Diener Zra^rbivliorlie^ 59 W6W -s..^ E v- M W LEG U ; LösUttg des Staatsproblems: Ist mit dem Begriffe der Souveränität der Begriff der Landstände vereinbar? — ü^^ 7. Ein Wort voran. ^Dir warfen hier ein Problem auf, dessen Lösung sehr interessant ist, und wirklich viele angesehene Staatsmänner beschäftigt. Wir beantworten aber die Frage eben so, wie sie vorgelegt wurde, nämlich in ihrer Allgemeinheit, und können uns also nicht auf bestimmte Länderverfassungen oder andere individuelle Umstände einlassen. Der Kaiserliche Minister bey den westfälischen Friedensunterhandlungen, Graf von Trautmannsdorf hakte ganz Recht, wenn er das Antworten auf generelle Fragen bey wichtigen Gegenständen für sehr bedenklich erklärte. Auch wir fühlen das Schwierige°— das Bedenkliche, und sehen uns durch dieses unangenehme Gefühl bestimmt, einige Prämissen voranzuschicken.— Wenn wir die oben aufgeworfene Frage hier in Erwägung ziehen, so betrachten wir den ganzen Gegenstand nur nach seiner allgemeinen Ansicht, und fragen also eigentlich so: Sind überhaup t Souveränität und Landschaft zwey so diverse Begriffe, daß, wenn ich mir einen Souverän denke, ich mir nicht «2 auch 4 such zugleich neben diesem Landstände denken kann, so zwar, daß Souveränität eine ss absolut abstoßende Kraft ist, daß da, wo sie herrscht, keine Existenz einer Landschaft möglich ist?— Wir nehmen demnach auf individuelle Konkurrenten, die nicht überall, sondern entweder nur in specielle« Fallen, oder bey partikulären Staaten eintrete», keine Rücksicht. Auch wollen wir, wenn wir behaupten, daß sich jene zwey Begriffe recht friedlich miteinander vertragen, keineswegs dadurch aussagen, daß die Land- stände nicht aufgehoben werden dürfen; denn die Verträglichkeit eines Gegenstandes mit dem andern, begründet für jenen noch kern absolutes Recht auf Permanenz. Es können die Landstände dem Begriffe der Souveränität der Landesherren nicht widersprechen, und doch dieser berechtigt seyn, die Landsiandsrechte zu vernichten, weil z. B. das Daseyn dllstr oder jener Landstände sich auf keine rechtliche Akte, sondern nur auf falsche Voraussetzungen, oder aus eine Conzcsswn irgend eines Regierungövorgängers gründet, die dieser nach den bestehenden Haust- und Jamilicnsiatuten, oder aus andern Gründen nicht rechtsgültig ertheilen konnte.-- Kurz! wir verwahren uns hiemit ftyerlich gegen, alle Mißdeutung unserer Sätze, und beginnen erst, nach-dieser höchst nöthigen Prstestaüon, die Auflösung des aufgeworfenen Problems. Wie Wir glauben/ füglich behaupten zu dürfen/ daß Souveränität und Landstande einander gar nicht widerspreche«/ sondern gar wohl miteinander vercinbarlich find. Wir unterstützen unser Assert durch zwey Hauptsätze/ nämlich: I. Die Vereinbarlichkelt jener zwey Begriffe ist sowohl rationell wahr/ als auch II. in der Geschichte bestätigt. Cs liegt uns demnach ein doppelter— der rationelle und der historische— Beweis ob«, L Wenn man die Wesenheit des Staates durchforscht/ so erblickt man zwey verschiedene Verhältnisse desselben/ nämlich ein i nn ere s und ein äusseres. Das Erstere ist das des Staates zu den Staatsbürgern/ und bezicht sich hauptsächlich aus die Einrichtung und die Grundversassung des Staats selbst, so gehört z. B. die Gesczgebung/ die Polizeyanstalten/ u. dgl m. zu den innern Staatsverhaltnissen. Das äussere Verhältniß des Staats bezieht sich aber auf die- von diesem Staate verschiedene Subjekte/ d. h. auf auswärtige Staaten/ und stellt die Verhältnisse des Staats zu andern Auswärtigen dar.— Dieses nenne ich das Völkerrechtliche; Nenn es stüzt sich nicht nur auf Vslkerrechtsmapimen/ sondern die daraus resul« tirenden Rechte sind Völkerrecht selbst. Diese von uns angegebene Unterscheidung des allgemeinen Staats- Verhältnisses hat auf die Beantwortung unserer Aufgabe den wichtigsten Einfluß/ so zwar/ daß wir die ganze Auflösung darauf gründen zu dürfen glauben. Wemr 6 Wenn man die Formen derStaatsregicrung in concreto erkennen will, so muß dieselbe nach den beyden, von uns bestimmten allgemeinen Staatsverhaltnissen, die gleichsam die nothwendigen Kategorien sind, aufsuchen. In Rücksicht auf das äußere- völkerrechtliche Verhältniß ist der Regent eines Staates, oder der Staat selbst entweder so unabhängig und für sich selbst bestehend, daß sich kein Auswärtiger eine Oberherrschaft darüber anmaßen darf, und daß er keinem Auswärtigen überfeine Handlungen und Beschlüsse Rechenschaft ablegen darf— oder es hat ein anderer Staat auf ihn solche Rechte auszuüben, daß kein Naturzustand, sondern schon vielmehr eine Art von Subjektions-Vcrhältniß Statt findet. Dieses ist eine beschränkte Staatöunabhangigkeit. Ein solches ist das Verhältniß eines Staats, welcher zu einem andern im Lchensnepus steht, so daß er Vasall, der andere aber Lehensherr ist; ferner ist dieß das Verhältniß der einzelnen teutschen Staaten zu Kaiser und Reich— auch war dieß der Fall bey den Tribnta rstaakcn, u. m. a. Wenn aber bey einem Staate die Rücksicht aus das äussere Verhältniß, die erste von den oben angegebenen Bedingungen eMrrt, und also er in keinem andern, als dem völkerrechtlichen d. h. demjenigen Verhältniße zu allen andern Staaten steht, in welchem alle zu allen sich befinden, wonach also kein Auswärtiger eine Oberherrschaft auf ihn hat, so ist der Staat und also auch das, denselben rcpräsentirende moralische oder physische Individuum Souverän.—Das Substantielle, das Karakteristische des Souvcränitätbcgrisfcs gründe t sich sonach ganz allein auf das ä usse- rc Staatsvcrhältniß, und entsteht blos aus der Vcrgleichung desselben.— Man steht hieraus, daß die Verschiedenheit der Staatsformcn, welche ihr Daseyn dem innern Staatsvcrhältniß verdankt, mir jener, aus dem äußeren Resullircndcn in keinem Causalznsammenhang stehe; denn sie ist eine ganz andere und konzentrier sich überhaupt in dem Punkte, ob die Form der Staatsregierung so ist, daß der Landesherr an keine Regierungs- norm norm gebunden/ oder ob ihm eine solche vorgeschrieben/ und daher ein körn krollirendes Subjekt an die Seite gesiezt ist. Jenes mögtc ich mir Pussendorf*) das impsrium, die andere Staatsform aber das imperium nenne«/ von welchem Pusi sendorf**) sagt: „verum, ci,ui3 uniu8 liominis suöicium ab erroribu8 non est immu „ns, et volunt38 in pravs üexibilis,——- yuibusstgm popuii.8 conLulkum VI8UM, cfu8 r'N^erri everciti«M certrr /iwitr/n.'L circLMenr- „bore. Ici c^uoä kacwm clum aä-certas 1e§65 eirea LclministratioNLM „partium imperii in 6siarione re^ni re§em Löstrinxerunt; er 8i „ W3n6o ne^otiL 8UMM3M rerurn spectanria, ejuae^ue in anteee8- ,^8um 6 üniri ncc^ueunr, ineiZerent, voluerunt ea 8U8cipi non ni- „8i prae8Liente er con8entienre pspulo, nur eju8c!em Zeputaris „ in corniria convocack, M so w.inor occa8io re^i praebearur s „ 83iute rsWi aberranäi»" Man sieht hieraus/ daß Souveränität und unser rm/,en«M /rnn'tn- t«m aus ganz verschiedenen Quellen entspringen: der Begriff von Souveränität entsteht/ insofernc ich mir ein Reich in seinem Verhältnisse zu andern Staaten/ und zwar von diesem in jedem Betracht unabhängig und frey henke/ und zwar ganz so/ wie Herr von Wartens richtig bemerkt: „ kour c^u'un etat 8oit entierement iibre er souverain il kaut ciu'il so Aouverne par!ui-mems, et M'il ne reconnoiLe ä'autre 1e§i8- „ lateur au cies8U8 6e lui c^ue 6ieu. Ein imperium iimitstum aber stelle ich mir vor/ wenn ich den Staat —. in dem Regenten personifizirk— in seinem Verhältnisse zu den Staats- gliedern *) Os«Mein dominiL er civls l.. II. L. IX.§. Vl **) Ibiäem tz. VI. ***) seiest precis äu äroic 6es xens moäerns tle I'Lurope tonäe sur les rrsi- Ws er I'usrge. /V Lvlrwxue edes iesn LXirer. viereiiel, 1789. h. H- gliedern betrachte und gewahr werde, daß er in Vornehmung bestimmter Staatsakten durch Gesetze, Grundverfassungen, u. dgl. m. oder durch Subjekte aus der Mitte der Staatsbürger beschränkt ist, welche gleichsam die Controllcurs seiner Regierung in den beschränkten Gegenständen sind, und bald noch mehr, bald weniger als bloße Controllsrechte auszuüben haben« Auch hierüber spricht Herr von Wartens*) deutlich unsere Behauptung aus, indem er sagt: ,,1^es NormrekieZ en klurope 6isserent iussnimeut«guunt ü I'eteu6us „6u pouvoir Heu; denn in dieftm Falle müßte entweder das nbsoluMm oder der Karakter der Limitation wegfallen, weil ich nicht zugleich ein und das nätnliche Imps- rium als sbsolumm und als limitatum haben kann— es widerspräche in dem -nämlichen Reiche unumschränkter und eingeschränkter Monarch zu seyn.— Mein! Souveränität setzt Unbeschränkthcit von Seiten anderer Staaten, die unbeschränkte Herrschaft— impermm adsoluwm— aber Unbeschränkthcit von Seiten seines eignen Staates voraus. Es ist also nicht nothwendig, daß beyde Eigenschaften vereint seyen; sondern sie können füglich getrennt gedacht werden, und es kann also ein Regent Souveränität und doch nur impsrium /r'mttn- — ghex jmpermm und doch keine Souveränität be- sitzen. Wenn wir auch nach Kant*) den Begriff der Souveränität so bestimmen, daß der obersten Staatsgewalt dieß Prädikat in so ferne zukomme, als ihr alle Glieder des b ärgerlichen Staats v erein S unterworfen sind, und sie selbst weder in noch außer dem Staate eine über sich hat, so schadet dieß doch unserer Deduktion nichts., wie es folgende Bemerkungen Karthun werden; denn a.) der Begriff des imperii Irmitati sagt nicht aus, daß die höchste Gewalt einer noch höher« im Staate untergeordnet ist, sondern es bestimmt nur gewisse Normen, nach welchen die Person, in deren Händen die Staatsgewalt sich befindet, ihre Staatöakte bemessen muß, oder es sind gewisse Repräsentanten des Volks da, die der Herrscherin den bestimmten Punkten beyziehcn muß. In beyden Fallen ist keine höhere Sech walt *) Allgemeine Rcchtslehre nach Kant. 8" Vorlesungen von G. L. Reiner, Pro- frßor an der Kurfürst!, bairischen Lqndeöunivers'täk, i8or. walt im Staate da, welcher die höchste Staatsgewalt unterworfen wäre; denn b.) es ist Unsinn, zu sagen, in wie ferne die höchste Staatsgewalt selbst keine übe r sich hat; wenn sie noch eine höhere-über sich Hak, ist sie ja nicht die höchste: Kant bringt also Pleonasmen in seine Definition, die, in der allegirtcn Reinerischen Rechtslehrc vorgetragen, noch- dazu mehr verdunkelt, und verwirret, als im Urtext, ist. e) Die Volksgcmcmheit reprasentirt durch die aus ihrer Mitte gewählten Subjekte,— Landstandc— sczt ja, wenn sie, als persona ümitar>8, in gewiße Anfodcrungen des Staatsverwalters nicht willigt, keinen aktiven, sondern nur einen negativen Widerstand— W e ige r un g des Volkes— entgegen. Wäre aber das Daseyn solcher beschränkender Subjekte eine— in besagter Kantischcn Definition gemeinte höhere Gewalt über die höchste Staatsgewalt, so mäste diese ja aktive Zwangsrechte haben, die doch keinen Landständen zusteht,/ ü.) Knut selbst nennt eine Autokratie oder Aristokratie, wenn der Einzelne, oder das vereinigte Personale a-lle Gewalt hat, mithin nach bloßer Wlllkühr Gesetze geben, zwingen, richten kann(und dieß ist das eigentliche ab8o'uwm nach unserm Begriffe) eine unförmliche StaatsforM, sagt, daß es einer solchen Verfassung an einem rechtlichen Fundamente gebreche, und prädizirt nur eine bc- sch rankte Verfaßung(wo keiner von dem absoluten Willen des Dber- herrn, sondern nur von Gesetzen abhängt, und dieser, wie immer in seiner Willkühr beschränkt, und entweder an Skaatsgrundgcsetze, oder an die Coneurrenz von Landsiänden u. s. w. gebunden ist— also ein im- perium limitamm—) mithin die wahre staatsrechtliche Regierungsform. Hieraus ergicbt sich, daß selbst Kant, sammt seinem obigen Souvcv änitätöbegrkff, unter der der Souveränität der höchsten Staatsgewalt kontra- konträren höheren Gewalt im Staate keineswegs unser impMUM limckswm verstehen kann, und die Herren Kantianer, die mit dem Donlrerkeisc des Kankianismus Landstande und überhaupt alle eingeschränkten Regierungsverfassungen zcrscheitern wollen/ verstehen die Lehre ihres Meisters ganz und gar nicht.*)-- Wenn sonach aus der Intension des Begriffes Souveränität und im- psrium limitLwm(in unserm Sinne) sich die Vereinbavlichkcit dieser beyden Qualitäten crgiebt/ so ist sie noch auch durch die Zweckmäßigkeit einer Limitation dargcthan, welche erstere so groß ist/ daß die letztere vielmehr ein wesentliches Merkmal der Idee des besten Staates ist/ und von den ersten Staatögelehrten unserer Zeit als ein Postulat der praktischen Vernunft angesehen wird. Qhne mit diesem Satze eine Schmähung auf jene Länder niederschreiben zu wollen/ in welchen ein rmperium absoluwm herrscht/ können wir uns doch/ sobald wir ihn dargethan haben/ auf selben/ als auf eine Basis der Vereinbarlichkeit des SouvcranitatS- und des Limitationsbegriffcs füglich bcruf- fen: denn was ein integrirendcr Theil zur Vollkommenheit eines Gegenstandes ist/ kann demselben nicht widersprechen; wenn nun eine Art von Regle- rungslimitation eine Forderung der Vernunft/ aus der wir das Ideal der Staatsformen schöpfen müßen/ bey allen—- mithin den abhängigen wie den souveränen— Staaten ist/ so resultirt der nothwendige Schluß/ daß die Limitation der Souveränität nicht widersprechen mäße. Man mögte zwar hier einwerfen wollen/ daß/ auch zugegeben die— un längbarc— Richtigkeit des Hauptsatzes: // was int-grircndcr Theil zur Vollkommenheit eines Dings ist/ kann diesem nicht widersprechen/ daraus doch noch b 2 nicht Q Ich konnte diese Episode nicht umgehen, da ich weiß, daß man glaubt, Kants Lehre verwerfe das imperium limirarum, als der Souveränität der höchsten Staatsgewalt zuwider.-Man lese die Schriften gegen die Landstande, und man wird finden, daß meistens Kant's Philosophie herhalten muß. nicht mit Nothwendigkeit die Comparibilirat der fraglichen zween Begriffe flies? st/" denn es sey noch eine Vorfrage/ ob die Vernunft/ die die Limikmion für jeden gukeingerichtetcu Staat postulirk/ auch in ihrem Staatöidea! das Merkmal der So uv er ä uitat aufgenommen habe, oder ob sie nicht dieselbe vielmehr verwerfe?— Dem Einwürfe fehlt, um unsern gezogenen Schluß zu vernichten/ nichts — als die Richtigkeit dieses Lcztern, daß nämlich Souveränität dem Staats? ideal nicht augcmcßcn sey-; allein— dieses nur denken zu wollen/ helft die höchste Idee des Staats gar nicht kennen.— Die Vernunft will unabhängige Staaten/ und es ist eines ihrer ersten Postulate/ daß überall/ wo der gehörige Flächenirmhalt, Volksmenge u. d. gl. m. sich vorfindet, freye und unabhängige Staaten sich bilden sollen. Da also souveräne Staaten von der Vernunft gebilligt werden, so ist evident, daß ihr Postulat der Lk mitüliou, das sie allgemein und ohne Ausnahme Fusspricht, auch auf diese sich beziehe. Unser Satz erhalt sich demnach ausrecht und wir sind nur noch den Beweis unserer oben angeführten Basis, daß Imitation ein Postulat der Vernunft sey, schuldig. Setze man den Staatszweck in was man immer will, mache man die«Llus pubiiL-l oder Sicherung, der Rechte dazu, so muß man doch annehmen, daß er kein Machwerk der Empirie seyn dürfe, sondern als Urbe- stimmung der Vernunft, die das Regulativ für Staaten giebt, betrachtet werden müße... Die Gewißheit dieses Satzes begründet die Gewißheit deßen, daß die Vernunft woste, daß der Staakszweck aus die beste und sicherste Art realisier werde» Cs ist ihr zwar angemcßeu, daß die Realisirung dcßclbcn einem— und zwar physischen Individuum— Herrscher— überlaßen werde; aber n der Art, wie sie diesem überlaßen werde, und wie es ihm zusteht diese Herr- Herrfcherpsiicht zu erfülle«/billigt die Vernunft gewiß nicht die»»beschränk tc Gewalt— aöu/li/i'LM— Despotie— sondern vielmehr Las r'w/!LNÄM denn der Einzelne kann mit dem besten Wille«/ und bey aller, auch der größten Geisteskraft doch in schwierigen Fällen durch dir in der menschlichen Natur karakteristisch liegende Möglichkeit zu irrcn- zu Handlungen veranlaßt werden, die dem StaatSzwcck ganz zuwider sind. — Der Fürst eines Staates, deßcn Regierung sich in so viele und verschiedenartige Zweige theilt, kann nie denjenigen Grad des menschlichen WißenS erreichen, daß er in jedem Fache gleich groß ist: Sey er also auch der Weiseste, so wird er doch nicht in jedem Departement selbst regieren,— ja oft nicht einmal alles prüfen können, und er wird stets einen großen Theil der Staatsgeschästc seinen Ministern und Räthen überlasten müßen. Wie wird es aber um das Staatsbeste aussehen, wenn diese entweder nicht den Willen, oder nicht" die Kräfte haben, oder durch menschlichen Irrthum Verhindert werden, selbes vollkommen zu befördern, und weder die personi- sizirke Volksgemeinheit zum Fürsten hintreten, und ehrfurchtsvoll seinen Blick auf diesen oder jenen Staatsfehlcr hinlenken darf, noch durch Constitutioncn und Grundgesetze, wodurch in wichtigen Punkten der obersten Gewalt eine unübcrschreilbare Norme gesetzt wird, möglichen großen Sraatsfchlern und Verwirrungen vorgebeugt ist? And wie nun erst dann, wenn vielleicht der Regent noch gar mit Geistesschwache bösen Willen verbindet, wenn er Tyrann seines Volkes ist?— Rechte werden unter seiner Regierung vernichtet, und Ungerechtigkeiten auf Ungerechtigkeiten gehäuft,— die Ordnung der Dinge umgekehrt, und Verwirrung an die Tagsordnung gesetzt werden. Es ist demnach gewiß sehr zweckgemaß, der obersten Gewalt im Staate solche Schranken zu setzen, daß sie ihre Bestimmung nie außer Augen laßen, sondern strenge erfüllen mäße. Fichte l4 Fichte*) stimmt mir in meiner Behauptung bey/ und geht von dem Grundsätze aus, daß es der höchsten Staatsgewalt unmöglich gemacht werden mäße, irgend etwas Anderes zu bewirken, als das Recht, aber zugleich auch nothwendig, daßelbe zu bewirken; hierauf gründet er nun ein Zwangs gesctz gegen die Verwalter der obersten Staatsgewalt, und deducirt so n pri- ori die Nothwendigkeit einer Limitation, die bey ihm eine Verantwortlichkeit der Verwalter der höchsten Staatsgewalt gegen das Ephorat ist; denn, sagt er:„jeder Einzelne, der in den Staat tritt, muß von der Unmöglichkeit „überzeugt werden, daß er je dem Gesetze zuwider behandelt werde. Aber „ diese Unmöglichkeit ist nicht, wenn der Verwalter des Gesetzes nicht selbst „zur Rechenschaft gezogen werden kann.—— Eine Verfaßung, wo die „Verwalter der öffentlichen Macht keine Verantwortlichkeit haben, ist eine „Despotie. Es ist sonach ein Fnndamentalgcsctz jeder Vernunft— und „rechtmäßigen Staatsvcrfaßung, daß die executive Gewalt, welche die „nicht zu trennende richterliche und ausübende im engern Sinne, unter „sich begreift, und das Recht der Aufsicht und Beurtheilung, „wie dieselbe verwaltet werde, welches ich das Ephorat, im wei- „ testen Sinne des Wortes nennen will, getrennt seyen.——" Ohne,uns hier in das Fichte'sche, ein wenig zu transrendcntclle Ephorat einzutasten, haben wir doch an diesem berühmten Gelehrten einen Gewährsmann für unsere Behauptungen, daß die Vernunft kein — Despstie— billige', mrd daß das /rmitutuvr die u priori vorgeschriebene Staatssorm sey. Hierin stimmt uns auch Kant, wie wir schon oben bemerkten, und wenn es uns daran läge, unsere Meinung mit einer ansehnlichen Litteratur zu unterstützen, so könnten wir die berühmtesten Gelehrten dafür anführen. Wir *) Grundlage des Naturrcchis nach den Prinzipien der Wßenschaftslehre. Leipzig und Jena 1796. 15 Wir haben also auf diese Art die Vereinbarlichkcit der beschränk ten Rcgierungsverfaßung mit der Souveränität außer Zweifel gestellt/ und es übrigt nur noch/ von unserm Hauptgcgcnstande— den Land- ständen— und ihrem nicht konträren Verhältniße zur Souveränität insbesondere zu beschränken, um unser Problem durchaus, und mit Aufhebung aller Zweifel, gelöst zu haben; denn man könnte allenfalls noch so rä- sonnen: Zugegeben, daß der Charakter einer eingeschränkten Monar chie dem Begriffe der So uveränitak an und für sich nicht widerspreche, so ist doch zwischen den möglichen Arten der Limitation zu unterscheiden, und zu beweisen, daß Landständc solch eine Art von Beschränkung sind, auf welche dasjenige, was von der Vereinbarlichkcit des jmperü ümirati und der Souveränität überhaupt gesagt' wurde, anwendbar ist. Es ist ganz richtig, daß, obwohl es überhaupt nicht widerspricht, daß ein Souverän ein eingeschränkter Monarch ist, dennoch manche Arten von Beschränkung denkbar sind, auf die das allgemeine Affcrt der Vercittbarlichkeit nicht angewendet werden kann; allein das verfassnngsmäs- sige Daseyn der Land stände in einer Monarchie kann keineswegs diesen Arten beygezählet werden«. Wenn man von dem Begriffe einer uneingeschränkten Monare chie— M/iernE—wo der Regent ganz ungebunden ist, und seine Wi llkühr*) die höchste Staatsnorme ist, ausgeht, so wird man beym Ueberqange zur e ingesch rankten Monarchie— /rmita- trmr— auf zwey Haupkarten dieser Letzteren stoßen: das eigentliche pun- etum ümiwrioniZ beruht nämlich darinn, daß der Herrscher in gewißen Fällen *) Wittkühr muß hier in ihrer unbestimmten,— aber bestimmbaren— Natur genommen werden; denn so wie sie eine unvernünftige seyn kann, so laßt sie sich auch als vernünftige denken, und es ist also nicht nothwendig, daß solch eine Rcgierungsform(Despotie irn staatsrechtlichen Sinne) allezeit Tyraimey scye. Fällen Nicht nach Maßgabe seines Willens, sondern nach gew'rßcn Normen handeln muß: diese Normen sind entweder schon gegeben, und in dem StaatS- vertrage begründet, wie z. B. die Constitut'oncn, die StaatSgrundgcfctze, n. s. w. in welchen schon verordnet ist, wie d r Regent in den fraglichen Punkten zu verfahren habe, oder ab. r diese Normen müssen erst allezeit für jeden sich ereignenden Fall vom Herrscher in Vereinigung mit der Gemeine gemacht werden, z. B. bey Steuern und andern neuen Auflagen« In diesem letzteren Fall ist die Ansicht der Sache so zu nehmen: Möge das Entstehen des Staates mittelst eines Vertrags, oder so gedacht werden, daß Staaten, als Urpostulat der Vernunft, von jeher durch die Natur producirt worden sind, so kann man sich doch als den Ursprung einer bestimmten Regierungsform in der Idee nichts anders, als einen Vertrag denken, mittelst welchem nämlich alle Glieder einer Staatsgemeinhoit sich dahin vereinigten, sich unter dieser oder jener Form regieren zu lassen. Wenn man daher in der Idee das Daseyn einer Monarchie an seiner Quelle aussucht, so wird man diese Quelle lediglich in der erklärten Wiilcnsüberein- siimmung aller Staatsglicdcr an einer, und Einem Individuum aus ihrer Mitte an der andern Seite— finden, zufolge welcher die ersteren die höchste Gewalt im Staate, die an und für sich der ganzen Gemeinde überhaupt zustund, jenem Einzelnen dergestalt übertrugen, daß künftig sein vernünftiger Wille der Wille Aller seyn solle. Da aber die Weiseren unter dem Volke einsahen, wie leicht der Einzelne irren, und einen Willen als Willen Aller haben könnte, welcher dem Staatszweck positiv und negativ schädlich ist, so beredeten sie die Gemeinheit, entweder jetzt gleich, bey der Uebcrtragung der Staatsgewalt, dem Willen -es Herrschers, in so ferne er den Willen Aller ersetzt, ein gcwißes Regulativ — gewiße Normen für seine Bestimmungen zu setzen, oder, weil die Umstände verschieden seyn, und dann nach dieser Verschiedenheit modifizirte Nor- !7 Normen erheischen könne»/ sich das Recht vorzubehalten/ in bestimmten Angelegenheiten mit dem Herrscher entweder durch bloßen Rath/ oder durch ihren Consens konkurriern zu dürfen. Der Herrscher willigte in dieses Volksreservat/ und dieses/ überzeugt von der Unmöglichkeit sowohl als der Unzweckmäßigkeit einer allgemeinen Volksversammlung in allen diesen Fällen/ überließ seine Rechte zur Aus» Übung bestimmte Individuen/ die statt ihm für alle Zukunft die- den Herrscher beschrankenden Subjekte seyn/ und die Volkögemeiuhcit repräsentiern sollten.- Diese Ueberlaßung ist die Idee des Ursprungs der Land stände/ die man sich nicht anders als auf diese Art denken kann/ und/ wenn sie auch in verschiedenen gegebenen Staaten auf eine andere/ als diese/ Art realisirt worden ist/ doch immer die nämliche bleibt. Es kann nämlich in einem gegebenen Staate das obenerwähnte Volks« reservat/ dadurch der Fürst beschränkt wird/ stillschweigend bedungen/ und eben so stillschweigend bestimmten Subjekten— Land ständen— Reichsständen— übertragen worden seyn. Es war z. B. in einem Staate nie gewöhnlich und dem Fürsten zugestanden/ außer den bestimmten Staatseinkünften noch außerordentliche— Steuern—zu erheben/ und also stillschweigend festgesetzt/ daß/ wenn die Staatsnothdurft solche Auflagen erfordern würde/ dieß nicht ohne Angebung der Ursachen und Einwilligung des Volkes geschehen dürft/ wenn dieß auch nicht ausdrücklich bestimmt worden ist.— Nun trat der Fall wirklich ein/ und/ statt eine allgemeine Volksversammlung anzuordnen/ berief der Regent nur die Vornehmsten— Principes— des Volkes/ die gleichsam als Repräsentanten des Volkes auftraten/ und dazu am tauglichsten waren/ weil ihr Intercßc/ als Gutsherren/ so enge an das ihrer Gntölcute geknüpft war/ daß sie gewiß nichts zugaben, was den Wohlstand derselben untergraben konnte z denn wenn die- c ft se durch Steuern und andere außerordentliche Abgaben zu sehr gedrückt wurden, so konnten sie die dem Gutsherrn schuldigen Leistungen nicht mehr erfüllen, und dieser hütete sich also wohl, durch Einwilligung in den Ruin seiner Unterthanen in seinen eigene» zu koufentircn. So wurde also das Repräsentatkonsrechk der Gutsbesitzer vorn Regenten anerkannt, und von dem Volke stillschweigend dadurch besichtigt, daß es die von ihnen konsentirten Verfügungen erfüllte. In der Hauptsache ist aber auch hier unsere, oben angegebene Idee realisirt. Oft konnten die principE8 des Volks auch dadurch zur Landstandschaft gelangt seyn, daß sie dem Landesherr» Gcldbeytrage und andere öon§ §raw1t8 bewilligten, sich aber dafür, weil sie das Nützliche und Zweckmäßige tief fühlten, ausbedingten, daß der Herrscher in Zukunft gewiße Staarsakte nicht ohne ihren Conscns vornehmen sollte, welches sich denn auch der Regent gefallen ließ. Wenn man von dieser Ansicht des Ursprungs der Lanöstände ausgeht, so wird man in dieser Art von Beschränkung der landesherrlichen Gewalt nichts finden, was der Souveränität des Staates zuwider seyn könnte, denn, da sich diese lediglich auf andere Staaten bezieht, so kann es diesen gleichgük, tig seyn, ob der Monarch eingeschränkt oder uneingeschränkt ist. Daß sie die Souveränität nicht fahrden, ergicbt sich noch mehr daraus, wenn man sich die richtige Ansicht eines Regenten eigen macht, und sich dadurch überzeugt, daß die Souveränität, als Eigenschaft des Staates, der höchsten Staatsgewalt überhaupt, nicht aber der physischen Person des Regenten zukömmt. Einige Worte mögen hinreichen, diese unsere Idee zu erläutern. Der Herrscher reprasentirt die Volksgemeinheit, ist sie also in der Idee selbst; was er als Herrscher thut, thut nicht die physische Person, sondern die ry die gesammte Nation(in der Idee) welche personifizirt, d. h. sinnlich dsrge- stellt ist in dem Staatsoberhaupte. Wenn wir, nach der oben gegebenen allgemeinen Ansicht der Verhältniße eines Staates, in Hinsicht des Aeußercn bey einem Staate auf das Merkmal der völkerrechtlichen Unabhängigkeit und Freyheit blicken, so finden wir dieses auf dem ganzen Staat, auf dem Totalkomplcpus der ganzen Ge meinde gegründet. Nämlich die eigentliche Majestät des Staats kömmt nur der ganzen Volksgemeinde zu, welche in ihrer Totalität die höchste Staatsgewalt besitzt, und nur von der physischen Person— Monarch—- repräscnürt wird. Die Souveränität kömmt demnach dem Herrscher nur in so ferne zu, als er die Nation vorstellt, mithin in der Idee, nur dem ganzen Volke: dieß drückt das Völkerrecht dadurch aus, daß es stets das Prädikat der Souveränität dem Staate beylegt, und sagt: ein souvcräncr Staat. Dieß ist auch ganz richtig; denn dieß Prädikat ist nichts anders, als der Ausdruck der Unabhängigkeit und Freiheit, d. h. des Rechtes eines Volkes, einen eigenen, von den andern völkerrechtlich abgesonderten Staat zu bilden, und sich durch sich selbst zu regieren; nämlich die höchste Staatsgewalt selbst über sich zu besitzen, und die Verwaltung einem oder mehreren Repräsentanten aus seiner Mitte zu übcrlaßen, so, daß also kein anderes Volk befugt ist, die Rechte der höchsten Staatsgewalt entweder selbst auszuüben, oder irgend einer Person zu übertragen. Wenn nun aber dieß der eigentliche Karakter der Souveränität ist, und das Wesen derselben also lediglich in der Unabhängigkeit der Maße der Staatsbürger, in Bezug auf eine andere solche Maße, ohne Rücksicht auf den physischen Repräsentanten, also nur iu der Freyheit der höchsten Staatsgewalt in abstracto beruht, so wird ja die Souveränität des Staates nicht beeinträchtigt, wenn auch der Verwalter der Staatsgewalt— Regent— c 2 in 20 in den Verwaltungsrechten noch so sehr beschrankt ist; den» die höchste Staatsgewalt— die ein Prädikat der Nation ist— ist ja nicht beschränkt/ sondern nur die Ausübung derselben/ insofern sie dem höchsten Verwalter über« laßen/ ist limitirt. Wenn wir diese Sätze auf die Lau dstände anwenden, so ist das Resultat davon dieses: Der Staat ist trotz dem Daseyn von Landständen souverän; denn der Innbegrisf der Staatsbürger bleibt dennoch der von ihm gesetzten Staatsgewalt/ und keiner höheren auswärtigen/ untergeordnet/ obwohl er bey Übertragung derselben an den Herrscher diesem einige Gränzen vorgezcichnet/ und einige Souveranitatsrechte sich selbst dergestalt vor- gezeichnet hat/ daß entweder die Benachrichtigung des Volkes— svis— oder der Conscns desselben erforderlich ist. Diese Reservate übt die Volksgemeinheit mittelst gewisser Subjekts aus., von denen sie repräsentier wird/ und welche unter dem Namen Stände bekannt sind. Wie soll nun die hier Statt findende eingeschränkte Regierungsform die Souveränität beeinträchtigen?— Ein auswärtiger Staat wird gewiß deßwegen keine Oberherrschaftsansprüche auf diesen Staat machen; denn es wäre lächerlich: die höchste Staatsgewalt— in abüracto—ist einmahl souverän/ was kümmert es nun das Ausland/ in dieser Hinsicht/ ob der Regent unumschränkt/ oder eingeschränkt ist? Die Verwaltung der Luprcms pots- Ü3L begründet ja nicht die Souveränität. Selbst wenn die Stände eines Staates berechtigt sind/ gewisse Zwerge der Staatsgewalt/ mit Ausschluß des Regenten zu verwalten/ so fährdet das die Souveränität nicht; denn es verändert sich dann die Ansicht der Sache nur dahin/ daß die Nation ihre Staatsgewalt/ die sie über sich selbst— unabhängig von andern Staaten hak/(und dieß ist die karaktcristischc Note) statt 2l statt einem/ nun gleichem zwey Verwaltern zur Ausübung überlassen hat. Wenn man Alles/ was wir in dieser Abhandlung erörterte«/ zusammenfaßt, und ernstlich darüber rcflekrirk, so hat man gewiß das aufgeworfene Problem hinlänglich gelöst/ und es kann wohl kein Zweifel mehr übrig bleiben/ daß Souveränität und Lan dsiände zwey Begriffe sind/ die sich recht friedlich miteinander vertragen/ obwohl man auf den ersten Blick wähnen mögtc/ es hebe einer den andern auf/ und Souveränität dulde in dem Raume ihrer Existenz keine Landstandschaft. Füglich könnten wir hier abbrechen/ und uns mit der rationellen Lösung der Ausgabe begnügen; allein! da man gewöhnlich dasjenige/ was nur rationell bewiesen ist/ für leere Spekulationen zu halten pflegt/ und das/ was von Staaten überhaupt— i» a-ttracts— dargethan/ nicht auf gegebene Staaten— irr covcreto— anwenden zu können glaubt/ so wollen wir durch den II. Historischen Beweis daß die Wahrheit unserer obigen Behauptungen sich wirklich in der Erfahrung/— in gegebenen Staaten— bewährt/ beweisen. Nur Einige wollen wir zu diesem Behufe aus der Reihe solcher Staaten ansheben/ und hier aufführen. Ohne hier eine Meldung von den mancherley Staatsgrundvcrträgen und andern Nationalconstitutioncn/ wodurch die des Herrschers Willkühr beschrankt wird/ zu machen/ oder zu erwähnen/ daß manchen Herrschern/ z. V. dem König Johann von Dänemark*) und manchen Königen von Polen**) die höchste Gewalt nur c»m cvMWistc-n'a übertragen ward/ kann *) S. in k»'k. van. l.. IX. p. 6oi. 606. äe Itepub!. kolon, l.. II. c. 2.§. 21. p. 428. kann man überhaupt bey den durch Landstände beschränkten Europäischen souveränen Staate» eine dreyfache Regierungslimität annehmen;*) nämlich 1) in manchen Staaten muß der Fürst nur für einige besondere Herrscherrechte den Cousins der Nation einholen: 2) In andern sind besondere Souveränitätsrechte zwischen der Ration und dem Herrscher so getheilt/ daß er alle andern ganz allein ausüben darf mit Ausschluß des Volks/ oder endlich Z) Der Regent hat nur einige besondere Rechte/ die er allein ausüben darf/ bey den andern aber muß er allezeit den Conscns der Nation einholen/ oder wohl gar mit derselben in der Ausübung theilen. Unter der beschränkten Monarchie der ersten Klaße befand sich ») Frankreich in den Zeiten des Königthums.**) d) Ferner gehört hiezu das Königreich Ungarn/ wo ordentliche Reichs- stände sind. Es ist bekannt/ welche Rechte ihnen zustehen/ aber nichtsdestoweniger wird sich deßwegen kein Monarch weigern/ die Souveränität dieses Reichs anzuerkennen. c) Böhmen***) als— vom teutschen Reichsverbande abgesondertes Königreich. Es sind daselbst bekanntlich 4 Stände/ die Prälaten/ die ^) S. von MartenS a. a. O. h. 22. **) Maxime« 6u äroit Public.?. I. II. 4- Lo«/ar'«v/H» kikoirs äes suciens psrlemsnt« rvsc 14 lettres rur ler siss»- dl0s8 äes eraks gencrsux. ***) Pütt er Handbuch der teutschen Staaten k. l.?. l§7- — LZ—- rle Herren, die Ritter/ und die Z4 königlichen Freystädte. Es werden ihnen die Vorschläge der Regierung benachrichtigt/ und ihnen die Vertheilung der auferlegten Steuern zur Besorgung übcrlaßen. r!) Schweden/ wenn gleich die Reformen und Umwälzungen seit Karl dem XII. und insbesondere seit Gustav III. mancherley Veränderungen herbeygezogen haben. Weil Schweden Rcichsstände hat, ist es wohl noch Niemand eingefallen, diesem Staate die Souveränität streitig zu machen. 8. Zur zweiten Klaße der beschrankten souveränen Machte kann man besonders England*) rechnen. Die Regierung ist zwischen dem König und den Ständen des Reichs dergestalt getheilt, daß der König mit Ausnahme einiger, alle Herrscher rechte allein ausüben kann; er beruft, prorogirt und hebt nach Gefallen das Parlemcnt auf, hält die Schlüsse desselben genehm, und ertheilet ihnen dadurch ihre Gültigkeit, führt Krieg, schließt Frieden und Bünd- niße, verschickt und nimmt Gesandte an, vergießt alle geistlichen uud weltlichen Aemter, ertheilet den Adel und die Standfchast im Oberhause, läßt münzen; kurz er übt alle geistliche und weltliche Majestatörechte, zu welchen nicht durch ausdrückliche Gesetze die Einwilligung der Stände erfordert wird, nach feinem Wohlgefallen aus. Hingegen in der innern Verwaltung des Königreichs kann er, ohne Genchmhaltung der Stände, nichts unternehmen. Wenn ein neues Gesetz gegeben, neue Kirchenordnungen gemacht, eine Rcichssolge fcstgesezt, zweifelhafte Rechtsfalle, wofür noch kein Gesetz vor- *) vs Z-oIine coiMrmwn äe I'^n§Iererre II. Mc. cd»?. Z. 24 vorhanden ist, entschieden, Maß und Gewicht verändert, und neue Auflagen ausgeschrieben werden sollen, so-geschieht es durch gemeinschaftliche Konkurrenz des Königs und der Stände, und die gesetzgebende Gewalt liegt meistens in den Händen des Unterhauses. Trotz diesen Beschränkungen der königlichen Gewalt ist noch kein Com- pendium/des Völkerrechts erschienen, welches England die Souveränität abspricht. c» In die dritte Claße setzt man: s) Polen— als es noch ein für sich selbstständig bestehender Staat war. b) Teutschland. In allen Zeiten hat man dem teutschen Reich den Karakkcr der Souveränität zugestanden; und doch herrscht in demselben eine durch Stände eingeschränkte Regicrungsform; dem Verwalter der höchsten Staatsgewalt— Kaiser— sind nur einige besondere Rechte derselben, die unter dem Namen der Kaiserlichen Rcscrvakrechte bekannt sind, zur allein'gen Ausübung überlasten; in Hinsicht der andern aber muß er theils den Consens der Stände einholen, theils theilt er mit diesen die Ausübung der Rechte der Staatsgewalt, so, daß nach vorhergegangener Einwilligung der Stände nicht nur der Kaiser, sondern gar oft allein die Stände gewiße Hoheitsrcchte in Ausübung bringen. So faktisch diese Limitation der Kaiserlichen Gewalt ist, eben so faktisch ist die Anerkennung der Souveränität des teutschen Reichs, von Seiten aller Mächte. Wir 25 Wir Mrt«n irr dlcstw drey Ckaßerr nuv einig e historisthe Beweise a», ilnd glauben, damit gcnüglich unser Thema dargethan zu Haben, obwohl der Beweise in der Geschichte noch manche übrig sind. So hatOcsterreich auch in seinen Staaten außer Ungarn und B ö h mcn, z. Bein Sem eigentlichen Erzherzogtum Oesterreich, in der Grasschaft Tyrol,(welche aber jetzt weggefallen ist) Landstän öe, und doch waren diese Staaten souverän, und sind als solche auch in dem jüngsten Frieden zn Preß bürg anerkannt, wo es ausdrücklich heißt, daß die beiden Könige von Baiern und Würtcmberg und der Kurfürst von Baden in ihren Ländern eben so souverän künftig seyn sollen, wie Oesterreich und Preußen in ihren teutschen Landern.— Wenn Preußen in Hinsicht seiner teutschen Länder auch souverän war, so müssen Landstände der Souveränität nicht schaden, da dieses z. V. in Anspach und Bayreuth wirklich Landstände hat. Auch erinnern wir nns in Friedrich des II. Königs von Preussen, eigenen Werken, wo er von der Verfaßung und Publikation des neuen Gesetzbuches spricht, die Erwähnung der Genehmigung der Stände gelesen zu haben. Die Könige von Preußen haben aber deßwegen gewiß nie den Vorwurf erfahren, daß sie nicht souverän sind, und wie würde man zu Berlin lachen, wenn ein auswärtiger Staat darauf Ansprüche auf die Oberherrschaft von Preußen gründen wollte? Ucberhaupt erhellt die Nichtigkeit der Behauptung, daß Landstände, d. h. eingeschränkte Rcgicrungsform mit der Souveränität sich nicht verein baren laßen, schon daraus, weil sonst keiner Republik, wo doch überall eingeschränkte Regierungsform, und ein wahres Ebenbild der Landstände d cxisiirt, epistirt, das Prädikat der Souveränität zukommen könnte; und doch steht ihnen dieses allgemein anerkannter Weise zu. Niemand wird der Batavischen, Niemand der Helvetischen') Republik die Souveränität absprechen; Niemand hat dieß bey den Republiken von Venedig, Genua, Lukka, Ragusa, Sän Marino, ja selbst bey dem Flecken Gersau gethan!— Wir enthalten uns weiterer Beweise; denn es hieße die Geduld des Lesers ermüden, und seine Urteilskraft beleidigen, wenn wir diesen Gegenstand, der gewiß außer allem Zweifel gesetzt ist, noch weiter erläutern wollten. *) I- I. Moser gerettete völlige Souveränität der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Tübing. 4- U r --. E- ?