Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnade« Kaiser von Oesterreich z König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardie und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllirien; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Kram, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol rc. re. Haben zur Vollziehung des 8.5 Unseres Patentes vom 4. März 1849, wodurch das Recht der freien Presse gewährleistet wird, auf den Antrag Unseres Ministerrathes nach Maßgabe des §. 120 der Reichsverfassung bis zur Erlassung eines definitiven Gesetzes gegen den Mißbrauch der Presse für die nachbezeichneten Krön- länder, und zwar für das Erzherzogthum Oesterreich ob und unter der Enns, das Herzogthum Salzburg, das Herzogthum Steiermark, das Königreich Jllirien, bestehend aus den Herzogthümern Kärnthen und Kram, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete, die gefürstete Grafschaft Tirol und Vorarlberg, das Königreich Böhmen, die Markgrafschaft Mähren, das Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien, die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau, für das Herzogthum Bukowina, endlich für das Königreich Dalmatien zu verordnen beschlossen, und verordnen wie folgt: §. I. Alle auf die Censur von Druckschriften und Bildwerken sich beziehenden, bis zu der Entschließung vom 14. März 1848, und dem Patente vom 15. März 1848 bestandenen Gesetze und Verordnungen bleiben aufgehoben, und es haben vom Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Patentes an die Stelle der provisorischen Verordnung vom 18. Mai 1848 gegen den Mißbrauch der Presse und des auf eben diesen Gegenstand bezüglichen Erlasses des Ministers des Innern vom 20. December 1848 folgende Bestimmungen zu treten. §. 2. Uebertretungen, welche bis zum Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Patentes durch Druckschriften begangen wurden, sind nach den erwähnten zwei provisorischen Verordnungen zu beurtheilen. Derjenige aber, welcher eine bisher erschienene Druckschrift nach dem obigen Tage weiter verbreitet, unterliegt den nachstehenden Bestimmungen. §. 3. Alles, was in diesem Patente von Druckschriften angeordnet wird, hat nicht bloß von den Erzeugnissen der Presse. sondern auch von allen durch Stein-, Metall- oder Holzdruck, Prägung, Abformung oder durch was immer für mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Erzeugnissen des Geistes und der bildenden Kunst (literarischen und artistischen Werken) zu gelten. 8 - 4 . Jede Druckschrift muß mit dem Namen des Druckers, und wenn ein besonderer Herausgeber oder Verleger eintritt, auch mit dem Namen des Einen und Anderen, sowie mit der Angabe des Druckortes und der üblichen Bezeichnung der Zeit des Erscheinens versehen seyn. Eben diese Vorschrift gilt in Ansehung jedes einzelnen Blattes (Nummer) oder Heftes von perio- dischen Druckschriften (Zeitungen, Zeitschriften, Journalen u. s. f.) mit der weiteren Bestimmung, daß dasselbe auch noch den Namen des verantwortlichen Redacteurs enthalten muß. 8 - 5 . Jedermann ist zur Herausgabe einer periodischen Druckschrift berechtiget, welcher die in diesem Patente vorgezeichneten Bedingungen erfüllt. 8 . 6 . Wer die Herausgabe einer periodischen Druckschrift beabsichtiget, hat vorläufig an den Staatsanwalt, wenn dieser an dem Orte der Herausgabe sich befindet, im entgegengesetzten Falle an die für die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit daselbst bestellte Behörde die Anzeige zu überreichen. r Diese Anzeige muß enthalten: «.) Die Bezeichnung (den Titel) der periodischen Druckschrift, die Zeitabschnitte ihres Erscheinens, und die Angabe, ob sie politischen oder nicht politischen Inhaltes seyn werde; b) den Namen und Wohnort eines mit den gesetzlichen Eigenschaften versehenen verantwortlichen RedacteurS, und wenn mehrere verantwortliche Redacteure auf dem Blatte genannt werden sollen, den Namen und Wohnort Aller; e) den Namen und Wohnort des Druckers, und wenn ein besonderer Herausgeber oder Verleger eintritt, den Namen des Einen und Andern, endlich ä) in den Fällen, wo eine Caution vorgeschrieben ist, den Ausweis über deren Erlag. 8- 7. Wird diese Anzeige unterlassen, oder sind in derselben die gesetzlichen Erfordernisse zur Herausgabe einer periodischen Druckschrift nicht vollständig nachgewiesen, so kann von dem Staatsanwalte oder von der öffentlichen Sicherheitsbehörde die Herausgabe der periodischen Druckschrift bis zur Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen eingestellt werden. Auf gleiche Weise und unter denselben Folgen eines Versäumnisses ist auch jede während der Herausgabe einer periodischen Druckschrift eintretende Veränderung an einem der im §. 6 aufgeführten Punkte, noch vor der weiteren Herausgabe anzuzeigen. 8 - 8 - Jeder verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift muß an dem Orte des Erscheinens wohnhaft, wenigstens 24 Jahre alt. und österreichischer Staatsbürger seyn. Personen, welche eines Verbrechens oder einer aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden schweren Polizei-Uebertretung schuldig erklärt wurden, sind von der verantwortlichen Redaction einer periodischen Druckschrift ausgeschlossen. Ist bei einer periodischen Druckschrift kein besonderer Herausgeber genannt, so wird der verantwortliche Redakteur als solcher angesehen. 8- 9. An den Erlag einer Caution ist die Herausgabe jeder periodischen Druckschrift gebenden, welche, sei auch nur nebenher, die politische Tagesgeschichte behandelt, oder überhaupt politischen Inhaltes ist. und von welcher periodisch wenigstens zweimal im Monate ein Blatt (Nummer) oder Heft ausgegeben wird. 8 - 10 . Die Caution beträgt für periodische Druckschriften, welche an Orten mit mehr als 60.000 Gin- wohnern oder in deren Umkreise von zwei Meilen erscheinen, wenn davon in jeder Woche mehr als dreimal ein Blatt (Nummer) oder Heft ausgegeben wird, Zehntausend Gulden C. M., bei dreimaligem Erscheinen in der Woche Fünftausend Gulden C. M., sonst aber Dreitausend Gulden C. M. Für andere Orte wird die Caution mit der Hälfte dieser Beträge bemessen. 8 rr Die Caution ist nach der Wahl des Erlegers entweder in barem Gelde, oder in auf Ueberbringer lautenden, in C. M. verzinslichen kaiserlich-österreichischen Staatsschuld-Verschreibungen nach dem Börsecourse des Erlagstages, jedoch nicht über den Nennwerth berechnet, zu erlegen; im ersteren Falle wird derCautions- betrag nach dem bei dem k. k. Tilgungsfonds bestehenden Zinsfüße verzinset. In jedem Kronlande werden die Cassen besonders bekannt gemacht werden, bei welchen der Erlag stattzufinden hat. 8. l2. Die Caution kann wegen Uebertretungen der Vorschriften dieses Patentes ganz oder zum Theile verfallen. Auch haftet dieselbe für alle Geldbußen. Diese Haftung, und in den in diesem Patente bestimmten Fällen auch der Verfall der Caution findet selbst dann Statt, wenn der Erleger der Caution für seine Person nicht strafbar befunden wurde. 8 13. Ist durch ein rechtskräftiges Erkenntniß eine Geldbuße oder ein bestimmter Betrag der Caution als verfallen erkannt, so haben sich die Betheiligten binnen 3 Tagen nach eingetretener Rechtskraft bei dem Staatsauwalte über die Abfuhr der Geldbuße oder des als verfallen erklärten Cautionsbetrages an die Ge- meinde-Casse auszuweisen; im widrigen Falle verfügt der Staatsanwalt diese Abfuhr aus der Caution ohne weiteres Einschreiten des Gerichtes. Ist die Caution nicht in Barem geleistet, so wird zu diesem Ende der erforderliche Theil der als Caution erlegten Staatsschuld-Verschreibungen gleichfalls ohne Einschreiten des Gerichtes börsemäßig veräußert. 8 - 14 . Wenn die Caution in Folge von Verfall oder Geldbußen vermindert wird, so muß die Ergänzung unter den, §. 7 festgesetzten Folgen binnen längstens 3 Tagen ausgewiesen werden. 8 15. Die vorstehenden Bestimmungen (§K. 5 bis 14) finden auch auf die Herausgeber der gegenwärtig schon bestehenden periodischen Druckschriften Anwendung, mit der Verfügung, daß sie sich hinsichtlich der von s ihnen Hiernack zu erlegenden Caution binnen 30 Tagen vom Tage der Kundmachung dieses Patentes, bezüglich aller übrigen Bedingungen aber binnen acht Tagen über deren Erfüllung auszuweisen haben. §. 16. Von jedem einzelnen Blatte (Nummer) oder Heft einer periodischen Druckschrift, ebenso von jeder Druckschrift, die nicht über drei Bogen im Drucke beträgt, ist bei Beginn der Hinausgabe am Orte des Erscheinens ein Exemplar bei der daselbst für die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit bestellten Behörde, und in den Orten, wo der Staatsanwalt seinen Sitz hat, auch bei diesem ein Exemplar zu hinterlegen. In den, auf Verlangen von der Behörde auszustellenden Empfangscheinen ist der Zeitpunkt der Hinterlegung genau zu bestätigen. Die Ausgabe und Versendung der periodischen Druckschrift darf hierdurch nicht aufgehalten werden. 8. 17. Der Herausgeber einer periodischen Druckschrift ist schuldig, jede ämtliche Berichtigung der darin mitgetheilten Thatsachen in das zunächst nach deren Empfang erscheinende Blatt (Nummer) oder Heft kostenfrei aufzunehmen. Andere Berichtigungen von Thatsachen von Seite der Angegriffenen ist der Herausgeber in gleicher Art, jedoch nur ^insoferne unentgeltlich aufzunehmen schuldig, als der Umfang der Entgegnung den Umfang des Artikels nicht übersteigt, auf welche sich die Entgegnung bezieht. . Ist aber dieß der Fall, so sind für die mehreren Zeilen, die nicht das zweifache des angreifenden Artikels übersteigen dürfen die gewöhnlichen Einrückungsgebühren zu zahlen. Im Falle der Verweigerung ist der Herausgeber durch den Staatsanwalt zur Aufnahme zu verhalten. 8- 18. Wird wegen des Inhaltes einer periodischen Druckschrift Klage erhoben , so ist der Herausgeber auf Verlangen des Klägers von dem Gerichte zu verhalten, die über diese Klage ergangene gerichtliche Verordnung vollständig und unverändert in dem nächst erscheinenden Blatte (Nummer) oder Hefte und ebenso das Urtheil mitzutheilen. Diese Mittheilung muß ohne alle Zusätze und Bemerkungen geschehen, und es darf niemals eine noch mit Beschlag belegte oder rechtskräftig als strafbar erklärte Druckschrift weiter durch den Druck veröffentlicht werden, selbst wenn dieses nur nebenher und erzählungsweise geschehen sollte. §. 19. Das Hausiren mit Druckschriften, das Ausrufen, Vertheilen, Feilbieten und Anschlägen derselben auf offener Straße ist gänzlich untersagt. Das Verbot des Anschlagens von Plakaten bezieht sich nicht auf Kundmachungen ämtlichen, rein örtlichen oder gewerblichen Inhaltes, als: Theaterzettel, Ankündigungen von öffentlichen Lustbarkeiten, von Vermiethungen Verkäufen u. dgl., doch dürfen diese Ankündigungen nur an den von der Behörde dazu bestimmten Plätzen angeschlagen werden. 8 . 20 . Die Uebertretung der in den vorstehenden 88- 4, 6, 7, 14 bis 19 festgesetzten Vorschriften ist an jedem Schuldtragenden mit einer Geldbuße von fünf bis Einhundert Gulden C. M. zu bestrafen. Der Uebertreter der am Schluffe des §. 18 ertheilten Vorschrift unterliegt noch überdieß der gesetzlichen Behandlung mit Rücksicht auf den Inhalt des nachgedruckten Aufsatzes. 8 21 . Geldstrafen, die von dem Straffälligen nicht eingebracht oder nicht ohne empfindlichen Nachtheil für den Unterhalt der von ihm zu verpflegenden Angehörigen geleistet werden können, sind in Arreststrafen von je Einem Tage für fünf Gulden C. M. zu verwandeln. §. 22 . Wer sich durch Druckschriften einer in den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen für strafbar erklärten Handlung schuldig macht, verfällt in die durch diese Gesetze bestimmten Strafen, insoweit nicht durch das gegenwärtige Patent etwas anderes verfügt ist. Bei periodischen Druckschriften, für welche eine Caution bestellt wurde, ist nebst der gesetzlichen Strafe der Verfall der Caution im verhältnißmäßigen Betrage auszusprechen. 8- 23. Wer durch Druckschriften andere zu Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, durch welche ») die gewaltsame Losreißung eines Theiles von dem einheitlichen Staatsverbande oder Länderumfange deS Kaiserthums Oesterreich bewirkt, eine Gefahr für den Staat von Außen her, Empörung oder Bürgerkrieg im Innern herbeigeführt oder vergrößert; b) eine gewaltsame Umänderung der Reichs- oder Landesverfassungen; e) eine gewaltsame Verletzung oder gefährliche Bedrohung der Person des Staats-Oberhauptes an Körper, Gesundheit oder Freiheit, oder eine gewaltthätige Verhinderung der Ausübung seiner Regierungsrechte bewirkt, oder a * 4 ä) der allgemeine öfter. Reichstag oder die Landtage der einzelnen Grönländer in ihrem Zusammentritte, Bestände oder in ihrer Wirksamkeit gewaltthätig gestört oder behindert werden sollen, wird mit schwerem Kerker von zwei bis zehn Jahren bestraft. Bei periodischen Druckschriften ist überdieß auf den Verfall der Caution selbst bis zum vollen Betrage derselben zu erkennen. §. 24 . Wer in Druckschriften den Tadel oder die Verantwortlichkeit für die Maßregeln der Regierung auf die Person des Staats-Oberhauptes auszudehnen sucht, wird mit Kerker bis zu zwei Jahren bestraft. Bei periodischen Druckschriften ist überdieß der Verfall der Caution bis zum Betrage von tausend Gulden Conv. Münze auszusprechen. 8 . 25 . Für Lästerungen oder andere Verletzungen der schuldigen Ehrfurcht gegen das Staats-Oberhaupt, wodurch dessen Person der Geringschätzung preisgegeben wird, verfällt der Schuldige in eine Strafe des schweren Kerkers bis zu drei Jahren. Bei periodischen Druckschriften ist außerdem auf den Verfall der Caution bis zum Betrage von fünfzehnhundert Gulden Conv. Münze zu erkennen. §. 26 . Wer durch Druckschriften entweder: andere zum Ungehorsam, zur Auflehnung oder zum Widerstande gegen Gesetze, Verordnungen, Erlässe der Gerichte, Verfügungen der öffentlichen Behörden oder wider die zu deren Vollziehung berufenen Organe, oder d) zu Feindseligkeiten wider die verschiedenen Nationalitäten (Volksstämme), Religionsgenossenschaften, einzelne Classen oder Stände der bürgerlichen Gesellschaft, oder wider gesetzlich anerkannte Körperschaften auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht — wird, wenn sich die Handlung nicht als eine schwerer perpönte andere Uebertretung darstellt, mit Kerker bis zu zwei Jahren bestraft. 8 . 27 . Derselben Strafe unterliegen Schmähungen der Reichs- oder Landesverfassung, sowie die Anpreisung von Eingriffen in das Eigenthum und überhaupt von Handlungen, welche durch die Strafgesetze ver- pönt sind. Bei periodischen Druckschriften ist überdieß in den Fällen dieses und des vorhergehenden Para- graphes auf den Verfall der Caution bis zum Betrage von tausend Gulden Conv. Münze zu erkennen. 8 - 28 . Wer durch Druckschriften ein falsches für die öffentliche Sicherheit beunruhigendes Gerücht ohne zureichende Gründe es für wahr zu halten, oder eine so geartete angebliche Vorhersagung ausstreut oder weiter verbreitet, ist mit strengem Arreste bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei periodischen Druckschriften ist außerdem auf den Verfall der Caution bis zu dreihundert Gulden Conv. Münze zu erkennen. 8 29 . Mittheilungen aus noch anhängigen strafgerichtlichen Untersuchungen, soweit die Veröffentlichung durch die Gesetze untersagt ist, sowie über die Abstimmungen der Richter und der Geschwornen werde», wenn sich die Handlung nicht als eine schwerer verpönte andere Uebertretung darstellt, mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei periodischen Druckschriften ist außerdem der Cautions - Verfall bis zu dreihundert Gulden Conv. Münze zu verhängen. 8 . 30 . Der Mißbrauch von Druckschriften zu gröblichen Angriffen auf die Sittlichkeit oder zu unzüchtigen Darstellungen wird mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Bei periodischen Druckschriften ist außerdem der Verfall der Caution bis zu fünfhundert Gulden Conv. Münze auszusprechen. 8 . 31 . Wer in Druckschriften durch Mittheilung von erdichteten oder entstellten Thatsachen jemanden nament- lich oder durch, auf ihn paffende Kennzeichen oder bildliche Darstellungen einer bestimmten unehrenhaften oder solchen unsittlichen Handlung fälschlich beschuldiget oder verdächtiget, welche diesen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen geeignet ist, soll, wenn sich seine Handlung nicht als das Verbrechen der Verläumdung darstellt, mit strengem Arreste bis zu sechs Monaten bestraft werden. Bei periodischen Druckschriften ist außerdem ans den Verfall der Caution bis zu dem Betrage von fünfhundert Gulden Conv. Münze zu erkennen. 8 . 32 . Derjenige, welcher in Druckschriften entweder: s) einen anderen ohne Anführung bestimmter Thatsachen schmäht, beschimpft oder verächtlicher Eigen- schäften oder Gesinnungen zeiht, oder 5 b) wider jemanden ehrenrührige, wenn auch wahre Thatsachen des Privat- und Familienlebens anführt, welche das öffentliche Interesse nicht berühren, — ist zu Arrest bis zu drei Monaten zu verurtheilen. Bei periodischen Druckschriften ist überdieß der Verfall der Caution bis zu dreihundert Gulden Conv. Münze zu verhängen. §. 33. In gleicher Weise werden die in den §§. 31 und 32 bezeichnten Angriffe bestraft, wenn sie ») gegen Familien, öffentliche Behörden, einzelne Organe der Regierung mit Beziehung auf ihre ämtliche Wirksamkeit, oder gegen gesetzlich anerkannte Körperschaften; b) gegen Nationalitäten (Volksstämme), Religionsgenossenschaften, einzelne C lassen oder Stände der bürgerlichen Gesellschaft gerichtet sind, insofern sich in -er dießfälligen Handlungsweise nicht eine schwerer bestrafte Uebertretung darstellt. §. 34 . Auch Verstorbene können Gegenstand dieser Uebertretungen (§ 8 - 31 , 32) seyn, und deren Blutsverwandte Ehegatten, Wahl- und Zieheltern, Wahl- und Ziehkinder, Vormünder und Mündel und Verschwägerte im ersten und zweiten Grade sind berechtiget, zur Schützung des Andenkens der Verstorbenen die strafgerichtliche Verfolgung des Uebertreters zu begehren. §. 35. Wer durch eine Druckschrift Sammlungen oder Suscriptionen behufs der Deckung oder Ersatzleistung für CautionSverfall, Geldstrafen oder Entschädigungen wegen Gesetz-Nebertretungen veranstaltet oder veröffentlicht, wird mit Arrest bis zu Einem Monat bestraft. Geschieht dieß durch eine periodische Druckschrift, so ist auch der Verfall der Caution bis zum Be- trage von Einhundert Gulden Conv. Münze auszusprechen. 8- 36. Die in den 88« 23 bis 35 angeführten Uebertretungen unterliegen den Strafbestimmungen dieses Patentes, wenn die Hinausgabe oder Versendung der sträflichen Druckschrift begonnen hat. 8. 37. Die nach diesem Patente ausgesprochenen Geldstrafen und verfallenen Cautionsbeträge sind für die Armen in die Gemeindecassa des Ortes, wo die Strafe erkannt wurde, abznfnhren. 8. 38. Wird Jemand in Folge derselben Anklage wegen mehrerer, in den §8. 22 bis 35 bezeichneten Uebertretungen schuldig befunden, so ist die Freiheitsstrafe und der CautionSverfall nach jener Uebertretung, auf welche die strengere Strafe gesetzt ist, jedoch mit Bedacht auf die anderen Uebertretungen, zu bemessen. Ist nur für Eine Uebertretung ein Cautionsverfall ausgesprochen, so muß nebst der Freiheitsstrafe jederzeit auch auf diesen erkannt werden. 8- 39. Hat gegen eine periodische Druckschrift eine Abstrafung wegen einer der in den 88- 22 bis 35 genannten Uebertretungen bereits stattgefunden, so kann bei einer abermaligen Verurtheilung wegen einer dieser Uebertretungen bei besonders erschwerenden Umständen auch die zeitweilige Suspension der periodischen Druckschrift bis auf die Dauer von drei Monaten verhängt werden. 8 - 40 . Jedem Strafurtheile über die ebengenannten Gesetzübertretungen (88.22 bis 35) kann das Erkennt- niß der Unterdrückung oder Vernichtung der für strafbar erklärten Druckschrift im Ganzen oder eines Theils derselben, sowie der Zerstörung der zu deren Vervielfältigung geeigneten Zurichtung, des Satzes, der Platten, Formen, Steine u. dgl. beigefügt werden. Diese Verfügungen können sich aber nicht auf jene Eremplare beziehen, die schon in den Besitz von dritten Personen zu eigenem Gebrauche übergegangen sind. 8- 41. Wegen einer durch Druckschriften begangenen Uebertretung hat die in diesem Patente vorgesehene Bestrafung zu entfallen, wenn selbe binnen sechs Monaten nach deren Begehung nicht verfolgt, oder das eingeleitete Verfahren durch eben so lange Zeit nicht fortgesetzt worden ist. 8 42. Für jede Druckschrift ist zunächst in Beziehung auf Strafe, Entschädigung und Gerichtskosten der Verfasser verantwortlich, wenn die Herausgabe mit dessen Wissen und Willen mit oder ohne Angabe seines Namens stattgefunden hat. Nebst dem Verfasser sind in der nachstehenden Reihenfolge verantwortlich: 1. der Herausgeber; 2. der Verleger oder Vertriebs-Besorger; 3. der Drucker, d. i. Geschäftsleiter der Druckerei und 4. der Verbreiter. b s §. 43. Für den Inhalt periodischer Druckschriften haftet mit dem Verfasser jeder verantwortliche Redakteur solidarisch, in soferne nicht von ihm nachgewiesen wird, daß die Aufnahme eines strafbaren Inhaltes wider seinen ausdrücklichen Willen oder ohne sein Wissen und Verschulden erfolgte. Nach diesen treten die übrigen im §. 42 genannten Personen in der daselbst bestimmten Reihenfolge in die Haftung ein. §. 44. Wenn jedoch erwiesen wird, daß eine Person den Inhalt einer Druckschrift als strafbar erkennen mußte, und dennoch auf was immer für eine Weise bei der Drucklegung oder Verbreitung derselben mitgewirkt hat, so ist diese Mitwirkung nach den allgemeinen Strafgesetzen über die Mitschuld und Theilnahme zu beurtheiien, und nach Maßgabe des gegenwärtigen Patentes zu bestrafen. Gegeben in Unserer königl. Hauptstadt Ollmütz den 13. März 1849. ranz Joseph ...»«^ Schwarzenberg. Stadion. Krauß. Vach. Cordou. Pruck. Thinnfcld. Kulmer. Nus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.