Wiener Stadt-Bibliothek . 14 . 8 . 39.6 B / b 9 Satzungen für den "Presseclub Concordia", Vereinigung österreichischer Schriftsteller und Journalisten. §1 Der Verein führt den Namen "Pressecluh Concordia", Vereinigung österreichischer Schriftsteller und Journalisten. Er hat seinen Sitz in Wien. Der Verein kann seine Tätigkeit (durch Ländergruppen) auf das ganze Gebiet der Republik Österreich erstrecken. Jede Länder— gruppe wird von einem eigenen Präsidium geleitet. Jede Ländergruppe hat das Recht, einen Vertreter mit beratender Stimme in den Vorstand des Wiener Vereins zu entsenden. §2 Aufgabe des Vereins ist: 1. Wahrung der Würde und Förderung des Standesansehens der Mitglieder. 2. Das Schrifttum in Österreich, das Zeitungs- und Nachrichtenwesen sowie die Beziehungen Österreichs mit dem Ausland zu fördern. 3. Österreichischen und ausländischen, in Österreich arbeitenden Journalisten Gelegenheit zu bieten, untereinander und mit Personen des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in Fühlung und in Meinungsaustausch zu treten, die Mitglieder in allen journalistischen, schriftstellerischen und Verlagsangelegenheiten zu beraten, Pressekonferenzen zu veranstalten und für diese Veranstaltungen einen nicht auf Gewinn und Erwerb abzielenden Bewirtungsbetrieb für die Klubmitglieder zu führen. 4. Den ordentlichen Mitgliedern, die österreichische Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Wien haben, kann der Verein Zuwendungen gewähren, die nicht auf einem Rechtsanspruch beruhen. Solche Zuwendungen dürfen nur dann gewährt werden, wenn das Mitglied mindestens sechs Monate dem Verein angehört und keine Beitragsrückstände bestehen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Zuerkennung und Höhe der Zuwendung, die insbesondere dann gewährt werden kann, wenn ein Mitglied unverschuldet in Not gerät oder erkrankt. Das Gleiche gilt für eine allfällige Zuwendung an die Hinterbliebenen im Falle des Ablebens eines Mitgliedes. gflpjf 14 ES -CCf ; i'.i •&:.i 2 Der Verein kann aus den vorhandenen Mitteln, Mitgliedsbei- trägeia und sonstigen Einkünften, für seine ordentlichen inländischen Mitglieder Beiträge zu einer zusätzlichen Versicherung leisten, wobei die Höhe und der Umfang dieser Leistung durch den Vorstand beschlossen wird. §3 Der Verein setzt sich aus folgenden vier Gruppen von Mitgliedern zusammen: a) ordentliche Mitglieder, b) fördernde Mitglieder, c) unterstützende Mitglieder, d) Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können nur physische Personen sein, die mindestens zwei Jahre berufsmässig Journalisten oder, als freie Schriftsteller durch mindestens ein im Buchhandel erschienenes Werk beglaubigt sind. Den in Österreich lebenden Journalisten i werden Korrespondenten der Tageszeitungen im Ausland gleichgeachtet. Als fördernde und unterstützende Mitglieder können sowohl physische wie auch juristische Personen dem Verein angehören. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, welche sich auf dem Gebiete der Wissenschaft, Kunst, Literatur oder des öffentlichen Lebens ausgezeichnet haben, oder welche die Interessen des Vereins in hervorragender Weise fördern. Stimm- und wahlberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. §4 Über die Aufnahme der ordentlichen, fördernden, unterstützenden und Ehrenmitglieder beschliesst der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit in geheimer Abstimmung. Gegen eine Abweisung steht dem Aufnahmsbewerber binnen sechs Wochen das Recht des Rekurses an die nächste Generalversammlung zu, die darüber endgültig mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. Vor Ablauf eines Jahres seit der rechtskräftigen Abweisung kann die Aufnahmsanmeldung nicht wiederholt werden. X - 3 - Alle physischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben das Hecht, die Vereinsräume und die sonstigen Vereinseinrichtungen zu benützen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Standesansehen jederzeit zu wahren, auf die Interessen des Vereins bedacht zu sein und an den Bestrebungen zur Erreichung des Vereinszweckes (§2) mitzuarbeiten. Sie haben diese Verpflichtung bei der Aufnahme durch Gelöbnis mittels Handschlag dem Präsidenten zu bekräftigen. §1 Bio Leitung des Vereins besteht aus einem Vorstand, dessen Mitgliederzahl mindestens acht und höchstens 26 beträgt. Er führt die Geschäfte des Vereins, sofern sie nicht anderen Organen Vorbehalten sind. a) Per Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, drei Vizepräsidenten, einen Generalsekretär und einen Kassier. Per Präsident vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich und verwaltet das Vermögen des Vereins unter Mitwirkung des Vorstands. b) Zwei Prittel der Mitglieder des Vorstands müssen österreichische Staatsbürger sein. c) Per Vorstand ist berechtigt, mit Stimmeneinhelligkeit Vereinsmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Generalversammlung zu kooptieren, jedoch darf das im Punkt b) genannte Verhältnis zwischen Inländern und Ausländern nicht verändert werden. d) Bekanntmachungen und Ausfertigungen des Vereins werden vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten gemeinsam mit dem Generalsekretär, in finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier rechtsverbindlich unterzeichnet. §6 Per Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt, die als ordentliche Generalversammlung alle 2 Jahre vom Vorstand einzuberufen ist. Pie Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Per Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. t -V} \r v . ^ &&££• * ■ i i«!:' frc $' ' < , A •v-t£r>. - 7 - i 9. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung; er kann das beschuldigte Mitglied, seinen Verteidiger oder ein der Verhandlung beiwohnendes Mitglied, das die Verhandlung stört oder sich sonst anstössig verhält, nach einmaliger fruchtloser Verwarnung von der Teilnahme an der Verhandlung ausschliesscn \ dadurch wird die Fortführung der Verhandlung und die Entscheidung nicht behindert. IC. Nach Durchführung der Verhandlung ist dem Ehrenanwalt und anschliessend dem beschuldigten Mitglied oder dessen Verteidiger, wenn sie an der Verhandlung teilgenommen haben, das Schlusswort zu erteilen. Der Vorsitzende kann die Dauer dos Schlusswortes mit mindestens 30 Minuten begrenzen. 11. Der Ehrensenat entscheidet in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit, a) ob durch das erwiesene Verhalten des beschuldigten Mitglieds das Standesansehen verletzt wurde oder nicht, b) bejahendenfalls, welche Ehrenstrafe über das Mitglied verhängt wi rd, c) ob und in welchem Umfang die Veröffentlichung der Entscheidung zulässig ist. Wenn das beschuldigte Mitglied, nachdem es von der Durchführung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde, seinen Austritt erklärt hat, beschränkt sich die Entscheidung auf die in Litera a) und c) angeführten Umstände. 12. Ehrenstrafen sind: a) der schriftliche Verweis, b) das zeitlich begrenzte Ruhen der Mitgliedschaft; dieses ist mit dem Hausverbot und dem Verbot verbunden, an Veranstaltungen teilzunehmen, zu denen nur Mitglieder und geladene Gäste Zutritt haben, c) der Ausschluss aus dem Verein. 13. Die Entscheidung des Ehrensenates ist nach der Abstimmung zu verkünden, binnen einer Woche mit einer Begründnng versehen vom Vorsitzenden auszufertigen und dem beschuldigten Mitglied, dem Präsidenten des Vereins und dem Ehrenanwalt zuzustellen; aus der Begründung -müssen der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen hervorgehen. Ausserdem hat die Entscheidung den Vermerk zu enthalten, ob sie endgültig ist oder ob und in welcher Zeit eine Berufung gegen sie zulässig ist (vgl., Abs. 14 und 15). 14. Lautet die Entscheidung des Ehrensenates auf Ausschluss aus dem Verein oder erklärt sie die Veröffentlichung einer eine Verletzung des Standesansehend bejahende Entscheidung ausserhalb des Kreises der Vereinsmitgliedcr für zulässig, so ist der Beschuldigte berechtigt, gegen die Entscheidung eine Berufung zu erheben,° in allen anderen Fällen ist die Entscheidung des Ehrensenates endgültig. 15. Eine nach Abs. 14 zulässige Berufung ist binnen 14 Tagen nach Empfang der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung in Form eines rekommandierten Schreibens an den Obmann .der Ehrenrichter abzusenden; sie muss eine Begründung enthalten. Der Obmann der Ehrenrichter - wenn er selbst an der Entscheidung beteiligt war, einer seiner Stellvertreter - hat unverzüglich alle am Verfahren nicht beteiligten Ehrenrichter als Berufungssenat, ferner den beteiligten Ehrenanwalt und den Berufungswerber zu einer Berufungsverhandlung einzuborufen. Der Berufungssenat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Ehrenrichter anwesend sind. Die Verhandlung wird von dem einherufenden Obmann der Ehrenrichter oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Berufungswerber oder sein Verteidiger (vgl. Abs. 7) • und der Ehrenanwalt sind zu hören. Der BcrufungS' senat kann auch Auskunftspersonen vernehmen. Pur die Verhandlung, Abstimmung, Entscheidung und Ausfertigung der Berufungsentscheidung gelten die gleichen Bestimmungen wie für das Verfahren vor dem Ehrensenat , 16. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann in der für die Beschlussfassung über die Durchführung eines Ehrenverfahrens in Abs. 4 vorgesehenen Weise beschlossen werden, wenn nachträglich Umstände bekannt oder beweisbar wurden, die geeignet gewesen wären, die getroffene Entscheidung zu beeinflussen. 4t mm mmmmm immm mmm 0V‘*> KSKi HÜ mm ■’tf'V! gWÖS® 1®$ SSS®pssp »■ . >'v^4 j-l Sgfeü* «S 'S^4iI:fiÜälS:^ Sa V' S J f«< wmm K'-' 7 '" G «'■»•t- C Gis! io Be 3r ' )j VWes-i