Hohe Iteichstagsversammlung! Unter den Zweigen der Gesetzgebung, welche bei dem in Oesterreich eingetretenen Umschwünge der Verhältniße einer durchgreifenden Verbesserung sehnsuchtsvoll entgegensehen, steht jener des gesummten Gewerbsweseus oben an. Die Gewerbe sind es vorzugsweise, aus denen, wenn sie entsprechend geregelt sind, das Vorhandensein des in einem Staatsverbanve so außerordentlich wichtigen Mittelstandes beruht. Die Erfahrung von England und Frankreich hat uns gelehrt, daß die sogenannte Gewerbefreiheit — die unbeschränkte Anwendung der Maschinen, die Uebermacht des angehäuften Kapitals diesen Mittelstand erdrücken, und das mit Recht gefürchtete Proletariat gebären. Soll dies nicht auch in unserem Vaterlande eintreten, so sind Institutionen nöthig, welche die Kräftigung, die freie Entwicklung und die Befestigung der gewerbstreibenden Klassen für alle Folge ermöglichen. Der Handwerksstand im Königreiche Böhmen die Wichtigkeit des Augenblickes erfaßend, und der Natur der Sache nach zunächst berufen, den eigenen Wünschen und Bedürfnissen Worte zu geben, hat über die Mittel berathen, wie den bisherigen Uebetständen abzuhelfen, und wie für das weitere Gedeihen des Gewerbeftandes ein dauerhafter Grund zu legen wäre. Rach einer reiflichen Erwägung glaubt derselbe einer hohen Reichsversammlung Nachstehendes zur hohen Würdigung unterbreiten zu dürfen. 1. Die bisherige Gesetzgebung war der Ansicht, daß nur eine volle Gewerbefreibeit die Industrie und mit ihr die Wohlfahrt der Gewerbetreibenden fördere, und suchte diese durch die allmähiige Auflösung der Innungen anzubahnen und ins Leben einzuführen. Die Auflösung des Zunftverbandes zeigte aber überall nur nachteilige Wirkungen, denn es verschwand in kurzer Zeit der sogenannte Gesellenstand, die unerläßliche Bildungsanstalt für tüchtige Meister. Das ist natürlich, der freigewordene Lehrling hat Aussicht das Gewerbe selbstständig zu betreiben, warum soll er für andere, nicht . für sich selbst verdienen? Er beginnt — in den seltesten Fällen hinlänglich ansgebildet— ein Geschäft aus eigene Rechnung, nimmt Lehrjungen auf, heiratet und arbeitet dann auf gut Glück in die Welt hinein. Mangel an gründlicher Kenntniß, Jugend und Unerfahrenheit werden Ursache, daß das Gewerbe keinen goldenen Boden hat, der junge Mann ist nicht im Stande, das tägliche Brod zu verdienen, die Sorge um Weib und Kind lähmt Muth und Kraft, er verfällt der Armuth und dem Elende. Selbst unausgcbildet in seinem Farbe vermag er seinen Lehrling nicht viel zu lehren, selbst moralisch schwach kann er auf den Lehrling keinen moralischen Einfluß üben. — Auch dieser sinnt — kaum freigesprvchen — auf Selbstständigkeit, tritt in sittlicher und gewerblicher Hinsicht vernachlässiget in die Welt, die Zahl der Meister wächst nn- verhältnißmäßig, jene der tüchtigen Hilfsarbeiter nimmt immer mehr ab,.die Meister selbst sehen durch die allzngroße Conknrrenz ihr Einkommen täglich schmäler werden, sie sind unfähig für gemeinschaftliche Zwecke etwas zu thun, weil die eigene Existenz in Frage steht. Ein solches Uebel verbreitet sich mit fürchterlicher Gewalt, es findet sich in allen Gewerben, bei welchen der Zunftverband aufgehört hat. , Die Wiedereinführung des Zunftverbandes für alle Gewerbe, die ihn für ihr Interesse förderlich erkennen, dürfte demnach eine durch die Erfahrung gebotene Maßregel sein. ^ Wir finden es überflüssig, von den Vortheilen zu sprechen, die ein geregeltes Innungswesen bietet — sie sind« hinlänglich bekannt; rücksichtlich der Gewerbefreiheit aber sprechen wir unsere Ueberzeugung dahin aus, daß sie das Todes- urtheil für die Wohlfahrt des Gewerbsstandes ist. 2. Es ist bisher häufig vorgekommen, daß Leute, die ein Gewerbe namentlich ein zünftiges gar nicht oder nicht gehörig erlernt haben, die Befugnis erschliechen, dasselbe selbstständig auszuüben. Das hat nun offenbar große Nachtheile, denn abgesehen davon, daß solche Leute selten ein ehrliches Auskommen dabei finden, so können sie.unmöglich einen Lehrling ordentlich ausbilden oder einen Gesellen in seiner Kenntniß befestigen. Lehrlinge und Gesellen werden also verdorben, und in ihrem Fortkommen beeinträchtigt. Es leidet die Solidität der Arbeit, im Ganzen selbst die Industrie. Zu dem bie- thet die Verleihung der Gewerbsbefugniße an Leute, die ein Gewerbe gar nicht erlernt Haben, die meiste Gelegenheit zu den sogenannten Fabriksbefngnissen, mit deren Hilfe die Kapitalsbesitzer allen Gewinn an sich reißen, den selbstständigen Gewerbsmann erdrücken, und zum Daglöhner erniedrigen. So ist es Bedürfnis, daß ein zünftiges Gewerbe nur derjenige ausübe, der dasselbe vollständig erlernt hat. . . 3. Die frühere Gesetzgebung hat auf die innere Gestaltung der Zünfte imperativen Einfluß genommen. Es liegt aber in der Natur der Sache, daß die einer Innung ungehörigen Mitglieder am besten benrtheilen können, was ihnen zum Vortheil oder Nachtheil ist, welche Vorsichten und Einrichtungen rücksichtlich der Aufnahme und Freisprechung, der Lehrjungen, rücksichtlich der Gesellenjahre, der Wanderzeit, des Meisterstückes u. d. gl. die besondere Beschaffenheit ihres Gewerbes fordert, wie sich der Vortheil der .Einzelnen und der Gesammtheit ihres Gewerbes selbst am besten erzielen lasse. Mne Veränderung in den Verhältnissen kann eine Veränderung in der angenommenen Einrichtung nöthig machen. Auch darüber können die Mitglieder einer Innung zunächst urtheilen. Daher ist es Bedürfnis, daß die innere Gestaltung der Innungen dem Uebereinkommen der Innungsmitglieder überlassen bleibe. 4. Das System der Bevormundung, welches weiland in so großer Ausdehnung rücksichtlich aller Institute im Staate ausgeübt wurde, erstreckte sich auch auf das Vermögen und Einkommen der Zünfte. Vielleicht lag gerade darin der Grund, daß die Zünfte wenig, ja mitunter gar kein Vermögen und Einkommen hatten Die Erreichung manches guten und löblichen Zweckes wurde dadurch vereitelt. Wird sich wohl eine Innung bemühen, ein Vermögen zu sammeln, ei» Einkommen zu begründen, wenn sie in vorhinein weiß, daß sie damit nicht frei disponireu darf? Gewiß nicht. Die behördliche Bevormundung vernichtet das Gute, bas sich unstreitig durch ein frei disponibles Vermögen oder Einkommen erzielen läßt. Freiheit, Recht und Klugheit fordert also, daß die Innungen rücksichtlich der Verwaltung ihres Vermögens und Einkommens von den Behörden unabhängig seien. 5. Das Recht, Gewerbe zu verleihen, stand ehedem und bis itzt den Behöben zu. Es hat dies aber viele Unzukömmlichkeiten. Die Behörde ist nie in der Lage, über die gewerbliche Fähigkeit eines Bejmgnißwerbers ein Urtheil zu fällen, und doch ist dieses eines der wesentlichsten Bedingniffe. Es mangelt aber auch der Behörde die unmittelbare Ueber- sicht der übrigen Verhältnisse im Gewerbe selbst. So geschah es häufig, daß die Behörde die Besugniß an Individuen hingab, denen alle Befähigung fehlte, daß sie dagegen Individuen zurückwies, die in jeder Hinsicht taugliche Bewerber waren. So geschah es, daß ohne Berücksichtigung der Verhältnisse Befugnisse i r Ueberzahl verliehen wurden, wodurch alle Gewerbetreibenden eines Ortes in Armuth verfielen. So geschah es endlich, daß die Verleihung von Gewer ben nicht selten als eine Erwerbsquelle für den Verleihenden mißbraucht wurde. a) Die Innung allein ist es, die über die Fähigkeit eines Meisterrechtswerbers oder seine sonstigen Eigenschaften ein vollkommen begründetes Urtheil abgeben kann. b) Die Innung allein ist es also auch, die die Besugniß zum selbstständigen Betriebe eines Gewerbes zu verleihen hat. 6. So wie bei Verleihung der Gewerbsbefngniffe, so sind auch bei Beurtheilung der Angelegenheiten der Gewerbe überhaupt besondere Kenntnisse nöthig, die den Behörden unmöglich zugemuthet werden können. Es läßt sich aus diesem Grunde von ihnen eine in allen Fällen wahre und gerechte Entscheidung füglich nicht erwarten. Die alte Zeit hat dies häufig gerechtfertigt. Der Gewerbsstand bildet im Staate eine eigene Klaffe mit besonderen Interessen. Er allein weiß, was unter gegebenen Verhältnissen für ihn gut oder nicht gut ist, er allein vermag zu berechnen, welche Erfolge diese oder jene Maßregel auf seine Wohlfahrt, auf sein Erblüh'n hat. Er allein vermag jene Mittel zu finden, die seine Zwecke fördern- Er allein ist geeignet, sich als ein Ganzes entsprechend zu verwalten. — Sonach erscheint es als nothwendig, daß eine eigene gewerbliche Behörde und zwar aus der Mitte des Handwerksstandes selbst hervorgehc, der rücksichtlich der Gewerbe jener Wirkungskreis zu überlasten ist, der sonst den Behörden zugewiesen war. Die einzelnen Innungen der Hauptstadt — ebenso die in den einzelnen Landeskreiscn hätten einen Handwerksvorstand — in einer entsprechenden Zahl der Personen zu wählen. Die Handwerksvorständc der Provinz bestellen gleichfalls mittelst Wahl einen Handwerksverwaltungsrath, der in der Hauptstadt seinen Sitz hat. Die Innung wäre die erste, der Handwerksvorstand die zweite, der Handwerksverwaltungsrath die dritte gewerbliche Instanz. In diesem Jnstanzenzuge werden die Streitigkeiten und Beschwerden sowohl einzelner Jnnungsglieder als der Innungen selbst rechtskräftig entschieden. Eine auk diese Weise gebildete Behörde wäre geeignet, die Gewerbsin- teressen nach allen Richtungen zu vertreten. 7. Da es in einem Staate auch nur eine Gewerbsbehörde geben kann, so müßten dieser Behörde nicht bloß die zünftigen Gewerbe unterworfen sein, sondern auch die nichtzünftigen. 8. Die Erfahrung hat uns belehrt, daß einzelne Meister, sei es durch Zufall, sei es durch ein ihnen zu Gebote stehendes Kapital, sei es durch Ruf und besondere Geschicklichkeit begünstigt, alle profitable Arbeit an sich reißen, eine Anzahl von Gesellen und Lehrjungen halten und auf diese Weise faktisch ein Monopol an sich reißen. Es ist dieß eines der größten Hindernisse für die aus Staatsrücksichten wünschenswerthe gleichmäßige Vertheilung der Arbeit und die Folge davon, daß die übrigen Meister um die Beschäftigung gebracht, mit Noth ihr tägliches Brod verdienen und daß sie endlich mit ihren Familien der tiefsten Armuth verfallen. Auch andere Nachcheile sind damit verbunden. Die vielen Gesellen und Lehrjungen können in solchen großen Werkstätten von dem einzelnen Meister nicht gehörig überwacht, daher auch nicht zu Zucht und Ordnung angehaltcn werden. Unter solchen Massen greift böses Beispiel leicht um sich, abgesehen davon, daß die meisten in gewerblicher Bildung Zurückbleiben. Die Demoralisation des Gewerbstandes wird demnach zunächst durch große Werkstätten herbeigeführt. Diesem Uebel läßt sich nur begegnen, wenn die Zahl der Gesellen und Lehrjungen durch ein Gesetz beschränkt wird. Weil dies jedoch nach den verschiedenen Gewerben verschieden ist, weil ferner vielleicht einzelne Gewerbe z. B. Baugewerbe in dieser Beziehung eine Beschränkung schwer oder gar nicht zulassen, so ist es gerathen, daß die Anzahl der Arbeiter in einer Handwerkswerkstätte von der betreffenden Innung durch Stimmenmehrheit festgesetzt werde. Auch bei den nichtzünftigen Gewerben dürfte eine solche Maßregel ersprießlich sein. Für sie könnte, wenn eine Vereinigung unter den Gewerbsgenoffen nicht zu Stande kömmt, der Handwerksvorstand des Bezirkes mit Vorbehalt der Berufung den Ausspruch thun. 9. Ein großes Unheil brachten stets die Fabriksbefugniffe, sofern sie auf Handwerkserzeugniffe verliehen wurden. Die fabriksmäßige Erzeugung macht es möglich, gewisse Artikel billiger herzustellen. Neben solchen Unternehmungen kann der einfache Handwerker die Concurrenz nicht aushalten; während der Fabriksherr allen Gewinn an sich reißt und täglich reicher wird, verfallen die übrigen Gewerbsgenossen rettungslos der Armuth. Einer wird reich, Hunderte arm. — Solche Befugnisse werden häufig an Leute verliehen, die ein Handwerk gar nicht oder nicht gehörig erlernt haben, so leidet auch die Solidität der Arbeit, indem billige Erzeugung und dadurch vermehrter Absatz jederzeit das Hauptaugenmerk ist. Die Fabrikation beruht hauptsächlich auf der Theilung der Arbeit. Die Folge davon ist einseitige Ausbildung der Hilfsarbeiter, die häufig bloßen Werksührern überlassen sind. In solchen Fabriken gebildete Gesellen finden aber, wenn sie cinmahl entlassen werden, eben wegen ihrer einseitigen Bildung bei andern Meister keine Arbeit und Versalien in unglaublicher Zahl dem Proletariat. Die Bedeutung der Fabriken für die Industrie ist sonach sehr zweifelhaft, während die Verarmung der Gewerbsklaffe überhaupt durch die Erfahrung vollkommen sichergestellt ist. Diese wesentlichen Rücksichten machen eine Einschränkung selbst in Ansehung der bereits bestehenden Fabriksbe- sugnisse zur Nothwendigkeit. Wollte man diese in ihrem ganzen Umgänge fortbestehen lassen und nur die Verleihung neuer Befugnisse einstellen, so wäre das nur eine halbe Maßregel, die nie zu einem Resultate führt. Ein großes Uebel fordert eine große Heilung. Es läßt sich nicht darauf hindeuten, daß Gesetze nicht zurückwirken dürfen. Solche Fabriksunternehmnngen sind ein böses Erbtheil aus der alten Zeit — aus der Zeit der Verkäuflichkeit der Vorrechte, der Willkühr. Sie müssen fallen, wie die Robot und die Unterthänigkeit gefallen ist, denn auch sie sind eine Beschränkung der Freiheit. Fabriksbefugnisse auf Handwerkserzeugnisse sollen also nicht weiter verliehen werden. Diejenigen, die solche Befugnisse schon früher erworben haben, sollen bei Ausübung derselben vor den übrigen Gewerbsgenoflen keine Vorrechte genießen, sondern mit diesen unter gleichen Gesetzen und Behörden stehen. 10. Wiewohl Üebergriffe aus einem Gewerbe in das andere schon durch die frühere Gesetzgebung verpönt waren, so waren doch die betreffenden Gesetze znm Theil unzureichend, znm Theil wurden sie nicht gchandhabt. Es bedarf keiner Nachweisnng, daß solche Üebergriffe Rechtsverletzungen und daß sie den Gewerben äußerst nachtheilig sind. — Wo allenfalls Zweifel bestehen, welchem Gewerbe eine bestimmte Erzeugung zugehöre, können sie am kürzesten durch ein Uebereinkommen der betheiligten Innungen, und wo dieses nicht zu Stande kömmt, durch den Ausspruch der Gewerbsbe- Hörden beseitigt werden. 11. Ueber die Nachtheile des Hausirhandcls sind seit lange Beschwerden geführt worden. Von Stunde zu Stunde erwartete der durch ihn gedrückte Handels- und Gewerbsstand seine Aufhebung. Sie erfolgte nicht. Die Kreisämter, für deren Beamte die Verleihung der Hausirpässe eine ergiebige Einnahmsquelle bildete, wußten dem Haustrhandel jederzeit das Wort zu reden. Das dürfte nun wohl aufhören. Den Gewerbsmann berührt zunächst das Hausiren mit Handwerkserzeugnissen. Man weiß, daß die wenigsten Hausirer Steuer zahlen, man weiß, daß sie mit von Pfuschern erkauften, wohl auch mit gestohlenen Erzeugnissen herumziehen, man weiß, daß sie die Waare häufig auf Borg nehmen und nicht bezahlen, daß sie von Haus zu Haus ziehen, ihre Feilschaften unter allerhand Vorwand aufdringen, daß sie auf Borg verkaufen; wie soll der redliche Gewerbsmann, der hoch besteuert ist, neben solchem Unfug aufkommen? Er findet keinen Absatz und verarmt mit seiner oft zahlreichen Familie. Es ist also nothwendig, daß der Haufirhandel mit Handwerkserzeugnissen zur Gänze aufhöre. 12. Eine für den Gewerbsstand äußerst wichtige Frage ist die: wem das Recht zum Handel mit neuen Handwerkserzeugnissen zustehen soll? Bisher wurde dieses Recht ganz unberufenen Personen von Behörden beliebig ertheilt. Solche Händler, anstatt den ordentlichen Gewerbsmann zu beschäftigen, besorgten ihre Vorräthe in den Städten und am Lande bei verarmten Meistern, denen sie die Waare um eben den Preis abdrückten, bei Störern und Pfuschern, die ihnen beliebig arbeiten müssen. Sie sehen nicht auf gediegene Arbeit, sondern auf die Wohlfeilheit und täuschendes Aussehen. Dadurch geht nicht bloß die Solidität der Arbeit zu Grunde, sondern es wird das Publikum betrogen und die Meister, die für die Tüchtigkeit ihres Erzeugnisses einstehen müssen, in ihrem Erwerb beeinträchtigt, sie müssen, wo so vielerlei Ursachen zusammenwirken, nothwendig verarmen. Der Handel mit neuen Handwerkserzeugnissen, kömmt demnach nur dem berechtigten Erzeuger zu. Es könnte jedoch einzelnen Zünften wünschenswerth sein, das Recht zum Verkaufe ihrer Erzeugnisse an Kaufleute oder andere Gewerbsleute zu übertragen. Das muß ihnen frei stehen, sowie es ihnen unbenommen bleibt, eine solche Uebertragung, wenn sie es in ihrem Interesse finden, zu widerrufen. Die Frage, ob ein berechtigter Gewerbsmann bloß mit eigenen oder auch mit fremden, bloß mit den im Orte oder auch mit auswärts angefertigten Handwerkserzeugnissen Handel treiben dürfe, erhält ihre Beantwortung am natürlichsten durch den Beschluß der betreffenden Innung selbst. 13. Rücksichtlich der Befugnisse zum Handel mit Handwerksartikeln, die an nicht berechtigte Erzeuger bis gegenwärtig bereits verliehen sind, tritt die Notbwendigkeit ein, sie unbedingt aufhören zu lassen; es genügt nicht, daß solche Befugnisse nicht weiter ertheilt werden, denn sonst ist das Uebel nicht mit der Wurzel ausgerottet. Der Gewerbsstand würde sich jahrelang siech Herumschleppen, und ehe die Zeit käme, wo alle bereits bestehenden Handlungsbefugnisse durch das Ableben und Entsagen der Berechtigten aufhörten, wäre das Uebel vielleicht unheilbar geworden. Die Handelsbercchtigten können nicht über Unrecht klagen, denn die Befugnisse sind ihnen mit Unrecht ertheilt worden. Es ist ein kleineres Unrecht, daß solche Befugnisse aufhören, als den Gewerbsstand durch sie erdrücken zu lassen. Unsere Reform wird manchen Schmerz verursachen, allein er ist nicht zu vermeiden, wenn der verkrüppelte Baum der Volkswohlfahrt zu Kraft, zu Blüthe und Frucht kommen soll. Es können Ausnahmsfälle eintreten, wo die betheiligte Innung ein und das andere Handlungsbe- sugniß aus besonder» Rücksichten fortbestehen lassen dürste, das ist ihrem Ermessen anheimzustellen. 14. Es ist ein nicht zu verkennender Unfug, daß die Strafanstalten durch ihre Sträflinge, die Militärkasernen durch das Militär Handwerksartikeln verfertigen und an das Publikum absetzen. Weder die einen noch die andern zahlen eine Steuer. Sie sind im Stande, das Produkt sehr billig herauszugeben, weil die Sträflinge mit Kost und Wohnung versorgt, mit der Arbeit nur müßige Stunden ansfüllen und weil das Militär für seine Bedürfnisse gleichfalls gedeckt, die Erzeugung nur als Nebenerwerb betreibt. Dadurch wird der besteuerte Gewerbsmann gedrückt, um Arbeit und Verdienst gebracht. Man kann weder den Sträflingen noch dem Militär die Erzeugung verwehren, insoferne sie sich auf den eigenen Verdienst beschränkt, der Verkauf der in Strafhäusern oder Kasernen erzeugten Handwerksartikcl aber an das Publikum darf, weil er dem Gewerbsmanne zum Nachtheile gereicht, nicht geduldet werden. 15. Handwerksarbeiten für das Aerar und für die unter der Verwaltung des Staates stehenden Fonde wurden bisher stets im Wege der Licitation contrahirt. Es wurden Ueberschläge der einzelnen Gewerbe zur Basis genommen, diese im Wege der Abminderung festgestellt, die so herabgedrückten Preise in eine Totalsumme gezogen und eine neuerliche Abminderung auf das Ganze eingeleitet, zu welcher Jedermann ohne Unterschied, ob er berechtigter Gewerbmann oder nicht, zugelassen wurde. Diese Art der Kontrahirung hat Nachtheilc für den Gewerbsstand und das contrahirende Aerar. Für ven Gewerbsstand, weil ihm die währende Arbeit häufig entzogen und dem Kapitalsbesitzer in die Hand gespielt wird, der sich auf Kosten des steuernden Gewerbsmannes bereichert; für das Aerar, weil dieses — selbst abgesehen von häufig vorkommenden betrüglichen Verabredungen — schlechte Waare oder Arbeit erhält. Die einfachste Art der Contrahirung wäre die Bestellung bei den betreffenden Innungen auf Grund reeller Kostenüberschläge, die die Arbeit unter sich gleichmäßig vertheilen und dem Staate für die Solidität der Arbeit bürgen können. Das Aerar und der Gewerbestand werden dabei gewinnen. Es spricht demnach der durch seine Vorstände in schuldiger Ehrerbietung Unterzeichnete Handwerksstand des Königreiches Böhmen die Bitte aus: „Eine hohe Reichstagsversammlung geruhe zur Regelung der Gewerbsverhältnisse im Königreiche Böhmen die nachstehenden Grundsätze als Gesetz auszusprechen. 1. Den Gewerbtreibenden ist es frei gestellt, in Körperschaften, sogenannte Innungen oder Zünfte zusammenzutreten. 2. Ein zünftiges Gewerbe kann nur derjenige ausüben, der dasselbe vorschriftsmäßig erlernt hat. 3. Die innere Gestaltung der Innungen bleibt allein dem Uebereinkoinmen der Jnnungsinitglieder überlassen. 4. Die Innungen sind rücksichtlich der Verwaltung ihres Vermögens und Einkommens unabhängig von den Behörden. 5. Das Recht zum selbstständigen Betriebe des Gewerbes wird von der Innung verliehen, die geschehene Verleihung den Behörden bekannt gemacht. 5. Aus der Vereinigung sämmtlicher gewerblicher Körperschaften sowohl in der Hauptstadt, als in den einzelne» Landeskreisen geht im Wege der Wahl ein Mittel — der Handwerksvorstand — hervor. Die Handwerksvorstände der Provinz wählen einen Handwerks Verwaltnngsrath, der in der Hauptstadt seinen Sitz hat. Die Innung ist die erste, der Handwerksvorftand die zweite, der Handwerks-Verwaltungsrath die dritte gewerbliche Instanz. Streitigkeiten und Beschwerden sowohl einzelner Jnnungsglieder, als der Innungen selbst in Gewerbesachen, werden in diesem Jnstanzenzuge rechtskräftig entschieden. 7. Diesen Behörden sind auch die nichtzünftigen Gewerbe unterworfen. 8. Die Anzahl der Arbeiter in einer Handwcrkstätte, sie heiße wie sie wolle, bestimmt die betreffende Innung durch Stimmenmehrheit, bei nicht zünftigen Gewerben der Handwerksvorstand. 9. Fabriksbefugnisse auf Handwerkserzeugniffe dürfen nicht weiter verliehen werden. Diejenigen, welche solche Befugnisse schon früher erworben haben, sollen bei Ausübung derselben vor ven übrigen Gewerbsgenossen keine Vorrechte genießen und mit diesen unter gleichen Gesetzen und Behörden stehen. 10. Uebergriffe aus einem Gewerbe in das andere sind streng untersagt. Die Abgrenzung verwandter Gewerbe hat vorerst durch ein Uebereinkoinmen der betreffenden Innungen, und wo dieses nicht zn Stande kommt, durch die höhern Gewerbsbehörden zu erfolgen. 11. Der Hausirhandel mit Handwerkserzeugnissen hat zur Gänze aufzuhören. 12. Der Handel mit neuen Handwerkserzeugnissen steht bloß dem berechtigten Erzeuger zu. Einzelne Körperschaften dürfen das Recht zum Verkaufe ihrer Erzeugnisse widerruflich an Kaufleute oder andere Gewerbsleute übertragen. — Die nähere Bestimmung, ob ein berechtigter Gewerbsmann bloß mit eigenen oder, auch mit fremden, bloß mit den im Orte oder auch mit auswärts angefertigtett Handwerkserzengniffen Handel treiben dürfe, hängt von dem Beschlüsse der Innung ab. 13. Alle bisher an nicht berechtigte Erzeuger verliehenen Befugnisse zum Handeln mit Handwerksartikeln sind aufgehoben — den Fall ausgenommen, wo die betheiligte Innung den Fortbestand eines oder des andern aus besonder» Rücksichten freiwillig zugestehen will. 14. Gewerbsprodncte, die in Strafhäusern oder Kasernen erzeugt worden, dürfen ans Publikum nicht abgesetzt werden. 15 Handwerksarbetten ftir das k. k. Aerar oder für die unter Verwaltung des Staates stehenden Fonde sollen nickt im Wege der Licitation contrahirt, sondern den betreffenden gewerblichen Körperschästen im Wege der Bestellung zur Ausführung überlassen werden. Prag, am 22. September 1848. Der Aus schm; des Prager Handwerketveretns: Franz Niksic. Joseph Riemetz. Joseph Fluom. Karl Suchy. Joseph Pcssina. Ignaz Laucrmann. Franz Hampels. Andreas Knklich. Jakob Hansik. Antoik Geißlers Ignaz Girl. Joseph Liska. Joseph Kral. Franz Kaubek. Prokop Kallina. Wenzl Bollard. Joseph Bielohradzsky. Franz Nowak. Wilh. Staisny. l»! Gedruckt bei Stöckholzer von Hirschfeld.