f^f>- ‘%Fy? v 4PF¥f v ‘ ^JCVX-VX + T + *!* + ++ + + + Erklärung Heber die, in den Lonscriptionsbögen enthaltene Rubriquen, in welche die gesäumte im Land existirende Population ortschafts-und familienweise einzutragen ist. Wie sofort die Summarien der Ortschaften verfasset, und die Population eines jeglichen Orts eruiret; auch wie der Bichstand ortschaftsweise ausgezeichnet werden solle. f s ist förderfamst zu bemerken, daß die Population, wel- che man in jedem Lande antrifft, unter dreyerley ^ trachtungen vorkomme; Sie theilt sich nämlich Po p U l ü- Erstens: in die einheimische eines jeden Orts Lion. selbsten, und zu dieser werden alle jene Menschen gerechnet, welche daselbst geboren sind;Alle, die sich daselbst für beständig niedergelassen und ansaßig gemacht haben, mithin eigentlich zu der Bevölkerung dieses Orts gehörig sind. Zweytens: theilkt sich die Population in jene Gattung der Menschen, die zwar in dem eonseribirt werdenden Lande geboren, und folgsam auch schon anderwärts zu der einheimischen Populatioü eines Orts dieses Landes gezahletund dorten ausgezeichnet werden, sich abernur in der Zeit der Lonscriptivn, in diesem, oder jenem Ort befinden, und also nur in A nsehung dieses Orts Fremde sind; End- / r C- 3 *> 313*5 » Ifc- L.^> Drittens: in jenen Theil der Menschen, die gar Nicht zur Population des conscribirt werdenden Landes gehören, sondern sich nur aus besonderen Ursachen darinnen aufhalten, mithin lediglich als Ausländer zu betrachten kommen, doch untertheilet sich diese zte Populationsgattung noch ferners in Ausländer oder Fremde aus anderen österreichischen Erblanden, und m derley aus ^ anderen völlig fremden Staaten. Wie nun jede Gattung in der Lonscription zu den Absichten des Staats zu behandlen feye, ist aus der folgenden Erklärung des mehreren zu entnehmen. Einleitung Für ein jedes Haus und weiters jÄr eine jede in den Mt ff 0 N- Häusern wohnende Familie wird wegen der künftigen Evidenz- fcriptivn. Haltung ein besonderer individueller Familienbogen A gewidmet, nach dem beygefügten Formular Lit. a : (*) auf welchem sowohl der Kreis oder das Fürstenthum, der Distrikt oder das Viertel, die Herrschaft, die Pfar- rey, zu welcher eine jede Familie gehöret, als auch der Ort, und das Haus 3 £" , in welchem sie wohnet, nebst dem Eigenthümer, welchem das Haus zugehöret, zu erscheinen haben. Wohin alles dieses zu bemerken, zeiget der Aufnahms- Bogen deutlich genug, indem auf solchem zu allen diesen Aufzeichnungen die eigends angewiesene Plätze von selbst in die Augen fallen. Doch bleibt einsweilen bis auf weitere Anordnung der oben nach der Benennung des Orts beygedruckte Rechne Beysatz eines Ziffers. Sodann muß eine jede Familie, so wie sie in den Häusern vorgeftmden und conscribirt wird, Mit einem N" nämlich mit i. 2. 3. und sofort, nachdem deren mehr, oder weniger in einem Hause wohnen, bezeichnet werden. Es kömmt aber __ hiebey (*) Wo eine Familie so zahlreich, ^oder ein Kloster so stark besehet wäre, welches sich doch selten ereignen wird, daß ein Bogen zur Eintragung des Personalis nicht zureichete, müßte ein Lter beygefüget, und darauf mit der Anmerkung ContiMMtiv dts Vor- stehenden Familie Nro. «ontinuirer werden. E Individueller ■£öU8'UI1b FaMtllkN Bogen Anno 17 Viertel Erz - HerzogHum Oesterreich unter - der Ennß Männlich unter dem voranclaffificirten männlichen Geschlechte Haus Nro. Ueöer das voranclassificirte männliche Geschlecht Namen des Haus Eigenthümers Famma Nro befinden sich in diesem Ort niD, K Ablenfe KZ Ä n me rkungen •10, Qualificati © Vor - und Zunamen der Znmvohner V -2 männ^ j rveib- I mä'nn» trch ! lich !! lich wew» lich Namen des Haus Eigenthümers Vor - und Zunamen der Znnwohner x~> tl a 1 i fi c a t i o n Männlich K SL d Jo c c o ffi yo £2 rr S er K H o o i-» © » "LZ © S H s_> w ö c?).. s— -rs 13 <2 O L.» JO <3 oo Näch- wachö rr r-» <5 rr- c* 3 io c o K c r-» iO C5 rn r- 3 iS CO M £5 O w Z Z o is S < I llnfer dem voranclasslfi'cirten männlichen Geschlechte Ueber das voranclassificirte männliche Geschlecht Sind befinden sich in diesem Ort s£> <5 w » S-k N r-» i 6* JO £2 /» . 5 ? jO Abfente Fremde JO yO £2 «CS £2 «O <*> o £2 £2 yo S ~ 'S C <3 •«— c? s— £3 *-♦ §5 '<£> ^ 3 5 _ . r v> S £2 •*•-* tt <3 <3 wu. CS f-* '*-+ 'LSG männlich weiblich. mann- i weiblich Haus Nro. Familia Nro. Anmerkungen 'J‘ * ' - 1 » f~ V M. V hiebey zu beobachten, daß die in einem Hause wohnende christliche und jüdische Familien mit den Rumern nicht vermischet werden mäßen, sondern christliche sowohl als jüdische mit R'°i. anzufangen haben. Z. E. In einem Hause sind 3. christliche, und 2. jüdische Familien, so bekommen jene die Rum. 1. 2.3. die jüdische sodann nicht 4.5. sondern auf ihrem besonderen Bogen, wovon gleich unten Erwähnung geschiehet, wieder die Rum. i. 2. und so weiters. Es ist vor allem nöthig zu wissen, was man eigentlich als eine Familie, der eil» besonderer Aufnahmsbogen gebühret, anzusehen habe; Man hat sich sowohl diesfalls, als über alle andere in den Lonscriptionsbögen enthaltene Rubriquen, folgende Grundsätze wohl gegenwärtig zu halten. Zu einer Familie sollen alle diejenigen gerechnet, und BestlMUNg folglich auf dem nämlichen Familienbogen eingeschrieben werden, dkkFami' welche nicht für sich selbst kochen,' sondern unter einem, lien u. wem und dem nämlichen Hausvater, oder Mutter, ÜM geNMNschaft- ein LhN- lichen Tisch und Brod genähret werden, sie scyen verheyralhet scriptions- oder nicht, mithin wird jeder, der andere bey sich zu bogen ge- nähren hat, als ein Familienhaupt angesehen, bührct. woraus folget, daß Wenn auch eine ledige Herrschaft oder Person mißer einer gemeinschaftlichen Familie für sich selbst lebet, und Domestiqmn oder Dienftbothenhült,sieseyminn-oder ausländisch, und genießen die Kost in Natura oder in Geld, diese Herrschaft oder Person als eine Familie zu behandlen, und folglich derselben ein eigener Bogen zuzueignen sey. Sollte auch eine ledige Person ohne "Haltung einiger Domestiquen für sich allein außer einer Familie leben; bekommt sie nichts destoweniger ihren eigenen Bogen. A 2 Sind 4 V Sk V Sind aber bey einer Herrschaft DomejliäUtN oder Dimstbothm männlich oder weiblichen Geschlechts, welche verheymrhet sind, ihre Ehegatten und Kinder aber außer der Familie der Herrschaft, der sie dienen, jedoch im nämlichen Ort, in einem andern Haus haben, so sind derley DvM- ftiquen als Familienhäupter anzusehen, mithin haben selbe in dem Haus, wo ihre Familie vorkommt, ihren eigenen Bogen zu erhalten, um daselbst ngch den unten nachfolgenden Grundsätzen als Väter, oder verheyrathete Do- mestiquen weiblichen Geschlechts, als Ehefrauen conscribiret zu werden, aufdem Bogen der Herrschaft, wo sie in Diensten stehen, werden sie jedoch auch benennet, nicht aber ausgeworfen, sondern nur beygejuget, in welchem 3t“- sie Vorkommen. - Ein jeder Hauseigenthümer muß ohnehin IM talis einen Hausbogen bekommen, er sey verheyrathet,Wittwer,vder ledig, männlich-oder weiblichen Geschlechts; mithin wird er allzeit als eine Familie, und zwar immer, als die erste der tM Haus wohnenden angesehen, folglich dieser Bogen nach dem Haus 9T mit Familien R'° i. bezeichnet, wenn der Cigenthü- mer im Haus wohnet, und also daselbst mit seiner Familie eingeschrieben wird. Wohnet der Eigentümer anderwärts, so wird er nur im Bogen unter der Rubrique Hauseigenthm mer, mit dem Beysatz, wohnet in N'° - - oder dem Ort N. N. angemerket, und eine darinnen wohnende Familie auf dem nämlichen Bogen eingetragen, und mit 3t'“- i. bezeichnet. Hat ein Haus Mehrere EigeNthÜNM, und wohnen selbe in separirten Familien darinnen, bekommt jeder einen Lvnscriptionsbogen, und ihre Familienbögen werden nach der Ordnung numeriret, doch oben bey der Rubrique, Na- Oi I I 'i i tarnen des Hauseigenthümers Haus Nro, Q ualificatio n Vor-und Zunamen i . . ro. und Zunamen der Znnwohner Qualificatioa Männlich o SÖN & s £= rr o Z g © vO s <3 y_> Haus Nro. Familie Nro. Anmerkungen # Anmerkungen Haus Nro Namen des Hauseigenthulmrö Acmiae Nro. Qualification Vor-und Zunamen der Znnwohner Männlich » - B 1 iO 5 O «> JO N Ä /' » ’ --- ,v ' " ■ ■ 1 . ^ - v. .' •'.. ■' Mal um S ö s Haus Nro. Z i 1 Familie Nro. - - . ■ -- r r ■ ---2» ■*S S ... ■ ll ' s \k> '•■■■■' *, ' y> , : '• - j ■ j - "r: ■ ' ■' B Qualification >o « i£> 5j Anmerkungen Vor-und Zunamen •H 5 der Znnwohner Ä B jp> V M. %Jf 5 Namen des Ctgenlhümers, bey jedem Namen zugeschrieben: Miteigenthümer des Hauses. Gehört ein Haus Pupillen, so wird solches auf den ersten Bogen des Hauses, mit den R. Pupillen gehörig , angezeiget, und sie sofort, als die erste Familie eingeschrieben, oder wenn sie anderwärts sind, mit diesem Bogen, wie gleich oben gedacht worden, verfahren. ^dificia publica, die numeriert und bewohnet sind, oder bewohnet werden können, bekommen ihren Bogen, oder je, nachdem mehrere Familien darinnen wohnen, ihre Bögen. Bey derley Gebäuden wird oben bey der Rubrique deS CigenthümerS ihre Qualität angemerket, mit der Andeutung, wem es zugehöre, Z. C. Ein Schloß Landeöflirstlich, oder dem Graf R. R. Ratbhaus, Spital , Waisenhaus, dem gemeinen Wesen gehörig, re. rc. Wenn auch ein numerirtesGebau unbewohnetist, bekommt es doch seinen Bogen, mit der Anzeige des Eigen- thümers, unten im Ramenssach wird aber beygesetzet, ist unbewohnt: und -in das Qualificationsfach, die Ursach, wann eine anzuzeigen ist, Z. E. Ist eine Brandstatt, ein zerfallenes Schloß rc. rc.^ Zu Bestimmung der jüdischen Familien ist das nämliche zu beobachten, was bisher in Ansehung der christlichen gesagt worden, es können aber mehrere jüdische Familien, wenn sie in einem Haufe wohnen, auf einen Judenbogen eingettagen werden, anerwogen, da die Juden die vielfältige Llassistcations- rubriquen nicht erfoderen, auf jedem Bogen der Raum zu 4. Familien vorhanden ist. Von einem solchen Bogen für die Ju- a a denschast ist hier das Formular fub A a beygebogen. - und Die erste Rubrique auf den Lvnscriptivnsbögen ist: Zunamen Tauf - und Zunamen. der I nn- B Was wohner. V * 6 V M V / % Was in diese Rubrique einzuschreiben seye, erkläret die Aufschrift von selbst, nur muß man sich überall angelegen halten, die Namen Mit deutlichen Buchstaben, und so einzu- schreiben, damit selbe nach deutscher Aussprache gelesen werden können, man kann sich auch zu sothaner Einschreibung der Namen der lateinischen Buchstaben bedienen. Selbe und besonders die Zunamen müssen richtig angemerket werden, und es verstehet sich natürlicher Weise, von selbst, daß die Kinder aus verschiedenen Ehen, immer mit dem Zunamen ihrer leiblichen Vater zu benennen seyen. Grundsä- Ehe man zu der Ordnung schreitet, in welcher die Ratze zur Em-menseintragung geschehen soll, muß man folgende Punkten wohl jchreibung.mne haben. We Söhne, sowohl an-als abwesende werden Grund-Hey ihren im Ort lebenden Eltern, nicht allein mit dem Mb' Namen eingetragen, sondern auch in der behörigen Llaffifica- tion mit dem Kopf ausgeworfen, theils, weilen die Ubica- tion, der auch abwesenden Kinder, bey den Eltern immer am sichersten eingeholet, theils, damit das Maaß der ersten Populations-Gattllng, nämlich aller zu einem Ort gehörigen Menschen in Evidenz gebracht werden könne. Es werden also auch abwesende Söhne ausgewvrfen, weilen sie aber persönlich nach allen ihren Eigenschaften nicht beurtheilet werden können, so kann NU r ihr Alter, welches von den anwesenden Eltern angesagt werden muß, die Qua- lification zu dieser, oder jener Klasse bestimmen, wie schon weiter unten diesfalls die Erklärung Nachfolgen wird. Was jedoch hiervon der Auswerfung der abwesenden Söhnen angeordnet wird, beziehet sich nicht auch auf jene, welche von darumen abwesendsind, weil sie schon selbst eine besondere Familie ausmachen, und entweder hier, oder anderwärts V M V 7 wärts ansäßig geworden sind , Massen derley nur lediglich in der sie betteffenden Geburtsreihe benennet, jedoch weder in eine Klasstficationsrubrique, noch m der Rubrique der Abwesenden, sondern dort, wo sie mit ihrer Familie Vorkommen, ausgeworfen werden, weffentwegen in der nachstehenden Qualificationsrubrique des Familienbogens ihren Namen gegenüber nur beygesetzet wird: KvMMt anverwülts M 3t."' oder in dem Ort R. R. als Angesessen vor. Gleiche Benehmung ist in Ansehung jener Söhne zu halten, die bereits in einen Stand getreten sind, welcher sie dieser Familie vor allzeit entziehet, und ihnen nicht mehr die Freyheit lasset, dahin zurückzukehren; wie Z. E. der Eintritt in einen geistlichen Orden, oder in Soldatenstand re. Ein so geflalter Absenter wird zwar auch im Namens- Fach angemerket, im Qualificationsfach aber beygesetzet: ist Z. E. Franciscaner im Kloster N. N. woselbst er vor- kommt, oder Soldat unter dem Kaisers. Regiment R. N. sonsten aber wird ein solcher nirgends, weder in den Llafflfications-noch weiter hinten in den Ausweißrubriquen, der Ledigen, Verheyratheten, und Absenten mit dem Kopf ausgeworfen. Alle Menschen männlichen Geschlechts, die keine Eltern 2"'GrMd- haben, und Cingeborne des conscrlbirt werdendeniaß. Landes sind, werden in dem Haus, wo sie bey der Beschreibung gegenwärtig sind, benamset, und in der sie betteffenden Llaffisicationsrubrique ausgeworfen, folgsam iN dem Orte, wo man sie bey der Beschreibung anttifft, ZUk einheimischen PopUlatwN gerechnet. Alle Menschen männlichen Geschlechts der ilMländi-z"' GrUNd- schen Population, welche man als die zweyte obcnbe-saß. rührte Bevölkerungs-Gattung m diesem oder je- B L nem 8 , ) \ 4 m Grund saß. nem Orte in Diensten, oder sonstigen Verwendung antrifft, deren Ettern aber anderwärts im Lande leben, gehören zwar nicht zur Population dieses Orts, sondern desjenigen, wo ihre Eltern wohnen, bey denen sie schon nach dem ersten Grundsatz eingeschrieben werden, weilen jedoch den Eltern der Aufenthalt ihrer abwesenden Söhnen unbekannt seyn, und also von ihnen die Ubication derselben nicht angesaget werden könnte, anderseits aber nöthig seyn will, in der Känntniß dieser Menschen zu verbleiben, um sowohl bey der Evidenzhaltung ihnen Nachfragen, als seiner Zeit, bey wirklicher Anwendung des EoNsMPtwNssysteMs, derwegen eine wirksame Verfügung treffen zu können, so sind auch diese, in diesem, oder jenem Orte sich aufhaltende iNNländische fremde Menschm zwar namentlich einzutragen, mit dkm Kops aber in keilte derjenigen Llassificationsrubriquen, aus welchen die Populationssumma dieses Orts entstehet, sondern lediglich in der für diese Gattung eigends eingeschaltete Rubrique, der fremden Jnnländer dieses conseri' Hirten Landes auszuwerfen. Will man auch die ausländische Fremde , nämlich die 3 te Gattung der vorkommenden Population, die sich im Lande, es seye warum es wolle, wenn selbe nicht blos Durchreisende, oder Passagiers sind, befinden, ausgezeichnet haben. Dahero sind selbe zwar zu benennen, Mit dem Kopf aber nur in der gegen Ende des Bogens für selbe entworfene Rubrique Fremde, nach ihrem Geburtsott, entweder in die aus andern österreichischen Erblanden oder m die völlig Ausländer aus andern Staaten, auszuse- tzcn, wvbey nicht außer Acht zu lassen; daß Jemand, der sich bereits seit lo.IahrM UNddar- 5'"Grund- Übet im Lande beständig aufhält, oder niedergelassen hat, süß. nicht mehr als ein Ausländer angesehen, sondern als eissJnn- länder, seiner Person sowohl, als seiner Familie wegen, zu be-r handlen sey. " Es sollen auch jene Ausländer/ welche bllkch Allttt« tung einer Gewerbschaft; z. E. durch Einrichtung eines Waarenladens, und dergleichen, animum permanen- äi zeigen, unter die iNNlÜNdische Population, wie ein io, jähriger Angesessener gerechnet, und ausgezeichnet werden; Wandert ein solcher mit der Zeit aus, so kann er allemal bey der Cvidenzhaltung in Abgang kommen. Wird das weibliche Geschlecht auch indtviduali- 6-.r Grund- ter, und namentlich.beschrieben, und zwar fa* dB Eheweib gleich nach dem Mann Die anwesende Töchter nach den Söhnen, oder, wo die Familie nur aus GeschwislkigtM bestehet, Die Schwestern , welche in der Familie leben, gleich nach den Brüdern;, Dienftmagde und sonstig weibliches Geschlecht aber, erst nach allem männlichen Geschichte, (wenn nämlich dieses bey der Familie eingeschrieben ist) gesetzet; Wo die Familie keinen Vater, oder Familienmutter hat, sondern eine der Geschwistrigten das Haupt der Familie ist,.so wird statt der Benennung Töchter, hierorts Schwestern, wenn deren sind, gesetzet, wobey noch zu beobachten,' daß nur jene, welche wirklich beym Familienvater, Mutter, oder Bruder leben, und daselbst den Tisch genießen/bey dieser Familie einzuschreiben; der Absenten aber keine besondere Crweh- .nung zu machen seye; C Die A 10 v ‘ Die, welche schon auSgeheyrathct, anderwärts DftjOfgCtMtt Dünsten -oder sonsten lauf beständig, oder auf Jahr und . Tag, und dergleichen ^ abwesend sind, kommen Lotten als EhefrüUtN, oder DÜUstmägde, oder unter einer andern Benennung, z. C- KostggNgMN, KtlM- merjungfer k . vor. . .. y : . Dahero ist auch wegen dem NlNläNdlsthell ftklNdell weiblichen Geschlecht keine besondere Vorschrift, oder Beobachtung-nöthig, wie beym männlichen. : ... Das ausländisch-fremde weibliche Geschlecht aber wird zwar vorne in dem Namensfach ebenfalls wie das Inn- ländische benennet,, in dein Fach hingegen, wo die'Anzahl mit dem Ziffer ausgeworfen,wird, kömmt daö ausländische nicht - in die Llaffifieations-Rubrique, darzu daö weibliche Geschlecht, sondern in die letzte der ausländischen Fremden, aus andern Oefteeichischen Erblanden , ober auL völlig fremden Staaten m ihre abgetheilte Rubriquen auszuwerfen; z. C. ein Familienvater hat im Dienst- 4.: Mägde,. davon sind 2 . inländische, 2. ausländische; nur jene werden in der Rubrique, darzu da§ weibliche Geschlecht, diese aber mit der Ziffer «nach dem Land, woher sie sind, in eine derRubriquen für die Fremden angezeiget. - Es versteht sich jedoch von sechsten, daß eine angeheyra- thete Frau,. wenn selbe auch eine geborne Ausländerin wäre, nimmermehr als eine solche anzusehen sey, sondern zur inn- ländischen Population gerechnet werden müsse; :. Wie eö dann auch gleiche Beschaffenheit mit einer-Witt- we oder anderen Weibsbild hat, welches zwar außer dem con- scribirt werdenden Land geboren, sich aber in diesem mit animo permanendi niedergelassen hätte, und bereits lv. Jahre darinn ansässig wäre. ;. ... Rur. - X ii V Rur muß beym weiblichen Geschlechte allemal darauf gesehen werde», ob unter selbem nicht etwa eillkWittwe vorfindig , die Kinder und besonders Kinder männlichen Geschlechts habe; Es sind auch allenfalls UNehlich erzeugte Kinder zu conftribiren; Daherv wird in derley Fällen, und zwar im ersten die Mutter mit ihrem Tauf -und mit dem Zunamen des Vaters der Kinder benennet, sofort Söhne, und Töchter gleich bey ihr, nach den allgemeinen Grundsätzen ausgezeichnet; , ' Im zweyten Fall wird die Mutter mit ihrem Tauf c und eigenem Zunamen eingeschrieben, das um ehlicb erzeugte Kind aber mit dem Zunamen, der ihm beygeleget und bereits gegeben worden ist; so also auch wird ein Findling, mit dem Zunamen, den ihm sein Meg- vater, oder Mutter schon gegeben hat, ausgezeichnet, und es zu dieser Familie gerechnet, oder es wird ihm bey der Lon- scriptivn ein Zunamen gegeben, den es sofort beybe- halten, und beständig haben solle; Dem Namen eines solchen Kindes gegenüber im Qualificationsfach wird beygesetzet: unehlig erzeugt. Rach diesen Sätzen geschieht nun die Lonscription der Familien, und die Ramenßeinschreibung in folgender Ordnung. - , , ^ . Mit der Familie des Hauseigentümers wird angefangen, wenn solche im Hause wohnet, wohnet sie aber anderwärts, so wird derselbe nur, wie bereits oben gesagt streik unü worden, bey der Auffchrift Hauseigentümer mit dem der Namen Beysatz angemerket, MhNetiM R"'- -oder ittdkM Ort fgmiliM- N. Jt. und eine andere Familie bekommt den ersten Bo- lyxjS ziz gx- ^ 2 gen Gehen hat. 12 M» gen im Haus, und also auch N"' i. sofort wann mehrere Familien darinnen wohnen, eine andere den 2"" Bogen, und 2., die dritte den 3"° Bogen Mit R"' z. und so weiter. Bey jeder Familie wird das Haupt derselben oben angesetzet. Wenn sie aus lauter Geschwistern bestehet, tragt man das älteste zuerst ein. - Ist eine Wittwe das Haupt der Familie, schreibt man selbe mit demjenigen Namen, welchen sie ihrem verstorbenen Mann nach geführet, nämlich, Wittwe N. N. mit Söhnen N. N. und sie wird sodann in der Nubrique des weiblichen Geschlechts, mit dem Ziffer ausgeworfen. Auf das Haupt der Familie, nämlich auf einen Vater und dessen gleich unter ihm mit dem Tausnamen eingeschriebene Ehefrau, wann sie lebet, oder auf eine Mutter, wann sie als Wittwe das Haupt der Familie ist, folgen nachdem Grundsatz R'°i. alle dessen lebende gegenwärtige , und abwesende Söhne nach ihrer Geburtsordnung, und sie werden mit NUMerN i*“ 2 t(c 3"% und so weiter an- gezeiget. ji einer der Söhnen des Stammvaters ver- heyrathet, der wieder Kinder hat, und noch in der gemeinschaftlichen Familie lebet, werden diese Kinder unmittelbar nach ihrem Vater, der Reihe nach eingetragen, nur aber etwas weiter einwärts , als die Kinder des Familienhaupts gesetzet, damit sie sich von diesen unterscheiden. Rach vollendeter Aufzeichnung des SohNs Kinder aber wird wieder mit jenen des Familienvaters ordentlich continuiret. Ist V M» V !Z Ist ein Sohn abwesend, so wird er dennoch in seiner Geburtsreihe niedergeschrieben, in der folgenden Lua- lificationsrubrique aber, seinem Namen gegenüber angemerket, befindet sich in dem Orte N. N. in dem Lande N. N. oder unwissend wo. Ist ein Bruder das Haupt der Familie, werden nach dem Grundsatz R'°- 2'° nur die gegenwärtige Brüder eingetragen. Auf die Kinder oder Geschwister männlichen Geschlechts folgen zur Einschreibung nach dem 6"" Grundsatz vom weiblichen Geschlechte, die Töchter und nahe Anverwandte, sodann wird mit der Beschreibung der Namen der Gesellen, Lehrjungen, und Knechten der inn. ländischen Population continuiret, und zwar werden nach dem Grundsatz 3 T- 2 d0 alle jene, die Elternlvß sind (wessenthalben jeder, der nicht bey Eltern lebet, zu befragen ist, ob er irgendwo deren noch habe) hierorts nicht allein eingeschrieben, sondern auch ihrer Qualification nach in der behörigen RubrigUt Mit dtM Kopf auögeworfen. Sind aber darunter einige, deren Eltern anderwärts noch leben, werden selbe nach dem Grundsatz R". z"° behandelt, nämlich benennet, nirgends aber, als in der am Ende des Familienbogens eingeschalteten Rubrique der innländischen Fremden, ausgeworfen. Rach den Innländern werden die Tauf-und Zunamen der ausländischen Fremden , die sich in der Familie aufhalten, nach Anleitung des 4"" Grundsatzes eingeschrieben, und in die für selbe am Ende des Familienbogenö entworfene Fache für die ausländer Fremde, sonsten aber nirgends mit dem Kopf ausgesetzet. D Rach r 14 %ß Nach diesem wird die Anzahl der bey jeder Familie wirklich vorhandmenMädgM, oder wttblichmGeschlkcht, namentlich bemerket, und nach dem Grundsatz R'° 6'° in die behörige Rubrique mit der Ziffer ausgeworfen. Wo Klöster , oder öffentliche Gebäude (Lilikl- cm publica) sich vorfinden, wird nur statt der Tauf-imd Zunamen, die Benennung deö Gebäudes, z. C. Prälatur, Rathhaus, Universität re. rc. angesetzet. Auch, von allen Geistlichen , werden Tauf-und Zunamen eingeschrieben. Bon der Judenschaft wird ebenfalls der Vor« und Zunamen eingetragen, und es ist sich in Ansehung sowohl des männlichen, als weiblichen Geschlechts, wie mit dem christlichen, zu verhalten; alle jüdische Köpfe also, welche zu einer Familie gehören, müssen benennet, und mit der Ziffer Ausgeworfen werden, ist aber bey einem . Vater einer der SöhUtU abwesend, so wird noch ferner neben dem Ramm, die Ursache der Absenz, und .die Ubication angezeiget; hingegen Wird ein Jud, dessen Eltern leben , dm man aber anderwärts, als bey Ihnen, in Diensten, oder sonstigen Aufenthalt antrifft, zwar benennet, aber Nicht Mit dem Kops ausgeworfen, weilen dieses schon bey seinen lebenden Eltern geschehen ist; Wie dann überhaupt diesfalls, die für die Christen entworfene Grundsätze, auch hieher zu applieiren find. Alter. Die Rubrique zum Alter bedarf fast keine Erklärung,. doch kommt dabey anzumerkm, daß i m ° Bey einem sich allenfalls scher das Alter ergebenden Anstand die Taufbücher der Pfarrer nachzusehen seynd: wobey unter einem wahrgenommen werden kann, ob die Pfarrer ihre MatrikulN auch ordentlich führen. 2 '° Cs M %JP 15 2"' Es kann auch allenfalls aus der Gestalt, und nach dem äußerlichen Ansehen, das Alter mehr oder weniger beur- theilet werden. 3"° Wird das Alter ohne RechNUNgsbruch, das ist, ohne Rücksicht auf die Monate, die ein Mensch über das letzt erfüllte Altersjahr hat, angrsetzet. 4'° Rur bey Kindern, die noch kein Jahr alt sind, muß das Alter bruchweise z. E. tt if- tt 2c. ausgesetzet werden. 5“ Von der Geistlichkeit, dem Adel , den Honoratioren, und Peamten, so auch vom gesammten weißlichen Geschlecht, und ebenfalls von der sowohl mannli' chen, als weiblichen Judenschaft ist die Einsetzung des Alters, folgsam die Nachfrage darüber nicht nöthig. In die Rubrique der Qualifikation wird gleich dem Omlifica- Namen gegenüber eingetragen. fjpjj, i mo Der Stand , nämlich verheyrathet,Wittwer, oder ledig. 2 d0 Die Geburt, z. E. Graf, Freyherr, Ritter re. Die Würde, z. E. Bischof, Probst, oder wenn im Ramenfach ein Kloster stehet, wird angemerket, von welchem Orden es sey, als Franciscaner, Dominicaner re. re. ' : Das AlNt , als Kaiser!. Kreishauptmann, Bergrath, Doctor Medicinä re. Die Profession, als Schuster, Schneider, Drächö- ler, Mahler, Bauer, Haüsler, Gärtler, Taglöhner re. - g'w Wird in dieser Rubrique bey denenjenigen, welche keine Eltern mehr haben, dieser Umstand mit dem Wort Elternloß angemerket, so auch, wo ein unehlig erzeugtes Kind männlichen Geschlechts vorkommt, dem Namen gegenüber hierorts beygesetzet; unehlig erzeugt. i6 %jf M. 4'° Wird in dieser Qualisications-Rubrique ferner ein- gesetzet, wenn, und was der körperlichen Beschaffenheit wegen; z. E. ein sichtbares Gebrechen, anzumerken wäre, doch ist sothane Anmerkung in Ansehung der Geiftli» chen,Adelichen, Beamten, und Honoratioren, wie auch würklichen Bürgern, und Bauern nicht nöthig. 5'° Um auch wegen dem Maaß der Mannschaft, in einige Kenntniß gesetzet zu seyn, so hat zu dieöfallsiger Nicht- schnür anzudienen, daß 2) Wo ein sonst gesunder, uup ungebrechlicher Mensch nur 1. Zoll über 5. Schuh Häm, und seines Alters wegen kein weiteres WaAsthumanzuhvffen wäre, (welches jedoch nicht durch eine förmliche Messung, sondern nur nach dem Augenschein zu beurtheilen ist) so wird dieses mit dem Worte gar ZU klein angezeiget; . b) Hat ein gesunder, und von allen sichtbaren Leibesgebrechen freyer Mensch nach dem Augenmaaß, zwischen 1. und 3. Zoll, so wird sein Maaß mit dm Worte klein angemerket; c) Ein Mann zwischen 3. UNd 5. Zoll , wird mit dem Worte mittelmäßig , und ä) Ein Mann über 5 . Zoll mit dem Worte groß ausgezeichnet. Diese Bemerkungen klein, Mittelmäßig, und groß sollen nur bey denjenigen, die sich zur Rubrique ZU anderen Staats-Nothdürften anwendbare, nach dm unten folgenden Belehrungen qualificiren, statt zu finden haben, und das Wort, welches sothanes Maaß anzeiget, soll in den individuellen Familienbögen , deutlich, Mit gt0° ßeren Buchstaben geschrieben, und Ntit einem Strich, um es geschwinder in die Augen fallen zu machen, unterzogen werden. 6 '°- Kvm- 1 1 \ I M V i? 6'° Kommet in diese Rubrique t>CC Oualtsicatt0U tinzusetzen; bey den eingeborncn männlichen Geschlechts/ wenn sie abwesend sind, und ihr Aufenthalt inn- oder außer Landes bekannt: Die Ubicatiou, das ist: der Ort, wo sie sich befinden; Ist ihr Aufenthalt Nicht bekannt / so wird solches ebenfalls mit unbekannt wo angemerket, und ein solchcraestalten Abwesender, in der hierzu eigends entworfenen Rubrique der AbsmteN ausgesetzt. (*) 7 m ° Sowohl neben dem Namen der innländisch, als ausländischen Fremden, wird in dieser Zubrique so, wie in der vorstehenden das Alter, hier ihr Stand, ihre Geburt und Geburtsort, ihre Würde, ihre Profession, und ihr Maaß angemerket, keiner aber deren in eine der Rubriquen, aus welchen sich eigentlich die Population des Orts summiret, also auch nicht in den nachfolgenden Ausweisrubriquen der Verheyrath oder ledigen, und absenten eingetragen, sondern dergleichen inn-vder aus' ländische Fremde, werden mit dem Kopf in die am Ende der Tabell für sie separirt rubricirte Fache ausgesetzt. 8 v ° Wird vom weiblichen Geschlecht , vbwohlm selbes benennet wird, dessen besondere Qualification nicht noth- wendig, dahero hat auch diesfalls hierorts keine weitere Er- wehnung zu geschehen; 9 n ° Bey der Hudenschaft wird in dieser Rubrique der Stand,, und die Gewerbschaft, welche die Menschen männlichen Geschlechts treiben, aufgeschrieben. Ueberhaupt gehöret die Aufzeichnung aller etwa nöthi- gen personal-Umstanden dieser, oder jener Person, in diese Rubrique. ^ E Wok- «t»_ - • ■■ — -- — ■ - — ———— -*2 C) Dag Wort abwesend beziehet sich nur auf eine andaurende Abwesenheit/ und wirkliche Verlaffung der Familie auf längere Zeit. Z. E. Wanderschaft— lang anhaltende Reise — Aufenthalt in Studien — Verdingung in Dienst oderAri beit in einem andern Orte rc. nicht aber auch auf eine nur kurze / ZUfällW Entfernung, also wird ein Mensch, der Z.E.mur auf einige Tage vom Lande üfc- die Stadt gefahren, oder anderer kurzer Verrichtungen wegen bey der ConscriptioN just nicht gegenwärtig ist; nicht als ein absenter behandelt 10* 18 Grundsätze Wernach es noch lediglich auf die Bestimmung zur Llassi- ankommt, in welche der Llassistcations-Rubriquen, dann das ficationdes vorangesetztermassen mit Vor-und Zunamen, mit dem Personalis Atter, und ihrer Qualification , eingeschriebene m dle Am Personale mit dem Kopf endlich auszuwerfen seye. orlquen. Hierzu hat zur Haupttegel anzudienen, daß niemals ein Kopf, wenn er auch seiner Eigenschaften wegen zu mehr, als einer Llaffificationsrubrique qualificiret- wäre, zweymal in die Nubriquen, aus welchen die Populations-Summa zu entstehen hat, ausgesetzet werden könne: sondern, wenn er einmal ausgeworfen ist, es dabey sein Verbleiben haben müße. Geistliche Diese LlassificationS -Rubriquen bestehen in folgenden: Alle sowohl Welt- als Lrdensgeistliche, katho. lisch, griechisch, oder protestantischer Religion, werden dahin eingetragen. Wenn die griechisch, oder protestantische Geistliche verheyratheten Standes, Kinder männlichen Geschlechts haben, sind diese Kinder nicht in dieser, sondern-ohne Rücksicht auf das Alter Mit dem Kopf, in der Rubrique, beym Rahrstand und provincial- Beschäiftigungen, zu entwerfen. Adeliche. Unter diese Rubrique gehöret ein jeder Edelmann, wenn er auch einen landesfürstlichen Dienst bekleidete, nur muß im letzteren Fall, vorne in der Qualisi'cations-Ru- briquebeygefügetwerden,inwelchemlaNdkssÜrstlichkNAMte ' er stehe, alle männliche Kinder sothaner Edelleute gehören auch ohne Unterschied des Alters in diese Rubrique. Beamte u. Sn diese Rubrique werden eingetragen; Honora- ' I. Ein jeder Ungeadelter , also zu der vorhergehen- twres. den Rubrique nicht qualificirter, welcher in unmittelbarer ' landesfürstlicher Pflicht und Brod stehet, er habe eine M, % 0 > 19 eine größere, oder kleinere Bedienung, stärkeren oder geringeren Gehalt. 2. Die in Städten unter landesfürstlicher Begneh- Migung dem gemeinen Wesen vorstehende Magi- stratuales, welche in dm Rathsverfammlungen Sitz und Stimme haben. Es verstehet sich dieses jedoch nur von solchen, die eine Magistrats-Würde auf allezeit, oder doch auf eine längere Zeit, bekleiden, nicht aber auch auf jene, deren Hauptfach ein bürgerliches Gewerb ist, die aber dabey pro tempore aus I. oder 2. Vierteljahre ein Vorsteheramt , Z. E. Das Bürgermeisteramt versehen, und sodann wieder abgelöset werden ; derley MagistratUales gehören eigentlich unterdtN BllkgerstaNd und werden in sothane Rubrique der Bürger eingetragen, jedoch in der Qualiffca- tionsrnbrique angemerket, pro tempore Bürgermeister rt. z. Alle, welche durch ihre etlangte Gelehrsalnkeit und Wissenschaften, unter öffentlichen landesfürst- lichen ^ Schutz und Duldung, offitia publica exerciren, wie die OoÄores Ivledicinas, & Juris, Prvcuratoren, Rotarien re. re. *) wobey noch zu bemerken, daß die Kinder männlichen Geschlechts von obigen ungeadeltcn Ma- gistratualen, Beamten, und Honoratioren, nicht in diese, sondern ohne Rücksicht aufdas Alter in die Rubrique, sonsten beym Nahrstande und Provincial < Be- schäfftigungen, einzubringen sind. Unter diese Rubrique kommen nicht allein in Stad- BÜkgere M km sondern auch ausdem Lande nämlich in Dörfern, alle Städten K jene einzuschreiben, t t NUch^)t 0 fes- 1. Welche in ersteren bürgerliche Häuftt im Ci- sivNisteN genthum haben, oder ' auf dem E2 / 2. Da- Lande. \ (*) Auch die fürnehmere und ansehnlichere Beamte der Privat - Herrschaften. Z. E. ihre Rathe, Oberamtsleute, OberwirthschaftS-VirsAoreZ, Oberforstmeister und dergleichen sollen ebenfalls in diese Rubrique ausgeworsen, und als Honoratiores behandelt werden. 20 M V 2. Daselbst, oder auf dem Lande auch ohne Besitzung eines bürgerlichen Hauses, Gewerb- schäften, es seye durch Manufakturen, Fabriquen, Salz -und Erzwerke, oder Hammer, durch Küm ste, oder Handwerke treiben, woher sie sich, und ihre Fa- milie vorzüglich ernähren, wenn sie gleich darneben auch einige Grundstücke hätten, die jedoch den Hauptzweig ihrer Rah- ■ rung nicht ausmachen. Das Wort Handwerk erstrecket sich aber nicht auf jeden, der sich etwann, es seye in Dörfern / oder in Städten zwar damit abgiebt, jedoch entweder nur schlechte oder sogenannte Pfuscharbeit verfertiget, oder nur ein Noth-oder Hausarbeiter ist, wie es vielfältig mit der Weberei) geschiehet, oder dessen Handwerks-Trieb gar Nicht beträchtlich ist. Derley Leute sind nicht unter die Nubriglle der Bürger, sondern unter die sonsten beym Nährftand, und provinzial Veschäfftigungen einzubringen. Bauern. unter diese Rubrique gehören alle jene, welche mit eigenen oder gepachteten Grundstücken in solcher Maß versehen sind, daß sie einen ganzen, dreyviertel, halben, oder viertel Bauern, oder in einigen Landen Weingärtner, oder Hauer ausmachen. Voran- Was diese Rubrique anbetrifst, verstehet sich selbe von stehender selbsten dahin, daß einem jeden in die voranstehende '2. Ru. Bürger u. briquen gebrachten Hausvater, nach der hergebrachten Bauern Gewohnheit des Landes, der älteste, oder jüngste, Gewerbs- mit einem Wort einer seiner eheleiblichen Söhnen, oder Nachfolger Töchtermänner zum Nachfolger auf sein Gewerbe, in i)tc- ste Erben Rubrique auözuwerfen sey; , Hie- 1 21 Hiebey ist die Beobachtung nöthig, daß wenn eine Wittwedas Haupt eines bürgerlichenGewerbs, odereines zum Bauren qualificirenden Feldbaues wäre, hierzu dieser ebenfalls einer ihrer Söhnen oder Töchtermänner, oder nächsten Anverwandten ZUM Nachsolger zu bestimmen, und auszusetzen sey, obschon eine solche Wittwe selbsten nicht in der vorstehenden Rubrique, sondern ihres Geschlechts wegen, nur in der nachfolgenden, hierzu das weibliche Geschlecht angemerket werden kann. Hieher sind mit dem Kopf einzusetzen i“ n * Alle verheymthete noch in keine der voran- stehenden Rubriquen eingebrachte Menschen, der innländischen zu diesem Ort gehörigen Population, sie sehen, welchen Alters , Gattung , und Condition, sie wollen, und wie immer qualificiret, als Häusler, Gärtler, Weinzierl, Tag- Sonsten beymNahr stand und provinzial- Beschaßti- gungen. lÜHNkt Zt. 2C. Usse Wittwer, die Kinder haben. 3 m Alle in Privatbedienungen stehende Beamte, Oeconomen, Hausofficiers, wenn sie auch unverheyrathet sind, worunter aber diejenigen, welche Livreen tragen, wenn sie sonsten zu der nachfolgenden Rll- brique qualificiret sind, nicht verstanden werden- 4 tm * Alle beym Bergbau, Salzwerken , oder anderen Provinzialbeschafftigungen, als Schiffarth, Straßenbau, Holzschlag, Holzflößen, Wegmachen, und dergleichen für beständig angestellte, wenn sie auch unverheyrathet wären. 5“"* Alle über 40. Jahr alte , - ferners jene, welche das Wachsthum aufwenigstens 5. Schuh I. Zoll nicht haben, also in der Qualifications- Rubrique F mit 22 V M» V Zu anderen Staats- Noth dürften anwedbare und Rachwachs mit gar zu klein eingeschrieben sind. - Item alle mit einem Leibesgebrechen behaftete Menschen. , 6 tm * Endlichen alle Söhne der unadelichen Beamten und Honoratioren, dann der protestantischen und griechischen Geistlichen. Diese beyde Rubriquen haben gleiche Grundsätze und unterscheiden sich nur darinn; Daß die erstere nur Menschen von 18. bis 40 . Die zweyte hingegen die V0N i. bis i/.JührkN, in zwry Untertheilungen enthalten sollen. Es ist dahero bey Auswertung der Köpfe in diese beyde Rubriquen i ttni Das Alter in Obacht zu nehmen. 7 . 2 ms Verstehet sich von selbsten, daß alle hier einzubrin- ' gende ohne sichtbares Gebrechen; 3 tmi Auch in Ansehung des Maaßes in der Quali- ' ficationsrubrique mit dm Worte: klein, Mittelmäßig, oder groß ausgezeichnet seyn müssen; Unter diesen Beobachtungen werden also in diese zwey Rubriquen eingebracht i“"* Nichts als ledige , aber alle ledige Söhne, aller in der vorangehenden Rubrique, sonsten beym Nährstande rc. eingetragenen Eltern, sie seym, welcher Condition sie immer wollen. 2 m * Alle ledige elternlose Knechte, Jungen und unverheyrathete Taglöhner rc. 3 m i Alle nicht zur Nachfolge auf Gewerb- schaften, oder Grundstücke, bestimmte Söhne der Bürger und Bauern. Die V 4k V 23 Die Aufschrift dieser Rubrique zeiget -von sich sechsten Hierzu das an, wozu sie gewidmet sey; Alle innländische Köpft des weibliche weiblichen Geschlechts werden hieher ausgeworfen. Geschlecht. Hierinnen bestehet also die Classification der gesainmtcn inländischen Population. Die übrige nachfolgende auf den Bögen enthaltene Ru- Die wtt- briquen sind eigentlich theils NUk eill Ausweis über die ters Nach- vorangehende; theils betreffen selbe nur JCUC Menschen, wis^fte welche über die Local-Population an AnN-Ulld Ausländer diUvrigueN Fremden sich von Zeit zu Zeit in diesem Ort befinden, verressend. Es ist mit Bedacht zwischen sothanem Ausweis, und den Llassifications-Rubriquen, auf den Bögen ein kleiner Raum leer gelassen worden, um jenen von diesem unterschieden zu halten; UebrigenS sind die Aufschriften des Ausweises durch ihre Benennungen und die vorhergegangene Erklärungen so einleuchtend, daß hierüber allerdings nichts weiters zu erklären . nothwendig erachtet wird, und es verstehet sich von ftlbsten, daß die zusammengefügte Summen der verhky- ratheten, und ledigen, mit den zusammengefügten Summen der Llaffifications- Rubriquen des männlichen Geschlechts übereinstimmen, also dessentwegen auch in sothane Rubriquen derVerheyrathetMundLedigM, nur jene Köpfe ausgewiesen werden müssen, welche vorne in eine der Llassifications-Rubriquen eingebracht sind, und folglich die Znnländer , und Ausländer Fremde nichts angehen, sondern für diese sind lediglich ZUk AllswerfUNg mit dem Köpf die drey letzte Rubriquen des Ausweises bestimmet; , Hinter dem Ausweis ist der größere Raum zu All- merkungen angebracht; Dieser Raum kommt bey der ersten Aufnahm der Population in gar keine An- F 2 WM- Wie das • ortschafts- Summa- rium zu verfassen sey. 24 %£? M, I weNdUNg, sondern ist nur bestimmt, um bey derEvideNZ- haltung zu Eintragung, und Fürmerkung derjenigen persv- nal-Umständen, welche den Zustand der voran eingeschriebenen Menschen abändercn können, anzudienen, dessentwegen wird auch hiemit zur Beobachtung angeordnet, daß die Individuen vornen im Namensfach nicht sogar nahe, und dicht an einander, sondern eines vom anderen, ungefähr in einem Abstand von einem halben Zoll eingeschrieben und sofort durch den Bogen querüber unterliniret werden sollen; damit auf solche Weise ein jeder Kopf sein eigenes Fach habe, worein allenfalls die ihn mit der Zeit betreffende Abänderungen, in den Raum der Anmerkungen, ordentlich, uud ohne Untermischung ausgezeichnet werden können, worüber seinerZeit, wenn es auf die Cvtdenzhaltung ankommt, schon nähere Belehrung, und besondere Instruction ertheilet werden wird. In diesem nun bestehet dasjenige, was einem jedem, der zu Erreichung der Lvnscriptionsabsicht beyzuwirken hat, in Betreff der individuellen Familienbögen, zu seiner genauen Dar- nachachtung, unumgänglich zu wissen nothwendig ist; Es kommt aber noch ferners darauf an, daß das auf sothane individuelle Familienbögen nach der Vorschrift eingetragene Personale auch in ein ordentliches Summarium zusammen gebracht werde, um endlich die in jeglichem Ort existirende Populationzueruiren, und auf einmal in die Augen fallen zu machen. Da auf den individuellen Familienbögen selbst zur summarischen Entwertung des Personalbestands einer jeglichen Familie, aus Rücksicht auf diejenige Benehmung, welche die künftige Evidenzhaltung wegen denen durch den alljährlichen Zuwachs, und Abgang, sich ergebenden Populationsabänderungen erfordern dürste, mit Bedacht keine Rubrique entworfen Kreiß Pfarrey Regiments Compagnie Nro. i Bataillon ruaetkeilt. Namen der Herrschaften. Numero der E -et Familien j£. ^Cs ^2- e t>> Jö e «> iS -E rrr e «» etf £ E. 3 V 5 Christen Männlich S o L •© rr <5 L 5 -o "C3 s X> ~ rr r-. <5 -3 tÜ Sb » <3 a o ® " o 5 *■* LZ. gf a? u C ^ • f> e J=- 5 ~ £© 'S c L- <3 C b u* o &§•© K"" Ci L> rr £> -V. t! -o c •c 5 ^ A» j-*<3 •— .3 B § 4^- S s JO v£> O £ © L O JO E L <5 E <3 B rr? Nach- rvachs rrr »->« 3» r-» wO <3 m j^- M .'is iS er> o 'S' a <3 4> rr u* 4 A. vJ> 12- X? rJ E E 3 C/i Juden Männlich CN N JO 5 .$? B I Z Z O 'S ^r> £> E /-* ci E cu O PU E E* <3 r-» jO cö E S 3 LO Unter den lieber dn Christen männlichen Geschlechts sind in diesem Ort Fremde Absente N d r Christen Juden Ueber d:e Unter den Numero der Christen männlichen Geschlechts sind Männlich chamrlren in diesem Ort Ablente Namen der Herrschaften. K 2A V, 4k V feit worden ist; so muß die Summa des hiernächst erwähnten Personalbestands einer jeden Familie, nicht allein anderwärts eingetragen werden können, sondern es müssen auch alle Summen der in einem Orte sich befindenden, und conscribirten Familien zusammen und untereinander gesetzet werden, wenn man endlich zur Einsicht der Hauptsummen eines jeglichm Orts gelangen will. Zu diesem Ende ist also eine besondere Tabelle bestimmet, welcher man die Aufschrift zusamnmigezogme Hauser- und Familimtabelle, gegeben hat, und wovon das Formulare hier fab Lit. B. beylieget: Diese Tabelle enthaltet eben die nämliche Anzeigen, und sofort die nämliche Rubriquen, welche die individuelle Fanii- lienbögen in sich fassen; mithin bedarfen selbe keine neue Erklärung; Nur den Platz zur Anzeigung der Herrschaft hat man darum geändert, und voran neben der Rubrique der Häuser gesetzet, damit, weil in manchem Ort nicht alle .Häuser nur einer Herrschaft, sondern die einen dieser, die andere einer anderen gehören , überall bey den Häusern ihre eigene Herrschaft benennet werden könne, auch solle auf dieser Tabelle oben bey der Benennung des / die Qualifikation desselben, nämlich: Stkldt / Mürksleck f oder Dorf beygefüget, der beyge- druckte 9T“- aber bis auf weitere Verfügung ohne Ziffer belaßen werden, hingegen ist hier des Regiments-Namen, das betreffende Bataillon, und der Numerus der Compagnie, welcher der Ort zugetheilet ist, einzuschreiben. Der Gebrauch dieser Tabelle ist ganz einfach: Sobald in einem Hause, bey einer jeglichen darinn wohnenden Familie, die Eintragung des Personaliö auf denk individuellen Familienbogen geschehen, und sicher gestellet ist, so werden nur die in jeglicher ClnWcatiMrubrique G aus- 26 V Sb V ausgeworftne Köpft abgezählet - sofort der Ziffer, welcher die Anzahl derselben anzeiget, in die zilsaMMN- gczogene Hauser / und Familientabelle , in die , nämliche Nubrique eingeschrieben, so ist die Sache gethan; Z. 6. Im Hause 3 T- i. sind bey der Familie 3 T- i. in der Rubriqne, beym Rahrstand und Provincialbeschaff- tigungtll 6. Köpfe, und in der Rubrique: zu andern Staats Nothdürften anwendbare 2. Köpfe ausgesehet, so werden in die nämlichen Rubriquen der zusaMMeNgtzoge- nen Hauser und Familientabelle, nämlich m jene, der Ziffer 6 . in diese der Ziffer 2. eingeschrieben; Wenn diese Einschreibung durch alle Rubriquen geschehen ist, werden alle darein gekommene Zahlen, mit Inbegriff jener, welche das weibliche Geschlecht anzeiget, zusammen summirct, und das Resultat in die angebrachte Rubrique Summa der Christen, oder Summa der Juden entworfen. In Ansehung der Rubriquen des Ausweises und der Fremden, wird bey jeder Familie mit gleichmäßiger Benehmung verfahren, und so von Familie zu Familie fürgeschritten, bis alle eines Orts durchgeloffen sind, und der Populationsbcstand einer jeglichen summarisch eingetragen ist; mithin der ganze Populationsstand des Orts summiret, und eruiret werden kann. Rur einige Beobachtungen findet man hierorts einzuschalten nothwendig. ■ In einem jeglichen Haus, die. dann natürlicher Weise in arithmetischer Folge eingetragen werden, muß auch für die Einschreibung der Familien die 'arithmetische OrdNUNg beobachtet werden, das ist: die erste Familie wird zu erst, die 2" sodann, und weiters die 3“ die 4" k . entworfen, und jede vornen in dem Fache , wo es unter dem Numero V M V 27 mero der Familie heisset, d)Üfttitf)t - JUtnjcfjC: mit dem nämlichen Ziffer, den die Familie auf ihrem MdividucllM BogM hat, angemcrket; Eine Familie also, die auf ihrem Bogen mit i. numeriret ist, schreibet man auch in der zusammengezogenen Hauser" und Familientabelle, im Fache der christlichen oder jüdischen: mit i., eine Familie dort mit 2. numerirt, auch hier mit 2., eine, die dort R"' 3. hat, auch hier mit 3. und so weiter, an: Alsdenn aber werden derlei) Mehrere in einem Haus befindliche, und untereinander mit ihrem Bestimmungsziffer in das Fach christliche, jüdische: eingesetzte Familien rückwärts gegen das Fach Summa deren einklammiret, und die Anzahl derselben mit dem Ziffer, mit welchem die letzte Familie im voranstehenden Fache ausgezeichnet ist, in diesem Fache: SUM- ma deren angezeiget; Z. E. Im Haus R" 3. sind 5. Familien, diese stehen im Fache: christliche: mit 1. 2. 3. 4. 5. untereinander, und eben dessentwegen kann dieses Fach, um die Anzahl der Familien auszuwcisen, nicht lateriret, und zuletzt nicht summiret werden, sondern es wird nöthig die Zahl der in dem Hans vorgekommenen Familien mit dem Ziffer der letzten Familie, in die Rubrique SUMMU dtreU zu übertragen, also werden obgedachte im Haus N°°- 3. vorgekommene 5. Familien in diesem Fache: SUMMU dMU mit 5. angezei- get, und so durch alle Hauser lediglich die Ziffer, welche die darinn wohnende letzte Familie bekommen hat, untereinander gebracht; sofort wird auch nur dieses Fach (das voranstehcnde aber nicht) unten an jedem Bogen lateriret, das Latus übertragen, und endlich am Ende der Tabelle summiret. In Ansehung der jüdischen Familien ist eben das nämliche zu beobachten. Wie es sich dann auch nicht thun lasset, das Fach, worein die Häuser mit ihren Rumeris ausgezeichnet werden, zu latcriren, und zu summiren, am jeden Blatt zeiget schon die Zahl des letzten eingeschriebenen Hauses das Latus an, und -G 2 ebne 28 V M» %ß ohne daß dieser 9T*° auf die andere Seite übertragen werde, fallet mit dem letzten HauöN"- eines Orts, auch die Summa der darinn bestehenden Häuser von sich sechsten aus. *) Alle übrige Llassifications-Rubriquen werden Blatt für Blatt lateriret, das Latus übertragen, und am Ende summiret. ' In die Rubrique, wo es heißet, SuNlMÜ der ganzmPopUlütwN, ist nicht nöthig, bcy jeder Familie, sie sey christlich, oder jüdisch, die bey jeder ausgefallene Summa, in gedachte Rubrique zu übertragen, nur unten auf jedem Blatt, wo die Rubriquen durchaus lateriret werden, werden auch die ausfallende Altem der SllMMM der schriftlichen und jüdischen Population zusammen lateriret, und in das schon berührte Fach: SUMMN dtk ganzen Population eingeschrieben, übertragen, 'und am . Ende die Hauptsumma dahin entworfen. Zu dieser summarischen Eintragung der Population des Orts., werden nach Maas; der B.t>. Erfvrdernuß Anstoßbögen nach dem Formular L. b.zugefügtt.**) Da Ihro Majestät auch allergnädigst anzubefehlcn ge. s^rechuna haben, unter einem mit der Population, auch den bey dtö Viel)- lkglicher Familie vorsindigen Viehstand in die Aufzeichnung zu stand§ h^-bringen, so ist zu Erreichung dieser Absicht eine besondere treffend. Tabelle entworfen'worden, wovon das Formulare hier fob q c. unter der Aufschrift summarisches Angvichsbuch bcyljeget; Dessen Rubriquen sind ohnehin so klar, und einleuchtend, daß keine weitere Erklärung darüber nvthigerachtet wird. Die Häuser und Familien -RlUNerN werden in dem dazu gewidmeten Fach, in der nämlichen Ordnung, wie hier- oben --- . . - - - - -rr - -■■ ■' —. . 1 • ' • Befinden sich jedoch in einem Orte mehrere Gebäude, welche gleiche N^- hatten, denen aber zur Unterscheidung ein Buchstaben beygefüget wäre; so müßen dem kehlen Haus N" noch so viele zngeschlagen werden, als ttwn 9 ? m - mit dem Bey sah eines Buchstabens angetroffen hat, und sodann wird die ausfallende Zahl in der Hauser »Summe angesehet, z. E. der lehte N"' eines Orts ist 6ö, es sind aber zwischen i% und 13 zwey neue Hauser erbauet, denen auch, um die arithmetische Ordnung nicht zu unterbrechen, N"- 12 A, und N"' 12 B gegeben worden ist, so müßen diese zwey auch mitgezahlet, zu 60 zugeschlagen, mithin in der Lime dee Summe, in der Rubrique, welche die Hauser ausweiset, nicht nur 60, sondern 62 eingeschrieben werden. *■*) Auf derley Anstoßbögen wird oben auf jeden, der Namen deö Orts geschrieben , unh selbe der Reihe'nach mit i. 2. 3, u, s. w. numeriret. / Hebet* dle Unter den Juden Numero der Christen männlichen Geschlechts sind Männlich an n l i ch in diesem Ott Fremde Familien Abfente Namen der Herrschaften.' K 3 . ^ — S? er *ö s Männlich Christen männlichen Geschlechts sind Namen <2 *S> Haben dermalen an > -» Numerus Humerus Haben dermalen an der dartnn wohnenden Familien !der darum wohnenden Familien Pferden P f Stuten s. Hengsten Wallachen Henasien Stuten Namen des Familien Haupts oder Eigenthümer des Viehes Namen des Familien Haupts oder Eigenthümer des Viehes !M Alter von 3. bis 7 - Jahr im Alter von 3. bis 7. Jahr im Alter von 3. bis 7- Jahr 11 un Atter iüon ^r. bis 7 im Alter von 3. bis 7- Jahr. im Alter von 3. bis 7. Jahr. Stucke ~r Numerus der daklnn wohnenden Familien rr -er Q. r-» «k> jg. r-» cO- «i> •Ö , Na nf c n des Familien Haupts oder Eigentümer des Viehes Haben dermalen an Pferden er rrr co 0> > o .s .“H iS i« es Hengsten im Alter von 3- bis 7. Jahr. 3 . CS CT ^ o £> rr er es -rr vO er rn r- r-» tO Stuten Wallachen im Alter von 3. bis 7- Jahr. ‘<ö SS -t « 2 es rr <3 es 4 w J-» 10 -rr än er rn r-» im Alter von 3. bis 7. Jahr. rr - er ^es Lr. rr A er rn r- r-. 0»» -rr § d «> rr ca Stücke ■ *. Numerus st -er r-» > 3 S es Hengsten im Alter von 3. bis 7- Jahr- 3 ■°cts. ss m es o SS <2 es <2 rrr Stuten im Alter von 3. bis 7- Jahr- '<£> CT « 2 6b 4 *3 es r-» -rr vÖ Wallachen im Alter 1 von 3. bis 7 - Jahr. ^ <3 CT tü rr cSt. SS er es cs « 3 . d O er> » OG Stücke / Numerus Ce. Haben dermalen an der darinn wohnenden Familien - Pferden - Namen des Familien Haupts r-» SÄN er rrr Hengsten Stuten Wallachen CO 0 > «5 3 im Alter von 3 . bis ! 7- Jahr- S-T im Alter von 3 . bis 7- Jahr. S SÄs tra Alter von 3 . bis Jahr. i-. Ä> cs oder Cigenthümer des Viehes O C • H 3 IS 2 # 3 W 0 3 r3- 3 3 es 3 3 "°t3 *1 rf 3 w O 13 «3 3 3 eo rn !>- 12 3 . « «82 0 c3- 3 K rrr ** 9 3 -er g S. 'S g s eo. rh M L-» s -3 r-> sO -3 H' S-k cO -3 15 sO -3 r-» cO \£> .3 3 CCt O -3 Stücke Numerus 3 *3 r-» der darinn wohnenden Familien s S. 'S g s -3 rrr Namen des Familien Haupts Haben dermalen an Pferden oder Cigenthümer des Viehes r-» Ä CS m. CO o ö 3 IS e© Hengsten im Alter von 3. bis 7. Jahr- • '3 Stuten im Alter von Z. bis 7- Jahr. Wallachen 3 CtL 3 M im Alter von 3. bis 7. Jahr- fci 3 er So o 5 > 3 3 er so ÄS er OC- ♦e Q ca 3 0 Ci Stücke Numerus der Darinn wohnenden Familien es. ■* * Namen des Familien Haupts oder Cigenthümer des Viehes Haben dermalen an Pferden r-» v£> <3 rrr - Hengsten Stuten Wallachen CO im Alter im Alter im Atter 0) t> von ^ . bis von 3. bis von 3. bis cS a 7. Jahr- VJO 7- Jahr. CSN 7. Jahr- S-T 0 a 3 ^ fr* *3 6"7 3' ^cti r3 3 « 3 CfcL 3 3 3 K r- 3 ec 3 . Cf K 1> £2 *♦ 0 « « ec M . j ^ ^ 1Ä 3 M H S-» 0 cO ‘3 2e? r + 3 M r-» ►3 ec ! 0 1 s> ~3 §> .-r- Stücke Numerus 3 »er der darrnn wohnenden Familien g äEL JE> & g £> -rr m Namen des Familien Haupts oder Haben dermalen an Pferden Cigenthümer des Viehes i-» <3 rn CO L» > jtrj ! 3 i o 3 3 JS 33 O* eo Hengsten im Alter von Z. bis 7- Jahr. er tis. 3 .? <3 M (jO 3 c: ec H -3 Stuten c: im Alter !von z. bi§ 7. ^ 3 ^ (+♦ . 3 CT ^ hÖD O L» ec s-» <>> sjO Wallachen er eN ; JT'V I ~3 !; im Alter von 3. bis 7- Jahr- 3 ^ *r 4- SS M o » CfcL 3 <3 ec -3 rj rrr . r-» s£> o 3 Ott t ü cke i?k' ^» .-*■ 29 x M %JP oben zu Verfassung der zusammen geZVMlM Häusek- Ull^ Allllltllkil - AilbÄt , fmgeschrieben worden ist, eingetragen; doch bleiben jene Häustr, oder jene Familien, die in einem .Haus gar kein Vieh habest, hierorts aus, und wird nur mit jenen Häusern, und Familien, wo ein Vieh vorsin- dig ist, continuiret, wobey aber diesen Häusern und Familien derjenige Rumems, den sie auf den individuellen Haus-und Familienbogen haben, beygelassen, und sich also nicht nach der arithmetischen Ordnung gehalten werden muß: Die Summe der Familien ist hier ohnehin entbehrlich, der Viehstand hingegen wird lateriret, übertragen, und am Ende in eine Haupt- Summe gebracht; und weilen es der Raum gestattet, auf jegliche Seite eines Blatts die Rubriquen des Viehstandes zwey- fach anzubringen, so hat man es zu thun auch nicht unterlassen , demnach wenn auf einer Seite die erste Abtheilung angefüllet ist, wird auf der nämlichen Seite in der zweyten Abtheilung fortgefahren, und sich sodann erst auf die andere Seite gewendet. Bestehet ein Ort aus so vielen Häusern und.Familien , daß ein Blatt zu deren Eintragung nicht zulanget, so werden diesem nach dem Formulari C. c. so viele Anstvßbögen C. c. beygefüget, als deren zu vollständiger Einschreibung des Viehstandes aller Familien nothwendig sind. Das Familienhaupt wird allerdings in jeder, Familie der Cigenthümer des vorhandenen Viehes seyn, also wird dessen Namen hierorts eingetragen, und in gerader.Linie mit dem Namen, der Viehstand in die behörige Rubchue aufge- zeichnet. , • Sollte aber sonst jemand, als das Familienhaupt, etwa ein Stuck Bich halten, wie - solches bey in einer Familie verheyratheten Leuten sich ergeben könnte, so werden sol- H che 3 ° M, V che gleich unter dem Familienhaupt benennet, und in gerader Linie mit ihrem Namen der Viehstand entworfen, sofort mit einer nachfolgenden Familie, oder einem anderen Haus con- tinuiret. Ist ein Bruder das Haupt einer Familie, und das Vieh den Geschwistrigen gemeinschaftlich, wird nichts desto- weniger nur jener benamset, und neben ihm das Vieh in die Rubrigue eingeschrieben. Wann nun unter Beobachtungen vorstehender Erklärungen , alle individuelle Familienbögen für Christen, und Juden eingetragen, revidirt, und in der behörigen Ordnung zusammen geleget, das Summarium darüber mittelst der zusammen gezogenen Hauser - und Familien-Tabelle verfasset, auch das ZugViehvbueh ordentlich zu Stande gebracht, und diese Bestandteile zusammen geheftet sind, so ist endlich das PvpUlatwNsbUch des Orts fertig, und zur künftigen Cvidenzhaltung aufgeleget. Es wird wegen dieser seiner Zeit eine eigene, und besondere Belehrung Nachfolgen, dermalen lieget hauptsächlich nur daran, daß sich ein jeder, welcher für jetzt, oder in Zukunft, zum Conscriptionswerk mitzuwirken hat, einen vollkommenen Begriff vom Geschäffte fasse, und daß die erste Populations- Aufnahm, als die Grundlage zur Evidenzhaltung, pünktlich, getteulich, und mit aller Aufmerksamkeit auf die Vorschrift, und zwar mit allmöglichem Eifer, jedoch ohne, zu unverläßtger Aufzeichnung Anlaß gebender Uebereilung , bewerkstelliget werde. Es/wird demnach die genaue, und wohl überlegte Durchlesung voranstehender Erklärungen einem jedem,-der davon einigen Gebrauch zu machen hat, ernstlichst, und selbe so lang und viel zu wiederholen, oder sich darüber noch näher beleh. M %JP 31 belehren zu lassen, anempfohlen, bis er die darinn enthaltene Grundsätze vollständig gefasset, und sich andurch zuverläßig in Stand gesetzet habe, der allerhöchsten Willensmeinung in diesem Geschäffte, ein der Erwartung gemäßes Genügen zu leisten, und andurch schuldigster Massen, die ihm ausiiegende Pflichten zu erfüllen. »W. -sfcj