- 1S!M» VViknei- 8tgclt-kidliotli6l<. 4817 /V ! Joseph des Zweyten römischen Kaisers Strafen, wlber politische, Polizey UtlL Krinrmalverbrecher- Fn alphabetischer Ordöunz. Prag und Wien, li> der von Schönftkdschen Hsndlsngr 1787. -W - Z sind zwat die mehresten Gigrir-- stände, welche auf Ruhe, Ordnung- Eichethelt, und öffentliche Anständigkeit Bezug haben, durch mehrere Verordnungen anbefohlen, und kund gemacht»vordem Da nun aber dem Ungeachtet beobachtet wird, daß Mehrere Parkheien diesen Verordnungen vollen Gehorsam zu leisten unterlassen; fo ist fu'r nothwendig angesehen worden, solche übermal zu erneuern, und sie in eins zusammen zu fassen; Diesem zu Folge kommt zu beobachten r 4 Erstens iag'-c?) Sollen alle Hausinhaber, Haus- administratoren, Hausinspektorm, Gastwirthc, und Inwohner oder Af- terbestandverlasser zu Folge der bereits den 28tcn H.'rnnng d. I. erlassenen Nachricht, die Anzeigzekttlkr sämmtlicher Leinen, denen der Unterstand auch nur über eine Nacht in ihrer Behausung gegeben wird, entweder alsoglcich oder den folgenden Tag darauf längstens bis 9 Uhr früh in dem dazu bereits bestimmten Poli- zeiamke abgeben, widrigen Falls selbe bei erstmaliger Betrerung mit einem Verweise ernstlich ermähnet, zum zweitenmal mit sechs Gulden, und zum drittenmal mit zwölf Gulden gestraft werden sollen, Zweyten«; sollen bei Bauführungen der Gebäude die nöthigen Vorsichten mit Aushängung eines Zeichens unter Strafe von 4 st. getroffen werden. Drittens: wird unter Strafe von is Thalern verbothen,' Keller oder andere Bauführungen unter die Gäffcn oder Plätze ohne ausdrücklicher Erlaubniß der Landesstelle zu graben, und zu bewerkstelligen. Die Kellerlöche^ dürfen nicht mit einem Qucreisen, sondern müssen mit eisenen Deckeln, die mit angemessenen Luftlöchern versehen werden können, unter Strafe von 4fl. gegen die zuwiderhandelnde, verwahret werden; auch müssen die Kellerlöcher und Fallthüren an Eingän, gen der Häuser, oder sonst gefährlichen Tiefen verwahrt, und Brückeln, bann Stege über Wasser und Gräben, wenn sie schadhaft oder verfault, oder aber die Geländer ausgebrochen find, unverzüglich hergestellet; die Po- ffage aber an Ufern von Wässern, oder tiefen Gräben mit einem Geländer gehörig versehen, hingegen wei- ters 6 ters geflüsterte Kanäle und emgedeckts Gräben, welche schadhaft sind, nicht minder schlechte oder cmsgefahrne Fahrt und Gehwege sogleich ausgebessert werden, als im widrigen jedeUider- tretung mit einer Strafe von 4 fi, geahndet, annebst aber das Unterlassene ohne weikern auf Kosten des Schuldtragenden hergestellet werden würde. Viertens: Ist unter Strafe von 2 fl. die Passage besonders auf Hauptstrassen frei zu lassen; Es wer, den daher nicht gelitten Baumaterialien und Tischlerholz, Fässer, Obst und andere unschicklich angebrachte Standeln, Bier, Mehl, Holz und andere beladene, oder auch leere Wägen, Weinböcke auf denen Straffen, und in denen Gössen so auszustellen« daß die freie Passage dadurch verhindert werden könnte, eben dahero können neu Pflöcke, unschicklich eingegrabene, zu niedere Steine vor den Häusern, zu niedere Schranken, dann Schutt, Koch und Schutthaufen nicht geduldet werden. Fünftens: wird den Kutschern das schnelle Fahren, Vorfahren, Weg« verschränken, das Abfüttern der Pferde auf der Gaffe und das übermäss!« ge Schnalzen mit der Peitsche, bann das Fahren und das Führen der Pferde nahe an den Häusern, wo die Leu- be gehen, verboten, und verordnet, daß den Kindern das Anhängen auf die Wägen nicht gestattet werden solle. Sechsten« r ist auch unter Strafe von A Reichsthalern überhaupt alle Verunreinigung der Gässen, und Auswertung des Kehrichts, besonders aber das Ausgüssen des Priveks oder Auslegung eines Aases auf die Gasse unter 5 Meichsthaler Strafe schärfest un- untersagt, wofür jederzeit die Dienstherr» für ihr Gesind zu haften, und die Strafe zu erlegen haben. Siebentens r Bei einsallendemThau- wekter nach dem Winter haben die Hemsinhaber sich vermäg der Saube- rungsordnuna unter der Straft von r fl. in Betreff der Aufeisung jene» Anordnungen willfährig zu unterziehen, die ihnen nach Befund der Umstände von Seiten des Magistrats werden an die Hand gegeben werden z Eben so sollen Achtens r alle Hausinhabez- unter Strafe von 4 fl. Sorge tragen r daß bei Abwerfung des Schnees von den Dächern zur Sicherheit der Vorbeigehenden, ein Warnigungszeichcn aus- gesteckt werde. Neuntens: ist das Betteln überhaupt, das Singen, das Harpfenspie- !en, Herumziehen der Musikanten, dann dann die Quacksalber ober Marktschreier, oder sonst mit Arzneimitteln herum- schleichende, und Hausirende Leute nicht zu gestatten, und die Betretenen oh-? ue weitem anzuhalten, und der Behörde zu übergeben. Zehntens: ist das Anheften und Ausstreuen der Pasquille, so wie alle unstetige Bilder und Gesänge, deren Ausrufen, dann alle ärgerliche Gespräche wider die Religion und gute Sitten, unter der, den Umstanden ange- Missen werbenden Strafe verboten. EUftens; soll unter schärfest« Strafe verdächtigen, mit keinem Paß oder Äundschaft, oder aber andern Urkunden versehenen Leuten kein Aufenthalt gestattet, oder sonst ein Unterschlcif, oder wohl gar Vorschub gegeben, sondern selbe angehalten, und der Behörde eingeliefert werden. Zwölfe rs Zwölftens Liegt jedem Hausinhaber vorzüglich ob, die Feuerlvschordnung unter den in derselben festgesetzten Strafen in allem und jeden pünktlich zu beobachten, in seinem Hause mit allen diesfalls vorgeschriebenen Feuer- löschgerAthschafken, und außer denWin- ^ermvriaken auf dem Boden stets mit Wasser versehen zu seyn, auch wegen guter Verwahrung brennbarer Materien, die genaueste Obsorge zu tragen, damit, bei denen vornehmenden Bist- tazionen alles im guten Stande angetroffen werde, wesscnkwegeu auch jeder Hausinhaber und Bürger sich dir gedruckte Feuerlöschordnung wohl bekannt machen soll, um sich bei einem entstehenden Feuer darnach richten zu wissen. Zweitens»n der Nacht. Dreizehnten^ r Müssen uüter angemessener Strafe von 4 fl. Gruben, Gebär»- baube, aufgebrochene Kanäle fsgleich verwahret werden, bei Gerüsten und Schutthaufen, die nicht sogleich weq- geschaft werden können, zur Nachtszeit Laterne zur Sicherheit der Wandelnden aufgesteckt, auch nach Beschaffenheit der Umstände Schranken gemacht werden. Vierzehnten«: find Fässer, Bauholz, ausgespannte Wägen, Weinböcke, an die Hänfer gelehnte Leitern vor der Nacht unter der ebenmäffigen Strafe aus dem Wege zu räumen. Fünfzehnten«; ist mit Licht, ohne Laterne in Stallungen und Schupfen, Böden, Holz und andere Gewölbcr zu gehen, fs wie das Tabakrauchen auch an diesen Oertern unter der Strafe von 10 Reichsthalern, und zwar bei den Wirths- und Einkchrhäuftrn unter Haftung der Hauseigenthümsrir verboten. Sech- LL Sechzehntes: so ist auch unter der nämlichen Strafe verboten, mit brennenden Fackeln an Dächern und anderen hölzernen Behältnissen anznstossen. Wie nicht minder während dem Jahrmarkt in den Markthütten Licht ohne Laterne, um so weniger also Kohlen- feucr zu unterhalten. Siebenjehmens: müssen Tanzsäle und Tanzhntkcn mit gehöriger Vorsicht beleuchtet werden, dahero unter Strafe von Z fl. wenn darinn Musik gehalten wird, jederzeit der Polizei hiervon Anzeige zu machen ist. Achtzehnten« l dürfen weder belade» m, noch leere Heu und Strohwägen auf der freyen Gasse unter Strafe von einem Reichsthaler für jeden Wagen über Nacht stehen bleiben. Neunzehnten«: soll in den Stauungen außer dem in wirklichen Diensten stehenden Kutscher und Knechten niemand mglid übet Nacht unter Strafe von z st. aufgehalten werden- Fwanzigstens: müssen die öffentlichen Gastörker und Kaffeehäuser unter Strafe von io Reichsthaletn zu gesetzter und bereits bekannt gemachter Zeit gesperrt seyn. Ein und zwanzigstenS, find Schlä- sende in offenen ober leeren Hütkcnrm» ter Thorwegen, ober auf freier Güsse auf die Seite zu schaffen, wo aber bet) selben zugleich Verdacht mit verbunden ist, derlciLeute der Behörde einzuliefern. 3wey uns zwanzigsten«; r ist alle Beschädigung der Laternen unter Strafe von z Rcichsthalern verboten. Drey und zwanzigsten-;: bleibt die türkische, und andere Musik zur Nachtszeit ohne vorher erhaltener Erlaubniß, so wls überhaupt aller Nacht- lärm unter den, den Umstanden nach festgesetzt werdenden Geld oder Leibes strafen verboten. Vre«»nd zrvanzigflens r ßnd in Ansehung der Hunde die hierwegen bereits kundgemachten Verordnungen uns ter den in selben susgemeffmen Strafen auf das genaueste zu beobachten; mbst^ dem ist aber auch kein Hund, so bald es finster wird, außerdem Haus zu belassen, sondern, wenn er auch mit einem Halsbande versehen wäre, als Herrnlos anzusehen, bannt das Publikum durch das Heulen der ausgesperrten Hunde nicht beunruhiget werde. Drittens zrr verschiedenen Feiten. LLnf und zwanzigstens; sind Blumen, und andere Geschirre vor den Fenstern unangebundener nicht zu dulden. Sechs und zwanzigsten« r muß das Steigen der Flüsse wohl beobachtet, And itt jedem nöthigen Falle der Behörde angezeiget werden, damit der Mergang über Brücken zu rechter Zeit S«- r? Zesperret, und in den nahe am Wasser liegenden Häusern wegen Äettuttg der Keller und allenfalls anderer Geräch-- schaften das Nöthige schleunigst veranlasset werden könne. Sieben uns rwanrigflens r ist inr Sommer das Baaden der Kinder und auch erwachsener Leute in den Flüssen, Bächen, Leuchten, und Wühl- Zräben, so wie das Spielen der Kinder nahe am Wasser, und auf öffentlichen Straffen, besonders bei der Dämmerung, und zur Nachtszeit verboten, wie dann die betretenden erwachsenen Leute mit r Retchsthaler, die Kinder aber Mit Schillingen, und deren Eltern und Vormünder nach Umständen scharf bestraft werden würden. Acht und rwanxigstens r ist unter Strafe von 4 fl. mit Feuergewrhr sowohl, als Mit Windbüchsen und Glasröhren in der Stadt, oder vor den Lhören aufden Landstrassen zu schössen, Me auch an solchen Oerttrn Feuerwerke von was immer für Art zu machen, verboten. Nenn und xrnüniigstens: sind späte Andachten auf der Gasse und in Privat- Häusern nicht erlaubt, die abhaltenden aber sogleich der Behörde anzuzeigen. Drepsiigsieus r es soll im Sommer, wenn es nothwendig scheint, vor denen Häusern, besonders aber wenn gekehret wird, aufgespritzt werden. Ein und Drepßigskens i ist das Pros zeßiongchen der Kinder, so wie auch das Herumgehen in den sogenannten; Königs und Nikolaikleidern nicht zu gestatten^ Frvep und dre^ßrgsrens r sollen unge- nutzbare, und schädliche Marktfeilschaf- ten, ungesunde, und alle unbekannte Schwämme, unzeitiges Obst, faule Fische,unreines und ungesundes Fleifth, u« u. d« gl. nicht zu Markte gebracht nutz verkaufet, dasDetre«.»e in Beschlag genommen, und vertilget, die Verkäufer aber noch insbesondere nach klmsiänden gestrafct werden« Drey und SreMgstens r wird das Schlc-fen auf dem Eis in Gössen und «uf Plätzen, so wie auch außer denk an gefährlichen Orten, dann dasWan- d-ln u'bers Eis, besonders bei auf- khauendem Wetter nicht gestattet. Vier und SreMgstens: find gezahlte Hauskomödien, so wie die haltenden Bälle an öffentlichen und Privat-- örter» ohne erhaltener Erlaubniß, dann auch die Tanz- und Fechtlekzionen von unbefugten Leuten unter Strafe von io Reichsthalern verboten. Fünfund dreyßigfkens: find die in dem bereits kundgemachten Spielpa- tcnte enthaltenen Hazardspiele untee den in demselben festgesetzten Stra, d feu fett ernstlich untersagt, nämlich: Pharao!», Basier, Würfel, Baßadiecii- Landsknecht, Äuindici, Trema/ iLuarama, Rauschen- Zärbeln, Sera- fchaksmcere, Brennten, Molinrr, Wallache- Makao, Halbrwökf oder Me;- zo Vuodcci, Vinge un, und andere derlei, unter was immer für eineü Namen dieSpiclsucht zur Vereitelung des Gesezes dieselben bereits erfun« den habe, oder noch erfinden mag. Sechs uns OreMirMns: müsse!! abergläubtge Mißdräuche, als Sonnen wendfeuer am St. Johann und Wal- durgis Vorabend, und in Lässelnächtc-n, allerlei Unfug auf Kirch und Kreuzwegen, nicht minder das Nikolai, drey Königspiel, und alle Schatzgräberekm und Beschwörungen nicht gestattet, ünd die Uiberkreter zu der den Umständen nach anzumessenden Bestrafung der Behörde angezeigt werden. Sie- Sieben und dreMgstens: ist das Setzen der Bäume in dem Monate May, dann bey denen Hüten, Kirchen, Pr^eßtonen und amKirchweihtag unter z ff. Strafe nicht zu gestatten. Acht und dreMgstens: bleiben in verbotenen Tägen alle öffentliche Lustbarkeiten, und zwar unter der Strafe von ro Rcichsthalern eingestellt. Neun und dreyßigstens: darf indes Wochenmarkttägen das Getraid nur auf dem bestimmten Marktplatz verkaufet und gekaufet werden. Vierzigsten« t ist bei starkem Winde das Kastanien und Bratelbrattkr oder Kochen, dann Erbsenrösten auf der Gaffe verboten, auch wird unter Strafe von ro Reichsthalern verboten, das Holz in den Oefen zu dörren, wodurch schon so manches Feuer entstanden ist. viertens an den Sonn und Feyertagon. Ein und vierzigsten« t darf die Äu„ sik, so wie das Kögel und Billard- spiel vor 4 Uhr Nachmittags unter Strafe von 10 Reichsthalern nicht angefangen werden« 3>wey und vierzigsten«: ist das Auf- Und Abpacken der Fracht und schweren Wägen unter Strafe von i Reichs, thaler verboten, dann auch Drey und dreysiigften«: das Kastanien und Bratelbraten, dann Erbst nrösten auf der Gasse unter Strafe von i Reichschaleb verboten. Vier und vierzigste»«; därfcn die Ständest, bei Kirchen mit Gcbeteln, Und Bildern unter Strafe von 2 Reichs- thalern nicht aufgemacht werden. Fünfund vierzigsten«: ist am Palm- sonntage der Verkauf der Palmzweige unter Straft von i st. verböten. Sechs 2l Sechs und vierngsieirs: können Pe- rückenmachergewölbcr unter Strafe von ro Reichsthalern nur bis n Uhr Vormittags offen seyn, und nach 4 Uhr des Nachmittags; Apotheke» und Barl-icrsgcwöiber aber können auch in alleu So!'n und Feycrtägea den ganzen Tag hindurch offen bleiben» Sieben und vierngfiens t müsse» die-HanSknngsgewölbec, in welchen Gchmktwaaren verkaufet werden, unter der gleichmässigen Strafe zugemacht seyn, jene ausgenommen, in denen die Partheien zugleich wohnen, welche jedoch ohne die mindeste Auslage einer Waare wenigstens zur Hälfte, das ist; mit einem Fensterladen gesperret seyn. Acht und vicrrigssens: sind die Ge- wärzgewölber blos während dem Hauptgottesdienst gesperrt zu lassen. dleun rmd vterxigtkens: ist Wäsche sbcr sonst andere große Päcke zu tragen 23 gen unter der Strafe von einem Reichs- Lhaler verboten. Fünfzigste ns: dürfen an Sonn und Feyertägen bis 9 Uhr nur folgende Feilschaften unter anfonst erfolgenden Konfiskazion verkaufet werden, als: Brod, Kipfcln, Hörnet, Brezeln, Semmeln, Fische, Eyer, frisch und geselchtes Fleisch, Ingeweid, Brat-Leber- und andere Würste, grüne Waare, Milch, saueres Kraut, Rüben, Rät- lig, Kästen, Nüsse u. d. gl. jedoch ohne Ausstellung einigen Zeichens, auch där- fen die Käs und Butterhändler zu diesen Stunden o^cn halten. E:n und fünfzigstcns: kann der Toback und das frische Obst an Sonn und Feyertägen früh und Nachmittag außer der Zeit des Gottesdienstes öffentlich, während des Gottesdienstes aber nur in den Einsätzen, und unter Hauskhören, unter Konfiskazionssira- ft verkaufet werden, 2Z Fwty und fünfrigstens: können Lebzelten und Waü>s, dann Honig vor und nach dem Gottesdienste, Kerzen aber im Sommer um 6 Uhr, und im Winker um 4 Uhr des Nachmittags verkaufet werden, das außer diesen Feiten betretende unterliegt der Kon- fiskazion. Unter Strafe von i fi. wird an Sonn und gebotenen Feyer- tagen den ganzen Tag hindurch all öffentliches Ausrufen verboten. Drey und fünfzigsten«: sollen am neuen Jahrs- Chrisitag- Oster und Wngstfonntag die Fleischbänke nicht offen seyn, und die Oebstler in den Einsätzen unter der Strafe von es Reichsthalern nichts verkaufen. Vier und fünfzigsten«: können am Allerheiligen und Lichtmeßtage die Wachshändler und Wachskcrzler offen halten, doch ohne Auslage, und mit ge-- blendeteuLäde», und diesesLetztere unter ansonst zu erfolgender obigen Strafe. 24 Alls bisse Verordnungen gründen sich auf die Sache bestehenden Generalien, rr. ßnd auf die diesfähigeUiberkretunge» gegenwärtig die angemesseneGeldsirafen festgesetzet worden, mit weichen jedweder diesen Verordnungen zuwider handelnde ohne Nachsicht angesehen werden wird. Wie nun aber öfters mehr beschwer- rcnde Umstände bei den Zuwiderhandlungen eintreten, so werden auch nach Befund sothane Strafen vermehret, so wie sie dagegen bei den die Uiber- trckung erleichterenden Umständen gemindert w rben. Wobey schlüßlich nur noch bekannt gemacht wird, daß wenn ein»Übertreter die Geldstrafe zu erlegen nicht vermögend seyn sollte, sodann derselbe für jedenGul- den mit einem eintägigen Arreste, oder den Umständen nach mit einer ande-« ren körperliche» Strafe belegt werben tpürde. Prag, den Z->. April 1787- Strafe n. Anmerkung. Dils p—bedeute! Polijkyverbrechen. Das p- bedeutet politisches Eerbecchen. Das V. bedeutet Äriminalverbrechen. Äaseauf die Gasse legen.— Strafe: Z Reicksthaler. nebst Dafürhastung der Dienstherren für das Gesinde.- P—y. Abfüttern der Pferde auf offener Gafft.— Strafe: nach Umständen, p-y. Abtreibung der Leibesfrucht.—. Strafe: Im ersten Grab zeitliches aber hartes Gefängniß, und öffentliche Arbeit. Bey Verehlichten verschärft.— R. Abtreibung der Leibesfrucht derselben Mitschuldige.— Strafe r Im ersten Grad zeitliches gelinderes Gefängniß und öffentliche Arbeit. Ist zu zu verschärfen, wenn der Theil- nehmer selbst Baker war.— R. Andachten, späte, auf der Gasse, tn Prl- vakhäuftrn.— Anzuzeigen und nach Umständen zu strafen.—- p— Anreigsfttreln sämmtlicher Persc^cn, denen der Unterstand auch nur über eine Nacht gegeben wird, wenn sie nicht alsoglcich, oder längstens bis 9 Uhr folgenden Tags im Polizeiamte abgegeben werden,— Strafe; itemal Verweis, rtemal 6 fl. Ztemal 12 fl. P—v. Auf und Abpacken, der Fracht und schweren Wägen an Sonn und Feyertägcn.— Straft; i Rth. p-f. 2luftlfung, die nicht nach Anordnung des Magistrats geschieht.— Straft, fl._ p-),. 2lnft-ubk, wobey sowohl die wcitaus- fthende Absicht, als der- Verbrecher selbst in Erwegung zu ziehen kömmt, Strase: schweres Eesängniß, Einziehung des Vermögens, auch Todesstrafe.— L. Anshängung eines Zeichens bey Ballführungen, wenn dies nicht geschieht,— Strafe: 4 fl.—»p— Ausrufen an Sonn nnd Fcycrtägen —- Strafe: 1 fl.— p— Banden der Kinder, auch Erwachsener in Flüssen, Bächen, Tcuchcn Strafe: r fl.— p— Bauführung ohne Vorsicht des Zei- chenaushangen.— Strafe: 4 fi. — P-y. Ballführung unter die Gästen oder Plätze ohne Erlaubniß der Landes- stelle— Stra^r ivfl.— p— Bau- Bauholz auf offenen Wege liege» gelassen.-— Strafe: 4 fl.— p—f. Baumaterialien auf Hauptsträffen liegen gelassen.^ Strafe r 2 st.— — P-y. Beschwörungen, der Behörde any-zel- gen und Strafe nach Umständen — p— Bestechung der Obrigkeit iruttelbar oder unmittelbar.— Strafe: Gefängniß und öffentliche Arbeit.—- L. Berclcr—- anzuhalten und der Behörde zu übergeben.— p— Bilder bey Kirchen verkaufen— Strafe r 2 Rch.— p—s-. Bilder unflötige,-— Strafe r nach Umständen.— p—)>., Billardspielen an Sonn und Feyer- tägen vor 4 Uhr Nachmittags. — Strafe:— loRthlr. p—zv LluinengeMrre unbefestigt vor dem Fenster zu lassen— Strafe: nach Umständen.— p—y. Brandlegung in der Absicht zu schaden oder die Unordnung zu benähen; die Flamme mag ausgc- brochcn seyn oder nicht;— Strafe: Entschädigung, nach Umständen hartes oder langwieriges Gefängniß und öffentliche Arbeit. L. BrateLbraten bey starkem Winde.—> Strafe: nach Umständen, p—y. An Sonn und Fcyertägen auf derGaffe.— Strafe rRth.—P—y. Brennbare Sachen nicht verwahren — Strafe: nach Umständen-— p-7° Drcbflahle über 2Z Gülden, famnrt jenen, so daran durch Vcrhcelung, Rath, n. d. gl. beitragen— Strafe: Ersatz; nach Umständen zeitliches Gefängniß, härteres Gefängniß, öffentliche Arbeit. Bey erschwerenden Umständen Gefängniß im ersten Grade anhaltend.--- A. -Dlenftbochen, welche die erkaufte Waare im hoher» Preis aufrechnen, oder in schlechterer Eigenschaft, oder geringern Gewichte liefern.-» Strafe: Nach dem Grade des Betrugs und des Schadens Arrest, Züchtigung mit Streichen, bey wiederholten Verbrechen, Verschärfung der Strafe.— p, wenn sie vor ihrer Zeit den Äieng verlosten, von mehreren Ör- keil das Dsraufgeld, ober Daran- gelb geld nehmen, ihren Dienstherr« beleidigen, oder durch ihre Nachlässigkeit Schaden zufügen. Strafe: Züchtigung mir Ruthen, zeitliches schweres oder nach Umständen gelinderes Gefängniß.— p. Drefkomg. gehen;—- Strafet nach Umständen.— P—f. E. Ehe, zweyfache, Mit Bewußtseyn det ersten Ehe.Strafe: hartes Gefängniß, oder öffentliche Arbeit. Für den Theilnehmsr gelinderes Gefängniß oder öffentliche Arbeit. Ohne Bewußtseyn des einen Theils außer der Strafe vollkommene Entschädigung.— R. Ehebruch, wenn der beleidigte Theil Bestrafung fordert, und die Beleidigung durch) fortgesetzte Bei- wvh- Wohnung nicht verziehen hat.—. Strafe: Züchtigung mit Streichen, oder zeitliches durch Fastett verschärftes Gefängniß, die aber nach Wtrderannchmung des schuldigen Gatkens aufhört.— p. Ehekontrakt, welcher mit Verschwel- gung eines bekannten in den Lan- desgesetzen gegründeten Hindernisses eingegangen wird.— Strafe k zeitliches, strengeres Gefängniß, auch öffentliche Arbeit.— p. Einbruch, gewaltsamer, im Haus und Wohnung oder Gebiet und Gewaltausübung. Strafe: Entschädigung, hartes Gefängniß, auch langwieriges Gefängniß, und öffentliche Arbeit.— R. Einsperrung der Kinder zur häuslichen Zucht von Vätern oder Pfieg- väkern.— Darf höchstens Z Ta-' ge währen.— B. e Eis- 84 Eisfchleifen.(Tschindcrn) Strafe:-- nach Umständen.— P—f. Entführung, gcwalkthätige, einer Weibsperson für sich oder andere: die Absicht sey erreicht, oder nicht.— Strafe: Entschädigung, hartcchGe- fängniß, öffentliche Arbeit, und Bekanntmachung des Verführers. Für Hilficistcr gelinderes Gefängniß.— R. Einweichung aus dem Arrest, mit Gewalt, oder List.— Strafe: Züchtigung mit Streichen, schwerere Eisen, engere Anschmiedung.— L. Krbfen rösten, auf der Gasse bey starkem Winde.— Strafe: nach Umständen«— p—y. -— an Sonn und Fcyertag auf der Gasse.— Strafe: r Rchlk. p-°7- Führen, schnelles.— Strafe: nach Umständen.— P—y« Fallthüren an Eingängen der Häuser nicht verwahren.— Strafe: 4 Gulden.— p—y. Fässer und Wetnböcke nicht aus denk Wege geräumt.— Strafe: 4 Gulden.— p—y. Fechtlekssonen von unbefugten Personen.— Strafe: lo Rthlr.— p— Feuerschaden: durch Nachlässigkeit mit Licht, Tabackschmauchen an gefährlichen Orten, oder andere Vergehen wider die Feuerordnung.—- Strafe: zeitliches, gelinderes Gefängniß, nach Umständen bey besondern Graden von Unvorsichtigkeit auch Züchtigung mit Streichen.—- p. e 2 Feuer- Z6 Feuerwerke in der Stadt, vor den Thoren, auf den Landstrassen.— Strafe: 4 Gulden.— P—y. Fische, faule, verkaufen.— Strafe; Vertilgung,und nach Umständen.—- p—y. Fleisch, unreines, ungesundes, verkaufen.— Strafe: Vertilgung, und nach Umständen.-- st— G. Gastörter, zu bestimmter Zeit nicht geschlossen.— Strafe: ro Rthlr. p-k. Eastwirlhe, die Anzcigszetteln dem Pokizeyamte in der gesetzten Zeit nicht übergeben. Erstemal Verweis, zweytem«! 6 Gulden, drit- temal 12 Gulden.— p—f. Gebereln bey Kirchen verkaufen. Strafe; 2 Rrhir.— p—f. «Se- 37 Gefangenhaltung, eigenmächtig?, und unbefugte, außer in der Absicht einen gefährlichen, schädlichen Menschen der Obrigkeit zu überliefern. — Strafe: Genugthuung, und gelindes Gefängniß.— R. Gefährliche Tiefen nicht sichergestellt. — Strafe: 4 Gnlden.— P— Geländer ausgebrochcne an Brücken, Stegen, so nicht reparirt werden. Strafe: Repanrung auf Kosten des Echu'btragendcn, und 4 Gulden Strafe— P— Gemälde oder Bücher, unzüchtige, vcr, laufen.— Strafe: zeitliches gelindes Gefängniß.— v. Gesänge und Gespräche, unflätige.— Strafe: nach Umständen.— P—y. Gotteslästerer, durch Reden, Schriften, oder Handlungen.— Strafe: Einsperruug ins Tollhaus bis zu ihrer Besserung.— P. Grä- Z8 Gräben, die nicht mit Stegen, oder Brückeln versehen, und schadhaft sind.— Strafe: 4 fi.--- p—f. H. Handanlegung, gewaltsame, es sey aus Jörn, Feindschaft, oder Habsucht, mit beträchtlicher Verwundung.— Strafe: Entschädigung, und nach Umständen, gelinderes oder härteres Gefängniß.— L. -Handel mit unzüchtigen Büchern und Gemälden.— Strafe: zeitliches gelindes Gefängniß.— p. Hauptstraße, auf selber die freye Passage hindern.— Straft: s Gulden.— p— Hansdrebstahle, wenn sie nickt 25 fs. betragen.— Straft: Arrest, auch Züchtigung mit Streichen, und nach Umständen Verschärfung.— p. Haus- Hauskomädien, gezahlt-!, ohne Erlaubniß aufführen.— Gemse r ro Reichskhaler.— P—st. Hasardspiele, als Pharaon, Würfel, Bassadicci, rc.— Strafe: nach dem Spiclpatent. Heuwagen, selbe auf der Gasse über Nachr stehen gelassen.— Strafe r i Rthlr.— p—st. Hilfe zur Enkweichung aus dem Kriegsdienste.— Strafe: nach Umständen, statt des Entwichenen, Soldat werden, oder nebst Erlegung doppelten Rckrutengeldes, Gefängniß, und öffentliche Arbeit.— R. Hilfe zur Entweichung eines Gefangenen.— Strafe: hartes Gefängniß, öffentliche Arbeit, und Kundmachung.— Lr. Holz in Ofen dürren.— Strafe: i» Rthlr.— P— 4<2 -Holzdiebe in uneingezaumten Wäldern- — Srmfe: Arrest, auch Züchtigung mit Streichen.— p. -Hunde auch mit einem Halsband versehene bey der Nacht ausgelassen.— Sind Herrnlos anzusehen, p—)?,- K. Laffeehäuser zur gesetzten Zeit nicht gesperrt.— Strafe: 10 Rthlr.— Banale, schadhafte nicht ausbessern, p-f. Strafe: 4 fl.— p—y. -——- nicht gut verwahren. Gtra§ fe: 4 fl.— p— Raufladen, wo Schnittwaaren verkauft werden, wenn sie an Sonn und Feyertag nicht geschloffen sind.— Strafe: ro Rthlr.— p— Baftan renk raren am Sonn oderFeyer- tage auf der Gaffe.— Strafe: r Rthlr.— p— Reh-- -E------ 4l Rehricht auf die Gasse werfen.— Strafe: Z Rthlr.— P—f. Roller, unter die Nässen, oder Plätze ohne Erlaubniß der Landcsstelle graben.— Strafe: 10 Reichs- tbaler.— p—y. Rellerlöcher, bey Eingängen in die Häuser dann Fallthüren, wenn sie nicht gut verwahrt sind.— Strafe: 4 fl.— p—y. Lerxen, so an Sonn und Feyertagsn Sommerszeit vor 6, und Winterszeit vor 4 Uhr verkauft werden. Strafe: Unterliegen der Konfiska- zion. p—y. Rinder, Entführung derselben in was immer für einer Absicht.— Strafe: nach Umständen, gelinderes, langwieriges hartes Gefängniß, auch öffentliche Arbeit.— R. —welche nahe am Wasser spielen, oder zur Nachtszeit und der Dä- 42 Dämerung auf der Gasse sind.— Strafe: Schilling mit Ruthen.— p-f- Lolilenfener in Markchütten halten. Strafe: 10 Rthlr.— P—r. Löget und Billardspielen vor 4 Uhr Nachmittags an Sonn und Feyer- tagen.— Strafe: ro Rthlr.— Kundschaft, ohne dieser, wenn verdächtige Leute betreten werden— anzuhalten, einzuliefern, scharfe Straft nach Umständen.— P—s. Luppelep und Thcilnchmer, sie mögen Freund, oder Diener desjenigen seyn, dem sie kuppeln.— Strafe: das erstemal öffentliche Arbeit; dann Schandbühne und Streiche; für Ausländer dieMschaffung.— p. L. Land'nverrätberep durch eigene That, oder Mitwirkung.— Strafe: Emile- ----------- 43 zkehurrg des Vermögens, und das schwerste Gefängniß.— R. Laternen beschädigen.— Strafe: z Rchlr.— p— --— Ohne derselben in den Markt- hütten Licht haben.— Strafe: 10 Rchlr.— p— —— In den Stall, Schupfen, Böden u. s. w. Licht haben.— Strafe; ro Rchlr. und Dasurhaftung der Hausherren.— p—v. Wenn sie bey Schutthaufen und Gerüsten zur Sicherheit der Wandelnden in der Nacht nicht arysge- sieckt werden.—Strafe: 4 fl. P—y. Leitern, wenn sie zur Nachkszelt in den Häusern gelehnt stehen bleiben.— Strafe: 4 fl. p— Lustbarkeiten an verbotenen Zeiten- Strafe: ro Rchlr.— p— 44 M. Marktschreier mit Arzneymitteln. Anzuhalten, cinzMefern.— Strafe: nach Umstanden.— P—y. Maybänme sollen nicht gesetzt werden.— Strafe: Z fl.— p—'s. Menschenraub durch Verkauf oder Anwerbung im Lande für fremde Mächte, oder Entführung eines Kindes in was immer für einer Absicht.—Strafe: nachUmständen, gelinderes, langwieriges hartes Gefängniß, auch öffentliche Arbeit.— R. Meuchelmord.— Strafe: langwieriges hartes Gefängniß, und An- schmiedung.— R. Misbrauch der väterlichen Gewalt durch Zwang zu einer Heurath wider Willen.— Strafe: zeitliches, strengeres Gefängniß, auch öffentliche Arbeit.— P. ------------ 4L Misdmach des obrigkeitlicheil Amtes zum Schaden au Ehre und Vermögen eines Dritten.— Strafehartes Gefängniß und öffentliche Arbeit.— B. Mord, gemeiner, Lheilnehmer daran. Strafe: hartes langwieriges Gefängniß, nach Umständen verschärft Ä. Musik in Tanzböden, wenn ste der Polizey nicht angezeigt wird.— Strafe: Z fl.— p— - vor 4 Uhr Nachmittags an Sonn und Feyertag.— Scruft r io Rthlr.— p— Muchwilleder auf öffentiicher Straffe Ungelcgenheit, oder Beschädigung verursacht.— Strafe:„ach Umständen, Gefängniß, öffentliche Arbeit, auch Schandbühne, und Streiche. p. Münz- LNLnffalfcher und Mitschuldige» Strafe r hartes Gefängniß und oft fcnliiche Arbeit.— B. N. Nacktlarm.— Strafe: nach Umständen.— p—)r. lhlikolaivermummung.— Strafe: nach Umständen— p—y. j^othrncht, durch Gehilfe oder gewaltsame Bindung, oder Drohung mit Waffen.— Strafe: hartes Gefängniß, öffentliche Arbeit, und Entschädigung. Für Mithelfer Gefängniß, öffentliche Arbeit, und Streiche.— L. O. Vbst, unfertiges verkaufen.— Stra-» fe: Vertilgung und nach Umständen. P. palmzWeige am Palmsontage verkaus fen. Strafe: r fi.— P—f. 47 paPgeu an Ufern der Wässer und Gräben, Wen» sie mit keinem Geländer versehen.— Straft: 4 fl. und Reparazion auf Kosten des schuldigen Theils. p—». Pasquille ausstreuen und anheften. Straft:»ach Umständen.— p-ft wider denMonarchen.—- Strafe: zeitliches Gefängniß— R. Mß, ohne diesen Betretene.-- Straft: anzuhalten, einzuliefern; scharf zu strafen.— p— perückenmachcrgewölber, so Vormittags nach n, und Nachmittags vor 4 Uhr offen sind.— Straft; ivRthlr.— p—y. Möcke vor den Häusern unschicksam an, gebracht.— Straft: 2 fl.— p—y. privec auf die Gasse schütten.— Strafe: ZRth.— p— 48 R. Raub im Haus oder auf offener Strasse mit Gewaltthätigkeit.— Strafe: langwieriges starkes Gefängniß, auch Anschmiedung, und nach Umständen Brandmarkung.— R. Raubmord.—- Strafe: das langwierigste und schwerste Gefängniß, auch Anschmiedung.—. R. Retten, schnelles, wodurch jemand beschädiget wird.— Strafe: zeitliches Gefängniß, nach Umständen verschärft.— P. Reltgionsirrlehrer, offenbare, dke eine Gemeinde von der herrschenden Religion abzuwenden suchen.—- Strafe; Anhaltend strenges Gefängniß.— P. S, Gchaygmbereym.--- Der Behörde anzuzeigen. Straft nach Umstän« den. Gchandbilder,die jemanden so schildern, daß sie ihn wegen fälschlicher Anschuldigung den Argwohn verdienter Verachtung zuziehen könnten« — Strafe: zeitliches, gelindes Gefängniß, Genugthuung, öffentliche Arbeit; nach Umständen strengeres Gefängniß, Schandbühne, Züchtigung durch Streiche.— p. Schmähschriften, die den Angegriffenen widerrechtliche Handlungen andichten. Strafe: nach Umständen, zeitliches Gefängniß; öffentliche Arbeit, Genugthuung, auch Schandbühne und Streiche.— p« ö Schrie- Schnee abwerfen von Dächern ohne Aushangung eines Zeichens-—> Strafe: 4 fl> p-y. Schutthaufen auf Strassen und Gössen.— Strafe: 2 fl. P—z>. Schüssen mit Feuergcwehr, Windbüch- scn, und Blasrohren, in der Stadt, vor den Thören, auf den Lanb- strassen.— Strafe; 4fi.— v— Selbssmsrv, ohne Ginnesverräckung, oder schwere Krankheit, und wenn der Selbstmörder ohne Neue verstorben. Einscharrt ng durch den Schinder, sonst nur Dersagung der ordentlichen Grabstätte.- R. , um einer verdienten Strafe zu entgehen.— Anschlagung des Namen des Selbstmörders und fei-- nesVerbrechens an den Galgen.—- Ä. "", versucht, aber nicht vollbracht.— Strafe; Gefängniß bis bis Besserung, oder Reue folge. R. Sorglosigkeit, wodurch einem anvertrauten Kinde Verwundung, oder Tod zugefügt wird.— Strafe,: gelinderes nach Umständen auch verschärftes Gefängniß.— p. Spieler, falsche, und Mitwirker.— Strafe: nach Maaßgab der Feinheit und Art des Betrugs.—- Strafe: zeitliches, strengeres Gefängniß, öffentliche Arbeit und Schandbühne.— p. Spieler, verbotncr Spiele und Mitwirker.— Strafe: Zoo Dukaten; bey Unvermögen zeitliches, gelinderes Gefängniß. p.> Sranseln zum Verkauf der Gebeteln und Bilder an Sonn und Feyer- tägen geöffnet.— Strafe: 2 Rch. Gtörer des öffentlichen Gottesdienstes der herrschenden, oder einer tolle-- rirten Religion.— Strafe: zeit-» liches strengeres Gefängniß, nach Umständen Züchtigung mit Streit chcn.— p. T» Laback an Gönn und Feyertag unter der Gottesdienstzeit öffentlich verkaufen.— Konfiskarion.— P— TabEanchen in Skallungen, Bödech Schupfen, Holz und andern Ge- wölbern.— Strafe: io Rkhlr. und Dafürhastung der Hausherrn» p— Tan;lek;lone,i von unbefugten Leuten. Strafe: io Rthlr. p--p. Trug, Betrug» In der Absicht an Eh- te, Freyheit, und Vermögen zu fcha- ------------- 5Z schaben, auf was immer für eine Art er geschieht.— Strafe: Entschädigung; nach Umstanden, gelinderes anhaltendes Gefängniß, öffentliche Arbeit»— R. u. Äser an Wässern und tiefen Gräben ohne Geländer.— Strafe: 4 si, und Veranstaltung auf Gefahr des Uibertreters«— P—f. Libertreter der Polizei-verordnungen, werden körperlich, oder mit Arrest gestraft, wenn sie die Geldstrafe nicht erlegen können.—P— Ungcnußbare Sachen verkaufen.-- Strafe: derselben Vertilgung.— P-p. Unterband an verdächtige Personen. Strafe: zeitliches, strengeres Gefängniß.— P. Un- 54 Unterstand auch nur über eine Nacht, soll dem Polizeyamte angezeigt werden. S. Anzeigszetteln. P—y. Unterricht im falschen Spiele, in böser Absicht.— Strafe; zeitliches, strengeres Gefängniß, Züchtigung mit Streichen.— P. Unzucht. Wer dazu mit seiner Person ein Gewerb treibt.— Strafe: zeitliches Gefängniß, auch Streiche; für Fremde, Abschaffung aus den Erblanden.— p. Urkunden, verdächtige Leute ohne solchen. Sind anzuhalten, einzuliefern, nach Umständen, auch scharf zu strafen.— p—z.. UrcheilsfprLche, ungerechte, durch Bestechung, Leidenschaft, oder Nebenabsicht.— Strafe: hartes Gefängniß, öffentliche Arbeit, und Schandbühne.— R. -------- B. Verbreitung der Schmähschriften, und Schaubbilder.— Strafe: zeitliches gelinderes Gefängniß mit Verschärfung nach Umstanden.— P- Verbrüderungen uyd Zusammenkünfte.— Strafe: zeitliches gelinderes Gefängniß.— p. Verfälscher öffentlicher Papiere, sie seyen inländisch oder fremd.— Strafe: hartes anhaltendes Gefängniß, öffentliche Arbeit, auch Schandbühne, Züchtigung mit Streichen.— R» Verfolgung, öffentliche, gegen Weibspersonen von unbescholtenem Ruf, Lurch Gebärden oder Reben.— Strafe: zeitliches gelinderes Gefängniß.— P. Verführung zu einem Morde, er sey erfolgt oder nicht.—- Strafe: har° hartes Gefängniß, öffentliche Ar. dcit. Nach erfolgten Mord, auch Anschmiedung.— L. Verführung zum Abfall von christlichen Glauben.— Strafe: Schand- bühne und zeitliches strenges Gefängniß.— p. ——— z„ muchnMkgen Streikigkei- ken und Beschwcrdführungen.'— Gnafe: nach Umständen, linderes Gefängniß; durch Fasten verschärftes, Streiche, SchandbHne. Fär Fremde, Abschaffung.— p. Vergebung, fleischliche, mit einem Vieh, oder dem eigenen Geschlechte.— Scmfe: bey öffentlichem Aergcr- »iß, Streiche und öffentliche Arbeit; weniger bekannt, strenges Gefängniß und Streiche.— p. Verheerung der Verbrecher.— Strafe: nach Umständen gelinde, anhaltende Gefängniß«, auch öffentliche Arbeit.— L, S7 Verkauf über die Taxe, oder mit falschen Maaß und Gewicht.— Strafe: gelindes Gefängniß, und nach Umständen verschärft.— P. von Giftwaaren, woraus auch ohne böse Absicht Schaden entstanden.— Strafe: nach Umständen strengeres Gefängniß, öffentliche Arbeit.— P. --—-— verbotner Arzneyen, oder Verfälschung, so auch jede wissentliche Handlung wider die Sanitätsan- stalten.— Strafe: nach Umständen, zeitliches auch schärferes Gefängniß, öffentliche Arbeit.— P. Verlaumvnng in der Absicht zu Schaden, oder jemandcns Nutzen abzuwenden.— Strafe: Entschädigung, Bekanntmachung des Ver- läumders, nach Umstanden gelinderes Gefängniß, öffentliche Arbeit, auch härteres Gefängniß, Züchtigung mit Streichen.— R. 5S Verleitung zur Unzucht von beiderley Geschlecht.-—- Strafet zeitliches nach Umständen verschärftes Gefängniß.— p. Verstümmlung der Glieder.— Strafe: Entschädigung, hartes Gefängniß, öffentliche Arbeit.— L. Verunreinigung der Gästen.— Strafe: Z Rthlr. P— W. Machshändler, wenn sie am Allerheiligen und Lichtmeßkage nicht ohne Auslage und geblendeten Läden verkaufen.— Strafe: ro Rthlr. p—r. Mägen, mit Bier, Mehl rc< auch leere, wenn sie den Weg auf Hauvt- siraffen verschränken.— Strafe: 2 fl. p— wa- wagen ausgespannte, wenn sie auf der Gaffe stehen bleiben.— Strafe: 4 fl- p"7« weglegung eines Kindes.— Strafe: nach Umständen hartes, auch anhaltendes Gefängniß, öffentliche Arbeit.— L. Weinböcke, welche den Weg hindern und nicht abgeschaft'werden.—> Strafe: s fl. p— Widersttzung gegen Obrigkeit oder Wache in Amtssachen.— Strafe: hartes auch langwieriges Gefängniß.— R. Wilddtebftahl unter 2g fl.— Strafe r Arrest, auch Züchtigung mit Streichen.— p.. ^------------- Z. Zeugniß der Treue an Dienstboten, deren Untreue bewußt war.— Griffe: gelinderes Gefängniß.— p- KurLck'kehr eines Verwiesenen bey dauernden Verbot.— Strafe: zeitliches, strengeres Gefängniß, Streiche.— P. ——^ eures aus sämmtlichen Erb- landen Verwiesenen, auch bey guter Aufführung.— Srnrfe: Streiche, Abschaffung.— p. Fwcz-kampf, und Mitschuldige, es mag Tod, Verwundung, oder nichts erfolgt seyn.—- Strafe: nach Umständen gelinderes anhaltendes Gefängniß, öffentliche Arbeit.— R. 6r Anhang für die Judenschaft, welche laut folgenden Patent künftig deutsche Vor und Geschlechtsnamcn annehmen und gebrauchen sollen. Wir Joseph der Zweyte rc. rc. Vermeidung aller Unordnungen, die bey einer Klaffe Mensche» im politischen und gerichtlichen Verfahren, und in ihrem Privatleben entstehen müssen, wenn die Familien keinen bestimmten Geschlcchtsuamen, und die einzelnen Personen keinen sonst bekannten Vorname» habe», wird für gesammre Crblander allgemein verordnet: §.-. Die Judenschaft in allen Provinzen zu verhalten, daß ein jeder Hausvater für seine Familie, der Vormund für seine Waisen, und eine jede ledige, weder in der väterlichen Gewalt, noch unter einer Vormundschaft oder Kuratel stehende Mannsperson vvm«m Jan, r?8S. / 6L 1/88. an, einen bestimmten Geschlechts»«- men führen, Las weibliche Geschlecht im les rigen Stande, den Gefchlechksiiameii ihres Vaters— verheurathcr, den Namen ihres Mannes annehmen— jede einzelne Person ober ohne Ausnahme, einen deutsche» Vorname» sich beylegen, und solchen Zeit Lebens nicht abändern soll. §. r. Alle bisher in der jüdischen Sprache, oder»ach dem Lrre., wo sich einer entweder beständig, oder auch nur auf eine Zeit ausschabten hat, z. B. Gchaulem Töpliy— Iochem 'Kolli» rc. bisher übliche Benennungen, haben IKiizlich aufzuhören. §. 3- Jeder Hauspater wird den für seine ganze Familie, und jede einzelne Perlon den für sich angenommene!! bestimmten Bor und Gefchlcchrsnamen längstens bis letzten Nov. 1787 an den Ortsmamstrak, oder an LieOrts- vbrigkeir, wo er zu wohnen, oder si-ch aufzuhalten befugt ist, in deutscher Sprache schriftlich mizujktgen, u. diese Anzeige mir einem gemeinschaftlich von den Äreisdeputirten, und dem Kreis ober Lberrabiner unicrferrigke!,— jedoch ungestempelten Zeiigmfzeltel zn erprobe» habe»: daß er nun a»j besta»d-g den Famu iiennamen N. mir den für eins jede peno» bestimmte» deutschen Vorilamen angenonn men— jedoch von dem Geüblecht N. Herr stamme, und zuvor hei, Name» N. N. geführt habe. /§. 4. 6S §. 4i Mit ite» Jenner 1788. inüffcn die Beschiieidungs- und Geburrsbüchsr ohne Ausnahme in deutscher Sprache geführt— und alle Geborne, Gestorbene und Gerranre eben nicht anders, als mir den deutsche» Vor und ihre» auf immer bestimme angenommen. uen GeschlechSnatzlr» eingetragen werden. Z. z. Die im z.§. anbcfvhienen Zeugniß- zettel müssen von den OrtSobrigkeire», oder ihren Beamten wohl aufbewahrt— bey der nächsten KvnSkripzwnsrevisioii dem Revisionsoffi- zier vorgelegt, und von demselben für das Jahr 1788. zum erstenmal dez>üe Namen— nam- tick derjenige, den ein jeder bisher geführt l,gründ sodann auch der auf beständig angenommene bestimmte Vor- und Keschlechk.-Manm! in deutscher Sprache eingetragen werden. In den Kvnskripjiviisbücherii für die nachfolgenden Jahre aber werden nur die„enangenommenen Namen, ohne die vorhin gebräuchlichen, zu erscheinen haben. §. 6. Wird allgemein erklärt, daß Liese Anordnung auf die bis letzten Dez. r78?. von der gesammeen Judeuschaft unter den bisherigen Namen ausgestellten Urkunden keinen Einfluß habe- welche in ihrer vorigen Wirksamkeit unabänderlich zu bleiben haben, aufwas immer für eine Akc die Uiitcrferkigung geschehen ist. §. 7. Um aller Arglistigkeik vorzubeugen, «ilö dieses Gesetz m»olle Wirksamkeit zu setzen, wer- werden folgende Strafen festgesetzt, o) Det- ienigeRabiner, der mit Jcnncr 1788. anfangend, die Geburt-,- Trauungs- undSterb- falle nicht in deutscher Sprache, und nicht nach den bestimmten Namen eintragen, oder dir Bücher nickt in deutscher Sprach» führen soll- te, wird zum erstenmal mft 50 st. zu bestrafen. Das zwcytemal aber sogleich seines Dienstes zu entlasse», und für dienstunfähig zu erkläre» sey», b) Derjenige, ohne Unterschied des Geschlechts, der seines auf beständig angenommen«!» deutschen Vor- und GejÄlechrsnameir sich künftig nicht, sondern eines andern gebrauchen sollte, wird— wenn er oermöglich ist— ebenfaUö mit 50 fl. zu bestrafen, ist er aber un- «ermoglich, aus allen unseren Staate» mit seiner Famitie abzuschaffen seyn; doch haben alle «uch unter einem andern Namen vo» ihm ausgestellte Schuldscheine ulibVeidindlichkciken--- wenn er reffen überzeugt wird--gegen denselben immer zu gelten, c) Derjenige, der sem Zeuqnißzertel bis letzten Novemb.-7§7 oben «mbcfshienerinassen nicht beygebracht habe» wirb, ist entweder mit-o st. an Geld, ober, im UnvermögenheirsfaU«, mit«tagiger öffentlicher Arl eil unuachsichtlich zu bestrafen. 6) Alle diese Strafgelder sollen mir einer Hälfte dem jüdischenDomestikalfond eines jeden Lande--- mit der andern Hälfte aber demjenigen zufalle,,, der so einen Untcrschleif entdeckt, und all« gezeigt haben wird. Wien den-3. Inlv-787- 4 - S-§