222. N. 434. Rezalier Munregal Güterverleihungen Benefizien- Besetzungen Salzpreisbestimmung. Vorrachte des Königs N. 6. c. das Recht alle höhern Geistlichen, alle öffentlichen Lirik und Militäräunter, alle Hof= und Staatsbedienungen zu ernennen. Nur den Palaten und die Zwei Kronhüthet wahle die Stande, jedoch von den, durch des König vorgeschlagenen und aus 2 Kotholiken u an Protestanten bestehenden Kande taten, auf dem Reichstage. So ernennt der König allein auch den Obergeschan für jeden Kreis der aldam das Recht hat, die Komitals Beanten zu kandetiren, deren freie Wohl als dann bei den Komitatsständen ist. Der Magistrat der Königlichen Freistädte wird aus den durch den königlichen Kommissin vorgeschlagenen Kandideten von der erwählten Burgergemeinde oder den Ausschuß erwählt D. hat noch der König außer dem Obergeschen in seine Mage strate in jedem Kreise einen Königliche his kaus, zur Vortheide hung der Komögliche Befehle und Erhalten der Rite u Ordnung in den Versammlung mit dem gesetzmäßigen Rechte aufgestellt den sich etwa gegen den König, die Gesetze oder die standische. Versammlung vergessenden Edelmann zu Recht zu weisen, oder ihn auf der Stelle vor Gericht zu rufen a. Der König hat auch des Malitär ganz zu seinen Befehle Er beidet, vermehrt, vorabscheider vertheilt die Individu desselbe nach Bedielen nur muß die Rekrutenauscheilung auf dem Rechsfage bewilligt werden. N 85 f. Alle Festungen stehen unter seinem Befehle, und gegen EEntschältigung an die Besitzer der Grundstücke, aller einige ungelegt werden, kann er selbe nach Belieben aulogen! 9. Recht zu trig in Frieden N. In seinen Namen wird Recht gesprochen D. Recht die erledieten geistlichen Benefizien zu vergeben Er ernennt alle Erzbischofe, Bischöfe, Abte, Pröbste und Comherrn. K. Die Einkunft der erledigten Bisthiner und Erzbisthürr bezieht bis zu ihrer Besetzung die Hofkammer oder die Krone also der König. b. Wenn ein Englischef oder Bischof nicht die Befugniß frei zu testeren gegen eine zu bestimmende Sinne erlangt sit bezieht zufolgen der Kolonitischen Krevonzion v. J. 1703 der König in seines erworbenen Vermögers der Rost fällt zu der Kirche und den Seminarverford und den Blutsverwandten zu, M. Der König übt die Oberaufsicht über alle geistlichen und milden Waftungen des 4. Unter seiner obersten Leitung steht das sämmtliche Erziehungs= und Schulwesen; doch mit Bezug auf Josez II Neuerungen, wird die Ständen durch den 18 Art. 3 J. 1190 auf beise Gegenstände ein Einfluß eingeräumt O. so. Oberaufsicht über die protestantischen Kirchenango Regenhäter. 9. Auch über die griechische nicht mirte Kircho2. Er kann Bischäfen und Enzbischäfen, die ihre Güter schlecht verwalten, einen Segnesten stellen. 8. Er befühlt den zur Aufbenahung der äderlichen Aktensteite gesetzmäßig autorisirten Kapiteln. Abschrift ausgefa Jahr. L. U. Gerichtsbarkeit. D. Er ist nicht schuldig die Schriften vorzuweisen, die in den wider seinen Fiskus eingeleiteten Prozessin gegen ihn Zeugen könnte. 2.3. ab. Das Recht Privilegien aller Art zu verleihen. Bb. das Recht den Unadelichen durch liegenden Grund storetiv. oder durch Siegel und Brief sarmales) zum Adel zu verheben C. Jedigenen zu coniren in sie bei der Hofkanzlei Breuden zu lassen. Lapo bei Weltliche 2000, bei hohen Geistlichen 1000 un bei niederen 100 F an die Regnicolar kessa d Gesermetzon 20. Präget der König allein Munge, leitet das Pestwesen, Jf. hat er eine immedigte Gewalt über die Städte Seine Einkünfte an die Einkünfte aller Bergwerke spricht in Ungarn als auch in den übrigen der Krone einverleibten Ländern, b. Sind dem Könige mehrere einträgliche Kron= und Kaulgüter angewiesen. c. Sind dem Könige, alle Salzgefälle übergeben word. d. Ist dem Könige, die Sekzession nach dem Erlöschen jeden ädelichen Familie oder eines natorisch geworden Adliche durch die Gesetze eingerannt. Diese Güter müssen wieder andere und den Staat verdienten Individum verliehen und welches entweder entgeltlich aus unentgeltlich geschieht. e. In einigen, durch die Gesehe bestimmten Fallen kann er Subsiduun von anderlichen Besitzengen in Geld oder Naturalien enhoben. f. Jasurrekzion 9. Kontribuzion die eigentlich ein Rekuerung der von den Adelichen zu leistenden Portal=Insurrekzion ist, welche Reluerung im J. 141 auf die Unterthenen geschlagen würde. M. Mauth gefalle (i Tabek, durch des Monopol! K. Pedtgefäll. le Taggefäll M. von den Ungarischen Städte Titulo peculie regii 17000 M. Von der Zopferstadten jährt 12000 o Von der Jadentoleranz, 160000. p. Die Überschaf von den Tagen der ungerische Kanzlei