ilildliiachiM. lieber die vom löblichen Ober-Commando gestellte Anfrage hat der Berwaltungsrath beschlossen, sogleich zur Zusammensetzung des Ehren- und Discipli- nar-Gerichtes auf Grundlage des prov. Statuts vom is. Oktober d. A zu schreiten. Es hat demnach jede Compagnie nach Paragraph 15 des Status, S5 Wehrmänner, durch absolute Stimmenmehrheit zu wählen, und die Liste der Gewählten mit Angabe ihrer Beschäftigung und Wohnung dem Verwaltungsrathe einzusenden. Bis diese Wahlen zu Stande gebracht seyn werden, wird das Ehren- oder Disciplinar-Gericht, wenn die Dringlichkeit es erfordert, durch Mitglieder des Berwaltungsrathes, da diese als Vertrauensmänner ihrer Compagnien da stehen, ersetzt werden. Wien den 14 October 1848. Vom Verwaltungsrathe derNationat- garde Wiens. Aus der kaiserlich-königlichen Hof- und Staatsdruckerei. -5 'V r.ex. l(o6?L