haben Jhro Römisch-Kaiserliche Majestät allermildest, und allergerechtest zu verordnen geruhet, daß zwar der sogenannte Brater, und das Stadtgut zur Ergötzlichkeit des allhiestgen allgemeinen Wesens, sowie vorhin vor jedermänniglich, wer der immer seyn möge, offen verblei- den, jedoch diese beybe Erlustigungs-Oerter an denen Sonn- und Feyertägen vor io. Uhr Vormittags, einfolgsam vor dem gehaltenen Gottrs- dienst nicht eröfnet werden sollen, wornach sich von selbsten äußert, daß keiner, was Standes er auch seye, weder fahrend, reitend, noch zu Fuß an denen Sonn- und Feyertägen vor gedachter vormittägiger io'-» Stunde in dem Brater, oder das Stadtgut bey schwärer zu befahren habender Bestrafung hineinzudringen, noch auch auf Schiffen vor ersagt- roten Stunde Vormittags an denen Sonn-und Feyertägen in den Brater und das Gtabtgut über-oder hinab zu fahren sich erkecken möge, gleich dann auch nach ermcldt- Jhro Röm. Kaiser!. Majestät allerhöchsten Verordnung die in dem Brater, oder in dem Stadtgut befindliche Wein- und Bierwirthe, Gastgebere, Laffeesiedere, und all-übrige kleinere Kramersleute bey gleichmäßiger . Bestrafung sich nicht erfrechen werde» an denen Sonn- und Feyertägen vor der roten Stunde Vormittags etwas auch nur bas allermindeste auszuschenken, auszuspeisen, oder zu verkaufen, avnebst auch noch weniger einiges Spiel, oder andere Crgötzlichkeiten zu halten. Hiernach habe» Jhro Römisch-Kaiserliche Majestät weiters allergnädigst aubefohlcn, welchergestalten nach Maßgabe der in dieser Haupt- und Residenz - Stadt sonsten gewöhnlichen Sperr - Ordnung in dem Brater und gegen das Stadtgut alltäglichen durch drey in verschiedenen Orten abzubrennende Poller des Abends die Losung dahin gegeben werden solle, daß nach Abbrennunq sothaner dreyen Pollern sich jedermann ohne Rücksicht der Würde, ober des Standes reitend, fahrend, oder gehend mit all-erlaubter Gemächlichkeit jedoch, aus dem Brater und dem Stadtgut heraus, und zuruck zu begeben haben wird, allcrmassen derjenige, er seve reitend, fahrend, ober gehend, welcher nach Abbrennung deren dreyen Pöllcrnsich wider die allerhöchste Verordnung Jhro Römisch-Kaiserlichen Majestät in denen Zeltern, oder anderen Orten aushaltevder betretten ließe, nicht nur srrettirlich angchalten, sondern auch nach Beschaffenheit noch mit einer anderweit- geziemenden Bestrafung angesehen werden würde, wornach folgli- che» auch die in dem Brater, und dem Stadtgut befindliche Wein-und Bierwirthe, dann Gastgebere, Laffeesiedere, und all-übrige auch kleinere Kramersleutc nach dem all - täglich alldafelbst in Folge der gewöhnliche» Sperr - Ordnung abgebrennet werdenden dreyen Pöllern niemanden, wer der auch seyn möchte, bey ansonsten gleichmäßig zu befahren habender Bestrafung etwas mehr auszuschenken, ausznspeisev, oder zu verkaufen sich angelegen halten werden. Wien» den /ten Junii 1766.