Programm des Central-Wahl-Comit«s für den bevorstehenden constituirenden Reichstag. Mit Sehnsucht und Hoffnung blickt jeder Freund deS Vaterlandes der Eröffnung des Reichstages entgegen. Wien hat der Idee der Freiheit Anerkennung verschafft, der Reichstag muß ihr Geltung verschaffen, sie verwirklichen. Er muß sie verwirklichen durch ein neues Staatsgrundgesetz, durch eine Constitution; verwirklichen in allen Einrichtungen — von der Verantwortlichkeit der Minister bis zum unbedingten Selbstbestimmungsrechte der kleinsten Dorfgemeinde. Der alte Schutt muß weggeräumt und Alles neu gestattet werden. Der Geist der Freiheit muß alle Organe des Staatskörpers mit den belebenden Grundsätzen einer auf der breitesten Basis ruhenden volksrechtlichen Monarchie durchdringen. Zur Lösung dieser Aufgabe fordert das Vaterland seine besten Kräfte. Der Ausschuß der Bürger, Nationalgarde und Studenten zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit und zur Wahrung der Volksrechte hält es für seine heiligste Pflicht, durch alle ihm zu Gebote stehenden erlaubten Mittel dahin zu wirken, daß am Reichstage Männer erscheinen, welche den Willen, die Kraft und die Fähigkeit besitzen, dem Staate eine auf der breitesten Basis der volksrechtlichen Monarchie ruhende Constitution zu geben. Zu diesem Behufe hat der Ausschuß ein Central-Wahl-Corrritö gebildet, und er fordert hiemit alle jene Männer auf, welche als Candidaten zur constituirenden Reichsversammlung aufzutreten gedenken, sich bei dem erwähnten Wahl-Comite zu melden^). Das Comite wird die Liste sämmtlicher Wahl - Candidaten veröffentlichen, der Ausschuß aber wird nur diejenigen empfehlen und in ihrer Bewerbung durch seinen moralischen Einfluß kräftigst unterstützen, deren Gesinnungstüchtigkeit und politische Befähigung ihm genügend bekannt sind. Als unerläßliche Bedingung seiner Unterstützung fordert der Ausschuß von den Candidaten: 1. Einen unbefleckten, ehrenhaften, festen Charakter. 2. Durch Wort und That bewährte, entschieden freisinnige Grundsätze. 3. Hinlängliche, auf wissenschaftlichem Wege oder im praktischen Leben erworbene politische Bildung, um die Forderungen der Gegenwart und die nothwendigen Bedingungen einer volksrechtlichen Verfassung richtig zu ermessen. Als eine wahrhaft volksrechtliche Verfassung vermag der Ausschuß aber nur diejenige anzuerkennen, kraft welcher dem ganzen Volke, das heißt, allen Staatsangehörigen ohne Unterschied, allein das Recht zusteht, sich alle seine Gesetze, unter Sanktion des die Volks-Souverainität repräsentirenden Monarchen, durch direct und ohne Census gewählte Vertreter zu geben. 4. Unverbrüchliches Festhalten an dem Grundsätze, daß die Eristenz des österreichischen Kaiserstaates unbedingt abhängig sei von dem innigen Anschlüsse an das große deutsche Mutterland, zu gegenseitiger Gewährleistung der volksrechtlichen Verfassungen aller deutschen Einzelstaaten und zu einheitlicher Vertretung ihrer Gesammtinteressen gegenüber dem Auslande; endlich 5. Anerkennung der vollkommenen staatlichen Gleichberechtigung aller Nationalitäten des österreichischen Kaiserstaates. Wien im Juni 1848. Vom Ausschüsse der Bürger, NationaLgarde und Studenten sür Ordnung und Sicherheit und Wahrung der Rechte des Volkes. *) Die Anmeldung wolle entweder schriftlich oder mündlich im Musikvereins - Saale zwischen 8 und 9 Uhr Morgens geschehe«. Aus der k. k. Hof- und Staats-Druckerei. «^.->