330L3. Kmdmachlmg. Mückfichtlich des von dem Gaflwirthe Leopold Engländer im vorigen Jahre ohne behördlicher Genehmigung gegründeten Wiener Schuldentilgungs-Hilfs- und Versorgungs-Vereines sind von mehreren Seiten Beschwerden erhoben und selbst bei dem hohen Ministerium des Innern wegen vorgekommenen Unordnungen in der Vereinsgebarung und statutenwidrigen Vorgängen Klagen geführt worden. In Folge dessen wurde das niederöster. Regierungs-Präsidium mit hohem Miniflerial-Erlasse vom 22. l. M., Z. 15655, beauftragt, die Wirksamkeit dieses Vereines einzustellen, und die Liqui- dirung des Vereinsvermögens durch den Magistrat zu veranlassen. Diese hohe Verfügung soll ferner mit dem Bedeuten zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden, daß alle Jene, welche an den Verein Rückstände zu leisten haben, zur Abtragung derselben in den ihnen festgesetzten Raten ausgefordert werden, die Wirksamkeit des Vereines aber in der Art eingestellt wird, daß zwar die erwähnten rückständigen Ratenzahlungen von der Central-Casse angenommen werden, daß aber weder ein neuer Beitritt Statt zu finden hat, noch die von den bisherigen Mitgliedern statutenmäßig zu leistenden wöchentlichen Einlagen angenommen, noch endlich weitere Vorschüsse oder Unterstützungen erfolgt werden dürfen. Das Ergebniß der einzuleitenden Liquidirung, welche lediglich die genaue Erhebung der bisherigen Vereinsgebarung und die Ausmittlung und gegenseitige Ausgleichung der zwischen dem Vereine und seinen Mitgliedern, Gläubigern und Schuldnern bestehenden Ansprüche und Forderungen zum Gegenstände hat, ohne daß hieraus dem Vereine ein wie immer gearteter Anspruch auf die Unterstützung aus irgend einem öffentlichen Fonde erwächst, wird zur Kenntniß des hohen Ministeriums zu bringen seyn, und hienach entschieden werden, ob dem gedachten Vereine die nachträgliche hohe Genehmigung ertheilt werden könne oder nicht. Diese hohe Verordnung wird demnach mit dem Beisätze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß wegen möglichst beschleunigten Vollzuges derselben an den hiesigen Magistrat unter Einem das Geeignete erlassen wird, und es demselben Vorbehalten bleibt, die weitere Kundmachung des Liquidirungs-Termines und der Art ihrer Vornahme sobald als möglich selbst zu veranlassen. Wien am 28. Juli 18L9. Gustav Graf von Chorinsky, k. k. niederöster. Landes-Chef. Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei. . 5 > ? .! < / ' ^ r" - . . - . - - '7'^ ^ ^ . -7 '> '2 «-' ^ ^ «' ,) - - -.- ' -. - ^ 7 - -- ^ 7.7 r - . -1 . . ^ ^ ^ , 7 - // -r )).^ -7'. - .-,. / - , - - - - 7 - - <'. - - )7. 77) 7 ''- 2 ' ) ) ^ ^ ' . * - 77 527 ,7 7)7 , / 7 , 77,-.L 17.7^ 7 7)^77' 17 7 jr ' 7r-7 > .7 -7 177 - 77 -'UU 7 ...' ' - ' » 1 . , (72. ... -.-. . 2 ?i. U!) -.7) 7;.^.?>i'. ''' ^2^2 7 7. 2 - " ^ 7 72 - ' !'"' 7 7 >? "-°L^7M L-.s. WM/' 7 '-^ .- 7 - 77(ts/)EMG7hM^.: r' 7. -^7 MMtti2^..'7-7 ^ 77 7ÄM^5)ttM, t^-7 '. . !. l7 47f''2)2 72) ^7 2 -7" -' n ^ ... r?-- ^.^7' ^ 7 '7 . k i ^ ^ - -k . ^.,7 ' - ^ . - -»' -' ' .L . .. . . - - . 7 '- 77-- 7: - 7777 7?/ 7 ' ' . 7s 7)27 72 .7 -. ?/ . 2'-" 77 '7'7- ^ ^ 777 77Nt>M)Ä7^"^7l7L/ - ' 7 ' -.; kr^l-'/-E.^ 6 :M> - 7 ;. --!,§.M'/ D4 " l!-' "-i'i 7^-MiL -E .7m-z//'!77-'-' 2 -!"l ^Mtz-E DÄ W -//' 7 r 7 2 / - -:''"'.-22 7 M »! ^Msm'.-r »z,-tz-M. K7? »MWlkM< ;sn-i»E c-M 7- ^li " mkluÄ 2 ,-7 -5-' " '"''7 7' ; 72- 77)7^. ) 5 .(. .7: : -. 7l- - ^ - ) /7