teile der Wohnung ausgeübt wurde. Aber auch dort, wo ganze Wohnungen aus Gründen des öffentlichen Interesses für andere Zwecke freigegeben werden mußten, war das Bemühen immer darauf gerichtet, daß ein gleichwertiger Ersatz an VN ohnräumen geleist et wurde. So wurden aus Anlaß der erfolgten Zulässigkeitserklärung 22 Einzelräume, 91 Kleinwohnungen, 50 kleine Mittel Wohnungen, 23 große Mittel Wohnungen und sieben große Wohnungen dem Wohnungsamte vermietbar zur Verfügung gestellt. Außerdem wurden im Zuge der erteilten Genehmigungen 1053 S für Wohnbauzwecke an die Gemeinde einbezahlt. Auch den Ausdehnungswünschen jener, die ihre Wohnungen durch Vereinigung mit anderen Wohnungen erweitern wollen, ist durch das in der Verordnung enthaltene Verbot ein Riegel vorgeschoben worden. Eine solche Vereinigung mehrerer Wohnungen in einer Hand ist der Hauptsache nach gestattet, wenn die Vereinigung mehrerer Haushaltungen eine gemeinschaftliche Wirtschaftsführung ermöglicht. Es sollen also zwar Luxusbestrebungen hintangehalten werden, aber andererseits raum- und aufwandsparende Bestrebungen nicht unterbunden werden. Im Berichtsjahre wurden 33 Ansuchen um Wohnungsvereinigungen eingebracht, wovon 50 bewilligt wurden. Behördliche Ersatzausführungen Von größter Wichtigkeit ist auch die Erhaltung der durch unterlassene Instandsetzungen gefährdeten Wohnungen in bestehenden Gebäuden. Bereits bei Kriegsausbruch waren die Wiener Häuser durch die Gepflogenheit, notwendige und lebenswichtige Reparaturen zu verschieben, in einem nicht einwandfreien Zustande. Während des Krieges und infolge der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Kriegsende sind viele bestandeswichtige Arbeiten an Häusern unterlassen worden. Durch diese Vernachlässigungen erfordern die Instandsetzungen heute oft so außerordentlich hohe Kosten, daß die hiefür notwendigen Kapitalien vielfach nur im Kreditwege beschafft werden können. Nach dem geltenden Mietengesetze ist allerdings für den Hauseigentümer die rechtliche Möglichkeit gegeben, um durch ein einfaches Verfahren vor den Mietbehörden sich jenen Instandhaltungszins zu sichern, der zur Tilgung des für die Instandsetzung aufzuwendenden Kapitales erforderlich wäre. Doch kann unter den auf dem Geldmärkte obwaltenden Verhältnissen bei einem hohen Zinsfüße natürlich ebensowenig gebaut werden als auch nur die notwendigsten Reparaturen geleistet werden können. Auch wenn kein Mieterschutz bestünde, 2JO wäre diese Erscheinung zu beobachten, wie ja auch vor dem Kriege stets beobachtet werden konnte, daß bei steigendem, bei hohem Zinsfuß der Baumarkt stagnierte. Nur darauf ist es zurückzuführen, wenn trotz des denkbar einfachsten gesetzlichen Verfahrens für die Erzielung der erforderlichen Erhöhung der Instandhaltungszinse, Wohnhäuser nicht in ausreichendem Maße instandgesetzt werden. Der dadurch herbeigeführte mangelhafte Bauzustand zahlreicher Wohngebäude, dessen Beseitigung ebensosehr vom Standpunkte der Wohnungspolitik wie der Volkswirtschaft geboten ist, nötigt die Gemeinde, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Erhaltung der gefährdeten Bauwerke für den Wohnzweck sicherzustellen. f" «r If «i icijfwr ii m.i Wohnhausbau Quarinplatz im X. Bezirk Blick in den Hof Planverfassung: Architekten Baurat Professor Siegfried Theiß und Hans Jaksch, — Bauleitung: Wiener Stadtbauamt Die Gemeinde bedient sich hiebei der Bauordnung. Diese gibt der Gemeinde als Baubehörde die Möglichkeit, die im öffentlichen Interesse gebotene Beseitigung von Baugebrechen durch Hinausgabe von baupolizeilichen Aufträgen zu veranlassen. Die Erfahrung hat jedoch gelehrt, daß derartige baupolizeiliche Aufträge mitunter von den Verpflichteten aus verschiedenen Gründen (Abwesenheit von Wien, Mangel an Kapital usw.) nicht immer klaglos zur Ausführung gelangen. Die Gemeinde hat sich daher entschlossen, in Säumnisfällen die Durchführung rechtskräftig aufgetragener Bauarbeiten im Wege der politischen Exekution auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten zu veranlassen. Eine derartige Ersatzausführung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Gemeinde die entsprechenden Barmittel für die Vornahme der Bauarbeiten ohne Rücksicht auf ihre Einbringlichmachung von den Verpflichteten bereithält, weil die Löhne und die Materialien naturgemäß zeitgerecht bezahlt werden müßten. 2JI Das Verfahren bei Ersatzausführungen Das behördliche Verfahren ist durch den nachfolgenden Erlaß der Magistratsdirektion vom 12. Oktober 1922 geregelt worden: Der mangelhafte Banzustand zahlreicher Wohngebäude in Wien nötigt die Gemeinde Wien, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln die Erhaltung der betreffenden Bauwerke für den Wohnzweck sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Zweckes wird die Gemeinde in erster Linie die ihr als Baubehörde zukommenden Befugnisse in ihrem vollen Umfange zur Anwendung bringen müssen. Um den baupolizeilichen Aufträgen jedoch vollen Nachdruck zu verleihen, muß die Gemeinde mit der Möglichkeit einer exekutiven Ersatzausführung rechnen, deren Kosten vorschußweise von der Gemeinde getragen werden müssen. Die Gemeinde hat sich daher entschlossen, zu diesem Zwecke in gewissen Fällen auch finanzielle Beihilfe zu leisten. Die Gemeinde gewährt die Beihilfe in allen Fällen nur vorschußweise und sind die verausgabten Beträge durch einverständliche Begründung des Miteigentumsrechtes zugunsten der Gemeinde W ien oder im Wege der Zwangsvollstreckung sicher zu stellen, beziehungsweise einbringlich zu machen. Um bei Behandlung der hiedurch aufgerollten öffentlich rechtlichen und privatlichen Fragen einen einheitlichen Vorgang zu erzielen, wurden die beteiligten Ämter hiemit angewiesen, sich beim Auftreten von Bauschäden nach folgenden Richtlinien zu verhalten: 1. Wenn ein schweres, die körperliche Sicherheit der Bewohner gefährdendes Baugebrechen gemeldet ist, ist zunächst nach der Bauordnung zu verfahren, unter Einladung des Flauseigentümers eine ordnungsgemäße Kommissionierung vorzunehmen und der Umfang der eingetretenen Schäden sowie der zur dauernden Erhaltung des Hauses notwendigen Maßnahmen, endlich ihre schätzungsweisen Kosten festzustellen. Der Hauseigentümer ist zu befragen, ob er bereit ist, die notwendigen Herstellungen auf seine Kosten durchzuführen. Bejahendenfalls ist der weiter unten erwähnte baupolizeiliche Auftrag sofort hinauszugeben. Verneinendenfalls oder wenn der Hauseigentümer trotz Ladung nicht erscheint, ist der Akt zur Genehmigung der Kosten einer eventuellen Ersatzausführung an das Wohnungsamt zu leiten. Der Akt hat eine eingehende Äußerung der betreffenden Stadtbauamtsabteilung über die vorzunehmenden Herstellungen in technischer Hinsicht und ihre voraussichtlichen Kosten zu enthalten, ferner eine vom Bezirksamte, bzw. von der der Magistratsabteilung 40 (administrative Baupolizei) besorgte Grundbuchserhebung über die Eigentumsverhältnisse und den Lastenstand des fraglichen Hauses. Hierauf stellt das Wohnungsamt die erforderlichen Anträge an die zur Entscheidung über die Verwendung der Erträgnisse der allgemeinen Mietzinsabgabe berufene gemeinderätliche Kommission. Nach Genehmigung der Kosten wird der Akt an das magistratische Bezirksamt, bzw. in den inneren Bezirken an die Magistratsabteilung 40 zur weiteren Amtshandlung rückgemittelt. 2. Hierauf hat die betreffende Amtsstelle im selbständigen Wirkungsbereiche der Gemeinde nach dem beiliegenden Formular A den baupolizeilichen Auftrag im Sinne des § 102 Wiener Bauordnung an den Hauseigentümer (bzw. an die mehreren Hauseigentümer solidarisch) hinauszugeben. In diesem Aufträge sind die vorzunehmenden Herstellungen ihrem Umfange nach genau zu bestimmen und sind kalendermäßig jene Tage festzusetzen, an denen spätestens die aufgetragenen Arbeiten begonnen, bzw. beendet sein müssen. Gegen diesen Auftrag ist der Rekurs an die Bauoberbehörde gemäß § 107 der Wiener Bauordnung einzuräumen, dem unter Hinweis auf § 93 der Amtsinstruktion vom 17. März 1855, R. G. Bl. Nr. 52, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist. Nach fruchtlosem Ablaufe der für den Beginn der Arbeiten gesetzten Frist ist unverzüglich an dieselben Verpflichteten ein Bescheid im Sinne des Formulares B hinauszugeben, der vom magistratischen Bezirksamte, bzw. vom Wiener Magistrate, Abteilung 40, als politische Behörde erlassen wird und im Sinne des § 5 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, den Auftrag zur Vornahme der Bauherstellung innerhalb bestimmter Fristen sowie die Anordnung einer exekutiven Ersatzausführung für den Säumnisfall enthält. Gegen diesen Bescheid ist ein binnen der Frist von 4 Wochen — von dem Zustellungstage nachfolgenden Tage an gerechnet — einzubringender Rekurs an das Bundesministerium für Inneres einzuräumen, welchem Rekurse gleichfalls unter Hinweis auf § 93 der Amtsinstruktion die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist. In besonders dringlichen Fällen sind die erwähnten Bescheide der Baubehörde und der politischen Behörde sofort nach der baupolizeilichen Kommissionierung zu erlassen und ist der Akt erst nachher zwecks Genehmigung der Kosten einer Ersatzausführung im Sinne des Punktes 1 an das Wohnungsamt zu leiten. 2j2 3. Nach fruchtlosem Ablaufe der in dem Bescheide der politischen Behörde gesetzten Fristen und nach Genehmigung der Kosten ist die Ersatzausführung ohne Verzug tatsächlich durchzuführen. Gleichzeitig ist eine Abschrift des unter Punkt 2 erwähnten Bescheides der politischen Behörde (Formular B) an die Magistratsabteilung 47 (Rechtsabteilung) zu übermitteln, die hierauf um exekutive Vormerkung eines Sicherstellungspfandrechtes zu Gunsten der Gemeinde Wien in der Höhe der genehmigten Kosten bei dem zuständigen Gerichte einschreitet. In Fällen, wo Gefahr im Verzüge ist, kann die Ersatzausführung auf die geschilderte Weise mit Zustimmung des amtsführenden Stadtrates der Gruppe V auch ohne vorherige Genehmigung der Kosten veranlaßt werden, doch ist in diesen Fällen die nachträgliche Genehmigung durch die erwähnte gemeinde- rätliche Kommission unverzüglich einzuholen. 4. Nach Beendigung der Ersatzausführung sind die hiebei der Gemeinde aufgelaufenen Kosten ziffernmäßig festzustellen und ist ein ordnungsgemäß adjustiertes Kosten Verzeichnis anzufertigen. Hierauf hat das magistratische Bezirksamt, bzw. die Magistratsabteilung 40 als politische Behörde einen Bescheid nach dem beiliegenden Formulare C zu erlassen. Derselbe erteilt auf Grund des § 5 der vorzit. kaiserlichen Verordnung* dem Verpflichteten (bzw. den mehreren Verpflichteten solidarisch) den Auftrag zur Bezahlung des richtiggestellten Kostenbetrages und verfügt die exekutive Hereinbringung für den Säumnisfall. Gegen diesen Bescheid ist ein binnen der Frist von 4 Wochen — von dem Zustellungstage nachfolgenden Tage an gerechnet — einzubringenden Rekurs an das Bundesministerium für Inneres und Unterricht einzuräumen, welchem Rekurse unter Hinweis auf § g3 der Amtsinstruktion die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist. 5. Auf Grund des vorstehenden Bescheides sind die der Gemeinde aufgelaufenen Kosten unverzüglich sicherzustellen, bzw. einbringlich zu machen. Zu diesem Zwecke kann auf alle Vermögensobjekte der Verpflichteten gegriffen werden und ist dasjenige Exekutionsmittel zu wählen, das nach der Lage des Falles die größte Sicherheit auf Erfolg gewährt. Die Exekution kann sowohl auf Liegenschaften wie auf Fahrnisse geführt werden. Die Exekution auf Fahrnisse wird die Ausnahme bilden und ist als politische Exekution nach den für diese geltenden Vorschriften von den zuständigen Amtsstellen in Vollzug zu setzen. Die Regel wird die Exekution auf Liegenschaften sein. Wenn der Verpflichtete mehrere Liegenschaften besitzt, ist nicht wahllos auf jene Liegenschaft zu greifen, die durch die Ersatzausführung betroffen ist, sondern auf jene, die nach ihrem Werte und nach ihrer bücherlichen Belastung der zu gunsten der Gemeinde einzuverleibenden Hypothek die größte Sicherheit bietet. Insbesondere sei auch auf die Möglichkeit der Einverleibung eines Simultanpfandrechtes hingewiesen. Die Wahl des Exekutionsmittels obliegt der Amtsstelle, die den baupolizeilichen Auftrag hinausgegeben hat. W ird die Exekution auf Liegenschaften gewählt, dann ist eine mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehene Abschrift des Zahlungsauftrages (Formular C ) der Magistratsabteilung 47 zu übermitteln, die auf Grund dieser Urkunden die exekutive Einverleibung eines Pfandrechtes zugunsten der Gemeinde Wien für die liquidierten Kosten samt den Kosten der Exekution und der Einverleibung auf Grund der § 87 ff Exekutions-Ordnung bei dem zuständigen Gerichte veranlaßt. Von der Einverleibung derartiger Zwangshypotheken hat die Magistratsabteilung 47 ungesäumt das Wohnungsamt zu verständigen, welches die Zwangshypotheken in Evidenz führt und über deren etwaige Einbringlichmachung im Wege der exekutiven Versteigerung entscheidet. 6. Wenn der Hauseigentümer in irgend einem Stadium des vorgeschilderten Verfahrens mit der Gemeinde Wien (Magistratsabteilung 45) zwecks Einräumung eines verhältnismäßigen Miteigentumsanteiles an dem Hause zugunsten der Gemeinde Wien in Unterhandlung tritt, so ist deswegen das geschilderte Verfahren nicht aufzuschieben. Kommt eine diesbezügliche Einigung vor Durchführung der Exekution zustande, so hat diese naturgemäß zu unterbleiben; wird sie erst in einem späteren Zeitpunkte abgeschlossen, so wird sie den Anlaß zu einer einverständlichen Löschung der inzwischen bereits einverleibten Zwangshypothek abgeben. Alle Löschungen — auch jene, welche etwa auf Grund eines stattgebenden Rekurses zu erfolgen haben — sind unverweilt im Wege der Magistratsabteilung 47 zu veranlassen, welche von der Durchführung zwecks Evidenzhaltung die Magistratsabteilung 15 zu verständigen hat. * Dieser Absatz ist durch die seit 1. Jänner 1916 in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetze sinngemäß geändert worden (siehe die den neuen Verwaltungsgesetzen angepaßten Formularien). 25 ) Formular A Das mag. Bezirksamt für den .Bezirk in Wien (der Wiener Magistrat, Abteilung 40) in seiner Eigenschaft als Baubehörde erteilt Ihnen als Eigentümer(in) des Hauses Wien, .Bezirk, gasse ...Straße Nr.., auf Grund der gepflogenen Erhebungen gemäß Platz § 102 der Wiener Bauordnung den Auftrag, an dem genannten Hause nachstehende* im öffentlichen Interesse und aus sicherheitspolizeilichen Rücksichten notwendigen Herstellungen auf Ihre Kosten vorzunehmen: Die aufgetragenen Herstellungsarbeiten müssen tatsächlich spätestens binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides begonnen und binnen der weiteren Frist von . Wochen beendet sein. Gegen diesen Auftrag kann gemäß § 107 der Wiener Bauordnung binnen der Frist, 14 Tagen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, der Rekurs an die Bauoberbehörde eingebracht werden, welchem Rekurse hiemit gemäß § 93 der Amtsinstruktion vom 17. März 1855, R. G. Bl. Nr. 52, die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Nach fruchtlosem Ablaufe der gesetzten Fristen werden die aufgetragenen Herstellungsarbeiten auf Gefahr und Kosten des (der) Verpflichteten im Wege des Verwaltungszwanges ausgeführt werden. Formular A Baupolizeilicher Auftrag an den Hauseigentümer Formular B Bescheid Mit dem Bescheide vom ., Z.., hat das M. B. A. (Mag. Abt. 40) Ihnen als Eigentümer des Hauses ... auf Grund des § 102 der B. O. für Wien folgende Aufträge erteilt: Da Sie diesem Aufträge gar nicht (nicht vollständig) nachgekommen sind, erteilt Ihnen das M. B. A. (die Mag. Abt. 40) in seiner (ihrer) Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde den Auftrag, binnen Woche (Wochen) mit den noch ausständigen Arbeiten zu beginnen und diese Arbeiten in ununterbrochener Folge zu beendigen, widrigenfalls im Sinne des § 4 des Verwaltungsvollstreckungs- gesetzes die mangelnde Leistung auf Ihre Gefahr und Kosten bewerkstelligt wird. Gleichzeitig wird im Sinne des § 8 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zur Sicherung der Leistung die Vormerkung des Pfandrechtes für die mit .S veranschlagten Kosten verfügt. Begründung: Die Verpflichtung zur Leistung der noch ausständigen Arbeiten besteht durch den vollstreckbaren baupolizeilichen Auftrag zu Becht. Da die Gefahr besteht, daß der Verpflichtete durch Verfügung über die Liegenschaft der Verpflichtung, die aufgetragenen Arbeiten auf seine Kosten vorzunehmen, sich entzieht und eine solche Handlung geeignet wäre, auch die Zwangsvollstreckung zu vereiteln, ist die einstweilige Verfügung begründet. Gegen diesen Bescheid steht binnen zwei Wochen nach Zustellung beim M. B. A. für den .Bezirk (bei der Mag. Abt. 40) einzubringende Berufung offen, der gemäß § 10, Abs. 2, V. V. G., keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ergeht an: 1. ... Eigentümer, 2. an die Mag. Abt. 47 mit dem Ersuchen, die pfandrechtliche Vormerkung des Sicherstellungspfandrechtes, deren sofortige Vollstreckbarkeit im Sinne des § 8, Abs. 2, V. V. G., bestätigt wird, zu veranlassen. Formular B Bescheid im Falle des fruchtlosen Ablaufes der im Formular A für den Beginn der Arbeiten gesetzten Frist an den Hauseigentümer 255 Formular C Bescheid Da Sie trotz Androhung der Ersatzvornahme die im Bescheid aufgetragenen Arbeiten nicht (nicht vollständig) durchgeführt haben, wird die Ersatzvornahme auf Ihre Gefahr und Kosten im Sinne des § 4, V. V. G., verfügt. Gleichzeitig werden Sie im Sinne des § 4, Abs. 2, des zitierten Gesetzes beauftragt, die mit S veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung mittels beiliegenden Erlagscheines vorauszuzahlen, widrigenfalls dieser Betrag exekutiv eingebracht werden wird. ? Jb« - Begründung: Gegen diesen Bescheid steht die binnen zwei Wochen nach Zustellung beim M. B. A. Bezirk (bei der Mag. Abt. 40) einzubringende Berufung offen, der gemäß § 10, Abs. 2, V. V. G., keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ergeht an:. Der Abteilungsvorstand: Formular C Verfügung der Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten 2j6 Auf dieser Grundlage hat die Gemeinde in den letzten Jahren in einer erheblichen Anzahl von Fällen die zwangsweise Reparatur von Bauschäden angeordnet, wodurch unter Genehmigung einer Kostensumme von mehr als einer Million Schilling 4793 Wohnungen und 253 Geschäftslokale ihrer volkswirtschaftlichen Bestimmung erhalten wurden. Bei einer Reihe von Objekten ließen es die Verpflichteten zur Vornahme einer behördlichen Ersatzausführung nicht kommen, sondern zogen es vor, die aufgetragenen Arbeiten noch in letzter Stunde aus eigenen Mitteln zur Ausführung zu bringen. Die behördliche Ersatzausführung hat sich als überaus wirksames Mittel für die Bemühungen der Gemeinde hinsichtlich der Erhaltung der im Gemeindegebiete vorhandenen Wohnungen bewährt. Die Gemeinde Wien wird daher diesen Weg in allen Fällen, wo es sich um schwere Schäden an Wohngebäuden handelt, welche die künftige Verwendbarkeit der betroffenen Wohnungen geradezu in Frage stellen, mit der gebotenen Nachdrücklichkeit im Interesse der wohnungsbedürftigen Bevölkerung auch weiterhin beschreiten. Im Voranschläge für das Jahr 1926 sind für diesen Zweck 150.000 S eingesetzt. Kreditförderung zur Instandsetzung von Wiener Häusern Die Gemeinde Wien hat sich aber nicht darauf beschränkt, das zwangsweise Verfahren zur Durchführung lebenswichtiger Reparaturen zu regeln. In vielen Fällen hat sich gezeigt, daß Instandsetzungsarbeiten nicht durchgeführt werden können, obwohl der Hauseigentümer sie machen will und sich mit den Mietern über das Ausmaß geeinigt hat. Der Grund, daß gleichwohl die Arbeiten nicht ausgeführt werden, liegt in dem Mangel an Mitteln. Um die Mieter nicht zu stark zu belasten, ist eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre erforderlich. Sie ist aber nur möglich, wenn dem Hauseigentümer ein Kredit zur Verfügung steht. Daran fehlt es heute nur zu oft. Und wenn schon Darlehen gegeben werden, so steigern die hohen Zinsen des Darlehens die Instandhaltungskosten bis zur Unerträglichkeit. Dadurch blieb manche wichtige Erhaltungsarbeit unausgeführt. Die Gemeinde hat hier helfend eingegriffen. Es ist eine Aktion zustandegebracht worden, wonach die sozialen Versicherungsinstitute der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien Gelder zuführten, die von der Gemeinde durch eigene Leistung weit um. das Doppelte erhöht wurden. Solcherart standen der Zentralsparkasse im Jahre 1924 über 3 Millionen Schilling und im Jahre 1925 über 10 Millionen Schilling zur Verfügung, welche Summe sie in die Lage versetzte, Darlehen für fünf Jahre zur Instandhaltung von Wiener Kleinwohnungshäusern auszugeben, sofern durch ein Übereinkommen des Hauseigentümers und der Mieter durch Spruch der Schlichtungsstelle oder der Mietkommission die Rückzahlung gewährleistet wurde. Die näheren Modalitäten, unter denen diese Darlehen hergegeben wurden, sind in dem im folgenden zum Abdrucke gebrachten Prospekte der Zentral Sparkasse der Gemeinde Wien enthalten. l 7 2J7 Zentralsparkasse der Gemeinde Wien Wien, I., Wipplingerstraße 8 Wien, im Februar 1925 Prospekt betreffend die Darlehensgewährung zum Zwecke der Instandsetzung von Wiener Häusern. Die Zentralsparkasse der Gemeinde Wien gewährt Darlehen zum Zwecke der Instandsetzung von Wiener Häusern zu nachfolgenden Bedingungen: Die Darlehen werden durch Einverleibung einer Schuldurkunde an erster Stelle auf die zum Pfände zu bestellenden Liegenschaften sichergestellt und sind in vierteljährigen, im vorhinein zu entrichtenden Pauschalraten zu verzinsen und in längstens 5 Jahren zu tilgen. Die Verzinsung beträgt 5 Prozent über dem jeweiligen W r echselzinsfuß der Österreichischen Nationalbank, vorläufig gegen Widerruf jedoch nur 15 Prozent* p. a.; weiters ist zu den Pauschalratenterminen ein Regiebeitrag in der Höhe von V 4 Prozent des jeweilig aushaftenden Darlehensbetrages pro Quartal, das ist 1 Prozent für das Jahr, zu entrichten. Für die Darlehen ist eine jederzeit beiden Teilen freistehende halbjährige Aufkündigung vorgesehen. Die Anstalt erklärt, während der Laufzeit des gegenständlichen Darlehens von der ihr zustehenden Befugnis, das Darlehenskapital jederzeit halbjährig aufzukündigen, ausschließlich dann Gebrauch zu machen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse eine allgemeine Erhöhung der Bedingungen aller hypothekarisch sichergestellten Kredite, beziehungsweise Darlehen der Anstalt notwendig machen und der Darlehensnehmer auf Grund eines an ihn ergangenen rekommandierten Schreibens sich mit der Erhöhung der Darlehensbedingungen innerhalb acht Tagen nicht einverstanden erklärt. Durch diesen Kündigungsverzicht wird das der Anstalt satzungsgemäß zustehende Recht, in den im Schuldscheine taxativ aufgezählten Fällen das Darlehen ohne Kündigung sofort als fällig zu erklären, nicht berührt. Wer die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten mit Hilfe eines amortisablen Darlehens beabsichtigt, halte nachfolgenden Vorgang ein: Umfang der Renovierung und Kosten. I. Zunächst ist festzustellen, welche Instandsetzungsarbeiten notwendig sind und durch Einholung von Kostenvoranschlägen die Gesamthöhe der Instandsetzungskosten zu bestimmen. Um die Höhe des notwendigen Darlehens festzustellen, sind zur Kostenvoranschlagssumme noch die Kosten der Darlehensaufnahme hinzuzurechnen. Diese bestehen: a) aus der Schätzgebühr (siehe Punkt V), b) aus der staatlichen Schuldscheins- und Einverleibungsgebühr (derzeit 2V4 Prozent des Darlehensbetrages), c) aus den Kosten der grundbücherlichen Darlehensdurchführung. Parteienvereinbarung oder Entscheidung der Schlichtungsstelle, beziehungsweise Mietkommission. II. Da die Verzinsung und Tilgung des Darlehens nach dem derzeitigen Mietenschutzgesetze in der Regel den Parteien obliegt, ist nach Feststellung der Höhe des erforderlichen Darlehensbetrages entweder eine schriftliche Vereinbarung mit sämtlichen Parteien des Hauses über die hiedurch notwendige Erhöhung des Instandhaltungszinses zu treffen oder, falls dies nicht zu erzielen ist, im Wege der Schlichtungsstelle ein solches Übereinkommen anzustreben, beziehungsweise falls auch dies zu keinem Ziele führt, die Entscheidung der zuständigen Mietkommission zu begehren. Aus allen Bescheinigungen der vorerwähnten Art muß hervorgehen, daß die zu leistenden Zinsen, Amortisationsbeträge und fortlaufenden Regiebeiträge während der in Aussicht genommenen Tilgungsdauer des Darlehens (höchstens 5 Jahre) ganz oder teilweise auf die Mieter überwälzt werden. Zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung wird es sich empfehlen, sogleich die weiteren unter Punkt IV ersichtlichen Beilagen des Darlehensgesuches zu beschaffen, beziehungsweise bereitzuhalten. Einbringung der D a rl e h e n s g e s u c h e-E i n r e i c h u n g s s t e 11 e n. III. Die Einbringung der Gesuche um Instandsetzungsdarlehen kann erfolgen: Bei der Hauptanstalt, I., Wipplingerstraße 8, sowie bei den Zweiganstalten II. Karmelitergasse 9, III. Landstraße Hauptstraße 65, IV. Favoritenstraße 9-11, V. Schönbrunnerstraße 54, VIII. Schlesingerplatz 5, X. Laxenburgerstraße 47, XIV. Ullmannstraße 44-46, XVI. Richard-Wagner-Platz 19, XVII. Hernalser Hauptstraße 72-74, XIX. Gatterburggasse 25, XX. Brigittaplatz 10, XXL Am Spitz 11. * Mai 1926: 8 Prozent und 1 Prozent Regiebeitrag. 238 ! M if Es empfiehlt sich, in den Zweiganstalten nur jene Darlehensgesuche einzubringen, welche in diesen Bezirken gelegene Häuser betreffen. Gesuchsbeilagen. IV. Die Einreichung erfolgt mittels des von der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien hiefür aufgelegten Gesuchsformulares. Den Ansuchen sind nachstehende Beilagen anzuschließen: 1. Amtlicher Grundbuchsauszug neuesten Standes. (Dieser ist bei den Grundbuchsämtern, erhältlich.) 2. Amtlicher Grundbesitzbogen neuesten Standes (erhältlich beim Bundesvermessungsamt, VIII., Friedrich- Schmid-Platz 3). 3. Wohnbausteuer-Erklärung oder Zinsfassion aus dem Jahre 1914. 4. Brandschaden-Versicherungspolizze. 5. Womöglich Baupläne oder eine einfache Grundriß-Skizze. 6. Kostenvoranschläge über die vorzunehmenden Hausreparaturen. 7. Entweder die von sämtlichen Parteien des Hauses gefertigte Originalvereinbarung zwischen Hauseigentümer und Mietern über die vorzunehmenden Reparaturen und über ihr Einverständnis mit der Aufnahme des Darlehens bei der Zentralsparkasse unter Anführung der vereinbarten Laufzeit oder das bei der Schlichtungsstelle erzielte Übereinkommen oder die Entscheidung der zuständigen Mietkommission. 8. Im Falle der Eigentümer nicht selbst ansucht, eine einfache Vollmacht an den Einreicher, die von dem Eigentümer, beziehungsweise sämtlichen Miteigentümern, unterfertigt sein muß. Schätzgebühr. V. Gelegentlich der Einreichung ist die Schätzgebühr zu erlegen, die 30 Schillinge beträgt. In dieser Schätzgebühr sind gleichzeitig die Kosten einer Nachbesichtigung, welche die ordnungsmäßige Durchführung der Instandsetzungsarbeiten binnen längstens 3 Monaten nach Unterzeichnung des Schuldscheines feststellen soll, inbegriffen. Separate Durchführungsspesen für die Ausfolgung des Schuldscheinentwurfes und die Überprüfung der Urkunden werden seitens der Anstalt nicht in Anrechnung gebracht. Schätzung und Darlehensbewilligung. VI. Von der Vornahme der Schätzung wird der Einreicher verständigt, welcher dafür zu sorgen hat, daß die Schätzungskommission alle Teile des Hauses besichtigen kann. Nach Vornahme der Schätzung, deren Ausarbeitung einige Tage in Anspruch nimmt, erfolgt die Entscheidung über das Darlehensgesuch und insbesondere auch über die nach den Satzungen der Zentralsparkasse zulässige Höhe des Darlehensbetrages Es empfiehlt sich daher, keinesfalls vor Erhalt der schriftlichen Darlehensbewilligung die Instandsetzungsarbeiten in Angriff zu nehmen, da sonst eventuell die hiezu erforderlichen Mittel nicht sichergestellt erscheinen. Darlehensdurchführung und Zuzählung. VII. In der an die Partei hinausgehenden Darlehensbewilligung sind die erforderlichen Dokumente und Nachweise, die vor Zuzählung des Darlehens der Anstalt zu erbringen sind, einzeln angeführt. Da nach den Satzungen der Sparkassen Hypothekardarlehen auf der betreffenden Liegenschaft mündelsicher veranlagt, das heißt an erster Stelle sichergestellt sein müssen, wird die Partei bereits im frühesten Stadium der gegenständlichen Transaktion auf die Ordnung des Grundbuchsstandes bedacht sein müssen, zumal bei einer längeren Dauer der Darlehensdurchführung sich die Zuzählung verzögert und erst nach vollständiger Erfüllung der in der Darlehensbewilligung geforderten Zuzählungsvoraussetzungen der Darlehensbetrag für die Bezahlung der Rechnungen der Professionisten zur Verfügung steht. Auskünfte. VIII. Weitere Auskünfte werden bei der Hauptanstalt, I., Wipplingerstraße 8, I. Stock, Saal III, und bei den vorgenannten Zweiganstalten erteilt. Bei diesem Anlasse wird neuerdings darauf aufmerksam gemacht, daß jeder Hausbesitzer sich ohne fremde Vermittlung an die Zentralsparkasse der Gemeinde Wien wegen Gewährung eines Darlehens wenden kann und dort alle notwendigen Auskünfte erhält. 17* 259 I Förderung der privaten Bautätigkeit Wenn man nach Wegen zur Milderung der Wohnungsnot sucht, so werden neben den bereits in ziemlich erschöpfender Weise angewendeten Maßnahmen zur besseren Erfassung des vorhandenen Wohnraumes und neben den in strengster Weise durchgeführten Maßnahmen zur Verminderung der Zahl der Wohnungssuchenden jene Maßnahmen die wichtigste Rolle spielen, durch die die Beschaffung neuer Wohnungen, die Förderung und Belebung der Neubautätigkeit unterstützt wird. Man wird sicherlich der Gemeinde das Urteil nicht versagen können, daß sie, soweit es in ihrer Macht gewesen war und vielleicht fast über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit hinaus, auch auf diesem Gebiete das Äußerste getan hat, um durch Erstellung neuer Wohnungen die Wohnungsnot wirksam zu bekämpfen. Die Gemeinde hat sich hiebei durchaus nicht bloß beschränkt, selbst tätig zu sein und im größtmöglichen Umfange städtische Wohnungsbauten herzustellen, wie auch durch weitgehende Unterstützung der Siedlungsgenossenschaften die Errichtung von Siedlungshäusern zu fördern, sondern sie war auch bemüht, das Privatkapital für die Erstellung von Wohnungsbauten anzuregen. Zur Förderung der Privatbautätigkeit wurde für Wohnungsbauten schon in der Wiener Anforderungsverordnung eine weitgehende Befreiung von der Beschlagnahme ausgesprochen; durch die spätere Verordnung des Bürgermeisters vom 10. Oktober 1921, L. G. Bl. für Wien Xr. 128, ist eine restlos vollständige Befreiung von allen Gemeindesteuern und Abgaben auf die Dauer von 30 Jahren zugestanden worden, die auch in das neue Gesetz über die Einhebung einer Wohnbausteuer übernommen wurde, indem solche Bauten kraft besonderer Zuerkennung nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. September 1921, L. G. Bl. lür Wien Xr. 127, auch von der Wohnbausteuer gemäß § 3 dieses Gesetzes befreit werden können. Es hat ferner sowohl die frühere Mieterschutzverordnung wie auch das geltende Mietengesetz und ebenso auch das mit 1. Jänner 1923 in Kraft getretene Anforderungsgesetz die Neubauten aus seinem Anwendungsbereiche vollständig ausgeschaltet. Schließlich sind auch auf dem Gebiete der Bauordnung zur Förderung und Belebung der Bautätigkeit durch das Gesetz vom 17. Juni 1920, L. G. Bl. Nr. 547, und die im Sinne dieses Gesetzes erflossenen Gemeinderatsbeschlüsse vom 24. September 1920, P. Z. 13.597, und vom 27. Juni 1922, P. Z. 6761, Erleichterungen der Bestimmungen der Bauordnung, insbesondere zur Herstellung und Benützung von Dachbodenwohnungen und zur Förderung von Stockwerksaufbauten in Kraft getreten. Durch die aufgezählten gesetzlichen Begünstigungen wurden die Forderungen und Wünsche, die vielfach in der Presse und aus den Kreisen des privaten Unternehmertums als Voraussetzung für die Entfaltung privater Bautätigkeit aufgestellt wurden, nicht nur restlos erfüllt, sondern man ist sogar vom Standpunkte der Wohnungsreform durch das gänzliche Fallenlassen aller sozialen Schutzmaßnahmen zugunsten der Mieter im Interesse der Belebung der Bautätigkeit weiter gegangen, als man vielleicht hätte gehen sollen. Gleichwohl hat sich trotz aller getroffenen Maßnahmen eine private Bautätigkeit nicht entfaltet; sie kann sich eben nur entfalten, wenn das Bauen rentabel wird. Auf absehbare Zeit ist daran bei der jetzigen wirtschaftlichen Entwicklung aber nicht zu denken. Trotz dieser Erfahrung ist auch fernerhin nicht vermieden worden, auf Mittel und Wege zu sinnen, die 260 zur Bekämpfung der Wohnungsnot neben der Neubautätigkeit der Gemeinde die Beschaffung neuer Wohnungen durch private Initiative möglich erscheinen lassen. Unter anderem wurden überall dort, wo die Befreiung von der Anforderung die Voraussetzung für einen privaten Neubau bildete, in liberaler Weise Zugeständnisse gemacht, die über die gesetzlichen Bedingungen hinausgingen. So wurden Zusicherungen erteilt, daß Unternehmungen, die für ihre Angestellten Wohnhäuser erbauen, zugunsten ihrer Angestellten auch über jene den Anforderungen unterliegenden Wohnungen verfügen dürfen, die durch die Vermietung der Neubauwohnungen an Angestellte frei werden. Auch die Frage wurde einer ernstlichen Prüfung unterzogen, ob es nicht möglich wäre, einen Baubeitrag aus öffentlichen Mitteln zu leisten, um den Anreiz zur Ausführung solcher im Interesse der Allgemeinheit erwünschten Herstellungen zu erhöhen. Man dachte hiebei insbesondere an die Gewährung von Prämien, die dann gegeben werden sollten, wenn innerhalb einer bestimmten Frist der Neubau von Dachwohnungen, Stockwerksaufsetzungen oder sonstiger für Wohnzwecke nutzbar zu machenden Wohnungen in Angriff genommen wird. Berechnungen, die angestellt wurden und die sich auf praktische Erfahrungen über die Kosten von Stockwerksaufsetzungen stützten, führten jedoch zu dem Ergebnis, daß entweder die Prämie so hoch bemessen werden müßte, daß ihre Leistung aus öffentlichen Mitteln an Einzelpersonen nicht mehr vertretbar ist oder bei niedriger Prämie eine derart hohe Zinsfestsetzung der zu schaffenden Neubauwohnungen zugestanden werden müßte, daß solche Wohnungen für die Allgemeinheit nicht mehr in Betracht kommen könnten. Es unterblieb aus diesen Gründen vorläufig die weitere Verfolgung dieser Angelegenheit. Mieterschutz und Schlichtungsstellen Eigenartig, jedoch völlig gleichartig für alle Zeiten ist die immer wieder auftretende Abneigung zwischen Vermieterschaft und Mieterschaft. Sie entspricht nicht allein einem Widerstreite zivilrechtlicher Interessen, sondern sie ist der natürliche Gegensatz zwischen Eigentümer und Mieter. In dem Augenblicke, als das Haus nicht mehr gleichbedeutend mit der Wohnung und die Wohnung nicht mehr gleichbedeutend mit dem Hause waren, ging ein Riß durch die Bevölkerung und es wird keinem Entgegenkommen von beiden Teilen jemals gelingen können, die Differenz zu beseitigen, die sich aus dieser Sonderung ergab. Die Folge ist, daß es keine andere Streitsache gibt, die mit gleicher Erbitterung und Hartnäckigkeit von beiden Teilen verfolgt würde, wie jene Streitsachen, die dem Bestandverhältnisse entspringen. Die Statistik liefert hierüber ein deutliches Bild. Solange noch die alten Mieterschutzverordnungen galten, die ihren Ursprung den Kriegsverhältnissen verdanken und die nur ein Verbot der Erhöhung des Mietzinses kannten, wurden die Mietämter in Anspruch genommen, um Selbstverständlichkeiten festzustellen, wie zum Beispiel die Aufteilung der Kosten der Rauchfangkehrung, der Gangbeleuchtung usw., Dinge, von denen man annehmen mußte, daß sie sich in friedlicher Auseinandersetzung ohne Anrufung der Behörde in einer für beide Teile gerechten Weise regeln lassen. Nichtsdestoweniger war die Zahl der zur Entscheidung der Mietämter gekommenen Anträge außerordentlich groß. Fällten doch die Wiener Mietämter im Jahre 1922 über 200.000 Entscheidungen. Das neue 261 Mietengesetz, das mit 1. Jänner 1923 wirksam wurde, kennt an Stelle des früheren Verbotes der Erhöhung des Mietzinses nur den gesetzlichen Mietzins, der den Zins der Vorkriegszeit zur Grundlage hat und neben einer bescheidenen Rente für den Hausbesitzer für die Instandhaltung des Hauses, für die Deckung der Betriebskosten des Hauses und für die Sicherung der laufenden öffentlichen Abgaben Vorsorge trifft. Obschon durch die generelle Regelung der Mietzinse zweifellos eine sehr bedeutende Entlastung der mit Mietsachen beschäftigten Behörden eingetreten ist und obschon ein überaus einfaches Verfahren Platz greift, läßt sich dennoch eine sich mit jedem Jahre steigende Inanspruchnahme der berufenen Stellen beobachten, wobei in jedem einzelnen Falle mit großer Hartnäckigkeit, die von beiden Teilen entwickelt wird, um den Erfolg gekämpft wird. Nach dem neuen, mit dem 1. Jänner 1923 wirksam gewordenen Mietengesetze haben über die Austragung von Mietstreitigkeiten die Mietkommissionen zu entscheiden, die aus einem Richter und je einem Beisitzer aus dem Kreise der Mieter und Vermieter bestehen. Die Beisitzer werden jeweils auf die Dauer eines Jahres auf Grund von Vorschlägen der Vereinigungen der Hausbesitzer und der Mieter vom Bürgermeister bestellt. Bevor aber der Streitfall zur Mietkommission gelangt, muß er bei der von der Gemeinde auf Grund des Gesetzes am Sitze eines jeden magistratischen Bezirksamtes errichteten zuständigen Schlichtungsstelle anhängig gemacht werden und es hat diese Stelle eine gütliche Beilegung des Streites zu versuchen und wenn der Versuch erfolglos bleibt, über Antrag eine vorläufige Entscheidung zu fällen. In Wien ist das Schwergewicht für das Verfahren in Zinsstreitigkeiten nicht in den Mietkommissionen zu suchen, sondern bei den auf Grund des § 27 des Mietengesetzes in den 21 Bezirken von der Gemeinde errichteten Schlichtungsstellen, die kostenlos arbeiten, während im Verfahren vor den Mietkommissionen der unterliegenden Partei die Verfahrenskosten auferlegt werden. Mit der Führung der Geschäfte der Schlichtungsstellen wurde bei jedem magistratischen * Bezirksamte von der Magistrats-Direktion zunächst ein Beamter unter seiner persönlichen und unmittelbaren Verantwortung betraut. Die Sorge für die gleichmäßige und einheitliche Geschäftsbehandlung und Rechtsanwendung in allen Bezirken wurde dem Wohnungsamte übertragen. Bei der Auswahl dieser Beamten ist getrachtet worden, in erster Linie solche Beamte zu bestellen, die auch schon als Vorsitzende bei den alten Mietämtern erprobt wurden, also Beamte, die durch ihre Erfahrung in Mietstreitigkeiten sich einer gewissen Autorität erfreuen, der sich Mieter und Vermieter zu unterwerfen bereit sind. Die Zunahme der Geschäfte bereits in den ersten Monaten, sowie der Umstand, daß es unmöglich ist, die Geschäfte des Schlichtungsamtes bloß auf zwei Augen zu stellen, machte es bald notwendig, für jede Schlichtungsstelle einen zweiten Beamten beizustellen, der zur Unterstützung und Vertretung des Leiters berufen ist. Die Zahl der Anträge, die bei den 21 Schlichtungsstellen von Wien einliefen, betrug in den Jahren 1923 bis 1925 insgesamt 61.196. Von diesen Streitigkeiten wurden 14.299 durch schließlichen Vergleich und 38.627 durch Vorentscheidung ausgetragen, während über die übrigen eingebrachten Anträge das Verfahren bis zum Ende des Jahres 192g noch nicht abgeschlossen war. Es wurden daher 73 Prozent der erledigten Anträge mit Vorentscheidung abgeschlossen, während bloß 23 Prozent durch einen Vergleich zu Ende gebracht wurden. 262 Versucht man, die bei den Schlichtungsstellen eingelaufenen Anträge nach bestimmten Kategorien zu scheiden, so haben der Zahl nach die Fälle die Mehrheit, die sich mit der Erhöhung des Instandhaltungszinses befassen. Solche Anträge wurden insgesamt 53-443 eingebracht. Anträge auf Festsetzung des Mietzinses und des sonstigen Entgeltes bei Untermieten wurden insgesamt 9942 eingebracht. Sonstige Anträge, die nach dem Mietengesetze zulässig sind und zu denen hauptsächlich die Anträge auf Überprüfung der Betriebskosten zählen, wurden 17.811 eingebracht. Von den eingebrachten Anträgen auf Erhöhung des Instandhaltungszinses wurden 5045 abgewiesen, in 18.149 Fällen wurde den Anträgen ganz oder teilweise stattgegeben, während in 3186 Fällen eine Erhöhung auf andere Art als durch Vervielfachung des Instandhaltungszinses zustande gekommen ist. Es handelt sich hier meistens um jene Fälle, bei denen sich die Mieter zu einer einmaligen Leistung außerhalb des gesetzlichen Instandhaltungszinses herbeiließen, meist in der Höhe der Kosten der im gegebenen Falle erforderlichen außerordentlichen Instandsetzungen. Alle anderen eingebrachten Anträge wurden teils zurückgezogen, teils waren sie bei Jahresschluß noch keiner Entscheidung zugeführt. Von den 18.149 Fällen, in denen eine Erhöhung des Instandhaltungszinses vor der Schlichtungsstelle vereinbart oder durch Vorentscheidung zugebilligt wurde, wurde in 5360 Fällen eine Erhöhung bis zum 500fachen Friedenszins und in 4928 Fällen eine Erhöhung bis zum looofachen Friedenszins bewilligt, während in 7861 Fällen eine über das 1000fache des Friedenszinses hinausgehende Erhöhung zugestanden wurde. Die größte Zahl weisen demnach jene Fälle auf, in denen eine Erhöhung bis zum looofachen Friedenszins zugebilligt wurde. Abschließend läßt sich wohl sagen, daß alle Maßnahmen, die zur Milderung der Wohnungsnot und zur Hebung der Wohnkultur getroffen wurden, unzulänglich geblieben wären, wenn nicht in allen Jahren das Ziel der städtischen Wohnungspolitik darauf gerichtet gewesen wäre, durch straffe Aufrechterhaltung des Mieterschutzes die Bevölkerung vor willkürlicher Kündigung und Zinssteigerung zu bewahren und wenn nicht ferner die entscheidende Aufgabe darin erblickt worden wäre, den Wohnungsmangel durch Schaffung guter neuer Wohnungen zu beheben. Auf dem Gebiete der städtischen Wohnungspolitik hat in den Jahren nach dem Ende des furchtbaren Weltbrandes unstreitig die stärkste Konzentration unter Anspannung aller Kräfte Platz gegriffen. Das Bild der Vergangenheit und Gegenwart im Wiener Wohnungswesen, das sich vor den Augen eines jeden ernsten und vorurteilslosen Beobachters entrollt, verbürgt uns, daß die Wohnungsfürsorge, um deren Anerkennung durch die Träger des Staatsgedankens so viele Jahre gekämpft wurde, für das neue Wien endlich ein dauernder, ein bleibender Zweig der öffentlichen Sozialpolitik und Verwaltung geworden ist. -Q - -\ 26) Die städtische Häuserverwaltung Der städtische Häuserbesitz wurde bis zum Jahre 1923 dezentralisiert verwaltet; während die Häuser in den Bezirken I bis IX und XX gemeinsam mit dem Stadtgrundbesitz in der Magistratsabteilung III in Verwaltung standen, wurde die Verwaltung der in den Bezirken X bis XIX und XXI gelegenen städtischen Zinshäuser durch die magistratischen Bezirksämter besorgt. Der Stand der städtischen Wohnhäuser und deren Verteilung auf die einzelnen Gemeindebezirke im Jahre 1918 geht aus der Tabelle auf Seite 266 hervor; er betrug in diesem Jahre 264. Hievon waren 203 Häuser sogenannte Wohnhäuser schlechthin, 32 Häuser Eigentum des Bürgerspitalfonds, 4 Häuser Eigentum des allgemeinen Versorgungsfonds, 1 Haus gehörte dem Bürgerladfonds und 22 Objekte waren Stiftungshäuser. Srojff Jrh&er|pftfpf(rf) raff HufitÄSiSm 3ouflrun<: 3?54 n* ön^lDci Jtrd i4caüferÄauf( Smfoftif *** SüfSnööf 144JK* Grundriß eines gärtnerisch ausgestatteten Innenhofes eines Wohnhausbaues der Gemeinde Wien Die im Eigentume von Stiftungen stehenden Objekte wurden von der Magistratsabteilung für Stiftungen verwaltet, während die sogenannten gemischten Häuser, das sind Häuser, die teils Amtszwecken dienen, teils Wohnungen und Geschäftsläden enthalten, von jener Magistratsabteilung verwaltet wurden, der auch die Amtshäuser unterstanden. Es ist bekannt, daß die Gemeinde Wien vor dem Kriege keine Wohnungspolitik betrieb; daher erklärt sich auch, daß — von einigen Bauten des Bürgerspitalfonds, die lediglich vom Standpunkte der Kapitalsanlage errichtet wurden, abgesehen — die Gemeinde keine Wohnhäuser errichtete. Es wurden allerdings vielfach Häuser von der Gemeinde erworben; dies geschah aber lediglich zu Regulierungszwecken, Verbreiterung der Straßen, Straßendurchbrüchen oder zwecks Errichtung von Amts- oder Schulgebäuden. Ein ganz anderes Bild bietet die städtische Häuserverwaltung mit dem Eintreten der neuen Ära, die die große Wohnungspolitik der Gemeinde Wien einleitete. Vor allem wurde 264 die Verwaltung der städtischen Häuser zentralisiert. In einer Magistratsabteilung wurden neben den Amts-, Schul- und Kindergartengebäuden, den gemischten Häusern die Notspitäler, Sommererholungsstätten für Kinder und Hortobjekte, sämtliche Zinshäuser einschließlich der Objekte des Bürgerspitalfonds, des allgemeinen Versorgungsfonds und des Bürgerladfonds zusammengefaßt. Neue Gruppen von städtischen Objekten waren inzwischen hinzugetreten; die an Zahl immer mehr an wachsenden Wohnhausanlagen, die aus dem Erträgnisse der Wohnbausteuer errichtet werden, die Siedlungen und endlich die WOhnbaracken (Notwohnungen). Aber auch durch Ankauf bestehender Objekte und Übernahme aus der Verwaltung anderer Abteilungen waren Zuwächse zu verzeichnen; ferner ist hier zu erwähnen: der Erwerb von einigen vor dem Kriege von Privaten begonnenen, aber infolge des Krieges unvollendet gebliebenen Bauten, die von der Gemeinde fertiggestellt wurden, von Demolierungsobjekten zwecks Aufführung von Neubauten und von schlecht gehaltenen Objekten zwecks gründlicher Instandsetzung, da die darin befindlichen Wohnungen dem Wohnungsmarkte erhalten (airimtr I XncA« Grundriß eines Wiener Wohnhauses der Vorkriegszeit werden sollten. Endlich mußten auch Mietobjekte gelegentlich des Ankaufes von lür die Gemeinde wertvollen Gründen mitübernommen werden. Anläßlich der Zentralisierung der städtischen Häuserverwaltung wurden von anderen Abteilungen und sonstigen Verwaltungsstellen aus rein verwaltungstechnischen Gründen eine Anzahl von Häusern in die Verwaltung der Magistratsabteilung übernommen. Im September 1925 erfolgte anläßlich der Unterstellung der Häuserverwaltung in die Verwaltungsgruppe für Wohnungswesen und Sozialpolitik die Teilung der Verwaltung des städtischen Hausbesitzes. Die Amts-, Schul- und Kindergartengebäude, die Notspitäler, Sommererholungsstätten für Kinder und Hortobjekte* wurden der Magistratsabteilung 45 übertragen, während der Magistratsabteilung 17 nur die Wohnhäuser verblieben. Über den Stand des städtischen Besitzes an Wohnhäusern sollen die folgenden Tabellen Aufschluß geben, in denen insbesondere das W 7 achsen dieses Besitzes seit dem Jahre 1918 aufscheint. * Im Band II wird auf diese Teile des städtischen Hausbesitzes noch ausführlicher zurückgekommen werden. 265 00 'I cn o» 2? fcd > bd D: (=S C: 2? tÖ > td W bs c» 3-' PL h- ö- o £ w er o* £ N P- s P-* P P ff: ’to p 3 P CO P CO Ö" K> P O» p oo CO t-L 05 i-i tj _» CO ifc. I-l-l ^ cn l- 1 00 CO 3 0-2 4^ CO Oi CD ^ ft ^ O 266 Anzahl der Häuser und sonstigen Wohnobjekte, welche der Gemeinde Wien gehören und in städtischer Verwaltung stehen Sh ö s s 4 +-> U ^ .2 « .g * Ja « ß .® 0 } '• ! Ij Es ergibt sich ein Gesamtstand von 420 Wohnhäusern, 57 Wohnhausanlagen, 30 Siedlungsgruppen und 8 Barackenlagern mit zusammen 17.382 Parteien am 31. Dezember 1923 gegenüber 393 Wohnhäusern, 24 Wohnhausanlagen, 30 Siedlungsgruppen mit 1755 Einzelhäusern und 7 Barackenlagern mit zusammen 9607 Wohnparteien am 31. Dezember 1924. Der beträchtliche Zuwachs von 7775 Parteien innerhalb eines Jahres ist hauptsächlich auf den Bau der großen Wohnhausanlagen, auf die Fertigstellung und Übernahme von Siedlungshäusern und auf den Ankauf von Zinshäusern zurückzuführen. In Wegfall kamen einige ältere, zum Teil in schlechtem Zustand befindliche Häuser, an deren Stelle Neubauten errichtet wurden. Bei notwendigen Instandsetzungsarbeiten von Häusern, auf die die Bestimmungen des Mietengesetzes anwendbar sind, werden die Kosten solcher Erhaltungsauslagen, die in größeren als einjährigen Abständen wiederkehren, zuzüglich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitales auf einen solchen Zeitraum verteilt, der dem Abstand entspricht, in dem sich solche oder ähnliche Instandhaltungsarbeiten unter Zugrundelegung regelmäßiger Bestanddauer erfahrungsgemäß wiederholen. In solchen Fällen wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Mieter oft auf die Verzinsung des aufgewendeten Kapitales verzichtet oder aber ein Teil der Kosten von der Gemeinde zur Selbstzahlung übernommen; dies gilt insbesondere von den sogenannten Demolierungsobjekten, das sind solche Häuser, die bereits früher zur Demolierung in Aussicht genommen waren, aber wegen der herrschenden Wohnungsnot oft mit bedeutendem Kosten- aufwande bewohnbar erhalten werden, wenn die Aufführung von Neubauten aus technischen Gründen in dem betreffenden Bezirksteile nicht möglich ist. Da auch die von der Gemeinde in den Jahren 1919 bis 1920 eingeleitete Erwerbung von Baracken der ehemaligen Militärverwaltung als Notstandsaktion zu werten ist, werden bei diesen Objekten fast die gesamten Instandhaltungskosten von der Gemeinde, die auch einen namhaften Betrag zu den Betriebskosten (Wasserverbrauchsgebühren, Versicherungsprämien u. a. m.) beisteuert, getragen. Die Mietzinsberechnung bei den Neubauten Bei der Festsetzung des Mietzinses für die von der Gemeinde Wien errichteten Neubauten wurde in den ersten Jahren, als die Zahl der erstellten Wohnungen noch nicht übermäßig groß war, versucht, den Mietzins an die schon bestehenden Wohnungen anzugleichen. Da bis 31. Dezember 1922 die bis dahin bestehenden Mieterschutzverordnungen den Friedenszins zur Grundlage hatten und nur nach Maßgabe der unbedingt notwendigen Erhaltungskosten eine Zinserhöhung zulässig war, mußte auch der für diese neu errichteten Gemeindewohnungen zu bestimmende Zins den Friedenszinsen angepaßt werden. Als Maßstab für den Friedenszins diente der bei der Berechnung des Index zugrundegelegte Friedenszins für eine aus Zimmer, Kabinett und Küche bestehende Wohnung, der 36'— Kronen monatlich betrug. 268 y -r : - y ■m ^ ■ ‘V.T ^ - {-X ?V". -/‘I Metzleinsthalerhof Blick in die Badeanlage fr»«?*; ffilS§Sä *H7? >.4. .*Ä->V Es wurde allerdings der Umstand fnitberücksichtigt, daß die von der Gemeinde hergestellten Wohnungen gegenüber den typischen Kleinwohnungen der Vorkriegszeit vieles auf weisen, was den Durchschnittskleinwohnungen fehlt, daß nämlich jede Gemeindewohnung unbedingt mit einem Vorraum und einem Innenklosett ausgestattet ist und der Wasserauslauf sich im Wohnungsinnern befindet, daß ferner jede Wohnung direkt belichtet und belüftet ist, Gas- und elektrische Installation aufweist, mit einem Gasherde versehen ist, während doch die Wiener Kleinwohnungen der Vorkriegszeit alle diese Erfordernisse eines bequemen und gesundheitlich einwandfreien Wohnens entbehren. In der Regel waren das indirekt belichtete Gangküchen Wohnungen, weil eine gänzlich veraltete Bauweise Wohnungen bauen ließ, in die nie ein Sonnenstrahl dringt; auch die Höhe des Stockwerkes wurde mitberücksichtigt; es blieb eine starke Anlehnung an den Friedenszins bestehen. Als das jetzt in Geltung stehende Mietengesetz (Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 872) mit 1. Jänner 1923 in Wirksamkeit trat, wurden die Mietzinse dementsprechend angepaßt. Nach § 2 dieses Gesetzes besteht der „gesetzliche Mietzins“ aus folgenden Beträgen: 1. Aus dem Grundmietzinse in der Höhe des halben Jahresmietzinses für 1914, 2. aus dem Instandhaltungszinse in der Höhe des 15o fachen Jahresmietzinses für 1914, 3. aus einem verhältnismäßigen Anteil an den Betriebskosten und an den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben mit Ausnahme der auf die Mieter nicht überwälzbaren Bodenwertabgabe. Zu den unter 3. aufgezählten Betriebskosten gehören: Ein über den normalen Wasserbezug hinausgehender Wassermehrverbrauch, die Kanalisierungsgebühren, die Kosten der Rauchfang- kehrung, die Kanalräumung und Unratabfuhr, die Auslagen für eine entsprechende Beleuchtung der Stiegen, Gänge und des Vorhauses, erforderlichenfalls auch des Hofraumes, die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Brandschaden und der Versicherung gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers; die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben sind auf die einzelnen der Berechnung des gesetzlichen Mietzinses zugrundegelegten Jahresmietzinses zur Gesamtsumme dieser Jahresmietzinse und der entsprechend berechneten Jahresmiet werte nicht vermieteter Bestandteile des Hauses zu verteilen. Das System der Pauschalzinse Ende 1924 wurde aber beschlossen, die Mietzinsberechnung nicht mehr nach diesem Schema aufzustellen, sondern auf das System der Pauschalzinse überzugehen. Hiefür waren folgende Gründe maßgebend: Nach § 1 des Mietengesetzes sind alle Mietobjekte von den Bestimmungen des Mietengesetzes ausgenommen, die in solchen Häusern gelegen sind, für welche die behördliche Baubewilligung erst nach dem 27. Jänner 1917 erteilt worden ist oder die erst nach dem 1. Jänner 1923 durch Umbauten, Auf-, Ein- oder Zubauten neu geschaffen wurden. Da das Gesetz somit alle Neubauten ausnimmt, war die Möglichkeit zur freien Mietzinsbildung überzugehen gegeben. Außerdem wäre infolge des raschen Anwachsens der in die Verwaltung neu hinzugekommenen Wohnhausanlagen ein großer Apparat notwendig gewesen, um die vielerlei Arten von Betriebskosten in Evidenz zu halten und monatlich auf die gesamten Wohnungen nach Maßgabe ihres Mietzinses umzulegen. Dazu kommt noch, daß die auf die einzelnen Monate entfallenden Betriebskosten nicht gleichmäßig sein können, was zur Folge hat, daß die Parteien in jedem Monate mit einer anderen Summe für den Wohnungsaufwand zu rechnen haben. Es bestand daher die Absicht, bei den Neubauten einen Pauschalzins einzuführen, der den Vorteil hat, daß er in jedem Monat einen gleichbleibenden Betrag aufweist, daher der Bevölkerung ein leichteres Wirtschaften ermöglicht und andererseits die Verwaltung von der Berechnung der einzelnen Betriebskosten und deren verhältnismäßigen Aufteilung auf die einzelnen Mieter entlastet. Dieser Pauschalzins soll die jährlichen Gebäudeerhaltungskosten, die Kosten für die Instandhaltung der Gartenanlagen und Gehwege in den Wohnhaushöfen, die Betriebskosten sowie die Verwaltungsauslagen decken und nach der Wohnfläche abgestuft sein. Die Wohnungen in den einzelnen Stockwerken werden hiebei nicht weiter unterschieden; es wird bei den Häusern kein Unterschied in der Richtung gemacht, ob sich die Wohnung ^ an der Gassenfront befindet oder ob sie nach dem Hofraum gelegen ist, da die Gemeinde in ihren Neubauten auf die Anlegung geräumiger Hofräume (im Fuchsenfeldhof z. B. sind die zwei Höfe 1200 und 1500 m a groß) mit Gartenanlagen bedacht ist, weshalb auch die Wohnungen in den Hof hinaus von den Mietern oft vorgezogen werden. Die zu jeder Wohnung gehörige Boden- und Kellerabteilung wird mit ihrer Fläche bei Berechnung des Pauschalzinses nicht eingerechnet. Eine Abstufung des auf den Quadratmeter Wohnfläche entfallenden Einheitszinses wird gemacht: Die zum Stadtzentrum nähere Lage des Objektes, die bessere Verkehrsmöglichkeit durch die Nähe der Straßenbahnlinien, die Lage in einem mit Grünflächen und Gärten durchsetzten Bezirke macht einen höheren Einheitssatz zulässig. Grundriß eines Wohnhauses der Gemeinde Onntnftof Jitnenftof CStfdK— ^tmmer 4 ^tinnwr irr. fo ^fmmer A A 1. Nach der Lage des betreffenden Objektes. aamm*r ijoupffiof taSJSsm Sdturamd: w 6 % § Sommer f Qorroum £ öerroum H mmer immer Sommer i n 1 ■ 1 ■ 1 ■ r - f Grundriß eines Wohnhauses der Vorkriegszeit 2. Nach der Ausstattung der Wohnung. Wie bereits erwähnt, waren die Bauten in den Jahren 1919 bis 1921 sichtlich weniger befriedigend, weil in dieser Zeit großer Mangel an Baustoffen bestand, daher vielfach zu Ersatzstoffen gegriffen werden mußte. Waren bis 1922 die Mittel für die Ausführung beschränkt, weil vorher nur der Wohnungs- und Siedlungsfonds zur Verfügung stand, der vom Betrage der Mietaufwandsteuer dotiert wurde, so änderte sich das Bild ganz wesentlich, als mit 1. Mai 1922 die Wohnbausteuer an Stelle der Mietzinsabgabe trat und der Gemeinde die Möglichkeit bot, die finanziellen Mittel zur Förderung der Wohnbautätigkeit zu schaffen. So konnte die Gemeinde, die jetzt auch wieder zur normalen Baustoffverwendung überzugehen vermochte, auch an eine bessere Ausstattung der Wohnungen denken, an Stelle der Fußböden aus weichem Holz werden nur mehr Brettelfußböden gelegt, an Stelle der transportablen Kochherde mit Kohlenfeuerung Gaskochherde aufgestellt, die elektrische Lichtleitung, die in den ersten Jahren nur bis zum Wohnungseingang gelegt wurde, nunmehr vollständig eingeleitet, an die Küche schließt sich meist eine Spüle, die Fenster sind mit Jalousien, teilweise auch mit Lüftungsflügeln versehen, ein Großteil der Wohnungen mit Baikonen oder Loggien ausgestattet und anderes mehr. Desgleichen werden in sämtlichen Höfen Gartenanlagen errichtet, endlich befinden sich in allen größeren und mittleren Bauten Badeanlagen mit Wannen- und Brausebädern. Auf alle diese Momente wird bei der Berechnung der Mietzinse Rücksicht genommen. Für Baikone und Loggien, die mit ihrer Fläche in die Berechnung des Pauschalzinses einbezogen sind, ferner für eingerichtete Badezimmer, die sich innerhalb des Wohnungsverbandes befinden, endlich für eingebaute Schränke werden Zuschläge eingehoben. Um in den großen Wohnhausanlagen, die mehr als 250 Parteien auf weisen, die Anlage der vielen Waschküchen und Trockenböden zu ersparen, sind in diesen Häusern zentrale maschinelle Dampfwäschereien angelegt, in denen die Parteien die Wäsche waschen, trocknen und mangeln können. Die Betriebskosten für die Benützung dieser Dampfwäscherei werden durch einen Zuschlag gedeckt, der mit dem betreffenden W ohnungsausmaße in Verbindung gebracht wird und gegenwärtig 1 o Groschen per Quadratmeter Wohnfläche im Monat beträgt. Für die nach den W ohnbauprogrammen der Jahre 1919 bis 1925 errichteten Neubauten der Gemeinde W ien ergeben sich Pauschalzinse von 10 bis 26 Groschen per Quadratmeter W ohnfläche im Monat. In diesen Pauschalzinsen ist Grundmiete, Instandhaltungszins und Betriebskosten inbegriffen. Was die in den Neubauten befindlichen Geschäftslokalitäten, Magazine, W erkstätten und Ateliers betrifft, so wird bei Vermietung solcher Objekte im Hinblick auf die Zweckbestimmung der W ohnbausteuer ein Betrag zur Verzinsung des Bauaufwandes eingehoben. Dieser Beitrag wird für offene Geschäftsladen je nach Lage mit 150 S bis zu 250 S, für Magazine, Werkstätten und Ateliers mit 80 S bis zu 150 S per Quadratmeter bemessen und ohne Anrechnung von Zinsen in 120 bis 180 Monatsraten eingehoben. Der Pauschalzins für Geschäftsläden beträgt 50 bis 40 Groschen, für W erkstätten, Magazine und Ateliers 20 bis 30 Groschen per Quadratmeter und Monat. 272 Gemeinde und Siedlungsbau Siedlungsgenossenschaften und Siedlungsbauten als Träger und Ergebnis einer volkstümlichen Bewegung sind auf dem Wiener Boden erst nach dem Kriege entstanden. Vorher beherrscht hier fast ausschließlich das mehrgeschossige Miethaus den Plan und verdrängt selbst in den ehemaligen Vororten immer mehr und mehr die älteren niederen Vorstadthäuser. Der Grundwert schnellt empor. Die weiträumige Verbauung weicht einer immer dichteren Ausnützung des Bodens, die zwischen den vielstöckigen Miethäusern eines Baublockes nur mehr schmalen, schachtähnlichen Höfen Raum gewährt, deren Boden oft kein Sonnenstrahl je erreicht und die doch die einzige und durch vorgelagerte Gänge überdies nur mittelbare Luft- und Lichtquelle der rückwärtigen Wohnräume abgeben sollen. Mit den großen Höfen und Gärten der alten Wohnhäuser verschwindet das letzte Grün und der letzte Tummelplatz der Kinder aus den eintönigen Häuservierecken. Dem gesundheitsschädlichen Einfluß der ungünstigen Wohnverhältnisse vermochte sich nur der begüterte Teil der Bevölkerung durch Errichtung von Einfamilien- und Landhäusern zu entziehen. Die ersten Versuche einiger Baugenossenschaften, das Einfamilienhaus mit kleinem Garten auch weiteren Kreisen zugänglich zu machen, führten nur zu bescheidenen Erfolgen. Die große Masse blieb in die Kleinwohnungen der enggedrängten Miethäuser der Bauspekulation gebannt und stand der Wohnungsfrage machtlos gegenüber, obwohl sich die Bevölkerung in steigendem Maße der Notwendigkeit bewußt wurde, den schädigenden Einflüssen der Großstadt und besonders ihrer ungünstigen Wohnverhältnisse ein natürliches Gegengewicht zu bieten, Bestrebungen, die in der gewaltigen Ausbreitung der Wanderbewegung, in der Pflege der Freiluftübungen und aller Zweige der Sportbetätigung und schließlich im Schrebergartenwesen ihren deutlichen Ausdruck fanden und die auch die eigentliche und tiefste Ursache der aufkeimenden Siedlungs- und Gartenstadtbewegung bilden. Die Trostlosigkeit der Wiener Wohnungsverhältnisse wird am deutlichsten durch die Tatsache dargetan, daß im Jahre 1917 von den 554.545 Wiener Wohnungen 405.991 oder mehr als 75 Prozent Kleinwohnungen waren, das sind Wohnungen, die nur ein Kabinett oder nur ein Zimmer oder höchstens ein Zimmer und ein Kabinett als Wohnräume aufweisen. Die Beschaffenheit dieser Kleinwohnungen ist wohl ausreichend durch die Feststellung gekennzeichnet, daß die Wasserleitung bei mehr als 95 Prozent, der Abort bei mehr als 92 Prozent außerhalb der Wohnung liegen und daß bei fast 77 Prozent (im Jahre 1919) weder Gas noch elektrischer Strom eingeleitet ist. Aber selbst an diesen kleinen und meist nur in der primitivsten Weise ausgestatteten Wohnungen herrscht noch ein außerordentlicher Mangel, der sich in der Uberfüllung der Wohnungen und in dem erschreckend niedrigen LeerstehungsVerhältnis ausdrückt, das 1900 und 1910 nicht einmal 1 Prozent erreichte und igi4 nur 1*59 Prozent betrug (bei den Kleinwohnungen gar nur 0*89 Prozent) und das bei einzelnen Bezirken bis auf 0*28 Prozent sank. Schaffung der Voraussetzungen für den Siedlungsbau Die Gemeindeverwaltung hat erst nach dem Krieg die planmäßige Änderung der ungünstigen Wohnverhältnisse durch ein gigantisches Wohnbauprogramm in Angriff genommen, 18 27) einerseits im größten Umfang durch die Errichtung von modernen und allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechenden mehrgeschossigen Wohnhäusern mit lauter unmittelbar belichteten Räumen, mit großen Gartenhöfen, Kinderspielplätzen und Kinderheimen, andererseits durch die Förderung der Siedlungsbewegung und des Siedlungsbaues. Damit war für die Siedlungsbewegung, die durch den Nahrungsmittelmangel und durch die Wohnungsnot der Kriegs- und Nachkriegszeit weitere mächtige Antriebe empfangen hatte, die zur Bildung Siedlung Hoffingergasse Architekt Dr. Josef Frank HOFElHGER 2JC -JBfcfc* j EN'TWVRI' # AEiCH * J)- - KtfEF'FEA.MIC /j» zahlreicher großer und die Angehörigen der verschiedensten Berufskreise umfassenden Sied- lungs - Genossenschaften führten, die Erfüllung der vier wichtigsten V oraussetzungen: Lösung der Verkehrsfrage, Bodenbeschaffung, Geldbeschaffung und Gewährung von Bauerleichterungen angebahnt. Die Ausgestaltung der Verkehrsmittel, durch die auch die entfernten und weiträumigen Siedlungszonen in angemessener Zeit vom Stadtinnern erreichbar werden, wurde von der Gemeindeverwaltung nach dem Kriege durch den planmäßigen Ausbau des Straßenbahnnetzes und besonders 2/4 seiner Außenstrecken und die Elektrifizierung der restlichen Strecken der Dampfstraßenbahn energisch betrieben und machte durch die Wiedererweckung der Stadtbahn und ihre Umgestaltung für den elektrischen Betrieb einen gewaltigen Schritt nach vorwärts. Die Bodenbeschaffung wurde durch die im Jahre 1921 mit Beschluß des Gemeinderates erfolgte Widmung einzelner Teile der Außenbezirke für Siedlungszwecke eingeleitet. Diese Siedlungsgebiete, sämtlich in der Nähe der Stadtgrenze liegend, sollen künftig wie ein Kranz von kleinen Gartenstädten den Stadtkern umgeben. Damit waren große Grundflächen der weiträumigen, zweigeschossigen, siedlungsmäßigen Verbauung gewidmet und gegen das Entstehen anderer, die Wohnstätten schädigender Anlagen gesichert. Aber auch die wirkliche Bereitstellung des Bodens für die Siedlungsbauten erfolgte fast ausschließlich durch die Gemeindeverwaltung. Von den in den Jahren 1921 bis 1925 mit öffentlicher Unterstützung errichteten 2632 Siedlerhäusern stehen 2492 oder 95 Prozent auf Gemeindegrund und nur 140 oder 5 Prozent auf sonstigen Grundstücken (Eigengrund, Bundesgrund, Klostergrund). Überdies erbaute die Gemeinde in den Jahren 1923 und 1924 selbst noch 265 Siedlerhäuser in drei Gemeindesiedlungen auf städtischem Grund und das Siedlungsprogramm 1926 erhöht die Zahl der auf Gemeindeland erbauten Siedlerhäuser um weitere 500 auf insgesamt 5 2 57 - Damit überschreitet die Größe des siedlungsmäßig verbauten Gemeindegrundes, die heute mit den drei Gemeindesiedlungen rund 1,300.000 Quadratmeter beträgt, mit Ende 1926 1,400.000 Quadratmeter; dabei sind weite Gebiete städtischen Grundes, die von Siedlern unter Verwendung eigener Mittel verbaut wurden, noch nicht mitgerechnet. Der städtische Siedlungsgrund, der zum großen Teil aus nach dem Krieg erfolgten Ankäufen und Enteignungen fr, C ■* TL y // > - W 18* 275 Siedlung Glanzing Architekt Hugo Mayer Siedlung Glanzing Architekt Hugo Mayer ^ItDIUVKQ «jlATÜZlMC, JBWUT HViiOtU/CR stammt, wird den Siedlungsgenossenschaften in Baurecht gegen den mäßigen Bauzins von 5*5 Prozent des Grundwertes überlassen, bei dem überdies bis auf weiteres keine volle Valorisierung, sondern der derzeitige viel niedrigere Verkehrswert in Betracht gezogen wird. Die Geldbeschaffung erfolgte nur zu Beginn des Siedlungsbaues in den Jahren 1921 und 1922 gemeinsam durch den Bund (Staat) und die Gemeinde, wobei der Bund 890.000 Schilling, die Gemeinde 1,020.000 Schilling für die 613 gemeinsam finanzierten Siedlerhäuser beisteuerten. Seit dem Jahre 1923 werden die ganzen erforderlichen Geldmittel ausschließlich von der Gemeinde beigestellt. In den Jahren 1923 bis 1925 wurden mit ihrer alleinigen Hilfe von den Genossenschaften 2019 Siedlerhäuser erbaut, wobei die Gemeindeverwaltung rund 23,500.000 Schilling an Bauvorschüssen gewährte. Dazu kommen noch die drei von der Gemeinde selbst erbauten Siedlungen mit 265 Einfamilienhäusern, die einen Kostenaufwand von rund 2,500.000 Schilling erforderten. Das Siedlungsprogramm für 1926 erfordert weitere 7,000.000 Schilling. Mit Ende 1926 erreicht somit der von der Gemeindeverwaltung für die reinen Baukosten der Siedlungen gemachte Aufwand rund 34 Millionen Schilling. Die Baukredite werden den Siedlungsgenossenschaften von der Gemeindeverwaltung zunächst als Bauvorschüsse gewährt, aus denen 85 Prozent der gesamten Baukosten bestritten werden. Die restlichen 15 Prozent müssen von den Siedlungsgenossenschaften aufgebracht werden, was nur zum geringen Teil durch Geldleistung, sondern hauptsächlich durch Mitarbeit auf der Baustelle oder in der Werkstatt erfolgt (Siedlerarbeit). Die den Genossenschaften gewährten Bauvorschüsse sollen in Hypothekardarlehen übergeführt werden, deren Verzinsung und Tilgung jedoch nur nach Maßgabe der Hauserträgnisse erfolgt. Da aber das Entgelt für die Benützung der Siedlerhäuser dem Mietzins ähnlich gelegener und ähnlich beschaffener Mietwohnungen annähernd gleichgehalten wird und sich somit nach Abzug der Instandhaltungs- und Betriebskosten nur ein geringer Betrag erübrigt, ist damit die Verzinsung und Tilgung der Darlehen bis auf weiteres fast ® ® Siedlung Glanzmg restlos gestundet. Architekt Hugo Mayer Siedlung Flötzersteig Architekt Z. V. Kaym und Hetmanek Von besonderer Tragweite für die bau wirtschaftliche Möglichkeit des Siedlungsbaues waren die von der Gemeindeverwaltung als Baubehörde gewährten Bauerleichterungen. Damit war auch eine fruchtbare Reform der starren Baugesetze geschaffen, die vorher das kleine Einfamilienhaus mit der gleichen Elle maßen wie das vielgeschossige Miethaus. Stockwerkshöhen von 2'6 o Metern, Hohlmauern an Stelle von Massivwänden, offene hölzerne Decken ohne Beschüttung, Verwendung der Bundträme des Daches als Tramlage des ersten Stockes, der Einbau hölzerner Stiegen ohne Rohrputz der Unterseite, die Verwendung von Torfstreuklosetten, die Herstellung einfachster Vorgartenabfriedungen und bekiester Gehwege an Stelle gepflasterter Gehsteige werden zugelassen. Auf kostspielige feuersichere Trennungen wird nach Möglichkeit verzichtet und die Trennungswände der Siedlerhäuser werden sinngemäß als Wohnungstrennungswände ausgeführt, da das genossenschaftliche Reihenhaus mit Recht als Mehrfamilienhaus aufgefaßt wird. Überdies wurden alle Augenscheinstaxen und sonstigen Baugebühren den Siedlungsgenossenschaften restlos nachgesehen. Zur wirtschaftlichen Ermöglichung der Siedlungsbauten hat noch wesentlich die einheitliche Regelung der Arbeitszeit nach dem Kriege (Achtstundentag) beigetragen, durch die die Siedler in die Lage versetzt wurden, die vorgeschriebene Aufbringung von 15 Prozent der gesamten Baukosten zum größten Teil durch Siedlerarbeit zu leisten. Diese Siedlerleistung entspricht also einem ansehnlichen Teil der Baukosten. Sie kann für die Baujahre 1921 bis 1925 mit etwa 4,000.000 Schilling bewertet werden. Planung der Siedlungsbauten Lagepläne und Hauspläne der Wiener Sied- c . ,, t . lungen wurden zum Teil von frei schaffenden biedlung Flötzersteig ö Architekt z. v. Kaym und Hetmanek Architekten, zum Teil von den Architekten des ^77 Siedlungsamtes der Gemeinde entworfen. Die Lagepläne sehen fast durchwegs aus wirtschaftlichen und schönheitlichen Gründen Gruppen- und Reihenhäuser vor. Auch geschlossene Wohnhöfe sind mehrfach ausgeführt worden. Bei der Orientierung der Häuser wird im Gegensatz zu anderen Bestrebungen eine unter spitzem oder stumpfem Winkel gegen den Meridian verlaufende Stellung bevorzugt, weil so die ungünstige reine Nordlage vermieden wird. Die Verkehrsstraßen (Durchzugstraßen) und Randstraßen werden samt ihren Einbauten von der Gemeindeverwaltung aus eigenen Mitteln hergestellt, die Wohnstraßen von den Siedlungs genossenschaften, wobei die Kosten aus den gewährten Bauvorschüssen bestritten werden, so daß die Geldaufbringung wie bei den Siedlerhäusern wieder hauptsächlich durch die Gemeindeverwaltung erfolgt. Bei der Bemessung der Größe der Siedlerstellen sind zwei Entwicklungsphasen zu unterscheiden, die Kleingartensiedlung der Baujahre 1921 bis 1924, die noch ganz von dem Streben nach restloser Selbstversorgung mit Gemüse und Kleintieren beherrscht wird und Häuser mit großen Stallanbauten und Siedlerstellen von anfangs 400 m 2 , später 350 m 2 vorsieht, und die Wohnsiedlung der Baujahre 1923 und 1926, die auf die bisherigen Anbauten zum größten Teil verzichtet und sich mit kleinen eingebauten Ställen und Siedlerstellen von rund 200 m 2 begnügt. Die Siedlerhäuser, die ausschließlich Einfamilienhäuser sind, haben etwa 40 bis 42 m 2 verbaute Fläche und enthalten im Erdgeschoß einen Vorraum, eine Wohnküche und eine Spüle (fallweise auch einen kleinen Arbeitsraum) oder einen Vorraum, ein Wohnzimmer, eine Küche und meist eine kleine Waschküche. Der erste Stock nimmt ein Schlafzimmer und ein oder zwei Schlafkammern auf. Durch diese Anordnung ist die Trennung der Schlafräume von den Wohnräumen durchgeführt, was im Verein mit der größeren Zahl der Schlafräume gegenüber den bisher üblichen Wiener Kleinwohnungstypen einen bedeutsamen Fortschritt beinhaltet. Eine Unterkellerung unterbleibt entweder vollständig oder wird auf etwa ein Drittel der verbauten Fläche eingeschränkt. Die nicht unterkellerten Räume werden ebenso wie die Mauern gegen aufsteigende Grundfeuchtigkeit isoliert. Die Mauern wurden nur in den Baujahren 1921 und M EDVVIIG^N -ANTKv$ - vmi>! wöyz ersteig o o o 0 o ? -SOL'JnßZ- ANTAV$* IjNYWVRlr -T't'A.* 16 ARCH 'fcuvh KAYM- H ^tMANEK 1 . 1922 vorwiegend aus Zementhohlsteinen ausgeführt $ andere Ersatzbauweisen wurden schon damals grundsätzlich nicht zugelassen. Später wurden ausschließlich gebrannte Ziegel verwendet, wobei verschiedene Systeme von Hohlmauern zur Anwendung gelangten, besonders solche aus zwei liegenden Ziegelscharen von je 12 cm Stärke mit 7 cm breitem isolierenden Luftschlitz. Die Decken sind mit Ausnahme der aus Eisenbeton hergestellten Kellerdecke hölzerne Tramdecken, teils mit offener Untersicht, teils mit Rohrputz ausgeführt, wobei entweder eine versenkte Sturzschalung angewendet oder eine Beschüttung der Erdgeschoßdecke überhaupt weggelassen wird, so daß die Fußbodendielen unmittelbar auf die Sturzschalung zu liegen kommen. Die Dächer sind meist Kehlbalkendächer einfachster Art mit Strangfalzziegeleindeckung* auf den Ausbau der Dächer wurde fast allgemein verzichtet. Bei allen Siedlung Heuberg h « ** 1 ^»- SÖT.m Siedlung Heuberg Häusern wurde Hochquellenwasser und elektrischer Strom eingeleitet. Bei mehreren großen Siedlungen ist auch schon die Einleitung des Leuchtgases in die Häuser erfolgt, wobei die Siedler einen Teil der Kosten selbst aufbrachten. Die Beseitigung der Fäkalien erfolgt nur bei einigen Siedlungen durch Rohrkanäle in die städtischen Sammelkanäle, sonst durch Torfstreuklosette und Kompostierung. Für die kleinen Siedlerstellen der Wohnsiedlungen der Baujahre 1925 und 1926 sind überwiegend Senkgruben vorgesehen, deren Leerung durch die automobilen Latrinen wägen des städtischen Kanalräumungsbetriebes erfolgt. Ausführung und Verwaltung der Siedlungsbauten Die Ausführung der Siedlungsbauten erfolgt durch die Siedlungsgenossenschaften als Bauherren im Zusammenwirken mit dem städtischen Siedlungsamt, wobei die erforderlichen Bauarbeiten im Wege von Anbotsverhandlungen vergeben werden. Die Materialbeschaffung besorgt zum großen Teil zentral die Gemein wirtschaftliche Siedlungsund Baustoffanstalt (Gesiba), an der die Gemeinde, der Bund (Staat) und die Genossenschaften durch ihren Verband beteiligt sind. Die Siedlungsgenossenschaften regeln auch die Leistung der Siedlerarbeit, wobei darauf geachtet wird, jeden Siedler unter möglichster Ausnützung seiner fachlichen Kenntnisse zu den einzelnen Bauarbeiten heranzuziehen. Die Siedlerarbeit ist überwiegend Hilfsarbeit, die besonders bei den Erd- und Betonarbeiten und beim Transport der Baustoffe zum Ausdruck kommt. Es wird aber auch viel hochwertige gelernte Arbeit geleistet, besonders bei den Tischler-, Schlosser-, Spengler-, Dachdecker-, Glaser-, Anstreicher- und Installationsarbeiten. Bei der Bauvergebung und Baudurchführung wird darauf Bedacht genommen, welche Bauarbeiten von der Vergebung ausgenommen und der Siedlerleistung Vorbehalten bleiben, damit der von der Siedlungsgenossenschaft aufzubringende fünfzehnprozentige Anteil der Baukosten sicher erreicht wird. Die Siedlungsgenossenschaften besorgen auch selbst die Verwaltung ihrer Siedlungskolonien und damit alle mit der Benützung und Instandhaltung der Siedlerhäuser zusammen- Siedlung Antäus Architekt Heinrich SchlöQ Siedlung Rosenhügel Architekt Krause *SS£ä äsäw f luimmiii IMUlUIMil 280 I l 1 I hängenden Angelegenheiten. Mit dem von den Siedlern zu leistenden Entgelt werden auch Rücklagen eingehoben, die künftig für die Deckung der in längeren Zeiträumen regelmäßig wiederkehrenden größeren Instandsetzungsarbeiten dienen sollen. Die Rechte und Pflichten der Siedler als Bestandnehmer gegenüber der Siedlungsgenossenschaft als Bestandgeber der Siedlerhäuser werden durch eine „Genossenschaftsordnung“ geregelt, die alle näheren Bestimmungen für die Zuweisung, Benützung und Instandhaltung der Siedlerhäuser und Gärten, für die von den Siedlern zu erbringenden Leistungen, für den Fall des Ausscheidens aus der Genossenschaft und für den Fall des Ablebens eines Hausinhabers trifft und die unter anderem das Halten von Bettgehern unbedingt verbietet, die Untervermietung einzelner Räume des Siedlerhauses aber an eine besondere Bewilligung der Genossenschaft knüpft. Auch außerhalb des Siedlungsbauprogrammes hat die Gemeindeverwaltung den Bau von Einfamilienhäusern durch Gewährung von Darlehen im Wege der Gemein wirtschaftlichen Siedlungs- und Baustoffanstalt (Gesiba) gefördert. Zunächst wurden in den Jahren 1923 und 1924 für diesen Zweck insgesamt 1,000.000 Schilling zur Verfügung gestellt. 1 77 Darlehensnehmer, die nur eine Verzinsung von fünf Prozent zu leisten haben, wurden damit in die Lage versetzt, ihre geplanten Einfamilienhäuser unter teil weiser Heranziehung eigener Mittel und Arbeit bewohnbar herzustellen. Im Jahre 1925 widmete die Gemeinde 650.000 Schilling der „Heimbauhilfe der Gemeinde Wien“, aus deren Mitteln die Gesiba eine Siedlungskolonie *Ti mm Siedlung Hermeswiese im XIII. Bezirk Planverfassung: Wiener Stadtbauamt (Stadtbaurat Architekt Karl Ehn) l!L 28l ERDGi^C WQJT T-/TO CU. Siedlungsamt Architekt K. Schartelmiiller STA — Wohnraum G — Küche A — Wohnküche SCH — Vorraum KA — Kammer VO — Schlafzimmer WKÜ — Abort KÜ — Geräteraum WR — Stall SPÜ — Spüle ma^tab 0 + I/Toctt oisr 282 Siedlungsamt Architekt H. Schloß Plan eines Siedlungshauses (Reihenhaustypen) im X. Bezirk nächst dem Wasserturm errichtet, die derzeit 10 fertige und 50 im Bau befindliche Häuser umfaßt und deren in Herstellung begriffene Straßen alle erforderlichen Einbauten erhalten (Wasser, Leuchtgas, Strom, Kanalisierung). Diese Einfamilienhäuser, gleichfalls auf städtischem Grund stehend, werden an Einzelpersonen in Baurecht gegeben, wobei die Baurechtsnehmer nur 25 Prozent der Hauskosten als Anzahlung zu leisten haben, während zur Deckung der restlichen Kosten bis zu einem Betrag von^i 5.000 Schilling ein mit nur 5 Prozent zu verzinsendes Darlehen gewährt wird. Die Häuser werden in mehreren Größen und unter Zugrundelegung verschiedener Grundrisse gebaut, so daß der Leistungsfähigkeit und den Bedürfnissen des einzelnen weitgehend Rechnung getragen werden kann. Die Wiener Siedlungen Die einzelnen Wiener Siedlungen lassen nach ihrer räumlichen Verteilung auf die Siedlungsgebiete drei natürliche Gruppen erkennen: die der Wiener-Wald-Höhen im Westen Wiens, die der südlichen Bezirke und die des im Osten der Stadt gelegenen XXI. Bezirkes. Die erste Gruppe ist durch die landschaftlich schöne Lage ausgezeichnet, doch ist der Bauaufwand durch die Geländeneigung, die teuere Zufuhr der Baustoffe und den Mangel an Sand und Schotter ein wesentlich höherer. Die zweite Gruppe nimmt in bezug auf die Baukosten eine mittlere Stellung zwischen der Siedlung Hermeswiese StraQenbild a 0TB 1 n ma '*•94 ***»4 | mmsäm Siedlung Hermeswiese Architekt K. Ehn mm 28) ersten und dritten ein. Die dritte Gruppe, im flachen XXI. Bezirk gelegen, mit überall nahe erreichbarem Bausand und Schotter und günstiger Transportlage, ist hinsichtlich der Baukosten am günstigsten und bietet einer künftigen Entwicklung des Siedlungsbaues die besten bauwirtschaftlichen Vorbedingungen. Beginnt man bei der zweiten Gruppe einen Rundgang durch die Wiener Siedlungen ringsherum um die Stadt, so trifft man auf die erste größere Anlage im XL Bezirk, wo nahe der Simmeringer Hauptstraße in der Weißenböckstraße die Gemeindesiedlung Simmering liegt. 7 1 Häuser umfassend, zeigt die nach dem Entwurf der Architekten Kaym und Hetmanek von der Gemeinde ausgeführte Kolonie geschlossene Randverbauung der Baugruppen und ebenerdige Häuser mit ausgebauten Mansarden. Die lebhafte farbige Behandlung der Fassaden gibt ihr ein eigenartiges und kennzeichnendes Gepräge. Westlich und hoch über ihr erhebt sich die nächste Siedlung auf der Höhe des Laaer- berges. Hier stehen die 195 Häuser der Siedlungsgenossenschaft Wien-Süd-Ost, die aus dem Zusammenschluß dreier kleiner Gruppen hervorgegangen ist. Der erste Lageplan stammt vom Architekten Adolf Loos und zeigt zum größten Teil streng west-östlich verlaufende Straßenzüge. Damit ist die Miggesche Forderung nach rein südlicher Orientierung der Häuser erfüllt, wobei freilich andererseits reine Nordlagen und schiefe Verschneidungen mit den 1 9 B> n nnaTniD n 3 A*X\*X* ♦A\\ ♦XVAV. ’iVv "« • ♦ •Yi *Vj .•*V»V Siedlung Hermeswiese Planverfassung: Wiener Stadtbauaint (Stadtbaurat Architekt Karl Ehn). — Bauleitung: Wiener Stadtbauaint 284 Randstraßen und einer Durchzugsstraße in den Kauf genommen werden müssen. Gleichfalls am Südrand des verbauten Teiles von Favoriten liegt die Siedlung W asserturm auf dem Rücken des Wienerberges, wo südwärts sanfte, freie Hänge bis zum Liesingtal leiten und sich eine prächtige Aussicht auf den südlichen Wiener Wald, ja, an klaren Tagen sogar auf den Schneeberg darbietet. Hier erstehen die mit der „Heimbauhilfe der Gemeinde Wien“ von der Gesiba errichteten Häuser (Entwurf Architekt Franz Schuster). Die nächste Siedlung, Hoffingergasse, liegt schon im XII. Bezirk im Ortsteil Altmanns dorf, östlich der Breitenfurter Straße. Die Kolonie von 286 Häusern gehört zur großen Siedlungs - Genossenschaft „ Altmannsdorf-Hetzendorf“. Der Lageplan (Entwurf Prof. Frank) sieht streng gerade Straßen und lange Hausreihen vor. Die einfach gehaltenen Häuser mit großen Anbauten für Wirtschaftszwecke geben das typische Bild der Kleingartensiedlung der ersten Baujahre der Wiener Siedlungsbewegung, als diese noch ganz vom Streben nach möglichster Selbstversorgung beherrscht war. Am Westrand des XII. Bezirkes, auf dem Rosenhügel, liegt die zweite große Anlage der $ lEDivtt q XDl'BEZIRK _ --' o © ° _ _ —-o O . - .- M'A.» 16 MA'2X A*CHH$CRU^ ARCHKEHM 11 Siedlung Hermeswiese, Teilansicht Architekt Karl Ehn Siedlung Simmering Architekt Z. V. Kaym und Hetmanek Altmannsdorf-Hetzendorfer mit 486 Häusern. Der Entwurf des Lageplanes und die ersten Typenpläne stammen vom Architekten Hugo Mayer, der weitere Ausbau erfolgte unter der Leitung des Architekten der Genossenschaft, Emil Krause. Auf der beherrschenden Anhöhe beginnend, die die großen Behälter der Wiener Hochquellenleitung und die schlanken Antennentürme des Wiener Rundspruches trägt und auf der sich eine weite Rundsicht nach Süden, Osten und Norden eröffnet, erstrecken sich die lockeren Hausgruppen der Siedlung am sanften Nordosthang des Hügels bis gegen die Hetzendorfer Straße. Am untersten Ende der Siedlung, ganz gegen die nahe Stadt vorgeschoben, liegt das Genossenschaftshaus mit großem, mit eigenartigen Wandmalereien geschmückten Saal. Nördlich vom Rosenhügel und jenseits der Verbindungsbahn wurde nach den Plänen von Kaym und Hetmanek von der Genossenschaft Gartensiedlung die aus 40 Häusern bestehende Kolonie Elisabethallee erbaut. Westlich an den Rosenhügel anschließend, aber schon auf dem Boden des XIII. Bezirkes, steht die kleine, 24 Häuser umfassende Künstlersiedlung, deren Bewohner Maler, Bildhauer, Architekten, Schriftsteller sind. Die dritte große Kolonie der Altmannsdorf-Hetzendorfer, die Hermeswiese mit 221 Häusern, liegt im XIII. Bezirk an der Hermesstraße, knapp vor dem Osteingang des Lainzer Tiergartens. Den nördlichen Teil bildet die Gemeindesiedlung, von der Gemeinde nach dem Entwurf des Architekten Karl Ehn erbaut. Von der Hochmaisgasse gelangt man durch eine malerische, von einem Uhrturm gekrönte Durchfahrt in die Lynkeusgasse, in der sich die Häuser in reizvoller Gruppierung bis zur Tiergartenmauer erstrecken. Den südlichen Teil bildet die genossenschaftliche Siedlung, die nach den Plänen der Architekten Heinrich Schloß und Emil Krause ausgeführt wurde. Westlich von der Hermeswiese, versteckt unter den alten 0 , Siedlung Neu-Strauacker Baumbeständen des Lainzer Tier- Architekt Schuster 286 gartens, liegt die Siedlung der Invaliden; südlich der Hermesstraße stehen dort in langer, mehrfach unterbrochener Reihe die 46 Häuser, deren Bau von der Gemeinde Wien unterstützt wurde, nördlich zahlreiche zerstreut und in buntem, individualistischen Durcheinander von den Siedlern selbst ausgeführte Einzelhäuser. Die Lainzer Siedlung hat schon ganz den Charakter der „Wiener-Wald-Siedlungen“, die sich im Westen der Stadt auf den anmutigen und aussichtsreichen Hängen und Hügeln des Wiener Waldes ausbreiten. Die bedeutendste Anlage ist die Siedlung Flötzersteig mit 228 Häusern. Südlich der Straße liegen die Häuser der Genossenschaft Gartensiedlung, erbaut nach den Entwürfen der Architekten Kaym und Hetmanek. In schwierigem, zum Teil steilen Gelände führen die Siedlungsstraßen von der Höhe des Flötzersteiges zu den Tiefenfurchen des kleinen Ameisbaches und der großen Ameisbachzeile hinab. Die Hausgruppen ergeben in malerischer und reizvoller Gruppierung eine lockere Randverbauung der Baublöcke. Den nördlichen Teil der Siedlung bilden die Häuser der Genossenschaft Antäus, deren Pläne vom Architekten Heinrich Schloß stammen. Nördlich der Kolonie Flötzersteig, noch im gleichen Siedlungsgebiet, aber schon im XVI. Bezirk, liegen die 50 Häuser der Siedlungsgenossenschaft Heim, erbaut nach den Plänen des Architekten Silvio Mohr, östlich die 34 Häuser der Siedlung Schotten wiese. ■ llllllr tmt* ’V*'V '-rf*' Siedlung Kagran—Freihof, Wohnhof Architekt Karl Schartelmüller 287 Siedlung Kagran, Freihof Architekt Karl Schartelmüller Im XVII. Bezirk im Westen, hoch ober Dornbach aufsteigend, erhebt sich die Siedlung Heuberg der Genossenschaft Wien-West mit 94 Häusern. Die landschaftliche Lage ist hervorragend schön. Gehäufte Schwierigkeiten stellen sich hier der Baudurchführung durch das verwickelte Gelände, ungünstige Bodenbeschaffenheit und die sehr steilen Zufahrtsstraßen entgegen. Die Hausgruppen, sämtlich mit fremdartig anmutenden Flachdächern und Terrassengärten, beginnen oberhalb der Andergasse und ziehen, ein Genossenschaftshaus einschließend, bis hinauf gegen den Waldesrand. Den Beschluß der Wiener-Wald-Siedlungen bildet im XVIII. Bezirk die Siedlung Glanzing mit 136 Häusern. Die ersten 56 Häuser wurden noch von der Genossenschaft der Angestellten der Elektrizitätswerke als Doppelhäuser und ohne organischen Zusammenhang nebeneinander gereiht an den Straßen ober dem Krottenbachtal gebaut. Bei der Fortsetzung der Anlage durch die Siedlungsgenossenschaft „Altmannsdorf- Hetzen dorf“ wurde die Planung dem Architekten Hugo Mayer anvertraut. Die neuen Teile der Anlage, zum Teil hoch oben an der Koschatgasse, zum Teil unten nahe der Talsohle des Krottenbaches gelegen, zeigen ein reizvolles und abwechslungsreiches Bild und die gute Anpassung an das schwierige Gelände führte zu einer glücklichen Synthese der bau wirtschaftlichen Notwendigkeiten und der bei aller Einfachheit schönen Ausgestaltung. Die dritte Gruppe der Wiener Siedlungen bilden die im Osten der Stadt jenseits der Donau im XXL Bezirk gelegenen. Hier dehnt sich noch stunden- und stundenweit das freie Land und bietet einer künftigen Entwicklung der Stadt und besonders ihrer Siedlungen unbegrenzte Möglichkeiten. Am weitesten stromaufwärts vorgeschoben liegt die Siedlung Schwarzelackenau, in landschaftlich schöner Lage mit fesselnder Aussicht auf den jenseits der Donau aber in nächster Nähe steil ^ ' Siedlung Kagran, Freihot aufragenden Leopoldsberg. Der dichte Auwald, Architekt Karl scharteimüiier 288 der noch vor wenigen Jahren die ganze Gegend bis weit hinauf nach Lang-Enzersdorf bedeckte, ist erst der Not der Nachkriegszeit zum Opfer gefallen. Heute erheben sich dort auf günstigem Baugelände als bescheidene Anfänge einer künftigen Entwicklung die 58 Häuser der Siedlungsgenossenschaften „Mein Heim“ und „Aus eigener Kraft“, deren Pläne den Architekten Karl Krist zum Verfasser haben. Von ihm stammt auch der Entwurf der Siedlung Baumanngasse der Siedlungsgenossenschaft „Aus eigener Kraft“, deren 58 Häuser eine kleine, geschlossene und reizvolle Anlage in der Nähe des Ortskernes von Leopoldau bilden. In den stromabwärts gelegenen Teilen des XXI. Bezirkes liegen die Kolonien Hirschstetten der Genossenschaft Kriegerheimstätten mit 177 und Neustraßäcker der Genossenschaft „Aus eigener Kraft“ mit 102 nach den Entwürfen des Architekten Franz Schuster erbauten Häusern und endlich die 79 Häuser umfassende Anlage der Genossenschaft „Neues Leben“ in Aspern (Entwurf Architekt Wilhelm Baumgarten). Im Herzen des XXI. Bezirkes endlich, in Kagran, südlich des alten Ortes und östlich der Wagramer Straße, liegt die größte aller Wiener Kolonien, die Siedlung Freihof. Sie umfaßt mit der südlich gelegenen und jetzt zum Teil noch räumlich getrennten Gruppe Plankenäcker 516 Häuser. Hier hat die Gemeinde selbst die Bauführung eröffnet, indem sie im Jahre 1923 die 99 Häuser der dortigen Gemeindesiedlung errichtete. In den folgenden Jahren wurde der Bau von den Siedlungsgenossenschaften „Mein Heim“ und „Freihof“ tatkräftig fortgesetzt. Die Pläne der Kolonie stammen vom Architekten Karl Schartelmüller. Kennzeichnend sind die großen Baublöcke, deren Rand geschlossen verbaut ist und deren Kernfläche von stillen, anheimelnden Wohnhöfen eingenommen wird. Der Gesamteindruck der Siedlung vereinigt bei aller Einfachheit und Anspruchslosigkeit der Häuser Großzügigkeit und Stimmung in sich. Mit Ende 1925 haben die mit Hilfe der Gemeindeverwaltung errichteten Siedlerhäuser die Zahl 2900 erreicht, die sich durch das Bauprogramm 1926 auf 3400 erhöhen wird, ein ansehnlicher Erfolg, der nur durch das Eingreifen der Gemeinde möglich wurde und der um so bedeutsamer erscheint, wenn man die kurze Spanne Zeit seit Beginn der Bewegung auf Wiener Boden in Betracht zieht. Bis 31. Dezember 1925 wurden durch das Beziehen von 2502 fertiggestellten Siedlerhäusern 231 in der dringendsten Klasse vorgemerkte und 210 sonstige Wohnungslose untergebracht und 2080 frühere Wohnungen der Siedler für Wohnungslose freigemacht und dem W ohnungsamt zur Verfügung gestellt. Diese Ergebnisse lassen erwarten, daß der Siedlungsbau im Rahmen TF""« l BI’TT Siedlung Kagran, Freihof Architekt Karl Schartelmüller *9 289 KAOtfAfi-tMUOr ^N'l'WVß.P-MÄQ ABT£ltVNG-16 SimVttQSAWf fcWAKY£l>tvltER P o 0 0OO ÖOOoo f o OQ q O n P, o r u r 1 *^ „ A p.CH PO« -*-v CA- - 1300 * HAVSE.R »I sau HHLsl ###/#€ 11 Wnl»llll|l»llllll • qEW 0 SSEN SCH AFTS-H AV S £ • B £ AMTE N VOH NHAVS 300 1 M F- JVC,ENT)HEIM Q- qESC-HÄFTE H • qX'R.THEREI •160 des gewaltigen Wohnbauprogrammes der Gemeindeverwaltung, das durch die Errichtung von 25.000 Wohnungen binnen vier Jahren ab 1924 einen wichtigen Teil der Wiederaufbauarbeit nach dem Kriege leistet, einen wesentlichen Anteil zur Linderung der Wohnungsnot beitragen wird. In seinen ersten vier Entwicklungsjahren hat der Wiener Siedlungsbau durch die Unterstützung der Gemeindeverwaltung und das Zusammenwirken des Siedlungsamtes und seiner Architekten mit den Genossenschaften und den von ihnen herangezogenen frei schaffenden Architekten eine wesentliche Wandlung erfahren. Zu manchen allzu einfachen und eintönigen Kolonien der ersten Zeit sind architektonisch wohl durchgebildete und schönheitlich vollbefriedigende Anlagen hinzugekommen. Durch Beseitigung der Ersatzbauweisen wurde eine verbesserte Bauausführung erreicht, und manche anfängliche Bedenken wegen der Bestandsdauer und Wohnlichkeit der Siedlungen sind zerstreut worden. Schließlich hat die immer wirtschaftlichere Bauführung nach der Bauerfahrung der letzten Jahre das Ergebnis gezeitigt, daß sich bei Annahme einer fünfzehnprozentigen Siedlung Baumanngasse Architekt Z. V. Karl Krist - £ÄV-MAHM(A$$E 330 . -*%z, J r \ 19 *AV Kk £mtvvrf ÄMHZVKAÜV *R1$T _ ^ yfOO S6 -MAySE*. Siedlerleistung die Baukosten des Siedlerhauses ungefähr im Rahmen der Baukosten einer Kleinwohnung im Hochhaus mit der heute bei den Gemeindebauten üblichen Beschaffenheit bewegen. Auf Grund dieser Ergebnisse und der wirtschaftlichen, hygienischen und kulturellen Bedeutung der Siedlungsbewegung sind auch für die Zukunft weitere Entwicklungsmöglichkeiten für den Siedlungsbau gegeben. Gemeinde und Kleingartenwesen Während im Auslande die Kleingärtnerei lange Zeit vor dem Kriege bestanden hat, war von ihr in Wien nichts oder nur wenig zu bemerken. Dies hatte vor allem seine Ursache in der landschaftlich schönen Lage der Stadt. Wien hat eine Umgebung, wie sie wohl wenig Großstädte besitzen, da Berge und waldige Hügel bis tief hinein ins verbaute Gebiet reichen. Eine halbe Stunde Fahrt mit der Straßenbahn ermöglicht es dem Wiener in die freie Natur zu gelangen, und deswegen hat er trotz der schlechten Wohnungsverhältnisse kein Bedürfnis gehabt, einen eigenen Garten zu bewirtschaften. Die ersten Kleingärten wurden nicht innerhalb der Grenzen Wiens angelegt*. Während des Krieges nahm die Kleingartenbewegung einen mächtigen Aufschwung, der ausschließlich auf die Nahrungsmittelnot zurückzuführen war. Mitte Feber 1915 wurden mittels Aufrufes des Bürgermeisters sämtliche Grundbesitzer aufgefordert, die Bodenflächen W iens intensiv zu bewirtschaften. Jeder halbwegs brauchbare Boden sollte zum Anbau von Nahrungs- und Futtermitteln herangezogen werden. Die Gemeinde Wien selbst stellte einen Teil ihres Grundbesitzes dieser Aktion zur Verfügung; die in Betracht kommenden Flächen wurden in einzelnen Losen an die Bewerber abgegeben. Die Bevölkerung zögerte zunächst bei Erwerbung dieser Lose, später aber wurde diese Einrichtung außerordentlich geschätzt und bald war viel zu wenig Grund und Boden vorhanden, um den Bedarf zu decken. Im Herbst 1915 war es klar, daß nur durch gesteigerte Produktion dem Lebensmittelmangel abgeholfen werden konnte. Abermals erschien ein Aufruf, wonach die Gesamtbevölkerung aufgefordert wurde, jedes Grundstück zu bewirtschaften. Dieser Aufruf hatte zur Folge, daß auch Wiesenflächen der städtischen Gartenanlagen, ferner die städtische Baumschule und der städtische Reservegarten für diese Zwecke verwendet wurden. Das Wasser wurde gewöhnlich aus dem zunächst gelegenen Hydranten bezogen und jedem Benützer eines solchen Kriegsgemüsegartens ein Hydrantenschlüssel ausgefolgt. In den äußeren Bezirken wurden auch Schulkindern Flächen zugewiesen. Die Leiter dieser Anbauaktion waren Lehrer, denen für die Werkzeugbeschaffung ein Jahrespauschale ausgeworfen wurde. Die Ernte wurde unter den Schulkindern verteilt. * Mitglieder des Wiener Naturheilvereines gründeten im Jahre 1905 im „Deutschwalde“ bei Purkersdorf eine Schrebergartenanlage, die noch heute besteht. In den kleinen Gärtchen verbrachten die Besitzer ihre freie Zeit, insbesondere den Sonntag und den Urlaub; im Jahre 1910 entstand dann innerhalb des Weichbildes der Stadt die erste Schrebergartenkolonie, und zwar die des ersten Wiener Lust- und Nutzgartenvereines, und ein Jahr darauf die Kolonie „Ros e n t a 1 “. Die Gärten des Lust- und Nutzgartenvereines liegen im Osten der Stadt an einem alten Donauarme im ebenen Gelände des Marchfeldes. Der verhältnismäßig gute Boden und die Nähe des Wassers bewirkten eine rasche Entwicklung der Anlage. Die Kolonisten des Vereines „Rosental“ siedelten sich am entgegengesetzten Ende der Stadt im Westen an den Ausläufern des Wiener Waldes auf den Hängen gegenüber dem Satzberg an. Das Gelände ist sehr steil und vollständig unfruchtbar und grenzte an die Irrenanstalt „Am Steinhof“. Mit vieler Mühe und zäher Ausdauer wurde der Hang terrassenförmig abgebaut und mit großen Kosten anbaufähige Erde aufgeschüttet. Die Nachbarschaft der Irrenanstalt „Am Steinhof“ trug diesen Kleingärtnern den Namen „Die Harmlosen vom Steinhof“ ein; es war den Wienern noch unbegreiflich, daß vernünftige Menschen sich dieser mühseligen Arbeit unterziehen konnten. Langsam fanden diese Vorbilder Nachahmung. Erst drei Jahre später, also im Jahre 1914, entstanden andere Anlagen, und zwar zunächst die Kleingartenkolonie „Kreuzbau“, später dann die „Marienkolonie“ und schließlich die Kolonie „A 1 s e g g“; doch war zunächst die Zahl der an der Bewegung interessierten Menschen noch gering. Die Anlagen bekamen den Namen Schrebergärten; diese Bezeichnung ist aber eine irrtümliche, denn Dr. Schreber war mehr von den Gedanken geleitet, die Kinder mit der Natur wieder in Berührung zu bringen. 2^2 Es beteiligten sich: Im Jahre 1915 . . . . . 7000 Schüler . . . Anbaufläche 1 4O.OOO m“ ? 1 V 1916 . . . . 8000 v • • r> 204.OOO n r> 191 7 • • . . 10.000 » - • • 55 275.OOO n V r> 1918 . . ..11.000 ?? * • • 5 ’ 244.OOO V V i 9>9 • • r> • • 280.000 r> In den Jahren 1915 bis 1918 wurden von der Gemeinde Wien hiefür rund 5,200.000 kg Saatkartoffel und mehr als 20 Millionen Stück Gemüsesetzlinge abgegeben. Im Laufe der Zeit haben nun Erwachsene die Gärten übernommen und es entstanden derart Kleingartenkolonien, die sich bis heute erhalten haben. Mit den diesbezüglichen Agenden wurde das städtische Landwirtschaftsamt betraut. An allen Ecken und Enden der Stadt waren auf diese Weise Kriegsgemüsegärten entstanden. Inwieweit die Regierung die Kleingartenbewegung als typische Kriegserscheinung wertete, zeigen die Verordnungen, durch welche sie regelnd eingreifen wollte. Zunächst war sie bedacht, allen halbwegs brauchbaren Grund zu Bebauungszwecke heranzuziehen. Es geschah dies durch die Verordnung vom 50. Oktober 1917, R. G. Bl. 427, wodurch den Gemeinden das Recht gegeben wurde, brachliegende Baustellen für Schrebergartenzwecke heranzuziehen. Es wurde durch diese Verordnung verfügt, daß der aus der Bewirtschaftung dieser Baustellen erzielte Ertrag dem Bebauer allein zufällt, so daß also der Grundeigentümer keine Vergütung oder sonstige Entschädigung bekam*. Während die Kleingärtner bei der Zuweisung von Baustellen keinen Pachtzins zu zahlen brauchten, wurde für landwirtschaftlich benützte Flächen ein Pach tschi 11 i ng ein gehoben. Aus diesen Verfügungen ist zu ersehen, daß um diese Zeit das eigentliche Wesen, die soziale und ethische Bedeutung des Schrebergartens sowohl bei der Behörde als auch bei der Bevölkerung noch unbekannt war. Das „Durchhalten“ des Krieges zu ermöglichen, das war der Sinn und die Bedeutung dieser Verordnungen. Die Folge dieser Maßnahmen war ein Emporschnellen der Zahl der Kriegsgemüsegärten. Kein Fleckchen blieb unbewirtschaftet, nicht nur Wiesen-, Weiden- und Bauplätze, sondern * Eine Verordnung vom 51. Jänner 1918 enthält die Bestimmungen wodurch auch landwirtschaftliche Grundstücke zur Anlegung von Kriegsgemüsegärten verwendet werden konnten. Die für die Kleingärtnerei wesentlichsten Bestimmungen enthielt der § 5; er lautete: „Die politische Bezirksbehörde kann zur Sicherstellung der Versorgung größerer Bodenzentren mit Nahrungsmittel ausnahmsweise verfügen, daß die in der Nähe derselben gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke zum Anbau von Gemüse oder Kartoffel verwendet werden, und können solche Grundstücke an Gemeinden, größeren gewerblichen oder industriellen Betrieben und Anstalten, an einzelne Personen oder Schrebergartenvereinigungen zur Bebauung zuweisen. Vor der Entscheidung ist der Grundeigentümer zu vernehmen. Erklärt dieser, das Grundstück selbst dem Anbau zuzuführen, zu verbauen oder auf eine Art zu verwenden, die einem Anbau von Nahrungs- und Futterpflanzen ausschließt, so hat die Entscheidung zu unterbleiben. Die politische Bezirksbehörde hat bei ihrer Entscheidung darauf Bedacht zu nehmen, daß der landwirtschaftliche Betrieb des Grundeigentümers ungestört aufrechterhalten bleiben kann. Gleichzeitig mit der Zuweisung hat sie die Verfügung über die Art der Bebauung seiner Grundstücke zu treffen und die Höhe des Entgeltes zu bestimmen.“ 29) auch ehemalige Exerzierplätze, Schotterplätze und Mistablagerungsstätten wurden zum Anbau herangezogen. Ungeheure Arbeit und Mühe war notwendig, um diese Flächen urbar zu machen, was um so mehr bemerkt werden soll, als die Städter durch den jahrzehntelangen Krieg vollständig unterernährt waren. Die Schattenseiten dieser Art Kleingärtnerei waren damals noch nicht fühlbar; daß Flächen herangezogen wurden, die später anderen Zwecken dienen sollten, spielte keine Rolle, schon deshalb nicht, weil man ja nur mit einer kurzen Bewirtschaftungsfrist rechnete*. Die starke Entwicklung im Krieg und Nachkrieg hat wesentlich dazu beigetragen, daß die Lebensmittelbewirtschaftung auf einer erträglichen Höhe geblieben ist, und daß die Zeiten der wirtschaftlichen Not halbwegs überwunden werden konnten. Was die Kleingartenbewegung für die Nahrungsmittelproduktion der damaligen Zeit bedeutet hat, läßt sich aus der nachfolgenden Tabelle ermessen. Es wurden geerntet: Im Jahre 1914 rund Kartoffel: 40.000 k g Gemüse: 280.000 Obst: ÖO.OOO kg Beerenobst: 10.000 kg; 55 » * 9*5 55 1 20.000 55 840.OOO r> 1 80.000 30.000 55 55 1916 55 240.OOO 55 1,680.000 r> 360.OOO ÖO.OOO 55 55 *9 17 480.OOO n 3,360.000 720.000 V 1 20.000 V 55 55 1918 55 720.000 r> 5,040.000 » 1,080.000 1 80.000 55 r> ! 9!9 55 1,1 20.000 V 7,840.000 V 1,680.000 )) 280.000 r> 55 55 1920 55 2,000.000 55 14,000.000 V 3,000.000 300.000 r> >5 1921 bis 1923 2,400.000 n 1 6,800.000 V 3,600.000 V ÖOO.OOO V 5? 55 1 9 2 4 ca. 2,400.000 1 6,800.000 T) 3,600.000 V ÖOO.OOO 51 Im Jahre 1918 war die Kleingartenbewegung bereits zu einer Massenerscheinung geworden, die alle Bevölkerungsschichten umfaßte. * Der Kriegsgemüsegarten wurde alsbald ein sehr begehrtes Objekt und die Schar der Bewerber so groß, daß der Bedarf nicht mehr gedeckt werden konnte. Wenn man darauf verweist, daß auf Grund der Lebensmittelkarten jeden erwachsenen Wiener täglich nur wenige Dekagramm Brot und wöchentlich nur wenige Dekagramm Fett und Kilogramm Kartoffel zugewiesen wurden, wenn man bedenkt, daß Fleisch, ja selbst Pferdefleisch, zu nicht erreichbaren Genüssen gehörte, wenn man bedenkt, daß Eier beinahe überhaupt vom Markte verschwunden waren, dann ist es begreiflich, daß der Kriegsgemüsegarten begehrt wurde. . Das sprunghafte Steigen der Zahl der Kleingärten ist am besten aus folgender Tabelle zu ersehen. Es waren: Im Jahre 1914 » » 1^5 n n 1 91 6 » » * 9*7 » » J 9 l8 » » X 9 J 9 » » 1 9 2 ° » » 1921 500 Kleingärtner auf 150.000 m 2 Kleingartengrund 150° fj 33 450.000 33 33 5000 33 900.000 33 33 6000 » 33 1,800.000 33 33 9OOO 33 33 2,700.000 33 33 3? 33 4,200.000 33 33 33 33 7,500.000 33 33 33 33 9,000.000 33 33 Seit 1921 ist die Anzahl der Kleingärtner nur mäßig gestiegen, auf rund 9,200.000 m 2 . Im Jahre 1924 gab es zirka 51.000 Kleingärtner 294 Als nun im Sommer und Herbst des Jahres 1918 der Zusammenbruch erfolgte, lag die Gefahr nahe, daß die Grundbesitzer die Kriegsgemüsegärten kündigen oder unerschwinglich hohe Pachtzinse verlangen werden. Deshalb forderten die Kleingärtner Schutz gegen willkürliche Kündigung und Schutz gegen willkürliche Pachtzinserhöhung. Die Bewegung war nun schon zu stark, um über sie zur Tagesordnung übergehen zu können, weswegen am 28. November eine Vollzugsanweisung des deutschösterreichischen Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft erschien, welche diesen Wünschen Rechnung trug. Sie erschien im 19. Stück des Staatsgesetzblattes vom Jahre 1918 und schränkte sowohl die Kündigungsmöglichkeit als auch eine eventuelle Pachtzinserhöhung ein. Auf Grund dieser Verordnung durfte mit den Kleingärtnern kein höherer Pachtzins vereinbart werden, als in der Zeit vom 1. Oktober 1913 bis 30. September 1916 durchschnittlich für gleiche oder ähnliche Grundstücke in derselben Gegend Pachtzins gezahlt worden ist. Gekündigl durfte nur werden, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorlag. Diese wichtigen Kündigungsgründe waren aber genau angegeben und in der Verordnung taxativ aufgezählt. Als wichtiger Kündigungsgrund war anzusehen, wenn: 1. der Pächter mit der Bezahlung des Pachtzinses im Verzug ist, 2. er sich weigert, einer als zulässig erkannten Erhöhung des Pachtzinses zuzustimmen, 3. er von der Bestandsache einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht (§ 1118, allg. bürgerliches Gesetzbuch), 4. das in Frage kommende Pachtgrundstück der Verbauung zugeführt oder auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße im öffentlichen Interesse gelegen ist, als die Bebauung mit Gartenpflanzen oder 3. wenn der Pächter aus dem Fortbestand des Pachtvertrages einen offenbar und unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde. Den Nachweis des Kündigungsgrundes hat der Verpächter zu erbringen gehabt. Wenn der Kleingarten zunächst wegen seines ernährungswirtschaftlichen Wertes geschätzt wurde, so wurde er mit dem Eintreten der Wohnungsnot alsbald auch deswegen begehrenswert, weil er die Möglichkeit bot, sich eine Wohnhütte zu errichten. Schon im Jahre 1914 hat der Magistrat angeordnet, daß der Kleingärtner mit seiner Familie in der Kleingartenhütte übernachten kann. Von dieser Duldung wurde im Laufe der Zeit reichlich Gebrauch gemacht und die immer größer werdende Wohnungsnot begünstigte den Hüttenbau. In Wien hat die Bautätigkeit allmählich vollständig aufgehört, wodurch die Wohnungsnot auf ein unerträgliches Maß stieg und es daher begreiflich ist, daß eine große Zahl von Kleingartenhütten zum ständigen Wohnen benützt wurde. Der Kleingärtner, der seinerzeit seine Materialhütte dort aufstellte, wo es ihm gerade paßte, wo sie ihm die beste Ausnützung seines Pachtgrundes ermöglicht, hatte dabei auf die städtebauliche Entwicklung keine Rücksicht genommen. Er hat weder Behörde noch Grundeigentümer gefragt und konnte um diese Zeit auch von beiden in seiner Bautätigkeit nicht gehindert werden. Im Herbst 1918 verschärfte sich die Wohnungsnot immer mehr und das Bauen in den Kleingartenanlagen nahm einen bisher noch nicht erreichten Umfang an. Dabei wurde auf die organische Entwicklung der Stadt noch weniger Rücksicht genommen als bisher. Wie anders würden sich die Kleingartenanlagen Wiens entwickelt haben, wenn man sie planmäßig angelegt hätte, wenn sie nicht durch die Not der Zeit entstanden wären. 29J Die Regelung des Kleingartenwesens Gemeinderätlicher Kleingartenausschuß In diesem Zustande wurde das Kleingarten wesen von der neuen Verwaltung übernommen. War es in den vorhergegangenen Jahren bis zu einem gewissen Grade vielleicht begründet, diese unorganische Entwicklung der Bewegung zu dulden, so war es der neuen Verwaltung bald klar, daß hier ordnend eingegriffen werden mußte. An Stelle der willkürlichen Besetzung der Flächen durch die Kleingärtner sollte eine geregelte Vergebung treten und auf die städtebauliche Entwicklung und die Verkehrsmöglichkeit sollte mehr Rücksicht genommen werden. Daß diese Umgestaltung nicht auf einmal erfolgen konnte, ist begreiflich, und daß sie nur im Einvernehmen mit den Kleingärtnern geschehen konnte, war klar. Zu diesem Zwecke wurde im Jahre 1920 eine eigene Körperschaft, der gemeinderätliclie Unterausschuß für Kleingartenwesen gebildet. Er besteht aus sechs Gemeinderäten des Gemeinderatsunterausschusses für Sozialpolitik und Wohnungswesen und aus vier Fachexperten. Die Fachexperten haben im Ausschüsse beratende Stimme und werden von der Gemeinde Wien aus den Kleingärtnerkreisen berufen. Alle Fragen, die die Kleingartenbewegung betreffen, werden in diesem Unterausschüsse vorberaten und geprüft. Dieser gemeinderätliche Unterausschuß hat sich voll und ganz in den Dienst der Kleingartenbewegung gestellt. Durch ihn wurde eine große Anzahl von Flächen für Kleingärtner frei gemacht, er hat es ermöglicht, daß die Gemeinde Wien einen beträchtlichen Teil ihres ohnehin nicht allzu großen Grundes an Kleingärtner weitergab. Kleingarten- und Siedlungszonen Um die Bewegung in geregelte Bahnen zu bringen, mußte zunächst festgestellt werden, welche Flächen innerhalb der Gemeinden für Kleingartenanlagen überhaupt in Betracht kommen. Es wurde daher im Frühjahr 1921 im Gemeinderat ein Beschluß gefaßt, wonach in Wien Kleingarten- und Siedlungszonen geschaffen werden sollten. Dieser Beschluß war eine grundsätzliche Stellungnahme zum Kleingartenwesen. Die Ursachen dieses Beschlusses lagen in der Absicht, „die Bodenflächen, die zur Lebensmittelerzeugung geeignet sind und bisher unverbaut waren, zu diesen Zwecken in weitestgehendem Ausmaße heranzuziehen, ferner die Kleingarten- und Siedlungsbewegung, deren volkswirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Bedeutung erkannt war, zu fördern und schließlich die dadurch entstehenden Nutzgärten in den baulichen Organismus der Stadt einzugliedern.“ Das Wiener Stadtbauamt wurde beauftragt, für Wien einen Übersichtsplan auszuarbeiten, welcher die in Betracht kommenden Kleingarten- und Siedlungszonen zu enthalten hat. Die Kleingartenzonen sind nur für planmäßig angelegte Kleingartenkolonien bestimmt. Zu den Anlagen gehören sowohl die zur Bewirtschaftung notwendigen Baulichkeiten als auch Verkehrs- und Freiflächen. V\ ohnhäuser, die ständig zum Wohnen geeignet sind, sind in diesen Kleingartenzonen nicht gestattet. In diesem Beschluß wurde der Begriff „Kleingarten“ fest umschrieben. Darnach sind „Kleingärten kleine, vorwiegend als Nutzgärten mit Gemüse und Obst bestellte Grundstücke, welche ausnahmslos ohne Heranziehung besonders entlohnten und familienfremden Arbeitskräften und ohne gewerbsmäßige Verwertung des Gartenertrages von dem Pächter oder 296 Besitzer selbst bewirtschaftet werden, um Nahrungsmittel für den eigenen Bedarf zu gewinnen und die freie Zeit einer gesunden nutzbringenden Beschäftigung zu widmen“. Weitere wichtige Bestimmungen des Beschlusses sind folgende: Die in diese Kleingartenzone fallenden Flächen dürfen bis zum Ablaufe des Jahres 1956 nur kleingärtnerisch bewirtschaftet werden, wenn nicht im öffentlichen Interesse früher schon eine anderweitige Verwendung geboten erscheint. Die Zonen sollen sich womöglich an den Wald- und Wiesengürtel anschließen. Bei dieser Gelegenheit wurden auch die Abgrenzungslinien des Wald- und Wiesengürtels nachgeprüft und untersucht, ob nicht auch innerhalb des bestehenden YVald- und Wiesengürtels kulturfähiger Boden für die Anlage von Nutzgärten in Verwendung genommen werden könnte. Weiters wurde für diese Gebiete die amtliche Wohnungs- und Gartenaufsicht eingeführt, um dadurch eine fachliche Beratung der Garten- und Wohnungsinhaber zu bewirken und die richtige Benützung der Wohnungen und Gärten in gesundheitlicher und in sittlicher Beziehung, sowie die dauernde und intensive Bewirtschaftung der Gärten, bzw. der Wohnung sicherzustellen. Schließlich wurde bestimmt, daß für die notwendigen kommissionellen Verhandlungen keine Augenscheins- und - Kanzleitaxen eingehoben werden. Die Kleingarten Ordnung Durch diese Beschlußfassung war ein mächtiger Schritt in der Richtung der Regelung der Kleingartenbewegung gegeben. Aber diese Beschlüsse genügten noch nicht. Es fehlte noch eine Gartenordnung und es fehlten noch Maßnahmen, durch welche das Bauen in den Kleingartenanlagen geordnet und geregelt wird. Die Richtlinien für eine Gartenordnung in Kleingartenanlagen wurden im Jahre 1925 beschlossen. Diese Richtlinien änderten die bisher festgelegte Definition „Kleingarten“ etwas ab. Als Kleingärten wurden solche Grundstücke bezeichnet, „die in kleinen Anteilen zur gärtnerischen Nutzung an Selbstbewirtschafter überlassen sind. Es sind entweder Gemüsekleingärten oder Ackerkleingärten. Unter Gemüsekleingärten wurden jene Parzellen verstanden, welche überwiegend gartenmäßig bewirtschaftet, d. h. mit Gemüse, Obst u. dgl. angebaut sind und bei denen höchstens ein Drittel der Fläche vorwiegend zur Futtergewinnung herangezogen wird. Unter Ackerkleingärten bezeichnet man hingegen jene Flächen, welche mit mehr als ein Drittel des Ausmaßes mit Futtermittel, Kartoffel, Getreide u. dgl. bebaut sind.“ Nach diesen Bestimmungen dürfen in den Anlagen von Gemüsekleingärten keine Ackerkleingärten mehr errichtet werden5 ferner ist die Errichtung von Ackerkleingärten dort nicht gestattet, wo gartenmäßige Bewirtschaftung möglich ist. Der Handel mit geernteten Kleingartenprodukten wurde untersagt. Er wurde weiters angeordnet, daß der Kleingärtner nicht mehr als eine Kleingartenparzelle benützen darf und daß die Bewirtschaftung intensiv und planmäßig zu erfolgen habe. Die Anlagen sind aus Zweckmäßigkeits- und aus Schönheitsgründen einheitlich und geschmackvoll einzuzäunen; bei alten Anlagen soll die neue Einzäunung innerhalb einer bestimmten Frist von einigen Jahren vollendet sein, bei neuen Anlagen ist die einheitliche Umzäunung unter allen Umständen durchzuführen. Für die Einhaltung der Richtlinien hat eine von den Mitgliedern gewählte Gartenkommission Sorge zu tragen. Schließlich wurde die Vereinsleitung verpflichtet, ihre Statuten im Sinne dieser Richtlinien abzuändern. Das Kleingartenregulativ . War die Gartenordnung geschaffen worden, um die wirtschaftliche und schönheitliche Ausgestaltung des Kleingartens zu ermöglichen, so mußten noch Maßnahmen getroffen werden, um das Bauen in Kleingartenanlagen zu ordnen. Es war nicht leicht, die gesetzlichen Unterlagen hiefür zu schaffen*. Die wichtigsten Bestimmungen des Bauregulatives betreffen die Aufschließung und Aufteilung der Kleingartenflächen. Demnach hat jede Kleingartenorganisation, die eine neue Kleingartenanlage errichten will, ihr Vorhaben anzuzeigen. Diese Anzeige hat Name und Anschrift der Organisation, einen Grundbuchsauszug der benützten Fläche, den Pachtvertrag und die Zahl der auf den Grund unterzubringenden Mitglieder zu enthalten. Liegen die Flächen in einer Kleingartenanlage, so wird ein Aufschließungsplan dem Gemeinderatsausschuß für technische Angelegenheiten vorgelegt und nach erfolgter Genehmigung die ansuchende Organisation hievon verständigt. Diese Verständigung enthält die Angaben über technische Einzelheiten, insbesondere auch Weisungen über Wasserversorgung und Entwässerung. Auf Grund dieses Aufschließungsplanes kann nun der Verein den Aufteilungsplan von einem Sachverständigen verfassen lassen. Dieser Aufteilungsplan hat das Wege-, Wasserleitungs- und Entwässerungsnetz, die Freiflächen (Kinderspielplatz u. dgl.) und insbesondere die Parzelleneinteilung zu enthalten. Bei bereits bestehenden Anlagen ist bei Verfassung der Aufschließungs- und Aufteilungspläne auf den jetzigen Bestaud Rücksicht zu nehmen. Die Genehmigung des Aufteilungsplanes erfolgt durch den Gemeinderatsunterausschuß für Kleingartenwesen, bzw. durch den Gemeinderatsausschuß für technische Angelegenheiten. Bezüglich der Wege wurde bestimmt, daß sie, insoferne sie nicht von der Öffentlichkeit benützt werden, von den Kleingärtnern errichtet und erhalten werden müssen. Die Kleingartengebiete selbst werden in drei Zonen eingeteilt, und zwar: a) das Laubengebiet, b) das Sommerhüttengebiet, c) das Siedlerhüttengebiet. In das Laubengebiet werden jene Flächen eingereiht, die in der Nähe der Verbauungszone liegen und daher nur kurze Zeit kleingärtnerisch benützt werden können, sowie Flächen, die zur Errichtung von Wohnstätten nicht geeignet sind. In dieser Zone dürfen unbewohnbare Kleinbauten bis höchstens 10 m 2 verbaute Fläche errichtet werden. Sind Kleintierstallungen angebaut, so dürfen diese auch nicht größer als 1 o m 2 sein. * Die Bauordnung von Wien verlangt, daß bei allen Neu-, Um- oder Zubauten der Bewerber bei der Behörde um Baubewilligung anzusuchen habe (§ 1 der Bauordnung von Wien). Im § 90 a dieser Bauordnung heißt es weiter: „Bauführungen für vorübergehende Zwecke (bei Ausstellungen, Notstandsbauten für Wohnzwecke, Industrie und Gewerbe u. dgl.) kann die Baubehörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf unter Festsetzung der nach der Lage des Falles erforderlichen Bedingungen, ohne an die sachlichen Vorschriften dieser Bauordnung gebunden zu sein, gestatten. Von dieser Möglichkeit, Bauerleichterungen zu schaffen, wurde Gebrauch gemacht und im Gemeinderat am 7. März 1924 ein Bauregulativ für Kleingartenanlagen beschlossen. Der Beschluß hatte den Zweck, „die Kleingartenanlagen einwandfrei in den Stadtplan einzufügen und die darin möglichen Baulichkeiten zweckmäßig herzustellen, damit die landschaftliche Umgebung nicht verunziert wird.“ 298 In das Sommerhüttengebiet fallen jene Kleingärten, deren Bestand mit mindestens 15 Jahre angenommen wird. Außer Lauben können noch Wohnhütten errichtet werden. Diese Hütten, deren verbaute Fläche 40 m 2 groß sein kann, können im Sommer bewohnt werden. In das Siedlerhüttengebiet fallen alle jene Gebiete, die über 25 Jahre ihrer Bestimmung erhalten bleiben können. Die Wohnhütten können 50 m 2 verbaute Fläche haben, wobei auch der Ausbau des Daches gestattet ist. Um den Kleingärtnern das Bauen von Lauben zu erleichtern, wurde verfügt, daß zur Errichtung von transportablen und zerlegbaren unbewohnbaren Kleinbauten und Kleintierstallungen eine baubehördliche Genehmigung nicht notwendig ist, sondern daß hiezu die Zustimmung der Kleingartenkommission des betreffenden Bezirkes genügt. Die Kleingartenkommission ist paritätisch aus gewählten Vertretern und Beamten zusammengesetzt. Es gehören ihr an: ein Mitglied der Bezirksvertretung, ein Beamter des Stadtbauamtes, ein Beamter der städtischen Kleingartenstelle, ein über Vorschlag der Bezirksorganisation von der Gemeinde ernannter Vertreter der Kleingärtner. Diese Kleingartenkommissionen werden nach Bedarf, in der Regel in Zeitabschnitten von je 14 Tagen einberufen. Schrebergartenschutzgesetz In denselben Jahren, in welchen die eben skizzierten Richtlinien für ein Bauregulativ für Kleingartenanlagen in Kraft traten, hat der Bund eine neue Schrebergartenschutzverordnung herausgegeben, um den durch die Inflation vollständig entwerteten Pachtzins den wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Trotzdem die österreichische Krone bis auf ein Fünfzehntausendstel ihres Wertes gesunken war, durfte auf Grund der bestehenden Verordnung vom Jahre 1917 aber nicht mehr als eine Krone per Quadratmeter und Jahr Pachtzins eingehoben werden. Die Verordnung vom 17. April 1924 gibt nun den Grundeigentümern die Möglichkeit, den bisherigen Pachtzins entsprechend zu erhöhen*. * Der § 2 dieser Verordnung hebt jene Bestimmungen auf, durch welche der Grundeigentümer bisher gezwungen war, bloß eine Krone per Quadratmeter an Pachtzins einzuheben. Der § 2 dieser Verordnung beinhaltet, daß „für Schrebergärten nur jeweils ein Pachtzins vereinbart werden darf, der nach den Umständen des Falles insbesondere der Bodenbeschaffenheit des Grundes zur Zeit der Verpachtung angemessen ist“. Diese Angemessenheit wird vom Bezirksgericht im Verfahren außer Strafsachen und nach Anhören von Sachverständigen und in Wien auch noch nach Anhören der amtlichen Kleingartenstelle entschieden. Allerdings steht gegen diese Entscheidung der Gerichtsweg bis zum Gericht 2. Instanz offen. Eine interessante Bestimmung ist auch jene, die besagt, daß bei der Ermittlung dieses Pachtzinses auf Werterhöhung des Grundstückes nicht Rücksicht genommen werden darf, die auf die persönliche Tätigkeit des Pächters zurückzuführen ist. Auch sonstige Nebenleistungen dürfen seitens des Verpächters nicht eingehoben werden. Was an Pachtzins gezahlt worden ist, wenn das vereinbarte zulässige Maß überschritten ist, ist mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen. Der § 9 dieser Verordnung gibt der Gemeinde ein allerdings bedingtes Anforderungsrecht. Darnach können Grundstücke, welche weder regelmäßig landwirtschaftlich genutzt noch auf eine entsprechende andere Weise, z. B. als Ziergarten, Lagerplatz, Spielplatz, militärischer Übungsplatz, benützt werden, für Schrebergartenzwecke angefordert werden. Das Erkenntnis fällt die politische Bezirksbehörde und ist als ein Rechtsverhältnis, bzw. Pachtverhältnis anzusehen, auf welches die Bestimmungen der Verordnung Anwendung finden. Insbesondere also muß dieses Erkenntnis die Höhe des Pachtzinses und die Kündigungsfrist beinhalten. Gegen die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde steht ein Instanzenweg über den Landeshauptmann bis zum Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft offen. 299 .11 iti' I I '. f : -i i Kreditgewährung, Kleingartenprämiierung, Kleingartenausstellungen Waren die gesetzlichen und verwaltungstechnischen Maßnahmen getroffen worden, um den organisierten und organischen Aushau der Kleingartenbewegung zu ermöglichen, so hat die Gemeinde noch andere Wege gesucht, um dieses Ziel zu erreichen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten den einzelnen Kleingärtnern nicht, zur Ausgestaltung seines Gartens große Ausgaben auf einmal zu machen- es wurden daher seitens der Gemeinde hiefür Kredite zur Verfügung gestellt, die auch dazu dienten, um Wasserleitungsanschlüsse, Wasserzuleitungen u. dgl. herzustellen. Für diese Zwecke wurden in den Jahren 1920 bis 1925 verausgabt: Vom 1. Juli 1920 bis 30. Juli 1921. 8,019.000 K » !• » 19 21 „ 3 1 • Dez - *9 21 . 8,505.000 „ „ 1. Jan. 1922 „ 31. „ 1922. 36,936.000 „ » !• » 1 9 2 3 „ 3 1 - „ 1 9 2 3 . 20,000.000 „ » » 1 9 2 F » 3 l - v x 9 2 4 .1.025,000.000 „ » » 1 9 2 5 3 1 - „ !9 2 5 840.000 „ Außerdem wurden seitens der Gemeinde vom Jahre 1923 beginnend alljährlich Prämiierungen der schönsten Kleingärten und Kleingartenlauben veranstaltet. Dadurch sollte die schönheitliche Ausgestaltung der Anlagen gefördert werden. Im Jahre 1925 verwendete man dazu 15 Millionen Kronen, die auf 34 Preise aufgeteilt wurden. Uber die Prämiierung entschied ein Preisrichterkollegium, welches aus einem amtsführenden Stadtrat, dem Vorsitzenden des gemeinderätlichen Unterausschusses für Kleingartenwesen, zwei Gemeinderäten, einem Vertreter der amtlichen Kleingartenstelle, einem Vertreter der beteiligten Ämter und Vertreter der Kleingärtner bestand. Von der Prämiierung waren stabile Bauten, die im Winter und Sommer bewohnt werden, ausgeschlossen. Im Jahre 1924 wurden außer Lauben auch die schönsten Gärten und Gesamtanlagen prämiiert und war hiefür ebenfalls ein Betrag von 15 Millionen Kronen ausgeworfen. Die Zusammensetzung des Preisrichterkollegiums war wie im Vorjahre. Auch im Jahre 1925 wurden sowohl für Lauben als auch für Kleingärten je 15 Millionen Kronen, zusammen also 30 Millionen Kronen verwendet. Das Preisrichterkollegium bedient sich bei der Begutachtung der Ansuchen eines Punktierungssystemes, und zwar wurden für Einzelgärten, für Gesamtanlagen, für kleine Objekte und für große Objekte je ein eigenes Punktierungssystem aufgestellt. So wurde z. B. bei der Beurteilung der Einzelgärten die Umzäunung bis vier Punkte, für Wege ebenfalls bis vier Punkte, für Kinderspielplatz ebenfalls bis vier Punkte bewertet. Je besser und schöner der Zustand dieser Einzelheiten war, desto mehr Punkte wurden angerechnet. Bei Gesamtanlagen wurde die Einheitlichkeit der Umzäunung, die Wege, der vorhandene Kinderspielplatz, die richtige Gruppierung der Objekte, das etwa vorhandene Genossenschaftshaus, die rationelle Bewirtschaftung der Gesamtanlage, der Obstbau usw. besonders in Betracht gezogen. Bei kleinen und großen Lauben wurde nicht nur die sachgemäße Ausführung und der Gesamteindruck beurteilt, sondern auch der Garten, in welchem sich die Laube befindet. )00 Die Gemeinde hat aber auch durch andere Maßnahmen das Interesse gezeigt, daß sie an der Kleingartenbewegung hat. So zum Beispiel wurden seitens des gemeinderätlichen Unterausschusses Begehungen veranlaßt, die den Zweck haben, etwaige Unzukömmlichkeiten festzustellen und die Schäden womöglich an Ort und Stelle abzustellen. Als besonders wesentliche Förderung sind die Kleingartenausstellungen zu betrachten, die von der Gemeinde veranstaltet wurden. Alljährlich stellten die Kleingärtner ihre Produkte aus und hatten dadurch Gelegenheit, für die Idee der Kleingartenbewegung Propaganda zu entfalten. Die erste Ausstellung wurde im Jahre 1919 im Arkadenhof des neuen Rathauses abgehalten und war für die Wiener geradezu ein Ereignis. Die Gartenprodukte, die man damals auf den Märkten noch so selten vorfand, waren hier in prächtigen Exemplaren zu sehen; dadurch wurde die Bedeutung des Kleingartenwesens allen Besuchern offenbar. Die Ausstellungen nahmen von Jahr zu Jahr einen immer größeren Umfang an. Konnten sie in den Jahren 1919 und 1920 noch im Arkadenhof des Neuen Rathauses abgehalten werden, so mußte im Jahre 1921 und 1922 schon die Volkshalle mit dazu genommen werden. Die größte Kleingartenausstellung fand im Jahre 1925 statt, die mit einer Siedlungs- und Wohnbauausstellung verbunden wurde. Als Ausstellungsgebäude genügte nicht mehr der Arkadenhof mit der Volkshalle, es mußte auch der Festsaal und der große Platz vor dem Rathause herangezogen werden. Mehr als 100.000 Menschen besuchten die Ausstellung und die Zahl der Besucher wäre sicher noch größer geworden, wenn die Ausstellung länger geöffnet geblieben wäre. Allein, die ausgestellten Gegenstände vertrugen eine längere Besuchszeit nicht und sie mußte nach acht Tagen geschlossen werden. Regelung des Wasserbezuges, der Grundverpachtung und sonstige Förderungsmaßnahmen Die Gemeinde hat den Kleingärtnern auch im Bezug auf Wasserbelieferung das größte Entgegenkommen gezeigt. Der Bezug des Wassers ist durch das Landesgesetz vom 22. Dezember 1925 geregelt. Während die Kleingärtner bisher das Wasser von Hydranten bezogen hatten, sind sie später verhalten worden, in jeder Anlage Wassermesser einzubauen und durch das erwähnte Gesetz wurde dem Wiener Stadtsenat als Landesregierung das Recht erteilt, den Schrebergärtnern den Wasserbezug zu ermäßigten Preisen zu ermöglichen. Der Wasserbezug für Kleingartenanlagen erfolgt nur in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres und muß angemeldet werden. Die Gebühr beträgt vier Groschen per Quadratmeter und wird nur jenen Kleingärtnern gewährt, die einer Schrebergartenvereinigung angehören und welche die aus der Bewirtschaftung des Grundstückes erzielten Erträgnisse nicht weiter veräußern. In ähnlicher Weise wie für den Wasserbezug hat auch die Gemeinde bei der Grundsteuer den Kleingärtnern Ermäßigungen zugestanden. Die Grundsteuer wird auf Grund eines Landesgesetzes eingehoben und beträgt im allgemeinen das Vierzigfache jenes Betrages, der für das Jahr 1922 einschließlich aller Zuschläge vorgeschrieben worden war. Für Grundflächen, die als Siedler- oder Schrebergärten verwendet werden ohne Unterschied, ob sie nach den bisherigen Vorschriften grundsteuerpflichtig waren oder nicht, ferner für Grundflächen, für die bisher eine Grundsteuer des Bundes nicht zu entrichten war und die JOI für Schrebergärten verwendbar sind, beträgt die Grundsteuer 0^52 Groschen per Quadratmeter und Jahr. Welche Gärten als Siedler- und Schrebergärten im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, ist durch Gemeinderatsbeschluß zu bestimmen. Bei Beurteilung der Frage der Verwendbarkeit einer Grundfläche als Schrebergarten sind Sachverständige anzuhören. Zur rationellen Bewirtschaftung eines Kleingartens gehört die entsprechende Düngung. Das Bestreben der Kleingärtner war daher, soviel als möglich Dünger zu billigen Preisen zu bekommen. Dem ist die Gemeinde dadurch entgegen gekommen, daß sie den Straßendünger an Kleingärtner zu Regiepreisen zur Verfügung stellt. Im Jahre 1925 wurden 17.650 m 3 , im Jahre 1924 26.700 m 3 und im Jahre 1925 52.900 m 3 Straßenkehricht abgegeben. Während in dieser Richtung die Förderung der Gemeinde Wien durch obgenannte Maßnahmen zum Ausdruck kam, wurden inzwischen die Pachtbedingungen auf Grund des bestehenden Gesetzes umgestaltet und die Interessen der Kleingärtner mit den Interessen der Gesamtheit in Zusammenhang gebracht. Nach diesen Pachtverträgen muß der Zins ohne Aufforderung bis längstens 1. April eines jeden Jahres eingezahlt werden. Eine Subverpachtung an Einzelpächter ist ausgeschlossen und der Pächter ist verpflichtet, für die vollständige Ausnützung der überwiesenen Grundstücke Sorge zu tragen. Falls ein Kleingärtner zwei Grundflächen hat, wird er verhalten, eine abzugeben. Zwecks Vereinfachung der Verwaltung können Gruppen von Kleingärtner verpflichtet werden, sich bestehenden wirtschaftlichen Vereinigungen anzuschließen. In jenen Fällen, wo Kleingärtner oder ihre Angehörigen durch erwiesene Nachlässigkeit oder Böswilligkeit zum Schaden ihrer Mitpächter handeln, hat der Verein nach vorhergegangener Verwarnung mit der sofortigen Entziehung des Kleingartens vorzugehen. In welchem Maße die Gemeinde Wien Grund und Boden zur Verfügung stellte, zeigt nachfolgende Tabelle: Bezirk: Summe der von den Kleingärtnern besetzten Gemeindegründe in Quadratmeter: Summe der von den Kleingärtnern nicht der Gemeinde gehörigen Flächen in Quadratmeter: Gesamtsumme aller Kleingartengründe: Quadratmeter: II. 150.609 496.I OO 626.709 III. 12.590 22.071 54.461 V. 14.080 I.I40 1 5.220 X. 2 95-533 548.908 644.441 XI. 630-455 33 !- 3°8 961.765 XII. 674.602 129.715 804.517 XIII. 1,345.788 594-398 1,940.186 XIV. — 3-598 3-598 XV. 81.969 165.888 247.857 XVI. 255.029 <254. 1 24 5 ° 9 - J 53 XVII. 186.881 146.274 XVIII. 1 49 - 21 7 167.208 516.425 XIX. 3 2 4-345 4 0 3-059 727.404 XX. 4.843 87-934 92.777 XXL 851.650 1 4 2 7-757 G 979 - 4°7 Summe 4 > 957 - 9 1 9 4,281.758 9 5 259-677 302 Um mit den Kleingartenorganisationen und Einzelkleingärtnern ständig in Fühlung zu bleiben, wurde ein eigenes Amt, die Kleingartenstelle, geschaffen, welche sich mit allen Fragen zu beschäftigen hat, die die Kleingartenbewegung betreffen. Dieses Amt dient vor allem als Beratungsstelle. Hier werden im Einvernehmen mit den Kleingartenorganisationen alle Förderungsmaßnahmen vorbereitet und durchgeführt. Sie ist auch Verwalterin der Gemeindegründe, welche von den Kleingärtnern besetzt sind und es obliegen ihr auch die Pachtzinsvorschreibung, die Abschließung und Änderung der Pachtverträge und alle sonstigen Pachtregelungen. Alle Kreditansuchen der Kleingärtner werden zunächst in der Amtsstelle begutachtet und vorbereitet und von ihr als Antrag an den gemeinderätlichen Unterausschuß für Kleingartenwesen geleitet. Die einheitliche Regelung des Kleingartenwesens wurde durch den Zusammenschluß der Kleingärtner in eine Spitzenorganisation erleichtert. Jede Kolonie bildet einen Verein und alle Kleingartenvereine sind im österreichischen Verband für Siedlungs- und Kleingartenwesen zusammengefaßt. Alle das Kleingartenwesen betreffenden Probleme wurden von der Gemeinde Wien im Einvernehmen mit der Spitzenorganisation gelöst und dadurch die Durchführung wesentlich erleichtert. Trotz der Tatsache, daß die Entstehung der Kleingartenbewegung in Wien eine Folge der Nahrungsmittel- und Wohnungsnot war, ist ihr tiefer Sinn nicht verwischt worden. Die Förderungsmaßnahmen der Gemeinde haben bewirkt, daß auch auf diesem Gebiet die Wirkungen und Folgen der Kriegs- und Nachkriegszeit allmählich überwunden worden sind. Der Arbeitsnachweis der Stadt Wien Vor dem Kriegsende ausschließlich mit der Vermittlungstätigkeit in allen Berufsgruppen betraut, brachte der Zusammenbruch dem Arbeits- und Dienstvermittlungsamt der Stadt Wien einen bedeutend erweiterten Wirkungskreis, der in allererster Linie die Aktion der Arbeitslosenfürsorge in Form der Arbeitslosenunterstützung in sich begriff, welcher Umstand durch die vorübergehende Änderung des Amtstitels in „Arbeiterfürsorgeamt“ auch zum Ausdrucke kam. Zufolge des am 24. März 1920 beschlossenen und mit 9. Mai 1920 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung sowie seiner bis zum heutigen Tage beschlossenen Novellen umfaßt der Wirkungskreis des Arbeitsnachweises der Stadt Wien derzeit die Vermittlung von ungelernten Arbeitern männlichen und weiblichen Geschlechtes, die Vermittlung von Angehörigen einzelner qualifizierter Berufe, wie Gärtner, Kutscher, Chauffeure, Bühnenpersonale, sowie von Personale für Gast- und Kaffeehäuser, schließlich land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter und die Tätigkeit der städtischen Dienst Vermittlungsstellen. Ferner obliegt dem Amte noch die Anmeldung und Anweisung der im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes anspruchsberechtigten männlichen und weiblichen Arbeitslosen obgenannter Berufe mit Ausnahme des Personals für Gasthäuser und Kaffeehäuser. Außerdem sind dem Amte die Geschäfte der Zahlstelle für die Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung, der Evidenzstelle der Industriellen Bezirkskommission Wien für Rückzahlung widerrechtlich bezogener Arbeitslosenunterstützung und der amtsärztlichen Ordination für Zwecke der Arbeitslosenunterstützung und auswärtiger Vermittlungen, sowie die amtsärztliche Untersuchung der erholungsbedürftigen, arbeitslosen, jugendlichen Arbeiter aller Berufe im Sinne der Lehrlingsfürsorgeaktion, sowohl die Arbeitslosen männlichen als auch weiblichen Geschlechtes betreffend. Der Arbeitsnachweis der Stadt Wien erhielt durch die Vollzugsanweisung vom 6. November 1918 des Staatsamtes für soziale Verwaltung die Aufgabe, für alle Heimkehrer und aus den Arbeitsstätten entlassenen Arbeiter und Arbeiterinnen, welche obgenannten Berufen angehörten, die in dieser Vollzugsanweisung getroffenen Bestimmungen im zutreffenden Falle anzuwenden. Nach mehrmaligen Verlängerungen endete diese staatliche Unterstützungsaktion mit 8. Mai 1920. In diesem Zeiträume von etwa eineinhalb Jahren, das ist bis 8. Mai 1920, wurden vom Arbeitsnachweis der Stadt Wien insgesamt 212.753 Stellensuchende (davon 103.620 Frauen) behufs Arbeitszuweisung in Vormerkung genommen, von denen 91.254 (davon 31.693 Frauen) vermittelt wurden. Von dem in Vormerkung genommenen Gesamtstand von 212.753 Personen wurde 90.236 (davon 45.560 Frauen) die Arbeitslosenunterstützung angewiesen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 1920 über die Arbeitslosenversicherung wurde der Arbeitsnachweis der Stadt Wien mit der Überprüfung sämtlicher ihm zuständiger eingangs erwähnten Berufsangehörigen, und zwar auf ihre Anspruchsberechtigung im Sinne des vorgenannten Gesetzes, beauftragt. Diese Überprüfung ergab bis 31. Dezember 1920 eine Aufnahme in die Arbeitslosenunterstützung von 7791 Personen (davon 2362 Frauen). In der Zeit vom 9. Mai 1920 bis 51. Dezember 1925 wurden insgesamt beim Arbeitsnachweis der Stadt Wien 414.802 Stellensuchende (davon 181.048 Frauen) behufs Arbeitszuweisung in Vormerkung genommen, von welchen 158.508 (davon 84.848 Frauen) Arbeit vermittelt werden konnte. Von den 414.802 Vorgemerkten wurden bis 51. Dezember 1 925 1 57.75 1 (davon 58.205 Frauen) in Arbeitslosenunterstützung aufgenommen. Im Jahre 1920 wurde die Vermittlungstätigkeit des Arbeitsnachweises der Stadt Wien mit Rücksicht auf die große Arbeitslosigkeit seitens der Gemeinde Wien insoferne erweitert, als zum Zwecke der Unterbringung solcher Stellensuchender, welche Freude zum landwirtschaftlichen Berufe hatten, sowie über einige Erfahrung oder Kenntnisse darin verfügten, eine eigene Abteilung errichtet wurde, welche sehr gute Erfolge zeitigte. In der V., beziehungsweise XIII. Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetze wurde dem Arbeitsnachweis in Fällen, welche die Bestimmungen des § 54 näher erörtern (in der Hauptsache nach Regreßbegehren infolge einer verspäteten oder ganz unterlassenen Anmeldung zur zuständigen Krankenkasse) die Durchführung des Regreßverfahrens übertragen. Nach diesen Bestimmungen hat der Arbeitgeber für jede bei der Krankenkasse nicht versicherte Woche ein Zwanzigstel der für den betreffenden Arbeitnehmer ausbezahlten Unterstützung dem Bunde zu ersetzen. Die Bestimmungen der XIII. Novelle vermehrten die Regreßfälle in sehr großem Maße, da ja bei einer Anspruchsüberprüfung mehrere Arbeitgeber zur Ersatzleistung herangezogen werden können. So wurden im Jahre 1925 allein 5889 Regreß verfahren eingeleitet. Seit Inkrafttreten der V. Novelle, das ist seit 19. Juli 1922 bis 15. Dezember 1925, wurden im Arbeitsnachweise der Stadt Wien Arbeitgebern S i58.072'30 als Regreßgebühr vorgeschrieben, von welcher Summe S 57.274*10 abgestattet erscheinen. Die in der VII. Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetze enthaltenen Bestimmungen beauftragen alle Arbeitsnachweise, jedem Arbeitslosen im Erkrankungsfalle innerhalb des Bezuges der gesetzlichen Arbeitslosenunterstützung eine KrankenanWeisung auszustellen. Bis zum 31. Dezember 1925 wurden vom Arbeitsnachweis der Stadt Wien 4044 Krankenanweisungen ausgestellt. Die VI. Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetze, welche die Notstandsunterstützung ohne Begrenzung des Bezuges einführte, wurde durch die XIV. Novelle insoferne abgeändert, als letztere eine Begrenzung der Notstandsunterstützung vorschreibt und nach dieser, im Falle der Notwendigkeit die außerordentliche Beihilfe einführt. Die Prüfung aller dieser Fälle wird in den zuständigen Arbeitsnachweisen von einer Kommission vorgenommen. Diese Überprüfungen sind andauernd und werden ab 1. April 1926 auf Grund der XVI. Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetze auch auf die über fünfzig Jahre alten in Notstandsunterstützung stehenden Arbeitslosen ausgedehnt. Auf Grund des § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist dem Amte eine paritätische Schiedskommission bestellt, welche die Aufgabe hat, Entscheidungen über, auf Grund des § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhobene Einsprüche zu treffen. Diese Schiedskommission tagt im Arbeitsnachweis der Stadt Wien und tritt nach Maßgabe der vorhandenen Fälle jeweilig zusammen. Die Dienstvermittlungsstellen der Stadt Wien wiesen vor dem Kriege eine Zahl von Dienstsuchenden aus, welche die Zahl der angebotenen Stellen um ungefähr zwanzig Prozent ßo; 20 überstieg; so zum Beispiel waren im Jahre 1914 119.000 Dienstsuchende gegenüber 100.000 offenen Stellen zu verzeichnen. Während des Krieges wurde der Zudrang zum Hausgehilfinnenberufe infolge verschiedener Ursachen abgelenkt. Da war in erster Linie die Abwanderung in die Heimat, woselbst die Dienstnehmer bessere ErnährungsVerhältnisse vorfanden, dann lockten auch die hohen Löhne der Kriegsindustrie, welche die wirtschaftliche Lage der Arbeiterinnen gegenüber den Hausgehilfinnen besser erscheinen ließen. Das Bild zeigt sich in den Ziffern des Jahres 1918 , welche sich im umgekehrten Verhältnis zu jenen des Jahres 1914 ansehen und 30.000 Dienstsuchende gegenüber 40.000 Dienstgebern ausweisen. Das Verhältnis verschlechterte sich sowohl bei den Dienstnehmern als auch bei den Dienstgebern immer mehr, so daß die Gemeinde Wien, übrigens auch mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und'auf die ungenützte Arbeitskraft der betreffenden Angestellten gezwungen war, die am wenigsten in Anspruch genommenen Dienst Vermittlungsstellen bis auf fünf aufzulassen. Der Rückgang unserer Industrie, w r elcher Massenentlassungen brachte, führte dem Hausgehilfinnenberuf wieder Angehörige, sowie neue Berufswerber zu, so daß sich in letzter Zeit wieder regeres Interesse in Form einer Anmeldung von Dienstnehmern kundgibt. Im Jahre 1923 zeigten sich bereits Ansätze einer erhöhten Frequenz der Dienstvermittlungsstellen durch die Dienstnehmer, welche Erscheinung stetig zunahm, so daß wir im Jahre 1925 die Stellengesuche um nahezu fünfzig Prozent die Stellenanbote überragen sehen, nachdem i 1.000 Dienstnehmern 6000 freie Stellen gegenüberstehen. Diesem Umstand Rechnung tragend, ist die Gemeinde Wien wieder im Begriffe, an den notwendigen Stellen Betriebe zu errichten. Vom Jahre 1919 bis zum 31 . Dezember 1923 waren 127.723 Dienstnehmer und 137.134 Dienststellen angemeldet, von denen 69.104 besetzt wurden. Tätigkeit des Arbeitsnachweises der Stadt Wien vom 1 . Jänner 1919 bis 31 . Dezember 1923 Im Jahre Männerarbeit Frauenarbeit Dienstvermittlung Stellenanbote* Stellengesuche* Vermittlungen Stellenanbote* Stellengesuche* Vermittlungen Stellenanbote* Stellengesuche* Vermittlungen »9*9 . 45.241 ' ' 101.821 31.962 24.814 94.732 16.077 36.512 32.045 18.886 19 20 . 22.114 72.883 17.892 22.224 48.293 15.445 31.032 25.569 14.442 19 21 . 18.617 47.393 15.082 20.919 28 526 14.910 23.172 15.002 9.335 i9 22 . 9.534 37.861 8.525 13.380 31.474 10.747 18.623 16.066 9.649 1 9 2 3 . 6.791 42.314 5.825 12.347 32.943 9.839 8.078 13.542 5.450 x 9 2 4 . 11.219 51.176 9.953 16.872 37.780 13.884 8.278 13.813 6.265 1 9 2 5 .; 1 8.217 54.031 7.178 13.315 40.365 11.053 6.439 11.688 5.077 jo6 * In diesen Ziffern sind die aus dem Vorjahre unerledigt gebliebenen Stellenanbote und -gesuche enthalten. Übersicht über die Bewegung der in Unterstützung genommenen arbeitslosen Männer und Frauen vom 18. November 1918 bis 31. Dezember 19125 Im Jahre Vom Vorjahre übernommen Neu in Unterstützung genommen Zusammen Wegg durch Vermittlung von Arbeit efallen aus sonstigen Gründen Höchstausmaß, Verzicht usw. i Zusammen Zu Ende des Jahres Männerarbeit vom 18 . Nov. 1918 bis 8 . Mai 1920 — 44.676 44.676 8.089 33.968 42.057 2.619 vom 9 . Mai 1920 2.619 5.429 8.048 383 5.722 6.105 1.943 i9 21 . 1.943 7.092 9.035 608 7.132 7.740 1.295 i9 22 . j 1.295 16.528 17.823 367 * 10.246 10.613 7.210 *925 . 7.210 21.713 28.923 606 19.554 20.160 8.763 *9 2 4 . 8.763 23.444 32.207 926 20.706 21.632 10.575 1925 . 10.575 25.162 35.737 689 23.032 23.721 12.016 Frauenarbeit vom 18 . Nov. 1918 bis 8 . Mai 1920 — 45.560 45.560 6.250 39.277 45.527 33 vom 9 . Mai 1920 33 2.362 2.395 159 1.649 1.808 587 >921 . 587 1.125 1.712 234 1.197 1.431 281 1922 . 281 9.598 9.879 488 4.102 4.590 5.289 1 9 2 3 . 5.289 14.465 19.754 713 12.713 13.426 6.328 x 9 2 4 . 6.328 13.734 20.062 875 14.073 14.948 5.114 1925 . 5.114 16.919 22.033 962 12.586 13.548 8.485 Zusammen vom 18 . Nov. 1918 bis 8 . Mai 1920 — 90.236 90.236 14.339 73.245 87.584 2.652 vom 8 . Mai 1920 2.652 7.791 10.443 542 7.371 7.913 2.530 1921 . 2.530 8.217 10.747 842 8.329 9.171 1.576 1922 . 1.576 26.126 27.702 855 14.348 15.203 12.499 !9 2 3 . 12.499 36.178 48.677 1.319 32.267 33.586 15.C91 >9 2 4 . 15.091 37.178 52.269 1.801 34.779 36.580 15.689 !925 . 15.689 42.081 57.770 1.651 35.618 37.269 20.501 20 ' 307 Im Jahre 1921 hat die Gemeinde Wien im Einvernehmen mit den Organisationen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Mindestlöhne für die Hausgehilfinnen vereinbart, welche seither mehrere Male den wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß erhöht wurden. Diese Einrichtung hat sich im allgemeinen gut bewährt und es wurden diese Lohnansätze, trotzdem sie keine gesetzlichen Mindestlöhne sind, anläßlich solcher Streitigkeiten, welche aus dem Dienstverhältnisse hervorgegangen waren, bereits des öfteren von den Gerichten als Grundlage genommen. Die städtischen Dienstvermittlungsstellen wurden auch beauftragt, unter diesen Entlohnungen kein Angebot anzunehmen. Im Jahre 1921 wurden die städtischen Dienstvermittlungsstellen gleichzeitig als Anmeldestellen zur Argentinischen Hilfsaktion verwendet. - Die Zahlstelle der Gemeinde Wien zur Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung wurde der Gemeinde auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 24. März 1920 übertragen und der Vorstand des Arbeitsnachweises mit der Oberleitung der Zahlstelle betraut. Die Arbeitslosenunterstützung wurde anfänglich in einer und wird derzeit in drei Auszahlungsstellen ausbezahlt. Ab 9. Mai 1920 bis 1. Oktober 1921 wurde die Arbeitslosenunterstützung für Angehörige der großen Arbeitslosenämter in den städtischen Hauptkassenabteilungen ausbezahlt, während die Angehörigen der kleinen Arbeitslosenämter unter der Leitung des Arbeitsnachweises der Stadt Wien ausbezahlt wurden. Aus betriebstechnischen Gründen wurde später die Auszahlung in eigenen, hiefür errichteten Auszahlungsstellen durchgeführt. In diesen Auszahlungsstellen wurden im Jahre 19-20 192 1 >? 19 22 55 1 9 2 3 55 1 9 2 4 ?? 55 1 9 2 5 105.365 Parteien mit K 1 14.926 698.448 630.995 9 > 75 °- 37 6 2,2^6.^ 1 0 1 3 3,646.624 n v 1 ° 5 » 7 1 5 * 1 5 ° „ „ 44.032,114.862’— » » 2 39-5 2 3>6 i 2.970' » „ 293.896,726.280-— „ S 56,844.228-70 ausbezahlt. Die Evidenzstelle für Rückzahlung von Arbeitslosenunterstützungen ist ebenfalls im Arbeitslosenversicherungsgesetze bestimmt. Die Führung dieser Agenden wurden dem Arbeitsnachweise der Stadt Wien übertragen. Sie hat die Aufgabe, sowohl die von sämtlichen Arbeitsnachweisen in Wien festgestellte und vorgeschriebene widerrechtlich bezogene Arbeitslosenunterstützung als auch die im Regreßverfahren den Arbeitgebern vorgeschriebenen Summen einzutreiben. Die Gesamtvorschreibungen beziffern sich, soweit widerrechtlich bezogene Arbeitslosenunterstützung in Betracht kommt, bis einschließlich Februar 1925 mit K 4.460,629.041"— und vom 1. März bis 51. Dezember 1925 mit S 584.329*82. Davon erscheinen in derselben Zeit K 1.966,652.661’—, bzw. S 165.150-23 abgestattet. Die Gesamtvorschreibungen auf Grund der Regreßbegehren betragen in der vorangeführten Zeit K 1.251,032.500"— und S 148.585-24, welchen Beträgen K 372,865.800'— und S 40.991*83 als Abstattung gegenüberstehen. Die amtsärztlichen Ordinationen, deren Durchführung schließlich als letzte der dem Arbeitsnachweise der Stadt Wien durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz übertragenen Agenden demselben obliegt, umfassen die arbeitslos gewordenen Angehörigen sämtlicher • Arbeitsnachweise von Wien und erstrecken sich auf die Feststellung einer dauernden oder vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit, auf die Feststellung der Möglichkeit einer durch ein körperliches Gebrechen motivierten Ablehnung der Annahme einer Arbeit, ferner auf die angeordnete Untersuchung solcher Arbeitnehmer, welche nach auswärts vermittelt werden sollen und endlich auf jene Jugendlichen, welche infolge ihrer körperlichen Schwäche für die Lehrlingsfürsorgeaktion in Betracht kommen. Daß der Arbeitsnachweis der Stadt Wien angesichts seiner Tätigkeit vor dem Kriege, nach demselben einen unvergleichlich größeren Wirkungskreis erhielt, beweist auch der Umstand, daß er im Jahre 1914 über 64 Angestellte verfügte, während derzeit 198 Angestellte in Verwendung stehen. Über die Tätigkeit des Amtes in den einzelnen Jahren, getrennt nach Männerarbeit, Frauenarbeit und Dienstvermittlung, sowie nach der des Arbeitsnachweises und jener des ~ Arbeitslosen amtes, geben vorstehende zwei Übersichtstabellen Aufschluß. J09 Die Berufsberatung Schon in der Vorkriegszeit machte sich die Notwendigkeit einer fachgemäßen Beratung der Eltern und der Jugendlichen bei der Vornahme der Berufswahl bemerkbar. Sie trat noch stärker hervor nach dem Umsturz in der gänzlich veränderten Lage Österreichs, wo die große Arbeitslosigkeit der Jahre 1919 und 1920 eine Stimmung von Rat-r und Hoffnungslosigkeit hervorrief. Die Gemeinde Wien hat dieses Bedürfnis erkannt und ihm durch Gründung des Berufsberatungsamtes Ausdruck verliehen. Schon am 50. Dezember 1920 wurde ein diesbezüglicher Gemeinderatsbeschluß gefaßt, worin bestimmt wurde, daß einem neu_ zu gründenden Berufsberatungsamte (G. R. B., Pr. Z. 17.798) „in erster Linie die Berufsberatung jugendlicher Personen beiderlei Geschlechtes und ihrer gesetzlichen Vertreter, dann aber auch solcher Personen obliegt, die neu in das Berufsleben eintreten oder einen Berufswechsel vornehmen“. Nach eingehenden Verhandlungen mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Wien wurde am 6. Dezember 1921 ein Übereinkommen zwecks gemeinsamer Verwaltung des Berufsberatungsamtes getroffen. Im April des folgenden Jahres wurde das Amt in den Räumen des magistratischen Bezirksamtes XV., Gasgasse 8, eröffnet und nach Angliederung der bis dahin von der Lehrlingsfürsorgekommission des Wiener Fortbildungsschulrates erhaltenen Lehrstellenvermittlung seiner Bestimmung übergeben. Noch im Eröffnungsjahre erschienen im Amte 4433 Jugendliche (2700 Knaben und 1733 Mädchen). Diese Zahl stieg im Jahre 1923 auf 9627 (5488 Knaben, 4139 Mädchen) und im Jahre 1924 auf 12.684 (7236 Knaben, 5488 Mädchen). Die Zahl der Besprechungen ist von 23.393 i m Jahre 1923 auf 31.035 im Jahre 1924 gestiegen. Siehe auch die beiden Tabellen auf der nächsten Seite. Angesichts des systematischen Abbaues im Staatsdienst und bei den Banken und der Überfüllung zahlreicher Berufe erschien die Frage der Berufswahl nun viel schwerer und problematischer als sonst, und dies dürfte die Ursache dafür bilden, daß der Zudrang der Ratsuchenden in das Berufsberatungsamt weiterhin gestiegen ist. Mit Hilfe des Amtes suchte man vorwiegend Aufnahme in das Handwerk zu finden, das seiner ganzen Anlage nach weniger von der Bankpolitik abhängig und deshalb von der Krise verhältnismäßig nicht so schwer getroffen wurde. Diese fortwährende Steigerung der Inanspruchnahme des Amtes machte noch, im Laufe des Jahres 1922 eine Übersiedlung in die etwas größeren Räume im Stadtschulratsgebäude, I., Burgring 9, notwendig. Im Jahre 1924 wurde der Amtssitz neuerlich verlegt, und zwar in das Gebäude des magistratischen Bezirksamtes im VII. Bezirk, Hermanngasse 28, wo dem Amte ein ganzer Trakt mit acht Räumen zur Verfügung steht. Um seine so zahlreichen Aufgaben, wie die Beratung für Gewerbe, Handel, freie Berufe, Studienberatung, Ausstellung amtsärztlicher Eignungszeugnisse, Lehrstellenvermittlung und Lehrlingsschutz ausüben zu können, hat das Amt für eine entsprechende Organisation vorgesorgt. Es gliedert sich in eine männliche und weibliche Abteilung. Jede verfügt über einen Berater (Beraterin), einen Arzt (Ärztin) und Vermittlungsbeamten, ln den Beratungszimmern befinden sich berufskundliche Sammlungen, die an Hand von Lehrgängen den Arbeitsprozeß veranschaulichen. Ein jeder der Ratsuchenden wird ärztlich untersucht, 310 Die Berufs wünsche im Jahre 1925 Von 697g Knaben Lehr- und Anlernstellen in Prozenten Lehr- und Anlernstellen in Prozenten I. Landwirtschaft: VI. Textilindustrie: Gärtnerei. 82 Sticker. 1 II. Industrie in Stein, Thon, Glas: Weber. 5 Glasbläser, -schieifer. 4 Wirker, Stricker. 3 Hafner. . . 3 VII. Tapezierer. 46 Keramik. 1 3 VIII. Bekleidungsgewerbe: Steinbildhauer, -metz. 1 5 Friseur. 234 33 Steinschleifer. ! 5 Handschuhmacher. 3 III. Metall-, Maschinenindustrie: Hutmacher. 5 Büchsenmacher. 2 Kleidermacher. 288 4’1 Dreher. 34 Kürschner. 36 Elektrotechniker. 491 7 Schuhmacher, Oberteilherrichter . . 325 46 Gießer. 5 Wäschezuschneider. 1 Gold- und Silberschmiede, Juweliere 42 IX. Papierverarbeitung: Graveur. 15 Buchbinder. 30 Gürtler. 10 X. Lebens- und Genußmittelindustrie: Huf- und Wagenschmied. 10 Bäcker. 189 2 7 Kupferschmied. 6 Fleischhauer, -selcher. 203 29 Maschinenbauer. 1 23 Zuckerbäcker . 149 21 Mechaniker .. 824 11-7 XI. Gast- und Schankgewerbe. 337 4-8 Messer-, Zeug-, Nagelschmied . . . 4 XII. Baugewerbe: Metalldrucker. 3 Anstreicher. 49 Metallschleifer. 4 Dachdecker . 2 Musikinstrumentenerzeuger .... 4 Glaser . 7 Optiker. 23 Installateur. 58 Schlosser . 441 6*3 Lackierer . 28 Spengler. 40 Maurer. 195 27 Uhrmacher. 33 Schilder- und Schriftenmaler . . . 26 Ziseleur. 2 Schornsteinfeger. 3 Sonstige Metallindustrie. 6 Stukkateur. 3 IV. Holz-, Schnitzwarenerzeugung: i! Zimmermaler. 40 Drechsler. 13 Zimmermann. 14 Faßbinder . 2 XIII. Graphisches Gewerbe: Holzbildhauer. 4 Buchdrucker . 31 Klaviertischler. ! 6 Chemigraph. 2 Korbflechter. 3 Industriemaler. 1 Tischler . 478 6-8 Kupferdrucker.. . 5 Wagner. !l 9 ' Lithograph, Steindrucker. 47 V. Industrie in Leder, Häuten: Notenstecher. 1 Bürsten-, Pinselmacher. :i 1 Photograph. 15 Ledergalanterie. 113 1*6 Schriftsetzer. 57 Riemer. j! 3 Zeichner. 47 Sattler. 14 XIV. Handel (Praktikantenstellen) .... 686 9-8 Taschner. 59 XV. div. an- u. ungelernte Arbeiten . . 8 VI. Textilindustrie: Zahntechniker. 9 Färber . 1 Unentschlossen. 947 13-5 Posamentierer. 13 Übertrag . . 2843 Zusammen . . . 2843 Zusammen . . . 6979 Von 5968 Mädchen Lehr-, Anlern- und Hausdienststellen in Prozenten Lehr-, Anlern- und Hausdienststellen in Prozenten Lehr-, Anlern- und Hausdienststellen in Prozenten Buchbinderin. 2 Korbflechterin. 1 Schleifen, Polieren . . . 2 Buchdruckerin. 1 Kunstblumenerzeugerin . 4 Schneiderin. 1002 25 Büglerin. 2 Kürschnerin. 4 Stepperin. 27 Elektrotechnikerin . . . 1 Ledergalanteristin . . . 1 Stickerin. 65 Fedemschmückerin . . . 12 Miedernäherin. 7 Strickerin.: 84 Friseurin. 160 4 Modistin. 344 8’6 Strohhutnäherin. 19 Gärtnerin. 1 Naturblumenbinden . . . 13 Weißnäherin. 317 7-9 Graveurin. 1 Optikerin. 2 Zahntechnik. 5 Handschuhmacherin . . . 1 Photographin. 10 Zeichnerin. 17 Hausdienst, Gastwirtschaft 481 12 Posamentiererin .... Zuckerbäckerin. 2 Hilfs- u. angelernte Arbeit 89 Praktikantin (Bureau-, Ver- 3 Sonstige Berufe .... 7 Hutstaffiererin. 1 kauf-, Lager-Manipul.) . 877 219 Unentschlossen. 398 9-9 Industriemalerei .... 1 Schirmnähen. 4 Zusammen . . . 3968 fachgemäß beraten und erhält — auf Wunsch — eine dem Rate des Amtes entsprechende Lehrstelle. Es standen dem Amte im Jahre 1923 5060 Lehrstellen (5317 für Knaben, 1743 für Mädchen) zur Verfügung. Vermittelt wurden 1923 2849 Jugendliche (1990 Knaben, 859 Mädchen), 1924 3903 (2485 Knaben, 1418 Mädchen). Die Beratung der Kinder wird einzeln durchgeführt, und zwar bei den Kindern, die mit Eltern und Lehrern erscheinen, durch einen Ausschuß, der sich aus dem Berufsberater, dem Berufsberatungsarzte, dem Vater oder der Mutter, in manchen Fällen aus beiden, zusammensetzt. Die Grundlage der Beratung bildet neben dem Berufswunsch des Kindes und der Meinung der Eltern das Urteil der Schule, das im Schülerbeschreibungsbogen zusammengefaßt erscheint und nicht nur die Beobachtung des Lehrers, sondern auch einen genauen Befund des Schularztes enthält, um so einen brauchbaren Behelf für die Berufsberatung abzugeben. Als Methode der Beratung wurde das Einfühlungsverfahren im Sinne der individualpsychologischen Schule gewählt. Der Berater muß aber außer der physischen und psychischen Eigenart des Anwärters noch eine Reihe von Momenten berücksichtigen, wie seine familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Vorbildung und die wirtschaftlichen Aussichten des zu wählenden Berufes. Zur Ergänzung der Berufsberatungsmethoden wurde mit Professor Dr. Bühler, Leiter des psychologischen Instituts in Verbindung getreten, dessen Assistent fallweise psychotechnische Eignungsprüfungen der Berufsanwärter für die metallverarbeitenden Gewerbe vornahm. Seit 1926 wurde ein eigener Fachpsychologe mit der Durchführung dieser Prüfungen im Rahmen des Wiener Amtes betraut. Die durch die W irtschaftskrise herbeigeführte langandauernde Arbeitslosigkeit äußert sich durch die große Zahl der Fälle von Lehrstellen- und Berufswechsel Jugendlicher und erwachsener Personen als Folge von Betriebseinschränkungen und Betriebssperrungen, welche Fälle besonders schwierig zu behandeln sind. Auch zwingt die Wirtschaftslage Eltern und Vormünder für ihre Schützlinge Stellen zu suchen, in denen Kost und Wohnung gewährt wird, was nur mehr in wenigen Berufen der Fall ist. Diese Berufsanwärter müssen oft auch bei geringerer Eignung in solche Berufe eingegliedert werden — das soziale Moment ist hier ausschlaggebend. Ein besonders erschwerender Umstand einer richtigen Berufswahl ist die ebenfalls auf die Wirtschaftskrise zurückzuführende geringe Schulbildung derjenigen Jugendlichen, die unmittelbar (durch Meisterlehre) in Gewerbe und Handel einzutreten wünschen. Infolge der das Angebot weit überragenden Nachfrage nach Lehrstellen haben die Arbeitgeber in vielen Berufen ihre Ansprüche an die Vorbildung der Lehrlinge erhöht, wogegen die Jugendlichen bestrebt sind, die Schulen nur in dem gesetzlich bestimmten Mindestausmaße zu absolvieren, um möglichst bald ins Erwerbsleben einzutreten. Das Wiener Berufsberatungsamt hat mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dahin gewirkt, die Jugendlichen zu weiterem Schulbesuch zu veranlassen, um dadurch nicht nur die Berufswahl zu erleichtern und den Arbeitsmarkt zu entlasten, aber auch die Qualität des gewerblichen Nachwuchses zu heben. Nachfragen haben ergeben, daß dieser Rat des Amtes in einigen tausend Fällen befolgt wurde. Die durch die Kriegsverhältnisse hervorgerufene traurige körperliche Beschaffenheit der Wiener Jugend läßt die besondere Berücksichtigung der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung bei der Berufsberatung geboten erscheinen. In besonders hohem Maße werden bei Knaben und Mädchen Skelett- und Augenanomalien konstatiert, wodurch sie für die Ergreifung einer Reihe von Berufen ungeeignet erscheinen. In Fällen, die eine langwierige Untersuchung mit Aufwand eines medizinischen Apparates notwendig machen, werden die Kinder in Spitäler geschickt, die die erbetenen Untersuchungen willig vornehmen. Im Jahre 1925/26 war erfreulicherweise schon eine Besserung im körperlichen Befinden der schulentlassenen Jugend zu bemerken. Wie sehr die Bedeutung des ärztlichen Teiles der Berufsberatung die allgemeine Beachtung gefunden hat, beweist die Tatsache, daß die Gewerbebehörde im Jahre 1923 auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 16. Juni 1923, B 340 verfügt hat, daß in Hinkunft die Bewerber um Lehrstellen im Bäckergewerbe sich im Berufsberatungsamte der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben. Auch eine Reihe von Genossenschaften hat im Einvernehmen mit der Gehilfenschaft interne Vereinbarungen getroffen, denen zufolge Lehrlinge nur auf Grund eines ärztlichen Gutachtens des Berufsberatungsamtes zur. Aufdingung zugelassen werden. Das Berufsberatungsamt ist in steter Fühlung mit allen für Berufseingliederung in Betracht kommenden Kreisen, vor allem mit den Arbeitsnachweisen, Vertretungen von Gewerbe und Handel, den Schulen und Fürsorgeämtern. Durch die rege Verbindung mit den Industriellen Bezirkskommissionen, den Arbeitsnachweisämtern, an deren periodischen Konferenzen das Amt seit dem Jahre 1924 teilnimmt, sowie durch häufige Besprechungen mit Vertretern der verschiedenen Genossenschaften und Gehilfenausschüsse ist das Amt stetig über die Lage des Arbeitsmarktes orientiert. Zur Ausbildung der Berater dient auch die Lektüre der Fachliteratur und der Fachzeitschriften, fach wissenschaftlichen Zeitschriften und der Organe von Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Besichtigung von Betrieben und ständige Fühlungnahme mit Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zu diesem Zwecke finden eigene Besprechungen statt, wobei Fragen erörtert werden, wie Berufsanforderungen, Berufsverhältnisse, Berufsaussichten, Lehrlingswesen und so weiter. Das Amt findet dabei in allen Kreisen lebhaftes Verständnis und nützliche Unterstützung. Um die Öffentlichkeit mit den einschlägigen Fragen bekannt zu machen, stellen Angestellte des Berufsberatungsamtes Zweck und Nutzen der Berufsberatung in öffentlichen Vorträgen dar. Durch Notizen, die ein großer Teil der Tagespresse aufnimmt und die auch von Fachblättern abgedruckt werden, warnt das Amt vor dem Zudrang zu gewissen Metallgewerben bei den Knaben und zu dem Bekleidungsgewerbe bei den Mädchen und vor dem vorzeitigen Schulaustritt. Die nötige Verbindung mit der Elternschaft und den Schulen trachtet das Berufsberatungsamt nicht nur durch eine rege Vortragstätigkeit in Eltern Vereinigungen, sondern auch durch Besprechungen mit einzelnen Lehrern herzustellen. Letzteren ist auch die Benützung der Bibliothek des Amtes gestattet worden. Zwischen den Fürsorgeorganisationen, wie Jugendämtern, Jugendgerichtshilfe, Berufsvormundschaften usw\ entwickelten sich ebenfalls rege Wechselbeziehungen, indem einerseits ihre Schützlinge durch das Amt ins Berufsleben eingegliedert werden, andererseits ihnen verschiedene Berufsanwerter in Fürsorgeangelegenheiten durch das Berufsberatungsamt zugewiesen werden. Eine große Zahl erholungsbedürftiger Berufsanwärter konnte durch das Entgegenkommen der Lehrlingsfürsorgeaktion des Volksgesundheitsamtes einem Landaufenthalte noch vor dem Antritt einer Lehre zugeführt werden. Die Lehrlingsschutzstellen der Arbeiterkammer übernehmen alle vom Amte gemeldeten Fälle, wodurch ein Schutz der vermittelten Lehrlinge sowie auch eine stete Fühlungnahme und Kenntnis ihres Berufsschicksals gewährleistet wird. Nach außenhin ist das Amt bestrebt, durch Entsendung von Referenten zu Kongressen, Gewerkschaftsversammlungen, durch Veröffentlichungen in einschlägigen Zeitschriften, vor allen in seinem Organ „Lehrlingsschutz, Jugend- und Berufsfürsorge,“ ausführliche Tätigkeitsberichte sowie durch den „Berufsberater für Vierzehnjährige“* die weitesten Kreise mit dem Zweck und der Bedeutung der Berufsberatung bekannt zu machen. Stets hat es auch allen Bestrebungen zur Errichtung von Berufsberatungsämtern lebhaftes Interesse entgegengebracht und die für diese Stellen in Betracht kommenden Berater konnten durch Hospitieren im Wiener Amte alle nötigen Kenntnisse und Erfahrungen sammeln. Die alljährlich recht zahlreichen Besuche aus dem Auslande beweisen, daß die Tätigkeit und Bestrebungen des Amtes, die im Inlande schon vielfach Nachahmung gefunden haben, auch außerhalb Österreichs reges Interesse her vorrufen. ß*j * „Berufsberater für Vierzehnjährige“. Deutscher Verlag für Jugend und Volk. Wien 1925. VI. Abschnitt Deutschösterreichischer Städtebund | 3®es?*s K a r 1 H o n a y Sekretär des Deutschösferreichischen Städiehundes Die Vereinigung der österreichischen Städte und Gemeinden E s hat ziemlich lange gedauert, bis auch die österreichischen Gemeinden dem Beispiel des Auslandes gefolgt sind und sich eine Vereinigung geschaffen haben. Das Deutsche Reich kann auf eine gut ausgebaute Zentralstelle der Städte verweisen, die seit Jahrzehnten vorbildlich wirkt, und auch in den übrigen Staaten haben sich die lokalen Gewalten zu Verbänden vereinigt. Diese Organisationsbestrebungen führten schließlich im Jahre 1913 auf dem internationalen Städtekongreß in Gent zur Gründung der internationalen Vereinigung der Städte. Es muß festgestellt werden, daß in Österreich erst während des Weltkrieges ein Zusammenschluß der größeren Gemeinden erfolgte. Bis zum Jahre 1915 haben wohl die großen Städte des alten Österreich von Zeit zu Zeit, wenn wichtige Fragen zu entscheiden waren, gemeinsame Tagungen abgehalten, die von der Hauptstadt Wien einberufen und von ihr im entscheidenden Sinne beeinflußt worden sind. Einige dieser Städtetage behandelten auch das sehr schwierige Gebiet der Autonomie der Städte gegenüber dem Staat. Obwohl diese Tagungen immer von großer Bedeutung waren und auch die Regierungen die ihnen zukommende Autorität anerkannten, kam es scheinbar aus nationalen Gründen zu keiner engeren Verbindung der großen Städte Österreichs. Erst im Krieg wurde auf nationaler Grundlage der Bund der deutschen Städte Österreichs von dem am 24. September 1915 in Wien abgehaltenen Deutschösterreichischen Städtetag ins Leben gerufen. Diese Städtevereinigung zählte bei ihrer Gründung fünfzig Mitglieder, sie pflegte in den Kriegsjahren die Verbindung der deutschen Städte des alten Österreich untereinander und war insbesondere auf dem Gebiet der Approvisionierung der Gemeinden — in der Kriegszeit eine ungeheuer schwere Aufgabe — tätig. Die neue Vereinigung veranstaltete drei große Tagungen. Die Zahl der angeschlossenen Städte und Märkte war im Jahre 1918 auf 155 gestiegen, die insgesamt 5,195.984 Einwohner zählten. Durch den als Folge des Kriegsausganges eingetretenen Zusammenbruches der Österreichisch-Ungarischen Monarchie verlor der Bund der deutschen Städte Österreichs zwei Drittel seiner Mitgliedsgemeinden, da seine Stärke vor allem in den Sudetenländern fußte, die durch den Friedensvertrag von St. Germain der neugegründeten Tschechoslowakischen Republik zufielen. Auch die deutschen Gemeinden Südtirols gingen verloren, da sie an das Königreich Italien abgetreten w'erden mußten. So ist es erklärlich, daß die Zahl der dem Bund der deutschen Städte an geschlossenen Gemeinden im neuen Österreich auf 58 sank, die zusammen 2,667.801 Einwohner zählten. 319 Eine durchgreifende Reorganisation des Bundes der deutschen Städte Österreichs erwies sich nun immer mehr als unumgänglich notwendig, sollte sein Wirken für die österreichischen Gemeinden vorteilhaft sein. Die Organisation mußte der geänderten Staatsform angepaßt werden. Dieser Notwendigkeit wurde bei der Hauptversammlung am 29. Mai 1920 entsprochen, die folgende neue Satzungen beschloß: Satzungen des Deutschösterreichischen Städtebundes § 1. Zweck des Bundes. Der Deutschösterreichische Städtebund hat die Aufgabe, die Wohlfahrt der ihm angehörigen Gemeinwesen zu pflegen, die Interessen unter den Städten zu wahren, die Kenntnis und Ausbildung ihrer Einrichtungen zu fördern und die Gemeinwesen in rechtlichen, wirtschaftlichen und nationalen Fragen zu beraten und den Anschluß an die Städteorganisationen des Deutschen Reiches anzubahnen. Zur besseren Erreichung dieses Zieles soll eine gemeinsame Zeitschrift dienen. § 2. Mittel des Bundes. Die zur Deckung des Aufwandes nötigen Mittel werden aufgebracht: 1. durch Jahresbeiträge und Eintrittsgebühren, 2. durch Spenden. Die Hauptversammlung bestimmt alljährlich, welcher Mitgliedsbeitrag für je 1000 Einwohner und welcher Mindestbeitrag zu entrichten ist. Die Stadt Wien bestimmt ihren Jahresbeitrag selbst. Der Eintritt verpflichtet zur Mitgliedschaft auf drei Jahre; falls nicht vorher der Austritt angemeldet wurde, tritt nach Ablauf der drei Jahre die Verpflichtung zur Weiterleistung des Beitrages auf die nächsten drei Jahre ein. § 5. Art der Bildung des Bundes. Zur Erwerbung der Mitgliedschaft sind berechtigt die deutschösterreichischen Städte, weiters solche deutschösterreichische Gemeinden, welche mindestens 3000 Einwohner haben. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Geschäftsleitung, gegen einen abweislichen Bescheid kann an die Hauptversammlung die Berufung ergriffen werden. § 4. Sitz des Bundes. Der Sitz des Bundes ist Wien. § 5. Bundesleitung. Der Deutschösterreichische Städtebund wird durch einen Ausschuß vertreten. Diesem obliegt insbesondere die Leitung des Bundes, der Vollzug der“ Beschlüsse der Hauptversammlung, die Leitung der Städtekanzlei und die Bestellung der Beamten, ferner die Anlegung und Erhaltung einer Bücherei, die allfällige Herausgabe der Zeitung und alle sonstigen Geschäfte, die ihm von der Hauptversammlung übertragen werden. Der Ausschuß besteht aus 28 Mitgliedern, von denen 9 Wien, je 2 Graz und Linz, je 1 Bregenz, Innsbruck, Klagenfurt, Salzburg und Wiener Neustadt, sowie jene 10 anderen Mitgliedsgemeinden entsenden, die von der Hauptversammlung hiezu auf drei Jahre bestimmt werden. Die Ausschußmitglieder werden von den Gemeindevertretungen auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesen, beziehungsweise auf die Dauer der Entsendungsberechtigung gewählt. Entsendet ein Mitglied mehr als drei Ausschußmitglieder, sollen diese nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. 320 Der Ausschuß kann sich durch drei Mitglieder erweitern. Aus dem Ausschuß wird, gleichfalls nach dem Verhältnissystem, die Geschäftsleitung gewählt, deren Mitgliederzahl und Aufgaben, soweit sie nicht in den Satzungen festgesetzt sind, der Ausschuß bestimmt; jedenfalls sind für die Geschäftsleitung ein Obmann, zwei Obmann Stellvertreter, ein Zahlmeister und ein Schriftführer zu wählen. Der Ausschuß und die Geschäftsleitung sind beschlußfähig, wenn außer dem Obmann oder einem Obmannstellvertreter ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, welcher der Vorsitzende beigetreten ist. § 6. Der Obmann. Dem Obmann gebührt der Vorsitz und die Leitung der Sitzungen des Ausschusses und der Hauptversammlung. Er beruft den Ausschuß und die Hauptversammlung ein. Der Obmann führt die Kanzlei nach den vom Ausschuß beschlossenen Vorschriften über Einrichtung und Führung der Kanzlei- und Kassengeschäfte, die Auskunftei und Bücherei. Im Falle seiner Verhinderung hat der erste Obmannstellvertreter, und falls auch dieser verhindert ist, der zweite Obmannstellvertreter die Geschäfte des Obmannes zu versehen. Die Zeichnung für den Bund erfolgt in der Art, daß der Obmann und der Schriftführer ihre Unterschrift unter den vorgeschriebenen oder gedruckten Namen des Bundes setzen. Schriftliche Abstimmungen des Bundes sind zulässig. Verlautbarungen des Vorstandes erfolgen in der Bundeszeitung. Sonstige Mitteilungen werden nach dar Geschäftsordnung gezeichnet. § 7. Zahlmeister und Schriftführer. Der Zahlmeister hat die Geldgebarung des Bundes zu führen und alljährlich an die Hauptversammlung zu berichten. Der Schriftführer hat die Verhandlungsschrift bei den Vollversammlungen zu führen und die Ausfertigungen des Bundes zu besorgen. § 8. Hauptversammlung. Die Hauptversammlung ist alljährlich abzuhalten und einen Monat vorher auszuschreiben. Die Mitglieder werden mittels eingeschriebenen Briefes verständigt. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Vollversammlung vertreten zu sein, Anträge zu stellen und über die gestellten Anträge abzustimmen. Jede Mitgliedsgemeinde hat in der Hauptversammlung eine Stimme, Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern haben zwei Stimmen, Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern drei Stimmen und für je weitere 50.000 Einwohner eine Stimme mehr, bis zur Höchstzahl von zehn Stimmen. Entsendet ein Mitglied mehr als drei Vertreter, sollen diese nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden, doch können einer Partei gebührende mehrere Stimmen auch einem Stimmführer übertragen werden. Über schriftlichen Antrag von 20 Mitgliedern muß eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder vertreten ist. Der Hauptversammlung ist außer den bisher angeführten Gegenständen Vorbehalten: 1. Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes. 2. Die Wahl der Gemeinden, die Ausschußmitglieder zu entsenden haben. 5. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzmännern. 4. Die Aufnahme von Darlehen. 5. Genehmigung und Änderung der Bundessatzungen und der Geschäftsordnung. 6. Die Entscheidung über die Anträge der Mitglieder und des Ausschusses. 7. Die Auflösung des Städtebundes. Die unter Punkt 4 und 5 angeführten Beschlüsse können nur mit Zweidrittelmajorität gültig gefaßt werden. Anträge von Mitgliedern sind in allen Fällen 14 Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand bekanntzugeben; falls neue Anträge zur Verhandlung kommen sollen, ist deren Dringlichkeit durch vier Fünftel der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, wenn nicht eine Dreiviertelmehrheit ihre Durchführung durch Zuruf beschließt. 21 )2I § 9 - Ausschüsse. Die Statutarstädte, Kurstädte und Städtegruppen mit gemeinsamen Interessen haben das Recht, Sonderausschüsse zu bilden. Für die verschiedenen Zweige der Stadtwirtschaft können Fachausschüsse ins Leben gerufen werden. § io. Auflösung. Die Auflösung des Bundes erfolgt durch Austritt aller Mitglieder oder durch Beschluß der Hauptversammlung, der mit Vierfünftelmehrheit aller Mitglieder des Bundes gefaßt wird. In beiden Fällen hat, wenn die Hauptversammlung nichts anderes beschlossen hat, der Obmann oder Obmannstellvertreter die Abwicklung der Geschäfte zu besorgen. Das dem Bunde gehörige Vermögen ist bestens zu verwerten und der Erlös Volksbildungszwecken zuzuführen, worüber der letzte Ausschuß beschließt. Wie aus diesen Satzungen hervorgeht, wurde auch der Name der Vereinigung geändert und die Bezeichnung „Deutschösterreichischer Städtebund“ gewählt. Konnten früher nur Gemeinden aufgenommen werden, die mindestens fünftausend Einwohner zählten, so wurde nunmehr diese Zahl auf dreitausend herabgesetzt. Am 1. Jänner 1926 zählte der Deutschösterreichische Städtebund zu seinen Mitgliedern die 26 Städte Österreichs, die mehr als zehntausend Einwohner haben, außerdem noch 56 Gemeinden mit mehr als fünftausend bis zehntausend Einwohner und 54 Gemeinden mit mehr als dreitausend bis fünftausend Einwohner. Insgesamt gehören also dem Städtebund 116 Gemeinden an, die 2,987.153 Einwohner zählen. Da Österreich knapp sechseinhalb Millionen Einwohner hat, so ist im Städtebund fast die Hälfte der Bevölkerung vertreten. Die Kanzlei des Städtebundes befindet sich im Neuen Wiener Rathaus und wird von dem Obmann der Geschäftsleitung, Vizebürgermeister Emmerling, geleitet. Die Tätigkeit der Kanzlei erstreckt sich auf die Erteilung von Auskünften an die Mitgliedsgemeinden, Durchführung von Vorsprachen bei den Behörden für die an geschlossenen Gemeinden, Betreibungen von Eingaben der Mitgliedsgemeinden an die Behörden, Sammlung des einschlägigen Materials, Redaktion der Bundeszeitschrift, ständige Fühlungnahme mit den Städteorganisationen des Auslandes, Organisierung der Städtetage und Pflege der Kommunalstatistik. Für die laufenden Angelegenheiten ist die Geschäftsleitung zuständig, prinzipielle Fragen werden dem Ausschuß vorgelegt, dem auch die Einberufung der Hauptversammlungen und der außerordentlichen Tagungen zusteht. Ein besonderes Verdienst hat sich der Städtebund durch die Bereicherung der kommunalen Literatur erworben. Die österreichische Kommunalliteratur ist nur dürftig, was bei der Kleinheit der Gemeinden verständlich ist. Führend ist die offizielle Zeitschrift des Deutschösterreichischen Städtebundes, die „Österreichische Gemeinde-Zeitung“, die zweimal im Monat erscheint und insbesondere im Jahre 1925 stark erweitert worden ist. Es ist die einzige unpolitische kommunale Zeitschrift Österreichs. Die österreichische Sozialdemokratie gibt für ihre Gemeindevertreter eine eigene Monatsschrift „Die Gemeinde“ heraus, sonst gibt es in Österreich keine nennenswerte Zeitschrift für kommunale Angelegenheiten. Die im Jahre 1912 von privater Seite mit Unterstützung der Wiener Stadtverwaltung geschaffene „Österreichische Städte-Zeitung“ war vom Jahre 1915 bis 1919 das offizielle Organ des Bundes der deutschen Städte Österreichs, ging aber ,in diesem Jahre ein, da der Städtebund keine finanziellen Mittel bereitstellen konnte. Am 1. Jänner 1921 hat der Deutschösterreichische )22 Städtebund die „Österreichische Städte-Zeitung“ als sein offizielles Organ wieder ins Leben gerufen, es mit großer Energie ausgestaltet, so daß das Blatt vom September 1923 an zweimal monatlich erscheinen konnte. Es wurden einige beachtenswerte Sonderhefte dieser Zeitschrift den Gemeinden übermittelt, von denen insbesondere die Ausgaben über das Kleingarten- und Siedlungswesen, die Wasserversorgung, das Bäderwesen, die städtische Gartenpflege, das Straßenwesen und die städtischen Unternehmungen heivorzuheben sind. Am 1. September 1924 ging diese Zeitschrift in private Hände über; am 1. Februar 1925 wurde sie eingestellt. Der Deutschösterreichische Städtebund schuf sich am 1. September 1924 eine eigene Halbmonatsschrift,, die bereits erwähnte „Österreichische Gemeinde-Zeitung“, die alle Mitgliedsgemeinden nach einem bestimmten Schlüssel beziehen müssen. Über die finanziellen Verpflichtungen, die die dem Städtebund angeschlossenen Gemeinden haben, unterrichtet folgende Übersicht: Beitrag für den Städtebund und Pflichtbezug der Österreichischen Gemeinde-Zeitung für das Jahr 1926: Betrag in Schilling Exemplare ‘Wien.55°° 100 Graz.800 30 Linz.600 25 Innsbruck. 500 20 Salzburg.400 15 Wiener-Neustadt. 400 15 Baden St. Pölten Steyr Klagenfurt Villach . 200 200 200 200 200. über 20.000 bis 30.000 Einwohner 1 o 1 o 10 1 o 1 o Klosterneuburg . . Mödling . . . . Wels. Donawitz . . . . Eggenburg . . . Berndorf . . . . Krems ...... Neunkirchen . . . Stockerau . . . . Bruck an der Mur Kapfenberg . . . Knittelfeld . . . Leoben . Bregenz . . . . Dornbirn . . . . 150 150 150 150 150 über 15.000 bis 20.000 Einwohner 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 über 10.000 bis 15.000 Einwohner 8 8 8 8 8 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 36 Gemeinden mit über 5000 bis 10.000 Einwohner, zu 60 Schilling und je drei Exemplaren.2160 108 54 Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohner, zu 40 Schilling und zwei Exemplaren.2160 108 ) 2 ) 21 * Die schwierige wirtschaftliche Lage, in die Österreich infolge der Zerstückelung seines Gebietes geraten ist, wirkt sich naturgemäß auch auf die Gemeinden aus, die alle mit schweren Sorgen zu kämpfen haben. Der Deutschösterreichische Städtebund hat eine sehr schwere Arbeit zu leisten, die vor allem in den Jahren der Inflation oft kaum zu bewältigen gewesen ist. Er hat eine Reihe von großen Städtetagungen veranstaltet, die sich mit den Finanzsorgen der Gemeinden, so insbesondere mit der Teilung der Abgaben zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden beschäftigten, die aber auch zu einer Reihe von wirtschaftlichen und sozialen Problemen, wie der Wohnungsfrage, der sozialen Fürsorgearbeit, den Leistungen der Gemeinden zur Arbeitslosenunterstützung und schließlich zu der schwierigen Frage der kommunalen Anleihen Stellung nahmen. Mit besonderer Genugtuung kann dabei festgestellt werden, daß trotz der erbitterten politischen Kämpfe in Österreich, die kommunalen Probleme innerhalb des Städtebundes immer einträchtig von allen politischen Parteien beraten worden sind und daß auch die Beschlüsse immer einhellig gefaßt wurden. Es sind sowohl in der Geschäftsleitung als auch im Ausschuß des Städtebundes die drei großen politischen Parteien vertreten. Bei der letzten Hauptversammlung, die am 9. Mai 1925 in Wien abgehalten wurde, und die sich insbesondere mit der von der Regierung geplanten Schmälerung der Abgabenertragsanteile der Gemeinden beschäftigte, kam ebenfalls, trotz der herrschenden Meinungsverschiedenheiten, eine einhellige Entschließung zustande. Der Deutschösterreichische Städtebund unterhält auch sehr rege Beziehungen zum Ausland. Er ist der Internationalen Vereinigung der Städte in Brüssel angeschlossen und hat zu den internationalen Städtekongressen in Amsterdam (1924) und Paris (1925) seinen Sekretär entsendet. Besonders freundschaftlich ist das Verhältnis zum Deutschen Städtetag in Berlin und zu dem Verein für Kommunalwirtschaft und Kommunalpolitik in Berlin, dem sowohl der Deutschösterreichische Städtebund als auch viele österreichische Städte angeschlossen sind. Wirkt auch die österreichische Vereinigung der Gemeinden im Interesse ihrer Mitglieder in emsiger, oft mühsamer Kleinarbeit, bemüht sie sich auch nach besten Kräften den Gemeinden ein unermüdlicher Sachwalter zu sein, so hemmt doch eine großzügige Tätigkeit die eigentümliche Lage, in die Österreich durch den Friedensvertrag gebracht worden ist und die jeden wirtschaftlichen Aufschwung unmöglich macht. Darunter leiden die österreichischen Städte und ihre Vereinigung in gleicher Weise. Und die deutschösterreichischen Gemeinwesen sind sich darüber klar, daß eine wirkliche und dauernde Gesundung ihrer Wirtschaft, nur im Zusammenschluß mit dem Deutschen Reich erfolgen wird können. In diesem Geist ist auch der Deutschösterreichische Städtebund national orientiert und er wird in seinen Bemühungen, die Städte Österreichs und des Deutschen Reiches einander näher zu bringen, niemals erlahmen. 324 DARSTELLUNGEN WIRTSCHAFTLICHER UNTERNEHMUNGEN BAND I Institutionen des Bundes - Kammern - Finanz- und Versicherungsinstitute usw. ssrw Fiir den Inhalt des folgenden Monographienteiles übernimmt das Redaktionskomitee keine Verantwortung. (Entgeltliche Einschaltungen.) Die „Amtliche Nachrichtenstelle“ Wien, I., Babenbergerstraße 5, Tel. Nr. 33-45 Nach dem Vorbild des im Jahre 1849 gegründeten Reuterschen Bureaus in London, das die Zeitungen und die Geschäftswelt mit Meldungen politischen und wirtschaftlichen Inhalts aus der ganzen Welt versorgt, wurden in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts auch in den Hauptstädten des Kontinents Nachrichtenagenturen errichtet, u. a. schon im Jahre 1859 das „K. k. Telegraphen-Korrespondenz-Bureau” in Wien, das in der Nachkriegszeit in die „A m t- liche Nachrichtenstelle” umgewandelt wurde. Die Entwicklung aller dieser Agenturen, deren Aufgabe die möglichst rasche und zuverlässige Berichterstattung aus aller Herren Ländern bildet, vollzog sich überall entsprechend der technischen Entwicklung des Verkehrswesens. Im Anfang auf Kurier- und Brieftaubenpost angewiesen, erweiterte und verbesserte sich der Dienst der Agenturen mit der steigenden Verbreitung des Telegrap hen, und erfuhr in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts durch das Telephon eine wertvolle Ergänzung. Bildete seinerzeit die Errichtung von Telegraphen- und Telephonlinien wichtige Marksteine für die Entwicklung des Nachrichtenwesens, so ist dieser Dienst eben jetzt abermals an einem Wendepunkt angelangt: die Agenturen stehen mit immer stärkerem Erfolg im Begriffe, sich das Radio dienstbar zu inadien, das, heute noch im Anfangsstadium seiner Entwicklung, gerade für das Nachrichtenwesen noch ganz unabsehbare Möglichkeiten eröffnet. Von nicht geringerer Wichtigkeit als die technische Frage der schnellstmöglichen Übermittlung ist aber bei den Nachrichtenagenturen auch die Organisation für die Beschaffung eines unbedingt verläßlichen Nachrichtenmaterials. Zu diesem Behufe haben sich die großen Nachrichtenagenturen zu einem Konzern vereinigt, dessen Mitglieder, durchaus Unternehmungen, die auch als offizielle oder offiziöse Organe der betreffenden Regierungen fungieren, ihre Meldungen sich gegenseitig zur Verfügung stellen. Auf diese Weise steht auch die österreichische „Amtliche Nachrichtenstelle” in ständiger Verbindung mit sämtlichen großen Nachrichtenagenturen Europas und der Übersee. Außerdem erhält sie, um den besonderen österreichischen Interessen gerecht werden zu können, auch Meldungen von eigenen Vertretern in den wichtigsten Nachrichtenzentren Europas. Der Dienst der „Amtlichen Nachrichtenstelle” scheidet sich in einen politischen und einen wirtschaftlichen. Die politische Abteilung versieht die österreichische Presse fortlaufend mit politischem Nachrichtenmaterial und Meldungen über sonstige wichtige Ereignisse, die ununterbrochen telegraphisch, telephonisch und auf dem Radiowege einlangen. Nach Übersetzung — die Depeschen laufen zum großen Teil in französischer und englischer Sprache ein — und redaktioneller Ausarbeitung werden die Meldungen den Wiener Blättern in stündlichen Ausgaben übermittelt, während in den Bundesländern die in den Landeshauptstädten errichteten Zweigstellen der „Amtlichen Nachrichtenstelle” die fortlaufende Belieferung der dortigen Presse mit dem in der Regel telephonisch aus Wien aufgenommenen Nachrichtenmaterial sowie den Inlandsmeldungen obliegt. Da die Organisation des Konzerns der Nachrichtenagenturen auf Gegenseitigkeit beruht, gibt die „Amtliche Nachrichtenstelle” andererseits das österreichische Nachrichtenmaterial an das gesamte Ausland auf allen modernen Transmissionswegen weiter und versieht überdies einen wichtigen Teil des Nachrichten-Transitdienstes zwischen West- und Osteuropa. Der wirtschaftlichen Abteilung kommt angesichts der stetig wachsenden Wichtig- keit einer schnellen und verläßlichen Berichterstattung über wirtschaftliche Angelegenheiten immer i-27 mehr Bedeutung zu. Die Erkenntnis, daß ein schneller und vollkommen verläßlicher Nachrichtendienst über Börsenkurse und Preisbildung zu den unentbehrlichsten Hilfsmitteln jedes industriellen, kaufmännischen oder Finanzunternehmens gehört — eine Erkenntnis, die in den Weststaaten schon längst Gemeingut der Geschäftswelt geworden ist — hat sich angesichts der in der Nachkriegszeit wieder deutlich hervortretenden Wechselwirkung der internationalen Märkte auch in Österreich bereits Bahn gebrochen. Die „Amtliche Nachrichtenstelle” widmet im Bewußtsein ihrer V erantwortung als offizielles österreichisches Nachrichteninstitut dem Ausbau dieses Zweiges ihrer Tätigkeit, dessen^ unsere Volkswirtschaft für den internationalen Wettbewerb unbedingt bedarf, unablässige Aufmerksamkeit. Der Kursdienst ist bereits fast gänzlich auf das Radio umgestellt. Neben dem Radio-Telegraphen tritt in der allerletzten Zeit das Radio-Telephon in den Vordergrund und eine vor kurzem errichtete eigene radiotelephonische Empfangsstation der „ Amtlichen Nachrichtenstelle” ermöglicht es nunmehr, die von den offiziellen ausländischen Agenturen gesendeten Meldungen mit bisher für unmöglich gehaltener Geschwindigkeit zu empfangen und zu verbreiten. Spielt das Radio schon für den politischen Nachrichtendienst eine große Rolle, so hat es sich in der wirtschaftlichen Berichterstattung bereits als unentbehrlicher und unübertrefflicher Übermittlungsweg erwiesen. Wenige Minuten nach der offiziellen Feststellung der Kurse und Notierungen an den wichtigsten Effekten-, Devisen- und W arenbörsen der W elt liegen sie bei der „Amtlichen Nachrichtenstelle” vor, werden dechiffriert und sogleich telephonisch an die Abonnenten weitergegeben, die, wie die Zeitungen über die Weltereignisse, auf diese W eise fortlaufend verläßlich über die Bewegung des W eltmarktes unterrichtet sind. Die „Wiener Zeitung” „Mercurij-Zeitung”, „Das W iener Blättl” und das „Reichsblättl”, das waren zu Beginn des XV III. Jahrhunderts Produkte des Druckergewerbes, in denen man die Anfänge der VS iener Zeitungen erblicken mag. V ielleicht einem Bedürfnisse aus Hofkreisen folgend, ließ im Jahre 1702 Paul Sedlmayer einen „Posttäglichen Mercurius” erscheinen. Am 8. August 1703 legte der Buchdrucker Johann Baptist Schönwetter ein ähnliches Blatt auf, betitelt: „W iennerisches Diarium”. Ein kleines Quartblättchen, wie alle Zeitungen damaliger Zeit „posttäglich”, das heißt, so off die Posten einliefen, das war zweimal wöchentlich. Das älteste Bureau dieser Zeitung war im Hause „Zum roten Igel” am VS ildpretmarkt; die Druckerei befand sich im alten Regensburgerhof am Lugeck. Das „Diarium” war cler Beginn der „VS iener Zeitung”; der Ort ihres Entstehens hat sich in all den vergangenen Jahrhunderten nicht viel verändert. Der Mann, cler das „Diarium” gegründet hatte und 18 Jahre führte, I. B. Schönwetter, nahm als Universitäts- und Hofbuchhändler, später Reichshofbuchdrucker, in VS ien eine angesehene Stellung ein; er wird als gebildeter und strebsamer Mann, auch selbst Literat, geschildert. Sein Lebensende war kein freundliches. Er starb in Armut. Die Geschichte und die Geschicke cler „VS iener Zeitung” sind bis in ihre Umwandlung in eine moderne Zeitung innig mit cler VS iener Patrizierfamilie van Gehlen verknüpft. Mit Johann Peter van Gehlen wurde am 18. Dezember 1721 von seiten des Hofes wegen Herausgabe des „VViennerischen Diariums” ein Vertrag auf drei Jahre geschlossen; er ist das älteste Dokument zur Geschichte der „Wiener Zeitung”. „Das VS iennerische Diarium” war zu jener Zeit keineswegs ein amtliches Organ, w ie die „VS iener Zeitung” von heute; es war ein reines Privatunternehmen, für dessen Privilegierung der Besitzer eine jährliche Beisteuer zum Baue der k. k. Hofbibliothek zu entrichten hatte. Für i** ITT TS H'irH I die geschäftliche Konsolidierung des „Diariums” war entscheidend, daß es im Jahre 1721 mit dem sogenannten „Fragamt”, ursprünglich mit dem Versatzamt vereinigt, in Verbindung trat. Johann Peter van Gehlen ist eine, in seiner Zeit das Mittelmaß überragende Persönlichkeit gewesen: Er war welterlahren, verbindungsreich und geschäftskundig. Nach clem Tode seines Vaters trat er an die Spitze einer angesehenen Druckerei, aus der bereits auch andere Zeitungen hervorgingen, und machte dann sein Haus, namentlich durch die Pachtung des „Diariums”, groß. Die erste Entwicklungsphase des „Diariums” reichte von der Gründung im Jahre 1703 bis zur V ertragserneuerung mit der Familie van Gehlen im Jahre 1812. In diesem langen Zeitabschnitte war die Zeitung ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen der Verleger. Abgesehen von der tennedfiSeö Diarium, €trt&alfenb Hlle$ ^emfmürbige / fo »on Hag ju Sag (o tt)ol)Unt>tefer ^doferltcf)m^c(tbcn^@Wbt2Bieiui felbftcn jtcf) jugetragen/ als and) von anbcrn ^Örtfjen miß t>er gangen 2Belt aUt>a na$ri$tli$ etngeloffetv Xttii bit fern befördern 2lnbnen/tt>efc&c tt>od>cntftc^ aOgiergeworben/ hingegen »aö von 'XJorne&men gcbo&ren/ bann copuliret roorben/ ferner atibcro unb von bannen ocneifet/barinnen befinblicb. «fr . tt- ---' -- 40 » WTit Jbro X’omiffytn ÄtyferJicfcen Wlajejlftfc aflergtik bigffcn Privilegio. Dieser Titelkopf gibt ein erschöpfendes typographisches Bild des in den Druckerzeugnissen der Barockzeit Wiens herrschenden Geschmacks. Es ist sicheres Stilgefühl in der Auswahl, in clem Wechsel der Typen, wie in der gefälligen Zeilenanordnung. Das Druckbild ist meisterlich angeordnet. Die Sdiönheit und Schärfe der Buchstaben sind außerordentlich. Fraktur- und Schwabacher-Typen mit verzierten Versalien (Renaissance), Fremdwörter aus einer im Wert gleichen Mediäval-Antiqua. Schriften: Kanon, Cicero, Tertia und Garmond Zensur, stand es mit der Staatsverwaltung nur insoferne in Beziehung, als es sich von derselben vertragsmäßig gegen F,ntgelt ein zweifaches Monopol sicherte: 1. ein Monopol der Nachrichten, insoferne gewisse Hof- und Staatsangelegenheiten betreffende Nachrichten nur dem „Wiennerischen Diarium”, respektive der „W iener Zeitung” zur Publikation überlassen wurden; 2. ein Monopol im Insertionswesen, insoferne ein anderes Wiener Blatt geschäftliche Ankündigungen gegen Entgelt nicht veröffentlichen durfte. Die Zensur, unter welcher die „M iener Zeitung” während der ganzen Zeit, auch in der Ara des Josefinischen Preßgesetzes, stand, sollte verhindern, daß durch die „Wiener Zeitung” unpassende oder falsche Nachrichten verbreitet würden. Eine zweite Epoche, die man als Übergang vom reinen Privatunternehmen zum offiziellen Organ bezeichnen kann, beginnt mit dem Vertrage von 1812 und findet im Jahre 1848 einen teilweisen, im Jahre 1857 den endgültigen Abschluß. Ab 1812 bediente sich der Staat dieses Privatunternehmens zur Besorgung von spezifischen Interessen der öffentlichen \ erwaltung; Mar früher die StaatsveiM altung nur geschäftlich und privatM irtschaftlich beteiligt, so suchte sie jetzt clurdi dasselbe das öffentliche Interesse an authentischer Publizität gewisser Akte und Tatsachen zu verwirklichen. Dies geschah dadurch, daß ein bestimmter Teil der Zeitung ausdrücklich als „Amtsblatt” bezeichnet und bezüglich einer Reihe von Angelegenheiten festgesetzt wurde, daß diese im Amtsblatte Aufnahme finden müssen. Außerdem wurde von nun an die Bestellung des leitenden • Nom. 1 6. Sftiltttodj 6ett 23 « Tebruarfi. 1757* KhnV 3 * Sanfte Allegorie sdiließt sich hier auf. Setzkasten und Posthörndl, Feder, Stundenglas, Sense und .Merkurstab im Vordergrende — im Hintergründe das Panorama von W ien, die Silhouette der Kaiserstadt, bestrahlt von aufgehender Sonne. Ein allegorisches Idyll Redakteurs des Blattes von der Bestätigung der Staatskanzlei abhängig gemacht. Die Kontrolle über die Redaktion wurde, w ie früher durch eine strenge — sogar mehrfache — Zensur der obersten Amtsstellen ausgeübt. ©ttutabenb 6 en 1. SÄdrj 1788. J TFicncr etfnn -m v «OTS H msassm Architektonische Stilisierung im Josefinischen Stil. Barock und Rokoko sind abgeblüht. Finfachere Formen kommen herauf. Doch noch flattert Bandelwerk, grüßen Lorbeerreiser symmetrisch Mit dem Jahre 1848 wurde die dritte Epoche eingeleitet. Die Redaktion wurde nun der Regierung, zunächst dem Ministerium des Innern, dann von 1859 bis 1862 dem Polizeiministerium, von 1862 bis Anfang 1867 dem Staatsministerium unterstellt. Von diesem Zeitpunkte an kam sie mit der Presseleitung an das Ministerratspräsidium, dann in der Republik an das Bundeskanzleramt. Der leitende Redakteur wurde nun von der Regierung bestellt und besoldet. Diese Neuordnung trat, nicht zum wenigsten veranlaßt durch den Zusammenbruch der f amilie van Gehlen, ein. Im Aufträge der Regierung wurden die Pächter unter Sequestration gestellt. Die „Edlen van Gehlschen Erben”, die durch fast anderthalb Jahrhunderte im Besitze eines der einträglichsten Privilegien gestanden waren, waren nun so tief gesunken, daß sie den Bestand der „Wiener Zeitung” bedrohten. Das Abendblatt vom 17. Dezember 1857 trug bereits denVermerk: „Druck der k. k. Hof- und Staatsdruckerei” — gleichfalls nur ein Provisorium! Bald stellte sich heraus, daß die Einrichtungen dieses Institutes keineswegs für einen Zeitungsdruck geeignet waren und so wurde im Jahre 1860 an die Gründung einer eigenen Druckerei mit einer selbständigen Administration geschritten. Mit dieser Gestaltung war die Umwandlung der „Wiener Zeitung” in ein Institut der Staatsverwaltung, auch im Hinblick auf die technische und kommerzielle Seite, durchgeführt. Eine der zeitungsgeschichtlich interessantesten Epochen unseres Blattes war zweifellos das Jahr 1848. Schon mit Beginne dieses Jahres hatte sich eine technische Revolution vollzogen: mit dem 1. Jänner trat das Blatt in einem ungewöhnlich großen Format hervor. Dem jähen W echsel der äußeren Gewandung entsprach dann in den bewegten nächsten Monaten eine plötzliche Änderung des ganzen Charakters der Zeitung. Die auffallendste Neuerung war die Einführung des Feuilletons unterm Strich. In seiner Haltung erging sich das Blatt nun in einer Ungebundenheit ©onnabetiß, ben 6. SIpriI 1895. vi-p; :V* r «;T.v v WM '%<*&■ Dieser Titelkopf von 1805 in seiner rauschenden, effektvollen Turbulenz hat etwas von einer kriegerischen Fanfare! Fr ist einigermaßen Qppig instrumentiert. Gott Merkurius und Frau Fama betätigen sldi höchst eifervoll, der deutsche Reichsadler mit den zwei Scheinen sträubt sein Gefieder wehrhaft der politischen Meinungsäußerung, die zu seinem offiziellen Charakter in einem krassen Gegensätze stand; wiederholt sah sich darum die Redaktion veranlaßt, ob des Erstaunens der „Gutgesinnten”, daran zu erinnern, „claß sie von den Ministerien und Behörden keine anderen Mitteilungen zu empfangen hat, als solche, welche in den amtlichen Teil gehören, indem nur dieser kontraktmäßig der Staatsgewalt zur Verfügung gestellt, der nichtamtliche Teil von jedem Einflüsse derselben völlig frei sei”. Der Übernahme der „Wiener Zeitung” in eigene Regie des Staates folgte, man darf wohl sagen, die journalistische Blütezeit des ältesten Institutes unter den Wiener Blättern. Die Sitzungsberichte aus den öffentlichen Vertretungskörpern nahmen nun einen breiten Raum des Hauptblattes ein, der lokale Teil kam in ein eigenes Beiblatt — in den „Wiener Tagesbericht”; die Rubrik „Wissenschaft, Kunst und öffentliches Leben” gelangte zur höchsten Vollendung; das Abendblatt, seit 1863 „W iener Abendpost” betitelt, zeichnete sich durch den Reichtum interessanter Originalnachrichten und wertvoller Feuilletons aus. Leiter des Hauptblattes war damals der nachmals im diplomatischen Dienste verdiente und hochgeschätzte E. von Teschenberg; zum Leiter cler Abendpost wurde Georg Seuffert bestellt. Ab 1872 leitete Friedrich Uhl die „W iener Zeitung”. Überblicken wir die Reihe der wissenschaftlichen und literarischen Mitarbeiter jener Tage, so berufen wir die Geister des damaligen Österreichs; wir finden als Mitarbeiter: Ferdinand Hochstetter, Ottokar Lorenz, Sickel, Lorenz Stein, Hermann Meynert, R. v. Hauer, R. v. Littrow, Rudolf von Eitelberger, Bruno Bücher, Eduard Hanslik, Emil Kuh, Ludwig Speiclel, Hackläncler, Hieronymus Lorm, Betti Paoli. Im I reistaate Österreich behielt die „AN iener Zeitung” ihren überkommenen Zweck und AN irkungskreis hei. Naturgemäß nahm in den ersten Jahren der \\ irksamkeit der neuen Staatslorm der „amtliche Teil” einen etwas geringeren Raum ein, bietet indes heute wieder ein volles Abbild aller politischen und administrativen Maßnahmen und Einführungen. Notwendige Ersparungsbestrebungen veranlaßten mit dem 3E Dezember 1921 die Einstellung der „Wiener Abendpost”, eine Maßnahme, die insoferne in ihrer AN irkung ausgeglichen wurde, als das Erscheinen der „W iener Zeitung” auf den Abend verlegt wurde, wodurch sie in der Lage ist, das ganze, bis in die späten Nachmittagsstunden vorliegende publizistische Material, unter anderem auch die Berichte über Nachmittagssitzungen cler parlamentarischen Körperschaften, veröffentlichen zu können. In den letzten Jahren erhielt die „W iener Zeitung” auch eine dem modernen Geschmacke angepaßte äußere Ausstattung und Anordnung cles Stoffes. In ihrer literarischen und kritischen Haltung nimmt sie in einer zeitgemäßen Auffassung zu allen Fragen cles Geisteslebens Stellung. Die „W iener Zeitung” hielt als ihr nie schwankendes, scharles Charakteristikum fest, daß sie niemals das Organ einer politischen Parteimeinung war. Alle jeweiligen Regierungen hielten an diesem Prinzipe lest; machten das Blatt nicht zum Ausdruck politischer Meinungen. Alle österreichischen Staatsmänner haben daran festgehalten, die „W iener Zeitung” als das objektive Staatsorgan wirken zu lassen, nie für ihre Politik Stimmung zu machen. Eine einzige Ausnahme machte darin — ein Großer der W eltgeschichte, Napoleon, dessen Augenmerk zu fesseln, die „AN iener Zeitung” die Ehre hatte. „Das erste, womit Sie sich beschäftigen müssen, ist,” schreibt Berthier im Namen des Kaisers an Clarke, den Generalgouverneur von Ober- und Niederösterreich, am 18. November 1805, „die ,AN iener Zeitung’ (,La Gazette cle Vienne’) machen zu lassen. Es heißt, daß der bisherige Redakteur dazu verw endet w erden kann. Sie können ihm zu verstehen geben, daß, wenn er sich kompromittiert fände, er der französischen Armee folgen könne; Sie können ihm sogar eine Existenz in I rankreich, eine Pension, oder dergleichen in Aussicht stellen.” Die Geschichte der „Wiener Zeitung” ist ein langer Zug von Geistern und Kräften, Namen, die europäischen Klang hatten, deren Klang w ie ein Lärmrulen w irkte, AN orte glühender A aterlandsliebe, kühnen Opfermutes sind seit Jahrhunderten aus den Spalten des Blattes hervorgegangen. Die „AN iener Zeitung” war und blieb immer — vielleicht deshalb — im Sturme cler Zeiten bis auf die jüngsten Tage die Unvergängliche. Ru doll Holzer Österreichische Lichtbildstelle AN ien, I., Ballhausplatz 2/m (Bundeskanzleramt) Im Mai 1919 erfolgte auf Anregung einer Anzahl hervorragender Persönlichkeiten die Gründung cler Staatlichen Lichtbildstelle (ab 1921 Bundeslichtbildstelle). Diese wurde durch das Verwaltungs-Entlastungsgesetz vom 21. Juli 1925 in ein Zw eckvermögen umgew andelt, w elches cler Bereitstellung und A^erw ertung cles Lichtbildes in jeder Art cler A ervielfältigung für amtliche und gemeinnützige Zwecke des Bundes, cler Bundesländer, der öffentlichen Körperschaften sowie für Zwecke jener privaten Körperschaften und Personen, die mit cler Anwendung cles Lichtbildes gemeinnützige Ziele verfolgen, zu dienen hat. Zur Leitung cles Unternehmens, das derzeit acht Angestellte beschäftigt, wurde ein Vorstand, aus zwei Mitgliedern bestehend, eingesetzt und die Überwachung der Geschäftsführung einem vom Bundeskanzler ernannten Kuratorium übertragen. Die österreichische Lichtbildstelle, die ein Plattenarchiv von ungefähr 50.000 Negativen besitzt, hat ausgedehnte Ateliers und Kanzleiräume. Die Apparate und technischen Einrichtungen ermöglichen die Durchführung jeder photographischen Arbeit. Auch die Herstellung und A erwertung des Films w urde von der Lichtbildstelle in Angriff genommen. Die Lichtbildstelle stellt Papierkopien und Diapositive her, welche als Propagandamittel clen Reichtum Österreichs an Naturschönheiten und Kunstwerken überall bekanntmachen sollen. Sie steht mit allen Stellen, die Propaganda betreiben, in engem Kontakt. Die Lichtbildstelle ist auch im Dienste der AN issenschatt tätig. AN ie für die Kunstwissenschaft durch die photographische Inventarisierung der Kunstclenkmäler Österreichs die Möglichkeit neuer Forschung gegeben wird, so wird für alle übrigen AV issensgebiete, w ie z. B. Geographie, Naturwissenschaft und Technik, das notwendige Bildmaterial dargeboten. Die Lichtbildstelle verfügt über ein ausreichendes Photographienmaterial für den U nterricht und die A olksbildung. Sämtliche AN issensgebiete sind vertreten, sie werden durch Tausch mit ausländischen Stellen allseitig vermehrt. Die Beschaffung von Vorlagen für die Publikationen der Ravag gehört auch zu clen Zielen cler Lichtbildstelle. Die Österreichische Lichtbildstelle übernimmt alle photographischen Arbeiten und ist in cler Lage, allen Anforderungen gerecht zu werden. 332 Die Tabakregie im alten und neuen Wien Die erste Betriebsstätte der Tabakregie auf Wiener Boden war die im Jahre 1846 ins Leben gerufene Tabakfabrik in der Rossau. Diese wurde in dem Gebäude der alten Wiener Porzellanfabrik untergebradit und eröflnete ihren Betrieb in bescheidenstem Umfange. ‘ l lrl iMiß SKrU Tabakfabrik Wien-Rossau (alte Porzellanfabrik) Nachdem die Porzellanfabrik Ende Oktober 1867 ganz aufgelassen worden war, erweiterte die Tabakregie ihren Betrieb und nahm allmählich alle Räume der ehemaligen Porzellanfabrik in Anspruch. In diesem Gebäude stand auch ein alter Brennofen der Porzellanfabrik, der seit 1869 als V erbrennofen für unbraudibare Staatsnoten, Wertpapiere usw. noch lange Verwendung fand. Die Tabakfabrik in der Rossau erzeugte hauptsächlich feine Zigarren nach cler Havaneser Methode, später auch türkischen Rauchtabak und Zigaretten. Als sich im Laufe der Jahre die Räumlichkeiten cler Tabakfabrik zu besdiränkt und den modernen Ansprüchen nicht mehr entsprechend zeigten, ging man 1893 daran, auf clen finanzärarischen Gründen in Ottakring, Thaliastraße Nr. 125, ein neues, modern ausgestattetes Fabriksgebäude zu errichten. Am 23. Februar 1898 wurde die Fabrik in Wien-Rossau aufgelassen und gleichzeitig die neue Fabrik in W ien-Ottakring eröffnet. Gegenwärtig werden in der Tabakfabrik Wien-Ottakring mit einem Arbeiterstande von rund 570 Köpfen ausschließlich Zigarren, und zwar insbesondere alle Luxuszigarren erzeugt. Außerdem ist in der Fabrik auch noch die mit der Tabakregie in einem Vertrags Verhältnisse stehende Entnikotinisierungsanstalt August Falk (Eingang Paltaufgasse Nr. 16) untergebracht. Hinter der Tabakfabrik, durch die Hasnerstraße getrennt, steht das neuerbaute dreistöckige Tabakverschleißmagazin V ien-Ottakring, bei welchem die meisten Wiener und der größte Teil der niederösterreichischen Tabakverleger ihr Tabakmaterial fassen. m iiTTi im i iui n MmmliliHitiii Tabakfabrik Wien-Ottakring Hiliili IM 11 * IR ■ ■ ■ Als weitere Betriebsstätten auf Wiener Boden wurden in den Jahren 1849 und 1850 die Tabakfabriken unter den Weißgärbem und die auf der Landstraße (Rennweg) errichtet. Erstere wurde jedoch schon im Jahre 1861 aufgelassen. Die Fabrik Wien-Rennweg erzeugte Zigarren und manche dort erzeugte Zigarrensorte erfreute sich ganz besonderer Beliebtheit bei den Rauchern. Als sich ihr Betrieb nicht mehr rentabel erwies, wurde sie mit 30. Juni 1923 als Fabrik aufgelassen. Das Gebäude, sowie jenes des gleichfalls schon kurz vorher aufgelassenen, sich unmittelbar daran anschließenden Tabakverschleißmagazines Wien-Rennweg dienen nunmehr teils als Magazine, teils als W ohngebäude für Beamte. An die Auflassung der in unzulänglichen Räumen untergebrachten Tabakfabrik W ien-Renn- weg konnte um so eher geschritten werden, als im Jahre 1922 eine weitere Tabakfabrik in Favoriten, und zwar in den Ubikationen des früheren Landwehrwaffendepots errichtet wurde. Hier werden 334 nur Zigaretten auf den modernsten Maschinen erzeugt. Diese Fabrik besitzt auch eine umfangreiche Kartonnage, die unter anderem auch den Bedarf der Tabakregie an Kappenschachteln herstellt. Im ganzen sind hier 424 Arbeiter beschäftigt. Die zentrale Verwaltung aller Regiebetriebe obliegt der Generaldirektion der Tabakregie, die gleichfalls in Wien ihren Sitz hat. Bis zum 13. November 1869 war die Generalclirektion sowie das Havanna-Zigarrenmagazin und das Tabakhauptmagazin in dem finanzärarischen Gebäudekomplex auf der Seilerstätte Nr. 7, der sogenannten „alten Artilleriekasern” untergebracht. Dann übersiedelte sie samt den genannten rsff t 1 " i ft l Tabakfabrik W ien - Favoriten Ämtern in die Räume des im Jahre 1868 aufgelassenen städtischen Versorgungshauses, genannt „Bäckenhäusl”, in der Währingerstraße, das damals bereits hätte demoliert werden sollen. Die Geschichte dieses Hauses geht weit zurück. Den Grundstock bildet das im Jahre 1656 von den Wiener Bürgern erbaute Rekonvaleszentenhaus, das im Pestjahre 1679 seine erste Erweiterung erfuhr durch den Zubau eines „Stadels für inficierte Leut”. Weitere Zubauten folgten im XVIII. Jahrhundert. Zur Zeit der großen Pestepidemie 1713 wurden hier Pestkranke untergebracht. Seither diente es bis zu der am 16. August 1784 erfolgten Eröffnung des k. k. allgemeinen Krankenhauses als Krankenhaus. Damals wurde das Bäckenhäusl der Beherbergung und Verpflegung der nicht bürgerlichen Armen der Stadt Wien und ihrer Vorstädte gewidmet. In den Kriegsjahren 1805 und 1809 war das nunmehrige städtische Pfründnerhaus wieder vorübergehend Spital. Vor dem Bäckenhäusl stand am Eingänge des Vorgartens des Spitals das sogenannte „Hirschenhäusl”, weldies seit 1657 als W einpresse und Wohnstube des „Weinzierls” diente und im Jahre 1720 als baufällig demoliert wurde. An seine Stelle wurde das sogenannte „Stöckl”, ein hoher malerischer Mansardenbau, als Wohnung des Priesters, des Armenvaters und des Arztes erbaut. Neben diesem Mansardenbau stand im Hofe ein malerisches Steinbassin einer alten W asserleitung, die das Pfründnerhaus mit Trinkwasser versorgte. V eiter gegen das Hauptgebäude war die alte Kapelle zur heiligen Rosalia. Diese Kapelle erfuhr im Jahre 1729 eine Erweiterung. Sie fiel anläßlich der Adaptierung des mUF Ji *, « tIUILM ■ Ääa -7 ■ Das „Bädcenhäuser, früheres Amtsgebäude der Generaldirektion der Tabakregie Räckenhäusls zu Kanzleien und Magazinsräumen der Generaldirektion (1869) der Demolierung anheim. ’ Als die Geschäfte der Generaldirektion insbesondere infolge Erweiterung ihres Wirkungskreises hinsichtlich der Tabak Verschleißagenden (1898) einen immer größeren Umfang annahmen, erwiesen sich die zur Verfügung stehenden Räume als unzureichend und es wurde die Errichtung eines Neubaues in Aussicht genommen. Damals ist, wie bereits angeführt, die alte Tabakfabrik in der Porzellangasse aufgelassen worden und man ging daran, auf den Gründen dieser Fabrik ein neues modernes Amtsgebäude für die Generaldirektion zu erbauen. Der Bau währte vom Jahre 1903 bis 1905 und Ende des Jahres 1905 konnte die Generaldirektion bereits in die neuen Räume übersiedeln. 3)6 Gegenwärtig sind in diesem Gebäude außer der Generaldirektion noch das Departement 24 des Bundesministeriums für Finanzen das Tabakhauptmagazin Wien-Alsergrund und die Steueradministration für den IX., XVII., XVIII. und XIX. Bezirk untergebradit. i» fr? L ÖÄSS| rv, 4 jjji r.*; pWi • THti ft'ft Ansidit der Saline Lbensee aEL V on VN ien aus erfolgte die Leitung der Salinenbetriebe und die Regelung der Absatzverhältnisse, so daß diese Stadt als uralter Stapelplatz mit der alpinen Salzerzeugung in mannigfachen Beziehungen stand und dermalen noch steht. Traun, Salzach und Inn, dann die Donau abwärts zogen die Salzschiffe bis VN ien, dem U mschlageplatz nach Nord, Ost und Süd. Im Nordwesten der heutigen Inneren Stadt, an einem ungefähr dem Donaukanal folgenden Donauarme, lagen die Stapelplätze der Salzschiffer; das dorthin führende Stadttor hieß das Salztor und die wichtigste Straße dieses Stadtteiles trägt noch heute den historischen Namen Salzgries. Die österreichischen alpinen Salzlagerstätten lehnen sich den nördlichen Kalkalpen an und bilden so eine fast ununterbrochene Kette, die sich von Steiermark aus über das Salzkammergut ßß8 (Bacl Aussee, Bad Isdil, Hallstatt), Hallein, das bayrische Gebiet bei Berchtesgaden und Reichenball bis Hall in Tirol erstreckt. Mit Ausnahme dieses letzten Lagers, welches in geologischer Hinsicht wohl dem Keuper zuzuzählen ist, gehören diese Salzlagerstätten der unteren Trias an. Die Hallstätten der Alpen (der in den Ortsnamen immer wiederkehrende keltische Stamm hal ist aut eine indogermanische Wurzel zurückzutühren, an welche sich clie Stämme gr. «as, lat. säl, aslv. soll, ahd. salz anlehnen) waren schon in vorgeschichtlicher Zeit hervorragende Kulturplätze, wie der Dürrnberg bei Hallein und insbesondere der weltbekannte Hallstätter Salzberg am Hallstätter See, dem mutmaßlichen Standorte steinzeitlicher Pfahlbauten und Fundorte eines keltischen Gräberfeldes; ist doch nach diesem Orte clie ganze Periode des Überganges von cler Bronzekultur zur Eisenkultur (\. bis IV. Jahrhundert v. Chr.) benannt. In den ersten Jahrhunderten nach Christi Geburt gehörten clie österreichischen Salzstätten der römischen Procinz Noricum an; interessant ist clie Feststellung, daß schon in der Römerzeit sich die Salinen ähnlich der Golcl- uncl Fäsenerzerzeugung, welche kaiserliches Monopol waren, meistens in den Händen der Regierung befanden. Auch von den Stürmen der Völkerwanderung blieben die Salzstätten nicht verschont, erhoben sich aber bald nach der Besitzergreifung des Landes durch clie Bajuvaren zu neuer Blüte. Meist landesherrlicher Besitz, war der Salzbergbau- und Sudhüttenbetrieb bald infolge zahlreicher Belehnungen in viele Anteile zersplittert und gelangte erst in späteren Jahrhunderten wieder in lanclesfürstlidhe Hände zurück. Die Bergbaue und Sudhütten wurden späterhin vielfach neuerlich verpachtet und fielen damit einem förmlichen Raubbau zum Opfer. Erst unter den Kaisern Maximilian I. und Ferdinand I. wurde das Pachtsystem wieder aufgegeben und im XVI. und A\ II. Jahrhundert gedieh das Salzwesen zu hoher Blüte. Ein eigentlicher Umschwung erfolgte dann erst xVlitte des vergangenen Jahrhunderts, als man den Salinenbetrieb auf wissenschaftliche Grundlage stellte und die frühere W asserwirtschaft einer strengen Regelung unterzog. Nunmehr fand die moderne Technik in das Salz wesen vollen Eingang und auf diesen Grundlagen wurde in steter, planvoller Arbeit die bedeutende Steigerung cler Salzproduktion um clie letzte Jahrhundertwende erreicht. Als besondere Faktoren zur Erweiterung des Salzbergbetriebes sind die Errichtung der Ammoniak-Sodafabrik in Ebensee (1886) und cler Zellulosefabrik in Hallein (1893) zu erwähnen; beide beziehen beträchtliche Mengen von Industriesole. Die Gewinnung cles Steinsalzes in Stücken kommt in nennenswertem Umfange nur in den Salzbergen von Hallstatt und Altaussee vor; größere Mengen von Steinsalz-Minutien werden in Aussee in gemahlenem Zustande zur Bereitung von Vieh- und Fabrikssalz verwendet. Das Hauptprodukt der alpinen Salzberge ist jedoch die Sole, eine gesättigte Salzlösung von 1*2 spezifischem Gewicht, welche im Hektoliter 31‘6 kg Salz enthält. Die Sole wird im Sinkwerksbetrieb, d. h. durch Auslaugen cles mit Ton, Mergel, Gips und Anhydrit vermengten Salzgesteines in unterirdischen Kammern gewonnen und in eisernen Röhren den Sudwerken zugeleitet. Die einzelnen Abbauhorizonte in den Salzbergwerken liegen gewöhnlich 30 m übereinander. Die Laugkammern, meist kreisförmig von 30 m Durchmesser und 2 m Höhe angelegt, werden bis zur Decke mit W asser gefüllt; das im Gestein vorhandene Salz wird auf diese Weise aufgelöst, während die tauben Bestandteile zu Boden sinken. Durch stetes W ässern erweitern sich mit cler Zeit diese Kammern und der anfangs kreisrunde Umfang der Lauganlage nimmt je nach cler Reichhaltigkeit des Gesteines verschiedene Formen an. Die durch Rohrleitungen der Sudanlage zugeführte Sole wird in den Pfannen einem langsamen Verdampfen ausgesetzt; die Rückstände ergeben das Sudsalz, aus dem durch Trocknen, Pressen und Vermahlen die gebräuchlichen Speisesalzsorten gewonnen werden. Österreich besitzt gegenwärtig fünf alpine Salzbergbaue mit nachstehender Soleerzeugung: Soleproduktion in hl Land: Salzbergwerk : 1913 1925 Oberösterreich Bad Ischl. . . 1,100.000 614.000 Hallstatt. . . 2,712.000 1,927.000 Steiermark Bad Aussee.. . . 2,202.000 936.000 Salzburg Hallein. . . 956.000 345.000 Tirol Hall. . . 586.000 210.000 Zusammen . . , . 7,556.000 4,032.000 Aus dieser Aufstellung ist deutlich ersichtlich, wie schwer die österreichischen Salzbergbaue durch den Verlust an Absatzgebieten — kommt doch nur mehr das Gebiet der heutigen Republik 339 22 Österreich als solcher in Frage — gelitten haben, indem sich plötzlich die Gewinnungsziffern uni nahezu die Hälfte verringerten. Von den sechs Sudanlagen ist die bedeutendste die in Ebensee am Süclende des Traunsees. Diese Anlage wurde im Jahre 1607 gegründet, cla von Ebensee aus der Transport des Salzes per Schiff über den Traunsee und weiterhin den Traunfluß abwärts leichter und minder gefahrvoll war, als von Hallstatt und Ischl. Von diesen letztgenannten zwei Salzgewinnungsstätten wird die Sole in einer 1603 fertiggestellten und seither den Fortschritten der Zeit angepaßten, ungefähr 40 km langen Rohrleitung der Ehenseer Sudhütte zugeführt; seit dem Jahre 1907 bringt eine neue Leitung auch einen Teil der in Rad Aussee gewonnenen Sole über Bad Ischl nach Ebensee. Die Produktionsziffern der einzelnen Sudhütten stellen sich wie folgt dar: Sud- Sud- Sudsalzproduktion in q Saline: häuser: pfannen: 1913 1925 Ebensee. T 13 797.132 344.184 Bad Ischl. 1 2 149.909 58.254 Hallstatt . 1 2 75.253 40.202 Bad Aussee. 2 6 227.553 123.731 Hallein. 1 4 219.634 83.883 Hall. 1 2 178.851 65.169 Zusammen ... 13 29 1,648.332 715.423 Auch hier ist der große Verschleißrückgang gegenüber dem letzten Vorkriegsjahre deutlich zu sehen; er beträgt bei der Salzproduktion mehr als die Hälfte. Die Sudsalzproduktion des Jahres 1925 spezifiziert sich in nachstehender Weise: Sorte: . q Speisesalz.. . . 497.242 V iehsalz. . . 103.187 Fabrikssalz I. . 97.412 II. . . 17.458 Dungsalz. . . 2 Pfannenstein . . . 122 Zusammen . . . 715.423 Neu eingestellt w urde der Vertrieb von rein hygienischem Luxussalz, in Blechdosen- und Papier Verpackung. Ferner werden in jüngster Zeit rund 30 Prozent des Speisesalzes jodiert (0*006 g Jod auf 1 kg Salz) in den Handel gebracht, dessen Verbreitung besonders in den Alpengegenden mit stark kalkhaltigem Trinkwasser als vom Standpunkte der Volksgesundheit aus se br zu begrüßende Vorbeugemaßregel gegen Schilddrüsenwucherung (Kropf) zu werten ist. Das Salzgefälle wurde bis Ende des Jahres 1925 durch das Bundesministerium für Finanzen administrativ und durch das Salinendepartement der Finanzlandesdirektion Linz technisch geleitet. Zufolge Beschlusses des Ministerrates vom 21. August 1925 besorgt die administrative, tedinische und kommerzielle Leitung ein selbständiges Amt, die Generaldirektion der österreichischen Salinen in Wien. Den staatlichen Salinenbetrieben gehören gegenwärtig 164 pragmatische Angestellte, 22 Vertragsangestellte (darunter acht Arzte) und 1579 Arbeiter an. Der Rechnungsabschluß des Salzmonopols für das Jahr 1925 wies an Betriebseinnahmen 25,140.040 S, an Betriebsausgaben 13,378.379 S, somit einen Überschuß von 11,761.661 S aus. Für das Personal bestehen V ohlfabrtseinrichtungen, wie: unentgeltliche oder preisermäßigte M ohnungen, Gärten, Salinen-Spitäler und -V ersorgungsanstalten, Bäder, unentgeltliche ärztliche Behandlung und kostenloser Medikamentenbezug, Küchen und Schlafräume und ermäßigter Brennstoffbezug. Ebenso ist für die Altersversorgung der Salinenangestellten, der Salinenarbeiter und deren Witwen und Waisen vorgesorgt; zur Unterstützung bei Unglücksfällen und in unverschuldeten Notlagen bestehen die l nterstützungsvereine, bzw. Bruderladen sowie die Berg- uncl Hütten-Besuchskassen. Davon zwei \ acuumerzeugungsanlagen. Österreichische Staatsdruckerei Die Gründung der österreichischen Staatsdruckerei (vormals k. k. Hot- und Staatsdruckerei) erfolgte im Jahre 1804 zum /wecke der raschen und sicheren Herstellung von amtlichen Drucksorten und \\ ertzeichen. 1892 erfolgte die Übersiedlung der Staatsdruckerei aus clem alten Dominikanergebäude im I. Bezirk in das große Gebäude am Kennweg, doch schon im Jahre 1908 mußte durch die fortwährende Steigerung des Betriebes ein zweites Anstaltsgebäude in nächster Nähe des Hauptgebäudes errichtet werden. Von den beiden Amtsgebäuden dient das Hauptgebäude ausschließlich den Betriebsabteilungen für Satz und Druck samt den zugehörigen Hilfsabteilungen sowie für die Abteilungen zur Herstellung aller gelclwerten Drucksachen. Im neuen Amtsgebäude sind die Abteilungen für künstlerische Reproduktion sowie clie administrativen Abteilungen und der Drucksortenverschleiß untergebracht. Die Staatsdruckerei hat die Aufgabe, die von den staatlichen Behörden benötigten Drucksorten und gelclwerten Papiere herzustellen, außerdem obliegt ihr clie Förderung cler graphischen Künste; als Musteranstalt soll sie den Privatbetrieben vorbildlich sein. Zur Herstellung cler gelclwerten Drucksachen bestehen sieben Abteilungen. Es gelangen zur Ausführung Schuldtitres, VVechselblankette, Schecks, Eisenbahnfrachtbriefe, Lose, Postwertzeichen aller Art, Stempel- und Steuermarken, sowie Banknoten usw. Zur Druckmaterialherstellung dient das VV ertzeichen-Atelier sowie clie modern eingerichtete Galvanoplastik samt Stereotypie. F.ine weitere Geschäftsgruppe umfaßt clie Abteilungen für Lithographie, Steindruck, Lichtdruck, Zinkätzerei, Kunstkupferdruck und Heliogravüre. Das große photographische Atelier befindet sich am Dachboden des neuen Gebäudes und enthält 6 moderne Reproduktionskameras im Formate bis zu 100X100 cm und 5 Dunkelkammern. Für den Buchdruck bestehen derzeit 5 Abteilungen mit 6 Rotationsmaschinen, 19 Zweitourenmaschinen und 100 Buchclruckschnellpressen nebst zahlreichen Hilfsmaschinen. Die Satzarbeiten werden hergestellt in 5 Abteilungen und einer Monotype-Setzmaschinenabteilung. Die Anstalt besitzt einen großen Schatz von über 180 fremdsprachigen Schriften in 355 Graden. Anschließend an die genannten Abteilungen besteht noch eine Schriftgießerei, die Stempelschneiclerei, clie Rundstereotypie und eine modern ausgestaltete Buchbinderei. Der /Antrieb cler zirka 800 an cler Zahl belaufenden Arbeitsmaschinen erfolgt durchwegs elektrisch und mit einer Betriebskraft von zirka 520 Pferdestärken. Zum Studium cler chemischen Fragen aut graphischem Gebiete und cler W ertpapiererzeugung sowie zur Begutachtung und Untersuchung sämtlicher Betriebsmaterialien dient ein zweckentsprechend eingerichtetes chemisches Laboratorium. Der Verlag cler Österreichischen Staatsdruckerei, I., Seilerstätte 24, besorgt den Vertrieb cler Gesetz- und V erordnungsblätter sowie cler amtlichen Publikationen cler Bunclesministerien. Im Ligenverlag wurde eine Reihe wichtiger kommentierter Gesetzausgaben sowie rechtswissenschaftliche VV erke namhafter Autoren herausgegeben, welche ständig erweitert wird. In cler Kunstabteilung des Verlages sind über 200 verschiedene farbige Reproduktionen berühmter Gemälde, ferner eine große Anzahl von Originalradierungen, Heliogravüren und Lithographien, eine Auswahl kostbarer Kunstwerke und eine Reihe von Liebhaberausgaben hervorragender österreichischer Dichter und Schriftsteller erschienen. Der Drucksortenverlag, HL, Rennweg 12 a, besorgt clie Herausgabe amtlicher Drucksorten. Gegenwärtig beträgt cler Personalstand cler Staatsdruckerei runcl 1100 Personen. Die Anstalt besitzt eine Bibliothek von zirka 33.000 Bänden sowie ein Museum mit wertvollen Anstaltsarbeiten aut clem Gebiete der Graphik usw. Für das Personal bestehen zahlreiche V\ ohlfahrtseinrichtungen, wie eine Krankenkasse, Hausbäcler und eine Hausküche. Das Österreichische Hauptmünzamt Die Geschichte der Wiener Münzstätte läßt sich bis in das XII. Jahrhundert verfolgen. Unter dem Babenberger Herzog Leopold V. (1177—1194), vermutlich im Jahre 1180 als landes- lürstliche Münzstätte gegründet, hatte sie zuerst ihren Sitz in Krems und wurde erst im Anlange des XIII. Jahrhunderts von Leopold dem Glorreichen im Jahre 1208 nach Wien in die alte Herzogsburg (jetzt „ Am Hof”) übertragen. In seiner wechselvollen Geschichte mußte der „\\ iener Münzhof” wiederholt seinen Stand ändern und befand sich unter anderem auch im XVII. Jahrhundert in der W ollzeile, in welchem sich die Münzer 1679 zur Zeit der Pestseuche einmauerten und so von ihr verschont blieben. Nach dem Tode Prinz Eugens w urde das Münzamt in das vom Staate angekaufte Palais cles Prinzen in der Himmelpfortgasse (heute noch Bundesministerium für Finanzen) verlegt, wo es mehr als ein Jahrhundert bis zum Jahre 1839, d. i. bis zur Fertigstellung des neuen Münzgebäudes verblieb. Der kunstsinnige Kaiser Karl \ I. und seine Tochter, die große Kaiserin Maria Theresia, schenkten dem Münz wesen und der damit verknüpften Stempelschneidekunst ihre besondere Aufmerksamkeit. Um dieser Kunst eine Stätte zu bieten, schuf Karl VI. im Jahre 1730 im Rahmen der Wiener Münzstätte eine Schule, die Graveurakademie, an der bedeutende Künstler wirkten und hervorragende Denkmäler der W iener Stempelschneiclekunst der Nachwelt überlieferten. Die technische Entwicklung und der damit verbundene Aufschwung des Münzwesens hatte eine solche räumliche Ausdehnung der Münzstätte zur Folge, daß die einzelnen Betriebsstätten an verschiedenen passenden Stellen untergebracht werden mußten. Da dieser Umstand dem Münzbetriebe nicht förderlich war und die an das Münzamt gestellten Anforderungen immer größer w urden, mußte an eine Zusammenfassung der zerstreut liegenden Münzwerkstätten und Schaffung eines neuen, eines Großstaates w ürdigen Münzgebäudes geschritten werden. Im Jahre 1835 wurde der Grundstein zu dem neuen Gebäude auf dem Platze des im XVII. Jahrhundert hier bestandenen Münzscheidehauses gegenüber dem Stadtparke gelegt. Das neue Münzgebäude ist ein W erk des k. k. Hofbaurates Paul Sprenger und wurde im Jahre 1837 vollendet. Seiner Verwendung wurde es erst nach seiner technischen Einrichtung am 12. August 1839 zugeführt. Das Wiener Hauptmünzamt hat seit Auflassung der zahlreichen, in den österreichischen Ländern verteilten Münzstätten die Aufgabe, den Bedarf an Hartgeld durch Ausprägung der österreichischen Münzen zu decken. Die technischen Betriebseinrichtungen w urden im Laufe der Jahre durch zahlreiche Neuanschaffungen moderner Maschinen und Verbesserungen auf einen derart hohen Stand von Leistungsfähigkeit gebracht, daß das Hauptmünzamt beispielsweise in der Lage war, von Münzen der Kronenwährung binnen 30 Jahren nahezu 3 Milliarden Münzen und im Jahre 1924 allein die bisher größte Jahresleistung von 342 Millionen .Münzen auszuprägen. Der Ruf, den das Hauptmünzamt durch seine Leistungsfähigkeit und sorgfältige Durchführung der Prägungen erworben hat, hat ihm wiederholt umfangreiche Prägeaufträge von fremden Staaten zugeführt, unter anderem von Brasilien, Bulgarien, Jugoslaw ien, Montenegro, Polen, Uruguay usw r . Eine besondere Eigenheit des Hauptmünzamtes ist die noch immer stattfindende Ausprägung des M aria-Theresia-Talers oder Levantinertalers (mit der Jahreszahl 1780), der noch heute in zahlreichen Gegenden des Orientes als kursierende Münze gilt und in bedeutenden Mengen dorthin ausgeführt w ird. Die Prägung von Medaillen und Plaketten hat mit dem Aufschw ünge, den die moderne Medaille im Laufe der letzten Jahrzehnte genommen hat, im Hauptmünzamte, getreu den alten Überlieferungen, eine aufmerksame Pflege und Förderung gefunden. Ein eigener V erlag künstlerischer Medaillen und Plaketten sorgt für die Verbreitung und Vertiefung dieses schönen Zweiges der Kleinkunst. Das Österreichische Patentamt Von Präsident Sektionschef K. Bergmann Nach dem Zusammenbruch des alten österreichischen Staates schien der Weiterbestand des im Jahre 1899 errichteten Patentamtes eine Zeitlang überhaupt in Frage gestellt. Aber dem verständnisvollen Zusammenwirken der damaligen verdienten Leiter cles Amtes mit den einflußreichen Vereinigungen cler interessierten wirtschaftlichen Kreise, reicher Aufklärungsarbeit an allen maßgebenden Stellen ist es zu danken, daß die für unsere ganze industrielle und gewerbliche Produktion so unentbehrlichen Einrichtungen des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten blieben und daß in der Folge dann auch das durch die Entwertung unserer Valuta vorübergehend gestörte Gleichgewicht zwischen den Einnahmen und Ausgaben dieses Verwaltungszweiges wiederhergestellt werden konnte. Fland in Hand mit der Hebung des Lebenswillens von Volk und Staat, mit der Stärkung der Wirtschaft und Befestigung unseres Geldes, wie sie das Genfer Sanierungswerk geschaffen, erfolgte auch die Sicherung des Bestandes cles Patentamtes cler Republik Österreich, clas wie kaum eine andere staatliche Stelle mit dem heimischen W irtschaftsleben zusammenhängt, aber auch weitverzweigte zwischenstaatliche Beziehungen zu pflegen hat. Reiche Arbeit ist in den letzten Jahren geleistet worden: Österreich, das clem Pariser Unionsvertrage zum Schutze des gewerblichen Eigentums und dem Madrider Abkommen über die internationale Markenregistrierung angehört, trat am 27. Oktober 1920 dem Berner Abkommen über die Erhaltung und Wiederherstellung der durch den Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte bei. W eiters wurde die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung cler Höchstdauer von Patenten um höchstens sechs Jahre geschaffen, die wegen cler durch clen Krieg oder seine Nachwirkungen verursachten außerordentlichen Verhältnisse nicht in entsprechender W eise ausgenützt werden konnten. Durch allmähliche Erhöhung der bestehenden Gebühren und durch Einführung besonderer Gebühren für amtliche Ausfertigungen und V eröffentlichungen über gewerbliche Schutzrechte ist bei gleichzeitiger Verminderung des Personales die Deckung aller Auslagen des Amtes erzielt worden, wobei in dankenswerter W eise die Interessenten namhafte Opfer brachten und auf diese Art die wirtschaftlichen Grundlagen des Patentamtes sichern halfen. Im Zusammenhänge mit diesen finanziellen Maßnahmen wurden auch Vereinfachungen der Einrichtungen des Amtes und des V erfahrens durchgeführt. In diese Zeit fallen wichtige gesetzgeberische Arbeiten, vornehmlich das Bundesgesetz vom 26. September 1923, B. G. Bl. Nr. 531, gegen den unlauteren W ettbewerb, durch dessen Schaffung seit langem immer wieder vorgebrachten Wünschen der beteiligten Kreise und einer der Republik Österreich durch Artikel 226 des Staats Vertrages von Saint-Germain auferlegten Verpflichtung entsprochen wurde, das Bundesgesetz vom 20. Februar 1924, B. G. Bl. Nr. 56, über die V ieder- einsetzung in clen vorigen Stand auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1925, B. G. Bl. Nr. 67, über den Prioritätsschutz für Erfindungen, Muster und Marken auf Ausstellungen, und schließlich die Patentgesetznovelle vom 2. Juli 1925, B. G. BI. Nr. 219. Die Patentgesetznovelle enthält namentlich Bestimmungen über die Erfindungen von Dienstnehmern, die von größtem Verständnis für die soziale Lage dieses Kreises von Erfindern in den durch die gebotene Rücksicht auf clie Interessen der Industrie gegebenen Grenzen zeigen, dann über die Nennung als Erfinder (Erfinderehre), verlängert die Höchstdauer cler Patente von 15 auf 18 Jahre, ändert einzelne Vorschriften über clas Erteilungsverfahren, die Organisation des Patentamtes und Patentgerichtshofes sowie über die Parteienvertreter. Da das planmäßige Zusammenwirken der rechtskundigen und der fachtechnischen Mitglieder des Patentamtes eine unerläßliche Voraussetzung für eine befriedigende Erfüllung der dieser Behörde obliegenden Aufgaben ist, bat die Novelle auch die möglichst vollständige Gleichstellung der .Mitglieder dieser beiden Gruppen in ihrem Aufgabenkreise zum Ausdruck gebracht. Die Auswirkungen der in den letzten Jahren nach dem Umstürze geleisteten großen Arbeit für die Sicherung des Bestandes und der Bedeutung des Österreichischen Patentamtes, dessen Präsident auch als Sektionschef des Bundesministeriums für Handel und Verkehr die Geschäftsgruppe für gewerblichen Rechtsschutz leitet, zeigen sich auch in clen erfreulichen Ergebnissen der Geschäftsführung. Die Anzahl der Patentanmeldungen im Jahre 1925 beträgt 6980 bei einer Gesamtanzahl der Geschäftsstücke von 30.331. Am Ende des Jahres 1925 standen in Kraft 14.657 Patente. \ on den Patentwerbern haben rund 51 Prozent ihren W ohnsitz im Inlande, 49 Prozent im Auslancle, insbesondere im Deutschen Reiche, in Großbritannien, Italien, in der Schweiz, in der Tschechoslowakei und in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Die Ausgaben für das Patentamt betrugen im Jahre 1925 827.624 S, die Einnahmen (ohne Stempel) 1,351.331 S, so daß sich ein Überschuß von 523.707 S ergab. An .Marken wurden im Jahre 1925 registriert aus Österreich 2231, aus dem Auslande 412, erneuert aus Österreich 1556 und aus dem Auslande 539. Die Zahl der international registrierten österreichischen Marken betrug 516. An Mustern (.Modellen) sind in diesem Jahre registriert worden 6279, darunter 384 ausländische. Seit seiner Gründung war das Patentamt und das Zentralmarken- und .Musterarchiv in mehreren, durch Gassen von einander getrennten Privathäusern untergebracht, w obei die Räumlichkeiten vielfach mangelhaft und unzulänglich waren, eine Schattenseite, unter der die Entwicklung und der Betrieb des Amtes seit jeher schwer gelitten hat. Im Jänner 1926 gelang es endlich, diesen allseits stets beklagten Übelstand zu beseitigen und den Umzug in das Gebäude des ehemaligen Kriegsministeriums, I., Stubenring 1, Mezzanin, zu vollziehen. Die Unterbringung des Patentamtes und der zentralen Marken- und Musterschutz Verw altung ist nunmehr eine vollkommen w ürdige, allen modernen Anforderungen entsprechende; die Anordnung der Räume der Mitglieder des Amtes und der Hilfsstellen entspricht allen Bedürfnissen und ermöglicht endlich das erforderliche Zusammenarbeiten aller Stellen dieses weitverzweigten V erw altungsgebietes. Die Bücherei des Patentamtes, die bisher, weil zum Teil in Kellerräumen untergebracht, nicht in ihrer Gänze benützbar w ar, befindet sich nun in modernst eingerichteten Räumen und präsentiert sich mit ihren 160.000 Bänden als stattlicher, überaus reichhaltiges und wertvolles Material enthaltender Behelf für das Amt und die W irtschaftskreise, denen dieses zu dienen hat. Abgesehen von der Patentschriftensammlung — über eine .Million amerikanischer Patentschriften, eine vollständige Sammlung der englischen Patentschriften von 1618 an, die deutschen, französischen, Schweizer, ungarischen, tschechoslowakischen, polnischen und jugoslawischen, die schwedischen, dänischen, norwegischen und niederländischen, ja auch die australischen und japanischen Patentschriften bedecken in langer Reihe die hohen Regale — besitzt diese Bücherei die Literatur des gewerblichen und literarischen Urheberrechtes aller Länder der Erde, des Marken- und Musterschutzes sowie des unlauteren Wettbewerbes, sowie die moderne technische Literatur in einem dem Bedarf des Dienstes voll entsprechenden Ausmaße, darunter alle einschlägigen Zeitschriftenserien. In ihrem Ausmaße eine der größten Bibliotheken M iens, ist die Patentamtsbücherei, in der für die Parteien und für die Mitglieder des Amtes ausreichende Lesezimmer zur Verfügung stehen, nach der Bücherei des Deutschen Reichspatentamtes auf dem Kontinent w ohl die bedeutendste Einrichtung dieses Faches. Nach der Überwindung aller Krisen der letzten Jahre und nach der glücklichen Lösung der Unterbringungsfrage kann das Österreichische Patentamt mit voller Zuversicht der weiteren Zukunft entgegensehen, die ihm wieder Blühen und Gedeihen bringen möge. 344 Österreichischer Bundesverlag für Unterricht Wissenschaft und Kunst Wien — Leipzig Die österreichische Kultur hat Tradition. Ein Markstein dieser Kultur ist der österreichische Bundesverlag und seine Buchproduktion. 1772 wurde er als staatliche I ondsanstalt „Schulbücherverlag” im altersgrauen Haus, Wien, I., Annagasse, durch Kaiserin Maria Theresia ins Leben gerufen. Damals versorgte er die Jugend aller Sprachen in der Donaumonarchie mit Lehrbüchern. So war er von Anfang an ein Bildungsfaktor ersten Ranges und diente der \ olkserziehung in gemeinnütziger Arbeit. — Ls führt ein weiter Weg vom ersten Buch des alten Schulbücherverlages, dem „Sagans’schen Katechismus”, bis zu den prächtigen Kunstbüchern des jetzigen Bundesverlages. Einundeinhalb Jahrhundert rastloser Arbeit durch Zeiten schwerster Krisen liegt dazwischen. Der Verlag hat die große Probezeit bestanden und ist heute die größte und zukunftsfähigste \ erlagsanstalt der Republik. Seine Vielseitigkeit und die Aufgaben der modernen Zeit führten zur Neugestaltung seines Namens, der seinen Zielen und Aufgaben wenigstens annähernd gerecht wird. W iewohl die ehemalige Monopolstellung des Verlages durch das Reichsvolksschulgesetz 1869 und spätere Verordnungen aufgehoben wurde, hat sich der Verlag durch Herausgabe von Lesebüchern und anderen Lehr- und Lernbüchern die führende Stellung als Schulverlag erhalten. Durch moderne, cler Kunsterziehung angemessene Ausstattung der Schulbücher, durch die Ausgabe von guten Klassenlesestoffen und vorbildlichen Landkarten dient der Bundesverlag der neuzeitlichen Schulbildung. Die Yolksbilclungsstelle im Bundesministerium für Lnterricht hat dem \ erlag die „Deutsche Hausbücherei” anvertraut, eine Sammlung älteren und neuesten Schrifttums, die volksbildnerische Ziele verfolgt. Neben Gottfried Keller, Anzengruber und Storni sind von neueren anerkannten österreichischen Schriftstellern: Ertl, Ginzkey, Hohlbaum, Handel-Mazzetti, Hawel, Strobl, Stüber- Gunther, Keim, Herold, Rosegger, Schrott-Eiechtl und andere vertreten, darunter auch viele heute noch weniger bekannte Begabungen: Nüchtern, Kranewitter, Schnellen, Kipper, \\ ittek u. a. m. H e i m a t k u n d e und Heimatkunst finden besondere Pflege. Der österreichische Bunclesverlag betont das Bodenständige und ist sidi seiner Eigenart als österreichischer V erlag wohl bewußt. Wiener Bezirke und Bundesländer haben hier ihre Heimatbücher veröffentlicht; eine Reihe von Werken behandelt die Schönheit des österreichischen Landes und das „\ o lksl iecl"-Unternehmen des Bundesministeriums für Unterricht gibt seine wertvollen l orschungen heraus. Die Besten der Heimatforscher schaffen für diesen V erlag. Forschungen cler \V iener Lniversitätsinstitute für G e r m a n i s t i k, Philosophie, G e s c h i c h te und Kunst sind ebenfalls im Bundesverlag erschienen. Den modernen Bestrebungen der Lehrerbildung dient eine Reihe von grundlegenden Büchern. Einzigartig aber und geprägt mit cler österreichischen Wertmarke auserlesenen Geschmacks sind die Kunstbücher des V erlages. Doch auch die neuesten Ergebnisse technischen 1 ortschrittes sind in der Reihe cler Bücher vertreten. Einen breiten Raum im Rahmen der Verlagsarbeit nimmt schließlich das „G ute Jugendbuc h” ein. In verlockender Ausstattung finden inhaltlich den Grundsätzen neuester Jugendschriftenkritik angemessene Jugendbücher für alle Altersstufen besondere Pflege. Sie sind literarisch wertv oll, erzieherisch einwandfrei und lebenswahr gestaltet. Der höchste Vorzug des Bundesverlages ist dessen V olkstümlichkeit. Bei allem Streben nadi höchster V ervollkommnung sind die Werke klar geschrieben, in der Ausstattung geschmackvoll und im Preise durchaus wohlfeil. Der österreichische Bundesverlag geht seinen V\ eg, sich selbst und seiner alten Tradition getreu. IT führt ein neues Zeichen, das weit über die Grenzen der enggewordenen Heimat hinaus Achtung findet, seinen Namen ehrenvoll in die VN eit bringt und damit auch dem Namen des neuen Wien gern gezollte Anerkennung in allen Landen deutscher Zunge verschafft. 444 Bundesamt für Eich- und AN ien A III., Friedrich-Schmidt-Platz Nr. 3 Telephonnummern 23-2-29, 23-2-30. V ermessungswesen / XVI., Arltgasse 35 Telephonnummern 36-0-55, 34-3-78. Das Amt ist hervorgegangen aus der Generaldirektion des Grundsteuerkatasters, dem ehemaligen Militärgeographischen Institut, dem Gradmessungsbureau und der Normaleichungskommission. Es besteht aus zwei Fachgruppen und einer juridisch- administrativen Abteilung. Die Tätigkeit cler Fa c h gru ppe f ü r d e n E i c h cl i e n s t, zu cler auch die Abteilung für die Eichung der Elektrizitätszähler und AN asserVerbrauchsmesser gehört, beschränkt sidi nicht allein auf die Erhaltung der Ordnung in Maß und Gewicht, ihr obliegt auch die Prüfung cler ver- ä? Bundesamt für Eich- und V ermessungswesen VIII., Friedridi-Sdimidt-Platz 3 (Früheres Milli ärgeographisdies Institut, Gebäude A) schiedensten Maße und Meßapparate und die Pflege des physikalisch-technischen V ersuchsw esens. Dieser Zweig des Dienstes dient der Förderung der industriellen und gewerblichen Produktion und der öffentlichen AN ohl- fahrt. Bemerkenswert sind die Einrichtungen in den Laboratorien im Gebäude Arltgasse 35, welche die A ornahme präzisester Längenmessungen (bis 1/10.000 mm), feinster AN ägungen (bis 0’01 mg), ferner thermischer, optischer, elektrostatischer und elektromagnetischer Messungen gestatten. Die Arbeiten der staatlichen Eichbehörde werden von einem aus Fachleuten und Vertretern der AN issenschaft gebildeten Beirat unterstützt. Den exekutiven Eichclienst versehen 127, drei Inspektoraten unterstellte Eichämter. Die Fachgruppe für den Vermessungsdienst besorgt alle technischen, wissenschaftlichen und administrativen Arbeiten, die der Erneuerung und Fortführung der Grundlagen cler Katastral- und der Topographischen Landesvermessung dienen, sowie die Ausführung der geodätischen und geophysikalischen Arbeiten, die Österreich aus seiner Beteiligung an der Internationalen Erdmessung zufallen. Dank der zentralen Organisation des staatlichen A^ermessungs- m esens ist das Amt mit allen modernen Einrichtungen und wissenschaftlichen Hilfsmitteln, welche in cler Erdmessung und exakten Landmessung verwendet werden, versehen. Eine besondere Zeitdienstanlage mit Observatorium ermöglichte im Jahre 1925 die Aktivierung einer autorisierten A ersuchsanstalt für Behelfe zur Zeitmessung, welche Uhren aller Art zur Prüfung übernimmt. Plankammer, Archiv und Bibliothek bergen die bedeutenden Karten- und Bücherbestände; für die präzisionsmechanischen Arbeiten besteht eine eigene AN erkstätte. Zur V orbereitung und Durchführung von Schweremessungen dient cler Pendelkeller, dem eine internationale Bedeutung zukommt, da er der Zentralpunkt des sogenannten „AN iener Systems” der Schwerewerte in Europa ist. In den Bundesländern unterstehen dem Amte fünf A'ermessungsinspektorate, 69 Bezirksvermessungsämter und sechs Katastralmappenardiive. Das Kartographische, Küher Militärgeographische Institut W ien, VIII., Krotenthallergasse 3 (Hamerling-Platz 3) Das Kartographische Institut ist hervorgegangen aus dem im Jahre 1818 in Mailand als: „I. R. Instituto geografico militare“ gegründeten und im Jahre 1839 nach M ien verlegten Militärgeographischen Institut, dessen vielseitige wissenschaftliche und kartographische Arbeiten im In- und Ausland als vorbildlich anerkannt und auf mehreren W eltausstellungen prämiiert wurden. Nach dem Zusammenbruch der österreichischen und Ungarischen Monarchie im Jahre 1918 und der damit verbundenen Auflösung der Armee konnte das Militärgeographische Institut als Heeresanstalt nicht mehr erhalten werden, Kartographisches, früher Militärgeographisches Institut VIII., Krotenthallergasse 3 (Erbaut im Jahre 1905) (Früh. Militärgeographisches Institut, Gebäude B, Ansicht v. Hamerling-Pla(z) es wurde daher dem damaligen Staatsamt für öffentliche Arbeiten unterstellt. Mit der Reorganisation des staatlichen \ ermes- sungswesen im Jahre 1920 wurde die geo- dätisdie und Mappierungsgruppe aus dem Institut ausge- schieden und mit den übrigen Stellen des zivilen staatlichen Vermessungswesen zu einem Zentralamt, dem heutigen „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ vereinigt, Mährend aus der Kartographischen und Technischen Gruppe das: „Kartographische, früher Militärgeographische Institut“ als Bundesbetrieb neu gebildet und auf kaufmännische Basis gestellt M urde. Außer der Bearbeitung der offiziellen staatlichen Kartemverke auf Grund der vom Bundesamt für Eich- und V ermessungsMesen ausgearbeiteten Aufnahmsergebnisse befaßte sich das Kartographische Institut — den neuen Verhältnissen Rechnung tragend — auch mit der Herstellung von kartographischen Arbeiten für ZMecke, Mie Unterricht, Reise, Touristik, Wintersport und dgl. mehr. Ein besonderes Arbeitsgebiet bildet die Originaltreue Reproduktion alter Stiche. Die modernen technischen und maschinellen Einrichtungen setzen das Institut in die Lage, auch auf merkantilem Gebiete u. a. bei der Reproduktion von Büchern, Herstellung von Katalogen und Plakaten erstklassige Arbeit zu leisten. Das Kartographische Institut ist dadurch befähigt, alle Tief-, Flach- und Offset-Druckaufträge auf das vorzüglichste auszuführen. Österreichische Radio-Verkehrs A. G. Im Oktober 1925 bat die österreichische Radio-Verkehrs A. G. den Rundspruchdienst aufgenommen. Aus bescheidenen Anfängen sich emporarbeitend, spielt Radio-AN ien trotz des bedeutenden Aorsprunges, der den meisten anderen Ländern gegenüber einzuholen war, eine wichtige Rolle im Konzerte der europäischen Sendestationen. Die ersten Sendungen wurden mit einem von der Post- und Telegraphen Verwaltung übernommenen Telegraphie-Röhrensender von 1 KAN Leistung durch Linbau eines Telephonie- zusatzgerätes durchgeführt. AN enige Alonate später wurde ein 1 KAV Telefunkensencler modernster Type in Betrieb gesetzt, der später durch Einbau einer zweiten Senderöhre auf eine Energie von T/o KAN erhöht wurde. Im März 1925 wurde der erste Xwischensencler, ein 1V 2 KAV Sender, System „AN estern Electric“, in Graz dem Betriebe übergeben. Der Großteil des Grazer Programmes wird durch Übertragung der Wiener Programme mittels Hochfrequenztelephonie über die staatliche 1 elephon- leitung bestritten. Zwei- bis dreimal in der AVoche werden vom Grazer Sender eigene Programme verbreitet. Im Jänner 1926 hat die „Ravag” die Betriebseröffnung des Groß-Senclers am Rosenhügel gefeiert, durch welche Österreich in die Reihe der Großmächte auf dem Gebiete des Rundspruchwesens eintritt. Der Sender wurde von der l irma 1 elefunken geliefert und verfügt über eine Spitzenleistung von 20 KAN und eine mittlere Telephonieleistung von 5 KAV. Die Antenne wird von drei 85 m hohen Gittermasten getragen. Die nach den modernsten Grundsätzen eingerichteten Aufnahmeräume befinden sich im Hause 1., Johannesgasse 4 a, und sind mit dem Sender am Rosenhügel durch ein pupinisiertes Erdkabel verbunden. Alit der technischen Entwicklung der Sendeanlagen hielt der künstlerische und wissenschaftliche Ausbau des Programmes von Radio-Wien gleichen Schritt. Der ungewöhnliche Aufschwung des österreichischen Rundspruchwesens ist in erster Linie dem außerordentlichen Interesse zu verdanken, das ihm von den ersten Anfängen an aus allen Kreisen der Bevölkerung AViens und Österreichs entgegengebracht wurde. Ein Beweis dafür ist, daß die Zahl der Rundspruchteilnehmer anfangs Jänner 1926 bereits 190.000 betrug und ständig im Steigen begriffen ist. Diese Ergebnisse konnten neben dem Interesse und der Förderung durch die Bevölkerung nur durch die zielbewußte und gemeinsame Arbeit sämtlicher am Radiowesen interessierter Körperschaften erzielt werden. Die Programme von Radio-AN ien wurden durch Übertragung großer Konzerte aus dem Konzerthaussaal und Opern aus der Volksoper, sowie durch Aufführung gesprochener AN erke durch die Radiobühne, die Einführung der Radio-\ olkshochschule und von Sprachkursen ausgestaltet. Durch ihre Alannigfaltigkeit, ihre hohe künstlerische und wissenschaftliche Qualität sind die Darbietungen von Radio-AN ien schon heute in Europa anerkannt und geschätzt. Krieg und Umsturz haben die Grenzen unserer Heimat enge gezogen. Unsere Kultur und unsere Kunst aber konnten sie uns nicht nehmen. Die vornehmste Aufgabe des Rundspruches wird es sein, diese wertvollsten unserer Güter dem Auslande zu vermitteln und in der AN eit Zeugnis von österreichischem Fühlen und Denken zu geben. 348 Die Wiener Messe Zu clem Bilde des neuen Wien gehört auch die Wiener Messe. Die jetzt bestehende Messe ist im Jahre 1921 aus der freien Initiative schaffender W iener Bürger entstanden. Sie wird vom Wiener Geschmack beherrscht, sie trägt in der W iener Note ihre besondere Eigenart; die W iener Messe ist innig mit dem Schicksal der Stadt W ien verknüpft. Die Stadtgemeinde hat die Messe denn auch vom Anbeginn durch großzügige Subventionen und Erleichterungen aller Art gefördert. Nach der Zertrümmerung der alten Großmacht herrschte in weiten Kreisen die Überzeugung, daß die Stadt ihre Rolle nicht nur als Residenz eines großen Reiches, sondern auch als Mächtiges Handels- und W irtschaftszentrum ausgespielt habe. Da hat clie W iener .Messe durch ihre großartige Schaustellung im Herbst 1921, für die vom Staate herrliche Gebäude zur V erfügung gestellt M orden M aren und die sich der größten Förderung der Gemeinde W ien und des M eitestgehenden Entgegenkommens ihrer sämtlichen Organe zu erfreuen hatte, nicht nur der staunenden W eit, sondern auch einem großen Teile der Wiener und Österreicher die Augen darüber geöffnet, welche ungeheuren Schätze an Arbeitskraft, Talent, Kunstfertigkeit, Geschmack und technischem Können in W ien vorhanden seien. Heute ist es der W iener Messe gelungen, zu jeder ihrer Veranstaltungen Einkäufer aus durchschnittlich 70 Staaten heranzuziehen. Die Mienerische Note geMinnt die Wiener Messe hauptsächlich durch die überMältigende Ausm abl spezifisch Mienerischer Erzeugnisse, m ie LedergalanterieM aren, Wiener Bronzen, Keramiken, Stickereien, Raucherartikel, Schirme und Stöcke, Papierkonfektion, die Wiener Mode in allen ihren Spielarten, W iener Möbel und vieles andere. Daß W ien neben den genannten ZM'eigen auch eine sehr bedeutende Stätte technischer Arbeit und technischen Könnens ist, bat Mieder erst die W iener Messe die Welt gelehrt. Die W iener Messe ist auch, M as die Aussteller anbelangt, international, die Zahl der Staaten, die sich durch Aussteller an ihr beteiligen, wächst beständig; die Sukzessionsstaaten nehmen an der W iener Messe so rege teil, als ob eine Mirtschaftlidie Trennung nicht existieren MÜrcle, daneben hat Frankreich die Messe stets reich beschickt, ebenso England, dann Italien, die SdiMeiz, Skandinavien, Holland, Belgien, Griechenland. Das Bild der W iener Messe M äre nicht vollständig, M ürde man nicht der zahlreichen Branchengruppen und Korporationen gedenken, welche die Veranstaltung von Ausstellungen im Rahmen der W iener Messe durchführten: clie Nahrungs- und Genußmittel-Ausstellung, die internationale .Motorrad-Ausstellung, clie vom Zentral verein der BergMerksbesitzer Österreichs initiierte Kohlenmesse, die großartige .Musterschau der Land- und ForstM irtschaft mit ihren Unterabteilungen: Gartenbau-Ausstellung (mit Gartengestaltung und Gartenkunst), Kleintierzucht, ßunclesM einkost, Obstbau, Gemüse-Ausstellung, Ausstellung des mildiMirtschaftlichen Vereines für Österreich mit Butter- und Käseschau, Molkereiproclukten, die Schaustellung von landMirtschaftlichen Bedarfsartikeln, Erzeugnissen aus dem landMirtschaftlichen Betrieb und des landMirtschaftlichen Unterrichtsund Versuch sMesens sind die bedeutendsten dieser Spezialveranstaltungen, clie der Messe nicht minderen Erfolg brachten Mie den veranstaltenden Kreisen. 449 Wiener Porzellanfabrik Augarten A. G. zur Erneuerung und Fortsetzung der vormaligen Staatlichen (Ärarial-) Porzellan- Manufaktur Wien, Schloß Augarten. Schon in jenen glanzvollen Zeiten, als Wien noch die Hauptstadt eines mächtigen Reiches gewesen ist, waren die W iener Frauen, die W iener Musik und das W iener Porzellan weltberühmt. Alle drei wurden von Kennern geschätzt und geliebt, wie die kostbaren Blüten eines gepflegten Gartens. Uncl selbst die Schrecken des W eltkrieges vermochten es nicht, den W iener Frauen ihre Anmut, der W iener Musik ihren zauberischen Klang zu rauben, ja sogar die dritte Blüte Alt-W iens ist zu neuem Leben erwacht, als man vor einigen Jahren daranging, die alte „k. k. Porzellanfabrik” wieder zu errichten. Anno 1718 ist in der Vorstadt Roßau, ungefähr da, wo sich heute die österreichische Tabakregie in der Porzellangasse befindet, die alte W iener Porzellantabrik von du P a c q u i e r errichtet worden, deren prächtige Erzeugnisse von clen Sammlern edlen Porzellans heute mit den höchsten Preisen bewertet werden. Diese echt wienerische Kulturstätte, die mit Meißen, Nymphenburg und Sevres in einem Atem zu nennen war, ging 1744 in clen Besitz des Staates über und führte von da anWiener Figuren und clen österreichischen ^ — Geläße, die zu den Bindenschilcl — der v v ' • - r . * Perlen keramischer Volksmund nannte I / Kunst gezählt wer- ihn Bienenkorb — clen dürfen. Trotz als Marke. JHI der hervorragenden Unter S o r- Leistungen der g ent ha 1, der von ^ Wiener 1785 bis 1805 die ° fabrik schloß das Fabrik leitete, er- alte Österreich, sehr reichte clen Gip- Schaden des Kunst- Pforten Reihe Unter- entzückender Alt- nehmens. Im Spätsommer 1922 wurde mit dem Umbau cles alten Saalgebäudes im Schlosse Augarten begonnen und gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Bunclesdenkmalamt ein Anbau zugefügt, um den historischen Charakter cles Hauses in keiner W eise zu stören. Voll Pietät ist die Leitung des Unternehmens bemüht, die überaus wertvolle Alt AN iener Tradition zu pflegen, das heißt, nur künstlerisch wertvolles Porzellan zu erzeugen, das den besonderen W iener Geschmack zu neuen Ehren bringen soll. Die Bevölkerung W iens ist bekanntlich so reich an künstlerischen Arbeitskräften und hat einen so glücklich entfalteten kunstgewerblichen Sinn, daß ein Erfolg nicht ausbleiben kann. Deutscher Arbeitswille und Fleiß haben sich mit österreichischer Grazie und Gestaltungsfreude vereint, um Schönes und Edles zu schaffen. Nun sind die ersten Erzeugnisse cler wieder erstandenen alten W iener Porzellanmanufaktur vollendet und den zahlreichen Freunden uncl Schätzern edlen Wiener Porzellans dargebracht worden. Bei ihren Arbeiten steht der Leitung der AN iener Porzellanfabrik ein künstlerischer Beirat zur Seite, der aus einem Kreis führender W iener Künstler und Kunstgelehrter gebildet ist und eine weitere Gewähr dafür bietet, daß clas erreichte künstlerische Niveau auch erhalten bleibt. Die 1924 erworbene Mitgliedschaft im „W iener Kunstgewerbe verein” und im „ö s t e r r e i c h i s c h e n W e r k b u n cl” ist ein weiterer Beweis, w ie ernsthaft dieses künstlerische Streben ist. Neben diesen rein künstlerischen Arbeiten, die der hauptsächlichste Teil cles Arbeitsprogrammes sind uncl auf der Leipziger Messe, sowie auf einer Reihe von Ausstellungen, w ie zum Beispiel in cler kunstgew erblichen Ausstellung in Paris ( 1925 ) durch Verleihung der Goldenen Medaille schon freundlichste Anerkennung gefunden haben, werden auch, wie in Meißen, Nymphenburg und Berlin, feine und einfache Gebrauchsgeschirre hergestellt, die trotz ihrer sorgfältigen Ausführung preiswert uncl den heutigen wirtschaftlichen \ erhältnissen angepaßt sind. 350 Die Wiener Gobelin-Manufaktur (Hofburg) Es ist eines der sinnfälligsten Zeugnisse für die ungebrochene Triebkraft des Kunstbodens von Wien, daß in schwerster Zeit ein init so viel Schwierigkeiten verbundener Betrieb, wie es eine Gobelinmanutaktur ist, ins Leben gerufen wurde. Begeisterung für diese Kunstgattung war es, geweckt durch die noch heute in lebendiger Erinnerung gebliebenen Belvedereausstellungen alter, meisterhafter Gobelins aus ehemals kaiserlichem Besitz, welche zu dieser Gründung führte. Mit ihr erstand im Oktober 1921 das erste große Unternehmen dieser Art in Wien. Ein Stab wohlgeschulter, tüchtiger Kräfte aus der Bundes- lehranstalt, aus der Kunstgewerbeschule und clem ehemals hofärarischen Atelier für Restaurierung der kaiserlichen Gobelins wurde übernommen, so claß das Unternehmen nach derkunsttechnischen Seite hin voll gesichert war. Da auch die allgemeine Kunstlage clem Gobelin mit großen, zusammenfassenden dekorativen Tendenzen nicht ungünstig zu sein schien, konnte man vermuten, claß gar manche Künstler mit Freuden sich dem Gobelin zuwenden würden; in dem Großdekorativen seiner Konzeption *.X «i ' Ä&f. * *Sf v »•*.*. > : A . C, *• ■? 'V ^ mußten viele eine .Möglichkeit finden, modern - künstlerischen Absichten, clie ihrer Natur entsprechen, nachzugehen. Man mußte sich nur noch über clie A oraussetzungen der Ansprüche der AS irktechnik klar werden. Man war anfangs besorgt, ob das kaufkräftige Publikum angesichts des clem Gobelin gegenüber herrschenden \ orur- teil, als sei er der Gipfel des Luxus, clen Gobelin auch als einen erwünschten vornehmen und charaktervollen Kameraden cles übrigen AS andschmucks einer AN ohnung aufnehmen würde. '■J Nach einem fast fünfjährigen Bestand cler Manufaktur, die im Jahre 1923 unter clie sehr umsichtige und energische Leitung Dr. Maders kam, läßt sich bereits über ihre Tätigkeit ein Überblick geben. Zunächst wurden einige vorzüglich durchgeführte Teilkopien von A erduren und figuralen Tapisserien aus der kaiserlichen Gobelinsammlung für private Besteller erzeugt. Der erste moderne Gobelin aber entstand nach clem Entwurf von R. C. Andersen und befindet sich derzeit in der österreichischen Gesandtschaft in Paris. Eine andere \ erdure dieses Künstlers wurde von der österreichischen Nationalbank erworben. Von Richard Teschner wurde der bisher größte Gobelin der Manufaktur, das „Planetarium”, ferner ein allegorischer AS anclteppich für die Arbeiterbank und die „Erde” für Privatbesitz in Rotterdam angefertigt. Nach Faistauer wurde das „Taubenopfer Mariens” gewebt, das mit Teschners „Planetarium” auf der Ausstellung in Rom 1925 zu sehen war. Das Gobelin-Triptychon von Gütersloh: „Die himmlische und irdische Liebe” wurde auf der Pariser Internationalen Kunstgewerbe-Ausstellung 1925 mit clem Grand Prix ausgezeichnet. Andere Arbeiten wurden nach Entwürfen von Deilavilla (Frankfurt a. M.), O. Haerdtl, Franz Zülow, Anna Lesznai und in jüngster Zeit ein Jagdteppich nach Edmuncl Dulac (London) ausgeführt. Auch kleinere Arbeiten für Sesselbezüge, Paravents, Damentäschchen u. a. werden erzeugt. Die hohe Qualitätsleistung sichert cler Manufaktur clie volle Anerkennung auch des Auslandes und es bleibt weiterhin ihr Bestreben, zu modernen und zugleich spezifisch wienerischen Gobelins zu gelangen. Dr. H. T r e n k w a 1 cl. Die W iener Kammer für Arbeiter und Angestellte Die Forderung nach Errichtung von Arbeiterkammern geht in Österreich bis auf das Jahr 1848 zurück und verfolgte ursprünglich den Zweck, eine gesetzlich gesicherte, auf dem Ständeprinzip beruhende Interessenvertretung zu schaffen, durch die der Arbeiterschaft eine entsprechende parlamentarische Vertretung gewährt werden sollte. Später trat durch clie Ausgestaltung des Wahlsystems und durch die damit verbundene Stärkung der politischen Rechte der Arbeiter dieser Gedanke mehr in den Hintergrund und die Arbeiterkammern wurden als vorwiegend wirtschaftliche Interessenvertretung cler werktätigen Bevölkerung gefordert. Der tiefgehenden Änderung in der allgemeinen Auffassung über das Mitbestimmungsrecht cler Arbeiterschaft im wirtschaftlichen und sozialen Leben, die sich insbesondere in der Nachkriegszeit geltend machte, wurde schließlich durch das Gesetz vom 26. Februar 1920 Rechnung getragen. Das Kammergesetz sichert den im Gewerbe und in der Industrie, im Bergbau, im Handel und Verkehr beschäftigten Arbeitern und Angestellten eine gesetzliche Vertretung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen, die den Handels- und Gewerbekammern in ihrem W irkungskreis und in ihrer Organisation völlig gleichwertig und gleichberechtigt gegenübersteht. Jede Kammer gliedert sich in je eine Sektion für die Arbeiter, Angestellten, Verkehrsarbeiter und Verkehrsangestellten. Die Berufung der Kammermitglieder, deren Anzahl für Niederösterreich und Wien mit 130, für die Kammern in den anderen Ländern entsprechend niedriger festgesetzt ist, erfolgt nach den Grundsätzen der direkten geheimen Verhältniswahl auf die Dauer von 5 Jahren. Die Erfordernisse der Kammern werden durch Umlagen gedeckt, clie durch die Sozialversicherungsinstitute von den Arbeitnehmern eingehoben werden. Die Aufstellung der Kammern, die sich auf mehr als eine Million W ähler stützen können, erfolgte im Frühjahr 1921. Durch die Vereinigung der Vorstände aller Kammern im österreichischen „Arbeiterkammertag” wurde ein organisatorischer Überbau geschaffen, cler diesen Interessenvertretungen in' wichtigen Fragen ein rasches, einheitliches Vorgehen ermöglicht und ihrer Stellungnahme entsprechenden Nachdrude verleiht. Diese zusammenfassende Organisation hat auch zur Folge, daß sich die Arbeiterkammern bei aller Berücksichtigung der Bestrebungen und Bedürfnisse der einzelnen Länder doch als Organe einer zentralistischen Staatsund Wirtschaftspolitik fühlen und betätigen. Der Wiener Kammer obliegt clie Geschäftsführung des Kammertages. Die Zeitspanne, die seit der Errichtung der Arbeiterkammern verstrichen ist, ermöglicht es, gegenwärtig schon ein Urteil über ihr Wirken und über die Zweckmäßigkeit ihrer Errichtung abzugeben, das um so bedeutungsvoller ist, weil die Arbeiterkammern sich als einzige bisher bestehende Institution dieser Art in der ganzen Welt darstellen. Die teils ähnlich, teils gleichbenannten Einrichtungen in einzelnen Ländern und Stadtgebieten (Frankreich, Italien, Holland, Belgien, Schweiz, Luxemburg, Jugoslawien, Hamburg, Bremen, Lübeck) sind vielfach nach anderen Richtlinien teils als erweiterte Gewerkschaften, teils als Einigungsämter, teils als gemeinsame \ertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebaut. Die Arbeiterkammern stützen sich in ihrer Tätigkeit in erster Linie auf die Ge werkschaften, deren zweckmäßige, straffe Organisation clie wertvollste Vorbedingung für ihr W irken bietet. Ein Zusammenarbeiten zwischen beiden Vertretungsformen wird dadurch erleichtert, daß beide vorwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgen. Die Gewerkschaften sind heute vielfach durch die Behandlung von Tagesfragen, insbesondere durch die Lohnbewegungen, derart in Anspruch genommen, daß sie sich clen großen Aufgaben cles Arbeiterbildungswesens, der Sozial- und W irtschaftspolitik nicht im vollen Umfange widmen können. In allen diesen Arbeiten werden die Gewerkschaften nunmehr durch die Kammern unterstützt. Durch die Errichtung der Arbeiterkammern wird der Gedanke cles M i t b e s t i m m u n g s- rechtes an der ArbeitsVerfassung und Wirtschaftsordnung aus cler engeren Gemeinschaft des Betriebes auf die des ganzen Landes und in erweiterter Auswirkung auf clie des ganzen Staates übertragen. Daraus ergibt sich eine ideelle und organisatorische Verbindung zwischen den Kammern und den Betriebsräten, die ebenso wie für die Gewerkschaften nunmehr auch für die Kammern den notwendigen Unterbau bilden und clie Aufrechterhaltung unmittelbarer Beziehungen zwischen clen Arbeitern und Angestellten und ihren Interessenvertretungen ermöglichen und sichern. Unter diesen Umständen wurde der Eintritt der Arbeiterkammern in die Arbeiterbewegung von den bisher bestandenen Interessenvertretungen nicht als Störung, sondern als naturgemäße Ergänzung und Förderung der einheitlichen Arbeiterbewegung empfunden. Diese Eingliederung konnte sich nur deshalb so reibungslos vollziehen, weil die Arbeiterschaft in Österreich mit den Arbeiterkammern immer und von jeher den Begriff einer nur den Interessen der Arbeiter und Angestellten dienenden Institution verband und den Gedanken einer mit den Unternehmern gemeinsamen Vertretung wirtschafflicher Interessen in den besonders im Deutschen Reiche vielbesprochenen W irtschafts- räten und Arbeitskammern ablehnte. Gleich den übrigen gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Arbeiterkammern zunächst die Aufgabe, durch Gutachten, Berichte und Vorschläge dem Staate in seiner Sozial- und V irtschafts- politik den Rat von Sachverständigen zu vermitteln. Durch das Gesetz wird den Kammern ein sehr weitgehender Wirkungskreis und eine Einflußnahme in allen Fragen gesichert, die mittelbar oder unmittelbar das Interesse der Arbeiter und Angestellten berühren. Diese sind dadurch in die Lage versetzt, nunmehr zu allen Fragen der Jugendfürsorge, der Bevölkerungs-, Industrie-, Handels-, Gewerbe-, Agrar-, Finanz- und Verkehrspolitik Stellung zu nehmen, ja sie haben im Zusammenhang mit diesen Materien auch in manchen Fragen der Verfassung und der auswärtigen Politik ein gewichtiges W ort mitzusprechen. Die Arbeiterkammern bilden weiters den Grundstein für eine Selbstverwaltung der Arbeiterschaft, die in ihrer weiteren Entwicklung sich auf alle jene Gebiete ausdehnen dürfte, welche die speziellen Interessen der Arbeiterschaft darstellen. Die Arbeiterkammern stellen aber ihren W irkungskreis nicht auf die unmittelbaren Interessen der Arbeiter und Angestellten ab, sondern sie vertreten im Rahmen der Sozialpolitik im weitesten Sinne des Wortes in größerem Umfange auch die Interessen des gesamten Volkes, aus dem die Arbeiterschaft ihre Kräfte schöpft. Dies gilt insbesondere bezüglich der W ohnungsfürsorge, der Volksernährung, Volksgesundheit und Volksbildung. Allen hier kurz geschilderten Aufgaben haben sich die Kammern mit jener Arbeitsfreudigkeit und Tatkraft gewidmet, die jungen, lebensfähigen Institutionen eigen sind, die sich ihrer Zukunft sicher fühlen. Viele große und verheißungsvolle Arbeiten konnten in der kurzen Zeit seit der Errichtung noch nicht zum Abschluß gebracht werden. Auf zahlreichen Gebieten können die Kammern aber schon auf vollendete Leistungen zurückblicken. Dies gilt insbesondere von der W iener Kammer, die ja dazu berufen erscheint, den Schwesterkammern als Führerin voranzugehen. In reger Zusammenarbeit mit den Behörden und den Berufsorganisationen hatten die Kammern Gelegenheit, ihren Einfluß auf Gesetzgebung und Verwaltung in allen großen Fragen der Sozial- und Wirtschaftspolitik auszuüben. Besonders hervorzuheben sind weiters die statistischen Arbeiten der Kammer, ihre Lehrlingsschutzstelle und ihre groß angelegte sozialwissenschaftliche Studienbibliothek. Wenn wir die Erfahrungen überblicken, die wir mit den Arbeiterkammern in Österreich gewonnen haben, so müssen wir feststellen, daß sie durchaus günstig sind. Diese günstige Entwicklung ist zum Teil auch darauf zurückzuführen, daß die gewerkschaftliche Organisation eine sehr straffe und nahezu einheitliche ist, denn nahezu 90 Prozent der gesamten organisierten Arbeiterschaft gehören einer Gewerkschaftsrichtung, nämlich den freien Gewerkschaften an. Dadurch ist auch die Zusammensetzung der Kammern eine nahezu einheitliche und die Willenskundgebung dieser Körperschaften wird nicht durch Erscheinungen beeinflußt, welche die Tätigkeit des Parlaments vielfach hemmen. Dazu kommt noch, daß den Arbeiterkammern Österreichs die starke parlamentarische Fraktion der Sozialdemokraten zur Seite steht, die sich trotz aller Stürme der Nachkriegszeit ihre Einheit und Geschlossenheit bewahren konnten. In der führenden w iener Kammer sind alle Gruppen der Arbeiterbewegung vertreten: die freien Gewerkschaften, die christlichen und völkischen Gewerkschaften und die Kommunisten. Trotz der naturgemäß vorhandenen Gegensätze ist es der W iener Kammer bisher stets gelungen, alle diese Gruppen zu gemeinsamer sachlicher Arbeit im Dienste der gesamten Arbeiterbewegung zusammenzufassen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die Kammer in Sektionen gegliedert. Trotz der daraus sich ergebenden formellen Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten vertrat die Kammer stets die Auffassung, daß beide Gruppen von Arbeitnehmern durch ihre Stellung im W irtschaftsprozeß unlösbar miteinander verbunden sind und daß daher alle Aufgaben, die sich aus dem W irkungskreise der Kammern ergeben, in gemeinsamer Arbeit und unter Bedachtnahme auf die beiderseitigen Interessen gelöst werden müssen. Dieses Zusammenwirken hat sich bisher ausgezeichnet bewährt. In unermüdlicher Arbeit haben sich die Kammern in der Öffentlichkeit gegenüber den Behörden und anderen wirtschaftlichen Interessenvertretungen durchgesetzt, und es darf die Hoffnung ausgesprochen werden, daß dieser gesetzlichen Vertretung der arbeitenden Bevölkerung eine weitere erfolgreiche Entwicklung beschieden sein wird. )53 2 5 Die Wiener Börse Der kriegsausgang und das Diktat des Friedensvertrages hat uns vor die Aufgabe gestellt, den ganzen geschichtlich entwickelten, kunstvollen Mechanismus eines Großstaates und eines in seinen Teilen sich trefflich ergänzenden, ansehnlichen Wirtschaftsgebietes umzubauen für ein so i x*. »*’**w*5 rraj.u ^ lU'.y Phot.: M. Gerladi Verlag: Gerladi & Wledling, Wien, I. reduziertes, in seiner Leistungsfähigkeit und seiner zukünftigen Weltstellung gar nicht abschätzbares, politisch und wirtschaftlich künstlich geschaffenes Staatsgebilde. Ganz besonders schwer ist dieser Übergang für die Wiener Börse, deren Grundlagen auf so völlig anderen Voraussetzungen aufgebaut waren. Als älteste deutsche Börse 1771 von Maria Theresia ins Leben gerufen, sollte sie zunächst dem Staatskredit und dem Geldverkehr — beide damals im ärgsten Zustande der Verwirrung — dienen. Über diese beschränkten Aufgaben wuchs sie bald hinaus und wurde in der ersten Hälfte des XIX. Jahrhunderts zu einem \\ eltfinanzplatz, der in wirksamster Weise den verhältnismäßig schnellen Übergang der alten patriarchalischen Monarchie zum modernen Wirtschaftsstaate förderte. 1854 wurde das erste Börsegesetz mit einer halbautonomen Verwaltung der Börse 354 geschaffen. Die nächsten Jahre brachten eine stürmische, bis dorthin unerhörte Entfaltung des gesamten Wirtschaftslebens und damit eine Regsamkeit des Börseverkehrs, welche die W iener Börse zu einem ^Mittelpunkte des V eltinteresses machten. Dieses Vorwärtsdrängen war so intensiv, daß die innere Ausgestaltung und Konsolidierung der österreichischen M irtschaft, wie auch der Börse selbst damit nicht Schritt halten konnten — 1873 sah den vollständigen Zusammenbruch des allzu schnell aufgeführten Gebäudes. Die Wiener Börse hat auch diesen Sturm überstanden und ist in allen ihren Einrichtungen reformiert und in einem durch Jahre sich hinziehenden Gesundungsprozeß in ihrem inneren Gefüge gestärkt aus der Katastrophe hervorgegangen. Das damals erlassene Börsegesetz vom Jahre 1875 bildet heute noch das Fundament der W iener Börse, die damals geschaffene autonome Verwaltung — die V iener Börsekammer — und die Spezialinstitutionen wie das Arrangementbüro des Wiener Giro- und Cassenvereines, die Schiedsgerichte der Eftekten- und der W arensektion, das Gremium der beeideten Börsesensale usw. sind auch heute, nach gerade 50jähriger Wirksamkeit, unübertroffen und mustergültig. Einen zweiten Aufschwung erlebte die W iener Börse zu einer Zeit, als man ihn am wenigsten erwartete: in den letzten Kriegs- und in den Nachkriegsjahren bis etwa Ende 1923. Es wäre ungerecht im höchsten Maße, diese nun schon abgeschlossene Periode lediglich als eine Zeit wüster, leichtfertiger Spekulation, cles Inflations- und Gründungsschwindels abzutun: Ohne die W iener Börse und den lebhaft funktionierenden I.ffektenmarkt hätte das neue Österreich die blutige Operation, welche Kopf und Rumpf von den Gliedern trennte, überhaupt nicht überleben können, f ür jeden Einsichtigen war es klar, daß die Inbetrieberhaltung unseres ökonomischen Apparates — und damit die Existenzfristung der Bevölkerung — nur durch Opfer am W irtschaffskapitale erkauft werden konnten. Die sich drängenden Kapitalvermehrungen der Aktiengesellschaften stellten eben eine Verflüssigung des Grundkapitals dar, das zum Teile zur Bestreitung des Lebensbeclarfes der arbeitenden Bevölkerung dienen mußte. Ohne dieses Auskunftsmittel hätte bald unser Arbeitsapparat zum Stillstände kommen müssen und ohne einen großen Börsemarkt wären wieder alle diese notwendigen Transaktionen unmöglich gewesen. Aber nicht nur für Österreich allein hat die V iener Börse diese lebenswichtigen Leistungen vollbracht, auch allen den Nachbarstaaten, welche aus dem alten Stamme herausgeschnitten wurden, hat sie zur Anpassung ihrer W irtschaften an die neue selbständige Organisation im weitesten Maße gedient. Gerade damit aber hat sie sich auch für ihre eigene Zukunft ihre Stellung als erster Börse- und Finanzplatz eines weiten Gebietes sowohl im lEffekten- wie auch im Devisenverkehr gewahrt und das Mittel gefunden, welches sie nach vollständiger Überwindung der schweren Krise der letzten Zeit befähigen wird, für sich, für Wien und für Österreich dauernd ein höchst wichtiges und aussichtsreiches Arbeitsfeld zu bearbeiten. Durch ihre Tradition, ihre Einrichtungen und die Geschäftstüchtigkeit ihrer Mitglieder ist sie dazu in hervorragendstem .Maße berufen! Dabei darf nicht übersehen werden, daß dies nicht nur für clie IEffektenbörse, sondern auch für die mit ihr vereinigte, seit 1873 bestehende W arenbörse gilt, welche mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Produkte und Mühlenfabrikate alle M arengattungen kultiviert und seit ihrer Neuorganisation im Jahre 1921 eine ruhig ansteigende, vielversprechende Fmtwicklung nimmt, wodurch sie namentlich für den Wiener Großhandel auch hinsichtlich des Transit Verkehres stetig an Bedeutung gewinnt. 355 17 * Die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in Wien Im österreichischen V irtschaftsleben haben die Handelskammern in den 75 Jahren ihres Bestehens jederzeit eine hervorragende Rolle gespielt. In raschem Anstieg hat sich insbesondere gemäß der Stellung W iens im österreichischen Gesamtgebiet aus der im Jänner 1849 von 21 Mitgliedern gebildeten \V iener Kammer im Zuge der Gesetzgebung eines der wichtigsten Institute für die Interessenvertretung der erwerbenden Stände W iens und Nieclerösterreichs und in jüngster Zeit auch des Burgenlandes entwickelt. Im neuen Österreich hat die Gesetzgebung abermals entscheidend in die Gestaltung der Kammern eingegritten. Das Kammergesetz vom 25 . Februar 1920 ist durch die Verallgemeinerung des\V ahlrechtes, die Gliederung in Sektionen, denen besondere Rechte zugestanden wurden, die Institution des Kammeramtes mit einem bedeutsamen unmittelbaren Wirkungskreis und clie Übertragung von Aufgaben der Gewerbe- und \\ irtschaftsverwaltung an clie Kammern und Kammerämter gekennzeichnet. Audi wurde nunmehr in deutlicher Weise die Y erpflichtung der Staatsämter und Landesregierungen ausgesprochen, wonach Gesetzentwürfe, die gewerbliche, industrielle und kommerzielle Interessen berühren, vor ihrer Einbringung in den gesetzgebenden Körperschatten und ebenso besonders wichtige Yollzugsanweisungen vor ihrer Erlassung den Kammern zur Begut- aditung zu übermitteln sind. Die wirklichen Mitglieder der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in Wien, wie die offizielle Bezeichnung nach dem erwähnten Gesetz lautet, 98 an der Zahl, verteilen sich auf 4 Sektionen, und zwar: die Handels-, clie Gewerbe- und die Industriesektion mit je 28 , die Finanz- und Verkehrssektion mit 14 Mitgliedern. W as clie Tätigkeit der Kammer, ihre Aufgaben und ihre Stellungnahme zu den f ragen des öffentlichen Lebens auf wirtschaftlichem Gebiet betrifft, steht unter den gegenwärtigen \ erhält- nissen an erster Stelle die Mitwirkung bei den Maßnahmen betreffend den internationalen Verkehr und bei der Ausgestaltung und Handhabung des Zolltarifs, clie mit dem Auslande abzuschließenden Zoll- und Handelsverträge und die Begutachtung über clie ausländischen Zoll- und Warenverkehrsgesetze und deren Einflüsse auf den heimisdien Markt und die österreichische Außenwirtschatt. Eine besonders rege Tätigkeit fällt daher angesichts der so überaus lebhaft entwickelten zoll- und handelspolitischen Gesetzgebung aller Staaten seit dem Kriege der Zollabteilung der Kammer zu. Hand in Hand damit geht clie systematische Beobachtung der Auslandsmärkte und clie Mitwirkung bei ihrer größtmöglichen Erschließung für die österreichische Produktion. Von besonderer W ichtigkeit ist dabei der Außenhandelsdienst der österreichischen Handelskammern, den das V iener Kammeramt namens der österreichischen Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie zur Erledigung des ihnen vom Bunde mit 1. Jänner 1923 übertragenen Agenclenkreises der gleichzeitig aufgelösten staatlichen Amtsabteilung des österreichischen Hanclelsmuseums versieht. Dieser Dienst arbeitet unter Heranziehung eines weitverbreiteten Netzes auswärtiger Exposituren und Korrespondenzstellen, in steter Fühlungnahme mit den Regierungsstellen und ausländischen Vertretungen und in engster Verbindung mit der bereits vor vielen Jahren eingerichteten Exportabteilung und gliedert sich der Hauptsache nach in den Auslandsnachrichten- und -aufklärungsdienst, den österreichischen M e s s e cl i e n s t, der die Beschickung fremder Messen durch österreichische Aussteller und die Veranstaltung von österreichischen kaufmännischen Sonderausstellungen im Auslände organisiert oder bei ihrer Organisation mitwirkt, und in den Legislativen Informationsdienst, durch den die wichtigsten Zoll- und Warenverkehrsbestimmungen des Auslandes fortlaufend evident geführt und in deutscher Sprache veröffentlicht werden. Eine rege Begutachtungstätigkeit hat sie in den Fragen der sozialpolitischen Angelegenheiten zu entfalten, ebenso ist sie mit den Fragen des öffentlichen Haushaltes und des österreichischen Sanierungswerkes ständig intensiv befaßt. Nicht geringer ist die Betätigung der Kammer auf dem Gebiete des gewerblichen Unterrichtswesens und des all gern ein-wirtschaftlichen V o I k s b i 1 d u n g s w e s e n s. Seit 1859 fungiert sie als Marken- und M usterregistrierungsamt. Seit Mai 1919 besitzt die Kammer das Gewerbeförderungsinstitut, seit 1923 eine Beratungsstelle für Erfinderschutz. Alljährlich gibt sie einen umfassenden Wirtschaftsbericht und seit 1923 , zusammen mit dem Verband österreichischer Banken und Bankiers, die Zeitschrift; „W irtschaftliche Nachrichten” heraus. 35* Die Börse für landwirtschaftliche Produkte Der österreichische Getreide- und Mehlverkehr erhielt seine erste amtliche Regelung am 15. September 1853, als für den „Brotfrüchtenverkehr der Stadt Wien” die Wiener Frucht- und Mehlbörse an einer öffentlichen Zentralstätte als eine rein kommunale Institution errichtet wurde. Die Verhältnisse drängten jedoch bald zu einer gründlichen Umgestaltung dieser städtischen Frucht- und Mehlbörse, weil die kommunale Leitung des Getreideverkehres mangels sachlicher Eignung und zufolge streng bürokratisch eingestellter Verwaltung jede Entwicklungsmöglichkeit hemmte und die Interessenten vom Besuche dieses öffentlichen Getreidemarktes lernhielt. Die Reform gipfelte in der Ausgestaltung der städtischen zu einer „freien” Börse, unter autonomer Verwaltung der Börsenmitglieder, welche am 15. September 1869 ins Leben trat. Jedoch erst durch das Börsengesetz vom 1. April 1875 wurden gesetzliche Grundlagen für das Selbstverwaltungsrecht der Börsen geschaffen und deren Grenzen in dem der staatlichen Genehmigung unterliegenden Börsenstatut genau umschrieben. Durch dieses Gesetz erhielt auch die W iener Frucht- und Mehlbörse die Aufgabe zugewiesen, die Konzentration des Getreideverkehres zu erleichtern, zu regeln und eine richtige Preisbildung zu gewährleisten. Im Jahre 1890 wurde die bisnun auf eine mehr lokale und eng begrenzte wirtschaftliche Bedeutung hinweisende Bezeichnung „Frucht- und Mehlbörse”, entsprechend der großen Entwicklung und Ausdehnung des Verkehres, in „Börse für landwirtschaftliche Produkte in W ien” umgeändert und damit der Bedeutung und dem erweiterten Verkehrsgebiet auch äußerlich Ausdruck verliehen. Am 23. August 1890 bezog die „Börse für landwirtschaftliche Produkte” ihr eigenes Heim im II. Bezirk, Taborstraße 10. Das Börsengebäude bildet eine architektonische Zierde W iens, seine Stirnseite ist geschmückt mit dem W ahrzeichen des Handels und Ackerbaues und trägt im Lateinischen die W idmung: „Zum Gebrauche der Kaufleute aller Völker und jeder Sprache.” In einem, von mächtigen Marmorsäulen getragenen, von hellem Tageslichte durchfluteten großen Saale finden die regelmäßigen Börsenversammlungen statt. So wurde dank der Rührigkeit und Tüchtigkeit des Wiener Getreidehandels W ien allmählich aus einem kleinen, lediglich Approvisionierungszwecken dienenden lokalen Markte zu einem Emporium des Handels in allen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Fabrikaten, die Börse für landwirtschaftliche Produkte zu einer Institution von handelspolitischer Bedeutung und zum Mittelpunkt des balkanländischen Durchzugsverkehres. Die Börse bildet seit Jahrzehnten den Brennpunkt des Getreideverkehres, sichert die Regelmäßigkeit des Getreideabsatzes und der Getreideversorgung, führt den Ausgleich zwischen Vorrat und Bedarf herbei. Durch die Ausgestaltung von Geschäfts- und Handelsgebräuchen wurde der gesamte Verkehr in landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Fabrikaten in geregelte Bahnen gelenkt und durch seine, mit allen Garantien einer geordneten Rechtspflege umgebene schiedsgerichtliche Institution ein die Verkehrssicherheit stützendes Gericht geschaffen. 337 Ingenieurkammer für Burgenland, Niederösterreich und Wien w ien, VII., Zieglergasse 1 Die Regierung hat durch das Ingenieurkammergesetz vom 2. Jänner 1913, R. G. Bl. Nr. 3, einem langjährigen Bestreben des Ziviltechnikerstandes Rechnung getragen und diese Kammern zum Zwecke der Vertretung der behördlich autorisierten Ziviltechniker und Bergbauingenieure, zur Förderung cler Interessen und W ahrung der Standesehre dieser Berufskreise errichtet. Die Institution der Ziviltechniker wurde mit der Ministerialverordnung vom 11. Dezember 1860 geschaffen und mit jener vom 7. Mai 1913 ergänzt. Es steht wohl außer Zweifel, daß die V olkswirtschaft technischer Berater bedarf. Die Befugnisse eines technischen Beraters — die auf den technischen Gebieten gleich sein sollen jenen Befugnissen, die Advokaten und Notare auf juridischem Gebiete haben — sind insbesondere: das Recht, Arbeiten anderer zu kollauclieren, Gutachten, Schätzungen und Pläne gegen Entgelt zu verfassen, Parteien vor clen Behörden zu vertreten, Anerkennung seiner Gutachten durch die Gerichtsbehörden. Die in cler vorgeschriebenen Form ausgefertigten Beurkundungen über die von Ziviltechnikern bei cler Ausübung ihres Berufes vollzogenen Akte und ihre Zeugnisse, Zeichnungen, Berechnungen und Gutachten über Tatsachen und fragen werden von den Verwaltungsbehörden in derselben W eise angesehen, als wenn dieselben von Hoheitsbeamten ausgefertigt wären. Insbesondere kann auf Grundlage der von clen Zivilingenieuren und Zivilarchitekten unterfertigten Pläne die behördliche Baubewilligung erteilt werden. Als augenfälliges Merkmal ist zu erwähnen, daß den Ingenieurkammern sowie clen behördlich autorisierten Ziviltechnikern die Berechtigung zusteht, bei clen in ihrem W irkungskreis gelegenen Ausfertigungen das Staatswappen cler Republik Österreich im Siegel zu führen. Der Ziviltechniker ist verpflichtet, in technischen Angelegenheiten cler Regierung über jeweilige Aufforderung der hiezu berechtigten Behörden, statt der Staatsbauorgane, die verlangte Aushilfe zu leisten. Diese kann in cler Vornahme einzelner Akte oder in Übertragung andauernder Inspizierungen, Bauleitungen usw. bestehen. Durch eine solcherart erfolgende Inpflichtnahme der Ziviltechniker könnte cler Staatssäckel weitgehende Entlastung dadurch finden, daß das kostspielige Halten technischer Staatsorgane auf ein Minimum eingeschränkt würde, die ihre Tätigkeit nur auf das streng Notwendige und auf dasjenige zu beschränken hätten, was den Staat unmittelbar berührt, während die Besorgung der sonstigen technischen Angelegenheiten Zivilingenieuren fallweise oder dauernd übertragen wird. Schließlich können behördlich autorisierte Ziviltechniker zu gerichtlichen Vermessungen, Schätzungen und fachwissenschaftlichen Gutachten nach dem Ermessen cler betreffenden Gerichte ein für allemal in Pflicht genommen oder von Fall zu Fall hiezu bestimmt werden. Es bestehen in Österreich vier Ingenieurkammern, und zwar: für Burgenland, Nieclerösterreich und W ien mit clem Standorte in Wien, für Oberösterreich und Salzburg mit dem Standorte in Linz, für Steiermark und Kärnten mit clem Standorte in Graz, für Tirol und Vorarlberg mit dem Standorte in Innsbruck. Diesen Ingenieurkammern gehören gegenwärtig insgesamt 800 Zivilingenieure, Zivilarchitekten, Zivilgeometer und Bergbauingenieure an, wovon etwas mehr als die Hälfte Mitglieder cler W iener Kammer sind. Neben der vornehmsten Aufgabe, der W ahrung der Interessen cler Ziviltechniker, obliegt es auch clen Kammern, in allen technischen Belangen der V olkswirtschaft ihre beratende Stimme hören zu lassen und gehen ihnen diesfalls seitens cler Behörden, Ämter und Vereinigungen f ragen technischer Natur zur Begutachtung zu oder aber nimmt clie Ingenieurkammer selbst die Gelegenheit wahr, zuständige Angelegenheiten auf den Plan zu bringen, um wichtige technische Interessen zu verfechten. ßj8 Die Oesterreichische Nationalbank I m IIP- M r/nff PFi.r. Als nach dem Kriegsende die Österreichisch-Ungarische Monarchie im November 1918 in die Nachfolgestaaten zerfiel, konnte sich der junge Staat Deutschösterreich jener Aufgaben, welche die Schaffung des neuen Staates mit sich brachten, nur mit Hilfe der Notenpresse erledigen. Wurde einmal der Weg der Inflation betreten, so konnte er ihn auf gewöhnliche W eise nicht mehr verlassen, denn Inflation und Teuerung waren einander Ursachen und Folgen. Verschiedene im Ausland aufgenommene kleine Kredite konnten den immer mehr fortschreitenden Verfall der Währung wohl zeitweise verzögern, aber nicht aufhalten. Völlig unhaltbar wurde die Situation, als im August 1922 ein neuerliches Kreditansuchen der österreichischen Regierung an die Weststaaten abgelehnt wurde. Die Lage in Österreich war his aufs äußerste gespannt, die Devisenkurse stiegen sprunghaft und es fehlte nicht mehr viel, daß die Krone auch im Inlande jeder Kaufkraft beraubt zu werden schien. In diesem Augenblicke des bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruches ist es Bundeskanzler Dr. Seipel gelungen, die Gefahr abzuwenden und Rettung zu bringen, ein Verdienst, wodurch er in der österreichischen Währungs- und Notenbankgeschichte ein dauerndes Ruhmesblatt erhält. Der Bundeskanzler erreichte, daß sich der Völkerbund sofort mit der österreichischen f rage beschäftigte und bereits in wenigen Tagen Österreich eine Anleihe gewährte, womit ein großzügiges Sanierungsprogramm in Angriff genommen wurde, in dessen Mittelpunkt die Gründung einer neuen Notenbank, der Oesterreichischen Nationalbank, stand. Mit kühner Entschlossenheit hat sich der Völkerbund über die alte Frage hinw eggesetzt, ob )59 zuerst die Wirtschaft eines Landes in Ordnung gebracht und als Schlußstein die Gründung einer Notenbank gesetzt werden sollte, sondern er hat damit den für die Sanierung des Geldwesens richtigen Weg betreten und die sofortige Schaffung einer privaten, vom Staate völlig unabhängigen Notenbank in Angriff genommen, welche dem Staate unter keinen Umständen weitere Kredite gewähren darf. Am 1. Jänner 1923 konnte die Oesterreichische Nationalbank ihre Tätigkeit beginnen, und von dieser Zeit an war die österreichische W ährung stabil. W as aber die Stabilisierung einer W ährung bedeutet, braucht nicht besonders hervorgeboben zu werden, denn nur zu gut sind noch jene Zeiten des Niedergleitens der österreichischen Krone in Trinnerung, welche der W irtschaft schweren Schaden zufügten und schließlich die Existenz des Staatswesens gefährdeten. Die nunmehr stabile W ährung gewährt nicht nur eine sichere Kalkulationsbasis, sondern auch jene Ruhe, welche die gleichmäßige W irtschaftsentwicklung fordert. So wird insbesondere der Sparsinn angeregt und die Kapitalsbildung schreitet mächtig fort. Ein seither ununterbrochen wachsender Devisenbestand gibt Zeugnis von dem Vertrauen, welches das Ausland der österreichischen W ährung entgegenbringt. Neben der Devisenpolitik bedient sich die Nationalbank bei der Stabilisierung des Geldwertes der Zinsfußpolitik. Auch hier ist es ihr gelungen, trotz der naturgemäß bestehenden heftigen Gegensätze, den für die W irtschaft richtigen* W eg zu finden. In der Beurteilung der W irtschaft kommt ihr allerdings zugute, daß bei ihr, als Bank der Banken, alle Fäden des W irtschaffslebens zusammenlaufen und sie im engsten Kontakt mit allen wirtschaftlichen Faktoren steht. Diese Beobachtung des W irtschaftslebens ist insoferne in die richtigen Hände gelegt, als die Nationalbank wegen ihrer aktienrechtlichen Gestalt als ein den übrigen Privatunternehmungen gleichgeartetes Glied der W irtschaftsorganisation betrachtet, andererseits ihr wegen ihres besonderen Einflusses eine überragende Rolle zuerkannt werden kann. Sie ist sich dieser besonderen Stellung auch in bezug der daraus entstehenden \ erpflichtungen insoferne bewußt, als sie Gelegenheit hatte, im Interesse der W irtschaft helfend und unterstützend einzutreten, wenngleich sie wußte, daß sie dabei schwere Opfer zu bringen hatte. Hierin hat sie ein Zeugnis abgelegt, daß sie sich der Pflicht der Allgemeinheit gegenüber bewußt ist und daß sie das geleistet hat, was sie vermochte. Allerdings kann ihre Hilfe nur beschränkt sein, damit sie in der Ausübung ihrer anderen Pflichten für das allgemeine W ohl, ihrer vornehmsten Aufgabe, welche auch in den Statuten festgelegt ist, nicht behindert ist und selbst so felsenfest dastehen kann, um die W ährung immer verteidigen und möglicher W eise auftretende Angriffe in leichter W^eise jederzeit abschlagen zu können. Von dem Bewußtsein getragen, ohne Schädigung berechtigter Interessen der Aktionäre, dem W ohle der Allgemeinheit zu dienen, genießt die Oesterreichische Nationalbank heute im Inlande wie im Auslande unbegrenztes \ ertrauen. ß6o Das Postsparkassen-Amt in Wien Das Postsparkassen-Amt in Wien wurde unter staatlicher Gewährleistung und Verwaltung zunächst nur als Sparinstitut nach dem Muster der englischen Post office Savings Bank gegründet und hat seine Tätigkeit am 12. Jänner 1883 aufgenommen. Bereits nach einem Jahre wurde der Scheck- und Clearingverkehr eingeführt, der am 19. November 1887 die gesetzliche Regelung erhielt. Der Sparverkehr des Postsparkassen-Amtes bietet den Einlegern unter anderem auch den Vorteil, daß sie auf Grund ihres Einlagebuches bei jedem Postamt Beträge bis zu 50 Schilling sofort beheben können. Die Zahl der Einlagebücher im Sparverkehr beträgt derzeit 2,447.772. Der Einlagenstand im österreichischen Sparverkehr beläuft sich gegenwärtig auf ungefähr 18 Millionen Schilling. Von viel größerer Bedeutung für die Volkswirtschaft ist der Scheckverkehr des Postsparkassen-Amtes als die wichtigste Institution für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, da im Clearingverkehr Zahlungen, die ein Kontoinhaber an den anderen zu leisten wünscht, automatisch ohne Bewegung von Bargeld durch bloße Belastung und Gutschrift durchgeführt werden. Auf Verlangen der Kontoinhaber werden auch die Beträge an sie gerichteter Postanweisungen und Nachnahmen automatisch ihrem Konto gutgeschrieben, wodurch eine unmittelbare Verbindung mit dem postalischen Geldverkehr hergestellt ist. Durch Postsparkassen-Schecks können nicht nur Überweisungen im Inlande, sondern auch nach allen Plätzen des Auslandes beordert werden. In den letzten Jahren hat das Postsparkassen-Amt den durch den Krieg vielfach unmöglich gemachten Zahlungsverkehr im Wege der ausländischen Banken zum größten Teil wieder aufgenommen. Der vor dem Kriege stark benützte W^echselverkehr mit den Konten ausländischer Postscheckämter besteht derzeit mit der Schweiz, mit Ungarn und mit Deutschland. Es ist beabsichtigt, ihn auch durch Einbeziehung der in den Nachfolgestaaten erriditeten Postsparkassen und Postscheckanstalten wesentlich zu erweitern. Für regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen und Überweisungen genügt ein einmaliger Auftrag (Dauerscheck), worin das Postsparkassen-Amt angewiesen wird, an einem bestimmten Monatstage eine gewisse Zahlung zu leisten. Weiters kann der Scheck zur Einlösung von W echsein, die beim Postsparkassen-Amt zahlbar gestellt sind, verwendet werden. Im Scheckverkehr werden derzeit 177.964 Konten mit einem Guthabenstande von ungefähr 185 Millionen Schilling geführt. Das Postsparkassen-Amt wickelt täglich über 180.000 Gebarungen in einem Werte von 50 Millionen Schilling ab. )6i Außer dem geschilderten Zahlungs- und Überweisungsgeschäft stellt das Postsparkassen-Amt seinen Kunden auch andere bankmäßige Einrichtungen zur Verfügung. Es besorgt den Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, und zwar nicht nur von festverzinslichen Werten, sondern auch von Aktien. Zum Geschäftskreise des Postsparkassen-Amtes gehört auch das Lombardgeschäft und der Eskont von Wertpapieren und Zinsscheinen. Das Postsparkassen-Amt übernimmt Effekten aller Art in Verwahrung und Verwaltung und besorgt das Inkasso von Wertpapieren auf in- und ausländischen Plätzen. Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren umfaßt in 246.731 Depots festverzinsliche Wertpapiere im Gesamtnennbetrage von über 20 Milliarden Kronen, ferner 3 , 346.707 Stück Aktien und Lose. Endlich stehen dem Publikum modemst eingerichtete Kassenfächer (Safes) unter eigener Sperre der Partei zur Verfügung. Das Postsparkassen-Amt besitzt ein in den Jahren 1904 bis 1906 nach den Plänen Otto Wagners errichtetes eigenes Gebäude, das auf den nach dem Gründer der Postsparkasse, Dr. Georg Codi, benannten und mit seinem Denkmale geschmückten Platze steht. In den Jahren 1910 bis 1912 wurde im Hinblicke auf den stetig wachsenden Geschäftsgang ein Zubau aufgeführt, so daß das ganze Gebäude einen einheitlichen, allseits freistehenden Komplex darstellt. Die Straßenfassade ist vollständig mit Marmor, Granit und Glas verkleidet, ebenso alle für den Parteienverkehr bestimmten Innenräume. Diese sind durchwegs hoch und hell und ausnahmslos den praktischen Bedürfnissen angepaßt. Der Tressor des Postsparkassen-Amtes dürfte der größte Wiens sein. Er erstreckt sich auf drei Stockwerke, die unterhalb des Straßenniveaus liegen, bedeckt eine Boden- fläche von 1340 m 2 und unterschreitet an seiner tiefsten Stelle den Donauspiegel. Seit dem Jahre 1911 steht das Postsparkassen-Amt an der Spitze des Bankenkonsortiums zur Begebung staatlicher Anleihen. Es hat mit Beginn der Sanierung bei der Begebung der Gold- schatzscheine und später der Völkerbundanleihe in hervorragender Weise mitgewirkt und insbesondere die gesamte Verrechnung gegenüber der Finanzverwaltung durchgeführt. Das Postsparkassen-Amt gehört dem Wiener Saldierungsverein an, durch den jährlich gegen 500.000 Einreichungen erfolgen. Die wesentliche Grundlage des Postsparkassen-Amtes bildet der Umstand, daß alle Postämter Österreichs als seine Sammelstellen fungieren. Die leichte Verfügungsmöglichkeit von allen Punkten Österreichs und die genauen Anleitungen, die das Postsparkassen-Amt gibt, ermöglichen es nicht nur dem Großkaufmanne und dem Industriellen, sondern auch dem kleinen Manne, seine Bankgeschäfte in angenehmer und leichter Weise abzuwickeln. Die Hauptvorteile des Postsparkassen-Verkehres für die Volkswirtschaft liegen einerseits in der Förderung des Sparsinnes im Volke, andererseits im bargeldlosen Zahlungsverkehr, dessen Wichtigkeit besonders in einem kapitalsarmen Lande nicht unterschätzt werden darf. }62 Das Wiener Dorotheum Das Wiener Dorotheum, früher Versatz-, Verwahrungs- und Versteigerungsamt, ist von Kaiser Josef I. im Jahre 1707 als Versatzamt gegründet worden. Es hat sich aus kleinen Anfängen emporgearbeitet und ist vornehmlich im letzten Dezennium ein Institut von internationalem Rufe geworden. Außer der Hauptanstalt in W ien, I., Dorotheergasse 17, bestehen Zweiganstalten in fast allen W iener Gemeindebezirken, ferner in Klagenturt, Linz, Baden, Mödling, St. Pölten und Wr.-Neustadt. Analog der alten Bezeichnung verbindet sich im Dorotheum auch heute ein großangelegter, sich auf Kunst- und Gebrauchsgegenstände, Briefmarken, Bücher, Pretiosen, technische Artikel und Kraftwagen erstreckender Versteigerungsapparat mit clem Pfandleihgeschäfte, woran eine zur Bequemlichkeit des Publikums errichtete Bankabteilung gegliedert ist. Diese Vereinigung der drei bezeichneten Geschäftszweige in einem Hause hebt das Dorotheum über die sonst nahe verwandten Einrichtungen der monti di pieta oder monts de piete der romanischen Länder hinaus und gibt ihm das Gepräge eines ganz eigenartigen Institutes, wie es selbst in den größten Städten des Auslandes sonst nicht wieder anzutreffen ist. Neben den V ersteigerungen und clem Pfandgeschäfte, welches nicht nur nach cler historischen Entwicklung, sondern auch statutarisch heute noch der Grundpfeiler des Dorotheums ist, hat in den letzten zwei Jahren besonders der im Februar 1924 wiederaufgenommene Spareinlagen verkehr eine glänzende Entwicklung genommen. Der überaus starke Zustrom an Spareinlagen gibt einen Beweis, daß das Institut vom V ertrauen des Publikums getragen ist. Zurzeit zählt das Dorotheum im Spareinlagenverkehre über 45.000 Kommittenten und verwaltet zirka 65 Millionen Schilling an Spargeldern. Schließlich hat das Dorotheum in jüngster Zeit auch einen Geschäftszweig, den es im Sinne des Gründungspatentes vom Jahre 1707 lange Zeit hindurch ausgeübt hat, wieder aufgenommen, nämlich die Realitätenvermittlung. Eine eigene Realitätenabteilung vermittelt den Ankauf von städtischen und ländlichen Realitäten, Grundstücken und Gütern aller Art; sie verfügt über ein das ganze Bundesgebiet umfassendes Material. Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich Unter den bestehenden Kreditinstituten nehmen die österreichischen Landes-Hypotheken- anstalten eine besondere Stelle ein. In ihren Einrichtungen greifen sie auf die unter Friedrich dem Großen entstandenen landschaftlichen Kreditinstitute Preußens zurück, deren Zweck es war, den angeschlossenen Grundbesitzern unter Mithaftung sämtlicher verbundenen Güter durch Ausgabe von Pfandbriefen Kredit zu verschaffen. Auf diesem Grundgedanken fußend, entstanden auch in Österreich Hypothekarinstitute, jedoch auf viel breiterer Basis, in dem die Länder selbst sie errichteten und die Haftung für ihre V erbindlichkeiten übernahmen: die Landes-Hypothekenanstalten. Als Aufgabe wurde ihnen von den Landtagen gesetzt, die wirtschaftliche Lage des gesamten, sowohl des städtischen als des ländlichen Realbesitzes ihres Landes zu fördern. Das hauptsächlichste Mittel hiezu bildet die Gewährung von Pfandbriefdarlehen, die langfristig gegeben, dem Realbesitz unkündbare Gelder mit festem Zinsfuß und Zwangstilgung zur Verfügung stellen. Zu dieser Aufgabe gesellte sich bei einigen Anstalten auch die weitere hinzu, den unkündbaren Kommunalkredit im Wege der Ausgabe von Kommunalschuldscheinen zu pflegen. Indem sie zur Deckung ihrer Regien und Bildung eines Reservefonds nur die unumgänglich notwendigen Beträge einheben, verbinden sie mit ihrer Kreditgewährung keine Absicht auf Gewinn. Als Landesinstituten kommt ihnen öffentlich-rechtlicher Charakter zu. Nach Auflösung der alten Niederösterreichischen Landes-Hypothekenanstalt, die 1889 errichtet, auf der ungeteilten Haftung der nun getrennten Länder Wien und Niederösterreich beruhte und daher der finanziellen Auseinandersetzung dieser beiden Länder im Wege stand, beschloß der Landtag von Niederösterreich sich seine eigene Hypothekenanstalt zu schaffen. 1922 gegründet, erstreckt sich der Wirkungskreis der Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich auf Wien und Niederösterreich. Ihrer Aufgabe entsprechend, ist sie vornehmlich bestrebt, kleineren und mittleren Landwirten billige Darlehen bieten zu können. Es ist begreiflich, daß diese Tätigkeit viel Kleinarbeit bei geringem Ertrag erfordert; die Aufteilung der von der Anstalt verliehenen Gelder auf alle Gegenden Niederösterreichs und in diesen auf eine große Anzahl von Baulichkeiten und Wirtschaften wechselnder Art und Größe bringt ihr aber eine bedeutende Risikoverteilung. Eine weitere Verminderung ihres Risikos ergibt sich aus der statutarischen Beschränkung des Darlehensgeschäftes auf die Gebiete W iens und Niederösterreichs. Diese räumliche Begrenzung ihres Tätigkeitsgebietes ermöglicht der Anstalt eine genaue Beobachtung der Bewegungen der Güter- und Realitätenpreise. Als zweiten Zweig ihres Darlehensgeschäftes hat die Anstalt die Gewährung von Kommunaldarlehen übernommen. Hier sieht sie ihre Aufgabe in der Bereitstellung billiger Kredite für die im Bereiche der Gemeinden und sonstiger umlagenberechtigter Zweckverbände erforderlichen fruchtbringenden Anlagen (Straßenbau, Flußregulierungen, Elektrifizierungen, örtliche Verkehrsunternehmungen und ähnliches). Diese Darlehen werden auf Grund fallweiser Genehmigung der Darlehensaufnahme durch die Landesregierung als Überwachungsbehörde der Gemeinden bewilligt. Auch sie werden nach Möglichkeit hypothekarisch sichergestellt, überdies wird geprüft, ob im Haushaltspläne der Gemeinden für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens vorgesorgt ist. Im falle des Zahlungsverzuges ist das Land berechtigt und verpflichtet, im Zwangswege die zur Deckung der Gemeindeschuldigkeiten erforderlichen Umlagen (Zwangsumlagen) in das Gemeindebudget einzusetzen und für die entsprechende Verwendung der Eingänge zu sorgen. 364 Auch die Kommunaldarlehen verteilen sich auf Stadt- und Landgemeinden verschiedener Zusammensetzung in ganz Niederösterreich, sodaß auch hier eine bedeutende Risikoverteilung erzielt wird. ~ Spekulative Geschäfte sind aus dem Tätigkeitsgebiete des Instituts grundsätzlich ausgeschlossen. Überdies unterliegt die Geschäftsführung der ständigen Überprüfung durch die Landesregierung, und zwar durch ein besonders hiefür delegiertes Mitglied, dem ein Vetorecht gegen jeden Beschluß des Anstaltskuratoriums zusteht. Die Landes-Hypothekenanstalt nahm um die Jahreswende 1923/24 als neuen Geschäftszweig das Spareinlagengeschäft auf, für welches das mit der Landeshaftung ausgezeichnete Institut infolge der Pflege des Hypothekarkredites und des Ausschlusses jeder spekulativen Betätigung eine Grundlage besitzt, die noch über das Erfordernis des Sparkassenregulativs hinausgeht. Das Einlagengeschäft hat sich günstig entwickelt; Spar- und Kontokorrenteinlagen stiegen in clen Jahren 1924 und 1925 von 22 Milliarden Kronen auf 180 Milliarden Kronen (18 Millionen Schilling). Diese Gelder hat clie Anstalt benützt, um das Darlehensgeschäft zunächst in kurzfristiger f orm wieder aufzubauen. In clen Jahren 1924 und 1925 wurden über 850 Darlehen im Gesamtbeträge von 176 Milliarden Kronen gew ährt. Von dieser Darlehenssumme gelangten 63 Milliarden zur Rückzahlung beziehungsweise Konvertierung auf langfristige Anstaltsdarlehen, so daß Ende 1925 runcl 113 Milliarden Kronen (11'3 Millionen Schilling) an kurzfristigen Hypothekar- und Kommunaldarlehen aushafteten. Im ersten Viertel des Jahres 1925 wurde durch die Ausgabe 12°/ 0 iger Pfandbriefe mit der Wiederaufnahme des langfristigen Darlehensgeschäftes begonnen. Die 12°/ 0 igen Pfandbriefe stiegen bei gutem Absätze an der V iener Börse bald über den Nennwert. Insgesamt wurden runcl 50 Milliarden Kronen 12°/ 0 ige Pfandbriefe ausgegeben. Die diesen Pfandbriefen zugrundeliegenden Darlehen dienten vorwiegend zur Konvertierung drückender hoch verzinslicher Schulden, von denen viele mit 30 bis 40 Prozent und darüber verzinslich waren. Die Darlehensschuldner sind in gleicher Weise wie in cler V orkriegszeit jederzeit berechtigt, über die annuitätenweise Tilgung hinaus ihre Darlehen gegen halbjährige Kündigung zurückzuzahlen. Nach Maßgabe der Kündigungen und Rückzahlungen sind clie Pfandbriefe durch Verlosung aus dem Umlaufe zu ziehen. Noch in den letzten Monaten desselben Jahres gelangte eine zweite Emission zur Ausgabe, nämlich die 8°/ 0 igen Gold Pfandbriefe der Landes-Hypothekenanstalt für Nieclerösterreich. Diese Pfandbriefe sind mündelsicher und mit einem Gold- beziehungsw eise Valorisierungsversprechen ausgestattet, das clie Anstalt zur Verzinsung und Tilgung in Bundesgoldmünzen oder in anderen österreichischen Zahlungsmitteln auf Basis des jeweiligen Goldpreises verpflichtet. Diese Alternativ Verpflichtung der Anstalt ist für clen Pfandbriefkäufer bedeutend wertvoller als eine einfache Verpflichtung zur Zahlung in klingender M ü n z e. Eine einfache Verpflichtung zur Zahlung in klingender Münze wird nämlich gerade in jenen Zeiten, wo sie praktische Bedeutung gewinnt, das ist in Inflationszeiten, regelmäßig unerfüllbar. In solchen Zeiten verschwindet das Gold aus dem Verkehr, einen Ankauf von Gold im Ausland verhindern die Währungsschutzmaßnahmen (Devisenhandelsbeschränkungen) und das wenige Gold, das vielleicht noch zur Verfügung bleibt, erfaßt der Staat im Wege der Beschlagnahme. In diesem Falle nun, wo eine Zahlung in klingender Münze unmöglich w ird, bleibt die Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich zur vollen Aufwertung der Zinsen und Kapitalzahlungen ihrer Goldpfandbriefemission verpflichtet. Für diese Aufwertung ist überdies ein zuverlässiger, von allen mitteleuropäischen Verhältnissen unabhängiger Maßstab im Londoner Goldpreise vorgesehen. Die Möglichkeit, in Zeiten der Geldentwertung valorisierte Zahlungen zu leisten, ist dadurch gegeben, daß der Gesamtbetrag der von der Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich ausgegebenen Goldpfandbriefe niemals die Summe der diesen Papieren zugrundeliegenden Hypothekarforderungen übersteigen darf und daß diese gleichfalls auf Gold lauten müssen. Die statutengemäße Sicherstellung durch solche an erster Stelle eingetragene, auf Schilling-Gold lautende Hypotheken wird von der Landesregierung überwacht und von einem ihrer Mitglieder auf dem Pfandbriefe bestätigt. Des weiteren dürfen laut ausdrücklicher Bestimmung des Anstaltsstatutes auf Gebäuden sichergestellte Forderungen zur Fundierung von Goldpfandbriefen nur insoweit herangezogen werden, als die Verzinsung und Tilgung der Forderung im Hausertrage gedeckt ist. Das Geschäft in 8°/ 0 igen Goldpfandbriefen entwickelte sich gleich anfangs sehr lebhaft, so daß in den letzten Monaten des Jahres 1925 bereits an 8°/ 0 igen Goldpfandbriefdarlehen rund 6'5 Millionen Schilling zugezählt werden konnten. Die Ausgabe der 8°/ 0 igen Goldpfandbriefe bedeutete nicht bloß finanzwirtschaftlich eine, wie die eben erwähnten Ziffern zeigen, nicht geringe M iederbelebung des österreichischen Anlagemarktes, sie brachte auch der österreichischen Landwirtschaft eine wesentliche Verbilligung ihrer Kredite. Die Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich war als gemeinnütziges Institut vom Anfang an bestrebt, die aus der Ausgabe der 8°/ 0 igen Goldpfandbriefe einfließenden Kapitalien mit clen unter den gegebenen Verhältnissen geringsten Regiezuschlägen an die Landwirtschaft weiterzuleiten. Die Zuzählung der Golddarlehen erfolgt zu dem vollen Nettoerlöse, der sich nach Deckung der Druck- und Verkaufskosten ergibt, unter Verzicht auf jeden Zuzählungsgewinn. Neben der laufenden Verzinsung der Pfandbriefe wird dem Darlehensnehmer ein Regiebeitrag von 2°/ 0 berechnet, aus welchem die Anstalt die Rentensteuer der Pfandbriefe, den gesamten Pfandbrief- und Darlehensdienst, sowie ihre Regien deckt. Soferne der Pfandbriefabsatz sich in clem Maße weiterentwickelt, wie dies bisher der Fall war, dürfte in absehbarer Zeit eine Ermäßigung dieses Regiebeitrages Platz greifen können. Die Bedeutung der Ausgabe der 8%igen Goldpfandbriefe erhellt am besten daraus, daß hier zum erstenmale seit dem Kriege die Landwirtschaft langfristige Kredite aus inländischen Kapitalien zu Bedingungen erhalten konnte, die erheblich günstiger waren als jene der damals zur Verfügung stehenden ausländischen Kredite. Daß dieser Erfolg erreicht wurde, obwohl dem inländischen Kapital mit Rücksicht auf die Lage des Geldmarktes eine relativ hohe Verzinsung geboten werden mußte, ist vornehmlich der äußerst sparsamen Regie und der nachdrücklichen Herabdrückung aller Unkosten der Anstalt sowie dem Ausschluß jedes Gewinnstrebens zu verdanken. Zwei Ziffern seien hier zur Kennzeichnung angeführt. W enn es der Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich solchermaßen gelungen ist, trotz der kurzen Zeit ihres Bestandes in erfolgreichen M ettbew erb nicht nur mit den größten inländischen Kreditinstituten, sondern auch mit clen nach Österreich einströmenden Auslandsgeldem zu treten, so mag dies als ein Beweis dafür gelten, daß sie ihrer Aufgabe, die jeweils günstigsten Kreditbedingungen für die Landwirte und Gemeinden aus dem Markte zu holen, mit ernstem M illen nachzukommen bestrebt ist. Allgemeine österreichische Boden-Credit-Anstalt Zentrale: Wien, I., Teinfaltstraße 8 Die Allgemeine österreichische Boden-Credit-Anstalt wurde im Jahre 1863 vornehmlich als Hypothekar-Institut und zur Mitwirkung an staatlichen Anleiheoperationen gegründet, ist jedoch bald zum Bankier der bedeutendsten Transportbetriebe des alten Reiches geworden, von denen nach Durchführung der Verstaatlichung der großen Privatbahnen auch heute noch die Donau-Dampfschiflahrts-Gesellschaft, das größte kontinentale Schiffahrtsunternehmen, ihrem Interessenkreis angehört. Später hat die Anstalt namentlich das große einheimische und internationale Finanzierungsgeschäft in ihren Wirkungskreis einbezogen und sich im Laufe der Jahre einen umfassenden industriellen Konzern angegliedert, in welchem insbesondere durch führende Unternehmungen vertreten sind: Bergwerksbetriebe, die Schwerindustrie, die Maschinen- und Automobilfabrikation, die Elektrizitätsindustrie, die Papier- und Zelluloseerzeugung, die Textilbranche, die chemische Industrie, die Mineralölfabrikation, die Zucker-, Bier- und Malzerzeugung und das Baugewerbe. Desgleichen finanziert die Anstalt das Getreiclegeschäft, die Mühlenindustrie und eine Anzahl von Handels- und V ersicherungsunternehmungen. Nach dem Staatszerfall hat die Boden-Credit-Anstalt an der Gründung und Finanzierung der für die österreichische Volkswirtschaft so wichtigen Wasserkraft-Gesellschaften, ferner an der Placierung einer Anzahl öffentlicher Anleihen mitgewirkt. In den letzten Jahren haben mehrere der prominentesten Vertreter der Hautefinance des Westens und Amerikas durch Kapitalsbeteiligung an der Boden-Credit-Anstalt Interesse genommen. Ihre Verbindung mit dem New Yorker Kapitalsmarkt hat die Anstalt neuerdings dem Kreditbedarf der heimischen Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht. Die Boden-Credit-Anstalt besitzt (ohne Berücksichtigung der bevorstehenden Aufwertungen auf Grund des neuen Goldbilanzengesetzes) derzeit ein Aktienkapital von K 10.800,000.000'—. Die ausgewiesenen Reserven betragen 272’6 Milliarden Kronen. Die Aktien sind außer in Wien auch in London, Paris, Basel, Genf und Zürich notiert. Die Anstalt unterhält keine Filialen, sondern außer der Hauptniederlassung nur ein Stadtbureau in Wien und ein Bureau in Paris. Hingegen sind der Anstalt zwei Institute in den Bundesländern affiliiert und sie steht zu mehreren Banken des nahen Auslandes in einem engen freundschaftlichen Verhältnis. Allgemeine Verkehrsbank Zentrale: Wien, 1., Wipplingerstraße 28 Die Allgemeine V erkehrsbank wurde im Jahre 1864 mit einem Aktienkapital von 800.000 fl. gegründet und hat im Laufe ihres mehr als sechzigjährigen Bestandes, unter beständiger Erweiterung ihres Geschäftskreises, ihr Aktienkapital auf sieben Milliarden Kronen erhöht, während der Reservefonds auf 11,000.000 Schilling angewachsen ist. In jahrzehntelanger, zielbewußter Arbeit hat das ursprünglich für die Pflege der Mobiliarbelehnung bestimmte Institut seine Tätigkeit erfolgreich auf alle Zweige des laufenden Bankgeschäftes ausgedehnt, wobei es der Ausgestaltung des Industriegeschäftes besondere Aufmerksamkeit zuwendete. Ein Netz gut organisierter Filialen in Wien und den wichtigsten Provinzplätzen wurde für clie Pflege cles Kundengeschäftes errichtet, das durch clie von der Allgemeinen Verkehrsbank gegründete Bank für Tirol und Vorarlberg mit mehreren Filialen im westlichen Teile Österreichs in vorteilhafter Weise ergänzt wird. In Würdigung der Bedeutung des nahen Ostens für das Wirtschaftsleben Österreichs hat die Bank eine eigene Abteilung für den V erkehr mit Bulgarien, Rumänien und der Türkei geschaffen und es ist ihr geglückt, im Wirtschaftsleben dieser Staaten festen Fuß zu fassen; insbesondere bei den M irtschaftskreisen Bulgariens erfreut sich clie Bank größten Ansehens. Auch mit den westlichen Nachbarstaaten Österreichs und mit den Banken cler großen Finanzzentren verbinden clie Bank angenehme Geschäftsbeziehungen. Die industriellen Interessen cler Bank erstrecken sich auf alle W irtschaftszweige. Am interessantesten sind clie Beteiligungen der Bank an Unternehmungen der österreichischen Schwerindustrie und der W aggonbau-Industrie. In der österreichischen Papier- und Zuckerindustrie nimmt die Bank eine maßgebende Stellung ein. Auch an der bedeutendsten österreichischen Mineralölraffinerie, die nahezu ein Drittel des Gesamtbedarfs des Landes deckt, ist die Bank beteiligt. Schließlich sei erwähnt, daß die jedem Reisenden bekannten Hotels von internationalem Rang, Bristol und Imperial, dem Interessenkreis der Allgemeinen Verkehrsbank angehören. ß68 Mercurbank Zentrale: Wien, I., Mollzeile 1-3 Die Mercurbank, im Jahre 1887 gegründet, hat vorerst das Wechselstubengeschäft kultiviert und aut diesem Gebiete richtunggebend gewirkt, alsbald aber auch alle anderen Zweige des Bankgeschäftes einbezogen und durch Ausbau ihres Filialnetzes und ihrer industriellen Beteiligungen eine feste Position unter den älteren Banken eingenommen. Im letzten Dezennium nahm das Institut den bedeutenden Aufschwung, der es in die Reihe der W iener großen Banken stellte. Die Bank verfügt derzeit über ein Aktienkapital im Nominalwerte von 10 Milliarden Kronen und offene Reserven in der Höhe von rund 125 Milliarden Kronen. Das Institut besitzt in Wien vierzehn Wechselstuben und unterhält in Österreich Filialen in Baden, Bludenz, Bregenz, Graz, Innsbruck, Klosterneuburg, Mödling, Salzburg und W iener-Neustadt. Die Filiale Meran (Italien) wurde in eine Repräsentanz umgewandelt. Die in den Sukzessions_ Staaten gelegenen Niederlassungen der Mercurbank sind, den Verhältnissen nach dem Zerfall der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Rechnung tragend, unter Mitwirkung nationalen Kapitales auf selbständige Banken übergeleitet worden, an welchen die Mercurbank durch beträchtlichen Aktienbesitz dauernd interessiert bleibt und auf deren Geschäftsführung sie durch ihre Delegierten im Verwaltungsrate maßgebenden Einfluß besitzt. Es sind dies in der Tschechoslowakei die Böhmische Kommerzia Ib ank mit dem Sitze in Prag, weldie in der Tschechoslowakei zweiundzwanzig Filialen unterhält, in Polen die Kommerzialbank A. G. in Krakau mit einer Filiale in Lemberg, in Rumänien die unter paritätischer Mitwirkung der Banca Agricola in Bukarest gegründete Banca Comerciala Nationala mit dem Sitze in Czernowitz; in Ungarn besteht seit dem Jahre 1901 ein Tochterinstitut, die Wechselstuben-Actien- gesellschaft „Mercur” in Budapest. Mit der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien in Berlin wird seit Jahrzehnten ein nahes Verhältnis unterhalten. Die Mercurbank hat der Ausgestaltung ihrer internationalen, namentlich überseeischen Verbindungen in den letzten Jahren besonderes Augenmerk zugewendet und dauernde Beziehungen mit den großen internationalen Plätzen hergestellt, so in New York mit dem Bankhause Hallgarten & Co., welches auch im Verwaltungsrate der Bank vertreten ist. Besonderer Wert wurde auf den Ausbau der industriellen Beteiligungen gelegt, die sich nicht nur auf das heutige Österreich, sondern auf die ganze frühere Österreichisch-Ungarische .Monarchie erstrecken. Dem Konzerne der Mercurbank gehören unter anderen an: Österreichische Industriewerke Warchalowski, Eißler & Co. Aktiengesellschaft, Wien; Erste Brünner Maschinenfabriks-Gesellschaft, Brünn; S. Rothmüller A. G., W ien; Leykam-Josefsthal Aktiengesellschaft für Papier- und Druck-Industrie, W ien; „Gefia” Aktiengesellschaft für industrielle Anlagen, W ien, Budapest, Prag; Gebrüder Stollwerde A. G., W ien und Preßburg; Mähr.-Ostrauer Bierbrauerei- und Malzfabriks-Aktiengesellschaft vorm. M. Straßmann; Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts A. G., Graz; Steiermärkische Elektrizitätsgesellschaft, Graz; Mendl & Löwy Aktiengesellschaft, Wien; Österreichische Zuckerhandels A. G., Wien; WJener Dampfsäge- und Hobel werke A. G, Wien; Garde-Meuble Aktiengesellschaft Josef Lüftschitz Sc Söhne, Wien; Vorarlberger Zementwerke Lorüns A. G., Bludenz; „Ocean” Ungarische Konservenfabrik- und Handelsaktiengesellschaft, Budapest; Seiclenindustrie-Aktien- gesellschafl vorm. Franz Bujatti, Mähr.-Schönberg; Eisenwerk Krakau A. G., Krakau; Zuckerfabrik Chybi A. G., Chybi; Galizische Glasfabriken-Gssellschaft, Szczakowa und andere mehr. Niederösterreichisdie Escompte-Gesellsdiaft Zentrale: Wien, I., Am Hof 2 Die Niederösterreichisdie Escompte-Gesellsdiaft, welche seit dem Jahre 1853 besteht, ^zählt seit jeher zu den angesehensten Kreditinstituten österreidis. Ursprünglich, in erster Linie mit der Pflege des Escomptekredites befaßt, hat sich das Institut im Laufe der Jahre auf allen Gebieten der Volkswirtschaft betätigt und nimmt insbesondere auch in der industriellen Entwicklung Österreichs durch eigene Gründungstätigkeit und durch die Finanzierung bedeutender Industrieunternehmungen eine führende Stellung ein. Die Escompte-Gesellsdiaft unterhält keine Filialen. Dagegen ist sie durch Beteiligung mit einer Reihe von Bankinstituten in einzelnen Bundesländern sowie auf dem Gebiete der Nationalstaaten in engster Fühlung, so mit der Firma Carl Spängler 6c Co., Salzburg, der Tiroler Landesbank A. G., Innsbruck, der Böhmischen Escompte-Bank und Credit-Anstalt, Prag, sowie der Bosnischen Industrie- und Handelsbank A. G., Sarajevo. Die bedeutendsten industriellen Unternehmungen Österreichs, welche von der Niederöster- reithischen Escompte-Gesellsdiaft teils gegründet wurden, teils von ihr finanziert werden, sind unter anderen die österr. Alpine Montangesellschaft, Vereinigte Elektrizitäts A. G., Masdiinen- und Waggonbau-Fabriks-A. G. in Simmering vorm. H. D. Sdimid, Felten & Guilleaume, Fabrik elektr. Kabel, Stahl- und Kupferwerke A. G., Union-Baugesellschaft, Hutter Sc Schrantz A. G. Siebwaren- und Filztuch-Fabriken, Erste österr. Glanzstoff-Fabrik A. G. in St. Pölten, Lampen- und Metallwarenfabriken R. Ditmar-Gebrüder Brünner A. G., Hofherr-Schrantz-Clayton-Shuttle- worth, Landwirtschaftliche Maschinen-Fabrik A. G., Hauser & Sobotka A. G., Wiener Gasindustriegesellschaft, Tiroler Wasserkraftwerke A. G., österr. Brown Boveri-Werke A. G., Zellulose- und Papierfabriken Brigl & Bergmeister A. G. und viele andere mehr. Die Anstalt ist auch an hochangesehenen Industrie-Unternehmungen in den Nachfolgestaaten finanziell beteiligt, wie Prager Eisen-Industrie-Gesellschaft, Poldihütte, Königshofer Cement-Fabrik A. G., Prag, Stickstoff-Werke A. G., RuSe, Jugoslavien, Vereinigte Glühlampen- und Elektrizitäts A. G. in Ujpest b. Budapest, Petroleumindustrie A. G., Gartenberg 6c Schreier, Amsterdam — eine Holding- Gesellschaft — Galizische Karpathen-Petroleum A. G., Lemberg. In den letzten Jahren hat das Institut auch zu ausländischen erstrangigen Banken enge Beziehungen angeknüpft, so zur Banque de Bruxelles, Brüssel, zum Comptoir d’Escompte de Geneve, Genf, zur Lloyds Bank Limited und Hambros Bank Limited in London und zur Union Europeenne Industrielle et Financiere, Paris, bei welcher bekanntlich die Firma Schneider Sc Co. in Le Creuzot den maßgebenden Einfluß besitzt. Das gegenwärtige Aktienkapital der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft beträgt nebst Reserven ca. 220 Milliarden Kronen. 37 o Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe Zentrale: Wien, I., Am Hof 6 — Renngasse 2 Anstaltsgebäude Die Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe wurde im Jahre 1855 als erste Mobilbank Österreich-Ungarns gegründet. Sie hatte gleich in den ersten Jahrzehnten ihres Bestandes hervorragenden Anteil an dem Bau von Eisenbahnen im Bereiche der Monarchie durch Beschaffung der hiefür notwendigen Mittel. Ebenso war sie lange Zeit gemeinsam mit clem M iener Hause S. M. v. Rothschild die führende Bank bei den österreichischen Staatsgeschäften. Später hatte sie auch eine erste Rolle bei den Anleihen der ungarischen Regierung und der Stadt Wien, sowie verschiedener österreichischer Länder und Gemeinden. In der letzten Zeit hat sie unter anderem beim Ausbau der österreichischen Wasserkräfte hervorragend mitgewirkt. Mit der Finanzierung industrieller Unternehmungen hat sich die Bank bereits seit dem Jahre 1861 beschäftigt und nimmt infolgedessen eine hervorragende Stellung speziell in der Petroleum-, Zucker-, Maschinen-, Textil- und Elektrizitätsindustrie ein. Mit dem Zusammenbruch der Monarchie sind ihre in den neu gebildeten Staaten befindlichen Filialen mit Ausnahme der Filiale in Bozen weggefallen. Diese Niederlassungen wurden teils in selbständige Institute umgewandelt, teils mit ansässigen Instituten fusioniert. Aber sowohl bei clen neugegründeten Banken als auch bei jenen, welche einzelne Filialen übernahmen, hat die Credit-Anstalt durch Aktienbesitz und Vertretung in der Verwaltung Einfluß behalten. Es sind dies in cler Tsdiedioslowakei die Böhmische Escompte-Bank und Credit-Anstalt, Prag, mit ihren 2 4 * Filialen in Asch, Aussig, Bodenbach, Brüx, Budweis, Eger, Falkenau, Franzensbad, Freudenthal, Gablonz, Haida, Hohenelbe, Iglau, Jägerndorf, Böbmisch-Kaninitz, Karlsbad, Komotau, Böhmisch- Leipa, Leitmeritz, Lobositz, Lundenburg, Marienbacl, Morchenstern, Nikolsburg, Olmütz, Mährisch- Ostrau, Pilsen, Ileichenberg, Mährisch-Schönberg, Steinschönau, Teplitz, Tetschen, Trautenau, Troppau, Warnsdorf und Znaim und der neuangegliederten Mährischen Escompte-Bank und Credit-Anstalt in Brünn, in Polen die Warschauer Disconto-Bank, W arschau, mit ihren Filialen in Lemberg und Drohobycz, in Jugoslawien die Kreditanstalt für Handel und Industrie, Laibach. Ferner gehören dem Konzern der Credit-Anstalt in P o 1 e n noch die Aktien-Hypotheken- bank, Lemberg, mit ihren Filialen in Krakau, Czernowitz und Tarnopol und die Schlesische Kredit-Anstalt in Bielitz mit ihren Filialen in Kattowitz unclTeschen, in Jugoslawien die neu- gegrünclete Agrar- und Industriebank, Belgrad, sowie die Kroatische Allgemeine Kreditbank Aktiengesellschaft, Zagreb, mit ihren Filialen in Cakovec, Karlovac, Susak und Varazdin, und in Rumänien die Rumänische Kreditbank, Bukarest, mit ihren Filialen in Braila, Galatz und Constanza, an. Im Ausl an de hat sich die Credit-Anstalt außerdem an der Gründung der Amstelbank, Amsterdam, und der Bank für auswärtigen Handel Aktiengesellschaft, Berlin, hervorragend beteiligt. In Ungar n steht die Credit-Anstalt in enger Verbindung mit der Ungarischen Allgemeinen Credit- bank, Budapest, und ihren Filialen. Die Creclit-Anstalt nimmt, ihrer Tradition entsprechend, auch heute noch' eine führende Rolle in der österreichischen Industrie ein, und es dürfte keine Branche geben, von der nicht hervorragende Unternehmungen clem Konzern der Bank angehören. Unter anderen wären hier die Gösser Brauerei, „Tarbouches” Trust A.-G., Naphtha A.-G. (Lemberg), Krupp A.-G. (Berndorf), A. E. G. Union Elektrizitäts-Ges., Nestomitzer Zucker-Raflinerie, Sigl Lokomotiv (\V r.-Neustaclt), Ringhoffer-W erke (Smichow), A. Gerngross A.-G., \V ienerberger Ziegelfabriks- und ßauges., Portland-Zementfabrik „Szczakowa”, „Mundus” A.-G. (Zürich) zu nennen. Wiener Bankverein Zentrale: Wien, L, Schottenring 2 ijj j ! i«l| IW , t* :%i J" * 7 ' vrw* Der Wiener ßank-\erein wurde im Jahre 1869 mit der Aufgabe gegründet, in erster Linie das Emissions- und Grünclungsgeschätt zu pliegen. Dank der angewencleten großen Umsicht gelang es dem Institute, die Krise des Jahres 1873, der sehr viele junge Unternehmungen zum Opfer fielen, gut zu überstehen und auch fast alle Unternehmungen, die seiner Tätigkeit ihre Entstehung verdankten, über die damalige schwere Zeit hinwegzubringen. Ungefähr ein Jahrzehnt nach seiner Gründung wendete sich der Wiener Bank-Verein dem Gebiete des laufenden Bankgeschäftes zu, auf welchem er durch planmäßig ausgebaute Tätigkeit seinen Wirkungskreis ständig nach jeder Richtung hin erweiterte. Die Zahl der L nternehmungen und Firmen, welche in nähere Beziehungen zu dem Institute getreten sind, ist eine überaus große. Der Wiener Bank-Verein ist in hervorragendem Maße an der Bauindustrie (W iener Baugesellschaft), an der Brauerei-Industrie (Vereinigte Brauereien Schwechat-St. Marx-Simmering- Dreher-Mautner-Meichl Aktiengesellschaft, Brunner Brauerei, Grazer Brauerei, Moravia-Brauerei, Sarajevo Actienbrauerei), an der Eisen- und Metall-Industrie (Hermann Frankl’s Söhne, Kabelfabrik Wien, Preßburger Kabelfabrik, Poldihütte, Rima-Murany-Eisen werks A. G.), an der elektrischen Industrie (österreichische Siemens-Schlickert W erke, „Elin” A. G. für elektrische Industrie, österreichische Telephonfabrik A. G., vorm. J. Berliner und die verschiedenen großen W asserkraft-Gesellschaften), an der Holzindustrie (Slavex Forstindustrie A. G.), an Kohlenbergwerken (Salgo-Tarjaner Kohlenbergbau A. G., Gran-Szaszvarer, V estböhmischer Bergbau), an der Automobilindustrie (Daimler-Motoren-A. G., österreichische Automobilfabriks-Aktiengesellschaft, vormals „Austro-Fiat”), an der Waggonindustrie (Ungarische Waggon- und Maschinenfabrik), an der Textilindustrie und verwandten Gewerben (Ebreichsdorfer Filzhutfabrik, Gebr. Enderlin Druckfabrik, Neunkirchner Druckfabrik, Noe Stroß A. G. der Vereinigten Textilfabriken, Teppich- und Möbelstoff-Fabriken vorm. Phil. Haas 6c Söhne) und an der W aggon-Leih-lndustrie (Österreichische, Ungarische und Rumänische Eisenbahn-Verkehrs-Anstalt mit ihren Tochterunternehmungen) interessiert, besitzt den maßgebenden Einfluß in der Gummi-Inclustrie (österr. Amerikanischen Gummifabrik, W^ien, und Ungarische Gummifabrik, Pest, mit allen Tochtergesellschaften: „Semperit”, „Wimpassing”, „Josef Reithoffer’s Söhne” usw\ usw.) und ist außerdem noch an vielen kleineren Unternehmungen der verschiedensten Zweige in hervorragender W eise beteiligt. Der Kreis seiner industriellen und kaufmännischen Kundschaft, soweit es sich nicht um Aktiengesellschaften handelt, umspannt das gesamte Gebiet von Industrie und Handel. Das Aktienkapital, welches bei der Gründung 3,200.000 Gulden betrug, wurde sukzessive auf den Betrag von 150 Millionen Kronen im Jahre 1914 gebracht und beträgt heute 18 Milliarden Kronen und 322*8 Milliarden Kronen Reserven, so daß die ausgewiesenen eigenen Mittel des Institutes, abgesehen von den großen internen Reserven, über 340 Milliarden Kronen betragen. Das Filialennetz des Wiener Bank-Verein überspannte vor dem Kriege die gesamte Monarchie und der Wiener Bank-Verein hatte darüber hinaus auch Filialen in Konstantinopel und Smyrna errichtet und durch Gründung der Bosnischen Landesbank, der Banque Balkanique (Sofia) und der Banque Commerciale Roumaine auch die von diesen Banken betreuten Gebiete in seinen Interessentenkreis einbezogen. Der Ausgang des Weltkrieges zwang den Wiener Bank-Verein, seine Filialen in Konstantinopel und Smyrna an ein französisches Institut abzutreten und einen Großteil seiner auswärtigen Filialen zu nationalisieren, zu welchem Zwecke er gemeinsam mit den ausländischen Instituten, zu welchen die intimen Beziehungen nach dem Kriege besonders ausgebaut worden waren (Societe Generale de Belgique, Banque Beige pour l’Etranger in Brüssel und Basler Handelsbank in Basel), seine tschechischen Filialen in den Allgemeinen Böhmischen Bank- Verein und die polnischen in den Allgemeinen Bankverein in Polen umwandelte, an welchen Gründungen auch nationales Kapital sich in entsprechendem Maße beteiligte. Seit einiger Zeit unterhält das Institut in Amerika eine ständige Vertretung durch die Firma Alexander von Fest, New York. Der Wiener Bank-Verein besitzt gegenwärtig neben der in dem modernsten Bankgebäude untergebrachten großen Zentrale 34 Depositenkassen in Wien und Umgebung und 14 Zweigniederlassungen im übrigen Österreich, ferner Filialen in Budapest, Agram, Belgrad, Czernowitz, Bozen und Meran und steht in innigem Kontakte mit seinen oben angeführten Affilationen und seinen auswärtigen Freunden; er wird daher auch vom In- und Ausland im weitesten Maße im sogenannten „Fremdengeschäfte” in Anspruch genommen. Das Institut hat seit Jahrzehnten immer angemessene Dividenden verteilen können und auch in den letzten Jahren seinen Aktionären sehr befriedigende Erträgnisse ausgeschüttet. Die Aktien des Wiener Bank-Verein haben einen sehr großen Markt im In- und Auslande und sind außer in W ien auch in Prag, Budapest, Berlin, frankfurt a. M., Basel, Zürich und London gehandelt. Union-Bank Zentrale: Wien, I., Renngasse 1 Die Union-Bank wurde im Jahre 1870 gegründet; der Sitz ihrer Zentrale ist in Wien, h, Renngasse I; sie betreibt Wechselstuben in den wichtigsten Bezirken W iens und eine Filiale in Innsbruck. Die Union-Bank ist aus der Vereinigung mehrerer kleinen Banken hervorgegangen und gehört heute in die Reihe der W iener Großbanken. Die Union-Bank ist mit einem Aktienkapital von 12 Millionen Gulden errichtet worden und verfügt dermalen über ein Aktienkapital von 16 Milliarden Kronen und über ausgewiesene Reserven in der Höhe von 446 Milliarden Kronen. In den Wirkungskreis der Union-Bank fallen alle Zweige des laufenden Bankgeschäftes; seit jeher nimmt sie überdies werktätigen Anteil an den großen Emissionsgeschäften des Staates, der öffentlichen Verbände und Körperschaften. Zahlreiche wichtige Transaktionen dieser Art waren der Union-Bank zur selbständigen Durchführung zugefallen. Hervorzuheben ist, daß andere bedeutende Institute in den Ländern der ehemaligen Monarchie der führenden Mitwirkung der Union-Bank ihre Entstehung verdanken. Die Anstalt hat es als einen vornehmlichen Teil ihrer geschäftlichen Betätigung betrachtet, Neuerungen auf dem Gebiete der technischen Erfindungen die Wege zu ebnen. Zahlreiche angesehene Unternehmungen, die solche Errungenschaften zum großen Nutzen der Allgemeinheit eingeführt haben und die speziell der Anwendung und Verwertung der elektrischen Energie dienen, sind der Initiative der Union-Bank und ihrer geschäftlichen Exploitation entsprungen. Zur Gruppe der Union-Bank zählen: Von Banken: Die Banken für Oberösterreich und Salzburg, Linz, die Union-Bank in Polen A. G. in Lemberg, die Steirerbank A. G. in Graz, die Kroatisdfi-Slavonische Landeshypothekenbank, Zagreb, die Hollandsche Bank voor de Middellandsche Zee, Amsterdam; neue Beziehungen zum Auslandskapital wurden vornehmlich mit dem Credit Mobilier in Paris angeknüpft, der einen Posten Aktien aus der letzten Kapitalserhöhung übernommen hat. Im Versicherungswesen nimmt die Union-Bank hervorragenden Anteil an der Ersten Allgemeinen Unfall- und Schadens-Versicherungsgesellschaft, der „Heimat” Allgemeine Versicherungsgesellschaft und der Steirer VVersicherungsgesellschaft. Aus der Reihe verschiedener Industrie- und Handelszweige gehören zu ihrem Interessekreis: die „Szolyva” Ungarische Holzverkohlungs A. G., die Wiener Automobilfabrik Aktiengesellschaft vorm. Gräf ck Stift, die Vereinigte Telephon- und Telegraphenfabriks A. G. Czeija, Nissl &: Co., die Erste Eisenbahnwagen-Leihgesellschaft, die Leykam-Josefsthal Aktiengesellschaft für Papier und Druckindustrie, die Abadie-Papier-Gesellschatt A. G., die Agraria Tabak A. G. in Luzern und die Rekolta, Societe Anonyme de Tabacs in Sofia. Dann in der Petroleum-Industrie: Die dem Konzern cler Societe des Petroles de Dabrowa angehörigen österreichischen Unternehmungen, die Spolka Akcyjna Naftowa „Dziedzice” in Czechowicze (Polen), die Mraznica Petroleum Industrie A. G., die Polnisch-Italienische Naphtha- Industrie A. G. Bonariva, ferner die Ölindustrie-Gesellschaft. Von Bauunternehmungen: Die „Ziag” Ziegelindustrie-Aktiengesellschaft sowie die österreichische A. G. für Bauunternehmungen. Aus dem Bergbau: Die W eltrui genießenden Veitscher Magnesitwerke A. G., die W^olfsegg- Traunthaler Kohlen werke A. G. Im Approvisionierungswesen: Die Erste W iener Hotel A. G., die Braubank A. G. in Linz, die Erste österreichische A. G. für öffentliche Lagerhäuser, die Wiener Allgemeine Handels- Aktiengesellschaft und die „Au Mikado” Kolonialwaren A. G. Von Textilunternehmungen: Die Aktiengesellschaft der Kleinmünchner Baumwollspinnereien und mechanischen W eberei, die Deutschen Textilwerke Mautner A. G., Langenbielau und die „Avestem” Band- und Stoffindustrie A. G. Ferner aus der Maschinen- und Eisenindustrie: Die Oberösterreichische landwirtschaftliche Maschinenfabriks A. G., vorm. Epple & Buxbaum, die Schoeller Bleckmann Stahlwerke A. G., die Michael Stadler Draht-, Gewebe-, Geflechte- und Eisenwarenfabriks A. G., die Ungarische Motoren- und Maschinenbau A. G. Die Dividende der Union-Bank pro 1924 belief sich auf 7000 Kronen, d. i. 200 Prozent. Zentral-Europäische Länderbank Niederlassung: Wien, I., Hohenstaufengasse 1—5 Die heute bestehende Niederlassung V ien der Zentral-Europäischen Länderbank wurde unter der Firma „K. k. Privilegierte österreichische Länderbank” unter Mitwirkung französischen Kapitales im Jahre 1880 gegründet. Das ursprüngliche Aktienkapital betrug fl. 40,000.000 Gold = fr. Frs. 100,000.000. Im Jahre 1889 wurde das Goldagio in der Höhe von fl. 38.50 pro Aktie an die Aktionäre hinausgezahlt und das Kapital auf diese Weise auf österr. fl. 40,000.000 gestellt; im Jahre 1918 betrug dasselbe nach mehrfachen Erhöhungen K 160,000.000. Die ersten Jahre des Bestandes der Länderbank wurden vornehmlich durch ihre Interessenahme an verschiedenen Eisenbahnunternehmungen des In- und Auslandes sowie durch ihre Bestrebungen auf Schaffung eines großen industriellen Konzernes gekennzeichnet. Hier sei vor allem auf die Gründung der Alpinen Montangesellschaft verwiesen. Der Tendenz des Institutes, als Vermittlerin zwischen Westeuropa, den zentraleuropäischen Ländern und dem Osten zu fungieren, entsprang die Gründung eigener Filialen in Paris und London sowie die Gründung von Tochterinstituten in Rumänien, Serbien und der Türkei (Rumänische Kreditbank in Bukarest, Serbische Creditbank in Belgrad, Banque de Salonique mit Filialen in allen bedeutenden Plätzen der Levante). Auf den gleichen Tendenzen beruhte die Gründung eines ausgedehnten Filialnetzes, besonders in den heutigen Ländern der tschechoslowakischen Republik, sowie die im Laufe der Jahre erfolgte Interessenahme an der Ungarischen Eskompte- und Wechslerbank, Budapest, ferner seinerzeit an der Kroatischen Escomptebank in Agram, in jüngster Zeit an der Slovenska Banka D. D., Agram; ebenso die Gründung der Galizischen Volksbank für Landwirtschaft und Handel, gegenwärtig Allgemeine Kreditbank in Warschau mit Filialen in Lemberg und Krakau. Der Zusammenbruch der Österr.-Ungarischen Monarchie hat die Bank zu einer durchgreifenden Neuorganisation veranlaßt. Unter der Mitwirkung einer Anzahl der bedeutendsten französischen Großbanken wurde das Institut in eine französische Bank mit dem Sitze in Paris umgewandelt. Hiebei wurde das bisherige Aktienkapital von K 160,000.000 in fr. Ffrs. 40,000.000 derart umgewandelt, daß für jede der 400.000 Aktien ä K 400 Nominale eine neue Stammaktie von fr. Ffrs. 100 Nominale ausgegeben wurde. Weiters gelangten fr. Ffrs. 60,000.000 Prioritätsaktien zur Ausgabe, wodurch das Gesamtkapital der Bank auf fr. Ffrs. 100,000.000 gebracht wurde. Gleichzeitig wurden größeren englischen Gläubigern, insbesondere der Bank of England, für ihre Forderungen Zertifikate übergeben, so daß diese Gläubiger nunmehr an dem Institute interessiert erscheinen. Die im Gebiete der tschechoslowakischen Republik gelegenen Filialen der Länderbank sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1921 an in eine selbständige Bank unter der Firma „Bank für Handel und Industrie, ehemals ,Länder- bank’, Prag”, umgewandelt worden. Ein Großteil der Aktien dieser Bank befindet sich in den Händen des Mutterinstitutes. V on großer Bedeutung ist die vor einer Reihe von Jahren durchgeführte Gründung des Zündhölzchen-Konzernes, welchem in erster Linie die „Solo” Zündwaren- und Wichsefabriken A. G., Wien, die Szegediner Zündwarenfabriks A. G., Szegedin und die „Solo” Vereinigte tschechoslowakische Zündholz- und chemische Fabriken A. G. angehören. Eine besondere Rolle hat die Länderbank auf dem Gebiete der Zuckerindustrie gespielt. Die namhaftesten Gründungen und Beteiligungen sind die A. G. der Schönpriesener Zuckerfabriken, Zentralmährische Zuckerfabriken und Ökonomien A. G., Zuckerfabriken Mähr. Kromau-Oslawan Aktiengesellschaft und viele andere. Von sonstigen der Länderbank nahestehenden Industrien sind zu nennen: „Austria” Emaillirwerke und Metallwarenfabriken A. G.; Erste Brünner Maschinen-f abriks- Gesellschaft, Brünn; Paukerwerk Akt. Ges. vormals Erste Brünner Maschinen-! abriks-Gesellschaft, Wien; Hofherr-Schrantz-Clayton-Shuttleworth A.-G., Wien; Hof herr-Schrantz-Clayton-Shuttleworth, ungarische Maschinen fabriks-V erke A. G., Budapest; Waagner-Biro A. G., Wien; Trifailer Kohlen- werks-Gesellschaft, Laibach; Ungarische Allgemeine Kohlenbergbau Aktien-Gesellschaft, Budapest; A. G. Dynamit Nobel, V ien; Vereinigte Carborundum- und Elektritwerke A. G., Neu-Benatek; Ver. Drogen-Großhandlungen G. Sv R. Fritz-Pezold Sv Süß, Akt. Ges., Wien; Perlmooser Port- land-Cementfabriks-Akt. Ges., Wien; Wienerberger Ziegelfabriks- und Baugesellschaft, Wien- Vereinigte Lederfabriken Flesch Gerlach, Moritz A. G., Vien; österreichische Siemens-Schuckert; Werke, W ien; Ungarische Siemens-Schuckert-W erke, Budapest; „Deli” Schokoladewerke A. G., Lobositz; Union A. G. für Jute-Industrie, Bielitz (Polen); Holzindustrie A. G. „Bucovina”, Czer- nowitz; Vereinigte Bandfabriken A. G., Wien, und viele andere. Die Dividenden seit der Neugestaltung waren die folgenden: Pro 1922: Pro 1923: Pro 1924: Auf jede Prior.-Aktie ä Nom. fr. Ffrs. 100'— fr. Ffrs. 4*22 fr. Ffrs. 7*53 fr. Ffrs. 7*20 | abz. franz. „ „ Stamm-Aktie „ „ „ „ 100‘— „ „ 3*— „ „ 6‘— „ „ 6*—J Coupon-Steuer. Arbeiterbank A.-G. Zentrale: Wien, II., Praterstraße 8 Die Arbeiterbank A.-G. in Wien wurde am 28 . Juni 1922 mit einem Aktienkapital von K 100,000.000.- gegründet. Sie hat die Aufgabe, die Wirtschaftlichkeit der arbeitenden Klassen Österreichs zu wecken und zu pflegen, ihre Sparkraft im Dienst ihrer eigenen wirtschaftlichen und kulturellen Interessen zu organisieren und so die von diesen Volkskreisen geschaffenen oder für sie bestimmten Einrichtungen, Unternehmungen und Veranstaltungen aller Art, insbesondere ihre Gewerkschaften und Genossenschaften durch Zusammenfassung und Verwertung ihrer freien Mittel, durch Befriedigung ihres Kreditbedarfes und durch gemeinsame Führung ihrer Kassen und Kreditgeschäfte zu fördern. Der Verwaltungsrat der Arbeiterbank besteht ausschließlich aus Funktionären der gewerkschaftlichen und genossenschaftlichen Bewegung, an deren Spitze als Präsident der Bank Staatskanzler a. D. Dr. Karl Renner steht. v v EINZAHLUNG UN/AHIIVG KASSA AfcStITIR BANK «fr n(> Sämtliche Aktien der Arbeiterbank A.-G. sind in festen Händen, und zwar: 40 Prozent im Besitze der Gewerkschaften, 40 „ „ „ „ Genossenschaften, 10 „ „ „ „ genossenschaftlichen Kreditunternehmungen, 10 „ n „ „ sozialdemokratischen Parteiunternehmungen Österreichs. Die Arbeiterbank hat eine außerordentlich rasche und günstige Entwicklung genommen. Die Einlagen der Bank betrugen zu Ende des ersten Geschäftsjahres zirka 44 Milliarden Kronen und erhöhten sich bis Ende des Jahres 1924 auf zirka 140 Milliarden Kronen. In gleichem Maße wurde das Eigenkapital der Bank vermehrt, und zwar im November 1922 auf K 500,000.000.—, im Dezember 1923 auf K 2.000,000.000.—, im Jahre 1924 auf K 5.000,000.000.—. Im Juli 1925 wurde die Kapitals Vermehrung auf K 10.000,000.000.— oder S 1,000.000.— vollzogen. Die Arbeiterbank hat trotz der schweren Krise, die Österreich in den letzten Jahren heimgesucht hat, in den beiden ersten Geschäftsjahren sehr gut abgeschnitten. Sie schließt in jedem der beiden Jahre mit einem beträchtlichen Reingewinn und war in der Lage, nicht nur an die - Aktionäre eine bedeutende Dividende zur Ausschüttung zu bringen, sondern auch namhafte Reservierungen vorzunehmen. Das Institut beschäftigt sich vornehmlich mit Kreditgewährungen an genossenschaftliche Unternehmungen. Ihrem Interessentenkreise gehören an: Die Großeinkaufsgesellschaft für Konsumvereine, derzeit die größte Handelsunternehmung in Österreich, weiters die Stafa-\\ arenhaus A.-G., eines der größten Warenhäuser Wiens, deren Aktienmajorität hei der Arbeiterbank vereinigt ist, ferner die Vereinigten Leder- und Schuhfabriken, die Taschner- und Lederwarengesellschaft, die österreichische Wäsche- und Bekleidungs A.-G., A. G. für Textilindustrie usw. Weiters gehören dem Konzern der Arbeiterbank an: Das Stafa-Kreditinstitut für öffentliche Angestellte in Wien, Lebensmittelwerke „Union” in Salzburg, Spatenbrotwerke in Linz und eine Reihe anderer, großer, genossenschaftlicher Unternehmungen. Sämtliche dieser Unternehmungen dienen ausschließlich genossenschaftlichen Zielen und haben gute Erfolge gezeitigt. Die Arbeiterhank hat fast in allen Hauptstädten der österreichischen Bundesländer Landesstellen, die ihre Geschäfte in diesen Ländern besorgen, und zwar: Spar- & Kreditkassa Linz, Landstraße 36 Salzburger Volkskreditbank Salzburg, Makartplatz 7 Tiroler Spar- &: Kreditkasse Innsbruck, Museumstraße 6 Alpenländische Volkskredithank Graz, Annenstraße 58 Kärntner Volksbank V olkskreditbank Burgenländischer Volkskredit Klagenfurt, Bismarckring 7 W r.-N e u s t a d t, V ienerstraße 20 Sauerbrunn, Hauptplatz 123 Die Arbeiterbank hat im Jahre 1924 begonnen, den individuellen Sparverkehr in Wien aufzunehmen und bedient sich zu diesem Zwecke der Warenhäuser der Großeinkaufsgesellschaft für Konsumvereine als Zahlstellen. Der Zufluß der individuellen Spareinlagen hat dadurch eine erhebliche Steigerung erfahren. Die Bank hat auch mit den im Auslande bestehenden Arbeiter- und Genossenschaftsbanken innige und vorteilhafte Beziehungen angeknüpft. Die günstige Entwicklung der Bank hält unvermindert an. Der Zweck ihrer Gründung, die genossenschaftlichen Unternehmungen Österreichs vom Fremdkapital zu befreien und die Mittel der arbeitenden Massen im Interesse der Arbeiteruntemehmungen zu verwenden, ist jetzt schon nahezu vollständig erreicht. 777 Wiener Giro- und Cassen -Verein Die im Jahre 1872 erfolgte Gründung des Institutes, das eine vollkommen neutrale Abrechnungsstelle darstellt, bezweckte, den Bedarf an Zahlungsmitteln durch Belebung und Pflege des Girogeschäftes und des Scheckwesens zu vermindern. Zum Zwecke der Ersparung an Umlaufmitteln strebt der Wiener Giro- und Cassen-Verein die möglichste Konzentration des Zahlungswesens an. F-r erreicht eine Zusammenfassung der disponiblen Gelder der Kommittenten durch Barerläge derselben oder Dritter zu deren Gunsten und durch Inkasso verschiedener Werte für ihre Rechnung. Andererseits vermittelt der Wiener Giro- und Cassen-Verein die von den Kontoinhabern zu leistenden Zahlungen auf Grund von Schecks und Anweisungen, Zahlbarstellung von Wechseln, Anweisungen usw. Zwischen den verschiedenen Kontoinhabern des Institutes vermittelt er giromäßige Zahlungen. Seit dem Jahre 1879 ist der W iener Giro- und Cassen-Verein das offizielle Organ der V iener Börse für die Abwicklung der an der Börse getätigten Geschäfte. Er unterhält zu diesem Zwecke im Börsengebäude ein besonderes Arrangementbüro. Alle Börsebesucher haben im Sinne der diesbezüglichen Bestimmungen der Börseordnung die Verpflichtung, an der Börse geschlossene Geschäfte dem W iener Giro- und Cassen-Verein zur Arrangierung aufzugeben, das heißt der Wiener Giro- und Cassen-Verein ermittelt und verrechnet sowohl die aus diesen Geschäften resultierenden Effekten-Stücke-Saldi als auch die sich ergebenden Geld-Saldi. Der Wiener Giro- und Cassen-Verein fungiert auch als Effekten-Girostelle. Seine Kommittenten belassen die durch ihn bezogenen Effekten als Depot bei ihm und verfügen darüber im Bedarfsfälle mittels Effekten- schecks. Die effektive Abhebung von Wertpapieren zum Zwecke der Ablieferung ist nicht notwendig, da der Kontoinhaber über abzuliefernde Effekten einen Eiffektenscheck ausstellt, welcher bei entsprechender Deckung an Stelle der effektiven Stücke angenommen wird. In regem Verkehr steht der Wiener Giro- und Cassen-Verein mit dem Postsparkassenamte und der Nationalbank. Das Institut fungiert ferner als Abrechnungsstelle der Eisenbahnverwaltungen; es führt die gegenseitigen Verrechnungen der österreichischen Bundesbahnen und der Mitglieder der deutschen Eisenbahnverwaltungen durch. Der V iener Giro- und Cassen-Verein besorgt auch die Berechnung, Einhebung und Abfuhr der Effektenumsatzsteuer, welche für die im Börsearrangement getätigten Effektenumsätze, sowie für jene Effektenumsätze zu entrichten ist, welche im Rahmen der Effektenabteilung des Institutes abgewickelt werden. „Treuga” Bank-Aktiengesellsdiaft W ien, I., Wallnerstraße 4 Die Gesellschaft wurde im Jahre 1920 zum Zwecke der Förderung des V iederaufbaues des heimischen gewerblichen und industriellen Lebens unter dem Firmennamen „Treuga” Aktiengesellschaft für \ eredlungsverkehr und für treuhändige Güterverwertung errichtet. Diese Aufgabe verfolgte sie vor allem durch Beschaffung von Valutenkrediten, durch die Pflege des Veredlungsverkehrs und durch Beteiligung an wirtschaftlich bedeutsamen Unternehmungen. Mit dem Bundesministerium für Finanzen war im Jahre 1920 ein Vertrag geschlossen worden, auf Grund dessen die Finanzverwaltung sich gegebenenfalls in erster Linie auf die „Treuga” Aktiengesellschaft stützen sollte. Im Laufe der Entwicklung trat die ursprünglich im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung eingerichtete Tätigkeit in den Hintergrund gegenüber dem Finanzgeschäfte, das immer mehr zur Geltung kam. Demzufolge wurde unter Auflösung des bisherigen Vertragsverhältnisses zur 1 inanzverwaltung im März 1923 das Unternehmen in eine Mobiliarbank unter der F irma „Treuga” Bank-Aktiengesellschaft umgewandelt. Die „Treuga” Bank-Aktiengesellschaft, die über ein Aktienkapital von 23 Milliarden verfügt, betreibt alle Sparten des Bankgeschäftes. In den letzten Jahren hat sie auch bei einer Reihe von Banken und Finanzinstituten die Aufgabe des Liquidators oder Ausgleichsverwalters übernommen. Von den heimischen Beteiligungen ist zu erwähnen: „Halleiner Holz” Aktiengesellschaft in Oberalm bei Hallein, „Bukum” Aktiengesellschaft für Buch-, Kunst- und Musikalienhandel, vormals Hugo Heller &: Cie., „Kunsthandels-Aktiengesellschaft”, „Elbemühl” Papierfabriken und Graphische Industrie A. G., „Rotenturmer” Gräflich Erdöd j sehe Industrie werke Aktiengesellschaft in Rotenturm (Burgenland), „Austro-Russische Industrie-Aktiengesellschaft”. • • Österreichische Kontrollbank für Industrie und Handel W ien, I., Gluckgasse 1 Die österreichische kontrollbank für Industrie und Handel in Wien wurde im Jahre 1914 von folgenden Instituten gegründet: Anglo-Austrian Bank Limited, Wien; Allgemeine österreichische Boden-Credit-Anstalt, Wien; österreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe, Wien; Mercurbank, Wien; Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft, Wien; S. M. von Rothschild, Wien; Unionbank, Wien; Böhmische Union-Bank, Prag; Allgem. Verkehrsbank, Wien; Wiener Bank-Verein, Wien; Zentralbank der deutschen Sparcassen, W ien; Zentral-Europäische Länderbank, Wien. Die österreichische Kontrollbank für Industrie und Handel betreibt: den kommissionsweisen Handel mit Industrieerzeugnissen aller Art für Rechnung von Produzenten und Händlern; die Vermittlung von Handelsgeschäften zwischen Produzenten und Händlern; die Übernahme der Funktion als Zahlstelle für die Fakturen aus den von ihr vermittelten, sowie aus den von den Produzenten oder Händlern selbst abgeschlossenen Handelsgeschäften; alle anderen, dem eingangs erwähnten Zwecke dienenden oder mit den oben genannten Geschäftszweigen im Zusammenhänge stehenden Geschäfte, jedoch beschränkt auf den W aren- handel. Kommissions- und Proprehandel mit Wertpapieren, Spekulationsgeschäfte und die Übernahme von Geldeinlagen gegen Einlagsbücher und Kassenscheine sind aus dem WJrkungs- kreise der Gesellschaft ausgeschlossen. Neue Wiener Bankgesellschaft Zentrale: Wien, I., Maria-Iheresien-Straße 11 Diese zu den bedeutenderen Mittelbanken des neuen Österreich zählende Bank ist aus der Wiener Creditgesellschaft für Industrie und Handel hervorgegangen, die im Jahre 1892 von dem im In- und Auslande gleich bekannten Textilindustriellen Isidor Mautner gegründet wurde. An der Spitze der Neuen W iener Bankgesellschaft steht seit einigen Jahren der Sohn des Genannten, Präsident Stephan Mautner. Die Verwaltung weist hervorragende Namen des ln- und Auslandes, insbesondere der Textilbrandie, auf. Generaldirektor ist Wilhelm König, der früher der Direktion der Anglo-Austrian Bank in W ien angehörte. Die Bank steht auch in intimer Fühlung mit dem Londoner Platze. Die Neue W iener Bankgesellschaft wurde im Jahre 1921, also zirka 30 Jahre nach ihrer Gründung, in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und bei diesem Anlasse mit einem mäßigen Kapital von 100 Millionen Kronen ausgestattet. Sowohl die Entwicklung des laufenden Bankgeschäftes wie auch die noch über zwei Jahre seit Gründung der Aktiengesellschaft anhaltende Kronen-Inflation gaben Anlaß zu wiederholten Vermehrungen des Aktienkapitales, das gegenwärtig 8000 Millionen Kronen beträgt. Die Dividende betrug für das Jahr 1921 8 Prozent und für die darauffolgenden zwei Jahre 16, beziehungsweise 24 Prozent, wobei die Bankleitung noch verhältnismäßig bedeutende Beträge für die offenen und stillen Reserven bereitstellen konnte. 1924 blieb die Bank infolge der allgemeinen Krise dividendenlos. Die Bank besitzt zwei Häuser in der Maria-Theresien-Straße in Wien, sonach in unmittelbarer Nachbarschaft der W iener Börse. Sie befaßt sich mit sämtlichen Zweigen des laufenden Bankgeschäftes und hat seit ihrer Gründung naturgemäß einen besonderen Rückhalt an der Textilindustrie, aus der sich eine größere Anzahl ihrer Kunden und Interessen rekrutiert. Die Bank ist aber auch mit einem Aktienpaket an der Gebrüder Brünner A. G. beteiligt, die eine Eisengießerei betreibt und in der Erzeugung von Gas- und elektrischen Apparaten für Beheizung und Beleuchtung eine führende Stelle in Österreich innehat, ferner an der Blech- und Metallwarenfabrik M. Herczka & Co. A. G., die Löffel und Eßbestecke aller Qualitäten auch für den Export erzeugt und an mehreren anderen Industrie- und Handelsunternehmen. Bankhaus Scherbaum & Co. w ien, I., Graben 12 Die Firma besteht seit 1921 und betreibt alle Zweige des Bankgeschäftes. Zu Beginn des Jahres 1924 ist die Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank in München als Kommanditistin in die Firma eingetreten. Dieses älteste und angesehenste Bankinstitut des bayerischen Nachbarlandes, das seit 1835 den wirtschaftlichen Aufstieg seiner engeren und weiteren Heimat im Rahmen seiner Aufgabe, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hypothekarkredits, unterstützt hat, weist ein verantwortliches Eigenkapital von 36 Millionen Goldmark aus. Aus der Bilanz per 31. Dezember 1924 sind folgende Ziffern von Interesse (in Millionen Goldmark): Kassa, Nostroguthaben und Wechsel 26*2, Wertpapiere und Beteiligungen 24*1, Debitoren 53*3, Goldhypotheken 11'5, Aufwertungsquote 81‘5, Immobilien 8*1, Kreditoren 71*0, Akzepte 2*2, Goldpfandbriefe 11*5, Aufwertungsmasse für alte Pfandbriefe 82*1, Reingewinn 1924 2*0. Mit der Gründung der Salzburger Kredit- und Wechsel- Bank in Salzburg im Jahre 1921 hat die Bank den Bereich selbständiger Geschäftstätigkeit auf Österreich ausgedehnt. In Erweiterung dieser Interessen, die seitens der Münchner Großbank dauernd auf das sorgfältigste gepflegt werden, wurde Ende 1921 eine maßgebende kommanditarische Beteiligung bei dem nun Kärntner Kredit- und \V echsel-Bankgeschäft Ehrfeld & Co. firmierenden Bankhaus in Klagenfurt, Villach und Spittal a. D. eingegangen. Vor kurzem wurde dieses durch den Eintritt des Salzburger Institutes als persönlich haftender Gesellschafter verstärkt. Mit dem dann 1924 erfolgten kommanditarischen Eintritt in die Firma Scherbaum & Co. in Wien hat sie ihre Beziehungen zum österreichischen Wirtschaftsleben auch in der Bundeshauptstadt verankert. Die „Hohe Brücke” im alten und neuen Wien Die „Hohe Brücke” in Alt-Wien (Nach einem alten Kupferstich aus dem Besitze des Wiener Bankiers Josef Stein) Wer von der Börse zum Stephansplatz geht, den führt sein Weg über die „Hohe Brücke”. Vor mehr als sechshundert Jahren wird die „Hohe Brücke” bereits im Jahre 1303 von dem Chronisten erwähnt. Im XV. Jahrhundert finden wir sie in veränderter Gestalt: Sie überbrückt mit ihren auf mächtigen Mauern konstruierten Spitzbogen das Bett des Ottakringer Baches. Zu Beginn des XVIII. Jahrhunderts trägt sie zwei Heiligenstatuen, im Jahre 1725 eine zierliche Johanneskapelle und später das Kloster der Kajetaner, das 1782 von Josef II. aufgehoben wird. Heute gehört die „Hohe Brücke” zum Bilde des neuen Wien, ist ein Teil der innersten Stadt geworden, in der sich das pulsierende Leben einer modernen Großstadt mit historischen Reminiszenzen abspielt. Nicht minder charakteristisch wie das alte Kloster für die „Hohe Brücke” von ehedem ist für die „Hohe Brücke” von heute die dort befindliche „Glücksstelle”. Diese wohl bedeutendste und populärste Geschäftsstelle der österreichischen Klassenlotterie wird von dem im Jahre 1913 mit Bewilligung des Finanzministeriums gegründeten Bankhause Josef Stein betrieben. Der Geist der ehrw ürdigen historischen Stätte findet im neuen Wien in der ernsten Art, mit der dieses angesehene Unternehmen seine Aufgaben erfüllt, seinen Ausdruck. Daß die Geschäftsführung dabei auch den neuzeitlichsten Ansprüchen genügt, beweist die ausgedehnte und sich seit den Tagen der Stabilisierung unserer Währung in geradezu uneuropäischem Tempo stets weiter ausbreitende Organisation des Unternehmens. Die „Hohe Brücke”, heute ein Wahrzeichen des neuen Wien, ist durch eine helle Lichtreklame der „Glücksstelle” w eithin erkennbar. In allen Schichten der Bevölkerung erfreut sich die „Glücksstelle” schon darum der größten Volkstümlichkeit, weil es der Zufall gefügt hat, daß gerade in den letzten Jahren eine ganze Reihe von dort erstandenen Losen mit den höchsten Treffern gezogen wurden und ihren Besitzern zu Reichtum und W ohlstand verholfen haben. Ein entzückendes Bild des feinsinnigen Alt-Wiener Malers M ald- müller zeigt einen Bettelknaben an der „Hohen Brük- ke”. Fügung des Schicksals ist es, daß an der „ Hohen Brücke” heute keine Bettler mehr zu sehen sind, sondern daß uns dort ein geflügeltes Wort, das jeder Wiener längst kennt, leuchtend entgegenspringt: Ueber die „Hohe Brücke” — führt der \V eg zum Glücke. Bettelknabc an der „Hohen Brücke” „Hohe Brücke” 1926 (Nach einem Gemälde von Ferd. Georg Waldmüller im Wiener Kunst historischen Museum) (Nach einer Photographie aus dem Besitze des W’iener Bankiers Josef Stein) Bankhaus Johann Liebieg & Comp. Wien, I., Wipplingerstraße 6 Die Gründung der Firma Johann Liebieg & Comp, in Reichenberg fällt in das Jahr 1828. Fünfunddreißig Jahre später wurde in Wien das Großhandlungshaus Johann Liebieg 6c Comp, ins Leben gerufen, welchem das Recht eingeräumt wurde, selbständig Bankgeschäfte zu tätigen. Bei gleichzeitiger Abänderung des Firmen Wortlautes in „Bankhaus Johann Liebieg & Comp. Wien”, trat demselben im Jahre 1922 als Kommanditisten eine Reihe international hervorragender Banken und Bankiers bei, und zwar: J. Henry Schröder öc Co., London, Speyer Sc Co., New York, Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt, Leipzig, = - Joh. Berenberg, Goßler Sc Co., Hamburg, Deichmann Sc Co., Köln, Delbrück von der Heydt Sc Co., Köln, Delbrück, Schickler Sc Co., Berlin, Eichhorn Sc Co., Breslau, Grunelius Sc Co., Frankfurt a. M., F. W. Krause Sc Co., Bankgeschäft, Kommandit.-Ges. auf Aktien, Berlin, Metallbank und Metallurgische Gesellschaft, A. G., Frankfurt a. M., Münchmayer Sc Co., Hamburg, Lazard Speyer-Ellissen, Frankfurt a. M., Friedr. Schmid Sc Co., Augsburg, Schröder Gebrüder Sc Co., Hamburg. Die erwähnten Beziehungen zum internationalen Finanzkapital ermöglichten es daher dem Hause, seiner Klientel stets bedeutende Auslandskredite zur Verfügung zu stellen. Allgemeine Rentenanstalt (Rentensparkasse) Wien, I., Graben 20 Die Allgemeine Rentenanstalt ist aus der im Jahre 1824 gegründeten Allgemeinen Versorgungsanstalt hervorgegangen, in der sie bis zu ihrer im Jahre 1901 als selbständiges Unternehmen erfolgten Konstituierung als eigene Rentenversicherungs-Abteilung eingegliedert war. Die Allgemeine Rentenanstalt bezweckt die Versicherung von Altersrenten, die aus den Zinsen geleisteter Einlagen angesammelt werden, während die Einlagen selbst jederzeit zur freien Verfügung des Einlegers bleiben. Die Rentensparkasse kombiniert die Rentenversicherung mit der gewöhnlichen Sparkasse, wodurch es jedermann möglich gemacht ist, Ersparnisse auf das Zweckmäßigste anzulegen und zu verwerten, was gegenwärtig durch die Rentenversicherung allein nicht erreicht werden kann. Die Rentensparkasse wirkt durch ihre Institutionen aneifernd auf den Sparsinn der Bevölkerung, indem sie zugleich insbesondere den selbständig erwerbstätigen Berufsständen und freien Berufen, die alle bisher einer Altersversorgung entbehrten, Gelegenheit bietet, auf dem Boden der Selbsthilfe Vorsorge gegen Wechselfälle des Lebens im späteren Alter zu treffen. Die Einlagen erfolgen auf Einlagebuch, sie sind zwanglos, stets frei verfügbar und können unbeschränkt in jeder Höhe geleistet werden. — Auskünfte und Prospekte kostenlos. Die österreichischen Sparkassen Im Jahre 1819 wurde in Österreich nach englischem Muster die Erste österreichische Spar- Casse gegründet. Infolge des erfreulichen Aufschwunges, den dieses Institut vom Anfang an genommen hat, entstanden in den folgenden Jahren eine Reihe von Sparkassen in der Form von Vereinen. Am 26. September 1844 erfolgte durch das Regulativ für die ßildung, Einrichtung und Überwachung von Sparkassen die erste gesetzliche Regelung des Sparkassenwesens. Im Jahre 1855 wurde ein Musterstatut vor allem für Gemeinde-Sparkassen publiziert, welches im Jahre 1872 eine Neuredaktion erfuhr. Dieses Musterstatut wurde naturgemäß entsprechend der allmählichen Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Sparkassen durch einzelne Regierungserlässe ergänzt, besteht aber in seinen grundsätzlichen Bestimmungen noch heute zurecht. Das Regulativ bezeichnet die Sparkassen als gemeinnützige Institute mit der Bestimmung, den minderbemittelten Volksklassen Gelegenheit zur sicheren Aufbewahrung, Verzinsung und allmählichen Vermehrung kleiner Ersparnisse zu bieten, um so den Geist der Arbeitsamkeit und Sparsamkeit zu beleben. Die Sparkassen haben somit vor allem die Aufgabe, die Ersparnisse der kleineren und mittleren Berufsschichten an sich zu ziehen und mit den so gesammelten Geldern das lokale Kreditbedürfnis zu befriedigen. Durch den bereits erwähnten Erlaß vom 17. Juni 1872 wurden die Sparkassen der ausschließlichen Beschränkung ihres Wirkungskreises auf die minderbemittelten Volksklassen enthoben und ihre Benützung jedermann zugänglich gemacht. Die Sparkassen sind gemeinnützige Institute, deren Gebarungsüberschüsse in erster Linie zur Stärkung des Reservefonds und sodann zur Ausschüttung von Spenden für wohltätige oder gemeinnützige Lokalzw ecke zu verw enden sind. Nach dem Regulativ kann-die Gründung einer Sparkasse durch einen Verein von Menschenfreunden, welcher einen entsprechenden Garantiefonds erlegen muß, oder durch eine Gemeinde oder einen Bezirk erfolgen, in welchem Falle diese für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse die Haftung zu übernehmen hat. In Österreich bestehen derzeit 199 Sparkassen, und zw r ar: 46 Vereins-, 131 Gemeinde-, 12 Bezirks- und 10 Kommune-Sparkassen. Die hiemit auf dem Gebiete der Republik Österreich verbliebenen Sparkassen verwalteten Ende Dezember 1913 Spareinlagen von K 5.129,000.000. In welchem Ausmaße durch die fortschreitende Geldentwertung während und nach dem Kriege die Einlagen der Sparkassen in Goldkronen umgerechnet zurückgegangen sind, ergibt sich aus nachstehender Zustammenstellung: Am 31. Dezember 1919 betrug der Einlagenstand K 5.154,000.000, in Goldkronen umgerechnet 175,187.000, d. i. rund 6 Prozent des Einlagenstandes vom 31. Dezember 1913. Ende 1920“'wiesen die Sparkassen einen Einlagenstand von K 6.699,000.000, d. s. 67,257.000 Goldkronen, somit 2*27 Prozent des Einlagenstandes vom 31. Dezember 1913 aus. Ende 1921 betrug der Einlagenstand K 10.971,000.000, in Goldkronen umgerecbnet 9,796.000, somit 0‘33 Prozent gegenüber den Einlagen per Ende 1913. Schätzungsweise sind die Einlagenstände der Sparkassen im September 1922, dem Höhepunkte der Inflation, auf etwa 2 bis 2V 2 Millionen Goldkronen, somit auf 0*009 Prozent gegenüber dem Vorkriegsstände gesunken. Sofort nach der Stabilisierung der österreichischen Währung im Herbst 1922 sind jedoch die Einlagen bei den Sparkassen andauernd gestiegen und haben bereits Ende 1922 eine Höhe von K 131.763,000.000, d. s. 9,163.000 Goldkronen, somit 0*31 Prozent der Einlagen vom Jahre 1913 erreicht. Im weiteren Verlaufe stiegen die Spareinlagen bis 31. Dezember 1923 auf K 730.570,000.000, d. s. 54,207.000 Goldkronen oder 1*83 Prozent, bis 31. Dezember 1924 auf K 2,563.200,000.000, d. s. 177.000.000 Goldkronen oder 5*9 Prozent des Einlagenstandes 1913. Ende 1925 haben die Sparkassen bereits einen Einlagenstand von S 528,000.000, d. s. 374,468.000 Goldkronen, ausgewiesen und somit 13*7 Prozent des Einlagenstandes per Ende 1913 erreicht. Aus den vereinzelten Berichten der Sparkassen ist zu ersehen, daß die Einlagen der österreichischen Sparkassen weiter im Steigen begriffen sind. Während die Einlägenstände sich in der Zeit der Geldentwertung in Goldkronen gerechnet sprunghaft verminderten, haben sich die Regieauslagen der Sparkassen, wie aus statistischen Daten festgestellt werden konnte, fast auf friedenshöhe erhalten. Die Sparkassen mußten daher bestrebt sein, ihre Einnahmen wesentlich zu vermehren, sie mußten versuchen, sich durch die sogenannten „indifferenten” Geschäfte neue Einnahmsquellen zu verschaffen. Nach langen Bemühungen ist es den Sparkassen gelungen, am 22. Juli 1922 seitens der Aufsichtsbehörde den sogenannten erweiterten Geschäftskreis (u. a. den kommissionsweisen Handel mit Effekten, Devisen und Valuten) zugestanden zu erhalten. Die Sparkassen haben von dieser ihnen zugestandenen Berechtigung jedoch keinen übermäßigen, sondern lediglich einen im Rahmen ihres Geschäftskreises sich ergebenden Gebrauch gemacht. Mit Rücksicht auf den fluktuierenden Charakter der Spareinlagen waren die Sparkassen in der Nachkriegszeit gezw ungen, verhältnismäßig große Barbestände zu halten und auch ihre übrigen Mittel mobil zu veranlagen. Während im Jahre 1913 60 Prozent des Einlagenstandes in 384 Hypothekardarlehen, 7 Prozent in Gemeindedarlehen, 17 Prozent in W echseldarlehen, 1’5 Prozent in Lombarddarlehen und nur 5 Prozent bei Bankinstituten veranlagt waren und der Kassastand 0*6 Prozent des Einlagenstandes betrug (24*2 Prozent des Einlagenstandes waren in verschiedenen W erten, vor allen in pupillarsicheren Wertpapieren, ferner Realitäten usw. veranlagt), ist aus den Rechnungsabschlüssen der Sparkassen per 31. Dezember 1924 zu ersehen, daß 22*8 Prozent des Einlagenstandes in Hypothekardarlehen, 38*6 Prozent in Kontokorrentkrediten, 4*9 Prozent in Wechselkrediten und 29 Prozent bei verschiedenen Banken veranlagt waren. Der Kassastand betrug 2‘1 Prozent. Der Rest von 2*6 Prozent entfällt auf W ertpapiere und anderes. Das Bestreben der Sparkassen, wieder zu dem alten Sparkassengeschäft, den Immobiliarkredit, zurückzukehren ist aus den Daten der letzten Jahre deutlich sichtbar, da vor einigen Jahren die Sparkassen fast überhaupt keine langfristigen Hypothekardarlehen gewährt haben. Die Sparkassen der einzelnen Bundesländer sind in Landesverbänden zusammengeschlossen, die wieder dem Reichsverbande deutscher Sparkassen in Österreich, welcher im Jahre 1905 gegründet wurde, angehören. Der Reichsverband deutscher Sparkassen hat die anwaltschaftlichen Geschäfte für die Sparkassen zu führen, so insbesondere deren Interessen gegenüber den Behörden und den gesetzgebenden Körperschaften wahrzunehmen. Im Jahre 1925 ist der Reichsverband deutscher Sparkassen in Österreich dem Deutschen Sparkassen- und Giroverbande in Berlin als außerordentliches Mitglied beigetreten. Als Zentralstelle für die verschiedenen bankmäßigen Geschäfte der Sparkassen wurde im Jahre 1901 die Centralbank der deutschen Sparkassen gegründet, die den Zweck hat, die Geldausgleichsstelle der Sparkassen zu sein und die bankgeschäftlichen Transaktionen lür die Sparkassen durchzuführen. Rückblickend auf die Entwicklung der Sparkassen kann mit Stolz festgestellt werden, daß diese Institute es in den schweren Jahren verstanden haben, unverrückbar an dem Grundgedanken der Gemeinnützigkeit festzuhalten. Gerade in der Uneigennützigkeit der Sparkassen und den ihnen durch Regulativ und Musterstatut auferlegten Schranken war die Ursache gelegen, daß sie die schwere Krisenzeit ohne Gefährdung ihrer Existenz überstehen konnten. Diese Grundsätze der Sparkassen gewähren auch für die Zukunft die sichere Hoffnung, daß die Sparkassen sich zum Nutzen der Volkswirtschaft allmählich wieder zu der Bedeutung, die sie in der \ orkriegszeit eingenommen haben, emporarbeiten werden. ß8j 25 • • Erste Österreichische Spar-Casse Zentrale: Wien, I., Graben 21 Dem in England und Deutschland gegebenen Beispiel folgend, haben bemittelte Männer W iens, und zwar in erster Linie Gemeindemitglieder der Vorstadt Leopoldstadt, an deren Spitze der Pfarrer zu St. Leopold, Johann Baptist Weber, stand, im Jahre 1819 die erste Sparkasse in Österreich gegründet und zur Deckung der Vorauslagen die damals beträchtliche Summe von 10.000 11. C. M. im Wege der Subskription aufgebracht. Der Zweck der Gründung wurde mit folgenden Morten umschrieben: „Dem Fabriksarbeiter, dem Taglöhner, dem Handwerker, dem Dienstboten, dem Landmann oder sonst einer gewerbfleißigen und sparsamen minderjährigen oder großjährigen Person sollen die Mittel an die Hand gegeben werden, von ihrem mühsamen Erwerbe von Zeit zu Zeit ein kleines Kapital zurückzulegen, um solches in späteren Zeiten zur Begründung einer besseren Versorgung, zur Aussteuer, zur Aushilfe in Krankheit, im Alter oder zur Erreichung eines löblichen Zweckes zu verwenden.” Der Rücksichtnahme auf die minderbemittelten V olksschichten wurde dadurch Rechnung getragen, daß die Minimalgrenze für eine Einlage mit 25 Kreuzer C. M., beziehungsweise 75 Kreuzer W.W. und die Maximalgrenze mit 100 fl. C. M., beziehungsweise 250 fl. VV. W. festgesetzt wurde. Am 4. Oktober 1819, dem Geburtstage des Kaisers Franz, eröftnete die erste österreichische Spar-Casse in einem kleinen Raume des Pfarrhauses zu St. Leopold ihre Tätigkeit durch Entgegennahme cler ersten Spareinlagen, deren Stand sich bis Jahresschluß am 31. Dezember 1819 auf 19.816 fl. 32 Kreuzer C. M. stellte. Die kleinen Räume im Pfarrhause zu St. Leopold erwiesen sich bald als zu enge, weshalb die Spar-Casse im Jahre 1821 in clas Deutsche Haus in der Singerstraße übersiedelte und als auch diese Räume zur Entfaltung ihrer Tätigkeit nicht mehr hinreichten, sich ihr eigenes Heim am Graben im Jahre 1825 schuf. Anfangs wurden die Einlagen nur in bankmäßigen V echsein, in Bankaktien und in Staatsoder öffentlichen Fondsobligationen veranlagt. Getragen von dem unbedingten Vertrauen der Bevölkerung nahm die Spar-Casse in verhältnismäßig kurzer Zeit einen so gewaltigen Aufschwung, daß im Jahre 1822 mit der Elozierung von Geldern im Wege cler Gewährung von Hypothekardarlehen gegen pupillarmäßige Sicherstellung begonnen werden konnte, ein Geschäftszweig, cler seither ununterbrochen von der Spar-Casse besonders gepflegt wurde und von großer wirtschaftlicher Bedeutung für Österreich und insbesonders für die Entwicklung der Stadt M ien geworden ist. Die Spar-Casse hat im Laufe ihres mehr als hundertjährigen Bestandes viele schwierige Zeiten zu bestehen gehabt, sie hat die Krise der Jahre 1831, 1848, 1866, 1873 und die Kriegsjahre 1914 bis 1918 sowie die Nachkriegsjahre dank ihrer erprobten Einrichtungen und ihrer soliden Geschäftsführung glücklich Überstunden. ln ruhiger stetiger Entwicklung erhöhte sich clas Einlagskapital und hatte schon vor Beginn des Krieges, im Juli 1914, die Höhe von 540 Millionen Kronen überschritten, wovon 300 Millionen Kronen in Hypotheken angelegt waren. Auch während des Krieges und in cler Nachkriegszeit fand eine bedeutende Zunahme des Einlagenstandes statt, aber diese nominelle Erhöhung hielt nicht gleichen Schritt mit cler Geldentwertung und bei cler unverhältnismäßigen Erhöhung cler Regieauslagen, deren Deckung aus clen laufenden Erträgnissen cler nach clem Sparkassenregulativ vom Jahre 1844 gestatteten Geschäften schwer möglich war, mußte eine Erweiterung des allzu engen Kreises cler Geschäftsmöglichkeiten erwirkt werden. Nachdem schon im Jahre 1917 der Spar-Casse die Einführung des Scheckverkehres gestattet worden ist, wurde ihr vom Bunclesministerium für Inneres mit Erlaß vom 3. Oktober 1922 eine Statutenänderung bewilligt, wonach sie clen kommissionsweisen An-und V erkauf von Valuten und Devisen sowie an cler Wiener Börse notierten Wertpapieren, ferner die Gewährung von Darlehen in laufender Rechnung und eine Reihe anderer Geschäfte betreiben kann. W enn auch im Laufe der Zeit clie Spar-Casse weit über clen Rahmen ihrer ursprünglichen Bestimmung, als Sammelstelle kleiner Ersparnisse der arbeitenden Klassen zu gelten, hinausgewachsen ist und ihr viele hundert .Millionen des V olksvermögens anvertraut wurden, an ihren Grundprinzipien, der Außerachtlassung jeder Gewinnabsicht und an clem Streben als rein humanitäres \ olksinstitut zu wirken, hat sie stets festgehalten. Der Einlagenstancl cler Spar-Casse beträgt derzeit zirka 60 Millionen Schilling, wovon zirka 20 Millionen Schilling in Hypothekardarlehen investiert sind. Im Jahre 1923 wurde cler Spar-Casse eine von ihr gemeinsam mit der österreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe gegründete Aktiengesellschaft unter der Firma „Bankanstalt cler Ersten österreichischen Spar-Casse“ zum Betriebe aller bankmäßigen Geschäfte angegliedert, die ihren Geschäftsbetrieb im Hause der Spar-Casse führt. Spar- und Vorschußkonsortium „Währing” des I. allgem. Beamtenvereines V ien, XVIII., Weimarerstraße 26 — 28. Das Spar- und Vorschußkonsortium „Währing” wurde im Jahre 1871 unter der Agyde des allgemeinen Beamtenvereines der Österr.-Ung. Monarchie, behufs Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Beamtenstandes nach dem Prinzipe der Selbsthilfe gegründet. Das Konsortium, eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung, hat unter Ausschluß jeder Gewinnabsicht statutengemäß den Zweck, seinen Mitgliedern eine sichere Veranlagung ihrer Gelder zu günstigen Zinsen zu verbürgen und andererseits bedürftigen Mitgliedern zu billigen Zinsen Kredit zu gewähren. Das Konsortium hat bis zum W eltkriege sich zum tonangebenden Institut dieser Art entwickelt; im Kriege stockte wegen Geldmangels der Geschäftsbetrieb. Während die übrigen vom Beamten verein gegründeten Konsortien mit wenigen Ausnahmen ein Opfer der Inflation wurden, hat das W ähringer Konsortium diesen Stürmen standgehalten. Mit dem Zeitpunkte der Stabilisierung der Krone nahm die Geschäftstätigkeit einen neuerlichen enormen Aufschwung und das Konsortium ist heute, wie seitens des staatlichen Revisionsorganes in cler letzten Generalversammlung konstatiert wurde, das größte Institut seiner Art. Das Konsortium gewährt grundsätzlich nur Kredite an öffentliche 1 estangestellte mit Pensionsberechtigung und an öffentliche Pensionisten gegen Vormerkung auf ihre Bezüge, Bürgschaft und Lebensversicherung. Börsen- und Valutenspekulation, bankmäßige Transaktionen sind gemäß einer 50 jährigen Tradition absolut ausgeschlossen. Diese Art der Geld Veranlagung verbürgt schon die größtmögliche Sicherheit der Spareinlagen, für die übrigens noch der Reservefonds (inkl. 2 Häuser) per zirka 3 Milliarden, ferner die Anteilseinlagen im doppelten haftungspflichtigen Ausmaße per rund 12*5 Milliarden haften. Das \ erhältnis der eigenen Mittel zu den Einlagen beträgt 1 : 4, ein Verhältnis, das nach Ansicht des staatlichen Revisionsorganes für die Sicherheit der fremden Gelder vollkommen ausreichend ist. Für die Mobilität des Institutes ist dadurch Sorge getragen, daß das Konsortium in cler Hauptsache nur Spareinlagen mit einjähriger Kündigungsfrist (fast 85 Prozent aller Einlagen) entgegennimmt und Darlehen nur auf relativ kurze Zeit vergibt. Überdies stehen clem Konsortium derzeit allmonatlich mindestens 4 Milliarden an rückfließenden Raten zur Verfügung. Die Organe des Konsortiums sind: a) Der Vorstand (Obmann Sekt.-Chef i. R. Dr. Josef Künstler, I. Obmannstellvertreter Hofrat Dr. Franz Heberdey, II. Obmannstellvertreter Hofrat Dr. Adolf Ilesch-Rehwald). h) Der Aufsichtsrat (Obmann Hofrat i. R. Julius Sturminger). c) Die Geschäftsleitung (Direktor Matthias Podleschak). Eingedenk seiner sozialen Pflichten, hat das Konsortium die Ermäßigung des Einlagenzinsfußes stets auch den Darlehensnehmern zugute kommen lassen. W ährend noch anfangs 1924 der Darlehenszinsfuß 35 Prozent p. a. betrug, zahlt der Schuldner derzeit nur mehr 12 Prozent p. a. Zinsen, 1 / i Prozent Regiebeitrag pro Monat und 1 Prozent p. a. Manipulationsgebühr, überdies hat das Konsortium aus den Geschäftsüberschüssen des Jahres 1924 eine 10%ige Zinsenrückvergütung im Gesamtbeträge von 350 Millionen Kronen und aus den Überschüssen des Jahres 1925 eine 8°/ 0 ige Zinsenrückvergütung im Gesamtbeträge von 650 Millionen Kronen den Schuldnern des Konsortiums gewährt. 1914 1922 1923 Anteilseinlagen . . . 4,614.000’— 9,235.000’— 307,000.000’— Spareinlagen. 169.000’— 675.000’— 2.027,000.000’— Vorschüsse. 9,805.000’- 25,632.000’- 2.950,000.000’- Mitgliederzahl .... 3.525 3.017 3.846 Reingewinn. 306.000’— 2,361.000’— 186,000.000’— 1924 1925 Anteilseinlagen . 2.561,000.000’— 12.650,000.000*— Spareinlagen . 15.290,000.000’- 44.370,000.000*- Vorschüsse. 18.385,000.000’- 55.880,000.000*- Mitglieclerzahl. 10.403 17.612 Reingewinn. 674,000.000’- 1.834,000.000’- 2 Filialen in W ien und Salzburg und 12 Vertretungen in den Bundesländern. 387 25* shismh, „Gesiba“-Siedlung am Wasserturm Gemeinwirtschaftliche Siedlungs- und Baustoffanstalt „Gesiba” Zentrale: Wien, IX., Währingerstraße 25A Aus dem Streben nach gleichzeitiger, organischer Lösung der beiden Grundprobleme des menschlichen Daseins, der Nahrungs- und Wohnungsfrage, entstand im Drange der Kriegs- und Nachkriegsnot eine mächtige Willensströmung des Volkes, die Siedlungsbewegung. Siedeln, ein vordem in Österreich kaum gehörtes und gebrauchtes Wort — inhaltslos in einem in althergebrachten dörflichen und städtischen Wohnsitzen erstarrten Lande —, wurde plötzlich ein Schlagwort, der laute Ruf von Tausenden, die stille Hoffnung von Hunderttausenden. Die öffentlichen Vertretungskörper suchten der sich mit der Gewalt eines Naturtriebes äußernden Ideenrichtung nach Kräften gerecht zu werden. Bund, Länder und Gemeinden schufen gesetzliche Unterlagen und stellten Mittel bereit zur Förderung von W ohn- und W irtsdiaftssiedlungen, welche mit Hilfe von Subventionen auf genossenschaftlicher Grundlage als planmäßige Anlagen J88 tausender von Kleinhäusern und Gärten innerhalb und auch außerhalb Wiens alsbald entstanden. Der Bund und die Gemeinde Wien, als dessen mächtigstes Glied, begnügten sich jedoch nicht damit, der Entwicklung den Weg zu ebnen. Sie errichteten gemeinsam mit den organisierten Siedlern eine Stelle, deren Aufgabe es sein sollte, selbsttätig und pfleglich auf dem Gebiete des Siedlungswesens zu arbeiten. Die Form dieser Gründung war durch die gesetzliche Einrichtung der gemein- - äfc H-*'. ataM tost --> Kernhausbau der „Gesiba“ aus dem Jahre 1923 wirtschaftlichen Anstalt, in welcher die neuen Anschauungen über den ausgedehnteren Tätigkeitsbereich der öffentlichen Körperschaften ihren Niederschlag gefunden hatten, bereits gegeben. Das junge Lnternehmen, die Gemeinwirtschaftliche Siedlungs- und Baustoffanstalt genannt, trat im August des Jahres 1921 ins Leben und hatte — in der Inflationsepoche — sofort den Beweis seiner Anpassungs- und damit seiner Lebensfähigkeit zu erbringen. F^s gelang der Anstalt nicht nur eine Periode ärgster Kapitalszerstörung unversehrt zu überdauern, sondern sich auch gleichzeitig als kräftigste Stütze der Siedlungsbewegung zu bewähren, indem sie den Bau- und Siedlungsgenossenschaften immer wieder helfend beisprang, wenn die öffentlichen Darlehenszuflüsse aussetzten. Ebenso wohltätig erwies sich die großzügige Art der Materialbeschaffung, durch welche es gelang, eine wesentliche Ermäßigung der Baukosten herbeizuführen. Der von der Gemeinde im Wege der finan- zierung der gemeinnützigen Bauvereinigungen in weitgehendstem Maße geförderte offene Flachbau, der das Antlitz W iens vor unseren Augen entscheidend verändert, bot der Anstalt ein reiches Betätigungsfeld in kaufmännischer und organisatorischer Hinsicht und gab ihr Gelegenheit, an dem W achstum cles äußeren Weichbildes der Stadt rührig mitzuarbeiten. An dem W erden des neuen W ien ist aber die „Gesiba” — wie der den Wienern bald geläufig gewordene Rufname der Anstalt lautet — auch in unmittelbarer W eise beteiligt. Der Zug zur Garten- Wohnküdie in einem Siedlungsbau kleinster Type („Am Wasserturm“) «J ÜÄ tr- - "■ i 'V staclt, weither alle Kulturländer in steigendem Maße erfaßt und auch die Entwicklungsbahn unserer \ aterstadt beeinflußt, hat unter clem Drucke der W ohnungsnot zu oft ungeregelter Besiedlung größerer Flächen der Umgebung geführt. Um einerseits auf diese Bautätigkeit ordnend einzuwirken, andererseits die Selbsthilfebestrebungen in der Befriedigung des W ohnbedürfnisses zu unterstützen, wurden von der Gemeinde W ien in den Jahren 1923 und 1924 größere Beträge zur Gewährung mehrjähriger Baukredite an die in Betracht kommenden Organisationen und Einzelsiedler gewidmet Mit cler Vergebung dieser Darlehen wurde die „Gesiba” betraut, der ein von der Gemeinde W ien beschickter Beirat zur Seite stand. Die so geschaffene Einrichtung wurde unter dem Namen „Kernhaus- aktion” bekannt, da ursprünglich nur der notwendigste, ausbaufähige Teil — der Kern — des Hauses im Kreditwege unterstützt werden sollte und führte zur Erstellung von fast 200 Siedlungshäusern verschiedener Größen und Beschaffenheit in allen Teilen des Wiener Vorlandes. Mit der Entspannung des stärksten Druckes der W ohnungsnot im Zuge der Durchführung des W ohnbauprogrammes der Gemeinde W ien konnte nun die an sich erfolgreiche „Kernhausaktion” bei Beibehaltung des ihr innewohnenden Grundzuges der Förderung der Selbsthilfe und des gartenstadtmäßigen Einfamilienhausbaues durch ein System ersetzt werden, welches die unwirtschaftliche Vielgestaltigkeit, Zerstreuung und zeitliche Aufeinanderfolge dieser Bauten vermeidet. Diese neue Tat auf dem Gebiete des Siedlungswesens ist „Die Heimbauhilfe der Gemeinde W ien”, welche von der Gemeinwirtschaftlichen Siedlungs- und Baustoffanstalt durchgeführt wird. Geeignete größere Grundflächen werden zu diesem Zwecke parzelliert, mit Straßen, elektrischem Licht, Gas und Kanalisation versehen und nach einheitlicher Planung mit Einfamilienhäusern einzeln oder in Gruppen verbaut. Jedes Haus bildet mit dem dazugehörigen Garten eine Heimstätte, für deren Erwerb bedeutende Zahlungserleichterungen gewährt werden. Im allgemeinen können drei Viertel der Baukosten auf langfristige Abzahlung bei fünfprozentiger jährlicher Verzinsung gestundet werden, jedoch ist die Höchstgrenze der Kreditgewährung mit 13.000 Schilling festgesetzt. Ebenso sind die Baukosten in Ansehung des sozialen Zweckes der Aktion auf höchstens 20.000 Schilling beschränkt, um ungerechtfertigte Ansprüche an clie Größe und Ausstattung der Objekte auf Kosten der Allgemeinheit zu verhindern. Der Käufer wird Eigentümer des Hauses, der Baugrund selbst und die Gartenfläche werden bis zum Jahre 2000 im vererblichen, übertragbaren und bei Einhaltung der Bestimmungen unkündbaren Baurecht gegen einen mäßigen Bauzins vergeben. Die Anstalt hat bereits mit der Durchführung der Aktion auf dem ersten von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gebiete begonnen. Es wurde bisher eine Gruppe von zehn Häusern im X. Bezirk am W ienerberg nächst dem W asserturm errichtet; weitere dreißig Objekte sind im Bau. Bei der Planung wurde jede schablonenhafte Einstellung vermieden und der zwanglosen künstlerischen Gestaltung voller Spielraum gelassen. Das Baugelände, im Süden W iens, auf einer die Stadt etwas überhöhenden, nach der Sonnenseite mäßig geneigten Fläche gelegen, von wo aus man einen prächtigen Fernblick auf den Wiener W alcl und die Voralpen genießt, ist vom Ring mit der Straßenbahn in dreißig Minuten zu erreichen und vereinigt den Vorteil der Stadtnähe mit Gesundheit und landschaftlichem Reiz. Im weiteren Ausbau dürfte diese Heimstättenanlage zu einem der anmutigsten Wohnviertel Wiens werden. Die Gemeinwirtschaftliche Siedlungs- und Baustoffanstalt hat sich in ihrer Eigenart als treuhändiges Werkzeug des Auf bau willens der öffentlichen Körperschaften gerade auf dem Gebiete der Wohnungs- und Siedlungspolitik als glückliche Schöpfung bewährt; neben ihrer ausgedehnten industriellen und Handelsinteressensphäre ist sie daher auch berufen, an der städtebaulichen Neuentwicklung Wiens wesentlichen Anteil zu nehmen. 39 * Die Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer Zentrale: Wien, I., Löwelstraße 14—16 Die Auflösung der Monarchie brachte nicht nur eine vollständige Neuordnung der politischen Verhältnisse in Mitteleuropa, sondern zwang auch den ganzen wirtschaftlidien Organismus der ehemals zusammengehörigen Länder zur Anpassung an die neuen, mitunter willkürlichen und in vielem den ökonomischen Notwendigkeiten widersprechenden Tatsachen. Am wenigsten konnten von dieser Revision natürlich Wirtschaftskörper ausgenommen werden, die, im Interesse des allgemeinen Wohles geschaffen, im öffentlichen Leben ihre Wurzeln hatten und sich plötzlich durch die Veränderung des politischen Bildes ihrer Basis beraubt sahen. Eines der Institute, die, im wirtschaftlichen Leben der alten Ordnung fußend, trotzdem den Weg zu neuer, der Allgemeinheit fruchtbringender Tätigkeit fanden, ist die „Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer, Vers. A.-G.”. Aus der Idee geboren, daß es eine soziale 392 Aufgabe sei, den Versicherungsschutz zu popularisieren und ihn dafür auch bei freiwirtschaftlicher Gebarung unter öffentliche Aufsicht zu stellen, hatte die Vorgängerin der Anstalt, die „Niederösterreichischen Landes-Versicherungsanstalten”, schon eine zwei Jahrzehnte lange erfolgreiche Arbeitsperiode hinter sich, als sie die im Rahmen der Republik Österreich erfolgte Trennung Niederösterreichs in zwei Bundesländer zwang, durch Änderung ihrer Grundlagen dem W echsel der Verhältnisse zu entsprechen. Die „Niederösterreichischen Landes-Versicherungsanstalten" waren seinerzeit vom niederösterreichischen Landtage aus der Erwägung heraus geschaffen worden, daß die wesentlich Gewinnzwecke zum Ziele habende Beherrschung des Versicherungsgeschäftes durch Privatanstalten, durch die Tätigkeit eines von der Unterstützung öffentlicher Verwaltungskörper und dem Vertrauen der durch sie repräsentierten Masse getragenen Instituts ergänzt w erden müsse. Außer der Notwendigkeit, auf die Prämienbildung regulierend einzuwirken, war auch das Bestreben maßgebend, der Allgemeinheit die Überzeugung beizubringen, daß der gemeinnützige Charakter die objektive Beurteilung jedes Versicherungsfalles verbürge und die sich aus der Versicherungstätigkeit der Anstalt eventuell ergebenden Gewinne Zwecken der Gesamtwohlfahrt zugeführt w ürden. w enn es eines Nachweises für die Richtigkeit dieser Grundsätze bedurft hätte, so erbrachte ihn die Nachkriegszeit. Der Tatsache, daß die Unsicherheit der allgemeinen Verhältnisse einen erhöhten Versicherungsschutz forderte, stand eine weitestgehende Verarmung großer Volksteile, die diese zur Aufbringung der zur Entrierung von Versicherungen notwendigen Mittel unfähig machte, gegenüber. Es war ein Moment, in dem sich die Fähigkeit der Anstalt, der jeweiligen volkswirtschaftlichen Situation zu entsprechen, erweisen mußte. Gerade in diesem Augenblicke bedrohte aber die politische Veränderung des alten Kronlandes und die sich hieraus ergebende vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den nunmehr bestehenden beiden neuen Bundesländern den Bestand des Instituts. In verständnisvollem Zusammenwirken aller beteiligten Faktoren gelang es aber, eine Form zu finden, die den Weiterbestand sicherte. Die Neugründung, die den Namen „Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer, Vers. A. G." annahm, war eine Aktiengesellschaft, welche durch ihre Verbindung mit den Landesverwaltungen der einzelnen Bundesländer und durch den Umstand, daß sich die Mehrheit der Aktien im Besitze der Länder und der diversen Landesversicherungsanstalten befindet, in die Lage versetzt ist, der den ehemaligen n.-ö. Landesversicherungsanstalten zugrunde liegenden Idee, in erster Linie eine Einrichtung im Interesse der Öffentlichkeit zu sein, auch fernerhin zu dienen. So war der glückliche Ausw eg gefunden, trotz Vornahme der notwendigen Umbildung nicht nur den gemeinnützigen Charakter des Instituts zu bewahren, sondern denselben vielmehr durch Anteilnahme sämtlicher Bundesländer zu noch stärkerer Ausprägung zu bringen. Das Bewußtsein dieser Autorisierung der Versicherungsgesellschaft durch die gesamten Landesverwaltungen hat daher auch dem Institut seinen Namen gegeben. Nach Gew innung einer neuen Bestandsgrundlage war die Leitung indes auch auf einen Ausbau des geschäftlichen Wirkungskreises der Anstalt bedacht. Durch die Aufnahme der Rückversicherung seitens der Gesellschaft wurde den in verschiedenen Bundesländern bestehenden Landesversicherungsanstalten die Möglichkeit geboten, ihre Rückdeckungen bei einem, ihnen im Aufbau und wirtschaftlicher Absicht gleichgearteten Institut vorzunehmen und durch den innerhalb einer Interessengruppe dadurch angebahnten wirtschaftlichen Ausgleich der Vorteile eines viel größeren W irtschaftskörpers teilhaft zu w erden. Es wurde ein Komplex von Versicherungsanstalten ) 9 ) geschaffen, dessen größere Leistungsfähigkeit für das Publikum von unschätzbarem Vorteil ist. Durch geschäftliche Verbindung mit einer großen Anzahl in- und ausländischer Versicherungsgesellschaften bat die Anstalt ihr internationales Ansehen außerordentlich gesteigert. Die Bedeutung der Anstalt für die österreichische Wirtschaft geht auch aus ihrem Umsatz von zirka 100 Milliarden österreichischen Kronen jährlich hervor. Außer dem Aktienkapital, welches konform den alten Aktiengesellschaften bemessen ist, und den Reserven, in welche die gesamten Vermögensbestände der niederösterreichischen Landesanstalten übergegangen sind, stellen die durch die in ihren Händen befindlichen Aktien an der Anstalt interessierten Bundesländer, betreffs der Sicherheit des Instituts eine gewaltige Aktivpost vor und ist dieser Umstand eine der Hauptursachen des Vertrauens der Bevölkerung zur Bundesländerversicherungsanstalt. _ Diesen Grundsätzen entsprechend, ist auch der Einfluß der Länder auf die Verwaltung des Instituts. Die Leitung der Anstalt ist zwischen dem Verwaltungsrat und einem durch die einzelnen Landesregierungen gewählten Länderkuratorium geteilt. Die Zusammensetzung dieser Körperschaften ist folgende: Länder-Kuratoriuin: Vorsitzender: Landesrat Dr. Josef Schwinner, Linz Vorsitzender-Stell Vertreter: Landes- und Bundesrat Dr. Rudolf Beirer, Wr.-Neustadt und Stadtrat Karl Richter, Wien Mitglieder: Landesrat Dr. Fritz Dörflinger, Klagenfurt Bundesrat Stephan Falser, Innsbruck Landesrat Georg Gaß, Graz Landesrat Josef Kennerknecht, Bregenz Landeshauptmann Dr. Franz Rehrl, Salzburg Bundesrat Hans Rotter, Wien Landesrat Michael Koch, M^ttersburg Verwaltungsrat: Präsident: Minister a. D. Erasmus Handel, Parsch hei Salzburg 394 Vizepräsidenten: Gemeinderat Alfred Broczyner, Direktor, Wien und Dr. Alois Kästner, n.-ö. Landesamtsdirektor, Wien Verwaltungsräte: Julius Haas-Hassenvurth, Generaldirektor i. P., Wien Dr. Guido Hößlinger, Generaldirektor, Wien Wilhelm Kißkalt, Generaldirektor, München & Dr. Adolf Neuberger, Direktor, Wien Rudolf Michael Probst, Oberdirektor i. P., Salzburg Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Reither, W ien Dr. Emcrich Schreiner, Rechtsanwalt, Graz Fiitz Thieme, Direktor, München * Direktion: Dr. Guido Hösslinger, Generaldirektor Direktoren: Anton Amon, Oskar E. Sattmann, Viktor Schromm Dr. Carl Habich, Generalsekretär Die Anstalt betreibt sämtliche Versicherungszweige, so daß jedem Bedürfnisse entsprochen werden kann. Von besonderer Bedeutung ist die Lebensversicherung, an deren sozialen Sparten schon zur Zeit der „Niederösterreichisdien” die Länder besonderes Interesse nahmen. Dies war der Hauptgrund, weshalb auf Grund von Verträgen mit allen Ländern in denselben unter amtlicher Ingerenz der Landesausschüsse, jetzt Landesregierungen, Landesamtsstellen gegründet wurden, welche die Stelle eigener Landesanstalten vertraten und jetzt, auf die meisten Branchen ausgedehnt, die Angelpunkte der gemeinsamen Unternehmung der Länder bilden. Die Richtigkeit der Bestrebungen, das Unternehmen zum W'ohle der Allgemeinheit zu erhalten, wird durch die überraschende Entwicklung der Anstalt in den letzten Jahren bestätigt. Um so mehr wird es die Pflicht der Öffentlichkeit sein, eine Institution auch weiterhin zu stützen und auszu- hilclcn, deren Früchte letzten Endes ihr ungeschmälert zugute kommen. m Versicherungsgesellschaften Phönix in Wien Lebens -V ersicherungs - Gesellschaft Phönix in Wien. Zentralbureau: I., Riemergasse 2 „Phönix und \V iener“ Vereinigte Versicherungs- Aktiengesellschaft in Wien. Zentralbureaux: IX., Rolingasse 6 und T., Riemergasse 4 Ult m (SU X -amfis hin ^ ‘I'cr 'Rcalitätcnbcsit:. txr CclxnsrcrsidKrunASAcsdlschaft JFhcnix’iu iPieu ‘Jirchhon-, I. HumcrcyjsscX ' 1*. l *vA Die Lebensversicherungs-Gesellschaft Phönix wurde im Jahre 1882 durch Zusammenlegung der Lebensversicherungsbestände der k. k. priv. Versicherungsgesellschaft „Oesterreichischer Phönix“ und der „Azienda”, Oesterreichisch-Französische Lebens- und Renten versieh erungs-Anstalt gegründet. Das derzeitige Gesdiäftsgebiet der Gesellschaft im direkten Geschäfte umfaßt: Oesterreich, Ungarn, Tschechoslowakische Republik, Polen, Jugoslawien, Süd- Deutschland, Frankreich, Holland, Belgien, Italien, Bulgarien, die Türkei, Griechenland, Aegypten und Palästina. Die Gesellschaft besitzt auch ein außerordentlich großes und wertvolles Rückversicherungs- geschäft, das ihr auf Grundlage langjähriger Verträge von Tochteranstalten und befreundeten erstklassigen Lebensversicherungsanstalten in allen Teilen Europas zufließt. Sie hat im Jahre 1925 im Fusionswege den „Atlas”-Lebens-Militärdienst- u. Rentenversich. Akt. Ges. und die Wiener Lebens- u. Rentenversicherungs-Anstalt mit sich vereinigt und im Laufe der letzten Jahre die österreichischen Versicherungsbestände einer großen Zahl ausländischer Unternehmungen - übernommen, so insbesondere der „Gothaer“, „Stuttgarter“, „Leipziger”, „Gresham”, „Guardian“ (New-\orker Germania), „Niederländische“, „Germania“ zu Stettin, „Magdeburger“, „New-York” und „Star“ und den Versicherungsbestand der „Ersten Militärdienst-Versicherungs-Anstalt“ in W ien. In den letzten Jahren hat die Gesellschaft auch den direkten Betrieb der Unfall-, Haftpflicht- und Automobilversicherung erfolgreich aufgenommen. Die „PhönixundMiener“VereinigteVersicherungs - Aktiengesellschaft, welche diesen Namen nach der im Jahre 1925 erfolgten Fusion mit der W iener Versicherungs- Gesellschaft (gegründet 1881) angenommen hat, wurde im Jahre 1860 als k. k. priv. Versicherungs- Gesellschaft Oesterreichischer Phönix (später Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft Phönix) gegründet und hat schon im Jahre 1889 im Fusionswege die „Azienda”, Elementar- und Unfallversicherungs-Gesellschaft, die Nachfolgerin der ältesten Oesterreichischen Versicherungs- Aktiengesellschaft „Azienda-Assicuratrice“ (gegründet 1822), übernommen. Die Gesellschaft betreibt als Hauptbranchen die Feuer-, Hagel-, Einbruch-, Diebstahl-, Transport-, überdies auch die Glasbruch- und Vieh Versicherung. Das derzeitige Arbeitsgebiet im direkten Geschäfte umfaßt Oesterreich, die Tschechoslowakische Republik, Ungarn, Neuitalien und die Levante, während sie ein sehr bedeutendes Rückversicherungsgeschäft in den genannten Staaten, Polen, Jugoslawien, Rumänien und Türkei kontrolliert, wie auch durch Aufnahme neuer Beziehungen im Westen im Begriffe steht, ihre frühere bedeutsame Stellung auf dem internationalen Rückversicherungsmarkte wieder zu gewinnen. Die beiden „Phönix”-Gesellschaften, die in engster organisatorischer Kooperation stehen, haben gleichzeitig mit Erstattung ihrer Rechenschaftsberichte über das Betriebsjahr 1924 als erste Versicherungs-Aktiengesellschaften Oesterreichs ihre Golderöffnungsbilanzen, erstellt auf den 1. Januar 1925, der Oeffentlichkeit übergeben. Dem Berichte der Lebensversicherungs-Gesellschaft Phönix ist zu entnehmen, daß sich mit Ende 1925 der Versicherungsbestand (über 600 Millionen Schilling) dem letzten Friedensjahre gegenüber unter Zugrundelegung cler Goldparität mehr als verdoppelt hat. Von diesem Versicherungsbestande entfallen ungefähr 44 Prozent auf den Bestand im Heimatlande. Die Prämieneinnahmen haben bereits im Jahre 1924 S 27,542.000 betragen (gegenüber GK 9,733.000 im Jahre 1913). Die Golderöffnungsbilanz weist ein voll eingezahltes Aktienkapital von S 4,000.000 (zerlegt in 100.000 Aktien ä Nominale S 40) und eine Kapitalsrücklage von S 1,557.185 aus. Die Bilanzsumme der Golderöffnungsbilanz schließt mit dem Betrage von S 56,435.865. Die Gewährleistungsfonds der Gesellschaft betragen laut Golderöffnungsbilanz S 53,051.954*77. Der Realitätenbesitz umfaßt einundzwanzig Häuser in \\ ien, je zwei Häuser in Prag, Triest und München und je ein Haus in Budapest, Salzburg, Budweis, Bratislava, Laibach und Teschen. Die „Phönix und M iener“ \ereinigte Versicherungs-Aktiengesellschaft wird in clen von ihr betriebenen Branchen im Jahre 1925 eine Prämieneinnahme von rund S 32,000.000 erreichen. Die Golderöffnungsbilanz, schließend mit einer Bilanzsumme von S 18,988.639, weist ein voll eingezahltes Aktienkapital von S 6,000.000 (150.000 Aktien a S 40 Nominale) und eine Kapitalsrücklage von S 1,800.000 aus. An der Spitze der beiden Phönix-Gesellschaften steht als Präsident Oberbaurat Dr. Franz 0 Quiclenus, ehern. Präsident der Wiener Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie; als V izepräsidenten der Lebensversicherungs-Gesellschaft Phönix figurieren Robert D. H o 11 u b, Direktor der Anglo Austrian Bank Ltd., und Paul Le ebner, Direktor der Oesterreichischen Creditanstalt für Handel und Gewerbe; bei der „Phönix und Wiener” Vereinigte "N ersicherungs- Aktiengesellschaft Generaldirektor Fritz Bauer und Markus Rotter, Vizepräsident der Zentraleuropäischen Länderbank in \Y ien. 198 Der Anker Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft Wien, I., Hoher Markt 10/11 Telephon Nr. 66-5-55 Serie £ 5T nf Ankerhof, Wien! A» 'i; IKERHOF. Die Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Der Anker” wurde im Jahre 1858 als Lebensversicherungsgesellschaft gegründet und hat den Betrieb bald über die Grenzen der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie aut das Ausland ausgedehnt. Auf dem Balkan und in der Türkei war der Anker geradezu der Pionier des Lebensversicherungsgedankens. Mit der Zeit umfaßte das Arbeitsgebiet der Gesellschaft einen großen Teil von Europa, und wenn auch nach dem Weltkriege durch die Maßnahmen der ehemals feindlichen Staaten das Tätigkeitsgebiet etwas eingeengt wurde, so umfaßt es derzeit noch immer Österreich, Ungarn, die tschechoslowakische Republik, Polen, Deutschland, die Schweiz, Serbien, Bulgarien, die Türkei und Ägypten. Der Anker betreibt demnach auch heute noch sein Geschäft auf internationaler Grundlage, die noch dadurch erweitert wird, daß er aut dem VN ege der Rückversicherung seitens von ihm gegründeter Gesellschaften auch an dem Geschäfte aus denjenigen Ländern beteiligt ist, in denen cler direkte Betrieb nicht eingerichtet w urde. Durch Aufnahme der Sachversicherungszw eige — Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Glas-, l ntall-, Haftpflicht-, Auto-, Transport- und Reisegepäckversicherung — w urde vor einigen Jahren auch clie technische Basis des Geschäftes und der Kundenkreis erw eitert, so daß die Gesellschaft, gestützt aut das durch eine beinahe siebzigjährige rühmliche Vergangenheit erworbene Vertrauen des Publikums, neuen Ertolgen entgegengeht. Am Ende des Jahres 1924 wies cler Anker in der Lebensversicherung einen Bestand von 107.609 Polizzen mit einem Versicherungskapital von S 154,656.800— und eine Prämieneinnahme von S 7,577.740— aus. In den Sachschadenversicherungszweigen belief sich die Prämieneinnahme auf S 2,695.191’—. Die Gewährleistungsfonds erreichten die Höhe von S 43,903.365’—. Die ausländischen Interessen, die beim Anker nach Beendigung des Weltkrieges zur Geltung kamen, spiegeln sich in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates wider, der derzeit aus tolgenclen Persönlichkeiten besteht: Präsident: V. C. Esc her, Präsident der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich, I. Vizepräsident: Dr. August Engel, Finanzminister a. D. in W ien, II. Vizepräsident: Dr. Hans Hall, Hanclelskammerrat in VN ien, Emil Bebler, Direktor der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft in Zürich, Hofrat Ernst Drumm, Präsident der Bayerischen Rückversicherungsbank A. G. in München, Dr. VN ilhelm Dubsky in VN ien, Dr. Hans Müller, Rechtsanwalt in Zürich, Dr. Rudolf Pontzen in Wien, Alexander VN einer, Bankier in VN ien. )99 Anglo-Elementar V e r s i c h e r u n g s - Aktiengesellschaft Insurance Company Limited Wien, III., Schwarzenbergplatz Nr. 4 (Industriehaus) Telephon: 97-5-85 Serie Eigene Garantie mittel 16 Millionen Schilling Das Unternehmen wurde 1897 von den offiziellen Organisationen der Industriellen der früheren Österreichisch-Ungarischen Monarchie gegründet. Im Jahre 1920 erfolgte der Anschluß an den Konzern der englischen Gesellschaften Commercial Union Assurance Company Limited und The Excess Insurance Company Limited (Garantiefonds über 48 Millionen Pfund Sterling.) Die Gesellschaft betreibt alle Arten der Elementarversicherung, wie: Feuerversicherung Einbruchdiebstahlversicherung Glasversicherung T ransportversicherung Ueisegepäckversicherung Unfallversicherung Haftpflichtversicherung Pferdeversicherung V iehversicherung Maschinenbruchversicherung f ahrzeugversicherung und W etterversicherung Filialen und Agenturen in allen größeren Orten Österreichs und der Sukzessionsstaaten. 400 Lebens- und Rentenversicherungs- Aktiengesellschaft „Fortuna“ Wien, 1II/3, Lisztstraße 4 Telephon Nr. 99-5-15 Serie i i i m b_b ' M & tTI. 1 - ‘ ^ 'Z'.’Z Vf Das Unternehmen wurde 1919 unter der Führung der „Anglo-Elementar” Versicherungs- Actien-Gesellschaft von den Industriellen der früheren Österreichisch-Ungarischen Monarchie unter Beteiligung der österreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe gegründet. Vor kurzem erfolgte der Anschluß an den Konzern der nordischen Gesellschaft: Storehrand Christiania Almindelige Forsikrings-Aktieselskap in Oslo. (Gegründet 1847.) Die Gesellschaft übernimmt sämtliche Kombinationen von Ab- und Erlebensversicherungen, Kinder- und Aussteuer- sowie Pensions- und Rentenversicherungen unter Verwertung modernster versicherungstechnischer Grundlagen. Niederlassungen der Gesellschaft in Österreich: Zentrale: Wien, lII/ 3 , Lisztstraße 4; Filialen: I., Salzgries 10; I., Franz-Josefs-Kai 11; III., Reisnerstraße 36; VI., Mariahilferstraße 17; Dornbirn, Angelika Kauffmannstraße 7; Graz, Radetzkystraße 17; Innsbruck, Meranerstraße 3; Klagenfurt, Villacherstraße 1; Liesing, Traubengasse 6; Linz, Landstraße 57; .Mödling, Maria Theresienstraße 28; Salzburg, Auerspergstraße 10; St. Pölten, Brunngasse 19. In Ungarn: Filialdirektion: Budapest, IV., Vaczi utca 9. In Italien: Repräsentanz: Bozen, Königin Helenastraße 10. 26 401 Versicherungs-Büro Jacques Elias , Wien, III., Reisnerstraße 36 Fernruf 90-2-32 Drahtanschrift: „surely wien” Dieses im Jahre 1899 gegründete Bureau beschäftigt sich mit allen einschlägigen Angelegenheiten des Versicherungsfaches. Es gehört zu den ältesten Unternehmungen des Versicherungswesens und hat sowohl im alten als auch im neuen Wien zu den maßgebendsten Kreisen rege Beziehungen unterhalten. In Fragen der industriellen Versicherung gilt das Unternehmen, w elches im engsten Anschlüsse an die großen führenden Versicherungsgesellschaften des In- und Auslandes arbeitet, als besonders erfahren. » ln seinen einzelnen Abteilungen beschäftigt sich das Bureau mit: 1. Polizzenrevision, 2. Ständiger Evidenzhaltung von Versicherungen im- Abonnement, 3. Interventionen in Schadensfällen, 4. Durchführungen von Versicherungen aller Art im In- und Auslande, 5. Ständiger Aufbewahrung von Polizzen. Das Unternehmen unterhält ständige Vertretungen an allen europäischen Handelsplätzen. Das Versicherungs-Büro Jacques Elias, dessen Inhaber seit Jahren die Mitgliedschaft des Niederösterreichischen Gewerbevereines und der Britischen Handelskammer besitzt, ist auch an der Börse für landwirtschaftliche Produkte vertreten und genießt infolge seiner ausgezeichneten Organisation und prompten, verläßlichen Geschäftsführung ungeteiltes Ansehen. 402 Maschinenfabriken und Apparatebau Schiff & Stern W ien, ll/j, Untere Donaustraße Fabriken in Leipzig, Brünn und \\ ien / Niederlassungen in Paris, Budapest und Lodz Auf dem Gebiete der Abwärmeverwertung durch unmittelbare, selbsttätige Rückführung der heißen Kondenswässer in die Dampfkessel nimmt die Firma Schiff 6c Stern eine führende Stellung auf dem Kontinent ein. Das Haus w urde im Jahre 1899 in Leipzig von den Herren Konsul Max Schiff und Maximilian Stern begründet, zu einer Zeit, wo die Rückleitung der Kondenswässer mit hoher Temperatur noch ein technisches Problem darstellte. Der Firma Schiff und Stern ist das Verdienst zuzuschreiben, nicht nur die neue Idee der automatischen Rückführung des Kondenswassers ohne Pumpen und Injektoren, durch einfachen Druckausgleich aufgegriffen, sondern auch durch eine Reihe von noch heute Richtung gebenden Erfindungen die bis dahin bestandenen technischen Schwierigkeiten überwunden zu haben. Die Apparate wurden früher für verhältnismäßig kleine Leistungen hergestellt, so daß sich deren Arbeit nur auf die V erspeisung der Kondenswässer beschränken mußte. Seit eineinhalb Jahrzehnten jedoch w erden die Apparate bis zu einer stündlichen Leistungsfähigkeit von 40.000 Liter gebaut, so daß man daran gehen konnte, mit diesen Apparaten nicht nur das Kondenswässer, sondern gleichzeitig auch das noch notwendige Zusatzwasser in die Kessel zu speisen. Diese Erhöhung der Leistungsfähigkeit wurde durch neue, grundlegende Erfindungen ermöglicht, welche das System auch nach der Richtung einer vollkommenen Abdampfverwertung und einer kompletten Wassermessung ausbauten. Eine der jüngsten Phasen in dieser Entwicklung stellt nun die Konclensw asser-Kesselspeisung von modernen Hochdruckkesseln mit Drücken über 30 Atmosphären dar, welche in der Praxis die Überlegenheit dieses Systems der Dampfkesselspeisung besonders eindringlich demonstriert. Der stetig wachsende Umfang des Leipziger Stammhauses führte in der Folge zur Errichtung weiterer Fabriken der Firma sowohl in Wien als auch in Brünn. Die Firma baut nach ihren eigenen Patenten außer den selbsttätigen Speiseeinrichtungen Wasserst andsregler für Dampfkessel, Abdampfentöler, Speisewasservorwärmer, Kondenstöpfe und Spezial-Armaturen und hat auch auf dem Gebiete des Hochdruck-Rohrleitungsbaues und des Zentralheizungsbaues, wofür eigene Abteilungen geschaffen wurden, ihre volle Leistungsfähigkeit bewiesen, so daß heute die Ökonomisierung nicht zeitgemäßer Dampfbetriebe einen breiten Raum im Arbeitsgebiete der Firma einnimmt. Die jetzigen Inhaber der drei Fabriken — Herr Konsul Schiff ist in jungen Jahren, im Jahre 1910 gestorben — sind die Herren’ Maximilian und Friedrich Leopold Stern. Die drei Fabriken lassen auch heute den größten Teil des Kontinentes teilweise durch V ertreterbüros, zum großen Teil aber durch ihre seit Jahren tätigen eigenen Reiseingenieure ständig bereisen. In Wien selbst hat die Firma außer den großen Industrien auch für die größten öffentlichen sowohl staatlichen als auch städtischen Bauten ihre Einrichtungen geliefert, so zum Beispiel im Betriebe der Gemeindeverwaltung für das Rathaus, die städtischen Bäder im All. und XV 11. Bezirk, das W erk- und Asvlhaus, die Städtischen Lagerhäuser, die Dampfwäscherei Schwenkgasse und eine Reihe der nun neu erbauten, zentralen Waschküchenanlagen in den V olkswohnhäusern Fuchsenfeldhof, Robert-Blum-Hof, Metzleinsthaler-Hof usw. Eben jetzt befindet sich eine große Speiseanlage für das städtische Amalienbacl in Montage, welches bekanntlich eine Sehenswürdigkeit des Kontinentes bilden wird. 2Ö* 40 ) Inhaltsübersicht über den Abschnitt Darstellungen wirtschaftlicher Unternehmungen Seite Anglo-Llementar, Versicherungs-Aktiengesellschaft 4 °° Anker, Der, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft 399 Arbeiterbank A.-G. 376 Mankgesellschaft, Neue W iener 379 Bankverein, Wiener 372 Boden-Credit-Anstalt, Allgemeine österreichische 367 Börse für landwirtschaftliche Produkte 357 Börse, Wiener 354 Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 346 Bundesverlag für Unterricht, W issenschaft und Kunst, österreichischer 345 Credit-Anstalt, österreichische, für Handel u. Gewerbe 371 Dorotheum 3 f >3 Escompte-Gesellschaft, Niederösterreichische 370 Elias, Jacques, Versicherungsbureau 402 Fortuna, Lebens- und Rentenversicherungs-Aktiengesellschaft 401 Giro- und Kassenverein, W iener 378 „Gesiba“, Gemeinwirtschaftliche Siedlungs- und Baustoffanstalt 388 Gobelin-Manufaktur, Wiener (Hofburg) 351 Hauptmünzamt, österreichisches 342 Ingenieurkammer für Burgenland, Niederösterreich und W ien 358 Kammer für Arbeiter und Angestellte, W iener 352 Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie 356 Kartographisches, früher Militärgeographisches Institut 347 Kontrollbank für Industrie und Handel, österreichische 379 Seite Landeshypothekenanstalt für Niederösterreich 364 Länderbank, Zentraleuropäische 376 Lichtbildstelle, österreichische 332 Liebig, Johann Sc Comp. 382 Mercurbank 369 Nachrichtenstelle, Amtliche 327 Nationalbank, österreichische 359 Patentamt, österreichisches 343 Phönix, Versicherungsgesellschaften in W 7 ien 396 Porzellanfabrik Augarten, W iener, A.-G. 350 Postsparkassenamt 361 Rentenanstalt, Allgemeine 382 Radio-Verkehrs-A.-G., österreichische 348 Salinen, österreichische 338 Scherbaum Sc Co., Bankhaus 380 Schiff Sc Stern, Maschinenfabriken und Apparatebau 403 Spar-Casse, Erste österreichische 386 Sparkassen, Reichsverband deutscher, in Österreich 380 Staatsdruckerei, österreichische 341 Stein Josef, Bankhaus 381 Taljakregie, österreichische 333 Treuga-Bank-A.-G. 378 Union-Bank 374 Verkehrsbank, Allgemeine 368 Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer 392 „Währing“, Spar- und Vorschußkonsortium des ersten allgemeinen Beamtenvereines 387 W iener Messe 349 Wiener Zeitung 328 404 > ** v. -*r r “ 'S :r r-' * -? 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