& Wiener Stadt-Bibliothek. 19697 A =ä js-GesellscW. rnber 1881 . jrkt I. I. Sanitätsstation: I. Fleischmarkt i. II. Sanitätsstation: I. Giselastr. I. Remisen für das Sanitätsmateriale: IX. Liechtensteinstrasse 37. Feuerwehr und Feuerlöschpark: Simmering, Hauptstrasse (Fabrik Chaudoir). Wasserwehr (Boote): Ruderclub „Donauhort“, „Lia“, Donaubund' 1 , „Pirat“ etc. Cassaverwaitung: I. Stefansplatz 3. DIE (Vierte vermehrte und veränderte Auflage.) J HENSTES - VORSCHRIFTEN. «Ri ( usgegeben im Juni 13 ; 7.) WIEN 1887. Im Verlage der Wiener Freiwilligen Kettungs-Gesellschaft. Ch. Reisser «fc M. Werthner. Im Verlage der „Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft“ ist erschienen und bei Huber & Lahme, I.Herrengasse 6,nochvorräthig: Professor Br. Altert Ritter von Mosetig-ioorM: Erste Hilfe bei plötzlichen Unglücksfällen mit einem Anhänge vom Schriftführer: |tift fcfn Ifunsprt nun f tankn uni $etle|tEn. (Wien 1883.) In Taschenformat. 268 und 74 Seiten. Mit 24 Tafeln. Schön gebunden. Preis 2 fl. Sodann sind daselbst auch zu haben: Sechs gemeinverständliche Vorträge über die Erste Hilfe bei plötzlichen Unglücksfällen, Von Professor Dr. A. Mosetig Ritter von Moorhof Chef-Chirurgen der Wiener Freiwilligen ßettnjigs-Gcsollschaft, Diese Vortx-äge wurden im Akademischen Gymnasium in Wien im November und December 1884 gehalten. (W i e n 1884.) — Preis carton nirt 50 kr. Neun gemeinverständliche Vorträge gehalten im Festsaale des k. k. Akadem. Gymnasiums in Wien, im November 1886. (Wien 1887.) — Herausgeg. vom Schriftführer. — Preis 30 kr. MonatsMätter, Vierteljahresschrift und Jahresschrift . der „Wiener Freiwilligen Rettungs - Gresellscliaft“ pro 1882, 1883, 1884. , Gebunden ä 1 fl. Jahrbuch und Kalendarium pro-iSC- Preis 2 fl. ö. W. Jahrbuch und Kalendarium pro 1886—1887. Preis 2 fl. ö. W. Von den Oholera-Mahdis. Zur Cholerafrage, Kurzer Bericht über die Cholera in Toulon und Marseiile 1884. (Wien 1884.) Vom Schriftführer. — Preis 10 1er. Soeben ist erschienen und bei Huber & Lahme zu haben: Alphabetisch nach Bezirken, Gassen und Nummern geordnet. (Wien 1887.) — Preis geheftet 10 kr. Wiener Freiwillige Retttuip-GesellscM. Gegründet am 9. December 1881. Centrale: 1. Fleischmarkt I. I. Sanitätsstation: I. Fleischmarkt I. II. Sanitätsstation: I. Giselastr. I. Remisen für das Sanitätsmateriale: IX. Liechtensteinstrasse 37. Feuerwehr und Feuerlöschpark: Simmering, Hauptstrasse (Fabrik Chaudoir). Wasserwehr (Boote): Ruderclub „Donauhort“, „Lia“, Donaubund“, „Pirat“ etc. Cassaverwaltung: I. Stefansplatz 3. DIE DIENSTES -VORSCHRIFTEN. Vierte vermehrte und veränderte Auflage.) (Ausgegeben im Juni 1887.) WIEN 1887. Im Verlage der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft. Cli. Reisser & M. Werthner. wmm mm INHALT. V * V: ;V ,' V-i v U. 7 -- ..isv’ • -V.-;rJ* Mjfv : s. yy ITS»*. r*iw. ; ■ .11IJ nuity Hl iijjii * nifii .-JiPMi.v ; INHALT. Seite Inhalt. Vorrede. Von der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft 1 I. Statuten der Wiener Freiwilligen Rettungs- Gesellschaft . 7 II. Geschäftsordnung für die General-Versammlung der Wiener Freiwilligen Rettungs- Gesellschaft*. ... 21 III. Geschäftsordnung für VQll-Versammlungen aller oder der einzelnen Wehren der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft .... 27 IV. Geschäftsordnung des Actions-Comites oder des Ausschusses. 33 V. Stellung und Verpflichtungen der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft gegenüber den k. k. Polizei-Behörden und dem wohllöblichen Magistrate der Haupt- und Residenzstadt Wien. 37 VI. Organische Bestimmungen für die freiwillige Unterstützung der Militär-Sanitätspflege bei der Mobilisirung und im Kriege durch die Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft . 45 VII. Normen betreffs Heranziehung der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft zur Hilfeleistung bei Eisenbahnunfällen. 55 VIII. Aufnahms-Regulativ für die activen Mitglieder der drei Wehren. 6L IX. Dienstes-Vorschriften für die drei Wehren 73 X. Allgemeine Dienstesvorschriften für den inneren und äusseren Sanitätsdienst ... 81 XI. Besondere Dienstes-Vorschriften für den inneren und äusseren Sanitätsdienst . . . 109 Seite Verzeichniss der Aerzte der Gesellschaft nach Bezirken.143 Polizei-Bezirks- und städtische Aerzte: A. Polizeibezirbsärzte.153 B. Städtische Aerzte.154 K. k. Sicherheitswachzimmer, in welchem sich Rettungsanstalten befinden.155 Aerztlicher Nachtdienst: Liste jener Herren Aerzte, welche sich gegenwärtig zum unentgeltlichen ärztlichen Nachtdienste bereit erklärt haben und ihre Wohnungen zur Nachtzeit durch Laternen zu signalisiren der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft gestattet haben . . 163 Tragbahren für Jedermann: Tragbahren, die bei fallweise vorkommenden plötzlichen Unglücksfällen auf der Strasse zum sogleichen Gebrauche für Jedermann aufgestellt wurden, sind an folgenden Plätzen angebracht .167 Von dem Mikrophone und dem Telephone . - . 169 Verzeichniss der im Wiener Gemeindegebiete aufgestellten Feuersignal-Automaten . . . 175 Dienstesvorschriften für den Krankentransport- dienst.183 Ortschaften in der Umgebung von Wien, die dem Polizei-Rayon angehören.199 Einige nothwendige Aufklärungen für das Publicum über den Krankentransportdienst 203 Einige Vorschriften und Belehrungen über das Sanitätsmateriale, die Sanitätskasten und Sanitätstaschen der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft.231 XV Tafeln, durch welche dieses Sanitätsmateriale in Zeichnungen dargestellt wird .... 285 Schlusswort. VOIiEEDE. ii VORREDE. Die früher herausgegebenen Dienstesvor- sciiriften werden hier in einer vierten in Manc hem veränderten Ausgabe veröffentlicht. Durch die praktischen Erfahrungen im Sanitätsdienste, welche während der letzten fünf Gesellschaftsjahre (1881—1886) reichlich gemacht worden sind, erschienen einige Abänderungen dieser Vorschriften dringend geboten. Im Grossen und Ganzen hat sich der Wortlaut der Dienstes Vorschriften ganz gut praktisch bewährt und wurde sonach auch in nichts Weiterem besonders abgeändert. Indem wir allen P. T. Freiwilligen aller drei Wehren und namentlich den P. T. Herren Medicinern für ihre der leidenden Bevölkerung von Wien bis jetzt freiwillig geleisteten guten Dienste den besten Dank sagen, bitten wir Alle, den Dienstesvorschriften jene volle Achtung zu zollen, ohne welche sie den freiwilligen übernommenen Pflichten nachzukommen ausser Stande wären. Möge der sittliche Emst, ohne welchem ein solches Werk nicht gelingen kann, alle freiwilligen Theilnehmer an demselben stets beseelen. Die Verantwortung, welche im Dienste auf jedem Einzelnen lastet, ist gewiss eine ansehnliche, aber der Lohn eines Bewusstseins, der menschenfreundlichen Mission stets genügt und gleichzeitig ein Beispiel gegeben zu haben, dem Andere machfolgen sollen, überwiegt alle Lasten und Mühen dieses wichtigen und nothwendigen Werkes der Barmherzigkeit. 'Wien, im Juni 1887. Das Actions-Gomite der Wiener Freiwilligen Rettungs- Gesellschaft. te ae ;t- itS sn n, es er Ton der ft. Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft. l ■«rr.WSRfc: Die Wien er Freiwillige Rettungs- Ges e 1 ls e li a f t wurde am Tage nach dem in der Geschichte grosser Unglücksfälle unvergesslichen Brande des Ringtheaters in Wien (9. December 1881) durch den Grafen Hans Wilczek gegründet. Ihre Ziele sind vielfältige und höchst wichtige und ihre Dienstesleistungen alle freiwillige und daher nicht entlohnte. Für Feuersgefahren haben sieh freiwillige Feuerwehren der Gesellschaft affiliirt, welche schon nahezu dreihundert Mann zählen und mit einer Dampffeuerspritze, sowie dem dazu gehörigen completen Löschparke armirt sind. In Wassernöthen stehen der Gesellschaft nun schon mehr als zweihundertdreissig geübte Ruderer (Wasserwehr) und Rettungsboote neuester Construction zu Gebote. Um die erste Hilfe bei plötzlichen Unglückställen erfolgreich ausüben zu können, sind jetzt bei 200 A e r z t e und 200 Freiwillige (nur Medieiner) hiefür disponibel. Zwei bis heute permanente Sanitäts- wachen oder Sanitätsstationen wurden aufgestellt und mit allem für den Sanitätsdienst Nöthigen versehen. Derlei Stationen werden nach Massgabe •der Geldmittel vermehrt werden. . . - ■ [ l* 4 Vom 1. Mai 1883 bis jetzt (Juni 1887) ist bei mehr als 20.000 Verletzungen und plötzlichen Erkrankungen die erste Hilfe geleistet worden. Ein Krankentransport für alle Arten von Erkrankungsfällen (auch von an Infections- Krankheiten Leidenden und Geistesgestörten) wurde organisirt. Mehr als 12.000 Transporte sind schon unentgeltlich bis jetzt stets anstandslos besorgt worden. Fliegende Ambulanzen sind über 300 errichtet worden. Der Fahrpark für den Kranken-Transport besteht aus 16 Wagen und vielen anderen Tragemitteln und Sanitätskasten, wovon mehrere Modelle in der Hygienischen Ausstellung in Berlin (1883) zur Anschauung und Beurtheilung gebracht und prämiirt wurden. Pis ist in Betracht zu ziehen, dass dieses ganze Sanitätsmaterial schon über fünf Jahre bei der Wiener Freiwilligen Bettungs- Gesellschaft mit bestem Erfolge im Gebrauch steht. Ein von der Gesellschaft verlegtes Buch, betitelt: „Die erste Hilfe bei plötzlichen Unglücksfällen“ mit 12 Bildern und einem Anhänge: „Ueber den Transport der Kranken und Verletzten in grossen Städten“, dann die alle Jahre durch den Druck veröffentlichten gemeinverständlichen Vorträge ergänzen den Unterricht auf diesem höchst wichtigen Zweige des Bettungswesens. Mit dem k. k. Beichs-Kriegsministerium hat die Gesellschaft (1882) ein Ueberein- kommen über die Beihilfe im Militär-Sanitäts- 5 dienste im Mobilisirungsfalle und im Kriege abgeschlossen. Ein Vertrag (1883) mit den verschiedenen Eisenbahnverwaltungen und der Gesellschaft regelt den Sanitätsdienst derselben bei Katastrophen auf Eisenbahnen. Wien, im Juni 1887. Vom Actions-Comite der Wiener Frehvilligen Rettungs-Gesellschaft. Der gegenwärtige Stand der Mitglieder.*) Active Mitglieder: I)ie freiwilligen Mitglieder für die „Erste Hilfe“ 198 Die freiwilligen Mitglieder der „Feuerwehr“ . 262 Die freiwilligen Mitglieder der „Wasserwehr“ 232 Aerzte (Ehrenmitglieder).179 Mitglieder des Actiouseomites. 11 Im Ganzen . . 882 Nichtactive Mitglieder: Stifter. 22 Förderer. 13 Gönner .... .. . . 149 Beitragende Mitglieder.459 Ehrenmitglieder (welche nicht Aerzte sind) . . 206 Im Ganzen . . 849 Active Mitglieder . . . 882 Nichtactive Mitglieder . 849 Totale . . . 1731 *) Im Mai 1887 abgeschlossen. L V ■ * STATUTEN der ü 0 (Gegründet am 9. Deeember 1881.) xt r .* r.niiTTii fixM' *' Statuten der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft. (Gegründet am 9. December 1881.) I. Abschnitt. Zweck der Gesellschaft. j. 1: Um die schon bestehenden, ob von Seite der k. k. Eegierung, der Commune oder von Privaten organisirten Hilfeleistungen bei Feuergefahr und Wassergefahr, Un- glü cksfäl len aller Art (in den Gassen und Strassen, Fabriken, öffentlichen Gebäuden. Belustigungsorten und auf Eisenbahnen), dann auch im Mobilisirungsgfalle und im Kriege (nur innerhalb der Stadt Wien und der nächsten Umgebung) durch einen permanenten freiwilligen Dienst bei Tag und bei Nacht zu unterstützen und zu ergänzen, hat sich in Wien eine freiwillige Bettungs-’Gesellschaf't gebildet. II. Abschnitt. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes. §. 2. Zur Erreichung ihrer Ziele wird angestrebt: a) Die Errichtung einer fr e i w i 11 i g e n F e u e r- wehrunddie Armirung sowie Ausrüstung 10 derselben mit dem nöthigen Feuerlösch- parke und den besten modernen Rettungs- Apparaten jeder Art, sowie durch Einrichtung eigener Feuerwachstuben mit einem permanenten Tag- und Nachtdienste. b) Die Errichtung einer freiwilligen Wasser wehr, namentlich bei Ueber- schwemrnungen. c) Die Errichtung eigener Sanitätsstationen in den verschiedenen Stadtbezirken, zum Zwecke der ersten Hilfeleistungen bei Unglücksfällen aller Art, auf den Gassen und Strassen, in Fabriken, -öffentlichen Gebäuden, in Belustigungsorten , bei Festzügen und auf Eisenbahnen etc. Dann auch im Mobilisirungs- falle oder Kriege in der Reichshauptstadt Wien. In diesen Sanitätsstationen soll von dem hiezu eigens bestellten ärztlichen und subalternen Sanitätspersonale, d. h. den freiwilligen Sanitätsmännern und Sanitätsdienern ein permanenter Tag- und Nachtdienst ausgeübt werden. Transportwagen und Tragbahren für auf der Strasse plötzlich Erkrankte und Verwundete, sowie das nöthige Verbandmaterial, Instrumentarien, Arzneien, Labe- und Belebungsmittel werden dort stets bereit sein. Zur Nachtzeit wird die Gesellschaft durch Aerzte (namentlich solche, welche ihr als Ehrenmitglieder angehören) auch in den Hausern 11 plötzlich Erkrankten oder V e r- letzten — auf Verlangen — die erste Hilfe leisten. d) Zinn Zwecke der Belehrung werden Druckschriften und Verhaltungsmassregeln bei Feuer-und Wassergefahr, sowie den oben unter cj angegebenen Unglücksfällen in gemeinnütziger und gemeinverständlicher Form von der Gesellschaft unentgeltlich aufgelegt und vertheilt werden. Auch werden alljährlich öffentliche gemeinverständliche Vorträge über die erste Hilfeleistung und anderes dahin Einschlagendes unentgeltlich abgehalten werden. e) BesondereAusführungs-Vorsehriften, Reglements und Instructionen werden sowohl die Stellung der Gesellschaft zu dem amtlichen oder eommunalen, dann zu dem privaten Rettungsdienste in Wien, als auch die inneren und äusseren Dienstes-Obliegenheiten, dann die Ad- justirung und Armirung, die Embleme, Armbinden, das Siegel, die Ehrenabzeichen, die Belohnungen etc. der Mitglieder dieser freiwilligen Gesellschaft festsetzen und regeln. Alle diese Vorschriften bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung der competenten Behörden sowie jener der Commune. III. Abschnitt. Bildung der Gesellschaft. §. 3. Die Rettungs-Gesellschaft wird aus den im nachfolgenden §. 4 (unter 1, 2, 3, 4, 5, 6) angegebenen Mitgliedern gebildet, welche 12 sowohl M ä n n e r als Frauen sein können. Active Mitglieder (§. 4, Absatz 5) dürfen aber nur Männe r sein. Ein besonderes Aufn ahm s-Regulativ ordnet den Eintritt der activen Mitglieder. Die Gesellschaft constituirt sich endgültig, wenn 100 Stifter oder 200 Förderer derselben beigetreten sein werden oder die gesammten Einzahlungen derselben die Summe von 100.000 Gulden erreicht haben; auch dann, wenn durch die eingezahlten Beträge der Gönner und anderer (zahlender) Mitglieder ein genügender Betriebsfond disponibel wird. Bis dahin führt der Ausschuss alle Geschäfte als Actions-Comite der Gesellschaft. §.4. Die Gesellschaft besteht ausStiftern, Förderern, Gönnern, beitragenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des In- und Auslandes. Die Letztgenannten sind gleichzeitig c o r r e s p o n d j r e n d e Mitglieder. 1. Stifter sind Jene, welche wenigstens einen Betrag von 1000 Gulden ö. ML auf einmal leisten. Die Namen der Stifter werden in allen Sanitätsstationen, sowie in der Centrale der Gesellschaft auf eigenen marmornen Tafeln angebracht werden. 2. Förderer sind Solche, welche wenigstens 500 Gulden ö. W. auf einmal erlegen. Die Namen der Förderer werden auf eigenen eisernen Tafeln in der Centrale der Gesellschaft angebracht werden. 3. Gönner sind, die weniger als 500 Gulden ö.W., aber nicht weniger als 50 Gulden 13 auf einmal einzahlen. Die Namen der Gönner werden auch in der Centrale der Gesellschaft passend angebracht werden. 4. Beitragende (zahlende) Mitglieder sind Solche, welche wenigstens alle Jahre einen Beitrag von 10 Gulden ö. W. entrichten. 5. Active Mitglieder sind Solche, welche den activen inneren und äusseren Dienst der „ Freiwilligen Bettungs-Gesellschaft“ zu verrichten sich verpflichten, und zwar nach den bestehenden Beglements und Vorschriften (§ 2, lit. e). Dieselben haben sich in der Begel auf eigene Kosten zu uniformiren und im Dienste zu verpflegen. Sie entrichten aber keinen Beitrag in Geld. Für den freiwilligen Sanitätsdienst und die erste Hilfe sollen derzeit nur S t u d i r e n d e der Me- dicin als active Mitglieder Aufnahme finden. 6. Ehrenmitglieder des Inlandes und im Auslande werden gleichzeitig als eorre spon dirende Mitglieder geführt und vom Gesellschafts-Vorstande mit zwei Drittel Stimmen ernannt. IV. Abschnitt. Sitz der Gesellschaft. §. 5. Der Sitz der Gesellschaft ist die Residenz- und Reichshauptstadt Wien. Die Gesellschaft wird sich aber bemühen, mit der Zeit, nach Thunliehkeit und Möglich- 14 keit, die Errichtung ähnlicher freiwilliger Bettungs-Gesellschaften (namentlich einer Küsten wehr) in den übrigen Städten der im Beichsrathe vertretenen Länder zu fördern. Y. Abschnitt. Das Vermögen der Gesellschaft. §. 6. Das baare Vermögen der Gesellschaft wird gebildet: a) aus den im III. Abschnitte, §. 4, unter 1, 2, 3 bezeichneten Schenkungen; b) durch die jährlichen Beiträge der Mitglieder (III. Abschnitt, §. 4, Absatz 4); e) durch sonstige Widmungen und besondere Beiträge, Schenkungen oder Vermächtnisse, endlich durch mit behördlicher Genehmigung eingeleitete öffentliche Sammlungen und Wohlthätigkeitsfeste. Das Vöreinsvermögen verwaltet ein eigener Gassi er. VI. Abschnitt. Das Materiale der Gesellschaft. §. 7. Das gesammte Materiale, das heisst der Feuerlösch park sammt allen Utensilien und Apparaten, die Bettungsboote, Transportwagen für Kranke und Verwundete. Tragbahren, Instrumentarien, Sanitätskasten, Verbandzeug und Medicamente etc. etc., bilden den Fundus i n s tr u c t u s der Gesellschaft. Der Schriftführer sorgt für die Erhaltung und Vermehrung desselben. VII. Abschnitt. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder. §. 8. Nebst den im Abschnitte III, §. 4, unter 1, 2. 3 angegebenen ehrenden Erinnerungstafeln haben die im selben §. 4, unter 1, 2, 3, 4, 5, 6 angegebenen Mitglieder das Kecht, nach den im Abschnitte II, lit. e) erwähnten Reglements bestimmte Embleme, die activen Mitglieder aber nur für dieselben bestimmte Armbinden, im Dienste der Gesellschaft oder bei festlichen Anlässen zu tragen. Besondere ehrende Gedenkzeichen für ausgezeichnete Thaten im Rettungsdienste werden ebenfalls den activen Mitgliedern durch ein eigenes Schiedsgericht der Gesellschaft zugesprochen werden. Die näheren Bestimmungen hierüber werden die Reglements enthalten. Alle nicht activen Mitglieder und jene Ehrenmitglieder, welche nicht Aerzte sind, müssen sich von jedem activen Dienste und von was immer für einer Ingerenz in denselben fernhalten. §. 9. Ein Mitglied wird seiner Rechte verlustig: a) durch freiwilligen Austritt: ■ b) durch Nichteinzahlung des jährlichen Beitrages; c) durch Nichtbeachtung der Statuten, Reglements und Vorschriften oder durch das Urtheil des Schiedsgerichtes. §. 10. Die Pflichten der activen Mitglieder ergeben sich im Allgemeinen und im Besonderen aus den Reglements für die verschiedenen Diensteszweige. ■ .. ‘:. . 16 VIIL Abschnitt. Die Generalversammlung. §. II. Die Generalversammlung vertritt die Gesammtheit der Mitglieder der Gesellschaft. Ihre statutenmässig gefassten Beschlüsse sind für alle, mithin auch für die abwesenden Mitglieder bindend. In jedem Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung statt, womöglich stets am 9. Deeember. Abänderungen davon bestimmt der Ausschuss. § 12. Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Ausschuss, so oft er es im Interesse der Gesellschaft für nothwendig erachtet, oder wenn dies mindestens von dem fünften Theile aller Stimmen mit Angabe des Zweckes schriftlich verlangt wird. Alle Stifter, welche 1000 Gulden auf einmal eingezahlt haben, verfügen über zehn Stimmen. Die Förderer, welche 500 Gulden auf einmal erlegt haben, repräsentiren fünf Stimmen. Gönner haben für je auf einmal erlegte 100 Gulden über eine Stimme zu dis- poniren. Gönner, welche nur 50 Gulden auf einmal beigetragen haben, erhalten auch eine Stimme zur Verfügung. Mitglieder mit dem jährlichen Beitrage von 10 Gulden ö. W. sowie alle ac- tiven und, Ehrenmitglieder sind zu einer Stimme berechtigt. Jedes Mitglied ohne Unterschied kann sich durch ein anderes hierzu bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen. 17 §, 13. Die Einladung- zu jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung geschieht brieflich unter Angabe der zur Verhandlung kommenden Gegenstände mindestens 14 Tage vor dem für dieselbe anberaumten Tage. Anträge der Mitglieder sind an den Schriftführer der Gesellschaft mindestens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzubringen. §. 14. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens hundert Stimmen in derselben vertreten sind. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss innerhalb der nächsten vierzehn Tage eine neueVersammlung ausgeschrieben werden, und diese ist unter allen Umständen beschlussfähig, worauf in der Einladung zu derselben besonders aufmerksam zu machen ist. §. 15. Die Generalversammlung be- schliesst in der Regel mit einfacher Majorität. Bei gleicher Anzahl der Stimmen dirimirt der Vorsitzende. Sie wählt aus der Mitte der Stimmberechtigten mit absoluter Stimmenmehrheit die Mitglieder des Ausschusses für die Dauer von drei Jahren und zwei Rechnungs-Revisoren für ein Jahr. Jedes austretende Ausschussmitglied ist wiederwahlfähig. Sie genehmigt über Antrag der Revisoren die Rechnungen des Ausschusses, berathet und beschliesst über die Mittel zur Erreichung der Gesellschaftszwecke. Ueber die etwa beantragte Auflösung der Gesellschaftbeschliesst die Generalversammlung mit zwei Drittel der Stimmen. 18 §. 16. Ueber die Generalversammlung wird ein die Beschlüsse registrirendes Protokoll geführt, welches von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und von zwei aus der Generalversammlung besonders zu diesem Zwecke zu wählenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. IX. Abschnitt. Besorgung der Geschäfte der Gesellschaft. §. 17. Die Besorgung der Angelegenheiten der Gesellschaft obliegt dem Ausschüsse. Derselbe besteht (mit Einschluss des Ehrenpräsidenten) aus zwölf männlichen Mitgliedern. Treten Mitglieder des Ausschusses während ihrer Functionsdauer aus, so ergänzt sich der Ausschuss bis zur nächsten Wahl durch Cooptation nach eigenem Ermessen. §. 18. Alle Vereinsgeschäfte werden vom Ausschüsse unentgeltlich besorgt. §. 19. Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter. einen Schriftführer, der stets auch Chefarzt sein muss, und einen Cassier. Dieselben bilden nebst demE hren Präsidenten (gleichzeitigem Gründer der Gesellschaft) das Bureau des Ausschusses. Die übrigen 7 Ausschussmitglieder sind: 1 Chef-Chirurg, 1 Chef- Architekt, 2 Chef-Ingenieure, 1 Chef des Maschinenwesens. 1 Chef der Publieistik, 1 Schriftführer-Stellvertreter (Arzt). Der Ausschuss beschliesst mit einfacher Majorität der Anwesenden und ist beschlussfähig, Avenn mit Ausschluss des Vorsitzenden nur vier Mitglieder anwesend sind. §. 20. Der Ausschuss bildet aus seinen Mitgliedern besondere Comites und bestimmt 19 die Referenten zur Durchführung der im Laufe der Zeit sich darbietenden Aufgaben. Sachverständige mit berathender Stimme, welche der Gesellschaft nicht angehören; sind stets zulässig. §. 21. Der Ausschuss macht der Generalversammlung Vorschläge, vollzieht deren Beschlüsse, legt Rechnung und berichtet über alle Vorkommnisse. Dem Ausschuss kommt ferner die Anstellung und Enthebung des Personales der Gesellschaft zu. §. 22. Der Vorsitzende oder der Schriftführer vertreten die Gesellschaft nach Aussen. Alle Briefe, Poststücke, Schriften, Einsendungen und Anfragen aller Art sind unter der Adresse: An den Schriftführer der Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft in Wien zu richten. Ausfertigungen aller Art und Bekanntmachungen der Gesellschaft unterzeichnet rechtsgiltig der Vorsitzende oder der Schriftführer. X. Abschnitt. Schiedsgericht. §. 23. Streitigkeiten, welche aus den Ge- sellschaftsverhältnissen hervorgehen, sind vom ordentlichen Rechtsverhältnisse ausgeschlossen und werden durch ein Schiedsgericht ausgetragen, zu welchem jeder der streitenden Theile zwei Schiedsrichter ernennt. Der Obmann des Schiedsgerichtes ist der Vorsitzende der Gesellschaft. Die Schiedsrichter fällen nach Anhörung beider streitenden Theile ihren Ausspruch. Jedes Mitglied der JE*«*?! — 20 — Gesellschaft ist verpflichtet, sich dem Aussprache des Schiedsgerichtes ohne jeden Appell za fügen. Auflösung der Gesellschaft. §. 24. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen und. Material derselben einem von der Generalversammlung zu bestimmenden humanitären Vereine in Wien zu. Am Gründungstage der Freiwilligen Bettungs - Gesell seliaft. Wien, den 9. December 1881. Der Ehren-Präsident: Der Präsident: Graf Hans Wilczek m. p. Graf Ed. Lamezan m. p. Z. 290. Der Bestand dieser Gesellschaft nach Inhalt der vorstehenden Statuten wird im Sinne des §. 9 des Gesetzes vom 15. November 1867, E. G. Bl. Nr. 184, bescheinigt. Wien, 9. Jänner 1882. Der k. k. Statthalter: Freiherr von Possinger in. p. Z. 29117. Der Bestand dieses Vereines nach Inhalt der vorstehenden geänderten Statuten wird bescheinigt. Wien, 5. Juli 1886. Kais, königl. Statthalterei: in Vertretung: Pfl ügl m. p. II. Geschäftsordnung GENERAL-VERSAMMLUNGEN der lifn« Jmiuiüigcit Idtungs-fefdlfrijaft Geschäftsordnung für die Generalversammlungen der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft.*) 1. Den Vorsitz und die Leitung der Generalversammlung führt der Ehrenpräsident oder der Präsident, und in dessen Verhinderung oder über seine Ermächtigung, dessen Stellvertreter. Derselbe erötfnet und schliesst die Versammlung. 2. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und er- theilt das Wort in der Reihe der Anmeldung dem Redner. Die Herren Regierungsvertreter sowie auch der Schriftführer können jederzeit das Wort ergreifen. Der Schriftführer hat das Schlusswort. Mit Ausnahme des Schriftführers darf kein Redner über denselben Gegenstand mehr *) Der dritte Abschnitt §. 3 der Statuten lautet im letztem Alinea wie folgt: - „Die Gesellschaft constituirt sieh endgiltig, wenn 100 Stifter oder Ü00 Förderer derselben beigetreten sein werden, oder die gestimmten Einzahlungen derselben die Summe von 100.000 Gulden erreicht haben; auch dann, wenn die durch die oingezahlten Beiträge der Gönner und anderer (zahlender) itg 1 ieder ein geniigender Betriebsfond disponibel wird. Bis dahin führt der Ausschuss alle Geschäfte als Actions-Ooinite der Gesellschaft.“ Demgemäss steht der Generalversammlung, insolahge die im g. 3 der Statuten angegebenen Bedingnisse sich nicht erfüllt haben, nur ein consultatives Votum zu. als zweimal und nie länger als jedesmal fünf Minuten sprechen. 3. Die Debatte hat sich auf die Gegenstände der Tagesordnung zu beschränken. Alle Anträge müssen statutarisch mindestens acht Tage vor der Generalversammlung dem Schriftführer schriftlich übermittelt werden. (§. 13 der Statuten.) Jeder Antrag darf in der Generalversammlung durch den Antragsteller selbst nur mündlich begründet werden. Das Vorlesen der Begründung ist nicht gestattet. Gestellte Anträge, welche sich nicht auf die Tagesordnung beziehen oder nach Vorschrift der Statuten unzulässig sind, dann auch die Competenz der Generalversammlung überschreiten, sind vom Vorsitzenden nicht zur Debatte zuzulassen. Ausgenommen davon ist ein Antrag auf Einbringung einer ausserordentlichen Generalversammlung, falls derselbe von dem fünften Theile der Stimmen (aller Mitglieder) mit Angabe des Zweckes schriftlich verlangt wird. •(§. 12 der Statuten.) lieber Aenderung der Statuten und über •die etwa beantragte Auflösung der Gesellschaft beschliesst die Generalversammlung mit zwei Drittel der Stimmen. (§. 15 der Statuten.) 4. Ausser dem Vorsitzenden darf Niemand den Redner unterbrechen; der Vorsitzende übt den Ruf zur Ordnung oder zur Sache: derselbe kann auch das Wort entziehen. 5. Ueber den Antrag auf Schluss der Debatte ist sofort abzustimmen; wird der Schluss der Debatte angenommen, so haben nur die bereits angemeldeten Redner das ‘25 Reellt über den Gegenstand zu sprechen. Dem Schriftführer und den Herren Regierungsvertretern steht es frei, auch in einem solchen Falle nach den übrigen Rednern das Wort zu ergreifen. 6. Der Vorsitzende schreitet sohin zur Fragestellung; wird gegen diesel be Anstand erhoben, so findet hierüber eine besondere Debatte und Beschlussfassung nicht statt. 7. Vertagende Anträge sind zuerst zur Abstimmung zu bringen. Von selbstständigen Anträgen geht jener vor, durch dessen Annahme der andere Antrag von selbst entfällt; ausser diesem Falle geht der weitergehende Antrag den anderen Anträgen vor. 8. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben. lieber Beschluss der Versammlung kann auch eine geheime Abstimmung mittelst Stimmzettel erfolgen. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten (§. 15 der Statuten ) die entscheidende. Eine namentliche Abstimmung findet nicht statt. Wahlen erfolgen stets mittelst Stimmzettel, ausser wenn ein Antrag auf Wahl durch Acclamation von der Versammlung formell angenommen wird. 9. Die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Ausschussmitglieder hat mittelst Stimmzettel zu geschehen. Bei jenen Wahlen, bei welchen keine absolute Majorität erzielt wird, sind jene Mitglieder, welche bei der Wahl die meisten Stimmen hatten, bis zur doppelten Zahl der zu Wählenden, in eine engere Wahi zu bringen. Auf der Tagesordnung stehende Wahlen der Gesellschafts-Ausschussmitglieder dürfen nicht -vertagt werden. ; 10. Dem Vorsitzenden obliegt es' insbesondere festzustellen, ob ein Beschluss vorliegt, welcher im Sinne der Statuten zu seiner 1 Giltigkeit der Mehrheit von zwei Drittel der | Stimmen bedarf. Bei allen übrigen Beschlüssen i hat der Vorsitzende nur festzustellen, ob die j einfache Stimmenmehrheit vorliegt. 11. lieber die Verhandlung der Generalversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, welches die Verhandlungsgegenstände, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse enthält. Zur Verification des Protokollen bestellt der Vorsitzende nach Eröffnung der Sitzung ! zwei Verifieatoren aus der Mitte der Ver- j Sammlung. j 12. Zu den Versammlungen können Gäste j zugelassen werden. > Wien, am 9. Jänner 1882. Der Ehren-Präsident: Der Präsident: Graf Hans Wilczek in. p. Graf Ed. Lamezan m. p. In Folge der geänderten Statuten vom 5. Juli 1886 revidirt und ergänzt: „ Wien, am 6. Juli 1886. Der Ehren-Präsident; Der Präsident: j Graf Hans Wilczek m. p. Graf Ed. Lamezan m. p. III. Ges chäfts Ordnung für VOLLVERSAMMLUNGEN aller oder der einzelnen Wehren der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft. Geschäftsordnung für Vollversammlungen aller oder der einzelnen Wehren der Wiener Freiwilligen Rettungs- Gesellschaft. 1. Die Einladungen zu Vollversainmlungeü aller oder einzelner Wehren werden von Fall zu Fall an die einzelnen activen Mitglieder zumeist mittelst Postkarten durch den Präsidenten der Gesellschaft oder durch den Schriftführer gerichtet. 2. Solche Vollversammlungen können entweder nur zum Behufe von Mittheilungen, Belehrungen oder Besprechungen zusammenberufen werden, dann aber auch, um Uebungen oder Prüflingen vorzunehmen, endlich um theoretische und praktische Schulen zu halten.. 3. Werden die gesammten drei Wehren r nämlich die Feuer- und Wasserwehr, dann die activen Mitglieder für die Hilfeleistungen für plötzliche Unglücksfälle in ihrer Gesammt- heit einberufen, so übernimmt in der Eegel bei solchen Vollversammlungen der Präsident oder im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter den Vorsitz. 4. Hie allgemeinen Vorschriften, welche- für die Generalversammlungen gelten, sind 30 bei solchen Vollversammlungen unter strenger Rücksichtnahme auf die vom Präsidenten bestimmte Tagesordnung auch unverändert einzuhalten, insoferne es sich nur um Besprechungen oder die Entgegennahme von Mittheilungen handelt. 5. Werden nur einzelne Wehren, z. B. nur die Feuerwehr allein, oder die Wasserwehr, endlich nur die Mitglieder für die erste Hilfe einberufen, so übernimmt in der Regel der Referent für die entsprechende Wehr den Vorsitz oder die Leitung der Versammlung. Im Verhinderungsfälle bestimmt derselbe Referent seinen Stellvertreter. 6. Jeder Referent hat das Recht, nach Bedarf die Mitglieder jener Wehren, über welche derselbe das Referat führt, einzeln -einzuberufen oder aber alle zu einer Vollversammlung einzuladen, und zwar um Hebungen oder Schulen abzuhalten oder um Besprechungen oder Mittheilungen zu veranlassen. 7. Die allgemeinen parlamentarischen Regeln sind sodann für den Vorsitzenden und die Mitglieder bei solchen Versammlungen massgebend. Die sonstige Geschäftsordnung ist mit jener, welche für die Generalversammlung bestimmt ist, möglichst zusammenfallend einzuhalten. BeiUebungen oder Schulen ist das Reglement, sowie Ordnung und Disci- plin zu halten. 8. Die Tagesordnung bestimmt bei den Hebungen und den Versammlungen der einzelnen Wehren der Referent, welcher dem Schriftführer Tags zuvor sowohl diese Tagesordnung mitzutheilen, als auch ihn von der Stunde | und dem Orte der Vollversammlung in Kennt- ! niss zu setzen hat. 9. Der Schriftführer kann bei jeder solchen Versammlung anwesend sein und dabei das Wort ergreifen. 0 10. lieber alle Schulen, Uebungen oder ] Versammlungen führt der Referent eine Präsenz- | liste und ein Protokoll, welches derselbe dem | Schriftführer kurze Zeit nach der abgehaltenen 1 Versammlung in Abschrift mitzutheilen ge- I bunden ist. 11. Auf den Einladungskarten, welche den Herren Mitgliedern der verschiedenen Wehren zugesendet werden, ist möglichst genau die Zeitdauer der Hebung oder Versammlung anzugeben. 12. Der Schriftführer theilt das Recht mit dem Referenten, Vollversammlungen der Mitglieder oder auch einzelne active Mitglieder der einzelnen Wehren einzuberufen und übernimmt in den Vollversammlungen, die von ihm einberufen wurden, den Vorsitz. Der Referent der einberufenen Wehr muss vom Schriftführer zu solch’ einer Versammlung auch rechtzeitig eingeladen werden. 13. lieber alle bei solchen Uebungen oder bei den Vollversammlungen der einzelnen Wehren sich ergebenden Meinungsverschiedenheiten entscheidet ohne jede weitere Berufung | der Präsident der Gesellschaft. Wien, am 9. Jänner 1882. Der Ebren-Fräsident: Der Präsident: ] Graf Hans Wilczek m. p. Graf Ed. Laraezan m. p. -i 'ff rnii M IV. Geschäftsordnung Actions - Comites oder 4es Ausschusses. W « il T » 'il » » I", iM' ‘ '.'*5$ i I .1 r Geschäftsordnung des Actions-Comites oder des Ausschusses. 1. Das Actions-Comite versammelt sich, so oft es die Geschäfte erheischen, und wird vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer einberufen. Wenn sechs Comite-Mitglieder es verlangen, muss eine Sitzung einberufen werden. 2. Der Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung, sofern nicht ein besonderer Beschluss des Comites vorliegt, und leitet die Verhandlungen nach den gewöhnlichen parlamentarischen Begehn 3. Das Actions-Comite ist bei'Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorsitzende ist hierbei eingerechnet. Es beschliesst mit absoluter Majorität der Anwesenden. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Vorsitzende. 4. Ueber jede Versammlung führt der Schriftführer ein Protokoll, das die Namen der Anwesenden, die Verhandlungsgegenstände, die Anträge und die gefassten Beschlüsse enthält, welche sogleich auch von der Versammlung genehmigt oder verworfen werden. 3 * r 36 5. Der Vorsitzende kann Comites und Berichterstatter bestimmen und zu den Sitzungen auch ausserhalb der Gesellschaft stehende Fachmänner einladen. 6. Der Schriftführer vollzieht die Beschlüsse des Aetions-Comites und sorgt für die Einhaltung der Statuten und der Geschäftsordnung. 7. Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt einer der Stellvertreter in dessen Rechte und Pflichten. . 8. Der Schriftführer lässt die Einhebung der Mitgliederbeiträge besorgen. Er unterfertigt die Quittungen und Rechnungen und überwacht die Verrechnungen, welche innerhalb eines Gesellschaftsjahres laufen. 9: Der Chef-Cassier ist mit der Revision aller Rechnungsbücher und der Cassa betraut. Derselbe kann jederzeit diese Controle ausüben. 10. Der Schriftführer führt die Mitgliederlisten, die Sitzungsprotokolle, dasVorfallenheits- Journal/ die gesammte Oorrespondenz (§. 22 der Statuten) und leitet den Kanzleidienst, sowie alle übrigen Geschäfte der Gesellschaft. Wien, am 9. Jänner 1882. Der Ehren-Präsident: Der Präsident: Graf Hans Wilczek m. p. Graf Ed. Lamezan m. p. Stellung und Verpflichtungen der gegenüber den k. k. Polizei-Behörden und dem wohllöblichen Magistrate der Haupt- und Residenzstadt Wien. v. , ??Mitjf ;ni.r Stellung und Verpflichtungen der Wiener Freiwilligen Rettungs - Gesellschaft gegenüber den k. k. Polizei-Behörden und dem wohllöblichen Magistrate der Haupt- und Residenzstadt Wien. §. 1. Jede in Antrag gebrachte Station oder Rettungs-Anstalt, sei es nun für die Feuer- oder Wasser wehr, dann auch für die erste Hilfeleistung der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft muss vor der Etablirung und Ausrüstung die Genehmigung der k. k. Polizei-Direction und des Magistrates erhalten. §. 2. Zu diesem Behufe muss der in Vorschlag gebrachte Ort oder Platz der Wiener Freiwilligen Rettungs - Gesellschaft durch je ein Mitglied der im §. 1 bezeichnten beiden Aemter, und wenn es gewünscht wird, auch durch ein Mitglied des magistrat- lichen Bauamtes besichtigt und geprüft werden, -f um eine übereinstimmende Genehmigung zu | erzwecken. Bei disparaten Meinungen wird um das endgiltige, entscheidende Votum die k. k. niederösterreichische Statthalterei angegangen werden. §. 3. Nach erfolgter Ausrüstung der be- t züglichen Rettungs-Anstalt werden von Seite 40 der Wiener Freiwilligen Kettungs-Gesellschaft die Herren Delegirten der k. k. Polizei- Hirection und des Magistrates ersucht, die betreffende Station nochmals zu besichtigen, ^ |ji| um sich von der Zweckmässigkeit der In-IIJW| stallation und dem passenden Ausrüstungs- V B ■und Sanitätsmateriale die . Ueberzengung zu verschaffen. Erst hierauf kann die Station den freiwilligen Kettungsdienst anstandslos ausüben. ' §. 4. Den Organen der Polizeibehörde, sowie jenen des Magistrates, namentlich den Commandanten, Vorständen und Ingenieuren der Feuerwehr und der Sanitäts-Sectionen für das Kettungswesen, ferner allen Polizei-, Bezirks-. Stadt- und Armenärzten ist der freie Eintritt in alle Kettungs-Stationen der Gesellschaft bei Tag und bei Nacht gestattet;, desgleichen die Requisition des Personales und der Gebrauch des gesammten Materiales in gewöhnlichen, wie in aussergewöhnlichen Fällen.; §. 5. Es wird den activen und allen anderen Mitgliedern der Wiener Freiwilligen a Kettungs-Gesellschaft das äusserste Zuvor- 3. kommen und die strengste Einhaltung aller ij,,, gesetzlichen Vorschriften, sowie auch die grösste Artigkeit im persönlichen Verkehre 1 , 7 mit den Behörden zur Pflicht gemacht, indem selbstverständlich ein gleich freundliches -- Entgegenkommen derselben Behörden zu erhoffen ist. §. 6. Bei allen jenen gewöhnlichen und ausserordentlichen Gelegenheiten, wo die Rettungs-Mannschaft der k. k. Polizeibehörde oder jene des Magistrates unter Leitung eines i Organes jener Aemter ihrem Dienste obliegt und auch Mitglieder der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft zur Hilfeleistung beigezogen werden, steht die Oberleitung ganz allein den amtlichen Organen zu, denen die Mitglieder der Wiener Freiwilligen Rettungs- Gesellschaft in Allem und Jedem unbedingten Gehorsam zu leisten verpflichtet sind. Etwaige Yerstösse gegen dieses Gebot werden von der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft strengstens untersucht, und kann nach geschlossenem Untersuchungsverfahren nach den Statuten §. 9,. lit. c, selbst die Enthebung des schuldig befundenen Mitgliedes vom Dienste die Folge davon sein. • §. 7, Ueberall, wm die Mitglieder der Wiener Freiwilligen Rettungs - Gesellschaft selbstständig und nicht in Gemeinschaft mit den amtlichen Organen Rettungsdienste ausüben, unterstehen sie der Leitung und dem Commando ihrer eigenen Organe. Im Reglement für den inneren Dienst der activen Mitglieder finden sich alle Einzelnheiten desselben geregelt. §. 8. Die k. k. Polizei-Direction und der Magistrat behalten sich vor, die Rettungsstationen von jedem Ereignisse sofort (sei es telegraphisch, sei es durch Boten) in Kennt- niss zu setzen, vorausgesetzt, dass sie deren Beihilfe erwünschen. Dagegen verpflichtet sich auch die Wiener Freiwillige Rettungs- Gesellschaft, sofort die genannten Behörden von etwaigen Feuers- und Wassergefahren öder anderen Unglücksfällen in Kenntniss zu setzen, falls sie davon früher als die Behörden die Kunde erhalten sollte. 42 §. 9. lieber jede Hilfeleistung, welche zu einer amtlichen oder auch gerichtlichen Erhebung Anlass gibt oder geben könnte, hat der Führer der Sanitätsstation ein kurzes Protokoll aufzunehmen und eine beglaubigte Abschrift davon auf kürzestem Wege der k. k. Polizei-Direction und dem Magistrate zukommen zu lassen.. Jede spätere diesbezügliche Auskunft ist den competenten Behörden mit Bereitwilligkeit und möglichster Beschleunigung zu ertheilen. Diesen Protokollen sind, wenn es nöthig erschiene oder gefordert würde, von den Aerzten der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft auch ärztliche Gutachten beizulegen. §. 10. Die Wiener Freiwillige Rettungs- Gesellschaft verbindet sich zur Einschickung besonderer Relationen, und zwar alle drei Monate, sowohl an die k. k. Polizeibehörden, als auch an den Magistrat nach einem von diesen Behörden festgesetzten Formulare. Ueber alle ausserordentlichen Fälle ist gleichfalls sogleich der k. k. Polizei-Direction und dem Magistrate Bericht zu erstatten. §. 11. Die k. k. Polizeibehörde und der Magistrat weisen die Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft an, nur selbstständige, gesunde, kräftige und unbescholtene Männer als aetive Mitglieder des freiwilligen Rettungsdienstes aufzunehmen und für eine vollkommene theoretische und praktische Schulung und Ausbildung derselben in jedem Diensteszweige die beste Sorge zu tragen. §. 12. Die allgemeinen, auf solche und ähnliche Vereine oder freiwillige Wehren bezughabenden Ordnungen, Gesetze und Vor- 43 schritten sind selbstverständlich auch für die Wiener Freiwillige Eettungs - Gesellschaft bindend, insofern sie mit den vorliegenden Normen nicht in Widerspruch stehen. Wien, den 9. Februar 1882. Der Ehren-Präsident: Der Präsident: Graf Hans Wilczek m. p. Graf Ed. Lamezan m. p Z. 23288 A. B. Genehmigt auf Grund des Erlasses der k. k. n. ö. Statthalterei vom 10. April 1882, Z. 14424. Wien, am 16. Mai 1882. Der k. k. Hofrath und Leiter der k. k. Polizei-Direetion: Krticzka m. p. L. S. m wsr YI. Organische Bestimmungen für die bei der MoMlisirung und im Kriege durch die JUDtener jFmitriütge iRettmtgs-^efeUfitjafi. +■ *, 'yss*- Organische Bestimmungen für die freiwillige Unterstützung der Militär-Sanitätspflege bei der Mobilisirung und im Kriege durch die Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft.*) Die Wiener Freiwillige Bettungs-Gesellschaft wird im Mobilisirungsfalle und während des Krieges unter strenger Beobachtung der jeweiligen Vorschriften ,über die freiwillige Sanitätspflege und nach den Weisungen der k. k. Militärbehörden, im Anschlüsse an die militärische Sanitätspflege, freiwilligen Sanitätsdienst leisten, und zwar: §. 1. Die Wiener Freiwillige Bettungs- Gesellschaft wird eigene Sanitätswachen *) Die vorstehenden organischen Bestimmungen sind von Sr. Excellenz dem Herrn k. k. Reichs-Kriegsminister FZM. Grafen Bylandt am 2. December ratificirt worden. Der Schluss des kriegsministeriellen Erlasses (14. Abtheilung, Nr. 3345, vom 2. December 1882) lautet wie folgt: „Die selbstlose Opferwilligkeit, mit welcher die Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft die Militär-Sanitätspflege bei der Mobilisirung und im Kriege zu unterstützen bereit ist, sowie die Mannigfaltigkeit der bei der vortrefflichen Organisation ihres Rettungsdienstes besonders werthvollen freiwilligen Hilfeleistungen geben dem Reichs-Kriegsministerium den angenehmen Anlass, der geehrten Gesellschaft im Namen des Allerhöchsten Dienstes wärmstens zu danken.“ Wien, am 2. December 1882. , , Der Reichs-Kriegsminister Graf Arthur Bylandt m. p. k. k. Feldzeugmeister. 48 (Kranken-Haltstationen) mit einem permanenten Tag- und Nachtdienste auf den Bahnhöfen und Landungsplätzen der Stadt Wien errichten, mit der nöthigen Anzahl von Aerzten, Apparaten, sowie Blessirtenträgern versehen und dieselben auch mit dem entsprechenden Sanitäts-Materiale ausrüsten. §. 2. Bei der Ankunft oder Abfahrt von Sanitätszügen und Schiffs-Ambulanzen, welche mit Kranken oder Verwundeten beladen sind, wird die Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft ihr schon im Frieden für ähnliche Dienste geschultes Personale in einer von der betreffenden Militärbehörde jeweilig angegebenen Zahl und an den von derselben bestimmten Orten beistellen und zum Auf- und Abladen der Kranken und Verwundeten verwenden lassen. §. 3. Um schon im Frieden das Personal für den Sanitätsdienst der Gesellschaft vollkommen einüben zu können, wird die Wiener Freiwillige Rettungs - Gesellschaft mehrere Eisenbahnwaggons zu Sanitätswägen, namentlich mit für den Transport von Officieren nöthigem Sanitäts-Materiale ausrüsten lassen. Mittelst dieser Eisenbahn-Sanitätswagen werden dann im Kriegsfälle nach den Umgebungen Wiens und den der Hauptstadt näher gelegenen Provinzstädten (als Baden, Wiener- Neustadt, St. Pölten, Linz und Pressburg) kranke oder verwundete Officiere und Soldaten in die dortigen Militär- und Civilspitäler, dann in die Privatpflege verführt oder von dort auch evacuirt werden. §. 4. Bei allen diesen Evacuationen wird die Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft ihr Sanitätspersonale nach Bedarf innerhalb dem Weichbilde Wiens und seiner nächsten Umgebungen als Begleitungs-Mannschaft zu jeder Tour- oder Betourfahrt beistellen. §. 5. Die Wiener Freiwillige Bettungs- Gesellschaft ist bereit, kostenfrei die nöthige Anzahl von Aerzten nicht allein zu den Sanitätswaggons und Kranken - Haltstationen bei der Uebernahme oder Uebergabe von Kranken und Verwundeten auf den Bahnhöfen und Landungsplätzen der Besidenzstadt Wien beizustellen, sondern die unter §. 3 angegebenen Transporte auch durch Aerzte (Chirurgen) der Gesellschaft nötigenfalls begleiten zu lassen. Ausnahmsweise kann diese Begleitung durch. Aerzte der Gesellschaft auch auf längere als die im §. 3 vorbezeichneten Touren ausgesprochen werden. Eine Ronorirung der Aerzte wird von der Heeres-Verwaltung nicht beansprucht werden. §. 6. Die zum ärztlichen Dienste erforderlichen Instrumente, das Verbandzeug und die sonst notwendigen Utensilien wird die Wiener Freiwillige Bettungs-Gesellschaft in eigenen Sanitätskästen und Bandagentaschen bereit halten und ohne Anspruch auf Vergütung stets mit dem erforderlichen Materiale versehen und fallweise dasselbe ergänzen. §. 7. Um sowohl auf den Bahnhöfen als auch auf den Landungsplätzen bei der Ankunft oder Abfahrt von Kranken und Verwundeten, als auch bei den Evacuationen auf Eisenbahnen nach den Umgebungen Wiens und einigen der Besidenzstadt näher gelegenen Provinzstädten (§. 3) die, Ernährung und Labung der Kranken und Verwundeten, sowie 50 des gesammten freiwilligen Sanitäts-Personales ohne jede Störung oder Aufenthalt während der Fahrt diätetisch correct durchführen zu können, hat die Wiener Freiwillige Rettungs- Gesellschaft eigene grosse und kleine Küchenwagen bereits acquirirt, auf welchen sowohl auf Strassen als auch auf Eisenbahnen (auf Lowrys gestellt) für die Kranken oder Verwundeten die nöthige warme Kost permanent und schnell bereitet und vertheilt werden wird. §. 8. Die für die Bereitung der Krankenkost in den ambulanten Küchen nothwendigen Rohmaterialien (Fleisch, Gemüse und das Kochservice etc.) werden jeweilig von der Wiener Freiwilligen Rettungs - Gesellschaft unter Verzicht auf jede Vergütung beigestellt werden. §. 9. Um bei den im Kriegsfälle so vielseitig nothwendigen Transporten von Kranken und Verwundeten die k. k. Militärbehörde wirksamst unterstützen zu können, wird die Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft den ihr gehörigen Fahrpark (welcher sich namentlich für den Transport von Officieren vorzüglich eignet), auf ihre eigenen Kosten bespannt, für die Evacuationen aus und nach den öffentlichen und privaten Spitälern der Stadt Wien und ihrer nächsten Umgebung bei Tag und Nacht in steter Bereitschaft halten und durch ihre Aerzte, sowie das geschulte freiwillige Sanitäts - Personale bedienen nnd begleiten lassen. Ein auf Rechnung der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft zu beförderndes telegraphisches oder telephonisches Aviso wird genügen, auf dem gewünschten Orte mit 51 der erforderlichen Anzahl der Sanitätswagen sammt dem nöthigen Personale zu erscheinen und den der Gesellschaft anvertrauten Dienst sogleich zu übernehmen. Um fallweise auch, kranke Soldaten, welche von den übrigen Kranken abgesondert transportirt werden müssen, weiter befördern zu können, hält dieWiener Freiwillige Kettungs- Gesellschaft eigens gebaute, leicht desinficir- bare Ambulanzwagen und Omnibusse in Bereitschaft, welche ausschliesslich von für diesen Dienst bestimmten Wärtern begleitet werden. §. 10. Bei der Ankunft von Schiffs- Ambulanzen an den Landungsplätzen der Hauptstadt Wien werden die Mannschaften der auch in der ersten Hilfe geschulten Wasserwehr der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft den Kranken- und Blessirtenträgerdienst verrichten und im Falle von Landungs-Hindernissen (hoher Wasserstand, Eisrinnen etc.) durch die der Gesellschaft gehörigen Boote das gefahrlose Aus- und Einbarkiren überwachen oder unterstützen. §. 11. Um die nöthige Sicherheit gegen Feuersgefahr in den zu Kriegszeiten improvi- sirten Baraken oder Zeltspitälern in jeder Beziehung vertrauensvoll handhaben zu können, wird die Wiener Freiwillige Kettungs- Gesellschaft durch ihre freiwilligen Feuerwehren, welche mit einem entsprechenden Löschtrain ausgerüstet sein werden, alle jene Sanitätsanstalten, Spitäler oder Magazine mit Kriegsvorräthen, deren Ueberwachung der Gesellschaft anvertraut werden sollte, durch einen permanenten Tag- und Nachtdienst vor Feuersgefahr zu beschützen anstreben. 4 * 52 §. 12. Die Wiener Freiwillige Bettungs- Gesellschaft, welche für die Ausbildung ihrer gesammten Mannschaften (in der Feuer- und der Wasserwehr und erste Hilfe bei Unglücksfällen) durch hervorragende, gebildete und facherfahrene ärztliche Instructoren geleitete V theoretische und praktische Lehrcurse ein- 1 geführt hat, erklärt sich vollkommenbereit, die Delegirten und Commandanten von Bles- t sirten-Transport-Colonnen sowie alle Blessirten- träger anderer humanitären Vereine, welche sich die Verbesserung des traurigen Loses der verwundeten und kranken Krieger zur Pflicht gemacht haben, unentgeltlich in ihren Schulen unterrichten und auch über den , Transportdienst von Kranken und Verwundeten j durch Uebuugen mit ihrem roulanten Sanitätsmateriale instruiren zu lassen. §. 13. Wenn auch in der Vierteljahresschrift, welche die Wiener Freiwillige Bettungs- Gesellschaft. regelmässig erscheinen lässt, alle Dienstes-Angelegenheiten derselben' erschöpfend dargestellt und veröffentlicht werden, so wird diese Gesellschaft dennoch nicht ermangeln, alljährlich, und zwar Ende Februar jeden Jahres, einen detaillirten Ausweis über den Stand ihres freiwilligen f' Sanitäts-Personales, sowie ihrer Wasser- und I Feuerwehr-Mannschaft mit ihrem gesammten j Materiale dem k. k. Beichs-Kriegsministerium 1 zu unterbreiten und dabei die stattgefundenen ] Fortschritte auf dem Felde des Bettungs- i wesens, dem die Gesellschaft sich gewidmet hat, auch eingehend bezeichnen. Demgemäss werden auch in den Jahresberichten allen- fallsige Anträge der Gesellschaft für die Aus- 53 dehnung dieses ihres freiwilligen Sanitätsdienstes im Kriegsfälle in Vorschlag gebracht werden. §. 14. Die Wiener Freiwillige Kettungs- Gesellschaft hofft vertrauensvoll, dass im Kriegsfälle eine allenfallsige militärische Requisition ihres gesammten Personales oder Materiales zum localen Militär-Sanitätsdienste vermieden werden wird, weil dieselbe den von ihr in der Stadt Wien übernommenen freiwilligen Dienst (Feuer- und Wasser wehr und erste Hilfe) auch zu Kriegs Zeiten (ja fallweise selbst bei einer Belagerung der Reiehshaupt- und Residenzstadt Wien) ihrem ganzen Umfange nach ungeschmälert auszuüben sich für verpflichtet erklärt. Ebenso erklärt die Wiener Freiwillige Rettungs- Gesellschaft, mit Ausschluss der in den §§. 8 und 5 angegebenen Ausnahmen nicht in der Lage zu sein, im Kriegsfälle die freiwilligen sanitären Leistungen auch ausser dem W e i c h b i 1 d e Wiens aus- iiben zu können. Wien, 2. October 1882. Von Seite der Wiener Freiwilligen Rettungs- Gesellschaft dem ganzen Inhalte nach ratifieirt. Wüen, am 23. November 1882. Im Aufträge und als Bevollmächtigter dieser Gesellschaft: Der Schriftführer: -k- S. j Mundy m. p. Abtheilung 14, Nr. 1275. Gesehen und das Anerbieten der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft unter den dargestellten Modalitäten an Vertragsstelle rati- ficirt. Wöen, am 2. December 1882. r o Arthur Graf Bylandt m. p. ' k. k. Reichs-Kriegsminister und Feldzeugmeisiei. Anmerkung. Im Mobilisirungsfalle oder im Kriege werden selbstverständlich die Einzelnheiten dieses Dienstes von Pall zu Fall geregelt werden. Auch die Stellung der Gesellschaft oder die gleichzeitige, dann auch cumulative W irksamkeit derselben mit den verschiedenen Hilfsvereinen und der Bundesgesellschaft vom Kothen Kreuze wird dann festgestellt sein. Im Princip ist selbstverständlich jetzt schon anzunehmen, dass das beste Einvernehmen und der regste Eifer in wechselseitigem Helfen oder Unterstützen, sowie die strengste Beobachtung der diesbezüglich erlassenen Vorschriften alle Mitglieder der Wiener Freiwilligen Kettungs-Gesellschaft beseelen wird. P. S. In neuester Zeit ist die Unterstützung der Militär-Sanitätspflege durch die Ueber- nahme des gesäumten Krankentransportdienstes in Wien (bei einer Mobilisirung oder im Kriege), dann die Errichtung von 15 mobilen Krankenbaraken als eine Haltstation für 216 kranke oder verletzte Krieger vermehrt worden. VII. NOEMEN betreffs zur Hilfeleistung bei Eisenbahn-Unfällen. | Normen, betreffs Heranziehung der Wiener | Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft zur Hilfe- f leistung bei Eisenbahn-Unfällen.*) 1 1. Die Eisenbahnen werden bei grossen Eisenbahn-Unfällen, bei welchen das der betreffenden Bahn zur Verfügung stehende Rettungs-Materiale und Hilfspersonale für den ärztlichen Dienst nicht ausreicht, die Wiener Freiwillige Bettungs-Gesellschaft zur Hilfeleistung heranziehen. 2. Mit Bezug auf das Anerbieten der Wiener Freiwilligen Rettungs - Gesellschaft, die Hilfeleistung auch auf grössere Distanzen, z. B. 300^Kilometer und darüber hinaus auszudehnen, sollen die einzelnen Bahnverwaltungen mit Rücksicht auf die localen Verhältnisse > ihrer Strecken bestimmte Weisungen an die ihnen unterstehenden Organe über denjenigen ■| Rayon erlassen, innerhalb welchem die Mit- i Wirkung der Wiener Freiwilligen Rettungs- ^ Gesellschaft bei grösseren Eisenbahn-Unfällen | in Anspruch zu nehmen ist. *) Die besonderen Instructionen für die freiwilligen aetiven Mitglieder und die Aerzte der Gesellschaft sind nach erfolgtem Einvernehmen mit den einzelnen Eisenbahn-Verwaltungen fest gestellt worden. 58 o. Die Mittheilung an die Rettungs-Gesellschaft behufs deren Mitwirkung bei den ärztlichen Hilfeleistungen soll von den seitens der einzelnen Directionen bestimmten Ober- i beamten des Executiv-Dienstes nach Anhörung der Bahnärzte erfolgen. Bei den Unfallsanzeigen, welche an den | Chef des executiven Dienstes zu richten sind, ! ist sofort auch die Ausdehnung der vorge- f kommenen Verletzungen von Menschen, wenn möglich im Einvernehmen mit dem herbeigerufenen Bahnarzte telegraphisch zu melden und etwa auch der Antrag über den Umfang der nöthigen Hilfeleistung zu stellen. 4. Bezüglich des Offertes der Wiener Freiwilligen Bettungs-Gesellschaft, zur De- ponirung auf den Wiener Bahnhöfen eine Anzahl von Tragbahren unentgeltlich beizustellen, wird die Vertheilung des zur Verfügung gestellten Materiales nach folgendem Percentsatze festgestellt: l Südbahnhof.... 20 Percent Westbahnhof ... 20 „ Nordbahnhof ... 15 „ Staatsbahnhof ... 10 „ Franz Josef-Bahnhof . 10 „ i Nordwestbahnhof . 10 „ Aspang-Bahnhof . 10 Percent. *) Selbstverständlich hat im Bedarfsfälle eine ' gegenseitige Aushilfe der Bahnen untereinander mit Wagen, sowie mit den von der Rettungs- *) Im Ganzen 100 Tragbetten und 50 Gestelle. 59 Gesellschaft beigestellten Hilfsmitteln stattzufinden. 5. Die Eisenbahnen werden das ihnen übergebene Materiale ohne Uebernahme einer Haftung bestmöglichst, wie ihr eigenes Materiale verwahren, und sind berechtigt, dasselbe ohne specielle Bewilligung der Wiener Freiwilligen Bettungs-Gesellschaft für Hilfeleistungen ohne Inanspruchnahme der ärztlichen Mitwirkung dieser Gesellschaft und für Krankentransporte zu verwenden, jedoch mit der ausdrücklichen Verpflichtung, das Materiale stets wieder schleunigst nach Wien zurückzustellen. 6. Wenn eine Bahnverwaltung die ärztliche Hilfeleistung der Wiener Freiwilligen Bettungs-Gesellschaft in Anspruch nimmt, so hat diese Bahnverwaltung für den gebührenfreien Transport des ärztlichen und sonstigen Hilfspersonales, sowie der Bettungs-Materialen am Hin- und Bückwege zu sorgen; andererseits wird seitens der Wiener Freiwilligen Bettungs-Gesellschaft die Hilfe unentgeltlich geleistet. 7. Für die jederzeitige Bereithaltung einer ausreichenden Anzahl von gedeckten Wagen, welche zur Einstellung der Tragbahren keinerlei innere Einrichtung erfordern, werden die Eisenbahnen Sorge tragen. 8. Für den Fall, als die ärztliche Hilfeleistung der Wiener Freiwilligen Bettungs- Gesellschaft factisch in Anspruch genommen wird, hat der Bahnarzt, als der mit den Loeal- verhältnissen am besten Vertraute, die entsprechenden Verfügungen an der Unfallsstelle zu treffen, jedoch soll dies stets in collegialem 60 Einvernehmen mit den Aerzten der Rettungs- Gesellschaft geschehen. Wien, am 10. Jänner 1883. . Im Namen des Directoriums der Eisenbahn-Gesellschaften Das Präsidium: A. W. de Serres m. p. Yon Seite der Wiener Freiwilligen Rettungs- Gesellschaft angenommen. Im Aufträge: Der Schriftführer J. Mundy m. p. VIII. Aufnahms-Regulativ für die activen Mitglieder der drei Wehren. Aufnahms-Regulativ für die activen Mitglieder der drei Wehren.*) §. 1. A ctive Mitglieder sind solche, welche den activen inneren und äusseren Dienst der „Wiener Freiwilligen Bettungs- Gesellschaft“ zu verrichten sich verpflichten, und zwar nach den bestehenden Beglements und Vorschriften. Dieselben haben sich in der Begel auf eigene Kosten zu uniformiren und im Dienste zu verpflegen. Sie entrichten aber keinen Beitrag in Geld. (§.4 der Statuten, lit. 5.) §. 2. Nach §. 3 der von der k. k. Statthalterei genehmigten Statuten „dürfen active Mitglieder nur Männer sein“. §. 3. Nur selbstständige Männer, welche über ihre Zeit frei verfügen können, vollkommen gesund undkräftig sind, dann das achtzehnte Lebensjahr schon erreicht oder das vierzigste noch nicht überschritten haben, können zum vorläufigen *) Nach §. 3 der Statuten soll ein eigenes Aufnahms- Regulativ den Eintritt der activen Mitglieder regeln. Dieses Regulativ ist, in vierter verbesserter Auflage, das vorstehende. 64 Einschreiben oder Anmelden bei der Gesellschaft zugelassen werden. Diejenigen, welche sich für den freiwilligen Sanitätsdienst oder die erste Hilfe als Freiwillige anmelden (Mediciner), haben dem Collegen, welcher den regelmässigen Sanitätsdienst repartirt, persönlich ihr Nationale und den Wohnort anzugeben und sich sodann dem Schriftführer vorzustellen. Alle zur Feuerwehr oder zur Wasserwehr ihren Eintritt anmeldenden Freiwilligen haben sich an denjenigen Vorstand zu wenden, welcher die bezüglichen Wehren commandirt oder leitet. (Referenten für die Feuerwehr oder für die Wasserwehr.) Alle Dienste der activen Mitglieder sind selbstverständlich freiwillige Leistungen, und es steht somit diesen Mitgliedern kein Anspruch auf was immer für eine Entlohnung oder Vergütung zu. §. 4. Hat sich Jemand zu einer der drei Wehren angemeldet, so ist auch stets von ihm jede Wohnungsveränderung oder eine zeitweilige Krankheit, Dienstesverhinderung, Entfernung oder Abreise von Wien, dann der Austritt aus der Gesellschaft nicht nur wegen der nothwendigen Richtigstellung in den Listen, sondern auch um Zuschriften empfangen zu können oder um Reclamationen und Irrungen zu vermeiden, stets rechtzeitig (dem Schriftführer) schriftlich anzuzeigen. §. 5. Der als freiwilliges Mitglied zu einer der Wehren Vorgemerkte, muss es selbstverständlich als sein ernstes Bestreben ansehen, den Dienst in allen Einzelnheiten genau zu erlernen und sich in Allem zu üben, — 65 — sowie jene Geschicklichkeiten sich sobald als möglich anzueignen, welche derselbe für seine Dienstesleistungen bei der Feuerwehr, Wasserwehr oder bei der ersten Hilfe nöthig hat und welche von ihm gefordert werden müssen. Derselbe muss sonach seine freie Zeit zu diesen Studien benützen, oder wenn die Abhängigkeit von Anderen ihn daran hindern sollte, dahin streben, sich sowohl für die Schulen undüebungen, als auch für den activen Dienst von seinen Eltern oder dem Vormunde, ßrodherrn oder Vorgesetzten die hierzu nöthige Zeit auszubitten. Wer nicht die ernste Absicht hat oder nicht in der Lage ist, das Vorgesagte zu erfüllen, thut besser, wenn er sich von der Gesellschaft ferne hält, weil er sonst nie seinen Pflichten nachkommen könnte und sehr bald diese Gesellschaft wieder verlassen müsste. §. 6. Es werden immer die Namen der Lehrer und Instructoren für die einzelnen Wehren, sowie ihre Wohnorte verlautbart. Auch wann und wo und während welcher Zeitdauer die Schulen und Uebungen abgehalten werden, wird stets rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht. Der Besuch dieser Uebungen und Schulen bleibt für alle activen Mitglieder obliga- tori sch. §. 7. Alle vorläufig vorgemerkten oder wirklichen activen Mitglieder. welche sich bei den Oursen der Herren Instructoren gar nicht oder nur sehr selten eingefunden haben, werden aus den Listen der wirklichen 5 — 6fi — oder der vorgemerkten activen Mitglieder ohne jedes weitere Aviso gestrichen. Ebenso werden jene activen Mitglieder in den Listen gelöscht, welche sich diensteswidrig benehmen oder keinen Eifer, noch die nöthigen Kenntnisse und Geschicklichkeiten im Dienste zeigen, daun jene, welche ohne jede oder ohne eine begründete Entschuldigung den Wach- dienst oder die Bereitschaft versäumt haben, endlich auch jene, welche ohne gewichtige Gründe angeben zu können, sich am selben Tage entschuldigen, an welchen dieselbe der ! Wachdienst oder die Bereitschaft treffen. §. 8. Der §. 11 der Bestimmungen, nach welchen die Stellung und die Pflichten zu 1 den k. k. Behörden geregelt wurden, lässt ein anderes als das in dem §. 7 angegebene Vorgehen nicht zu. Derselbe Paragraph lautet wörtlich wie folgt: „Die k. k. Polizeibehörde und der Magistrat weisen die Wiener Freiwillige Bettungs-Gesellschaft an, nur selbstständige, gesunde, ; kräftige und unbescholtene Männer als active Mitglieder des freiwilligen Rettungsdienstes aufzunehmen und j für eine vollkommene theoretische | und praktische Schulung und Ausbildung d er s elb en i n j ed e in D i enste s- zweige die beste Sorge zu tragen.“ §• 9. Aus dem Inhalte dieses §. 11 er- ^ gibt sich gleichzeitig die sehr ernst zu nehmende Verpflichtung der Gesellsehalt, 1. nur selbstständige, 2. gesunde und kräftige und 3. unbescholtene Männer als active Mitglieder einschreiben und endgiltig aufnehmen zu lassen. Es darf 67 daher Niemanden Wunder nehmen, noch weniger aber kränken oder gar beleidigen, wenn derselbe bei dem Mangel einer dieser drei nothwendigen Eigenschaften oder auch wegen Vernachlässigung der in den Dienstreglements vorgezeichneten Pflichten oder wegen dem Versäumnisse des Unterrichtes und der Hebungen aus den Listen der Gesellschaft gelöscht werden müsste. §. 10. Aus dem Vorstehenden kann leicht gefolgert werden, dass selbstverständlich vor der erwiesenen Befähigung Niemand in den Listen als wirkliches actives Mitglied geführt oder mit einer Mitgliederkarte betheilt, dann auch nicht zum Tragen der Dienstes-Uniform und der Abzeichen berechtigt werden kann. §. 11. Diese Uniform und alleAb- zeichenwerdensodannalleinnurbei Hebungen oder i m D i e n s t e und ausnah msweisebe ifeierl in henGelegen- heiten, welche die Rettungs-Gesellschaft betreffen, angelegt oder getragen. §. 12. Vorderhand darf principiell angenommen werden, dass die Uniform der Feuerwehren eine den Bekleidungen und Ausrüstungen der freiwilligen Feuerwehren der Vororte Wiens ähnliche sein wird. ' Die Wasser wehr erscheint jener des Ruder-Club analog. Für die erste Hilfe hat die Gesellschaft beschlossen, vorderhand die Uniform nicht obligatorisch, sondern nur facultativ zu belassen. Eine Uniforms- käppe oder die Armbinde genügen im Dienste. 5 * §8 Die Uniform der Sanitätsdiener gilt als Muster für jene der Sanitätsmänner. Die Kappe der Sanitätsdiener hat jedoch keine Coearde. §. 13. Es ist schon oben erwähnt worden (§. 10) und wird hier nochmals wiederholt, dass vor einer definitiven Tauglichkeits-Erklärung die Bekleidung eines Mitgliedes mit der Uniform der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft oder einem Abzeichen derselben, unter keiner Bedingung statthaben kann. Auch darf dieses Diensteskleid ausschliesslich nur im Dienste der Gesellschaft getragen werden. §. 14. Die Armbinde mit dem Embleme der Gesellschaft (ein Stern, der nach oben im Feuer, nach unten im Wasser schwebt) trägt - die Ueberschrift: „Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft, gegründet am 9. December 1881“ und macht das active Mitglied als solches kenntlich. Diese Armbinde wird mittelst eines Riemens am linken Oberarme so fest als möglich an geschnallt, auf dass dieselbe nicht herabrutschen kann. Dieselbe Armbinde ist stets im Dienste zu tragen. Auf diese Weise kennzeichnet sie auch den freiwilligen Wehrmann gegenüber den k. k. Behörden und dem wohllöblichen Magistrate. Auch die Uniformkappe trägt eine kleine Oocarde mit der bei der Armbinde bezeichneten Ueberschrift, Diese Kappe darf auch nur im Dienste getragen werden. §.. 15. Die Legitimation-s - Karte der Gesellschaft, auf welcher der Vor- und Zuname, dann der Wohnort und Stand des Freiwilligen verzeichnet sind, muss das active Mitgdied im Dienste auch stets hei sich tragen und auf Verlangen den Organen der k. k. Behörden und des wohllöblichen Magistrates stets anstandslos vorzeigen. Jeder Missbrauch mit den Legitimations- Karten, Abzeichen oder Uniformen verfällt den bestehenden Gesetzen. §. 16. Es wird den activen und allen anderen Mitgliedern der Wiener Freiwilligen Bettungs-Gesellschaft das äusserste Zuvorkommen und die strengste Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, sowie auch die grösste Artigkeit im persönlichen Verkehre mit den Behörden zur Pflicht gemacht, indem selbstverständlich ein gleich freundliches Entgegenkommen derselben Behörden zu erhoffen ist. §. 17. Der Austritt aus der Gesellschaft steht jedem Mitgliede, also auch dem activen, stets ohne jede Angabe eines Grundes frei. Ebenso steht auch selbstverständlich der Gesellschaft das Becht zu, jedes active Mitglied aus ihren Listen ohne weiteres zu löschen. §. 18. Im Dienste stehend, können die activen Mitglieder nur nach beendetem Dienste und der erfolgten Ablösung ihren Austritt anzeigen. Jede Austrittserklärung ist schriftlich zur Kenntniss des Schriftführers zu bringen. §. 19. Von dem Augenblicke an, von welchem das active Mitglied der Gesellschaft nicht mehr angehört, hat dasselbe die 'Legitimations-Karte und alle 1 Em- 70 blerne (Cocarde und Armbinde) der Gesellschaft ohne Verzug- rückzustellen. Zu dieser Rückgabe der bezeichneten Embleme etc. verpflichtet sich jedes Mitglied sogleich bei der Vormerkung und bei der definitiven Aufnahme in die Gesellschaft durch y- seine Unterschrift. §. 20. Alle Diejenigen, welche in Uni- I formen der Gesellschaft oder mit Kappen, +- Emblemen und Karten derselben betroffen werden, ohne wirkliche active Mitglieder der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft zu sein, werden sich vor den Behörden darüber zu verantworten haben. §.21. Ein actives Mitglied darf nur der von demselben selbst erwählten Wehr angehören. Der Uebertritt von einer Wehr in die andere Wehr (Feuer-, Wasserwehr und erste Hilfe) ist gestattet, aber nicht dienst- erspriesslich. Es müsste der Uebertretende wieder bei der entsprechenden Wehr nur vorläufig in Vormerkung gelangen und erst nach erlangten Fertigkeiten in die neuein- getretene Wehr als actives Mitglied aufgenommen und eingeschrieben werden. §. 22. Für den freiwilligen Sanitätsdienst und die erste Hilfe sollen derzeit nur Studirende der Medicin als active Mitglieder Aufnahme finden (§. 4, Absatz 5 der Statuten). I Zur Feuerwehr werden bis auf Weiteres nur Personen zugelassen, welche schon Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr -sind, welche der Gesellschaft afiliirt ist, und zu der W a s s e rw ehr nur jene, welche schon einem Wiener R u d e r - C1 u b ange- — 71 — hören, der gleichfalls im Verbände der Gesellschaft steht. §. 23. Besonders ehrende Gedenkzeichen für ausgezeichnete Thaten im R e 11 u n g di e n st e werden den activen Mitgliedern durch ein eigenes Schied s- ger i cht der Gesellschaft zugesprochen werden (§. 8 der Statuten). Dieses Schiedsgericht prüft, den Thatbestand jedes heroischen, ihm zur Eenntniss gebrachten Palles und entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Es besteht aus dem Gründer oder dem Präsidenten und dem Schriftführer, sowie dem der Wesenheit und Art der That entsprechenden Referenten der Gesellschaft und aus je einem wirklichen activen, durch das Los zu bestimmenden freiwilligen Mitgliede der drei Wehren (Feuer-und Wasserwehr, sowie erste Hilfe). Bei Stimmengleichheit dirimirt der zur Stimmenabgabe berechtigte Präsident der Gesellschaft. §. 24, Die beitragenden Mitglieder sowie auch die Ehrenmitglieder, insofern dieselben nicht Aerzte sind, welche der Gesellschaft als Ehrenmitglieder a n- gehören, unterscheiden sich wesentlich von den activen Mitgliedern. Die beitragenden Mitglieder, sowie alle Ehrenmitglieder, welche nicht Aerzte sind, erhalten keine Armbinden, sondern nur Embleme als Ehrenzeichen, welch’ letztere dieselben zu w T as immer für einer activen Dienstleistung weder berechtigen, noch verpflichten. Alle nicht activen Mitglieder und jene Ehrenmitglieder, welche nicht Aerzte sind, ^BSSMg!| — 72 — müssen sich daher von jedem activen Dienste und von was immer für einer Ingerenz in demselben fernhalten. (§. 8 der Statuten). §. 25. Die Rechte und Pflichten der beitragenden, sowie aller übrigen Mitglieder sind aus den §§. 3, 4, 8, 9, 12, 23 und 24 der Statuten in allen Einzelnheiten zu entnehmen. Die weiteren Einzelnheiten über den inneren und äusseren Dienst der activen Mitglieder sind in den allgemeinen und besonderen Dienstesvorschriften und Reglements enthalten. f 4 « r —fr ^'wjjjgpl Dienstesvorschriften für die drei Wehren. mm ' -i-sa .is£8 ,b^>« Dienstes Vorschriften für die drei Wehren. 1. In der Regel werden nur jene vorläufig für die freiwillige Dinstesleistung vorgemerkten activen Mitglieder, welche den abgehaltenen theoretischen und praktischen Vorträgen über den entsprechenden Dienst Jener Wehre, für welche sie sich vormerken Jiessen, dann den abgehaltenen Hebungen, ,sowie den Belehrungen andauernd mit Erfolg beigewohnt haben, zu einer activen Dienstesleistung zugelassen. 2. Wenn die vorläufig vorgemerkten activen Mitglieder allen Bedingungen des Aufnahms- Regulativs entsprechen und in jeder Hinsicht sich als im Dienste praktisch, geübt und verlässlich erprobt oder bewährt haben und allen festgesetzten Vorschriften Gehorsam leisten, werden dieselben als wirkliche active Mitglieder in den ,Verzeichnissen eingeschrieben. 3. Jedem wirklichen activen Mitgliede wird eine Legitimations-Karte und eine Armbinde, sowie eine Un.iformkapp.e 76 mit den Emblemen der Gesellschaft ohne jedes Entgelt übergeben. 4. Diese Legitimations-Karte, auf welcher der Vor- und Zuname, der Wohnort, Stand und die Wehre, in welcher das wirkliche active Mitglied dient, verzeichnet stehen, trägt das Siegel der Gesellschaft und die Unterschrift ihres Präsidenten. 5. Diese Karte hat stets das wirkliche active Mitglied im Dienste bei sich. zu tragen, um sich bei jeder Vorfallenheit' vor den Behörden damit ausweisen zu können. Auf Verlangen der Behörden hat ohne jede AVeigerung das active Mitglied die Karte sogleich vorzuzeigen. 6. Nie darf eine Karte an eine andere Person, auf welche dieselbe nicht lautet, abgegeben werden, und dies bei Gefahr der Streichung aus dem Mitgliederverzeichnisse. 7. Die Armbinde, die Kappe (wie oben erwähnt, auch die Karte) dürfen ebenfalls bei Gefahr der Streichung aus den Listen an niemand Anderen (auch an kein anderes wirkliches actives Mitglied der Gesellschaft) abgegeben werden. 8. Die Armbinde, welche am linken Oberarme fest angeschnallt wird, sowie auch die Uniformkappe dürfen nur im Dienste und bei L T ebungen getragen werden. 9. Wer ohne Befugniss hierzu, das heisst ohne frei will i ge s wirkliches actives Mitglied der Gesellschaft zu sein, mit einer Legitimations-Karte oder Armbinde der Gesellschaft odereinem Uniformstücke derselben Gesell- 77 schaft (auch der Kappe) betreten wird, hat sich vor den Behörden darüber zu verantworten. 10. Während die Karten der beitragenden Mitglieder oder der Stifter, Förderer, Gönner und Ehrenmitglieder von grossem Formate und von grauer Farbe sind, haben die Karten der activen Mitglieder ein kleineres Format als jene der beitragenden Mitglieder oder Ehrenmitglieder, welch’ Letztere insofern sie keine Aerzte sind, von jedem activen Dienste oder eine wie immer geartete Einmischung in denselben ausgeschlossen bleiben. Die Karten der activen Mitglieder für Feuerwehr sind von rother Farbe, jene für die Wasserwehr von blauer und jene für die erste Hilfe von weisser Farbe. Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei ihrem Austritte die Embleme oder die Armbinde, Cocarde und Karte der Gesellschaft anstandslos zurückzustellen. 11. Bezüglich der Uniform ist bis jetzt was folgt festgesetzt worden: Dieselbe ist bis jetzt nicht obligatorisch, sondern nur facultativ. Die Wiener Freiwillige Bettungs-Gesellschaft hat einen Musteranzug anfertigen lassen, welcher jetzt von den Sanitätsdienern (für die erste Hilfe) getragen wird und von den Sanitätsmännern, insoferne sie wirkliche active Mitglieder sind, auch auf ihre eigenen Kosten angeschafft und im Dienste getragen werden kann. Die Uniform der Feuerwehren ist sowohl hinsichtlich der Bekleidung als der 78 Ausrüstung mit jener der Freiwilligen Feuerwehren der Vororte gleich. Die Wasserwehren tragen die Bekleidung der Ruder-Clubs. 12. Es ist schon im Aufnahms-Regulativ , • erwähnt worden, dass vor einer definitiven ’ Tauglichkeits-Erklärung des wirklichen activen Mitgliedes die Bekleidung eines j Mitgliedes mit der Uniform der Wiener Freiwilligen Rettungs - Gesellschaft u n t e r keiner Bedingung statthaben darf. Auch darf dieses Diensteskleid ausschliesslich nur im Dienste der Gesellschaft, bei Uebungen oder bei feierlichen Gelegenheiten, welche die Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft betreffen, getragen werden. 1 13. Wir wiederholen hier, dass Jeder, der ohne ein wirkliches actives Mitglied oder ein Sanitätsdiener der Gesellschaft zu sein, ein Uniformstück der Gesellschaft trägt, sich vor der competenten Behörde hierüber zu verantworten haben wird. 14. Nach dem §. 4, Punkt 5 der Statuten, haben sich die activen Mitglieder auf eigene j Kosten zu uniformiren. (In der Regel auch i im Dienste auf eigene Kosten zu verpflegen.) 1 Mittellosen wirklichen activen Mit- ^ gliedern wird die Uniform jener Wehre, I welcher dieselben beigetreten sind, auf ihr i Ansuchen, jedoch nur ausnahmsweise, j von der Gesellschaft gratis beigestellt. | 15. Es wird hier aus dem Aufnahms- j Regulativ für die activen Mitglieder nochmals , wiederholt (§. 3), „dass alle Dienste der j activen • Mitglied er selbstverständlich j nur freiwillige und unentgeltliche j — 79 — Leistungen sind, und dass somit die activen Mitglieder allein schon durch ihren Eintritt jedes Anspruches auf was immer für eine Entlohnung, auf . einen Schadenersatz oder eine Ver- ^ giitung im Vorhinein sich begeben.“ Stösst aber im Dienste einem wirklichen ( activen Mitgliede ein Unglück zu, das heisst, wird dasselbe durch einen Zufall und ohne sein Verschulden am Körper verletzt oder verwundet, so wird die Wiener Freiwillige Kettungs-Gesellschaft es sich angelegen sein lassen, insoferne es von dem betreffenden Mitgliede begehrt wird und dasselbe mittellos ist, den Verletzten von den Herren Aerzten der Gesellschaft behandeln zu lassen und für das ärztliche Honorar ein- zustehen. Anmerkung - Die allgemeinen und besonderen Dienstes- Vorschriften über den „freiwilligen Sanitätsdienst“ sind in einem eigenen Reglement , zu finden, welches hier gleich nachfolgt. | Für die Feuerwehr und die Wasser- j wehr haben bis jetzt nur die Statuten, die j Verpflichtungen gegenüber den Behörden, ^ sowie das Aufnahmsregulativ und die hier vor- j angesetzten allgemeinen Dienstesvorschriften i die volle Giltigkeit. Die bestehende allgemeine Feuerlöschordnung, welche von den Behörden erlassen wurde, sowie die fallweise bei Ueberschwem- mungen herausgegebenen Weisungen der bezüglichen Commissionen, finden selbstverständlich jedesmal auch ihre Anwendung, und | zwar auf alle wirklichen activen Mitglieder der 80 Feuerwehr oder der Wasserwehr, iiisoferne die Wiener Freiwillige Bettungs-Gesellschaft zu einer Mitwirkung einberufen werden sollte, Bei grossen Katastrophen oder bei einem Massenunglücke wird ein eigener Alarmruf durch einen Trompeter zu Pferde, welcher die Gassen, in denen active Mitglieder wohnen, durchreiten wird, sämmtliche Wehren und Aerzte (Ehrenmitglieder der Gesellschaft) zum Dienste einberufen. X. Allgemeine Dienstesvorscliriften für den inneren und äusseren freiwilligen Sanitätsdienst T&M Allgemeine Dienstesvorschriften für den inneren und äusseren freiwilligen. Sanitätsdienst. 1. Die in den Sanitätswachstuben aufliegenden, wenigstens auf ein Monat im Vorhinein bestimmte Dienstes-ße- partitionen enthalten die genaue Angabe, wenn ein actives, für die erste Hilfe der Gesellschaft beigetretenes freiwilliges Mitglied der Dienst in dem betreffenden Monate oder der entsprechenden Woche trifft. (Drei Mann täglich.) 2. Auch die Namen und der Wohnort Derjenigen, welche täglich Bereitschaft (in der Eegel drei Mann) halten müssen, sind in einer eigenen Dienstes-Repartition dort genau verzeichnet. Diejenigen Sanitätsmänner, welche die Bereitschaft trifft, haben auch stets zur Wachablösung (8 Uhr Abends) sich in der Sanitätsstation mit der Kappe und der Armbinde einzufinden und dann anzugeben, wo dieselben im Laufe der nächsten vierundzwanzig Stunden (der Nacht und des Tages) zu treffen sind. 6 * 84 Es ist unbedingt geboten, dass jeder zum Sanitätsdienst commandirte, in der ihm. beim Eintritte übergebenen Kappe und Armbinde zum Dienste erscheint. Sollte ein Mann für d e n D i e n s t fehlen, so tritt sogleich der die Bereitschaft haltendeSanitätsmann für den fehlenden als Wache ein. Es muss sich daher jeder zur Bereitschaft commandirte freiwillige Sanitätsmann schon vor dem Antritte der Bereitschaft darauf gefasst machen, dass ihn auch der Dienst treffen kann. 3. In der Begel beziehen stets drei Mann die Wache; der jeweilige Aelteste unter ihnen wird für die Dauer des Wachdienstes „Führer“ genannt. Bei gleichem Alter entscheidet das Los. Lehnt der Aelteste die Führerschaft ab, so wird durch freie Wahl der Führer bestimmt, und zwar durch die einfache Mehrheit der Stimmen. Es ist nicht zulässig, dass der Führer der Wache während des Dienstes sich in der Führung von einem zufällig in der Sanitätsstation auf Besuch anwesenden Col- legen, selbst wenn er actives wirkliches Mitglied für die erste Hilfe ist, ablösen lässt. Der Schriftführer oder sein Stellvertreter, sowie der die Inspection haltende Arzt, bestimmen fallweise den Führer. 4. Die Wache wird in jeder Jahreszeit von acht Uhr Abends bis acht Uhr Abends des darauffolgenden Tages gehalten. Um acht Uhr Abends erfolgt stets die Ablösung. 85 5. Alle wirklichen activen Mitglieder (freiwillige Sanitätsmänner) für die erste Hilfe sind verpflichtet, die ganzen vierundzwanzig Stunden (einer Nacht und eines Tages) Dienst zu leisten. Dieselben bleiben somit im Dienste von acht Uhr Abends bis wieder acht Uhr Abends des anderen Tages, das heisst ganze vierundzwanzig Stunden, nach welchen ihre Ablösung erfolgt. 6. Eine Dienstesleistung unter vier- undzwanzig Stunden ist nicht annehmbar, weil dieselbe jede Ablösung derart erschweren würde, dass der Dienst nicht regelmässig ausgeübt werden könnte. 7. Der Tag- und der Nachtdienst ist daher obligatorisch von acht Uhr Abends bis acht Uhr Abends des darauffolgenden Tages. Eine geringere Zeitdauer ist nicht zulässig. 8. Die Ablösung eines Sanitätsmannes und der Ersatz desselben durch einen auderen ist nur gestattet: a) Bei andauernder und erwiesener Krankheit ; b) höchst selten bei nachgewiesenen (sehr dringenden) Geschäften; c) durch Tausch; d) bei Vergehen gegen die Disciplin und die bestehenden Vorschriften. 9. Wenn einige Zeit vor der Ablösung (8 Uhr Abends) freiwillige Sanitätsmänner, welche der Dienst oder die Bereitschaft zu dieser Zeit treffen, sich in der Station einfinden, so kann nach M assgabe ihrer 86 Zahl, auch die in Wache stehende Mannschaft sich untereinander gleich ablösen. 10. Eine plötzliche Erkrankung kurz vor Antritt der Wache ist sogleich dem jeweiligen Führer der Sanitätsstation s c h r i f t- lich anzuzeigen. Dieser hat demgemäss nach der in der Sanitätsstation vorliegenden Dienstes- Repartition sogleich einen Mann der Bereitschaft durchBoten zuavisiren und zum Dienste zu commandiren. 11. Der Führer hat auch die Pflicht, hei plötzlichen und wirklich con- statirten Erkrankungen während des Wach- Dienstes, durch einen zu entsendenden Boten den Ersatzmann von der Bereitschaft schnell herbeiholen zu lassen. 12. Findet der ausgesandte Bote den zum Ersätze oder zur Ablösung bestimmten Sanitätsmann der Bereitschaft nicht, so hat derselbe den zweiten oder den dritten Sanitätsmann der Bereitschaft des jeweiligen Tages zu suchen und denselben zur Sanitätsstation eiligst zu rufen. 13. Es kann auch ein zufällig in der Sanitätsstation anwesender freiwilliger activer Sanitätsmann, zum Ersatz des Fehlenden in den Dienst eintreten. Dadurch wird die Cameradschaft gefördert und zugleich der Eifer und das Interesse für den freiwilligen Sanitätsdienst erhöht. Sollte in Folge von Zufällen keiner der Herren, die zum Dienste oder zur Bereitschaft commandirt sind, in der Sanitätsstation sich zur Stunde der Ablösung einfinden, so haben zwei Sanitätsdiener und ein schon früher 87 bestimmter Ersatzmann, der im Hause der Sanitätsstation wohnt, den Dienst zu übernehmen. Gleichzeitig sind freiwillige Sanitätsmänner zum Dienste für den nächsten Tag durch Boten einzuberufen. 14. Die Bereitschaft hat nur dann einen Führer, wenn dieselbe (d. h. alle drei Mann) die Wache bezieht. 15. Ein Tausch während der Zeitdauer des Wachdienstes ist nur höchst selten und bei nachweisbar sehr dringenden Geschäften mit Erlaubniss des Führers zulässig. 16. Selbstverständlich können in den Sanitätsstationen nur wirkliche active Mitglieder für die ersteHilfe- leistungunte reinander tauschen und nicht etwa sich durch die activen Mitglieder der Wasser- oder Feuerwehr oder durch einen hiefür bezahlten oder freiwilligen Ersatzmann (nichtactives Mitglied) vertreten lassen. 17. Da die Dienstes-Kepartition ohnedem mit der möglichst grössten Aufmerksamkeit für alle bekanntgewordenen oder geäusserten Wünsche der P. T. Herren wirklichen activen Mitglieder in Vorhinein verfasst wird, so ist zu erwarten, dass nicht etwa aus Leichtsinn, oder aus Eigenmächtigkeit, dann auch aus anderen nicht stichhältigen Gründen die Dienstesordnung gestört werden wird. Dadurch würde nicht allein der Dienst empfindlich geschädigt, sondern es müssten dadurch auch die übrigen wirklichen activen P. T. Herren Mitglieder unter- -einander häufig in ihrer freien Bewegung und ihren Vorhaben gehindert werden. Dies käme aber einer Verletzung der Camerad- schaft gleich. Es ist sonach anzunehmen, dass schon des Oörpsgeistes halber e i n T a u s c h oder eine Ablösung nur bei thatsäch- 1 i c h e r unabweisbarer Np t h wen d i g- 'keit stattfinden wird. - Freilich darf der Sanitätsdienst einer Laune, einem beabsichtigten Vergnügen oder einer Belustigung wegen nicht hintangesetzt, oder auch aus etwas zu leichtfertiger Auffassung und Beurtheilung der fr e fw i 11 i g ü b e r n o m menen Pflicht e n, nicht vernachlässigt werden. •18. Ueber alle in Bezug auf die Dienstes-Bepartition oder den ge- samm.ten Sanitätsdienst allenfalls sich ergebende Zweifel oder Uneinigkeiten entscheidet der Schriftführer oder dessen Stellvertreter auf ku rz e m W eg e. 19. Das im Abschnitte X der Statuten .der Gesellschaft unter §. 23 angegebene Schiedsgericht bezieht sich nur auf Streitigkeiten, welche sich aus dem Gesellschafts Verhältnisse der beitragenden und Ehren-Mitglieder der Gesellschaft ergeben könnten. Diese eben erwähnten Vorschriften haben somit auf die Dien st es Verhältnisse der activen (vorgemerkten oder wirklichen) Mitglieder sowie ihre activenLeistungen gar keine Anwendung. 89 — 20. Der §. 9, Abschnitt VII der Statuten, welcher von den Pflichten der Mitglieder handelt, hat nur in dem Alinea a) und tlieil- weise auch in c) seine Anwendung- auf die wirklichen activen Mitglieder. Diese beiden Alinea lauten wie folgt: Ein Mitglied wird seiner ßechte verlustig: a) durch den freiwilligen Austritt; c) durch Nichtbeachtung der Statuten, Beglements und Vorschriften. Der Nachsatz, der hier folgt: „oder durch das Urtheil des Schiedsgerichtes“, kann schon mit Bezug auf das in vorstehendem §. 18 der Dienstesvorschriften Gesagte keine Anwendung auf die activen Mitglieder haben. Denn in reinen Dienstessachen des activen Dienstes kann selbstverständlich nie ein Schiedsgericht, sondern nur der unmittelbare Vorgesetzte die Entscheidung fallen (§. 18 dieser Vorschriften), wenn nicht jede Disciplin zunichte werden soll. Auch aus disciplinären Ursachen oder im allgemeinen Interesse des freiwilligen Sanitätsdienstes kann ein actives Mitglied für die erste Hilfe ohne jedes weitere Aviso in den Listen der Gesellschaft gelöscht werden. Steht ja doch der Austritt aus dem Verbände der Gesellschaft gleichfalls jedem Mitgliede (wenn dasselbe nicht zufällig im activen Sanitätsdienste gerade auf der Wache sich befindet) auch stets frei. Jede Reclamation bleibt in solchen Fällen ohne Erwiderung, geradeso wie die Gesellschaft Niemanden nach der Ursache seines Austrittes befragt. 21. Die Sanitätswache wird, wie schon j erwähnt, von den hierzu commandirten wirk- t liehen freiwilligen activen Mitgliedern nach der in der Dienstes-ßepartition angegebenen Ordnung bezogen. ; Alle später angegebenen Ausnahmen und > Aenderungen in dieser Dienstesordnung müssen, wenn überhaupt der freiwillige Sanitätsdienst eine Wirklichkeit sein soll, ^ auf das Aeusserste beschränkt bleiben. 22. Die Dienstes - Kepartition (für den Dienst und die B e r e i t s c h a f t) liegt daher, wie dies schon erwähnt wurde, in der Sanitätswachstube auf einer besonderen Tafel für eine Woche verzeichnet offen auf, dann aber wird dieselbe auch in eigenen Büchern für die Wach-Bepartition und für die Bereitschaft auf ein Monat voraus eingetragen und wird stets rechtzeitig im Vorhinein bestimmt. Alle Tauschanträge oder Aenderungen, welche in Folge von Krankheit und aus anderen zwingenden Gründen in der Dienstes-Repar- tition vorgenommen werden müssten, sind vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu bewilligen und von demjenigen Herrn Sanitätsmann, welcher die Wachrepartition zu- j; sammenstellt, in den Büchern zu # verzeichnen. L Es ist daher niemanden Anderem als den *!r eben Angegebenen erlaubt, selbst- ständig oder eigenmächtig solche Ver- ! änderungen in die Dienstes-Repartition ein- | tragen zu dürfen. - 23. Die grösste Genauigkeit und Pünkt- ; lichkeit ist bei dem Beziehen der Wache oder ; 91 der Bereitschaft, d. h. bei der Ablösung der freiwilligen Sanitätsmannschaft ernstlich empfohlen. Ohne das strengste Einhalten dieser Ordnung wäre der ganze Sanitätsdienst eine Unmöglichkeit und würde auch von den Vorgesetzten Behörden nicht geduldet, vom Publicum aber hart getadelt und schliesslich, als unverlässlich, gleichgiltig übersehen werden. 24. Jedes freiwillige active Mitglied, welches sich solch’ einem Dienste widmet, muss sich für die ohnehin sehr kurze Zeit dieses Dienstes (in der Begel kaum alle Monate einmal auf vierundzwanzig Stunden) wie ein Berufssoldat benehmen, der die strammste Disciplin, den strengsten Gehorsam im Einhalten aller Vorschriften, die äusserste Pünktlichkeit im Dienste mit Eifer und Opferwilligkeit bei allen Gelegenheiten an den Tag legen soll. 25. Das Nichteinhalten der Dienstes-Reparation, das zu späte Erscheinen zum Dienste oder zu der Bereitschaft, dann das Verlassen der Sanitätswache ohne einen Befehl oder eine Erlaubniss, ebenso die Absage vom Dienste oder der Bereitschaft, wenn dieselbe der Angabe eines wirklich triftigen Grundes entbehrt, oder an demselben Tage erfolgt, an ■welchem das active freiwillige Mitglied der Sanitätsdienst oder d i e B er ei ts c h af t treffen, hat ohne jedes weitere Aviso das Streichen aus den Listen der activen Mitglieder zur unausbleiblichen Folge. Active Mitglieder, welche das Aviso erhalten haben und welche der Reparation ge- mäss der Dienst oder die Bereitschaft treffen, l aber zum Dienste und der Bereitschaft gar j nicht oder zu spät erscheinen, werden ; daher sogleich und ohne jedes weitere | Aviso in den Listen der Gesellschaft j gestrichen. f 26. Die Erlaubniss zum Verlassen der j Sanitätswache für eine sehr kurze Zeit hat : während der ganzen Dauer des Sanitätsdienstes der Führer der Sani- j tätswache zu ertheilen. | Für eine längere Zeit ist aber diese Er- : laubniss nie zu gewähren, ohne dass ein j anderer Sanitätsmann seinen Came- raden im Dienste ersetzt. Auch darf stets auf einmal nur einem von den Sanitätsmännern der Sanitätsstation ■ das Verlassen der Sanitätsstation für die be- ; sagte längere oder kürzere Zeit ertheilt werden. | 27. Bei jedem Verlassen der Sani- ! tätswache und bei der Bückkehr haben j sich die Sanitätsmänner stets bei dem Führer — und wenn der Schriftführer oder I sein Stellvertreter, dann der inspectionirende Arzt anwesend sind, vorerst bei diesen — zu melden. Namentlich ist eine genaue Meldung über alle Vorfallenheiten bei der Rückkehr von einer jeden Dienstesverrichtung und nach der Ausführung eines Kranken- transportes denselben zu erstatten. 28. Vor dem Abgehen zu einer Dienstes- ! Verrichtung hat sich der Führer zu über- j zeugen, ob auf nichts vergessen wurde, was ; dem bezüglichen Falle gemäss als nöthig i erscheint. j — 93 — Auch die Krankentransportwagen sind nach der Rückkehr von einem Transporte durch den Führer zu besichtigen, ob nicht an demselben Etwas fehlt oder beschädigt wurde, desgleichen sind die Sanitätskasten und Sanitätstaschen nach jedesmaligem Gebrauche durch den Führer genau zu untersuchen ; Alles muss in Stand gesetzt, gereinigt und das allenfalls Fehlende darin gleich ersetzt werden. 29. In einem zu dem Zwecke der Einschreibung des Ortes, nach welchem sieh die Sanitätsmänner begeben haben, in der Sanitätsstation aufliegenden Register hat der jeweilige Führer der Sanitätswache diese Angaben genau zu verzeichnen. Dasselbe gilt von jeder anderen kurzen Entfernung in sehr dringenden Berufs- oder Familiengeschäften, welche ebenfalls nur ausnahmsweise, daher höchst selten vom Führer der Wache zu bewilligen ist, inso- ferne kein Ersatzmann für den sich Ab- sentirenden eintritt. 30. In Ausnahmszeiten oder unter dringenden Dienstesverhältnissen, wo ein unbedingt e r P e r m a n e n z d i e n s t der Sanitätswachen sich als nöthig herausstellt, darf kein Wachmann die Sanitätsstation verlassen. 31. Es wird stets dann dafür gesorgt, dass die Kost in der Station gereicht wird' oder dass mittelst der mobilen Küchenwagen der Wiener Freiwilligen Rettungs- Gesellschaft dreimal des Tages warme, gute Hausmannskost (Menage) bereitet und dieselbe den freiwilligen Sanitätsmännern 94 gratis zugänglich gemacht werde. Auch für das nöthige Service wird hierbei die Gesellschaft die Sorge übernehmen. 32. Sollten an einem von jeder anständigen Restauration entfernten Orte Sanitätsstationen errichtet werden, so tritt ebenfalls l die Ausspeisung durch die Gesellschaft, beziehungsweise die Zufuhr der Mahlzeiten durch die Küchenwagen ein. ? 33. Auch im Mobilisirungs- und im Kriegsfälle (siehe die organischen Bestimmungen vom 2. December 1882) werden die Sanitätsmannschaften und die P. T. Herren Aerzte der Gesellschaft in den exponirten Sanitätswachen, auf den Eisenbahnhaltstationen etc. aus den ambulanten Küchen der Gesellschaft ohne jedes Entgelt er- nährt werden. 34. Nachdem die Sanitätsstationen ordnungsmässig bezogen worden sind, haben der die Wache übergebende, sowie auch der die Wache übernehmende Führer die Uebergabe und Uebernahme des Dienstes im Berichte an die Centrale zu unterschreiben. Im Winter darf vor 11 Uhr und im Sommer vor 12 Uhr Nachts sich Niemand zu Bette begeben. > Im Sommer muss um 6 Uhr, im Winter j um 7 Uhr Morgens das Wachzimmer auf- ; geräumt und gereinigt sein. ^ Nur die Fussbekleidung, dann der Oberrock und die Weste, sowie die Cravate dürfen ; beim Schlafengehen abgelegt werden. | 35. Es ist stets im Be richte an die j Centrale zu bemerken, ob nach dem in der ; Wachstube aufliegenden Inventar nichts j 95 & verloren gegangen, gebrochen oder verdorben worden ist. Der Führer hat die Sanitätskasten und Sanitätstaschen nach ihrem Inhaltsverzeichnisse, auch wenn dieselben während seiner Führung nicht gebraucht worden wären, wenigstens einmal genau zu prüfen, ob darin Alles vorhanden ist. Alle Samstage sind die Sanitätsdiener verpflichtet, das gesammte Sanitätsmaterial in den Sanitätsstationen und alle vierzehn Tage auch jenes in den Remisen zu reinigen und zu revidiren. 36. Die Herren Freiwilligen werden ersucht, mit dem Gaslichte, den hierfür bestimmten Leuchtapparaten, den Kerzen, Laternen, Cigarren und Zündhölzchen sorgfältig umzugehen. Jede Gasflucht ist sogleich zu beheben. In die Oefen ist nur reines Brennmaterial und sonst Nichts zu legen, auch dürfen dieselben nicht überheizt werden. Auf die Oefen, auf die Tische und Stühle sind nie die Kopfbedeckungen, Oberkleider oder Stöcke etc. zu legen. Die Wärmetemperatur in den Sanitätswachstuben ist im Winter nicht über 12° R. zu halten. Für jeden durch die Schuld der Sanitätsmannschaft entstandenen Schaden oder Verlust bleibt die jeweilige Sanitätsmannschaft und ihre Führer der Gesellschaft haftbar und verantwortlich. 37. Es erscheint hier fast überflüssig, anzudeuten, dass bei der Wichtigkeit der Erhaltung aller mobilen und stabilen Objecte in den Sanitätswachstuben die grösste Schonung, Pflege, Reinlichkeit, sowie Vorsicht bei dem Gebrauche derselben zur strengsten Regel gemacht werden. Auf den Fassboden darf man nicht herumspringen, auch darauf keinen Kehricht i werfen, noch darf Tinte auf denselben aus- | geschüttet werden. < 38. Das Entlehnen von was immer für einem Gegenstand aus den Sanitätswachstuben ' ist selbstverständlich auf das Strengste unter- f sagt und findet somit auch auf die dort aufliegenden B ü c h e r, Landkarte n und Z e i- j tun gen etc. seine vollste Anwendung. 39. Es ist durchaus diensteswidrig, aus ( den Sanitätskasten oder Taschen, wenn es nicht der Sanitätsdienst nothwendig macht, oder der Arzt anordnet, einzelne oder alle Gegenstände auszuheben, Verbandpackete zu öffnen, Medicamente zu kosten oder aus den Flaschen und Büchsen etc. kleinere Partien derselben zu entnehmen, die Instrumente aus den Etuis zu heben und zu berühren u. s. w. Jedes Ansuchen um das Herleihen oder Schenken von was immer für einem Sanitätsmateriale, sowie von Bandagen, Schienen, Medieamenten, Verbandzeug etc. ist auch gegenüber dem Publicum abzuweisen. 40. Auf solche Weise behandelt, würden in wenigen Tagen die Sanitätskasten, Taschen und ihr Inhalt gänzlich unbrauchbar gemacht : werden. Nach jedem Gebrauche ist der Inhalt in der Sanitätstasche mit dem Verzeichnisse zu vergleichen und alles Fehlende sogleich zu | ersetzen und die ganze Tasche oder der j Sanitätskasten in gehörige Ordnung zu setzen. > Ueberhaupt sind diese Sanitätskasten nur zum Gebrauche der P. T. Herren Aerzte bestimmt und nur von diesen zu öffnen und ihr Inhalt in Gebrauch zu setzen. Die Sanitätstasche, die Transport wagen und die Tragbah ren sind der eigentliche und einzige Hilfsapparat für die freiwilligen Sanitätsmannschaften und die Sanitätsdiener. 41. Nachdem die Sanitätswaelie bezogen wird, steht ihre Mannschaft permanent sowoh 1 z ur Nacht zeit, a 1 s tagsüber im Dienste, nicht etwa aus dem vermeintlichen und eitlen Grunde, „auf dass ein Unglücksfall während dieser Zeit stattzufinden habe“, sondern zu dem höchst wichtigen Zwecke, „auf dass uäm 1 ich dieselbe Wache stets da sei oder disponirt werden kann, wenn sich ein U n g 1 ü c k s f a 11 e r e i g n e t und ihre Mitwirkung hierbei n ö t li i g ist, oder die Wache von der compe- t e n t e n Behörde hie r z u r e q uir i r t w ir d“. Es entfällt daher von selbst jeder Grund zum Philosophiren über eine allenfallsige l J n t h ät i g k e i t im Dienste, den Mangel an Gelegenheit zu einer A ct ion, die Klage über die Langeweile u. s. w. Noch weniger ist aus ähnlichen Gründen der Schluss zulässig: „weil schon lange Nichts v o r g e f a 11 e n ist, überhaupt Nichts vor fallen wird“, und sonach sich allein deswegen einzelne Sanitätsmänner der Sanitätsstation, auch ohne Nachtheil für den Dienst, von der Wache entfernen können. 7 98 Würde beispielsweise ein Sickerkeits- posten, eine Sehildwache etc. solchen platonisch e n B e t r a c h t u n g e n Gehör schenken, so wäre jede Fürsorge für die Sicherheit von Personen, Hab nnd Gut etc. für die gesammte Bevölkerung gefährdet. * 42. Nun muss sich aber jeder Wehr- mann oder jede Sanitätswache der Wiener j,, Freiwilligen Bettungs-Gesellschaft einem i m f Dienste aufgestellten Militärwach- | posten in Bezug auf Befolgung der dem- 1 selben, vorgeschriebenen Dienstesvorschriften $ und der Disciplin gleichstellen. ] 43. Es ist demgemäss schicklich, wenn j die freiwillige Sanitätswache militärische oder | andere Würdenträger in Uniform (beim Be- j gegnen im Dienste) nach militärischer Weise begrüsst, d. h. salutirt. indem der ] Sanitätsmann oder sonstige Wehrmaim an j den Schild der Kopfbedeckung die rechte j Hand erhebt. | Desgleichen ist es selbstverständlich, ; dass die Herren freiwilligen Sanitätsmänner ) und auch die Sanitätsdiener beim Begegnen | eines Mitgliedes des Aetiöns-Comites der Ge- ) Seilschaft — wenn die Herren Freiwilligen oder ; die Diener im Dienste sind — stets sich bei ^ denselben melden. Dies jedoch nicht während der Besorgung von Krankentransporten. I 44. Unter einander haben selbstverständ- s lieh die Herren freiwilligen Sanitätsmänner | oder Wehren im Dienste zu salutiren. I Die Sanitätsdiener und Kutscher j sind übrigens auch verpflichtet, jeden freiwil- | ligen Sanitätsmann im Dienste zu salutiren 1 und sich gegen denselben stets wie gegen ! einen ihrer Vorgesetzten zu benehmen. Demgemäss muss auch das Benehmen der Herren Freiwilligen Sanitätsmänner gegenüber den Sanitätsdienern und Kutschern eingerichtet sein. Die Kopfbedeckung wird im Freien im Dienste nie abgenommen. Es ist daher ein Grossen durch Abnehmen der Kappe nicht zulässig, da auch diese Art des Griissens i m Dienste nicht mannhaft erscheint. 45. Alle m ü n d 1 i e h e n Meldungen sind auch in militärischer Stellung und nach knapper Soldatenart und nicht etwa in der breiten Weise einer langathmigen Erzählung abzugeben. Schriftlic he Meldungen sind gleichfalls sehr e i n fa e h u n d k n a p p, ohne jede Phrase oder u n n ö t h i g e n Zusatz ab- ziifasseii. 4G. Es wird von selbst vorausgesetzt, dass jede Art von Zwist und Streit, vorlautes Beden oder Schreien, das Hervorrufen von Scenen aller Art, sowie politische Dis- c u s s i o n e n und M e i nu n g s v e r s e h i eden- li eiten über sensationelle Tagesereignisse, auch über Religion und Oon- fessionen, dann Personaldifferenzen. welche zu Missverständnissen oder Zank führen könnten, während jeder Dienstzeit strenge vermieden werden. 47. Sollte w i d er j e d e s E r w a r t e n ein ähnlicher Fall dennoch Vorkommen, so hat der Führer der Sanitätswache Alles anzu- wenden, um die Streitenden rasch zu versöhnen und im Falle ihm dies nicht gelingen sollte, und die Buhe nicht herstellbar wäre, die 100 I «ogJ eiclie Ablösung der 'Streitenden zu veranlassen. 48. Jeder Streit während d e s Dienstes, sowie die Nichtbeachtung des äussersten Anstandes und der strengsten Nüchternheit im Dienste wird als ein Disciplinarvergehen betrachtet, und hat nach Umständen das sog 1 eiche Streichen der betreffenden Mitglieder aus den Listen der Gesellschaft zur Folge. 49. Kartenspiele jeder Art, das A b h a 11 e n von Gelagen. Feiern v o n Festen, der Besuch von Frauen, sowie lärmende Spiele, sind im Sanitätswachdienste gänzlich unzulässig und disciplin- widrig, daher strengstens untersagt. Während des Tages, no-ch mehr aber zur Nachtzeit soll stets die grösste Buhe in der Sanitätsstation herrschen. Dawiderhandelnde werden ohne jedes weitere Aviso aus den Listen der Gesellschaft gestrichen. Auch m ä u n 1 i c h e B esuclie von A n- verwandten oder Freunden sind allein schon wegen des sehr beschränkten Baumes in der Sanitätsstation nur in höchst Seite n e n F ä 11 e n und a u f s e h r k u r z e Z e i t zulässig. Man setzt eben voraus, dass — abgesehen aller zwingenden Nothwendigkeit — für die kurze Zeit von vierundzwanzig Stunden die sich zum Wachdienste freiwillig gemeldeten wirklichen activen Mitglieder der Gesellschaft das kleine Opfer eines kurzen Entsagens der fainitialen und socialen Freude n im Interesse der Gesammt- * 'f 101 beit und des wichtigen Sanitätsdienstes wegen, der denselben an vertrant wurde, gerne zu bringen bereit sein werden. Insbesondere wird, wenn in der Sanitätsstation Hilfsbedürftige sich befinden, daran erinnert, dass dann Besuche selbst von aetiven Mitgliedern, unzulässig sind und schon des Corpsgeistes wegen strengstens vermieden werden müssen. 50. Die stabilen und mobilen Gegenstände, welche sich auf der Sanitätsstation vorfinden und ihre intaete Erhaltung werden der sorgsamsten Obhut der jeweiligen, die Wache beziehenden freiwilligen Sanitätsmannschaft, sowie auch der Obhut aller Besucher wärmstens empfohlen. Für jede muth- willig herbeigeführte Beschädigung oder einen Verlust wird der daran Schuldtragende, oder wenn sich Niemand hiezu bekennt, die betreffende Sanitäfswachmannschaft zum Ersätze verhalten. Aus diesen Gründen ist namentlich auch das Hutschen mit den Stühlen oder Kraftübungen mit denselben etc. strengstens untersagt. 51. Die Dienstesbücher und die Bibliothek, sowie alle sonstigen Utensilien und das Transportmaterial der Sanitätsstation sind bestens zu schonen und in gutem Stande zu erhalten. 52. Namentlich wird vor jeder Beschädigung oder ungeschickten Handhabung mit dem Telephon, der Wasserleitung und des Gasometers, sowie aller Möbeln nochmals ernstlich gewarnt. Das Ventiliren der Fenster und das Erhalten einer guten Luft in den Sanitätsstuben wird 102 sowohl im Interesse der Sanitätswache, aber noch mehr in Rücksicht auf die Kranken, die dahin gebracht werden, wärmsteus empfohlen. Auch ausserhalb der Sanitätsstationen ist die grösste Reinlichkeit geboten. Yor dem Eintritte in dieselben wird ersucht, bei kothigem Wetter auf den aufgestellten Kothbiirsten die Beschuhungen sorgsamst zu reinigen, Röcke, Regenschirme und Stöcke oder Paquette sind auf die hiefiir bestimmten Orte zu legen, die Oberkleider und Kopfbedeckungen aber in dem Kleiderschranke aufzubewahren. 53. Oie Freiwilligen wollen nie vergessen, dass sich dieselben in einer Sanitätsstation befinden und daher die Luft in derselben möglichst rein erhalten werden muss, um den dahin gebrachten Kranken nicht schädlich zu werden. Sie werden sich daher gewiss im Interesse des Sanitätsdienstes zeitweise auch freiwillig einen Abbruch beim Tabakrauchen auferlegen, um nicht die Sanitätsstube in ein Kaffeehaus oder in ein Rauchzimmer umzuwandeln, was, wenn nur die drei Personen, die Wache halten, fo r tg e s e t z t Tabak dampfen, unausbleiblich eintreten müsste. 54. Beim Beziehen, sowie bei der Ablösung der Sanitätswache, bestätigen, wie schon erwähnt.wurde, die „Führer“ in dem aufliegenden Berichte an die Centrale die richtige Uebergabe und Uebernahme. Allenfallsige vorkommende Anstände sind dabei sogleich im Berichte an die Centrale s p e c i e 11 zu bezeichnen. 55. An Dienstbüchern liegen in den Sanitätsstationen die nebengenannten auf: i i -T" > 103 a) Der Bericht an die Centrale über den Wachedienst und die Bereitschaft. (Siehe im Anhänge Formular A.) (Dieser Bericht ist alle Tage um 8 Uhr Morgens durch den Sanitätsdiener in die Centrale zu bringen.) b) Die Dienstes-Repartition für den Wach e- dienst. (Siehe im Anhänge Formular B.) c) Die Dienstes-Repartition für die Bereitschaft. (Siehe im Anhänge Formular 0.) (I) Das Journal für den Wachedienst. (Siehe im Anhänge Formular D.) e) Das Avisobueh zum Zweck des Be- rufens der Aerzte. (Siehe im Anhänge Formular E.) f) Das Buch für die ärztlichen Berichte. (Siehe im Anhänge Formular F.) g) Das Register über die zeitweiligen Abwesenheiten der Sanitätswachen. (Siehe im Anhänge Formular G.) h) Das Zustellungsbuch von Berichten und Verständigungen an die Centrale, die Herren Aerzte und die Behörden, sowie einzelne Personen. (Siehe im Anhänge Formular H.) i) Das Einschreibebuch für hohe Besucher, dann für die Herren Aerzte, Mitglieder der Gesellschaft und alle Organe oder Behörden. (Siehe im Anhänge Formular I.) Je) Das Adressenbuch für das Einträgen von den Namen und den Wohnorten der in den Sanitätsstationen verkehrenden Personen. (Formular K.) l) Die Meldzettel an die Spitäler und die Behörden. (Formular L.) m) Das Vormerksbuch der Krankentransporte. (Formular M.) 104 n) Die beiden Cassabücher über die er- folgten Einnahmen. o) Das Buch zum Einträgen der Ausgaben. p) Das Buch über die aus der Apotheke geholten Bedürfnisse und die vom Bandagisten geholten Verbandstoffe oder andere Utensilien. q) Das Verzeichniss der Simulanten. r) Das Vormerkungsbuch über die im äusseren und inneren Dienste mit der Gesellschaft im Verkehr kommenden k. k. Herren Sicherheits wachmänn er. s) Der Katalog der Bibliothek. (Formular N.) f) Die Vormerkszettel zur Ausführung der Krankentransporte. 56. Da keines der eben genannten 1) i e n s t e s b ü c h e r überflüssig, sondern alle unbedingt nothwendig sind, so ist anzunehmen, dass dieselben von der Sanitätswache, namentlich den Führern, stets ordentlich geführt und rein erhalten werden. üeberhaupt sind Pünktlichkeit, Reinlichkeit und Ordnungssinn eine der Oardinal- bedingungen für eine Sanitätsstation. 57. Sowohl der die Sanitätswache übernehmende Führer als auch die beiden dort im Dienste stehenden freiwilligen Wachmänner haben stets sogleich nach Antritt der Wache in den Rapportbüchern und dem Register für Krankentransporte die jeweiligen Vorfallenheiten des verflossenen Tages genau durchzulesen, um fallweise von Allem in Ivenntniss zu sein oder um die Vormerkungen späterhin auszuführen und darüber den Behörden, dann auch dem 105 f . 1 - r k. I Publicum die nöthigen Auskünfte ertheiJen zu können. Auf besondere Ereignisse oder Weisungen (das im Cassabuche fallweise befindliche Geld) hat der die Sanitätswaclie übergebende Führer seinen die AVache übernehmenden Kameraden ordnungsgemäss aufmerksam zu machen. 58. Jeder freiwillige Sanitätsmann, welcher zum ersten Male die Sanitätswaclie bezieht, hat den Führer zu ersuchen, ihn mit dem Inhalte aller Dienstesbücher, sowie den sonstigen Gepflogenheiten in der Sanitätsstation und beim Wachdienste bekannt zu machen. Auch die Sanitätskasten, die Sanitätstaschen, * das Transportmaterial u. s. w. ist demselben von dem Sanitätsdiener unter Leitung des Führers vorzuweisen und jeder Gebrauch, sowie die Hantirung mit denselben zu erklären. Die freie Zeit während des v i e r u n d z w a n z i g s t ü n d i g e n Sanitätsdienstes lässt es leicht zu, dieser wichtigen Aufgabe, welche für die pünktliche Ausführung der freiwillig übernommenen Pflichten dringend noth wendig erscheint, zu entsprechen. 59. Das Einüben und die Handhabung mit dem Sanitäts - Transportmateriale, das Studium der Dienstesvorschriften und die mannigfache Belehrung, welche die ausgewählten Bücher der Bibliothek in den Sanitätsstationen bieten können, sind ein sehr wohl zu beachtender Zeitvertreib für die Sanitätsmannschaft und der beste Schutz gegen die gefürchtete Langeweile oder das leider oft häufig genug beliebte Miissigsein. 106 60. Die Pflichten der Sanitätsdiener und Kutscher der Gesellschaft sind durch sehr bestimmte m ün d 1 i c h e Instructionen geregelt. Die activen freiwilligen Mitglieder werden ersucht, die vielseitigen und heiklen Dienstesleistungen dieser Diener durch ein urbanes Benehmen denselben zu erleichtern. Es wäre begreiflicherweise nicht mit der Bildung der Erziehung und dem noth wendigen Ta etc der freiwilligen Herren Sanitätsmänner zu vereinbaren, wenn sieh dieselben bei Meinungsverschiedenheiten in einen Wortwechsel oder gar in einen Streit mit den für seine Dienste entlohnten Sanitätsdiener einlassen würden. Andererseits sind die Sanitätsdiener verpflichtet, stets mit zuvorkommender Artigkeit und genauer Pünktlichkeit sich den Anordnungen des Führers und der freiwilligen Sanitätsmänner im freiwilligen Sanitäts- und im Wach-, so wie im Transportdienste in Allem zu fügen und unter strengster Beobachtung der Dienstesvorschriften sieh nur dann mit Buhe und Taet 'Vorstellungen zu erlauben, wenn eben die Herren freiwilligen Sanitätsmänner den Reglements oder einer fall- w eise gegebenen s p e c i e 11 e n Weisung des Schriftführers oder seines Stellvertreters entgegenhandeln sollten. Jede Beschwerde ist fallweise dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter, auch dein die Inspection haltendem Arzte in Vortrag zu bringen. Die Sanitätsdiener sind insbesondere verpflichtet, von allen Vorfällen im Dienste (bei 107 Tag und bei Nacht) dem Führer der Station genaue Meldungen zu erstatten. Auch die genaueste Ordnung und Reinlichkeit ausserhalb und innerhalb der Sanitätsstationen, dann die Instandhaltung des Sanitätsmaterials, dessen manuelle Oompleti- rung ist den Sanitätsdienern besonders strenge aufgetragen. Alle Bedürfnisse oder Ergänzungen an Material jeder Art mit Einschluss von Reparaturen müssen von den hiefiir eigens bestellten freiwilligen Sanitätsmännern in die hierfür aufgelegten Bücher eingetragen, und bevor dieselben zur Ausführung oder zum Einkäufe gelangen, vom Schriftführer, seinem Stellvertreter oder dem die Inspection haltenden Arzte schriftlich gebilligt und angewiesen werden. Der Führer, die Sanitätsmannschaft und auch die Sanitätsdiener haben allein das Recht, jene Briefschaften zu eröffnen, welche ihre persönliche Adresse tragen, und auch nur jene Gegenstände zu übernehmen, welche ihnen angehören. m m inneren und äusseren freiwilligen Sanitätsdienst. i-n : :j?M (HP,'"**. mm Besondere Dienstesvorschriften für den innei’en und äusseren freiwilligen Sanitätsdienst, 1. Allen nach den Sanitätsstationen gebrachten, auf der Gasse plötzlich Erkrankten oder Verunglückten oder sich selbst dort einfindenden Verletzten, dann von einem wirklichen plötzlichen Unwohlsein Befallenen, ist sogleich die erste Hilfe zu leisten. Diejenigen, welche nicht in die eben erwähnte Kategorie gehören, sind an einen Arzt zu weisen, und ist überhaupt nin eine Ordination, Bath oder Medication, noch weniger eine Arzneianweisung ohne eine ärztliche Anordnung in der Sanitätsstation zulässig. Bei allen Arten von Erkrankungen oder von Verletzungen (ob ausserhalb oder innerhalb der Sanitätsstationen) wo Gefahr im Verzüge sich herausstellt, und kein Arzt dabei intervenirt, ist der Patient rasch transportfähig zumachen und dem Spital zur weiteren Behandlung zuzuführen. Selbsverständlich muss bei Blutungen die (Jornpression ausgeübt im d bei Fractureii der verletzte Gliedmasse exten- dirt und fixirt werden. Die Sanitätsstation ist nur für die e r s t e H i I f e b e i p 1 ö t z] i ch en Unglücks- ; fällen erriclitet und eingerichtet worden. Ein Ambulatorium für Verletzte oder Kranke darf dort unter keiner Bedingung vorausgesetzt oder geduldet werden. ; Simulanten sind genau von wirklich | der ersten Hilfe Bedürftigen zu unterscheiden I und strenge abzuweisen. Das speciell in ' der Sanitätsstation hiefür aufliegende Register j über ihre Namen, Wohnort und die angeb- j liehen Krankheiten ist genau zu führen. J Desgleichen sind Unter Stands! ose und Betrunkene, insofern dieselben keine frische Verletzung erlitten haben, oder von einer plötzlichen Erkrankung auf der Gasse überrascht wurden, in der Sanitätsstation w e d er aufzunehmen, noch zu laben. Sollten dieselben sich selbst oder anderen .gefährlich erscheinen oder unzurechnungs- ; fähig sein, dann auch sich störend benehmen j oder fallweise, wenn sie unterstandslos sind, | nicht freiwillig entfernen wollen, so müssten ; dieselben der nächsten Sioherheitswachstube j übergeben werden. j 2. Die Sanitätswache in den Sanitäts- I Stationen hat daher den Hauptzweck, bei Tag i und bei Nacht, bei allen nach den Sanitätsstationen gebrachten oder sich anmeldenden' Hilfsbedürftigen, dann bei den auf öffentlichen ; Gassen, in Gewölben, in Fabriken, in öffent- 1 liehen oder Privatanstalten und Gebäuden, i auf Eisenbahnen (auch im Mobilisirungsfalle oder in Kriegszeiten) im Gebiete der Stadt Wien und ihrer Polizei-Rayons Vorkommen- j 113 den plötzlichen Unglücksfällen aller Art, schnell und sachgemäss die erste Hilfe zu leisten. o. Um in allen unter §. 2 angegebenen Fällen im äusseren Sanitätsdienste jedem Rufe der Behörde, sowie des Einzelnen unbedingt Folge leisten zu können, muss man über den Umfang des Unglücksfalles und die näherenUmstände wenigstens theilweise unterrichtet sein, um dann auch demgemäss die nöthigen Anstalten treffen zu können. Es muss daher der Führer der Sanitätswache von der die Hilfe requirirenden Partei so rasch als möglich eine kurze Darstellung der Sachlage abverlangen. 4. Nicht in grösster Eile, Hast oder Ueberstürzung, ohne die Ausdehnung des Unglückes zu kennen, noch über den Zweck.und die Ziele der Hilfeleistung klar zu sein, darf die Sanitätsmannschaft zu ihrem Dienste detaehirt wrnrden, sondern im klaren Bewusstsein dessen, was von derselben jedesmal verlangt werden kann, und auch mit soldatischer Ruhe, sowie mit kalter, wohlüberlegter Entschiedenheit trete stets die Sanitätswache an ihren Dienst. 5. Der Vor- und Zuname und Wohnort derjenigen Peison, welche auf der Sanitätswache eine Anzeige macht oder dieselbe um eine Hilfeleistung angeht, ist jedesmal in das in den Sanitätsstationen auf liegendeA dr essenbuch für die in derselben Sanitätsstation verkehrenden Personen, sowie in das Meldebuch an die Centrale, sogleich einzutragen. Auch der Gegenstand des Begehrens oder der Anzeige ist hierbei schrift- 8 114 lieh, der Adresse in Kürze anzureihen. Es ist somit die hier angeführte Anfrage und Verzeichnung stets der erste Act des Führers wenn eine Partei die Sanitätsstationen betritt. 6. Ist es aber ein Organ der k. k. Sicher- heitswaehe oder des städtischen Magistrates, ' oder was immer für eine andere amtliche Person, oder das k. k. Militär, welche ein ; Begehren an die Sanitätsstationen stellen, r oder von einem Unglücksfalle die Mittheiiung machten, so ist auch dann die Bestimmung des vorstehenden Punktes 5 einzuhalten. Von den Sicherheitsmännern ist nur die j Nummer ihres Dienstzeichens oder der j Name zu notiren und in das eigens hiefür aufliegende Büchlein stets genau einzu- i tragen. j 7. Die Bestimmungen der vorstehenden j Punkte 5 und 6 sind um so wichtiger, weil einerseits da dur ch Missbräuche jeder Art möglichst hintangehalten werden, andererseits aber auch allenfallsige später noth- wendige Zeugenaussagen des T h a t- bestandes gesichert bleiben. 8. Nach der Ausdehnung des Falles entsendet der Führer der Wache entweder einen oder zwei Sanitätsmänner und ‘ stets einen Sanitätsdiener mit dem entsprechenden Sanitätsmaterial an den Unglücksort, oder ordnet gleichzeitig das Rufen eines Arztes oder auch mehrerer Aerzte und das Entsenden des Tra n spo r t wagen s an ; Arzt und Wagen haben dann an den Ünglücks- ort so rasch als möglich abzugehen. 9. Wenn Gefahr am Verzüge ist, und es sich um das Erhalten eines oder mehrerer 115 Menschenleben handelt, dann auch bei grösseren Unglücksfällen und bei Massenunglücken, sendet der Führer unverzüglich alle disponibeln Aerzte, freiwillige Sanitätsmannschaft und Sanitätsdiener der Station mittelst Ambulanz wagen und mit dem nöthigen Sanitätsmaterial nach dem That- orte. auf dass dort eine oder mehrere fliegende Ambulanzen rasch aufgestellt in Thätigkeit treten können. Auch sind sogleich je nach Bedarf noch mehrere Aerzte zumeist aus den grossen Spitälern, namentlich aber Aerzte, welche Ehrenmitglieder der Gesellschaft sind, in solchen Fällen (per AVagen) herbeizurufen. Für alle Fälle von Verletzungen sind Chirurgen zu Bathe zu ziehen oder zu rufen. Alles Dieses hat auch bei jedem grossen Brande, bei Einstürzen, bei Unglücksfällen auf Eisenbahnen, sowie Katastrophen was immer für einer Art, welche innerhal b des Po 1 izei-Bayons vonWien signali- sirt wurden, sogleich in Wirksamkeit zu treten. Bei U e b e r s c h w e in m u n g s g e f a h r sind ebenfalls solche ,,volaute Ambulanzen“ auf AAUmsch der Behörden zu errichten. Auch können bei einem Massenunglücke mit den übrigen auf den S t a t i o n e n und in den Magazinen der Gesellschaft vorhandenen Trag mittel n im Kothfalle Dienstmänner versehen und an den Thatort der Katastrophe per AVagen sogleich, jedoch stets unter Führung eines Freiwilligen gesendet werden. 10. Der Führer selbst verlässt aber nie die SanitätsStation, sondern. 8 * 116 benützt unterdessen Dienstmänner, die derselbe von der nächsten Strassenecke her- . beiruft, für die allenfalls mitterweile dort vorkommenden Transporte, wenn nicht zufällig sich in der Sanitätsstation befindliche oder herbeigeholte Sanitätsmänner sich demselben zur Disposition stellen können. Die in der Sanitätsstation (I. Fleischmarkt 1) ad hoc einquartierten Herren freiwilligen Mediciner sind bei jeder solchen Vor- fallenheit, sowie überhaupt, wenn ein Ersatz an Mannschaft benöthigt wird, durch die am Eingänge in die Sanitätsstation angebrachten Klingeln (ob bei Tag oder bei Nacht) zu rufen, um je nach Bedarf den Dienst zu übernehmen, oder an die Unglücksstätte rasch abgehen zu können. Desgleichen sind bei jedem Bedarfsfälle alle im Hause der Sanitätsstation bequar- tierten Sanitätsdiener durch die Klingel zum Dienste herbeizurufen. Dasselbe gilt von dem auch dort wohnenden Herrn Inspectionsarzte. Der Schriftführer-Stellvertreter ist gleichfalls sogleich herbeizurufen und vor Allem sogleich dem Schriftführer der genaue Bericht zu erstatten und derselbe um seine weiteren Dispositionen anzugehen. 11. Es ist hieraus ersichtlich, dass die Sanitätsstation nie ihres Führers entbehren darf und stets mit — wenn auch impro visirter — Mannschaft versehen bleiben muss. 12. Zum Herbeirufen der Aerzte oder zu dem Holen von grösseren Verstärkungen der Sanitätswache, dann zu Botengängen bei dringenden Meldungen bedient 117 sieh der Führer, wenn Gefahr im Verzüge liegt, stets der Boten in Fiaker-Fahrzeugen, in allen gewöhnlichen Fällen aber der Dienstin ä n n e r. Alle Ausgaben für solche Ausnahmsfälle verrechnet der Führer in demMeldungs- und im Ausgabenbuche. 13. Auf den Sanitätsstationen stehen immer Tag und Nacht Krankentransportwagen mit Bespannung in Bereitschaft. Bei allen Fällen, wo aber sehr dringe nd Hilfeleistungen oder ein Transport (namentlich auch zur Nachtzeit) eiligst aus geführt werden muss, und wo die in den Stationen permanent angespannten oder remisirten Krankentransportwagen anderwärts schon in Verwendung stehen, lässt der Führer einen am Platze stehenden .Mieth- wagen rufen. Dieser muss womöglich ein bequemer Landauer sein, um den zu transportirenden Kranken oder Verletzten auch in gestreckter Lage weiter bringen zu können. Das in der Station vorräthige Einsatzstück für liegende Kranke wird dann in den "Wagen eingestellt. 14. Der Miethkutscher wird nach der Taxe und per Stunde oder per Fahrt, je nachdem er benöthigt wurde, bezahlt, und der bezahlte Betrag von dem Führer ordnungs- mäs sig, wie oben bezeichnet wurde, verrechnet. Alle, übrigen Vorschriften über den K r a n k e n tr a n s p o r t sind in einem eigenen Capitel dieser Dienstesvorschriften enthalten und daher dort nachzulesen. 15. Es ist hinsichtlich des Punktes 9 hier nothwendig, zu wiederholen, dass sich — 118 der Führer über das thatsächliche Be- diirfniss einer grösseren Hilfeleistung vergewissern muss, indem ihm hierüber entweder von seinen eigenen freiwilligen Sanitätsmännern die Meldung zukam, oder die Organe der Behörden eine solche ausserordentliche Hilfe als wünschenswerth bezeichnet haben. 16. Bei grossen Ereignissen, besonderen Ungiücksfällen, sehr grossen Bränden oder Katastrophen sind auch per Wagen der Herr Gründer und der Präsident, sowie der Yice- Präs ident und die sämmtlichen Herren Mitglieder des A c t i o n s - 0 o m i t e s (die Wohnorte derselben sind im Adressenbuche der Sanitätsstation verzeichnet) sogleich von der Yorfallenheit zu avisiren. 17. Der Schriftführer und sein Stellvertreter, sowie die Inspektion haltenden Aerzte sind zu allen Stunden des Tagesund der Nacht, in allen Fällen, wo Gefahr im Verzüge liegt, oder wo es sich um wichtige Dispositionen handelt, sogleich per Telephon oder per im Wagen fahrende Boten aufzusuchen und von dein bezüglichen Falle durch eine kurze Meldung zu verständigen. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für alle grösseren oder Massenunglücksfälle, Brände, Ueberschwemmungen, Eisenbahn- und anderen Katastrophen. Da es in den Stationen ohnedem regelmässig bekannt ist, wo sich der Schriftführer oder sein Stellvertreter und die die In- spection haltenden Aerzte befinden, so kann 119 auch fallweise von den Telephon-Einrichtungen in der nächsten Umgebung des Unglücksfalles Gebrauch gemacht werden, um dieselben zu rufen oder zu verständigen. Führer oder Sanitätsmänner, welche es bei dringenden und wichtigen Fällen versäumen, den Schriftführer oder seinen Stellvertreter und auch die Inspections-Aerzte rechtzeitig zu verständigen, werden ohne jedes weitere Aviso aus den Listen der Gesellschaft gelöscht. 18. Alle solche Meldungen, insoferne sie schriftlich erfolgen, sind, wie schon erwähnt wurde, in knapper Form zu fassen, und da die Meldezetteln der Sanitätsstation einen Durchstich haben, so ist auch eine 0 o p i e jeder M e 1 d u n g zum B e h u f e der Controle stets im Meldebuch auszufertigen und dort zu belassen. 19. Bei allen Fällen, welche ihrer Natur nach zu polizeilichen oder gerichtlichen Erhebungen Anlass geben könnten, namentlich bei allen schweren oder tödtlichen Verletzungen von fremder Hand oder Katastrophen jeder Art, ist — nebst der so- gleichen telephonischen Meldung — auch an das, 1. k. k. Stadt- oder Haus-Com- missariat der Polizei - Direction mit möglichster Genauigkeit: a) der Thatort; b) der Vorfall; c) Vor- und Zuname der Personen; d) das Alter; e) der Wohnort; f) die Beschäftigung; g) .die Art der Verletzung oder Erkrankung; h) der Ort, wohin der Betreffende gebracht wurde; i) die Effecten, welche bei demselben gefunden wurden, im Meldezettel anzugeben und durch Boten 120 (und Zustellungsbuch) bei Tag- oder Nacht * zu übersenden. Die Effecten sind stets gleichzeitig mit ^ dem Meldezettel auch dem k. k. Polizei-Com-, ^ missariate zu übergeben. J Alle Yorfallenheiten, bei welchen die Organe der Gesellschaft interveniren, inso- ferne sich dieselben in öffentlichen Orten (d. h. Gassen, Plätzen, Gewölben, Gasthäusern, Aemtern, Kanzleien, Werkstätten, Theatern, Bahnhöfen etc.) ereignet haben, oder auch eclatante Fälle in Privathäusern, sind gleichfalls der Polizeibehörde zu melden. E Der Thatort, die Stunde des ein- if getretenen Unglückes und Z e i t ang a b e, wann nämlich der Fall den Sanitätsstationen gemeldetwurde, so wie die Art des Unglücks- falles und was vom Führer schon verfügt |' ; wurde, ist bei solchen Gelegenheiten stetsgenau A zu melden und gleichzeitig anzugeben, was j noch benöthigt wird. 20. Gewöhnliche Yorfallenheiten werden, wie schon erwähnt wurde, um 8 Uhr Morgens an die Centrale mit dem jeweiligen an dieselbe Centrale zu sendenden Berichte gemeldet. 21. Der Umkreis, auf welchem sich die Sanitätswache der bezüglichen Sanitätsstationen in der inneren Stadt und den Vorstädten des Polizei-Rayons zu beschränken hat, ist auf den in den Sanitätsstationen auf- < liegenden Plänen sehr genau bezeichnet. T Bei Katastrophen und im Falle die j Behörden es wünschen oder anordnen, hat aber diese Begrenzung keine Giltigkeit.' F Es muss eben dann dort stets erste Hilfe ! geleistet werden, wo man derselben be- j 121 nöthigt oder wohin man hierfür berufen worden ist, und zwar innerhalb oder ausserhalb des Polizei-Bayons. if ' 22. So strenge daran festgehalten werden muss, dass ein freiwilliger Sanitätsmann nie als erster Helfer ärztliche Functionen übernimmt, ebenso wichtig ist es, stets den entsprechenden Specialisten — nach Massgabe des Vorkommnisses und Bedarfes — rasch zu rufen, insoferne nicht der Schriftführer, sein Stellvertreter oder ein die Inspection haltender Arzt disponibel sind. 23. Wiederholt wird darauf aufmerksam gemacht, dass Jedermann, ohne Unterschied, welcher in der Sanitätsstation vorspricht, eine Meldung überbringt, eine Anfrage oder Begehren stellt etc., sogleich nach seinem Vor- und Zunamen, Wohnorte, Stand und Charakter höflich zu befragen ist. Diese Auskunft, sowie das Begehren sind sodann gleich in das Vormerkbuch der in der Sanitätsstation verkehrenden Personen einzutragen. 24. Man warnt alle freiwilligen Sanitätsmänner, bei Streitigkeiten oder bei Baufhändeln auf der Gasse oder auch zunächst der Sanitätsstation eine etwaige Schlichtung derselben, anzustreben. Dies liegt den Aufgaben der Gesellschaft und den Pflichten ihrer Mitglieder ganz ferne. 25. Die Freiwilligen sollen untereinander die wärmste Cameradschaft, sowie die zuvorkommendste wechselseitige Unterstützung im Sanitätsdienste beobachten und dieselbe mit der strengsten disciplinären Aufrechthaltung 122 der Ordnung und Einhaltung aller Dienstesvorschriften vereinen. 26. Namentlich soll der jeweilige Führer seine Pflichten selbstständig und ihrem ganzen Umfange nach erfassen und bei Aüsnahms- fällen auch auf eigene Verantwortung mit Buhe und Umsicht das Nöthige veranlassen. Allen Freiwilligen wird aber nochmals das genaue Studium aller Reglements und das Einüben der Verbandlehre, sowie die Kenntnisnahme des Buches „Ueber die erste Hilfe und den Transportdienst“ wärmstens anempfohlen. 27. Die freiwilligen Sanitätsmänner werden ersucht, der antiseptischen Wundbehandlung wegen, bei den ersten Hilfeleistungen in vorkommenden Fällen von Verletzungen sich jedesmal vor und nach geleisteter Hille oder den Transporten nach Vorschrift die Hände zu waschen. 28. Der Gebrauch der Schwämme zum Waschen oder Reinigen von Wunden ist im Sanitätsdienste strengstens untersagt. ' Zur Ergänzung der vorstehenden besonderen Dienstesvorschriften für den Sanitätsdienst werden die §§. 4, 5, 6, 7, 8, 0 und 10 aus den Verpflichtungen gegen die Behörden hier- wiederholt und deren strengste Beobachtung allen wirklichen activen Mitgliedern bestens anempfohlen. Dieser Auszug aus den Verpflichtungen gegenüber der k. k. Polizeibehörde und dem wohllöblichen Wiener Magistrate lautet wie folgt: §. 4. Den Organen der Polizeibehörde sowie jenen des Magistrates, namentlich den V* ' 123 | Commandanten, Vorständen und Ingenieuren ; der Feuerwehr und der Sanitätssectionen für ; das Rettungswesen, ferner allen k. k. Sanitäts- 1 beamten, Polizei-, Bezirks-, Stadt- und Armenärzten ist der freie Eintritt in alle Sanitäts- ■ Stationen der Gesellschaft bei Tag und bei Nacht gestattet; desgleichen die Requisition des Personales und der Gebrauch des ge- > sammten Materiales in gewöhnlichen sowie I in aussergewöhnlichen Fällen. ! §. 5. Es wird den activen und allen anderen Mitgliedern der Wiener Freiwilligen Rettungs - Gesellschaft das äusserste Zuvorkommen und die strengste Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften sowie auch die grösste Artigkeit im persönlichen Verkehre mit den Behörden zur Pflicht gemacht, indem selbstverständlich ein gleich freundliches Entgegenkommen derselben Behörden zu erhoffen ist. §. 6. Bei allen jenen gewöhnlichen und ausserordentlichen Gelegenheiten, wo die Rettungsmannschaft der k. k. Polizeibehörde | oder jene des Magistrates unter Leitung eines ! Organes jener Aemter ihrem Dienste obliegt ’ und auch Mitglieder der Wiener Frei- ^ willigen Rettungs - Gesellschaft zur Hilfeleistung beigezogen werden, steht die Oberleitung ganz allein den amtlichen Organen zu, denen die Mitglieder der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft in Allem und Jedem unbedingten Gehorsam zu i leisten verpflichtet sind. Etwaige Verstösse 1 gegen dieses Gebot werden von der Wiener | Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft strengstens untersucht und kann nach geschlossenem 124 Untersuchung^verfahren nach den Statuten §. 9, lit. e) selbst die Enthebung des schuldigbefundenen Mitgliedes vom Dienste die Folge davon sein. §. 7. UeberaH, wo die Mitglieder der Wiener Freiwilligen Bettungs - Gesellschaft selbstständig und nicht' in Gemeinschaft mit den amtlichen Organen Rettungsdienste ausüben, unterstehen sie der Leitung und dem Commando ihrer eigenen Organe. Im Reglement für den inneren Dienst (die vorstehenden Bestimmungen) der activen Mitglieder finden sich alle Einzeln- heiten desselben geregelt. §. 8. Die k. k. Polizei-Direction und der Magistrat behalten sich vor, die Sanitätsstationen von jedem Ereignisse sofort (sei es telegraphisch, sei es durch Boten) in Kennt- niss zu setzen, vorausgesetzt, dass sie deren Beihilfe erwünschen. Dagegen verpflichtet sieh auch die Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft, sofort die genannten Behörden von etwaigen Feuers- und Wassergefahren oder anderen Unglücksfällen in Kenntniss zu setzen, falls sie davon früher als die Behörden die Kunde erhalten sollte. §. 9. Ueber jede Hilfeleistung, welche zu einer amtlichen oder auch gerichtlichen Erhebung Anlass gibt oder geben könnte, hat der Führer der Sanitätsstation ein kurzes Protokoll aufzunehmen und eine beglaubigte Abschrift davon auf kürzestem Wege der k. k. Polizei-Direction und dem Magistrate zukommen zu lassen. Jede spätere diesbezügliche Auskunft ist den competenten Behörden mit 125 Bereitwilligkeit und möglichster Beschleunigung zu ertheilen. Diesen Protokollen sind, wenn es nöthig erschiene oder gefordert würde, von den Aerzten der Wiener Freiwilligen Bettungs-Gesellschaft auch ärztliche Gutachten beizulegen. §. 10. Die Wiener Freiwillige Kettungs- Gesellschaft verbindet sich zur Einschickung : i besonderer Relationen, und zwar alle drei Monate (Trimestrialberichte), sowohl an die k. k. Polizeibehörden als auch an den Magistrat, lieber alle ausserordentlichen Fälle ist gleichfalls sogleich der k. k. Polizei- Direction und dem Magistrate Bericht zu erstatten. 30. Aus den vorstehenden Punkten (§. 4 bis 10) muss jedem freiwilligen activen Mitglied e die schwere Verantwortung klar werden, welche dasselbe durch die Uebernahme des Dienstes auf sich nimmt. Doch auch das regste Ehrgefühl sowie die menschenfreundlichsten Ziele ihrer Mission, müssen auf alle freiwilligen Sanitätsmänner einwirken, wenn dieselben wirklich dem ihnen geschenkten grossen Vertrauen nach jeder Richtung hin und zu jeder Zeit möglichst vollkommen zu entsprechen geneigt sind. Dagegen Handelnde könnte es daher nicht Wunder nehmen, wenn sie (ohne jede ; weitere Bemerkung) aus den Listen der Gesellschaft gelöscht würden. Der sittliche Ernst, der unser ganzes Barmherzigkeitswerk beseelen muss, verpflichtet uns wechselseitig zu einem solchen Handeln. 126 Schliesslich werden alle Herren activen Mitglieder für die erste Hilfe nochmals ersucht, ihren freiwillig übernommenen Dienstespflichten fortan mit Eifer und Liebe nachzukommen und sich für alle ihre Verpflichtungen fleissig einzuüben, sowie die bestehenden Dienstesvorschriften sich stets genau vor Augen .zu halten. ÄÜ 128 Bericht an die Centrale über den (Form. A.) (Datum Von der Wache sind Sanitäts- mänuer Vor- und Zuname Wohnort | Die ^ iVache haben Sanitäts- mäiiuer Vor- und Zuname : Wohnort II 1 ll Von der Bereitschaft Sauitäts- m ärmer Vor- und Zuname Wohnort ji | Die B ereits chaft Sanitäts- Männer Vor- und Zuname Wohnort i M e 1 129 Wachdienst und die Bereitschaft, des Tages.) abgelöst worden: Dienst-Stunden Der Tag wird, gezählt von 8 Uhr Abends bis 8 Uhr Abends des heutigen Tages Anmerkung [In dieser Anmerkung i«t der Name des jeweiligen Führers einz uschreiben. J übernommen: Dienst-Stunden Der Tag wird gezählt von 8 Uhr Abends bis 8 Uhr Abends des darauffolgenden Tages Anmerkung [In dieser Anmerkung ist der Name des jeweiligen Führers einz uschreiben, j sind abgelöst worden Dienst-Stunden Der Tag wird gezählt von 8 Uhr Abends bis 8 Uhr Abends des heutigen Tages Anmerkung haben übernommen Dienst-Stunden Der Tag wird gezählt von 8 Uhr Abends bis 8 Uhr Abends des darauffolgenden Tages i i Anmerkung düng, ! 9 130 (Form. B.) Dienstes-Repartition (Datum Vo r- und Zuname Wohnort Stand | (Form. C.) Dienstes-R epartition (Datum V o r- und Z unam e Wohnort Stand (Form. D.) Jour n a1 für (Datum Sanitäts- Männer Vo r- und Zuname Wohnort 131 für den Wachdienst. des Tages.) Dienst-Stunden Anmerkung [Tn diese Anmerkung* ist der Name des jeweiligen Führers einzuschreiben.]] Der Tag wird gezählt von 8 Uhr Abends bis 8 Uhr Abends des darauffolgenden Tages für die Bereitschaft. des Tages.) Dienst-Stunden Anmerkung Der Tag wird gezählt von 8 Uhr Abends bis 8 Uhr Abends des darauffolgenden Tages den Wachdienst. des Tages.) Dienst-Stunden | Anmerkung j [In diese Anmerkung ist der Name des jeweiligen Führers einzuschreiben.j Der Tag wird gezählt von 8 Uhr Abends bis 8 Uhr Abends des darauffolgenden Tages | !| | j 9* jsagga <1 a> P C3 Ü-CT& crq -p P C Srt er £ "» i £*> ® CP* < >C F*^ 2 g* er cL er? öT* > K WO -fl fl ce ^3 ■c ö> 3 fl W ^2 >- 3 J2 l-vÄ'i'Äö ® :r o = 2 . m tr* ? I s 3 I B . P - 'S j nuj;.y>{ ii v v/ m W.;y& loldstadt K. k. Sicherheits-Wachzimmer, in welchen sich Rettungsanstalten befinden.*) cö 55 Wachzimmer 's E o O K. k. Polizei-Direetion Aspernbrücke Elisabethbrüeke Stefaniebrüeke Augartenbrüeke Museum Oesterr.-ungar. Bank Postgebäude Bartensteingasse 11 Singerstrasse 11 Franzensbrückenstr. 30 = Grosse Sperlgasse .11 Kaiser Frz. Josefsbrücke Nordbahnhof Nordwestbahnhof a Mühlfeidgasse 7 'S Sehitfamtsgasse 1 £ Tabor-Linie ^ Weintraubengasse 5 Raphaelgasse 5 Wachzimmer Aspang-Bahnhof Central-Friedhof Erdberger Linie, Schlachthausgasse, Pareelle 270 Fasangasse 19 Landstr. Hauptstr. 94 Pfefferhofgasse 6 Salesianergasse 31 Simmering, Hauptstr. 98 St. Marxer Linie Ungargasse 10 Gusshausstrasse 1 Belvedere-Linie Favoriten-Linie Fleisehmannsgasse 2 Mühlbachgasse 1 Rainergasse 21 Südbahn-Linie *) Wörtlicher Auszug aus dem officiellen Berichte „Polizei-Verwaltung Wien (1886)“. 158 Commissariat II Waclizimmer c| 1 E ! E o O Waclizimmer | Margarethen 1 Hundsthurmerstr. 49 Matzleinsdorfer Linie Siebenbrunneng. 46 a Mauthhausgasse 4 Erongasse 17 Favoriten Landgutgasse Siidbahnhof Staatsbahnhof Simmeringerstrasse 2, Skene’sehe Fabrik Simmeringerstr. 131 Himbergerstrasse 149 | Mariahilf Gumpendorfer Linie Gumpendorferstrasse 15 Kaunitzgasse 2 Mariahilfer Linie Kollergasse 4 Stumpergasse 8. |j Prater Ausstellungsstrasse 171 Kaisermühlen, Schütt- austrasse 50 Feuerwerkswiese 174 Hauptallee 2 Schüttelstrasse 19 Kaiser Josefsbrücke Neubau | Döblergasse 14 Neubaugasse 25 Sehottenfeldgasse 92 Westbahn-Linie Burggassen-Linie . Freudenau Dampfschifffahrts-Landungsplatz Militärschiessstätte Kronprinz Eudolfs- briicke Kotunde Josefstadt 1 Fuhrmannsgasse 5 Hernalser Linie Lerehenfelder Linie 1 Floridsdorf Sehlosshoferstrasse 12. ■ Unter-Meidling, Hufelandgasse 4 Ober-Meidling, Schönbrunner Hauptstr. 142 Unter-Meidling, Wilhelmsstrasse 32 Y. Bez.Wolfggangg. 27 Gaudenzdorf, Feldg- 5 Eossau 1 Berggasse 18 Brigittabrüche Franz Josefs-Bahnhof Spitalgasse 3 Nussdorfer Linie Währinger Linie Meidling 159 Waehzimmer W aelizimmer SeehshauserHauptstr.45 Rudolfsheim, Kirchen- gasse 3 Rudolfsheim, Pereira Fünfhaus, Beingasse 14 Rudolfsheim, Dadler- gasse 17 Rudolfsheim, Rudolfs- strasse 3 Penzing,Hietzingerg. 18 Fiinfhaus, Stadiong. 27 Hubergasse 5 Nerierchenfeld, Brunnengasse 53 Neulerchenfeld, Kirch- stetterngasse 25 . Ottakring, Wendgasse 2 „ Hauptstr. 87 „ 167 Hernals, Stiftgasse 18 „ Weinhauser- strasse 17 Hernals, Rosensteingasse 22 Dörnbach, Kirehenpl. 2 Wilhelminenberg Kreuzeichenwiese Pfaffenwaldl 82 o Hauptstrasse 41 Weinberggasse 39 Kreutzgasse 9 Salmannsdorf, Mariengasse 86 Weinhaus, Meiergasse 2 Gersthof, Hauptstr. 80 Ober-Döbling, Kreindl- gasse 13 Heiligenstadt, Wienerstrasse 17 Heiligenstadt, Nuss- dorferstrasse 91 Nussdorf, Hauptstr. 38 Nussdorf, Nussdorfer- lände 13 Unter-Sievering,Hauptstrasse 112 Mariahilf, Theobaldg. 2 160 Geräthe, welche für Rettungswerke In den vorgenannten Wachzimmern zur Verfügung stehen. lÖT'ß 1885 Waschbecken. — 77 Rettungskästen. 115 121 Rettungsbetten. 71 106 Lederpolster. — 47 Matratzen. — 35 Wasserdichte Decken. 25 83 Wolldecken. 15 120 Leintücher. — 57 Kranken- (Hand-) Wagen. — 4 Rettungskähne. 18 24 Rettungsringe. 5 11 Sehwimmapparate.. . — 7 Die vorstehenden Gegenstände sind theils Eigenthum des Aerars, der Commune Wien und der Vorortegemeinden, theils Eigenthum von Privatinstituten. > mm mm. mim mmmm ^ *: rt . Liste jener Herren Aerzte, welche sich gegenwärtig zum unentgeltlichen ärztlichen Nachtdienste bereit erklärt und ihre Wohnungen zur Nachtzeit durch Laternen zu signalisiren der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft gestattet haben. Name Wohnung £ £ Dr. Schwarz August I. Krugerstrasse rs „ Hoffmann Josef II I. Führichgasse i „ Löwy Ignaz I. Kärntnerstr. 39 „ Spitzer Franz I, Hessgasse 7 „ Heinrich, Ludwig v. II. Praterstrasse 78 „ Leimdorfer Arnim II. Cireusgasse 37 „ Horowitz Adolf III. Geologeng. 1 ! ,, Weiser Moriz Ed. 111. Hauptstrasse 59 1 „ Krahulec Samuel III. Hauptstrasse 83 1 Ehrendorfer Felix IV. Panigigasse 9 4 „ Kraus Moriz IV. Freihaus 2 1 „ Polaesek Johann Max VI.Getreidemarkt 17 ; V: ■ „ Löffler Eugen VI. Mariahilfer- strasse 79 „ Polaesek Moriz VII. Zieglergasse 2 *) In den beiden Sanitätsstationen sind stets drei Aerzte 'Schriftführer, Schriftführer-Stellvertreter, Inspectionsarzt) bei Pag und hei Nacht in permanentem Dienst. 11 * tl t Tragbahren, die bei fallweise vorkommenden T plötzlichen Unglücksfällen auf der Strasse I zum sogleichen Gebrauche für Jedermann I aufgestellt wurden, sind an folgenden Plätzen angebracht. I. Trägständer mit je zwei Stück Tragbahren: a) Beim Burgtheater. b) Am Hof (bei der Central-Feuerwehr). c) Am Peter (bei der Kirche). d) Kärntnerstrasse (beim Schwarzenberg-Palais). e) Stefansplatz (b. Fürsterzbischöfliehen Palais). f) Stefansplatz (Kirchenmeisteramt). II. Tragbahren, welche an den Wartehallen der Tramway angebracht sind (mit je einer Tragbahre) : a) Aspernbrücke. b) Wollzeile. c) Opernring. ei) Bellariastrasse. / Währingerstrasse. 1 Franzensring. Schottenring (/) Augartenbrücke (Franz Josefs-Quai). ’h) Franz Josefs-Quai (Ferdinandsbrüeke). i) Franz Josefs-Bahnhof (Althan-Platz). /,) Nordwestbahnhof (Nordwestbahnstrasse). III. Tragbahren, welche an den Pferdeställeij der Tramway angebracht sind (mit je einer Tragbahre): a) Invalidenhaus. bj Bürgerspital (Ecke Währingerstrasse). c) Bellariastrasse (Ecke Lastenstrasse). d) Mariahilferstrasse (vor dem Hofstallgebäude). e) Favoritenstrasse (vor der Fuhrwesencaserne). MIKROPHON und dem TELEPHON. Von dem Mikrophon und dem Telephon. Das Mikrophon (derzeit mir auf der Banitätsstation Fleischmarkt) hat einzig und allein eine direete Verbindung mit der k. k. Polizei-Direction. Die P. T. Herren freiwilligen Sanitäts- männer dürfen sich desselben nur dann bedienen wenn Meldungen von. besonderer Wichtigkeit zu erstatten sind oder wenn Nachrichten von ausgebrochenen Pränden oder von besonderen Unglücksfällen nach der Sanitätsstation gelangen, welche begründete Zweifel über die Richtigkeit und den Umfang der Vorfalienheit. sowie den Ort. wo dieselbe vorgekommen sein soll, zulassen, um dadurch die Wahrheit oder den Ort und den Umfang der Vorfalienheit zu erfahre]!. .Die Handhabung des Mikrophons muss erlernt werden und es hat daher jeder darin Ungeübte sich davon ferne zu halten, bis er die Handhabung desselben nicht erlernt hat. Auch sind alle Berührungen des ganzen Apparates oder Versuche, damit zu operiren, 172 strengstens untersagt, weil dadurch das Mikrophon sehr bald verdorben oder unbrauchbar gemacht werden könnte. Jede Meldung- oder Anfrage mit dem Mikrophon und die von der k. k. Polizei- | Direction erhaltene Antwort oder selbstständige j Weisung derselben Behörde ist sogleich im ! Journale oder in den Berichten an die Centrale | w ö r 11 i c h anzuführen. Den Unterricht über die Art, wie man sich des Mikrophons bedienen kann, ertheilen die Sanitätsdiener. i Alle Sanitätsmänner sind verpflichtet, sich in die Handhabung dieses Apparates baldigst einzuüben. i Telephone. Sowohl die Sanitätsstation j I. Fleisch markt 1, als auch die Sanitätsstation ! I. Giselastrasse 1 besitzen ein Telephon. : Die Handhabung mit demselben soll auch so rasch, als möglich jeder freiwillige Sanitätsmann genau erlernen. Wer mit diesem Apparate noch nicht umzugehen versteht, mag ihn auch nicht berühren. Auf die richtige Verwendung des Telephons beruht zumeist die wichtigste Action unseres activen Dienstes, nämlich das rasche Erscheinen an den Unglücksstätten. Jede Störung in der Leitung ist sogleich dem technischen Bureau der Telephon- Centrale anzuzeigen und auf die momentane Abhilfe unbedingt zu bestehen. Durch das Anrufen der städtischen Feuerwehr kann auch unsere freiwillige Feuerwehr (Simmeringer Hauptstrasse, Fabrik Chaudoir) nöthigenfalls avisirt werden. Das von Zeit zu Zeit durch die Gesellschaft herausgegebene „Telephonbüehlein“ enthält die weiteren besonderen Verwendungsarten dieses wichtigen Hilfsmittels im Sanitätsdienste. Die fünfte Auflage dieses ebenso nützlichen als nothwendigen Telephonbüchleins ist eben im Drucke erschienen. Dasselbe wird an alle activen Sanitätsmänner stets sogleich vertheilt und sonst auch allenthalben verbreitet. Nicht telegraphiren ! Im Sinne derDienstes- vorschriftcn wird ersucht, sich zum Herbeirufen von Aerzten, Sanitätswachen oder der Bereitschaften, dann aueh für Anfragen oder Meldungen n i e der Telegraphen, sondern nur des Telephons und der Boten zu bedienen. In allen Dienstes-Angelegenheiten, welche jeder Dringlichkeit entbehren, kann aber auch telegraphirt werden. Solche Telegramme werden von der Privat - Telegraphen - Geselh scliaft gratis befördert. msm §Hg£fej SS*§S& fj-^ Verzeichuiss im Wiener Gemeindegebiete aufgestellten Feuersignal -Apparate. ; :5 SS^ ’ ^ •- Verzeichniss der im Wiener Gemeindegebiete aufgestellten Feuersignal-Apparate. Automat- Nr. I. Innere Stadt. 1 Gonzagagasse 2—Franz Josefs-Quai 19, Hotel Metropole. 2 Gonzagagasse 15—Esslinggasse 12. 3 Schottengasse 10—Schottenring 1. 4 Ballhausplatz 2—Löwelstrasse 2. 5 Kärntnerstrasse 49—Wallfischgasse 1. 6 Stefansplatz 7—Rothenthurmstrasse 2. 7 Wollzeiie 42—Parkring 2. 8 Dorotheergasse 17—Spiegelgasse 16 (Militär-Wachstube), k. k. Versatzamt. 9 Singerstr. 26, k. k. Hof- u. Staatsdruekerei. 10 Canovagasse 5 (ausser Betrieb). 11 Rockhgasse4, Wr. Giro- u. Cassenverein. 12 Bankgasse, k. k. Hofburgtheater. 13 Postgasse 12 (Sicherheitswaehstube im Hauptpostgebäude). 14 Parkring 12 (im Vestibüle), k.k. Gartenbau-Gesellschaft. 15 Giselastrasse 11. 16 Börsegasse 3 (1. Stock), Wiener Börse. . 17 Tuchlauben 2, Erste österr. Sparcasse. 18 Hohenstaufengasse 3, k. k. priv. österr. Länderbank. 19 Renngasse 1 (1. Stock), Unionbank. 20 Postgasse 7 (Waehzimmer), Postspar- cassenamt. 21 Freiung 8, Niederösterr. Eseompte- Gesellschaft. 22 Graben 21 (Portierloge), Erste österr. Sparcasse. 12 178 Automat- Nr. 23 Neuthorgasse 7 (im Hofe). 24 Herrengasse 17, Oesterr.-ungar. Bank. V Wipplingerstrasse 28, k. k. pr. allgem. V Verkehrsbank (Portierloge). Eenngassel8, k.k. priv. allgem. Verkehrs- 0 bank (Portierloge). Operngasse 1, k. k. Hofoperntheater. 1 II. Leopoldstadt. Oircusgasse 33—Rothensterngasse 23. 2 Kaiser Josefstrasse 23—Rueppgasse 7. 8 Am Tabor 11 (k. k. Sicherheitswaehstube). 4 Taborstrasse 39—Obere Augartenstrasse 5. 5 Malzgasse 7—Leopoldsgasse 15. 6 Mathildenplatz 2—Obere Augartenstr. 2. 7 Sehiffamtsg. 1 (k.k. Sicherheitswachstube). 8 Ferdinandsstrasse 2. 9 Franzensbrückenstrasse 30 (k. k. Sicher- 10 heitswachstube). Praterstrasse 78 - Franzensbrückenstr. 2. 11 Nordbahnhof (Telegraphenzimmer). 12 Fürsttheater, k. k. Prater (2 Automaten). 13 Handelsquai, k. k. priv. Donau-Dampf- 14 sehifffahrts-Gresellschaft. Handelsquai, Walzmiihle. 15 Oircusgasse 44, Circus Renz (2 Automaten). 16 Handelsquai, Communalbad (beim Haupt- 17 eingang). Handelsquai, Communalbad (beim Ma- 18 scbinenhaus). Hauptallee, k.k. Prater, drittes Kaffeehaus. 19 Obere Donaustr. 17—Ob. Augartenstr. 12, 20 k. k. Militär-Verpflegs-Etablissement. Oircusgasse (beim Portier), k. k. priv. 1 Carltheater. Brigittenau. Raphaelg. 5 (k. k. Sicherheitswachstube). 2 Rauscherstrasse 37. 3 Wallensteinstrasse 17. ^ 179 - Automat- Nr. 4 Gerliardusgasse 7. 5 Klosterneuburgerstrasse 95. 6 Brigittenauerlände (Ecke der Klöster- neuburgerstrasse). III. Landstrasse. 1 Seidlgasse 21—Marxergasse 18. 2 Pfefferhofg. 6 (k.k. Sieherheitswachstube). 3 Erdbergstrasse 25. 4 Erdbergstrasse 92. 5 Apostelgasse 39. 6 Rennweg 26—Pasangasse 2. 7 Salesianerg. 31(k.k.Sickerlieitswaehstube). 8 Rennweg 83—Hafengasse 16. 9 Rennweg97 (k.k.Sieherheitswachstube). 10 Paulusgasse 9. 11 Erdbergstrasse 168 (k. k. Sieherheifs- Wachstube). 12 Beatrixgasse 30. 13 Börhavegasse 2 (Kanzlei), ßudolfsspital. 14 Rudolfsgasse 15 (Kanzlei), Rudolfsspital. 15 Kleing.6 (Kronprinz Rudolf-Kinderspital). 16 Vordere Zollamtsstrasse (Vestibüle), k. k. Hauptzollamt. 17 Kegelgasse 19. 18 Rasumoffskygasse 1. 19 Erdbergerlände 30. 20 Dietrichgasse 12.« 21 Custozzagasse 9. 1 22 . Grossmarkthalle (in der Halle). j IV. Wieden. 1 1 Gusshausstr. l(k.k. Sieherheitswachstube). 2 Schmöllerlgasse 7—Theresianumgasse 10. 3 Hunglbrunng. 2—Wiedener Hauptstr. 73. 4 Favoritenlinie (k.k. Sieherheitswachstube). 5 Siidbahnlinie (k.k. Sicherheitswachstube). 6 Favoritenstrasse 32 (k. k. Wiedener Krankenhaus). 12 * 180 Automat- Nr. 7 Favoritenstrasse 15, k. k. Theresianische F Akademie. Dreihufeiseilgasse 5 (Portierloge), Theater ' 1 a. d. Wien. T. Margarethen. Wehrgasse 2—Margarethenstrasse 66. 2 Wehrgasse 31—Wienstrasse 49. 3 Miltersteig 30—Sehlossgasse 2. 4 Matzleinsdorferstrasse 26. 5 Matzleinsdorferiinie (k. k. Sicherheits- 6 Wachstube). Siebenbrunnengasse 46 a(k.k. Sicherheits- 7 Wachstube). Wolfganggasse 27 (k. k. Sicherheits- 8 Wachstube). Matzleinsdorferstr. 51, fiirstl. Sulkowki- 9 sches Privattheater. Gassergasse 1, städtisches Waisenhaus. 10 Hundsthurmerstrasse 128. 1 VI. Mariahilf. Gumpendorferlinie (k. k. Sicherheits- 2 Wachstube). Millergasse 29—Mittelgasse 8. 3 Mariahilferlinie (k. k. Sicherheitswach- 4 stube). Kasernengasse 20. 5 Mollardgasse 7—Hofmiihlgasse 6. 6 Kaunitzgasse 2 (k.k.Sieherheitswachstube). 7 " Gumpendorf'erstrasse 15 (k. k. Sicherheits- 8 Wachstube). Webgasse 37. 9 Sandwirthgasse 8 (ausser Betrieb). 10 Barnabitengasse (an der Kirche). 11 Königsklostergasse 6. 12 Gumpendorferstrasse 145. 13 Mollardgasse 83 (beim Haupteingang), 14 Schlachthaus. Mollardgasse 83 (im Hofe), Schlachthaus. — 181 — Automat- Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 V 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 VII. Neubau. Zieglergasse 11—Apollogasse 1. Westbahnlinie (k. k. Sieherheitswach- stube). Burggasse 92—Zieglergasse 72. Sehottenfeldgasse 92 (k. k. Sicherheits- wachstube). Burggasse 45. Sekottenhofgasse 5—Lerchenf'elderstr. 29. Lindengasse 1—Stiftgasse 11. Burggasse 6. Museumstrasse 12 (Militärwachstube), Justizpalast. Schottenfeldgasse 30. Kai serstrasse 92 (stad ti sch es Waisenhaus). Kaiserstrasse 44, Pfandleihanstalt der k. k. priv. allgein. Verkehrsbank). VIII. Josefstadt. Lerehenfelderlinie (k. k. Sicherheitswachstube.) Hernalserlinie (k.k. Sicherheitswaehstube). Schmidgasse 12. Piaristengasse44, k.k. priv. Theater in der Josefstadt (2 Automaten). Alserstrasse (Findelanstalt). > Franzensring, Parlamentsgebäude. Feldgasse 6 u. 8, k. k.Versatzamts-Filiale. Josefstädterstrasse 93, städt. Waisenhaus. Josefstädterstrasse 65—Lerchengasse 31. Piaristengasse 39—Josefstädterstrasse 30. Laudongasse 9—Lammgasse 12. Laudongasse 48—Albengasse 23. Florianigasse 70, k k. Militär-Verpflegs- magazin. 182 — Automat- Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 1 2 3 4 5 6 7 8 9 IX. Alsergrund. Mariannengasse 1—Spitalgasse 1. Berggasse 18 (k. k. Sicherheitswachstube). Alserbachstr. 13—Lieehtensteinstr. 50 Nussdorferiinie (k. k. Sicherheitswacli- stube). Aiserbachstrasse 26. Pramergasse 2—Porzellangasse 38. Pramergasse 26—Rossauerlände 21. Wasagasse 33 (Orpheum). Kinderspitalg. 6 (St. Anna Kinderspital). Spitalgasse 23 (Versorgungsanstalt). Franz Josefs-Bahnhof. Spittelauerlände 3 a. Alserstrasse 4 (1. Hof) . . ' Garnisonsgasse 3 (7. Hof) . , , all Alserstrasse 4 (4. Hof) . . l| ranke f_ Spitalgasse 2, pathol.-anat.- ( , ehern. Lehranstalt ... s Garnisonsgasse 3 . . . Sensengasse, k. k. Offieiersspital. Lazaiethgasse 14, nied.-österr. Landesirren-Heil- und Pflegeanstalt. Galileigasse 8, städtisches Waisenhaus. Waisenhausgasse 5, k. k. Waisenhaus. X. Favoriten. Simmeringerstrasse 179. Landgutg. 24 (k.k. Sicherheitswachstube). Triesterstrasse, städt. Epidemiespital. Mannhartgasse 12—Staatsbahngasse 2. Goethegasse 13—Keplergasse 4. Wielandplatz 1—Herndlgasse 12. Waldgasse 37. Quellengasse 82—Quellenplatz 3. Hintere Südbahnstrasse, Maschinenfabrik der priv. österr.-ung. Staatseisenbahn- Gesellschaft. jHeitflegirürfdjrtffett für den Krankentransportdienst. £*/£ V’ BMPI«S >^■ 44 ,^ wM PPP§ Dienstesvorsclxrrften für den Krankentransportdienst. Der §. 2 (litera c) der Statuten beschränkt den Kranken-Transport auf die in den Strassen von Wien plötzlich Erkrankten und Verletzten. Mit Beginn des sechsten Gesell- schaftsjahres (1. Jänner 1887) hat das Actions-Comite den Beschluss gefasst, von diesen statutarisch festgesetzten Vorschriften fernerhin nur die nachfolgenden Ausnahmen zuzulassen: I. Alle von den k. k. löblichen Civil- und Militär-Behörden requirirten Kranken- Transporte jeder Art (innerhalb des Wiener Polizei-Bayons), namentlich unterschiedslos alle durch die löblichen k. k. Polizei- Behörden beanspruchten Kranken-Transporte zu jeder Stunde des Tages und der Nacht. (Diese alle selbstverständlich ohne jedes Entgelt.) II. Alle von den löblichen ärztlichen Directionen, dann den Primär- und Secundar- ärzten der öffentlichen und Privat-Kranken- häuser nach den bezüglichen Kranken-An- 186 stalten oder aus den betreffenden Kranken- Anstalten angesuchten Kranken - Transporte (mit Ausnahme aller jener Kranken, welche mit Infectionskrankheiten behaftet sind) zu jeder Stunde des Tages und der Nacht. Die Privat-Heilanstalten und Sanatorien haben den Rückersatz der Bespannungskosten jedesmal nach den bestehenden Dienstes-Vor- schriften zu leisten, während alle Kranken- T ran Sporte für die öffentlichen Kranken- Anstalten wie bisher gratis ausgeführt werden. III. Alle von den P. T. praktischen Herren Aerzten in Wien beanspruchten Kranken- Transporte, wenn die das Zeugniss ausstellenden Herren Aerzte : a) eine für das Wohl der Kranken unaufschiebbare Behandlung oder einen dringenden operativen Eingriff als Ursache der Transferirung des Patienten aus dem Privatbause nach dem Spitale im Zeugnisse anführen, oder: b) alle Kranken-Transporte, welche von jenen Herren Aerzten, die Ehrenmitglieder der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft sind, für von denselben behandelte Kranke oder Verletzte beansprucht werden. Alle unter a und b bezeichneten Kranken- Transporte, nur innerhalb des Polizei- Rayons von Wien, sowie mit Ausschluss aller mit Infections-Krankheiten Behafteten. IV. Der Transport der Geisteskranken wird fortan sogleich auf das Sorgsamste ausgeführt und zwar nach den bestehenden weiter unten festgesetzten Reglements-Vorschriften und in den eigens für solche 187 Transporte gebauten Krankenwagen für Irre, wenn uns hierzu die löbliche k. k. Polizei- Direction auffordert und ein polizeibezirksärztliches Zeugniss (welches unbedingt erforderlich ist) vorliegt. V. Bei Epidemien (Typhus, Blattern. Cholera etc.) werden unterschiedslos alle Kranken-Transporte für die Krankenhäuser, sowie für Private in den eigens hierfür bereit gehaltenen Kranken - Transport wagen (welche gänzlich isolirt sind) und von einem besonders hiefür bestimmten freiwilligen Sanitätspersonale begleitet werden, zur Ausführung gelangen und dies zwar wieder nur im Polizei-Rayon von Wien, jedoch stets gratis. Unter gewöhnlichen Sanitätsverhältnissen w T erden an Infeetionskrankheiten Leidende durch die Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft nicht transportirt. 1. Unter den hier vorstehenden, von I bis V festgesetzten Bedingungen ist es Jedermann gestattet, bei Tag und bei Nacht, zu jeder Stunde in der Sanitätsstation um den Transport eines Kranken oder Verletzten anzusuchen. 2. Zu diesem Behufe hat die darum ansuchende Partei: a) das ärztliche Zeugniss (siehe I bis V) über die Transportfähigkeit des zu Trans- portirenden unter deutlicher Angabe der Krankheit und ob dieselbe ansteckend ist oder nicht, beizubringen, auch hat auf dem Zeugnisse der Arzt stets beizusetzen, ob der zu Transportirende mittellos und daher die Bespannungskosten für den 188 Transport rückzuersetzen nicht im Stande ist, &) weiters ist der Vor- und Zuname sowie der Wohnort des zu Transportirenden und der Ort, wohin derselbe gebracht werden soll, genau anzugebeu. Die P. T. das Zeugniss der Transportfähigkeit ausstellenden Herren Aerzte werden dringend darauf aufmerksam gemacht, dass ! nur jene Kranken öder Verletzten, welche in gestreckter Lage transportirt werden müssen, eines eigens hierfür construir- ten Trag- oder Transportmittels be- nöthigen, dann auch Jene, welche so hilflos sind, dass dieselben über die Stiege in den Krankentransportwagen, wenn auch sitzend, dennoch getragen werden müssen. Es wird daher ausdrücklieh ersucht, stets dem Zeugnisse über Transportfähigkeit des Kranken die Worte „in gestreckter Lage“ oder fallweise „sitzend“ beizufügen. 3. Der Führer der Station hat in allen dringenden Fällen (siehe I bis V) das Recht, mit den vor oder im Hofe der Station stehenden Sanitätswagen den Transport unter der Begleitung eines Freiwilligen und eines Sanitätsdieners der Station sogleich zu veranlassen, wenn der Erkrankte mit keiner ansteckenden Krankheit behaftet oder nicht geistesgestört ist. In gewöhnlichen Fällen wird eine, den jeweiligen Dienstbedürfnissen entsprechende Voranzeige für den Transport beansprucht. Dagegen muss in allen dringenden Fällen, wo Gefahr im Verzüge ist, und die zunächst in den Stationen stehenden Wagen 189 gerade in Verwendung sind, sogleich ein Miethwagen (womöglich ein vi ersitziger Lohnwagen, Landauer) benützt werden. Dies gilt auch bei allen dringenden Transporten, dann bei Feuer- und Wassergefahr, sowie allen grösseren Unglücksfällen und Katastrophen. 4. Wenn Irre tranportirt werden sollen. I hat der Führer sogleich das Begehren der Partei an den in der Station (in der Begel.) sich aufhaltenden Schriftführer, dessen Stellvertreter oder an den dort die Inspection haltenden Arzt zu weisen. Diese verfügen dann das Nöthige, insofern die betreffende Partei ein Zeugniss des betreffenden Polizei- , bezirksarztes beigebracht hat. ! Es ist daher jede Partei, die ein solches Zeugniss nicht gleich beim Ansuchen um den Transport eines Geisteskranken präsen- tirt, darüber zu belehren. 5. Es ist den Sanitätsdienern, welche die Krankentransporte, was immer für einer Art, begleiten oder auch den freiwilligen Sanitätsmännern, welche sich diesem Dienste zu widmen die Güte haben, strengstens untersagt. während oder nach den Transporten bei Wirths- oder Kaffeehäusern „halt“ zu machen. Auch auf Bahnhöfen haben dieselben beim Warten den Sanitätswagen nicht zu verlassen. 6. Im Allgemeinen wird hinsichtlich des Transportdienstes aufmerksam gemacht : a) Es sind, wie schon früher erwähnt wurde, nur jene Kranken, die von dem, 190 das Zeugniss für die Transportfähigkeit ausstellenden Arzte als mittellos erklärt wurden, ohne jede Vergütung zu transportiren; sodann selbstverständlich auch alle, für welche von Behörden oder von Directionen der öffentlichen Krankenanstalten der Transport requirirt wird, endlich alle plötzlich auf der Gasse Verunglückten. Die activen und beitragenden Mitglieder, dann die Ehrenmitglieder und ihre Angehörigen sind in Erkrankungsfällen auf Wunsch auch stets unentgeltlich zu transportiren. Die Angehörigen des k. k. Heeres, und des Clerus, dann alle Lehrer und Schüler an den öffentlichen Schulen in Wien, ferner die Beamten der gesammten Reichs- und Landesstellen, insbesonders jene der k. k. Polizei-Direction, sowie die Familien dieser Beamten, endlich alle Herren vom Magistrate und desgleichen deren Angehörigen, werden stets in Krankheitsfällen auf Begehren kostenfrei transportirt. b) Alle Bemittelten haben innerhalb der Linien 5 fl. ö. W., ausserhalb derselben 10 fl. ö. W. im Vorhinein als Ersatz für die Bespannungskosten zu entrichten. c) Alle eingenommenen Gelder für die Transporte oder die sonstigen hiefür geleisteten Beiträge und Geschenke sind stets unter genauer Angabe des Vor- und Zunamens, Charakters und der Wohnung des Gebers in einem eigenen, in der Station in duplo aufliegenden — 191 — Buche zu verzeichnen und den Sanitätsdienern täglich. Morgens zur Heber gäbe an den Herrn Cassier einzuhändigen. d) Das Ansuchen der Partei, welche den Transport beansprucht, ist sogleich bei der Anmeldung in das Buch für Krankentransporte ordnungsgemäss und genau nach den im Register gedruckten Rubriken einzutragen, und ebenso der Vormerkzettel zur Ausführung des Transportes auszufüllen. Es wird besonders empfohlen, dass jede Rubrik vollständig ausgefüllt werde und jeder Transport in dem Register der Reihenfolge nach seine Ziffer erhält. Die von den Stationen ausbezahlten Gelder für die Transporte sind im Transportbuche in der Anmerkung stets genau einzutragen und mit einer fortlaufenden rothen Ziffer zu bezeichnen, dagegen sind die Beträge, welche für den Ersatz der Bespannungskosten von den Parteien geleistet wurden, stets in der Anmerkung mit blauem Stifte anzusetzen, desgleichen ist auch die fortlaufende Ziffer im Transportbuche für jene Transporte, für welche die Gebühren von der Partei ersetzt wurden, mit blauem Stifte zu notiren. e) Der Transport mit Tragbahren, sowie Tragsesseln ist in Privathäusern — wenn nicht plötzliche Unfälle es erfordern — ganz untersagt. /) Alle Transporte mit den Landauern für bevorzugte Stände werden vorher nur in der Sanitätsstation (I. Fleischmarkt 1) in Vormerkung zu nehmen und sodann 192 durch den Schriftführer oder seinen Stellvertreter zu bewilligen oder zu versagen sein. g) Der Transport von an Infectionsleiden Erkrankten ist an denjenigen Polizeibezirk zu richten, wo die um solche Transporte ansuchende Partei ihr Domizil hat. A) Auf Requisition der Behörden oder von Privaten ist (wie schon einmal erwähnt wurde) nach dem Beibringen eines gerichtsärztlichen Zeugnisses der Transport von Irren mit den Krankentransports- oder auch den für den Irrentransport eigens gebauten Wagen auszuführen. Nach den Dienstes-Instruetionen sind nur Aerzte und die Sanitätsdiener zu solchen Krankentransporten von Geisteskranken zu verwenden; die Aufforderung zum Transporte von Irrsinnigen ist stets dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter, auch dem Inspeetionsarzte zu melden, und insoferne dieselben denselben zulassen und die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind, mit besonderer Aufmerksamkeit und Schnelligkeit in Ausführung zu bringen. i) Kinder unter sechs Jahren sind für Transporte mit dem Ambulanzwagen der Gesellschaft nicht anzunehmen; fallweise sind dieselben ausnahmsweise in Miethwagen zu transportiren. Je) Bei jedem Transporte nach den Spitälern, öffentlichen oder Privatkrankenhäusern oder Sanatorien ist dem Sanitätsmanne oder dem Sanitätsdiener, welcher den 193 Transport begleitet, aus dem Meldzettelbuche der Sanitätsstation ein vom Führer ausgefüllter Meldzettel mitzugeben, worin alle besonders wichtigen Einzelnheiten über den zu Transportirenden in Kürze eingetragen werden müssen. Auch muss nebst dem Meldzettel das ärztliche Zeugniss, durch welches um den Krankentransport angesucht wurde, stets Denjenigen, die den Krankentransport ausführen, mitgegeben werden. Meldzettel und Krankheitszeugniss sind sodann in der betreffenden Aufnahmskanzlei des Spitales, wohin der Kranke gebracht wird, abzugeben. I) Eine Copie dieses Meldzettels bleibt im „Meldzettelbuche“ in der Sanitätsstation zurück. m) Auch muss vor der Abfahrt nach den drei grossen Spitälern genau auf den Ausweisen über die freien Betten nachgesehen werden, ob in dem betreffenden Spitale, wohin der Kranke transportirt werden soll, auch noch ein Bett (für männliche oder weibliche — innerlich oder äusserlich Erkrankte) frei ist. n) Mit jedem Kranken oder Verletzten muss, wenn nicht die grösste Gefahr im Verzüge ist, bei der Ankunft im Spitale vor der Aufnahmskanzlei des Spitales „Halt“ gemacht, dann das ärztliche Zeugniss und der Al eidzettel in dieser Kanzlei präsentirt werden Liegt gleichzeitig schon ein Aufnahmszettel einer besonderen Klinik für den betreffenden Kranken oder Verletzten 13 vor, so muss auch dieser dort vorgezeigt ' werden. Auf alle Anfragen der P. T. Herren die Inspection in den Aufnahmskanzleien haltenden Aerzte oder Beamten ist stets in höflichstem Tone kurz und gelassen ' r zu antworten, kritischen Bemerkungen gegenüber ist aber ein absolutes Stillschweigen zu beobachten, um jedem f Anlasse zu einem Conflicte aus dem Wege zu gehen. o) Es wird insbesondere den freiwilligen Sanitätsmännern, welche die Wache in der Sanitätsstation halten, empfohlen, beim Antritte des Sanitätsdienstes, sowohl den jeweiligen Bericht an die Centrale als auch das Register über den Transportdienst stets genau durchzulesen, um über die Dienstesvorfallenheiten der abgelaufenen 24 Stunden genügend informirt zu sein und den sich später zu Anfragen meldenden Parteien allenfallsige Auskünfte ertheilen zu können. 6. Im Falle von grösseren Unglück sfällen oder von Katastrophen wird nach der jeweiligen Ausdehnung des Falles der Führer der Sanitätswache sogleich Sanitätsmänner mit den Ambulanzwagen, den Landauern und Tragbahren sowie Sanitätskasten und Taschen an den Unglücksort entsenden und gleichzeitig die Aerzte (Ehrenmitglieder der Gesellschaft) avisiren und ebenfalls mittelst Wagen dahin dirigiren. Wenn fliegende Ambulanzen errichtet werden müssen, so sind insbesondere bei dringenden Fällen (Feuersgefahr oder bei Hilfe- 195 leistungen aller Art. wo Gefahr im Verzüge ist), wo aber Ambulanz wagen nicht disponibel sind, Mietlrwagen (womöglich viersitzige Landauer) zu benützen. Auch müssen bei einem constatirten grossen Unglücksfalle, wo eine ausgedehnte Hilfsaction sich als nothwendig herausstellt, vor Allem der ßtistwagen mit dem gesammten Sanitätsmateriale, mit allen übrigen Tragmitteln, sowie sämmtliehe Blessirten- und Krankenwagen der Gesellschaft an den That- ort der Katastrophe schleunigst gesendet werden. Bei grossen Bränden oder Katastrophen wo die schwere Arbeit der Helfenden dieselben so zu erschöpfen droht, so dass dieselben dienstesuntauglich zu werden Gefahr laufen, ist auch sogleich der „Labewagen“ zu verproviantiren und am Unglücksort zu senden. Hierüber entscheidet der Schriftführer, sein Stellvertreter oder der Inspectionsarzt. Dieser Labewagen kann auch im Nothfalle melirere- male mit Labemitteln verproviantirt werden. 7. Die Bespannung der Transportwagen, welche nicht schon bespannt sind, geschieht in gewöhnlichen Fällen durch Herbeiholen eines Mietli wagens (Fiakers), von welchem die Pferde in den Ambulanz wagen ehrne- spannt werden. Für die Dauer des Gebrauches dieser Pferde wird der Mietlrwagen im Hofe der Sanitätsstation eingestellt. 8. Der Miethkutscher wird nach der Taxe und per Stunde oder per Fahrt, je nachdem er benöthigt wurde, bezahlt, und der Betrag von dem Führer ordnungsgemäss in 13 * 196 einem eigenen hiefür in der Station aufliegenden Buche verrechnet, 9. In allen gewöhnlichen und äusserge- wöhnlichen Fällen, in welchen sich Zweitel in Transportangelegenheiten ergeben sollten, ist der Schriftführer oder sein Stellvertreter, : dann der die Inspection haltende Arzt zu befragen. In der Regel hat ein Sanitäts- t dien er jeden Transport zu begleiten und ist derselbe Transport in einem eigens für die Evidenz der Transporte in der Sanitätsstation aufliegenden Buche ordnungsmässig einzuschreiben. 10. Es ist in allen sehr dringenden Fällen zulässig, sich eines Fiakers für die Berufung eines Arztes oder für den Transport eines Kranken oder Verletzten, dann zu der Besorgung einer wichtigen Commission zu bedienen. 11. Mit den Stadttragen und den Sänften wird nur auf kurzen Strecken — Maximum der Distanz sind fünfzehn Minuten— und dies nur bei plötzlichen Unglücksfällen auf der Strasse, der Kranke oder Verletzte getragen. 12. Tragstühle aller Art, sowie ungedeckte Feldtragen werden nur innerhalb ge- i schlossener Räume (im Innern der Häuser j und Anstalten etc.), sowie bei Katastrophen \ und bei einem .Massenunglücke verwendet. \ lo. Es wird eindringlichst empfohlen, sich an das Vorstehende genau zu halten und das Publicum, sowie auch die P. T. Herren. Aerzte, welche um den Transport mit Tragbahren und Tragstühlen fortan noch ansuch en, oder denselben mit dem Transporte 197 durch Sanitäts-Transporhvagen verwechseln, ja oft demselben gleichstellen oder sogar vorziehen, darüber zu belehren und aufzuklären, dass nämlich im modernen Kranken- transportdienste der Ambulanz wagen für das beste und auch das wichtigste Transportmittel gilt. 14. Zur Ausführung der regelmässigen Krankentransporte stehen bei Tag in der Sanitätsstation I. Fleischmarkt 1. ein Ambulanzwagen und ein Landauer. In der Sanitätsstation I. Giselastrasse 1, ein Ambulanzwagen bespannt. Bei Nacht steht am Fleichmarkt 1 in der Sanitätsstation ein Ambulanzwagen permanent bespannt und nebstdem ein un- bespannter Krankentransportwagen. In allen dringlichen Fällen werden von den Bemisen (IX. Liechtensteinstrasse 37) die entsprechenden dem jeweiligen Bedürfnisse entsprechenden Krankenwagen sogleich abgeholt. Der Transport von Todten. Bei Anzeigen von auf der Strasse oder anderswo aufgefundenen Todten, oder bei einer amtlichen Aufforderung zur Abholung von menschlichen Leichnamen ist die sogleiche Entsendung der Todtentrage nach dem bezüglichen Ort zu veranlassen. Der Vorgefundene Leichnam darf — ohne die behördliche Bewilligung hierzu — nicht dislocirt werden, sondern es ist strenge darauf zu sehen, dass derselbe am Orte, wo er vorgefunden wurde, anständig überdeckt und so überwacht werde, dass keine Aenderung mit demselben vorgenommen wmrden kann. 198 Die Erlaubniss zum Transporte des Leichnams ertheilt der Herr Polizei-Bezirksarzt, fallweise auch der Herr Stadtarzt oder die k. k. Polizeibehörde. Der betreffende Herr Polizei-Bezirksarzt sowie die k. k. Sicherheitswache sind daher in solchen Fällen sofort zu avisiren. Der Herr Bezirksarzt bestimmt auch den Ort, wohin der Leichnam zu transportiren r sein wird. Leichentransporte werden daher nur j unter den oben angegebenen. Be- ! dingungen zu übernehmen sein, und nur \ dann, wenn es sich um solche Verstorbene handelt, welche entweder in den Sanitätsstationen der Gesellschaft oder auf der Gasse verunglückt und gestorben sind, oder in dem Falle die Gesellschaft dabei intervenirt hat, sowie auch wenn andere Träger nicht rasch genug zur Stelle geschafft werden können. Den Transport von in Häusern Gestorbenen hat die Sanitätsmannschaft der Gesellschaft nur unter der Bedingung zu übernehmen, wenn derselbe von der k. k. Polizei- j behörde, beziehungsweise dem Polizei-Bezirks- I arzte ausdrücklich angeordnet wird. Diese gesetzlich wiederholt von den Be- j hörden festgesetzten und unserer Gesellschaft 1 zur strengsten Beobachtung besonders ein- K geschärften Vorschriften sind fallweise auf | das Genaueste einzuhalten. j Eine Todtentrage der Gesellschaft befindet sich in der I. Postgasse 12, in der Wachstube der k. k. Sicherheitswache. Ortschaften in der Umgebung von Wien die dem Polizei-Rayon aiigehtfreii. 200 Ortschaften in der Umgebung von Wien, Wiener Polizei-Rayon Politischer Bezirk Ob.- u. Unt.-Döbling Hernals Dörnbach Hernals Floridsdorf Korneuburg Fünfhaus Sechshaus Gaudenzdorf Sechshaus Gersthof Hernals Grinzing Hernals Heiligenstadt Hernals Hernals Hernals Hietzing Seehshaus Jedlesee Korneuburg Gross-Jedlersdorf Korneuburg Josefsdorf Hernals Kahlenbergdorf Hernals Ob.- u. Unt.-Meidling Sechshaus Donaufeld Gross-Enzersdorf Neulerchenfeld Hernals Neustift am Walde Hernals Neu waldegg Hernals Nussdorf Hernals Ottakring Hernals Penzing Sechshaus Pötzleinsdorf Hernals ßudolfsheim Sechshaus Salmannsdorf Hernals Ob.- u. Unt.-Sievring Hernals Simmering Bruck a. d. Leitha Währing Hernals Weinhaus Hernals Zwischenbrücken zum II. Bez. gehörig; die 201 die dem Polizei-Rayon angehören. Grerichtsbezirk Poh-Commissariat f l | i Wäliring Hernals Korneuburg Sechshaus Meidling- Hernals Hernals Hernals Hernals Hietzing Korneuburg Korneuburg Währing Währing- Meidling Gross-Enzersdorf Ottakring W ähring Hernals Währing Ottakring- Hietzing Währing Währing Währing Währing- Schwechat Währing Währing Geb. der Transportg< Döbling- Ottakring Floridsdorf Sechshaus Meidling Währing Döbling- Döbling Ottakring Sechshaus Exp.Penzing Floridsdorf Floridsdorf Döbling Döbling- Meidling Floridsdorf Ottakring Währing- Ottakring Döbling Ottakring Sechshaus Exp.Penzing W ähring Währing- Währing Döbling Landst. Exp.Simmering Währing Währungen. aber zu Floridsdorf. «vf* ** - v*H -***'■*! mm £ r5*Cs^% ^ IPrr%¥ Einige über den ^@gig Einige nothwendige Aufklärungen für das Publicum über den Krankentransportdienst. Bekanntlich wird bis heute in allen grossen Städten in der Kegel der Transport von Kranken und Verwundeten mittelst der durch Menschenhände getragenen und geschobenen Tragbahre, oder mittelst Sänften, Tragbetten und Tragstühlen, dann auch mit Eoll- oder Käderbahren ausgeführt. Der wohlhabendere Kranke wird auch in seinem eigenen oder einem gemietheten, mit Pferden bespannten "Wagen befördert. An diese allgemein gebräuchliche Transportmethode hat sich das grosse Publicum gewöhnt und ist dieselbe, ohne aufzufallen, Tag und Nacht in Uebung. Für jene Aerzte aber, welche es erkannt haben, dass von einem schonenden und zweckmässigen Transporte eines Kranken, oder noch mehr eines Verletzten, die zukünftige erfolgreiche leichtere oder schnellere Heilung und Besserung abhängt, und welche auch die Gefahren und Qualen zu beurtheilen im Stande sind, denen ein auf obige Weise transportirter Kranker ausgesetzt sein muss, ist die günstige Lösung eines vernünftigen Transportsystemes von besonderer Wichtigkeit. 206 Zuvörderst kommt schon die Zeit in Berücksichtigung, während welcher der Kranke in einem so engen und luftarmen Baume, welchen das Innere einer Trage fasst, sich befinden muss. Entfernungen, welche die Dauer von Stunden überschreiten, sind öfters dabei zu überwinden. Dann kommt die fortgesetzte schaukelnde Bewegung in der Trage in besonderen Betracht. Das wiederholte Heben und das Niedersetzen beim Ausruhen, dann das fortgesetzte Hin- und Herschieben der Tragriemen, der ungleich gehaltene Schritt zweier Träger, welche in der Regel nicht von gleicher Statur noch Körperkraft sein können, vermehrt noch mehr die Leiden des fortwährend bewegten Kranken. Bei Verletzungen ist aber die feste, sichere, unbewegte Lagerung eine Hauptbedingung, da auch nebst den durch die constanten Motionen gesteigerten Schmerzen der Noth- verband gelockert und allenfallsige Splitter und Bruchstücke sich spiessen oder verschieben, ja ernste Blutungen entstehenkönnen, ohne dass die Träger dessen gewahr werden. Noch empfindlicher sind die Stösse und Bewegungen bei Bäderbahren und Rolltragen, welche nur durch einen Mann über ebenen und unebenen Boden, gleichsam über Stock und Stein, rasch fortgeschoben werden. Für den Stossenden oder Schiebenden, d. h. den Wärter, ist dieser nun in die Mode gekommene Transport wohl bequem, nicht so für den Gestossenen (Kranken oder Verwundeten), welchen Angstgefühle dabei ergreifen — 207 - und seine Stimmung.ganz verzweifelt machen. Dazu gesellt sich der Schmerz und die Gefahr, umgeworfen zu werden. Es mögen nur einmal ganz Gesunde versuchen, sich auf diese Art auch nur durch eine kurze Zeit fortschieben zu lassen! Eine Labung und Oontrole über den Zustand des in der Trage befindlichen Kranken ist fast unmöglich. Wie soll der darin verschlossene, oder eigentlich versargte Kranke einen Wunsch äussern, ausser durch lautes Kufen, dessen er doch in der Kegel nicht fähig ist. Bei dem Gebrauche von Sänften oder Tragstühlen der sogenannten Sesselträger ist es auch nicht viel besser mit dem Transporte der Kranken und Verwundeten bestellt. In welch’ erbärmlichem Zustande die Kranken, nachdem dieselben das Spital erreicht haben, aus diesen Tragapparaten, zumeist halb ohnmächtig und erschöpft, herausgehoben und auf ihr Schmerzenslager endlich gebetet werden, kann nur Jener beurtheilen, welcher derlei wiederholt und täglich gesehen hat und sieht. Dass eine solche Transportmethode mehr oder oder weniger bei an inneren Krankheiten Leidenden einen nachtheiligen Einfluss ausüben muss, bei chirurgischen Fällen aber geradezu störend und hindernd wirkt und den Verlauf der Behandlung, oder den nothwendigen operativen Eingriff, öfters beeinträchtigt, ist zweifellos. Dabei muss aber noch immer ernstlich bedacht werden, dass ohne Rücksicht auf die Erkrankungsart, also auch der mit anstecken- 208 den Leiden Behaftete (Blattern, Masern, Typhus Ruhr etc.) in diesen Tragbetten jahraus jahrein täglich weiter befördert wird. Das jeweilig stattfindende Desinfections- verfähren, nachdem die mit Infection behafteten Kranken in den Tragen gelegen und I weitergebracht worden sind, reicht in der Regel durchaus nicht aus, diese Art von Tragbetten „infectionsfrer 4 zu machen. Und was geschieht in Fällen, wo Niemand eine Ahnung hatte, dass sich der Kranke in dem Stadium der Infection schon beim Tragen befunden hat? Werden doch die Polsterungen, [ Betten etc. nur zeitweilig gereinigt, die Tragen aber selten gelüftet oder frisch bestrichen und gefirnisst. Ganz dasselbe müsste bei der Erörterung des Transportes in Mieth- oder anderen Wagen wiederholt werden, wo noch dazu eine gestreckte Lagerung fast nie bequem und sach- gemäss herzustellen ist, die Möglichkeit einer passenden Lage aber bei den Coupes, in geschlossenen Fiakern oder Oomfortables ganz entfällt. Werden auch die Stösse im Wagen durch die Federn theilweise abgeschwächt, so ist schon das ungleiche Fahrtempo u. s. w., sowie die mehr hockende als sitzende Lage der Kranken (unter ganzen Bergen von Polstern, Decken u. s. w., die in der Regel noch in den inneren engen Raum des Wagens gestopft worden sind), für dieselben ganz unerträglich und auch für die Begleitung sehr aufregend und unbequem. Dazu kommt noch die stete Gefahr der Ansteckung für alle Jene, welche nach b e- 209 e n d e t e m Transporte von Kranken (namentlich mit Infectionskranklieiten Behafteten) den Wagen — der doch diesbezüglich unter gar keiner behördlichen Oontrole steht — harmlos, ohne jede Ahnung der Gefahr benützen. Darum erkranken plötzlich Kinder, Dienstboten oder die Herrschaft an den schwersten Leiden, welche selbst von den Aerzten in Rücksicht auf die Entstehungsgründe oder Ursachen nicht gleich erkannt werden. Häufig kommen solche traurige Fälle vor, welche nicht selten mit dem Tode enden. Was den Transport der Kranken und Keconvalescenten und das Uebertragen derselben von oberen Stockwerken oder Dachstuben in’s Freie und nach den Ausgängen der Häuser, auf den Stiegen etc., sowie deren Lagerung in die Wagen betrifft, so hat man bis jetzt auch auf gute Apparate für solche Fälle gar keine Obsorge gelegt, und doch bedürfen wir ihrer fortan noch sehr dringend. Man bedenke nur die in grossen Städten zu den Zinsterminen so vielseitig vorkommenden Uebersiedlungen von bettlägerigen Kranken; ferner die Reisen und Transferirungen der Leidenden und Recon- valescenten nach südlichen Klimaten, sowie zur Eisenbahn und von derselben bei ihrer Rückkehr oder auf der Durchreise; dasselbe gilt für die Abreise und Rückkunft nach und von den Sommerfrischen oder den Curorten des In- und Auslandes. Auch hier fehlt es an bequemen und praktischen Tragmitteln und Wagen aller Art. 14 210 Dies ist sogar jetzt noch überall der Fall. Bis heute hat Amerika allein, sowohl bei den Polizeistationen, als auch in den Hospitälern eigens gebaute Ambulanz-Transportwagen. So hat Philadelphia, Washington und Chicago in allen Polizeistationen Ambulanzwagen mit Bespannungen bereit stehen. Das Telephon vermittelt in wenigen Secunden den Ruf nach einen Transport, Polizeileute besorgen die Begleitung. In Cincinnati stellt in einzelnen Hospitälern ein Wagen bereit, und zwar nur für Verwundete oder Kranke, desgleichen in New-York und Boston, wo Tag und Nacht auch die Bespannungen bereit gehalten werden, und zwar ganz angeschirrte Pferde mit einer elektrisch eingerichteten Bespannungsmethode. In London hat der hochverdiente und auf diesem Felde reich erfahrene Malteserritter John Furley einige Krankenwagen seiner Erfindung auf seine eigenen Kosten zum Transporte von Kranken bereit gestellt. In Budapest hat sich jüngst eine freiwillige Rettungs-Gesellschaft gebildet, welche auch Krankentransporte ausführt. In Paris soll jetzt erst eine freiwillige Gesellschaft „städtische Ambulanzen“ errichten. Bei uns kennt man auch noch immer nur die Tragbahre und bedient sich derselben fast ausschliesslich. Allen diesen so auffallenden und empfindlichen Sanitätsschäden, welche so vielen Menschen Qualen bereiten,, und denen nicht Wenige zum Opfer fallen, versucht nun die Wi e n er Fr ei will i ge Re ttung s-Ges eil- 211 . — schaft — soweit als es ihr eben jetzt möglich ist — abzuhelfen. Die Gesellschaft hat verschiedene Gattungen von Wagen (16) für den Krankentransport bauen lassen, und zwar bestimmte Wagen für besondere Fälle und auch für den Transport von einzelnen Kranken oder Verletzten, welche nur in gestreckter Lage (liegend) transportirt werden können, sowie auch für Jene, welche sitzend weitergebracht werden müssen. Für ganz besondere Aus- nahmsfälle hat auch die Gesellschaft „Landauer“ anfertigen lassen, welche namentlich für bevorzugte Stände und in ausserordentlichen Fällen in Verwendung kommen. Es wäre ein grosser Irrthum, wenn sich das Publicum dem Glauben hingeben möchte, dass die scheinbar luxuriöser aussehenden und ausgestatteten Wagen, d. h. ; die „Landauer“, auch für alle Fälle das tauglichste Transportmittel sind. Bei den Transportwagen, welche wir für mit ansteckenden Krankheiten aller Art Behaftete (mit Typhus, Buhr, Blattern, Cholera etc.) bauen Hessen, und welche daher im Innern ganz mit Zinkblech überzogen sind, muss dem Publicum an das Herz gelegt werden, dass man nie von Seite der Gesellschaft es zugeben könnte, besondere TJ e b e r z ü g e , Kotzen, Bettwäsche, Polster oder ähnliche weiche Unterlagen für den im Waagen zu Transportirenden gleichzeitig bereit zu halten. Dies würde geradezu den beabsichtigten Zweck vernichten, nämlich die Isolirung gänzlich unmöglich machen. 14 * 212 Die eigene Bettwäsche (Polster, j Decken etc.) des zu transp ortirenden Kranken muss aut die mit Blech belegten Tragbetten gelagert und dann gleich wieder nach beendetem Transport entfernt werden, so dass nie ein inficirbarer Stoff im y AVagen zurückbleibt. Daraus ist auch leicht der Schluss zu ziehen, dass der am Bocke des Wagens vom Kranken ganz isolirte ( Kutscher vor jeder Ansteckungsgefahr sicher sein kann, denn nur der den Wagen be- j gleitende Wärter (Sanitätsdiener) kommt mit dem Kranken in Berührung. Endlich hat die Gesellschaft auch W age n für den Transport von Geisteskranken anfertigen lassen. Der Bau solcher Wagen war ein schon von langen Zeiten her von den Specialisten sowohl, als auch von den praktischen Aerzten, ja nicht weniger von den Sicherheitsbehörden lebhaft ausgesprochener Wunsch. Es ist bekannt, dass für den Transport von gemeingefährlichen oder sich selbst gefährlichen Geisteskranken die „Zwangsjacke“ als unmittelbares Hilfsmittel in Verwendung kommt. Aber trotz dieses Marter-Apparates ist nicht selten der Kranke dennoch sehr schwer zum Einsteigen in den Wagen zu bringen; er rollt sich am Boden oder lässt sich nur unter Anwendung der vollsten Kraft vieler : Menschenhände in den Wagen hineinschieben ; und dort festhalten. Der nicht gefesselte Kranke entwischt rasch beim Einsteigen durch den Ausgang : auf der anderen Seite des Wagens; er stosst — 213 — 1 ’, 11 ;n er 30 m f- ht te | er e- nt ! n I ■n s m I 311 i n, 1 CS- f I >rt ■e- I s- ;r- ’ ist er n; ur [er eu iht n g 3St die Glasfenster des Wagens mit den Händen oder Füssen ein, wenn sie gesehlosssen sind. Sind aber dieselben lierabgelassen, so zwängt der Irrsinnige seinen Körper durch dieselben und macht oft grosses Aufsehen durch Fratzenschneiden, heftiges Schreien, Spucken, obscöne Gesten etc., welche die Passanten bemerken müssen. Alles das und noch viel Aergeres können die Irrenärzte, sowie die Wärter, welche mit dem Transporte der Irren täglich zu tliun haben, anstandslos bestätigen. Es handelt sich sonach um den Bau eines Wagens, bei welchem die genannten Uebelstände vermieden werden und namentlich auch die Fesselung des Transportirenden mittelst der Jacke oder mittelst Schnüre und Stricke nicht nothwendig erscheint. Dieser Wagen ist daher derart eingerichtet, dass der Eintritt in das Coupe von rückwärts geschieht, und zwar durch eine sehr breite einflügelige Thiire. Es wird dadurch das Einsteigen von der Seite mit allen den erschwerenden Uebelständen gänzlich vermieden. Freilich musste das Coupe zu diesem Zwecke verkehrt auf das Eadgestell gesetzt werden, was dem Wagen ein ungewöhnliches Aussehen gibt, welches wohl dem beabsichtigten Zweck vollkommen entspricht, aber dennoch von manchem Kritiker, wenn auch mit Unrecht, beanständet werden dürfte. Im Innern ist der Wagen ganz so wie eine Isolirzelle mit Kautschuk ausgepolstert, so dass der Kranke auf keine Weise durch Stösse, Heissen, Toben u. s. w. sich verletzen kann. 214 Der Wagen hat gar keine Fenster, sondern am obersten Theile der Wagentküre ist für das Eindringen von Licht und Luft ein stark vergittertes Drahtnetz angebracht. Dieses lässt genügend Luft zu und ist nur von aussen zu öffnen. u Viel Licht war nicht beabsichtigt, dem Irren im Wagen zu gewähren, weil ein gewisses Halbdunkel gerade den Tobenden und j sonst auch Geisteskranken in der Kegel j weniger aufregt. Neben dem im Wagen sitzenden Kranken hat noch ein Wärter Platz, i welcher auch einen Schlüssel besitzt, mit- j telst welchem derselbe den von aussen ge- j schlossenen Wagen stets zu öffnen im Stande | ist. Zur Nachtzeit muss der Wärter sich mit einer Handlaterne bedienen, um den inneren Kaum beleuchtet zu erhalten. Um im Falle was immer für eines Bedürfnisses mit dem Kutscher oder einem zweiten am Bocke sitzenden Krankenwärter rasch eommunieiren zu können, ist auch im Innern des Wagens eine Glocke angebracht, deren Drücker nicht auffällt und dessen sich daher der Wärter, welcher mit dem Kranken im Wagen sitzt, jederzeit leicht bedienen I kann. ' ; Es entfällt somit jede Gefahr für die den Kranken begleitenden Wärter, welche bei dem Transporte in einem gewöhnlichen Wagen in jeder Hinsicht mehr gefährdet sein müssen. Dies sehliesst nicht aus, dass sich Kritiker finden können, welche den mit dem Kranken abgeschlossenen Wärter bei dieser Methode als gefährdet erklären werden. Es wäre uns angenehm, wenn dieselben Herren ein zweck- entsprechenderes System für den Transport solcher Kranker anzngeben im Stande wären. Eine Galerie auf dem Wagen mit einer Decke ist für das Aufnehmen der Effecten bestimmt. ] Wir ■ machen ausdrücklich das | Publicum darauf aufmerksam, dass j unterschiedlos jeder Kranke, der ] t r a n s p o r t i r t zu werden wünscht, } ein ärztliches Zeugniss über seine | Transportfähigkeit beizubringen hat. j (Siehe die auf pag. 185 bezeiclmeten Be- j dingungen, namentlich I— Y.) In diesem | Zeugnisse muss auch die Art der Krankheit ! deutlich bezeichnet sein, um jene Gattung von Transport wagen dein Kranken oder Yer- j letzten senden zu können, dessen er gerade j in seinem Falle bedarf. Auch muss sich die Gesellschaft vor der Gefahr sichern, schwer Kranke oder auch Sterbende — somit nicht transportfähige Personen — zu befördern und dadurch sich gleichzeitig vor dem Vor würfe schützen, dass nämlich die Art und Weise des Transportes gefährliche Folgen für die Gesundheit und das Leben des von ihr trans- portirten Kranken gehabt hat. Wir wiederholen daher nochmals: ohne ein ärztliches Zeugniss, welches die T r a n s p o r t f ä h i g k e i t des Kran ken be- stätigt und gleichzeitig die Art der Krankheit angibt, sollte nie ein Verlangen für einen Transport an die Gesellschaft gestellt werden. 216 Auch beliebe sich das Publicum gegen- 1 wärtig zu halten, dass beim Transporte von 1 zumeist schwer Erkrankten oder Verwundeten 1 auf dem Strassenpflaster als auch auf Fahr- ] Strassen, selbst die ad hoc technisch bestcon- | struirten Sanitätswagen dennoch beim Fahren ij mannigfaltigen Stössen und Schwankungen unterworfen sein müssen, weil sich dieselben I nach nothwendigen physikalischen Gesetzen ( fortbewegen, und nicht, wie etwa ein Luftballon bei sanftem Winde und ruhigem Wetter, gleichsam segelnd, ober der Erde schweben können. Wir bemerken dies Alles hier ausdrücklich j darum, weil unter den von Anfags März 1882 bis jetzt, Juni 1887, durch die Wiener Freiwillige Bettungs - Gesellschaft transportirten mehr als 12.000 kranken und verletzten ; Personen, zuweilenFälle vorkamen, in welchen Klagen über Schwankungen beim Fahren und ■ Stossen oder Schaukeln laut wurden. I Die Methode der Suspension der Trag- i betten, welche in diesen Sanitätswagen ihre | Verwendung findet, ist allein im Stande, die directen Stösse abzuschwächen und gerade : diese Suspension scheint das mit dem tech- ; nischen Baue solcher Wagen unvertraute , Publicum zu einem entgegengesetzten Urtheile j zu verleiten. |j Noch ein sehr bedauernswerther Irrthum, f welcher sich zumeist der gebildeten Classe | bemächtigt hat, bedarf einer besonderen Be- j richtigung j Manche wähnen, dass in den Transport- i; wagen der Gesellschaft bald Kranke, welche I mit Infectionsleiden behaftet sind und bald * 217 :2ä wieder andere Kranke oder Verletzte aller Bildungstufen und Olassen der Bevölkerung gleichsam pele mele befördert werden. Ebenso geben sich Einige dem Glauben' hin, dass alle Wagen ohne Unterschied am selben Orte magazinirt sind und daher jene, welche für den Transport von an Infectionskrankheiten Leidenden bestimmtsind, dieübrigenAmbulanz- wagen inficiren können. Wir erklären hier nochmals auf das Bestimmteste, dass diese Vermuthungen der Wahrheit widersprechen. Die zuerst erwähnten Transportwagen für Inficirte sind der Bauart nach im Innern so eingerichtet, dass bei jedem Gebrauche eine einfache Waschung mittelst Oarbolwasser dieselben radical reinigt und immun erhaltet. Dadurch unterscheiden sich dieselben aber von allen Mieth- oder Privat-Fuhrwerken, welche selbst gereinigt noch an den Polsterungen, den Vorhängen ctc. Infectionsstoffe für lange Zeit bergen und dadurch die vollkommen Gesunden, welche sich dieser Wagen bedienen, inficiren können. Derlei erlebt man leider zu oft. Und dennoch scheut sich der Unerfahrene oder schlecht Unterrichtete vor dem einzig und allein für Inficirte bestimmten Wagen, setzt sich aber täglich ahnungslos in die unreinen und durchseuchten Lohnkutschen. AVas die Ambulanzwagen für den Transport von gewöhnlichen Kranken anbetrifft, so haben wir — mit Vorsatz — mehrere AVagen (Landauer) für die besseren Stände reservirt. Alle unsere Transportwagen sind aber so rein gehalten und so zweckmässig ausgestattet, dass dieselben für den Transport von Hoch und Nieder, von Reich und Arm gleich correc-t verwendbar sind. Wir ersuchen auch die P. T. Herren praktischen Aerzte von Wien in dieser Hinsicht belehrend und berichtigend einzuwirken. Es ist ferner bedauerlich, dass sich das grosse Publicum so ungerne an Vorhersehen zu gewöhnen im Stande ist. Immer heisst es bei den Transporten, welche von uns verlangt werden — oft mit grossem Ungestüme und nicht auf eine ganz urbane Art und Weise — gleich, aber sogleich! Erlaubt man sich die Frage; „Wohin?“ so heisst es nach Gainfahrn, Baden, Vöslau, Reka- winkel. Kritzendorf u. s. w. Nun sind wir aber an den Polizei-Rayon von Wien mit unseren Krankentransporten gebunden und dieser ist ohnedem sehr ausgebreitet. Das Material kommt durch solche Ausnahmsfahrten zu Schaden; die Sanitätsmannschaft ist tagelang abwesend und versäumt den so dringend nothwendig inneren Dienst, auch können wir obligaten, d. h. im Polizei-Rayon sich ergebenden Transportfällen so nicht genügen. Ganz abzusehen von den Kosten für die Bespannung, die auch noch oft in solchen Fällen gratis gefordert wird. Wir wollen und müssen uns daher in der Folge an unsere Statuten und Reglements halten und im Vorhinein jede ausserordentliche Tour als unannehmbar bezeichnen. Man kann mit Recht die Frage hier aufwerfen, wie sich Parteien, die eines solchen — 219 - Transportes ausser dem Polizei-Rayon von Wien bedürftig sind helfen sollen. Wir ertheilen ihnen den Rath, einen recht breiten und langen Landauer sich zu verschaffen und auf einer Seite den mittleren Theil. wo die Küsse der Sitzenden sich befinden, mit einem gepolsterten Brette auszufüllen. Dadurch wird eine sehr praktische (gestreckte) Lagerung hergestellt, welche wohl meistens vollkommen genügen dürfte. Zum Einheben des Kranken in den Landauer, sowie zum Ausladen bediene man sich eines gewöhnlichen Stuhles. Kann aber der Kranke nur liegend eingelagert oder ausgehoben werden, so muss ein längeres gepolstertes Brett hierfür hergerichtet werden. Auch einem anderen Verlangen können wir nicht weiter entsprechen, d. h. j eden Kranken oder Invaliden, der irgendwo zu Hause in Pflege ist, fallweise auf sein Begehr bei der Abreise öder Ankunft, dann auch zum Ausfahren in seinen Wagen, mit unseren Tragstühlen über die Stiege zu befördern, und wieder bei seiner Rückkehr ebenso den Transport in seine Wohnung zu besorgen. Dies gehört wohl in die private Krankenpflege, denn als eine T r a n s p o r t- g e s e 11 s e h a f t f ii r a 11 e F ä 11 e d e s P r i v a t- und öffentlichen Lebens dürfen wir uns nicht missbrauchen lassen. Woher sollten wir hiezu Geld, die Zeit und die Leute nehmen? Auch liegt dies ganz ausser unseren Zielen und Verpflichtungen. Es dürfte dem Publicum unbekannt sein, dass der gesammte Kran- 220 kentransportdienst in lind ausser der Stadt Wien ganz und gar ausser den Verpflichtungen der Wiener Frei- willigenEettungs-Gesellsehaftliegt, inso ferne derselbe nicht auf plötzliche Unglii cksfäl 1 e und Katastrophen angewendet wird. Ganz in diesem Sinne sind auch unsere Statuten verfasst. Weil aber der Krankentransport in Wien, namentlich jener für die arme Bevölkerung gänzlich brach lag, und das dringendste Begehren nach demselben sich täglich äusserte. so entschlossen wir uns, diese grosse Last auch auf uns zu nehmen, obwohl durch dieselbe unsere statutarisch festgesetzten anderen Verpflichtungen öfter gestört und unsere Finanzen fortgesetzt empfindlich geschwächt werden. Vlit Tragbahren aller Art wollen und werden wir, auf Grund unserer Erfahrungen, Kranke und Verletzte stets nur auf sehr kurze Distanzen und dies nur bei plötzlichen Unglücksfällen, tragen lassen. Das Publicum und die Herren Aerzte mögen daher endlich von solchen Forderungen (durch Tragen Kranke befördern zu lassen) abstehen. Erst kürzlich muthete uns eine Partei zu, einen Schwerkranken von Wien nach Lang-Enzersdorf tragen zu lassen. Wozu hätten wir das System des Fahrens mit Ambulanzwagen inaugurjrt ? Alles will aber in Landauern geführt werden! Nicht allzuviel {ne quid nimis) möchten wir bitten! — Passt doch der Landauer für 221 gewisse Fälle ebensowenig wie auch für ge- wisse Personen. Noch müssen wir über das „gleich“, d. h. ä la minute oder „augenblicklich“ Transportirtsein wollen einige Worte beisetzen. Könnten wir mit elektrischer Bespannung, wie in Amerika bei den Feuerwehren es wirklich der Fall ist, unseren Transportwagen-Park für Kranke und Verletzte Tag und Nacht in steter Bereitschaft halten, so wäre auch dann der fast täglich verkommende urgente Wunsch „nur gleich“ unausführbar. Das P. T. Publicum und die Herren Aerzte wollen gefälligst bedenken, dass ja gleichzeitig fast alle Tage mehrere Transporte stattfinden und zwar Transporte mit verschiedenen Wagen, d. h. mit Wagen für Infec- tionskranke, Irrsinnige und mit Landauern für bevorzugte Stände. Auch muss bedacht werden, dass unsere Sanitätsdiener in der Zahl nicht ausreichen würden (wir haben derzeitig nur vier Sanitätsdiener), und dass die freiwilligen Herren aetiven Mitglieder für den Transportdienst nur selten verwendet werden können, weil man dieselben zuvörderst mit den an Infec- tionskrankheiten Leidenden nicht in Berührung bringen darf, und weil auch ihre jugendlichen Kräfte für den schweren Transportdienst in der Regel nicht ausreichen. Einen mit Sanitätswagen aller Art ausgerüsteten öffentlichen permanenten Fiakerstand können wir denn doch nicht errichten. — 222 ' — .Es erscheint somit, milde gesägt, unüberlegt, vielleicht zuweilen auch indiscret; den sogleichen Transport in kategorischer Weise zu verlangen. In gewöhnlichen Fällen werden wir von nun an eine den jeweiligen Dienstesbediirf- nissen entsprechende An inel dungsfrist ftir alle Krankentransporte uns erbitten. Selbstverständlich sind plötzliche Unglücksfälle auf der Strasse, oder ausserordentlich dringende Transporte von dieser Frist ausgeschlossen. .Den Begleitern der Wagen ist es strengstens untersagt, ein Trinkgeld anzunehmen. Das Publicum w i r d n o c h m a 1 s d a- rauf aufmerksam gemacht, dass jeder Kranke, der t r a n s p o r tir t zu werden wünscht, ein ärztliches Zeugniss über seine Transportfähig- keit und die Art seiner Erkrankung beizubringen hat. Bei allen ausserordentlichen Fällen, oder bei plötzlichen Unglücksfällen auf der Strasse, selbstverständlich auch bei Katastrophen, findet der Transport von . Kranken oder Verletzten bei Tag und bei Nacht unverzüglich auch ohne ein ärztliches Zeugniss statt. Alle jene Personen, welche nicht mittellos sind, haben der Gesellschaft den Ersatz der Bespannungskosten für den Wagen zum Transporte zu leisten. Es ist derselbe für eine Fahrt innerhalb der Linien Wiens für jeden Transport mit fünf Gulden und ausserhalb der Linien der Stadt mit zehn Gulden ö. W. festgesetzt worden. Ueber den Krankentransport auf Eisenbahnen. Wiederholt kamen uns Fälle vor, in welchen die Gesellschaft um die Besorgung i des Krankentransportes auf Eisenbahnen an- j gesprochen wurde. So ersuchte man uns im Laufe dieses Jahres, beispielsweise von Meran. Venedig, ' Nizza, Bordighera. St. Bemo u. s. w., Schwerkranke mit der Eisenbahn abzuholen und nach Wien zu bringen. Da es schon von früherher sattsam bekannt sein sollte, dass die Wiener Freiwillige Bettungs-Gesellschaft ausser Stande ist, „über den Polizei-Bayon von Wien hinaus“ Kranke zu transportiren,. so liegt es klar am Tage, dass jede Uebernahme eines Transportes auf Eisenbahnen von der Gesellschaft abgewiesen werden muss. Es würde dadurch die Gesellschaft in eine „Internationale Krankentransport-Gesellschaft“ umgewandelt, und müsste als Wiener Freiwillige Bettungs-Gesellschaft ihre Mission einstellen. Auch fehlen : ihr die finanziellen Mittel zur Befriedigung j solcher und ähnlicher Ansprüche, welche * nur aus einer gänzlichen Verkennung der ; Ziele und Pflichten unserer Gesellschaft her- | Vorgehen können. " Wenn demnach die Gesellschaft stets V ihr Bedauern, über die Unmöglichkeit einen solchen Transport auf Eisenbahnen selbst zu besorgen, dem Publicum gegenüber zu erklären gezwungen ist, so ist dieselbe dennoch immer bereit fallweise einen guten \ Bath in dieser Hinsicht zu ertheilen. 224 Es muss hier gleich vorausgesetzt werden, dass es als höchst bedauerlich zu bezeichnen ist, dass nämlich noch immer nicht die Eisenbahn-Gesellschaft für arme ebenso gut, als auch für wohlhabende Kranke, eigene Kranken-Coupes eingerichtet haben, sondern nur fallweise sich entschliessen, gegen Geld und gute Worte ausnahmsweise entweder ein Coupe der I. oder II. Classe dem Kranken :zur Instal lirung eines correcteren Lagers zu überlassen, oder einen besonderen Waggon, (z. B. den Waggon der Directoren) dem Kranken für eine solche Tour abzutreten. *) Nicht allein für die so oft vorkommenden Fälle von Krankentransporten auf Eisenbahnen, ■sondern auch für Eisenbahnunglücke haben die meisten Eisenbahnverwaltungen bis jetzt keine besonderen Transport-Einrichtungen in Bereitschaft gestellt. Die Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft hat demnach sich veranlasst gefunden, ein besonderes Sanitätsmaterial hiefür anzuschaffen und an sieben der grössten Eisenbahn-Gesellschaften in Wien, und zwar Tragbetten am : *) Einige Bahnverwaltungen haben gewisse Erleichterungen diesbezüglich dem leidenden Publicum bewilligt. So hat beispielsweise die k. k. priv. Südbahn schon seit 1877 das nachfolgende Circular erlassen: „Kranke Personen, welche im Bette liegend an der Benützung gewöhnlicher Personenwagen verhindert sind, werden nebst einem Begleiter ausnahmsweise in einem dazu beigestellten vierrädrigen, gedeckten Lastwagen gegen Zahlung der Gebühr für sechs ßillets I. Classe befördert. Weitere in demselben Wagen placirte Begleiter haben Billets III. Classe zu lösen. Für das Bett des Kranken, welches von der Partei selbst bei- .zustellen ist, wird eine Transportgebühr nicht berechnet. 225 Südbahnhofe ..20 Westbahnhofe ....... 20 Nordbahnhofe.15 Staatsbahnhofe.15 Franz Josef-Bahnhofe . . . .10 Nord westbahnhofe.10 Aspang-Bahnhofe .10 mit je einem Doppelgestelle für zwei Tragbetten und je einer Matratze und einem Kopfpolster per Tragbett bedingungslos zum Gebrauch zu übergeben.*) Diese Gestelle mit den Tragbetten brauchen nur in einen leeren Lastenwaggon eingestellt zu werden, und dienen sodann als ein, sich schon bei den Sanitätszügen des souveränen Malteser - Ritter - Ordens trefflich bewährtes Lager für Kranke und Verletzte, bei dem Transporte auf Eisenbahnen. Freilich muss dieser Lastenwaggon sowohl Licht als Luft haben, d. h. als Sanitätswaggon (wie die Waggons der Malteser-Ritter es sind) eingerichtet sein. Man kann dann in einem solchen Waggon leicht einen Tisch, ein Nachtkästchen, ein Feldbett für den Wärter oder den Begleiter, sowie andere Utensilien einstellen, und sohin darin ein förmliches Krankenzimmer einrichten. Natürlich sind die Stösse in einem Lastenwaggon viel stärker zu fühlen, als in einem Waggon I. oder II. Classe, welcher bessere oder längere Federn hat und überhaupt sorgsamer gebaut ist. Dennoch kann man sehr schwer in einem Coupe I. Classe ein Krankenbett prak- *) Auf Tafel XV. dieses Buckes findet der Leser die genaue Zeichnung dieser Tragbetten dargestellt. 15 tisch einstellen oder installiren, weil die Fauteuils zum Sitzen oder zum Liegen immer ein schlechtes mittleres Verschieb- oder Einsatzstück haben, welches sich leicht einbuchtet, und dann ein nicht stabiles Lager für den Kranken bietet. Wem es daher nicht möglich ist, einen eigenen W 7 aggon zu erhalten, der thut am besten, zwischen den zwei langen Sitzplätzen eines Coupes II. Classe den Kaum durch Einschieben eines gepolsterten Brettes sehr dicht und fest auszufüllen und darauf eine Matratze zu legen, auf welcher ein proportio- nirter Polster als Kopfstütze zu lagern ist. Auf diese Matratze kommt der Kranke zu liegen. Man vergesse aber nicht, so viel Kaum noch übrig zu lassen, auf dass sich eine Person zur Seite des V T aggonschlages setzen, und den Kranken im Coupe pflegen kann. Für nichtbemittelte Kranke kann ganz dasselbe in einer Waggonabtheilung der III. Classe instal- lirt werden. Immerhin sind auf längere Distanzen auch alle diese Improvisationen dem Kranken sehr lästig und die Pflege dabei in mannigfaltigen Beziehungen sehr behindert. Es sollte der Grundsatz gelten, dass alle Schwerkranken für nicht transportabel erklärt werden, weil ihnen die Transporte meistens nur schaden und ihren Zustand verschlechtern müssen. Freilich überwiegen sociale und familiale Interessen, sowie Gelegenheitsursachen bei solchen Fällen, und es wird fast immer jeder vernünftige Rath überhört. Noch grössere Verlegenheiten werden den Kranken dadurch bereitet, dass zum Transporte von den Bahnhöfen und zu denselben keinebesondershiezupassendenKranken- wagen und überhaupt gar keine besonderen Wagen — selbst in Curorten nicht —- dem leidenden Publicum zu Gebote stehen. Auch zum Ausheben aus den Waggons und dem Uebertragen nach den Wagen fehlen bis heute wirklich zweckmässige Tragstühle auf den verschiedenen Eisenbahnstationen und Landungsplätzen. Die Wiener Freiwillige Bettungs-Gesellschaft wird fortan mit Gesuchen überhäuft, um solche Tragstühle leihweise den Kranken zu überlassen. Dies kann aber aus dem einfachen Grunde schon darum nicht geschehen, weil die Gesellschaft ihre verschiedenartigen Tragmittel für ihren Sanitätsdienst selbst benöthiget, und auch durch das nicht kunstgerechte Behandeln der technisch zuweilen etwas complicirt gebauten Tragstühle, dieselben leicht beschädiget und unbrauchbar gemacht werden könnten. Es wäre am vernünftigsten, wenn gute — und nicht, wie es jetzt der Fall ist, zumeist höchst unpraktische — Modelle leicht zu kaufen wären. Der Krankentransport auf Schiffen. Dieser ist schon darum sehr beschwerlich, weil der Baum einer Cabine noch beschränkter ist, als jener eines Coupes. Auch das Ein- und Ausbarkiren ist für den Kranken eine wahre Marter. 15 * 228 r Man bediene sich hierzu des Tragstuhles für den Transport aus Dachkammern, der hiefür am besten passt. In der Oabine fixire man das Bett sehr gut und lagere nie den Kranken in eine sus- pendirte Hängematte. Auf Dampfschiffen ist eine Lagerung neben dem Maschinenraume möglichst zu vermeiden. Je mehr weiche Unterlagen (Matratzen) man dem Kranken gibt, desto besser wird er gelagert sein. Im Süsswasser sind Schwerkranke am besten in einem Schleppschiffe, welches an das Dampfschiff angehängt wird, zu führen. Man täusche sich auch nie über die grossen und vielseitigen Schwierigkeiten bei dem Tragen und dem Heben von Kranken aller Art. Es ist das Tragen ebenso physisch anstrengend, als es auch die vollste Aufmerksamkeit und Geschicklichkeit der Träger erfordert. Hierzu kommt der zumeist sehr leidende Zustand des getragenen Kranken, die Angst desselben etc., über breite und enge Stiegen gehoben und nach allen Seiten in der Luft gewendet zu werden. Auf Schiffen kommt hierzu oft noch die stark bewegte See und das sich hin- und herschwingende Boot, in welches oder aus welchem Boote der Kranke gehoben werden muss. t Zur Beachtung! Wenn alle Verrichtungen bei dem Transporte von Kranken und Verletzten noch immer im Kriege, wo sowohl auf eigens gebauten Transportwagen und Krankenzügen auf Eisenbahnen, als auch auf Schiffs-Ambulanzen viele Tausende täglich transportirt werden, mannigfaltigen Schwierigkeiten unterliegen, so darf es wohl Niemand Wunder nehmen, wenn das Transportwesen von Kranken und Verletzten des Oivilstandes fast überall noch in den Windeln liegt und die Bemühungen Einzelner, das Publicum zur besseren Einsicht zu bringen, noch immer verkannt, ja sogar von vielen Aerzten missverstanden werden. Da aber auch hier nur die richtige Er- kenntniss zur besseren Einsicht führen kann, so erlauben wir uns die P. T. Leser zu bitten, die vorstehenden und nachfolgenden Aufsätze ihrer Beachtung zu würdigen. Wien, im Juni 1887. Das Actions- Comite der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft* V *'•> \ t l-PIT Einige Vorschriften und Belehrungen über das Sanitäts -Transport - Materiale die Sanitätskasten und Sanitätstaschen der Einige Vorschriften und Belehrungen über das Sanitäts-Transport-Materiale, die Sanitätskasten und Sanitätstaschen der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft. Eines der wichtigsten, nothwendigsten und nützlichsten Mittel für die erste Hilfeleistung sind das Sanitäts-Transport-Materiale und die Sanitätskasten (sonst auch Bettungskasten genannt). Obwohl über den Bau, die Verwendung und Erhaltung des gesammten Sanitäts- Materiales der Wiener Freiwilligen Bettungs- Gesellschaft in dem Anhänge zu dem Buche: „Die erste Hilfe bei plötzlichen Unglücks fällen“ eine genaue Beschreibung und Anleitung zu finden ist, so erscheint es dennoch geboten, auch in diesen Dienstes-Vorschriften überjenesSanitäts materiale, dassichinderBegelaufdenSanitäts- stationen befindet oder von dort aus in Verwendung kommen kann, das Nöthige hier anzufügen. Das Sanitätsmateriale in der Sanitätsstation I. Fleischmarkt 1 besteht derzeit aus: a) einem Sanitäts-Tran Sportwagen, b) einem Landauer, c) drei gedeckten Stadttragen, d) zwei untheilbaren Feldtragen, 234 e) achtundzwanzig theilbaren Feldtragen. f) vier Tragsesseln für den Transport von Verletzten und Kranken in Häusern mit beschränkten Treppenräumen, g) einem Operationstische (auf zwei Schrägen ruhend), li) dem Tragstuhl für den Transport aus j Dachstuben, i) sechs Feldbetten, ! k) einem'grossen Apparattische, l) einer Todtentrage mit einem Rollgestelle, m) sechs kleinere Sanitätskasten (Nf. 1), n) zwei grössere Sanitätskasten (Nr. 2), o) zehn Sanitätstaschen für die freiwilligen < Sanitätsmänner, j p) sechs grosse Verbandstaschen, l q ) zwei Säcken mit Schienen. 1 In der Sanitätsstation I. Giselastrasse 1 sind vorräthigf , a) ein Ambulanzwagen, j b) eine Stadt-Trage, c) zwei Feldtragen, d) ein Tragsessel, e) ein Feldbett, f) ein kleiner Apparafctisch, g) ein grosser Sanitätskasten, h) ein kleiner Sanitätskasten,. : %) zwei Sanitätstaschen, I k) zwei Verbandstaschen, i l) zwei Säcke mit diversen Schienen*). I *) Die Sehienensäcke findet der Leser auf der Tafel XV durch eine Zeichnung abgebildet. — 235 -r Die Omnibus artigen Transportwagen für ge wohnliche Kranke oder Verwundete (Tafel I) sind hölzerne Kasten, welche auf einem guten federnden Gestelle von vier Rädern ruhen. Inwendig sind ihre Wände nur glatt angestrichen; mit Einschluss zweier mit Leder gepolsterter Tragbahren sind sie nur 720 bis 800 Kilogramm schwer. Ihre Spurweite beträgt 4' 8"; die vordere Räderhöhe 2' 5" und die rückwärtige 3' 5"; die Länge des ganzen Kastens V 6". Dieser Wagen hat ein gedecktes Coupe, welches auf der Zeichnung (Tafel I) fehlt. Die Laternen sind in der Mitte angebracht und zum Abnehmen und Tragen eingerichtet. Die Länge des Tragbrettes (für Kranke in gestreckter Lage) beträgt 6' 5" und ihre Breite 22". Ein Tragstuhl mit Lehnen und zum Zusammenklappen (mit zwei Tragstangen) ist im Wagen statt der Tragbetten leicht einschiebbar, und dies zwar für Kranke, welchen das Sitzen bequemer ist als das Liegen. Am Dache befindet sich eine Galerie zur Auflage des Gepäckes, dann eine Leiter. Diese Galerie ist durch eine getheerte Bäche (Decke) vor Witterungseinflüssen geschützt; die Ambulanzwagen sind mit guten Schmierachsen versehen, haben eine Radsperre (vom Bocke aus zu drehen) und auch einen Radschuh. Hinten werden dieselben Wagen durch zwei Thürfltigel geschlossen. Ein umklappbarer Aufstieg erleichtert das Ein- und Aussteigen. Die Wagen können ein- und zwei- spännig geführt werden. 236 Im Innern ist eine Signalglocke für den Ruf des Kutschers oder des Begleiters. Die Wagen sind dunkelgrün lackirt und tragen zu beiden Seiten und an den zwei Thüren das Embleme der Wiener Freiwilligen Rettungs - Gesellschaft. Zwei halbgeblendete, mit grünen Vorhängen versehene Fenster (von jeder Seite) führen das noth- wendige Licht und Luft dem Wagen und seinen Inwohnern zu. Im Winter werden dieselben mit starken grünen Filzdecken vor dem Eindringen von Kälte geschützt und gleichsam ganz geblendet. Im Innern des Wagens ist der Boden mit Zinkblech belegt, um das Einschieben der auf kleinen Rädern laufenden Tragbetten oder des Tragstuhles zu erleichtern. Um einen Kranken, der in den Wagen gelagert werden soll, auch von vorne zukommen zu können, ist vom Bocke aus die Thüre zum Oeffnen eingerichtet. Die Tragen, bei welchen die Kopf- und beim Ambulanzwagen Nr. 2. auch die Fuss- höhe gleich einem Triclinum mobile stellbar eingerichtet wurde, werden auf je zwei Suspensionsriemen vorne und hinten aufgehängt, wodurch das Stossen und die Bewegung beim Fahren wesentlich erleichtert oder abgeschwächt werden. Das Publicum muss sich gegenwärtig halten, dass beim Transporte von zumeist schwer Erkrankten oder Verwundeten auf dem Strassen- pflaster sowohl als auf Fahrstrassen, selbst die ad hoc technischen bestconstruirt Sanitätswagen dennoch beim Fahren durch Zugkraft mannigfaltigen Stössen und Schwan- kungen unterworfen sein müssen, weil sich dieselben nach nothwendigen physikalischen Gesetzen fortbewegen und nicht etwa wie ein Luftballon bei sanftem Winde und ruhigem Wetter, gleichsam segelnd ober der Erde schweben können. Wir bemerken dies Alles hier ausdrücklich darum, weil unter den durch die Wiener Freiwillige Rettungs-Gesellschaft bis jezt transportirten mehr als 12.000 kranken Personen (bei der beträchtlichen Zahl von Fahrten) zuweilen Fälle vorkamen, in welchen Klagen über Schwankungen beim Fahren und Stessen oder Schaukeln laut wurden. Die Methode der Suspension der Tragbetten, welche in diesen Sanitätswagen ihre Verwendung findet, ist alle in im St an d e, die dir ec ten Stösse abzuschwächen und gerade diese Suspension scheint das mit dem technischen Baue solcher Wagen unvertraute Publicum zu einem entgegengesetzten Urtheile zu verleiten. Noch ein sehr bedauernswerther Irrthum, welcher sich zumeist der gebildeten Classe bemächtigt hat, bedarf einer besonderen Berichtigung. Manche wähnen, dass in den Transportwagen der Gesellschaft bald Kranke, welche inficirt sind und bald wieder andere Kranke oder Verletzte aller Bildungsstufen und Classen der Bevölkerung gleichsam pele-mele befördert werden. Ebenso geben sich Einige dem Glauben hin, dass alle Wagen ohne Unterschied am selben Orte magazinirt werden und daher durch jene Wagen, welche für den Transport 238 von inficirten Kranken bestimmt sind, die übrigen Arabulanzwagen anstecken. Wir erklären hier nochmals anf das Bestimmteste, dass diese Vermuthungen der Wahrheit widersprechen. Die Transportwagen für inficirte Kranke sind der Bauart nach im Innern so eingerichtet, dass bei jedem Gebrauche eine einfache Waschung mit verdünntem Carbolwasser dieselben radical reinigt und immun erhält. Dadurch unterscheiden sich dieselben aber von jedem Mieth- oder Privatfuhrwerke, welches selbst wenn es gut gereinigt wurde, noch an den Polsterungen, den Vorhängen etc. Infec- tionsstoffe für lange Zeit bergen und dadurch die vollkommen Gesunden, welche sich dieser Wagen bedienen, inficiren kann. Derlei erlebt man leider zu oft. Und dennoch scheut sich der Unerfahrene oder schlecht Unterrichtete vor dem einzig und allein für Inficirte bestimmten Wagen, setzt sich aber täglich ahnungslos in die nicht selten unreinen und durchseuchten Lohnkutschen. Uebrigens haben wir für jetzt den Transport von an Infectionskrankheiten Leidenden suspendirt, weil die Commune Wien die für solche Kranke, von uns bestimmten Wagen uns abgekauft hat. Was die Ambulanzwagen für gewöhnliche Kranke anbetrifft, so haben wir — mit Vorsatz — zwei solche (Landauer) für die besseren Stände reservirt. Alle diese Wagen sind aber so rein gehalten und so zweckmässig ausgestattet, dass dieselben für den Transport von Hoch und Nieder, von Reich und Arm zu jeder Stunde gleich correct verwendbar sind. — 239 ; 41 Soll mm ein Kranker in den Wagen eingeladen werden, so legen die Träger denselben behutsam auf das schon früher dem Wagen oder der Galerie entnommene Tragbett und erheben dasselbe in gleicher Höhe mit der hinteren Oeffnung des Wagens, versorgen aber früher beiderseitig die Küsse der Trage. Der vorne das Tragbett hantirende Träger schiebt die beiden Traghölzer, welche hervorstehen, ein und legt das Tragbett mit dein Kranken sachte und genau auf die Einschub- sehienen im Wagen, gleich darauf schiebt der das hintere Ende der Trage handhabende Sanitätsmann die ganze Trage mit ihrer Last behutsam und ohne dieselbe vom Einschubbrette zu erheben, in den Wagen. Hierauf werden auch die hinteren Traghölzer eingeschoben oder versorgt. Während dies Alles — nur mit einigen Secunden Zeitaufwand — ausgeführt wurde, steigt der eine von den Sanitätsmännern auf den Eock, öffnet die Eingangsthüre und erhebt das Tragbett, welches er zuerst an den inneren (an der Wagenwand gelegenen) Enden in die Suspensionsriemen einhebt; sodann geschieht dasselbe an der zweiten Suspensionsstelle. Ganz das Gleiche und in derselben Weise vollführt der Sanitätsmann, welcher hinten am Wagen steht, mit den beiden Suspensionsriemen. Auf diese Art ist der Kranke sehr leicht und sicher gebettet worden. Ein Kranker, der sich im Sitzen besser fühlt, oder für welchen eine solche Transportweise ärztlich verordnet wird, kann mit dem Tragstuhle auf Wagenhöhe gehoben und einfach von einer oder der anderen Seite leicht 240 (stets mit der Stuhllehne gegen den Kutschbock gerichtet) eingeschoben werden. j Will man einen Kranken aus dem Wagen bringen oder abladen, so geschieht dasselbe wie beim Einladen, jedoch im verkehrter Ordnung. Zuerst wird beiderseits das Tragbett aus den vier Suspensionsriemen gehoben, sodann die Traghölzer vorne entwickelt, dann der ; Kranke sachte von nur einem Sanitäsmann auf | den Köllen nach vorne bis an das Ende des j Wagens geschoben und hier werden vom zweiten Träger gleich wieder die hinteren Traghölzer entwickelt, dann weggetragen oder nach Bedarf zur Erde gesetzt und dann weiter ! gebracht. j Bei jedem auf die Erde Setzen müssen die Flisse der Tragbetten jedesmal entsprechend j gestellt oder auch entwickelt werden. Beim jedesmaligen Einschieben müssen aber früher die Fiisse nach der inneren Seite des Tragbettes zurückgelegt und wieder fixirt werden. Auf dieses Beides darf nie vergessen (. werden. Beim Schliessen der hinteren ‘Thiiren des j Wagens ist stets früher das Auftrittbrett genau ! zurückzulegen. i Wenn der Wagen für mehrere Kranke, 1 die sitzen können, herzurichten ist, so legt man das auf der Galerie in Reserve befindliche längliche Sitzbrett auf die eine Seite des inneren Wagenraumes, sodann schlägt man I das andere im Wagen fixirte lange Brett nach der anderen Seite auf. i Ist dies geschehen, so können nach ; jeder Seite drei bis vier Mann bequem sitzen, j - 241 — weil ein sehr reicher hohler Raum (eine passende Vertiefung) für die Küsse im inneren Theile des Wagens sich vorfindet. Es soll immer so eingestiegen werden, dass je ein Mann auf einer Seite und sodann wieder ein anderer von der zweiten Seite den Wagen besteigt. Am Bocke kann neben dem Sanitätsmann und dem Kutscher, auch noch ein Kranker Platz finden. Es können sonach entweder neun Sitzende oder zwei in gestreckter Lage u. s. w. in dem Ambulanzwagen sehr gut transportirt werden. Alle Wagen haben Glockensignale. Der Preis eines solchen Wagens mit allem Zubehör stellt sich jetzt rund bei J. Löhner & Comp, in W T ien auf 800 fl. ö. W. heraus. Der Wagen Nr. 1 hat ein Gewicht von 720, der Landauer Nr. 2 von 800 Kilogramm. In jüngster Zeit (April 1887) haben wir es versucht, einen auch seitlich zum Einladen von Kranken oder Verletzten gebauten Ambulanzwagen (Tafel VI) zu bauen, der sich noch zu bewähren hat. Seine übrige Construction ist jener des eben beschriebenen vollkommen gleich. Ebenso das Gewicht und der Preis. Der „Transportwagen“ (Tafel II), ist so eingerichtet, das in demselben zwei Schwerkranke oder Verwundete in gestreckter Lage untergebracht werden können und noch auf einem Sitze im Innern des Wagens ein Begleiter Platz findet. Ebenso können auch nur e i n Schwerkranker in gestreckter Lage und drei Per- 16 242 sonen, welche sitzen, nebst einem Begleiter im Wagen Platz finden. Wenn gar keine Person in gestreckter Lage im Wagen geführt wird, so können j sechs Personen darin sitzen und ein i Begleiter. Der Kutscher hat einen separaten [ Sitz , nach aussen. . ! Der Wagen ist leicht (unbeladen 600 ( Kilo) und wird nur von einem Pferde! (in der Gabel) gezogen. Die darin befindlichen Tragbahren, welche gleichzeitig sowohl als Lagerbetten, als auch zu Sitzplätzen verwendet werden, sind dreitheilig (in einer schiefen. Ebenen und daher im Kopftheile oder im Fuss- theile (auf Kasten) nach Bedarf höher oder niederer zu stellen. Diese Tragen laufen auf kleinen Bollen : und sind somit leicht ein- und ausschiebbar. Dieselben haben ein- und ausschiebbare Handhaben. Entwickelt man diese Handhaben nach vorne, so kann ein Sanitätsmann sehr leicht die Trage aus dem Wagen herausrollen. Man muss sodann die Handhaben auch auf der anderen Seite entwickeln. Der zweite Sanitäts- j- mann ergreift hierauf' das andere Ende der Trage an den Handhaben, und beide Sanitätsmänner befördern die Trage nach dem bestimmten Orte. Beim Aufstellen der Trage auf den Boden müssen die unterhalb der Trage angebrachten Füsse früher beiderseitig entwickelt werden, auf dass die Trage (ob beladen oder leer) nie auf den Boden selb.st.zu liegen komme. 243 4 er 4er ien : ein I ten J' 500 i d e I ig- als j det j! fen ISS- der! i Jen } )ar. are ich eilt fan der its- < der its- be- age der itig be- e n Sowohl die Handhaben der Trage als auch die Füsse sind gewöhnlich fixirt, um nicht lose zu stehen. Hie Handhaben sind . mit kleinen Riemchen an einem Knopfe festgehalten, die Füsse mit Vorreibern. Es darf daher bei der nothwendigen Entwicklung der Handhaben und Füsse nie darauf vergessen werden, diese Fixirmittel früher zu lösen. Ebenso ist zu beachten, dass bei dem Einfuhren der Handhaben und dem Zurücklegen der Füsse diese wieder früher genau fixirt werden, um nicht das Einschieben und Ausschieben zu hindern oder dieselben lose zu belassen. Den Kranken oder Verletzten lagert man auf der Trage nach proportionirt gestelltem Kopftheile so dass das Hinterhaupt des Gelagerten stets gegen das Vordergestelle des 'Wagens gerichtet ist und daher die Füsse nach dem Hintergestelle. Das A u f 1-a d e n d e-s Kra n ken oder Verwundeten auf die Trage geschieht immer auf dieselbe Weise, d. h. mit möglichster Schönung und Vermeidung, der Berührung - aller schmerzhaften oder verletzten -Theile des Kranken. Ein Sanitätsmann lässt sich von dem Kranken oder Verletzten um den Hals fassen, dieser stützt dann den Körper ■.des Kranken mit beiden Händen, indem er denselben erhebt, -während der Zweite die beiden Füsse des Kranken bis unter die Hüften umfasst und festhält. " Beide legen sodann den so erhobenen : Kranken sorgsam st auf die Tragbahre, Die Trage wird von' beiden -Seiten bis - -auf die Höhe des hinteren Theiles des Wagen- 16 * 244 kastens gehoben, die vorderen Handhaben, u sowie beiderseits die Füsse, versorgt. Sodann S legt der eine der Sanitätsmänner die Trage fs ganz genau in die Schubrinne am Wagen i I ein und der zweite schiebt mit Leichtigkeit i d (ohne die Trage zu erheben) den Kranken in^ d den Wagen. Dabei ist zu achten, nicht etwa 1 d Kleidungsstücke, die Bedeckungen (Tücher, £ Verbandstücke, Schienen, Kotzen etc.) öden t gar Körpertheile des Kranken' oder Verletzten einzuzwängen. Sodann fixirt a man auch die Handhaben der Trage, indem j a man dieselben einschiebt und am Knopfe | j mittelst des Riemchens befestigt. ' s DasAusladen des Kranken geschieht \ auf gleiche Weise wie das Aufladen, jedoch j in verkehrter Reihenfolge. Zuerst schiebt ein Sanitätsmann, nachdem . er die Handhaben entwickelt hat, die Trage mit dem Kranken sachte heraus. Der andere j entwickelt die vorderen Handhaben und fasst an denselben die Trage. Beide entwickeln die] Füsse, und zwar nur dann, wenn es nöthigj e ist, die Trage auf den Boden niederzustellen, j 1 Wird aber der Kranke direct vom Wagen anj ] den Ort seiner Bestimmung oder in sein Bett^ ] getragen, so fällt das Niederstellen weg undp ] sonach auch die Entwicklung der beiden Füsse. 1 Beim Ueberladen von der Trage in das Bett benehmen sich die beiden Sanitätsmänner gerade so, wie beim Aufladen des! Kranken auf die Trage. I Es muss stets die Trage in die gleiche Höhe mit dem Bette der Länge nach gehoben werden, um desto leichter dem Kranken auf das Bett mit der grössten Ruhe 245 eii, LED age gen feit i in r :wa ‘er, ei’i e n! xirt Lein; »pfej eilt och Leim age Lere isst, die | hig| len. | i am Bett ^ and ) sse. i in und Schonung lagern zu können. Nachdem die Sanitätsmänner den Kranken beiderseitig gefasst und erhoben haben, entfernt eine dritte Person rasch die Trage und die Träger legen den Kranken sanft in das Bett. Die Handhaben der Tragen müssen stets fest in den Händen der Träger liegen und bei Wendungen auf Stiegen jedes Anstossen oder Schaukeln besonders vermieden werden. Der ganze Aufwand der Manneskraft muss auf das Tragen verwendet werden, und dies auch beim Heben, Aus- und Abladen des Kranken. Auch darf der Träger nur auf seine schwere Arbeit des Tragens denken und den Kranken sowie seine Lage dabei stets im Auge behalten. Die Methode des Einschiebens der Trage in den Wagen ist für b e i d e Seiten (links und rechts) dieselbe, wenn Kranke in gestreckter Lage transportirt werden. . Sitzende steigen im Wagen so ein, dass stets ein Kranker nach rechts, dann der zweite nach links u. s. w., wieder der folgende nach rechts und dann nach links einsteigen oder in den Wagen gehoben werden. Der Begleiter nimmt sodann stets den Sitz in der Mitte ein und sitzt Bücken gegen Bücken des Kutschers. äts - 1 Der Wagen hat unter dem Sitze des des Begleiters ein Kästchen mit Werkzeugen und I Stricken für allenfallsige Zufälle, die den >h e' Wagen treffen könnten. Eine Feldflasche mit lach Wasser, mit Stroh überflochten, und eine den andere mit Wein gefüllt, zur Labung, befindet ,uhej sich auch in den Taschen des Wagens im 246 innem Raum desselben. Der Wagen hat eine ! Radsperre und einen Radsehuh, von welchen ! im absteigenden Terrain stets Gebrauch zu ; machen ist, um den Kranken so viel aN , möglich die Stösse zu sparen. Für vereisten | und mit Schnee belegten Boden hat der. r Wagen einen Eisring. Eine Laterne nachher Mitte (vorne) und eine am Ende — beide aushebbar und für Kerzen eingerichtet — beleuchten den Weg zur Nachtzeit. I Eine Schmierbüchse und ein Schlüssel zum Oeffnen der Radnieten vervollständigt ., die Einrichtung dieses Wagens, welcher sehr ; i solide Vorhänge aus Leder hat, die beim < schlechten Wetter und Sonne geschlossen, bei, guter Jahreszeit aber aufgerollt und geöffnet ' bleiben können. : Dieser Transportwagen, welcher ein hoch- j herziges Geschenk Sr. k. k. Hoheit des hoch-' f| würdigsten und durchlauchtigsten Herrn Erz- h erzog Wilhelm ist, wurde 1869 in Turin von Alexander Loeati (ein berühmter Wagenbauer) nach den Angaben des Schriftführers der Wiener Freiwilligen Rettungs- Gesellschaft gebaut und war für die Feldsanität bestimmt. Nun leistet derselbe schon sechs Jahre f hindurch, bei rationeller Handhabung und j sorgsamer Conserviruug, somit Schonung, sowie pünktlicher Reinlichkeit, für die Trans- ■ portzwecke der Gesellschaft die besten Dienste, namentlich zur Sommerszeit. Sein Preis hat vor siebenzehn Jahren 1500 Franken ! in Gold betragen. Derselbe ist aber wie neu, j da- er als ein Modell oder Musterwagen be- ; stellt wurde. I — 247 — Die für den Transport von Geisteskranken bestimmten Wagen (Tafel III) sind im Innern mit gespanntem Kautschuk ausgelegt; die Blendung der Fenster ist wegen der' Verletzungen durch das Glas doppelt geboten. Jeder Irrsinnige strebt be- kanntermassen in der Begel seine Freiheit an und zerbricht daher durch seine Hände und Füsse rasch die Fenster des Wagens, in welchem er transportirt wird, in der Hoffnung, dadurch leichter entfliehen zu können. Auch steigt der Geisteskranke nur gezwungen in den Wagen von der Seite ein und entflieht rasch, wenn nicht Vorsicht gebraucht wird, auf der anderen Seite. Aus diesem Grunde ist der Wagenkasten verkehrt gestellt und am Ende eine breite Eingangsthür angebracht. Derlei Wagen für den Transport von Geisteskranken besitzt derzeit unseres Wissens nur Wien allein. Dieselben dürften, wenn sie mehr bekannt werden sollten, allenthalben Nachahmung finden. Dieser Wagen wiegt 550 Kilogramm und kostet 550 fl. ö. W. Die beiden Landauer (Tafel III, IV und V). Diese Landauer sind dem äusseren Aussehen nach gerade so gebaut, wie solche Luxus-Wagen für den Gebrauch von Privaten in den grossen Städten gebaut und eingerichtet werden. Das zwingende Bedürfniss, theilweise von der Omnibusform bei dem Bau von Transportwagen für Kranke oder Verletzte in grossen Städten abzugehen — wo es sich nicht um einen Massentransport von Kranken handelt — stellt sich aus nachfolgenden Gründen heraus: — 248 a) Die Omnibusform wirkte auf die höheren und bevorzugteren Stände fast abschreckend;., b) die Methode des Einschiebens in den Wagen 3 schien dem zu transportirenden Kranken diesen] Classen gleichsam unheimlich; c) die Form; des Wagens (Omnibusform) war so abweichend' von den gebräuchlichen Modellen eines Publi- cums, welches in Landauern, Coupes oder ganz und halbgedeckten Carossen zu fahren gewöhnt ist,' so dass die Kranken sowohl, als die Angehörigen derselben diese Omnibusform öfter beanständeten. Auch die Suspension und Etagirung der Kranken war den Gelagerten ganz unverständlich und machte dieselben ängstlich. Wem es aus der Erfahrung bekannt ist, dass der verwundete Krieger vom Schlachtfelde und auch der kranke Soldat in der Friedenszeit nur in ähnlichen omnibusartig gebauten Wagen, selbst in drei Reihen etagirt, geführt wird, der dürfte die Grundlosigkeit und gleichzeitig — fast wäre man versucht zu sagen — die Caprice der angeführten Postulate für einen anderen Transport klar einsehen. Wenn sich aber eine solche Missstimmung gegen das Bestehende und Gebotene bei einem gewissen und noch dazu bei dem bevorzugten Theile des Publi- cums einnistet, so bleibt jede vernünftige Gegenrede ungehört und man muss doch Vj. endlich der allseitigen Pression nachgeben. Tr Freilich erwachsen dadurch einer HumanK j'j täts-Gesellschaft grosse Kosten, weil ein Lan- J dauer als Sanitäts-Transportwagen um ein i Drittel im Preise die Kosten des omnibus- ^ artigen Wagens übersteigt und dennoch ?' > höchstens nur vier Personen aufnehmen kann, während durch die omnibusartigen Wagen neun Personen (ohne den Kutscher einzurechnen) transportirt werden können. Um ein sehr bequemes Bett dem in gestreckter Lage zu befördernden Kranken bereiten zu können, ist die Bauart im Innern des Landauers eine solche, dass (im Innern des Wagens) unter dem Sitze für den Kutscher ein leerer Baum hergestellt wurde, wodurch der in dem Landauer Gelagerte, selbst wenn er ein sehr bedeutendes Körpermass (Länge und Breite) besässe, sehr bequem in gestreckter Lage den erforderlichen Baum finden muss. Neben dem so Gelagerten kann dann an seiner Seite rechts oder links, auch dem Kranken gegenüber noch ein Begleiter (Wärter, Sanitätsmann, Arzt, Freund oder Anverwandter) Platz nehmen. Der Landauer für Kranke und Verletzte bevorzugter Stände ist durchaus mit sehr gutem Leder gepolstert. Die beiden Landauer haben je eine Badsperre und einen Badschuh, eine Schmierbüchse, einen Werkzeugkasten, einen Verbandkorb, eine Tasche für Labemittel, zwei grosse Laternen (ßeflectoren), Vorhänge zum Abhalten der Sonnenstrahlen und Filzdecken zum Abhalten der Kälte im Winter. Sie tragen das Embleme der Gesellschaft beiderseitig in der Mitte und an dem Ende des Wagens. Eine bedeckte Galerie am Dache des Wagens dient für das Unterbringen der Effecten der Kranken, die der Fourage und für die Tragbahre. 250 Diese Landauer sind mit Fenstern und Jalousien versehen. Eine besondere und ganz neue Eigen- thümliehkeit dieser Sanitätswagen besteht darin, dass in denselben die ganze hintere Wand im Ganzen zum Oeffnen und durch beiderseitig angebrachte Charnieren so stellbar ist, dass dieselbe wie ein erhobenes Dach emporgehalten wird. Der Zweck dieser Vorrichtung ist, den auf dem Tragbette gelagerten Kranken sehr leicht in den Landauer von hinten einschieben zu können. Ist dies geschehen, so lässt man wieder das Hintertheil des Landauers herab und schliesst beiderseitig durch einen sehr einfachen Mechanismus (Schlüssel) diese hintere Wand hermetisch ab. Beim Oeffnen hat man die beiderseitig angebrachten Vorreiber und den Verschluss nur zu heben und beim Schliessen wieder zurückzulegen. Es ist beim Oeffnen und Schliessen genau darauf zu achten, die das erhobene Dach haltenden Charnieren stets gut ein- oder auszuklappen und nicht etwa unnütz mit denselben zu spielen oder dieselben nur halb zu öffnen oder zu schliessen. Auf solche Weise könnte sehr leicht plötzlich die hintere Decke gewaltsam 'herabfallen und die unter oder neben derselben Stehenden verletzen. Diese Sanitäts-Landauer sind ganz nach den Angaben des Schriftführers von dem renommirten Wagenfabrikanten J. Löhner & Comp, in Wien gebaut und kosten durchschnittlich 1500 fi. ö. W. Die Landauer werden zweispännig geführt. Das Gewicht — 251 — eines solchen Landauers beträgt 750 Kilogramm.*) Der T r a n s p o r t w a g e n für vier Kranke oder Verletzte in gestreckter Lage oder für neun Sitzende mit Ausschluss des Kutschers (Nr. 3).**) Dieser von den Gross-Industriellen Herren Milde & Comp, in Wien der Wiener Freiwilligen Kettungs-Gesellschaft zum Geschenke gemachte Transportwagen repräsentirt eine Werthsumme von 1000 fl. ö. W. und hat ein Gewicht von 980 Kilogramm. Er war als ein Modell für die Feldsanität bestimmt und ist in seinem Innern so eingerichtet, dass von jeder Seite (links und rechts) je zwei Kranke etagirt werden können. Diese Etagirung geschieht nach der Methode der Suspension. Es ist nämlich im Innern des Wagens, sowohl am vorderen als hinteren Ende, eine eiserne breite Stützstange angebracht, von welcher beiderseitig je zwei länglich geformte Ringe aus starkem Leder herabhängen, in welche man die Handhaben der Trage einhängt. Gleichzeitig sind ebenfalls beiderseitig links und rechts eiserne Schlupfen angebracht, aus welchen wieder die eben beschriebenen ledernen Ringe herabhängen. In dieselben *) Die Gesellschaft besitzt noch einen Landauer, welcher ebenfalls zum Krankentransport eingerichtet wurde, jedoch ist derselbe von der gewöhnlichen Bauart solcher Wagen. **) Dieser wurde hier nicht durch eine Tafel illustrirt. 252 werden die Handhaben der anderen Seite der Tragbahren ebenfalls eingeführt. Um die schwere Arbeit des Einführens der Handhaben der Trage zu erleichtern, sind sowohl in der Mitte an der erwähnten eisernen Tragstange, als auch an . den eisernen Schlupfen unterhalb der ledernen Hinge eigene Basten angebracht, auf welchen, wenn sie entwickelt werden, die Handhaben der Trage zuerst gelagert werden, um dann durch ein leichtes Frheben derselben Trage diese in die ledernen Binge leichter einführen zu können. Man beginnt das Einladen immer mit den höher Etagirten, das Ausladen aber mit den unterhalb etagirten Kranken, daher in verkehrter Ordnung. Will man den Wagen für Sitzende her- richten, so werden die Tragen auf der am Wagen angebrachten Galerie gelagert; dann sitzen die Kranken, nach links und rechts der Beihe nach einsteigend, auf den Sitzbänken im Innern des Wagens. Die eben erwähnte Galerie am Dache des Wagens ist durch eine Decke geschützt und dient selbstverständlich für die Unterbringung der Effecten der Kranken, sowie die nöthige Fourage. Die Tragbahren dieser Wagen unterscheiden sich von den übrigen schon beschriebenen Tragbetten in den Transportwagen dadurch, dass dieselben keine zurücklegbaren, sondern schon im Ganzen fixirte Fussgestelle haben, welche mit kleinen eisernen Bollen versehen sind, um das Einschieben in den Wagen zu erleichtern. 253 Auch haben diese Tragen nur ein fixirtes Kopftheil und keine sonst stellbare dreitheilige schiefe Ebene. Das Einladen und das Ausladen der Kranken oder Verletzten geschieht übrigens ganz nach derselben Methode, wie sie für die Manipulationen bei den omnibusartig gebauten Transportwagen angegeben wurde. Dieser Wagen hat ebenfalls zwei Laternen, und zwar vorne zu beiden Seiten des Kutschersitzes. Eine Badsperre, sowie ein Badschuh und ein Eisring, dann eine Schmierbüchse, ein Kistchen für Verbandzeug und Labemittel, endlich ein Werkzeugkasten sind dem Wagen beigegeben. Der Wagen hat Glasfenster, welche zu öffnen sind und bei Kälte im Winter durch eigene Eilzdeckchen abgeschlossen werden können. Auch gegen das Eindringen der Sonnenstrahlen ist durch Vorhänge Schutz geboten. Dieser Wagen ist verhältnissmässig von schwerer Bauart, indem er ja für Kriegszwecke nach ähnlichen Modellen entworfen und bestimmt war: derselbe wiegt, wie schon oben erwähnt, 980 Kilogramm und muss durch zwei starke Pferde geführt werden. Dieser Wagen ist in der rühmlichst bekannten Hernalser Maschinen- und Waggonfabrik (bei Wien) nach Angaben eines uns unbekannten Erfinders gebaut worden. Omnibusse.*) Diese Wagen dienen in erster Linie bei plötzlichen Unglücksfällen, *) Sind auch hier nicht durch eine Tafel illu- strirt worden. 254 wo dringend Hilfe nothwendig ist, für den Transport der freiwilligen Sanitätsmannschaft, sowie der verschiedenen Wehren (Feuer-und W asserwehr). Bei Epidemien und grösseren Unglücksfällen kann man dieselben auch für den Massentransport von Kranken oder Verletzten verwenden. Diese Wagen sind ganz so wie die gewöhnlichen Omnibusse neuerer Construction gebaut und eingerichtet, nur sind ihre Fenster zu beiden Seiten mittelst eines weissen Anstriches geblendet und mit Sicherheitsstangen versehen worden. Unter dem Kutschbocke ist ein Kästchen für Verbandmaterial angebracht. In diesem Wagen können im Innern acht Mann bequem sitzen und auf dem offenen Sitz am Dache vier Mann., nebstdem noch ein Mann neben dem Kutscher, somit im Ganzen 14 Personen. Eine Tragbahre ist ebenfalls auf der Galerie als Reserve untergebracht, um im Falle der Noth Dienste zu leisten oder auch einen Kranken in gestreckter Lage im Innern des Wagens lagern zu können. Diese Omnibusse wurden in der Hernalser Maschinen-, und Waggonfabrik der Herren Grossindustriellen Milde & Comp, gebaut und der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft von den eben genannten Besitzern der Fabrik mit einem Nachlasse von zwei Dritteln des Erzeugungspreises um 400 fl. (per Stück) freundlichst überlassen. : * Die Gesellschaft besitzt drei solche Wagen. — 255 — Ihr Gewicht beträgt 2450 Kilogramm. Die drei Küchen wagen (Tafel VII) und der Fourgon für die Kiichenvor- räthe (Tafel II). Die Wiener Freiwillige Kettungs-Gesellschaft hat sogleich nach ihrer Gründung (9. December 1881) die Wichtigkeit und Noth- wendigkeit des schnellen Anschaffens von soliden und praktischen Küchenwagen eingesehen. Nur Diejenigen, welche in die Lage kamen, grosse Massen-Armuth und grosse Elementar-Ereignisse, Epidemien, Feuersbrünste, Ueberschwemmungen, Schneeverwehungen, Bergstürze, Eisenbahnunglücke etc. etc. mitzuerleben, verstehen auch die weise Vorsorge, welche in einer solchen vorzeitigen Anschaffung liegt. Der construetive technische Theil ist hierbei sehr schwierig zu lösen und daher auch der Preis nicht jener der gewöhnlichen Wagen, was wohl Niemand Wunder nehmen sollte. Aber alle Jene befinden sich im Irrthume, die da glauben, derlei Wagen seien nur in Kriegszeiten verwendbar und nur selten zu anderen Zeiten oder Verhältnissen. Als wenn man dann, wenn dieselben absolut nöthig werden, derlei Apparate gleichsam herzuzaubern oder durch etwas Anderes zu ersetzen im Stande wäre! Der vorsichtige Amerikaner und Engländer hat daher längst in grosser Anzahl (ob auf Eisenbahnen oder in Kettungs-Stationen) Ktiehenwagen aller Art fertiggestellt und macht von denselben den erfolgreichsten Gebrauch. Es wurden zwei solche Ktiehenwagen (welche eben der souveräne Malteser-Kitter- 256 orden, Grosspriorat von Böhmen, disponibel hatte) acquirirt und für den Dienst der Gesellschaft adaptirt. Einer dieser Wagen ist von dem berühmten Wagenbauer Alexander Locati in Turin (1872) gebaut worden und in vortrefflichem Zustande. Später hatte auch Se. k. k. Hoheit der hochwürdigste und durchlauchtigste Grossund Deutschmeister Erzherzog Wilhelm die hohe Gnade, der Gesellschaft einen dritten, sehr vollkommen gebauten und reich ausgerüsteten Küchenwagen und einen Waagen für Yorräthe (Fourgon, Tafel II) zum Geschenke zu machen. Beide diese eben genannten Wagen sind von dem rühmlich bekannten Wagenbauer Kellner in Paris (1871) gebaut worden und erhielten (wie auch der oben erwähnte Küchenwagen von Locati) in der Wiener internationalen Weltausstellung 1873 die goldene Ehrenmedaille. Die Angaben für den Bau dieser vier Wagen stammen vom gegenwärtigen Schriftführer der Gesellschaft in seiner früheren Eigenschaft als Sachverständigen für den Sanitätsdienst des h. h. deutschen Ritterordens und als derzeit noch fungirenden General-Chefarzt des souveränen Malteser- Ritterordens. Der Zweck, welchen solche Küchenwagen zu entsprechen haben, ist von besonderer Tragweite. Sie dienen zuvörderst für die Ernährung des Personals, welches bei Massenunglücken Tag und Nacht in Verwendung steht und für welches man weder 257 offene Küchen zu improvisiren im Stande ist und ebensowenig demselben das öftere Entfernen vom Thatorte zum Behufe der noth- wendigen Einnahme von Mahlzeiten (der Dringlichkeit und Wichtigkeit ihrer Arbeit wegen) zugestehen kann. Desgleichen finden bei grossen Ueber- schwemmungen und anderen Massenunglücken, sogar auch hei Epidemien, diese ambulanten Küchenwagen, welche überall leicht Vorfahren und sogleich die schon bereitete Kost abgeben können, zum Abspeisen der Noth- dürftigen ihre zweckentsprechende Verwendung. Endlich sollen durch dieselben die Mannschaften der verschiedenen Wehren, in von Restaurationen entfernten oder ganz isolirten Stationen, auf eine sehr praktische und leichte Weise verpflegt und beköstiget werden*.. Daraus erhellt ebenso die Nothwendig- keit als Nützlichkeit solcher Einrichtungen, welche selbstverständlich zur Mobilisirungs- und Kriegszeit oder bei grossen Katastrophen (auf Eisenbahnen u. s. w.) noch grössere und erspriesslichere Dienste zu leisten im Stande sein werden. In Kürze beschrieben, ist der mittlere Küchenwagen (Tafel VII), in welchem auf einem eisernen starken Untergerippe ein vollkommener Herd mit zwei Kesseln steht, im Stande, binnen drei bis vier Stunden für etwa 300 bis 500 Personen Suppe, Fleisch und Gemüse jeder Art vortrefflich zu kochen. Im Innern desselben befinden sich verschiedene Räume für das Küchengeräthe. Vorräthe, Holz und Kohle etc., dann auch ein Eiskasten 17 — 258 und ein Wasser-Reservoir, ^welches mittelst eines Schlauches von aussen genährt wird. Ein Coupe dient für den Koch (wenn derselbe nicht thätig ist) zum Schlafen oder zum Aufenthalte. In demselben sitzt auch der Kutscher. Zwei Pferde genügen, diesen Wagen (auch während des Kochens) zu ziehen. Von beiden Seiten sind nach aussen weite hohe Schlote angebracht, durch welche der Rauch der inneren Räume der Kochherde abgeleitet wird. Eine Galerie zum Aufbewahren verschiedener Vorräthe und Utensilien, dann zwei abnehmbare Laternen in der Mitte (vorne und hinten angebracht), eine Radsperre und ein Radschuh vervollständigen die Einrichtung dieses Wagens, welcher neu auf 5000 Francs zu stehen kam. Man kann in jedem, selbst dem schwersten Boden, bergab und bergauf mit allen drei Küchenwagen fahren, ohne dass in den Kesseln die Flüssigkeit überläuft oder herausspritzt. Auch findet sich stets ein sehr genügender Vorraum für zwei Köche (in den beiden grösseren Küchenwagen), sowohl der Höhe als auch der Breite nach, für die freie Bewegung derselben bei der Arbeit des Kochens. Der kleinere Küchen wagen (Taf. VII). Derselbe ist die Erfindung eines Herrn Coutar in Paris (1870). Er kann auch von einem Ponny oder grossem Hunde gezogen werden, nur muss der Koch zur Seite desselben gehen, wenn der Wagen in Bewegung gesetzt wird. Dieser Uebelstand war nicht zu vermeiden, wenn es hat gelingen sollen, auf eine sehr 259 leichte Weise eine genügende Menge von warmer Kost schnell zu bereiten und den Wagen tur den Gebrauch des Personals auf den Stationen u. s. w. zu verwenden. Der kleine Küchenwagen ist nur zwei- räderig, und auf diesem Kadgestelle sind zwei grosse kupferne Kessel aufgestellt, in welchen durch eine sehr einfache Feuerung von unten (sei es mit Holz oder Kohle) in drei Stunden sehr gute Suppe und Rindfleisch, sowie was immer für ein Gemüse bereitet werden können. Das Wasser muss früher zugetragen werden. Für das Brennmaterial aber, sowie für Rohstoffe sind beiderseitig der Kessel (vorne und hinten), zwei Körbe von grosser Dimension angebracht, welche, wenn der Wagen steht (beim Kochen), ausgehoben und entfernt werden können. Auch eine Bratröhre, die übrigens auch in den beiden grossen Küchenwagen nicht fehlt, ist in diesem Wagen gut angebracht und benützbar. 250—300 Portionen sind sehr leicht aus dem Fassungsraume der beiden Kessel zu gewinnen. Dieser Wagen ist sehr leicht (400 Kilogramm) und, wie schon erwähnt, durch die Zugkraft eines Esels, kleinen Pferdes oder eines grossen Hundes auch während des Kochens leicht in jedem Terrain fortzubewegen. Zum Schutze gegen Regen und Nässe trägt der Wagen ober den Kesseln ein getheertes Schutzdach. Ein solcher kleiner, sehr handbarer und praktischer Küchenwagen kostet neu etwas über 2000 Francs. 17 * 260 Die technisch höchst schwierige und genaue, zumeist eiserne Construction, dann die aus bestem Kupfer gebauten Kessel ver- theuern den Preis solcher Küchenwagen. Auch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass alle diese Wagen die ersten Modelle ihrer Art waren, daher die Vorstudien und viele nöthige Abänderungen den Kaufpreis erhöhen mussten. Der grosse Kellner’sche Küchenwagen,*) in welchem 1000 Portionen in vier Stunden gekocht werden können, ist in gutem Boden durch zwei, in aufsteigendem durch vier Pferde gut weiter zu bringen, obwohl derselbe sehr maschinös aussieht. Seine innere Einrichtung: eine grosser Sparherd mit zwei grossen kupfernen Kesseln, Wasser-Eeservoirs, Kohlenkiste und die ganze Kücheneinrichtung, von den grössten bis zu den winzigsten Einzelnheiten für das raffi- nirteste Kochen, ist in der That sehenswerth. Wiederholt wurde schon in demselben mit dem besten Erfolge, auch im scharfen Fahrtempo gekocht. Nie ist ein Ueberlaufen der Kessel oder Heraustreten der Flüssigkeit dabei vorgekommen. Auf der Rückseite des Herdes gegen hinten ist die eiserne Wand zu beiden Seiten durchschnitten, und es sind Pipen in die Kessel eingetuhrt, welche es gestatten, die fertige Suppe sogleich in das vorgehaltene Gefäss ablassen zu können. Diese Einrichtung bewährt sich besonders bei der schnellen Abspeisung von Massen. *) Wurde liier nicht abgebildet. Derselbe wurde 1870 in Paris erbaut und bei der Belagerung sehr gut benutzt. 261 Der Kutschbock dieses Wagens ist offen und sehr hoch. Zwei Laternen,, eine trefflich Radsperre, ein Geräthschaftskasten, sowie im Innern grosse blecherne Kisten für ßohvorräthe vervollständigen die sehr praktischen Einrichtungen dieses Wagens. Zu beiden Seiten des .Wagens sind abhebbare Anrichtbretter stellbar. Zwei Köche können sich frei nach allen Seiten in diesem Wagen bewegen. Sein Preis belief sich samint allem Zugehör auf 8000 Francs. Dies war das erste Modell eines Küchenwagens, welches, wie schon früher erwähnt, nach der Angabe des gegenwärtigen Schriftführers derWiener Frei willigenßettungs- Gesellschaft in Paris (1870) gebaut wurde. Später hat derselbe Erfinder gerade um die Hälfte leichtere Küchenwagen'ähnlicher Art sowohl in Frankreich als auch im Orient zu Kriegszwecken bauen lassen und mit bestem Erfolge verwendet. Der Wagen f ü r Y o r r ä th e (Fourgon, Tafel II.) ist dadurch bemerkenswert!!, dass an demselben die Seitenthtiren, ganz wie bei einem gedeckten Güterwagen auf Eisenbahnen, sich auf Rollen leicht verschieben lassen. Er hat ein Coupe und zwar für den Kutscher und Magazineur, und ist auch von hinten zu öffnen, so dass sehr leicht Alles ein- und ausgeladen werden kann. Dieser Fourgon, welcher zwei abnehmbare Laternen (in der Mitte an beiden Enden) besitzt und mit den andern oft erwähnten Wagen-Utensilien versehen ist, wiegt 500 Kilogramm und hat neu 2500 Francs gekostet. — 262 Der Labe wagen (Tafel VIII) enthält Erfrischungen aller Art, d. i. warme Suppe für die kalte Jahreszeit oder warmen Thee mit Bum, dann Fässchen mit Bier und Wein, auch Wasser, Körbe mit kaltem Fleisch, Käse, Brod, sodann Trinkbecher und Esszeug, endlich Abwischtücher. In allen Fällen (grossen Bränden, Eisenbahunglücken etc.), wo die schwerarbeitende Mannschaft schon erschöpft, tritt dieses wichtige Hilfsmittel zur Erhaltung der physischen Kräfte in Action. In kleinen Butten, welche zum Tragen am Bücken eingerichtet sind, wird z. B. den Feuerwehren, die in Aetion stehen, der Labetrunk zugetragen und in Körben der Imbiss. Der Labewagen wird einspännig geführt! Am Bocke können noch sechs Mann hinten und vorne Platz nehmen. Die gedeckte Stadttrage (Tafel IX) ist aus Holz und besteht aus einem fixen drei- theiligen Lager aus Leder, welches an den Kopf- und den Fusstheilen stellbar ist und unterhalb stellbare Füsse hat. Ein Gerippe aus zuriicklegbaren Eisenstäben dient zur Fixirung der Bedeckung der Trage. Das Decktuch ist von wasserdichtem Stoffe und trägt in der Mitte sowie zu beiden Seiten die Embleme der Wiener Freiwilligen Bettungs-Gesellschaft. Die Instruction für den Gebrauch dieser gedeckten Stadttrage, welche leer 20 Kilo wiegt und 65 Gulden ö. W. kostet, ist die nachfolgende: a) Die Träger treten derart beiderseitig an die Mitte der Bahre, dass sie sich die Gesichtsseite zuwenden. — 263 — Hierauf knüpfen sie die Decke auf, heben dieselbe langsam nach oben ab und legen sie bei Seite. bj Die Träger öffnen nun sorgfältig die beiderseits i n d e r M i 11 e eingeschalteten kleinen Eisenstangen des eisernen Schutzdecken-Gerippes. Ist dies geschehen, so fällt von selbst das eiserne Traggestell nach dem vorderen und hinteren Ende. c) Da das Lager der Tragbahre sowohl an dem Kopf-, als auch an dem Fusstheil stellbar ist, so wird dasselbe nach Erforderniss höher oder niederer gerichtet. Ebenso sind nach Bedarf die stellbaren Füsse entweder zu entwickeln oder unter der Bahre zu froren. Das Bedecken der Trage mit dem Bahrtuche geschieht wie das Abdecken (1 und 2), nur in verkehrter Ordnung. d) Das Ein- und Ausladen ist stets mit grösster Schonung auszuführen. Ein Träger lässt sich von dem Kranken oder Verletzten um den Hals fassen und stützt den Körper desselben Kranken mit den Händen, indem er denselben erhebt, während der zweite Träger gleichzeitig die beiden Füsse des Kranken bis zu den Hüften umfasst und festhält. Beide Träger legen sodann den Verletzten auf die Tragbahre oder in das Bett, je nachdem derselbe auf- oder abgeladen wird. e) Ist der Kranke ordnungsmässig gelagert, so muss sehr genau darauf gesehen werden, dass keine Theile seiner Kleidung oder die ihn bedeckenden Tücher oder Kotzen, insbesondere aber auch, dass nicht Körper- theile aus der Trage herausstehen oder eingezwängt werden. 264 f) Die Trage ist stets mit Aufmerksamkeit und mit voller Kraft sanft und gleich- massig auf beiden Enden zu erheben und beim Tragen ein möglichst gleicher und leichter Schritt einzuhalten. g) Jedes .Schupfen, Anstossen und Schaukeln der Trage, Schreien, sich bemerkbar machen wollen u. s. w. ist bei allen Krankentransporten strengstens untersagt. h) Fühlen die Träger eine Ermüdung, so rasten sie oder treten wo möglich Reserve- träger für dieselben sogleich ein. Der Gebrauch von Tragriemen und Trag- gurten aller Art ist strengstens untersagt. Dieselben sind wohl für den Träger sehr bequem, dafür aber für den Getragenen höchst empfindlich. i) Während des Tragens ist der Getragene; öfters zu befragen, ob derselbe Schmerzen fühlt und sodann seine Lagerung möglichst zu verbessern. Weiters ist auch nachzusehen, ob der Verband verschoben oder abgefallen ist, namentlich auch ob der Verletzte nicht blutet oder einer Labung bedarf. , h) Die Träger haben während des Transportes zir dem Bestimmungsorte oder auch, wenn die Trage leer zurück getragen wird, bei ihrer eigenen Haftbarkeit, darauf zu sehen, dass die Tragbahre nirgends auf was immer für eine Art, sei es durch Anstossen, fallen lassen oder ungeschickter Handhabung, beschädiget werde. I) Die sorgsamste Höflichkeit wird den Trägern gegenüber dem Publicum, noch mehr aber gegenüber den Kranken zur Pflicht gemacht. 265 m) Das Anhalten der Träger bei Kaffeehäusern oder Restaurants, sowie das Entfernen von der Trage während des Transportdienstes ist strengstens untersagt. Solche gedeckte Stadttragen haben die Sanitätsstationen derzeit vier zur Verfügung. Die untheiibare Feldtrage, (Tafel IX,) ist derart construirt, dass dieselbe mit entwickelten Füssen ein gutes, vollkommenes Feldbett bildet. Dieselbe hat einen durch zwei eiserne Stäbe gebildeten Kopfpolster und einen gleichen, aber niederen Fussstützer. Im geschlossenen Zustand, d. h. zusammengeklappt, ist die Trage mittelst Gurten entweder auf den Schultern oder auch am Rücken leicht zu tragen. Entwickelt wird diese Trage, indem man die beiderseitig in Scheerenform (daher auch Scheerentrage genannt) gebauten Stützen gleichzeitig öffnet, die an der Seite angebrachten Füsse entwickelt fixirt, und die Trage auf den Boden stellt. Das Bahrtuch ist so befestigt (durch einige Knöpfe, welche zu beiden Seiten der Länge nach angebracht sind), dass man dasselbe abnehmen und waschen kann. Sonst sind alle Tlieile fixirt, daher auch diese Trage die „untheiibare“, d. h. nicht in Theile zerlegbare,, genannt wfird. Diese vom Schriftführer erfundene Trage wiegt 10 Kilogramm und kostet 28 fl. ö. W. Diese Trage hat sich in vielen Feldzügen als vortreffliches Tragmittel und Feldbett bewährt. 266 Die theilbare Feldtrage (Tafel X). Diese bestellt ans zwei Tragstangen und einem abnehmbaren Bahrtuche, durch dessen Leinwandschlupfen diese Tragstangen durchgesteckt werden, sodann aus zwei Fussgestellen mit zwei Löchern, durch welche eben auch die Tragstangen durchgehen. Wenn diese Trage entwickelt wird, so muss man das Bahrtuch zu beiden Seiten spannen, die Tragstangen aber nicht früher einführen, als bis auf beiden Seiten die Fuss- gestelle durch die Oeffnungen des Bahrtuches eingezogen worden sind; dann steckt man die Tragstangen ebenfalls von beiden Seiten durch und befestigt durch Riemen, welche am Ende des Bahrtuches an demselben angebracht wurden, den betreffenden Fusstheil. Jener Theil, welcher am Kopfende des Bahrtuches durchgezogen wird, stellt sich von selbst, weil er durch' die Schlupfe des unter derselben gelagerten Kopfpolsters gehalten wird. Diese Trage, welche in vielen Feldzügen in tausenden von Modellen verwendet worden ist, wurde in den Napoleonischen Feldzügen (1796) durch den hochberühmten Kriegs-Chirurgen Percy erfanden. Sie ist sehr leicht (10 Kilogramm) und kostet in Italien 6 fl. in Frankreich und Constantinopel sowie in Serbien und Spanien 5 fl. ö. W., in der Fabrik des Herrn B. Alf. Zois bei Veldes in Oberkrain aber nur 3 fl. 50 kr. ö. W., während die Herren Jacob Löhner & Comp, in Wien 8 fl. ö. W. dafür verlangen. Der Tragstuhl für das Tragen von Kranken auf beschränkten Stiegenräumen (Tafel X). Dieser ist wohl aus gar keinen von demselben trennbaren oder theil- { baren Stücken zusammengesetzt. Sein Preis j ist von der Firma J. Löhner & Comp, in | Wien auf 40 fl. ö. W. festgesetzt. Er wiegt ! mit Anschluss der Tragstangen 8 Kilogramm | und ist nach den Angaben des Schriftführers | gebaut worden. i p Um ihn zu entwickeln, klappt man den- ^ selben Stuhl, welcher mit einem- Eiemen zusammen gehalten wird, nach dem Abschnallen dieses Eiemens auseinander. Hierauf lässt man die vorderen und hinteren Fiisse in die Federn, welche daran angebracht sind, einschnappen und überzeugt sich, ob dieses genau geschehen ist; dann fixirt man die beiderseitig angebrachten Sicherheitseisen und legt dieselben in die entsprechenden Nieten. Endlich stellt man die Handlehnen fest. Dieser Stuhl hat an der Seite je zwei eiserne Einge, durch welche die Träger die Hände stecken können und so auch (sich von beiden Seiten anstellend) den StuhLüber die engsten Stiegen zu tragen im Stande sind. Bedient man sich aber der Tragstangen, so steckt man dieselben derart rechts und links ein, dass der eiserne Knopf der Tragstange, v welcher angebracht ist damit die- Stangen nicht durch die Einge durchrutschen können, immer nach jener Seite gerichtet ist nach welcher der Träger auf- und absteigt, d-. h. stets gegen das Gesicht des hinteren Trägers. Dieser Tragsessel ist sehr händig und praktisch. Er kann in Ambulanzwagen, Eisenbahnwaggons u. s. w. leicht eingeschoben und transportirt werden. Trotz seiner vielen 268 durchschnittenen Theile ist der Stuhl sehr solid und nimmt wenig Raum ein. ■? Die Operations-Trage oder der Operations-Tisch (Tafel XI), welcher auch als Tragbahre verwendet werden kann, ist mit Ausnahme, dass der untere Theil des Tisches durchschnitten ist und nach unten ab- t geklappt werden kann, ganz nach dem System der schon früher beschriebenen Tragbahren \ vom Schriftführer angegeben und zuerst von A. Locati in Turin, später von Kellner in Paris und endlich von J. Löhner & Oomp. in Wien gebaut worden. Derselbe kostet beim zuletzt genannten Fabrikanten 60 fl. ö. W. und wiegt ohne die beiden Böcke, auf welche derselbe bei Operationen gelagert wird, 22 Kilogramm. Die hölzernen Böcke wiegen separat 10 Kilogramm. Durch drei in jeder Richtung stellbare Theile des Tisches ist der Operateur im Stande, jeden nöthigen Eingriff vorzunehmen. Auch kann, ohne .umgelagert zu werden, der Kranke gleich von seinem Bette auf diese ! Operationstrage nach dem Operationszimmer j und sodann wieder darauf zum Bette ge- i tragen werden. Man muss die Vorsicht beob- f achten und die beiden Böcke stets gleich- j massig auf den ebenen Boden feststellen und ! die Operationstrage genau in die beiderseitig vorstehenden Einschnitte der Böcke lagern, damit der Tisch nicht wackelig werde. Will man den untersten Theil der Operationstrage abklappen, so schiebt man den unter demselben stehenden Bock so weit nach vorne, als man Raum für das Abklappen — 269 — dieses Theiles bedarf. Dann öffnet man die beiderseitigen Vorreiber dieses Theiles. worauf derselbe Theil automatisch von selbst herabfallt und dadurch dem Operateur Raum zu allen Bewegungen lässt. Der Trag stuhl für den Transport von Kranken oder Verletzten aus Dachstuben etc. (Tafel XII.) Als eines der schwierigsten Probleme der Kunst, lebende Lasten zu tragen, wird noch immer dieser Transport- Apparat angesehen, und in der That behaupten viele Sachverständige, dass diese Frage noch immer nicht günstig gelöst werden konnte. Wenn auch dieses Transportmittel in erster Linie für den Transport von Verwundeten im Gebirgskriege benutzt wurde, so hat es doch auch für Rettungs-Gesellschaften in grossen Städten einen besonderen Werth. Man muss nämlich ein Tragmittel zu Händen haben, durch welches aus Dachstuben oder bei Feuers- und Wassergefahren aus sehr engen Bodenkammern, Kellern u. s. w. Ohnmächtige oder Kranke und Verwundete rasch und sicher entfernt werden können. Auch beim Aus- oder Einbarkiren von Kranken oder Verletzten in Schiffe oder aus Booten leistet ein solches Transportmittel grosse Dienste. Der hier zu beschreibende Gebirgsstuhl (nach Angaben des Schriftführers gebaut) hat sich in den Gebirgskriegen von Spanien (1875), Serbien (1876) und dem Oriente (1877 und 1878) in vielen Modellen verwendet, trefflich bewährt. Er ist das Resultat langer angestrengter und kostspieliger Studien, ■SÄ^SätÄ^T. — 270 — welche schon 1870 begonnen worden sind. Der Stuhl wird durch einen starken Mann am Bücken (nach Art eines Bockes für das Tragen von Holz in Häusern) getragen. Sein Gewicht beträgt mit Einschluss der Stangen 32 Kilogramm; er kostet bei J. Löhner in Wien 45 fl. ö. W., in Constantinopel aber nur 25 Francs, in Spanien sogar nur 20 Francs. Dieser Stuhl wird wie folgt gehandhabt: In nicht* beladenem Zustand wird der bewegliche Sitz und das Fussbrett zusammengeklappt und mittelst einer Gurte oder Bie- mens, dann einer Schnalle zusammengehalten, die Sitzlehnen beiderseitig zurückgelegt und so vom Träger auf den Bücken gehoben. Die beiden Tragstangen werden zu beiden Seiten in die am Sitze angebrachten eisernen Binge gesteckt. Das Schutzdach, das Fusstuch, sowie die kranzartige Vorrichtung, um auch mit der Kopfstütze tragen zu können, werden zwischen den eingeklappten Sitz geschoben und sohin Alles so gut versorgt, dass nichts verloren gehen und der Träger auch in Beih und Glied marschiren kann, ohne im Mindesten seinen Nachbarn durch die am Bücken aufgeladene Trage zu stören. Man entwickelt diesen Stuhl, indem man die Gurte, welche den zusammengeklappten Stuhl hält, auflöst, worauf er sich automatisch entwickelt. Um dem aus wasserdichter Leinwand verfertigten und durch Schnüre zusammengehaltenen Sitze die nöthige Spannung zu geben, sind beiderseitig am Sitze zwei eiserne Stangen angebracht, welche immer, ehe sich Jemand auf den Stuhl setzt, ihrer Länge nach fixirt werden müssen. 271 ■ Beim Zusammenklappen des Stuhles löst man diese eisernen Stangen aus und fixirt sie entlang der beiden Seiten des Fussge- stelles. Der Sitz und das Fussgestell selbst sind so wie ein Feldstuhl gebaut. Zu beiden | Seiten sind bewegliche Handlehnen, die gleichfalls, bevor der Kranke sich in den Stuhl setzt, entwickelt werden müssen. Die f Bückenlehne ist aus Leinwand, welche in einer starken Holzeinfassung ruht. Am äusser- sten Ende derselben sind zwei hervorstehende Stifte, auf welchen das Schutztuch für den Kopf fixirt und hinten an zwei Knöpfen noch besonders befestiget wird. Dieses soll den Getragenen vor Sonne, Hitze, Begen, Schnee, Wind etc. möglichst schützen und auch die Aussicht auf eine schwierige Passage während des Tragens hindern. Auf der Bückseite der Trage sind zwei auf einer eisernen Stange laufende Handhaben angebracht, die nach dem Brustumfang des zu Tragenden entweder weiter oder enger zusammengeschoben werden können. Tiefer unten ist eine ebenfalls nach der Breite des Bückens verschiebbare oder stell- I bare, mit Leder besetzte und gut ausgefüt- r terte Lehne angebracht, um das Ende des | Blickentheiles, auf welchem (nebst der Brust- ! und den Schultern) die lebende Last ruht, ( vor einem Drucke zu schützen. Will man nun einen Kranken oder Verletzten aufladen, so setzt man denselben in den Tragstuhl, bedeckt ihn mit dem Spritztuche, welches an den beiden Knöpfen unter dem Fusssitze befestigt wird, bis zum Gesichte, knöpft beiderseitig das Spritztuch längs der 272 Trage ein und befestiget auch das Kopftuch nach der schon beschriebenen Art und Weise. Nun lässt man durch zwei starke Leute, welche die Trage von beiden Seiten erheben, den Kranken auf die Schultern des der Trage den Kücken zukehrenden in etwas vorgeneigter Stellung postirten Trägers gleich- massig heben. Hat derselbe die Last aufgenommen, so knöpft er eine an der Trage befindliche Sicherheitsgurte zu beiden Seiten der Traghölzer kreuzweise auf der Brust ein und nimmt im Gebirge in die linke Hand den mit einer Spitze versehenen Gebirgsstock. Ist der Träger gewohnt, mit dem Kopfe zu tragen, so befestigt man den schon früher beschriebenen Kranz oberhalb des Kopfes des Trägers in einer solchen Höhe, dass der Träger sich daran mit dem Kopfe stützen oder anzulehnen vermag. Es ist selbstverständlich, dass ein Träger wohl leicht über eine hohe Stiege für einige Zeit mit einer lebenden Last am Rücken fortkommt, in sehr schwierigem und gebirgigem Boden muss aber nach 10 bis 15 Minuten der Träger durch einen anderen ersetzt werden. Ist das Terrain eben, so bedient man sich der beiden Tragstangen und somit zweier Träger; auch bei mässigen’Böschungen und Höhen verwendet man die Stangen und zwei Träger. An dem Sitze sind zu beiden Seiten eiserne bewegliche Ringe angebracht, durch welche man die Stangen stecken muss, um je nach Bedarf beim Absteigen oder Aufsteigen durch das Erheben oder Niedriger- - 273 — stellen der Ringe eine günstigere Winkelstellung zu erzielen. Im ebenen Terrain werden alle Riege gerade gestellt, zum Aufsteigen stellt man die vorderen Ringe in die erhöhte Positur und die hinteren gerade; zum Absteigen aber die hinteren Ringe höher und die vorderen gerade. Alle diese Manipulationen müssen gut eingeübt und sorgsam studirt werden, um empfindliche Schädigungen des Trägers oder des Getragenen zu vermeiden. In einer ungeschickten oder unerfahrenen Hand kann ein solches Tragmittel werthlos, ja unter Umständen gefährlich werden. Die Betten für die Verletzten oder Kranken (Taf. XII). Es war wichtig, ein nicht sehr wohlfeiles, im zugeklappten Zustande wenig Raum einnehmendes und dennoch solides, bequemes, sowie praktisches Lager für die nach der Sanitätsstation gebrachten Kranken oder Verwundeten zu schaffen, auf welchem der Arzt oder der Operateur alle Verrichtungen leicht vornehmen kann. Dieses Bett aus Holz mit einigen Be- standtheilen aus Eisen nimmt zusammengeklappt sehr wenig Raum ein. Wenn man es aber entwickelt, so bilden die beiden Holzblöcke, auf welchen eine in soliden Holzrahmen gespannte Leinwand (als Lager) eingeschaltet ist, eine sehr bequeme Unterlage mit einem erhöhten Kopftheile und auch einer sehr soliden Eussstütze, welche aus Eisenstäben gebildet und durch die Bettunterlage tiber- kleidet wird. Die beiden Böcke werden unterhalb des Bettes mit einer eisernen Stange, 18 274 die an ihren Enden eine einfache Drehschraube hat, welche beim Aufstellen fest angezogen, beim Zusammenlegen aber geöffnet werden muss, zusammengehalten. Der . Kopftheil, welcher durchschnitten und mit Charnieren befestigt ist, hat hinten einen leicht verstellbaren Holzrahmen, wodurch dessen Stellung gesichert wird. Dieses Bett wiegt 15 Kilogramm und kostet nur 12 fl. ö. W. Der Tisch für die Apparate.*) Es ist unbedingt nothwendig, in einer Sanitätsstation einen beweglichen, leicht verschiebbaren Tisch für jene Utensilien und Apparate zu Händen zu haben, welche der Chirurg zum Verbände oder einer Operation benöthigt. Der Tisch für die Apparate ist länglich und von der Firma Waldeck, Wagner & Benda nach einem allgemein gebräuchlichen Modelle verfertigt. Auf der Tischplatte sind nebst zwei eingesenkten Waschbecken noch mehrere kleinere und grössere Gläser und Schalen (für flüssige Verbandmittel) ebenfalls eingesenkt. In den unteren Etagen sind Abtheilungen für Verbandstoffe und andere Utensilien angebracht. In der Mitte des Tisches befindet sich ein hohes Brett, auf dessen Fläche in einer entsprechenden Höhe beiderseitig ein Irrigator aus gelbem Blech suspendirt wird, welcher mittelst eines beweglichen Bohres aus Kautschuk sehr leicht operirt. Der ganze Tisch steht auf Bollen und ist sehr leicht bewegbar. *) Zeichnung ist hier nicht wiedergegeben. 275 Die Todtentrage (Taf. XIII). Es ist durchaus nicht gleichgültig, auf was für einem Transportmittel ein Todter getragen wird. In erster Linie ist der Transport von Todten weder in einem der Transportwagen, noch auch auf was immer einer Trage zulässig, mit Ausnahme für der eigens hieftir bestimmten Todtentrage. Durch einen Todten könnten die Wagen und Tragbahren nicht nur beschmutzt und verunreinigt, sondern auch sehr leicht inficirt werden. Auch muss der Todte so transportirt werden, dass vor dem Anblick desselben das Publicum geschützt ist. Für die Eettungs-Gesellschaft wäre es zu kostspielig, eigene Transportwagen für Todte zu bauen. Da dem Todten durch keine Stösse noch Bewegungen der Trage ein Leid angethan wird, andererseits aber das Fortbringen desselben den freiwilligen Sanitätsmännern so viel als möglich erleichtert werden soll, so ist eine auf einem zweiräderigen eisernen Gestelle ruhende und durch einen Deckel geschlossene Trage gebaut worden, auf welcher der Todte ruht. Diese Trage, deren Handhaben beiderseitig eingeschoben und entwickelt werden können, ist durch Zinkblech ganz isolirt und hat nur einige runde Ablauflöcher für eine etwaige Flüssigkeit, welche sich in derselben Bahre ansammeln könnte. Diese Trage ruht auf einem ebenfalls durch Zinkblech isolirten Brette und läuft in der Ooulisse desselben, um leichter hantirbar zu sein. Ein halbrunder, ebenfalls mit Zinkblech im Innern und Aussen überzogener 18 * 276 Deckel überkleidet die Todtentrage. Im Deckel selbst sind einige Luftlöcher angebracht. Diese Todtentrage, welche 50 Kilogramm ohne die Unterlage und das Gestell im Gewichte hat, kann sehr leicht durch einen Mann gestossen oder geführt werden. Ihr Preis wurde von J. Löhner & Comp, derzeit auf 60 fl. ö. W. gestellt. Die Sanitätskästen für die Sanitätsmänner (Taf. XIV). Ohne portative (leicht tragbare, mobile) und ohne mobile und stabile Sanitätskasten könnte Niemand eine erste Hilfe bei plötzlichen Unglücksfällen leisten. Es wird oft die Frage aufgeworfen, was eigentlich solche Sanitätskasten (auch Kettungskästen genannt) enthalten sollen. Wir haben den Ausdruck Kettungskasten, Kettungsstation u. s. w. aus dem Grunde fallen gelassen, da denn doch auch in vielen Fällen mit dem ganzen Apparate oder Inhalte, der sich auf solchen Rettungsstationen in den Rettungskästen vorfindet, trotz Arzt und Helfer nichts mehr gerettet werden kann. Und dennoch soll in einem solchen Kasten Alles enthalten sein, was fallweise der Arzt zu gebrauchen gezwungen wäre, und wenn dasselbe nicht vorhanden ist, eine empfindliche Unterlassung oder ein unverbesserliches Uebel zur Folge haben müsste. Dies abzuwenden war der Zweck einer Einrichtung des möglichst vollständigen Sanitätskastens für den Gebrauch des Arztes oder des kleinen Sanitätskastens. (Nr. 1.) Ein zweiter grösserer Sanitätskasten soll stabil auf der Sanitätsstation als Reservekasten (Nr. 2) installirt werden. | Muss es doch Jedermann einleuchten, dass I bei grösseren Unglücksfällen selbst der Inhalt des ersten Kastens rasch geleert wird, andererseits aber auch auf der Sanitätsstation gar keine Hilfsmittel vorhanden wären, wenn nur f ein solcher Kasten dort disponibel bliebe, der noch dazu öfter von der Station für längere Zeit zum Gebrauche nach Aussen 1 entsendet werden muss. Und was für Hilfsmittel jeder Art wären in Bereitschaft, wenn der Ruf statt zu einem, gleichzeitig zu mehreren und grösseren Unglücksfällen dringend und zwingend werden möchte ? Yon Katastrophen wollen wir hier ganz absehen, wo auch die derzeitigen vorsorglichen Mittel ausreichen sollen. Die Tasche für den Sanitätsmann (Taf. Kill). Endlich war es auch notliwendig, dem Sanitätsmann selbst jene Hilfsmittel in die Hände zu geben, welche demselben unentbehrlich sind. Selbstverständlich mussten sich diese Hilfsmittel nur auf die dem Sanitätsmann angewiesene Thätigkeit beschrän- | ken; demgemäss sind alle ärztlichen Instru- ’ mente oder Utensilien in dieser Tasche nicht zu finden. [ Der kleine Sanitätskasten (Nr. 1). welcher, v* wenn ein Arzt nothwendig ist und gerufen wird, gleichzeitig entweder mit der Trag- ! bahre oder mit dem Transportwagen auf die ! Stätte des Unglücksfalles geschafft wird, inacht diesen eben erwähnten Ausschluss aller ärztlichen Apparate in der Tasche noch erklärlicher. 278 'Die Eintheilang der verschiedenen Gegenstände in den Kästen und der Tasche ist so, dass Alles leicht herauszunehmen und leicht übersichtlich eingestellt ist. Auch wurde für die Solidität der Kästen, die aus gutem Holze gebaut, mit Eisenreifen versehen sind, Kader- f chen zum Köllen haben und mit zwei guten Schlössern schliessen, gesorgt. Die Taschen | sind aus Leder mit einem wasserdichten Ueberzug und abschliessbar. Der Preis des Inhaltes der einzelnen Sanitätskasten und der Taschen richtet sich nach der Qualität und Quantität der einzelnen Gegenstände. Es erscheint daher diese Angabe hier unmöglich. Verzeichniss des Inhaltes im kleinen Sanitätskasten (Nr. 1): 1 vollkommenes dreitheiliges Instru- menten-Etui; 1 Etui für chir. Instrumente für den Luftröhrenschnitt; 1 Temperaturmesser; 1 Kautschukbinde zur Blutleere; 1 Pravazische Inj.-Spritze; 1 Fingerschützer; 1 Schlundzange; 1 Schlundstosser; 1 Stethoskop; 1 Wundspritze aus Hartkautschuk; 1 messingener Irrigator nach Esmarch; Drainageröhren verschiedenen Oalibers; 2 Metallkatheter; 2 englische Katheter; mehrere gekehlte Holz- | schienen; 1 Schachtel mit Carlsbader und Sicherheitsnadeln; 1 Streubüchse mit Jodo- 'j form; 1 Schachtel mit Jodoformstäbchen: Handquelle zum Einrichten von Gliedmassen ; 1 Fläschchen Morphinlösung; 1 Flasche : engl. Kiechsalz; 1 Flasche Chloroform; 1 | Narkosen-Apparat nach Billroth; 1 Flasche ; — 279 lperc. Carbollösung; 1 Fläschchen Olivenöl; earbolisirte Schwämme; 1 Uniformscheere; Feldtrinkflasche mit Cognac; Guttaperchapapier; Eisbeutel; Tripolit- und Organtin- binden aller Art; Bollbinden; Jodoformgaze, Calico- und Flanellbinden; Verbandtücher; Baumwolle, entfettete und gewöhnliche Com- pressen. Verzeichniss des Inhaltes im grossen oder Reserve-Sanitätskasten (Nr. 2): Ein vollständiges chirurgisches Etui nach neuester Form armirt (dreitheilig); 1 Kästchen mit Instrumenten für den Luftröhrenschnitt; 1 Kästchen mit acht Zahnzangen; 1 Katheter- Etui mit 6 Stück diversen Kathedern; 3 Wundspritzen aus Hartkautschuk; 1 Pravazische Spritze; 1 Stethoskop; 1 Temperaturmesser ; 1 Esmarch’scher Irrigator; 1 Esmarch’scher Kautschukschlauch für die Blutleere; 2 blecherne Eiterschalen; 1 Narkosenkorb sam mt Zubehör; 1 Easirmesser; 1 starkes Messer; 2 Uniformscheeren; 1 Laterne; 1 Ziind- maschine; 2 Korkzieher; 2 Packet Heftnadeln; 4 Packet Sicherheitsnadeln; 12 Packet Carls- bader Nadeln; 1 Fingerschützer; diverse Drainageröhren; 2 Schlundstosser; 2 Schlund- Bougien; verschiedene Löffel; 1 Speeulum; 1 Fächer. Medicamente und Labemittel: 1 Flasche mit Frankfurter Essig - Essenz; 1 Flasche Chloroform; 1 Flasche lperc. Carbollösung; 1 Jodoformstreubüchse; 2 Schachteln mit Jodoformstäbchen; 1. Flasche Fine-Champagne (alter Cognac); 1 Flasche 280 Olivenöl; 1 Fläschchen Morphinlösung; Morphinpulver; Doverische Pulver; 1 Flasche engl, ßiechsalz; gestrichenes Heftpflaster in Blechbüchsen; Jodoform-Heftpflaster; 1 Flasche Weingeist; carbolisirte Schwämme. Verbandstoffe: Dreieckige Tücher; Bruns’sche Watte; jodoformirte Gaze und Seide; Tripolitbinden in Kapseln; Calieo- binden; Roilbinden in allen Grössen; mehrere Meter Guttaperchapapier; Flanellbinden und Watte; gekehlte Holzspäne; Compressen; Handtücher. Diverses; 4 Bürsten zum Beleben; 1 Packet diverse Seifen; mehrere Tafeln Tapetenholz; diverse Schienen; Zinnbecher zum Trinken; 2 Feldflaschen; 1 Gradirglas ; 1 Zuckerbüchse; mehrere Eisbeutel; 1 Spray. Verzeichniss des Inhaltes der Sanitätstasche für den Sanitätsmann. Eine Ledertasche, enthaltend: 1 Rasir- messer; 1 Uniformscheere; 1 Kornzange; 1 Korkzieher; 1 starkes Messer; mehrere Dutzend Stecknadeln; 1 Schachtel mit Sicherheitsnadeln; 1 Rolle Heftpflaster ; Jodoform-Heftpflaster; 1 Laterne; 1 Zündmaschine; 1 Wachskranz; 1 Stück Seife; 2 Frottirbürsten: 1 Flasche Essig; 1 Fläschchen Riechwasser; 1 Flasche Kölnerwasser; 1 Feldflasche mit Cognac; mehrere dreieclnge Yerbandtiieher; Brunn’sche Watte, Jodoformgaze; Handtücher. Das Verzeichniss des gegenwärtigen Sanitäts-Wagenparkes der Gesellschaft. 281 ca ca o cm p sa 2 Wagen- Oi cni rf*. wj co | h* I O CO O hcj es- a- CT CK3 i— o Cb O-i o © o Cb Cb Cb ^ hj © © Pj © © ä- & ^ -1 CS CT* ~ Cn O O ^ ^ O O O ^ ^ $5 © Cb Cb ©j B Cb P- CO £7- © © © Htj © © B <8 >v>* >&§$%* jf *v Das Verzeichniss des gegenwärtigen Sanitäts-Wagenparkes der Gesellschaft.*) 283 Der Kasten mit Mitteln gegen Vergiftungen. Es erschien der Wiener Freiwilligen Rettungs-Gesellschaft als zweckentsprechend, hei den zumeist plötzlich vorkommenden Vergiftungsfällen aller Art dem herbeigerufenen Arzte sogleich die hauptsächlichsten Mittel zu bieten, um eine wirksame Action einleiten zu können und nicht erst in der oft vom Thatorte weit entfernten Apotheke auf das Ordinirte lange warten und die kostbarste Zeit versäumen zu müssen. Hiefür wurde ein Kasten gebaut, in welchem die wichtigsten Gegenmittel für den sogleichen Gebrauch parat gestellt sind. Solche Kasten sind in den Sanitätsstationen der Gesellschaft schon im Gebrauche. Bei allen Anzeigen von Vergiftungen wird der Kasten mit den Gegenmitteln mitzunehmen sein. Sohin bringt der freiwillige Sanitätsmann fallweise dieses Kästchen sogleich mit sich, übergibt den Schlüssel dem herbeigerufenen Arzte, welcher sodann nach Bedarf sogleich dispensiren kann. Wir lassen nun hier die Aufzählung der Antidota folgen: 284 Gegenmittel für die nachfolgenden Gifte. 1 . 2 . 3 . 4 . 5 . 6 . 7 . 8 . 9 . 10 . 11 . 12 . 13 . 14 . Gifte ' Gegenmittel Aetzalkalien (Kali-Natronlauge) Ammoniak Antimon (B rech Weinstein) . Arsenik . Blausäure, Cyankali, bittere Mandeln, Kirschlorbeerwasser Canthariden (Spanische Fliegen). Carholsäure. Cloakenluft ..... Kalk, Aetzkalk . . . Kleesäure, Kleesalz . Quecksilber, Zinn, Kupfersalze .... Mineral-Säuren . . . Pflanzengifte .... Phosphor . ... . . Zinksalze Weinsäure, Mandelöl Tannin Magnesia, Milch Chlorkalk, Brechmittel Brechmittel, Mucilago Brechmittel, Kalkmilch, Essigäther Biechsalz, Essigäther Bittersalz, Milch, Zuckersaft Kalkmilch, Mucilago | | Schwefeleisen, Mag- ! nesia, Milch j Magnesia, Mucilago ! Brechmittel, Chlor- j wasser, Tannin-Kaffee j Magnesia mit Chlor- j wasser, Brechmittel, I Mucilago Tannin Nebst obigen Gegenmitteln ist eine Büchse mit condensirter Milch, sodann eine Flasche mit Kaffee-Extract, eine Büchse mit dosirten Pule. Ipec., ein Gradirglas und ein gläsernes Stäbchen zum Aufrühren der Flüssigkeiten im Kasten enthalten. Der Sanitätskasten Nr. 1 muss auch stets bei Vergiftungsfällen mitgenommen werden. TAFELN I-XV. m* Tafel I. (?Lm$/vTan J5/V£VL-.WVl b Sln&vAl . Tafel III. £andaue-z- 'fiü.'Z de-n- Sia- n-^pot-i von- Si'Z-an-'ke-n und ty&tieÄ&ke-n -faevoz&u-ytot- Stä-n^e-. g S^UviAoi'^ SZp — 1200 , < §oyu^c- ■ ■-- x35-?n?'> jjf • ' kifeä Tafel IV, J^rmckutct Jpwt A.\t cvtvfcjcn, *1 ^15W6cI.“ Id V <0AJxwA.-^. Q ■cfy^i'yicfefdA v\, & $§ , e^^ictaf’cuxgc ^?teU4 itet 5S0 ’/m.. öuCOA'fjIVLtt. L_ 83 mm mm mm * '• b: ' fesäSfi ISKsKM# 5Ääf Tafel VII. ^yjZittt&zez cKücfienwacpen •jiXz 500 c fezsonen. 4 Siu-nde^n, cMocfuseLt. IL-ßL e>L -1190' ijöfi« S \ = ^W 9 1000 ' e/pin-wsUt 1600 cK/Celne^ 5 tücfYenwac^eit -jüz 2 00 ( §ez 3 on&n. 3 S-timSe-n- 5 CocLaei't. , t dg., : ■*.; Em Kgyl>t % -ÄÄ Tafel XL ? fe .M iWlBnaBF-l .MEassj [ininiliiiitiiii] Tafel XII lu:lvt/* Tafel XIV. f>W. ^itrlLc tXl dtifticia/l Ai« '^ccßpiCf G'.m-u.vc nn«T£- mpnHSMwniTnfMiimTnniniiiniiiniiiinraniriminTinmninHnnirt iS [.IIHIIIIIUI Ti 1111 jTiiTfij K r m.. ■ 11 /l I ? It« H t ü 11111111 1 f 111111111 li li n M i Ü jf J tf r J | • f i ( 111 Ili IN lT! MVTlfMmnHriMMini-KlinP' mm ^W c % _£tvva^vcfvV. ^U nVt tl'V Bmiiiniiiiii'iii'u l’'l l li: l '-ll l lil_lll|)Hlil|tlll)lllll)llilUIII*l|i'!!lll ri"lilUlill|i|lllii!lllln ; t3-~ J ','1,'Hi'! III i II llltull»' i»oi? e m, .SP *° ,?g , 5 i? Tafel XY. X0.-uxq-l9e.tL i£>.Li u/dlex (9-tu.a-teLL t^AAW, L ßcu(o -f? ei 3C ^