Kmi-inachimg. 3n Folge des hohen Ministerial-Erlasses vom 12. d. M. 8. 2, find alle Staatsbürger an ihren bleibenden Wohnsitzen in dem Alter von dem vollendeten 19. bis zum vollstreckten 50. Jahre zum activen Dienste in der Nationalgarde verpflichtet, wenn dieselben nicht in die Claffe der Handwerksgesellen, Dienstbothen oder jener gehören, welche vom Tagoder Wochenlohne leben, oder welche nicht nach 8. 3 und 4 jenes Gesetzes hievon ausgenommen find. Um nun alle zur activen Dienstleistung in der Nationalgarde berufenen Personen zu erheben, und deren Widmung und Einreihung in die Nationalgarde zu bewerkstelligen, werden in der inneren Stadt 4 Aufnahms-Commissionen, bestehend aus 1 Magistratsbeamten und 3 Abgeordneten der Nationalgarde, und in sämmtlichen Vorstädten eine mit der Häusermenge im Verhältnisse stehende Anzahl von Aufnahms- Commissionen bestehend aus 2 Mitgliedern der Gemeinde und aus 3 Abgeordneten der Nationalgarde aufgestellt, welche vom 28. April d. I. angefangen dieses Aufnahmsgeschäft von Haus zu Haus durchführen werden. Da die vollständige Organifirung der Nationalgarde von der höchsten Wichtigkeit ist, und die schnelle Beendigung des Aufnahmsgeschäftes von der bereitwilligen Unterstützung der Herren Hauseigentümer abhängt, so werden sämmtliche Herren Hauseigentümer, Administratoren und Inspektoren hiemit aufgefordert, diesen Aufnahms-Commissionen bei ihrem Erscheinen im Hause mit aller Bereitwilligkeit an die Hand zu gehen, denselben die in Händen habenden Conscriptionsbö- gen und Meldscheine der Wohnpartheien zur Einsicht mitzutheilen und die Personen männlichen Geschlechtes, welche sich in einem Alter zwischen 19 und 50 Jahren befinden, zu ersuchen, bei der Aufnahme, für welche die Stunde Tags vorher bekannt gegeben werden wird, gegenwärtig zu Von dem Magistrate und prov. Karge» Ausschüße der Stadt Wien, sein. am 22. April 1848. V » 2 ^' K'014L