-- Diener 8rs>är!)ib1iorlielc 2508 L -i ch'-'-O'- .>.'»?'' MM OM- -- /4L.K- Kais. rönigl. iaals-Eiienkaßtt Mürr.urj'chlag und Grah. "L-k- iil te 8 er In Av - gei Ta, - NIL erg N oei Fa Kundmachung' über Leu Verkehr der Personen- und gemischten^üqe anf der k. k. Stants-Ciscnbahn zwi- " scheu Mürzznschlag und Grütz. Die Staatsverwaltung hat die Bisorgung deS Fährbetriebes und der mit demselben in Verbindung stehenden, zur Ausübung deß Betriebes gehörigen Geschäftszweige, als: der Magazinirung, des Speditwnsge- schäftes u. s. w.. sowohl für Personen als Waaren, auf dieser s-taais- Eiscnbahn der k. k. priv. Wien-Gloggnitzer Gistnbahngesellschast mittelst Vertrages überlassen; daher das Publikum,«elebes diese Staats-Eisen- bahn benützt, sich in allen den Verkehr betreffenden Angelegenheiten an die Direktion der gedachten Gesellschaft als Betriebs-Unternehmung zu ^^Zu?ÄuSübung der Kontrolle über die Ausführung des Betriebes, nach den von der Staatsverwaltung festgesetzten Bestimmungen, hat die letztere längs der Bahn ihre Organe aufgestellt. I. Ueber Ordnung und Sicherheit. §. 1. Die Reisenden haben die über die Benützung der k. k. Staats- Eisenbahn veröffentlichten Bestimmungen zu beachte», den Anordnungen der zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit aufgestellten Individuen Folge zu leisten, und dieselben nöthigen Falls in der Ausübung ihrer B.rufspflichten zu unterstützen. §. 2. Die Reisenden haben sich, den bestehenden Vorschriften gemäß, mit den erforderlichen Reise-Dokumenten zu versehen, und muffen zur gehörigen Keil die Fahrkarte lösen. Nur gegen Vorweisung einer Fahrkarte, von welcher der Portier oder Thürsteher den Coupon abzureißen hat, ist der Eintritt in die zum Abwarten der Abfahrtszeit bestimmten Lokalitäten gestattet..... §. 3. Leder Reisende kann 40 Pfund Gepäck unter eigener Aufsicht mit sich und in den Wagen nehmen, wenn er es ohne Belüftung der Mitfahrenden unter seinem Sitze uiirerbringen kann. Ist das Gepäck zu voluminös, also zur Mitnahme im Wagen nicht geeignet, oder schwerer als 40 Pfund, oder will der Reisende dasselbe überhaupt nicht unter eigener Aufsicht mit sich nehmen, so ist dasselbe bei dem betreffenden Expedite vorschriftsmäßig aufzugeben. §. 4. Auf den Hauptstalionen wird 18 Minuten vor der Abfahrt »es Auges ein Glockenzeichen gegeben, bei welchem sich die Reisenden zum Wagenzuge zu begeben, und in den Wagen jener Klaffe, für welche d,° Fahrkarte gelöst worden ist, den Platz einzunehmen haben. In den Awt- 1 2 schenstationen ist die Ankunft des betreffenden Zuges ebenfalls i» den hierzu bestimmten Lokalitäten ab.uwarlen. Die Ankunft wird durch ein Glockenzeichen angezeigt, und nach dessen Eintreffen werden die Kondukteure den Wagen bezeichnen, aus welchem die Plätze einzunehmen sehn werden. §. S. Das Besteigen der Wagen ist, wenn mit dem Hörne das Zeichen gegeben worden, oder wenn sich der Wagenzug i» Bewegung gesetzt hat, oder so lange er nicht zum vollkommenen Stillstands gebracht ist, untersagt. §, 8. Wer die festgesetzte Abfahrtszeit versäumt, hat weder auf einen Rückersatz für die gelöste Fahrkarte, noch auf irgend eins Entschädigung Anspruch, und es ist auch kein Austausch der Fahrkarte für eine spätere Fahrt zulässig. §. 7. Der ZUlrltt zu andern als jenen Räumen des Bahnhofes» welche zum Auf- und Absteigen bestimmt sind, ist den Reisenden nicht gestattet, und es hab,» sich dieselben auch von den Lokomotiven und von den Fahrgeleisen entfernt zu halten. §. 8. Das Oeffnen der Wagenthären durch die Reisenden ist nur am Falle cineS eingetretenen besonderen Vorfalles, bei welchem das Verweilen in den Wagen Gefahr bringen' könnte, und worüber die Kondukteure Auskunft zu geben beauftragt sind, gestaltet, in allen anderen Fällen, besonders während der Fahrt, ist dies, so wie das Herausstellen auf die Plattform der Wagen, strenge untersagt, und noch weniger darf ein Absteigen versucht werden, ehe der Wagenzuz in Stillstand gebracht ist. Bei vorkommenden Störungen wird übrigens dem Ersuchen der Kondukteure zum Absteigen von den Wagen Folge zu gebe» seyn. Uebsrhaupt haben sich die Reisenden auf ihren Sitzen ruhig zu verhalten. Das Besteigen der Bänke, und das Uebersteigen der Lehnen, besonders aber das Hinausbeugen über die Seiten des Wagens und das Anlehnen an die Thüren ist nicht gestattet. §. 9. Die Fahrkarten sind von den Reisenden zu verwahren, auf Verlangen der Kondukteure und Revisoren vorzuzeigen und erst vor dem Eintreffen auf der Bestimmungsstation an den Kondukteur abzugeben. Wer mit einer ungültigen oder wohl gar ohne Karte getroffen wird, muß die Fahrgebühr für die benutzte Wagenklaffe und für die ganze Strecke, welche der Aug von seinem Abgangsorts zurückgelegt hat, dem Kondukteur sogleich bezahlen, welcher bei dem nächsten Experte die Fahrkarte sowohl für diese, als auch für die von dem Reisenden noch zu befahrende Strecke zu lösen, und demselben zu übergeben hat, und es wird in dem Falls, wo die absichtliche Benachtheiligung der Anstalt mit Grund zu vermuthen ist, die Weiterbeförderung verweigert. §. 10. Nach oem Eintreffen eines Zuges auf einer Iwischenstation haben, sobald der Zug in Stillstand gebracht ist, diejenigen die Wagen zu verlassen, welche auf der Station zurückbleiben. Die Weiterfahrenden haben das Absteigen möglichst zu vermeiden, und müssen im unvermeidlichen Falle jedenfalls vor dem mit dem Horns zur Abfahrt zu gebenden Zeichen den Wagen wieder besteigen. Das Absteigen soll auf allen Stationen auf der gegen dieAufnahms- gebäude gerichteten Leite geschehen, und die Reisenden sollen am Bahn- 3 h Hofe nicht länger verweilen, als zur Empfangnahme des Gepäckes unumgänglich nöthig ist. §. 1l. Wenn der Fall eintritt, daß Fahrten unterbrochen würden, oder gar nicht vorgenommen werden könnten, hat d.r Reisende Anspruch auf den Rückersatz des bezahlten Fahrgeldes, jedoch nur für jene Bahnstrecke, auf welcher die Fahrt unterbleibt; außerdem haben die Passagiere keinen Anspruch auf Entschädigung zu mache». §. 12. Bei Elementar-Ereignissen oder andern Hindernissen, welche die Fahrt auf der Bahn in einer Strecke nicht fortzusetzen gestatten, wird für die Weiterbeförderung bis zur nächsten fahrbaren Strecke mittelst anderweitigen Fahrgelegenheiten ohne Entrichtung einer besonderen Gebühr möglichst ge'orgt werden. §. 13. Betrunkenen, Kranken, und überhaupt solchen Personen, welche den Nebenft'tz?nden durch ihre Nachbarschaft oder durch unanständiges Betragen lästig sind, wird die Mit- oder Weiterfahrt nicht gestattet, und diese haben auch keinen Anspruch auf den Rückersatz der bezahlten Fahrgebühr. §. 14. Das Tabakrauchen ist in den Wägen zweiter und dritter Klasse erlaubt, in der ersten Wagenklasse aber nur dann, wenn keiner der in derselben Abtheilung befindlichen Passagiere den Wunsch zur Unterlassung zu erkennen gibt. Auf den Bahnhöfen ist das Tabakrauchen nur in den Hallen oder auf den Plätzen, wo aus- und eingestiegen wird, gestattet, in allen übrigen Räumen ist dasselbe auf allen Stalionsplätzen verboten. §. 15. Gegenstände, welche längs der Bahn oder in den Wägen aufgefunden werden, si d bei der Kasse in Grätz mündlich oder schriftlich zu erfragen, und werden, wenn dieselben von den Par Heien als ihr Eigenthum ge.iau bezeichnet werden können, gegen Bestätigung ausgefolgt. §. 16. Die bei der Bahnanstalt Angestellten haben für die Reisenden die ordnungsmäßigen Dienstleistungen unentgeltlich zu verrichten, und es ist ihnen strenge untersagt, Trinkgelder zr?fordern. §. 17. Finden sich die Reisenden veranlaßt, über die bei der Bahnanstalt Angestellten Beschwerde zu führen, so haben sie diese in der Station, wo sie die Bahn verlassen, in das bei dem Expedite befindliche Beschwerdenbuch, unter Angabe des Namens oder der Nummer des Angeklagten, dann unter Beisetzung des Namens und Wohnortes des. Beschwerdeführenden, einzutragen. Mündliche Beschwerden sind auf der Station b.i den mit einem Abzeichen versehenen Beamten anzubringen. SS. Ueber die Fahrkarten. §. 18. Es bestehen dr i Wagenklassen, und zwar: die erste Klaffe mit gelber Farbe, die zweite Klasse mit grüner Farbe, die dritte Klasse mit brauner Farbe, und es werden bei den Personen- und gemischten Zügen mit den vorstehenden Wagenklassen in der Farbe und Klaffenbezeichnnng übereinstimmende Fahrkarten ausgegeben, wofür die in den veröffentlichten und bei den Expediten zur Einsicht vorhandenen Tarifen festgesetzte Gebühr zu entrichten ist. 1 4 §. 19. Die Fahrkarten sind bei allen Expediten am Tage der beabsichtigten Fahrt in der Stunde vor der Abfahrt des betreffenden Auges- und zwar bis längstens fünf Minuten vor Ausgang dieser Stunde zu losen." §. 20. Die Fahrkarten sind nur für die darauf bezeichnete Statirns- fahrt und für die im§. 18 bestimmte Wagenklaffe gültig, daher sind dieselben von den Reisenden gleich beim Empfange zu prüfen, ob sie auf die gewünschle Station, Fahrt und Wagenklasse lauten, da spatere Reklamationen nicht mehr berücksichtigt werden können. K. 21. Wenn ein Reisender einen Platz in einer höheren Wagenklasse einnehmen wollte, als für welchen die ursprünglich gelöste Fahrkarte lautet, so kann diese beim Expedite, gegen Daraufzahlung des entfallenden Betrages, gegen eine Fahrkarte einer höheren Klasse ausgetauscht werden, wenn der Koupon noch nicht abgerissen ist. Ist solches schon geichehen, so muß zu der in Händen habenden Fahrkarte noch, eine zweite, und zwar nach den für den Uebertritt in ein- höhere Wagenklaffe in dem -Larife festgesetzten Bestimmungen erhoben werden. §. 22. Kinder unter zwei Jahren können ohne Karte aber nur iw Begleitung von erwachsenen Personen fahren, müssen j.doch von bieten auf dem Schooße gehalten werden. Eine Person darf nicht mehr als ein Kind bei sich haben, widriaens für die übrigen die für Kinder bestimmte Fiihrgelühr zu entrichten ist. Kinder von 2 bis 10 Jahren entrichten die Hälfte der iarifmäßiaen Gebühr gegen Empfang einerchalben Fahrkarte. §. 23. Die uuiformirte Militärmannschast vom Unter-Offizier abwärts, diesen miibegriffen, wird bei Personen- und gemischten Zügen mit halben Karten zweiter Klaff- in den Wagen dritter Klaff- befördert §' ,Auf den Stationen Mürzzuschlag, Bruck und Grä'tz können längstens eine halbe Stunde vor der Abfahrt ganze Wagenabtheilunqcn der ersten und zweiten Klaffe bestellt werden; es muffen jedoch wenigstens sur eine Abtheilung erster Klaffe sechs, und für eine Abtheilung iweitcr Klasse zwölf Plätze bezahlt werden; es darf daher die Zahl der Rei- Aiden ,«ne der bezahlten Plätze nicht übersteigen. Auf allen übrigen Stationen kann die Bestellung von Abtheilungen nur dann Statt finden, wenn die Anmeldung Tags vorher vor Abgang des zuletzt verkehrenden Zuges geschieht. §. 2S. Die Zahlung für die Fahrkarten sowohl als anderen Gebüh- muß i» gangbarer Münze geschehen, und der Geldwechsel au der Kasse soll lhunlichst vermieden werden. HI. Ueber Separatzüge. §. 26. Äußernden angekündigten regelmäßigen Fahrten werden auf Berlangen auch Separalfahrten gemacht, Wenn diese auf den Stationen Murzziischlag, Bruck und Grätz wenigstens eine Stunde, und in den übri- gen Stationen einen Tag vor Abgang desjenigen regelmäßigen Zuges, welcher unmittelbar dem beabsichligten Separatzuge nach der betreffen- ren Station vorangeht, angemeldet, und die dafür entfallende Gebühr berichtigt wird. Die Siunde der Abfahrt des Separatzuges wird von dem betreffenden Erpeditsbeamlen bezeichnet werden- s IV. Ueber Reisegepäck. §. 27. Das Reisegepäck mit einem Gewichte über 4c» Pfund, ober solches, welches selbst bei geringerem Gewichte nicht unter dem Sitze ohne Belästigung der Mitfahrenden untergebracht werden kann, so wie jenes, welches die Reisenden überhaupt nicht unter eigener Aufsicht im Wagen mit sich nehmen wollen, ist beim Expedite unter Borweisung der Fahrkarte, welche gestempelt wird, gegen Rezepisse nnd gegen Entrichtung der tarifmäßigen Gebühr aufzugeben. §. 28. Die Aufgabe des Gepäckes kann auf allen Stationen am Tage der Fahrt längstens eine halbe Stunde vor Abgang des Auges geschehen. Das aufzugebende Gepäck muß gut emballirt seyn und darf keine Flüssigkeiten oder andere Gegenstände enthalten, welche durch Reibung oder auf irgend eine andere Weise Schaden verursachen könnten. Wer dieser Vorschrift zuwider handelt, hat den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Jedes aufzugebende Gepäckstück soll mit dem Namen des Eigen- thumers und mit dem Bestimmungsorte deutlich bezeichnet seyn. Wer rrnbezeichnetes Gepäck aufgibt, hat sich zu überzeugen, ob der bei de- Aufgabe auf das Gepäck befestigt werdende Statjonszettel mit der Num net^ist^ und mit der richtigen Bestimmungsstation bezeich- §. 29. Für das ordnungsmäßig aufgegebene Reisegepäck wird bis unmittelbar nach der Ankunft des Auges in der Bestimmungsstation die Haftung übernommen, und dasselbe wird zu dieser Seit, gegen Zurückstellung des Rezepisses, den Reisenden ausgefolgt. Für jenes Gepäck, welches nicht gleich in Empfang genommen, oder nicht binnen 24 Stunden abgeholt wird, kommt der tarifmäßige Lager- zrns zu entrichten, und es findet nach dieser 24stündigen Frist keine Haftung mehr Statt. §. 30- Sollte der Fall vorkommen, daß ein Rezepisse in Verlust qe- rath, so muß sich der Reisende vor der Ausfolgung des Gepäckes befriedigend legitimiren, und hat angemessene Sicherstellung zu leisten, so wie den Empfang des Gepäckes schriftlich zu bestätigen. §. 31. Für aus Verschulden der Angestellten in Verlust gerathenes Gepäcke wird gegen Rückgabe des Rezepisses, und zwar kür jedes Sporco- Pfund eine Entschädigung von Einem Gulden Conv. Mze. geleistet. ?2' Beschädigtes Gepäck, so wie jenes, bei welchem ein Abgang Statt findet, wird, wenn kein gütliches Uebereinkommen über den Betrag der Entschädigung zu Stande kömmt, als in Verlust gerathen behandelt, und dafür die im vorhergehenden§. 31 bestimmte Entschädigung geleistet, wogegen von Seite der Reisenden kein Anspruch auf das Gepäck zu machen ist. §. 33. Wenn der Verlust, Abgang oder eine Beschädigung durch mangelhafte oder unzureichende Emballage, oder überhaupt durch Verschulden der Parthei entsteht, wird keine Entschädigung geleistet. K. 34. Es steht jedem Reisenden frei, sein Gepäck für die Seit des Transportes desselben und für die darauf folgenden 24 Stunden mit ei- jm§. 31 bestimmten Werthe gegen Entrichtung einer Assekuranzprämie von einem halben Perzente des angegebenen Werthes 6 zu versichern; die dießsälligen Vcrsicherungsbedingniffe sind bei den Ex-- xediten einzusehen. §. 3S. Bei der Ausfolgung des Gepäckes hat der Reisende dasselbe zu prüfen, und für den Fall einer Statt gehabten B-schädigung, eines Abganges oder eines eingetretenen Verlustes, sogleich den Entichädigungs- Anspruch anzumelden, da spätere Reklamationen nicht berücksichtiget wer- den können. §. 38. Auf den Hauxtkaiionen Mürzzuschlag, Bruck und Eratz sind verantwortlich- Gepäckträger bestellt, welche am Arme ein numerirteS Abzeichen tragen. Es steht den Reisenden frei, sich der Träger zu bedienen oder nicht. Der Tarif für den Trägerlohn ist in den genannten Stationen angeschlagen, und es darf von len Trägern unter keinem Verwände eine höhere Gebühr gefordert werden. Ist in Grätz bei der sinwegschaffung des Gepäckes die Gefällslinie zu xassiren, so hat der Eigenthümer bei der Revision daselbst gegenwärtig zu seyn. V. Ueber das Eilgut. §. 37. Mit den Personen- und gemischten Zügen wird auch von und nach allen Stationen Eilgut befördert, wenn die Aufgabe desselben längstens eine Stunde vor Abgang des betreffenden ßugei, in keinem Falle aber später als sieben Uhr Abents Slait findet. Der Aufgeber erhält dafür einen Aufnahmsschein. §. 38. Jeder Eilsendung ist ein gehöriger Frachtbrief, und jenen Ge- genftänden, für welche cS erforderlich ist, das zollamtliche Deckungs- Dokumen« beizugeben. In Ermanglung des letzteren wird die Sendung gar nicht, und in Ermanglung des ersteren nur dann angenommen, wenn der Versender den Frachtbrief beim Expedite verfassen läßt, wofür jedoch die festgesetzte Gebühr zu entrichten ist. §. 39. Die im Tarife festgesetzten Gebühren sind entweder bei der Aufgabe zu entrichten, oder zur Entrichtung an den Empfänger anzuweisen. Die Auszahlung nacbzunehmender Spesen kann nur nach den beim Frachten-Transporte diesfalls festgesetzten Bestimmungen, somit nur für die Stationen Grätz, Peggau, Bruck, Kindberg und Mürzzuschlag geschehen. §. 40. Nach dem Eintreffen des Eilgutes auf der Bestimmungsstation wird entweder die Weiterbeförderung nach den für den Waaren- transport veröffentlichten Bestimmungen besorgt, oder wenn die Sendung auf der Bestimmungsstation an den Empfänger auszufolgen ist. wird dieser schriftlich avisirt, wornach dasselbe im Verlauf von 48 Stunden abzuholen ist. Auf den Hauplstalionen Mürzzuschlag, Bruck und Grätz wird das Eilgut auf Verlangen gegen Entrichtung der festgesetzten Trägergebühr an die Adresse emweder noch am Tage der Ankunft oder spätestens am nächsten Tage zugestellt, wenn nicht eine zoll- oder g-fällS- ümtliche Amtshandlung vorzunehmen ist, bei welcher die Parthei selbst zugegen seyn muß. §. 41. Alle Gegenstände, welche beim Reisegepäck von der Beförderung ausgeschlossen sind, werden auch nicht als Ellgut aufgenommen, und bei verheimlichter Beipackung ist ebenfalls für den daraus entste- henben Schaden zu haften. Ebenso ist die Beförderung von Briefen und xostpflichiigen Packelcn nach gegenwärtige» Bestimmungen nicht zulässig. §. 42. In Bezug auf die Haftung, Entschädigung, Bersicherung und den Lagerzins gelten für das Eilgut dieselben Bestimmungen, wie für das Reisegepäck. VI. Ueber Equipagen. §. 43. Equipagen werben nur auf und nach den Stationen Mürz- zuschlag, Kindberg, Bruck, Mixnitz, Peggau und Grätz zur Beförderung aufgenommen. Sie sollen wo möglich Tags vorher avisirt, und müssen in jedem Falle wenigstens eine Stunde vor dem Abgänge des Auges, mit welchem sie zu befördern sind, in den Bahnhof gebracht, bei dem Expedite gegen Entrichtung der tarifsmaßigen Gebühr und gegen Ne- zepisse aufgegeben werden. §. 44. Die dazu gehörigen Passagiere und Dienerschaft, deren Anzahl nicht größer seyn darf, als die Equipagen Sitze enthalten, haben Fahrkarten dritter Klasse zu lösen, die Passagiere können in den Wagen erster Klasse, und die Dienerschaft in den Wagen dritter Klasse Platz nehmen. §. 45 Sowohl die Fahrkarten als auch die Rezepisse über die Equipagen sind den Kondukteuren oder Revisoren auf Verlangen vorzuweisen, und erstere sind vor, und letztere nach dem Eintreffen auf den Bestimmungsstationen abzugeben, §. 46. Es wird dafür gesorgt werden, daß auf den Hauptstationen Mürzzuschlag, Bruck und Grätz zur weiteren Beförderung der auf der Bahn angelangten Equipagen Postpferde stets in Bereitschaft stehen. §. 47. Uebrigens wird bei allen Expediten, bei welchen Equipagen aufgegeben werden, die Bestallung von Pferden, welche die Ankunft der Equipagen auf den Bestimmungsstationen zu erwarten haben, gegen Erlag der festgesetzten Bestellungsgebühr von 30 Kreuzer Conv Mze. übernommen, wenn die Anmeldung wenigstens eine Stunde vor Abgang desjenigen Auges geschieht, welcher unmittelbar vor dem zur Beförderung der Equipagen bestimmten Zuge nach der betreffenden Station abgeht. VII. Ueber Pferde. §. 48. Pferde werden ebenfalls nur auf und nach den im§. 43 be- nannren Stationen und nach den in jenem Paragraph- weiter enihal- tenen Bestimmungen aufgenommen. §. 49. Jedes zur Begleitung und Aufsicht über die Pferde beigege- bene Individuum hat eine Fahrkarte dritter Klasse zu lösen; diese, so wie die Rezepisse über die Aufgabe der Pferde dem Kondukteur oder Revisor auf Verlangen vorzuweisen, erstere vor und letzteres bei dem Eintreffen auf der Bestimmungsstation abzugeben. Es werden zwar auch Pferde ohne Begleitung befördert, jedoch wird für das Entspringen oder für Beschädigungen derselben nicht gehaftet, und es muß dafür gelorgt werden, daß derlei Pferde auf den Bestimmungsstationen nach dem Ein» treffen des Auges abgeholt werden. 8 ULL. Ueber Hunde. Die Reisenden dürfen in den Wagen nur Schooßkunde und lelbjr diese nur dann mitnehmen, wenn sie immer auf demSchooßs gehalten werden, und wenn von keinem der Mitfahrenden eine Einwendung dagegen gemacht wird. Hunde, welche in dem Wagen nicht mitgenommen werden woll n, oder nicht mitgenommen werden dürfen, wer- den ,n eigenen Behältern befördert, und müssen bei dem Expedite gegen Rezeptsse und gegen Bezahlung der tarifmäßigen Gebühr aufgegeben z»r Beseitigung der Hunde erforderlichen Mittel haben die Eigenthümer selbst beizubringen, und sich von deren sicheren Anlegung nunn.nVL' für das Entspringen noch für Beschädigungen eine Haftung übernommen wird. Brförderimg über den Semmering und Verbindung des Verkehres auf der k. k. Staats-Eisenbahn mlt jenem auf der Wien-Glvggnitzer Eisenbahn. für^ Wien- Gloggnitzer Eisenbahngesellschaft hat Staatsb?b, ber Slreck- von Gloggnitz bis Mlmzuschlag die ddi^"baut'6' die b-jondere Verpflichtung übernommen. treffen, daß Personen und Waaren, in Ansehung f-r Einrichtungen Gebrauch gemacht werden will, in die- kna-,- e anständige und bequeme Weise mit Möglichster Be- Ä t nr?b b'll'ge Preise befördert werden, und zu einer das^E umgekehrt nach Gloggnitz gelangen, damit ^" P"'l°ne» an diesen Lrien zur Zeit, welche für das Abgehen der Zuge von dort festgesetzt ist, keine Störung erleide. rsu d,ksem Ende werden mit den auf der k. k. Staats-Eisen- regelmäßigen Fahrten auch regelmäßige Fahrte» auf r c Wten-Gloggnitzer Eisenbahn so in Verbindung gebracht werden daß NLö'""^a?en, welche auf der Siaats-Eefenbahn von den In der UeÄrsenuiw verkehrenden Zuge» Gebrauch machen, nach der aekebr, ieu° d's S-mmeriugs von Gloggnitz gegen Wien, und daß um- niner/ ben bestimmten Fahrten auf der Wien-Glogg- sesuna^?s Richtung von Wien Gebrauch machen, nach der Ueber- weiter äför^rt wer'd"em^"«"schlag aus gegen Grätz ungesäumt Verlündn,'./» Einrichtung getroffen, daß beim Eintreffe» der in Verbindung stehenden Zuge in Murzzufchlaq und Gloggnitz stets eine hin s-nbabn' Tuhrwerken L Bereitschaft stehk' Ivelche jene Ei- woll?n a?f s^^n'°E)e von dieser Einrichtung Gebrauch machen d^-rn ni- Weis- über den S-mmering beför- Nalwi-ar e ttlr Ä l-ch jedoch gleichzeitig bei der Lösung einer über M die Eisenbahn durch Losung einer Fahrkarte zur Fahrt bühr^ein^Ma^'iÄ' B-zahlung der im Tarife bestimmten Ge- Wi.n lü"ie Fahrt in der Richtung von Grätz nach Wiin ist also auf den Stationen der Stagtsbah» nebst der Karie für 9 die Fahrt auf dieser bis Mürzzuschlag, noch eine Karte zur Fahrt über den Semmering bis Gloggnitz, und auf der letztgenannten Stalion ist lodann eine Fahrkarte für die weitere Fahrt auf der Wien-Gloggnitzer Bahn zu lösen, und eben so ist für die Fahrt in der Richtung von Wien nach Gra'tz auf den Stationen der Wien- Gloggnitzer Bahn nebst der Karte für die Fahrt auf dieser bis Gloggnitz, noch eine Karts zur Fahrt über den Semmering bis Mürzzuschlag, und sodann auf der letztge. nannten Station eine Fahrkarte für die weitere Fahrt auf der Släats- bahn zu lösen. §. S4. Diejenigen, welche von der erwähnten Einrichtung keinen Gebrauch machen, sondern mit eigenen oder mit anderen Gelegenheiten den Semmering überschreiten, muffen auch selbst dafür sorgen, daß sie zu gehöriger Zeit in Mürzzuschlag oder Gloggnitz einireffen, wenn sie von der in Verbindung stehenden Eisenbahnfayrt Gebrauch machen wollen, da auf deren Verspätung keine Rücksicht genommen werden kann, sondern die Abfahrt des Auges zur bestimmten Zeit Statt finden wird. §. SS. Reisende, welche Gepäck bei sich im Wagen haben, muffen dasselbe auch bei der Fahrt über den Semmering unter eigener Verwahrung behalten, und dasselbe muß in dem Wagen, wo sie Platz nehmen, untergebracht werden können, daher die Mitnahme zu voluminöser Gegenstände jedenfalls zu vermeiden seyn wird. §. SS. Das Gepäck derjenigen Reisenden, welche von beiden Bahnen und von der Einrichtung der Beförderung über den Semmering Gebrauch machen, wird von der Bahnanstalt über den Semmering transportirt, und es ist bei der Aufgabe dieses Gepäckes auf den Stationen der Staatsbahn sowohl die Gebühr für die Beförderung auf dieser, aiS auch die Gebühr für die Beförderung über den Semmering bis Gloggnitz zu entrichten, und das Gepäck auf der letztgenannten Siation in Empfang zu nehmen, und sogleich neuerdings zur Weiterbeförderung auf der Wien- Gioggnitzer Bahn gegen Entrichtung der auf dieser Bahn festgesetzten Gebühren aufzugeben; eben so ist bei der Aufgabe des Gepäcke« auf der Station der Wien-Gioggnitzer Bahn sowohl die Gebühr iür die Beförderung auf der Bahn, als auch die Gebühr für die Beförderung über den Semmering bis Mürzzuschlag zu entrichten, und das Gepäck aüf der letztgenannten Siation in Empfang zu nehmen, und sogleich neuerdings zur Weiterbeförderung auf der Staatsbahn gegen Entrichtung der auf dieser Bahn festgesetzten Gebühren aufzugeben. §. S7. Durch das bei der ersten Aufgabe des Reisegepäckes empfangene Rezepiffe und durch den bei Statt gehabter Versicherung erhaltenen Versicherungsschein ist die Partei nicht nur für die richtige Beförderung auf der betreffenden Bahn, sondern auch über den Semmering, und für den Anspruch auf Entschädigung bei ailenfälligen Verlusten und Beschädigungen nach den gegenwärtigen Bestimmungen gedeckt. §. S8. Eilgut kann auf allen Stationen der Staatsbahn zur Beförderung auf dieser über den Semmering und auf der Wien- Gloggnitzer Bahn bis aus die Bestimmungsstation, und eben so auf allen Stallone,, der Wien-Gioggnitzer Bahn zur Beförderung auf dieser über den Scm- mering und aus der Staalsbahn-ins auf die Bestimmungsstation aufgegeben werden; es muß aber bei der Aufgabe die Bestimmungsstation angegeben und die festgesetzten Gebühren für die Beförderung auf beiden 10 Bahnen und über den Semmering gleichzeitig entrichtet oder angewiesen werden. §. SS. Durch das bei der Aufgabe des Eilgutes auf der Staats- Eisenbahn oder auf der Wien-Gloggnitzer Eisenbahn empfangene Reze- Piffe, und durch den im Falle Statt gehabter Versicherung erhaltenen Versicherungsschein ist die Partei für die richtige Beförderung auf der Staatsbahn, über den Semmering, und auf der Wien-Gloggnitzer Bahn dann für den Anspruch auf Entschädigungen bei allenfälligen Verlusten oder B-schädigungen nach den gegenwärtigen Bestimmungen gedeckt. Dagegen erlilcht nach der Ausfolgung des Eilgutes auf der Bestimmungsstation jeder Anspruch auf Entschädigung sowohl für die auf der Staatsbabn, als auch auf der Wien- Eloggnitzer Bahn aufgegebenen Gegenstände. §. 6«, Equipagen, Pferde und Hund- werden auf jeder der beiden Bahnen nur bis zur Eodstalion Mür,zuschlug und beziehungsweise Gloggnitz befördern Kur weiteren Beförderung der Equipagen über den Semmering werden jedoch sowohl in Mürzzuschlag als auch in Gloggnitz stets Post- und Privaipferde in Bereitschaft stehen, welche sie bis zu der für die Abfahrt des in Verbindung ftehende.n Auges bestimmten Aeir auf dre entgegengesetzte Station über den Semmering bringen, um von dort gegen neuerliche Aufgabe und Einrichtung der weiteren tarifmäßigen Gebühren Weiler befördert zu werden. Das Verweilen der Equipagen unterwegs ist zu vermeide», weil die Fahrt über den Semmering in der festgesetzten Seit geschehen muß. und auf verspätete Equipagen mit der Abfahrt der Eisenbahnzüqe nicht zugewartet werde» kann. §. 61. Pferde und Hunde werden in den beiden Staliomn Mürzzuschlag und Gloggnitz an die Eigenthümer ausgefolgt, und diese haben für dte^ zeitgemäße Beförderung über den Semmering selbst zu sorgen, und müssen dieselben sodann zur weiteren Beförderung aus der Bahn in Murzzuschlag oder Gloggnitz neuerlich gegen Rezepisse aufgeben und die wetteren tarifmäßigen Gebühren entrichtn, wobei zu bemerken ist, Hunde auch in den zur Fahrt über den Semmering bestimmten Wagen nicht mitgenommen werden dürfen, wenn sie zu groß sind, oder wenn einer der Mitfahrenden eine Einwendung dagegen mach:. X. Ueber Postpassagiere und Postsendungen. §. 62. Durch die mit einander in Verbindung stehenden Fahrten auf der Staats- und Wien-Gloggnitzer Eisenbahn werden auch die Post- Passagiere, und mit den auf der Fahrten- Eimheilung als Postzüge bezeichneten Fahrten, Postsendungen befördert. Die Ausnahme der Postpassagiere, so wie die Auf- und Abgabe der Sendungen, geschieht nicht nur in Wien und auf den längs der beiden Bahnen hierzu bestimmten Post-Expedits-Stationen, sonler-, überhaupt auf allen mit den Eisenbahnfahrten in^Verbindung stehenden Poststatio- nen durch die hierzu bestellten Organe und nach den von der k. k. obersten Hof-Postverwaltung diesfalls veröffentlichten Kundmachungen. ri XI. Ueber die Fahrorduung' §. 63. Die Fahrorbnung der 8üge auf der Gtaatsbahn und aufber Wien-Gloggnitzer Bahn, weiche mit ersterer in Verbindung stehen, wird stets durch besondere Ankündigungen veröffentlicht. U L. für den Monat Oetober 184S Für die Abfahrt der Züge von den Stationen Nach allen Stationen IN der Richtung nach Grätz in der Richtung nach Mürzzufchlag sind folgende Stunden festgesetzt, und zwar: für den ten Post- Zug gemischten Laftenzug, Personen- »ug Personen;, Personen- zug Laftenzug Personenz. ten Post- Zug Mürzzuschlag r^,u.s. «) 77. u. Fr. 3 U.Nnch. — — — — — Langenwang z- 7'/--- 3-/.-- — 11-- 7.- — 10-- Krieglach. 3'/.' 7V.-- 3-/,.- — M/.-. 67.-- — 9-/.-- Kindberg. 3V.- «V.-- 3-/.-- — 10-/.-- 8-- — 9-/.-- Marein 4 «V--- 4., — 10-- k>'/--- — 9-- Kapfenberg . 4°/.. «7... 4/.-- — 9'/.-- 5-- —^ 87.-- Bruck.. 9°/--- 47.-- — 9-/2-- 47.-- — 8-/2-- Bärnegg. 5 97.-' 5-- — 9-- 4-- — 8-- Mrxnitz sv.- 10.. s-/>.. — 8-/.-- 3-/2-- — 7-7.'- Frohnleiten SV-- 10-/2-- S-/2-- — S-/.-- 3-- — 77.-- Peggau. 8. 11°- S7.-- 7 Uhr Ab, 8'/.-- 2-/2-- — 7.. Stübing. 67.- 11-/.-- 6-- 7-/.-- 8-- 2-- 2-/2-- «7.-- Judendorf KV-- 11-/2.. 6-/2-- 7'/--- 7-7.-- 17.-- 2-/.-- 67-'- Grätz.. — — — 7-/2 u. Fr, 1V.N,Nach, L U, Nach, 6 Uhr Ab. ä6 Mit den gemischten Post-Zügen werden Personen von und nach allen Stalionen, dagegen Frachten nur von und nach den Stationen Mürzzuschläg, Bruch und Grätz beförderl. Mit dem gemischten Lastenzuge werden dagegen Personen und Frachten, und mit dem Lastenzuge blos Frachten von und nach allen Stationen befördert. Für die Beförderung der Reisenden und ihres Gepäckes über den Semmering wird von der Direktion der-Wien-Gloggnitzer Eisenbahn nach den in der Kundmachung vom 30. November 1844 veröffentlichten, diesfalligen Bestimmungen gesorgt, und dadurch die Verbindung mit der Wien- Gloggnitzer Eisenbahn wie folgt hergestellt: Mit dem um 7'/2 Uhr Früh von Grätz nach Mürzzuschläg abgehenden Zuge steht der um 4 Uhr Nachmittags von Gloggnitz nach Wien abgehende Aug in Verbindung. Mit dem um 6 Uhr Abends von Gratz nach Mürzzuschläg abgehenden Zuge steht der um 2^ Uhr des andern Morgens von Gloggnitz nach Wien abgehende Zug in Verbindung. Mit dem um 7 Uhr Früh von Wien nach Gloggnitz abgehenden Auge steht der um 3 Uhr Nachmittags von Mürzzuschläg nach Grätz abgehende Zug in Verbindung. Mit dem um 7 Uhr Abends von Wien nach Gloggnitz abgehenden Zuge steht der um 2^ Uhr am nächsten Morgen von Mürzzuschläg. nach Grätz abgehende Zug in Verbindung. Zusammenstellung der mit den Gsenbahnfahrren in Verbindung stehenden Posteinrichtnngcn. " An die Posttrains schließen sich: ->. täglich Mallcsahrten mit unbedingter Paffagiersausnahme zwischen Grätz und Trieft: l>. täglich Brieseilfahrten mit unbedingter Passagiersaufnahme zwischen Bruck einerseits, dann Venedig und Mailand andererseits, c. Mallefahrten mit unbedingter Aufnahme zwischen Bruck und Linz, und zwar über Eisenerz an jedem Dienstage und über Liehen am jedem Samstage Abends j dann zwischen Bruck und Salzburg täglich über Lschl. Mit den P er so» e ntra in s sind in Verbindung: Tägliche Mallefahrten mit unbedingter Aufnahme zwischen Grätz und Trieft. Die Reisenden, welche es wünschen, könne» zu den betreffenden vorgenannten Eilfahrte» gleichzeitig auch für die Fahrten auf der Wien- Gloggnitzer- oder der k. k. Staats-Eisenbahn zwischen Mürzzuschläg und Grätz aufgenommen werden bei den k. k. Postämtern in: Wien, Baden, Wr. Neustadt, Gloggnitz, Mürzzuschläg, Bruck, Grätz, Marburg, Cilli, Laibach, Trieft, Leoben, Zudcnburg, Klagenfurth, Willach Udine, Treviso, Venedig, Padua, Vicenza, Verona, Brcscia, Bergamo, Mailand, Linz, Steyer, Enns, Salzburg, Wels, Kirchdorf und Lschl. 1? 2 Bezüglich der Strecke, welche auf der Staatsbahn befahren wird habe» die Reisenden die Wahl jeder Wagenklasse frei, und sie zahlen außer einer Einschreibgebühr pr. 10 kr. nur die tarifmäßige Eisenbahngebühr. Für die Strecken zwischen Wien, Baden, Wr.-Neustadt und Glogg- nitz kann nur für die erste Wagenklafss aufgenommen werden, und es. ist die Gebühr nach der Eilposttaxe zu entrichten. 4. Die bei den Postämtern aufgenommenen Reisenden haben auf den Bahnen, wie in den Eilwägen 40 Pfund am Gewichte und 80 am Werthe des Gepäckes frei. Sie sind während der ganzen Reise der Sorge um das Gepäck enthoben, für welches die Postanstalt nach den allgemeinen Bestimmungen hastet. 5. Die Beförderung der Postreisenden geschieht zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag mit Eilwägen, zu denen auch für diese Strecke allein, bei den Tagfahrten unbedingt, bei den Nachtfahrten aber bedingt, Reisende aufgenommen werden. 6. Zwischen Mürzzuschlag und Gloggnitz kann sich übrigens auch der- Extrapost, und wenn es der Vorrath der dort aufgestellten Eilwägen zuläßt, eigener Separat-Eilfahrten bedient werden. Paffagier- Beförderung über den Semmering zur Verbindung der k. k Staats Eisenbahn mit der Wien-Gloggnitzcr Eisenbahn Der k. k. Postmeister und Lohnkutscher Franz Seißer hat sich gegen die unterzeichnete Direktion verbindlich gemacht, jene I>. r. Passagiere, welche, ohne mit den k. k. Postwagen zu reisen, dennoch die Fahrte» auf beiden.obgenannten Eisenbahnen benutze» wollen, sogleich nach ihrer Ankunft in Mürzzuschlag oder Gloggnitz über den Semmering auf eine anständige Weise und in einem solchen Zeiträume zu befördern, daß dieselben noch zeitlich genug vor dem Abgänge der Trains in den Bahnhöfen anlangen. Die zu diesem Behufe nöthigen Fahrkarten sind sowohl auf allen Stationen der k. k.' Staats-Eisenbahn, als auch bei allen bedeutenderen Stationen der Glöggnitzer Bahn gegen Vorausbezahlung von S st. EM. für eine viersitzige Kalesche, von 1 fl. 20 kr. CM. für einen Platz im geschlossenen Gesellschaftswagen, und von 1 fl. CM. für einen Platz im offenen Stellwagen(letztere jedoch nur für die Tagfahrten) zu bekommen, und es werden besonders die?.'s. Reisenden von Grätz und Wien 18 ersucht, sich diese Karten vorher zu löse», weil hiervon die»»verweilte Beförderung abhängig ist, indem für die andern Passagiere, welche nicht früher avisirt worden sind, erst bei ihrer Ankunft in Mürzzuschlag oder Gloggnitz gesorgt, und denselben das sichere Eintreffen vordem Abgänge der Trains nicht verbürgt werden kann. Jedem Passagier kann Felleisen, Mantelsäcke, Reisetaschen, Hutschachteln und dergl. im Gesammtgewichte von höchstens so Pfund bei der Fahrt über den Semmering unter eigener Aufsicht unentgeltlich auf dem ihm zugewiesenen Wagen mit sich führen; alles andere Reisegepäcke ist der Gepäcks- Expedition auf dem betreffenden Bahnhöfe zur Beförderung von Mürzzuschlag nach Gloggnitz oder viee vei-en zu übergeben, und erst nach der Fahrt über den Semmertng wieder in Empfang zu nehmen, wofür jedoch nebst dem Bahnfrachtlohne die Gebühr für den Transport über den Semmering mit 10 kr. CM. von I bis SO Pfund, und mit 20 kr, CM, pr, Zentner bei der Aufgabe entrichtet werden muß. Voluminöse Gepäckstücke, dann Einrichtungen und große Kisten, endlich Waaren verschiedener Art können nicht mitgenommen, sondern müssen als Eilgut entweder voraus oder nachgesendet werden. Hinsichtlich der Haftuug und Assekuranz für den Gepäckstransport über den Semmering haben dieselben Bestimmungen zu gelten, welche für beide Bahnen vorgeschrieben sind. Bei der Bestellung von ganzen Wagen ist die Mauth von den Passagieren abgesondert zu bezahlen, dagegen haben jene Passagiere, welche sich Gesellschafts- oder Stellwagen-Karten gelöst haben, keine weitere Gebühr zu entrichten. Die Reisenden von Mürzzuschlag erhalten zur Vermeidung jedes Aufenthaltes blos am Gloggnitzer-, und jene von Gloggnitz nur am Mürzzuschlager Bahnhöfe dse nöthigen Speisen und Getränke um billigst festgesetzte Preise. Den Kutschern ist verboten, Trinkgelder zu fordern oder unter Wegs einzukehren. Allenfällige Anstände und Beschwerden ersucht man den Bahnhofs- cassiere» in Mürzzuschlag oder Gloggnitz bekannt zu geben, welche über die Einhaltung der nöthigen Ordnung zu wachen haben. Zur Bequemlichkeit der I'. r. Passagiere von Grätz kann man die Karten zur Fahrt von Mürzzuschlag nach Gloggnitz auch im Exxeditions- Bureau der k. k. Staats-Eisenbahn, Stadt, Hauxtwach-Platz erheben, und unter Einem das Gepäck daselbst als Eilgut aufgeben lassen. <9 FahrpreLs-Tarif -"-*-E-»"->-----......... nach lropfeitberc 4Vg Meilen nach Bruck 5b/, Meilen »ach Bärnega 6b/g Meilen nach Mixnitz 7Vn Meilen nach Frohnlriten 8^ Meilen nach Pcgstau SVg Meilen nach Klein- Slübina 10V« Meilen uach Juden dorf nach Grätz IV. il. kr. I. st. kr. II I III. il. kr st. kr. IV s. kr. i. I ii.! in. st. kr, st sr^st fr IV. C st sr I.! II I III. l a s kl^ IV. s I., II. e. in. H IV. I II. III IV >, u I. j II. n III. IV. i. H II. III. IV. I. II. n III. IV. höhere Wagen-Classe , eine Karte 4. Classe^ »» 2.»^ » 3.»! 1-/s Meilen — 24 1 28^54!!-, ^39 I- 29 ! i 37!!- 43 !- ^2 1^59^ 1 13 40 2 8j 1^- "2 43 2^38 1 36 I-,i° 1^, 53 2^6 l'47 I 18 59 - 18 1^10 - 43 — 31 - 23 1 19 - 48,^-'35 -^26 1 41 1 2 — 45 — 34 1 50 1 7 -^49 37 S 2^ 1 25 1 2 — 47 2 38 1 36l 1 10 — 53 — 14 - 59 36 — 26 —^20 1 8 — 41 — 30 -^23 1 30 - 55 - 40 — 30 1^! 1 44 33 2 8 1 18 —^57 —^43 2'26 1 29 1 s 49 — 6 — 32 —!io I — 14 — 11 — 41 — 25 -^18 -^14 1 3 - 39 — 28 — 21 l'l2 — 44 - 32 - 24 1 41 1 2 — 45 —!34 ! 1 59 1 13 -j53 - 40 -^18 —jll 8 6 — 26! 15 — 11 — 8 — 47 - 29 - - — 18 14 - 10, 43 - 3l! - 23 128 — 54 — 39 29 von Bärnegg Vs Meilen 18!- 11 N- von Mixnitz 1^8 Meilen -38 23,-17!- 13 29 18 13 10 von Frohnleiten 58— 34— 25— 19 -!47Ü- 29 21»- 16 »» 4.» »» 3.^ »» 4.» 1 Meile Für S-p-iratfakrtc!, Ist für die erste Meile 30 fl., für jede folgende 14 fl., und wenn die Rückfahrt noch an demselben Tage erfolgt, ist für diese für jede Meile 10 fl. Conv. Münze zu entrichten. Wenn jedoch die zu bezahlende Gebühr für die Anzahl der Mitfahrenden, für das Reisegepäck und für die mitzunehmenden Equipagen, Pferde und Hunde, nach dem Tarife für die Beförderung mit Personenzügen, sich höher als nach den vorerwähnten Preist» berechnet, so tritt für solche Separatzüge die Zahlung nach dem gewöhnlichen Tarife ein. Ist!!- 11 8 3 S 1 53 1 22 1 2 47! 1 42 1 14,>— 56 2 35 1 35 1 9 2 8 1 18— 57— 43 52 1 53 1 9 50— 38 l!37- 59- 43— 32 IM 54 39 29 40,- 29,-22 !50^—34 25 !19 von Pegginl Vg Meilen 27- 17- 12 18!— 11 von Klein- Stilb,'i,a 1'/8 Meilen 3j25 2 5j 1>31 3 7z 1 54 1 23 2 56! 147 2 29 1 31, 1 6 1 18 59 50 2 13 1!21- 59! 157 I 12- 52 44 SS 148! 1 6-48! 36 26- 52- 38 29 1 17— 47- 34 26 29 21^ 16 29 20- 12! 18-13-10 von Iu-endorf 3!4ö! 2 18 40^ 1!15 S27j 2 7 1 32 1 9 3 16 2! 1 27 1 5 2 49, 1 43! 1 15- 56 2,33, 8-!5, 2>17 124! 1 I—46 2 8 1 18!—,57!-43 i,>!!!!, l!46 .47 35 59— 43'—32 1 8-41—30!—23 - 50- 30— 22- 17 l!! I i. 41 25- 14 20 12 I" lieg Meilen Tarif für die VefvrderMng des Reisegepäckes und Der Eilgüter, berechn nach dem Meilen-Ausmaße für Pfund. Statüm. nach Langcmvcmq 1 Weil« nach Krieglach 1^/g Meilen nach Kindberg 3V« Meilen nach Mareis 1 Meilen nach Kapfenberg Meile» nach Bruck Meilen nach Bärnegg 6^^ Meile» nach Mixuitz 7>/« Meilen nach Froh»leiten K6^ Meilen nach Peggau 8^ Meilen nach Kl. Stiibing 18"/« Meilen nach Jndendorf 11»/z Meilen nach Grätz 12V, Meilen^ Betrag in Kreuzern von Mürz- zvschlag 1 2 3 4 5 5 7 7 9 j 10 10 11 13 von LaxlZeuwaug 1 2 3 4 4 6 « 8 9 9 10 12 von Krieg lach 2 2 3 4 5 « 7 8 9 10 11 von Kindberg 1 2 2 4 4 6 7 7 8 9 von MareLu 1 1 3 3 5 6 6 7 9 von Kapfenberg 1 j 2 2 4 5 5 7 8 von Brück 1 2 3 4 5 6 7 von^ Bärnegg s 2 3 4 5 6 s von Mixnitz 2 3 3 4 5 von Frohnleiten 1 2 3 4 von Peggau 1 2 3 von Kl.StübLng 1 2 - von Judendorf 1 S3 Reisegepäck. Jedem Reisenden ist gestattet, 40 Pfund leicht unter- ubringendes Gepäck, welches jedoch selbst zu beaufsichtigen ist, portofrei tttzunehmen; Reisegepäck, welches über 40 Pfund wiegt. oder seines golumens wegen zur Mitnahme in dem Wagen nicht geeignet ist, oder welches überhaupt nicht unter eigener Aufsicht behalten werden wollte, t besonders gegen Recepisse aufzugeben, und an Aufstchtsgebühr 4 kr. r. M. zu entrichten; dann für je 25 Pfund Reisegepäck-Uebergewicht ist kr. pr. Meile an Frachtlohn gleich bei der Aufgabe zu zahlen, so zwar- aß von 1—25 Pfunden 1 kr., von 26—50 Pfunden 2 kr., von 51—75 lfunden 3 kr., und von 76—100 Pfunden 4 kr. pr. Meile entfallen. Als iedrigster Frachtlohn für Reisegcpäcks-Uebergewicht hat 10 kr. C. M. u gelten. Das Reisegepäck muß auf den Hauptstationen um eine halbe Stunde cüher, als die Abfahrtsstunde bestimmt ist, aufgegeben werden, widri- ens kein Freigewicht zugestanden, sondern das ganze Gewicht als Ueber- ewicht angesehen und behandelt wird- Für voluminöses Reisegepäck ist je doppelte Gebühr zu entrichten. Für Ausbewahrung des Reisegepäckes, welches nicht binnen 24 Stunden abgeholt wird, ist an Lagerzins 3 kr. r. Tag und Collo zu entrichten. Equipagen, und zwar: Steirer-, leichte Jagd- und Wurst-Wagen, ann unbepackte zweispännige Kaleschen und Pritschken, zahlen 48 kr. pr. Keile; zweisitzige bepackte Kaleschen und Pritschken, dann zweispännige Ztadtschwimmer 1 fl. pr. Meile; bepackte viersitzige Kaleschen und Pritschen, dann zweispännige Reiseschwimmer und 0our!er- Loupees Ist. 12 kr. r. Meile, und zwei- und vierspännige schwerbexackte Reiseschwimmer, seise-Landauer und I'oucgons l fl. 24 kr. pr. Meile.— Für die zu den rquipagen gehörigen Passagiere sind Fahrkarten>!I. Klasse, für die )ienerschaft ebenfalls Fahrkarten Ili.Klaffe zu lösen, und es sind die Ersteren erechtiget, den Sitz im Wagen I. Klasse, die Letzteren aber im Wagen il. Klaffe einzunehmen. Pferde. Für ein einzelnes Pferd kommen 48 kr., für zwei Pferde fl-, für drei Pferde 1 fl. 12 kr.bei mehr als drei Pferden aber für edes Stück 30 kr. pr. Meile zu entrichten. Die zur Aufsicht mitfahren» en Personen' haben Fahrkarten der III. Klasse zu lösen. Hunde. Echooßhunde, so fern sie auf dem Schooße gehalten wellen, und wenn keiner der Mitfahrenden dagegen Einwendung macht, md frei. Für das Mitfahren der Hunde in den dafür bestimmten Bedauern ist 3 kr- pr. Meile, und wenn die Gebühr unter 10 kr. entfallen würde, 10 kr. pr. Stück zu entrichte». 25 S4 Tarif für die Beförderung M^^.^iuipagen und Pferden Berechnet nach dem M-ilenausmaße. wie oben edoch bemerkt wird.,daß die angenkmme"''"^»^''^"»-er weggelassen. d,e e.nen halben und darüber betragenden als ganze--- Stationen. s nach Kindbcrg 3>/z Meilcnl nach Brück 5^ Meilen Won Mnrzzusclilag Equixagen- !» 2 j 2 j 4 fl. kr.jfl. kr. 2»30j 3„ 8 fl, kr, 3„45 fl, kr.jfl. kr.jfl. kr.jfl. kr.jfl. kr. 4„23j 4,.i8j 5.,23j 6»27j 7„32 Stück pr. St. u. inebr pr. St 2»3V 3» 8 3»45j I«34> 4,>18 S»23j K»27j 2»41 Equipagen» Von Kindberg 2 j 4 1„48j 2»l5j 2»42j 3» 9 Stück 2 pr"st 1»48j 2,,l5j s»42j 1» 8 Von Bruck fl. kr.jfl. kr. S»42j 7» 8 nach Mirnitz 7'fl, Meilenjnach Peggau.gv/z Meilenjnach Grab 12Vz Meilen Klasse 4, 4 i! i>, s fl. kr, 8»33 fl. kr. 9» 5g . kr.jfl, kr.jfl. kr.jfl. kr.lfl, kr.jfl. kr.jfl. kr.jfl. kr 7»48j 9>,4S j 11>>42j 13»39lin„— j i 2»30j 15»— j 17»3l Pferde A 2 2 4 pr'Ät'. 4 2 2 4 u. Mebr pr. St. 4 2 !^ ß ! pr. St. S»42j 7» 8 8»33 3,,3'ij 7»48 g»45jll»42 4»53jw»- i2»30j!5„—j 8»33 Klasse I!2,i»j4!LjSj»,4,4jSjii!4 3,,t2j 4»-j 4»48j 5»36j 5>>18j S»38j 7»57j g»17j 7»30j 9,>S3j1I»15j13» 8 Pferde 4 2 2 4 pr.St' 4 2 2 4 4^ 2 2 4 pE 3»l2j 4»- 4»48 2.-, 5» 18 6»38 7»S7j 3»i9j 7»39j 9»L3it,»lS 4»41 Klasse 4j2>2j4I4j2j2j4>4j2j2j4 i»24j ,»45j 2» 8j 2,.27> 3»30j 4>.23j 5»!5j 6» 8j 5»42j 7>. 8j 8»33j 9,>59 Pferde 4 2 2 » I^ vr."sri 2 4 U.mehr pr. St. j 2 I^ j jpr. St. j 1»24 1»45 2» 6 —»53 3»30j 4»23 5»l5j 2>1Ij 5»42j 7» 8j 8»33j 3»34 Von Mirnitz Equipagen- Klasse 4j2j»j4,4jSj»j4 2» 6j 2»38j 3» Sj 3»jlj 4»,8j 5»23j 8»27j 7„32 Stück Pferde 4 2 2 4 pr. St. 4 2 2^^ ^ fer!"St 2» 6 2„38j 3» 9 3.41 4..18 5»23 6»27j 2»4, E Von Peggau Equipagen'-Klasse 4 j 2 j 2 j 4 2»l2j 2»45j 3>>I8j 3»51 Stück Pferde 4 2 2 4 u.rnehr pr.Gt. 2»12 2»45 3»18 1»23 m-A , x L-Q.^Ä - AU!7iM N'-W ' ;WÄ.R-U- -M «!»KK»E'«vW 27 Tarif für die Beförderung der Hunde. Berechn.t nach dem Meilen-Ausmaße, wöbet;eooch bemerkt wird, daß die Bruchtheile unter einem halben Kreuzer weggelassen, die einen halben und darüber betragenden als ganze Kreuzer angenommen wurden. Station Von Murz- zufchlag nach Langenwang l Meile nach Krieglach 1^/. Meilen nach Kindverg Meilen nach Marein 4 Meilen nach Kapfenberg 4^/g Meilen nach Brück 5^/j Meilen nach Barnegg 6^8 Meilen nach Mixnitz 7'/g Meilen nach Frohrrkeiten 8^ Meilen nach Peggau 96/8 Meilen nach Kleinftübing 10^/g Meilen Betrag in Kreuzern 10 Bon Langenwang 10 10 Bon Krieglacl, 1« 10 10 Von Kindberg 12 10 10 10 Von Marein 13 12 10 10 10 Bon Kapfenberg 16 13 11 10 10 10 Von Brück 20 17 15 11 10 10 10 Bon Bärnegg 21 18 17 12 10 10 10 10 Von Mirnitz 26 23 29 26 31 28 21 17 24 20 26 21 14 17 12 15 19 16 10 13 15 10 10 10 10 11 10 Von Frolmkeitcn 1» 10 Von Pegga» 10 nach Judendorf Meilen nach Gräy Meilen ! Bon j Kieinftiibing Schooßhunde, so ferne sie auf dem SchooZe gehalten werden, und wenn Keiner der Mitfahrenden dagegen Einwendung macht, sind frei. Für das Mitfahren der Hunde in den dafür bestimmten Behältern ist 3 kr. pr. Meile, und wenn die Gebühr unter 10 kr. entfallen würde, 10 kr. pr. Stuck zu entrichte». 34 31 2» 24 22 19 18 14 12 1» 10 10 Von Judendorf 38 35 33 28 26 23 21 18 16 11 10 10 10 aus den Stationsplatzen. -VL den Passagieren unbenommen, ihr Gepäcke Ehe,! desselben selbst mitzunehmen, oder beimAusaanae Hofes der eigenen Dienerschaft zu übergeben. Die Träger der Unternehmung sind durch ein Abzeiche, mero am Arme kenntlich, strenge angewiesen, nicht mehr als ren anzusprechen, und die Austeilung mit Vermeidung jedes Aufenthaltes zu besorgen. oder einen des Bahn- ! und Nu- obige Ta- unnöthigen ^ 7'U.«>tt:-:-:.I?'5^::,s-Ä I L» L M i;-j 7''^ ,' .»7. 7..:^ 7j js5M!„7iiÄ MI--!>7i 7-^ S-.M L,L'E '7, a» Sii-^«.-ist ,rm«H»«r'>riiU rr< -^». L,.!-!-H-.-.^ L Z!-!7„7' 7, 7-^- 31 ALur«»»»- 8vI»L»N Born Bahnhöfe bis Für leichtes, kleines Gepäck bis 25 Pfund per Stück, als: Hutschachteln, kleine Cartons, Kisteln,Packete, Reisetaschen ec. Für voluminöses oder schwereres Gepäck über 25 bis 50 Pf. per Stück, als: große Cartons, Felleisen, Koffer,Kisten re. FürGepäcksstü- cke, die eine besondere Aufmerksamkeit erfordern, und solche über 50 bis 100 Pf. pr. Stück,als: Einrichtungsstücke, schwere Koffer und Kisten rc. Für jedes einzelne Stück: Kreuzer C M. in den Markt Mürz- zuschlag» ohne Unter- schied der Entfernung 4 s 6 Bei Gegenständen über 100 Pfund wird für jede 25 Pfund des Mehrgewichtes 1 kr. C.^M. hinzugerechnet. irriivk Vom Bahnhöfe bis in die Stadt Bruck, ohne Unterschied der Entfernung.. Bei Gegenständen über 100 Pfund wird für jede 25 Pfund des Mehrgewichtes 2 kr. C. M. hinzugerechnet. 32 S-iritin Bon, Bahnhöfe bis in die Für leichtes, kleines Gepää bis SS Pfund Per Stück: als Hutschachteln, kleine Cartons, Kisteln.Packete, Reisetaschen rc. Für voluminöses oder schwereres Gepäck über 25 bis SO Pf. per Stück, als: große Cartons, Felleisen, Koffer, Kistemc. FürGepäcksstü- cks, die eine besondere Aufmerksamkeit erfordern, und solche über SO bis 100 Pf. pr. Stück,als: Einrichtungsstücke, schwere Koffer und Kisten-c. Für jede« einzelne Stück:«i reuzer«5. M. Murvorstadt, dann zum Land- und GrieSplatze S « 8 istnere Stadt, auf den Jakomini< Platz, bann in die zunächst liegenden Güssen, Carlau und Ländgegend, ferner bis über den Lend- und Griesvlatz hinaus « 8 1« Vorstädte: Graben, Geidorf, St. Leonhard, Schörgelgasse, Münz- graben und Grätzbach 8 I« 12 Vom Erpeditions- Bureau in der Stadt nach dem Bahnhöfe.. « 8 I« Bei Gegenständen über IM Pfund wird für jede SS Pfund des in der ersten Abtheilung L kr., in der zweiten und dritten Abtheilung 3 kr. C. M. hinzugerechnet. von und M den Bahnhöfen. » ^ L 8 L T kM, N---'s-st« 35 ir^uviL»i»«iv»^Lu, «iersitzige Kalesche, Vom Bahnhöfe: Conv. Münze. 1. In die innere Stadt fl. 2g kr. oder pr. Pekson 5 kr. im Omnibus. L. nach Mich bei Bruck(Weg in die Hochalpe)... 1- 40- 3.- Oberdorf, Dionysen, Mötschlach oderKatharein 2-—- 4.- Leoben. 2- 3g- oder pr. Person 20 kr. im Omnibus. 5.- Goß bei Üeoben 2- 40- 6.- Thörl oder Büchsengut 3-—» 7.- Lrosahach 3- 40- 8.- Bordernberg. 4- SO- 9.- detto am Erzberg S- 40- 10.- Aflenz, oder nach Tragöß zum grünen See. 6-—- 11.- Seewiesen 7-- 12.- St. Stephan bei Kraubath(in das Gußwerk) 7- 30- 13.- Eisenerz oder Knitrelfeld 8-—- 14.- Mautern. 10-—- 15.- Reifling, oder Rottcnmann, oder Iudenburg 12-—- 18.- dem Gußwerke nächst Mariazell 13-—- 17.- Maria-gell oder Liezen.. 14-—- 18.- Murau. 24-—- 19.- Maria-gell über Reifling, Wildalpen und Weichselboden, oder über Maria-Aell und Weichselboden nach Admont, oder nach Klagenfurt, oder nach Wolfsberg über Obdach.... 30-—- 20.- Aussee 32-—- 21.- Ischl(geraden Weges) 40-—- 22.- detto über Maria-gell und Weichselboden.. SS-—- 23.- Salzburg über Ischl 60-—- 24.- Gastein über Schladming. 70-—- Die Mauthen sind von den 2 1. Passagieren besonders zu vergüten. Es bleibt den?. 1. Passagieren unbenommen, billigere Fahrpreise zu accordiren. Der Landkutscher-Verein daselbst. Passagiere, welche im dortigen Bahnhöfe ankommen, in die Stadt Bruck um die Gebühr für einen zweispännigcn viersitzigen Wagen mit 20 kr. CM. und für Postillons-Trinkgeld S-- zusammen. 2S kr. CM. zu verführen. SS Omnibus find aufgestellt: am Hauptwach-Platze, Jakomini-Platze, dann am Einesund Mariahilfer-Platze. Die Abfahrt dieser Wagen richtet sich nach den Abfahrtsstunden der Eisenbahn-Trains. Conv. Münze. — fl. 6 kr. 1- L. Fahrtaxe für eine Person vom Bahnhöfe oder retour Kinder bis zu 2 Jahren sind frei. müssen jedoch auf demSchooße gehalten werden. Kinder von 2 bis 10 Jahren zahlen die Hälfte. 2. Für Gepäck bis 28 Pfund, welches die Passagiere nicht bei sich im Omnibus behalten können, als- Reisetaschen, Schachteln, Mantelsäcke rc. xr. Stück.. .3. Für voluminöse Gegenstände oder Colli über 28 bis so Pfund, als: Cartons, Bündeln, Felleisen!c. vr. Stück Lohn wagen. 4. Für einen einspännigen Lohnwagen vom Bahnhofe in die Murvorstadt, zum Land- oder Griesplatze, und in die dortigen Gästen, oder vier veesa.. - einen zweispännigen detto detto detto einen einspännigen detto in die innere Stadt nachdem Jakomini-Platze, in die zunächst liegende» Gästen, dann in Carl-Aue, in die Länbgegend, einen zweispännigen detto detto detto! einen einspännigen detto in die Vorstädte: Graben, Geidorf, St. Leonhart, Schörgelgaffe, Münz- graben, Gra^bach, oder vics rers».... -- einen zweispännigen detto detto detto Bei diesen Wagen können die o. r. Passagiere das'gewöhnliche Reisegepäck ohne weiterer Vergütung mitnehme». Der Landkutscher- Verein daselbst. Die obigen Fahrtaren haben für jede Stunde, Witterung und Jahreszeit zu gelten, und dürfen von den Lohnkutschern nicht überschritten, viel weniger darf die Fahrt verweigert werden. Jede Weigerung von Seite der Lohnkutscher'um die festgesetzten Preise fahren zu wollen, so wie jede Ueberhaltung im Preise ist der k. r. Polizei-Direktion in Grätz anzuzeigen. 8 6. 2g 3i) 30 48 SO 12 . Ka l chb cr g, k. k. Postmeister in Grätz, verpflichtet sich jeden auf der Bahn ankommenden Wagen pr. Pferd um 25 kr. CM. und 8 kr. CM. Trinkgeld in die Stadt und Borstädte zu befördern; so wie er auch nach erfolgtet Anmeldung in der k. k. Post-Stallamts-Kanzlei(Gleisdorfgasse Nr. 83). jeden Wagen und Ertra-Post-Ritt um denselben Preis aus der Stadt zur Eisenbahn führt. 39 Kundmachung über die Frachtcnbeförveruna auf der k. k. Staats- E„enbahn zwischen Mnrzzuschlag und Grätz. Allgemeine Bestimmungen. §. i. allen und nach allen in dem Preistanfe für den Waaren- Lranexort benannlen Stationen können Frachtgegenstande gegen Ent. richlung der tarifsmaßigen Gebühr, mit Rücksicht auf die Klaisisikalion der Waare und mit Rücksicht auf die im§. s enthaltene Bestimmung, bezüglich auf die Zwüchenstationen, zur Beförderung aufgegeben werden. §- 2, Auch werden solche Güter zur Beförderung auf der Bahn übernom- men, welche aus. von der Bahn entfernten Orten durch Frachter an die Bahnanstalt gelangen, und es wird auch deren Weitersendung nach Platzen, die entfernt von der Bahn liege», eingeleitet. §- 3. Bei jenen Frachtgegenständen, welche die Bahnanstalt zur Weiterbeförderung auf der Wahn. und von dieser bis an den Bestimmungsort erhall, werden auch die mit der Spedition verbundenen Geschä'fle in folgender Art besorgt; es wird nämlich a) die Auszahlung der auf dem Frachtgegenstande haftenden Fuhr- lohne und Spesen geleistet, und es werden den Fuhrleuten, wenn die IM Frachtbriefe bedungene Lieferzeit überschritten ist, und diese Uebcrschreilung nicht durch obrigkeitliche Zeugnisse gerechtfertigst werden kann, verhältnismäßige Einhalte oder Abzüge zu Gunsten der Einlender oder Empfänger, je nachdem das Avijo lautet, gemacht werden. b) Es wird die gefällsämlliche Behandlung veranlaßt, wenn dem Frachtgegenstande die hiezu erforderlichen Dokumente beigegeben sind. Im entgegengesetzten Falle kaun die Waare weder der zollamtlichen Behandlung unterzogen, noch auch weiter befördert wer- Htevon wird die Partei sogleich in Kenntniß gefetzt werden. c) Für im beschädigten Zustande überbrachte Frachtgegenstande werden den Frachtern zu Gunsten des Commiltenten Einbehalte oder Abzüge gemacht, wenn der Betrag des Schadens die Summe des Frachtlohnes nicht übersteigt. Die Einbringung der Ersätze für 40 größere Beschädigungen wird durch Einschreiten gegen den Fuhrmann bei Gericht einzubringen getrachtet werden, ckj Bei Frochtgegenständen, die von der Bahn aus weiter zu befördern sind. wird auf Verlangen der Parthsi die Assekuranz besorgt. Die entfallende Assekuranz-Prämie, so wie auch jede andere erweisliche Auslage und die Bahnfrachtgebühr kann entweder IN vorhinein entrichtet, oder nachgenommen-werden, -1 Es wird besondere Sorge getragen werden, den Frachllohn für die Weiterbeförderung auf das billigste, und die Lieferzeit auf das kürzeste zu bedingen, und es werden zu deren Weiterbeförderung, wenn die Partei den Frachter nicht selbst namhaft macht, keine anderen als verläßliche Spediteure gewählt werden, deren Firma den Versendern bekannt gemacht wird. §, 4. Die Haftung der Bahnanstalt erlischt bei Uebergabs der Frachtgegenstände an die Partei oder an den Güterbeförderer. Besondere Bestimmungen. I. Ueber die Lufgabszeit und Aufgabsorte. §. S. Die Aufnahme der Frachten findet auf allen Stationen täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, van 8 bis 12 Uhr Vormittag und von 2 bis 6 Uhr Nachmittag Statt. Diejenigen Frachten, welche mit dem nächsten Zuge weiter befördert werden sollen, müssen wenigstens 2 Stunden vor der zur Abfahrt bestimmten Zeit übergeben worden fein. Auf den Stationen zu Langenwang, Krieglach, Marein, Kapfenberg, Bärnegg, Mixnitz, Frohnleiten, Klem-Stübtng und Judendorf werden Lie Güter zur Beförderung nur dann zugelassen, wenn dieselben den Tag vor ihrer Beförderung bei den StaUonsbeamtsn angemeldet werden, und das Gewicht derselben wenigstens v i e rz ig Centner beträgt. Nach Ablauf der festgesetzten Aufnahmsstunden, welche genau eingehalten werden, wird Lein Gut zur Beförderung mit den Lastzügen mehr aufgenommen. Es steht aber der Partei frei, dasselbe als Eilgut gegen Entrichtung der dafür festgesetzten Gebühr täglich, auch an Sonn- und Feiertagen, bis eine Stunde vor dem Abgänge des betreffenden Auges, jedoch Nicht später als 7 Uhr Abends, aufzugeben. §. 6. Die zur Aufgabe gebrachten Frachtgegenstände müssen von der Parthei an demjenigen Platze abgeladen werden, welcher von dem Ma- gazineur dazu angewiesen wird. §.7. In Gratz und Bruck wird auf Verlangen auch das Abholen der Frachtgegenstände vom Hause des Aufgebers, gegen Entrichtung der. 41 in den auf den betreffenden Stationen angeschlagenen Tarifen f-staesetz. ten Gebühr und unter folgenden Bedingungen besorgt: »1 Der abzuholende Frachtgegenstand muß wenigstens 5 Centner im Gewichte haben, oder bei geringerem Gewichte muß die Gebühr für 5 Eenrner bezahlt werden, und die Anmeldung zum Abholen muß längstens bis 11 Uhr Vormittag geschehen, widrigens das Abholen erst am nächsten Lage geschehen könnte. An Sonn- und Feiertagen werden keine Güter abgeholt. i>) Die Anmeldung zum Abholen kann entweder mjttetst Uebergabe der gehörigen Dokumente, denen die Angabe, wo und wann das Gut abgeholt werden soll, beizufügen ist, oder durch ein Aviso geschehen, welches außer den letzterwähnten Angaben, noch die Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummern der abzuholenden Frachtstücke enthalten muß. Im ersten Faste wird der Aufnahmsschein durch das Individuum, welches die Abholung besorgt, zugestellt werden, und im letzter-, Fall- ist derselbe nach dem Abholen in der Magazinskanzlei zu erheben. <-) Später als 4 Uhr Nachmittag wird kein Gut mehr vom Hause abgeholt. Die zum Abholen bestimmten Individuen sind. wen» das Abholen durch ein Aviso gefordert worden wäre, angewiesen, weder Frachtstücke ohne Dokumente, noch Dokumente ohne die sämmt- ltchen darin verzeichneten Frachtstücke zu übernehmen; und sie werden auf das strengste Verhalten, bei jeder Partei zur festgesetzten Sei- zu erscheine--, dürfen also nirgends durch Zuwarten auf die Aussolgung der Frachtstücke oder Dokumente ausgehalten werden. ä) Die Individuen, welche berechtigt sind, Güter bei den Parlheien abzuholen, sind mit einem mit dem Magazinssieget bezeichneten Buche versehen, in welches sie die zu übernehmenden Frachtgegenstände in Gegenwart der Parthei einiragen muffen, und es wird nur für die einem solchen Individuum übergebenen Gegenstände gehaltet. Sind die zur Beförderung bestimmten Frachtgegenstände einer gesällsämtlichen Amtshandlung zu unterziehen, so wird auch diese, wenn die Parthei nicht selbst dabei intervenlren sollte, gegen Vergütung der diesfalligen Spesen besorgt. ll. lieber die ersorderlichenDokuinenle und über deren Beschatfenhejl. Aufnahme gebrachten Frachfgegenstände müssen mit einem Frachtbriefe begleitet lein, und dieser muß enthalten: !>) Den Namen des Aufgebers, den Ort und den Tag der Ausgabe; b) die Zahl, d:e Gattung, den Inhalt, die Zeichen lind Nummern, dann das Svorcogewicht der Frachtgegenstande. Bei KaufmannS- gutern muß das Gewicht jedes einzelnen Eollo angegeben sein: c) den Namen und die Adresse des Empfängers; cl) den Namen des Bestimmungsorics, so wie de» der Bahnstation, auf welcher die Frachtstücke abgesetzt w.rden sollen. 3* 42 e) Zum Behufe der Assekuranz, welcher alle Güter unterliegen, muß der Werth derselben durch Zahlen und Worte ausgidrückt sein. t) Im Falle als das Gut auf der Bestimmungsstation bis zur Zeit des Lbholens liegen bleiben soll, muß die Bemerkung beigefügt sein.«Wird abgeholt werden» »l Für den Fall, als gefällsämtliche Dokumente mitgesendet werden, muß die Gattung und Nummer derselben angegeben sein. Wenn die aufzugebenden Frachtgegenstande nicht alle auf einem Bestimmungsorte, sondern getheilt aus mehreren Orten abzugeben find, so muß für jeden Bestimmungsort ein eigener Frachtbrief vorhanden sein. Gelangen Frachtgegenstände ohne Frachtbrief auf Aufgabsstationen oder-st derselbe mangelhaft, so kann die Parthei die Ausfertigung oder Vervollständigung des Frachtbriefes in der Aufgabskanzlei gegen Entrichtung der festgesetzte» Gebühr verlangen. Alle in dem Frachtbriefe angeführten gefällsämtliche» Dokumente muffen gleichzeitig mit der Fracht übergeben werden, widrigens die Aufnahme nicht Statt finden kann. Für Dokumente, die in dem Frachtbriefe nicht angeführt sind. wird keine Haftung übernommen, und die durch den Verlust derselben, so wie auch die aus unrichtigen Angaben in den Frachtbriefen entstehenden nachlheiligen Folgen,'fallen der betreffenden Parthei zur Last. Für jede aufgegebene Frachtpartie wird dem Aufgeber ein Aufnahmsschein, in welchem die Gegenstände so wie im Frachtbriefe beschrieben sind, ausgefolgt, und dieser dient einzig und allein als Beweis der richligen Aufgabe, und es kann ohne Vorweisung desselben aus keine Reklamation Rücksicht genommen werden. III. Ueber die Beschaffenheit der zur Ausnahme geeigneten Frachtgegenstände. , Aufgabe gelangenden Frachtgegenstande müssen äußerlich gut beschaffen, und wenn sie versack! sind, muß die Emballage haltbar und gut sei», Gkgenfläi de mit beschädigter Emballage werden nur dann zur Beförderung übernommen, wenn die Paithei auf dem Frachtbriefe bestätigt daß sie die Beförderung auf ihre Gefahr wünscht, und es muß!N solchen Fallen die Unterschrift des Ueberbringcrs als gütig anerkannt werden e sind die Beschädigungen gering, so wird für die Ausbesserung nach Möglichkeit Sorge getragen, und die dießfälligen Kosten werden auf das billigste berechnet, und müssen von der Parthei vergütet werden. Der Abgang oder die Beschädigung der Güler muß von dem Ueberbrmger auf dem Frachrbriefe bestätiget und von dem Magazins- beamten ant dem Ausnahmsscheine bemerkt werden Jedes Collo muß Mit cimr Adresse oder IN I'.ine,!! Zeichen versehen icm, und diele Bezeichnung muß mit der im Frachtbriefe augegebe- nen genau übereinstimmen! daher sind alle etwa vorhandenen, im aufgenommenen Zeichen durchzustreichen oder ganz zu ^""deutlich unrichtig oder gar nichl bezeichnete Kolli werden e"''""^mr°lle""s einem Frachtbriefe verzeichne- Aufgabe gebracht werden, kaun die Aufnahme nicht Statt finden, sondern es muß vorher entweder eine neuer Fracht- 4 4S Lrief. welcher nur die vorhandenen Gegenstände enthält, ausgestellt werden, oder es kann die Aufnahme erst dann erfolgen, wenn alle im Frachtbriefe verzeichneten Stücke beigebracht sind. Pulver. Sal geist Scheidewaffsr. Terpentinöl»!, Vitriolöhl, Aündaxparatc. und alle anderen durch Reibung leicht entzündlichen Gegenstände dürfen nicht mit anderen Waaren, sondern müssen abgesondert verpackt, und mit einem eigenen Frachtbriefe zur Aufgabe gebracht werden. Wer dieser Vorschrift zuwider handelt, hat allen daraus entspringenden Schaden zu ersetzen, Galanteriewaaren von Gold und Silber, derlei gestickte Gegenstände, dann rohe Seide, Seiden- und Sammtwaaren können nur als Eilgut aufgegeben werden. IV. Ueber Gewichtbestimmung. Das Gewicht der Frachtgegenstände muß immer im Wiener Gewichte Sporco angegeben sein, und es wird sich vorbehalte», Nachwags zu pflegen, und den Gewichtsansatz nach Befund im Frachtbriefe zu berichtigen; die Frachtgebühr wird ebenfalls nach dem Sporcogewichte berechnet. Gegenstände im Gewichte unter IM Pfund werden für 1 Centner angenommen, und hiefür die Frachtgcbühr berechnet. Bet Gegenständen von größerem Gewichte bis lnelusivL stst Pfund Mehrgewicht über die volle Centnerzahl wird keine, hingegen für das Mehrgewicht von Sl> Pfund und darüber die Gebühr für 1 Centner gerechnet. V. Ueber die Frachtpreise. Die Frachtgegenstände zerfallen in zwei Hauptklast n, und werden in gewöhnliche und voluminös- eingetheilt. Die Gebühr, welche für die Beförderung eines oder des andern gewöhnlichen Frachtgegenstandes von einer Staiion zur andern entrichtet werden muß, ist in dein Frachtpreis- Tarife zu ersehen, und es sind in diesem Tarife auch die Normalge- wichre. welche der Berechnung der Frachtgebühr für lebende Thiere, Equipagen und andere Fuhrwerk- zu Grunde gelegt werden, angegeben. Die Frachtgebühr für voluminöse und für solche Gegenstände, welchem- eigene Transportvorkehrung bedürfen, werden ebenfalls nach den Tarlfsansätzen für die zwei Classen gewöhnlicher Gegenstände, jedoch im doppelten Betrage berechnet; unter den in dem Tarife angesetzten Preisen ist die Gebühr für das Auf- und Abladen auf und von den Bahn- wagen einbegriffen. Wenn sich die Frachtgebühr nach dem Tarife, zusammen niedriger als 10 kr. berechnet, so muß jedesmal der Betrag von 10 kr. bezahlt werden. Das Abladen der zur Aufgabe gebrachten, so wie das Auflade» der aus den Stationsmagazinen abzuholenden Frachtgegenstände, wird durch die Magazinsarbeiter gegen Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühr besorgt. Die Gebühren können nach Wunsch der Partheien entweder bei der Aufgabe berichtiget, oder an den Empfänger der Frachtgegenstände zul Ausbezahlung angewiesen werden. 44 -- Für Eßwaaren und andere dem Verderben leicht unterliegende Gegenstände muffen jedoch die Frachtgebühren bei der Aufgabe entrichtet werden. Die leeren Gefäße, als: Fässer, Kisten, Körbe, Butten, Sacke rc., welche unter die l. Classe der voluminösen Gegenstände gehören, werden,, wenn sie vorher im gefüllten Zustande auf der Bahn transportier worden sind, bei der Rückfahrt mit dem Preise der k. Classe für gewöhnliche Frachtgegenstände berechnet, wenn sich der Aufgeber mit einem Scheine über die Statt gehabte Beförderung im vollen Zustande ausweisen kann« Bei Abholung der vollen Gefäße hat daher die Parthei einen Schein zu. Verlangen, und diesen bei der Aufgabe der leeren Gefäße zurückzustellen- Jm Falle einer theilweisen Rücksendung der leeren Gefäße findet eins Abschreibung auf dem Scheine Statt. Vl. Ueber die S p e se n- N ach n ach rn e. Die Nachnahme der Spesen wird nur bei p-nen Frachtgegenständen besorgt, welche zur Aufgabe in den Sta.ionen Mürzzuschlag, Kindb-erg, Brück, Peggau und Grätz bestimmt sind. Die Auszahlung der nachzunehnnnden Spesen wird unter den üblichen Vorbehalten des richtigen Ergehens, oder auch nachdem die Zahlung derselben von Seite der Empfänger richtig eriolgt ist, an den Aufgeber geleistet, und im ersten Falle kommt die im Tarife bemerkte Provision zu entrichten, und im letzten Falle muß die Empfangnahme der nachgewiesenen Spesen längstens"n Verlaufe des zweiten Monates, vom Tage der Aufgabe der Fracht an gerechnet, beim Ausgabs-Maga- zine gegen Vorweisung des Aufnahmsicheines und gegen Bestätigung, geschehen, und es wird auf spätere Reklamation keine Rücksicht genommen werden. VII. Ueber Haftung und Versicherung. Für die Ablieferung der Gegenstände im äußerlich guten Zustande^ und für das Gewicht nach Abschlag des üblichen Calo, dann für ersichtliche Beschädigungen und Verluste, welche durch Verschulden der Angestellten verursacht worden wären, wird gehaftet. Für durch Verschulden der Angestellten in Verlust gerathene Fracht- gegenstände, deren Werth angegeben war, wird gegen Rückstellung des Aufnahmsscheines und unter Beachtung dir Versicherungsbedingniffe die volle Entschädigung geleistet.— Fehlt aber die Werthsangabe, so wird in keinem Falle mehr als 25 fl. für den Sporco- Cenlner vergütet, wenn nicht aus den betreffenden Urkunden erhoben werden kann, daß die Waare einen geringeren Werth hatte, in welchem Falle dieser Werth bezahlt wird. Beschädigte und solche Frachtgegenstände, bei welchen ein Abgang Statt gefunden hat, werden, wenn kein gütliches Uebernnkommen über den Betrag der Entschädigung zu Stande kommt, als in Verlust gerathen behandelt, und die im vorhergehenden Paragraph« bestimmte Entschädigung geleistet, wogegen von Seile der Parthei kein Anspruch auf die Frachtgegenstände mehr zu machen ist. 45 Wenn Verlust, Abgang oder Beschädigung durch mangelhafte oder unzweckmäßige Verpackung oder überhaupt durch Verschulden der Par- thei entsteht, wird keine Entschädigung geleistet. Für die Beschädigung leicht zerbrechlicher Gegenstände und für das Auslaufen von Flüssigkeiten, was möglichst zu verhüten Fürsorge getroffen werden wird, wird ebenfalls nicht gehaftet. Alle Frachtgegcnstände werden für die Zeit des Transportes auf her Bahn bis zu den Zollämtern, dann für die Zeit der Lagerung in den Stationsmagazinen, nach dem vollen Werthe versichert; darum ist derselbe in dem Frachtbriefe genau anzusetzen, und die Berstcherungs- gebühr nach den diesfälligen veröffentlichten, und bei dem Expcditor zur Einsicht oder unentgeltlichen Empfangnahme bereit liegenden Bestimmungen zu entrichten oder zur Nachnahme anzuweisen. Die Nachnahme der Bersicherungsgebühren kann jedoch nur bei solchen Fracht- gegenständen Statt finden, welche zur Abgabe auf den Stationen Mürzzuschlag, Kindberg, Bruck, Peggau oder Grätz bestimmt sind. Für in Verlust gerathene oder beschädigte Frachtgegcnstände wird die Entschädigung, wenn diese versichert sind, bei dem betreffenden Expedite gegen klassenmäßig gestampelte Quittung, nach beendigter dies- fälliger Verhandlung, zu welcher so schnell als möglich die Original- Fakturen beizubringen find, ausbezahlt. VIII. Ueber die Ausfolgung der Frachtgegcnstände an den Empfänger. Von dem Eintreffen der Frachtgegcnstände in der Bestimmungsstation werden die im Orte wohnenden Partheicn entweder durch ein schriftliches Aviso oder durch Zusendung des Original-Frachtbriefes in Kenntniß gesetzt. Es wird dabei bemerkt werden, ob das Abholen in der Station oder in den gefällsämtlichen Magazinen zu geschehen hat, und es ist dem Ueberbringer das Aviso die Zeit des Empfanges in dem bei sich führenden Buche zu bestätigen. An Parteien, welche in von der Bahnstation entlegenen Orten wohnen, erfolgt die Avisirung durch die Post, oder wo keine Postanstalt besteht, durch eigene Boten auf Kosten d>r Parthei, wenn nicht auf dem Frachtbriefe bemerkt ist, daß die Frachtgegenstände abgeholt werden. Die Frachtbriefe der angekommenen Frachtgegenstände werden dem Empfänger nebst einem Uebrrgabsscheine eingehändigt, welch letzterer beim Bezüge der Frachtgegcnstände in dem Magazine nach erfolgter Unterschrist durch den Empfänger zurückgelassen werden inuß, und das Deckung für die richtige Nerabfolgung der Frachtgegcnstände dient. Die Ausfolgung der Frachtgegcnstände geschieht auf allen Stationen täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, von 8 bis IL Uhr Vormittag, und von 2 bis S Uhr Nachmittag. Für die Freimachung der verzehrungssteuerpflichtigcn Gegenstände hat jede Parthei selbst zu sorge». Die zu übernehmenden Frachtgegenstände find in dem Stationsoder gefällsämtlichen Magazine zu prüfen, und allcnfällige Entschädigungsansprüche vor der Uebernahme anzumelden, da mit dem Austritte 46 der Frachtgegenstänbö aus dem Magazine jede weitere Aaftuna und l-der Anspruch auf Entschädigung erlischt.^" ffrachtgegenstände». welche zu den Zollämtern gestellt werden «^a^''?^?^n-ustalt nur durch 48 Stunden gehastet im unter amlltcher Verwahrung befindet, und es müs- ö" 3 Tagen, und jedenfalls vor dem Bezüge der Spesen^erichH W«L^'^ ästigen""'uf hastenden Den Partheiea ist es zwar freigestellt, bei der Ausfolgung der Fracht- tend?^7"uf den beförderten Frachtgegenständen haf- nicht bezogen werd7n.E^^""seiden von den Pa.theien IX. Ueber Lagerzins. M„jDi- FiEs^genstände werden 5 Tage nach dem Eintreffen in der treffenT'ni'eM unentgeltltch aufbewahrt, wobei der Tag des Ein- u-^""»gerechnet wird i v°m sechsten Tage an. selbst wenn LNN-?? a IN den Morgenstunden bezogen werden ist ein Lagerzins nach den im Tarife enthaltenen Bestimmungen zu entrichten Werd^^w-"" r""" andere dem Verderben leicht unterliegende Artikel Ae unrichtiger Adresse nicht noch zeitlich genug an dle Parthkr uberq-b^n werden konnten, oder nicht zeitaemä'ß abaeboit AbL°u Meistbtt.enden verkauti. und der gelöst^Betragb nach auf den Frachtgegenständen haftenden Spesen für den aufbewahrt; dwser muß aber jedenfalls vor Ablauf von 2 Monaten, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, erhoben werden wi- drigenb darueer anderweitig nach den bestehenden Gesetzen verfügt'werden wurde, wodurch jeder weitere Anspruch erlischt.^ X. Ueber die Zustellung der'Frachtgegenstände an die Parteien. Lu Gratz und Bruck wird auch die Zustellung der Fra-Htgegenstände ünllle besorgt, wenn diese gewünscht und Dafür dre festgesetzte Gebühr entrichtet wrrd. über den Semmering und Verbindung des Fracht en-Transportes auf der k. k. S t a a t s- E i se n- vahn milzenem auf der Wien.Gloggnitzer Eisenbahn. ^^ Staats-Eisenbahn Statt findenden Fahrten Liderung werden auch derlei Fahrten auf der Wien- Verbindung gebracht, daß Frachigegen- « V?"?"f der Staalsbahn durch die in der Richtung nach d7n befördert«erden, nach dem Transporte über ,>n- von Gloggnitz aus gegen Wien. und daß umgekehrt Wi-» welche mit den bestimmten Fahrten auf der Wien-Gloggmtzer Bahn in der Richtung von Wien befördert werden, m"ber den Scmmering von Mürzzuschlag aus qe- L-n Grätz auf des schnellst- weiter gesendet werden. 47 Es werden auf allen Stationen der Staats- Eisenbahn Fracht- gegenstände zur Beförderung auf dieser, über den Semmc-ring und auf der Wien-Gloggnitzer Eisenbahn bis zur Bestimmungsstation, und eben so werden auf allen Stationen der Wien-Gloggnitzer Eisenbahn Fracht- gegenstände zur Beförderung auf dieser, über den Semmering und auf der Staats-Eisenbahn bis zur Bestimmungsstation aufgenommen, wenn hiefür die Gebühren für den Transport auf der Staats-Eisenbahn und über den Semmering nach dem, auf gegenwärtige Bestimmung Bezug habenden Tarife, und für den Transport auf der Gloggnitzer Bahn nach den Tarifsbestimmungen jener Bahnanstalt, entrichtet oder angewiesen werden. Auf allen Stationen der Staatsbahn werden auch die Tarife für die Beförderung auf der Wien-Gloggnitzer Bahn, und auf allen Stationen der WiewGloggnitzer Bahn die Tarife für die Beförderung auf der Staats-Eisenbahn zur Kenntnißnahme angeschlagen, um sich dadurch von der Richtigkeit der geforderten Gebühr dre Ueberzeugung verschaffen zu können. Durch die bei der Aufgabe der Frachtgegenstände auf der Staats- Eisenbahn oder auf der Wien-Gloggnitzer Eisenbahn ausgestellten Aufnahmt und Versicherungsscheine ist dieParthei für die richtige Beförderung auf der Staatsbahn, über den Semmering und auf der Wien- Gloggnitzer Eisenbahn, dann für den Anspruch auf Entschädigung bei allfälligem Verluste oder Beschädigungen nach den gegenwärtigen Bestimmungen gedeckt; dagegen erlischt der Anspruch auf Entschädigungen nach der Uebergabe der Frachtgegenstände an den Empfänger sowohl für die auf der Staatsbahn, als auch für die auf der Wien-Gloggnitzer Bahn aufgegebenen Gegenstände. Es steht übrigens den Partheien frei, von dieser Einrichtung zur Übersetzung des Semmerings Gebrauch zu machen oder nicht, und im letzteren Falle hat auf jeder der beiden Bahnen die Aufgabe mit der Bestimmung zur Beförderung bis an den Endpunkt der Bahn, nämlich Mürzzuschlag oder Gloggnitz, zu geschehen; es ist hiefür die nach dem betreffenden Tarif festgesetzte Gebühr zu entrichten, und der Transport über den Semmering auf jede beliebige Weise selbst zu besorgen, wor- nach dann aber, im Falle die Gegenstände auf ein oder der andern Bahn weiter befördert werden sollen, eine neuerliche Aufgabe Statt finden müßte. XII. Ueber die Fahrordnung. Die Fahrordnung aller Säge auf der Staatsbahn und jener auf der Wien-Gloggnitzer Bahn, weiche mit ersterer in Verbindung stehen, werden stere durch besondere Ankündungen veröffentlicht, und es wird darin bemerkt, mit welchen Zügen Frachten befördert werden. Uebrigens werden auf Verlangen für die Frachtbeförderung auch Separatzüge eingeleitet, wenn die Bestellung derselben 24 Stunden voraus und die Ueberbringung der Waare in der von dem Expedite zu bestimmenden Seit erfolgt, rmd die tarifmäßige Gebühr bezahlt wird. 4A. '^ -. -'' SB ,.-' 7 ':--- H'r? 5:7-.-!.::.." H,' ELW W7L /7MLM- l ^5'-^ ,z°7^ /'7I'7^-7^^-----'chM'ÄM^KV'^ "-''"," ,.'. 7^'--.»--''^'r-r7-LLk-chskß.pWL^'.::.'7'.'^ . '^^--7: ,7'^^^^ --''-^^^,77.- 7°'^ " '-",'7'^'. 7'D.,n:.7 k^,, 49 Frachtpreis-Tarif, bei jedoch einen halben und darüber betragenden als ganze Kreuzer angenommen wurden. berechnet nach dem Melken-Ausmaße mit Inbegriff der Auf- und Ablade- Gebühren pr. Wiener Sporen- Zentner in Conv. Münze, wobei jedoch bemerkt wird, daß die Bruchtheil- unter einem halben Kreuzer weggelassen, die Statt an nach Langen^ wang 1 Meile I! I!. nach Krieglach l^/z Meilen I.> II. nach Kindberg 3Vs Meilen I., II. »ach Marein 4 Meilen I. I II. nach Kapfenberg 4Vn Meilen I.I II nach Bruck 6^/g Meilen I. I II. nach Bärnegg «p/s Meilen I.i II nach Mix»itz 7Vn Meilen C I. j II. nach Frohnleiten 8»/8 Meilen I. I II. nach Peggan 9f/z Meilen ff.! kr. Ist.> kr. von Mnrzzuschlag 1 Meile von Langen- wang ^/8 Meilen s I. I II. nach Kl. Stübmg 10^8 Mcibn I, II. nach Judenborf 11»/» M.-ilen I. j II. nach Grätz 12Vs Meilen I. I II. fl.! kr. jfl. j kr. jst. i kr. p. j kr. jfl. j kr. jfl. j kr.>fl.> kr.>fl. j kr. jfl. j kr. jff. j kr.>fl. j kr. jfl. j kr. Ist. i kr. M^ kr.!fl.! kr. i kr. Ist.! kr.>fl. j kr. Ist. j kr.>st. jkr. M.> kr. jfl., kr. kr. jfl' j kr. von Krieglach iVs Meilen von KinSberg ^ Meilen von Marein r/g Meilen von Kapfenberg ^8 Meilen 16 2-3 von Bruck 1^/g Meilen 12 13 - 4 von Bärnegg 4/g Meilen 14 10 15 11 10 10 - o > -! 4 12 11 von Mixnitz 1^8 Meilen von frohnleiten 1 Meile Tarifsatz pr. Centner und Meile in C. M. für Waaren. tt. Classe b/4 Kreuzer 1. Der Frachtpreis wird nie geringer als mit 10 Kreuzern berechnet. 2. Für voluminöse Gegenstände ist, wenn sie nicht einen verhältnißma- ßig zugroßen Raun- einnehmen, und nicht schwierig zu verpacken und zu verjähren find, das Doppelte der Z. Preis-Classe, und für alle sonstigen voluminösen, oder jene Gegenstände, welche einer eigenen Transports-Vorkehrung bedürfen, als: Pulver, Salniter, Terpentinöl)!, Vitriolöhl, Zündapparate, das Zweifache der LL. Preis-Classe zu entrichten. 3. Collie» unter 100 Pfund werden zu einem Centner angenommen. Bei größeren Lasten bleibt ein Uebergewicht von 1 bis 49 Pfund über die Centnerzcchl außer Anschlag; ein Uebergewicht von 50 Pfund und darüber aber wird als ein Centner angesehen und berechnet. von Peggan Vg Meilen 13 1L 10 2-3 von Kl.Stübing I V« Meilen 14 13 11 -i 10 10 17 15 15 13 — 6 2— 3 von Judendorf 10 8 8 6 4 4 2 1 Vu Meilen 1. Die Auf- und Abladegcbühr, welche unter den oben ausgemiktel- ten Tarifsätzen mitbegriffen ist, beirägk einen Kreuzer pr. Eentner. 2. Auf den kleinen Awischenstalionen werden Frachten nur in dem Falle zur Beförderung angenommen, wenn die Last den Tag vor ihrer Beförderung bei dem Staiionsbeamlen angemeldet wird, und dieselbe wenigstens 10 Centner ausmacht. ^ 3. Gold, Silber, Galanteriewaaren und derlei gestickte Artikel. Sammt und Seide werden blos als Eilgut aufgenommen und behandelt. 4. Für Frachten, welche nicht gleich abgeholt, sondern eingelagert werden, ist nach fünf Tagen, den Tag der Ankunft und bezüglich'der Einlagerung mitgerechnet, ein Lagerzins zu entrichten, welcher für Bau-, Binder- und Tischlerholz, welches im Freie» gelagert wird, in^»Kreuzer pr. Centner und Tag, für Brennholz ich l Kreuzer pr. Klafter und Tag, und für jeden sonstigen Frachtartikel in sä Kreuzer pr. Centner und Tag besteht. 5. Für Separatzüge, welche 24 Stunden früher anzumelden find, ist festgesetzt, daß das Gewicht der zu verfrachtenden Waare 1LM Centner betragen müsse, oder, daß bei einem minderen Gewichte die Frachtgebühr von 1200 Centnern entrichtet wird. k. An Afsccuranzgebühr ist für Waaren I. Classe in der Strecke von Mürzzusckilag bis Gloggnitz ohne Unterschied der Entfernung 2/z Kreuzer pr. Centner, und für Waaren II.Classe^ Kreuzer C.M.pr.Centner zu entrichten. 50 Equipagen, Güterwagen, Feuerspritzen werden nach dem Preis-Tarife der Waaren II. Classe berechnet. Erstere werden nur emballirt mit dem Lastenzuge befördert. Das Normalgenicht ist folgendes: Die Transports-Taxe für lebend- Thier- wird nach den Preisen für Waaren I. Masse nach folgendem Normolgcwichte berechne«. Steiler-, Jagd- and Wurstwagen, zweisitzige Kaleschen und Pritschken, zweisitzige Stadtschwimmer... LSCir, Ein leerer Güterwagen. 25» Eine Feuerspritze kleinerer Gattung 2g ,, Viersitzige Kaleschen und Pritschken, zweisitzige Reiseschwimmer und Eourier- Coupves M« Ein einspänniger beladener Güterwagen..--- 30 Ctr. Eine Feuerspritze größerer Gattung...... 30» Vnrsitzige schwere Reiseschwimmer, Reise- Landauer und Fourgons.. 40» Ein zweispänniger beladener Güterwagen 50>, Rindvieh. Für 1 Mutterkalb 1 Centner » 1 jähriges Kalb 3» >, 1 Stier, eine Kuh oder einen Ochsen...... 6» Die letzten drei Gattungen Bich werden aber nur dann zu dem bemerkten Gewichte angenommen, wenn sieben Stücke zugleich z»r Beförderung übergeben werden 1 einzelne« Stück wird für 2 einzelne Stücke werden 3 ,, ,, n 4„ ,, 5 bis 8 lS Eentner SS 3« 38„ und 4S ,, berechnet,»nb diese Bestimmungen gelte» nur für solches Viel!, weiches aufrecht im Wagen gestellt werde» kau». Jede« Stück, welches im Wagen liegend tranS- portirt werde»»inst, wird für 38 Eentner angenommen. Die wegen Beaufsichtigung des Viehes mitfahrenden Borstenvieh. Ctr. Schafe und Ziegen. Für 2 Stück Lämmer od. Kitze 1 Ctr. Für 1 Stück Schaf oder Widder....... 1» Für 1 Stück Geiß oder Bock 1» Für 1 Stück Hammel oder Schöps 1» Für 4 Stück Spanferkel. » 2» Frischlinge. » 1„»»gemästetes Schwein Für 1 Stück gemästetes Schwein..-- Diese Feststellung gilt jedoch nur für Triebe von oder über 28 Stück; für einzelne oder bis z»r Zahl LS zur Beförderung überbrachte Stücke sind die Frachtgcbühren doppelt zu entrichten. Pferde. Für 1 Stück, ob Fallen oder ausgewachsen...... 12 Centner. Weniger ai« zwei Stücke werden zum Transporte mit den Lastzügen nicht angenommen. Personen haben die Fahrkarte IV. Classe zu lösen. Classi f i c a tion der Waare n. I. E l a ss c«mil Kreuzer pr. Sporco-Zentner und Meile) Alabaster, roh in Stücken. Alaun. Anies(verpackt). Antimvnium. Asche(verpackt). B austeine. Bier in Fässern. Bimsstein(verpackt.) Binderarbeil, zerlegte. Blech. Blei und Bleiglätte. Bleiweiß. Bleizucker. Branntwein in Fässern. Brot(verpackt). Buchdrucker-Buchstaben. Buchdruckerschwärze. Butter. Cement(verpackt). Chlorkalk(verpackt). Cjchorien und Fabrikate. Kolophonium. Eicheln(verpackt). Eise» und Eisenwaaren, mit Ausnahme der in anderen Klaffen genannten. Erde aller Art(verpackt). Essig in Fässern. E ier. Färberröthe. Farbhölzer in Stücken. Feuer- und Schleifsteine. Flachs in Emballage. Fleisch aller Art von HauSthicren (verpackt.) Gemüse(verpackt). Getreide aller Art(verpackt). Gips(verpackt). Glatte. Hanf(verpackt). Hefe. Hirschhorn, gebrannt. Holz;»,n Gebrauche für Tischler und Wagner znm Baue, als! Stämme, Balken, Brcter, Lat- ten, Stöcke rc. Holz zum Brennen u. z. der Stoß mit 2 Kreuzstößen aufgestellt, 2 Klafter lang, 1 Klafter hoch: Die Klafter hartes L zu 24 Centner. 2^//»22» Die Klafter weiches 3 zu 20 Centner. 2'//»18» Holzkohlen in Säcken. Holzrinde(verpack!). Honig. IkrnsUe": j(verpackt). Hülsenfrüchte aller Art(verpackt).) Kalk(verpackt). Käse. Kerze». Klauen(verpackt). Kleien(verpackt). Kleesamen(verpackt). Knoblauch(verpackt). Knochen(verpackt). Knollengewächse aller Art(verpackt). Knopper» u. Knoxpernmehl(verpaLt). Kreide(verpackt). Kümmel(verpackt). Kupfer. Kupferasche(verpackt). Leckwaaren(Povidl). Leim(verpackt). Leimleder(verpackt). Lein(verpackt). Leinwand, Rupfen- und ordinäre, obne Emballage, jedoch ohne Haftung für Beschmutzung. Leinzelten. Lohe(verpackt). Lumpen(verpackt). Marmor. Mehl. Messing und alle übrigen Comxosi- tionen aus unedlen Metallen. Metall. Meth in Fässern. Mineralwässer. Most m Fässern. Mühlsteine. Obst aller Art(verpackt). Oehle in Fässern. Oehlkuchen. Papier ohne Emballage, jedoch ohne Haftung für Beschmutzung. Pech. Pottasche(verpackt). Preßspäne. Reis. Reps(verpackt). Salz und Salpeter. Sand und Streusand(verpackt). Schiefersteine und Rechentafeln. Schleifsteine. Schmalz. Schmeljtiegeln(verpackt). Schmeer. Schrote. Schuhwichs. Schwefel(hart verpackt). Milch. Anmerkung. Alle jene Artikel, bei denen verpackt bemerkt ist, w-rdc», wen„ sie in unverpacltem Zustande aufgegeben werden, nach dem Tarife der II. Waffe berechnet. (H'' Seife. Senf. Soda(verpackt). Suinach(Schmack). Spodium. Stärke. Steinkohlen. Syrup. Terpentin. Theer. Thran. Tinte und Tintenpulver. Unschlitt. Vitriol. Wachsleinwand. Wein in Fässern. Weinstein(verpackt). Ziegeln. Zinn. Zink. Zucker. Zwiebeln(verpackt). §!>. wetschkenkerne sverpackt). II Arsenik. Arzneikräuter. Austern und Muscheln. Balsam. Bastrohr und Bastfaden. Baumwolle und deren Abfälle. Baumwollwaare. Beinstreu, Bernstein. Besen aller Art. Bier in Flaschen und Kisten. Biechwaaren. Bleistifte. Borsten. Bücher. Büchsenmacherarbeiten. Bürstenbinderwaaren. Chemische Arzneien und Farben. (Lhocolate. Cochenille. Decken von Rohr. Stroh, Schilf, Bast. Elfenbein, geraspelt und in Stücken. Farbhölzer, geraspelt».geschnitten. Federkiele. Felle und Häute. Feuerfchwamm, nur in Kisten. Fischbein und Fischbarten. Fische aller Art. Firnisse aller Art. Flammruß. Garne aller Art. Glas und Glaswaaren. «mit loch^reu^er^r^S^orco-^entner und Meile) Glimmen und Harze., Kupfergeld. Haare aller Art. Hanfwaaren und Seilerarbeiten. Hausenblase». Häute aller Art. Hirschhorn(verpackt). Holzkohlen(ledig). Hopfen. Holzarbeiten von Bautischlern und Wagnern. Indigo. Kastanien(Maroni). Kochgeschirr(eisernes, ledig). Kölmrwasser. Korkholz. Kleider und Wäsche. Krebse. Lack aller Art. Leder aller Art. Leinwaaren in Kisten und Ballen- Liqueure aller Art. Maschinen und Maschinentheile von Eis.n. Matten von Rohr, Stroh, Schilf, Bast. Mehlspeisen. Meerschaum. Messingwaaren und derlei Arbeiten. Musikalien. Nürnberger Krämerei. Oblaten. Oliräten in Flaschen und Kisten. Palmzwkige(darre). Papier(emballirt). Pcitschenstöcke- Pelzwcrk. Porzellan(verpackt). Quecksilber. Quer-Citronen. Rhum. Sämereien, die in der I- Klaffe nicht besonders genannt sind. Schafwolle. Gchafwollwaaren. Schindeln. Schnecken. Schwämme aller Art. Schuhmacherarbeiten. Spcccrei-, Material-, Colonialwaa- ren und Südfrüchte. Spielkarten. Stahlwaaren. Steingut. Steinmetzarbeiten(feinere). Stuhlrohr. Tabak. Tapeten aller Art. Töpf-rwaaren aller Art(verpackt). Tuschfarben. Wachs. Waschblau. Wein in Flaschen, Kisten und Körben. Wildpret aller Art. gwieback. Zwirn. Bei Hafen^ welche in Wagen auf Stangen gehängt, transxortirt nurden sollen, in das Normalgewickl ler Stange mit 10 Stück auf SO Pfund^angenoinnien. Voluminöse„nd den Transport gefährdende Gegenstände. mit dem doppelten Pr.ise I. Elaste. Bettzeug. Bilder. kL:::Lk"!» Drechslerarbeiten. Federn. Für alle Artikel, welche hier nicht Handschuhmacherarbetten. Hirschhörner in Stücken. Holzwaaren, die in den anderen Classen nicht bezeichnet sind. Hüte. Kardendifteln(Rauhkarden). Korkholz-Erzeugnisse. Lampen. Maschinen, Maschinentheile und Modelle. M usikalilche Instrumente. Optische Instrumente. Oefen von Blech. Palmzweige(grüne) in Kisten. Paradies-Aepfel. Parfümerien. Posamenlirarb.ilen. Nahmen aller Art. Riemer-, Taschner-, Sattlerarbeiten, mit Ausnahme von Wagen. Spiegel. Uhrmacherwaaren(Groß-). Bergolder-Holzarbeiten. Auckerbäckereien. Leere Gesäße, als: Fässer, Kisten, Körbe, Butten rc. Kommen diese Gegenstände als Rückfracht vor, so wird die Gebühr für selbe nach der I. Waarenklafse berechnet. Blumen(künstliche). Lebende Bäume, Stauden, Pflanzen und Blumen in Ballen undTöpsin. Nai-ebrinll cle Noäes-Arbeiten. Möbeln. Theaterdecorationen. Löpferwaaren(ledig). Die nachfte- speciett aufgeführt sind, wird der Frachtlohn»»solange in der II, Classe u. resp. nach den» Tarife für voluminöse Gegenstände berechnet, bis sie in eine bestimmte Classe eingereihet werden mildem doppelten Preise II.Classe. he«den Artikel müssen mit einem besonderen Frachtbriefe, ausgeschieden vor» jeden» anderen Gute, aufgegeben werden. Pulver. Salzgeift. Scherdewaffer. Terpentinöl. Vitriolöl. Aündapparate rc. st Gebühren für das Ab- und Aufladen der Frachten bei den Wagen der Fuhrleute. pr. Wiener Sporco-Aentn. für das Abladen, kr.>/-. Aufladen. C. M. >2 1. Für Frachten I. Klasse, mit Ausnahme aller Kaufmannsgüter. 2.„„ II.» mit Inbegriff aller Kaufmannsgüter. 3.„ Kaufmannsgüter, inclusive Verpackung. Die etwa erforderlichen Pack-Reguisrlen, als: Stroh, Stränge, Rohrdecken-c. sind mitzubrin- gen, oder besonders zu vergüten. Bei Frachten. welche keine weitere Bestimmung haben, und die durch Partheien von der Bahn abgeholt, oder vorn Harne in die Bahnhöfe zur Weitersendung transxortirt werden, hat der niedrigste Satz zu gelten. Waag-Gebühren. Sollten Partheien auf der Abwaage der ihnen ausgefolgten Güter bestehen, so haben dieselben folgende Waag- Gebühr pr. Wiener Zentner zu entrichten: 1. Für Frachten I. Klasse, mit Ausnahme aller Kaufmannsgüter 2.„„ II. ,, mit Einschluß aller Kaufmannsgüter. Transport der Frachten vo« und zu den Bahnhöfen. In Grätz und Bruck a. d. M. werden die Güter auf verlangen auch vom Hause abgeholt, oder vom Bahnhöfe rns HauS gestellt, wenn die zusammen gehörigen Kolli wenigstens s Zentner betragen, und außer dem Bahn- Frachtlohne noch 2 kr. C. M> pr. Zentner an Zustellungsge- ^^Hierbei"sind^ übrigens noch die Vorschriften des Absatzes I? der Kundmachung über die Frachten-Beförderung auf der k. k. Staats-Eilen- bahn zu befolgen. Ausfertigung von Frachtbriefen. Jene Partheien, welche bei der Aufgabe ihrer Güter einen unvollständigen oder gar keinen Frachtbrief mitbringen.haben denselben gegen Entrichtung von 3kr. E.M. Schreib-Gebuhr pr. Stuck von dem betreffenden Expedits-Beamlen verfassen zu lassen. kr. C. M. „ 1»» Z2 Gebühr für nachzunehmende Frachtbeträge und Spesen. Für uachzunehmcude Frachibcträge und Spesen haben die Aufgeber 1 Prozent lncssso- Provision zu vergüten, jedoch findet die Nachnahme von Spesen nur bei Gütern Statt, welche in den Stationen 8 rätz, Peggau, Bruck an der Mur, Kindberg und Mürzzuschlag aufgegeben werden, Assekuranz der Frachten. Gemäß Absatz V!I der Kundmachung über die Frachten-Beförderung auf der k, k, Staats-Elsenbahn werden sämmtliche Güter während des Lagerns in den Bahnhofs- Magazinen, dann bei dem Transporte auf der Bahn und zu dem Hauptzollamte in Grätz, endlich auf der Straßcn- strecke von Mürzzuschlag nach Gloggnitz gegen alle Elementar-,Zufälle nach ihrem vollen Werthe versichert, wofür jedoch für Frachten l. Klasse kr, und für Frachten II. Klaffe, f/, kr, C. M, xr. Zentner an Assekuranz-Prämie, ohne Unterschied der Transport-Distanz, bezahlt werden muß. Die Entschädigungen für verunglücktes Gut werden nach geendeten Verhandlungen an der betreffenden Aufgabs- Station gegen gestempelte Quittung berichtigt; man ersucht im Falle eines Unglückes, zur Beförderung der Liquidation, die Original-Fakturen so ichnell als möglich beizubringen. Weiterbeförderung der Frachten vorn Bahnhöfe in Mürzzuschlag über den Semmering bis zum Bahnhöfe in Gloggnitz. Dieselbe wird auf Verlangen gegen Entrichtung folgender Frachtlöhne besorgt: pr.Wr.Sporco-Atr. L. Für Eilgüter und Passagier-Gebäck, dann für voluminöse Gegenstände und große Maschi- nenbestandtheile.......°... 20 kr. C. M. 2.„ ordinäre Frachten.. 12„„» Unter diesen Preisen sind die Auf- und Ablade^Gebühren, Haftung, Aufsicht, und überhaupt alle Neben-Auslagen begriffen. Die Expeditions- Bureaux der unterzeichneten Vetriebs-Unterneh- mung übernehmen den Transport aller Gattungen Frachten von allen Stationsplatzen der k. k. Staats- Eisenbahn nach allen Bahnhöfen der- Wien-Gloggnitzer Eisenbahn, und zwar genau nach den beiderseits- öffentlich bekannt gemachten Tarifen und Bestimmungen mit Hinzurechnung der Gebühr für die Beförderung von Mürzzuschlag nach Gloggnitz. hiernach entfällt an Gelammt: Frachtlohn pr. Wiener Spore o- Centner inclufive aller Ne- benauslagen: Für Güter, welche sowohl auf der k. k. Staats- Eisenbahn, als auf der Wien- Gloggnitzer-Eisenbahn in die I. Classe gehören Für Güter, welche auf der Staats-Ei- senbahn in die I. Classe, und auf der Wien- Gloggnitzer- Eisenbahn in die II. Classe gehören...... Für Güter, welche auf beiden Eisenbahnen in die II. Classe gehören.. Für Lriester Güter, welche auf der Staats. Eisenbahn in die I. Classe gehören Für Triefter Güter, welche» auf der Staats-Eisenbahn in die II. Classe gehören bis auf den SLationsplatz Vorn Bahnhöfe in G r ä tz s B r u ck Nen- stadt Konvent. Münze Kreuzer 27V 27V. 38 27V 35 32V 38V 43 37V 48 22V 22V 26 22 V 26 28V 30V 34 32V 36 Sind die Güter in's Haus oder in die Zollämter zu führen, so ist außer obigen Tarifsätzen noch in Wien 3 kr., in Wiener-Neustadt 2 kr. Conv. Münze pr. Ctr. zu entrichten. Die Vorschriften und Preis-Tarife für den Frachten-Transport auf beiden Bahnen sind bei allen Staiions-Kasse» der k. k. Staats- Eisenbahn für 3 kr. pr. Exemplar zu haben. St Verstcherungs-Vedingungen, betreffend den Frachten-Transport auf der k. k, priv. Wien-Glogg-! nitzer Eisenbahn, dann auf der k. k. Staats-Eisenbahn zwischen Mürzzuschlag und Grätz, endlich auf der k. k. Chaussee über den Semmering zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag, zu Folge Uebereinkommens mit den beiden Verfiche- rungs-Gesellschaften: le. li. priv. i» und k. li. priv. INiiiaivnv Hi«iriL»1iva«ii Givurti» in priest. 1.^)ie Versicherung erstreckt sich auf alle jene auf der Wien-Glogg- Nitzer- und auf der k. k. Staats- Eisenbahn zwischen Mürzzuschlag und 'Grätz, dann auf der k. k. Chaussee über den Semmering zwischen Glogg- nitz und Mürzzuschlag verführt werdenden Güter, mit Inbegriff des! Reisegepäckes, der Equipagen und emballirten Wagen, welche nicht schon! anderweitig für diese Bahnen versichert sind, und auf deren Versicherung! die Partheien einen rechtsgiltigen Anspruch haben; sie gilt für die Fahrt auf beiden Bahnen, während des Transportes über den Semmering, während des Lagerns in den sämmtlichen Bahnhöfen und Bahnhofs^ Magazinen, dann während des Transportes bis zu den k. k. Mauth- magazinen in Wien, Wiener-Neustadt, Bruck und Grätz und bis! ins Haus der Eigenthümer innerhalb der Linien Wiens und Grätz, und erstreckt sich ausschließlich auf jene Verluste und Beschädigungen, welche durch Feuer, Blitz, Ueberschwemmungen, Austreten der Gewässer, Regen, Schneelavinen, Berg- oder Erdfalle, Brückeneinsturz, Umschlagen der Wagen und dadurch verursachtes Herabfallen^er Waaren, entstehen! können, wogegen alle Verluste und Beschädigungen vom Ersatze ausgeschlossen bleiben, welche durch Krieg, feindliche Einfälle, Volksaufstand/ Plünderungen, Diebstähle, obrigkeitliche recht- oder unrechtmäßige Verfü-i gungen, durch Erdbeben, Schleichhandel und seine Folgen veranlaßt werden.' 2. Schießpulver, Gas, ungelöschter Kalk, chemische Reib- und Zünd- Feuerzeuge aller Art, dann^überhaupt Gegenstände, die sich durch Reibung oder sonst leicht entzünden, müssen auf den beiden Bahnen i!i mit Eisenblech gedeckten und verschlossenen Wagen verpackt, und wo möglich auf dem letzten Wagen des Trains verladen, widrigenfalls die durch dieß Gegenstände entstehenden Schäden nicht ersetzt werden. gs Ganz ausgeschlossen von der Versicherung sind: Urkunden, Rech- mungsbücher, Lottericlose, Pfandbriefe, Bankzettel, Wechsel, Schuldverschreibungen, und überhaupt alle Kunstgegenstände t diese unterliegen einer besonderen Uebereinkunft, und sind daher vor der Verladung anzuzeigen. 3. Die Prämien werden laut Frachtcn-Transport-Tarifen berechnet. 4. Bei ganz ordinären Gütern, Equipagen und emballirten Wagen welche auf den unbedeckten Bah,»vagen verführt werden, sind die Schäden durch Nässe während der Fahrt von der Versicherung ausgeschlossen. 5. Im Falle eines Unglückes hat der Versender für die Beibringung der Original-Facturen zu sorgen; den Versicherungs-Kammern steht das Recht zu, die Richtigkeit der Facturen zu prüfen, die Güter durch beeidete Schatzmeister schätzen zu lassen, und deren Ausspruch zur Basis der Entschädigung anzunehmen, und es bleibt dann den Verstcherungs- Gesellschaften die Wahl, entweder a) die Güter in Natura zu ersetzen, oder b> den-„lösbaren Werth zu bezahlen und dagegen die Güter zu übernehmen, oder <0 nur den Unterschied des Werthes der Waaren im beschädigten Zustande gegen jenen vor dem Unglücke und zwar nach dem Ausspruche der beeideten Schutzmänner zu vergüten, ,n welchem Falle die beschädigten Güter Eigenthum der Versicherten bleiben. 6. Der Versicherte kann niemals ahandonniren, d. h. er kann nie verlangen, daß die Assecuranzkammern die versicherte Summe bezahlen, oder die Güter in Natura ersetzen, und dagegen die beschädigten Waaren behalten. Diese Wahl haben nur die Assecuranzkammern. Sollte man sich über die Entschädigungssumme nicht einigen können, so ist außer zwei Schatzmeistern, von denen einen die beiden Affecuranzkam- mern, den andern die Wien- Gloggnitzer Eisenbahn Direciion wählt, von der Obrigkeit noch ein dritter beeideter Schätzmann zu verlangen, und zwar längstens binnen 3 Tagen, und es wird dann die Schadenschätzung durch Stimmenmehrheit festgestellt. Die Gchadenschätzung erfolg! auf diese Weise auch, wenn 3 Tage nach dem Unglücke,(welches einer oder der andern der obgenannlen Affe- curanzkammern unverzüglich mitzutheilen ist, indem spätere Ansprüche, wenn die Güter schon vorn Eigenthümer bezogen, oder weiter gesandt wurden, ohne daß ein Unfall angezeigt wurde, gar nicht mehr berücksichtigt werden,, keine Factura beigebracht wird, uns es steht den Assecuranzkammern das Recht zu, unter Zuziehung eines Beamten der Eisenbahn, alle jene Vorkehrungen zu treffen, welche nothwendig sind, um die Zunahme des Schadens zu verhindern. 7. Die Bezahlung geschieht Iß Tage nach erfolgter Ausmittlung gegen Quittung an die Direction der Gloggnitzer Eisenbahn in Wien und durch diese Bezahlung treten die Affecuranz- Gesellschaften in alle Rechte und Ansprüche, welche der Bahn oder dem Eigenthümer der Guter gegen irgend Jemanden zustehen, und sie können selb- überall geltend machen, ohne einer weiter» Übertragung oder besondern Vollmacht zu bedürfen. Jede Berschweigung, jede falsche oder entstellte-Angabe, ein Unter- schleif oder eine sonstige hinterlistige Verheimlichung heben die Versicherung in Bezug auf jene Parthsi, welche sich solches zu Schulden Z6 kommen liess, gänzlich auk, demnach der auf diese Parthei Bezug habende Schaden nicht bezahlt wird. 8. Weder die Eisenbahn-Gesellschaft selbst, noch die einzelnen durch einen Unfall betroffenen Partheien dürfen, bei Verlust der Willigkeit der Versicherung vor anerkannter oder entschiedener Richtigkeit der Ansprüche einen Schritt gegen das Vermögen der Affecuran-tGesellschaften vornehmen. Alle Rechte und Ansprüche der Bahn, oder ,r Eigenthümer der Güter an die Asseeuranzkammern erlöschen auch, wenn k Jahr nach dem Tage des Unglückes die festgestellte Vikgütung nicht behoben wird. - rch UK'ZLL i/7,.»,// Lnltenorr VM LL8M e»L«KW v TeoMsrL-1H r?Vt8lu.äe«IM^? G<< ?^-XO k^ E- //-/ ll!itt'«>v^!,1 VVL^DI'»^! ^: ? Z^>8 t^E,<) i'L en Ar.-vieiZUir o iDirer 0«>i,«»vitL (IHl e),«eL> >vVr' ..Ioi..I..n,x!. -5 />M,7-p ttÄkel '°.^'x kLcktM lkrcnL --^bE^K K X-..M3 K... M' !.r.i ^- Irr»«!'»!» 0 Oir^nü s' M'Ä7-L.1! M8«MlM^N8enn-irr KNS dsAiLeke^ - ,.^ kEL»^ LD"-. ') ,- 'k S/i» ^«rntz,Ir<° «K/t,/ W-Lv-L Nv/ch,-//// RKM.A'> KÄpLeii M. /-V7^ '"' ^r^eo2 LLOS I.VeiLLL. »»»MM Inhalt. Seite 1. Kundmachung über den Verkehr der Personen- und gemischten Auge- 3. Tägliche Fahrordnung--- 1 13 3. Zusammenstellung der mit den Eisenbahnfahrten in Verbindung stehenden Post-Einrichtungen 16 4t. Passagier- Beförderung über den Semmering zur Verbindung der k, k. Staats-Eisenbahn mit der Wien-Gloggnitzer Eisenbahn..... 17 s. Preis-Tarif für Personen-- 1g 6. Tarif für die Beförderung des Reisegepäcks und der Eilgüter.......-. 21 7. Tarif für die Beförderung von Equipagen und Pferden----.. 2't 8. Tarif für die Beförderung von Hunden-.. 27 9. Träger-Tarife-- 29 10. Fahrgelegenheiten von und zu den Bahnhöfen 33 11. Frachten-Transxort. g7 12. Mersicherungs-Bedmgungen....... Z4