4 Einberusungskundmachuna. Die bei den Musterungen bis zn dem unten festgesetzten Einrückungstermin zum Landsturmdienste mit der Waffe geeignet befundenen österreichischen Landstnrmpfiichtigen der Geburtsjahrgiinge 1878, 1878, 1877, 187«, 187S, 1874, 1873 und 1873 haben, sofern sie nicht schon zum Dienste mit der Waffe herangezogen oder von diesem Dienste aus Rücksichten des öffentlichen Dienstes oder Interesses aus bestimmte oder unbestimmte Dauer enthoben worden sind, einzurücken und sich bei dem in ihrem Landsturmlegitimationsblatte bezeichnten k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando, beziehungsweise k. k. Landwehr-(Landesschützen-)Ergänzungs- bezirkskommando am 10. Jänner 1917 einzufinden. Die bei Nachmusterungen nach diesem Einrückungstermin geeignet Befundenen der obbezeichneten Geburtsjahrgänge haben binnen 48 Stunden nach ihrer Musterung einzurücken. Für jene, die wegen vorübergehender Erkrankung erst zu einem späteren als dem nach den obigen Bestimmungen für sie geltenden Termin einzurücken haben, gilt der hiesür bestimmte, aus dem Landstnrmlegitimationsblatt zu entnehmende Termin. Die im Wege des freiwilligen Eintrittes in das gemeinsame Heer, die Kriegsmarine oder in die Landwehr aus Grund des Wehrgesetzes Assentierten der obgenannten Geburtsjahrgänge haben ebenfalls am 10. Jänner 1917 einzmücken. Die Einrückungspflichtigen haben sich an dem für sie bestimmten Einrückungstage im allgemeinen bis spätestens 1L Uhr vormittags einzufinden. Etwaige kleinere Überschreitungen dieser Stunde sind nur dann zulässig, wenn sie durch die Verkehrsverhältnisse begründet werden können. Falls das im Landstnrmlegitimationsblatte bezeichnte k. u. k. Ergänzungsbezirkskonunando, beziehungsweise k. k. Landwehr-(Landes- schützen-)Ergänzungsbezirkskommando inzwischen seinen Standort gewechselt haben sollte, können die an dieses gewiesenen Landsturmpflichtigen auch zn dem ihrem Aufenthaltsorte nächstgelegenen k. n. k. Ergänzungsbezirkskommando, beziehungsweise k. k. Landwehr- (Landesschützen)Ergänzungsbezirkskommando einrücken. Es liegt im Interesse eines jeden einrückenden Landsturmpflichtigen, ein Paar fester, feldbrauchbarer Schnhe, Wollwäsche, nach Tunlichkeit schaswollene Fußlappen, mindestens zwei brauchbare Wäschegarnitnren (bestehend aus je einem Hemd, einer Unterhose, einem Paar Fußlappen oder Socken, einem Handtuch und einem Taschentuch), dann ein Eßzeug und ein Eßgefäß, sowie Putzzeug mitzubringen. Die mitgebrachten Schnhe, dann die Wäsche werden — falls diese Sorten für die militärischen Zwecke als geeignet befunden werden — nach den ortsüblichen Preisen vergütet. Die von der Militärverwaltung gegen Entgelt übernommenen Sorten gehen in das Eigentum des Ärars über. Auch empfiehlt es sich, Nahrungsmittel für den Tag des Eintreffens mitzubringen, wofür eine festgesetzte Vergütung geleistet wird. Das Landstnrmlegitimationsblatt berechtigt bei der Einrückung zur freien Eisenbahnfahrt Schnellzüge ausgenommen und ist vor Antritt dieser Fahrt bei der Personenkassa der Ausgangsstation abstempeln zu lassen. Die Mchlbefoltzimg dieses Einberufungsbefehles wird nach den bestehenden Gesehen strenge bestraft. Dom Magistrate der Keichshaupt- und Residenzstadt Wien als politischer Kezirksbehörde. Wien, am 27. Dezember 1916. ,1 " Min. f. Ld. Bert. Uravs. Nr. 23644/XIV von 1916. — Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei. (St.)