Wiener Stadt-Bibliothek. 20748 A ■ä ■i i * ■} ■ ^ 1 ' 3 -4 •J i ■i . /t ■ ; ü ' i i at+ftt ß T A T U T E N WIENER JOURNALISTEN- UND SCHRIFTSTELLER VEREINES „CONCORDIA. u WIEN 1872. VERLAG DER „CONCORDIA.“ \ Druck m R Waidheim in Wla* I. Name und Sitz des Vereins. §. 1. Der Verein der Wiener Journalisten und Schriftsteller führt den Namen „CoilCOrdia“ und hat seinen Sitz in Wien. II. Zweck des Vereins. §. 2. Zweck des Vereins ist: d) Die Wahrung und Förderung der Standesinteressen. b) Die Unterstützung hilfsbedürftiger Mitglieder sowie ihrer Witwen und Waisen. (§. 17.) c) Die Dotirung des „Pensionsfondes der Concordia“ auf Grund der Statuten des Pensionsfondes. (§§. 19 und 37.) III. Aufnahme in den Verein. §. 3. Die Mitglieder des Vereins sind: d) ordentliche, b) Ehrenmitglieder. §. 4. Um ordentliches Mitglied zu werden, muss man berufsmässig Journalist oder Schriftsteller und vierundzwanzig Jahre alt sein, in Wien oder dessen Umgebung seit zwei Jahren wohnen, und darf das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Wer sich um die Aufnahme in den Verein bewirbt, hat sich schriftlich an den Vorstand zu wenden, dabei den Nachweis zu liefern, dass er die statutenmässigen Erfordernisse zur Aufnahme besitze, und zugleich anzugeben, ob er auf die Theil- nahme am „Pensionsfonde der Concordia“ refleotire oder nicht. l* 4 In letzterem Falle beschliesst über die Aufnahme der Vorstand gemeinschaftlich mit dem Ausschüsse (gemäss §. 28 dieser Statuten). Gegen eine Abweisung steht dem Bewerber das Recht des Recurses an die General-Versammlung zu, welche darüber mit einfacher Stimmenmehrheit endgiltig entscheidet. In ersterem Falle aber muss der Beschlussfassung über die Aufnahme in die „Concordia“ jene über die bedingungsweise Aufnahme als Theilnehmer am Pensionsfonde (im Sinne der §§. 3 und 4 der Statuten des Pensionsfondes) vorangehen. §. 5. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, welche sich auf dem Gebiete der Wissenschaft, Kunst oder Literatur ausgezeichnet haben, oder welche die Interessen des Vereins in hervorragender Weise fördern. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt über Antrag des Vorstandes oder des Ausschusses, oder von 25 ordentlichen Vereins-Mitgliedern durch die General-Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Debatte. IV. Austritt aus dem Verein. §. 6. Der Austritt aus dem Verein steht den Mitgliedern jederzeit frei. Mit dem Tage, an welchem die schriftliche Anzeige des Austrittes in die Hände des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters gelangt, erlöschen die Rechte und Pflichten des austretenden Mitgliedes. (Vgl. §§. 36 u. 37 der Pensionsfds.-St.) Mitglieder, welche aufhören Journalisten zu sein, werden hiedurch der Mitgliedschaft nicht verlustig. §. 7. Ein Mitglied, welches nach drei in Zwischenräumen von wenigstens vier Wochen erfolgten schriftlichen Mahnungen seine ordentlichen Beiträge nicht entrichtet, soll aus der Mitgliederliste gestrichen werden. (Vgl. §§. 36 u. 37 der Pensionsfds.-St.) §. 8. Auf motivirten Antrag des Vorstandes oder von 25 Mitgliedern kann ein Mitglied wegen unehrenhafter Handlungsweise aus dem Vereine ausgeschlossen werden. Darüber beschliessen (gemäss §. 28) Vorstand und Ausschuss in gemeinschaftlicher Berathung; doch hat der Betheiligte das Recht der Berufung an die nächste General-Versammlung, welche 5 darüber mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden entscheidet. Im Falle der Berufung, welche längstens vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstände einzubringen ist, bleiben die Rechte und Pflichten des Betheiligten bis zur Entscheidung durch die General-Versammlung suspendirt. (Vgl. §§. 36 u. 37 der Pensionsfds.-St.) V. Beiträge der ordentlichen Mitglieder. §. 9. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet zur Zahlung eines Monats-Beitrages, welcher im vorhinein entrichtet wird. Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Einkaufgeld zu entrichten. Die Höhe des Monats-Beitrages wie des Einkaufgeldes wird alljährlich von der ordentlichen General- Versammlung auf Ein Jahr im vorhinein bestimmt. VI. Rechte der ordentlichen Mitglieder. §. 10. Die ordentlichen Mitglieder des Vereines haben das Recht auf Theilnahme an dem „Pensionsfonde der Con- cordia“ nach Massgabe der Statuten des letzteren. Ferner haben sie, sobald sie drei Monate lang dem Verbände der „Concordia“ angehören, und wenn sie mit den gegen den Verein übernommenen Verbindlichkeiten nicht im Rückstände sind, das Recht auf Unterstützung aus der Ver- einscasse, insoweit hiezu (gemäss §. 18) Mittel verfügbar sind. §. 11. Die Unterstützung kann von zweierlei Art sein: 1. Nicht rückzahlbare Subvention oder 2. rückzahlbares Darlehen. Nicht rückzahlbare Subvention. §. 12. Wenn ein Mitglied erkrankt, so erhält dasselbe während der Dauer seiner Krankheit einen täglichen Beitrag von höchstens fünf Gulden österr. Währung, oder es wird über seinen Wunsch für seine volle Verpflegung auf der ersten Classe eines hiesigen öffentlichen Krankenhauses auf Kosten des Vereins gesorgt. §. 13. Wenn ein Mitglied sich ohne sein Verschulden in einer Nothlage befindet, so gewährt ihm der Verein je nach dem Grade der Bedürftigkeit eine Maximal-Subvention von 6 monatlich 50 fl., welche bei Familienvätern auf 80 fl. erhöht werden kann, während der Dauer von höchstens vier Monaten innerhalb Eines Jahres vom Tage der ersten Bewilligung an gerechnet. Dabei hat der Vorstand auf die persönlichen Verhältnisse des Unterstützungsbedürftigen Rücksicht zu nehmen. Eine cumulative Verabfolgung von mehr als zwei Monats- Subventionen ist nicht zulässig. §. 14. Wenn ein Mitglied in Folge seines vorgerückten Alters oder gelähmter Arbeitskraft in seinem literarischen Erwerbe dauernd beeinträchtigt ist, so kann demselben, falls es weder eine Invalidenpension noch ein Ruhegehalt aus dem „Pensionsfonde der Concordia“ zu beziehen berechtigt ist, von der General-Versammlung eine Jahressubvention bewilligt werden, welche jedoch den Betrag von 360 fl. jährlich nicht übersteigen und in Monatsraten zahlbar sein soll. Ist ein solches Mitglied zum Bezüge einer Invalidenpension aus dem „Pensionsfonde der Concordia“ berechtigt, erreicht jedoch diese Invalidenpension nicht die Höhe von 360 fl., so ist dieselbe aus dem allgemeinen Fonde der „Concordia“ bis zum Betrage der Jahressubvention zu ergänzen. Jedes Begehren um eine solche Jahressubvention ist vom Vorstande auf die Tagesordnung der nächsten General-Versammlung zu setzen, welche darüber mit einfacher Stimmenmehrheit beschliesst. Der Genuss einer Jahressubvention dauert in allen Fällen fort bis zum Widerruf durch die General-Versammlung. Mitglieder, welche eine Jahressubvention geniessen, oder aus dem „Pensionsfonde der Concordia“ eine Invalidenpension oder ein Ruhegehalt beziehen, haben auf Monatssubvention (§. 13) keinen Anspruch. §. 15. Jene Mitglieder, welche vom Vereine eine Monatsoder Jahressubvention beziehen, sind, insolange sie eine solche Unterstützung geniessen, von der Entrichtung der Monatsbeiträge befreit. §. 16. Wenn ein Mitglied mit Tod abgeht, so bestreitet die Vereinscassa, wenn dies nöthig, die Kosten eines der Würde des Standes entsprechenden Begräbnisses und Grab- 7 denkmals. Hinterlässt der Verstorbene eine Witwe oder Kinder, welche zum Bezüge einer Witwenpension resp. von Erziehungsbeiträgen aus dem „Pensionfonde der Concordia“ nicht berechtigt sind, so wird denselben, falls sie in einer Nothlage sind, eine jährliche Unterstützung zugewendet, und treten für diesen Fall die bezüglichen Bestimmungen des §. 19 in Wirksamkeit. §. 17. Ausserdem bestimmt die General-Versammlung alljährlich auf Antrag des Vorstandes eine Summe, welche der Vorstand zur Unterstützung von Nichtmitgliedern, die dem Stande der Journalisten oder Schriftsteller angehören, verwenden kann. Diese Summe kommt auf den Etat. Rückzahlbare Darlehen. §. 18. Für die Gewährung eines rückzahlbaren Darlehens gilt das Princip der Bürgschaftsleistung durch ein zweites Vereinsmitglied oder durch einen andern accreditirten Bürgen. Als Bürgen können nur solche Personen acceptirt werden, deren Verhältnisse die entsprechende Sicherheit bieten; die Beurtheilung dieser Sicherheit ist dem Vorstande anheimgegeben. In der Regel soll die Bürgschaftsleistung eines Mitgliedes genügen. Jedes rückzahlbare Darlehen ist vom Darlehensnehmer nach dem Zinsfusse zu verzinsen, welchen der Verein für seine bei einem öffentlichen Institute hinterlegten Gelder jeweilig erhält. Die Höhe der zu gewährenden Darlehen hängt im Allgemeinen von dem Verhältnisse des Cassabestandes zu dem vorwaltenden Bedürfnisse ab, und wird die Bemessung derselben der gewissenhaften Beurtheilung des Vorstandes überlassen. Ueber die Höhe von 200 fl. hinaus darf jedoch einem einzelnen Vereinsmitgliede kein Darlehen gewährt werden. Für die Rückzahlungstermine ist ein Jahr das Maximum der zu bewilligenden Frist. Ein Mitglied, welches ein früheres Darlehen noch nicht getilgt hat, kann die Gewährung eines neuen Darlehens nicht beanspruchen. 8 Für die rückzahlbaren Darlehen wird ein besonderer Fond gebildet und das Vorschussgeschäft wird abgesondert geführt. VII. Vermögens-Gebalirung. §. 19. Der Vorstand ist mit der Verwaltung des Vermögens betraut. Das Reinerträgniss des am 1. Juli 1872 vorhandenen lastenfreien Hausbesitzes fliesst vollständig als Prämienzahlung für die Theilnehmer am Pensionfonde diesem letzteren zu. Der Pensions - Ausschuss kann die grundbücherliche Eintragung dieses Anspruches jederzeit ohne weiteres Einvernehmen des Vorstandes der „Concordia“ veranlassen. Die Miethzinse des Vereinshauses sind von dem Cassier des Pensionsfondes gemeinschaftlich mit dem Cassier der „Concordia“ zu quittiren und einzuheben und sofort an den Pensions-Ausschuss abzuführen. Für eventuelle Abgänge im Budget des Pensionfondes, und zwar zunächst der Abtheilung für Invalidenpensionen (Ruhegehalte) hat die „Concordia“ aus ihren anderweitigen Einnahmen aufzukommen. Die Gresammtsumme aller übrigen Ausgaben nach Do- tirung des Pensionsfondes darf den Betrag der Einnahmen aus den allgemeinen Monatsbeiträgen, den jährlich wiederkehrenden ausserordentlichen Einnahmen und den Zinsen des nach den folgenden Bestimmungen angesammelten Hauptfon- des nicht übersteigen. Von dem Ueberschusse, welcher sich nach Bestreitung der regelmässigen Ausgaben der „Concordia“ (für die Regie und die in den §§. 12 bis 16 der Concordia-Statuten angeführten Zwecke) gegenüber den oben aufgezählten Einnahmen (mit Ausschluss des Erträgnisses des lastenfreien Hausbesitzes) ergibt, ist jährlich ein Präcipuum von 40 Percent der Verwendung für die Unterstützung von Witwen und Waisen insolange vorzubehalten, bis für diese die in den §§. 14, 15 und 48 der Pensionsfonds-Statuten vorgesehene Versorgung in Wirksamkeit tritt. 9 Der nach Bestreitung aller dieser Zwecke noch verbleibende Einnahmerest soll so lange dem Hauptfon de der „Concordia“ zugeschlagen und Zins auf Zins angelegt werden, bis dieser Hauptfond die Höhe von 50.000 fl. Capitalswerth erreicht hat. Wenn der Hauptfond diese Höhe erreicht hat, so werden alle Ueberschüsse, welche sich nach Dotirung des Pensions- fondes (alinea a), sowie nach Bestreitung aller Ausgaben für die allgemeinen Zwecke der „Concordia“ (§§. 12 bis 17 und 19 der Concordia-Statuten) ergeben, insolange der Abtheilung des Pensionsfondes für Invalidenpensionen (Ruhegehalte) zum Zwecke der Erhöhung des Pensionsbetrages (Ruhegehaltes) zugewendet, bis das Ruhegehalt auf die Höhe von 600 fl. gebracht ist. Von da an fliessen diese Ueberschüsse den Ab- theiiungen für Witwen- und Waisenversorgung im Sinne des §.14 der Pensionsfonds Statuten insolange zu, bis der Zuschuss der „Concordia“ zu dieser Abtheilung dieselbe Höhe erreicht hat, wie ihr Beitrag zu einer gleich hohen Versicherungssumme der Abtheilung für Invalidenpensionen. Für die im §. 18 vorgesehene Gewährung von Darlehen soll ein eigener Fond, und zwar zunächst aus den künftig eingehenden und den noch rückständigen Einkaufgeldern, sowie noch ausständigen Vorschüssen gebildet werden. Diesem Fonde sollen auch die Zinsen der Darlehen zugeführt werden. Die Höhe dieses Fondes wird mit 10.000 fl. limitirt. Alle Schenkungen, Legate, Widmungen u. s. w., welche nicht ausdrücklich für einen andern Zweck bestimmt worden sind, werden der Abtheilung für Invalidenpensionen (Ruhegehalte) zu gewendet. §. 20. Das jeweilig disponible Barvermögen des Vereins wird bei einem öffentlichen Bank-Institute, das durch seine Einrichtung dem Vereine die nöthige Sicherheit gewährt, zinsbar angelegt. lieber eine dauernde feste Capitalisirung hat der Vorstand gemeinschaftlich mit dem Ausschüsse zu beschliessen. Ausgenommen hievon ist die Erwerbung von Realitäten, 10 welche von der Genehmigung der General-Versammlung abhängig ist. §. 21. Die Quittungen über empfangene Gelder werden vom Vereinscassier unterzeichnet. Anweisungen an die Vereins- casse werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem Vorstandsmitgliede unterzeichnet. VIII. Vorstand und Ausschuss. §. 22. Die General-Versammlung der ordentlichen Mitglieder wählt jährlich durch Stimmzettel mit absoluter Majorität einen Präsidenten, ferner mit relativer Majorität einen Vorstand von sechs Mitgliedern und in gleicher Weise einen Ausschuss von zehn Mitgliedern. Der Präsident ist Vorsitzender des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden, ferner einen Schriftführer und einen Cassier; doch können sie letzteren auch aus der Mitte des Ausschusses wählen. Wenn ein Vorstandsmitglied an der regelmässigen Ausübung seiner Functionen verhindert ist, so hat der Vorstand den Ausschuss einzuberufen, welcher aus seiner Mitte einen Ersatzmann in den Vorstand wählt. §. 23. Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber den Behörden und nach aussen; er verwaltet das Vermögen des Vereins (Cap. VII), wahrt die Rechte der ordentlichen Mitglieder (Cap. VI) und entscheidet streng auf Grundlage der ihm im Abschnitt VI §§. 12 —18 vorgezeichneten Normen in allen vorkommenden Unterstützungsfällen, soweit dieselben nicht der Beschlussfassung der General-Versammlung oder der statutenmässigen Mitwirkung des Ausschusses unterworfen sind. Ueberhaupt ist der Vorstand zu allen nicht statutenmäs- sig der Mitwirkung des Ausschusses bedürftigen oder der General - Versammlung ausdrücklich vorbehaltenen Acten Namens des Vereins als bevollmächtigt anzusehen, insbesondere auch in jenen Fällen, für welche §. 1008 a. b. G. B. Special- Vollmacht fordert. 11 §. 24. Damit der Vorstand einen gütigen Beschluss fassen könne, müssen vier seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sein. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Unterschriften dreier Mitglieder des Vorstandes, worunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, sollen als zur Ausstellung rechtsverbindlicher Urkunden Namens des Vereins genügend angesehen werden. §. 25. Die Mitglieder des Ausschusses fungiren in Abwesenheit der General-Versammlung zur Seite des Vorstandes als deren Vertrauensmänner. Von den zehn Ausschussmitgliedern müssen, damit ein gütiger Beschluss gefasst werden könne, mindestens sechs anwesend sein. Den Vorsitz in den vereinigten Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses führt der Präsident oder der von den Mitgliedern, des Vorstandes gewählte Stellvertreter desselben. §. 26. Der Vorstand tritt mit dem Ausschüsse in folgenden Fällen zu gemeinschaftlicher Verhandlung zusammen: 1. Bei Aufnahme neuer Mitglieder. 2. Bei Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste. 3. Bei Feststellung der Anträge, welche für die General- Versammlung vorbereitet werden. 4. Bei der Beschlussfassung über eine dauernde Capitali- sirung des Vereins Vermögens. 5. In allen ausserordentlichen Fällen, für welche die Statuten dem Vorstande eine Vollmacht nicht eingeräumt haben, und in denen eine schleunige Beschlussfassung erforderlich ist. §. 27. Der Ausschuss fungirt durch Delegation von drei seiner Mitglieder zugleich als Casse-Revisionsausschuss und erstattet seinen Bericht an die General-Versammlung gleichzeitig mit der Rechnungslegung seitens des Vorstandes. §. 28. In den vereinigten Sitzungen des Vorstandes und Ausschusses haben alle Mitglieder, welche in der Sitzung anwesend sind, gleiches Stimmrecht. In der Regel entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Doch soll die Aufnahme neuer Mitglieder, welche mit geheimer Abstimmung zu erfolgen hat, 12 sowie die Streichung eines Mitgliedes nur mit einer Majorität von zwei Drittheilen aller Stimmen zulässig sein. IX. General-Versammlung. §. 29. Die ordentlichen Mitglieder treten mindestens jährlich einmal, und zwar im Februar, zu einer ordentlichen General-Versammlung zusammen. §. 30. Der General-Versammlung sind folgende Geschäfte Vorbehalten: 1. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Revisionsberichtes des Ausschusses, sowie die Ertheilung des Absolutoriums. 2. Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses (§. 23). 3. Die Bestimmung der Höhe des Monatsbeitrages, sowie des Einkaufgeldes für das nächste Vereinsjahr (§. 9). 4. Die Beschlussfassung über die Bewilligung einer Jahressubvention (§. 14). 5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§. 5). 6. Die Entscheidung über alle an sie gelangenden Recurse a) wegen verweigerter Aufnahme in den Verein; b ) wegen Streichung eines Vereinsmitgliedes; c) wegen verweigerter Bewilligung von Unterstützungs- Gesuchen aller Art. 7. Die Bewilligung einer Jahressumme zur Verwendung für Unterstützungen an Nichtmitglieder. 8. Die Entscheidung über alle 6 Tage vor der General- Versammlung zu diesem Zwecke eingebrachten Anträge. §. 31. Im Falle die Bedürfnisse des Vereines es erfordern, kann der Vorstand beschliessen, eine ausserordentliche General-Versammlung einzuberufen. Eine ausserordentliche General-Versammlung ist auch einzuberufen auf Verlangen des Ausschusses oder auf schriftliches Verlangen von 20 Mitgliedern. In beiden letzteren Fällen hat die Einberufung längstens binnen 14 Tagen, vom Tage der Ueberreichung der Eingabe an gerechnet, zu erfolgen. 13 §. 32. Die Einberufung jeder ordentlichen General-Versammlung geschieht durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter wenigstens acht Tage vor dem Versammlungstage, und zwar gerechnet vom ersten Tage der Veröffentlichung durch die Zeitungen. Dem Einladungsschreiben haben das Programm der Verhandlungen und der gedruckte Rechenschaftsbericht beizuliegen. §. 33. In der General-Versammlung führt der Präsident oder dessen Stellvertreter den Vorsitz. Um gütige Beschlüsse fassen zu können, müssen wenigstens dreissig ordentliche Vereinsmitglieder in der General-Versammlung gegenwärtig sein. Im Falle die ordnungsmässig einberufene General-Versammlung nicht beschlussfähig wäre, wird eine neuerliche General- Versammlung ordnungsmässig einberufen, welche unbedingt beschlussfähig ist. Vermag die General-Versammlung die Gegenstände der Tagesordnung nicht in einer Sitzung zu erschöpfen, so ist die Fortsetzung der Verhandlung auf einen andern, jedoch nicht über 14 Tage hinauszuschiebenden Sitzungstag anzuberaumen. Eine Vertretung der Abwesenden durch Bevollmächtigte findet nicht statt. §. 34. Die Beschlüsse der General-Versammlung werden in allen denjenigen Fällen, für welche diese Statuten nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmen (§§. 22 und 38), mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt, wie im Vorstande so in der General-Versammlung, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. X. Schiedsgericht. §. 35. Streitigkeiten über die statutenmässigen Rechte einzelner Mitglieder an den Verein oder umgekehrt sind vom ordentlichen Rechtswege ausgeschlossen und werden endgiltig durch den Spruch eines Schiedsgerichtes ausgetragen. Ein Schiedsgericht hat auch dann zu entscheiden, wenn zwischen den Vereinsmitgliedern Streitigkeiten entstehen und die streitenden Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht verlangen. 14 §. 36. Das Schiedsgericht wird in jedem speciellen Falle durch den Vorsitzenden berufen. Jede der streitenden Parteien ernennt zwei Schiedsrichter aus den Mitgliedern des Vereins. Diese Schiedsrichter wählen einen Obmann. Können sie sich über dessen Wahl nicht einigen, so entscheidet das Los. Die Vollstreckung des Schiedsspruches liegt dem Vorstande ob. Wenn eine der beiden streitenden Parteien die Wahl von zwei Schiedsrichtern binnen 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung unterlässt, so erfolgt die Wahl dieser Schiedsrichter aus den Vereins-Mitgliedern durch den Vorstand. XI. Pensionsfond der „Concordia.“ §. 37. Die Statuten des „Pensionsfondes der Concordia“ bilden einen integrirenden Bestandtheil der Statuten der „Concordia“. XII. Abänderung der Statuten und Auflösung des Vereines. §. 38. Abänderungen der Statuten der „Concordia“ oder Zusätze zu denselben bedürfen des von zwei Drittheilen der Anwesenden in einer General-Versammlung gefassten Beschlusses. Insoferne diese Abänderungen sich auf das Verhältniss der „Concordia“ zu ihrem Pensionsfonde beziehen, ist dazu die Zustimmung der General-Versammlung der Theilnehmer am Pensionsfonde erforderlich. (§. 41 der Pensionsfonds-Statuten.) Abänderungen der Statuten des Pensionsfondes können aber nur nach den in diesen enthaltenen Bestimmungen vorgenommen werden (§. 41 der Pensionsf.-St.) Die Auflösung des Vereines kann in einer zu diesem Zwecke einberufenen General-Versammlung durch die Mehrheit von zwei Drittheilen aller dem Vereine zur Zeit angehöri- gen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung der „Concordia“ geht deren ganzes Vermögen in das Eigenthum des Pensionsfondes über. 15 Z. 18051. Der Bestand dieses Vereines nach Inhalt der vorstehenden geänderten Statuten wird im Sinne des §. 9 des Gesetzes vom 15. November 1867 R.-G.-Bl. Nr. 134 bescheinigt. Wien, den 12. Juli 1872. Ptir den Statthalter: Kutschera m. p. mp*-m myS. Pfty l£< «v, t 3 r t > '-s > VtyJ*r&£Asäjfel.. i# Ct^ji jä Hw*?''}* ‘»rsf«. >/io’fer/-i;s-j<-' 3WS. &**■< Mm ■>. ?« * i 3C sc ^fclr ^ %ÖPS^ iy&* *.3/».* jggF^j» A : t . Al. 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