Nro. Viertel E x t r a c t der n. ö. LandschastS - Buchhalterey. SiVittelst eines höchsten RescripteS vvmitenSepttmber 1803 ist von diesem Erzherzogthume Oesterreich un- -»V^ terder Ens zur Verpflegung der daselbst bequartierten k. k- Truppen eine Korn- und Hafer - Lieferung für das Militär-Jahr 1804 von Seiner Majestät allergnädigstangesonnen, zugleich aber verordnet worden, daß nicht nur diese Lieferung, die in dem gegenwärtigen Jahre in Ganzem, oder mit einem Mahle geleistet werden kann, innerhalb der Zeitfrist von Z Monathen, nähmlich von dem Monathe Noveinbcr 1803 bis zu Ende des Märzmonathes 1804 erfolgen, sondern überhaupt eine reine magazinmäßige Frucht, i»S besondere aber der Metzen Korn in einem Gewichte von 76 1 k geliefert, und als ein den Partheyen zu leistender LieferungS- Emgelt, von dem k. k Militär-Aerarium der ständischen Lasse für den Metzen Korn 2 fl. — für den Mehrn Hafer aber ist. — in Baarem vergütet werden soll. La nun die hochlöbl. n. ö. drey oberen Herren Stände in ihrer am 13'°» Oktober 180z gehaltenen Versammlung das allergnädigste Ansinnen getreu und gehorsamst bewilliget, und beschlossen haben, auf dem gewöhnlichen Wege einer Landesliefcrung 90000 Metzen Korn, und ebenfalls 90,000 Metzen Hafer herdey- zuschaffen, zugleich aber die bis nun von den Landeslieserungen losgezählt gewesenen Uibcrländäckcr, oder eigentlicher deren Besitzer dazu beyzuziehen; so hat die Herrschaft An Korn von ihren eigenen dvminical-Besitzungen --------- ——Metzen von den behausten Unterthanen ------------- ° von ihren Grundholden - Zusammen - und An Hafer den nähmlichen Betrag, gleichwie an Korn mit und zwar in die Verpflegs - Station in dem Monathe zu liefern. Ferner wird den Obrigkeiten hiermit erinnert, daß; so wie in dem verstoßenen Militär-Jahre, auch bey der gegenwärtigen Landcslieserung civil-Lieferungs-Lommiffare zu Auftcchthaltung guter Ordnung in jedem bestimmten Lieferungs-Standorte bestellet seyn werden, an welche die das Lieserungsgcschäft für die Obrigkeiten und Unterthanen besorgenden Partheyen, von den in den LicferungS-Standorten bestellten k.k.militar- Verpflegsbeamten zu dem Ende werden angewiesen werden, damit von diesen Lommissaren die den Obrigkeiten und Unterthanen für ihre geleistete Lieferung auszuhändigenden Scheine mitgcfertigct, ferner die übrigen ihnen vorgeschriebenen Amtshandlungen gepflogen werden. Nach dieser bereits in dem verlaufenen Jahre -getroffenen Einleitung haben sich daher auch in dem gegenwärtigen sowohl die Obrigkeiten selbst pünktlich zu benehmen, als auch die ihnen untcrthänigen Gemeinden zur genauen Befolgung derselben anzuweisen. Was endlich die Vergütung für die gelieferten Körner betrifft; so wird diese nebst jener in Rücksicht des Fuhrlvhns (welches, wie es sonst üblich war, auch dermalen für das Korn und den Hafer mit2Kreutzern von dem Metzen, und rücksichtlich der Meile bis in den Lieferungs- Standort, von der ständischen Lasse befriediget wird) zu gleicher Zeit geleistet werden. Um aber diese Vergütungen mit Sicherheit und Zuverläßigkeit einzuleiten, haben die Obrigkeiten die ihnen und ihren Unterthanen diesfalls gebührenden Forderungen zu berechnen, ihre Ausweise, den in dem Lircular vom loten März 1803 enthaltenen Vorschriften gemäß, genau zu verfassen, und dieselben nach dem Verlaufe von 3 Monathen, von der in Ganzem geleisteten, sowohl dominieal-als rustical-Lieferung jeder Einlage gerechnet, gleichwie indem verflossenen Jahre, der n. ö. LandschastS-Buchhalterey zur Berichtigung und Zahlungs-Anweisung zu überreichen. Wien am n«c» November 1803. Von der n. ö. Landschafts Buchhalterey. 77 ^ 77 - . / i ' . ' 7 '' - /, 7^7 7§ ir --.^r / ' ^ 7 -- - -V. - 7^ '"- .. !' .>-' . V ^' M -s r ' - . 7 > ^ X > ^ - .-- ... > > > 77 ?^ ^ -.'77 -77 '7^7ü7'" '7 ^77^7 . ^ ^ " - - 7-.-7 '- ^ ' . ' .7 7:77.' ' 7^-^^ , . . . . -'"^-^7M^E'i7^'7M ^'7-^ ' - 7 -7' ^ ^^ - "7--V' ''>7 7->7<^7^ . : ,V v/. - ^ ^ / 7— . '7' ^ 7- ^' 7'. ' . 7'''7 .7-^ "- .. " ...7^ > .»..:-^?> '7.'-'7.,^ 77 ^77^.7777-7.777. . - - > -- ^'. ^ -77^'7777^7 ; ^7 ^>'- 77 ^ 7 'W, ">., ^L-W