scrlichcn 8mm Wäth/vnd dervon n- ncr Löbl: ^: Oe: Landtschajfi erküsten Herren Lluß- schüffm / so zu Verfass: vnd Bcrathschlagung gegenwertigerNewen Gerhabschaffts-Ordnung öepurierr worden. Kays: Herren Regiments- Der Löbl: N r Oe: Landt- Räch. Stände HerrmAußschüß. Herr Paul Syt Lrautsohn/ Graff zu Herr Gregorius / Abbt zu Gottwerg» Falckenstein. Herr Stephan / Probst zu St. Andre» Herr Joachim / Graff von/vnd zu Herr Ferdinand/Graffzu Herberstein. Wmdhaag. Herr Leopold / Graff von Collonitsch / Herr Adam Antoni Grundemann von anjetzo Bischoffzur Newstatt. Kalckmberg/LandvmerMarschall. Herr Frantz Maximilian / Graff von Herr Ernst von Dppcl. Mollark. Herr Johann Baptista Pinell. Herr Hannß Friderich Brasiean / von Herr Johann -Oswald Hartmann/ an- Emmerberg. jetzo N: De: RegirnemsCantzler. Herr HannßFrantzDillherr vonAlthen. Herr Johann Michael von Seitz. Herr Hannß Wallhelm/Edler Herr von Herr Johann Thomas Molitor / der Walterskirchen» Herr Peter von Aichen/Landkschreiber. ^ * LüNdtStandt 8^n. äici, vnd Lecrecarn. D i t /!: He: Regierung hierzu N1> Herr Johann Georg Hartmann/der ordnete Lecrecarien. Rechten Dockor. Herr Ferdinand Henthaler/derRecheen Herr Frantz Beck / der Rechten Aottor. Dockor. Herr Hannß Heinrich Reutter. Dise Ordnung haben zusammen getragen. Herr Johann Michael von Seitz / N:Äc:RegimentsRath. Herr Johann Georg Hartmann / der Rechten Doceor. Herr Johann Leopold von Lcwcnkhurn, damahlen N: He: Landkschafft 8ecre- crrius, anjetzo aber der Röm: Kays: Majestät Ldcstcrrcichischer HoffRath/ VNd geheiMber Lecrersriu». Herr Frantz Beek/der Rechten Äoekor. garn /vnd Böhaimb König / etc. ErtzHertzog zu Oesterreich / Herzog zu Burgunde / vndMder Schlesien/Marggrafe zu Mährern/ m Ober vnd Mder Laußnitz/ Grase zu Habspurg / Tyrol vnd Görtz/M. Entbieten N. allen/vnd jeden Vnsern nachgesetzten Obrigkeiten/Geist: vnd Weltlichen/ auch andern Gnferngetrew- nen Ennß/auch sonsten Männiglichcn/so in GerhabschaM Sachenin demselben zu handeln habe / EnsercGnad/vnd alles Guets/ vnd fügen Euch hiemik genädigist zu vernehmen / obwohlen wir von Zeit Vnscrer Käyser- vnd Lands-Fürstl. Regierung/jedesmals vornehmlich dahin gesehen/wie/neben einenr gleich durchgehenden Laufs der licbenWstiz/auch Unserer gctrewen Gtändt/vnd Vnter- thanen hinterlassene Waisen / vnter Vnserm Landts- A 2 2 O Fürst!. Schutz/vnd Schirm / zu Gottes Ehren/ vnd deß auch derselben Vermögen/bist zu ihrer Vogtbarkeit/ von ihren Gerhaben trewlich uämirüürirt, vnd in einem gueten auffnehmigen Stande erhalten werden möchte/ So haben Wir doch von einer Zcithero mißfällig erfahren müssen/ daßfich in einem / vnd andermoßtermahls schädliche Mängel/vnd Mißbräuch eraignek. Wann aber Vns/als Vnserer getrewm Ständt/ vnd Vorsehung zu thuen/ obligek/auch höchst angelegen ist: Als haben Wir zu solchemCnd/dMchVnsere Räch/ mitIueziehung der/von Vnserm gekrew - gehorsamistm N. Oe. LandStänden erküsten Außschüffen / eine Ger- HabschafftS-Ordnung verfassen/ dieselbe durch Vnsere N. Oe. Regierung reviäiren/ vnd so dann VnS / zu Bus ferer darüber jchöpffenden gnädigsten Resolution, in Vnterthänigkeit vortragen/folchc auch ferrers/gnädigist lassen. MOLX «Stz)o(h^ MOLX ^r. 1. 2 . ko!io. Mas die Gerhabschafft seye/vnd von derselben Vnterfihied. 5 Von denen Gerhaben/die in einem Testament verordnet wer» dm. Ibiri. z. Von der Nechsten Befreundten Gerhabschafft. 6 4« Von denen Gerhaben/so durch die Obrigkeiten gefitzt werden/ auch Haltung eines Maifinbuchs. 8 5. Von den Lurarorn der Blödsinnig - Verthuelich»vnd andern nicht »Minderjährigen perjöhnen. 10 6. Mi lche Vrssrchen zu Entschuldigung eines Gerhaben / für er» heblich zu halten. Ibiel. 7. Von der Gerhaben Pflicht/ vnd Versicherung. 12 8 . Von dem Invenrario. IZ y. Von der Pupillen Aufferziehung. 15 10. Von Amrettung der Gerhabschafft. 17 11. Von Gechablicher Verwaltung drß Pupillen ligend»vndfah» renderGötter. Ibirl. rr. Von deß Gerhaben Ambt in Rechtsführungen. 20 i z. Mann mehr Gerhaben seynd/wer die Verwaltung habe. 2! 14 Von Handlungen der Pupillen/ ohne Verwilligung jhrerGer- haöen/oder der Obrigkeit. 22 15 Von verdächtigen Gerhaben. 2Z 16 Wie/vnd wann sich sonst einGerhabschafft endet. 24 17. Von der Gerhaben Raittung vnd Raittbricff. 25 18. Mas ins gemein ein Pupill zu fiinen Gerhabm fllr rechtliche Gprüchhar. zo I-. Mas hingegen ein Gerhab zu dem Pupillm für Gprüch vndBehelffhat. Z2 20. Von Vbernemung der Gütter / vnd Schulden/ Ley Abtrer» tung der Gerhabschafft« !bicl. 21. Von der Gerhaben Belohnung. Z4 A z Der Newe GerhabschaMOrdnung. as die Merhabschafft stsc / vnd von derselben Unterschied. §.i. Ze Gerhab-oder Vormundschafft ist ein Recht/ vnnd §. 2. Gleichwie bißhero in disem Dnsern ErtzHertzogthumb Lester, reich/zwtschen denen Dnnumdigen /vnd Minderjährigen/ wie auch denen lukornMdLurarorndißfallskeinDnterschiedgehalten worden/also soll es noch hinführan darbey verbleiben/vnd die Gerhab-oderDormund- schafft auffein - vnd andere/bißzu ErraichungdervonDns hernach auß. gesetzten Vogtbahren Zähren/ auch durchgehend so wol auff die Person/ als die Gütter/ verstandm werden. z. DerGkrhabm/oderVormunderseyndDreyerley: 1. DieZenigey/soin einem Testament / oder andern Letzten Willen verordnet. 2. DerMinderjährigen nechste Bluets-Derwandte. z. Die/so von der Obrigkeit gesetzt seynd. NerUrrdetteDtul. Bon den Mrhabm/die in einem Ucsia- ment verordnet werden. §. r. ^^In jeder Dattkr/Anherr/oder Vhr - Anherr/kan seinen Dnvogt- HMbahren/Natürlichen/vndEhelichcn/auchangewünfchtenKindern/ .." ' ' ' ä> , . , Blin- 6 der jre yanen danndarwider echebliche Entschuldigungen einzuwmden/oder man befände vnwider- Mtfeynsolle. 2. Ausser obgedachter Eltern/kan Nmnand/auch sv gar die Mut» ker/odkrAnfraw/jHrenKindernindknenankrstorbenknVätter-An-oder Dhranherrlichen/oderanderwerts herrührenden Erbschasstm keine Ger- Haben verordnen? Jedoch ist sowol der Mutter / als Anfraw/ über jhre aigene Verlaffenschafften / denen Hinterlassenen münderjährigen Kim habm aber hernach durch die Obrigkeit/ miss vorhergehende Erkundi- gung/bkstättet werden sollm. §. z. wird/vnd er sich der Gerhabschafft verwaigrrt/hat er solches Legat nicht zu begehren. Der Dritte Atuk. on der Mchstcn Ncsteundm echabschaffk» F. i» rment aussrichtet/oder indemsel- ben keinen Gerhaben gesetzt/oder die Gesetzten mit Todt abgicru gen/oder auch sonsten entlassen wurden / so seynd der Münderjährigen nächste Befreunden im Geblüt / wann sie anderst von der Obrigkeit tauglich erfunden werden/in der Ordnung deß Erb-Rechts/ die Gcrhab- schafft übe r sich zu nehme/ schuldigMd dasiesich/ohne erheblicheVrftrch/ dessen waigertm / so sollen siefür jhre Personen die Anwarttung zudeß haben. §. 2. Ist der Kinder leibliche Mutter noch im Leben/jo gebührt jhr/ wann sie dieDergkrhabungderKinder bkgehrt/vnd sonsten kein Beden- cken Ordnung. 7 Mi wider sievcrha»rden/dem alten Herkommen nach/ die OberGerhab- fthafft/dvch sollen derselben von Gericht auß / neben ihrer Bestättigung/ Mrzeitain-odcrzweenvnverdachtige/vndverständigeMitgerhabknauß derFreundschaffe/oder sonften/zuegegeben wcrdm/welchk neben jhr/sowet die Gerhabschafft zu vcrwalten/als auch die Raittung zu führen haben. §. z. Wann ein solche Mutter von der Derlaffenjehafft abzufertigen/ ober sich sonsten eine Strittigkcit zwischen Hr/ vnd denen Kindern eraigneee / so sollen allein die jhr zuegegebeneMitGerhaben/derKinder Nothdurfft auffs beste beobachten. §. 4. Dise der Mutter OberGekhabschafft wehret so lang/als sie in dem WittibStand verbleibet/ dann nachdem sie sich wider verhcura- thet/odcr sonsten in ihrem WittibStand pnehrbarlich verhaltet / soll sie dcrGerhabschafft/nebmEinraichungdrr Raümng/jhrm zuegeordneten MitGcrhabenalsobaldcnabzuttetten/vndihnM deß Pupillen Vermögen einzuantworten/von der Obrigkeit angehalten werden. §. 5. Wann hingegen ein Eheweib vor ihrem Mann ohne Testa- ment mit Todt abgienge/ vnd eheliche Kinder/dic sie miteinander erzmgt Hätten/verlieffe/so ist der Mann in dmen Mütterlichen Güttem seiner vnvogtbahren Kinder Gerhab / vnd Drrpsteger / doch der Obrigkeit dieErkantnußvorbchalten/obdemMannMitGerhabenzuezuordnen/ oder nicht - §. 6. Dann zumFallkundbahr/ oder erweislich / daß er ein Der- schwänder-oder sonst eines vnordeNtlichen HaußhalttNs: oder durch seine Gläubiger das Mütterliche Guet angegriffen wutde/alsdann/wann sich gleich der Datier schon in die Verwaltung oder Gerhabschafft eingelast n Hätte/erderselbenentsetzt /vnd seinen Kindern/ deß Mütterlichen Guers halber/andereGerhabcnverordnktwerdmsollen. ß. 7. Esmueß aber auch der leibliche Datter/dasMüttetlicheGuet ordentlich in vcnrircn lassen/damn er solchem!» von cano nach / das Ei- gmthumb vngeschmählert seinen Kindern zur gebührenden Zeit abrretten möge/wic auch hernach imAchtenTitul/vom In vcntario gemeldtwird. 8. 8. WanneinDatterzurandkktcnEheschreitttt/sowirdetjhmedi- se Gerhabschafft dardurch nicht benommen; Jedoch stehet bey der Obrigkeit Crkantnuß/ob sic in solchem Fall/nach Befund der Dmbstand/ auß denen Mütterlichen Befteunden gleich/ oder mittler Zeit/ einen MltGer- haben acljunAirenwolle. 8 NeweGerhabschaffts- §. p. Wann die Gerhabschafft auff emen Vogtbahrm Brucdrm fallet/welcher von dem Dnvogtbahrm nicht abgethailt ist/vndjhmdie Gütter insgemein zu genössen nicht gelegen wäre/soll die Hörigkeit denen Dnvogtbahrm gewisse Gerhaben zu der Abchailung verordnen/ welche darauffzu sehen haben / daß die Jüngere Geschwistriget durch die Aeltere nicht vcrvorkhailetwcrdcn:nach solcher Thailung bleibt der ältere Bmeder/wannerandersttauglich/seiner Mündersährigen Geschwisiri- gttGerhab. Aer Vmdtt LtMl. on denen Mcrhabcn / so durch die brigkeiten gesetzt werdm / auch Maltung eines aisenMuechs. §. i. Ann durch Testammt/oder andern Letztm Willen/ keine Berha- hengesetzt/noch gcsippte Freund verhandm/ denen die Gerhabschafft zuesiele/oderdieselbenvntauglich/oderauffcr Lands wären/ist rin jedweder« Dnsere nachgesetzte Obrigkeit/ deren der Pupillen Datter vn- terworffkn gewksen/solche Pupillen/alsobald sie hievon Nachrichtung er« langt/mit tauglichen Gerhaben zu vcrschen/vnd im Fall einer/odex der ael- dereabstirbt/auffanzeigendeßüberlebendenMitGerhaben/ oder da keiner verhandm wäre / alsobalden ex oKcio den Abgang zu ersetzen schuldig. §. 2. GemeldetTaugligkeitder Gerhaben bestehet in dem«/daß es ehrlich-verständig-Gkwissenhafft-vnd da es anderst füglich sryn kan/ ver« möglich- vnd angesessene Männer/ auch der Hbrigkeit/welche sie verord- net/wenigist der Gerhabschafft halber/vnterworffrn scyn / vnd dasirson« steneiner andernlnttanr vntergebm/sich derselbendißfalsverzeihen/wie dann absonderlich keiner/der sich selber einzumngen begehrt / oder denm Pupillen ein namhafftes schuldig/zu verordnm ist. r. z. Eskönnenein/zween/odermehrGerhabenverordnetwerden/ nach dem dcß Pupillen Vermögen beschaffcn/oder etwa weit von einander entlegen Wcdoch sollen die Obrigkeiten dahin gedacht seyn/daßsie deren so wenig/als jmmer möglich/vcrordnen-Vnd demnach es sich zuAeiken zu- trägt/daß die Petpillen/bißweitcn neben denen Oesterreichischen/ auch in Bö- BöhaimdMähren/oderandtM Ländern / gelegene Gütkcr Haber». / die Vergkrhabungaberinallweeg derjenigen Obrigkeit gebührt/vnter welcher der Todtfall deß Vatters beschehm/vnd der pllpill verwaist worden/ Als solle dieselbe in discm Fall darob seyn/damic solche Gerhaben verord- netwerden/widerwelchedie andere LandsObrigkeiten kein billiches De- dencken haben können/vnd so dann dieselben / worunter dir außländischen Gütter gelegen/ durch gebräuchige Lnmpaü-Schrcibcn ersuechen/ daß sie ihnen die indisem Land verordnete Gerhaben/gegenLaistung dessen/ was alldorten gewöhnlich/ auch wollen belieben lasten. §. 4. Damit rin jedwederc Obrigkeit die Pupillm astobalden erfah- ren/vndgebührmde Anstellung dermtwegm machen könne / ist ein jede Leibliche - oder StieffMutter / wie auch die nächsten Befreunden / die Waisen anzuzaigm/ ond denenfelben Gerhaben/wofern ihnen durch Te- stamcnt/oder anderen Letzten Willen keine verordnet worden/ von Zeit ihrer Wistenschafft/ astobalden zu begchrmfchuldig/da aber ftlbe/vnd zwar die anwesende längist Sechs Wochen/ die ausser Lands entlegene aber Obrigkeit kundbahr wurde/von derselben/nach Befund der Sachen / vnd Dmbständen/wrlkürlich gestrafft werden / vnd wann es die anwesenden Befteunoen/nach vcrsiostcnen Sechs Wochen/noch drcy Monat/dieaus- ser Lands Anwesende abcrnoch Sechs andere Monat darüber anstehm licssen/vnd keine rechtmässige Entschuldigung bcßwegcn erweißlich fürzubringen hätten/so sollen stedardurchdm künfftigrn Anfall der Pupillm Erblchafft / wie auch dasjenige/ was jhnm etwa von solcher Pupillen Dattcr/Mutter/oderanderen Eltern auffsteigenderLini verschafft wor- dm/verlohren haben. §. 5. Damit auch ferrers ein jede Obrigkeit die Beschaffenheit ihrer untergebenen Pupillen stättigs wiffen/vnddmensklbenzuguetem nachft- hen möge/Als ordnend re Obrigkcit/ein richtig vnd wann von Zeit zu Zeit fieiffig einschreiben/vnd fürmercken lasten/ auch alles das jcnige mit sonderbahrcnr Eyfer vollziehen / was so wol in AuffnehMung derRaittungen/alsauchandcrwertö/krafft diser Gerhabschafftö- Ordnung ihnen obgelegen ist/damitderpupill/nach erlangenderDogtbahr- B r keit/ IV Newe Gerhabschaffts- keit/sich im Waiffmbuch/vnd anderen gehandletenNothdurfftenersehm/ vnd im widrigen Fall dcß Schadens bey der nachlässigen Obrigkeit zuer- holen/nicht Drsach habm möge. on denen curawril der Modsinmg- ersohncn. §. i. erlangmde Wissenschafft/die jenigen mit Ouraroren zuvcrsehen/ welche vmb ihrer blöden Sinn/vndDemunfft/oder auch stätterLcibsGchwach« vnd Gcbrächligkeit willen/jhnen selbsten/auch jhremHaab vnd Guttnicht wolvorstehcnkönnm; alsdaseynd/ die Wahnsinnig - vnd Aberwitzige/ Gehörlose/Stumme/vnd Blinde/ItkM die mit fchwahrer ftätkerKranck- heitBeladen - Preß - oderLigcrhaffte Mmschen/die Verschwender/ vnd dergleichen. §. 2 . Wannauch Jemand seineWittib schwanger hinter sich verließ/ folldieObrigkeit derselbenLeibsftucht/biß siegebohrcn wird/zu Versicherungdessen Erbthails/ein -oder mehr Gerhaben verordnen. 8, z. Vnd sollen diese/gleich wie andere Gerhabm/Anfangs auß der Frcundschafft/ vnd wann die nicht verhandcn/ anderwens genommen/ vnnd verordnet /auch zu dem Invencsiio. Lnurion > Pflicht/vnd Rait- mng/in allem/wie sonsten die Gerhaben/ ungehalten werben. Der Sechste Liml. elchc Ursachen z« Wnischuldlgung eines Merhabm für erheblich zu halten. §. i. Ns gemain istein jedwedercr Dogtbahrcr Mann schuldig / die zu !gemainer Wohlfahrt/vnd Beschützungder Waisen geraichcnde wider seinen Ordnung. ii tenzubeladen/nichtwohl möglich. Drittklis/daßer vokhero mitdr-ymähesamben/der Raittung snterworstenenGerhabschafften/sie seyen gleich vnter Befteunden/ oder ftembden/ oder auch nur mit einer sehr schwären/ vnd weicläuffigenGer- babschM beladen. wann sie aber vorhero schon eine/ oder mehr Gerbabschafften ob sich gehabt/ so mögm sie sich derselben hcrnacher/ohne vergehende ordentliche Derraittung/vnd anderwerkigeDergcrhabungder Pupillen/nichtinehr entschütten. mehrem Thail/ selbst Forderung / oder Anspruch hat / ist-hme die Dor- mundschafft nit auffzutragm / Im fahl er aber nur zu einem wenigen Thaildeß Pupillen Guets Anspruch hette/ soll es jhme zur Entschuldig- vnd Enthöbungdrr Gerhabschafft nicht genuegsamb/ sondern alsdann ein (Kurator in liccrn, dieSachcngkgendcm Gcrhabenaufzuführen/ verordnetwerden. Sibendens/ wann einer sclbsten sechs / oder mehr eheleibliche Kinder noch in fcincrn Gewalt zu versorgen hette / der solle bestwegen mit keiner Gerhabschafft beschwurt werden. ÄchtcnS/sollen DnsereBottschafftcr/Abgesandten/vnd Kcliclcn- tcn/ so lang sie in Dnscren Dicksten abwesend seyndt / nicht allein mit «wenGerhabschafften/wider ihren Wittcn/von einem Icüircr / oder der Obrigkeit/nicht belegt; sondern auch deren / die sie etwan vorhe- ro gehabt / auff ordentliches begehren / jedoch gegen schuldiger Der- raittung 12 NeweGerHabschajfts- chen werden. würcklichen begriffen/ sollen gleichfals der Gerhabschafftm bcsreyet seyn. §. z. Wann nun jemand/nach empfangener GerhabschafftöVer- erdnung (so jhme cx OKcio vonderObrigkeit zugeschickt werden solle) eine/Mß vorstehenden/ oder gleichmäßig erhöblichen Entschuldigungen einzubringen vermaintk / solle er dieselbe/im fahl eranwefmd/ inner solcher Ieit zu Schaden geraicht/zu verantworten Srbendke Dtul. SN der WerhabN rersicherung. F. r. W selbstenbegehrt/oder aber durch 1'eKrmenr verordnet wurde/ vnd im Landt nicht gnuegsam angesessen were / mueß derselbe vor allen Dingen / der Obrigkeit annembliche (Urion, vnd Versicherung / der Pupillen Gütter halben/laisten. Da aber ein oder anderer Gerhab von dem Gericht auß/cx Olllcio gesetzt /vnd über alle eingewendrcEntschul digungen nit bcmüssiget werdm wolle/ so solle derselbe zu der Luracon Osurion ungehalten / der übrigen abcrentlassm werden; es wolle dann befteyen / oder were einer im Testament derselben entbunden. /. 2 . Dannso solle« auch die Gerhabpflicht/ sowol bey Vltserm Landtmarschallischen Gericht/ als N: Oe: Regierung/ vnd arideren Gc- sonstm/nach Beschaffenheit der Pupillen/eingerichtet ist. Dndsolledise Anglübungebmdie Krafft/, trafst/vnd Würckung haben/alswmm ein Leiblicher Aidabgelegt wurde. srm der Mrhabpflicht. Hr werdet (dieObrigkeit zu benkmmr) anAydstatt angeloben / vnndvergreisten/ daß jhrcuch der (- - - -) Pupillen/dar»' ber jbr zu Gerhaben verordnet seyet / mwlich annemmen / diese.ben m allem fieisiig versorgen / vnd versehen / auch ihr An - vnd buegehonmgcn inligcnd - vnd fahrenden/aussrichtig verwalten / destwegerr jährlich or- dmtlicheRaittungthuen/vnnd zu (-- —) Händener!egen/wu nicht weniger von ihr der Pupillen Haab / vnnd Guttern/sonderuch von ligenden Grundstöcken/ auch andern / so ohne Schaan/dißzu der- selben Dogtbarkeit auffbehalten werden kan/ohne sonder Chchaffte Vr- stchen/auch(- - >) der Obrigkeit Dorwissen/ vnd Cinwilligung nichts vcraücniren / oder veckauffcn/ auch sonsten in allem andern dasjemg tbuen/vnd handle» wollet/wasgetrewen/ vnd auffrichtigcn Gerhaben gebührt / vnd euch in Krafft Dnscrer GerhabschaffesOrdnung zuestehct/ trewlich/vndohnegefährde . ^ ^ ^ /. z. Jedoch weilen von alters hero / bey Dnserm Landmarschalu« schenGericht / die Gerhabcnweder Laurion, noch Pflicht gelaistet/ als sollen zwar vre gnuegpmv angese^m: vvrr hinfürovoneinem/ vndandern befteyet / gleichwohlen zmtrewm/vnd ehrbahren Handlung in denen jhnm auffgetragenen Gerhabschafften nichts destoweniger verbunden seyn / hingegen die jenige / so gar nicht/ oder nicht genuegsamb angesessen / z" anaenalten/ dieLaucion aber sowohl derLandl riger Orthen vorgemerckt werden. Mer achte Timl. ÄHU dM Invencario. §. r- O bald ein Gerhab die Pflicht / vnd Camion in denen fallen / wo er deren nit erlaffen / oder befreyet / abgelegt / vnd gelaistet hat / mueß er dahin gedcncken / daß er seiner Verwaltung eilten rechten Grundt lege / weicher dann in Aussrichtung eines ordcnt- lichm Invencarü über deß Pupillen Guet bestehet. § 2 . l4 Newe GerhabschaffLs- §. 2. M er nun der erste Gerhab / solle er alsobalden Vom Gericht «inlnvcmarium, oder trew- vnd aigentliche Beschreibung aller deß Pupillen Haab/ vnd Güttcr/ ligmts / vnd fahmitS/nichts ausgenommen/ auMichten lasten/ vnd demselbennach / deß Pupillen Guet über- nemmm. 8, z. Tritt eraber in eines andern stell / so Haler seines Dorgkhers Invemarium zu begehren/ solches gegen dem/was vorhandm/zu halten/vnd zu übernemmen/den Abgang aber/ neben der etwaaußstän- digmRaittung/vnd wasseinem Pupillen zu Schaden gehaustworden/ bey demvorigm Gerhabcn/ oder Vesten Erben/ zu suechen. 8, 4. Wann an Gerhab von deß Pupillen Dauer/Anherm/oder Vhranherm / im letzten Willen aller Verminung entlasten / so solle es darbcy sein Verbleiben haben / es hette dann die Obrigkeit darwider rr- höblichc bedencken; jedoch ist ein solcher Gechab/ wie auch derjenige/so von Dns / als LandsFürsteu/der Rechnung enthöbt/ gleichwol wegen deß in Ihne gesetzten absonderlichen Vemawens / deß Pupillen Guet mit desto mchrerm Fleiß/ vnd Trew zu verwalten/ vnd dasjenige/ was von deß Pupillen Vermögen an Cinkunfften zu seinen Händen entgangen/vnd er wider darvonaußgeben/ zubeschreiben schuldig. /. 5. Wie dann auch ein leiblicher Datter seiner Kinder mütterliche/ oder andmvertö ihnen zugefallene Derlastenschafft / zu Verhütung künfftiger Swittigkeiten/ gerichtlich beschreiben lasten soll. ?. 6. Ob schon auch die Eltern in ihrem letzten Willen die Inventur außtmcklich verbotten / oder die Gerhaben deren entbunden hmen / so soll doch dieselbe nit vnderlastcn / sondern vnter der Freundschafft vorge- nommen werden/es hette dannderGerhab/dieErbschafft im Nahmen der Pupillen anderst nicht /als cum dencstcio I.esi8, Lc Invcnra- rii angetretten / oder sonsten andere erhöbliche bedencken / auff welchen fall sodann die Gerichtliche Inventur nothwendig fürgckehrt werden mäste. 8 .7. Im fall der Gcrhabein Invemarium auffzurichten/ zu Gefährde/ oder auß Hinlästigkeit vnterläst / so solle er / als verdächtig/dev Gerhabschafft entsetzt / vnnd nichts destoweniger zu Erstattung aller Schäden / vnd Dnkosten / so vil deren emwedee die hernach verordne- re Gerhaben / oder aber der pupill selbst / nach erraichter Dogtbarkeit mit einem leiblichen M-d betcwren / oder sonst erweisen kan / angchalten werden. Wann Ordnung. i; /. 8. Wann ei»i Awciffel Vorfall«/ ob dises / oder »Ms Stuck «- mm dritten / oKr dem Pupillen/ Megehörig / sollen sie dannoch dasselbe/ wie sie es sitMn/beschreiben/ vnddenvorgefallenm Zwciffel darben vor- mercken lassen. 8. 9. Da auch nach auffgerichtemlnvenraiio.von newcm etwas vorkäine/ so dem Pupillen zugehörig / ist der Gerhab dem Gericht solches alsobaldentrewlich anzuzeigm / vnd den lavcnrario. glaubwürdig beyrucken zulasten schuldig. 8, io. Imübrigcn/wieesmitAuffrichtungeinkslnvcnrariizuhal- ten/istberaitsindem dritten BuechdiserDnserer Landsordnung ruulo 28. mitmehrerm jurgrsehcn. er Neundre Lttul M der Uupisscn Wuffcrriehung. §. i. ö Ach angctrettener Gerhabschaffk/solle deß Gerha- ^.^.Wben erste / vnd fürnembste Sorg seyn / daß er die jhme anver- rrawte Pupillen in dem wahren Katholischen Glauben / in der Gokts- forcht/ Zucht/ Ehrbarkeit / vnd Erlrhmung gurker Künst / oder sonst nach dcß Pupillen Standl / vnd Iuenaigung erziehe. §. 2. Wann die Pupillen nochein leibliche Mutter haben/ welche eines gueten Wandels ist/ so seyndt sie derselben/ so lang es die Obrigkeit fürguet anslhet/zurAufferziehungzu lasten/ es were dann/ daß sie an- dcrwcrts bester vnderzubringen/ oder/da es Knabenseyndt/ selbige deß ttuckrens/ Erlernung eines Handwercks / oder anderer dem Pupillen zu guerem vermainten Drsachen halber/ an ein anderes Orth verschickte werden mästen. §. z. Wann aber die Pupillen auch keine leibliche Mutter mehr Herren / so sollen sie entweder bey der Freundtschafft / oder an rin anders chrlich-vnverdächtiges Orth/in die Kost gerhan werden/ oder es kans derGerhaben einer selbstenzustchindieKostnemmen; doch solle derselbe darbey keinen absonderlichen Gewinn furchen/ vnd zu dem Ende jhme das Kostgeld vom Gericht ausprechen lassen: die/ so kein Kostgeld zu bezahlen haben / müssen zuDiensten / oder HandwcrcksLernung / nach Beschaffenheit ihres Stands/ vnd Alters / ungehalten werden. A §. 4. Wann NeweGechahsiHaMLk schickt/noch anrmrratyoiiMN vrtyen/zmn ^anomor« aungw««;, »Verlang allda gelassen / sondern alsobalden abgefordm, vndauff deß Pupillen erscheinendenVngehorsamb/derHbrigkeir/da aber dise nicht die Vorkehrung thete/ durch die Gerhaben Dnserer LandsFürsilichen Obrigkeit angezeigtwerdm / welche sodann die Gerhaben /oder andere/ sodiserDnsererVerordnung zuwider gehandlek / nach gestalt der Sachen/zu bestraffen wissen wirdk. §. 5. Aumfalldie Pupillen weiblichen Geschlechts/inMünderjah- «n zu verheumthm / sollen die Gerhaben dahin beflissen seyn / damit dieselbe mit Rath/ vnd Willen der Befreunden / ehrlich / vnnd ihrem Smndk gemäß/versorgt/ auch nicht zu einer widrigen / vnd ungleichen Heurath/ etwowegen eingenommen-oderversprochenerSchanckung/ aenöthlget/noch auch von einer rechtmeffigm Heurath abgehalten/ widrigenfalls ftlche Gechaben/nach Beschaffenheit der Sachen/wolem- vfindlichbestrafftwerdm; Daaberein Pupill/ohnevorwissender Ger- haben/ zurEheheimblch beredet / vnd entführt wurde/ in solchem fall Mesgehaltenwkrdkn/wieinVnserrrLandtGkrichtsOrdnurigriruIo 79. mit mehrerm fürgcschm ^ » / L. DerDnterthanenWaisen/seyndtshrerHMfchafftdrryIahr/ vnd zwardie kleinern vmbsonst/ dochgegengebührenderDntkrhalt-vnd Klaydung / die aber über virrzehenZahr styndt/gegen Raichung einer/ deroVerrichtung nach / gezimmmdrn Besoldung / zu diemn schuldig; IedochmitDorwissen derSbrigkeit/ derüberlebmdm Mutter/ oderBe- strundenvorbehalttn/ daß sie solche Kinder/ wannsie hierzue tauglich , in die Stätt/vnnd Märckt / zu denm Schuelen / oder Lernung eines Handwercks / schicken mögm, auch im fall dergleichen Dnterthanen Kinder/ vorAußdienung derdrey WaisenIahr eine Gelegenheit / sich ehrlich zu vcrheuraehen / in ein Kloster zu gehen, oder sonsten ein ander- wkttige Wolfahtt zustunde/ sollen sie von ihrer Herrschafft davon keines weegö abgehaltm, noch verhindere werden. Ordnung, er Kchende Tttul. SN Untrettung dcrUer! §. -. E S. r? " sm/ ehe/vndzuvor jhme von der Obrigkeit ein GerhadBrikff/ oder andere Verordnung zukommm/ welches/so bald es beschehrn/soll tersguetbedMckm/dieDerantwortMngderGerhabschafftzuegerechntt werden/ es weredannerweißlich/ daß er sich noch ehender derselben vn» rerfangen/ öderes leydete die Sach keinen Anstande/ in welchen fällen jhme die Verantwortung / von Zeit der ersten Anmassung/oder der auff- geeragenen Gerhabschafft/ obligt. /. 2 . zustehct/, - - - R cherhcit /selbige anderst nicht/ als cum bencllcio leAst. Lc luveuraru. antretten/iol --- - - - - ^ ^. -" bochen. legm seyn lassen. - :L. z. f: Wann ein- mm / solle er sich alles Fleiß erkundigen / ob Lehen / Leibgeding / oder tcn / die Lehm zu rechter Zeit ersuechm / vnd empfangen / auch sonsten chm/verbunden. on >er - vnd sahrenderMüLter. §. i. 18 MweGerhabschaffts- Fleiß angelegen seynlassm/daß derselben ligendeGütter/Häuser/Aecker/ Weingarten/vnd alle andereGmndsmck/inguetembäwlichenWeesen erhalten werden- § 2. Wie sie dann einiges ligendes Guet/vndGrundtstuck/ohne der Obrigkeit Erkantnuß/ vnd Bewilligung/zu verkauffen / oder auff eini- gerley weiß zu veräussern/nichtmachthabm/ es were dann/ daß solche Verwendung von derpupille Eltern/oder andcrnErblassern im Testament verordnet/oderberKauffvondmEltem/oder andern Erblassern selbst geschlossen wordm/ vnd nur an der Erben Dolzichung erwinde; vnd in welchenfällen die Obrigkeit eines ligenden Grundstücks Veräußerung für nöthig / vnd vnvermeidentlich erkennen wird / solleste gleichwoldahin gedacht seyn / daß die schlechtist - vnd wenigiften Gütter/vnd Gmndstuck/ ja noch vor disen die fahrende Haab / vnd schlechte mobilien.veräusscrt/ vnd nicht gleich anfangs das beste / oder die ligende Stuck/ohne sonder« ^ bahreDrsach/angegriffenwerdm. §. z. Eben so wenig ist cinGerhab befuegt/derpupillen köstüchemo- bilien, vnd Fahrnuß/als Gold/Silber/ Klainodien/vnd dergleichen/ ohne Einwilligung der Obrigkeit/durchDerkauff/Dersatz/Tausch/ober sonstinander weeg/zuveraussern. /. 4. Wann ausserhalb der Obrigkeit Erkanmuß / oher auff einen vnbegründtm bericht/einligendes/oder anders im nächsten/, z.vermcl- deß Pupillen Gutt/veräussert wurde/ wollen Wir/ daß solcher Öon rrsök von Dnkräfftenseye / vnd dem Pupillm das Gutt mit allen Iuegehö- rungen/ vnd Abnutzungen/doch länger nicht/als in nechften fünffZähren/ nach erlangter Dogtbarkeit/ widemmb rechtlich an sich zu bringen bworstehen/ auchdeß KauffSchillings/ vndauffgewendterBau- vnd andererDnkoften halber/mehrersnicht/ als was hiervon erweißlich/ zu seinem Nutzen kommen/ zuruckzugeben/schuldigseyn solle. /. 5. Wo aber Fahmuß verhanden / welche ohne Schaden nicht auffzubehalten/ sollen die Gerhaben selbige vnverzüglich/ auch ohne der Obrigkettvorwiffcn /doch zu deß Pupillm Nutzen / nach trewer Schätzung /verkauften/vnd das Geld darßrr / dem Pupillm zu Nutzen anwenden. §. 6 . Zngleichm können die Gerhaben Traidt / Wein / vnd andere Einkommm/vonderpupillen ligendm Güttern/ ohne vorwissm/ vnd Einwilligung der Obrigkeit/in gangbahrem Werth verkauften / vnnd sryndr Ordnung. 19 scyndt nicht schuldig/ selbige etwan auffkünfftigr vr,gewisse Gtaigerung deß Werths/ auffzubehallen/nochan andere weitentlegene Orth/ vmb deß hohen Verschleiß willen/zuverschicken/wann sie aber vernünfftige Drsachen haben/ Traidt/vndWein/vnd dergleichen/ wegen »erhoffenden mehrcrn Nutzen der Pupillen auffzubkhalten/istesjhnenzugelassen/ vnd soll der künfftige Gewinn / oder Verlust/ denen Pupillen Zuwachsen. 8. 7 . Das verhandene/ oder einkommende baare Geld / wann es der Erblasser zu Crkauffung ligender Gütter anzuwenden befohlen / soll hicrzue/vndzunichtsanders/ auch ob schon kein außtruckliche Derord- tiung vcrhanden/gleichwolentwederzuErkauffung nutzbahrerligmdcr Gütter/ vnd Grundstuck verwendet/ oder sonsten angesessenen/ vnd be. gälten Lcuthen / auff jedesmahl lauffendes jährliches Inreeesse, mit gewisser außtrucklicher Satzverschreibung / oder grnucgsainmer Bürg- schafft/ oder dem Schuldner aigenthumblich zuegrhörige Pfänder/auß- gelihcn/daaberkeinsichere Gelegenheit / das Geld anzulegen vorstelle/ von Diertl/ zu Diertl Jahren / der Obrigkeit angezeigt werden- §. 8. Wolle der Gerhab das Geld selbst brauchen/vnd verzinsen/ »uüste esmit vorwissen der Obrigkeit beschehen / vnnd derselben rin ver- bündlicheLandsbräuchigeOlrliAarion eingehändigetwerden/dem Pupillen aber/ seine ohne diß habende rscira kvporlicca Vorbehalten vcr- bleibm / auch solle der Gcrhab/ohne deß Gerichts Einwilligung/ das Waisengeld vor sich selbsten nicht brauchen/noch auch bey denen Außley- hungenkinigtnGkwinn/ oderVortheil suechen. §. 9 . Essolleingleichem keinem Gerhaben erlaubt seyn / auff eini- gerley weiß seines Pupillen Schulden / vondessen Crellirorikus. an sich rutösen/ oder zuerhandlen. . ... 8, io DieObrigkeitensolleni'hrerWaisenGeldcr/ohne gar erhö- blicheDrsachen/nichtselbsten auff Zinsunganncmmcn/vnd gebrauchen/ sondern darob seyn/ daß selbige anderwerts sicher angelegt werden/daa- ber hierzuekeine Gelegmhell sich eraignete/ vndeinObrigkkit/Gkist-oder Weltliche/ dasWaisenGeld selbst brauchen wurde/solle sie denen Pupillen wenigist Fünffpr-denro Inrcrcsse davon raichen/ auch derent- wegen IhreGütter/denen Pupillcn/von Zeit deß angenommenenWai- senGeldö / biß zu erfolgender Bezahlung/Gatzweiß verhafftet seyn/ je- dochmit disem Duterschied/ daß die Prälaten / vnd andere Geistliche Obrigkeiten / ingleichem die Vorsteher Dnscrcr LandöFürstlichenStätt/ 20 Mwe GerhabschasfLS^ vndMarckt/ auch anderer Lom munircrcn, ihrer Waisen Geld/ wann es über fünffhundm Gulden außträgk/ ohne Dnstrn/ oder Dnstrcr N. Oe: Regierung Lonlenz. selbst anzunemmen/vndzugebrauchen/nicht befuegk/noch derselben Güttcr darfür verhasster seyn / auch im fall cs voneinem/oder andern/Sistr Dnstrcr gnädigisrcn Satz - vimd Ordnung zuwider/gleichwohlcn beschehm wurde/solches vns/ oder Dnserer nachgesttzten LandsFürstlichenObrigkeit/von denen Gerhabcn alsobald gehorsamblich angczalgt werden / damit hierinnen nothwendige Fürst- hung gegen dem Dbertretter vorgenommen werden könne. z. n. Wann sich vnter derPupillcn Guet außgklihene Gelder befinden/ hat der Gerhab wolbedächtlich zu crwegen / ob sie an sichern Orchen ligen/vnddasichbey dmenstlben/oder auch bey denen newaußgelihe- nen Geldern/eineGefahranschcnlieffe/ solle es der Gechabauffkündm/ vnd zeitlich einfordcren. §. 12. BeyDbcrncmmung eines andern Gerhaben hievor getragenen Verwaltung/ist absonderlich auff dessen außgelihene Gelder acht zuhaben/dannwann sie zur Zeit der Dbernemmung sicher außgelihm gewest/ so ist der vorige Gerhab entbunden / stindsie aber vnrichtig/ oder stehenlnGefahr/mueß der vorigeGerhab den Pupillendesthalberohne Schaden halten. 8- iz. Cs kan auch der Gerhab die Gütter selbsten in Bestandtnein- men/ oder mit einem andern einenBestandtschiiessen/jedochsollebeedrs mlt derObrigkeit Dorwissen/ vnd Einwilligung / nach vorhergangener gnuegsammer Crkantnuß/beschehen. 8 14' Bey denen Pupillen-Güttern / sollen die Gerhaben keinen kostbahren newen Baw anfangen/ es wcre dann / daß solches zu deß Pupillen mehrern Nutzen gcraichte/ oder die Notthurfft erforderte/welches dann derObrlgkeit vorgewagen/ vnd deren Einwilligung hierüber rrwarttet werden solle. Mer Awölffte Lttul. -N deß Bcrhabcn Wmbt m Rechts süyrungcn. §. i. - 21 ' OMuns. F. i. . ^ N Rechksfthmngen / welche ein GechO m der ^.iVerlajMschafft findet/ müssen von jhme/so vilmöglich /zu Mcht werden; auchsodem Pupillm emnewerRcchtsHandlMM- htt/erseye gleich Kläger/oder Brklagter/sosollr er mttgMemGmudk Sarin verfahrm/ darben in allweeg die Billigkeit der Sachen beobachten, ? vnd sich vorhero wol bcdrncken / vndberakhschlagm / ob es dem Puptlkktt nützlicher seye/ deß rechtlichm Außtrags zu erwarten / oder sich m der Güte z»» vergleichen / vnd was dem Pupillen am nutzllchlften befunden wirdt.^^^§Sachm zu einem gütigen Vergleich/ist derselbe iedermt aM der Obrigkeit rsüstcanonzustellen/ dero dann obligt/vor Ser Bekräftigung z^ sehen / der Vergl eich zu deß Pupillm Nutzen an« gesehen/ ^ ^ Recht / oder ein vom Gericht bestätchkee Deraleichmitsichbringt/daraußiftder enqMmde Gewmn/ oder Verlust demPupillenzuezuaignen: Wo aberderGerhabmemcm/oder andern fall etwas verwahrloset / dmmwegm ist er den Prrplllen ohne Schaden ^^chchdtg.^^ ^ s^^r Rechtsfühmng/emm Ourarorem in Illem begehrt / so« chme dersklbe/gegen btllil^ Be- stallwq /zugeordnet werden/ welcher sodann vmb dre Rechtsfuhrun- gm zu sorgen/ vnd dieselben/ neben denen andemGechaben/ M verantworten hat« - Aer DrepzchendeDmk» die Verwaltung Habe- K. i sie alle/ vnd M sowol zur VeranKvort- als Verwaltung ver- Wann aber die Gerhäbschaffe / vnd d«rm Verwaltung »M der.Sbrigkeit abgcheilt worden? soist einjeder Gerhab/aüem vmbA' 22 Newe Gerhabschafft^ ncn jhme auffgetragenen Thail in Verantwortung zu stehen schuldig. Herentgegen/ wann die Gerhaben selbst unter sich die Verwaltung ab- gechailt/ odereincralleindieselbeübernommenhette/ so ftpndt die andere Gerhaben / welche die Gerhabschafft nit würcklich verwalten / darumben DerVerantwortung nit entbunden/sondern derselben einen/als den andern weeg vmerworffen/jedoch mit diser Bcschaidmhait/ daß wann der Ger- Hab/ sodieDerwaltUngführet/solcherGerhabschafft halberichtes schuldig verbleibet/welches mit gerichtlicher Lxec u cion eiuzubringen / seidige erstlich wider ihn geführt / vnd zum fall er nicht zahlhaffr befunden wirdt/ als dann erst wider dieMtgerhaben sürgenommcn werden solle. §. z. Cs mögen die Gerhaben ein vollmächtigen Anwalt / oder Verwalter zur aclministrgtion der Gerhabschafft auffjhrGefahr/ jedoch mit vorwissen deß Gerichts/ bestellen/welches anderer gestalt nicht darein verwilligen solle/ als wann die Weitläuffigkeit de^Gerhabschafft/ oder andere erhöbliche Drsachen/solches erfordern. »er Pierzehende Mul. -N Wandlungen der MpÄen/ ohne Merwilligung jhrer Gerhaben/ oder der Wbrigkeit. §. r. In Pupill kan ohne Vorwissen / vnd Verwilligung ^seiner Gerhaben/nichts verkauften / verpfänden / oder in andere weeg veräussern/noch sonsten einigen Lonrraöb ringehen/ vnd wann es beschicht/ so ist ein solche Handlung gantz nichkig/vnd vnkräfftig/ auch der ßenige / so mit dem Pupillen dergestalt gehandlet / das etwan dardurch empfangene Guet/jhnen/vnd jhrenGerhabm/ sambt aller auffgehobmen Nutzung / Inrerclle, Dnkosten / vnd Schaden/ widerumb zu ruck zu geben schuldig. §. 2. Wann der Pupill durch solchen Kontrakt einen Kauft -oder Pfaudtschilling/ oder auch sonsten Geld/oder Gcldswerth empfangen/ vnd dasselbe vnnutzlich verthan / verspilt / verlohmr/ oder sonsten übel angewendet / so ist er/vnd seine Gerhaben / das empfangene Geld / oder Geldswerch/widerzu bezahlen /oder herauß zu geben nicht schuldig/ da es ^2 Ordnung. aber dem Pupillen zu Nutzen kommen/ soller/ oder seine Gcrhaben / so vil/ats jhme zu Nutzen angewendet worden/ wider bezahlen / vnderstat-- ten. 8, z. Es sollauchkeinPupill Macht haben/seinenGerhabenühkes zu versprechen/oder kiniggedingmit ihnen auffzurichten/ ob schon desterr Vollziehung /biß M deß Pupillm künfftigm Vogtbahrkeit/verschodm wurde-, vnd da cs beschicht / ist solches versprechen / oder geding/ allerdings krafftloß/und unverbindlich. /. 4. Was aber einem Pupillen frcy / vnd ohne merckliche M- schwärnußgeschencktwirdt/dasmager/ohnederGerhabenBewilligung- wol/vnd kräfftig annemmen/vnd empfangen / jedoch solle solches als» dann/ wann es etwas ergäbiges Mßtragt/ der Gerhabschafftvnterge- benfeyn. « Uilliffjchcnkc Wml. 0N ^ §- I. Ann maninErsahwng komök / daß ein Gerhab sich durch Geschenck / oder andere vnzimbliche mitl/zur Gerhab-- schafst eingetrungen/ kein lnvcnranum auffgerichtet/die Pupillen übek andere Landsanlagcn/anwachsm kast/vmb diser / vnd dergleichen Drsa- chm willen/ kan/vnd soll ein Gerhab/ (jedoch nach der Obrigkeit gurt- beduncken ) der Gerhabschafft entsetzet werden. §. 2. so wollen wir doch allen / vnd jeden Obrigkeiten hiemit ernstlich einge aigmt» tichen Grunds / vcrbotten / vnd in Sachen gantz fürderliche Nachftag / es sich also befindet/ D der 24 MweGerhabschaM- ver vntrewe Gerhab darauff/ nach Beschaffenheit der Sachcn/bcsM t / der Gcrhabschafft ent 'etzt / vnd zu Erstattung deß / dem Pupillen verursachten Schadens/emstlich angehalten werden. Mer Sechzehende Mul. Sie / vnd wann sich sonst ein Btt- habschaffk endet. §. i. ZW jcdwedere Gerhabschaffk endet sich ersilich für sichselbsten durch deß Gechaben-oder pupillenTodt/ dochmueß nachdeß Gerhaben Todt / dem Pupillen ein anderer Gerhab gesetzt/ vnd jhme/ was sich befindet/der Ordnung nach eingeamworcet werden, damit aber das Gericht jedesmahl der Gerhaben Todt/bald wissen/vnd /solldernocb lebende MitGerhab/ «migcn / beywelchen man etwan ein verchuelich - oder liederliche weis verspühret/dieGütter nicht gleich eingeantwomet / sondern solches vor heroderSbrigkeitangezaigt/vnd derselben Verordnung darüber erwar- ^e§ jVkdden §. z. Drittens/wann Wir auffDernemmungdeßGerichtS/kinen Pupillen vorsolchcr beit veniam Lcaci 3 erthailen/ so endet sich zwar alsdann die Gcrhabschafft; jedoch ist der geweste pupilldannoch nicht be- stiegt/ vorerlangtervölliger Dogtbarkeit/ von seinen ligendeN Guttcrn/ vderdadessen maistes vermögen in baarschafft/capiralien, oder andern kostbahren modilien bestunde/etwas merckliches/ohne Vorwistcit der Obrigkeit/auchvmermVorwand einer Lccompens, zu verschencken/ vdersonsten zuveralieniren, oder zu verschwenden. Ordnung. 25 §.5. Fünfftens/WanneinGerhabmitgewisscmbrding/oderauff - höbtem beding/ oder verloffmer deit/dise testamentarische Gerhabschafft erloschen/ jedoch soll es dem Gericht angezaigt/ vnd die Ersetzung der Gerhabschafft begehrt werden. , ' _ §. 6. Skchstens/endetsich einer leiblichen Mutter Gerhabschafft/ wannsteferrerszurEhe schreittek. §. 7. Sibkndkns/wanneinkr/odermchrPupillen/jhreDogtbchre Jahre crraichen /also / daß sie ihnen/ vnd ihren übrigen/ noch vngcvogtm Geschwistrigtmwohl/vndnutzlichvorstehen können/somögen die vorigen Gcrhaben entlassen/ vnd der / oder die Brüder/ als nächste Befreunde/zu Gerhaben jhrernoch münderjährigen Geschwistrigten verordnet werden. §. 8. Der blödsinnig - preßhafft- vnd verthuelichen Persohnrn Gerhabschafft endet sich / wann der Blödsinnige zu seiner Dernunfft / der Preßhaffte zu der Gesundheit/ vnd der Derschwender/nach Crkanmuß derSbrigkeit/zueinemhäußlich-vnd ehrbaren Leben beständig gelangt. er Wbenzchendte Tttul. Won dcrBcrhüvcn Ualikung / vnd MtUrieff. W jedwedem Gerhab / auch dieleiblicheMutter/ stindt verbunden/ alle Jahr / vnd jedes Jahrs besonders / nicht nur auffabfordern / sondern vor sich selbsten / der Obrigkeit/ deren derPu- pillvnterworffm/ordentlicheRaitmng/mitBelegungallrrEinnamb-vnd AußgabsBescheinung/bkijStraff/vndwürcklichemeinschkn/jnnerden nkchstendreyMonathm/nachverfloffknemIahr/zuübkrgcben/vnddie Auffnemmung derselben zu treiben/ es wehre dann ein - oder anderer Ger- habsolchcrVerraitMng/durch letzten willen absonderlich rmlaffen/vnnd hettedieObrigkeitdarwiderkeinbedencken. 8.2. Hingegen sollen alle/vnd jede Obrigkeiten darob fryn / damit die übergebeneGcrhabschafftsRaittungknvnverzügiichauffgenommkn/ vnddardurch sowoldnn Gcrhaben/ als Pupillen/veryolffcn werde / da nun aber bey denenGerhaben/ an Übergebung der Raittung/ein sauni- Dr sal 26 MtveGerhabschajM sal erschme / sollen die Obrigkeiten solchen säumigen Gechaben/mch verfloffenemobstehenden 'Iclmin, die Einraichung der Rainung/anfänglichen bey Betrohung Pocnfals/ inner vier Wochen / hcmachmals aber/inner vierzehen Tagm beywürcklichenPoenfall/cx olllcio,auff- erlegen; wie Wir dann allen Obrigkeiten hiemit ernstlich anbesehlen / daß sie zu solchem Ende /nicht allein ein ordentliches WaisenBuech / mit be- nennung der Pupillen / vnd Gcchabcn / halten / smdern auch eine aigene/ dem Gericht geschworne Person bestellen/ welche darauff ihre flciffige Obstcht zu haben / vnd was für Rainungen von Zeit / zu Zeit rückständig verbleiben / das Gericht zu erindern /verbunden scyn solle. §. z. Demnach Wir auch eine Zeit hero / sonderlich bcy Dnserm LandtmarschallischmGericht/wargenommen/daß so wol zu der Pupillen höchstem Schaden / als auch der Gerhaben / vnd deren Erben / Gefahr / vnd Angelegenheit/ mit Auffnemmung der Gerhablichen Rainungen allerhand Bcschwärnustendarumben fürgeloffen/ alldieweilen keine gewisse Raittungsauffnemmer bestellt / sondern nur Lommilläricn. so guetmanshabenkönnen /hierzueverordnet/ deren thails in dem Merck jklbstennichtgmuegsamberfahren/thailsaberdieAuffnemmung/wegcn ihrer aignen Geschafften / Jahr / vnd Tag vcrligen lasten r Als wollen Wir hinführan gewiß - vnd beständige personen/gegen einer in dein letzten Dtul hernach/außgcworffenm llemunemcion-hirrzue gnädigist/vnd dergestaltvcrordnen/daß DnserLandmarschall gleich nach publicicrung , diser Gerhabschaffts Ordnung/auß denen N. Oe: LandtRechrs oröi- N3N- vnd exteuorclinLÜ Bcyfitzem / oder andern Landsmitglidern/ zweenvondem Herrn-vndzweenvondemRitterstandt/vnd zwar nicht nur nach bemalter Ihrer Bedienung/sondern/ vndvilmehr nach c;ua- lirer der Personen/wie dieselbe mit guetcn Sitten/ Geschickligkeit/ auch Gerichts- Lands-würthschafftS -vndRaittungsErfahrenheit/ vor an- dernberühmbtskynd/mitGmtachten/vermittklsDnserer N: Oe: Regierung/ Vnsgchorsambist vorschlagen/vnddiejenige/sovonDns gnädigist rekolvierr. alsdannbky dem Landtmarschallischen Gericht/ mit Aidspflichtsdaßsiebey AuffnemmungderRaittungen / vnd was sonsten ihrer Verrichtung anhängig / trewlich / vnd vngefährlich diser Ordnung gemäß/handlenwollen)belegt/auch/dains künfftig sich ein Ab- gangsnterdisenvierenkraignete / jedesmahjs ein anders lubjcÄmm, mit gleicherweiß/durchobverftandenes Guetachten/lubliiruicrr werden solle. " /.4 D0N Ordnung. 27 Z. 4. Von Visen vierpersonen/sollmjedesmalsnurzway/mit/vnd neben dem LandtSchreiber/oder Gerichts Lecrerariosdenen Wir auch hiebey ein gleichmäßiges vocum zulaffen ) an ainen hierzue absonderlich im Landthauß clcpuricrren Orth/die würcklichc Bedienung/ jedoch das kl-LÜchum der vom HermStandt haben: Wann auch der erste vomHerrn- oder Rikterstandt nicht bey der Stell/oder wegen Kranckheit/nahender Freundtschafft/ auch anderer erheblichen Drsa- chen/ verhindert wehre/sodan der änderte im Herrn- oder Ritterstand/ denselben verwetten / da aber beede/ deß Herrn - oder auch beide deß Rittcr- standsverhindert/diezwkenübrige/sambtdemLandtschrkiber/oderGk- richtsLccrecano.gleichwohlcn fortfahren/ vnd die drey miteinander/ dieRaittung/nach maaß/ vnd Ordnung/ wie in disemTitulbegriffen/ auffncmmen/vnd dasiestchnicht alle drey einereinhelligelMainungver- gleichen köndtm / ihren Schluß /wie auch auff das Gericht lauffende guetachten/ permajora einrichtcn sollen. Wirwollm auch/ daß Visen Raittungs Auffnembern / ein Raitverständiger Bedienter auß der N. Oer Landschafft Raithcollecho zugeordnctwerde/ welcher mit ihnen in der 8elIion zugleich/ keines weegS aber absonderlich zu Hauß/ die Raittungen zu erörttern / vnd destwegen seiner Bemühung halber gebührende Lemuncracion.so ebenfals im letzten Atulaußgeworffen/zu empfangen hat. §. 5. Go vilaberdie Gerhablichc Raittungen/wegen deren Dnstrer N: Oe: Regierung/ Uni vcrlirec > vnd der Statt Wienn / oder andern Obrigkeiten/vntergebmePtlpillcn belangt/laffmWir es bey deme/wiees aneinem/vnd andern Orth/mitAuAtemmungderRaittungen bißhero gehalten worden /zwar annoch verbleiben / jedoch wirdt ein jede Obrigkeit ernstlich ermahnt/ dergleichen PupillenSachen / dermassen schleinig/ vnd embstgzubefürdern/damitstchkünfftig/wederdiegewkstepupillen/noch dero Gerhaben/zu beschwären Drsach habm. 8 .6. MitAuffncmmungdcr Raittungen abkr/istesaljözuhalten/ daßnachderrnDbergebung/ZsolchegedachtenRaittungsAuffnemmern/ vonAmbtSwkgenzuegcschicktwerden / welche dieselben mit Iuezrehung der Pupillen nechsten Befrmnden/ oder andern denenselben wvlgewoge- nen/ welchevmb dero vermögen gutte Wiffenschafft haben/ wie auch er- wan andcrn/der Anwartschafft halbe/dabeyinrerclÜerrcn, ordentlich/ vnd wohlbedächtlich auffnemmen; daß ist/anfangs die Raiktung überft- D z h m/ 28 Mivc Gerhabschafsts- hcn / änderten erwegcn/ ob alle Cinnamben/nach dem Invcntano.vnd sonsten/recht eingebracht/vnd die Außgaben mit gehörigen Scheinen belegt/auch alle wol/oder übel angewmdet; Item/ ob die Güttcrwürcklich verwaltet/ die Gelder sicherlich außgelihen / vnd mit einem Wort / alles / was ein getrew - vnd fleißiger HaußDatter/ in seinen aigenen Sachen ge- chan hette/ von denen Gerhabm verraittktworden/ sodan alle befindm- de Mängl denen Gerhaben vmb Crläutterung zustcllcn / vnd ihnen hier- Meinenpercmpcorischen Termin,nach Beschaffenheit derRairtung/ beftimmen/vnd wofern insolchemlermin dieErläutterung nicht erfolgt/ die außgestellteMänglfür bekant/vnd richtig halten / darauff die Rait- tung schliessen/ folgmds dem Gericht überalles/vnd jedeö/jhrk Lclarion, mit angehengrcm Guekachten/einraichen sollen. 8 . 7. Wann aber die Gerhabm jhreErläutterung eingeraicht/ solle dieselbe von denen RaittungsAuffnemmern/vnd andern darzue gezogenen Personen / alles fleisses durchsetzen / vnd die etwa» befindende ferrere Mängl/denen Gerhaben/vmb ihre endliche Crläutterung/gleichfals m einem perem^corifchml'cemin, zugestcllt/vnd darüber weiter verfahren werden/ wie im nechst vergehenden 8 . 6 . geordnet ist. §. 8. Soll also die Auffnemmung einer irden Rainung i° in denen darüber außgestellten Mänglen. 2°' Deren Crläutterung. z°- Ferrern Mängln. 4°' In der endlichen Crläutterung/bestehen / vnd damit selbige geschlossen / auch mehrereSchrifftennichtzugelaffen werden.Wann aber diebefindende/ oder ferrere Mängl/also beschaffen wehren/ daß selbige mehrers der Obrigkeit Außspruchs/ als der Gerhaben Crläutterung/ vonnöthenhetten/ sollen dieRaittungs Auffnemmer solches allein der Obrigkeit mit guetachten berichten / vnd nach derselben darauff erfolgenden Verbschaidung/sich weiters verhalten. 8 9. Nachieder gethanen Rainung / ist das Gericht/auff einkommende Lelarion, vnd erfundene Richtigkeit/ denen Gerhaben einen gewöhnlichen RaitBrieff zu crthailen schuldig / durch welchen dann die Gerhaben/ vnd ihre Crben/fo vilbey gethaner Raittung in Empfang/vnd Außgaabeinkombt/verstchert seyndzwann sich aber hernach befinden/ daß in solchen RaittMgen einige Gefährd gebraucht/ im Empfang auß- gelaffen/oderaber in calculo geirretworden/soscynd dieGerhaben/vn- gehindm deß RaittBrieffs/darumben Red / vnnd Antwort zu geben verbunden. /.12. Im Ordnung. 29 8 .10 Im fall die RaittungsAuffnemmer / mit Ausstellung der Mängl/ oder sonsten/ in Auffnem- vnd Schaffung der Raittung saumbigwehren/sollcnstevon derObrigkeit/ auff anrueffen eines/ oder andern lnccrellicrccn / oder auch vonAmbts wegen/zu schleinigerBe- sürderung angehalten werden. §. 11. Wann die Pupillen alle/ jhreDogtbarkeiterraicht / vnd dar- durch die Gerhabschafft sich geendet/ die Gerhaben aber ihre Gerhab- schafftsRaittungen/ entweder völlig/ oder zum chail / annoch zu thum heuen /so seyndt sie solche hinterstelligeRaittung/ dem gewesten Pupillen/ l.aff begehren/selbst zu laisten schuldig/ wofern sie aber/nach übergebener Raittung / derselben Anffncmmnng / oder sonsten ihre Richtigkeit in der gütenicht erlangen tönten/ mögen siebeyGericht/durchmitl der colls- rionirungsDerordnungen/widkrjhre geweste Pupillen/vmb Lbkolu- rion, vnd Entlastung aller ferrern Derantwortung/anhallen/worüber derOrdnungnach/wiein andem krocetlcn, verfahren/ vnnd erkennt werden solle. §. 12. Wanndiepupillennichtalle/sondern nur einer/ oder mehr/ vogtbahr worden/ vnd deren noch einer / oder mehr vnvogtbahr verbli- ben/so sollen die hinterstellige GerhabschafftsRaittungen der Obrigkeit übergeben / vnd der vorher» gesetzten Ordnung nach/ jedoch in bey- seyn der vogtbahren/auffgenommen werden. / iz. Wann essichbegibt/daß die Pupillen zwar alle ihre Dogt- barkeiterraicht/ jedoch die Gerhaben vorhero schon ihre Raittung dem Gericht übergeben/so soll es dabcy sein verbleiben haben / vnd mitAuff- nemmungderselbm/allermasten hievor geordnet/ineinem/Mdandern gehalten/ vndste vogtbahre darzue gezogen werden. /. 14. Wofern diegetvestepupillen/ nach crraichter Dogtbarkeit/ dieRaumngen nicht selbsten an-vnd auffnemmen wollen/ so seyndt die Gerhaben/selbigedem Gericht einzuraichen schuldig / welche sodan in beyseyn dergewestenpupillen/ ordentlich ausgenommen werden sollen. 8.15. SovilaberdieHinaußgebungderRaittungen anbemfft / soll eshinfüro damitalsogehallenwerden/ nemblichen/ da in noch wehrender Münderjährigkeit ein Gerhab/zuCinraichungder ferrern Raittun gen/oder außandernerhöblichen Drsachen/ seiner vorigen/ völlig/ oder zumthailvonnöthcn hette/ hat er solche / mit anziehung der Drsachen/ vonbkmGkrichtzubegehren/wklchksalsdannjhmk selbige/gegen einer Le- NeweGerhabschajsts-- Leco§nirion. jedoch ohne Tax/ erfolgen lassen solle: da aber nach er« raichterVogtbarkeit / vorDerstreichung vier Jahr / der geweste Pupill die Raittungen begehrte/ sollenjhmeselbige anderst nit / als »nit vorwis- sen dcß gewesten Gerhaben / oder dessen Erben/eingehandigct werden. Nach Vcrfliessung der vier Jahren/ ist das Gericht schuldig / es begehre cs der Pupill / oder nicht/ jhme die Raittungen /sambt allen cerciücg- rionen/cx oKcio. gegen Quittung / jedoch ohne Tax/ zustcllm zu lassen. Erben / wider den Gerhaben / oder seine Erben /actio rucelec stirccAa. welche distsinstchhalt/daßderGerhab von Zeit der angetret- tenen Gerhabschafft/ oder ersten Anmaffung an / über die gepflogene antwortte/vnd wann etwas dem Pupillen zu Nachtheil/ vnd Schaden/ vnveranttVortlich gehandiet/ oder vnderlassen worden / er dasselbe wider guetzumachen angehalten werde. zu ersucchen. Wann aber ein Gerhabschafft vnter Men / oder mehr Gerhaben / durch letzten Willen / oder vom Gericht auß/abgechailt / vnd also abgethailterverwaltet worden/hernacher aber einer allein auß ihnen/ eirtweder vmb die gantzc Gerhabschafft / oder über den / jhme zue- kommmen thail/beklagtwurde/so ist er mehrers nicht / als was sein am chailangchet/ M verantwortten schuldig. 8.4. Hingegen aber / wann rin Gerhab dem andern / die Derwal- so Ordnung. gr M zu genügen löl venöv, m welchem fall der Mrgerhab / welcher nichts het / zu ersetzen verbunden. S. 5 Wann rinGerhab kein lnvemarium hataustrichkenlasten / ikanderPupillstchdeß luramenri in Urem, wider jhne /oder seine Er- an seinem/dcm Gcrhaben anvmmwcen Guet / in dapirZI, lnrercstc, vnd verursachten Schaden/ abgehet / so hoch es jhmc wiffent/ schätzen/ vndsolcheLmitrinMleiblichmAydvorGerichkbttrwrM/welchrLum- ma 8 ^ 6 . verordnet worden / noch sonsten ihnen die Gerhabjchafft gebührt har / gleichwol LÄioncm pro-rure!sc, daßift/ebendieGprüch / welche jh« i. 7, hingegen aver ist oer pupiu >eme>Nprucy/ da er widerdenGrrhaben/ oder krorurorcm zuhaben vermainr / inner den :bc ' ' z es ?. 8 . /vndj vnd den beyderObrigkeit/ perLöbiondm sulrliclisnam, furchen. 8. 9. Dber alles dis« ^ einer üilurionin inccArum.bif terDogtbarkeir/ zu hülst zu kommen; Wann anderst solche Handlung Z2 in mündem Newe Gerhabschaffts^ kein ander ordentliches Mitl/ durch welchkserzn dem skinigen gelangen möge/ vorhanden ist. WM Leich wie es blllich ist / daß der Gerhab den Pu. HM Mm/ so weitesfein Gerhabliches Ambt erfordert / ohn Schaden halte/also mueß hingegen auchdemGerhabm sein Ambt/vnver> schuldter Dingm / nicht zu Schaden gewichen -, was er derentwegen auff deß Pupillen Person / als auff sein gebührende Vnterhalt - vnnd Crzihung / auchbey Verwaltung deffm Haab/vnd Gütter/nicht we- Niger auff die Inventur» vnnd ^cchtssUhrungen / auch andcrwerts nochwendig außgibt/ vnd bescheinigt/das mueß allesjhmepzchckt.vnd guet gemacht werden. , 4. 2 . Wann ein Mtgerhab/ allein wegen der getragenen Gerhab- schafft/ befprochm wurde/vnd die völlige Bezahlung laistcn mäste/so invn- aewcstcDuvill / oder dessen Erben/ibme fein / an die andere Mit- über sein gebühr bezahlt / oder sonsten Schadm gelittm/ bey denen am Mitaerkabenmersuechm/ bestiegt seyn. ruegweachsrn/ überantworttet/ vnddas/ so hieran abgehet / mit dmen Ordnung. zz in Raittung einkommenden richtigen Außgaabrn / oder aber sonsten/ er» setzt/vndguetgemachtwerden. /. z. Die ligende Gütter / welchem Nahmen drßPupillen/ vmcr wehrender Gerhabschaffterkaufft / oder durch andere rechtmeDgeDtuk herzuegebracht worden / ist der geweste Pupill anzunemmen schuldig / wofern nichtem anders/ bey Auffnmmung der Gerhabschaffts Rate. tUNg/übwaußgestellteMangl/befunden/ vnd erkemt worden. L. z. Wann sich Ley Abtrettung der Grchabschafft/ Schuldkfor- dcmngmbrfinden/wklche der Gerhab mit der Derlaffenschafft Lckom- wen/ vnddiesklbknschvndamahlennicht gutt/noch zahlbar gewesen/ mueß es jederPupill/eben solcher gestalt/von-MgewestenGerhabm/ widermnben übernemmen. ^ §. 4. Wahrm aber solche Schulden zur Zeit der angetrektenen Gerhabschafft/ gurk/vnd zahlbar gewesen / vnd mitler Zeit / durch deß Gerhaben Nachlässigkeit/ schlechterworden / ist sie der geweste Pupill nichtanzunmmm/sondemdkkGerhabihmegMzumachkn/schulbig. §.5. Wann die Schulden von einem vorgewesten Gerhaben ge- machtwordm/soistindeßnachgefolgtenGkrhabkNsWilkür gestanden/ ob er selbige/als richtig/ übernemmen wollen / oder nicht: haters/ ohne Widerred/fürrichtig übernommen/somueßerdem Pupillen darför guet seyn;daersaberauß erhöblichen/vndbillichm Vrsachm/vorvnrichtig übemomMN/vnd dieselbe einzubringm/möglichist sich befliffen/istwdas- jenige/sodem Pupillen hieran abgehtt/zuerstatken/mchtverbunden/son- derndkrgewkstkPupillMagrsbkydemvorigmGerhabensurchczZmfall er aber sich vmb die richtig Mach - vnd Einbringung solcher Schulden/ inwkhrender seinerGerhabschafft/garnicht bemühethette/mueß er dem gewesten Pupillen desthalber ohne Schaden halten / vnd stehet ihmr bevor/den Legrelz an den vorigen Gerhabm zu ersuechen. s. 6. Wann der gegenwerkige Gerhab selbsten das Geld/ mit der hierzue erforderten gnuegsamen Versicherung außgelihrn / ob schon die Schuld, hemach durch vnversehme fäll/schlechker/ oderauch gar ver- lohrm wurde/sohat doch der Gerhab drstwegen weiter keine Derant- wormng/ sondern der Pupill mueß sie also / wie sie sich befindet/ an- nemmen. §. 7. Wann nm ein Gerhab dem gewesten Pupillen sein Guet völlig Mit Ordnung abgemtten/vndüberantworttet/so seyndtdardurch Er alle Z4 Mwe Gerhabschaffks- alle/vnd jedesEonez. Spruch/vnb Handlungen/auffden gewesten pupillen/vnd besten Gütter gcdigen/hatauch derentwe^ i derGerhab kein einige Red/vnd Antwort weiter zu geben; erhettestchdannin aignrm Nahmen vor seine Person verbunden/v! habschafft/besten nicht erlassen worden. ex Um önd Iwanzrglsie Lrtuk« O» der §' ^ »V) durch letzten Willen/ odervon Rechts-vndFreundtschaffk wegen/ aüemo tribha Inhalt deß Sibenzehendm Tituls / verordnet wordm / ihre gebührende Lcmunerarion empfangen: So wollen Wir/daß hinfüro denenGer- haben/ vnd RaittungsAuffnemmern/von beß Pupillen Einkommen/em gewisteBelohnung/nachBeschaffmheitder Gerhabschafft / darbey ha einer jrdenGerhabfchafftsRaittung/ vnd darüber einraichenden Kela- eion.außge/ - gel . 5. Wann zu einer Gerhabschasit/zween/oder mehr / verordm t/die oder von der Obrigkcit/oder auch von denen andern Mitgerhabcn auffge- ragen / vnd verrichtetworden/ so hat derselbe auch allein der außgesetzten Belohnung zu genieffen;siehcttenfichdann eines andern verglichen. §. z. Damit «berauch dmm armm/vnd vnvermögigen Pupillen/ an l ' ^ ^ - ' ' Ordnung. z; annochwendigerFürsorg/nichtsermangle/sosollsichniemaud/demeder. selbenGerhabschafft gegeben wirdt/ ohne erhöblicheDrsach/davon ent» schuldigen:beynebens aber die Obrigkeit dahin gedacht seyn/ daß nicht«» nem allein die armen / vnd andern die reicheGerhabschafften auffsondem eine mit derandern/sovil möglich/übmragen werbe. eschtuß. Lerchwie nun vorstehend Vnsere T^ewe Gerhaö- schafftS-Ordnung/ von Zeit der kublicarionan/Zhre Wür- ckung nemmen solle: Also behalten Wir Dns / dieselbe ins künfftig zu ändern/zu mindern/oder zu mehren bevor. Darnach sich Zeder» manniglichen zurichten/auch dise Dnsere gemachte Ordnung in allen begebenden Fallen vnverbrüchlich zuvollzichen/vndvordmen widrigen falls erfolgenden vnaußbleiblichen Swaffm zu hüten haben wirdt. Das mainen wir Ernstlich. Mt Drkundt diß Brieffs / der gebm ist m Dnserer Statt Menn/ dm iS. kcbiusrü, im Jahr Khristi 1669. Ovmnu'610 Oomüu' LleÄi Imperaroris ia Loulillo. H