a mit heutigem Ministertalbcschluffe ohnehin alle die öffentliche ^tzt» Nullt und Ordnung l'ctreffcndcnVcrfngttngcnnnmittclbar anheim gestellt worden sind, so wird das Ministerium nicht in die Lage kommen, selbst derlei Verordnungen zu erlaffen. Sollte jedoch von demselben demnngcachtct eine Bcrsvgnng oder Verordnung snr noth- wcndig erachtet werden, welche ans die öffentliche Ruhe und Ordnung oder aus die allgemeine Sicherheit näheren oder entfernteren Einfluß haben würde, so wird das Ministerium nicht unterlassen, -cm dießfalls gestellten Ansuchen zu entsprechen, und den Ausschuß von seinen Erlassen jederzeit sogleich verständigen. Wien am 28. Mai 1848 Villersdorff. Aus der k. k. Staats-Druckerei.