U - Wienei' siacil-Liblivttiek 4876 Fricdknslraltat zwischen Ihrer Majestät der Kaiserinn, Apostolischen Königinn zu Ungarn und Böhmen, Erzherzoginn von Oesterreich rc. rc. und Sr. Majestät dem König in Preussen, Kuhrfürsten zu Brandenburg rc. rc- Ueschloffm zu Teichen Hen IZ. Max 1779. '"/SS » WIEN, gedruAk bey Johann Thomas Edl. von LratLnern/ kaiserlich^ königlichen Hofbuchdruckern und Buchhändlern. AM «- .-. Im Namen der allerheiligsten Dreyfaltigkeit, des Vaters/ Sohns und heiligen Geistes. Sund und zu wissen j-dermänniglich, dem daran ge- ^ legen. Obgleich unglücklicher Weise das Kriegesfeuer durch die Mißhelligkeiten entzündet worden, welche, aus dcrBaycrischen Erbfolge, zwischen Ihrer Majestät der Allerdurchlauchkigsten Großmächtigsten Fürstinn Maria Theresia,»erwittwctcn Römischen Kaisern!», Apostolischen Königinn zu Ungarn und Böhmen rc. rc., dann Sr. Majestät dem Allerdurchlauchtig- st-n Großmächtigsten Fürsten, Friederich König in Preussen, Kuhrfürsten zu Brandenburg rc. entsprungen sind; so haben nichtsdestoweniger Ihre Majestäten sich gleich von dessen A- An- «G-G( 4) G-H Anfange her damit beschafftiget, solche Mittel ausfindig zu machen, wodurch die weitere Fürdauer des Krieges ge- hemmet, und sobald als möglich zwischen Dencnselben die Freundschaft und das gute Einverständniß, die durch diesen unangenehmen Vorfall waren unterbrochen worden, aus das neue wieder hergestellet würden. Zufolge Ihrer übereinstimmenden Absichten und Gesinnungen haben Ihre Majestäten Verschiedene Friedensunterhandlungen unter Sich angefangey und erneuert; da jedoch solche die erwartete Wirkung nicht gehabt, und Ihre Majestäten daher geglaubet haben, daß Sie nicht mehr fortfahren könnten, ander Wiederherstellung des Friedens unmittelbar zu arbeiten; Dieselben aber dem ohngeach- tet niemal aufhörten'den"Frieden beyderseits aufrichtig zu wünschen, so haben Sie sich entschlossen, die Vermittlung Ihrer beyderseitigen Mitten zu Erreichung dieses Endzwecks anzurufen; in der festen Ueberzeugung, daß Sie das vollkommenste Zutrauen in die billigen und unpartheyischen Gesinnungen setzen könnten, welche Ihnen von Dencnselben während des ganzen Verlaufes dieser Angelegenheit waren be» zeiget worden. Sie haben daher um diese Vermittlung das wirkliche Ansuchen gethan, und da solche von des Merchristlichsten Königs Majestät, so wie auch von Ihrer Majestät der Kaiserinn H-H(5) O-G serinn aller Reussen*) übernommen worden; so ist endlich aus der löblichen Vereinigung Ihrer Bemühungen die glückliche Aussöhnung der hohen kriegführenden Theile entstanden/ weiche nach Genehmigung des Ihnen von beyden Mediators vorgelegten Friedensplans Ihre Bevollmächtigte ernannt haben: und zwar einer Gerts Ihre K. K. Apost. Majestät/ die verwitwete Römische Kaiserinn. Königinn zu Ungarn und Böhmen, den Herrn Johann Philipp Grafen von Kobenzl, Freyherr» von Proseck rc. rc. Ihro Kämmerern, wirklichen Gcheü men Rath, Niederländischen adelichen Staatsrath, und Vizepräsidenten der Ministerin!- Hof« Banks- Deputatron; anderer Gerts aber des Königs in Preussen Majestät, Ihro Kämmerern^, den Herrn Johann Hrmrmrn-Freyheern von Riedesel. Die erwehnten Minister haben sich in der Stadt Teichen versammelt, wohin von Ihren Majestäten dem Aller- christlichsten König, und der Kaiserinn aller Reussen ebenfalls Ihre Bevollmächtigte, um den Friedensunterhandlungen bey- A z zu- In Ansehung der ersten Benennung wurde zwischen den Höfen vsn Frankreich und Rußlands wie auch unter Ihren beyderseitig-n Gevsllmächtig. Len, in allen Original- Instrumenten kies es Friedensschlusses dir Älterm« rung beobachtet; und find daher diese Instrumente vsn den kontrahicen« den und interessirten Theilen, sowohl zwischen Denselben, als in Ansehung der vermittelnden Höfe, in äuxlo vorgeleget und ausgewechselt worden. «GH»( 6) KG zuwohnen, abgeschicket wurden; als nämlich der Herr Ludwig August Freyherr von Breteml, der Orden Ihrer Al- lerchristlichsten Majestät Ritter, Ihrer Armeen Brigadier, und Gouverneur von Gergeau; dann der Herr Niklas Fürst von Repnin, der Kaiser!. Russischen Armeen oberster Befehlshaber, General- Gouverneur von Smolensko, Bielgorod und Orel, Senator, Oberstlieutenant der Leibgarde, und Ritter des St. Alexander Newsky- des weißen Adler- des St. Anna- und des Militärischen St. Georgordens. Die unermüdete Verwendung dieser zwey gevsllmäch- tigten Mediatems war von so erwünschtem Erfolge, daß die obgenannten Bevollmächtigten Ihrer Majestäten der Kaiserinn Königinn Zu Ungarn E Böhmen, und des Königs in Preussen, nach vorläufiger gehöriger Mittheilung und Auswechslung ihrer beyderseitigen Vollmachten, nachstehende Friedensartikel festgesetzet, und abgefasset haben. Als: Erster Artikel. Künftighin und für beständig soll zwischen der Kaiserinn Königinn, und des Königs in Preussen Majestäten, Ihren Erben, Nachfolgern, Königreichen, Staaten, Unterthanen und Vasallen, wes Standes und Würden sie auch GO-(7)-KO- auch seyn mögen, ein fester/ unverbrüchlicher Friede/ und eine wahre, aufrichtige Freundschaft bestehen. Zweyter Artikel. Auch soll alles, was von einer und der andern Seite während des gegenwärtigen Krieges, oder vor desselben Ausbruche geschehen/ in ewige Vergessenheit gestellet seyn, und gleichfalls für alle Unterthanen der hohen kontrahirenden Theile, ohne Ausnahme, eine General-Amniftie, sammt allen ihren Wirkungen, ungeachtet der erlassenen Avokatorien, statt haben, und daher alle Konfiskation, Arrest, oder anderer Beschlag, wonttr^Me Güter, EMmundGinkünfte behafttt wären, hierdurch aufgehoben seyn; dieselben sollen unter keinem Vorwande an Ihren Personen, Gütern, Würden, oder was immer Gerechtsamen gekränket, sondern im Gegentheil in ihren ruhigen Besitz und Genuß wieder eingesetzet und gelassen werden. Dritter Artikel.' Da bereits die Feindseligkeiten, seitdem der Waffenstillstand verabredet worden, aufgehöret haben, so wird auch jeder der hohen kontrahirenden Theile, unmittelbar und binnen -HO-( 8)-HO- binnen 16-Tagen nach Unterzeichnung des gegenwärtigen FrM densschlusses, alle Provinzen, Städte/ Ortschaften und Platze, welche derselbe in des andern Gebiethe dürste besetzet haben, ohne die mindeste Ausnahme räumen, und wieder zurückstellen, also zwar, daß die Städte und Plätze in Ansehung der Festungswerke, Artillerie und Munitionen in dem nämlichen Stande wieder überliefert werden sollen, in welchem sie sich zur Zeit der Besetzung befunden haben. Vierter Artikel. Alle Kriegsgefangene und beyderfettige Unterthanen, welche aus Veranlassung des Kmeges find angehalten worden, sollen ohne Unterscheid, ohne Ausnahme, und ohne alles Löse- geld von beyden Seiten aufs späteste binnen 6 Wochen nach Auswechslung der Ratifikationen des gegenwärtigen Traktats, jedoch nach vorhergegangener Tilgung der Schulden, die sie während ihrer Gefangenschaft gemacht haben möchten, freygelaffen, und zurückgestellet werden. Beyde Theile thun Verzicht auf alles dasjenige, was für die Verpflegung und den Unterhalt derselben wechselseitig abgereichet öder vorgeschossen worden; und auf die nämliche Art soll es auch durch- gehends in Ansehung der Kranken und Verwundeten alsogleich nach ihrer Genesung gehalten werden; zu welchem Ende von beyden O-O»(9) HO> beyden Seiten Kommissarim zur Vollziehung dieses Artikels unverzüglich werden benennet werden. Fünfter Artikel» Alle Kontributionen, Lieferungen, und was immer für andere Kmgsprästationen, sollen von dem Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Traktats aufhören: alle bis denselben Tag noch schuldige Rückstände 5 so wie auch alle aus Veranlassung des Kriegs ausgestellte Beschreibungen und Verheißungen, werden hiemit und auf beständig für null und kraftlos erkläret, und man hat sich über dieses noch einverstanden, daß allechwasnachoberwähntem Termin würde abgefedert oder eingebracht werden, alsogleich unentgeltlich und ohne Gefährde zurückgestellet werden solle^ Sechster Artikel Gleichfalls hat man sich einverstanden, haß jeder dw hohen kontrahirenden Theile dem andern jene von feinen Unterthanen, welche in dessen Dienste zu treten möchten gezwungen worden seyn, wieder zurückgeben wolle, und man wird sich Nach denr Frieden über die erfoderlichen Maßregeln fteund- D schaWch O-G('o) GH. schriftlich einvcrstehen, um diesen Artikel mit der gehörigen Genauigkeit und Gleichheit in Vollzug zu bringen. Siebenter Artikel. Die anheut unterzeichnete Konvention, zwischen der Kaiserinn Königinn Majestät sowohl für sich als für Ihre Erben und Nachfolger an einer-dann dem Durchlauchtigsten Herrn Kuhrsürsten von der Pfalz für sich, seine Erben und Nachfolger, wie auch des Herrn Herzogs von Zweybrücken Durchlaucht, welcher daran als Hauptmitkontrahent ebenfalls für sich, seine Erben und Nachfolger Theil genommen hat, an der andern Seite/ soll dem gegenwärtigen Friedenstraktat beygefüget, und für einen Theil desselben eben also geachtet werden, als ob solche dem Friedensschluße Wort vor Wort einverleibet wäre; und wird auch diese Konvention von den vermittelnden Mächten, gleich dem Friedensschluße selbst, garantr- M werden. Achter Artikel. Die hohell Kontrahirenden und Vermittelnden Mächte des gegenwärtigen Traktats sind übereingekommen, dem ganzen Pfälzischen Hause, und namentlich der Mrkenfeldischm Linie c ii) GH. Lii.» die HausvettrLge von 1766,1771 und 1774. zu garan» tirm. und garantircn dieselbe hiemit auch fcyerllch, j„ ,0 7//«'s solche dem Westphäüschen Frieden gemäß, und as,,k inche eurch die,n den gegenwärtigen Friedensschluß und K°n»-ntwn-„ geschehene Abtretungen, dann durch i-ne chmt unterze-chnek- Akte abgeändert worden, welche de! Durchlauchtigste Herr Kurfürst von der Pfalz«„h Herrn Herzogen von Zweybrückcn Durchlaucht, über die B-ob. achtung und Vollstreckung der obcrwchnten Hausverträge Traktakbena^^ b-b°n. und welche dem«ttigen Traktat- beygefüget worden, und für einen Theil desselben Neunter Artikel, kel-b von,heutigen Dato,«kk-- 2-n u Sn'1?" Durchlauchtigsten Herrn Kuhr- ner Frau Mutter"n""^^-«cht- ModialansprÜche fti- 777^' v-rwittibk-n Frau Kuhrfürstlnn und rwirl„ k'""?""" Sr-Kuhrf. Durchlaucht von Bayern, ebenfalls 7"»ffenden Theilen ist berichtiget worden, soll ebm lo t-'"^b-nwärtig-n Friedensschlüsse beygefüget, und tue«als« Tyell desselben betrachtet werden, als B' L vh ch-G( l2) H-H sb sie in demselben von Wort zu Wort eingerücket wäre. Auch wird diese Konvention von Ihren Majestäten der Kaiserinn Königinn und dem König in Preussen garantier werden; und gleichmäßig werden die vermittelnde Mächte solche eben M,wie den gegenwärtigen Friedmstraktat selbst, garantiern. Zehnter ArLike!- Da Äer das Recht Sr. Mnigl. Majestät in Preussen, Hie Fürstenthümer Bayreuth und Anspach bey Erlöschung der Linie, die sie gegenwärtig besitzet, mit der Primogenitur Dero Hauses zu vereinigen, verschiedene Zweifel sind ausgeworfen worden; so verbinden sich der Kaiserinn Königinn Majestät für sich, Ihre Erben und Nachfolger, sich nicmal widersetzen zu wollen, daß die besagten Anfpach-undBM)reuthischen Lande mit der Primogenitur des Kuhrfürstenthums Brandenburg vereiniget werden, und Sie damit nach Wohlgefallen schalten können» Eilfter Artikel. Und nachdem dieerwehnten FArstenthLmlk einer Scitr j» ihrem Gebiete Königs Böhmische Lehen begreifen, anderer Seits aber«mfOesterreichischen Boden gelegene Lehen von diesm Für- D--H»( lZ) «.rstenthümern rühren, so woll-nJhr-Majestäten di-KMrinn L:-LL-L7-2-'"'^ Zwölfter Artikel. Der WestMUsch-Friedensschluß, wie auch all« Friedens- Berün rm Jahre 74 ,z... Rossen worden, werden und bestätiget, als ob ste m demselben 2vou vor^ gerücket wären- Dreyzehnter Artikel. D-r Kaiserinn Königinn Majestät werden fichM des -- Preussen Majestät, dem Yerrn Kuhrfursten von ^4^ einigen, um Seine Majestät den Kaiser und das Reich-»„ oesagten Lehen unmittelbar nacb der R"Ma«.on bes L°g-n«ärtigen Traktats überlassen^ Dierzehnter Artikel. d'Michkeitm zu erth-N-n.'""^euen N-o- Fünfzehnter Artikel. Ncaje». O-H(iZ) GG Majestät dem Kaiser dahin verwenden, daß dem Heezoglich- Mecklenburgischen Hause das krivilsgiuln äs non LxxsNariäa Wmitatum, sobald es dasselbe geziemend angesucht haben wirds verliehen werde. Sechzehnter Artikel. Da Ihre Majestäten der Merchristlichste König/ und die Kaiserinn aller Neusten, durch Ihre freundschaftliche, billige und wirksame Vermittlung, das meiste beygetragen haben? den gegenwärtigen Frieden glücklich zu Stande zu bringen; so werden besagt Ihre Majestäten von allen kontrahiren- den und interessirtcn Theilen ersuchet/ auch die Garantie des gegenwärtigen Traktats, und aller Konventionen und Stimulationen, welche einen Theil desselben ausmachen, zu übernehmen» Siebenzehltter Artikel» Die Ratifikationen des gegenwärtigen Traktats sollen in gehöriger Form ausgefertiget, und in dieser Stadt Leschen, 14 Tage nach desselben Unterzeichnung, oder noch eher wenn es möglich ist/ ausgewechselt werden. Urkund O-O-(-6) ch-H. Urkund dessen haben wir unterzeichnete Gevollmäch- tigte Minister, Kraft unserer Vollmachten, den gegenwärtigen Traktat unterschrieben, und unsere Inflegel beydruckm lassen» So geschehen in Teschen den rZ. May i77§» Johann Philipp Gras Kodenzl. ,^^ Johann Hermann Freyh. v. RiedestU Wir Gevollmachtigte Seiner Majestät des Merchrifi- Nchsten Königs, und Ihrer Majestät der Kaiserinn aller Neusten, die wir das Amt der Mediateurs bey der Unter- Handlung des Friedens vertreten haben? erklären hie- mit, daß obstehender zwischen Ihren Majestäten der Kaiserinn Königinn, und dem König in Preussen geschlossener Friedenstraktat, sammt den Konventionen, dem Separat- Artikek, den besonderen und Separat- Akten, dann den Accessions- und Acceptations-Akten, welche sämmtlich solchem heygesüget worden, und als Theile desselben zu achten Knd^ -HH-(-7)-HO- sind, Nlit allen darin» enthaltenen Klauseln, Bedingniffen, und Simulationen, durch die Mediation und unter der Garantie Seiner Merchnstlichsten Majestät, und Ihrer Kaiser!. Maje* stät aller Neusten abgeschlossen worden sey. Urkund dessen haben wir Gegenwärtiges unterzeichnet, und unsere Insiegel bcyhrucken lassen. So geschehen in Teschen den rz. May 1779. Niklas Fürst von Rexmn. Separat- Artikel. Seine Kurfürstliche Durchlaucht zu Sachsen sind in diesem Friedens- und Versöhnungs- Traktate, als kontrahi- render Theil, mit einbegriffen; Dieselben sollen aller Wirkungen und Folgen dieses Friedens, die Sie betreffen können, theilhaftig werden; und machen sich hinwiederum für sich, Dero Erben und Nachfolger verbindlich, solchen heilig zu beobachten, und in allen Stücken zu befolgen. C Die- O-H-(>8) Dieser Separat-Artikel soll für beyde Theile eben die Kraft und Verbindlichkeit haben, als wenn in dem Friedensschlüsse Seiner Kurfürstlichen Durchlaucht zu Sachsen ausdrückliche Meldung geschehen wäre, und wird derselbe zugleich mit gedachtem Friedensschlüsse ratificiert werden. Urkund dessen haben wir unterzeichnete, Ihrer Majestät der Kaiserinn Königinn von Ungarn und Böhmen, und Seiner Kurfürstlichen Durchlaucht zu Sachsen Bevollmächtigte, den gegenwärtigen Separat- Artikel unterschrieben, und unser Insiegel beydrucken lassen. So geschehen in Teschen den iz. May 1779. Johann Philipp Friedrich August Graf v. Graf Kobenzl. Zinzendorff u- Pottendorf. Aceeffi- KO-( 19) O-H Accessions- Akte Sr. Majestät des Kaisers zu dem am iz. May 1779. in Teschen unterzeichneten Friedensschlüsse. § ^tr Joseph der zweyte von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, allzeit Mehrer des Reichs, zu Germanien und Jerusalem König, Mitregent und Erbfolger der Königreiche Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Sklavonien, Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, und zu Lothrmgm, Großherzog zu Toskana, Großfürst in Siebenbürgen, Herzog zu Mayland und Bar, Graf zu Habsburg, zu Flandern, und zu Tyrol rc. rc. Demnach wir freundschaftlich sind eingeladen worden, in unserer Eigenschaft eines Mitregenten und Erbfolgers der Staaten Ihrer Majestät der Kaiserinn Königinn von Ungarn und Böhmen, unsrer Frauen Mutter, dem Versöh- rmngs- Friedens- und Freundschaftstraktate beyzutreten, welcher am iZ. May des laufenden Jahres in der Stadt Te- T s schen, Ä-O-( 20) H-H. scheu, von den bevollmächtigten Ministern besagt Ihrer Majestät, und Sr. Majestät des Königs in Preussen geschlossen und unterzeichnet worden, folgenden Inhalts:(*) ^^nd da Wir zur Befestigung der Freundschaft und gutem ^ Einverständniße, welche zwischen den Höfen von Wien und Berlin glücklich wieder hergestellet worden, beyzutragen wünschen; so haben Wir Uns mit Vergnügen entschlossen, dem besagten Versöhnungs- Friedens» und Freundschaftstraktat, wie auch allen demselben beygefügten Akten und Konventionen, in Unsrer Eigenschaft eines Mitregenten und Erbfolgers der Staaten Ihrer Majestät der Kaiserinn Apostolischen Königinn Zu Ungarn und Böhmen- Unserer Frauen Mutter, bey- Zutreten; und wollen daher, daß alle und jede darin» enthaltene Artikel und Bedingungen, in Ansehung Unser, die nämliche Kraft und Wirkung haben sollen, als wenn Wir namentlich in diesem Traktate und den ihm beygefügten Akten und Konventionen miteinbegriffen waren; auch werden Wir denselben nicht nur kein Hinderniß setzen, noch daß solches von andern geschehe, gestatten, sondern solche vielmehr getreulich erfüllen» Ur- Sich den vorstehenden FriedeMraklat. -H 2l Urkund dessen haben wir Gegenwärtiges eigenhändig unterschrieben, und mit unserm Instegel versehen laßen. So geschehen in Wien den i6. May i/7S- Joseph. Fürst Colloredo. von Leykam» o Sieh die vorstehende Aceessisns- Akte. S. 19. O-H>( 22) GK Acceptations-Akte der Acceßion Seiner Majestät des Kaisers zu dem am iz. May 1779» in Teschen unterzeichneten FriedenstraklaU §bir Friederich von Gottes Gnaden König in Preussen^ Marggraf zu Brandenburg rc. rc. <^hun hiemit kund. Nachdem Se. Majestät der Kaiser dem in der Stadt Teschen am iz. May des laufenden Jahres geschlossenen und unterzeichneten Versöhnungs-Friedensund Freundschaftstraktate in Dero Eigenschaft eines Mttre- genten und Erbfolgers Ihrer Majestät der Kaiserinn, Apostolischen Königinn zu Ungarn und Böhmen, durch eine feyerliche, von Ihnen eigenhändig unterschriebene, mit Dero Insiegel versehene Akte beyzutreten beliebet haben, welche von Wort zu Wort lautet, wie folget.(*) ^0 haben Wir, von einem gleichen Verlangen belebet, die Bande der zwischen dem Hofe von Wien und Uns glücklich wiederhergestellten Freundschaft, und guten Clnvcr- ständ- ---H-( 2Z) D-H- ständniß zu befestigen, die besagte Recession genehmiget, nehmen dieselbe hiemit feycrlich an, und wollen, daß alle Artikel des obbesagten Traktats und der demselben beygefügten Akten und Konventionen, in Ansehung Sr. Majestät des Kaisers als Mitregenten und Erbfolgers der Staaten Ihrer Majestät der Kaiserinn, Apostolischen Königinn zu Ungarn und Böhmen die nämliche Kraft und Wirkung haben sollen, als wenn Sie in dem besagten Traktat und den ihm beygefügten Akten und Konventionen namentlich mit einbegriffen wären; auch werden wir solchen nicht nur kein Hinderniß setzen, noch daß solches von andern geschehe, gestatten, sondern vielmehr dieMen getreulich erfüllen. Urkund dessen haben wir gegenwärtiges eigenhändig unterschrieben, und mit unserm Insiegel versehen lassen. Ss geschehen in Breslau den 20. Tag des May im Jahr der Gnaden 1779. unserer Regierung im Z9. Friedmch. > Zinkenstem. L- I.»on Hertzberg. Kon- ch-O»( 24) Konvention zwischen Ihrer Majestät der Kaiserinn Königinn, und Sr. Durchlaucht dem Kuhrfürsten von der Psalz. L^.hre Majestät die Kaiserinn Apostolische Königinn zu sv Ungarn und Böhmen, und Se. Kuhrfürst!. Durch!, von der Pfalz haben beschlossen, sich über die Verlassenschaft weiland Seiner Kuhrfürstlichen Durchlaucht von Bayern, mit Beyziehung des Herrn Herzogs von Zweybrückm Durchl. einzuverstehen, und zu dem Ende haben besagt Ihre Majestät einer Seits, und der Herr Kuhrfürst von der Pfalz für sich und seine Agnaten anderer Seits, folgende Artikel festgesetzet: Erster Artikel. Der Herr Kuhrfürst von der Pfalz wird sammt seinem Hause alle jene Bezirke, welche das Haus Oesterreich sowohl in Bayern, als auch in der obern Pfalz gegenwärtig im Besitz hat, gegen die in dem IV. V. u. VI. Artikel ausgedrückten Bedingnisse, und gegen die Verzicht auf alle wie immer Namen habende Foderungen zurück erhalten, welche auf diesen Oesterreichischen Besitz einige Beziehung haben könnten; -K-H. c-5) ch-H- ten; und der Kaiserinn Königinn Majestät entledigen Ihrer Seits den Herrn Krchrfürsten von der Verbindlichkeit der Konvention vorn Z Ienner 1778, und entsagen durch den gegenwärtigen Artikel auf die feyerlichste und verbindlichste Weise, für sich, Ihre Erben und Nachfolger, auf immer allen Ansprüchen, welche Sie aus was immer für einem Rechtsgrunde auf einigen Theil der Verlassenschaft weiland Er. Kuhrfürftl. Durchl. gemacht haben, oder machen könnten. Zweyter Artikel. Als ein Merkmahl Ihrer besondern Zuneigung, wollen der KaiseriiW-KömAüm Msjestäk futsich, Ihre Erben und Nachfolger dem Herrn Kuhrfürften von der Pfalz gleichfalls für sich, Seine Erben und Nachfolger, die Herrschaft Mindelheim abtreten. Merhöchftdieselben treten auch dem Hrn. Kuhrfürften, um ihm hm Vergleich über die Allodial-Ansprüche des Hauses Sachsen zu erleichtern, alle Rechte Ihrer Krone Böhmen über die Gräflich- Schönburgische Herrschaften Glaucha, Waldenburg, und Lichtenstein, sammt derer Zugehvrungen ab. Endlich wollen Ihre Majestät dem Herrn Kuhrfürften, und dem gesummten Pfälzischen Hause, die von der Krone Böhmen rührende, in her obern Pfalz gelegene Lehen, so wie sie bis nun von den D Kühe- H-H c 26) GH. Kuhrfürsten in Bayern besessen werben, gleichfalls Mieder verleihen» Dritter Artikel. Der Kaiserinn Königinn Majestät versprechen ferner, sich bey Seiner Majestät dem Kaiser und dem Reiche dahin Verwenden zu wollen, daß Seiner Kuhrfürstl. Durchlaucht für Sie und das gesammte Pfälzische Haus, die sowohl in Bayern als auch in Schwaben gelegenen, von der Willhel- rnischen Linie neuerworbenen Reichslehen, so wie sie weiland Se. Kuhrfürstl. Durch!, von Bayern besessen haben, wiederum verliehen werden, und um den Herrn Kuhrfürften noch mehr von der Aufrichtigkeit Ihrer Gesinnungen für seine Person und den Vortheil seines Hauses zu überzeugen, versprechen Ihre Majestät, daß Sie sich auch zu dem Sude verwenden werden, damit die Verwaltung der besagten Lehen Sr. Kurfürstlichen Durch!, unmittelbar nach der Ratifikation der gegenwärtigen Konvention überlassen werde. Vierter Artikel. Dagegen aber, und um diesen Merkmahlen der Zuneigung Ihrer K. K. A. M. zu entsprechen, werden von dem HrmKuhrfürsten zu Pfalz für sich, seine Erben und Nachfolger, der H-H»( 27) GO- der Kaiserinn Königmn Majestät, für Sie, Ihre Erben und Nachfolger/die Aemter Wildshut, Braunau, sammt der Stadt dieses Namens, Maurkirchen, Freyburg, Mattigho- ven/ Ried, Scharding, und überhaupt der ganze Antheil Bayerns, welcher zwischen der Donau, dem Inn und der Salza liegt, und einen Theil der Burghausischen Regierung ausmacht, indem Stande abgetreten und überlassen, in welchem sich diese Bezirke gegenwärtig befinden. Fünfter Artikel» Die in dem vorhergehendewArLikebbErmten Müsse werden dem Hause QesterNchMd dem Kuhrfürsten von der Pfalz in so weit gemein seyn, als sie die abgetretenen Länder berühren^ Keiner der beyden kontrahirenden Theile wird in denselben den natürlichen Lauf der Flüße hemmen oder verändern, noch die freye Schiffarth, und den freyen Durchzug der Unterthanen, Waaren und was immer für Produkte und Fährnisse des andern Theiles hindern können; und keinem dieser beyden Theile soll erlaubt seyn, auf diesen Flüssen neue Mäute, oder was immer für Namen habende Zölle anzulegen. Welches alles auch für jenen Theil des Inns zu verstehen ist, der zwischen dem Amte Scharding und der von dem Hause Oesterreich rührenden Grafschaft Neuburg durchstießt, D A Sechster H-H»( 28)«U-H Sechster Artikel. Das inner denen im vierten Artikel bemerkten Gränzen eingeschlossene Land soll der Kaiserinn Königinn Maj.und Ihren Nachfolgern mit voller Landeshoheit und allen andern Gerechtsamen, ohne Ausnahme angehören; jedoch sollen ihre Majestät und Ihre Erben und Nachfolger auf keinen andern Antheil der Bayerischen Staaten/ weder aus dem Grunde der Zu- gehörung oder Abhängigkeit, noch unter was immer für einem Vorwande, einigen Anspruch machen können; und Ihre Majestät erklären über dieses, daß Sie, weder am Reichstage noch bey dem Bayerischen Kreise, an dem Sitz-und Stimmrechte der Herzoge von Bayern Antheil nehmen wollen: sondern überlassen diese Gerechtsamen dem Herrn Kuhrfürsten von der Pfalz, seinen Erben und Nachfolgern; und derselbe seinerseits übernimmt für sich, ftine Erben und Nachfolger alle damit verbundene Bürden. Siebenter Artikel. Der Kaiserinn Königinn Maj.und Se. Kurfürstliche Durchlaucht zu Pfalz werden sich alle Schriften, Urkunden, Dokumente, und Archive, welche zu den durch gegenwärtige Konvention wechselseitig abgetretenen Landen, Städten und -Ortschaften gehören, oder auf selbe einige Beziehung haben, übergeben und verabfolgen lassen. OO»( 29) HO" Achter Artikel. Sechzehn Tage nach Unterschrift der gegenwärtigen Konvention werden dick. k. Truppen den Antheil von Bayern räumen, welcher vermöge des i. Art. dem Kuhrpfälzischen Hause zurückgestellet werden wird; und Ihre Majestät die Kaiserinn Königinn werden Zur nämlichen Zeit, in den Besitz des Antheils der Burghausischen Regierung eintreten, welcher Denenftlben in dem IV. Artikel dieser Konvention ist überlassen worden. Neunter Artikel. Die Raüfikatwnendex gegenwärtigen Konvention sollen in der gehörigen Form ausgefertiget, und binnen vierzehn Tagen von dem Tage der Unterzeichnung, oder noch eher, wenn es seyn kann, in der Stadt Teschen ausgewechselt werden. Urkund dessen haben wir unterzeichnete Bevollmächtigte Minister die gegenwärtige Konvention Kraft unserer Vollmacht unterzeichnet, und unsere Insiegel bcydrucken lassen. So geschehen zu Teschen den iZ- May 1779. Anton Gmf von Lenins Leeftld. D S Akte ( Z2) Akte, mittelst welcher Se. Durchlaucht der Herr Herzog von Zweybrücken der zwischen Ihrer Majestät der Kaiserinn Apostol. Königinn zu Ungarn und Böhmen, und dem Durchlauchtigsten Herrn Kuhrfürstm von der Pfalz geschlossenen Konvention beygetretm sind, und besagt Ihre Majestät diesen Beytritt angenommen haben. c^achdem die Bevollmächtigten Minister Ihrer Majestät der ^ Kaiserinn und Apostolischen Königinn zu Ungarn und Böhmen, und Sr. Durch!, des Kuhrfürsten zu Pfalz in der hiesigen Stadt Leschen, den iz. des gegenwärtigen Monats May, eine Konvention geschlossen haben, deren Inhalt folgendergestalt lautet:(*) Nachdem ferners die besagten Gevollmächtigten Minb ster den Gevollmächtigten Minister Sr. Durch!, des Herzogs von Zweybrücken freundschaftlich eingeladen haben, dieser Konvention im Namen Sr. letztbenannten Durch!, beyzutreten; So sind die unterzeichneten Gevollmächtigten Minister, als von Seiten Ihrer Kaiser!. Königl. Apostol. Majestät zu Ungarn und Böhmen, der Herr Johann Philipp Graf von (*) Sieh die vorstehende Konvention zwischen Ihrer Kaiser!. Königl. Apost. Majestät und des Herrn Kuhrfürsten zu Pfalz Durchlaucht. S.34. ch-H- c z-) GH- von Kobenzl, Freyherr zu Proseck rc. Dero Kämmerer, wirklicher geheimer Rath, Niederländischer adelicher Staatsrath und Vice-Präsident bey der Ministerin!- Banko Deputation; dann von Seite Sr. Durch!, des Herzogs von Zweybrücken her Herr Christian von Hofenfels Dero wirklicher geheimer Rath, in Kraft ihrer Vollmachten und nach derer wechselseitiger Mittheilung, über folgendes eins geworden: Seine Durch!, der Herzog von Zweybrücken, welche zur Befestigung der, zwischen Ihrer Kaiser!. Königl. Apostel. Majestät zu Ungarn und Böhmen und zwischen Sr. Kuhrfürstt. Durchlaucht zu Pfalz und dessen gesammtemHause bestehenden Freundschaft und guten EinvMänwMechlhrLrseits beyzutragen das Verlangen hegen^trtten, in Kraft gegenwärtiger Akte, der besagten Konvention, ohne einigen Vorbehalt oder Ausnahme, in dem festen Vertrauen bey, daß alles, was darinn Ihrer gedachten Majestät, so wie Sr. gedachten Kuhrfürstl. Durch!, ist versprochen worden, in getreue Erfüllung werde gesetzet werden, wogegen Sie zu gleicher Zeit erklären und versprechen, alle derselben Artikel, Klauseln und Bedingnisse auf das getreueste erfüllen zu wollen. Hierwiederum nehmen Ihre Apoftol. Majestät gegenwärtige Recession Sr. Durch!, des Herzogs von Zweybrücken hiemit an, und versprechen gleichfalls alle Artickel, Klauseln und Bedingniße, welche in der obangeführten Konvention ent- H-G c Z2) O-G enthalten sind/ ohne einigen Vorbehalt oder Ausnahme in Erfüllung zu bringen. Die Ratifikationen der gegenwärtigen Akte sollen m dieser Stadt Teschen, innerhalb fünfzehn Tagen, von dem Tage der Unterzeichnung, oder früher, wenn es thunlich ist, ausgewechselt werden., Urkund dessen haben wir unterzeichnete Gevollmachs träte Minister die gegenwärtige Acceffions- Akte, in Kraft unsrer Vollmachten, unterzeichnet, und unsre Insiegel beydru- cken lassen. So geschehen zu Teschen den iZ. May 1779. Christian von Hofen- ftls. Kon- ( ZZ) -- Konvention zwischen Sr. Kuhrfürstl. Durch!. zu Pfalz und Sr Kuhrfurstl. Durch!, zu Sachsen. ie Durchlauchtigsten konttahirenden Theil-haben in Anre- ^ buna der Modial-Suceession weiland S-.ncr Kuh.si Durchla7cht"°n Bayern, unter sich b-schloff-n, sich d-rub» freundschaftlich und ohne weitere rechtliche Unterluchung, B°7In7d1s Durchl^e-MsvonZw-ybrück-n.^ derG^antiesowohl der hohe" vermittelnden MaäMSr.Mer^ christl.Majestät und IhrerKaiser! Mai-sta aU-r RE^ auch Ihrer Majestäten der Kaiserinn K-mg.nn und e c. n «.7^ Dr«ch«r«nd-fraven, zu die,.m>-N- Artikel ftstAeschet haben. Erster Artikel. Um des Kuhrfürsten zu Sachsen Durch«, über d.e D-nseld-n»onJhro Kbnigl. r?-h-it der--kEwtt-^KH^ sürstinn abgetretene Modial-Ausx^ch. g^^ gen, versprechen und verbinden Sich des Y. Kuhrsurstm z D-H>(84) GO. Pfalz Durch!, für sich, Dero Erben und Nachfolger, auf das kräftigste, Demselben die Summe von sechs Millionen Gulden in Reichswährung, die feine Mark zu vierund zwanzig Gulden, also bezahlen zu wollen, daß solche zu München, in grober Münze, innerhalb zwölf Jahren, jedoch ohne Zinsen, jegliches Jahr mit fünfmal hundert tausend Gulden, und zwar in 2 gleichen sechs monatlichen Fristen, mithin in deren jeder mit zweymal hundert und fünfzig Lausend Gulden, abgeführt, und damit am vierten Iäner 1780. der Anfang gemacht, auch bis zur Tilgung der ganzen besagten Summe fortgefahren werden soll; welche Summe demnach statt eines Ae« quivalents bestimmet, und für deren Sicherstellung die ganze Bayerische Fideikommißar-bewegliche und unbewegliche Verlas- senschaft zur General- und Special> Hypotheke hiemit und dergestalt angewiesen wird, daß aufdemFall, wennmanmitden Zahlungen in den bestimmten Fristen nicht zuhalten würde, es dem andern Theile frey stehen solle, die Einkünfte besagter Länder durch den Weg Rechtens, und wo er es für gut finden mag, für soviel in Beschlag nehmen zu.lassen, als die rückständige Summe betragen wird» Zweyter -H-A( Z5) D-O- Zweyter Artikel. Seine Kuhrfürstl. Durch!, zu Pfalz für sich und Ihre Nachfolger, treten ab und überlassen, ohne Ausnahme, alle wie immer Namen habende Gerechtsamen, welche die Krone Böhmen btshero über die Gräflich-Schönburgische, indem Kuhrfürstl. Sächsischen Gebiete liegende, Herrschaften Glau- cha, Waldenburg und Lichtenstein, auf eben die Art, als Demselben idlche Gerechtsamen, zur Erleichterung des gegenwärtigen Vergleiches, in dem zweyten Artikel der heute zwi. schen Ihrer Kaiser!. Königl. Majestät, und^des Herrn Kuhr- fürsten zu Pfatz-DtWchtmrch^geschlossenen Konvention sind abgetreten worden. Weshalben also von nun an Niemand zu keiner Zeit berechtiget seyn wird, den gesummten, dem Herrn Kuhrfürsten Zu Sachsen auf gedachte Herrschaften zustehenden Gerechtsamen zuwider Zu handeln, oder Hindernisse zu legen. Dritter Artikel. Des Herrn Kuhrfürsten zu Sachsen Durchlaucht hinwiederum, gleichwie Sie mittelst dieser Auskunft, für alle von der verwittweten Frau Kuhrfürstinn, als der einzigen Bayerischen Allodial Erbinn, Demselben überlassene Ansprüche, zufrieden gestcllet sind; thun hinwiederum für sich, Ihre Erben E 2 unh HO-( 36) O-G Md Nachfolger auf das ausdrücklichst- und feierlichste auf M A,Mücke V-'zicht, welche Dieselbe auf das g-sammt- BayeriM Aodium. es sey in Landen, in fahrenden 0- liezenden, angestammten°der n-u-r«°rbm-n Guter»,°M Ausnahme, und ohne Rücksicht auf irgend eure Feudal- oder Wodial-Ligenschaft. Und wird f»"" dali aedachtes Allodium zu dem ewigen^ideMi.m ß, alle von der altern Kuhrfürsilichen Linie dermalen v-«nt-, und zur ganzen Substitutions-Masse gchor'S- Kuhrfurst.W- Pfalz-Bayerische Land- behaftet sind, geschlagen«erden soile^ «u al-ich-r Mt v-rspUch-n»nd garantiren Deroselben e s ki-rrn Kubrß ü-n zu Pfalz Durchlaucht, daß Seine Durch- L»-»»««""7r7'L'.'s Mcken V-rlaff-nschast rührenden Bürden und B-rbmdl.ch.- m ft-yl-yn und daher niemals für einige damit verknüpfte MsswMldm. oder andere wie immer Namen habende La- sten zu haften haben werden. Vierter Artikel. Seine Majestät der Kaiser und das Reich,«erden von den Mtrahirenden Theilen gegenwärtiger Konvent.o.M-- ten und ersuchet, solcher beyzutretcn, und allen r-re» S P. latione» ihre vollkommene Einwilligung zu GH-( 37) Fünfter Artikel. Ihre N!aj-stät-n die Kaiserinn Königmn und der K-- «ig von Preussen, so wie die hohen mrmitte.noen^ach..^ re Majestäten der All-rchrWchst- K-mg, und d-^ Karst«u, aller Rcussen, werden von den Durchlauchtigste" Herrn Ki,y>- f^en eriuchtt, auch die Garantie der gegenwärtigen Kon»«. iwn üdernehtnen Zu woäeu. Die gegenwärtige Konvention wird von den Omch- lauchtigsten kontrahirenden Theilen ratificiret, und Ratifikationen in dieser Stadt Tcsche» inner 15 dem Tag-der Unterzeichnung°d-r srLH-r, wenn c-. Miü-ch ^n?^d7°^n G-»7u«ächt-gt°n beyder kontrahirenden Theilezwey Instrumente dieser Konvenuon ausaestrtiget, von j-d-m eines unterzeichnet, mit reff« a»st Achten Jnsiegel versehen, und beyde gegeneinander ausge- wechst-twor^m^^ den iZ. May Tausend siebe»- hundert und neun und siedenzig. E z Akte /^Mwn Graf von ^-ITerrmg Seefttd.() Adst Traf von Zinzendorff, unterzeichnet werden. GO- c?8) GO. Akte der Garantie des gegenwärtigen Friedens- Traktats. nachdem der Schluß und die Wiederherstellung des Friedens ^ zwischen Ihren Majestäten der Kaiserinn Königinn, und dem König von Preussen, durch die von beyden kriegführenden Theilen angefachte Vermittlung Seiner Merchriftlichsten Majestät, und Ihrer Kaiserlichen Majestät aller Neusten, heute erfolget ist: So haben auch genannte beyde Theile aus gleich aufrichtigem Verlangen den allgemeinen Ruhestand möglichst aufrecht zu erhalten und zu befestigen, die hohe vermittelnden Machte freundschaftlich ersuchet, die Vollziehung eines so erwünschten Werkes, um dessen Zustandbringung Dieselbe sich so wirksam bemühet hatten, mittelst Ihrer Garantie versichern zu wollen. In Folge dessen haben Seine Merchristlichste Majestät, und Ihre Kaiserliche Majestät aller Neusten, von dem nämlichen Verlangen die Erhaltung der allgemeinen Ruhe Zu befestigen belebet, sich einem Mitte! mit Vergnügen unterzogen, welches alleinig zur Beförderung dieses heilsamen Endzweckes dienen soll» Da O-O'( 39) O-H» Da wir nun zu diesem Ende mit Dero Vollmachte» begmaltiget worden sind, so erklären und bekräftigen wir um ^zeichnete beyder genannter Majestäten Bevollmächtigte, das Amt der Mediatmrs zu Wiederherstellung des Friedens bekleidende Minister, mittelst gegenwärtiger Akte, und in Kraft unsrer Vollmachten, daß Ihre Majestäten der Allerchristlich- ste König, und die Kaiserinn aller Reussen, den zwischen Ih? ren Majestäten der Kaiserinn Königinn, und dem König in Preussen unter Heutigem Dato geschlossenen Frieden, in seinem ganzen Inhalte, mit den besondern Konventionen, den Se- parat-Artikeln, der besondern und Separat Akte, den Acceß sions- und Acceptations-AkteiyMcheMchE säwmtftch bey. gefügct, und als DyM^Mben zu achten sind, so wie mit allen darinn enthaltenen Bedingnissen, Klauseln und Simulationen, auf die vollgültigste Weise garantiren; und daß auch besagt Ihro Allerchristlichfte und Kaiserliche Majestäten aller Reussen, Ihre besondere Ratifikationen über gegenwär. tige Garantie-Akte werden ausfertigen lassen. Urkund dessen haben wir gegenwärtige Akte unterzeichnet, und unser Insiegel beydruckm lassen, auch solche gegen die Acceptations-Akten ausgewechselt; wie dann gleichfalls die Auswechslung der besagten Ratifikationen über gegenwärtige Akte, mit den Ratifikationen der gedachten Ac- cepta- c 40) ceptations-Akten, innerhalb drey Monaten, oder früher wenn es möglich ist, für sich gehen soll. So geschehen zu Teschen den iz- May i779. -^ Freyherr von Breteuil. ,,^ Niklas Fürst von Repnin, Aecepta- Acceptations-Akte der Garantie des Friedensschlusses. nachdem der Friede heute durch die Vermittlung Sr.Maje- hes Allerchristlichsten Königs und Ihrer Kaiser!. Majestät aller Reussen wiederhergestellet und geschlossen worden? Dieselbe auch, auf das Ersuchen aller mitkontrahirenden und intereßirten Theile, Dero Garantie über alle Stipulationen er» theilet haben,welche zudem heute zwischen Ihrer Majestät der Kaiserinn Königinn und Sr. Majestät dem König in Preußen geschlossenen Frieden gehöM^und^zrww-Thell desselben ausmachen; so erkläret der unterzeichnete Ihrer Kaiser!. König!» Majestät Gevollmächtigte, in Kraft seiner Vollmachten, hie- mit: daß Ihre Majestät die Kaiserinn Königinn diejenige Garantie-Akte, welche Denenselben heute von den vermittelnden Gevollmächtigten im Namen Ihrer Majestäten des Aller- christlichsten Königs und der Kaiserinn aller Neusten eingehändiget worden, mit Dankbarkeit annehmen; und da Ihre Kaiser!. König!. Majestät den allgemeinen Ruhestand möglichst zu befestigen und aufrecht zu halten wünschen, so versprechen hinwiederum Dieselbe, und machen sich anheischig, daß Sie alle Bedingnisse des gedachten Friedensschluß^ und aller dazu gehörender Stipulationen, in foferne solche Dieselbe betreffen können, getreulich erfüllen, und ohne irgend einen Rück- F halt O-G( 4r) H-H- haftvollzichen, auch die besonderen Ratifikationen dieser Accex» tations-Akte ausfertigen und übergeben lassen wollen. Urkund dessen hat der unterzeichnete Geyollmächtigte Minister die gegenwärtige Akte unterschrieben, und sein Insi- gel beydrucken lassen, auch selbe mit oberwehnter Garantie- Akte auf eben die Art ausgewechselt, als die besagte Ratifikationen der gegenwärtigen Akte mit den Ratifikationen der gedachten Garantie-Akte, innerhalb dreyer Monate, oder früher, wenn es thunlich seyn wird, sollen ausgewechselt werden. So geschehen zu Teschen den ig. May 1779. Johann Philipp Graf Koben/ - 7^ M M W M 4> M ^8^ « K^ M L M xWsM'-UVWM^ ^^^ d tz^^- KN .k? s« K K «L W . :7 ZMÄL« M U Ä» - 1'^- v-' M' » W r- s'- MWULV^ O'^ W/ U W M W WWW, ML W -'<^ , W «M W8 s D''j-K »L .^ KM"K WWW ML^WEMZs '.'^UW. W W ch-Z! 'W W O'W^- MZ 'M , - ^W!»88kW". M.V M ;-W ,-,"/ WW IWMHW^^U r A»tz»7EW8W MB >7^ UWL--^ MDMW KW L 4VU M -äM W->> r