Wiener Stadtbibliothek o .A J. W Jfc .. ■/ X" Handwörterbuch zur Vklärung der eigentümlichen Benennungen , nautifcher Kunßwörter, und anderer Vorbegriffe, welche in.dem Handels- und Seerechte verkomme». Von Eugen Käfter, rofeffor der allgemeinen Weltgefchicbte an der Th«- efianifchen, und des Völker- und Seerechts, wie auek der Statißik an der Orient. Academie. W len, gedruckt htj Chriftian Friedrich Wappler» Vorrede . JDie vielen eigentümlichen Benennungen und Kunßw'örter der Nautik , welche in dem Handels * und Seerechte Vorkommen 9 fehr eibenßch theils aus den Zeiten der Han ~ ßa her , theils ßnd ße aus der ßpanißchen 9 italiänißchen y ßranzoßßchen und holländi - ßchen in die teutßche Sprache übertragen worden. Da dieße Benennungen bey Kauf* leuten und Schiffern aller europäißchen ßee~ handelnden Nationen in den Seegericht, en y Ajffekuranzkammern und Conßulaten. das Bürgerrecht erlangt haben , und ßelbß in den neueßen Seegeßetzen und dem Seepro- ceßfe unverändert heybehalten worden , ßo muffen ßie denjenigen , Welche das Handels - und Seefechtßudiren , erklärt werden» Al » A 2 4 lein dies iß mit Unbequemlichkeiten, fbwohl für den Lehrer , als auch für die Zuhörer verbunden / denn da jener während des Vortrags alle Augenblicke auf ein Wort der Handels- und Seefprache ßöfst , fo mufs er mit der Erklärung desselben den Faden des Unterrichts unterbrechen , dejjfen Anknüpfung aber allzeit läfiige JViederho lungert veranlafst. Und wie leicht können dejfen ungeachtet die Zuhörer diefe mündliche Erklärungen wieder vergaßen l Vergeblich würde fie der Lehrer an Seegefei zfamm- limgen > oder andere Repertoria zum Nachßhlagen verweifen , da diefe felbß in Bibliotheken fo feiten find. ( Hafis aber die Zuhörer dergleichen theure Werke fich an- fchaffen fällten , kann man ihnen nicht wohl zumut hen. Da ich mich beßrebe , meinen Zuhörern das Studium derjenigen Wijfetifchafi ten } die ich ihnen vorzutragen habe , auf f 5 alle mir mögliche Art zu erleichtern ; fo habe ich, der erwähnten doppelten 'Unbequemlichkeit auszuweichen , für diejenigen , welche hey mir das Handels- und Seerecht hören , aus Seegefetzfammlungen und andern Repertorien dies Handwörterbuch zufam - mengetragen, und um die Zeit 5 welche ihnen das Abfehreiben meines JManufcripts wegnehmen würde , zu erfparen , dasfelbe der Prejfe übergeben . Nun brauche ich die Rehre der Rechte felbß nicht mehr mit hau * figen Worterklärungen zu unterbrechen > die Zuhörer dürfen itzt nur , ivenn fie ßch für das nächße Collegium vorbereiten , die Erklärung der im Woriefebuche vorkommenden eigenihümlichenBenennungen im Hand - wörterbuche lefen, und ßch merken» ■ . ' ; Obgleich ich aber dies Manuale nur zum Gebrauche meiner Zuhörer herausgegeben habe , yo wird man doch auch einfe- hen , t dafs es vielen andern Perfonenhe» janders aber Kauf Leute ft , Seefahrern , Fac* toren , Commijfionären , Handelscorrefpon - deuten , Senfalen , Notarien ; allen beym Seewefen in Seeplätzen angej,'teilten Be am - Commerzkollegien , AJfekuranzkam -• mern , Handelsgerichten etc. ; Confuln , Be- amten bey Gefandtfchaften; in den Departements der auswärtigen Gefchäfte etc.; felbß gebildeten Zeitungslefern zum nützlichen Gebrauche dienen könne . Anfangs wollte ich auch die Erklärungen der meißen eigenihümlichen Benennungen des Wechfelrechts , weiZ ej Handelsrecht gehört , bey fügen; allein von jeher ein Feind von unnützen Büchervervielfältigungen., änderte ich meinen Entfchlufs^ als ich mich erinnerte , dafs ivir fchon Handwörterbücher des H^echfelrechts haben , worunter das von dem Wiener Merkantil - Ä/ifi Weckfeigerichts-Käthe Hrn. v. Zim- jneri befonders brauchbar iß , Dafür habe 7 ich aber andere zum Handels• und Seereck- ie nöthige Vorbegriffe aufgenommen . Sollte die in unfern Staaten ganz ver- nachläfsigte aber höchfi nofhwendige pofi- tive Völkerrechtsgelehrtheit IntereJJe gewinnen, und ich auf diefer noch unbetretenen Bahn Unterfiützung finden , fo habe ich mir vorgenommen , ein Repertorium des ganzen europaifchen Völkerrechts auszuar -> beiten, ln den Quellen diefes Völkerrechts den öffe nt liehen Tractaten, dem Herkommen find die rechtlichen Befiim- mungen desfelben über einzelne Punkte frey- lieh zu finden. Der Staatsmann s welcher den Auftrag hat , Hechte zu deduciren , wird aber oft viele Behefe , die er benützen könnte , ignoriren , eben iveil diefe in hundert Traptaten und andern Staatsakten zerfireut find* Ich werde demnach unter alphabetifch $ geordneten Rubriken, alles zufammenfieilen 9 was über eine jede in den Tractaten und andern Staatsacten zerfireuet erfcheint. Eben fo gedenke ich die andere Quelle des europäifchen Völkerrechtsdas II er kommen und die Analogie unter Rubriken zu bringen; bey jeder werde ich nämlich die Fälle fammeln , welche dasfelbe begründen» Rey diefer Arbeit habe ich die Abficht} einem diplomatifchen ßedürfnijfe abzuhelfen; dem Staatsmanne , befanders aber dem Cabinetsdeducent en den Gebrauch der völkerrechtlichen Quellen zu erleichtern. Ob und in wiefern aber das Werk meiner Abficht entfprebhen werde , JXberlaffe ich billigen Kennern zu beurtheilen} wenn das Werk erfcheinen wird , Wien den I, Juny igo5„ Rer ■ Verfaßen Abandoniren. Franz. Ab andonner , DelaiJJer. Holl. Abandoneeren. Span. Abandono. Dies im Affekuranzfache fehr gebräuchliche Wort hesfst genommene oder fonft verunglückte Schiffe und Güter an den Aflekuran- ten abtreten. Wenn der Befrachter Schiff und Güter , welche ihm verfichert worden find , durch Schiffbruch , Strandung, Wegnahme , Raub &c. verloren hat, fo mufs er den Ver- luft feinem Aflekuranten durch das Handelsgericht , oder wo keines ift, durch einen Notar mittels einer förmlichen Acte anzeigen , oder wie die Kaufleute fagen, andienen laf- fen, worin er zugleich jenem eröffnet, dafs er ihm die verlornen Güter abandonire (abtrete), und nach überlieferten Beweisurkunden von ihm die Bezahlung der in der Polize angegebenen Summe begehre. Die Abandoni- rung gänzlich verlorner Waaren ift hier nur eine Formalität, welche aber die Seegefetze fordern; doch bekömmt die Abandomrung einen Gegenftand , wenn nämlich bey einer Haverey oder Verunglückung eines Schiffes 10 Ab Koch Waaren gerettet werden, die aber der Affekurirte nicht behalten'' will, weil fie be» fchadigt find , fo kann fie diefer nach den See- rechten ahandoniren , d. i. dem Affekuranten abtreten, und fielt mit diefem dahin vergleichen , dafs er ihm den Schaden nach Taxirung desselben erfetze. In den meiften Staaten , England ausgenommen, ift die Zeit be- flimmt , welche der Verficherte ab warten mufs, che er ahandoniren darf, nämlich 2 auch 6 Monate hernach, als er dem Affekuranten die Anzeige von feioemUngliicksfalle gemacht hat» Abatelement. Dies ift 'ein unter den Fr an Zofen' in den Levantifchen Stapelftadten (Echelles du Le* vant). gebräuchliches Wort» Ls bedeutet den richterlichen Spruch des Confuls , Kraft def- fen den Kaufleuten von der Nation aller Handel unterlagt wird, wenn fie ihren gefchloffe* nen Kauf verfchweigen , oder die Waaren und deren Preis nicht recht angeben, oder lieh weigern ihre Schulden zu bezahlen, Abgieren. Franz. S’alargner. Das Wort kömmt von dem plattdeutschen Gieren her, und iieifst : das Schiff von eh Ab 11 Bern Orte entfernen, So Tagt man auch im Gegeaverftandeh auf etwas zugieren . Afalagerplätze' Sind beym Tranfitohandel diejenigen Gifte , wo die nach verfchiedenen Gegenden be- ftimmten, oftmals miteinander verladenen Waa- ren abgeladen , und, ibdann an ander® Fuhrleute oder Schiffer zum weitem Transport abgegeben werden» Zu diefem Ende hat man auf diefen Ablagerplätzen Spediteurs , welche die Waaren in Empfang nehmen, und für die fernere richtige und fichere Verladung borgen mülfen. ■ .Ablieferungsprämie ' . / Iff beym Actienfpiel die ' Summe Geldes, welche der Käufer dafür giebt, dafs er ficli die Freyheit vorbehält, beym nächften Ri fco n- tro (Abrechnung) die Papiere für den abgeredeten Preis nehmen, oder nicht nehmen zu können» Abmachen. Engl. Adjußement . Heifst im AlTekuranzwefen den Schaden auf einer Polize , wenn es erwiefen ift, dafs Schiff oder Ladung verloren find,' zu gewif- Ab 1 2' fen Procenten agnosciren, und folchen auf eine beftimmte Zeit zu bezahlen , fich verbindlich machen. Der Affekurant, welcher dies thut, darf hernach weiter keinen Beweis des Ver- luftes fordern , fondern mufs bey Ablauf der Zeit bezahlen. Sobald der Affekurant eine Abmachung oder ein Verfprechen , den Schaden ? die Haverey etc. zu vergüten, unterzeichnet hat, wird es eine gewiffe Schuld, und- es kann bey der Klage Bürgfchaft gefordert werden.. Abtäckeln. Fr. Deseqiu'per , Desagreer » Desarmer . . . Heilst in der Seefahrt , wenn man die Schif* fe befonders zu Winterszeit in den Häfen auf- legt, die Taue, Segel, und andere Geräth- fchaffceo davon abnimmt, und bis zur künftigen Fahrt verwahrt. . Accaftillage Wird das Vorder- und Hintereaßell an einem Schiffe genannt.. Ein accaftiliirtes Schiff iff ein mit bey den Caftellen verfehenes Schiff» Actienzetfel Sind Dokumente über gewiffe zu einer Spekulation hergefchoffene Geldfümmea , de» Ac 1 3 fea Inhaber pro rata an dem durch, die Spekulation gemachten Gewinn Antheil nehmen» Der durch die Unternehmung erlangte Gewinn* welcher von Zeit zu Zeit unter die Inhaber der Actien als ein InterefFe für ihr herge- fchoffenes Capital vertheilt wird, heilst der Dividend. Actienhandel Wird getrieben, wenn die Actienzetiel von den Inhabern derfelben wieder verkauft Werden» Der Verkauf und Uebertrag geht aber erft dann wirklich in Erfüllung, wenn das Papier in den Büchern der Compagnie auf den Kamen des Käufers umgefchrieben worden ift* Es kann auch nicht auf den Fufs wie ein Wechfel durch blofses Indoffiren an einen an* dem übertragen werden* Actienfpiel "Wird in England , Holland und Frankreich der eingebildete Handel mit Actien ge* nennt; denn diejenigen, welche diefen trei* ben, belitzen das Papier nicht wirklich, fon- dern fpielen oder wetten nur auf deffen Curs. Dies Actienfpiel ift zwar allenthalben bey Strafe verboten , dauert aber doch noch immer vornehmlich zu Amfterdam und London fort, weil die Leute, welche diefen Handel treiben , fehwerlich überwiefen Werden können» Actionnaire , Actionnifte. Das erfte Wort heifst in Frankreich, das andere in Holland einen Actieniithaber ♦ Activhandei Wird der Handel genannt, welchen ein Volk felbft treibt, wenn es nämlich feine eigene Producten mit einheimifchen Schiffen verführt, und die auswärtigen ebenfalls felbft abholt. Admiral. Wahrfcheinlich ift dies Wort zu den Zeiten der Kreuzzüge aus der Levante gebracht, worden, Bey den Perfern , Arabern, und Türken hiefs überhaupt Ämiral der Anführer einer Armee und Flotte, Die Byzantiner, die oftmals Händel mit den Arabern zur See hatten. , fiengen bald'an, die Commandanten ihrer Flotten AmeraLios zu nennen, von welchen die Occidentalen das Wort bald annahmen, Admiralität • ■ Ift bey Staaten, welche eine Seemacht haben , ein Collegium, welches das ganze See- Wefen zu verwalten hat. Es befteht aus dein Admiral, Viceadmiral, Contreadmiral und *5 Äd andern hohen Seeoffi'ciers , Rathen und Bey- fitzern. Die Admiralität mufs für die Sicherheit zur See und in den Häfen forgen ; fie mufs Kriegsfchiffe ausrüften , um die Kauffahr- teyfchiffe wider den Feind und die Seeräuber Zu befchützen, u. d. m. A d m i r alitätsge r i ch te Haben im Namen der Admiralität die See» rechte auszuüben; fprechen denen, welche unter ihre Gerichtsbarkeit gehören, in Seefachen Recht; erkennen über Scheiterungs- , Strandlings- und Schiffbruchsfäile, über Havereyfachen und Hafenangelegenheiten ; b efonder s haben fie in Kriegszeiten zu imterfuchen , ob die Wegnahme einer Prife recht - oder unrechtmä- fsig gefchehen fey, daher fie auch Prifenge - richte genannt werden. • Ädmiralitätsrechte. So nennt man diejenigen Abgaben, welche einem Admiral in allen Hafen und Oer* tern feiner Dependenz entrichtet werden. . Admiraifch.aft Heifst beym Seewefen die Vereinigung mehrerer Kauffahrt eyfchiffe unter einer Conroy Ad 1 6 oder -Flotte , -um dem Feinde defto ficherer zu widerftehen. Derjenige, welcher die Ad- miralfcliaft bricht, mufs für allen daher rüh* renden Schaden liehen. Advishrief. Damit der Schiffer wUTe, wem er die Güter liefern foil, und, der Correfpondent, dafs fie ihm vom Befrachter überfendet werden, fo mufs der Correfpondent davon Nachricht erhalten. Diefe Nachricht führt den Namen Advisbrief , und enthält zugleich eine genaue Befchreibung der übermachten Güter, Sobald der Schiffer dem Correfpondenten den Advisbrief übergiebt , . mufs die Fracht bezahlt Werden. Advisjacht Ift ein kleines, leichtes Schiff, das wohl befegelt ift , delfen man fich nur von einem Orte zum andern, Briefe und Nachrichten ge* fchwind zu überbringen, bedient. - Afrikänifche 'Compagnien. Unter diefem Namen haben lieh befonders. die Englifche, Franzößfche und Portugie- ßfche berühmt gemacht. 1588 ftiftete die Königin Elifdbeth eine Compagnie- ■ zum Han- Ag J 7 <3 fei nach Afrika, die Anfangs aus 35 Kaufleuten beßand, nachher fich fehr vergröfserte, und den Namen der Aßrikanißchen Compagnie erhielt. 1752 wurde lie aufgehoben. Zu der Franzößfch - Afrikanifchen Compagnie (Compagnie royale d’Afrique) wurde ■ zwaf 1696 der erfte Grund durch ein ausfehliefsli- ches Privilegium gelegt \ allein eigentlich bekam lie erft durch das Edict von 1741 ihre vollkommene Einrichtung. Sowohl diefe, als auch die Senegal- Compagnie find von dem Nationai-Convente aufgehoben worden. Be/ der Gründung der Portugießfch - AßrikanU fch en Compagnie von 1724 gieng die Haupt- abficht auf die Lieferung der Schwarzen in die Colonien Brafiliens. Agens de change Werden in Frankreich die Mäcklef ge* nannt , welche Vermittler beym Handel mit Wechfelbriefen und Commerzpapieren abge* ben, da wo Kaufmannsbörfen fiud. Zufolge einer Verordnung des National- Convents find 25 Agens de change für Paris angeftellt worden » von welchen ein Theil zu Bank - und Wechfelnegoce, der andere zu Geld - und Me* tallumfatz diente, Unter der königlichen Ke* gierung waren ihrer 60» B iS An Angarie'n. So heifsen die Dierifte, welche Privatfchif- fer auf Befehl der Obrigkeit dem Staate, wenn lie ihrer nöthig hat, erweifen muffen. Ankergeld 'Fr, Ancrage IR die Gebühr, welche von den Schiffern bezahlt wird , die in einem Hafen oder auf einer Rhede Anker werfen, Ankerrecht Heifst das Refugnifs , auf eines andern Staates Ufer ohne Entgeld die Anker einzuwerfen , welches fonft ohne Erlegung eines ge* willen Ankergeldes nicht erlaubt ift» Anlaufen. Wenn ein Schiffer in einem oder mehreren Häfen Güter ausladen , folche verkaufen , und andere an Bord nehmen darf, fo wird dies Einlaufen in diefe Häfen im Affekuranzfache Anlaufen genannt. Die wieder eingenommenen Güter muffen aber die Stelle der ausge* fchifften erfetzen , d. -i. nicht mehr betragen; in welchem letztem Balle die Affekuranteri auch für die Gefahr flehen , die diefen Gib tern zuftoflen kann* Antackeln Fr. Garnir un vaißau Heifst bey der Schiffahrt ein Schiff in fe« gelfertigen Stand fetzen , di L felbes mit ah len Tauen, Wänden, Raaen, Blöcken, Se= geln, Ankern und andern Sachen, welche zü. einer Reife nöthig find, verfehen s Artikelbriefei Mieruttter yerfleht man alle Verordnungen* Welche die Kriegszucht, Polizey, und überhaupt den ganzen Seedienfi, fowohl auf Kriegs« flotten als auch auf einzelnen Kriegsfchifien « betreffen* . Afiekurani Fr. Afsurance Holl. Afsecurantit Engl. Insurance Span. Securos Ital. Ajsicuram ento Ift «in Vertrag zwifchen zwey Perfoniü öder Partheyen, vermöge deffen fich die eh ne verbindlich macht, für eine groffe Summe der andern den Schaden oder Verluft zu erfe» tzen # Welchen ein Schiff oder die darauf ge* B st 20 Af lädenen Gütet durch verfchiedene Zufälle» es fey durch Sturm, Schiffbruch, Strandung , An- hoffen, Anfegeln, Auswurf, Feuer , Wegneh« mung und dergleichen Unglücksfälle, leiden* Es giebt verfchiedene Arten der Affekuranz- vertrage; einige werden nur auf die Waaren, die ein Schiff an Bord hat; andere auf Ca- fco und Schiffsboden, Geräthfchaften , Lebensmittel ; noch andere auf die Hinreife oder Herreife ; andere auf eine beftimmte Zeit ge* fchloffen. Es giebt auch Affekuranzen, welche man geheime oder ungenannte heifst, weil lie auf Rechnung eines Ungenannten errichtet find. Sie werden durch Correspondenzen, bey den Ausländern auch zu Kriegszeiten gemacht. Afiekurant 9 Affekurirer Fr. Afseureur , Afsecurateur Wird derjenige genannt , welcher dem Ei- genthümer der zur See weggehenden Güter oder Schiffe gegen den Empfang einer gewiff fea Summe garantirt. Affekurirter Fr. Afsuri Ift derjenige, welcher die Güter und das Schiff für die bezahlte Summe in Sicherheit gefetzt hat*. Af 31 Affekuranz - Compagnie. In grofsen Seeßadten giebt es Banquiers , Äaufleute und andere Privatleute » die fich vereinigt und zur Unternehmung des Affeku- ranz - Gefchäftes einen Fond zufammengelegt haben. Eine lolche Gefelifcliaft wird Affekt ranz- Compagnie genannt. Aßek ü rao zk a m m er Heilst das Gericht, welches alle Streitigkeiten zwilchen den Affekuranten und Affe« kurirten entfcheidet. Wo kein folches Gericht iß, werden die Streitigkeiten entweder durch eine von der Obrigkeit niedergefetzte Com» miffion, oder wie es oft der Fall iß, durch einen von beyden Theilen ernannten Schiedsrichter, der von Kaufleuten gewöhnlich der gute Mann genannt wird , entfchieden. In den AJfekuranzkammern werden auch die AJfekuranzpolizen errichtet; wo keine AJfe * kuranzkammern ßnd , kann man fie auch durch Notarien oder unter Privatunterzeich? rnmgen machen ; wo Confuls fich befinden, werden fie in der Confulatskanzley, in Gegenwart zweyer Zeugen , errichtet,' Affekuranzpolize * Nicht AJfekutanzbrief wie einige unrichtig fagen * iß die üb^r den AJfekuranzv ertrag -'-“ÄS*. S2 Af ausgefertigte'Urkunde, welche der AJfekurif? i§ von dem Affekuranten bekömmt. ' Affekuraxizpramie Fr. Prime Heifst die Summe Geldes , welche der 4 X- fekurant von dem Affekurirten empfängt. Sie beträgt 7—8—10—12 und mehrere Procerp» te, nach Befehaffenheit der Gefahr. AflTento . Ift ein fpanifches Wort, und bedeutet einen Vertrag; aber eigentlich verlieht man dar* unter den berühmten Afsiento-Tractat zwilchen England und Spanien, Kraft deffen die Afrikanifche Compagnie von England nach den fpanifchen Befitzungen in Amerika Neger- fclaven bringen konnte. Schon unter Philipp IV. und Karl II. hatten die Engländer diefen Handel, und ihre Schiffe, worin die Sclaven iiberbracht wurden , hiefsen Afsientofchijfe, Da aber die Engländer dabey vielen Schleichhandel trieben, und folches Anlafs zu vielen Streitigkeiten, und felbfi: zu einem Kriege gab, fo wurde diefer Vertrag 1750 aufgehoben, und weil er noch nicht ganz zu Ende war, von Spanien an England eine Vergütung® fum» me bezahlt. Avanture Ift ein Seehandlungswort, deffen man lieh bedient, wenn man das große hinzufügt, Geld auf große Avanture legen, heifst Geld mit grofsem Profit auf Schiffe legen , oder auch Waaren auf grojfe Avanture einem Schiffer auf" die Condition mitgeben, dafs diefer bey feiner Zurückkunft dem Kaufmanne die Waa-' ren defswegen nach einem lehr hohen Anfchlag bezahlen folle, weil der Schiffer , wenn er diefe Waaren verliert, dafür nicht refpohfable ift. (Siehe den Artikel: Große Avanture ? Contract.) Avantimers. So nennen die Engländer diejenigen, wel= che in den Compagnien , die zur Etablirung ihrer Amerikanifchen Pflanzungen aufgerichtet- find, Actien nehmen , weil fie ihr Geld fo zu lagen auf Avanture , in Hoffnung des Nutzens , den fie durch Dividenden davon zie« heu feilen, anlegen, Avanturfclriff Nennt man ein Kauffahrteyfchiff, welches an einer Küfte unerlaubten Handel treibt, über die lieh das Monopol einer Handhmgskorapag = nie erftreckt, Weil es fich der Gefahr aus» fetzt s von den Wachschiffen weggenommen zu werden , heifst es Avanturfchijf, Aufbringen eine Prife Sagt man, wenn von einer kriegführen» den Macht ein Schiff auf der See weggenommen, und nach einem Hafen gebracht wird, damit das Admiralitätsgericht über die Recht- mäffigkeit der Wegnahme erkennen, öder nach der Seerechtsfprache es für eine rechtmäfsi* ge Prife erkläre , wenn es dem Feinde gehört, oder lieh nicht durch feine Paffe, und andere Schiffs urkunden als Neutral ausweifen kann. Das Schiff, welches eine Prife gemacht hat, heifst der Aufbringer (der Captor),, Auflegen Bedeutet bey der Schiffahrt fo viel, als die Schiffe zum Ueber wintern in den Hafen bringen, damit fie bis zur bequemen Abfahrtszeit in Sicherheit liegen können. Ausreedung,. Ausrhedung, Aus- Vom Italiänifchen Arredare begreift alles, was nicht nur zur völligen Ausrüftung eines .§nhiffes ; 'ieibft nothi'g ift, was“ das Schiff als Ba 25 Schifferfordert, als Mafien, Taue , Segel etc» fondern auch alles dasjenige, was der auf dem Schiffe befindlichen Perfonen halber zur Reife angefchafft werden mufs; das Erfte wird eigentlich unter Tackelage; das andere unter Atisreudung begriffen» B. Baak Fr» Armcujue. Keifst bey der Seefahrt ein gewiffes Zeichen, als etwa ein grofses Stück Holz Kork oder eine mit eifernen Reifen wohl verwahrte und mit einer Kette oder einem Tau an einen grofsen Stein oder ein Stück von einer zerbrochenen eifemen Kanone ,'die man auf den Grund des Waffers verfenkt hat, gebundene Tonne, welche, auf dem Waffe r fehwimmt und andeutet, wo entweder die von einem oder dem andern Schiffe abgehauenen oder verlaffenen Anker im Grunde liegen, oder-wovon fxch die Schiffe fonft in Acht zu nehmen haben. Es giebt noch andere Arten von Baaken, als Mafien, Pfähle und Bäume , die an ßchtbaren Orten .aufgerichtet werden» . 26 Ba Baaken-oderTonnengeld Fr* Droit de Malife Ift diejenige Abgabe » welche die Schiffe zur Unterhaltung der Baaken erlegen muffen „ und zur kleinen oder ordinären Haverey ge» rechnet wird» Backert Holl» Bagger Ift in den Seeftädten ein Schiff» auf. welchem eine Mafchine ift, womit man in den Häfen , Anfahrten und Gräben den Schlamm und Sand ausfchöpft, um ihnen dadurch die gehörige Tiefe wiederzugeben» Es befiehlt die- fe Mafchine aus einem Schöpfrad mit Eimern » welche auf den Grund reichen und den Schlamm erheben; es ift an einem Getriebe feft, welches durph Menfchen oder Pferde umgetrie? ; ben wird» Ballaft Fr» Quintelage 9 Leß . Reifst eine gewiffe Menge Steine oder Sand» welche die Schiffer, wenn fie nicht die völlige Ladung haben , und alfo das Schiff nicht fchwer genugift» unten auf den Boden deffel- hen legen» damit es im Laufe'gerade gehen könfte. Diefer Ballaft ift nun oft der dritte ©der Ba 2 7 vierte Theil, auch wohl die Hälfte der La» düng. Je tiefer ein Schiff an den Seiten ift, deffo mehr hat es ßallaft nöthig. Alle zwey Jahre miiffen die Schiffe mit neuem ßallaft verfehen werden. Es ift in den Seegefetzen , bey fchwerer Strafe verbothen , den alten in die Häfen oder Rheden auszuwerfen. Dazu find den Schiffern. ge wiffe Oerter ang.ewiefen» Banco*. Fr. Banqm, Darunter verfteht man einmal den Ver* hehr , und das Gewerbe mit Geld, welches man von Platz zu Platz durch Correfponden- ten und Commiffionärs mittels der Weddel« b riefe remittiren läfst. Auch heifst man den öffentlichen Ort, wo lieh die Banquiers rer^ fammeln ihr Commerz zu befchicken , Ban- co oder ßörfe. Sielte diefen Artikel. Banco* Giro* Zettelbankj Ban* co di depofitr Wird ferner ein durch öffentliche Autorität in grofsen Handels ftädten. errichtetes und privilegirtes Haus genannt, in welches die Banquiers, Kaufleute oder auch andere Par? tikiffierg ihre Gelder theil, s zur Verwahrung 28 . Ba wegen gröfserer Sicherheit, theifs zur Bequemlichkeit um des vielen Auszahleos überhoben zu feyn, niederiegen, und hernach demjenigen, welchem fie fchuldig find , von folchen Geldern eine gewiffe Summe zu*, von ihrer Rechnung aber abfchreiben laßen ; da hingegen ihnen von andern auch wieder dasjenige, was fie von ihnen zu fordern haben , zugefchrieben wird. Weil man nun diefes beftändige Ab* ^ und Zufchreiben, im Italiänifchen ein Giro (Umlauf) heifst; fo nennt man dergleichen Bank eine Girobank. Und weil baares Geld zur treuen Hinterlegung dafelbrt hingegeben wird; fo heifst fie auch Banco di Depoßti. Solcher Banken waren 4 in Europa, jetzt noch 3 , zu Amfterdam, Hamburg, Nürnberg; die zu Venedig hat aufgehört. In London, Genua und Stockholm find zwar auch folche Banken; aber doch in einigen Stücken unterfchieden. Zettelhanken geben denen , welche Geld hineinlegen , Bankzettel oder Noten von einem gewiflen Belauf auf die eingelegte Summe, welche jeder, der diefe wieder zur Bank bringt j lieh realifiren laßen kann. Eine Giro - bank hat vor der Zettelbank den Vorzug, dafs mittels der Abfehreibung von einer Rechnung auf die andere die Summe, welche bezahlt werden foll, auf einmal berichtigt wird. Die Zettelbank hat wieder vor jener die Bequemlichkeit voraus, dafs die Umfehreibung nicht nothwendig an dem Orte, wo die Bank Bä 29 lieh befindet, gefchehen mufs , fondern dafs durch Hoffe Zuftellung oder Ueberfendung der Banknoten der Empfänger, wenn er auch weit vom Inftitute entfernt ift, dennoch freyer Be* fitz er von fo viel Geld wird 9 worauf die Noten lauten. Bancoactien Sind Scheine, dafs der Vorzeiger derfel- feen zu dem Fond der Bank eingelegt habe, oder in die Rechte eines andern , der mit eingelegt hat, getreten fej. Bancoagio. . So wird das Aufgeld genannt, welches auf die in den öffentlichen Banken eingehenden und auszuzahlenden Kapitalien gelegt ift. Wegen des Agio des Hamburger Bancoget- des ift zu merken, dafs unter Bancoagio und unter Agio auf Bancogeld ein Unter* fchied fey. Bancöagio ift entweder das kleine Agio für eingebrachte Summen, oder das große Bancoagio nach diefem that die Bank 1 für taufend gut» Wollte aber einer Species aus der Bank wieder herausnehmen, fo mufste er 1 für taufend oder das grofse Bancoagio gut thun. In Hinficht auf das kleine Agio ift eine andere Einrichtung erfolgt, wo die Mark fein Silber zum Maafsßab eingeführt ift. * Bancogeld' tft dasjenige, welches nur im Bancö angenommen wird 5 zum Unterfchiede des Cou* ( raut oder der täglichen Zahlung herumlaufen* | den gangbaren Geldes* Es befiehl in harten , ; vollwichtigen Silbermünzen, in Species. Agio \ auf Bancogeld wird alsdann aufgegeben , wenn ! man Bancogeld gegen allerhand anderes Geld j einwechfelt. j Baneorecbt i Begreift überhaupt alle den öffentliche!! - Banken zuftehende Rechte, Freyheiten , und Vorzüge, z.B. dafs ein folcheg Bancohausals ein öffentlicher und unverletzlicher Ort, und fo auch die darin deponirten Gelder als hei» lige Hinterlegungen betrachtet werden; für ; welche ein ganzes Land oder Stadt gut fagt, j und demjenigen , der fein Geld hineingelegt hat, für allen Schaden fleht, dafs, wenn felfees auf irgend eine Art verloren gehen folh te, das Land oder die Stadt es zu erfetzen verbunden ift. Ein anderes Vorrecht haben die Banken , dafs auf die denfelben anver- 5 trauten Gelder kein Arreft verftattet werden ' kann, u„ d* g, m. Endlich haben auch einige j Banken die Gerichtsbarkeit einmal über ihre • eigene Beamte , und dann auch über gewiffe ihres Orts in Handlungsfachea ia Streit ver* fallene Parthey ea s \ Ba 31 Bande und Contrebände» Eine barbarifche Sprachformel in den Affe* kuranzpolizen einiger Handelsplätze/-vermöge welcher die Affekurirer den Verluft zu er hatten übernehmen, der durch Bande und CöU- trebande dem Aflekurirten zuftöfst. Allein fol- che Affekurahz ift an tihd für lieh null und nichtig ; nur dann iE fie gütig , wenn ein Con- trebandegefchäft im Auslande getrieben wird , dies den Affekuranten vorhergefagt werden ift j und ße auf den Fall unterzeichnet haben. Banquerot Fr. Banqueröute^Fälliment^ Faillite Kommt von Mm Italiänifchen Banco rot- io d. i. dem zerbrochenen und ausgeleerten Wechfeltifche her. Die italiänifchen Wechsler falTen in dem Mittelalter auf öffentlichen Plätzen auf Bänken, könnten fie nun nicht mehr zahlen * fo würden ihre Bänke zerbrochen» .Wenn ein Kaufmann feine Gläubiger , ein Banquier die eingelaufenen Wechfel nicht bezahlen kann, fo Tagt man , er habe Man* i/iicrot gemacht. • Baratterie. ‘ift ein bej der Seehandlung fehr gebrauch* 3 s- Ba \ liebes Wort, und bedeutet die UnterfcMeife und Verfälfchüngen der Waaren, welche der Schiffspatron und die Schiffsleute verurfachen können; überhaupt bedeutet es allen Betrug , den jene oft gebrauchen, dem Kaufmanne, der das Schiff befrachtet, Schaden zuzufügen. Baratto , -Baratto-Handel, Ba» rattiren Heifst bey den Handelsleuten einen Taufeh* handel treiben , eine Waare gegen die ande* re umfetzen. Befrachten ein Schiff Fr. AJfrAer Holl. JBevragten Engl. To Treight Heifst ein Schiff von dem Eigner deffelben ganz oder zum Theil miethen, und es mit Gütern beladen, die man nach irgend einem Ort fenden will. Derjenige , welcher ein Schiff miethet, wird Befrachter , (Fr. Affireteur) der es vermiethet, der Verfrachter , (Fr. Treteur) das zwifchen bey den ausgefertigte gerichtliche Inßrument Chartepartie , und das bedungene Miethgeld die Fracht , (Fr # Fretage t uoiage) genannt« Be 33 Beilbrief, Bielbrief, Bylbrief Ift das fchriftliche Zeugnifs von der Obrigkeit eines Orts , -worin-diefelbe auf eines Rheders Verlangen- bekräftigt, dafs von diefem oder jenem Schiffbauer ein Schiff um die bemerkte Zeit verfertigt worden fej. Bekalmt Wenn ein Schiff ganz windlos und fülle liegen mufs, fo heifst dies in der Seefprache : das Schiff ift bekalmt* I Bekümmerung , .Verkümme- Ift beym Affekuranzwefen fo viel als Be- fchlaglegimg auf ein Schiff durch Befehl einer | hohem Macht (fiehe Embargo.') Bergegeld Fr. Le droit de Jametage Bedeutet auch die Abgabe, welche die Schiffer für die durch Schiffbruch ans Land geworfenen Guter der Obrigkeit des Küften- gebietes entrichten iftüffen, ■ C 34 B erge ilolul, ' Fr, frais de Sanvetage, So heilst das Geld, der Lohn, welcher | denen gegeben wird, die etwas von den GiL j tern eines verunglückten Schifies geborgen j (gerettet) , und in Verwährung'genommen ha» ; ben» In den meiften Staaten hat man das Ber* j gegeld nicht fefigefetzt, fohdern nur verord* j net, dafs es nach der Billigkeit abzuführen. ■ I jfey* Nach dem franzcfifchen Seerechte gehört j den Bergern der dritte Theil von fdlcheh ge» ! retteten Gütern, J Heilst Güter und Effecten , welche durch j Sehiffbreeh verloren gegangen, oder beym j Sturme über Bord geworfen worden find , auf- ; fifchen und in Sicherheit bringen» Diejenigen, | welche fich zu diefer Arbeit brauchen lallen, werden Berger genannt. Die Bootsleute müf« ; fen bey Verunglückung ihres Schiffes^ mitbergen helfen , und wenn fie die Anker und Taue geborgen (gerettet) haben , fo bekommen fie j ihr Heuergeld (Miethe) ; helfen fie aber nicht, j fb bekommen fie nicht nur ihte Heuer nicht, j fondern follm noch gefkaft werden» | 3 $ Bi Bergung, Mit diefem Worte werden auch die geret* tfeten Güter bezeichnet Befchauer 3 Befichtlger der Schiffe Sind bej den Seegerichten aufgeßellte Be* amte , welche die auf den Schiffen befind!!* chen Waaren yifitiren , z, B, ob nicht Contre- bande darunter fich befinden ; dann die Ankunft und Abfahrt der Schiffe beobachten muffen & worüber fie ein ordentliches Regißer halten, Beßeder Sind in den Seefiädten diejenigen , welche Werft® haben, wo Schiffe auf den Stapel aufgelegt werden, die Bauherrn, Beyleg^n, einen Beyleger machen, Wenn ein Schiff, ohne feiften Anker aus« zubringen, anhalten will; fo zieht es feine sintern Segel auf, und richtet die vordem föl- chergefialt, dafs der Wind fie um die Maßen Ichlägt, während dafs er die hinterßen auf« felafst. In diefer Stellung bringt der Wind im C 2 Bo Segelwerk zwey einander entgegen-gefetzteWirkungen hervor, die einander aufheben , und dann bleibt das Schiff wie unbeweglich. Die* fe Operation wird Bey legen genannt, Bodmerey Holl. Bodmefye Engl. Bottomry Fr, JBomerie Iß ein Seekontract zwifchen dem Schiffer oder Eigner des Schiffes und einem Gläubi- v ger, der Geld auf das Schiff vorgefchoflen , unter der Bedingung, dafs, wenn es auf der beftimmten Reife durch Sturm oder andern Zufall verunglücken folite, er feines Geldes ver- lufiig werde, wofern es aber an feinen Be» ßimmungsort wohlbehalten anlangt; fo mufs der Schiffer oder Eigner den Vorfchufs mit i o , 15 auch 20 Procenten , um deren Willen diefer fein Kapital riskirt hat, an dem beftimmten Orte, wo das Schiff ankömmt, dem Gläubiger wieder vergüten. Bodmerey in die- fem Sinne iß mit grofse Avanture eines und daffelbe. Gewöhnlich wird auch JBodmerey genannt, wenn der Schiffer zur Ausrhedung eines Schiffes Geld aufaimmt, welches er aber nur mit Einwilligung feiner Rheder thun darf» aufs er er hat einen Theil im Schiffe, und alsdann kann er auch nur für den Werth diefes Theüs verpfände», und der Verbiß dabey ge- Bo 37 het ihn allein an. Eigentlich, heifst aber Mod- merey , wenn ein Schiffer in einem fremden Hafen zur Ausbefferung oder neuen Verpro- v antirung feines Schiffes Geld zu hohen In» tereffen aufnimmt, und' dafür den Boden fei» nes Schiffes verpfändet. Dies .wird *Bodmen % verbodmen, Geld auf Bodmerey nehmen , fein Schiff mit Bo dimer ey belaßen genannt. Bodmereybrief ■ Ift das fchriftliche Infirument , welche® über den Bodmerey vertrag ausgefertigt wird» Der Gläubiger heifst der Bodmer eygeb er „ und der Schiffer oder Eigner Bodmereyneh-* mer. In den Bodmereybrießen muffen die völligen Namen der Leihenden und Borgenden angezeigt werden , auch mufs man darin eine Befchreibung des Schiffes, und der verbodmeten Güter finden ; ferner den Ort, wohin das Schiff beftimmt ift, oder wo die Güter ausgeladen werden foilen ; ebenfalls die aufgenommene Summe i und die Urfache der Aufnehmung derfelben , auch unter welchen Bedingungen däs Geld vorgeftreckt, dafs es nämlich auf Bodmerey genommen worden s und nach Angabe deffen, was der Boden des Schiffes ans Land bringt, den Rechten gemäfs wieder bezahlt werden foll, nebft ausdrück» lieber Verpfändung des Schiffes öder der Güter s 38 Bo . und Unterzeichnung des Orts., Jahres, und Tages« ■ Börfe , Beur-fe Fr ,/Mourfe' ' Ift in grofsen Handelsftädtea gewöhnlich ein anfehnliches Geblude, wo zu gewiffön Tagen in der Woche Kauf eute, Wechsler, Commiffionäre , Mackler, Dollmetfcker und andere Perfonen zufammenkomraen , und ßch iiber Handelsangelegenheiten befp rechen, auch aflerley Verkehr mit Wechfe.ln, Geld, Waa- fen u» d» go anftellen» Der Name Börfe foll daher entbanden feyft, weil die Kaufleute von Brügge \n Flandern in einem Haufe ihre Zu* fammenkünfte hielten, welches der adelicheo. Familie van der Beurfe oder Bourfe gehört §iat, die in ihrem Wappen drey Bourfen (Geld* Beutel) führte» Börfem Sind auch in mehreren Handelsftädten ver* ordnete Gerichte, welche über die Streitigkeit ten , die fich unter den Handelsleuten , Ban* quiers über Handelsfachen, Waaren , Wech,-» felbriefe ereignen in der erßen Infianz erkennen , und von deren Urtheilen die Ajiellatiq-! Hea an ein Obergericht gehen, Bo 39 Börfen - Conßftorium, So nannte man zu Touloufe , Bourdeaux Montpellier , Rouen &c ., den Ort, wo die Beyfitzer der eben befchriebenen Börfe zu- fammen kamen. Sie batten eine confularifch§ Jurisdi&ion , und die dazu verordneten Per» fönen hießen Priors und Goiifuls, Börfengericht Ift der Harne eines zu Stockholm von den fchwedifchen Reichsftanden 1756. eingefetzten Gerichts, weiches über alle Wechfel- und Bankerotfachen fowolil für einheimifche all Ausländer ohne Zeitverluft entfeheidet. Boot Ift eine Art kleiner Fahrzeuge, welche vorne brflter als hinten find. Ein jedes groß* fe Schiff hat ein Boot zur Lichtung der Anker; auch damit Holz, Wafferfaffer &c. it$-- das Schiff zu bringen. Bootsknedhte Heifsen auch Matrofen, Schiffleute, Boots«» Ifutey Sie miiffen in allen zur Seefahrt und. Bo 4 & -der Regierung de's Schiffes erforderlichen Ver* richumgen wohl geübt feyn. Bootsmann. Es giebt -einen Ober - und Unterboots - manp in einem, grölten Schiffe. Der Ober- Bootsmann ("Fr. Contre-maitre o der No eher Holl. Hoogbootsmann ) ift ein Schiffsoffieier und Gehiilfe des Schiffers » deffen Befehl er ausrichtet und an deffen Stelle er coramandirt, wenn jener abwefend oder krank ift. Er be« forgt das Tauwerk des grofsen Maftes , wirft und lichtet die Anker, unterfucht, ob das Schiff, wenn es unter Segel geht, in gehörigem Stande fey ,&c. Der Unterbootsmann {Fr . Second Contre - maitre ) ift der Gehüi- fe des Oberbootsmanns . Er beforgt die Anher und Taue, mufs Acht geben, dafs die Baaken fch wimmend werden u. d, g, Bord - oder Bort' ' Hei’fst der an den Schiffen oben .rings um» her gehende Rand{ Welcher bey einigen hoch, ■ bey andern niedrig ift {vaisfcause de kaut f de bas - Bord)-. Die rechte Seite des Schiffs nach, der Hand des Schiffers, oder Patrons w.rd Steuerbord ( Fr. Stribord) ; die linke aber Backbord ( Fr. Basbord ) gena out. Bo 41 Bord--für das Schiff» Daher Tagt man : an Bord bringen (Fr* Mmbarquer) , an Mord gehen ( Fr. aller d Mord ), an Mord legen , ( Fr. aborder) d. i. mit feinem Schiffe an ein anderes fo nahe an- legen, dafs man hineinfpringen und es erobern kann«. Am Bord feyn heilst fo viel als im Schiffe . feyn ; aufs er Mord- feyn wird, von Waaren. gefagt , die ausgeladen find, über Bord werfen ( Fr. jetter siir Mord) anitatt aus dem Schiffe etwas ins Meer werfen. Endlich datiren die Schiffer ihre Briefe am Mord des Schiffes N» ■Bottelier, Buddelier• Fr» Depencier Ift ■ein Schiffsofficier , der über die Speisekammer ( Bottlerey ) und über allen Proviant des Schiffes beliellt ift, und unter das Schiffsvolk die Portionen vertheilt. Sein Ge- hülfe wird Wajferbottelier genannt, Boucaniers. Diefen Namen hat man den amerikanifohen Seeräubern gegeben, welche den europäischen Käuffahrteyfchiffen aufpaffen , und (ich ihrer zu bemächtigen fuchen. Sooft wurden die fpa» 42 Br ni fclien lieft franzöfifchen Jäger fo genannt, die ficht auf der Infel St. Domingo mit der Jagd der Stiere und der wilden Schweine be- fchäftigten. Sie räucherten das Fieifch diefer Tliiere in einer dazu zubereiteten Hütte, Bon- can genannt, und trieben damit Handel» Von diefern Orte haben fie nun ihren Namen be« kommen» Brander Fr .-Brulot Ift ein von altem Schiffsholz zufammea«. gefetztes leichtes Schiff, welches mit Pech» Schwefel, Pulver und andern feuerfangenden und brennenden Materien angefüllt ift , und unter die feindliche Schiffe fie anzuzünden ge^ fchickt wird, Brigantine . Engl» JBricq IR ein Fahrzeug , welches bej den Eag- ländern und an den Kiiften des mittelländi- fchen Meeres fehr gewöhnlich ift. Es hat zwey Mafien und ift dem Baue nach fregattenartig» Die Brigantinen am mittellandifchen Meere haben nur niedrigen Bord, find ohne Verdeck und fahren mit Ruder und Segel» , Heilst bey den Raufleuten die Waare, wie ße noch in Sack und Fäffera' fleht, und von welcher die Thara (Abzug) weged* des Sacks oder Falles noch nicht gemacht worden iß. Die Kaufleute fagen: diefe Waare hat Brutto fo und fo viel gewogen. Brutto ift übrigens von Sporco darin unterschieden , dafs jenes von trockenen Artikeln, die Fes voa paffen und fetten Waaren gebraucht wird* Buxiren Bugfiren Holl. Mo eg feeren. Dies Schifferwort, wird gebraucht, wenn ein ^großes Schiff gefährliche Anftöfse von Klippen und Sandbänken zu vermeiden die Segel fallen und fleh dann von kleinen Fahrzeugen, worin gerudert wird, ziehen lafst. Bey gänzlichem Mangel des Windes Kann ein groffes Schiff nicht anders fortgebracht werden: be* fonders ift das oft im Eismeer nÖthig, weil man d^s Eifes wegen nicht fteuern kann. 44 Ca c. Cabalift Bedeutet in Frankreich, einen Kaufmann % weichet die Handlung für einen andern führt». Cabellä Securitatum. So werden in Italien die' Affekuranzge« richte genannt» ' - Cabotage Ift entweder kleine oder gvofse Cabotage, Jene fpetit cabotage) heilst fo viel als Kii- ftenfahrt, wenn ein Schiff aus einem Hafen in den andern deffelben Landes gehet; diefe die grande Cabotage behebt in weiten Fahrten , wenn ein Schiffer in ausländifchen Häfen Ladung nimmt, und diefe!be wieder nach andere ausiändifche führt. Cabotage bedeut tet eigentlich die Kenntnifs der guten und bequemen Gegenden zum änkern, der. Sand- und Fellen banke, kurz der Befchaffenheit der Kü- fie eines Meeres ; daher Caboter an der fCii- fie hinfahren. Ca 45 Calanque, Span. Caleta , Siehe den Artikel: Criquc. Caper. Fr. Amateur* B eym Ausbruch eines Seekriegs-pflegt jeder kriegführende Theil durch Proklamationen Privatleute aufzumuntern, Schiffe zum Kreuzen wider feinen Feind auszurüften. ‘Diele Schiffe fo wie auch deren Führer werden Caper genannt, Wenn ße Caution gelegt haben und von ihrer Regierung mit Markbrie- fen (leitres de marque) verfehen find, lieh den Kriegsgefetzen und der ihnen ertheilten Infiruäion gemäfs betragen ; fo ift nicht nur der Feind fchuldig fie als rechtmafsige Feinde zu behandeln, fondern wenn fie diefem Schiffe abgenommen haben , fo werden ihnen diele lbe auf vorher angeffellte Unterfuchung durch ein Urtheii des Admiralitätsgerichts ihres Staats als gute Prifen zuerkannt. Den Capern kommen auf der See die nämlichen Rechte zu, welche Parthejgäuger auf dem Lande haben. 46 Ca Caper an Bord haben. Wenn in Seekriegen neutralen Schiffern Caper begegnen, f'o kommen fie manchmal an Bord um zu unterfuchen, oh fie keine Kriegscontrebande führen, oder ob ihre Cer* tifikate richtig lind. Bey diefer Gelegenheit fordern die Caper dielen neutralen Schiffern gewöhnlich etwas an Schiffsprovifion ab z. B. Wein , Zwieback, Fleifch, welches ihnen dann Dicht wohl abgefchlagen werden kann® Cäpitain Halfst der Befehlshaber auf einem Kriegs« fehl ff oder einem grofsen Kauffahrteyfchiff, der auf kleinernSchiffen aber nurSchiffer (niaitrej , auf dem mittelländifchen Meere Patron ge nannt wird, Caracke Fr, Caraque i Holl. ■ Kraak Ift ein etwas rundes Schiff, welches iie* ten breit ift, und oben zu enger wird* Es ift die gröbste Art von Schiffen , welches - 2000 Tonnen Ladung einnehnien kann , und wird fowohi zum Kriege als zur Handlung gebrauche Ca Caravelle 47 Ift ein kleines fchnell regelndes Schilf mit einem viereckigen Hintertheile und nur 4 dreyeckigen Segeln, und kann i 4 ° Tonnen tragen. Die Spanier und Portugiesen bedienen lieh derfelben. Die Franzofen haben auch eine Art kleiner Schiffe von 25-—30 Tonnen, die auf den Häringsfang an ' den Banken ge* heu , die Cie auch Caravellen nennen, Cargador ‘ Vom Portugiefifclien Carga ( Ladung)' bezeichnet eine Art von Mächlern, welche blas» Fracht für die in Ladung liegenden Schiff fe auffuchen, oder die Kaufleute ? welche Waaren zu verfbhicken habe», von den zum Abfegelfi fertigen Schiffen benachrichtigen, Cargador Ift auch ein bey einer Properhafidlung im Grofsen fachkundiger Mann oder Com- toirbedienter, der mitgelchickt wird, den Ein» und Verkauf der Waaren zu befolgen, Cargafoix* Cargafonwaaren. Zw ey bey der Seehandlung fehr gebrauch-' 48 Ca liehe Warte, Welche eine ganze oder eisen Th eil einer Schiffsladung bezeichnen, womit ein Kaufmann feinen Diener in fremde Lan- der fchickt. Eine folche Cargafon hat in den Bandeisbüchern ihr eigenes Conto, ( Carga- Jonconto .} Cafco Bedeutet im Afiekuranzwefen das Schiffs- gebäude mit deilen Rundholze, der flehenden und laufenden Wand, den Krummhölzern, dem Steuer, Steuerbord , den Stangen , dem Segel und Tauwerk, den Ankern , der Ammunition. Man affekurirt auf Cafco eben fo gut als auf die Güter, und die Polizen auf Cafco find den auf Güter gleichlautend, Chaloupe Ift ein kleines hinten und vorn fpitziges Fahrzeug bej einem grollen Schiffe. Man bedient fich der Schaloupe Perfonen , Waaren ab - und zuzuführen. Bej manchen Schiffen find zwey auch drey Chaloupen , die bey der Abfahrt auf das Verdeck gelegt worden. Chartpa.tthie, Charte-Partie* Fr. Charte -partie , Carte -partie* Ital. Carta partita Heifst wörtlich ein getheiltes Papier, in der Seehandlung aber ein Frachtconiract zwifehen dem Schiffer und Befrachter, welcher über die ganze Ladung vor einem No- tarius und Zeugen aufgerichtet, und worin gefagt wird, wo und Wann der Schiffer die Ladung einnehmen, wohin er fie führen, wie lange er lieh an dem Orte der Entladung aufhalten , mit was für Waaren er auch wieder zurückbeladen werden , was er für jeden Tag, den er über die Zeit aufgehalten wird, ge- niefsen folle, und was der Verabredungen mehr feyn mögen, Circulationsbanken - Kennt man die Banken , welche Noten ausgeben. Weil die Noten überall hingebracht werden können; fo zieht die Circulation bey weitem mehr Vortheil von dielen, als von je* nen Banken, die ihren Credit- nur an dem Orte, wo die Bücher gehalten werden, übertragen. Die ficherften unter den Circulations* banken find aber die, welche lieh auf Hypothek, gründen. Clariren - Span* Clarar Heifst in der Seefprache die Güter eines Schiffes beym Zoll, den es paffirea muß -, D $6 Cd angeben, die Gebühr entrichten» und daaa den Schiffer f© abfertigen, dafs er ungehindert die Reife fortfetzen kann. An einigen Orten gefchieht das Clariren von Schiffsmäck- lern» die daher auch Schiffsclarirer genannt werden. . Golonlehaftdel Befiehl darihn» wenn eine Colonie iß Oft-und Weftindien dem europäifchen Muttefi lande ihre Produkte liefert, dagegen mit Produkten aus dem Mutterlande verfehen wird» deren die Colonie bedarf, Commerdenkammer Wird eine Verfammlung von Kauffeuten genannt» welche über die Aufnahme des Com- merzes zu Rathe gehen* Commis Bezeichnet im Handelsrechte einmal bey Zollämtern die Einnehmer, ffißtatoren &c. $ dann die Cajfirer , Buchhalter und Factors bey Kaufleuten undBanquiers; auch wird der Schreiber auf den Schiffen, der das Schiffs- Volk auszahlt, ferner derjenige, welchen ein Kaufmann mitfchickt die geladenen Waares äü verkaufen, Commis genannt^ . s* Cd Commiffion* Engl. Commiffion ofMarqm^ Holl. Commijfie* So wird die vom Staate erhaltene Erlaub« Uifs Caperey zu treiben genannt* Commiffionnär Ift überhaupt derjenige, welcher für an* dere Handiungsgefchafte macht* Es giebtfünf« erley Commijfionnärs als zum Einkaufs zum Verkauf , zur Niederlegung der Waaren , in Baneo und Wechfeifachen , zur Abfertigung der Schiffer oder Fuhrleute . Man mufs übrigens die Commijfionnärs nicht mit dem Mäeklern vermengen* Jene find von Privatleuten , diele von der Obrigkeit bey Handelsge^ fchäften beftelite Mittelsperfonen. CommifTionsbueh Ift eines von dennöthigen Handelsbücheriij worinn alle Commiffionen, Ordres und Avi« fen gefchrieben werden, die mm ton feineÄ Correspondenten empfängt* D $ 5 * ■ Co Commiffionsfalirer 3 Comttiifs* fahrer Siehe: Caper. C om miffionsgebülir. Fr» Droit de Commijfiom So heifst die Belohnung des Commilfi- ©nnüts, wenn er Waaren verkauft, kauft oder verfendei; in Banco* und Wechfellachen wird aber das Wort Prpvßoh gebraucht. Commilfionshandlung ? Facto- reybandiung Heifst diejenige Handlung i die Einer für die Rechnung eines Ändern gegen eine ordentliche Provißon (Belohnung) fuhrt* CommiffionswaarenGüter Sind entweder folche, die man für Anderer Rechnung zu verkaufen oder einzukaufen hat, oder die man Andern zufchickt, öder ihnen für unfere Rechnung einzukaufea Ordre ertheilw Co Committent Fr. Comrnettant Heifst derjenige, welcher einem Andern die Bjsforgung feiner Handlung anvertraut* Committirter oder Commiffi- onnair Wird jener genannt, dem die Beforgung der Handlung eines Andern anvertraut wird» Der An-und Verkauf der Waaren find die wichtigften Gegenftande der CommifTionshand- lung» Compagnie - Handlung, Hand* lungsfocietät Ift eine Gefellfchaft von mehrern verbun» denen Kaufleuten, die ihre Waaren, Gelder in gleicher oder ungleicher Summe, auch wohl ihre Waaren, Schulden oder Gegenfchul- den zufammenlegen , damit lie ihren Handel mit vereinigten Kräften , Fleifse und Kapital in und auffer Dan des fortführen können» Die? fe Compagniehandlung hat aber nur unter Pjrivatperfonen Statt» Condotta Heifst bey den Italianem die Fortfchaf- fang der Waftren durch Faftors und Spediteurs, ConnoOement Fr. Connoijfement Police de chargement Ift ein Frachtbrief des Schiffers d. h eia vom Schiffer Unterzeichneter offener Schein , wodurch derfelbe bekennt, die darin fpecifi- cirten Güter wohl conditionirt empfangen zu haben, und lieh verpflichtet felbige richtig und wohlbehalten an den beftim raten Ort zu liefern wogegen ihm dann fo und fo viel für die Fracht zu zahlen fey» Der Schiffer lieht aber dabey nicht für Seegefahr, /noch für Leckage (flehe die Erklärung diefes Worts ). Von einem folchen Connojfement werden 3 gleichlautende Exemplare gemacht; das eine behält der Principal, der die Güter einge» fchifft hat, das andere der Schiffer, das dritte derjenige, dem die Güter zugefendet werden. Ein Connojfement bezieht lieh aber nur auf einen Theil der ganzen Ladung. Wenn ein Kaufmann für feine eigene Rechnung ein ganzes Schiff befrachtet; fo heifst alsdann der Frachtbrief des Schiffers oder vielmehr die förmliche Urkunde über den zwilchen dem Co SS Schiffer und Befrachter errichteten Contraft Charte - Partie, welche weit mehr Umftände enthält, als ein Connojfement. Die franzöfliehen Kaufleute nennen auch beyde Inftrumen- te Brevet . Conferve Bezeichnet die Vereinigung mehrerer Kauf- fahrteyfchiffe, die defswegen in Gefellfchaft gehen um fleh gegen die Seeräuber vertheidi- gen zu können* Man fagt: So und fo viele Schiffe gehen in Conferve ; daher Conferve- Bund, Conferve - Contract (Fr. acte de cön- ferve). Conferve wird auch Admiralfchaft ge» nannt (flehe Admiralfchaft )♦ Con Kabel Ift ein Schiffsofficier, welcher über die Kanonen, das Pulver, und die Ammunition des Schiffes die Aufficht führt» Conful Heifst derjenige Staatsbeamte, welcher von der Regierung in ein entferntes Land , wohin die Unterthanen diefer Regierung Ham del treiben, mit der Vollmacht gefchickt wird, diefe bey der dortigen Obrigkeit zu vertreten, zu vertheidigen, derfelben Streitigkeiten um Co ' - ter fich zu entfcheiden , und der Handlung feiner Nation dafelb.lt aufzuhelfen, oder im Flor zu erhalten. Es gibt General- und Vi- eeconfuls. Jene haben mehrere Conßils unter ihrem Departement, um die Handlung ihrer Nation in einem ganzen Lande zu infpiciren. ln den minder anfehnlichen Plätzen hält man Viceconfals , und in manchen grofsen Han- delsfiädten find auch Viceconfuls unter dem Conßil angeftelit» Die Hauptfunöion der Conßils behebt darin, dafs lie mit Zuziehung einiger Deputirten £ der angefehenften Kaufleute » Mlus du consulat ) die - Streitigkeiten fehlichten, welche zwifchen andern Handelsleuten, Reifenden, Kapitänen, Schiffern und Seeleuten &c. entflohen, Die in fremden Handelsplätzen etablirten Kaufleute einer Nation machen eine Art von Gemeinden aus, davon der Gonful das Haupt vorftellt. . Er kann jedoch oft ohne Zuziehung oder das Gutachten der vornehraßen Kaufleute aus der Nation nichts entfcheiden. Die Nationaifchiffe, welche in fremde Hafen kommen, wo Confuls find» muffen da gewiffe Gebühren entrichten, die in eine Kaffe fließen , woraus der Conßil und ferne Subalterne ( Confidatskanzellijien) erhalten werden* DiefeKaffe verwalten di eCon-.. Julats deputirten , die dem Conful darüberRech- njung ablegen muffen* Den franzÖfifchen Co/?- ßiils-yiH. durch das Reglement von 1781 ver». boten worden, weder direkte noch indirekte _ Co 57 Handel zu 'treiben-.bey Strafe., ' dafs Ile ihren Pollen verlieren. Es ift ihnen auch unterfagt auf Affekuranz zu zeichnen. Dafs endlich die Einrichtung der -Confulate zum Völkerrecht gehöre, und alfo die Conßils Prärogativen und Immunitäten geniefsen, welche Gefandten zukommen » wird jetzt von. den meißen Pub- Meißen angenommen. vConfoiado dei mare. Fr» Confulai de la rner » Darunter verlieht man die Sammlung der Seegefetze und Verordnungen über die, Schiffahrt und den Seehandel , welche die römi- fchen und byzantinifchen Raifer, die Könige von Cypern, Spanien, -Majorka und Frankreich,. die Republiken Venedig und Genna haben ergehen laffen. Diefe Sammlung wurde auf Befehl der Könige von Arragonien im 1 x ten Jahrhundert gemacht. Fall alle Völker der Chrißenheit, die Seehandel trieben, nahmen diefen Seecodex an, und die meiden, unter den modernen Seerechten und Schiffahrtsreglements in Spanien, Frankreich,-Italien und England find zum Theil aus diefern Werke gefchöpft worden* 58 ; Co ConFumtlonshaEdel , äußerer Gefchieht mit Waaren, welche in einem Lande producirt, aber in auswärtige Länder ausgeführt, und da confumirt werden. Confumtionsbandel * innerer Gefchieht mit Waaren , welche im Lau» de producirt und confumirt werden. Contrabandwaaren Sind überhaupt folche Waaren, welche in einem Lande ein • und auszuführen verbo* ten iit. £)ie meiden Friedens - und Commerz- traäaten enthalten befondere Artikel, welche die für Contrabande erklärten Waaren fpecificiren. In wie weit aber dies neutrale Potenzen binden könne, ift noch unausgemacht. Jedoch find die eigentlich fogenannten Contrabandiuaaren d.i. deren eine zu Waf- fer oder zu Land kriegende Macht zur Führung des Kriegs benöthigt ift, von den insge-? mein verbotenen gewiffermafsen unterfchie- den. Diefe dürfen niemals in Kaufmannfchaf- ten bej Strafe der Confiscation geführt werden« Cd 59 Convoy, Convoyer , Geleit- fchiff. So nennt man ein oder mehrere Kriegs« fchiffe, welche Kauffahrteyfchiffe begleiten mülTen um Jfie zu fchützen. Auch verlieht man unter Convoy die ganze Rauffarteyflot« te mit ihrem Geleitfchiffe oder Schiffen» Wann folche Convoy ern abfegeln, bekommen fie von dem kommandirenden Officier Zeynbrie- jfe d. i» Yorfchriften , wie fie fich wahrend der ganzen Fahrt verhalten hollen, Corfaren. So nennt man im befondern Verßande diejenigen Seeräuber, welche aus der Bar- barey und Türkey kommen, und fich gewöhnlich in den italienifchen Gewäffern aufzuhalten pflegen» Sie find unter dem Namen der Algier er) Trip olitaner, Tunefer un dSale- er bekannt» Wenn ein folcher Corfar auf den Kaub ausgehen will; ho hält er bey dem 1 Dey oder Bey um Erlaubnifs an. Nun zieht er auf feinem ausgerüftetem Schiffe die Flagge auf, löfet eine Kanone» Auf diefss Zeichen verfügen fich alle diejenigen an Bord, die Theil am Raube nehmen wollen» Wenn eine Prife gemacht ift; fo geht der Weg damit nach Haus, Nachdem derX) Seebrief. Fr. Connoijfement. , Siehe den Artikel»? Connojfement. J F 76 Fr Franco di Spefe, Unkoftenfrej ; darunter wird in der Handlung die Provißon y ]\Iäcklerey und das Briefporto begriffen» Fregatte Nennt man jedes Kriegsfchiff, welches weniger als 50 Kanonen führt. Die Fregatten haben mehrentheils nur eine Batterie (Lage, Gefchütz) an jeder der Bordfeiten und leichtere Kanonen auf dem Vorder- und Hin- terkaftel* Sie fegeln fchnell, laffen lieh gut wenden und regieren* Sie find 128 bis 148 Fufs lang breit* 15 bk 15 tief 5 und 32 bis 36 Friandifcher Handel ■ Heifst derjenige Handel, der mit allerhand- Delikateffen, Nafchwaaren, ■ Leckerej- en, als : Sardellen, Auftern, Häringen, Citro- nen, Pomeranzen, trockenen und feuchten 'Cöni'turen ? Liqueurs &c f getrieben wird« '*} Galeafle* Holl* Galeas. Ital* Galeazza . Eine Art; groffer Galeeren "mit niedrigem Bord, und das grpfste unter allen Arten von Rüderfchiffen auf dem Archipelagus und dem mittelländifchen Meere, welche befönders bey den Venezianern gebräuchlich'waren* Die Gii- leajje führt 3 Mafien , hat 32 ■ Ruderbänke, auf jeder Seite,, jede mit 6 bis 7 Ruderknech» ten befetzt; vorn befinden lieh 3 Batterien übereinander, hinten 2 , und fie führt 1 g bis 20" Kanonen* ■ ■Galeere* Fr. Galerd . Holl* G-alef * Eine Art Schiffe .mit niedrigem Bord auf welchen man fowohl Segel als Ruder gebraucht. Sie haben insgemein nur 2 '■Maßen,. 25 bis 30 Ruderbänke auf jeder Seite , und führen 5 bis 6 Kanonen, womit fie von vorne hinausfchieJOTen ohne dem Feinde die Sei- 7 $ ■ Gate zu Wethen» Die Galeeren lieht man mei« ßens nur auf dem mittelländifchen Meere. Zu Landungen zwifchen Klippen und Scheeren lind Jfie fehr anwendbar, weil he nicht tief gehen; daher begeben fie lieh auch feiten auf die hohe See. Gallion , Gallione. . Ein groJOTes Kriegsfchiff mit 3 —4 oder ' mehrern Verdecken. Diefer Käme iß jetzt nur noch bey den Spaniern üblich, welche einen Th eil von den Schiffen, die fie zu der Hand» lung nach Weftindien gebrauchen, fo zu nennen pflegen» Alle Jahre gehen zu Friedenszeiten zwey Flotten nach Amerika: .die eine nach Mexiko, welche die Silberflotte hälfst, die andere nach Peru, welche man die Gallione n nennt, deren gewöhnlich 8 find. Die* fe Schiffe find alle für königliche Rechnung und zugleich Kriegsfchiffe, aber mit Waaren fo fchwer beladen, dafs fie fich im Falle eines Angriffs nicht recht vertheidigen können. Unter Bedeckung diefer Gailionen gehen noch 12—I5 Kauffahrteyfchiffe mit, w'elche Privatperfon en gehören, und ebenfalls den Namen Gailionen führen. ( Siehe auch den Art* Silberflotte*) Gi 79 Giro, giriren* Giro ift ein italianifches Wort, welches einen Kreislauf bedeutet und in der Wechfel- handlung angenommen ift, wo es eine mehrmals gefchehene Indoffirung (Üebertragung) eines und eben deffelben Wechfelbriefes an* zeigt. Daher heifst ein folcher Wechfelbrief, der oft von einem Inhaber auf einen andern indoffirt ift, ein girirter Wechfelbrief; derjenige aber, welcher einen girirten Wechfelbrief an einen ändern indoffirt hat, der Girant; derjenige aber, an den das Indoffe- ment gerichtet ift , Girat * Girobank : „Siehe den Art: Jßanca » - Governo. Fr, Go live me, Diefes Wort, welches bejm Handel oft gebraucht wird, bedeutet £o viel als Regel* Wenn alfo ein Kaufmann an feinen Correspondenten oder Commiffionnär fchreibt; dasjenige , was er ihm berichtet, folle ihm zum Governo dienen ; fo will er damit fagen, er folle ffch dem gern als verhalten* So Gr ■ Grönlanclsfalirer' Heifst die Gefellfchaft derjenigen Kaufleuf-- te, welche jährlich eine Anzahl Schiffe nach' der Külte von Grönland auf den WaUfifchfang ausrüften* Es werden auch diejenigen mit' darunter begriffen, Welche ihre Schiffe nach der Straffe Davis fchicken. Dergleichen Gefellfchaften befinden lieh in Holland ( ba- tävifchen Republik ), in Norwegen, Hamburg, Bremen &c. 1725 haben auch die Engländer ,■ welche diefen ‘Fifchfang "länge Zeit" unterlaf*- fen hatten',' 1 'eilte Heue ’grdnlätiäifche Compagnie errichtet. Grofs - Avanttfre-'Gontract ‘ B r. Contract ä la große avanture ou ä Retour de ‘ voyage ■ "V Ift ein Vertrag zwilchen. zwer Perfoaen, wovon die Eine Waaren über Meer verfchickt , die Andere' aber jener eine Summe. Geldes vorfchiefst , dafs fie diefe mit einem grof- fen Profit nach' der glücklichen ■ Ziiriickkunft des Schiffes' wieder bekomme* Derjenige, welcher die Waaren verfenffet, und die Sum-, me dafür empfängt, heifst der Nehmer, Ff. Preneur , und der, welcher ‘das Geld vorfchiefst , Geher Bailleur. Der Contract wird vor Notariell oder den Schreibern In den Af- ; m ' u fekuranzkammern, oder in fremden Ländern Vor den Confuls in Gegenwart z weyer Zeugen fchloffen. Diefer Contraft ift mit der Mod - merey einerley , wenn der Gegenftand Güter find ; er unterfcheidet ficli aber von die- fer, wenn aufs blofse Schiff Hypothek gegeben wird, dann ift nur der Ausdruck Mod«, merey richtig» Von der Affekuranz unterfcheidet lieh die Grofsavanture in folgenden Punkten : i) Der Affekurant fchiefst nichts vorJ im Gegentheile er empfängt bey Unterzeichnung der Affekuranzpolize die bedungene Prä'» mie baar und zahlt nicht eher als bis ihm die Abandonirung der verficherten Guter von dem Affekurirten gerichtlich angezeigt worden ift. 2) Der Geber auf Grofsavanture fchiefst fein Geld bey Unterzeichnung des Contraäs her, und behalt fleh, vor, daffelbe nach der Retour des Schiffes mit dem bedungenen Profit zurückzunehmen» 3) Der Geber auf Grofsavanture verliert durch den Verluft des Schiffes nicht allein fein Kapital; fondern auch den Profit, den er zu ziehen gehofft hat; der Affe- kurant verliert-zwar auch die von ihm affe» kurirte Summe , er behält aber doch die vom Affekurirten empfangene Prämie, 4) Der Geber auf Grofsavanture läuft nicht allein di« gewöhnliche Gefahr zur See; fondern auch noch die wegen der Bezahlungs - Unvermögenheit Leines Schuldners* u»dgl«m. F $2 Gu Güter, Kaufmannsgüter. So nennt man zwar auch alle Waaren f womit Handel und Wandel, Kauf und Verkauf getrieben wird ; allein nach den Verordnungen der meiften Handelsplätze werden fol- che Waaren, welche von Natur leicht verderben , oder Contrabande und Effe&en , die im Kriege confiscirt werden, unter dem Ausdrucke Güter nicht begriffen. Güterbeftäter Sind in Handelsftädten gewiffe in Eid and Pflicht genommene Ferfonen, welche die ankommenden Waaren von den Fuhr - und Schiffleuten empfangen und fehen muffen, ob lie alles wohl und ohne Schaden laut mitge^ Frachtern Frachtbriefe geliefert haben, welche Waaren fie dann den Ejgenthümern nach Haufe fchicken , die bedungene Fracht erheben , und fie dem Schiffer zultellen. Mit den zu« verfendenden Gütern hat es gleiche Bewandt- nifs, indem fie nicht nur , von wem und an wem fie abgefchickt worden, wie viel fie. gewogen , in was fie beftanden haben, auffchrei- ben \ foodern auch die Frachtbriefe von den Kaufleuten abfordern, bej dem Abladen felbß «ugegen find, 'damit nicht mehr oder weniger Gü 83 als ihnen angegeben worden ilt 3 mit unter® ichleiche &c» Güterwracker, oder Bracker* Wradirer , Ausfdhiefser Sind in den Handelsftädten diejenigen Per« fönen f -welche die Kaufmaansgüter zu forti* ren, das Befte, Mittlere, und Schlechte von einander zu fondern, auch jeder folchen von ihnen abgetheilten Waaren ein gewifles Zei* chen, und wo es gebräuchlich ift, einen ge« wißen Preis zu geben wißen. So werden in Riga Hanf und Flachs, in andern Seeftädtett Häringe &c. gebracht, fortirt, und gefchätzt; das Befte von dem Mittlern und Schlechten abgefondert und anders ümgepackt. Solche beeidete Waarenbracker gibt es in jeder Handelsftadt, welche Landesprodu&e aus« führt, um den Credit derfelben zu erhalten» Gutgewicht Ift in greifen Handelsplätzen der beftimm« te Ausfchlag an der Waage, welchen der Grofs- händler dem Krämer zum Erfatz für fein Einwiegen bejm Verkaufe im Einzelnen zukommen läfst F 2 Z4 Ha FL Hafen Fr. Port , Havre Holl. Häven Engl. Harhour Ift eine Einweichung der See ins Land, wo die Schiffe vor den Winden auch bey dem gröfsten Sturm ficher liegen, ihre Ladung ausfetzen oder einnehmen können. Die Eigen» fchaften eines guten Hafens find : 1) Mufs. der Eingang deffelben fp befchaffen feyn, dals keine Weide gerade durch denfelben fahren* .2) Mufs man in demselben leicht und ohne Gefahr ein- und auslaufen können; er mufs daher 3) von Klippen und Bänken unter dem Waller frey 4) breit und geräumig genug feyn, damit die grofsen Schiffe ohne Gedränge aus-» und einkommen können. 5) Mufs er die gehörige Tiefe des Wafers und 6) einen feilen .Ankergrund haben. 7) Mufs er mit gehörigen' Ladebrücken, Kajen und Speichern verfehen feyn, die Ladungen leicht abzufetzen und ein- zunehmen* &) Mufs er mit einem Leuchtthurm, den nöthigen Ringen, Pfählen, Ketten, Lieg- ankern die Schiffe feft zu legen verfehen feyn» Ha :85. 9) Mufs er mit einer grofsen Kette ©der ei® uem Baume gut verfchioffen werden können. Hafen, Binnenhafen, So wird der am weiteßen im Lande liegende Th eil des Hafens oder das Bechern delTelben genannt. Der Binnenhafen wird bey Nacht gewöhnlich mit einer Kette verfchloffen. Der Theil des Hafens außer die» fer Kette heifst Butenhefen. Hafen, Fluthhafen, Zelthafen Fr, Port de Barre Iß ein Hefen , vor deffen Eingang fielt ein Felfen oder eine Sandbank befindet, und in den man alfo nur bey der Fluth (hohem Waffer) einlaufen kann. Hafen, .Freyhafen* Fr, Port Franc # So nennt man denjenigen Hafen oder diejenige Handelsftadt an der See , welche von der Landesregierung die Freyheit hat mit allen Nationen Handel zu treiben, und jede Art Waaren frey ein -und auszuführen ohne das Geringfte von Ein . und Ausfuhrzöllen oder gd -Ha nur etwas weniges £ Procent zu bezahlen. Dergleichen Häfen find : Genua , Livorno , Marfeitle , Ancona , Nizza , Trieß , Go» thenburg » JAarßrand , Mmden &c, Hafen gefchloffener 5 gefperrter. Fr, Port ferme. Den Hafen fperren heifst ein Verbot er« gehen laffen, dafs keines von den darin lie« genden Schiffen auslaufe. Dies gefchieht, wenn die Regierung die auf Kauffahrteyfchlf- fen dienenden Matrofen muftern und preffen d i, diejenigen unter ihnen ausheben will, welche fie auf die Kriegsfchiffe braucht ; dann, bedeutet es auch einen Hafen gegen feindliche Schiffe verrammen ; dazu werden Pfahle in den Grund eingeftoffen, die man miteinander durch Taue , Stangen, Mafien &c. ver» b ndet; diefe Verrammung des Eingangs wird theils durch Schanzen mit Kanonen , theils durch innerhalb derfelben liegende Kanonen» bö r e befchuizt, Sonft wird ein Hafen gewöhnlich nur durch feine Gatterthüren oder Flößen , d e von eingerammten Pfählen oder verfenkten Ar.kern befeftigt find, gefperrt * Bey v eien Häfen ift ei r e Kette ( Hafenket- te ) querüber gezogen , dafs kein Schiff oder Boot dutchkommen könne. 17 Ha Hafen halten. Fr. Tenir port ♦ Die mit Waaren beladenen Schiffe müf» fen eine durch die Gefetze beftimmte Zeit im Hafen bleiben, welches in der Seefpra» che Hafen halten heifst. Hafen künßücher, angelegter. Fr. Port artificiel. , Wenn ein von der Natur gebildeter Hafen durch Kunft entweder verhelfen oder ganz hervorgebracht worden ift; fo heifst er ein künjllicher Hafen, Z, B. wenn er nicht durch die Krümmung des Eingangs gefichert genug ift; fo kömmt man der Natur zu Hülfe und bauet Dämme ( Jettees ) die die Wellen brechen oder einen Molo (ein ins Waffer hinein entweder in einer Zirkellinie oder mit Winkeln angelegtes Mauerwerk) oder wenn man dem Hafen die gehörige Tiefe zu geben den groben Kies , Sand und Schlamm \yeg« räumt, und noch andere Arbeiten daran unternimmt. $$ ' . -Ha - . ’ Hafen offener Fr» Port dent ree de toute maree ■■■| : Ift ein Hafen , in welchen die. Schiffe I zu -allen Zeiten einlaufen können» & ' ; , ^ , Hafen/ Schlupfhafen. : ■■ ■ Fr« Cak>. ; c ^ /.£■ \ >H Darunter wird ein bequemer ilnkergrund ' ——hinter einer Höhe verftanden , wo mittelmäf- , Jige Fahrzeuge vor Wind und Wellen ficher ■>| liegen können» ; ■ Hafenkapitain • Sk " . : ! v ■ IJ. ; Ift ein Ojficier in anfehnlichen Häfen , | ?i wo lieh Schiffsarfenäle befinden, Er komman* ]l dirt die dafelbft befindliche Wache, hat die i • V : Aufficht über den Häfen ,.forgt für die Heini- ■i\ gung deffelben , infonderheit für die Ordnung, welche die Schiffe in demfelben beobachten ) muffen» Hafenmeifter Fr, JMaitre de Port . / j Ift ein Beamter , welcher in den Häfen , i , Ha ' 89 wo kein Kapltain angeftellt ift , die Ofaerauf- licht hat. Er mufs forgeo dafs 'der‘Hafen durch ßakerts gereinigt, die . Baaken und Tonnen, welche die Fahrt und Tiefe anzeigen, unterhalten, die Schiffe in-rechte Ordnung.geftelit, die Zölle für die ein - und ausgehenden Waa- ren entrichtet werden &c. Unter feinen Befehlen liehen die Mcifemvächter , welche in Brigaden getheiit find, wovon jede durch einen Mquipagemeifter kommandirt wird. : Handel auf Lieferung Wird derjenige Handel genannt, wenn ein Kaufmann eine Waare gekauft, ehe er fie empfangest hat, von der er aber weifs, dafs fie an ihn gefchickt wird ; diefer Handel gefchieht mit der Bedingung, dafs , v wenn die Waare verunglückt, der Verkäufer auch nichts liefert. ■Handel' auf Speculation. Diefer ifl eine Art von Ajfekuranz , vermöge deren der Kaufmann A. mit dem Kaufmann B. eins wird , dafs diefer ihm auf gefetzte Zeit gewiffe Waaren zu liefern oder anfiatt derfelben das Intereffe nach markgängigem Preife zu erlegen fchuldig Xey; da hingegen A. dem B. fogleich eine gewiffe Prämie 90 Ha au s zahlt, die B. behalt , -und nicht weiter eingerechnet wird ; wobey der Käufer nach Verlauf der zur Lieferung beftimmten Frift fein Recht verloren hat; - Handelsbilanz, eigentlich Balanz Fr, Balance de commerce Heilst die Berechnung und Gegenberech» nung , welche eine Nation in Beziehung einer andern, mit der fie handelt, über die empfangenen und gelieferten, Waaren jährlich macht oder machen Tollte. Wenn die gegenfeitig gelieferten Waaren einander gleich find; fo iff auch die Handelsbalanz gleich. Hingegen ift die Handelsbalanz auf derjenigen Seite, welche die, meiden Waaren geliefert hat, und welche folglich den Ueberflufs mit Metall ver~ gütet erhalten mufs. Handelscompagnie, Siehe : Compagniehandlung. Handelsfreyheit. Handel 'sfrey heit läfst fich in doppeltem Verßande nehmen : einmal für Schranken - Ha 91 loßgkeit, wenn der Handel zwilchen zwey Staaten ohne alle Vorfchriften , ohne Leitung;, Auflagen und andern Hinderoifsen .geführt wird ; dann heifst ferner Handelsf reiheit die Befreyung von läftigen Emfchrankungen und dem nachthedigen Zwange , weiche der Natur und dem Endzwecke des Handels entge- g n find* Die Handelsfreiheit im erften Sinne ift nie wirklich vorhanden gewefen , und fle würde mehr fchaden als nützen ; Handels * freiheit im zweytem Sinne wird durch eine kluge Handelsleitung dem Staate und dem Kaufmanne vorteilhaft» Handelsgericht K ein von- der Regierung befielltes Collegium im Handelsrechte wohlerfahrner Maurer, um die unter den Handelsleuten vorfallende Sireithändel zu entlcheiden. DiefeHandelsgerichte , welche zum Theil aus Gelehrten, zum Theil aus Kaufleuten beftelien, haben in verfchiedenen Städten auch verfehl e- dene Namen* Zu Nürnberg wird ein folches Gericht Bancogerickt, zu BraunfchweigÄ««/- gerieht , zu Botzen Handelsjudikatur , in Frankreich ehemals Börfenconßßoria , und die Capitouls in den niedren Städten Languedocs ; in Italien Markgerichte , in Am- - ft er da m . privikgirte Hmfmannsgerichte , m 9t H a Wien Merkantil- und JHechfelgericht ge* Bannt; ein Mutter eines gut eingerichteten Handelsgerichts ift das zu Leipzig* Handelsftadt, Handelsplatz H@ifst überhaupt eine Stadt, wo eine Harke Handlung in Waaren fowohl zu Mefszei- teil als auffer foichen 'getrieben wird; befon- ders find, es diejenigen, wo zugleich ein an* fehnliches Geld - und ‘ Wechfelnegotium Statt hat; als in Leipzigs Frankfurt am JHayn, Hamburg , Nürnberg , Wien ; London f Paris , Lyon &c. ßfadrit , Cadioc , , Lijfa- hon , Genua, Livorno; Danzig , Königsberg , Stockholm , Koppenhagen u. a* m. Es ift nicht nöthig , dafs eine Handelsftadt um diefen Namen zu verdienen, auch das. Stapel- recht habe; es ift fchon genug, wenn fie das ßLef- fenrecht hat, dafs nämlich jedermann Waaren zu «und abführen, feil haben, verkaufen oder nicht verkaufen ' könne; wo aber . zugleich Stapelrecht ift, kann man wohLWaa- . ren ■ zufiihren ; allein man. mufs fie auch feil haben , einfetzen, und/ niederlegen, und hat keine folche Freyheiten im Kaufen und Verkaufen» ( Siehe Stapelrecht >) Handlungsdeputirte. ' So heißen entweder die Vorfteher -der 93 Ha Kaufmannfchaft einer Stadt z. B. in Leipzig; oder man giebt, wie ehemals in Frankreich, den Namen deputes du Commerce denjenigen Kaufleuten, welche durch Mehrheit der Stimmen in den niedergefetzten Kommerzkam« mern erwählt wurden, dem in der Hauptftadt gewefenen Kommerz-Collegium beyzuwohnen. Hanfeefiädte {Fr* Villes anfeatiques Hanfe teutonique. Waren vormals gewiffe zur Handlung wohl gelegene Städte in und aufser Teutfch- land, welche der Sicherheit ihrer Handlung willen und folche zu befördern in einen Bund ( altdeutfch Hanfa ) zulammengetreten waren* Ob der hanfeatifchc Bund 1164 oder 1200 oder 1254. feinen Anfang genommen habe, ift ungewifs,. Ihre Anfangs geringe Zahl wuchs nach und nach bis auf 72 oder nach andern 80 an. Sie-wurden in 4 Klaffen oder Hauptquartiere eingetheilt. Die erfte Klaffe beftund aus 15 Städten, wovon Lübeck die Haupt» fiadt, fo wie das Oberhaupt des ganzen Bundes war. Zu der zweyten Klaffe, deren Haupte fladt Köln war, gehörten 29 bis 33 Städte. In der dritten Klaffe, welcher Braunfchujeig vorftund, befanden fleh 13 oder 20 Städte. Die vierte Klaffe, in welcher Danzig als 94 Ha Oberhaupt angefehen wurde, machten 9 Stad* te aus. Die Königinn Klifabethvow England, der König von Schweden Gußav Vafa , ver« fchiedene Reichsfürflen gaben ficli alle Mühe den Bund zu fchwächen dadurch, dafs fie die Privilegien , welche die hanfeatifchen Städte in ihren Ländern hatten , ihnen nahmen, und felbe ihren eigenen Unterthanen zu wendeten; die meißen wurden zu Municipalßädten ge* macht, viele verliefsen den Bund freiwillig, und feit Carl K. iß weiter nichts als der blofse -Name davon übrig, den noch Lübeck Hamburg und Bremen führen, und unter lieh den Bund gewiffer Mafsen unterhalten, Haverey Holl, Häver je Engl. Average Fr, Averie Span. Avaria Bedeutet beym Seehandel die außerordentlichen Hnkoßen oder Schaden , welche dem Schiffe oder der Ladung auf der Reife von der Zeit der Ladung an bis zur Äusla» düng zuftofTen. Die Haverey iß dreyerley: 1) Die einfache oder befondere , welche in. den außerordentlichen Unkoßen befieht, die das Schiff allein, oder die Waare allein angeht® Im erften Falle mufs das Schiß, und im 95 He zweyten muffen die Güter den Schaden und die Unkoften tragen» 2) Die große oder gemeine , welche die zum gemeinen Bellen, zur Sicherheit, Erhaltung des Schiffes und der Waaren verwandten Unkoften und der erlittene Schaden ausmachen, welche folglich das Schiff, die Ladung, und Fracht tragen muffen. 3) Die kleine Haverey (Fr. Averie ordi- naire) y dahin die Gebühren gehören , welche den Bootsleuten für das Bugliren des Schiffes aus dem Hafen, einer Bucht oder einem Fluf- fe, oder für die Uebertragung der Waaren aus einem Schiffe in das andere oder zu Lootfen gezahlt wird«. Heuer ift das Geld, welches den Bootsleuten für ihre Dienfte in einem fchriftlich darüber aufg%fetzten Coatrade verfprocheü wird, Höhe Fr * Haut eur Ift bey der Schiffahrt die Erhebung des Polarfterns über den Horizont. Wenn man fagt : das Schiff oder die Flotte ift auf der Höhe von Breft wahrgenommen worden ; fo verlieht man unter Höhe diejenige Entfernung, wo man noch das Schiff ganz fehen kann. Hö Das Höhe nehmen- auf den Schiffen gefchieht des Mittags, vermittels eines Q.äänten, ' damit gemeflen wird, wie hoch die Sonne am. Horizont flehe } und man Io die Breite finde* Holm Heifst zu Koppenhagen, Stockholm und in andern nördlichen Seefiädten derjenige Platz, wo die Schiffe gebauet und deren Gerathfchaf- ten verfertigt werden. . Hücker* Hoekboot. Ein leichtes Fahrzeug welches in Holland auf den Kanälen, auch in Dänemark und Schweden fehr gebräuchlich iß* weil es zum Laviren und Segeln fehr bequem ift. Es g-iebt . ein- zwey - und drey mäßige Hücker. Hydrographie Ift; derjenige Thei! der mathematifchen Geographie, der von der Kenntnifs und Be- fchaffung des Meeres handelt. - Man rechnet dahin,,, di© Lehren vom Kompafs, von' Seekarten , die Loccodrömie , (liehe dielen Art* ) die aftronomifchen Beobachtungen , die Berechnungen, die folche erfordern, die Beftim- mtmg der Länge- und Breite zur See, und liBerftaiipt alle Wiffenib'haften, die ■ zur Steu» ermaanskunft gehören ? als die Kehntnifs von der Befchaffenheit der Küßen, lafeln, Hafen % Küiecten , Flüffen Scc* linaginirter Gewiart, Ff. &am efp£ri. Im Seehandel Werden nicht''allem die ta* jrfrten Güter ; fondern-auch oft noch eine be- ffimmte Summe für den verhaßten Gewinn Äßekürirt .5 da verftehet es fich dann, dafs der Affe.kürant im Fälle eines totalen Vertu* fies den - verhoßten ( imaginirteti ) Gewinn mit bezahlen mufs« Ineoiitrch Ein unter den italifirönden Kauf!enten ge* bräuchliches Wort* welches Gelegenheit, oder Mittel heilst. Ich habe Jncontro gefunden L ich habe Mittel Gelegenheit gefunden - ^®n WecMrt Brief weiter zu verhandeln ; da* G her kömmt auch das Wort: incontriren d. j* Gelegenheit finden. Interloper auch Enterlooper Bedeutet bey den Holländern, Engländern, Dänen, Schweden u. a. das Schiff oder auch denjenigen Schiffer oder Kaufmann , weicher weit abgelegene Kühen und Häfen befucht, und dafelbfi zum Nachtheil einer Compagnie, welche allein berechtiget iß dahin zu handeln , einen heimlichen oder Schleichhandel treibt. Sich mit dem Contraband oder Schleichhin* del oder mit Interlopergefchäften abgeben, find gleichbedeutende Ausdrücke. Judikatur-Banken - . Sind eben das, was die an vielen Orten eingeführten Handelsgerichte oder andere zur Schlichtung der Streitigkeiten unter Kaufleuten errichtete Kollegien, Juges - Confuls. So hiefsen in Frankreich- die Confular* ©der Handelsgerichtsbeyfitzer. Vor fie kamen i) alle Händel und Vorfälle, welche die Waaren betraffen, 2) die Theilung des Gewinns- bey Handelsgefchäften y 5) hatten fie Ju 99 - die Erkehntnifs über Commiffionsgebühren, 4) über Wechfelgefchäfte, Tratten , Rimeffen, Indoffamente &c. 5) über Mefsgefchäfte in den Orten, wo nicht befondere Juges con/hrva - teurs des faires exittirten, Junke ? Jonke, Fr. Jonque ♦ Diefen Namen führt eine etwas plumpe Art oßindifcher und chinefifcher Fahrzeuge. Sie find von der Gröfse eines Flibots. Die großen führen 50 Laß, einen, auch zwey Mafien, • K. Kabel, Kabeltau Fr» Cable Heifsen bey der Schiffahrt alle diejenigen dicken, und langen Taue oder Stricke, die dazu dienen , theils die Schiffe auf der Rhede oder anderwärts, befonders vermittels der Anker zu behelligen, dafs ße nicht fortwei- «hen können, theils die grofsen Schiffe die G 2 100 . Sa PIüfFe Mfianzub'cla'geii &c< Die KdldtaUe haben drey Zoll tmd drüber im Umfang; di® Stricke * welche unter drey Zollhaben, wer* den fefclechtweg Taue oder Seile genannt. Kalfatern Dichten Fr, Raäduber - Heifst ein Schiff ausbelFern, und in Ab« ficht. auf die Art, alle Fugen, Ritze mit Hanf, welcher vorher in Theer gekocht Iß, aitsftopfen ;■ alles dann mit Ji-eifsem Talg Mmd Pech noch einmal wohl überfchistieren, damit das Waffer nicht eiudringe. Kappen» Fr* Coup er Die Taue, Mafien werden, gekappt d, T mit einem Beil abgehauen , wenn ein Schiff ' bey fchweren Winden vor' Aister liegt, und man wegen des vielen Windfangs beforgt , dafs dieAnker triftig (liehe di efenArt..) werden, Kapplacken auch oft PriragelcL Fr. Chapeau de MLaitre , droit de tka~. . peau ou de 'chäujfe* So heifst das Geld * welches, nach heutige® - Km.- töi ■SeegebraacÄ der Schiffer .für jede Tonne. von Gütern über die bedungene -Fracht empfängt gleichfam als Geld zu einer Happe. Dem Schifter wird diefes Geld in der Ab ficht gegs.« feen, dafs er defto mehr Sorgfalt' für die Günter tragen foil. Seif einiger' Zeit ift es zur Gewohnheit geworden, dafs die Rheeder das Kapplacken für fich nehmen , des • Schiffern .aber wird ein Primgeld gegeben* welches in den Frachtbriefen heftimmt ift« - .Kauffahrtejfchiff Fr. Vaijfeau marcbdnd Keifst eia Schiff, welches gebraucht wird» ■ Käufmannswaaren von einem Orte zum aß*’ dem zu bringen. Es giebt grofse und Heine 5 auch find lie in ihrer Bauart, Geftalt und Caps,cität fehr unterfchieden, and werden nach den Ländern, wo fie gebauet find , mit vie« lerley Namen, belegt; als Barken, Caracken , Caravellen, Bayer , Cracken , Fellicken » Fli* Bois, Flütten, ■ Gailionen, Gallioten , Heck* Bois, Hücker, Jachten , Kraagen,- Londres % Packbooten , Pinajfen , Polacren, Sacken % Schmacken, Tartanen Die kleinen Fahr® zeuge, welche man nur zum Ueberfetzen der Güter und Perfonen. an die grofsen Schiffe zu bringen braucht,.- find? Lichter, Barketten. * Möte* Eyer , Gabarren , -Gondeln , Jeilen% 102 Ea Kähne , Schauken , Sloopen oder Schaluppen &c. Die Kauffahrteyfchiffe führen zum The.il ebenfalls Kanonen, Die grollen haben die ofiindifchen Handelsgefellfchaften. Sie find etwas gröfser als die englifchen Fregatten von 4 ° Kanonen , führen 20 neunpfundige Stücke auf dem Oberverdecke , 6 noch auf dem Hin* terkafteel und haben 3 Maßen. Kaufhaus Fr, Halle Ift der Ort 5 wo die Güter der Kaufleute in einer Stadt unter des Raths Verwahrung hin gelegt werden; auch ift es ein Gebäude, weiches zum Aufenthalt fremder Kaufleute zur Niederlage oder zum Verkauf ihrer Waa« ren beftimmt ift Dergleichen waren zu Vene« dig das fogenannte teutfche Haus ( Fondaco de Tedefchi') und das türkifche Haus, In der Türkey, Perfien und Indien find die foge- nannten Bazar dergleichen Kaufhäufer. In einigen Städten Teütfchlands wird ein folches Haus Packhof oder VPage genannt, Kaufmannsgut / Bezeichnet eine tüchtige gute Waare i womit ein ehrlicher Kaufmann den andern verwahren foll, BaJier Tagt. man : das ift kein Ka jüt*3 Kaufmannsgut , es ift eine fchlechte, verdorbene, oder verfalfchte Waare. Kay, Kaai, Schälung, Bune. Fr. Quai . ..... Darunter verlieht man die Einfaffung oder aufgeführte Bedeckung des Ufers am Meere, in einem Hafen oder Ladeplatz, um das Erdreich dadurch, zu befeftigen; meiftens ift fie von Steinen erbauet und mit Stufen und Geländern verfehen* Die Aufficht über diefe Kay- en hat der Hafenkapitain oder Hafenmeifter; wo keiner von bejden vorhanden ift, wird folche einem eigenen Kaymeijßer oder Bu- nenmeijler Q Fr. Malt re de quai ) anvertrauet». '. ' ;' ■- - Keurmelfier oder Keurmeefter Nennt man gewiffe Commiffarien oder In- fpedoten zu Amfterdafli, gewiffe Gattungen von Waaren zu befichtigen und Acht darauf zu geben, dafs fie von guter Qualität feyea und der Handel mit feIben aufrichtig geführt werde. Man hat Keurmeißer zur Wollen zum Hanf, Seife, Seilwerk &c. * 0.4 • Ei. Kiel Fr. Quäle Ift der unterfte viereckigte lange Balken eines Schiffes, weicher von deffen Hin? tertheile bis zum Vordertheile geht und zuerß auf den Stappel gelegt wird. So lange der Kiel eines Schiffes dauert, wird' daffelbe immer für eben daffelbe'Schiff ‘gehalten , wenn -auch fonft nicht ein Hagel oder Bret mehr von 'dem erften Baue daran iß, Kiel Brief. . ■ - Wenn In .einem Bodmerey ° Coatrade der Boden oder Kiel des Schiffes befqmders ver® ' pfändet wird, fo führt der Bodmere/brief dea Namen Kielbrief, Kielen, Verltellen , Kalfatern ' ... ¥t,~-Carener . Heilst ein.-Schiff beym Kiel- ausbeffew, welches gefeilscht, wenn die 'Zimmerleute das . Schiff auf die Seite legen, damit fif zum 'Kiel kommen komm« Ki -■ k ®5 Kielen (eineStrafe) Fr. Donner la cale oder d* luftrapade de M.arine Bedeutet in den See rechten eine Leibes* ftrafe, welche die näclifte nach der Todes* jftrafe iß. Der Verbrecher wird dreymal unter einem Schiffe , weiches 20 Fufs tief liegt, durchgezogen. Wenn der Leib ? an welchen etliche Kanonenkugeln befefffgt find, das Schiff Hüter Waffer anrührt, fo ift er augenblicklich zerriffen, dies heilst donner la gründe cale f Pas ordinaire Kielen ’-befteht darin, dafs der Verbrecher, dem eine Kanonenkugel an den Fufs gebunden wird» 4 bis 5 mal in die Höhe gezogen und fcfmeit Ins Waffer gelaffen wird* ' Kielrecht Fr. Droit de Quillage* Darunter verhebt man eine kleine Abgabe* welche an einigen Plätzen, befonders in Frankreich die Kauffahrteyfchiffe bezahlen muffen , welche zum ; er8eaoiftl in einem Ha* fen eialaufen. Korrefpondenten Säid übeyni Handel Mittelsperfonea, die \ io6 Ko lieh einem andern Orte als die Hauptper« fönen aufhalten, deren Bevollmächtigte fie find ; auch werden die Kaufleute, die von An« dern Ladungen auf ihre Rechnung erhalten * fo genannt. Korvette, So nennen infonderheit die Franzofen jedes wohibefegelte und zum Kriege ausgerü* ftete Schiff, welches weniger als 20 Kanonen führt, und hauptfächlich dazu dient Ordres von einem Orte zum andern zubringen. Kotter nicht. Kutter, Ein kleines englifches Fahrzeug , welches im Kanal zwifchen England und Frankreich gebraucht wird* Es hat einen Maß und die Schleichhändler bedienen fich deffelben. Auch wird das kleine Boot bey Kriegsfchiffen Kot* t'er genannt. Kran ? Kranich - Fr. Grue Ift ein an den Schiffsländen aufgefielltes Hebezeug , die Güter vom Landein die Schiffe und aus denfelben auf das Land zu-heben. Kr 107 Kranrecht. Wird das Recht genannt, welches eine Handelsstadt hat zum Nutzen* der Zölle alle Waaren, womit die Schilfe anlanden, aus? zulegen, auszupacken, zu wägen , zu meffen. Auch bedeutet es das Recht einen Kran auf* zurichten. Kreuzen» Kreuzfahrt thun Fr. Croißer Engl. Cruife Wird von Schiffen gefagt, welche nach einer ge wißen Höhe (Gegend der See ) abge- fchickt werden, um feindlichen Schiffen aufzulauern; daher diefe Schiffe Kreuzer heifsen, indem fie auf der ihnen angewiefenen Station die See vor - rück- und feitwarts durchftreiehen* ' Kriegsschiffe Unterfcheidet man nach ihrem Range, welcher an der Gröfse und Farbe der Flaggen erkannt wird. Bey der englifehen Marine giebt es Kriegsfchiff'c Yom Qzhtn bis fechsten Rang. Ein Schiff vom erften führt roo und mehrere Kanonen, und gewöhnlich 150 Mann Befatzung» Ein Schiff vom zweyten Range hat 90 Kanonen und 750 Mann Befatzung# yom dritten Range'64 Ms go Kanonen» 65© —5 00 Mann Besatzung. Ein Schiff vom vier« ten Range hat 50 bis 60 Kanonen» 350 Man» Befatzung. Kriejgsfichiffe unter dem . viertenRaa- ge nennt man Fregatten und fie gehören zum fünften und fechsten Range ; die vom fünften führen 40 bis 32 Kanonen; die vom fechsten’ Range 20 bis 28 Kanonen und 240 bis 280 Mann Beiatzung. Bey den übrigen Nationen unterfcheidet man gewöhnlich nur drey Range » Jeden von z wey Abt Heilungen » welche fie Ordnungen nennen ; fo 'heilst es Schiffe, von der erßen Ordnung des' erßen Ranges; von der zweyten Ordnung des erßen Ranges; von der erßen Ordnung» des zweyten Ranges '11. f. w. Die vom erften Range erfter Ordnung haben 100 bis 120 Kanonen und drey Verdecke ; die vom dritten Range zweyter Ordnung' haben zwey Verdecke und 60 bis 64 Kanonen, Alle Kriegsschiffe, die weniger als zwey Batterien itnef 60 Kanonen haben, gehören zu den Fregatten und Korvetten. Allein d|t diele- Unterfeheidung der Kriegsschiffe nicht vollkommen beftimmt iß ? fo unterfehei- den die Seeleute nur die Kriegsfchiffe nach -der Anzahl der Kanonen; fo Tagt man» ein Schiff von loo—90» eine Fregatte von 33—4$ Eianonen«, Kühlgeld. jt)a die Wartung der Waareü , befonders der verderblichen z. B. das Umßechen des Korns &c, nicht eigentlich zu den Pflichten 'der Matrofen gehört; fo bekommen fie dafür, einen befondern Lohn, welcher das Kühlgeld genannt wird. Külte , Küßenhewahrer, Pr 4 Cöte.y Garde - Cötei« Küfte heifst das Ufer eines Landes, Welches vom Meere angefpiilt wird. Die Küßen“ bewahr er he fetzen die Küßen um dem Un» teffchleif, Schleichhandel, • den Räubereyen und anderem Unfug zu wehren. Solches- ge- fehl eh t meifiens durch Kriegsschiffe, welche Kußenbewahrer heifsen, auf, dem fefien Lande durch Leute, welche längfl der Küßen wohnen, und die Küßertwacht oder Strandwache {guet de la mer ) genannt werden., Küfie gefuode , faule. Eine Küße „ hey welcher fich viele Klip* pm und Bänke befinden, wird eine faule Kü~ ße genannt zum Unterfchied von einer gefunden Ksße 9 bsy welcher keine Untiefen und Klippen liegen } fondern das Fahrwaf» fer rein iß. ■L. Lage Kanonen Sind alle Kanonen , die an einer Seite des Schiffes auf einem Verdeck flehen und die halbe Batterie ausmachen* Unter voller Lage verlieht man alle Kanonen , die lieh an einer Seite des Schiffes auf den fämmtlichen Decken befinden. Einem Schiffe die volle Lage geben heifst alle auf einer Seite befindliche Kanonen auf daffelbe abfeuern* ( Fr. Donner la JBordee ). .Laß',- Left Iß das Gewicht, nach welchem man die Ladung oder die Menge der Tonnen, die ein Schiff fallen kann, mithin die Gröfse eines Schiffes zu berechnen pflegt. In Holland, Eng« land Flandern, Teutfchland , Dänemark, Schweden beträgt die Laß zwej Tonnen oder 40.00 Pfund, die Tonne zu 2000 Pfund'ge» La ui rechnet* Wenn man alfo Tagt: ein Schiff trägt ioo Laß ; fo ift es fo viel als es trage 400,000 Pfund ; dann zeigt auch das Wort Laß eine gewiffe Schwere oder Menge diefer oder jener Waare an; in diefem Verftande ift es das gröfte Schiffgewicht, defTen man (ich in der Handlung bedient. Es ift aber nach dem Un- terfchied der Waaren und der Plätze wieder lehr verschieden, halt 30 , 40 bis 45 Cent ner z. B. eine Laß Häringe iß in Holland, Hamburg, Bremen , Danzig 12 Tonnen &c. Lateinifche Segel. Fr. Voiles latines . Span. Vela latina« So heifsen die dreyeckigten Segel, welche die Galeeren, Schebecken , Pinken , Tar- tanen, Felucken, Galioten und überhaupt alle im mittelländifchen Meere gebräuchlichen Fahrzeuge führen. Sie heifsen Lateinifche , weil lieh die Römer diefer Art Segel bedient haben* « • Laviren. , Fr. Louvvier , ßordaier. Da man oft nicht gerade gegen'den Wind anfegeln kann; fo mufs folches im Zickzack gefchehen , indem' m.an bald auf der einen bald auf "der andern'Seite, fo nähe beyätWifiü de j. wie. möglich., fegelt i und diefe ■ Art lieft gegen den Wind aufzuarbeiten hrMnl Lämreri? Es ift keim Schiff, womit man beffer lavireia. kan®,> als mit dem Mucker ( fiehe dielest/Art*) werden Sagt man von einem Schiffe, we'na es fö fdhadhaft .geworden ift, daft das Waller beträchtlich hinemdringt. Leckage,. JLeekagie. tJnter diefem Worte wird im Afleküranz* fache das natürliche Verdorben, der gewöhn» liehe Verluft an fiüfsigen Waaren, der ein# Böige fchlechtör GebindO , 1 öder übler Stau* nüng ift, verftatidea. Für diefen Schaden hat der Affekurant nicht zu hellen. Wenn derVer» iuft der flüffigen und leithtverderblichen-Waa« reu aber durch, Sturm oder, andere Unglücks» fälle entftanden ilt; fo mufä ihn der Affekii* rant doch nach Abzug der gewöhnlichen ■ Leckage tragen. Eben fo wenig fleht der Schiffer für die Leckage , wenn er irrt Connoffe* ment lieh verpflichtet die empfangenen Güter wohlbehalten an den beffimmten ' Ort zu liefern, dann naffes Gut kann lieh' leicht* wie ■die Schiffer lagen,, verlecketp* Leege Fr. Ltjr'i, ift ein voll den Holländern atigenomine« fies Seeliandlungswört, Welches fo viel als leer heilst. Wenn ein Schiff ohne Waaren zu« tückkommtj fo wird es Liege genannt* Leftage Heißt die Gebühr, die für die Erlaubnis entrichtet werden mufs, den Baiiaft oder Lejt in das Schiff einzuladenj- Levante» Fr* Levanii, tlntef Levante verlieht man überhaupt die gegen Offen gelegenen Länder; insbefon» dere Werden aber Vön den Italiänern die nördli* cheö und örtlichen Küften des mittelländiFchen Meeres vön Dalmatien an bis Conltantinöpel und Aleppo, oder noch beftimmter zu reden bis an Euphrat in Aßen und dem Nil in Afrika fo genannt. Sie begreifen alfo unter diefem Kamen ganz Griechenland, Romanien, Natolien, Syrien, Aegypten nebft den zwilchen dielen Landern gelegenen Infein. Die Franzofen rechnen »oeh Italien «ad das nördliche Afrika? die fogö*.. n nannte Barbarey dazu. Gewöhnlicher verSehi man unter Levante die türkifchen Seehäfen am mittelländifchen Meere, Wo groffer Handel getrieben wird , als : Smyrna , Conßantino- pet, Alexandrien , Alexandretie , Saida , Rojette , Lepanto , Salonichi. Die Franzofen nennen diefe Handelsplätze : Mchelles du Levanto Lichten Fr. Lever 11t ein Schiffswort, und heilst i), fo viel als erleichtern d. i. einem Schiffe einen Theil feiner Ladung nehmen um es flott zu machen ; 2 ) heilst es auch in die Höhe ziehen, aufhe- ben als : die Anker lichten t 3) Volk oder Soldaten lichten d. i. ße aus dem Schiffe ans’ Land bringen» Liegetage - Fr. Starte Meine Zeit, die ein Kauffahrer länger in einem Hafen aufgehalten wird,, als der Contra &; zwifcheü dem Schiffer und Befrachter lautet. Für diefen Aufenthalt ( Liegetage ) wird eine'’ beßimmte Vergütung, Liegegeld genannt, dem Schiffer, denLootfen, und andern Arbeitern bezahlt» Li itg Linienfcbiff, Schiff von der Linie Fr. Vaifseau de ligne Ift ein großes Schiff, welches eine hinläng» liehe Anzahl Kanonen führt lieh in die Linie der Bataille Hellen zu können, wovon es auch den Namen hat. Zu den Linienfchiffen rechnet man überhaupt alle die über 50 Kanonen und auf dem unterften Deck 24 Pfund er haben (liehe Kriegsfchijfe') t ■Lolchen, Lofen Fr* Debarquer Heifstbey der Seefchiffahrt: ein Schiff aus» laden. Zum Vöfchen werden gewöhnlich in der Chartepartie gewiffe Tage feftgefetzt, und wenn der Kapitain oder Schiffer langer aufgehalten wird, als die zum ausladen beftimm- te Zeit mit lieh bringt; fo bekömmt er für jeden Tag eine Vergütung. Löschplatz ( Fr» Debarcadour ) bedeutet einen zum Ausladen bequemen Ort, Loge. Loge de Marchands* So nennt man in mehrern Handelsftadten H * einen Ort an den Borfen , wo fieh die Kaufleute zu gewiffen Stunden des Tages einfm- den ihre Handelsgefchäfte miteinander auszu* machen» Die Comtoirs der Holländer in ei» nigen Städten Offindieiis werden auch Logen- genannt» Lombardfeheine Fr» Millets lornhards Keimt man gewiffe Billets von einer aüff ferordentliehen Figur * deren man lieh in Italien , Flandern und Frankreich gebraucht* Wenn ein Partikülier an der Ausrüftung eines zu einer langen Reife beßimmten Schiffes Antheil nehmen Will,* und fein Geld zur Gaffe des Kaufmannes, der das Schiff befrachtet, gebracht hat , fo fchreibt diefer den Kamen des Darleihers und die Summe in ein Buch 5 dann fchreibt er auch den Kamen und die Summen , welche im Buche eingetragen find, auf ein Stück Pergament, welches oben einen Daumen breit und unten fpit- 2Jg iß, fchneidet es nach einer Diagonallinie durch, wovon er die eine Hälfte im Comtoir aufhebt, die andere aber dem Darleiher gibt* Bey der Wiederkunft- des Schiffes bringt die» fer das Stück Pergament zur Gaffe, wo es ! mit der im Comtoir befindlichen Hälfte verglichen wird j pafst es mit diefer zufammen * JB® wird ihm das Darlehn nebft den Ziufea oder der Profit allein ausgezahlt» Lootfen Lootsmänner Fr» Pilot es , Cötiers Sind Seeleute, die das Fahrwaffer beym Eingänge von Flüflen, Hafen, Rheeden und Füllen gut kennen, und beftellt find die ankomm enden und abgehenden Schiffe ficher durchzuführen. Sie werden von der Obrigkeit in Eid genommen, mülfen eine ftrenge Prüfung aushalten, ob fie die Lage der Küften, die Untiefen, Sandbänke und Klippen kennen. Ihre Verrichtung hejfst Lootfen , wovon fie ihren Namen haben. In Seeplätzen welche gefährliche Anfurthen haben , gibt es eigene Lootfen - oder Pilotageordnungerti Lorrendreyer Werden diejenigen Schiffe genannt, welche zum Schaden ihres Staates, ihrer Mitbürger, oder einer privilegirten Compagnie heimliche Handlung treiben, Coatrabande-Waaren führen, und mit Auswärtigem auch mit den Feinden felbft darüber im Verftändniffe flehen» Lorrendreyerey ift ein hoiiändifches Wort, "welches Veruntreuung oder Handlung wider -Vertrag und Verboth .bedeutet» X l g X<0 Loxodronle Heifst in der Hydrographie die Findung des Weges zur See d, L die krumme Linie , welche alle Meridiane der Erdkugel unter ei- nerley Winkel fchneideU Eine folche Linie befchreibt ein Schilf, welches immer nach einer! ey Weltgegend feg eit, M. Mäckler Fr + Courtier r, Entremettezirs $ Senfaleo Sind in den Handelsftadten gewilte Mit» telsperfonen, welche gegen eine Belohnung Handelsgefchäfte für andere auszurichten und zu fchlieffen gebraucht werden. Es gibt nun nach der Verfchiedenheit diefer Gefchafte auch verfchiedene Mäckler als : Geldmäckler , die Gelder urafetzen das iß, eine Geldforte gegen die andere auswechfeln; Wechfelmäckler , JVechfelfenfale (in Frankreich ßanko = oder JVechfelagenten ), durch welche man Darlehen gegen Wechfel, Obligationen negociren - taffen , die Wechfelkurfe auf andern Handelsplätzen erfahren kann ; VUaarenniäckler che lieh bejm Ein - und Verkauf der Waaren gebrauchen laßen, In großen Handelsftädten lind von der Obrigkeit ordentlich befteifte Mächler , die gefchworne Mächler heifsen, um fie von den Nichtbeeideten zu unterfchei- den, die man Bey Läufer , Umläufer , Bon- hefen nennt. Mäcklerkurtage Ift der Lohn, welchen der Mächler für leine Bemühung bekömmt» Diefe beträgt für Wechfelbriefe Eins für Taufend, für Affeku- ranzen ein Viertel für Hundert von dem Verliehenen, und ein Achtel von dem Verliehe" rer; von Waaren fünf Sechstel Procent, oder auch ein Gewiffes für jedes Stück u. Cf. Viele Handeisftädte haben ihre Mächler Ordnungen als : Hamburg, Frankfurt, Lübeck &c* worin die Taxen genau beftimmt lind; doch werden die Gewohnheiten bej der HKürtage mehr befolgt als die Gefetze, Mählbrief IfJ ein Contraä zwifchen den Rheedepi oder Schiffern und den Schiffbauern andgrp 'J'heils, worin der Bau eines neuen Schiffes* von welchem Range, wie lang der Kiel, wie hoch der Bord feyn, wie viel Laft es halten, die Zeit, wann es fertig feyn fall, und de? Lohn bedungen wird* Der Rheeder oder Schiffer führt darin den Namen Bejieder (liehe diefen Art. ) der Schiffbauer aber Annehmer . Manufacturhandei Wird derjenige Handel genannt, welcher mit Kunftprodu&en aller Art getrieben wird« Mareage. So wird der Contraä genannt, welchen ein Schiffer oder Kaufmann, der das Schiff beladet, mit den Matrofen errichtet. Vermöge diefes Vertrags find diefe gehalten die gan» ?e Reife über auf dem Schiffe zu dienen, wenn es gleich weiter geht, als man lieh im Anfan-? ge vorgefetzt hatte, und fie können alsdann keinen grofsern Gehalt fordern als in dem Ver« trage ausgemacht ift. In der Seefprache heifst dies: Die Bootsleute fahren für Heuer (Miethe); auch fahren viele für Profit d. i* fie erhalten vielen oder wenigen Lohn, je nachdem das Schiff glücklich oder unglücklich iß, indem fie von dem Gewinn einigen Aß? Shell bekommen* Ma Marine, •131 Darunter verficht man den ganzen Seeftaat einer Nation, d. i.'alles, was das gelammte Seewefen und den Seedienft betrift, fowohl auf Kriegsfchiffen als auf Kauffahrern; nämlich die Einrichtung derfelben und alle dabey angeftellte Civil - und MiMtairperfonen, welche den Bau, die Ausrüftung , Auftackeiung , Bemannung und Regierung beforgen ; auch verlieht man unter JMarine blos die Anzahl der Kriegsfchiffe , welche eine Nation hat, Marquebriefe* So werden die aufferordentiichen Voll* machten, welche in England von der Admi-> ralität den Befehlshabern der Kauffahrteyfchif- fe, wenn Repreflfalien gebraucht werden feilen, oder bey einem erklärten Kriege , den Kapern ertheilt werden , damit he auf feindliche Schilfe kreuzen, fetbe aufbringen d. i, weg», nehmen, Mafcopey* Ein holländisches Wort, welches Gefell» fchaft heifst; insbefondere wird aber diejenige Gefelifchaft von Partikuliers Mafcopey genannt, welche an der Ausrüftung eines Schiffes Theil nehmen • ( liehe Rhe§dcr.) 122 Msl Mafien. W enn ein Schiff drey Maßen hat; fo keifst der vorderfte der Fockmaß , der gröfse der jMitt elmaß , der hinterfte der Bef ansmaß• Die Mafien auf grofsen Schiffen beftehen nicht aus einem , fondern . aus drej übereinander gefetzten Bäumen, davon der un- terfie eigentlich der Floß heifst ; der zunächft darauf gefetzte die Stenge und der oberfie die Bramßenge. Mefsbrief. Ift das von dem Aichmeifter ( gefchwor- nem Schiffmeffer) ausgefertigte Atteftat von der Gröfse eines Schiffes. Denn da die Zölle nach der Gröfse der Schilfe entrichtet werden; fo wird jedes Schiff, wenn es fertig ift gemeffen, und in dem Meßbriefe bezeugt, wie viel Fufs lang und breit es fey und folglich wie viel Laft es tragen könne. Hiernach wird nun der Zoll reguiirt, ohne dafs ein zweytes fließen nöthig fey. Der Schiffer darf nur feinen Jfflefskrieß vorzeigen. Meffe 3 . Meffenrecht. Unter JMeJfe verficht man die jährlich b$« ftimmte Zeit, wo verfchiedene Kaufleute , Ma- aufaäuriften, Künftler, Handwerker, fowohl ■% Me 123 Landeseinwohner als auch Fremde an einen gewiffen Ort unter befondern dem Orte, den Perfonen und Gütern verliehenen Freyheiten zufammenkommen um die mitgebrachten Waa- ren zu verkaufen , oder andere zu kaufen, Von einer Stadt , welche von dem JLandes- herrn das Privilegium bekommen hat folche jyiejje zu halte«, fagt man, dafs fie das Markt- oder Mejfenrecht habe» Mitrheeder. Fr» Co- bourgeois. Wenn ein Schiff mehrern Eigenthümerja gemeinfchaftlich zugehört, lö heilst ein jeder Einzelner : Mitrheeder * Muiet. Eine Art portugiefifcher Schiffe von mit* telmäfliger Gröfse, aber doch mit drey Mafien, wejche dreyeckigte oder latonifcjie Se» gel führen» 124 Me m Netto ■ Fr. Net Heilst unter .Kaufleuten i) fo Fiel als reim und lauter von allem » was nicht dazu gehört als der Tara oder der Emballage an FälFern, Kalten, Matten &c. gefaubert, in welchem Verftande es dem Brutto oder Unreinen , Un- lautem entgegengefetzt wird. Daher fagt man s Ein Fafs Indigo , ein Ballen Pfeffer &c. hält Brutto d. L mit dem Fell oder der Einbai- lirung fo viel; Netto d, !»■ ohne "Fafs oder Einbaüirung nach abgezogener Tara fo viel. Niederlage Halfst i) ein öffentliches zum gemein? fchaftiichem Gebrauche der Kaufleute beftimm- tes Gebäude einer Stadt, wo Waaren abge« packt, eingefetzt, gewogen, vifitirt; auch wohl fremde Kaufleute beherbergt werden. Dergleichen Niederlagshäuf er führen nach Yerfchiedenheit der Orte verfchiedene Namen, - und find auch von verfchiedener ■ Befchaffen? heit, als Kaufhäufer , Backhöfe , Qomtoirs>, Mägazine (Magaßns d’entrepot). 2) Ver* fleht man auch darunter einen verfchloffenen Ort, wo Kaufleute ihren Vorrath von Waa- ren hinlegen, zu denen lie_ in ihren Läden keinen Raum haben» Noli Fr» NoliSy Noliffemeni Ift ein Seehandlungswort, welches auf dem mittelländifchen Meere gebräuchlich ift, und fo viel heifst als die Miethung oder Re* frachtung eines Schiffes. Nothauswurf Ift ein Recht, vermöge deffen die Schiffer bey entftandenem heftigem Sturme fowohl zur Erleichterung des Schiffes als auch zu gröfse- rer Sicherheit des Lebens, der Equipage einen Th eil der Güter über Bord werfen können 5 - um den andern zu retten* Öc 126 o. Octroy. Dies niederländifche Wort bedeutet fo viel als eine Frey heit , ein Privilegium, welches mehrere Perfonen erhalten. Octroyirte Handlungscompagnien lind folche Gefellfchaften , die von dem Staate ein Privilegium bekommen haben, dafs tie Handlung an .einen befanden! Ort öder mit befondern Waaren treiben dürfen. 'Octroyiren heifst fo viel als er® lauben , verhalten. OekonomiehandeL Siehe den' Artikel: Zwifchenhandeh öleronfifche Seegefetze Haben' ihren Namen von der an der Kühe Frankreichs gelegenen und zum Departe^ ment Nieder - Charente ( dem ehemaligen Au» nis) gehörigen Infel Oleron , deren Bewohner im Mittelalter im Kufe erfahrner Seeleute ftunden. Ihre Seegefetze, die unter dem Jugemens oder Röles d > Oleron bekannt find, hat &\QKöniginnEUonoraR%xzQ&mi von Guy- ihne zuerft entwerfen laflen , damit fle Im Weßmeere zur Richtfchnur dienten. Andere behaupten , Richard I. König von Eng» land felbe haÜe entwerfen laffen. So viel ift gewifs, dafs damals die Infel Oleron derKro- ne England gehörte. Diefe Gefetze find von den meiften europäifchen Nationen im 12ten Jahrhundert angenommen und zum Grande ihrer Verordnungen gelegt worden» Orlogsfchiff. Orlog ift ein altdeutfches Wort, welches Krieg bedeutet. Orlogsfchiff heifst demnach ein Kriegsfchiff, Orlogsflotte eine Kriegsflotte, Beyde Benennungen find noch in der Seefprache gebräuchlich» Oftindienfahrer. So werden diejenige Kauffahrteyfchiffe ge» aannt, welche die europäifchen oftindifchea Handelscompagnien nach Oftindien fchickent ( fiehe Kauffahrtey fchiffe,,) Oftindifche Compagnie in Dänemark Ift 1612 in Koppenhagen geftiftet worden, wozu ein mifsvergaögter Holländer Mar * 128 Oi cellus ßufchhouder die erfte Veräiilaffliiig gab. Die Compagnie kaufte vom König von JTänjur- aüf der Kiifte von Koromahdel das Dorf Tranquebar , woraus , nach der Zeit eine anfehniiche Stadt geinacht Wurde. 1698 wurde diefe Compagnie vom König Chriftiali V. oftroyrt und von Friedrich IV» beffät- tigt. Durch den fpanifchen Succeffionskrieg und infönderheit durch den nordifchen Krieg wurde ihr Handel faft ganz gehemmt. Alä 1772 eine neue oßindifche Compagnie an die Stelle der alten trat, wurde in der Oc* troy allen Unterthanen des Königs der Han« del nach Oßindien freygegeben, der Compagnie aber der Handel nach China Vorbehalten* Oftindifche Compagnie in England. ■ Die- oßindifche Compagnie in England ift eine der berühmteften und wicfatigften. Sie hat ihren Anfang in den letzten Jahren der Regierung der ßöniginn Elf ab et fi genommen. Jacob /. fchlofs mit dem JMogul , den Königen von Japan, Perfien und andern indiani- fcheri Fürften Handlungstraftaten. Die gröfs» ten Privilegien erhielt aber die Compagnie von Carl II. Die erfte Urkunde ift von 1662 und fie ift eigentlich der Grund der ganzen Handlung derfelbenu Diele Compagnie tor Oft , iä 9 Kaufleuten hat ip Indien grofse -Reiche und Länder erworben, die fie in unfern Tagen noch außerordentlich, vermehrt hat. Oftindifche Compagnie in f Frankreich. Sie wurde 1 604 geftiftet, trieb aber den Handel lange fehr nachläfsig» Sie bekam bald eine andere Geftalt und einen andern Namen» nämlich; La Flotte de Montmorenci oder auch Compagnie des JMoluques , war aber eben fo unthätig als die erfte. 1664 wurde wieder eine andere Compagnie errichtet: die Compagnie des Indes orientales. Sie erhielt außerordentliche Begünftigungen. Allein fie führte ihren Handel fehr unglücklich. Der Hof konnte ihr durch allerley auch unredliche Mittel nicht aufhelfen. 1719 wurde fie mit der Compagnie d’occident und der Compagnie de la Chine vereinigt,., und man fügte diefen hernach noch die Compagnie dlAfri- que hinzu. Auch diefe gerieth bald in gänzlichen Verfall und 1769 wurde ihr Privilegium fuspendirt. r 785 wurde eine neue Compdgni§ gelüftet; allein fie hatte dag nämliche Schic®- * fal als die vorigen; fie mufste 179.0 aufgehoben werden, und der Handel wurde jenfeits des Kap^ der guten Hofnung frey erklärt. X jtgö' ... .Oft ' Öftindifehe Compagnie iit Hollands ; Sie wurde ido2 gegründet. Diefe Com « pagnie handelte mit grofsem Gewinn bis in die neuern Zeiten , wo die Aäionifien kaum die gewöhnlichen Zinfen von den Kapitalien erhalten, die fie bey der Compagnie flehen haben. Hie Befitzungen der holländifcheri oftindifchen Compagnie waren vor dem letzten Kriege fehr wichtig; allein fie wurden von den Engländern gröfstentheils erobert; nur Einige davon im Frieden von Amien,s ihr wieder zurückgeftellt. Schon 1791 hatten die Direktoren der Gefellfchaft befchloffen, dafs jeder Privatmann die Frey heit haben Tollte mit alleil europäifchen Waaren, Ammunition und Opium allein ausgenommen, nach Indien zu handeln* .Öftindifehe Compagnie in Schweden Ift eine foö den neueften privilegirten Handels Compagnien nach Oftindien .■ König Friedrich fiiftete fie 1731 zu Gothenburg* Als ihr auf 15 Jahre gegebenes O&roy 174h zu Ende war, wurde fie auf andere ij Jahre erneuert, und führte den Namen einer . Pri- -\ Oft 131 vätgefeHfchaft unter der Firma König und Compagnie bis 1753. Von diefer Zeit an nannte fie fich di-e.fchwedirch-oftindifche.CoOT- pagnie . Sie hat ihren Handel mit beträchtlichem Gewinn geführt; 1 7 8 2 ift eine neue oflin- difche Compagnie entßanden, zu deren Fonds auch Ausländer bey tragen, können. Her we- fentlichfle Vortheil, den yS|Chweden vom Handel mit Oßindien und China zieht, befieht darin, dafs die Compagnie ihre Importen gröfstentheils nach dem Auslande wieder verhandelt. r - Ofiländifche oder nordifche Compagnie in England. So wird in England die Compagnie ge» natmt, welche ihren Handel auf dem balti- fcheh Meere, in Pommern, Preufsen,' Cur- land , Liefland, Dänemark, Schweden trieb. Diefe Compagnie ift 1559 unter Rlifabeth errichtet . worden. Unter KarlII ., der ihre Privilegien auf das neue beftättigte, änderte fie ihren- Namen und hiefs Gefellfchqft der engli - fchen Avant uriers - Kaußeute , welche nach den teutfchen Meeren und den Küßen der Oftfee verkehrten. Endlich nannte man fie die Hamburger-Compagnie, Sie war keine So eie* tat auf gemeinschaftliche Fonds errichtet; fondern eigentlich nur eine Vereinigung ver« I 2 f3$ Pa fchiedener Innungen von Kaüfleuten, weiche ihren Handel, jeder für feine befondere Rechnung unter dem allgemeinen Schutz ihres Frevheitsbriefs führte* Diefe Compagnie hat England viel genützt ; fie war die erfte Trieb* feder, welche das englifche Seewefen in Be“ wegung gefetzt hat. P. Packboot, Paketboot Ift ein kleines Schiff * welches zur Ueber» bringung der Pofibriefe, Pakete, und reifender Perfonen zu beftimmten Zeiten dient. Ein folches Packboot geht wöchentlich in Friedenszeiten von Dozwres nach Calais; ein anders zwifchen England und Holland ; zwischen England und Spanien; zwifchen Lübek- und St. Petersburg. Pacotille, Portage Fr. j Quintelage Heifst in der Seefprache die Quantität Waaren, welche einem jeden Schiffsbedien- Pa iss ten für fich mit auf das Schiff zu nehmen erlaubt ift. Diefe Quantität ift fchon in den, S chiffsordnungen beßimmt. Yon diefe« Waa- ren wird weder Fracht noch Zoll bezahlt. In verfchiedenen Handeisftädten ift aber diefe Beylajl , wie dergleichen Waaren auch genannt werden, abgefchafft, und dafür eine Belohnung, welche Pacotillgeld heifst, eingeführt. Palander Fr. Palandre Ift eine Art platter Fahrzeuge auf dem mittellandifchen Meere in der Gröfse eines mittelmäfsigen Schiffes von Harkern Holze und wohl mit Eifen befehlagen. Papenburgifche -Fahrzeuge. So nennt man in Dänemark und der Oft« fee alle die Schiffe, welche aus den zwifchen der Wefer und der Elms gelegenen Gegenden kommen. Parteniers. So heifsen die Bootsleute , welche nach Grönland, entweder um keinen oder um ei» »en geringen Lohn, mitfahren. Anftatt des Soldes bedingen fie ßch aus, dafs ihnen von 1-34 Pa dem Quarteei Thran und von den' Fifchbaar- den ein gewiffes Geld bezahlt werde. Je nachdem fie nun-viele oder wenige Fliehe gefangen haben, empfangen fie auch, viel oder wenig Lohn, 1 Partfahrten.' Fr. Voyages ä la part* - Oft werden von Kaufleuten Schiffe 2« etwas gewagt« Hä-ndelsunternehmungen aus» geruftft, wozu die-M,it~ofen gewöhnlich auf Part gehauert (gemiethet werden Diefe -Ütiiernehmungea lieifsen Partfahrten oder Rar avanenfährten Die Verbindung auf Part ifi eine wahre Societat zwilchen dem Schiffe \ ■ und der Mannfchaft in A blicht auf die Fracht* gelder , welche wahrend der Fahrt verdient werden, und diefe Gelder muffen unter den Gefellfchaftens auf dem im Vertrage beftimm- ten Fufs vertheüt werden. Partikuläre Averey Iß der Seefchaden , welcher dem Schiffe ©der gewillen Gütern allein wiederfährt und -daher nicht über' das Ganze .vertheilt wird» fondern von dem Eigenthümer der befchädig- ten Güter getragen werden mufs. Im Grund® iß- es keine Averey ; doch gebraucht man Pa den Ausdruck in diefem Sinne fori, ©b er ichon nicht für die Sache pafst, Paflatwind Fr, Vent regle.>. Monfon ? MouJJo n ' Heifst in der Seefahrt ein günftiger'Wind, der in gewiffeh Gegenden oder Strichen des Meeres das ganze Jahr hindurch oder docbt die meifte Zeit beftändig auf eiüerley Art wehet ohne von einem Strich auf den andern zu fallen; dergleichen Winde wehen zwifchen den Sonnenwenden mehrentheils von Olten oder Norden. Einige derfelben verändern lieh niemals, wie der im Südmeere; Andere wehen zu ge wißen Zeiten ganze Monate lang , wie die auf der malabarifchen und coroman- delfchen Külte. Die Zeit folcher Winde in Acht nehmen, heifsen die Schiffer ; die Jons befegeln . Paffivhandel m vorhanden , wenn Fremde einem Volke ihre Natur und Kunftproduäe zobrioge»» und deffen Ueberflufs bey ihm einkaufen uni wegführen» 336 Pa Patache, Petaehe, - Ein kleines Kriegsfchiff, welches zu rer* fchiedenem Gebrauche, befonders zu Con* voyirung der Kauffahrteyfchiffe, zu geschwinder Ueberbringung einer Nachricht &c. dient, insgemein aber in dem Eingänge eines Hafens, eines Flufses , Meerbufens oder einer Meerenge vor Anker gelegt wird, um die Schiffe, die ein - oder auslaufen wollen, zu recognofciren , ihre Frachtbriefe, Connoiffe- mente, und Paffe zu unterfuchen und fie zur Entrichtung der Zölle anzuhalten. Wenn ße zur zweyten Abficht gebraucht werden ; fo nennt man fie auch Advisfchiffe oder Advis - Jachten ; wenn fie aber zum letzten Gebrauche dienen , werden fie Ausleger, Küßenbe » wahrer (Fr. Gardes - cötes) genannt, (flehe Advisj'acht.) Patron, Schiffspatron Fr. KLaitre de Vaijfeau , Patron , Kocher Heilst bey der Schiffahrt auf dem mittel» landifehen Meere der Kommandeur eines Kauf» fahr t ey fchiffes, einer Barke oder eines andern Fahrzeuges, welches zur Handlung iausgerü* ßet ift. Pe i$7 Peroriffions - Tonnen' Nennt man in Spanien die Anzahl- von Tonnen an Waaren , welche der hohe Rath von Indien und das Confulat von Sevilla mit' den Gailionen und der Flotte nach Amerika zu fenden für dienlich erachten. Die Anzahl diefer Tonnen richtet lieh gemeiniglich nach dem Berichte, welchen die Vicekönige von Mexiko und Peru geben, ob diefe Länder mehr oder weniger Waareü benöthigt find. Pinaffe, Ein kleines Schiff, das vorzüglichin Bif- caja gebräuchlich ift. Es hat ein viereckiges Hintertheii, ift lang, fchmal und leicht, führt zwey Mafien, wird mit Segeln und Rudern getrieben und dient gefchwinde Reifen zu thun. Die Engländer nennen Pinajfen diejenigen Schaluppen, welche zur Bequemlichkeit der Officiere des Oberftaabs dienen, . Pinke. Fr. Pinque . Ein grofses Fahrzeug in der mittländifchen See, welches drey Mafien mit lateinifchen Segeln führt, DizPinÄenh aben mit den Sehe- iss Po Becken einerley Takelage; allein fie werden itzt blos zum Handel gebraucht. Die Spanier und - Neapolitaner bedienen lieh am meiften der Pinken, In den nördlichen Gewäffem verlieht man unter Pinken dreymaftsge Kauf- fahren Sie werden auch zum Stockfifchfang gebraucht,. ? - Polaker. ■ ■ • Fr, Polacre. Eine Art von Schiffen auf dem mittellätt- difchen Meere, Es -wird mit Segeln und Rudern förtgetrieben, hat ein Verdeck, drey Maßen aber ohne Stangen und fuhrt fünf bis fechs Kanonen, - . ■ s Polize* Fr .Police, Ein im Handels « und -Seerechte fehr oft vorkommendes Wort italienifchen oder fpa- nifchen Urfprungs, kommt aber eigentlich, von. dem iateinifchen Wort Pollicitätio her. Es hat viele Bedeutungen:. r ; ) heifsen die Con- noflfements und Chartepartien befonders auf dem mittelländifche» Meere Po Uzen über die Schiffsladungen Q Fr. Polices de charge~ ment;.^ : To werden auch die Inftrumente, wel* 139 Po che-die m- Cofiferre 'oder unter Con-voy miteinander fahrenden ■Kau'ffahrtejfchiffe'' wegen der Admiralfchaft aufrichten-, Pohzen ( Fr. Polices (TAmiraute') genannt. Am gebräuch- iicfeiten ift aber daS Wort Polize bey den Affekuraßzeii, wo - die Verficherungsfchrift, welche derjenige ausfteilt, der die Affekura- tion übernimmt» - Polize , AJfekuranzpolize ( Fr, Police d‘ affarance ) genannt wird. Poundäge. So wird i.n-England der Zoll genannt, welcher von' Kauffahrteyfchiffen '.'entrichtet werden mufs, Er hat feine Benennung vonPound (Pfund). Dieter Zail-'ift Kärl dem II., durch eine Parlamentsatle x660 für leine Perlon bewilligt worden. Poundäge: ^ . - Keifst im Handels- und Seerechte die Summe Geldes ( Piocente )» welche der Affekurant von dem 1 Affekurirten empfängt» damit er ihm, für den Schaden oder Verlult, welchen Schiff oder Güter auf der Reife leiden könnten, liehe. Dies ausbedungene Geld heilst Prämie * weil es von Rechtswegen im Voraus bezahlt werden -feilte» Indffs kömmt es auf die ein» gegangenen Bedingungen an, In einigen See- Pr 140 flädten wird die Prämie erft nach dem Auf- hören der Gefahr berichtigt* In Marfeilie mufste die Prämie vor der Revolution ohne Verzug bezahlt werden. Prämienhandel* Eine Art Handelsgeschäft, welches aus dem Handel aus Lieferung entlieht; der Kau» fer zahlt nämlich dem Verkäufer einen gewif- fen Ueberfchufs (Prämie) über den beftimm« ten Preis der Waafe voraus; behält lieh aber auch die Frey heit vor die Waaren nicht anzunehmen, wenn fie zur Zeit der ausgemachten Lieferung ihm keinen Vortheil verfprieht; der Käufer aber ift verbunden die Waaren zur beftimmten Zeit zu liefern, fo hoch fie auch im Prelle gediegen feyn mögen. Allein dies Handelsgeschäft treiben keine vernünftige, fondern fpielfüchtige Kaufleute, und es ift auch in mehrern Handelsftädten unterfagt* - Precareyhandel Fr. Commerce precaire» Heifst diejenige Art der Seehandlung, die man zu Kriegszeiten mit einer feindlichen Nation , womit der Handel verboten ift, vermittels einer dritten neutralen Nation führt, welche ihre Städte, Häfen und: .Namen dazu Pr 141 lierleihet: fo handeln die Engländer mit den Spaniern, wenn fie mit diefen im Kriege find, durch die Portugiesen» oder andere neutrale Hationen» Prelscurante Sind in grofsen Handelsftadten gedruckte Zettel, welche wöchentlich an einem gewiS- fen Tage ausgegeben werden, worin den Kauf- leuten der Preis der Waaren kund gemacht wird, den fie in einer Woche gegolten haben* Gemeiniglich ift zuletzt ein Wechselkurs auf ausländische Handelsplätze und auch das Agio, das auf Schlechte gegen belfere Geld- Sorten zugegeben wird, mit bejgefügt, Primgeld. Siehe den Art, Kapplacken Prife Holl. Prys Engl, j Prize Span. Prefa Bedeutet in Kriegs Zeiten ein auf der See erbeutetes Schiff mit der Ladung, Dies wird nun Prife genannt. Wenn aber ein Kaper oder Kriegsschiff aus einem neutralen Schiffe Güter, die dem Feinde zugehören, oder Con» 2 4s Pf trabandfachen wegnimmt; fo wird diefe Wegnahme nur als eine blofse Arretir.ung betrachtet ; hat ein Eapitam eine Prife gemacht, f@ iß er fchuldig es bey dem Prifengerichte anzuzeigen, und -deffen Ausfpruch über die Recht** rnäffigkeit der Beute abznwarten. Siehe nach den Art* Auf bringen eine' Prife, Produktenhandel. 'Nennt m.an denjenigen Handel, welcher mit rohen 'Produkten getrieben- wird. Propre- auch Properhandlung Ift diejenige Handlung, die ein Kaufmann -in feinem Namen und auf feine Rechnung führt, im Gegenfatz der CommilFions - oder - Speditionshandlung. Einige nehmen Propre undAc- tivhandlung für eins und daffelbe. Quarantaine. Ein franzöfifches Wort, worunter die 4° Tage verftanden werden, weiche' jemand, der 143 Ra . äüs einer wegen einer anfteckenden Seuche Verdächtigen Gegend kömmt, aüswarten irmfs, ehe er in den verlangten Ort eingelaffen wird. Alle Schiffe mit Equipage und Gütern, welche aus der Levante kommen, muffen Quarantai -■ ne halten , fie mögen wegen der Pell verdächtig feyn oder nicht-. Doch wird diefs nicht mehr fo ffrenge beobachtet, wenn man ficher weis, dafs die Peft in der Levante nicht herrfcht* Alle Kapitaine und Schiffe muffen aber bey r ihrer Ankunft in den Seehäfen diejenigen Orte angeben , von welchen fie kommen, damit die Obrigkeit unterhielten könne,, ob das t ■ Schiff die Quarantaine ganz oder zum Theil ? ■ halten muffe* n L i- . R. Raaen oder Rahen. Fr. Vergues„ So heifsen die Stangen auf den Schiffen , welche die Segel tragen; aber nicht alle, fön* 4° dern nur die, welche quer an den Mafien hängen und in ihrer Mitte befeftigt find» *44 Ila Raum Fr* Fond de cale Wird der unterfte Tlieil eines Schiffes ? der Laftboden genannt. Hier wird alles» was" am beften verwahrt werden foli, aufgehoben, Mer ift demnach die Pulver* Vorraths- und Spei* fekammer. Reaflekuranz Ift, wenn fich ein Affekurant durch einen Andern den Rifiko, 'welchen.er übernommen hat, wieder verfichern (reaffekuriren) läfst. Recief Wird bejm Seehandel und der Fracht- fahrt die abgegebene ßefcheinigung, dafs die Güter eingeladen worden find, genannt. Nach gefchehener Lieferung erhält der Schiffer von dem Korrefpondenten abermal ein Recief. Rcclama. So wird im Affekuranzfache die Bemühung genannt, welche fich der Affekurant und Affekurirt?r geben ein von Kapern aufgebrach* tes Schiff wieder zu befrejen. Dies kann aber *45 Re nur in Anfehung jener Schiffe gefchehen, welche mit guten Paffen gefahren find , und alfo frej hätten paffiren follen. Regifterfchiffe Heifsen im- fpanifchen Amerika die Kauf» fahrteyfchiffe, die in der Zwischenzeit, da die Gailionen nicht auslaufen, von den Kaufleuten von Kadix auf erhaltene Erlaubnifs des Staatsrathes von Indien ausgerüftet, und nachdem fie in die Bücher des Handlungshofes zu Kadix einregißrirt worden find (daher ihr Käme: Regifterfchiffe ) in diejenigen Handelsplätze von Amerika abgefchickt Werden , wo man einen außerordentlichen Abfatz erwartet* Reife ■ doppelte. Darunter verficht man in der Seefprache die Fahrt eines Schiffes von einem Orte nach dem andern und von da wieder zurück, z, B. von Danzig nach Lübeck und von Lübeck wieder nach Danzig. Eine einfache Reife bedeutet die Fahrt eines Schiffes, wenn es gerade von einem Orte nach dem andern fahrt; aber nicht zurückkehrt. Durchgehende Reife bedeutet die Fahrt von einem Orte bey K j 4& H.-e' einem andern vorbej z. B + von Hamburg üb elf hübek nach Danzig ♦ Hepreffalien . Sind besondere Zwangsmittel, welche ein Staat gegen einen andern Staat oder defieii Unterthanen, die ihn beleidigt haben, ausübt* um dadurch den verletzenden Staat zur Ge* nugthuung zu nöthigen. Der Zwang mag nun in blofser Verweigerung vollkommener Ver* Kindlichkeiten oder in wirklicher Gewalt begehen , fo wird beydes unter dem Kamen Repreffaüen begriffen. Sie füllen als ein ge* linderes Mittel noch vor dem Ausbruche des Krieges gebraucht werden. Die gewöhnlich* ffen Gattungen von Reprejfalien find: wenn der beleidigte Staat die Unterthanen und Güter des verletzenden, die fich in dem Gebie- the des erften befinden , anhält, oder ihrer Schiffe fich auf offenem Meere bemächtigt. „ .:-Retourfchiffe Werden in England, Holland und Eranh« reich und andern Ländern vorzüglich diejenigen Schiffe genannt, die aus O/i xmü TVeß* indien zurükkoramen. Rh 14 ?'' Rheede , Reede. Fr* Rade * Eia Ankerart nicht weit von dem Ufer 9 welcher vor den Winden gedeckt ift, wo die Schiffe einen (guten Grand finden, und fo lange vor Anker liegen, können , bis der Wind günftig oder die Fluth oder Ebbe fie in den Stand fetzt entweder in den Hafen einzulaufen, oder unter Segel zu gehen. Grofse Schiffe legen fich insgemein auf di e Rheede, wenn lie keinen Hafen finden, der für fie tief genug ift. Eine Rheede , wo ein reiner Grund ift , wo keine Klippen find, heifst eine ge- fernde Rheede; eine Rheede , welche . unter dem Gefchiitze einer nahe gelegenen Feftung liegt fo , dafs fie davon befirichen werden kann , eine gefchlojfene (Fr* Rade clofen , y eine offene {Rade iihre ) diejenige , wo die Schifte nicht befirichen werden können , auch nennt man jene eine offene , wo alle Schiffe nach Belieben liegen können. Rheeder, Reeder Fr* .Bourgeois ou pröprietaire dhun vaijfeau marchand lil der Eigenthumer eines Kauffahrteylchif- fes» der folches ausgerheedet d* i? ausgeru* K % fiet hat, um entweder Güter für leine efgeM Rechnung zu laden oder es auch andern für Frachtgelder zu vermiethen. Sind mehrere Intereffenten bey folchen Schüfen, fo werden He JMitrheeder ( Fr. Cohourgeois ) genannt * lind derjenige von diefen JMitrheedern, dem die Ausrheedung anvertrauet ift , heifst der Direkt eur , und der Antheil, den Jeder JA.it- theeder an einem Schiffe hat, ein Schiff spart* Die Verbindung, welche dir Rheedef "miteinander ein gehen, ift eine ordentliche Gefell» Ichaft, JAafcopey genannt( liehe JMafcopey.'} Rheederey Fr. Armement Bedeutet die Ausrüftung der Kauffahrtey» jfchiffe. Man fagt von Schiffseigenthümern * die fich mit diefem Gefchäfte abgeben , daft fie Rhederey treiben . RIfieo* Ein im Handelsrechte fe.hr gewöhnliches Wort, welches die Gefahr andeutet, die den Kaufleuten aus einem Handel zuWachfen konn- te ; daher kommen die Redensarten: die Verwendung gehet auf meinen Rißco d, i. auf meine Gefahr. Im Aflekuranzfache heifst Rißco der Schaden,, welcher durch einen unvermeicG Mi 14$ liclien Zufall fich mit dem Schilfe oder dea Gütern auf der See ereignet, für welches der Affekurant haftet» Riftorno. Wen» jemand eine zu grofse Summe aus Irrthum aflekurirt hat oder „das Schiff nicht das nämliche ift, worauf er verfichert hat, fo mufs im erften Falle die mehr verfichert© Prämie wieder zurückgegeben werden nach Abziehung eines halben Procents für Rijlor^ no , welches auf der Polize redreffirt wird» Im zweyten Falle wenn die. gefchehene Affe- kuranz verändert werden mids» fp wird unter der ausgeftellten Polize folches nur erinnert , welches das rechte Schiff feyn Toll, wofür nun der Affekurant nichts zu geniefsen hat. Oft trift es fich auch , dafs Güter ver» lichert find, welche in auswärts verßeherten Schiffen verladen feyn folien, aber nicht darin geladen worden find ; in dief'em Falle ift der Affekurant ebenfalls verbunden die Prämie zu rißorniren ( zurück zu geben). Wenn jemand auf Güter hat verfichern laffen, die er hernach nicht verwendet \ oder wenn weniger verladen worden ift, al§ er hat affekuriren laffen , fo kann er die Affekuranzprämie ganz oder nach Vhrhältnifs ftes zuviel verfieherten, zurüpkfordern, der Affekurant zieht aber ein halb Proceßt ab, wenn Schiffe ihre Fracht t$h ' -Ri Welche verilchert worden ifl, wieder ausla- den; fo können die Affekuranten für die Zeit, da fie Rifico gelaufen haben, etwas mehr als \ Procent rechnen. s Salutiren Heifst eine gewiffe ungleiche Zahl Kanonen abfeuern zum Zeichen der Achtung gegen ein Schiff von höherem Range, oder gegen eine Feftung, welche man vorbejfegelt* Schiffe von höherem Range erwiedern diefe Begrüfsung mit wenigeren Schliffen als das fa* lutirende Schiff ihnen zu Ehren gethan fiat. We* gen des Salutirens find unter den feefahrenden Völkern verfchiedene Vorfchriften feftge- fetzt, welche Schiffe einer Nation untereinander felbfi, als auch gegen Fremde zu befolgen haben : Man falutirt auch mit der Stimme, welches Hurraen genannt wird, und durch das Zurufen der ganzen Mannfchaft, die deshalb auf die Mafien und das höhere Tauwerk fteigt* Dies Salutiren geschieht einer hohen Perfon zu Ehren, wenn fie vom Bord Sa , 5 J: fährt:, da hingegen, wenn fie an Bord kommt^ mit Kanonenfchüffen falutirt wird. Ebenfalls falutirt man mit Segeln und Flaggen, indem, man fie beym Vorbeyfahren des Schiffes, welches falutirt werden fol.l , einige. Minuten lang ftreicht ( niederläfst). Kauffahrer, die kei* ne Kanonen haben , begrüfsen auf folche Art die Kriegs fehl ffe ; doch find auch KriegsfcMf» fe fremder Nationen in den englifcherr Gewaf- fern, die fich bis Cap Finisterre erftrecken » zu diefem erniedrigenden Grufs gezwungen, Schiffe von höherem Range erwiedern eine Begriifsung, die ihnen mit Kanonenfchüffen oder auch mit Hurraen gemacht wird, jederzeit auf ähnliche Art; fie antworten aber mit wenigem Schüßen, oder wiederholen den Zu-» ruf einige Mal weniger ; das Salutiren durch Segelftreichen erwiedern fie aber nicht. Sarter vom Schiff Fr* Galaret Bedeutet die Art des Baues, das Gerip-* pe des Schiffes, den Zufchnitt, auch den fchrift- liehen Entwurf dazu. Sooft heifst man es auch Meßeck . Jedes Schiff mufs feinen eigenen Sarter haben, und jede Nation hat auch ihren befondern Sarter , welchen ein erfahrner Seemann gleich erkennt, wenn auch das Schiff .«ine andere Flagge führt» 152 ' . Sei Schebecke Ift ein dreymaftiges Schiff auf dem mit« telländifchen Meere an den Küften von Spanien, Portugall und der Barbarey. Seine Segel find den einer Polakre ähnlich; unten iß die Schebecke fiark gebauet; ihre Verdecke find in der Mitte obenzu gewölbt, damit das hereinftürzende Waffer leichter ablaufe. Die Algierer rüften diefe Fahrzeuge zur Seeräuber ej aus, und befetzen fie mit 1 6 bis 24 Kanonen, $ bis 400 Mann, Schiemann auch Schimmann Ift ein Schiffsofficier, welcher die befon- dere Aufficht über die Pompen hat, Schiffe. > Eintheilung derfelben» Alle Arten der Seefchiffe, fie mögen zum Kriege, zurHandlung ©der Fifcherey gebraucht werden* kann man am füglichften nach der Anzahl ihrer Mafien, nämlich in Dreymaßer Zw eymaß er und Finmaßer eintheilen. Zu den Dreymaßern gehören alle Schiffe von der Linie, von welchem Range fie auch feyn mögen, als Fregatten , Korvetten , Schebe* Scli 15 3 eben, Gallioten , Flütfehiffe , Katt e/i, Pinken , Polaker u. a. m. deren Tackelage gerade Io Wie bey Kriegsfchiffen zu feyn pflegt. Zu den Zweymaßern gehören die Briggen , oder Brigantinen , Schnallen , Galeeren , Goeietten , Part a neu (auch zu den ein «saftigen ), manche Bombardier gallioten , Länder , Dogger , Felucken , Kufsfchijfe , Mucker , Schloopen ßfc. Fahrzeuge mit einem Maft find: Barken , Böte, Kotter , Mojer &c. Schiffahrtsacten/ Fr. Actes de Navigation . So werden in England und Frankreich die Verordnungen genannt, welche in beyden Staaten ergangen lind , um die einheimifche Schiffahrt auf activen Fufs zu fetzen. England hat durch feine unter Kromwel 1651 feftge- fetzte und 1660 beftattigte Navigationsacte den fremden Nationen feine Häfen gewifler Mafsen verfchloffen. Es ift ihnen zwar erlaubt die Produkte ihres eigenen Landes nach England zu führen; allein fte dürfen keine einheimifche Güter öder Produkte feiner Colo« nien aus den englifchen Häfen zurückladen , wodurch den fremden Kaufleuten der Vortheii der Rückfracht entzogen ift, ohne welchen den Schiffern die Fahrt nicht lange einträglich 154 Sch feyn kann» Die Schiffahrt s acte , welche Frankreich 1793 den 2 iten September erliefs, ■ iß noch fchärfer als die englifche; allein man hat bald einige Aenderungen daran gemacht, wodurch die Strenge der Aäe etwas gemil* dert worden ift. ■ , Schiffskinder.- Darunter verlieht man die ganze auf ei» nem Schiffe befindliche und zur Ausfüllung deffelben erforderliche Mannfchaft» den Schiffer ausgenommen. Dazu gehören die Schiffs* officiere , als der Hochboot smarm der nach« fte nach dem Schiffer; der Steuermann, welcher jedoch an einigen Orten dem Hochboots- mann vorgeht; der Dömine oder Schiffsprediger ^ die Lootfen oder Piloten; der Schiffs- fchreiber , die Wundärzte ('der Ober undXJn- termeifter ); der Schiemann -der Conßabel , der JBuddelier , der Supercargo, Dann folgt das übrige Schiffsvolk, als die JMatrofen^ Schiffsjungen (Lehrlinge}» die Soldaten , und Maaten , (Bediente zur Aufwartung im Schiffe) Köche » Trompeter » und andere Mußkanten, SchifFpfund.. ■ 3 Ein Gewicht, welches in allen Handels* 155 Sch jftädten an der Oft-und Nordfee gebräuchlich iß, und nach welchem fchwere Laßen gerechnet werden. Es ift nach Verfchiedenheit der Orte, wo man lieh deffea bedient, bald ftär- her, bald fchwacher, insgemein aber wird es auf drej Gentner oder 2,0 Lisjflinde % jedes zu 15 genfleinea Pfunden gerechnet SchifFportion Heifst bey der Seefahrt, was ein Mana täglich an Elfen und Trinken bekömmt. Weil die Matrofen alle Tage des Morgens ihrer lieben und heben aus einer Schüffe 1 (Back ) elfen, fo werden fie auch Backvolk genannt,. Schifffchreiber.'. Ein Officier, welcher von der Ausrhedung des Schiffes, feiner Ammunition, feinem Proviant , den ein - und ausgeladenen Gütern, von dem Namen und der Anzahl der Reifenden, und von allem , was auf dem Schiffe vergeht ? ein richtiges Verzeichpifs halten mufs* Sebnau Fr. Senau Ift das gröfste von den zwejmaßigen Schiffen, und zur Fahrt am heften eingerichtet Scli 1 5 6 Scliout hy Nacht. So helfet der dritte Fiaggenofficier bey 5 einer Kriegsflotte der Contreadmiral , der auch in Abwefenheit des Admirals und VF ceadmirals das Kommando über die Flotte führt, Seme Flagge wehet auf dem Befans? maß, Des Nachts mufe er acht geben, dafs die Schiffe in Ordnung bleiben, woher er auch leinen Namen hat* Seeakademie Navigat ionsfchuls Wird diejenige Lehranftalt in Seeftaateti genannt, worin Seekadeten die zur Nautik nötiugen Wiffenfchaften, als*. Mathematik , Sternkunde, Steuermannskunft &c. erlernen können. Die berähmtefte unter allen war die 1751 zu Breit gehütete Acadentie royale de Marine. Zu Koppenhagen , Portsmouth, Ca« dix, Petersburg find auch dergleichen Akademien errichtet, und in den meiftenSeeftad« ten findet man fflavigationsfehulen* Seebrief Fr. Brevet, Lettre demer Iß eine tTrkunde, worin einem die Erlaub« 157 See fiifs ertheiit wird zur See' zu fahren % ferner nennt man Seehriefe diejenigenCommiffionen, welche fremde Kaufleute von einem Landesherrn nehmen, um unter feiner Flagge zu handeln , oder Schiffe zur Kaperey wider deflen Feinde ausriiften zu dürfen ; dann verlieht man auch die Frachtbriefe darunter. Endlich begreift man unter dem Kamen der Seehriefe alle Papiere, welche die Schiffer oder Kapitäns der Kauffafcrteyfchiffe haben und vorzeigen muffen, Wenn fie in einen Hafen ein- laufen * dergleichen find : Mähl\ Miel- , Ad- msbriefe , Chartpärtieen , Connojfemente , JPolizen , Päjfe , Reciefe , Heuer kontr acte Modmereybriefe m a. m» Seebuch Ift in den Seehandlungsftadten dasjenige Handelsbuch, worin alles eingefchrieben wird, was ein. Kaufmann zur See verfendet, oder empfangt» Seegericht, Seerath Marine « Collegium Fr. Confeil de Marine Ift eine 'Verfammlung von Seeoffieieren , QOd andern im Seewefen erfahrnen Männern, Welche über alle zur Schiffahrt gehörige Äs,-» fit 158 S-ee gelegenheiten zu fprechen hat. Gewöhnlicher wird aber ein folches Gericht Admiralität genannt. ! Seekarten Fr, Cartes hydrographiques Cartes marines. Sind eben fo wie Landkarten , Plane', worauf die'Gegenden der See, d;e MeerÖu - fen , Hafen, Rheden, Ankergründe, Mündun « gen der Flüffe , Yorgebürge, Infein, Ufer, Klippen, Sandbänke, abwechfelnde Winde, auch Längen' und Breiten - Cirkel den Seefahrenden zum Unterrichte ausgezeichnet flehen, "Die Windrofen auf diefea Karten dienen dazu den Schiffern den Guts, den lie von einem Orte zum andern fteuern muffen , zu zeigen. Seekonfülate. So heifsen _ in Spanien und vormals im füdlichen Frankreich niedergefetzte Seegerichte, welche die Streitigkeiten in Affekuranz- und andern Seefachen entfcheiden , und • die Have* reyen über Schiff und Ladung vertheilen. Was den zweyten Punkt betrifft, fo ift in den nord* ■ liehen Ländern als ; * Schweden^ Eiufsland % ID- nemark , Hamburgs .Bremen zur Berechnung und Vertheiltuig des Sgelchadens eine .Perlon See 159 vorhanden, welche, der Difpacheur genannt wird. ( fiehe diefen Art, ) Seeproteß: Ift eine eidliche Erklärung, welche von dem Schilfer und feinen Leuten bey Haverey- en vor einem Conful, Notarius oder Richter an jedem Orte, wo fie zuerft anlangen , abgelegt .wird. Sie geben darin von ihrer Fahrt, von dem fehlechten Wetter, das fie gehabt haben , oder von andern Zufällen, die ihnen begegnet find, Nachricht. Sie zeigen auch an, was fie für Vorficht angewendet , die Übeln Folgen, welche aus diefen Zufällen zu befürchten waren, zu verhüten, nebft ihren Beweggründen in einen andern Hafen, als wohin lie beftimmt waren, einzulaufen, Äeeräiiber* Freybeuter, Cor« faren. Fr. Pi tat es , Corjaires* So heifsen diejenigen , welche ohne Com» Million mit einem zum Kriege ausgerüfieten Schiffe in die -See gehen, um andere Schiffe zu berauben, oder wegzunehmen. In diele Klaffe gehören entweder ganze Volker, oder Frivatperfonen, Jene werden als Feinde, die* 1 6o ■ Seele als Räuber verfolgt und behandelt, .wenn man lie ertappt. Von diefen Seeräubern find' die Caper wohl zu unterfcheiden, weil lie von dem Staate bevollmächtigt find die feindlichen Schiffe anzugreifen* ( liehe noch, den Art. Cor* farm* Seerecht Fr. Droit maritime t Ift der Inbegriff vor* Gefetzen, nach welchen die auf der See fahrenden Ferlbnen ihre Handlungen einzurichten haben , und die unter ihnen vorfallenden Streitigkeiten ent- fchiedert werden. Da lieh nun die Handlungen der Seefahrenden nach ihrer Abfieht unterfchei- den , ob fie nämlich lieh des Krieges oder des Handels oder der Fifcherey wegen auf der See befinden, fo giebt es ein Seerecht zu Kriegs - und eines zu Friedenszeiten , wie auch ein Seeffcherrecht. Die Quellen des Seerechtes find die Seegefetze und das Seeherkommen ( Seegebräuche , us et coutumes de la mer J, Diele Gefetze und Gebräuche find entweder allgemeine (Grundgefetze ) oder befondere. Jene haben alle europäifchen fee- fahrenden Nationen als eine Richtfchnur angenommen , diefe machen die befondern Verordnungen aus, welche ein jeder Staat ge- macht hat, und denen die allgemeinen gröfs« tentheils zum Grunde liegen. SeewecBfeL Wenn ohne ausdrücklichen Bodmereibrief auf die Waaren in Form der Bodmerey Geld vorgefchofien und folches nur auf dem Rucken des Connoffements bemerkt wird, fo heifst dies ein Seewtchfel ( auch-I^e/ponden* iialvertrag genannt)« V-' Segelftreichen. Siehe den Artikel; Flaggt ftreichm und Saluitrem \ ; /, . . .Heifst man zur See gewiffe Zeichen * wo* durch in gewiffer Entfernung andern Schiffen die nöthigen Befehle, Warnungen, und Nach* richten mitgetheilt werden. Man giebt, fio mit KanonenfchÜffen, aufgefteckten Flaggen § Laternen » Raketen, Trompeten , Trommeln nach yerfchiedener Anzahl* In gewiffef Verbindung oder mit verfchiedenen Wiederholungen* Sie find nur denen verftändlich * welche den Schlüfsel dazu haben. Bey Ge® fchwadern und Flottes ift defshalh ein Signal* b i6& Si buch vorhanden, wovon die Kommandanten der einzelnen Schiffe Abfchriften bekommen. Wenn der Anführer einer Flotte oder eines Gefchwaders einzelnen Abtheilungen oder einzelnen Schiffen derfelben ein Signal giebt; JTo müfsen diefe gleich antworten, und damit zu verliehen geben , dafs lie daffelbe wahrgenommen haben und fich darnach richten werden. Silberflotte. So nennt inaß die Flotte von Kauffah» rern , welche jährlich von Cadix im Auguft nach Veracruz oder Mexico abgefendet wird, und von da mit reichen Ladungen wieder zurückkömmt. Diefe Flotte mufs man nicht mit den nach Perm gehenden Gailionen verwechfeln, wie es von Vielen gefchieht. Sie befteht aus drey Schiffen für Rechnung des Königs und bis 1 6 Kauffahrteyfchiffen * welche von einigen Kriegsfchiffen, begleitet werden, Silberflotte, heifst fie» weil der vornehmfte Thejl ihrer Ladung in Silber befteht. Seit 1750 ift zwar der Name : Silberflotte in Spanien ab- gefchafft worden ; allein die Ausländer fahren noch fort die Flotte von Kauffahrern nach Mexiko fa zu nennen» Bo i 6$ Societe Anonyme ou cornpte en participation. Ital* A Conto meta» Kennt man eine Gattung der Privat* Han* delsgefeüfchaften, Wo zwey oder mehrere ent* weder fortdauernde beftimmte Handelsgeschäfte öder einzelne Handelsfpekulationen auf gemeinschaftlichen Gewinn oder Verlud: unter* nehmen, die Gefchäfte aber mit Dritten nur Im Kamen Einzelner unter ihnen geführt werden« Societe collective. Ebenfalls eine Gattung der Privat - Han* delsgefelifchaften , in welcher die Mitglieder Geld oder Geldeswerth und Arbeit zulammen* tragen, um unter einer gemeinschaftlichen ihre fämmtlichen Namen ausdrückenden Firma ei* nen fortdauernden Handel zu führen» Das Recht zur lirmiren kann Einem oder auch Je* dem dexfelben Vorbehalten feyn» Societe commandite Heifst diejenige Handelsgesellschaft* w& ein Theil nur Geld oder Geldeswerth einlegt* der Andere aber auf feinen alleinigen Namen h % ■ , i64 Sp die Geschäfte des Handels führt. Gommern* dito kömmt von accommendare einem Worte aus der mittleren Latinität her. ( Du Gange,) Spediteure Nennt man in den an der See gelegenen Niederlagkftädten die Commijfionäre , welche die an fie äddreffirten Güter weiter nach dem Ort ihrer Beffimmung verfenden, nach dem kaufmännifchen Ausdruck fpediren. Speditionsbrifefe Heifsen die Scheine , welche die Specifi* cation der Güter, die Namen der Schiffer enthalten, was dabej Fracht bedungen , wie viel an der Fracht bezahlt werden , wie die Güter bemerkt, einballirt, conditionirt find» an wem fie weiter addreffirt und fpedirt werden follen. Die Speditionsbrieft zu Land werden Frachtbriefe , die zur See, gewöhnlicher Seebriefe genannt; ( fiehe noch den Art, Seebriefe ,) Stander. ■ Fr. Cornette* Mine nicht gar grofse Flagge, welch« das Unterfcheidungszeichen eines Kommandeurs oder Kapitäns, der ein Gefchwader führt * ift. Der Stander unterscheidet fich von der Flagge eines Admirals darin, öafs er nicht viereckigt, fondern entweder dreyeckigt oder auch wie ein Wimpel geÜaltet, aber weit kürzer und breiter ift, als ein gewöhnlicher Wimpel, daher er auch ein breiter Wimpel genannt wird* Dies Wort kömmt entweder von Staffel d*i. Stufen , oder vom niederfächfifchen Worte Aufßapeln d. i. die Waaren aufeinan* der fetzen her. Man Tagte: Ein gröfser Stapel » ( ein grcfser Haufen Waaren). . Stapel, Schiffswerft Fr, Chantier Heifst auch die Baußelle des Schiffes, oder der gegen das Waffer geneigte Platz eines Schiffwerfts, wo das Schiff während des Baues auf feinen Stapelblöcken ruhet. In die* fern Verflande Tagt man: Ein Schiff auf dem Stapel d. i. ein Schiff, welches auf feinen Stapelblöcken fleht, Ein Schiff vom Stapel *66 St laufen laßen d. i, auf unterlegten Walzen in das Waffer gehen laffen* Stapel, Stapelrecht, Stapel* freyheit Fr« Etape Ift das Recht , welches gewiffen an Flüf« fen, Landftrafffen oder am Meere gelegenen Städten zu fleht, kraft deffen die auf der Ach* fe oder zu Schiffe dahin gebrachten Waaren nicht fo fchlechterdings vorbeygeführt werden dürfen ; fondern dafeibft entweder abgeladen oder wenigßens eine Zeitlang öffentlich feil geboten werden müfsen, , ehe fie weiter gebracht werden dürfen. Das Stapelrecht ift ein unbefchränktes oder vollkommenes, wenn es lieh nicht allein auf die Abladung und Ab» wagung, fondern auch auf die wirkliche Feilbietung aller Waaren, welche über einen mit der Stapelgerechtigkeit verfehenen Ort verführt werden, erftreckt. Ein befchränktes auch unvollkommenes Stapelrecht ift , welches fleh nur auf gewiflfe Waaren, oder nur auf die Abladung und Abwägung der Waaren , oder auf gewiffe Zeiten bezieht. Die ge- wiffen Waaren werden dann insbefondere Sta~ pelgüter genannt. Z. B. in Speyer war die Stapelgerechtigkeit nur auf Efs » und Trink» St i6f artikel * in Danzig auf Getraide eingefchränkt. Wie lieh das Stapelrechi vom Kran», Han- delsftadt -, und Meflenrechte unterfcheidet, fie- he die Art, Kran t Handelsßadt und Mejfe* Stapelftadt. Das Wort Stapelftadt wird in dreyer* ley Bedeutung genommen, i) Heifst es eine folche Stadt , in welcher die Waaren entwe-? der nur ungeladen und dann an den Ort ihrer Beftimmung ohne fie auszupacken verführt werden. 2) Eine Stadt , wohin aus gewiffen Fremden Landern viele Waaren zum-Verkauf gebracht werden. Endlich 3) eine folche Stadt „ worin die Waaren, welche zu Wader oder zu Lande vorbey oder durchgehen nicht eher an den Ort ihrer Beftimmung gebracht werden dürfen , bis fie nicht vorher abgeladen , eine gewifle Zeit zum öffentlichen Verkaufe aus« geftellt worden find. In der, erften Bedeutung heifst Stapelftadt fo viel als Niederlagsftadt ( Fr. ville dtentrepqt ) wie Smyrna in der Levante; in der zweyten nur Stapel ( Fr. Eta? pe , oder Echelle ) wie es Atnßerdam ift von allen Waaren, die aus Oftindien, Spanien &c. nach Holland kommen *, in der dritten Bedeutung heifst eine Stadt vorzugsweife Stq- pelßadt , welche das vollkommene Stapel« recht hat; wie Coln $ Maynz » Hamburg 9 Bremen , Lübeck , Regensbarg &c. Allein itzt hat das Stapelrecht in diefen Städten nicht viel mehr zu bedeuten ; es ift in ein Zollrecht verwandelt. In Schweden werden Stapelßäd- te diejenigen genannt, welche die Frejheit haben mit ihren eigenen Schiffen zu Aus - und Einführung der Waaren nach ausländifchen Orten zu fegeln. Stauen Fr, Arrimer Heilst die verfchiedenen Waaren, den Bai« laft und Proviant fo fchichten (legen), dafs der Raum erfpart wdrde; dabej ift aber der Schwerpunkt des Schiffes nicht außer acht zu laßen , dafs es weder hinten noch vorne zu fehr beladen werde. Man hat daher in grof- fen Kauffahrteyfchiffen eigene erfahrne Stauer oder StaumCyier* Die Verrichtung des Degens wird Stauung genannt. Steuermann Fr, Pilote Ift ein Schiffsofficier, welcher nach Anzeige des Kompaffes und Senkbleys die ganze Fahrt des Schiffes einrichtet und daffelbe regiert. Er mufs mit den gehörigen Seekar« St 169 ten, Routen , Aftrolabien, und andern Inftru- menten verfehen feyn, und in einem dazu be- ftimmten Tagebuche , welches das Schiffs« Journal genannt wird, alles, was er auf der Reife bemerkt z* B. die Veränderung der Winde, die Meilen, die er zurückgelegt hat, die Ausrechnung der Länge und Breite, die Abweichung der Magnetnadel &c, bemerken. Strand Fr. Bord de la mer Helfst das flache Ufer des Meeres fo weit folehes bey der Fluth vom Waffer bedeckt werden kann. Ein Schiff ifi geßrandet ( an den Strand getrieben worden ) wenn es mit dem Kiel auf Untiefen gerathen d. i. gegen den Grund angeftoffen ift, und da wegen Man» gel des Waffers feß fitzen bleibt, Strandrecht "Fr. Droit de Rivage Bedeutet das Recht , wornach der Landes- oder Strandesherr fich die Güter der an feinem Strande verunglückten Schiffe zueignet. In alten Zeiten wurde diefes Recht auf eine barbarifche Art ausgeübt, und die Leute felbft, Welche Schiffbruch erlitten hatten, zu Skia- 270 sti ven gemacht. Heute zu Tage findet folches nur Statt, wenn die Güter nicht redamirt werden, und man nicht weis, wo fie hingehören, oder wie in Dänemark, wenn das Schiffsvolk das Fahrzeug verlaßen hat* Werden aber die Güter redamirt; fo bekömmt in den mehreften Ländern der Strandesherr ein Drittel von dem Werthe derfelben, ein Drittel bekommen die Berger (liehe den Art* Hergegeld ), ein drittel der Eigenthümer des Schiffes* Südfee - Compagnie in England Ift jene Handelsgefellfchaft in England, deren Abficht auf die Betreibung der Handlung nach dem Südmeer gerichtet ift. Diefe Compagnie wäre wahrfcheinlich bald nach ihrer Entftehung wieder zu Grunde gegangen, wenn fie nicht durch den 1713 von Spanien an England abgetretenen Negerhandel nach Amerika aus ihren* kraftlofen Zuftande wäre ger|lTen worden ( flehe ^ijfiento ). Supercargo Ift ein Schiffsofficier, der die Aufficht über die Waaren hat, wovon er den Eigen- thümern Rechnung ablegen mufs«. Auf Schif« Ta fen, die nach beyden Indien beftimmt find , ift der Supercargo ein Commis, welcher nicht nur für die Sicherheit der Waaren for- gen , fondern diefelbe auch bey der Ankunft pnterbringen * verhandeln, und andere zur Rückladung mitnehmen mufs» T, ' Tackei. Fr» ArgreiU\ Dies Wort bedeutet, überhaupt alles, was zur Ausrüftung eines Schiffes-gehört» Wenn ein Schiff damit verfehen wird, fo heifst dies ein Schiff tackeln, oder antackeln (Fr, Agre- er ) ;■ wenn dem Schiffe die Ausrüftung wieder abgenommen wird ; fo wird diefs Abtackeln { Fr. Defagreer ) genannt ( fiehe den Artikel % Abtackeln ). Tackelage* . Darunter wird alles Tauwerk verhandelt welches dazu dient, die Maßen, Stangen und Ta 172 Rahen zu halten , die Segel aufzufpatmen , einzunehmen und nach, dem Winde zu ftellen* Tartane. Ein kleines allgemein gebräuchliches Fahrzeug im mittelländifchen Meere mit einem Maß und lateinifchen Segels. Es giebt auch zweymaßige Tartanen, Thara, Tara. Fr. Tare. Ein fpanifches Wort, welches fo vielheifst als der Abgang oder Abzug, welcher bey dem Verkaufe einiger Waaren-, vornehmlich Specereywaaren für die Emballage &c f von dem Gewichte der Waaren mit der Emballage gewogen abgerechnet wird. Daher TharU ren das Gewicht für die FafFer, Säcke, Ballen , Küßen, worin die Waaren gepackt find, vom Gewichte der Waare abrechnen heifst; ( fiehe den Axt. Brutto, } Tonnage Nennt man in England eine Abgabe, die von den KaufFahrteyfchiffen erhoben, und nach To 173 . den Tonnen die es tragen kann, entrichtet wird (liehe auch den Art. Poundage ). Tonne. Dies Wort hat verschiedene Bedeutungen im Handelsrechte. 1) Heifst es ein Fafsge- binde um verschiedene Waaren darin aufzuheben und zu verfenden, 2) ein Fafsgebinde von gewiffer Gröfse z. B. eine Tonne Schiefspulver Q gemeiniglich einen Centner Schwer ) ; dergleichen Tonnen find aber in verschiedenen Städten Sehr verschieden. 3) Heifst eine Ton-' ne in der Seefahrt ein Gefafs wie eine Tonne , nur dafs es an einem Ende fpitziger als an dem andern , mit Ketten an einem Anker befefiigt ift, der dann fo ins Meer, wo Untiefen , und Klippen find , verfenkt wird, nur durch die oben treibende Tonne die Schiffleute zu warnen ( liehe auch den Art. JBaafc'). Endlich 4) nennt man bey der Seehandlung eine Tonne (Fr, Tonneau) ein Gewicht oder eine Art die Laß zu berechnen s welche ein. Schiff tragen kann Q flehe Laß )♦ Trecken. Fr, Ha tage* So heifst die Arbeit ein Schiff Strom ahf 17 4 Tr ’ zu ziehen; werden Schiffknechte dazu gebraucht ? fo werden fie Treckers genannt«, Triftig Heifst, wenn das Schiff die Anher mit lieh fortfchleppt , durch den Wind oder Strom fortgetrieben wird» U. K Verdeck, Deck Ift der Fluhr oder Fufsböden eines Schif» fes, ungefähr das, was inan bey Häuferü ein Stockwerk nennt. Das Verdeck verbindet die Seiten des Gebäudes miteinander, trägt das Gefchütz, die Kotzen der Matrofen und bedeckt das innere Schiff gegen das Hinein» ftürzen der Wellen» Auf Kriegsschiffen ift das unterfte Verdeck weit ftärker im Bauholze als die obern, weil es die fchWerften Kanonen führt» Aus gleicher Ürfache ift auch das zwey* te ftärker als das dritte oder oberfte» Schiffe vom erften und zweytea Range haben drey VT 175 Verdecke , die von einem Ende zum andern fortlaufen. Vleet Bedeutet 1) ein zum Wallfifchfange be- ßimmtes grofses von lieben Chalouppen begleitetes Schiff; dann 2) bezeichnet Vleet oder Armazoen die Rüftung eines Schiffes, welche in der Afifchaffung aller zur Fifcherey des Wallfifches gehörigen iNothWendigkeiten beffehi, Ungeld. Fr» Avarie ordinaire. Hierunter verliehet man im Seerechte die ordinäre Haverey; dann was dem Schiffer an Kapplacken und Primgeld bewilligt wird-, (ße- he den Art» Kapplacken .) ' üfanz Ein im Handels * und Seerechte durchaus gebräuchliches Wort, welches Gebrauch, Gewohnheit , Herkommen bedeutet» Vieles beruht bey dem Seehandel auf UJanzen , die aber, wenn fie den pofitivea Gefetzen wider- iyö We fprecfaen , vor den Seegerichten gar kein® Wirkung haben. w. Werfgeld. Wenn Güter aus einem Schiffe bey einem Sturme ausgeworfen werden müfsen, um dafi felbe und die noch übrige Ladung vom Un* tergange zu retten ; fo müfsen diejenigen» deren Güter falvirt worden find , contribuiren , um denen ihren Schaden zu erfetzen, welche ihre Waaren durch Auswurf verloren haben. Die* fer Erfatz heifst im Seerechte das JVerfgeld* Werft ; Fr. CarrSage r Bedeutet die Einrichtung in anfehnlicheti * Häfen, wo Vorrathe und Gelegenheit zu fin* | den find, die fich auf den Schiffbau $ die Aus* | rüfiung &g. beziehen; dann heifst W^erft I (Schiffswerft) auch den Ort amUfer des Meeres $ | wo die Schiffe gebauet, ausgebeflert, oder | kalfatert werden^ (flehe den Art, Stapel)* l We iff Wcftlodifcbe • Compagnie in Dänemark m if* n* en nn ite ie» Id. Wurde 16/5 von Chrißiah P'. nachdem Ihm England die Infel St. Thomas überladen hatte, errichtet« Chriliian ertheilte der Com« pagnie idgo gute Privilegien, vereinigte fid hernach mit der von Guinea , von welcher Zeit fie den Hamen der weßindifeh - guinei- fchen Compagnie führte « bis fie 1754 von Friedrich aufgehoben worden ift, der fei» nen Unterthanen die Frey heit gab nach Weih Indien und der Külte von Guinea Handel zh treiben* Weßindifdhe' Compagnie in s Frankreich . . Ift unter Ludwig XtF. 16 64 .zugleich mit der oftindifchen Compagnie errichtet worden» Obgleich ihr der König das völlige Exgenthüm nebft der Oberherrschaft von Canada , den ieii Antillifchen Infein > Akadicn, Terreneuve * fim Cayenne und den franzöfifchen Befitzüngeii us* auf dem feiten Lande neblt den herrlichfieii ’rft 1 Privilegien auf 40 Jahre lang gegeben hatte $ res» \ fo konnte fie lieh doch nur 10 Jahre erhals »der r ten j fie wurde 1674 wieder aufgehoben« We ?7S Weftindifehe Compagnie in Holland. Sie ift fpaler als die öftindifehe Oorapag? jaie errichtet worden, nämlich 1621. Als fie aber bald in einen fehr fchlechten Zuftand ge- rieth , wurde fie 1 6/t wieder aufgehoben. Die Generalftaaten ö&foyrten 1675 e ^ ne neue , welche bis auf die Revolution in den vereinigten Niederlanden fortwährte, welche die Handlung nach den afrikanischen und weftindifchen Befitzungen der Republik groß- |«Etheüs vernichtet hat. Wimpel Fr. Flammt» * Eine fehr lange und fchmale Art Flagge, welche an einer kleinen Raa, die das Wimr felholz jheifst, vom Topp ( dem obern Ende der Mafien Fr. Tenor) wehet. Der J'Vini; fei ift von unten' zu' gefpalten und endigt■ fielt; in zwey Spitzen. Kein Kauffahrer, fonderß nur der Kapitän eines einzelnen Kriegsfchif ; fes darf einen IVimpel führen. Ein breitet: M^impel ift wie der Stander das Unterfchef j dungszeicheri eines Kommandeurs von mek ; | rpm Schiffen , (' ’ " ? ' * ' * I- Windegeld, Die - Matrofen find nicht fchuldig die Wahren in das Schiff einzubringen und zu (tappen wenn das von ihnen verlangt wird; fo bekommen fie einen befondern Lohn» Vfelpher da§ Windegeld heifst. Wisby ? . Wisboe. Eine uräite Stapel« und Hanfeeftadt auf der Infel Gothland, welche der Krone Schweden gehört. Im Mittelalter war Wisfyy die vör- nehmfte Handelsftadt in Korden. Sie ift befand ers wegen ihres Seerechts berühmt, das von ihr das wisbyfche benannt wird, ISs wurde nicht nur in Schweden; fondern auch |h den übrigen nopdifch 6 » Reichen und meh- rem Hanfeeftädten als eia allgemeines Recht, wornaph die Seeftreitigkeiten entfchieden wurden , angenommen, aus dem ipisbyfchen Seerechte ift vieles in das Lübeckifche gekommen, welches in den folgenden feiten dem wisbyfchen an Apfehen’ auf der Oftfee gefolgt ift. Die Stadt ift zwar von ihrem eh- maligen WoMßande fehr heruntergekommen» treibt aber doch einen noch ziemlichen Handel» Wrack, Wrackfcbiff - Werden die Trümmer eines gefcheitertea oder yor Alter zerfallenen Schiffes genannt. ii# 2eynbrief Heifst der fcliriftliche Vertrag* welche! zwilchen der Convoj oder Admiralfehaft und den Rhedern errichtet wird* In diefetn Briefe befiimmen die Rheeder den Ort, wohin ihre Schiffe gehen feilen; die Gontoj verfpricht hingegen, fie zu begleiten, und fie nicht ehef als in dem Hafen zu verlaßen. Auch wird darin die Summe angegeben, welche der Co mof bezahlt werden folL Zwifchenhandel Heifst derjenige Handel, der mit Natur» und Kunßprodukten anderer Nationen getrie« ben wird, um fie nicht felbft zu verbrauchen, fondern fie wieder andern Völkern zu verkaufen. Die Franzofen nennen ihn Oekonomie- handel , Und ändere Nationen haben fich die» fe Benennung welche Montesquieu Esprit des Lotse T. //, X. XX Ch. 4* zuerft gebraucht hat, gefallen laßen; obfehon diefelbe auch auf andern Handel einiger Mafien pafst. Verb efferungen, Seite Zeile _ ßatt lies 19 _ 3 von unten groffe gewiffe 3 ° - 4 . „ t . oder der 211 der täglichen ' 3 2 - 11 _ . . Treight Freight __ ■- 5 von unten Treteur Freteur 54 - 3 - -• Waftren der Waaren 59 - 8 - - - Convoyern Convoyer 66 - 7 von unten die Ce jene y 1 . 13 _ Rahmen Rahen 72 - 17 - - - Anzahl Kanonen 84 - 11 - - - Weide Winde jo 7 . 2 von unten 150 Mann 850 Mann 3 11 - 9 . . . halt bald .. — - 4 von unten JLouvvier Louvoier 318 . 1 - X,öxodronie Loxodromie; —. - j 1 - . . Senfaleo Senfales 119 - 2 von unten Schiffern Schiffern eines 12 3 . 2 von unten latonifche lateinifche 3 2-6 , 3 von unten die unter dem . Name» 339 - 1 7 - - - Poundage Prämie 340 - J .3 - - - verfpricht verfprechen 347 - 17 - Rnde clofen Rade clofe 372 - 1 von unten von den Kaufvon einem Kauf- fahr tey fphiffen fahrteyfchiffe 378 - 8 von unten Tenor Tenon