^)ie so oft und besonders zur Nachtszeit vorkommenden bedauerten Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung machen es der Regierung zur Pflicht, die nachstehenden, zur Wahrung der Sicherheit unentbehrlichen Anordnungen nach Maßgabe der schon bestehenden Sicherheitsgesetze kund zu machen. ' Es werden demnach: " Erstens. Alle Aufläufe und Zusammenrottungen auf öffentlichen Platzen und Gassen, ohne Rücksicht auf deren Zweck, strenge untersagt. Die Familienväter und Gewerbsherren sind bei der im Strafgesetze dafür vorgesehenen Ahndung verpflichtet, ihre Hausgenossen, Gesellen und Arbeiter Nachts, insbesondere bei Aufläufen, zu Hause zu behalten; bei Aufläufen sind sogleich alle Hausthore zu schließen. Zweitens. Wer diesen Anordnungen über Aufforderung einer obrigkeitlichen Person nicht unbedingte. Folge leistet, wird verhaftet, und dem Strafgerichte zum gesetzlichen Verfahren übergeben. Sollten aber demungeachtet: Drittens. Aufläufe oder Zusammenrottungen entstehen und von den Abgeordneten der Sicherheits-Behörden nicht zerstreut werden können, so- sollen über fruchtlose dreimalige Aufforderung zur Ruhe mittelst Trommelschlages sowohl die Nationalgarde, als das Militär mit Waffengewalt einschreiten, die Tumultuanten zerstreuen und die Schuldigen der strafenden'Gerechtigkeit überantworten. - - Zur richtigen Würdigung der vorstehenden Anordnungen wird auf die nachfolgenden Verfügungen des Strafgesetzes hingewiesen: a) Wenn Jemand für sich allein oder auch, wenn mehrere, jedoch ohne Zusammenrottung dem Richter einer obrigkeitlichen Person oder ihren Abgeordneten in Amtssachen, oder wenn Jemand einer Wache in Vollziehung des öffentlichen Befehles sich mit gefährlicher Drohung oder wirklicher gewaltsamer Handanlcgung, obgleich ohne Waffen und Verwundung widersetzet, macht er sich des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit schuldig, welches nach §§. 7V und 71, St. G. I. Thl. mit schwerem Kerker von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen ist. d) Die Zusammenrottung mehrerer Personen, um der obrigkeitlichen Gewalt Widerstand zu leisten, ist das Verbrechen des Aufstandes, und jeder macht sich desselben mitschuldig, welcher sich der Rottirung, es sei gleich anfänglich oder erst im Fortgange, zugesellet. Dieses Verbrechen wird an dem Schuldigen nach Maßgabe der §§. 61 — 65, je nach Umständen mit einfachem oder schwerem Kerker von 6 Monaten bis auf 20 Jahre bestraft. e) Wenn es bei einer aus was immer für einer Veranlassung entstandenen Zusammenrottung durch die Widerspenstigkeit gegen die von der Obrigkeit vorausgegangene Abmahnung und durch die Vereinigung wirklich gewaltsamer Mittel so weit kommt, daß zur Herstellung der Ruhe und Ordnung eine außerordentliche Gewalt angewendet werden muß, so ist Aufruhr vorhanden, und jeder macht sich dieses Verbrechens schuldig, der an einer solchen Antheil nimmt. Dieses Verbrechen wird mit schwerem Kerker mindestens von einem Jahre bestraft, welcher bis auf lebenslang ausgedehnt werden kann. l§§. 68 und 69.) Wäre durch die obigen Anordnungen die Ruhe nicht herzustellen, so wird: Viertens. Zur Anwendung des standrechtlichen Verfahrens geschritten werden. Wim am 19. Mai 1848. Albert Graf Marrteeurcali, Riederösterr. Landmarschall und RegierungS-Präsidentens-Stellvertveter. Mit Zustimmung des Ministerrathes ertheile ich der vorstehenden Kundmachung die Genehmigung. Wim am IS. Mai 18L8. ^ Der Minister des Inneren: PillerSdorff.