Kundmachung. Laut Eröffnung vom 14. d. M. Zahl 3432 1* k. hat der Herr Finanzminister gestattet, daß einstweilen, bis eine Aenderung des Stempel- und Taxgesetzes vom 27. Jänner 1840 auf gesetzlichem Wege erfolgt sein wird, zu den bei den Landgerichten vorkommenden Verfachgesuchen oder Protokollen (8 8. 8 u. 13 der Instruktion über die Anwendung des Stempelgesetzes auf die Verfachgeschäfte) in so fern der Werth der Realität, um deren Besitz oder Eigenthum es sich handelt, oder die einzutragende oder zu löschende Schuldforderung oder Session oder überhaupt der in die Verfachbücher einzutragende oder zu löschende Anspruch den Betrag von 500 fl nicht übersteigt, der Stempel mit 15 kr. verwendet werde. Eben dieser Stempel ist zu verwenden, wenn es sich um die Versuchung von Rechten und Ansprüchen handelt, deren Werth weder in der Urkunde, noch in den Verfachbüchern aufgeführt erscheint, noch aus der Berufung auf andere Urkunden entnommen werden kann. Wenn der Werth der Realität oder der Werthsbetrag der Schuldforderung, Cession, oder des sonstigen versuchten Anspruches 500 fl. aber nicht »000 fl. übersteigt, , wird die Verwendung des Stempels mit 30 kr. gestattet. In anderen Fällen hat es bei den Vorschriften des Gesetzes zu verbleiben. Dies wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Innsbruck am 18. April 1848. - Vom k. k. Landes-Präsidium für Tirol und Vorarlberg. Clemens Graf und Herr zu Brandts, Gouverneur. Nrv. 1681 kr.