5 ^ 31285 . Circulare der k. k. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns. Abänderungen in den bestehenden Strafgesetzen. mehrere Bestimmungen des derzeit bestehenden Strafgesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizei - Uebertretungen vom 3. September 1803 der Gesittung und Bildungsstufe der Völker des österreichischen Kaiserstaates, sowie den Einrichtungen eines konstitutionellen Staates in keiner Weise mehr entsprechen, so haben Seine Majestät über einen Antrag des Justiz - Ministers und nach Einvernehmung Ihres Mini- sterrathes mit allerhöchster Entschließung vom 22. Mai vorläufig, und bis zur Kundmachung eines im konstitutionellen Wege abzufassenden und zu sanctionirenden neuen Strafgesetzbuches, die nachstehenden Abänderungen an den bestehenden Strafgesetzen zu verordnen beschlossen: I. Die in den §§. 17, 1!1. b und e, 10, 20, und dem zweiten Absätze des §. 22 des 1. Theiles, und in dem §. 8, lit. 6, §§. 15, 16, 19, lil. a und e, und §21 des II. Theiles des genannten Strafgesetzbuches enthaltenen Vorschriften werden außer Wirksamkeit gesetzt. Es darf daher von jetzt an wegen Verbrechen keine Verurtheilung: a) zur Ausstellung auf der Schandbühne, d) zur Züchtigung mit Stock- oder Ruthenftreichen, e) zur Brandmarkung; und eben so wenig wegen schwerer Polizei-Uebertretungen, ä) zur körperlichen Züchtigung, oder e) zur öffentlichen Ausstellung im Kreise mehr erfolgen. II. In den Fällen, für welche eine dieser Strafarten in den Gesetzen als Verschärfung angedroht ist, ist entweder die Hauptstrafe innerhalb der gesetzlichen Schranken verhältnißmäßig strenger zu bestimmen, oder derselben eine andere gesetzlich zulässige Verschärfungsart hinzuzufügen. In soferne die körperliche Züchtigung für schwere Polizei - Uebertretungen als Hauptstrafe festgesetzt wäre, ist dieselbe unter Anwendung des §. 23 II. Theiles des Strafgesetzbuches in Arreststrafe, mit Rücksicht auf den Nahrungsftand des Sträflings, abzuändern. III. Körperliche Züchtigung ist künftighin auch als Disciplinar-Strafe wider Beschuldigte und Sträflinge nicht mehr zu verhängen, sondern es sind anstatt derselben die übrigen in den Gesetzen festgesetzten Maßregeln in Anwendung zu bringen. IV. Die in dem §. 272 des I. Theiles des Strafgesetzbuches vorgesehene häusliche Durchsuchung wegen Verdacht eines Verbrechens darf in Zukunft nicht mehr von den Organen der Sicherheitsbehörde nach ihrem eigenen Ermessen, sondern nur auf Grundlage eines förmlichen Beschlusses des Criminal - Gerichtes, von dessen Abgeordneten oder von der zur Thatbestandserhebnng gesetzlich berufenen, jedoch zu diesem Acte durch das Criminal - Gericht eigends zu ermächtigenden Behörde vorge- nommen werden. Dieser Beschluß des Criminal - Gerichtes ist bei Collegial-Gerichten von dem Collegium, bei Einzelngerichten aber von dem Inquirenten nach Maßgabe der hinsichtlich der persönlichen Verhaftungen mit dem Hof-Dekrete vom 19. September 1826, Nr. 2229 der Justiz-Gesetzsammlung, festgesetzten Vorschrift zu fassen, dem betroffenen Wohnungsinhaber bei Vornahme der Hausdurchsuchung in schriftlicher Ausfertigung vorznweisen, und sammt der genauen Nachweisung der gesetzlichen Recht- sertigungsgründe den Acten beizuschließen. V. Die Vorschrift des §. 396 I. Theiles des Strafgesetzbuches, wvrnach die Untersuchung der eines Verbrechens rechtlich beschuldigten Personen auf freiem Fuße nur dann stattfinden kann, wenn die Beschuldigung ein Verbrechen betrifft, welches nach dem Gesetze höchstens eine einjährige Kerkerstrafe nach sich ziehen könnte, ist in Zukunft allgemein in jenem gelinderen Sinne anzuwenden, welche ihr ohnehin bisher schon von verschiedenen Auslegern zuerkannt worden ist. Hiernach ist die Verschonung des Beschuldigten mit dem Verhafte, wenn die übrigen Erfordernisse des §. 396 vorhanden sind, auch auf jene Fälle auszndehnen, wo zwar im Gesetze die Kerkerstrafe im Allgemeinen bis auf fünf Jahre ausgemeffen, allein nach der Beschaffenheit der Umstände als wahrscheinlich vorauszusehen ist, daß dieselbe nach Maßgabe der §§. 48 und 49 vermöge überwiegender Milderungsnmstände oder aus Rücksicht für die schuldlose Familie des Beschuldigten bis auf ein Jahr herabgesetzt werden dürfte. VI. In Beziehung auf die Einrichtung der Untersuchungsgefängnisse, sowie der Strafanstalten für die wegen Verbrechen Verhafteten sind zwar vor der Hand die bestehenden Vorschriften aufrecht zu halten, allein es ist den Verhafteten, zumal den erst nur im Untersuchungsgefängnisse befindlichen Beschuldigten, in der allseitigen Behandlungsart, jede durch Humanität und anständige Begegnung empfohlene Erleichterung zuzuwenden, die nur immer mit der Vorschrift des Gesetzes, mit der Sicherheit der Anhaltung und dem Zwecke der Strafe verträglich ist. Insbesondere soll aber n) bei der Absonderung der Verhafteten nach bestimmten Kategorien, nebst den ohnehin schon vorgeschriebenen Rücksichten, auch auf die Art der ihnen zur Last gelegten Verbrechen, sowie auf ihre Bildungsstufe angemessener Bedacht genommen werden; ferner Ir) den Verhafteten, eben mit Rücksicht auf ihre Bildungsstufe, kein Hinderniß in der Zuweisung angemessener Lectüre, sowie von Schreibmaterialien in den Weg gelegt und hiernach auch, mit einstweiliger Aufhebung der Wirksamkeit des §. 318 I. Theiles des Strafgesetzbuches, unter den erforderlichen Vorsichten die Erlaubniß gewährt werden, in den Morgen- und Abendstunden Licht zn brennen. VII. Die Bestimmungen der 88. 363, 364 und des zweiten Absatzes des 8. 365 des I. Theiles des Strafgesetzbuches werden dahin abgeändert, daß in den drei dort angegebenen Fällen, wenn nämlich der eines Verbrechens Beschuldigte sich bei dem Verhöre sinnenverwirrt stellt, oder auf die an ihn gestellten Fragen keine Antwort gibt, oder lügt, durchaus keine Disciplinar - Strafe mehr in Anwendung kommen darf. Der Untersuchungsrichter hat in diesen Fällen nach der Schlußan- ordnnng des §. 363 die Belehrung des Obergerichtes anzusuchen. Endlich werden VIII. Die §§. 433 und 434 des I. Theiles dahin abgeändert, daß wegen der dort aufgezählten Verbrechen die von den Criminal - Gerichten erster Instanz gefällten Strafurtheile vor ihrer Bekanntmachung in Zukunft nur dann dem Criminal - Obergerichte vorzulegen sind, wenn dadurch auf eine Strafe in der Dauer von mindestens sechs Monaten erkannt wird. Hierdurch soll also den wegen minder strafbaren Handlungen abgeurtheilten Verbrechern die Erleichterung zugehen, daß die von der Vorlegung der Urtheile an das Obergericht untrennbare Verzögerung in der Beendigung des Straf - Processes bei solchen Strafurtheilen entfallen soll, wo vermöge der Kürze der Strafdauer eben jene Verzögerung den Verurtheilten nicht selten empfindlicher als die verwirkte Strafe selbst treffen würde. — Das ihm nach dem Strafgesetze gegen derlei Urtheile zustehende Recht des Recurses soll aber hierdurch in keiner Weise verkürzt werden. Wegen Aufhebung der Strafe der Anhaltung zur öffentlichen Arbeit für Verbrechen, und zur öffentlichen Gemeindearbeit wegen schwerer Polizei-Übertretung, erläßt das Justiz-Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren unter Einem den geeigneten Auftrag an die berufenen Behörden um unverzügliche Berichterstattung darüber, welche Hindernisse der sogleichen Abschaffung auch dieser Strafe etwa in der einen oder anderen Provinz nicht bloß vermöge der Beschränktheit der Gefängnisse, sondern vor Allem aus Rücksicht für die Gesundheit der Sträflinge selbst entgegenstehen und wie diese Hindernisse ungesäumt beseitigt werden können. Weitere von dem Ministerrathe wohl ebenfalls höchst wünschenswerth erkannte Abänderungen an den bestehenden Strafgesetzen, welche nämlich über die Gränze einer bloßen Abschaffung von Härten hinausgehen, indem sie gleichzeitig durch neue gesetzliche Bestimmungen ersetzt werden müßten, sind dem Reichstage vorzubehalten. Diese Bestimmungen werden in Gemäßheit hohen Erlasses des Ministeriums des Inneren vom 31. vorigen, erhalten den 26. dieses Monates zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Wien den 29. Juni 1848. Graf Lamberg, k. k. Hofrath. Franz Riedl Edler von Riedenau, k. k. Nieder - Oester. Regierungsrath. Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckeret. Svr chKWs.W .ry;u!M'kWjs;E M >W .... rr?S ftE,? BZ: LM W 'O;M- dmch^ö«'^ 7^ Wmöks'r^7k ^ML5^ N^^^WML WtzEEr ..?tt»^r.«MM-,>q4MH»A- .n«?r- O;5srmZ^-sZ WMMV.M tiMnD Ukbßki?^^ ->/-. E-?.'f' rlEä^ ttM'Z kk^7^^7ifDrch?7^-MMr:^uU:sWEr-r.1?sS.. rmrrms^ 1 ck.7ichn,)>7rM ÄZ s-'?'-rs LTL.- tzis §n»«Z'l'/ ^ ^ ;. . c- . > ' - . . UZ-NS! GNZUZ . 72/ »MV ß-z :4?ttr^7 .!.. ;:S17' -M.Ü Z'N, KW -.W -?tD...MV- .. rptWrtz.-LGftflL'^'rN'n- .'l^i'^O.^ 5:5'.nr M- «Mbu»)MMA«irc^ff..MWSM'SWiR . Zrrr1 UMiWr-r«/ lick.«2). 7 . : ---.-?'. - ^ - .7- -." M 7 : 7-sM-MUrAMMp riM' --/'''. 7 >. -u» nZttirr: ^s^s: Nys- chniZniH. 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