Kn Folge der Kundmachung des Ministeriums vom 13. September 1848 sind von der Commission zur Liquidirung K,i»i>»mchima. der bis n. September d. Z. ansgegebenen, und im Besitze der ursprünglichen Empfänger befindlichen Aktien des vom Herrn Swoboda gegründeten Privat-Darleihens Vereines bereits eine bedeutende Anzahl solcher Aktien unter den in der erwähnten Kundmachung des Ministeriums vorgezeichneten Modalitäten eingelöst worden. Um nunmehr auch denjenigen Besitzern solcher Actien, welche dieselben entgeltlich übernommen haben, zu ihrem Ersätze zu verhelfen, und da der Verein ohne Mittel ist, seine Verpflichtungen gegenüber den gegenwärtigen Aktien Besitzern zu erfüllen, sonach der Inhaber einer Aktie in zweiter oder dritter Hand von demselben seine Befriedigung nicht zu erwarten hat, so wurde die gedachte Commission ermächtiget, die Einlösung der bereits an dritte Personen abgetretenen Actien zu bewerkstelligen. Zu diesem Ende erscheint eine förmliche Liquidirung rücksichtlich der Aktien, welche sich bereits in zweiter oder dritter Hand befinden, mit Beiziehung des ursprünglichen Empfängers sowohl als seiner Nachmänner, aus dem Grunde erforderlich, weil manche Aktien unter dem Nennwerthe veräußert wurden, und der ursprüngliche Empfänger, welcher den Schuldschein über den Einlösungsbetrag auszustellen hat, nicht für mehr verpflichtet werden kann, als er erweislich für die Aktie bekam. Es werden daher alle solche Actien-Besitzer (in zweiter und dritter Hand) aufgefordert, mit ihren Vorwärmern und unter Beibringung der erforderlichen Beweismittel bei der Liquidirungs -Commission (Stadt, Heiligen Kreuzerhof) zu erscheinen, und ihre Ansprüche daselbst geltend zu machen. ^ ' Die Einlösung der Aktien in zweiter und dritter Han- geschieht durch die dazu aufgestellte Commisswn nach dem Grundsätze, daß vorläufig die Hälfte des wirklich für die Actien bezahlten Baarbetrages, oder sonst dagegen erweislich geleisteten Gegenwerthes baar hinaus bezahlt wird, und daß für die Rückzahlung der vom Staate berichtigten Ablösungsbeträge keine strengeren Bedingungen festgesetzt werden, als in den Statuten jenes Vereines ausgesprochen sind. Die Inhaber solcher Aktien, welche umnittelbar aus -er Kanzlei des gedachten Vereines bezogen wurden, können von morgen den 3. d. M. angefangen in den Vormittagsstunden von s bis s Uhr an jedem Tage, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, bei der Liquidirungs-Commission zur Liqmdirung erscheinen; rücksichtlich jener, welche von Vertrauensmännern ausgcgeben wurden, wird, weil die Gegenwart derselben bei dem Liquidirungs-Geschäfte nothwendig ist, mit jenen Actien begonnen, welche ursprünglich von Vertrauensmännern der Bezirke Leopoldstadt und Landstraße ausgegeben wurden. Die weitere Reihenfolge der Bezirke wird nachträglich bekannt gemacht. Ohne dem Erscheinen des ursprünglichen Empfängers un- ihrer Mittelsmänner kann keine Aktie liquidirt werden. Da die Staatsverwaltung die ihr gestellten Bedingungen garantirt, so gewärtiget man, daß bei der großen Anzahl wahrhaft Bedürftiger Diejenigen, welche einer dringenden Geldhilfe nicht benöthigen, dieser Zusicherung Vertrauen schenken, und den Andrang zur Liquidation in den ersten Tagen nicht unnöthigerweise vermehren werden. ien am s. Oktober I U4tt. Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei. Wer Minigerrath.