Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavoiiien, Galizien, Lodomerien und Jllirien; Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol rc. rc. u eberzeugt, daß die Staats-Institutionen den Fortschritten folgen müssen, welche in der Cultur und Geistes-Entwickelung der Völker eingetreten sind, und stets geneigt, anzuerkennen, daß die Uns anvertrauten Völker unter den Segnungen eines langjährigen Friedens auf der Bahn dieses Fortschreitens nicht zurückgeblieben sind, haben Wir denselben durch Unser Patent vom 15. März d. I. die Ertheilung einer Verfassung zugesichert. Es Nuferem Herzen zur Beruhigung, indem Wir Unser kaiserliches Wort lösen, die zahlreichen-Merkmale treuer Liebe und Anhänglichkeit Unserer geliebten Völker dadurch zu erwidern, daß Wir auf eine feierliche Weise Unsere Sorgfalt für ihr Wohl und Unser Bestreben an den Lag legen, ihren Rechtszustand zu sichern, und ihnen eine, ihre Interessen sichernde Lheilnahme an der Regelung der Angelegenheiten des Vaterlandes einzuräumen.' In dieser Erwägung haben Wir nach den Anträgen Unseres Mi- nisterrathes und nach sorgfältiger Prüfung derselben beschlossen, die beigefügte Verfassungs-Urkunde für die in derselben bezeichnten Länder zu ertheilen, welche Wir unter den gemeinsamen Schutz aller zu Unserem Reiche gehörigen Völker mit der festen Zuversicht stellen, daß dadurch das Band des Vertrauens zwischen dem Throne und dem Volke, und die seit Jahrhunderten bestehende Vereinigung der zur Monarchie gehörigen Reiche zu ihrem gemeinsamen Wohle noch inniger verschlungen werden wird. Wir verordnen daher, daß die in dieser Verfassungs-Urkunde enthaltenen Bestimmungen allen Unseren Unterthanen ohne Ausnahme, so wie allen geistlichen, Civil- und Militär-Autoritäten zur unverbrüchlichen Richtschnur zu dienen haben. . 1 Wir behalten Uns vor ^ demnächst die Vertreter aller.'Provinzen in Folge eines provisorisch zu ertheilenden Wahlgesetzes wählen zu lassen, und zu dem abzuhaltenden Reichstage einzuberuftn. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den fünf und zwanzigsten April im Eintausend achthundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand «>. p. F-icquelmont, Pillersdorff, Sommaruga, KrauH, Zamni, Minister des Ucußeren und MMster des Inner««/ Minister des Unterrichtes. Finanzminister. Kriegsmintster. provisorischer Präsident. , ' crfaffungs-Urkun-k d es österreichischen K a i s e r ft a a t e s. Allgemeine Bestimmung. 8. i. SärnrnLliche zum österreichischen Kaiserstaate gehörige Länder bilden eine untrennbare konstitutionelle Monarchie. - 8 . 2 . Die Verfassungs-Urkunde hat auf folgende Länder des Kaiserreiches Anwendung, nämlich: auf die Königreiche Böhmen, Galizien, Lodomerien mit Auschwitz und Zator und der Bukowina, Jllirien (bestehend aus den Herzogtümern Kärnthen und Krain und dem Gu- bernial-Gebiethe des Küstenlandes), auf das Königreich Dalmatiön, auf das Erzherzogthum Oesterreich ob und unter der Enns, die Herzogtümer Salzburg, Steiermark, Ober- und Nieder-Schlesien, das Markgrafthum Mähren, die gefürstete Grafschaft Tirol mit Vorarlberg. 8. 3. Die Gebieths-Eintheilung der einzelnen Provinzen bleibt in ihrer gegenwärtigen Ausdehnung unberührt, und kann nur durch ein Gesetz abgeändert werden. §.4. Allen Volksstämmen ist die Unverletzlichkeit ihrer Nationalität und Sprache gewährleistet. §.5. Die Krone ist nach dem Grundsätze der pragmatischen Sanktion vom Id. April 1713 in dem Hause Habsburg-Lothringen erblich. 8 . 6 . Der Thronfolger ist nach dem zurückgelegten achtzehnten Jahre volljährig. - - 8. 7. Für den Fall seiner Minderjährigkeit, oder der Unfähigkeit zur Selbstregierung wird eine Regentschaft nach einem besonder» Gesetze bestellt. II. Der Kaiser. 8 . 8 . Die Person des Kaisers ist geheiligt und unverletzlich. Er ist für die Ausübung der Regierungsgewalt unverantwortlich; seine Anordnungen bedürfen aber zur vollen Gültigkeit der Mitfertigung eines verantwortlichen Ministers. §. 9 . Der Kaiser legt bei Eröffnung des ersten Reichstages und jeder Nachfolger unmittelbar nach seinem Regierungsantritte den Eid auf die Verfassungs-Urkunde ab. §. 10 . Dem Kaiser gebührt die vollziehende Gewalt allein, und er übt die gesetzgebende Gewalt im Vereine mit dem Reichstage aus. §. 11 . Er besetzt alle Staatsämter, verleiht alle Würden, Orden und Adelsgrade, führt den Oberbefehl und verfügt über die Land- und Seemacht. 8 . 12 . Er erklärt Krieg und schließt Frieden und Verträge mit fremden Regierungen. Alle Verträge mit fremden Staaten bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Reichstages. 8 - 13 . Dem Kaiser steht die Belohnung ausgezeichneter Verdienste zu, er hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung, welches jedoch bei verurtheilten Ministern von dem Einschreiten einer der beiden Kammern des Reichstages abhängig ist. §. 14 . Alle Rechtspflege geht vom Kaiser aus, und wird in seinem Namen ausgeübt. 8. 15. Im Reichstage hat der Kaiser das Recht zum Vorschläge von Gesetzen, die Sanktion aller Gesetze steht ihm allein zu. 8.16. Er beruft jährlich den Reichstag und kann ihn vertagen oder auf- lösen, in welchem Falle unter Einhaltung der Frist von neunzig Tagen ein neuer Reichstag einberufen wird. Zn dem Falle des Ablebens des Kaisers hat sich der Reichstag inner der Frist von vier Wochen zu versammeln. M. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Staatseinwohner. 8. 17. Allen Staatsbürgern ist die volle Glaubens- und Gewissens- so wie die persönliche Freiheit gewährleistet. §. 18. Niemand kann anders als in Befolgung der gesetzlichen Form, mit Ausnahme der Anhaltung auf der That, verhaftet werden. Binnen 24 Stunden nach der Gefangennehmung muß jeder Verhaftete über den Grund seiner Verhaftung gehört und seinem Richter zugewiesen werden. Hausdurchsuchungen können nur in den Fällen und in der Form, welche das Gesetz vorausbezeichnet, vorgenommen werden. §. 19. Die Freiheit der Rede und Presse ist nach vollkommener Auflassung der Censur durch die Verfassungs-Urkunde gesichert. Die Bestrafung der Mißbräuche wird durch ein von dem ersten Reichstage zu erlassendes Gesetz geregelt werden. 8 . 20 . Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. 8 . 21 . Die im 8.17 bis 20 bezeichneten Freiheiten genießen auch die Fremden, welche noch keine staatsbürgerlichen Rechte erworben haben. 2 §. 22 . Das Petitionsrecht und das Recht zur Bildung von Vereinen steht allen Staatsbürgern zu. Besondere Gesetze werden die Ausübung dieser Rechte regeln. §.23. Der Freiheit der Auswanderung darf von denBe^ördm ^em Hin- derniß in den Weg gelegt werden. » 8 .^ 24 . Jeder Staatsbürger kann Grundbesitzer werden, jeden gesetzlich erlaubten Erwerbszweig ergreifen, und zu allen Aemtern und Würden gelangen. §.25. Die Wirksamkeit des Gesetzes ist Aeich für alle Staatsbürger, sie genießen einen gleichen persönlichen Gerichtsstand, unterliegen der gleichen Wehr- und Steuerverpflichtung, und keiner kann gegen seinen Willen seinem ordentlichen Richter entzogen werden. §.26. Der Gerichtsstand für das Militär bleibt vtö zum Erscheinen eines besondern Gesetzes unverändert. tz. 27. Die Beseitigung der, in einigen Lheilen der Monarchie noch gesetzlich bestehenden Verschiedenheiten der bürgerlichen und politischen Rechte einzelner Religions-Konfessionen, so wie die Aufhebung der, der Erwerbung aller Arten von Grundbesitz noch entgegenstehenden Beschränkungen werden den Gegenstand, dem ersten Reichstage vorzulegender Gesetzesvorschläge bilden. 8. 28. Die Richter können nur durch ein Crkenntniß der Gerichtsbehörden entlassen, im Dienste zurückgesetzt, oder gegen ihren Wunsch an einen andern Dienstort oder in Ruhestand versetzt werden. 8. 29. . , Die Rechtspflege wird durch öffentliches mündliches Verfahren ausgeübt. Wr die MrafgerkchtMege werden Schwurgerichte eingeführt, deren Errichtung Litt besonderes Gesetz bestimmen wird. 8. 30. Amderungm in der Einrichtung der Gerichtshöfe können nur durch sitt Gösttz Mgeführt werden. 8. 31. Allen in der Monarchie durch die Gesetze anerkannten christlichen Glaubensbekenntnissen und dem israelitischen Kultus ist die freie Ausübung des Gottesdienstes gesichert. IV. Die Minister. 8. 32. Die Minister sind für alle Handlungen und Anträge in ihrer Amtsführung verantwortlich. 8. 33. Diese Verantwortlichkeit, so wie die Bestimmung der anklagenden und richtenden Behörde wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. V. Der Reichstag. i§. 34. >Der Reichstag, welcher im Vereine mit dem Kaiser die gesetzgebende^ Gewalt ausübt, ist in zwei Kammern, den Senat und die Kammer der Abgeordneten,lHetheilt. »Die Dauer des Reichstages wird« auf fünf Jahre mit jährlicher Einberufung desselben* festgesetzt. - 8. 35. Der SeNät besteht: s^aus Prinzen des kaiserlichen Hauses-nach vollendetem 24.Jahre; bläust den von dem*Kaifer dhne Rücksicht auf Stand und Geburt für ihre Lebensdauer ernannten Mitgliedern; v. aus hundertfünfzig Mitgliedern, welche von den bedeutendsten Grundbesitzern für die ganze Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählt werden. §. 36 . Die Kammer der Abgeordneten besteht aus dreihundert drei und achtzig Mitgliedern. Die Wahl sämmtlicher Mitglieder der Kammer der Abgeordneten beruht auf der Volkszahl und auf der Vertretung aller staatsbürgerlichen Interessen. 8 . 37 . Die Wahlen der Mitglieder beider Kammern werden für den ersten Reichstag nach einer provisorischen Wahlordnung vorgenommen. 8 . 38 . Das definitive Wahlgesetz wird von dem versammelten Reichstage beschlossen, und darin auch die Bestimmungen über die den Abgeordneten zur zweiten Kammer zu gewährenden Entschädigungen ausgesprochen werden. 8 . 39 . Jede Kammer erwählt ihre Präsidenten und übrigen Functionäre, ihr allein steht die Prüfung und Entscheidung über die Giltigkeit der Wahlen zu. 8 . 40 . Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben, und dürfen von ihren Committenten keine Instructionen annehmen. 8 . 41 . Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; eine Ausnahme davon kann nur durch Beschluß der Kammer stattfinden, welche darüber auf Verlangen von zehn Mitgliedern oder dem Präsidenten in geheimer Sitzung entscheidet. 8 . 42 . Kein Kammer-Mitglied kann während des Reichstages ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, welcher es angchört, den Fall der Ergreifung auf der That ausgenommen, gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden. Ein Kammer-Mitglied, welches eine vom Staate besoldete Dienststelle annimmt, hat sich einer neuen Wahl zu unterziehen; die Regierung wird keinem gewählten Mitglieds den Eintritt in die Kammern verweigern. 8 . 44 . Die Kammern versammeln sich nur über Einberufung des Kaisers, und haben nach erfolgter Auflösung oder Vertagung keine Geschäfte zu verhandeln. VI Wirksamkeit des Reichstages. . 8 . 45 . Alle Gesetze bedürfen der Zustimmung beider Kammern und der Sanction des Kaisers. 8 . 46 . Beim ersten abzuhaltenden Reichstage und nach jedem neuen Regierungsantritte wird die Civilliste des Kaisers für seine ganze Regierungsdauer festgesetzt. Appanagen und Ausstattungen für die Mitglieder des Kaiserhauses werden von Fall zu Fall dem Reichstage zur Schlußfassung vorgelegt. 8 . 47 . Die jährlichen Bewilligungen zur Ergänzung des stehenden Heeres, die Bewilligung zur Erhebung von Steuern und Abgaben, die Con- trahirung von Staatsschulden, die Veräußerung von Staatsgütern, die Prüfung und Feststellung deS jährlichen Voranschlags der Staats- Einnahmen und Ausgaben, und des jährlichen Gebahrungs-AbschluffeS kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Diese Gesetzvorschläge sind zuerst bei der Kammer der Abgeordneten einzubringen. 8 . 48 . Beide Kammern können Gesetzvorschläge machen, oder unter Nach- 3 Weisung der Gründe bei der Regierung auf die Borlage eines Gesetz- Entwurfes antragen. Sie können Petitionen annehmen und zur Ber- Handlung bringen; jedoch dürfen solche Petitionen von Privaten und Corporatiynen nicht persönlich überreicht, sondern sie müssen durch ein Mitglied der Kammer vorgelegt werden. 8 . 49 . Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist in jeder Kammer die Anwesenheit von wenigstens dreißig in dem Senate und von sechzig in der zweiten Kammer erforderlich. 8 . 50 . Gesetzesvorschläge, durch welche die Bestimmungen der Verfassungs- Urkunde ergänzt, erläutert oder abgeändert, werden sollen, bedürfen Ln jeder der beiden Kammern die Zustimmung von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder. 8 . 51 . Bei allen anderen Gesetzesvorschlägen genügt die absolute Stimmenmehrheit. 8 . 52 . In beiden Kammern wird die Regierung durch die verantwortlichen Minister oder von ihrem, den Kammern zu bezeichnenden Regierungs-Kommissäre vertreten. Entscheidende Stimme steht beiden aber nur dann zu, wenn sie Mitglieder der Kammern sind. 8 . 53 . Ein besonderes von jeder Kammer zu beschließendes Reglement wird die Geschäfts-Ordnung für dieselben sestMen, b!s zrs dessen Zustandebringung wird ein provisorisches Reglement für jede der beiden Kammern von der Regierung erlassen. Vll Pwvinzial-Gtande. 8 . 54 . In den einzelnen Ländern haben Provinzial-Stände zur Wahrnehmung der Provinzial-Interessen und zur Besorgung der für diese Interessen sich ergebenden Erfordernisse, so weit solche nicht unter den allgemeinen Staats-Erfordernissen begriffen sind, zu bestehen. Den bisherigen Provinzial-Ständen wird, in soferne die Verfassungs-Urkunde keine Aenderung enthält, ihre Einrichtung und Wirksamkeit erhalten. §. 55 . Eine der ersten Aufgaben des Reichstages wird es seyn, die Prüfung und Würdigung der, von den Provinzial-Ständen vorzulegenden zeitgemäßen Aenderungen ihrer bisherigen Verfassungen und der Vor- Ischläg» vir rcri vrl Ersatzleistung der ablösbar erklärten Grundlasten in Verhandlung zu nehmen. 8 > 56 . Zur Wahrnehmung der besonderen Interessen der Kreise und Bezirke in jeder Provinz wird die Gesetzgebung eigene Mumzipal-Ein° richtungen festsetzen. §. 57 . Die Gemeinde-Verfassungen sind nach dem Grundsätze zu ordnen, daß in denselben alle Interessen der Gemeinde und ihrer Glieder vertreten werden. 8 . 58 . In dem ganzen Umfange der Monarchie wird die Nationalgarde nach den, durch ein besonderes Gesetz zu regelnden Normen errichtet, bleibt jedoch der Civil-Autorität und den Civilgerichten untergeordnet. ? / ;. 5v. Die Nationalgarde und sämmtliche Beamte leisten dem Kaiser auf die Verfassung den Eid. Der Eid der Armee auf die Verfassung wird in den Fahneneid ausgenommen. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den fünf und zwanzigsten April im Eintausend achthundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand m. x. Ficquelmoiit, Pillcrödorff, Sommaruga, Krauß, Zanini, Minister des Aeußeren und Minister des Inneren. Minister des Unterrichtes. Finanjminister. Kriegsminister, provisorischer Präsident. MN) > 56