Mienen 8i3lit-8ibliot!isk Diener ZraarvioliorneL 2922 L DMA -^^ '7??^^^^^^ »«- '^.. WMW aus den MU'Ui aus den Ge w K l t, Die unser dem Namen Kaisers 3»scpb II. auf den L8ttn Septemb> 1784. über Kirchen Nr Ms dem Französische« r zweyten verbesserten B r ü ss e l f der gern ser Weröet ihr mich wohl gütig aufnehmen, ihr Fürsten, wenn ich frey rede? Auch euch unterwirft das Gesetz Christi meiner Herrschaft, meinem Richterstuhl. Denn auch wir haben eine Herrschaft, Lmö zwar eine vortrefflichere und voll- kommnere; sonst müßte der Geist dem Fleisch, das Himmelreich dem Irdischen Nachstehen. Ja ich weist, daß du diese meine Freyheit gütig aufnehmen wirst- Du bist ein Schaf meiner heiligen Heeröe; Du bist ein Diener und Zögling des großen Hirten. Gregor von Nazianz m ker rite» Redtz. Vorrede des Herausgebers. ^ey Pauwels in Brüssel kam 1786 eine gedruckte Schrift heraus unter dem Titel: kegexions lur lös käics emanL8 recernmsnr 3UX?3xs- i)38 äo 1L xarr äe 1' kmpsreur en Monere keclellalligus..- su xrix äs 6x l^lsräs. Der unbenannte Verfasser bemühet sich diese kaiserlichen Edikte zu rechtfertigen, fordert zugleich jedermann auf/ der sich unterfangen wolle, ihn zu widerlegen? Hierauf kam ein gedrucktes H.V1S zum Vorschein, worin sich jemand anheischig machte, auch mit Bekanntmachung seines Namens in gemeldten Edikten wohl bey 12a Nullitäten zu zeigen, wofern der Verfasser der Reflexionen ihm nur einen Druckort verschaffte, wo er auf seine eigenen Kosten könnte sicher und ungehindert seine schon seither 2 Jahren verfertigte Schrift drucken lassen; zeigte anbey an, in welchen öffentlichen Blättern er ihm diese Anzeige könnte kund machen lassen: im Fall aber er solches unterließe, würde er den Herausforderer für einen elenden und schon überwundenen Federfechter halten. Da nun der Herausforderer schwiege, erschien dessen urmachttt folgende Schrift der loo Nulluä- ten, ten,' welche man dem deutschen Publikum nicht verhalten,«umwogen, daß sie sehr wichtige, in die Kirchenhistoris jetziger Zeiten einschlagende Gegenstände enthalt, deren Nachricht auch einstens der Nachwelt zu wissen dienlich fallen wird. Diesem wollte man noch beyfügen, eine UebersetzunK einer kleinen französischen kiecs: Les kourguvi, ou queliions luv uns Zrsnäe slkairs xour ceux gui n' onr gue erois minurss L y äon- ner, 1787; welche, so klein sie ist, dennoch vielen wichtig und interressant zu seyn schien; die man aber doch an einigen Stellen gemildert liefern wollte. Wer weitläuftigere Nachricht verlangt von den vielfältigen Trublen, welche fett-wenigen Jahren in den österreichischen Niederlanden entstanden aus Gelegenheit der neuen kaiserl. königl. Edikte, der findet solche ausführlich in folgendem Werk: ke> cueil äes reprelenlaeions, prseelLrions Sc reclsins- tions Liess ä 8. lVl.). psr les ll.epretenrsns Sc Lrars äs äix krovinces äes?sys- öss^urriclrisns sssembies. Lonrenam Is^oyeuls Lnrree Lcc. 4 volumes in 8- Ds 1' lmprimerie äes l^srions 1787. Eine andere nachdrückliche Schrift über geistliche Gegenstände, in Betreff der österr. Niederlanden führet folgenden Titel: Le Iriompks äes Lereres ä' un eksnoms peairencier ä un Lliznoins Hieolo- ZLl sur les Llkalres äs lr LeUZion öcc. in 8- 1786- Hiev '3 H- ier sind endlich die hundert Null! täten, die ich nebst meinen Namen öffentlich bekannt zu machen versprochen hatte, sobald sich der elende Ber- faßer der Reflexionen, nachdem er erfahren, daß man seine an alle Schriftsteller in der Welt erlaßene Aufforderung, einem einzigen seiner behaupteten Sätze zu wiedersprechen, angenommen, nach einer den Regeln der Rechtschaffenheit und Ehre angemessene Weife würde bequemt haben. Allein das schlechte und feige Betragen, das er bey einem von ihm selbst angefachten Streit zeiget, entlediget mich der Verbindlichkeit, mein Versprechen in seinem ganzen UmfaW zu erfüllen. .. A s Zch 4 - Ich mache die hundert NullitLten bekannt meinen Namen aber laß ich nicht eher drucken, biS mein Gegner die billigen Bedingniffe erfüllt hat, die ich ihm bey Annahm seiner Aufforderung VM rgte. 'ixet Ein Mann, der der größte Freund des ThvonV, der aufrichtigste Anhänger her Könige, ihrem Ruhm und ihren billigen Rechten ganz ergeben ist der stärkste Feind gegen mlles^^ronS nür i«^ Mindesten die Ruhe ihrer Reiche stören, und Funken des Atts> ruhrs wider sie anfachen köm te-— der größte Eis ^erer für den Gehorsam, den ihnen ihre Unterthan «en als eine Gewiffenspsticht schuldig sind, dw ih^ nen der höchste Gesetzgeber,, der Entscheide« aller Schicksale aufleget— endlich der eifrigste Vertheidiger der unumschränkten Macht der Monarchen, d;e nach der Ordnung der Natur, und bürgerlichen Gesellschaft nur von Gott, von dem sie unmittelbar ihre Macht Haben, abhängen Dieser Mann wagetes, Sire! Ihnen zu sagen, daß er in denen unter ihrem Namen über Kirchen- und Religions- fachen herausgekommenen Schriften mehr als Hundert rechtliche Nullitäten ohne viele Mähe gesunde» A I ha- habe. Und dieß sagt er, Sirel mit jenem edlen Stolz, den ihm sowohl die Wahrheit, für die er streitet, als derjenige Herr einflößet, dessen Sache er vertheidiget— Gott, der König aller Könige, der Herr aller Herrn, der höchste Beherrscher aller Dinge, in dessen Gegenwart alle Potentaten der Welt weniger sind als das Sandkorn am Ufer des Meers, oder das unbemerkbare Stäubchen, das dem hellsehendsten, durchdringendsten Auge entgehet. Ein anderer Grund meines Zutrauens, Sire! ist die Gute ihres königlichen Herzens, jene Güte, die aus fl> vielen öffentlichen Thatsachen bekannt und erwiesen ist. Diese machen mich glauben, daß ein so gütiger Fürst, die demüthigsten Vorstellungen nicht mit Widerwillen ansehen wird, die ein Diener des Altars vor seinem Thron niederzulegen sich für verbunden halt— und der ihm die Versicherung giebt, wie freudig er alles Blut aus seinen Adern wurde fließen sehen, wenn er damit die Augen des Monarchen öffnen könnte, der wider seinen Willen nur darum böses thut, weil ihm dasselbe ein Hausen ungetreuer Rathgeber unter einem falschen und betrügerischen Schein von gutem Vorbilden. Zch gehe nun in die Sache selbst, einem Grundsatz zu folge, den kein Vernünftiger bestreiken kann. — K Unbestreitbarer Grundsatz. <Ä?er Gesetze geben, Verordnungen machen, Edikte bekannt werden lassen will, muß nothwendig in einem seinem Unternehmen angemessenen Grad Kenntniß, Gewalt und Redlichkeit besitzen. Hat er keine Kenntnisse, so beträgt er sich, weil ihm die Einsicht fehlet. Hat er keine^Gewalt, so sind seine Gesetze ungültig, weil ihnen das Ansehen des Gesetzgebers fehlet., Hat er keiue Redlichkeit, so werden eben diese Gesetze, welche Eigensinn, Phantasie, Ehr- geitz, Eigennutz, oder irgend eine Leidenschaft in die Feder gegeben, fehlerhaft, ungerecht, verderbt seyn. Ihre Redlichkeit, Sire! ihre Rechtschaffenheit, die Güte ihres Herzens, die Reinigkeit ihrer Absichten werde ich nimmermehr berühren. Aber mir standhafter und ehrfurchtsvoller Freyheit wage ich es ihnen vorzustellen, daß sie weder die nöthige Einsicht, noch Gewalt haben, iu Kirchensachen, als dem Gegenstand ihrer Edikte und Verordnungen, gültige und erlaubte Befehle zu ertheilen. Haben A4 sie s sie die Gnade- sich dieser Befehle Zu erinnern, und dieselben mit mir durchzugehen. Kaiserliches Edikt wegen der Unabhängigkeit der geistlichen Ordensstände in den Niederlanden von aller fremden Oberaufsicht . Daro Brüssel den sZten Nov. 1781. Erster Artikel. Me kn den niederländischen Provinzen^ unsrer A Herrschaft liegende Ordenshaufer, Glasier/ rmb Konvente ohne Ausnahm, von welchem Orden ^ sie seyn, sollen inskänstige von aller anmaßlichen, oder vormals, unter welchem Titel und anderer >5, Benennung es sey, von Kongregationen, Klö- >, stern, Konventen, Generälen und Oberern dks sich außerhalb den Provinzen unsrer Herrschaft m fremden Landen befinden, ausgeübten Autorität 5, und Oberaufsicht völlig unabhängiK sey«., Dieser erste Artikel, Sire! ist augenscheinlich und wesentlich nach allen Rechten ungültig; denn er streitet offenbar und wesentlich wider das' natürliche, wider das göttliche, wider alles menschliche zrifi- Md weltliche Recht, und die Unabhängigkeit- dse die er haben will, überschreitet alle menschliche Ge- walk Nichts ist leichter zu beweisen, und zwar ohne Widerrede zu beweisen, als was ich hier behaupte. Fürs erste haben alle Ordenspersonen beyderley Geschlechts ihren höhern Obern sie mögen an irgend einem Ort der Welt wohnen, wo sie wollen, das Gelübde des Gehorsams geleistet; oder besser, das Gelübde des Gehorsams ist, wie alle andere Gelübde, ein Versprechen, das man Gott, in der Person der Obern, die ihn vorstellen, von einem höchst wichtigen Gut in der Ordnung der Religion und evangelischen Vollkommenheit, der Seligkeit und des ewigen Lebens gethan hat. Dem zufolge ist zweytens das Gelübde des Gehorsams, so wie alle andere Gelübde, eine Religi- -nshandlüng, ein geheiligtes-Band, eine religiöse Verpflichtung» eine gottesdienstliche Uebung des Lebens, die nur-Gott allein geleistet werden kann, und wodurch alle Personen, die sich durch' dieses Gelübde verbunden haben-sowohl ihm, als denen, die ihn vorstellen, nnterwärflg werden. Also sind drittens allst e Ordensleute, welche Gott in der Person ihrer Obern das Gelübde des Gehorsams abgelegt, haben, auf das engste verbunden, ihm in eben der Person,- die ihn vorstellt zu gchor^ chen r»^ chen; und unter diesem Verhältniß würben sie ihm ohne Verletzung des natürlichen, des göttlichen, auch aller menschlichen geist- und weltlichen Gesetze den Gehorsam nicht versagen können: denn diese Gesetze verbinden Gott vorzüglich vor allen Menschen zu gehorchen, und bis in den Tod das gethane Versprechen, die Verpflichtungen, die man mit ihm eingegangen, getreu zu erfüllen. Da also viertens alle Ordensleute, die in deß Person ihrer Obern Gott das Gelübde des Gehörsinns abgelegt haben, ihnen, ohne Verletzung aller Gesetze, natürlicher, göttlicher und menschlicher, den Gehorsam nicht versagen können; so würden auch alle und jede Menschen selbst, von welchem Stand und Würde sie seyn, wenn sie die Ordens- leute diesem Gehorsam zu entziehen sich unterfien- gen, alle diese Gesetze verletzen; ja ihre Unternehmungen wären in diesem Betracht eben so viele Eingriffs in die Autorität des höchsten Gesetzgebers, des unumschränkten Herrn der Welt, und alles dessen, was sie in sich begreift. Erlauben Sie mir, Stre! eine Frage, die ich mit aller möglichen Ehrfurcht vorlege. Was würden sie wohl von dem geringsten ihrer Unterthanen denken, die sich unterstünde, alle Großen ihres Reichs von dem ihnen geleisteten Eid der Treue zrr entbinden? Sie lachen, Sire! über meine Frage. Aber wie? ist nicht das, was man unter ihrem Namen unternimmt, alle Ordensleute in ihren Staaten dem ihren fremden Obern geleisteten Gehorsam zu entziehen, unendlich mehr lächerlich und komisch, als die Einfalt eines so spaßhaft sich unterfangenden Unterthanen? warum? weil der Abstand zwischen ihnen und ihm unendlich geringer ist, als jener zwischen Gott und ihnen. Selbst auf Gott beziehen sich also die Edikte, die unter ihrem Namen, aber wider ihre Absichten bekannt geworden sind. Sie beleidigen die göttliche Majestät, sie treten ihr Ansehen mit Füßen, sie verletzen offenbar die Gesetze Gottes, und entreißen ihm mit Gewalt seine Unterthanen. Sie sind also nach aller Rechtskraft ungültig; denn sie sind allen Gattungen von Recht und den wirklichen Absichten Eurer Majestät wesentlich entgegen. Hierüber sind mir Eure Majestät selbst bürge, und zwar aus einer ganz neuen, der Unsterblichkeit würdigen Handlung, jü welcher die wahre sage ihrer gegen die Gottheit mit Ehrfurcht erfüllten Seele auf das natürlichste abgebildet ist Ich rede von dem, daß Eure Majestät, das bey gewissen Gelegenheiten an Höfen gegen die Monarchen gewöhnliche Kniebeugen und Niederknien ab- rL M'afftchabm. Diesen Zug, Sire! konnte'ich Nicht ohne Rührung, ohne Entzücken lesen. Zch pneff dcN Himmel, und bath ihn, daß er eben ss schnell als im Ueverfluß seine kostbarsten Segnungen über das erhabene Haupt dös Urhebers dieses mich so sehr entzückenden Handlung ergießen mögte. Üntz eben diese Handlung berechtiget mich öffentlich M fachn, daß nicht ich, sondern Sie, Sireff j» Sie selbst den ersten Artikel desjenigen Edikts für ungültig erklären? das zwar unter ihrem Namen gegeben wurde, das aber von ihrem wahrhaft, königlichem Herzen um ff weniger anerkannt' wird,, js mehr es christlich, voll Religion MLmit.Hr- fürcht gegen die'Gottheit durchdrungen ist. Za, ja, W höre seine Stimme. Ein so ehrervietiges Hcr§ gegen die Gottheit, das Ceremonien, die man bisher für Gleichgültig hielt, deswegen verwirft, weil sie der Gottheit allem zngelMn: em solches Her§ ist weit entfernt, ihr diejenigen'Rechte zu rauben, die nur ihr allein zukommen, und worauf sie so eifersüchtig ist. Dieses Herz rufet, es rufet laut, daß alle ergangenen Schriften, die seiner wahren natürlichen Anlage entgegen sind, ungültig seyen. Es- erkläret den ersten Artikel des Edikts vom 28. Rov. T7L! W Betreff der ünabhängigksit der OrbensstS»- Lk stn den Niederlanden von aller/fremden Oberauf- ficht Acht für ungültig; ungültig, weil er die Autoritär Gottes und jene der Kirche, seiner heiligen israut angreifet;-, ungültig,, weil das Gelübde, seiner Natur nach, ein Gott geleistetes Versprechen, eine mit Gott eingegangene. Verpflichtung, und also wesent- Rch eine Religionshandlung ist, deren Erkenntniß «ud Urtheil über alles, was die Religion angeht, mur allein der von Gott gestifteten Kirche zukömmt; Ungültig, weil er dem natürlichen Gesetze entgegen ist: welches befiehlt, nicht nur die. mit Gott, sondern auch die mit den Menschen eingegangenen Vers Bindungen zu erfüllen; ungültig, weil er uicht-mins her dem göttlichen Gesetz entgegen ist, das die Erfüllung des Gott geleisteten Versprechens bey Strafe her Verdammniß befiehlt; ungültig, weil er den menschlichen geist- und weltlichen Gesetzen widerstreitet, Die uns insgAmmt die Verbindlichkeit auflegen, Gelübde zu. erfüllenwelche man Gott ge- reistet. hat, und von welchen wir bloß durch die Kirche im"Namen Gottes, kraft der hierüber ertheilten Gewalt freygesprochen werden können.«ngulüg, Weil kein weltlicher Gesetzgeber die Gewalt darüber frey zu sprechen hat; ungültig also nach allen Ärten von Gesetzen und Gründen die ohne alle Widerrede Mb,, Erste NülMät--... «4 II. „ Wir wollen und befehlen, daß dem Zufolge ,, alle Vereinigung, Gemeinschaft, Ver- „ bindung und Verhältniß sowohl in gericht- „ liehen, disciplinar als andern PöliceysacheN „zwischen den Klöstern, Konventen und Kommu- „ nitaten in den Niederlanden, und den fremden „ Kongregationen, Klöstern, Konventen und Obern, „ ohne Ausnahm, sie seyen höhere oder niedere, „ unter welcher Benennung es immer seyn möge^ „ ins künftige gänzlich aufhören sollen. Der zweyte Artikel ist seiner Wesenheit nach eben so ungültig als der erste; denn ev-ist die praktische Folge von dem falschen Grundsatz, der dem weltlichen Fürsten eine geistliche Gewalt zuschreibet. Eine Gewalt; wodurch nothwendig die Bande muss sen zerrissen werden, welche die Klöster, Gemeinden eines Landes in Verbindung mit ihren höhern Obern halten, die in einem andern Lande wohnen, und denen sie das Gelübde des Gehorsams abgelegt haben. Zweyte Nullität. III. Hiernach wird alle und jede Kommißion, aller ,, und jeder Rekurs an Kapitel, Versammlungen „ oder irgend andere Obere außerhalb unsrer Staa- z- kerr, auch alle und jede Annahm von Befehlen, „-Verordnungen, Gehorsam und dergleichen von Seiten dieser Kongregationen untersagt und ver- „ boten. Auch dieser dritte Artikel ist aus dem nämlichen Grund ungültig, weil kein weltlicher Gesetzgeber die Gewalt hat über diese Art geistliche Gegenstände zu befehlen. Dritte Nullitat. !V. „ Jeder Ordensgeistliche, der diesem Berbott zu- „ wider gehandelt zu haben erfunden wird, soll ,, fürs erstemal auf immer als völlig unfa- ,, hig aller 28urde, Amt und Gewalt in seinem „ Kloster, so wie der Entsetzung seines Amts ,, und Würde, wenn er damit bekleidet ist, schuldig „ erkannt werden; verfehlt er dawider zum zwey- „ tenmal, so soll er aus unserm Gebiet, „ ohne Hoffnung einiger Räkkehr, und bey Ver- „ meidung einer lebenslänglichen gefänglichen Ver- ^ hast, verwiesen werden. i Dieser vierte Artikel enthält vier Nullitaten. Erstlich ist die Untüchtigkeit gewisse Aemter und Würden in Klöstern zu besitzen eine geistliche Strafe; denn diese Aemter und Würden sind selbst geistlich r sie haben daß Heil der Seelen zum Hauest »k0 gegenstaud, und nur allein die Kirche kann geistliche Strafen setzen. Vierte Nullt tät. Zweytem kann.auch nur die Kirche aus eben dem Grund einen geistlichen Obern seiner geistlichen Würde untz Amts entsetzen. Fünfte ,Nullität.^. Drittens kann keine weltliche Macht die Uebertretung eines wesentlich Ungültigen Gesetzes bestrafen, weil derjenige,' der dieß Gesetz gab, kerne Gewalt dazu hattet Sechste Nullität. Viertens ist die Strafe einer ewigen Verweisung und Gefangenschaft um ss ungerechter, je. härter sie ist. S iebe n. te Nu b lität. V. und V!. „ Wir wollen und befehlen, daß aus den Or- ,, denshäusern, die nicht unmittelbar den Bischöfen „ unterworfen sind, eben so viele Kongregationen ^ errichtet werden, als es Ordensstande von Bet- „ tel oder andern Orden, in den Niederlanden „ giebt.... Zeder Kongregation soll Autorität^ „ Gewalt und Obergerichtsbarkeit gebühren. Alle katholische Regenten bis auf den Kaiser Joseph II-, wenn sie neue Ordenskoiigregationen ^richten, oder die alten Theilen wollten, hielten jederzeit dafür, daß sie es nicht ohne Genehmigung der Kirche oder des Pabstes und der höhertt Obern Hun könnten; und zwar deswegen,- wett auch bey . 17 diesen Veränderungen, so wie bey Errichtung neuer Msthümer oder Verminderung der Alten, das (Geistliche.statt findet. Der Kaiser konnte also aus alleiniger Autorität diese Veränderungen nicht rechtsgültig vornehmLN/ noch denen ungültig, errichteten! Kongregationen die Gewalt und Gerichtsbarkeit beylegen, welche die Obern der getrennten Kongregationen inne hatten. Achte und neunte Nu st Lität. VII. Eine jede Kongregation soll aus dem Abt oder einem andern Obern im Kloster bestehen, welchem das Kapitel des Klosters oder Konvents»och M „ neu andern zugeben muß; und dann sollen Liese von der Kvmmunität erwählten Ordensmänner „ mit den Aebten und Obern-in den KongregatW- neu gleiche Stimme haben. Niemand kann etwas geben, was er nicht hak.' Nun hat aber der Kaiser die Gewalt nicht, des Ordensleutm der-neuen Kongregationen das Zischt zu geben/ einen aus ihrem Kapitel als Adjunkt des Abts oder eines andern Obern zn wählen, der «it diesem Abt oder Obern gleiche Stimme habe; den« dieß alles geht die innere Disciplin und Wr geistliche Gewalt und Gerichtsbarkeit-ant also VomL «ch der Kaiser diese Gewalt de« GeWchW Lsr ' M^ NkM neuen Kongregation nicht geben, und die Geistlichen konnten sie weder annehmen, noch ausüben. Als» ist alles, was dießfalls auf beyden Seiten geschehen,. nach allen Rechten ungültig. Zehnte und eilfte^ Nullität. vm. und ix. », In der ersten Generalversammlung einer jeden ,, „ Kongregation, wo in Ermanglung eines wirkli? ,, chen Generalvikars, der älteste Abt, und in Er?„ „ manglung eines Provincials oder Ordensobern, ,, der älteste Obere im Orden präsidiren soll^ sollen„ „ alle, aus denen die Kongregation jeden Ordens„ „ bestehet, die Häuser und Orte bestimmen, wo sie „ in Zukunft diese Versammlungen zu halten, für ,» gut finden werden.« Die neuen Präsidenten haben kein Recht, zunr^ Nachtheil der Aeltern, bey den Versammlungen zu^ präsidiren, indem diese die einzigen rechtmäßigen, von^ der Kirche einzig anerkannten und bevollmächtigten^ Obern sind, welche die Kirche allein hierüber anzuordnen hat, weil es geistliche Gegenstände betrifft, die zur geistlichen Gerichtsbarkeit und Ordensdisciplin gehören. Zwölfte Nullitätr h Folglich ist auch die im IX. Artikel angegebene A Bestimmung, die von unrechtmäßig präsidirten Ber- Z sammlungen geschieht, ungültig. Dreyzehnte Nullität. XII, m x;i. Bey einer jeden Versammlung soll nach Mehr, /„ heil der Stimmen unter den Aebten und Ober» b„ der Klöster ein Generalvisitator des Or- „ dens der Kongregation gewählt werden, „ der wahrenden vier Jahren seines Amtes die n„ Kongregation selbst vorstelle, und die Gewalt i-„ eines Generalobern ausübe. Zugleich soll ein r-„ Abt und Obere als Bicevisitator auf den , ,, Fall bestellt werden, wenn der Erwählte Visitator n„ sterben, oder sonsten rechtmäßig sollte verhindert ö„ werden u. s. w. ie ^ Alle diese Vorkehrungen sind ungültig, indem ein weltlicher Herr kein Recht hat, die Ordensgeistlichen in seinen Staaten dem Gehorsam zu entziehen, ^ den sie ihren fremde« Generalobern gewidmet ha- ^ ben, noch diesen Geistlichen die Gewalt der eigenen ^ Wahl von Obern zu geben, die ihnen statt ihrer " von dem ganzen Orden erwählter rechtmäßigen Ge- ^ neralobern dienen sollen. Vierzehnte Nullität. e..', k Gleich ungültig und aus eben dem Grund ist die in dem XIII. und XIV. Artikel anbefohlne r Wahl des Sekretärs und der vier Konsultoren» - Fünfzehnte Rullität«. SS—'——. XV. „ Ein Jahr nach gehaltener GeneralkongrMtion „ sollen der Msitator und die vier Konsultoren zu- „ sarmnenkommen, um untereinander über alles ,, Berathschlagung zu halten, was Disciplinar- Res ^ gierungö- oder Policeysachen in ihren Ordensgr^ „ meinden betreffen mag, u. s. w. Da die Wahl dieser Konsultoren ungültig ist, so sind auch alle ihre Handlungen ungültig, weil sie keine rechtmäßige Gewalt haben. Sechzehnte Nullilät. XV?, Eben so wa'Mg, und aus eben dem Grund ist der XVI. Artikel» worinnen dem Generalvisitator der Auftrag gegeben wird, zu reformiren, zu verbessern, und umzuändern, Siebenzehnte Nul? litat. XVII. XVIII. „ Im Fall die Generalversammlung, nach der Meynung des größten Theils ihrer Glieder für „ gut fände, die von dem Visitator wahrend seines „ Amts und Oberaufsicht gemachten Anstalten zu „ genehmigen, sollen sie sogleich als Regeln und „ Statute gelten; wenn im Gegentheil diese Gs- ——- LI „ Generalversammlung nach der Mehrheit für gut „ fände, diese Anstalten zu reformiren, umzuändern, „ oder einzuschränken, soll sie es thun, und was sie „ gethan, soll als Regel, als ein z übe folgen- „des Gesetz gelten. Sind diese Anstalten des VisitatorS und der Generalversammlung vernünftig, dem Geist, den Regeln und Satzungen des Ordens, für den sie gemacht worden, angemessen, so werden allerdings die Ordensleute verbunden seyn, sich darnach zu betragen; aber nicht vermöge der Gewalt der Visita- toren, noch der Generalversammlung, als welche ungültig ist, sondern vermöge des natürlichen- göttlichen und Kirchengesetzes, welches sie dazu verbindet» Achtzehnte Rullität» XX. „ Die Generalversammlung kann den Visi'tato-, den Sekretär und die Konsultoren eine Zeit' von „ vier Jahren behalten. Der Bisitator und die Konsultoren konnten daS erstemal schon nicht Kanonisch erwählt werden, weil die Wählenden keine Gewalt dazu hatten; folglich können sie auch nicht, vier Jahr lang beybehalten werden.... N e u u z e h n t e Nullt tä r. B Z xxu. SS-—— XXH. /, Wollen und befehlen, daß alle Ordensgelstüche, i», in den Klöstern und Konventen unserer Herrschaft ,, in den Niederlanden, nach der oben bestimmten ,, Ordnung und Form, durch ihre Obern und die „ Kongregationen, unter Aufsicht der Bi- „ schöfe und des La ndesguberniums, res „ gieret und geleitet werden. Weltliche Fürsten haben kein Recht, die innere Verfassung der von der Kirche approbirten Orden zu ändern, denn sie haben die geistliche Gewalt der Gerichtsbarkeit über die Arden nicht, eine Gewalt, die sie nothwendig haben müßten, wenn sie auf eine rechtmäßige Weise die innere Verfassung, so wie die innere Disciplin der Orden angreifen wollen; denn dieß sind geistliche Gegenstände, für welche sie der Kaiser selbst in dem XXIX. Artikel erkennet, wo es heißt, daß man unter den Akren, die über alle Verhandlungen und Resolutionen der Generalversammlung aufbehalten, und einregistrirt werden sollen, alle Materien und Gegenstände, die das Zeitliche betreffen, ordentlich und genau unterscheiden nnd absondern solle. Der Regent sieht also ein, daß die innere Verfassung, die Disciplin, die Regeln und Konstitutionen nen der Orden geistliche Gegenstände sind, denn er setzet sie dem Zeitlichen entgegen, und will, daß man sie von allem, was das Zeitliche betrifft, genau unterscheide, und absondere. Gleichwohl befiehlt, entscheidet und verordnet er über alle diese Gegenstände ohne unterschied; folglich maßet er sich die Oberherrschaft sowohl in Religionssachen, als in Sachen der bürgerlichen Gesellschaft an, er maßet sich eine gedoppelte Gewalt, eine geistliche und weltliche an. Zwanzigste Nullität. Was die Aufsicht über die Orden betrifft, welche der Kaiser den Bischöfen beyleget, so haben sie dieselbe schon in Ansehung des Äußerlichen; außerhalb ihrer Klöster sind die-Ordenstgeistlichen im Fall eines Aergernisses der Gerichtsbarkeit der Bi« schöfe unterworfen; was aber die innere Verfassung und Disciplin der Orden betrifft, sind sie mit Genehmigung der Kirche von der Gerichtsbarkeit der Bischöfe ganz frey. Also kann sie der Kaiser dieß« falls den Bischöfen nicht unterwerfen. Ein und zwanzigste Nullität» XXV. „ Die Aufsicht der Bischöfe soll sich sogar über „die Kongregationen und über alles erstrecken, r, was überhaupt zur Ordcnsdisciplin gehöret. B u Die- Z4- Diese unumschränkte Ausdehnung der Aufsicht der Bischöfe über die Ordenskongregationen und alles, was überhaupt zur Ordensdisciplin gehöret, ist aus eben den Gründen, wie alle vorhergehenden 'Nullitaten, ungültig. Zwey und zwanzigste Nnllität. XXVI. - ä)em Zufolge sollen die Ordm überhaupt nebst ,, ihren verschiedenen Ordenshausern unter der Aufs „ ficht der Bischöfe innerhalb ihrer.respektive Diö- cesen stehen; und vermöge dieser Aufsicht sollen ,, sich die Bischöfe versichern, ob sich did Orden ,> nach ihren Konstitutionen verhalten, Ob ,,' dle Ordensdisciplin in jedem Kloster und Konvent 5, streng^nnö ordentlich beobachtet werde; Diese Aufsicht der Bischöfe, welche die innere Disciplin der Klöster und Konvente zum Gegenstand hat/ ist nach allen Rechten ungültig, indem sie sich mit den Privilegien der Orden nicht verträgt^ welche von Rechtswegen der bischöflichen Gerichts- Larkekt entzogen,«nd unmittelbar dem heiligen Stuhl unterworfen sind. Drey und zwanzigste- XXVII. ^KßMch EökWN W Bischöfe fordern, und ver- 2Z ^ verlangen, daß ihnen die Kongregationen von „ allem, was in Geistlichen und Disciplinarsachen „ bey ihnen verhandelt, und beschlossen worden, „ vollständige Kenntniß geben: sie können auch, „ wenn sie es für gut finden, in Betreff der im „ Vorhergehenden Artikel Lemeldten Gegenstände, die Ordenshäuser vifiürbn. Die Evemtionsfreyheit der Regularorden ist nach dem gemeinen Recht in der ganzen Kirche, und dieses kennen die Bischöfe auf keine erlaubte Weise dadurch brechen, daß sie die in diesem Artikel be- meldte Kenntniß fordern- oder die Ordenshäuser Vifitiren. Bier und zwanzigste Nullität. XXVII!. ^ Die Obern eines jeden Ordeushauses, die Bi- sitatsren und Kongregationen sollen sich nach dem „ Willen und Befehlen sägen, welche ihnen die „ Bischöfe über diese verschiedenen Gegenstände kund ,, thun werden. Da die Regularorden in Ausehvng der Gegenstände, von welchen hier die Rede ist, von der bischöflichen Gerichtsbarkeit frey sind, so ist nach einer nothwendigen Folge dieser Freyheit gewiß, baß die Obern, Vrsitatoren und Kongregationen in ihrem Gewissen nicht verbunden sind, den Befehlen der r 2.7""——' der Bischöfe in Betreff dieser Gegenstände zu gehör« chen. Nach dem äußerlichen Gerichtsstand aber sind sie aus Uebe zum Frieden sowohl, als deswegen diesen Gehorsam schuldig, damit Aergerniß, und andere aus ihrem Widerstand zu befahrende übele Folgen vermieden werden. Alles, was sie bey dergleichen unangenehmen Umstanden thun klnnen, ist, haß sie sich unterwerfen, ihre Eremtionsfreyheit aber ehrerbietig verwahren. Fünf und zwanzigste Nullitat. Eben so ungültig Heißt es in dem nämlichen Artikel, daß in dem Fall, wenn von Seiten der Regularorden an höhere Gericht« stellen Rekurs genommen, oder appellirt werde, die Verordnungen der Bischöfe vorläufig sollen vollzogen werden. Da die Bischöfe kein Recht haben für solche Personen, Hie nicht unter ihrer Gerichtsbarkeit stehen, Verordnungen zu machen, so sollten auch die dießfalls gemachten Verordnungen nicht vollzogen werden, indem sie, genau an sich selbst betrachtet, nach allen Rechten ungültig sind. Waren sie übrigens schicklich, nützlich und heilsam, so sollten sich die Ordensleute aus Religion und Gehorsam, gegen die Gesetze Gottes und der Kirche denselben unterwerfen. Sechs und zwanzigste Nullt kät- 27 XXIX. ^>, Daß unsere dem Ordensstand gewidmete Un- terthanen, wie es im ersten Artikel be- „ stimmt ist, von aller fremden Oberaufsicht und „ Autorität gänzlich ausgeschlossen seyn sollen, dieß „ erstreckt sich auch nach seinem ganzen Umfang, „ und in seiner ganzen Kraft auf die Frauenklöster „ u. st w. Das Gelübde des Gehorsams, das die Ordenspersonen beyderley Geschlechts ihren Generalen anst serhalb den kaiserlichen Landen abgelegt haben, ist ein völliges geistliches Band. Da nun der Kaiser nicht die geistliche Gewalt von Gott empfangen, die er haben müßte, wenn er dieses Band angreift fen wollte, so kann er es auch auf keine erlaubte und. rechtskräftige Weise weder zerreißen, noch auflösen. Was würde der Kaiser sagen, wenn sich der Pabst beygehen ließe, seine Unterthanen von dem ihm geleisteten Eid der Treue zu entbinden. Sieben und zwanzigste Null!tät. XXX. „ Dem Zufolge untersagen wir, bey denen im „ vierten Artikel angesetzten Strafen, allen ,, Frauenklöstern und Konventen, alle und jede Gemeinschaft, Verbindung und Ber- „hält- ,, hältniß, in Ansehung ihrer Gewisse nsleio ,, tung und Disciplin, mit allen und jeden „ Ordenshäusern oder Obern/ die außer unfern „ Landen siyd, si Wie! eine lebenslängliche Verweisung oder Gefangenschaft für eine arme Nonne, deren zartes Gewissen sie angetrieben, wegen einigen Zweifeln, von welchen sie gequälet, und ihr Seelenheil in Gefahr gesetzt wird, ihren General oder auch den Pabst um Rath zu fragen? Ist es wohl möglich/ daß eine solche Verordnung vom kaiserlichen Thron ergehen, daß Kaiser Joseph II. daran ein Werk seines Herzens erkennen könnte? Acht und zwam zigste Nullität, XXXN. „ Da diejenigen Ordenshauser von einem Orden „ deren nicht mehr als zwey in unsern Mederlan- „ den sind, und die bisher von fremden höhern „ Obern abgehangen haben, in keine Kongregation „ errichtet werden können, so sollen sie ins künftige „ den Bischöfen innerhalb ihrer respektive Diöceseu „ einzig mnd allein unterworfen seyn» Die-, weltliche Macht kann diese Ordensleute von dem Gelübde des Gehorsams nicht- frey sprechen, das sie ihren höhern Obern geleistet haben- Re««.ttnd zwanzigste Nullität. xxxm. Zn diesem Artikel.wird demjenigen Ordensk sbern die Strafe der Entsetzung angekündiget, der in Betreff seines Ordens irgend ein Geld außer Land verschickt hat. Diese Strafe der Entsetzung ist ungültig^ indem die weltliche Macht keinen OrdensoLern seines Amts, das ein Seelenamt ist, entsetzen kann. Es gehöret dazu eine geistliche Gewalt und Gerichts bar? keit, welche die weltliche Macht nicht hat. Dreyst- sigste Nullitat. Eben so ungültig, und aus gleichem Grund, ist die im XXXIV. Artikel angesetzte Strafe der Entsetzung wider diejenigen Obern, die aus fremden Landen Brevier, Meßbücher und dergleichen würden kommen lassen» Ein und dreyssigste Nullitat. Kaiserliches Edikt m Betreff der Ehedisperrseri, vom 5ten Dec. 1. Erster Artikel. „ Wr befehlen allen unsern Unterhanen ohne Unterschied, daß sie sich, im Fall einer benöthig- Zo „ ten Dispensation Wegen Ehehindernisien, weder „ an den römischen Hof, oder an die Nnnciatur, ,, noch sonst irgendwohin, als bloß an ihren eige-- „ nen Diöcesan Bischof wenden sollen, der ihnen „ erfoderlichen Falls die Dispensation ertheilen „ wird; wir erklären deswegen auch alle auf an- „ dere Weise erlangte Dispensation für ungültig /, und unkrästig, und sollen über dieß jene, die „ sich um deren Erhaltung an jemand anders als „ an den Ordinarium gewendet haben, in eine „ Strafe von tausend Gulden verfallen seyn. In diesem Artikel sind vier Nullitäten. Die erste bestehet in dem Verboth, daß man sich um Dispensationen zu erlangen, nicht an diejenigen O- bern wenden solle, welche allein dieselben ertheilen können; Die zweyte besteht in dem Befehl an die Bischöfe Dispensationen zu ertheilen, wozu sie keine Gewalt haben; Die dritte besteht darin, daß diejenigen Dispensationen ungültig seyn sollen, welche von Obern ertheilt würden, die allein das Recht dazu haben; Die vierte besteht in Auflegung einer Strafe für diejenigen, die von ihren rechtmäßigen Obern, und die allein das Recht dazu haben, Dispensationen erhalten würden. Zwey- drey- vier und fünf und dreyssigste Nullität- „ Wir untersagen erstlich den Pfarrern, bey ,, Verlust ihrer Benesicien oder Diensts, daß sie „ nach einer andern Dispensation, als die vom Or- „ dinarro ist, trauen, noch sich zu verehlichen er- „ erlauben sollen. Dieses Verboth ist eben so ungültig, als die den Pfarrern gesetzte Strafe, welche dasselbe nicht halten würden; denn man kann niemand etwas verbieten, noch ihn strafen, wenn er seine Schuldigkeit thut. Sechs- und sieben und dreyssigste Nullität. Wenn nun dieses so ist, wird man mir eins wenden, was soll man thun? Man wird gegen den Kaiser ungehorsam seyn, und sich allen den ge- wiß zuerfolgenden Strafen aussetzen müssen; oder man wird, in dem Fall, wo man Dispensation von Rom nöthig hat, sich nicht verheurathen, oder bey erhaltener Dispensation des Bischofs eine sowohl ungültige als unerlaubte Heurath eingehen müssen. Keines von beyden ist dießfalls zu befürchten. Die Kirche hat schon dadurch Vorsehung gethan, daß sie den Bischöfen die Erlaubniß gab, Dispenf sationen, die für den Pabst vorbehalten sind, zu ertheilen, wenn man nicht so leicht an den Pabß Re- Rekurs nehmen kann; lilbi non etr sacilis rocursub aä kuMNium pourikicsm, L rnrra pauperes, wo man nicht so leicht an den Pabst Rekurs nehmen kann-' und bey Armen. Nun ist aber in dem vorliegen? den Fall der Rekurs an den Pabst nicht sowohl schwer, als moralisch unmöglich, folglich können auch die Bischöfe, nicht vermöge der Verordnung des Kaisers, der als bloß weltlicher Fürst keine geistliche Gewalt hat, sondern vermöge der Erlaubniß der Kirche, auf eine gültige und erlaubte Art dispensiren. Wer also zu seiner Heurath Dispens sation nöthig hat, kann dem Kaiser gehorchen, und dieselbe vom Bischof verlangen, der von der Kirche dazu bevollmächtiget ist. So vereiniget sich alles, und so werden die üblen Folgen, die man anführet, vermieden, ohne daß man nöthig hat, mit dem Herrn Alletz in seinem theologischen Wörterbuch S. 196 zu sagen: die Bischöfe waren immer Meister, dieß- falls in alle ihre ursprüngliche Rechte wieder hinein zu gehen, weil das Recht zu dispensiren der bischöflichen Würde anhängig sey, und weil keine Verjährung weder durch den Nichtgebrauch noch durch Zeitverfließung statt fände, ZceyK M-- l 9Z Freylich ist, allgemein zu reden, das Recht zu dispensiren aus göttlicher Anordnung Her bischöflis chen Würde anhängig, denn es ist zum Wohl und -Herl der Diöcesanen nothwendig, daß sie der Bis schof,' als ihr erster Hirt in der Ordnung'der Res Ligion, in versthiedenen Fallen von gewissen Geftße» -der Kirche dispensiren könne; aber dessen»»erachtet Lann die Kirche dieses wiewohl aus göttlicher'Anordnung der bischöflichen Würde anhängige Recht Zu Hispensiren, einschränken. Ja, die Kirche'-MU -ohne Nachtheil der bischöflichen Würde, ohne Mach-' theil der wesentlichen Gewalt, welche die BischM «»mittelbar von Gott haben, die Gerichts bsMit der Bischöfe und die Ausübung ihrer Ärmsschuld digkcitsn-erweitern und-einschränken. Dieß-thut-sie, wenn sie dem Pabst-gewisse Dispeusatiouen KochW- .hält, welche die Bischöfe vorrnals-ertheilten^ ,Mck Ln deren Verjährten BesiH der Pabst-rechtMHgW Weise stehet; so wie es auch niir der Zmmediatat der Regulär und anderer Ordenskörper gleiche Mes Fchaffeaheit- hat, welche-vormals den BifchöfM Ler-morsen waren. A4 Kaiserliche Erklärung in Betreff des Einflusses und der Ausübung bischöflicher Autorität über die Regularorden in den Niederlanden, vom Zten April 178Z. Erster Artikel. „ Die Bestätigung der Provincialen, welche von den Generalen geschah, soll von dem Bischof des , Orts gegeben werden, wo die Generalkongrega- tion des Ordens ihre Versammlung halten wird.- Der Bischof des Orts, von dem hier die Rede ist, hat kein Recht den Provincial, oder den von der Kongregation erwählten Visttator zu bestätigen, denn er hat keine Gerichtsbarkeit über dieselbe. Acht und dreyßigste Nullität. Man sehe^ weiter in dem erläuternden Edikt von jenem vom S4<. Nov» 1781 Art. I.^ „ Die Kongregationen sollen den Bischöfen jeder „ Diöces, in deren Bezirk Konvente ihres Ordens j „ sind, ein Duplikat von allen Verhandlungen in 1 ^Geistlichen und Disciplinarsachen geben, damit sw! bloß mir ihrer völligen Erkenntniß in ihrer Diö- „ ces vollzogen werden mögen. ' Di«K — Zx Dieser Befehl ist ungültig, sobald die Ordens- ^ kongregationen der Gerichtsbarkeit der Bischöfe nicht unterworfen sind; allein, die Kongregationen müssen sich immer darnach fügen. Neun und dreyßig, ste Nullität. III. r.-- K„ Wenn die Obern die geistliche Gewalt über - ,, ihren Orden haben, und ausüben wollen, sollen „ sie sich an die Bischöfe wenden, in deren Diöce, „ sen diese Gewalt ausgeübt werden soll. e n Da die Gerichtsbarkeit zur Ertheilung der geists , lichen Gewalt nöthig ist, und die Bischöfe über die ^ Ordensgeistlichen keine Gerichtsbarkeit haben, so fol- ^ get daraus, daß die Bischöfe die Ausübung der u geistlichen Gewalt den Obern nicht ertheilen, uny daß die Obern dieselbe von den Bischöfen nicht haben können. Vierzigste unfein und vierzigste Nullität. v Gleiche Nullität folget auch aus eben dem Ar, s tikel, wo es heißet, daß die Ordenögeistlrchen, wenn n sie einander Beicht hören wollen, die Approbation ie- des Bischofes nöthig haben. Zwey und vier- zigste Nullität. Man sehe weiter in dem IH. Artikel des erläuternden Edikts. l Ec Cs„In IV.'^ „ An den sogenannten Konventualorden, wo die, ^ Ordenspersonen noch eigentlicher demjenigen Or-- denshaus zu gehören/ in welchem sie Profeß „ thun, soll der Mulus Mensä von jedem Or- „ densgeistlichen in diesen Ordenshäusern, alle Klv-^ ^ ster desselben Ordens auf gleiche Weise angehen.^ Um eine solche Veränderung des Titulus Mensa' vorzunehmen, dazu wird die Gerichtsbarkeit erfor-- Lert, denn es ist die Rede von einem priesterlichen, Titel, und von dem Gelübde einiger Regularorden- in dem Profeßhaus zu verbleiben. Drey und vierzigste Nullitat.^ Den Ordensgeistlichen soll nicht erlaubt seyn,^ ihren Rekurs an die Bischöfe zu nehmen, wenn^ „ sie sich nicht vorher an die Obern gewendet haben^ „ Nehmen sie hiernach ihren Rekurs an die Bb ^schüfe, so sollen diese vor allem die Visitatorerr vornehmen, damit sie nach summarischer Kenntnis „ der Sache darüber disponiren können. Da die Ordensgeistlichen nicht unter der bischös lichen Gerichtsbarkeit sind; so können sie auch nich! M die Bischöfe ihren Rekurs nehmen, oder dil^ M-^ Bischöfe ihren Rekurs oder Appellativ« wider ihre Obern, z»lassen. Gier und fänf und vier- ^ zigste Nulkitat. r- st VI. r-"„ Die Bischöfe sollen ihre Befehle und Verord- ^^ nungen nicht unmittelbar an ein Kloster, Kon- ,, vcnt, oder einzelne Ordenspersonen, sondern an A„' das Oberhaupt oder den Vifitator ergehen lassen, ^„ der die Vollziehung derselben dem Kloster und M„ Konvent, oder den-Ordensperfonen, die es an-- en^ geht, anbefehlen soll. ^ Da die Bischöfe über die Cremten Ordenspers fönen keine Gerichtsbarkeit haben, so können sie ihs nen auch in Sachen, wo die Ausnahme statt findet, keine Befehle ertheilen; auch sind die Ordensperso- ^ neu in ihrem Gewissen nicht verbunden., hkeßfallS ^ ihre Befehle zu vollziehen, noch können die Obern. bie..VMsthung. derselben anbefehlen.s Sechs- sie-, ^ Ksn- und, acht und pierz'izM, Ar«ttitä^, zs" Kaiserliche Verordnung vorn 12ten Januar 1782. in Betreff der Aufhebung der Klöster. Artikel N. ,, Kein Novitz und keine Novitzmn in den Klö- „ stern, die Aufgehoben werden sollen, kann bey „ einer völligen Ungültigkeit der Handlung zur Pros „ feß zugelassen werden. In diesem Artikel, der die Profeß der Novißen in den Klöstern, welche aufgehoben werden sollen^ für ungültig erkläre^, sind zwey Nullitäten. Die erste betrifft die Aufhebung der Klöster selbst. Die zweyte bezieht sich auf die Profeß der Novitzen in den Klöstern, die aufgehoben werden sollen. Was die Aufhebung der Klöster betrifft, kann diese von der weltlichen Macht allein nicht rechrs- kräftig geschehen^ auch wenn gerechte Beweggründe dieselbe zu erfordern, oder zu erlauben scheinen sollten. Die Ursache davon ist so klar, als einfach und natürlich» Was ist ein Kloster von beyderley Geschlecht? Es äst ein heiliges Haus, das mit Bewilligung beyder Mächte gestiftet, Gott übergeben Und gewidmet, und anH Personen zusammengesetzt ist, die ebenso sehr -- Zy sehr ergeben sind, den Dienst und die Ehrfurcht zu bezeigen, welche sie ihm als dem Schöpfer aller Dinge, dem unumschränkten Herrn der Welt, dem Vater der Geister und der Körper, dem Gott alles Fleisches schuldig sind. Die Klöster sind also Tempel der Gottheit, und Zufluchtsorte für diejenigen, die sich dahin gefluchtet, um vor der Verderbtheik des Zeitalters sicher zu seyn, Gott mit Geist und Herzen zu dienen, und somit an ihrer Heiligung zu arbeiten. Solche Stiftungen kann man nun auf Mne,erlaubte Weift aufheben, wofern nicht erwieset ist, daß sie keineswegs ihrer Bestimmung entsprechen, und daß man Gott darin nicht mehr ehren und dienen, noch sich darin Heilig machen könne. Wem gebühret aber dieses Urtheil? Gewiß der geistlichen Macht, weil es bloß geistliche Dinge betrifft, ob nämlich eine geistliche Stiftung zur Ehre Gottes und Heiligung des Menschen nützlich sey? Es kann also auch nur die geistliche Macht, nach reifer Prüfung, die Aufhebung der Klöster anord nen, und wenn die weltliche Macht mitwirken soll, wie sie es auch in der That kann und darf, js muß es übereinstimmend mit der geistlichen Macht geschehen. Geschieht es, daß sie anders handelt, so verdient sie, daß man die schöne Worte des Kolumbus in den Fesseln, die er an Ferdinand «nd AAbeüe richtete, auf sie anwende: ruft der C 4 schwär PS'^ schw ache U nter drü ckt e v er gebe n s die G es setze an, so wird ihn die Welt richten, «nd ihn vor den Königen zu räche» wisse n. W«S würde der Kaiser sagen, wenn sich' der Pabst ex LarkeZra zu sprechen, beyfallen ließe, er habe zuviel Palläste, Kompagnien, Regimenter, Soldaten, und wen» er es für Pflicht hielte, alles aufzuheben, was er dießfalls für unnütz glaubte? Sollte es also der weltlichen Macht mehr erlaubt' «nd mehr anständig seyn, in geistlichen Sachen ents schieden zn sprechen, als es der geistlichen Macht Ächt wäre, in bürgerlichen Und weltlichen Sachen rhr Urtheil zu fällen? Ist in dieser BergleichunK «ine Ungleichheit, so zeige man mir dieselbe. Ich aber behaupte, daß es hierin keine gebe, oder wenn es eine geben sollte, daß sie für die geistliche' Macht spreche. Warum? Aus zwey entscheidenden /Gründen. Der erste istt durch Aufhebung der Drdenss Häuser maßet sich ein weltlicher Herr das Recht und die Herrschaft Gottes an, dem diese Häuser MgehSren, weil sie ihm geschenkt, gewidmet, ges HMgÄ sind; da- hingegen Wurde ein Pabst, der sich SeW'hen- ließe,- ein königliches Haus oder ein Re- MEt MlMchct Herrn sutz-uheben, deswegen nicht Wd die Gottes angreifen: Henn, ^ M denn, dieß Haus und dieß Regiment sind ihm Ächt gewidmet. Der zweyte ist: die christlichen Regenten sind Verbunden, der Kirche in geistlichen Sachen zn gehorchen; denn sie ist ihre Mutter, und sie sind ihre Kinder, folglich hat die Kirche das- Recht für die Verbesserung ihrer Sitten, ihres Betragens nach sittlicher Ordnung, für das geistliche Wohl und das Hell ihrer Seelen gewisse Einrichtungen zu treffen; dahingegen haben die weltlichen Regenten von Gott keine Gewalt empfangen, für die Verbesserung der Kirche und ihrer Diener geistliche Anordnungen zu machen, vielweniger aber zür Aufhebung und völliger Vertilgung eben dieser Diener und der frommen Stiftungen. Folglich haben die Verordnungen des Kaisers dießfalls nicht die mindeste Rechtskraft, und sind also ungültig. Erste Nullrtat dieses Artikels, oder die neun und vierzigste. Gleiches Urtheil gilt von der Verordnung, wo die Profeß derjenigen für ungültig erklärt wird, die sich in aufzuhebenden Klöstern befinden; denn, die Ungültigkeit jener Aufhebungen macht aus dem Grund die in jenen aufzuhebenden Klöstern geschehenen Professen gültig, weil diese Klöster, wenn sie gleich in der That selbst aufgehoben würden, dennoch dem Recht nach bestand haben. Seit HA Seit wann aber, und durch welches Recht sind die Fürsten der Erde höher als Gott? DeNn dieß ist hier die eigentliche Frage, der Hauptpunkt der Schwierigkeit. Hat Gott ein Recht sich unter den Unterthanen der Fürsten der Erde Diener zu wahr len, und sie zu seinem Dienst zu berufen, oder hat er es nicht? Und haben die Fürsten der Erde ein Recht ihn daran zu hindern, und ihren Unterthanen zu verbiethen, daß sie seinem Beruf nicht gehorchen, und in seinen Dienst nicht treten sollen? Hat Gott dieses Recht, so haben die Fürsten der Erde jenes nicht ihn daran zu hindern, zu welcher Zeit und in welchem Alter es ihm beliebt, seine Geschöpfe zu feinem Dienst zu berufen; hat Gott aber dieses Recht nicht, so ist er nicht mehr der Herr, so ist er nichts mehr. Und der Name Gottes ist ein leeres Wort, mit dem man keine Begriffe verbindet. Was würde wohl, aufrichtig zu reden, der Kaiser sagen, wenn ihn ein Bürger von Wien hin- Hern wollte, Soldaten in seinen Dienst zu nehmen, oder wenn er es ihm nur alsdenn erlauben wollte, wenn die Subjekte fünf und zwanzig oder dreyßig Jahr alt wären? Und ist denn der Kaiser weniger ein Unterthan von Gott, als ein Bürger von Wien ein Unterthan des Kaisers ist? Hieraus mache ich also den Schluß!, daß der Kaiser kein Recht hat, die 45 hie Pro fetz der Novitzen in Klöstern, die aufgehoben sind,- oder aufgehoben werden' sollen, für ungültig Zu erk-lären. Und aus diesem ermangelndem Recht folget die zweyte Nullitat dieses Artikels, sder die fü n z ig st e. Er hat auch kein Recht, die Ordensprofeß auf fünf und zwanzig Jahr zu sehen, aus eben dem klaren und fühlbaren Grund, weil er allerdings keine Gewalt über die Gottheit hat, und folglich Gott nicht hindern kann, Menschen zu seinem Dienst zu berufen, in welchem Alter er es für gut findet. Ein und fünzigste Nullität. Eben so wenig hat er das Recht zu verwehren, baß Personen einem armen Kloster, worein sie von Gott berufen sind, das Nothdürftige zu ihrer Unterhaltung geben, denn jeder hat nach göttlichen und natürlichen Rechten die Freyheit dahin zu gehen, wohin ihn Gott berufet, und seinen Lebensunterhalt dem Ort seines Berufs zu geben. Zwey und fünfzigste Nullität. In Ansehung reicher Klöster, hat der Kaiser ganz recht zu verwehren, daß sie für die Kleidung und Profeß der Novitzen etwas fordern sollen, es ist dieß eine in göttlichen und menschlichen Gesetzen verbothene Simonie. Doch kann der Regent den Novitzen nicht verwehren, daß sie aus freyem Willen und ohne den mindesten Zwang auch an reich: ' Klö- 44 T Klöster etwas geben, zu welchen sie'sich< von Gott berufen glauben; denn schon vermöge des natürliche» Rechts können sie sowohl für die Klöster, wo sie ihre Tage zubringen wollen, als für siden andern- einen Theil ihrer eigenthümlichen Güter verschenken» Drey und fünfzigste Nullität. Artikel HI. „ Kraft der dem Kommissarius ertheilte» Volks macht, sollen ihm die Schlüssel aller Kassen, Sas „ kristeyen, Archiven und Magazine eingehändiget „werden. Kraft ertheilter Vollmacht! Was ist aber das für eine Vollmacht? Woher kommt sie?' Auf welchem Grund beruht sie? Gott allein, ja, Gott ganz allein kann die Gewalt geben, das Gut eines andern zu nehmen, denn, als Schöpfer ist er- darüber der ÄNUmfWnkte Herr, hat er die allges- meine Herrschaft über alles Erschaffene. Diese Macht hat also kein Mensch auf Erden, er stehe in welcher Würde er wolle. Untersteht er sich dieselbe auszuüben, oder durch seine Diener ausübe», zn lassen, so maßt er sich dieselbe über die Gottheit selbst an. Was thust du also. Fürst, du seyest wer du willst, wenn du auf eins ungerechte und gewaltsame Weise deinen Unterthanen ihr Gut Nimmst? 4Z Nimmst? Du thust, was der König Achab that, ÄS er sich des Weinbergs des armen Naboths bemächtigte.^ Fürsten, ihr möget seyn, wer ihr wollt, ihr glaubet entweder an Gott, oder ihr glaubet nicht an ihn. Glaubet ihr an ihn, so zeiget mir aus der Schrift oher Tradition, oder wenigstens aus der Vernunft und dem natürlichen Gesetz, wenn ihr kein anderes zugeben wollt, daß er euch die Herrschaft, Las Eigenthum über die Güter eurer Unterthanen gegeben. Schrift und Tradition, Vernunft und das natürliche Gesetz sagen gerade das Gegentheil, und Lehren euch, daß ihr eurem Stand nach verbunden seyd, sie wider das Unrecht und die Gewaltsamkeit der UebeLchater zu schützen, da ihr eurem Stand vach die Vormünder, Hirten, Vater und Beschützer aller eurer Unterthanen seyd. Deswegen zahlen sie euch ihre Steuer, und tragen aus allem Vermögen, ja leider oft, wenigstens in größter Anzahl, über ihr Vermögen zu allen euren Bedürfnissen bey— und was sage ich, Bedürfnissen?... Glaubt ihr aber nicht an Gott, folglich auch nicht an die Geistlichkeit und Unsterblichkeit der Seele, s Fürsten! so zittere und bebe ich für euch, mein -Mut frieret in meinen Adern, da ich den schreck- Wen Abgrund sehe, den ihr euch selbst für dieses ' te-, 46^"" Leben/ohne von dem andern zn reden, mit eigene« Handen grabet. Wenn ihr nicht an Gott glaubet, so überleget nur dieses, daß ihr auch dadurch euer Volk lehret nichts zu glauben; wenn man aber nichts glaubet, ist man zu allem fähig; man halt alles für erlaubt, die Macht entscheidet über alles; seinem Wohlseyn/ seinem Vergnügen, seinen Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten wird alles aufgeopfert» Sagt mir nun ihr Fürsten, was wird mit diesen Grundsätzen, welche alle Ungläubige haben, aus euch werden? Steht ihr nicht alle auf dem Punkt zur Schlachtbank geführet, und ohne den mindesten Anstand erwürget zu werden, als Thiere ohne Vernunft, als bloß materielle Wesen, deren Vernichtung allen denen so angenehm als nützlich seyn wird, die euch mit so vieler Ungeduld über sich erhaben sehen? Also erfordert es euer theuerstes Interesse» daß ihr das Eigenthum eurer Unterthanen bewahret, wenn ihr auch nicht an Gott glaubet; glaubet ihr aber an ihn, so bekennet es aufrichtig, daß ihr euch durch Verachtung seiner Befehle ungebührlich seine Rechte anmaßet. Was sagt ihr Fürsten, von Dienern, von Ges^ neralen, die euch verrathen, oder von Aufsehern für die Sicherheit der Straßen, wenn diese zuerst die Reisenden plündern, oder gar umbringen? Ich überlasse euch die Anwendung» Ich 47 Ich sage und wiederhotzle also dieses: der Fürst hat kein Recht zur Vollmacht, das Gut eines andern zu nehmen. Vier und fünfzigste Nul- litat./ Die Kommissarien haben kein Recht diese ungültige Vollmacht zu vollziehen. Fünf und fänf- , zigste Nullität. Mit- Recht, können die Schlüssel der Kassen, Sakristeyen und dergleichen den Kommissarien nicht eingehändiget werden. Sechs und fünfzigste Nullität. Artikel IV. „ Alle obrigkeitliche Personen in den Klöstern, „ Prokuratoren und sonstige Oekonomieverwalter „ sind verbunden, den Reinigungseid abzulegen. In wichtigen und billigen Dingen Haben die Regenten das unbezweifelte Recht von ihren Unterthanen einen Eid zu fordern, und die Unterthanen sind in ihrem Gewissen verbunden, dießfalls ihrem Herr« zu gehorchen. Wenn aber Ungerechtigkeiten oder irgend(ine andere Sünde begangen werden soll, so haben die Regenten kein Recht den Eid zu fordern, und die Unterthanen sind nicht dazu verbunden-. Gleichwohl können sie eS thun, um das Uebel z« mep 48 melden, das aus ihren Weigerungen entstehen nrZgte.'- Sie könnten auch, diesen Sid> wenn es möglich wäre, mit List abwenden, ohne zu lügen, oder eine andere! Sünde zu begehen. Also können wohl die Ordens-^ Personen den Eid, den man von ihnen fordert, abs i legen, rpepn sie gleich nicht vor Gott und im Gewissen dazu verbunden sind,' und man ihn nicht mit Recht verlangen kann. Wer also diesen Eid fordert, handelt widerrechtlich. Sieben und fünf-> Zigste Nullität.^ Eben so ungültig ist die Verbindlichkeit zu die-, sem Eid. Acht und fünfzigste Nullität.^ Artikel V.' „ Die Kommissarien sollen sich durch keine Klar?-^ für verhindern lassen, denn jede soll ihnen ver-^ „ möge ihrer Vollmacht und Verrichtungen geössne^^ „ werden. Sie sollen ihre Kommission mit Würde^ ,, und Anstayd entrichten.^ Jedermann weiß, daß es seit dem Ende des§ dreyzehnten Jahrhunderts eine wesentliche Verbind-? sschkeit für die Klosterfrauen ist, eine genaue Klausur^ Zu halten. In der bekannten Dekretal pericu- i !oso vom Jahr 1298 die sich im isteu Buch hes ikten Bands: äs frulu reHulgri in texro befindet, gab ihnen Pabst Bonifacius VM, dtz-. —- 49 "dieses Gesetz. Dieses Dekretal erneuerte und bestätigte Pabst Benedikt XII. so wie die Kirchen- versamnstung von Trient, welche bey Strafe der Erk-omrnunikation den Klosterfrauen verbiethet, aus ihren Klöstern zu gehen, und den Weltleuten den Eingang untersaget. Die strenge Klausur der Klosterfrauen ist also feit dem Ende des dreyzehnten Jahrhunderts ein Gesetz der allgemeinen Kirche, worüber nur die Kirchengewalt in gewissen Fallen und aus gute» Gründen dispensirm kann Gleichwohl unternimmt es ein weltlicher H'errs seinen gleichfalls weltliche» KoMmiffarien die Vollmacht zur Verletzung dieses ss verehrungswürdigen Gesetzes zu geben, und ermähnet sie, daß'sie sich durch keine Klausur daran solle» -verhindern lassen; dieß thut er, den dieses GesH eben so wie den geringsten seiner UuterthaneN Vers Uudet, weil er eben sowohl ein Kind der Kirche ist, «nd er nicht anders als durch Bewilligung der Kirche in die Frasenklöster hineingehen darf» UngWig Ist folglich diejenige Gewalt, welche der Fürst des Komurissarien ertheilet, die Klausur der Klosterfranen W verletze«.- Neun und fünfzigste MuMtLl, Ungültig ist die Ausübung der Konnmsscmen MM dieser chimärischen Gewalt. Sretzzigsre A» LLr rLt. ^ B M- LS' Ungültig ist die Verbindlichkeit für die Klosterfrauen, den Kommißarien ihre Klosterthür zu öffnen. Ein und sechzigste Nullität. Nein die Klosterfrauen waren im Gewissen nicht verbunden, den Kommisswien ihre Thore zu offnen. Ihrer Schuldigkeit eine Genüge zu thun, war es hinreichend, daß sie di-selben ohne wettern Widerstand von den Kommiffarien erbrechen ließen, daß sie ihnen Vorstellten, sie wären Herren nach Belieben die Thore zu erbrechen, und sie würden sich nicht widersetzen; dass sie aber selbst dieselben öffnen sollten, wäre ihnen nicht erlaubt, denn, wenn sie es thäten, wären sie wider das Gesetz der Klausur, wozu sie die Kirche und ihr Ordensgelübde verbände, eine Sunde begehen. Auf eine so män- liche und christliche Antwort hatten die Kommisse rien ohne Ueberschreitung ihrer Kommission nicht weiter gehen können, denn, da ihnen der Kaiser in Vollziehung ihrer Kommission, Würde und Anstand empfiehlt, so ist es weder Wurde noch Anstand die Thore Gott geheiligter Jungfrauen zu erbrechen. Sie hatten sich alsdann an ihren Herrn wenden, und von ihm erfahren müssen, was sie in diesem nicht vorgesehenen und unerwarteten Falle thun sollten. Und wer weiß, ob nicht der Herr, durch diesen heroischen Muth von Natur furchtsamer Frauen 5r gerührt, das Werk einer übernatürlichen Tugend daran bewundert, und sich entschlossen hätte, diese brave Heldinnen in Ruhe zu lassen. Ist es wohl eine Beleidigung, wenn man diese edle Denkungs- art, diese Größe der Seele, diese erhabenen Gesinnungen jener alten Herren der Welt, deren Erbe er ist, dem Kaiser und römischen König zu schreibt? Erklärung vorn 4ten May 1782,. „ In Betreff der in den Niederlanden sich besin- „ denden englischen und irländischen Franciskaner „ und Dominikaner. Diese Ordensgeistlichen sollen „ mit den Missionsobern in England und Irland „ keine weitere Verbindung und Gemeinschaft ha- „ ben, als die zur Abschickung in die Niederlande, „ und zur allenfallsigen Räkberufung in jene Kv- „ nigreiche ihres geistlichen Amtswillen nöthig ist. Da die bemeldten Geistliche den Provincialen ihres Ordens, welche die Missionsobern in England und Irland sind, das Gelübde des Gehorsams abgelegt haben, so kann sie kein weltlicher Fürst davon frey sprechen, denn er hat die dazu erforderliche geistliche Gewalt und Gerichtsbarkeit nicht. Folglich ist dieser Artikel der kaiserlichen Erklärung ungültig» Zwey und sechzigste Nullität» D L Kasi L2 Kaiserliche Erläuterung des Edikts von, 28sten Nov. 1781 in Betreff der Regularordm. Artikel I» ^ Die Obern, die nach geschehener Wahl von den Generalen sollten bestätiget werden, soll der x, Bischof des Orts, wo die Generalkongregation „ ihre Versammlung halten wird, bestätigen. Diese Anordnung ist ungültig, denn, da die Regularvrden von der Gerichtsbarkeit der Bischöfe ausgenommen und unmittelbar dem Pabst unterworfen sind, so haben auch die Bischöfe nicht die zur Bestätigung der gewählten Regularobern erforderliche Gewalt, es seye denn, daß ihnen der Pabst diese Gewalt ertheile. Drey und sechzigste Nullität. Artikel M. „ Die Ordensgeistlichen müssen von ihrem Diöce- sanbischof approbirt werden, wenn sie einanöer „ in ihren Klöstern, auch wenn sie Personen von i „ außen Beicht hören wollen. Zeder wohl unterrichtete Bischof weiß hievon das Gegentheil. Die Ordensgeistlkchen sind von der Gerichts- 53 rrchtsbarkeit der Bischöfe ausgenommen, sie bedürfe» also auch ihrer'Approbation nicht, wenn sie einander auf eine gültige und erlaubte Weise Beicht hören wollen; es hat auch kein weltlicher Fürst die Gewalt ihre dießfallsige Beichten für unkraftrg zu ers klären, weil er die deswegen erforderliche geistliche Gewalt nicht hat. Vier und sechzigste Nuls lität. Grundsätze des Kaisers, Hie seinen Gerichtsstellen und obrigkeitlichen Personen Zur Regel dienen sollen. „ Unser Herr Jesus Christus hat seinen Apostel» „ keine andere als bloß geistliche Verrichtungen aufs ,, getragen, die Predigt des Evangeliums, die ,, Sorgfalt für seinen Dienst, die Verwaltung der „ Sakramente in sofern sie geistlich sind, und „ die Aufsicht über die Kirchendisckplin. Unser Herr Jesus Christus hat seinen Aposteln die Verwaltung der Sakramente aufgetragen, nicht bloß in sofern sie geistlich, sondern auch in sofern sie materiell und sichtbar sind. Folglich haben die Apostel und ihre Nachfolger im Apostelamt von Jesu Christo die Gewalt empfangen, entscheidend zu beurtheilen, welches die wesentliche Form und Materie D Z der 54 Ler Sakramente, welches die Ceremonien ihrer würdigen Verwaltung, und welches die äußerliche Beschaffenheit des Körpers seyn solle, der sie mit gebührender Ehrerbiethung austheilt, oder empfängt. Ungültig ist also der Grundsatz, der die Gewalt der Apostel in Verwaltung der Sakramente bloß auf das Geistliche einschränket. Fünf und sechzigste Nullrtät. „ Wenn es, diese vier Gegenstände ausgenommen, ,, irgend kein anderes Recht giebt, das nicht die „ Geistlichkeit von dem freyen und willkährlichen „ Willen der Fürsten der Erde habe; Die Weltliche und Regulargeistlichkeit hat nicht von dem freyen und willkährlichen Willen der Fürsten der Erde ihr Recht über die Guter, die sie durch ihren Schweiß erworben, oder die ihr Geschenkt worden sind. Sie hat es von dem natürlichen und göttlichen Gesetz, dem die Fürsten der Erde so wie ihre übrigen Unterthanen unterworfen sind. Folglich ist der Grundsatz ungültig, nach welchem man behauptet, daß, die vier benannte Gegenstände ausgenommen, es irgend kein Recht gebe, das nicht die Geistlichkeit von dem freyen willkährlichen Willen der Fürsten der Erde habe. Sechs und sechzigste Nullität. ,, So llst unleugbar, daß, da alles von oberherr- Z5 „ licher Autorität bewilliget oder gestiftet worden, „ und alles von ihrem Belieben zu bewilligen, oder „ zu verweigern abhieng, dieselbe das völlige Recht „ habe, wofern es das allgemeine Wohl erfordert, „ und kein Grundgesetz dagegen streitet, dießfalls „ Aenderung zu machen, ja dasselbe ganz zu wie- ,, derrufen. Das wahrhaft unleugbare von diesem Aus- spruch besteht darin, daß er verfänglich, zweydeutig und in verschiedenem Betracht sehr falsch ist» Er ist zweydeutig und verfänglich, indem er M verstehen giebt, daß, da alles, was die christliche Religion betrisst, ja diese Religion selbst durch oberherrliche Autorität angenommen, bewilliget, gestiftet worden, eben dieses geändert oder ganz widerrufen werden könne, wofern es das allgemeine Wohl erfordere, und kein Grundgesetz dagegen streite. Diesem schönen Grundsatz zufolge, mögre also jeder Fürst, der das Joch der christlichen Religion entweder ganz abwerstm, oder seinen Geldgeitz, seine Be- Zierlichkeit, seine Ruhmsucht befriedigen wollte, etwa folgendermaßen räsonniren. Die Regenten, meine Vorfahren, deren Erbe ich bin, haben in ihren Staaten die christliche Religion mit ihrem ganzen Gefolg, mit allen Priestern, D 4 M- Bchhöfen, Aebten, Mönchen, Nonnen und dergleis chen freywrllrg zugelassen. Von ihrem Belieben hieng es ab, dieß alles zuzulassen, oder zu Vers werfen: auch ich kann also, der ich so gut Herr bin wie sie, und eben Ae höchste Gewalt habe, in diesem allem eine Veränderung vornehmen, welche mir- beliebt; ich kann sogar alles wiederrusen, in den Landen meiner Herrschaft Priester und Benefiriaten, Domherrn und Pfarrer, Bischöfe mit oder ohne Stab, Mönche und Nonnen, arme und reiche aufheben, ausrotten: das kann ich; und soll ich es nicht thun? Fordert es nicht das allgemeine Wohl? Denn man sehe nur: ich brauche unzählige Millionen zum Krieg, es sey um durch Eroberungen mich zu vergrößern, oder berühmt zu machen, oder es 'sey um ein altes Eigenthum, diese oder jene Provinzen wieder zu erlangen, welche meine Vorältern ehemals inne hatten. Was ist billiger als dieß mein Vorhabenman zeige mir ein Grundgesetz, das dagegen streite. Würde ich nicht noch eine große Mäßigung beobachten, wenn ich mich damit begnügte Klöster und Kollegiatstifter aufzuheben, und alle die Pfarrer,- Bischöfe und dergleichen auf den kleinen Fuß ihrer rechtlichen Gebährniß zu setzen, damit ich Meine Kasten mit ihrer Beute fülle? Wo wird diesem Grundsatz gemäß ein ehrbegke- ris 57 riger, geitziger oder irreligiöser Fürst schwatzen, ohnr daß es-möglich ist? ihn von seinen Vorurtheilen abzubringen: nein, umsonst wird man ihm sagen, daß seine Vorfahren nicht frey waren, die christliche Religion und alles was sie nothwendig begleitet, anzunehmen oder zu verwerfen, weil sie die einzige ist, worin man selig werden kann, und weil jeder Mensch nach dem natürlichen und göttlichen Gesetz verbunden ist sein Heil zu wirken. Vergebens wird man ihm vorstellen, daß Geldgeitz, Ehrsucht, Streben nach Ruhm, oder etwaS anders ihm keine gerechte Ansprüche zu einem Kriegs geben, und daß wenn er auch einen gerechten Krieg unternehme, er keine Ungerechtigkeiten dabey begehen dürfe; daß die Grundgesetze aller Staaten, von denen man sich niemals entfernen dürfe, in dex Gerechtigkeit, Billigkeit, Rechtschaffenheit, Treue gegen sein Versprechen, gegen Bündnisse und Eid, und in der unveränderlichen Beobachtung des natürlichen und göttlichen Gesetzes bestehen, als welche den Regenten so wie den übrigen Sterblichen alle ungerechte Anmaßung über das Recht, über die Güter, über das Eigenthum, über den Stand und Würde irgend eines andern untersagen. Vergebens wird man sich bemühen ihn zu überreden, daß Ungerechtigkeiten und Raub bey Regenten um so schreyender sind, da sie nach ihrer wesentlichen Verbindlichkeit alle ihre Un- 58 Unterthanen unterstützen, vertheidigen, schätzen, und sie in ihren Rechten, Gütern, in ihrem Eigenthum und Stand erhalten sollen. Alle diese Wahrheiten werden über ihren von jenem verderblichen Grundsatz genährten Geist dahin schlupfen. Folglich ist dieser Grundsatz eben so ungültig, als falsch, zweydeutig^ und verfänglich. Sieben und sechzigste Nul- litat. „ In eben dem Fall sind die Anordnungen der Kirchenversammlungen, die nur für diejenigen „Staaten, in welchen sie angenommen wurden, verbindlich sind, indem derjenige, der sie ganz „ und gar nicht hatte dürfen annehmen, noch ein „ größeres Recht hat, diese Anordnungen zu ver- „ bessern, oder wohl ganz Zu wiederrufen, sobald „ es nach Verschiedenheit der Zeit und Umstände „ eine Staatöursache und das öffentliche Wohl er- „ fordert. Die Anordnungen der allgemeinen Kirchenverr^ sammlungen, welche nichts enthalten, was den Rech-^ ten der Regenten und ihres Volks entgegen ist, und welche nur allein einige bloß geistliche Difcipli-^ narpunkte in Ordnung setzen, so wie dieselben auch von den allgemeinen Kirchenversammlungen zur Zierde und Würde des Gottesdienstes, zum guten Betragen der Geistlichkeit, zur Erbauung des Volks und aus Z9 «ms andern dergleichen Bewegungsgründen für nöthig erachtet wurden: diese Anordnungen sind selbst in denjenigen Staaten, die sie nicht angenommen haben, dem Gewisien sstand nach, verbindlich, weil sie nicht ohne gute Grunde angenommen sind, und weil jeder christliche Staat verbunden ist, alle Gesetze, Statute und Einrichtungen der allgemeine Kirche anzunehmen, welche, ohne mindesten Nachtheil des Regem ten, noch des Staats überhaupt, noch irgend einer andern einzeln Person im Staat an ihren Rechten oder zeitlichen Vortheilen, von der Beschaffenheit sind, daß sie zum geistlichen Wohl der Seelen beytragen. Wer anders denket, der denkt nicht als Christ, er richtet seine Gedanken und Handlungen nicht nach den Grundsätzen des Christenthums, nicht einmal nach dem Licht einer geraden Vernunft, denn diese sagt, daß man nie ohne guten Grund handeln solle/ Folglich ist der hier befragte Grundsirtz ungültig. Acht und sechzigste Nullitat. Gleiche Ungültigkeit ist in dem Beweggrund, den man anführet, wie man sagt, daß derjenige, der die Anordnungen der Kirchenversamm« Lungen nicht hätte annehmen dürfen, mit noch größerem Recht sie verbesseren, oder ganz wied errufen, könne. Dreß ist weder schlechterdings, noch immer wahr. Ein Fürst hat- 6o hatte zum Beyspiel einen Orden, ein Parlement, eine Gesellschaft und irgend einen andern politischetr Körper in seinen Staaten nicht aufnehmen können, also kann er diesen Orden, dieses Parlement, diese Gesellschaft, diesen Körper aufheben und vertilgen, bloß deswegen weil es ihm so beliebt, und er sich ihrer Güter bemächtigen will? Ist nicht ein solcher Beweggrund offenbar falsch, ungerecht, und folglich ungültig? Neun und sechzigste Nullität. Gleiche Ungültigkeit'ist in der angeblichen Staatsursache und in dem öffentlichen Wohl, womit man ein so ungerechtes und unvernünftiges Verfahren aufzustützen suchet. Hllrin besteht die große Triebfeder und das öffentliche Wohl aller Staaten in der Welt, wenn man Rechtschaffentzeit, Treue, Gerechtigkeit, Billigkeit und Redlichkeit, wenn man alle Tugenden, die dem Licht der Religion und des natürlichen und göttlichen Gesetzes gleichförmig sind, darin herrschen laßt. Sieben- zigste Nullität. In Betreff der Lehre ist das Ansehe« des Priesterstandes weder willkührlich,! noch ganz unabhängig. Wenn dieses ist, so hatte der h. Paulus groß Unrecht zu sagen, daß das Wort der göttlichen Lehre kerne Sklave sey, und noch mehr, daß er dasselbe trotz den Mächten der Er- 6l Erde predigte und mit seinem Blut besiegelte. Und Don wem sollte denn wohl das Wort Gottes, oder die Glaubenslehre abhängen? Etwa von den Regenten? Ich gebe es zu, daß, da die Regenten die Starke und Awangszewalt in Handen haben, sie in der That und mit Gewalt das lehren und Predigen der Glaubenssätze in ihren Staaten hindern können, daß sie dieß eben so können, wie es die heidnischen Kaijer und Könige gegen die Apostel konnten, welche sie in Fesseln legten und erwürgten. Aber können sie es auch mit Recht? Nein, ungerecht und ungültig ist die Gewalt der Regenten, wenn sie damit das lehren und Predigen der Glaubenssätze verhindern. Ein und sieben- zrgste Nullität. „ Auch in Betreff des Gottesdienstes und der „ Disciplin ist das Ansehen des Priesterstandes „ nicht ganz unabhängig. Za, wenn die Rede von einem nicht nothwendigen Gottesdienst und von einer nicht bloß geistlichen Disciplin ist. Zst aber die Rede von einem nothwendigen Gottesdienst und von einer bloß geistlichen Disciplin, so muß man zugeben, daß sie von den Machten der Erde nicht abhängen, man müßte denn behaupten, daß dieselben erhabner sind, als die Gottheit, daß sie das Recht haben den wesentlichen Dienst 6s . Dienst der Gottheit zu untersagen, und daß sie irr ihren Persmen die geistliche und weltliche Autorität miteinander vereinigen. Ungültig ist also das Recht der M chte auf Erden, nach welchem sie den nothwendig': Gotusdienst und die bloß geistliche Disciplin verhindern wollen. Drey uud siebzigste. Nüllitat. „ Da die Erhaltung der alten reinen Lehre, so „ wie Disciplin und Gottesdienst Gegenstände sind, „ welche die Gesellschaft und öffentliche Ruhe so we- ,, sentlich angehen, so kann ein Landesherr als Re- „ gent des Staats und Beschützer der Kirche nicht „ einem jeden erlauben, in Sachen von solcher Wrch- „ tigkeit ohne seine Theilnehmung zu ordnen und z» „ befehlen. Die Erhaltung der alten reinen Lehre! dieser Ausdruck ist um deswillen sehr fehlerhaft, weil er voraussetzet, daß die Lehre in der katholischen Kirche ihre alte Reinigkeit verlieren könne-- welches aber schlechterdings falsch und unmöglich ist, weil die katholische Kirche heute noch eben so unfehlbar ist, und eben so wenig die Reinigkeit der Lehre verlieren kann, als zu den Zeiten der Apostel. Die Ketzer haben sie zu allen Zeiten verdorben, die katholische Kirche aber hat sie dadurch immer in ihrer Reinigkeit erhalten, daß sie sich mit ihren bog- m,a- ------- 6z rnatischen Entscheidungen gegen die Verderbet erho^ ben. Ungültig ist also dieser fehlerhafte Ausdruck. Bier und siebzigste Nullität. Die Eigenschaft eines Oberhaupts des Staats giebt also einem sandesherrn keine Autorität weder über die Glaubenssätze, noch über den Gottesdienst, noch über die bloß kirchliche Disciplin, es sey denn, daß er als Beschützer der Kirche die Beobachtung ihrer Gesetze über diese verschiedenen Gegenstände in seinen Staaten erhalten wolle. Der Grund davon ist Handgreiflich, die Eigenschaft eines Oberhaupts des Staats verlöschet in der Person des Fürsten jene eines weltlichen Herrn nicht; sie ziehet ihn nicht aus der Ruhe der Gläubigen hervor um ihn unter die Diener des Altars zu setzen; sie macht nicht, daß sie zur Kirchentzierarchie gehören, noch an dem Priesterstand der ersten oder zweyten Ordnung Theil nehmen. Folglich giebt ihnen diese Eigenschaft keine Autorität, keinen Einfluß in die Entscheidungen, Verordnungen und Einrichtungen der Kirche in Betreff der Glaubens- und Sitten- lehre, oder der bloß kirchlichen Disciplin, sie giebt ihnen keine Stimme bey Kirchenversammlungen. Hat jemals die Kirche weltliche Regenten um Rath gefragt, was sie über dergleichen Sachen entscheiden und anordnen sollte? Ist es nicht im Gegentheil gewiß, daß, wenn jemals weltliche Regenten in Kirchensachen Verordnungen gemacht und Edi te gegeben haben, dieses allezeit mir Ansia e, Beyrath und Angeben der Kirche geschehen sey, daß also die Regenten dießfalls eigentlich nur die Cvpisten und Sekrätere der Kirche waren. Wenn auch zuweilen die Kirchenversammlungen, Pädste oder Bischöfe, Breve oder Schreiben entweder an die Regenten insbesondere, oder an die Gläubigen überhaupt erließen, geschahe es wohl deswegen ihren Rath zu verlangen, was sie anzuordnm, festzusetzen, und Zu entscheiden härten, oder vielmehr sie u bitten? daß sie ihre Anordnungen, Einrichtungen und Entscheidungen unterstützen, beschützen und geltend machen möchten? Wrr wollen hierüber nach einem ganz neuen Beyspiel urtheilen, das uns auch statt aller anderer dienen soll, die wir diesfalls anführen könnten. Ich rede von dem schönen Hirtenbrief des Herrn von Juigne, Erzbischofen von Paris'an die Weltliche und Drdensgeistlichkeit, und an die Gläubigen seiner Diöces vorn Fahr 1782 lasset uns, so schreibet der fromme und eifrige Bischof S. 6.„Ihr Diener Jesu Christi, alle unsre Be- „ mühungen vereinigen, daß unter allen Hirten, , unter allen Dienern des Altars eine heilige Vers , bindung der Tugend und d^s EiftrS herrsche. O ihr' der edelste Theil der Geistlichkeit dieser Di- 6f „ Diöces, ihr, die ihr Gott alle Tage die Gebethe ^ des ganzen Volks in dem ersten Tempel der „ Hauptstadt vortraget; ihr, das Bild jenes Prie- ^ sterfenats, der in den ersten Zeiten der Kirche den Rath des Bischofs ausmachte! Mögte eure ^ ehrwürdige Gesellschaft, die sich durch ihre Ver- „ standesgaben, Einsichten und Tugenden, welche „ sie in ihrem Schoß bewahret, so besonders aus- „ zeichnet, immerhin die Ehre der Geistlichkeit slnd ihr, unsre geliebte Mitarbeiter, Hirten jener unermeßlichen Stadt, die ihr Heerden regle- ret, welche mit ganzen Kirchen zu verglelche« „ sind, kommet uns zu hälfe, kommet und träger ^ mit uns die Last, die uns aufgelegt ist...- 5, Ihr Hirten von den verschiedenen Gegenden unserer Diöces? unsre geliebte Mitarbeiter, kommet Me, die ihr das schreckliche und heilige A«t bekleidet, ihr sollt die Hariptstütze unsers Apo- ,, stelamts seyn. Ihr geliebte Bruder, denen die „ Bildung künftiger Hirten und Pabste der Kirche ^ oblieget'.,.. Ihr seyd auch unsre Mitarbeiter; mit euch wollen wir die Mittel überlege«, wie ,, die Racheiserung in dem Heiligthüm immer mehr, „ erwecket werden kann....-Lnrgendhajte Eiü^ same, waS sollen wir uns nicht für den gÄok« E'„ li«' 66- „ lichen Erfolg unsers Amtes von eurem Eifer ,, versprechen? Eine heilige Kirchenversammlung „ nennet euch die Hülfstruppen der Kirche. Ja, „ welchen Dienst haben ihr nicht die Vorfahren in „ eurem Orden von Jahrhundert zu Jahrhundert ,, geleistet? Einige in Verkündigung des göttlichen „ Worts und andern apostolischen Verrichtungen; „ andere durch Erziehung junger Zöglinge des Heis ligthums, durch Bildung würdiger Lehrer zum „ Wohl der Völker; jene durch Verfertigung und „ Ueberlieferung solcher Werke, wo die tiefste Re- „ ligionswißenschaft mit der ausgebreitesten Gelehr- „ samkeit vereiniget ist; und diese durch ihre Reifen „ über Meer, um Völker zu erleuchten, die in der ,, Finsterniß und im Schatten des Todes saßen. So spricht der erlauchte Erzbifchof von Paris, wenn er zu den verschiedenen Dienern des AltarS redet, welche er seine Mitgenossen. seine Mitarbeiter, seine Rathgeber, nennet. Wir wollen sehen, ob er auch eben diese Sprache mit dem französischen Monarchen führet. Welches Recht haben wir nicht, schreibeter, ,, von dem Schuß des weisen Monarchen, den uns „ der Himmel nach seiner Erbarmnng gab, für die „ Religion zu erwarten? Er, als der erftgebohrm „ Sohn der Kirche, ein Abkömmling dcs h. Lud- „ wigs^ „ wlgs, der auf dem Throne sitzet, den der tugend- „ hafte Dauphin, welchen ganz Frankreich so sehr „ beweinte, und dessen Religion so große Dinge „ versprach, besitzen sollte, er ist uns eine gedops „ pelte Generation von Glück, und Tugend schuldig, „ und schon kündiget er uns dieselbe an. Er liebt „ und verehret die Religion, und setzet seinen gan- „ zen Ruhm darin, daß sie auch von andern ver- „ ehrt werde. Er weiß, daß sie die Quelle alles „ Guten ist; er weiß/daß sie die Stütze der Thro- „ nen, der stärkste Damm wider den Strom der „ Leidenschaften und Laster ist. Eifrig bemüht, daß „ Ordnung und Gerechtigkeit in seinem ganzen Kö- „ nigreiche herrsche, als Beschützer der Wahrheit „ und Tugend wird er den Verleumder demüthigen, „ wird er die Gottlosigkeit mit einem einzigen Hauch „ seines Mundes zerstäuben, wird er sie mit dem „ Glanz seiner Gegenwart vernichten. Als ein „ neuer Zosias wird er den heiligen Dienst schützen, „ wird er Glauben und Sitten unter seinen Unter- „ thanen wieder aufblühen machen, und in den , Tagen der Sunde die Gottesfurcht befestigen. „ Die Religion wird unter den Schatten feines „ Thrones ruhen. Nach diesen Gesinnungen des weisen und einsichtsvollen Erzbischsfö von Paris, der weiter nichts E 2 a!S 68 als das Echo aller Kirchetttzersammlungen, Vater And Lehrer ist, die das Glück gehabt haben in dem Schoß der wahren Religion-zu leben, sollen christliche Fürsten ihr ganzes Ansehen dahin anwenden, der Kirche beyzustehen, sie zu vertheidigen, und-zu schützen, ihre Entscheidungen und Gesetze über Glaubenslehre, Gottesdienst,. Sitten und Distiplm geltend zu machen, alle Ordensstande, alle von ihr DUtgeheissene fromnre Stiftungen zu erhalten, und allen ihren Kindern ihre Rechte, Freyheiten, Güter, Besitzungen, Eigenthum und Stand zu bewahren, keinesweges aber dazu, daß sie neue Gesetze über Glaubenslehre, Gottesdienst und Disciplin geben; daß sie fromme Stiftungen aufheben, daß sie sich durch Gottesraub die heiligen Güter der Diener der Kirche zueignen; daß sie Tempel abbrechen, um Schauspielfale daraus zu machen, daß sie die Altare Ausziehen, um Theatermadgen damit zu bekleiden; daß sie mit so vielen dem himmlischen Bräutigam^ geheiligten christlichen Jungfrauen solche grausame Gewalt treiben, sie der sanften Anmuth friedlicher Einsamkeit zu entreißen, wo sie, fern von der verderbten Welt, nur. mit dem Himmel Umgang, und keine emsigere Befchäfftigung hatten, als für die ganze Welt ihre unschuldige Hände, ihre reine Herzen zu dem höchsten Ausspender aller Gnaden zu Erheben; daß sie endlich die Klöster, jene erhabene Denk- ^E7°:7^ Denkmale von der Religion und dem Glauben unsrer Vater, welche dieselben der Ehre und dem ckob des Höchsten widmeten, von Grund aus umstürzen; jene Klöster, welche sogar über die bürgerliche Gesellschaft so siel Wohlthaten verbreitet haben, welche durch ihre viele Hände, Sorgfalt, Mühe und Ar-- beiten so viele Wälder niedergehauen, so viele Sümpfe ausgetrocknet, so viele Büsche und Dornen ausgereutet, so viel unbebautes band umgerissen, und fruchtbar gemacht-, so viele fruchtbare Ebenen, prächtige Wiesen, herrliche reihende Hügel, Dörfer und Städte hergestellt, die den Reichthum und dis Zierde der verschiedenen Gegenden in der Christens welt ausmachen; jene Klöster, welche heute noch überall, wo sie eriftiren, unermeßliches Gutes wirken, da.sie Arme ernähren, die nicht im Stand sind zu arbeiten, da sie Handwersleute beschäftigen und ih- rren von ihren Einkünften Zufließen lassen, da sie also den Einwohnern ihrer Ortschaften die Güter wiedergeben, die sie daraus erhalten, wenn im Gegentheil die Herren, die in großen Städten wohs um, das Land aufzehren, ohne ihm den mindeste« Beystand zu leisten. Ungültig ist folglich das vorgebliche Recht über Glaubenssätze, Gottesdienst und bloß kirchliche Disciplin, welches man der Eigenschaft eines Ober- E Z Haupts 7v Haupts des Staats gerne beylegen mögte. Fünf und siebzigste Nullität. Eben dieses muß man von dem Schließen, daß der Regent nicht einem jeden erlauben könne, ohne seine Theilnehmung, über Glaubenssätze, Gottesdienst oder Kirchenzucht zu ordnen, und zu befehlen» Die Kirche bedarf dieser Erlaubniß des Regenten nicht, um über diese Gegenstände zu ordnen, und zu befehlen, denn es sind bloß geistliche Gegenstände, deren Erkenntniß nur allein der geistlichen Gewalt zugehöret. Die Kirche hat also ein unabhängiges Recht über diese Gegenstände zu ordnen, und zu befehlen, und der Regent, als Beschützer der Kirs chensatzumen ist verbunden, die dießfallsi'gen Anordnungen geltend zu machen, anstatt daß er sie ver- hindern sollte. Sechs und siebzigste Nullität. Diese Grundsätze des Kaisers, welche seinen Gerichtsstellen und obrigkeitlichen Personen in Kir- chensachen zur Regel dienen sollen, sind in der Antwort feines Kanzlers auf die Denkschrift des päbstlichen Nuntius entwickelt. Die Reform, heißt es in dieser Antwort, der von Zeit zu Zeit in die Kirchenzucht eingeschlichenen Mißbräuche, anstatt zum Nachtheil zu seyn, dienet vielmehr zum wqhren Nutzen der Kirche und zu ihrer 7i Erbauung. Ja, wenn diese Mißbrauche wirklich sind, wenn wan sie wirklich reformirt, und wenn sie von einer kompetenten Gewalt durch kompetente und kanonische Mittel reformirt werden. Allein die Mißbräuche, von denen hier die Rede ist, sind keine wirkliche Mißbräuche, man reformirt sie wirklich nicht, und die Gewalt, die sie refotmiren will, ist nicht kompetent, bedienet sich auch dazu keiner koms petenten und kanonischen Mittel. Folglich sind hier fünf Nullitäten. Die Mißbräuche, von denen hier die Rede ist, find keino wirkliche Mißbräuche, denn es ist die Rede von den Klöstern beyderley Geschlechts an und für sich selbsten, von welchen man behauptet, daß sie ihrer Substanz und Wesenheit nach den Mißbräuchen unterworfen, schlechterdings unnütz, oder wohl gar beyden Gesellschaften zur last wären. Hundertmal hat man schon bewiesen, daß die Klöster beyderley Geschlechts, selbst jene, die sich bloß dem betrachtenden leben und Gebeth ergeben, beyden Gesellschaften sehr nützlich sind, wäre es auch nur durch die Inbrunst ihres Gebeths und die Ausübung ihrer guten Werke. Folglich ist der Grundsaß, nach welchem diese Klöster wesentlich dem Mißbrauch unterworfen seyn sollen, schlechterdings ungültig. Sieben und siebenzigste Nullität. E 4 Wenn ———— Wenn man auch annimmt, baß es in den Klö- stern zufällige Mißbrauche, die von außen kommen, giebt, so werden ja die Klöster nicht durch ihre Aufs Hebung reformirt, sondern ganz vernichtet» Hieße dieß auch wohl einen monarchischen Staat, als wie Zum Beyspiel Frankreich, reformiren, wenn man den König vom Thron entsetzte, um sein Königrerch in eine Republik zu verwandeln? Also ist die Aufhebung der Klöster, unter dem Borwand einer Re- form, von Grund aus ungültig. Acht und siebzigste Nullität. Die reformirende Gewalt ist für die hier befragte Reform nicht kompetent, denn es ist die Rede von einer Ordensstiftung, folglich betrifft es die übernatürliche Ordnung der Religion und Gottesfurcht,^ der Seligkeit und Vortheile der Gläubigen in Beziehung auf das zukünftige seben, deren Erkenntniß und Urtheil nur allein der geistlichen Gewalt Angehöret. Alles, was man der weltlichen Macht beylegen könnte, wäre dieses, daß sie dießfalls mit der Geistlichen gemeinschaftlich handelte, nicht sowohl zu beschließen,, und zu entscheiden, als zur Vollste-^ hung dessen, was die geistliche Macht beschlossen und entschieden hat. Ungültig ist also die kompetente Gewalt bey einem weltlichen Fürsten, wenn er hier reformiren will. Neun und siebzigste Nullität. E-; 7'Z Eben so ungültig sind die Mittel zu dieser an- «läßlichen Reform, denn sie sind weder kompetent noch kanonisch, indem man unter dem Borwand einer Reform und aus eigener alleinigen Gewalt errichtet, was nur schlechterdings durch Autorität der Kirche geschehen kann. Achtzigste Nullitat» MSgten nicht diese fünf in drey Zeilen begriffene Nullitäten der Kirche nützlich, seyn, und zu ihrer Erbauung dienen? „ Reformen, welche die Glaubenssätze nicht an- ,, greifen, hangen keineswegs vom Pabst ab, als ,, welcher, ausgenommen in dem entgegengesetzten Fall, keine Autorität im Staat hat. Diese kann also dem Regenten nicht benommen werden, als ,, der allein Herrscher ist, und allein das Recht hat „ charin zu befehlen. Dieser Gewalt des Regenten „ gehöret alles zu, was die äußerliche Ordnung „ der Kirche, folglich auch ihre Stifter betrifft, „ indem dieses nichts zum Wesentlichen der Religion „ und des Glaubens ausmacht.„ Hier ist eine schöne Gruppe von falschen Schlüssen, Zrthämern und Nullitäten. Auch diejenigen Reformen, welche die Glaubenssätze nicht angreifen, hangen hauptsächlich vom Pabst ab, wenn Regularorden oder Klöster, Ka- pi- pitel, Bruderschaften, fromme Stiftungen, mit einem Wort Personen und Sachen in der Ordnung der Religion, der Sitten, der Seligkeit, des künftigen und ewigen Lebens reformirt werden sollen, denn diese Gegenstände an sich betrachtet, sind bloß geistliche Gegenstände, zu deren Reform nothwendig eine gleiche Gewalt und Gerichtsbarkeit, ich meine eine Geistliche erforderlich ist. Betrifft es aber bloß weltliche, bürgerliche und zeitliche Reformen, so kann gar gerne zugegeben werden, daß sie keinesweges vorn Pabst, noch von irgend einer geistlichen Macht abhängen. Wenn die S u l li, die Kolbert, die Necker für den Staat so nützliche Reformen machten, siel es jemals dem Pabst und den Bischöfen ein, sich darein zu mischen? Ein christlicher König, ein Vater seines Volks, ein weiser und wirtschaftlicher Regent, mache Reformen und Einschränkungen, welche er will, an seiner Tafel, an seinem Gefolg, an seinen Pferden, Komödianten, Truppen, Finanzrathen, Mundbedienten und allem Aufwand, der nicht zur Erhaltung und Würde seines erhabenen Rangs, nicht zum Glanz seines Thrones nothwendig ist; die Kirchengcwalt wird bloß durch ihren Beyfall und Lob daran Antheil nehmen. Ungültig ist also das Vorgeben, wenn man sagt, daß diejenigen Reformen, welche nicht die Glaubenssätze angreifen, keinesweges vom Pabst abhängen. Ein und achtzigste Nullitat. E-. Eben so ungültig ist das, wenn man sagte, daß der Pabst keine Autorität im Staat habe, als in sofern eS die Glaubenssätze betrifft. Der Pabst, als Nachfolger des h. Petrus, als Statthalter Jesu Christi, als sichtbares Haupt der allgemeinen Kirche, als gemeinschaftlicher Vater der Gläubigen^ hat nach göttlichem»Recht den Primat der Ehre, des Rangs, der Aufsicht, der Autorität und Gerichtsbarkeit in allen christlichen Staaten, in Ansehung der Glaubenssätze, der Sitten und Kirchen- zucht. Ohne dieses wäre seine Eigenschaft, sein Rang, seine Würde und Erhebung ein bloßer Rauch, ein leerer Titel ohne Stärke, Nachdruck und Wirklichkeit; Jesus Christus würde sich gegen seine Kirche verfehlt haben, da er ihr ein bloß re- prasentirendes Oberhaupt gab, das für ihren Nutzen nichts thun könnte; er würde sich gegen sich selbst verfehlt hahen, da er eine so ungereimte, unweise und unvernünftige Einrichtung gemacht hätte. Zwey und achtzigste Nullität. Die Autorität kann also dem Regenten nicht benommen werden, als der allein im Staat befiehlt. Nein, gewiß nicht; die weltliche Autorität kann niemals dem Regenten benommen werden, der im Staat befiehlt. Das Bezeugen wir laut, das Erklären wir aufrichtig und Mb öffentlich, im Namen aller wahren erleuchteten Katholiken, welche die Grund säße ihre Religion kennen: die Unterthanen können sich niemals wider ihren rechtmäßigen Regenten empören, und ihm weder zum Theil noch im Ganzen seine Autorität bes nehmen. Es ist ihnen nicht erlaubt sich wider ihn Zu verschwören, oder unter welchem Verwand es seyn mag, die Waffen zu ergreifen.; nicht wegen Unterdrückung und Tiranney, nicht wegen Spaltung und Irrlehre, nicht wegen Zügellosigkeit und Der- derbniß der Sitten. Weinen und seufzen sollen sie für die Bekehrung des Regenten,. bethen und Büß thun, übrigens aber in allem, was nicht. Bös. ist, und was die Gesetze Gottes, und der Kirche erlauben, ihm gehorsam seyn, dieß ist der Geist Und die beständige Lehre der katholischen Kirche, ganz ver-^ schieden von. der Irrlehre und sogenannten Philosophie unsers Jahrhunderts, deren allzu bekannter, allzu erwiesener, allzu bewährter Geist, ein Geist der Anarchie, Antipathie, Unabhängigkeit..und Empörung wider alle Mächte ist, welche sie im Zwang halten, und ihr entgegen sind. Dieß soll auch den Fürsten der Erde die katholische Kirche unendlich Werth machen, und ihr alle Gunst und Schuß verschaffen, weil sie die stärkste Stütze und gett'euesia Erhaltennn ihrer Thronen ist. Dieß ist auch der MewM von,, der Ungültigkeit des.Satzes,-als ob man r? Man Lurch Ausübung einer geistlichen Gewalt der weltlichen Gewalt des Regenten, der im Staat befiehlt, Abbruch thue. Drey und achtzigste Nullität. Eben so. ungültig ist der Sah, als vö die katholische Kirche leugne, daß der Regent allein das Recht habe, in Ansehung des Zeitlichen im Staat Zn befehlen; denn anstatt dasselbe zu leugnen, bekennet, bezeuget und lehret es die Kirche laüt und öffentlich, es ist dieses ihre beständige, gleichförmige und allgemeine Lehre. Sie erkennet, daß ihr Reich, so wie jenes Zesn Christi ihres himmlischen Bräutigams, nicht" von dieser Welt sey; folglich ist der -Satz ungültig, der ihr eine widrige Lehre andichtet. Vierund achtzigste Nullität. Es ist schlechterdings falsch und höchst ungereimt, wenn man vorgiebt, daß alles, was die äußerliche Ordnung der Kirche betrifft, nur allein den Regenten zustehe. Wenn dieses wahr ist, so hat nur allein der Regent alles anzuordnen, was das äußerliche Betragen der Weltlichen und Regulargeiftlichkeit betrifft, so kann er nur ihnen Sorschreiben, wie sie sich außerhalb und innerhalb der Kirche kleiden, wie sie ihren Chor halten. Messe lesen, und die Sakramente verwalten sollen; er kann ihre Statute, Regeln, Konstitutionen, Gebräuche und 78 und Rubriken andern, UNd ihnen andere nach feiner Art geben; er kann den Priestern und Bischöfen» erlauben, ja sogar befehlen, sich zu verheurathen, sich bey der Messe von ihren Weibern oder Töchtern bedienen zu lassen, immerhin ein kurzes Kleid, roth oder grün, und einen Degen an der Seite, sogar in der Kirche, sogar beym heiligen Meßopfer zu tragen. Er kann alle Bilder aus den Kirchen wegnehmen, den Chor nnd die Messe in der Landessprache mit einem ihm selbst beliebigen Gesang, Instrumenten und Pomp, Ceremonien und andern äußerlichen Gepräng halten lassen. Mit einem Wort, er kann alles, was den äußerlichen Gottesdienst, Gebrauche, Uebungen und äußerliche Kir- chenzucht betrifft, ganz aufheben, verändern und neu schaffen; und nichts wird übrig bleiben, als die inneren Gedanken des Geistes, die geheimen Neigungen des Herzens, welche er nicht wird angreifen' können. Hat es wohl jemals etwas so uttvernünfi tiges, so widersinniges, abgeschmacktes und revölti- rendes gegeben? Und gleichwohl schrecket dieses den Herrn Kanzler des Kaisers in seiner Antwort auf die Denkschrift des pabstlichen Nuntius nicht ab. Fünf und achtzigste Nullikät. Eben so ungültig ist der Satz, nach welchem man vorgiebt, daß alles äußerliche nichts zum We-, senk- 79 Amtlichen der Religion und des Glaubens ausmache. Die äußerlichen Uebungen der Kirche machen oft vieles zum Wesentlichen des Glaubens und der Religion. Um nur eines von den auffallendsten und gebräuchlichsten Beyspielen anzuführen, wird man wohl sagen, daß der unter den Christen so gewöhne stehe Gebrauch deö^ Zeichen des Kreuzes nichts zum Wesentlichen der Religion und des Glaubens ausmache? Er macht es allerdings, indem er uns beständig an die vornehmsten Geheimnisse unsrer heiligen Religion, an die Dreyeinigkeit, Menschwerdung Jesu und die durch seinen Tod vollendete Erlösung erinnert, so, daß man von einem Regenten, der den Gebrauch dieses Zeichen des Kreuzes seinen Unterthanen verbiethen wollte, mit Grund glauben darf, daß er selbst an diese Geheimnisse nicht glaube. Sechs und achtzigste Nullität. Eben so ungültig ist das Vorgeben in eben diesem Satz, daß die Stiftungen der Kapitel und Klöster zum Wesentlichen des Glaubens und der Religion nichts ausmachen. Die Kapitel und Klöster sind gestiftet worden, das Lob Gottes zu singen, und für Lebende und Abgestorbene zu bethen. Daß man aber glaubet, es sey eine gute, heilige und verdienstliche Sache, das Lob Gottes zu singen, und für Lebende und Abgestorbene zu bethen, sind drey Lo drey wesentliche Artikel der katholischen Religion ch wenn man also diese Stiftungen aufhebt, so greift man das Wesentliche des Glaubens und der Religion an, und man bezeuget offenbar, daß man nicht glaube, es sey etwas gutes. Heiliges und verdienstliches, das Lob Gottes zu singen, und für Lebende und-Abgestorbene zu bethen. S leben u n o i achtzigste Nullitatt „ Die 2tusdehnung der Regularorden kommt auf „ die Nachsicht der Regenten an, in deren Herr- „ schast sie sich befinden^ folglich hat auch der Kais „ ser als Dberherr dieses Recht, und ist hiemit „ verbunden, über alles zu wachen, was die Lehre ,, der Kirche angeht. Man giebt es zu, daß es bey der Einführung und Ausdehnung her Regularorden in einem Staat auf die Nachsicht des Regenten im Staat ankomme, denn dieser hat die Macht in Handen, und kann natürlicher Weise den Orden verwehren, daß sie nicht in seinem Staat aufkommen, oder sich ausdehnen. Davon ist aber hier die Rede nicht, sondern von dem, ob dieser christliche Regent, als Christ, auf eine erlaubte Weise, ohne guten Grund, und ohne Genehmigung des Pabsts den Regularorden verwehren könne, daß sie sich in seinem Staat-niederlasse» imd erweitern,.wenn sie von dem Volk für das Be- —— Ix BeMe und^eil ihrer Seelen verlangt w erden» Äöiv sagen nein! denn es ist niemand, er sey rver « sey, erlaubt, auf eine der Vernunft und Religiös widrige Weise Zu handeln; folglich ist der Saß, der ihm dieses erlaubt, ungültig. Acht und achtzigste Nullität. Wenn man auf der einen Seite dem Regenten Zu viel zugiebt, indem man sagt, daß er aus eigenem Willen, und ohne irgend einen guten Grund Las Aufkommen oder die Erweiterung eines Re- KulKVorden christlicher Weise in seinen Staaten verwehren könne, so giebt man ihm auf der andern Seite zu wenig zu, wenn man sagt, daß er über -Mes Zu wachen verbunden sey, was nicht die Lehre der Kirche angeht. Wir behaupten vielmehr, daß der Regent das Recht, ja die Verbindlichkeit habe, über das zu wachen, was die Lehre der Kirche angeht, nicht zwar diese Lehre zu entscheiden, oder auszulegen, denn dieß gehöret für die geistliche Gewalt, sondern daß man dieselbe annehme, erhalte, befolge und ausübe, und daß er allen Anfall wider dieselbe in seinen Staaten verhüte: folglich ist diese Einschränkung des Rechts des Regenten ungültig. Neun und achtzigste Nulli tat. Es ist wider die bekannte Billigkeit T des 82 des Kaisers irgend jemand in seinen wesentlichen Privilegien zu kränken. Ls rst hier eine offenbare Beleidigung für den Kaiser, indem man voraussetzet, daß er es sichs nicht zum Geschäft mache, jemand in seinen minder wesentlichen Privilegien zu kränken. Es ist auch eine Ungerechtigkeit, denn die Gerechtigkeit fordert, daß man einem jeden alles gebe was ihm zugehöret, eS sey groß oder klein, wesentlich oder zufällig, wichtig oder unwichtig, sobald es ihm nur zugehöret. Wer wird aber auch eine sichere Regel geben können, wesentliche Privilegien von außerwesentlichen zu unterscheiden? Der Regent, der gewisse Privilegien kränken wird, wird sagen, sie seyen mcht wesentlich; jene hingegen, deren Privilegien gekrankt werden, werden behaupten, sie seyen wesentlich und auf das lebhafteste gekränkt. Sie werden über Ungerechtigkeit schreyen, und hieraus wird Unruhe un Staat, Zwietracht zwischen dem Regenten un de- neu in ihren Privilegien gekränkten Unterthanen entstehen. Folglich sind hier in den zwey kleinen Zeilm aus der Antwort des Herrn Kanzlers drey Nullitäten. Neunzigste ein und zwey nrU Neunzigste Nrrllität. Zhro Majestät haben nie daran gedacht Orden aufzuheben, die von dem heilig-.- ' —— 8Z Stuhl als rechtmäßig erkannt worden sind. Allerdings haben Zhro Majestät allzuviel Vernunft, als daß sie auch nur im Traum daran denken sollten, überall Orden aufzuheben, die von dem hei- " ligen Stuhl als rechtmäßig erkannt worden; Sie ' wissen allzuviel, daß sie außer ihren Staaten keine ! Gewalt haben. Haben sie aber nicht daran gedacht ' in ihren eigenen Staaten aus eigener Autorität ver- ! schiedene Regularorden aufzuheben? Und konnten sie dieses auf eine erlaubte, christliche, gerechte Weise 2 thun, ohne wider den feyerlichen Eid zu handeln, 2 yach welchem sie die Kirche, Religion und alle ^ fromme Stiftungen erhalten und beschützen sollten? ^ Dieß ist der Punkt der Schwierigkeit, die eigentliche Hauptfrage. Ungültig ist also das Geschwätz des d Herrn Kanzlers in diesen Worten, und ungerecht ^;st das Verfahren des Regenten, der Regularorden ^ im Ganzen oder zum Theil, aus eigener Autorität, ^ in seinen Staaten aufhebt. Drey und vier und neunzigste Nullität. 'N„ Da sich nun Ihro Majestät in keine von den 'Y, Sachen mengen, deren Gerichtsbarkeit, nämlich !k., in Betreff der Glaubenssätze, dem Pabst oder „ der allgemeinen Kirche zukömmt; In der Helfte dieses Perioden sind zwey Jrr- '" thümer, folglich zwey Nullitäten. Der erste Zrr- F 2 tbum rhum besteht darin, wenn man sagt, daß der Pabst oder die allgemeine Kirche keine andere Gerichtsbarkeit habe, als m Betreff der Glaubenssätze. Wir haben oben erwiesen, daß sich die Gerichtsbarkeit des PabstS und der Kirche überhaupt auf alles erstrecket, was den Gottesdienst, die Sitten, daS Heil, die Vollkommenheit, alle Güter der Seele, alle geistliche Vortheile der Christen betrifft. Der zweyte Irrthum ist dieser, wenn man vor- giebt, daß die Aufhebung derjenigen Orden, die sich Bloß der Betrachtung widmen, den Glaubenssatz- keineswegs angehe. Ein Irrthum, der dem ausdrücklichen Wort Jesu Christi entgegen ist, wo das Betrachtende Leben dem Thätigen vo> gezogen wird, so nne er auch gegen die Tradition und den allgemeinen Glauben der Kirche streitet. Fünf urck sechs und neunzigste Nullitat. „ Also können auch Ihre Majestät nicht erlan „ ben, daß man sich in Sachen mische, welche insbesondere von ihrer höchsten Autorität im Staa! ^ abhängen, worunter alles begriffen ist, was t« 7 der Kirche von menschlichen Einrichtungen her- " kommt, und ohne Vorwissen des Regenten nichl eingeführet werden kann; alle dergleichen Sachen können und sollen durch die Gewalt"des Regenten I verhindert oder auch ganz aufgehoben werden- „ st- 85 lt ^sobald es das Wohl des Staats, Mißbrauche „ oder andere zufällige Umstände für nöthig erfor- dem. Wenn alles, was in der Kirche von menschlichen Einrichtungen herkommt, von der Autorität des Regenten abhienge, so würde nothwendig daraus fol- gen, daß er mit gutem Gewissen alle Befehle der Kirche, alle ihre Anordnungen in Betreff des Gottesdienstes, der Ceremonien und andrer frommen Institute aufheben könnte. Ist aber dieses, was würde aus dem Geboth der Kirche zu gehorchen werden, welches Christus selbst bey Strafe für einen Heiden und Publikan gehalten zu werden, gegeben hat? Wie würde die Kirche ihre wesentliche Eigenschaft als Mutter gegen die Christen, und wie würden diese ihre ebenfalls wesentliche Eigenschaft als Kinder gegen die Kirche behaupten? Die Mutter wird kein Recht mehr haben, ihren Kindern zu befehlen, und diese keine Verbindlichkeit mehr, den Befehlen ihrer Mutter zu gehorchen. Sieben und neunzigste Rullitat. Alles was die Kirche zur Ehre Gottes und zum Heil der Gläubigen anordnet, ist eine menschlich: kirchliche Anordnung; aber zu diesen Anordnungen bedarf die Kirche die Einstimmung der Regenten nicht, denn sie machen ihren rechten und zeitlichen- A 3 Vor- 86 Vortheilen keinen Abbruch, und die Kirche macht diese Anordnungen vermöge ihrer geistlichen Gewalt, die von den Regenten ganz unabhängig ist. Vers langte wohl die Kirche die Einstimmung der Regen-! ten, da sie die sogenannten fünf Kirchengebothe machte, und sind nicht Regenten zu deren Beobachtung so gut verbunden, wie ihre geringste Unterthanen? Es ist also falsch, daß alle menschliche Anordnung bloß von der Autorität des weltlitchen Regen-! ten abhänge. Acht und neunzigste Nullität. Eben so falsch ist-es, daß alle diese Sachen durch alleinige Autorität des Regenten, unter dem Vorwand von Mißbrauchen, verhindert und aufgehoben werden können; beyde Mächte gehören dazu, indem beyde daran Theil haben. Neun und neunzigste Nullitat. ,, Der Pabst kann dasjenige, was so viele Zahr-^ „ Hunderts hindurch jedem Bischof einzeln und un-i ,, zertrennlich zugehörte, als ein besonderes Präro- „ gativ des heiligen Stuhls nicht fordern. Wenn der Pabst dasjenige, was so viele Jahrhunderte hindurch jedem Bischof einzeln zugehörte, als ein besonderes Prärogativ des heiligen Stuhls nicht fordern kann, so können auch die Kuhrfürsten des Reichs das Recht einen Kaiser zu wählen nicht als ein ihnen eigenthümliches Prärogativ ansprechen, indem es offenbar gewiß ist, daß dieses Recht allen Völkern im deutschen Reich bis auf das.Lahr ri2§ zugehörte, wo sich die Reichsfürsten desselben bemächtigten. Zn diesem Fall wäre also der wirkliche Kaiser von kompetenten Wahlfürsten nicht erwählt worden, weil diese Wahl von Fürsten geschah, die sich eines Rechts ungebührlich anmaßten, das vormals allen Völkern im deutschen Reich eigen war. Der wirkliche Kaiser wäre also auf keine erlaubte und rechtskräftige Weise erwählt worden; er wäre also kein rechtmäßiger Kaiser, uud die verschiedenen Völker in Deutschland hatten das Recht einen andern zu wählen. Und was von dem Kaiser hier gesagt wird, das gilt auch von so vielen andern Regenten und Republiken. Was würde nun der Herr Kanzler auf dieses antworten können? Wie würde er den abscheulichen Folgen ausweichen, die nothwendig daraus entspringen müßten? Ungültig ist also sein Grundsatz; und dieser allein begreift schon hundert Nullitäten in sich. Hundertste N ul- lität. Eben so ungültig ist, was der Herr Kanzler noch hinzusetzet, daß gewisse Rechte, welche vormals je-, dem Bischof zugehörten, davon unzertrennlich sind, als wenn nicht die Besitzer gewisser Rechte, dergleichen das Recht ist, Dispensationen zu ertheilen, aus F'4 gu- 88'- guten Gründen zur Gunst ihrer Obern darauf Verzicht thun könnten; als wenn nicht auch die ganze Kirche aus guten Gründen den Bischöfen einige ihrer Rechte nehmen, und dieselben dem heiligen Stuhl, dem Pabst als Statthalter Christi und Oberhaupt der allgemeinen Kirche übertragen könnte» als wenn endlich nicht auch die Verjährung gewisse dem Pabst schon' länge vorbehalrene Rechte gültig machte, wenn auch die erste Uebertragung dieser Vormals von den Bischöfen ausgeübten Rechte fehlerhaft gewesen wäre. Hundert und erste Nullt tät. „ Aus dieser Ursache, schreibt der Herr Kanzler, haben Zhro Majestät den Bischöfen ihrer Stanzten die Ausübung jener Rechte wiedergegeben, „ welche ihnen unleugbar gebühren, u. f, w. Damit „ ein Mißbrauch abgeschafft werde, der dem Wohl „ ihrer Unterthanen von, so ungeheurem Nachtheil „ ist. Wir haben eben gesehen, daß diese von dem Herrn Kanzler angegebene Ursache ungültig sey. Eben dieses gilt von dem, daß der Kaiser den Bischöfen M Ausübung gewisser verjährter Rechte des Pabsts wieder einräumet, wenn auch diese Verjährung des Pabsts über die Bischöfe nicht recht- Mäßig ft'yß sollte/ 8ä sie doch durch die allgemeinen^ 89 Kirchsnversammlungen von Wien, Konstanz und Trient,-welche bey Gelegenheit der Klagen und Forderungen einer Menge von Bischöfe darüber erkannt, und nach reifer Ueberlegung entschieden haben, ihre Völlige Autorität erhalten hat. Gesetzt also auch, es seye von Seiten der Pabste eine ungerechte Anmaßung, und die Verjährung wäre dießfalls unkraftig, kommt es den weltlichen Regenten zu, diese ungerecht angemaßte und unkräftig verjährte Rechte den Bischöfen wieder Einzuräumen. Nein gewiß nicht! aus dem Grund, weil es geistliche Rechte sind, welche weltliche Fürsten nichts angehen, sondern nur der Kirche, jener ganz geistlichen Gewalt zukommen. Hundert und zweyte Null itat. Die Bischöfe, welche vermöge einer ungültigen Wiedereinraumung von ihren alten Rechten Gebrauch machen würden, würden ganz und gar nichts thun, ihre zu ertheilende Dispensationen würden so ungültig seyn, als die Wiedereinraumung jener Rechte ohne Autorität des Pabsts. Hundert und dritte Null! tat. Der Regent hat also den angegebenen Mißbrauch wahrhaft nicht gehoben, denn er hat die hiezu erforderliche geistliche Gewalt nicht. Hundert und vierte Nullttat. ' Ei- 92 Eidesformul, welche der Kaiser Von den Bischöfen in seinen Erblanden fordert. „ Ich N. N. schwöre vor Gott, mid verspreche „ auf Ehre, daß ich mich gegen Jhro Majestät „ den, Kaiser, meinen einzigen und rechtmäßige» „ Oberherrn, als ein getreuer Vasall und Unter-- „ than verhalten, daß ich bey meinem Gewissen „ nichts thun noch geschehen lassen werde, was mit- „ telbar oder unmittelbar, in der That oder Folge, der Person Jhro Majestät meines Oberherrn, „ seinen Landen und den Rechten seiner-Oberherr- „ schaft nachtheilig seyu möge. Ich verspreche auch „ eidlich und zuversichtlich, daß ich allen Befehlen, „ Gesetzen und Verordnungen Jhro kaiserlichen „ Majestät Gehorsam leisten, und diesen Gehorsam „ auch von meinen Untergebenen mit aller schuldi- „ gen Ehrerbietung fordern, und daß ich überhaupt „ so viel an mir ist, in allem mich befleißen werde, „ was zur Ehre und Vortheil Jhro kaiserlichen „ Majestät gereichen mag. So wahr mir Gott „ helft! Näch der Ordnung der Natur und bürgerlichen Gesellschaft ist der Gehorsam gegen die Regenten eine wesentliche, unumgänglich nothwendige Pflicht aller 91 aller Unterthanen. Weder Purpur noch Bischofsmütze find davon ausgeschlossen. Dieser Gehorsam gegen die Oberherrschaft ist dem Volk besonders in den gegenwärtigen unglücklichen Zeiten noch weit mehr einzuschärfen, wo man. Dank sey es unsern sogenannten Philosophen! den Schall der Posaune von Aufruhr und Freyheit von allen Seiten ertönen höret. Ich lese wirklich in einer gedruckten Schrift von einem dieser gehorsamen und friedliebenden Unterthanen," daß derjenige der Größte unter allen Missethätern auf Erden gewesen, das größte Uebel Leuten seines Gleichend verursacht, und hunderttausend Millionen von Menschen gewürget habe, dem zuerst einfiel den Fürsten zu sagen, und andere zu überreden, daß die Könige ihre Gewalt nur von Gott, und hieniden niemand darüber Rechenschaft zu geben haben.„ Nach diesem sogenannten philosophischen System stehen also alle Könige unter ihren Unterthanen, haben von ihnen ihre Gewalt, und diese haben das unverjährliche Recht, dieselbe ihnen wieder zu nehmen z hier find also so viele Mörder, Eodtschlager, erklärte Feinde und Henker des menschlichen Geschlechts, als man verschieden denkende Menschen zählen mag. Ich schaudere, da ich dieses schreibe. Soll aber der Abscheu für diesen königsmörderischen Grund- 92 Grundsätzen bis zur Abgötterey, bis zur dummen Sklaverey, bis zum blinden und unbeschränkten Gehorsam der Unterthanen gegen ihre Regenten gehen? Keinesweges! dieß ist auch der Fehler in der Eidsformul, welche der Kaiser von den Bischöfen seiner Erblande fordert. Wir wollen nicht dekiamiren; wir wollen dem Enthusiasmus nicht trauen> wir wollen alle Vorurtheile bey Seile setzen- wir wollen bloß die Vernunft, eine gerade Vernunft hören, und nach Grundsätzen schließen. Ist es nicht wahr, daß es nur eine unfehlbare Gewalt giebt, welche das Recht hat, von jedermann einen blinden, unbeschrankten Gehorsam zu fordern? Leugnet man diesen Grundsatz, so muß man zugeben, daß alle heilige Märtyrer oder Bss kenner der Kirche groß Unrecht hatten, eher Tod und Marter zu leiden, als den Gesetzen heidnischer und irrgläubiger Regenten zu gehorchen, wovon die einen bey Lebensstrafe ihnen befohlen, den Götzen Zu opfern, und die andern ihre Irrthümer zu uns ^er,zeichnen. Man wird auch zugeben müßen, daß jeder Unterthan verbunden sey, allen Gesetzen und Verordnungen seines Regenren in jeder Sache zu gehorchen, wenn auch das Licht seiner Vernunft, die Denkmale seiner Religion und die Vorwürfe seines Gewissens dagegen streiten. Wer mögte aber diese Folgerungen ewgestehen?' Zst 9A Ist es nicht ferner wahr, daß ein jeder Mensch, er sepe mit königlichem Purpur bekleidet, er führe in seiner Hand das Scepter, odr seine Stirne jey mit hundert Diademen umwunden, eben so fehlerhaft seye als der geringste seiner Unterthanen, ja, Laß er es noch mehr sey, weil die Wahrheit sich weit schwerer den Thronen nähret, und weil jene, die auf dem Thron sitzen, mehr Schwierigkeiten zu überwinden, und Hindernisse zu übersteigen haben, die Wahrheit zu erkennen, und anzunehmen, als Zhre Unterthanen; oder auch weil es unter diesen Unterthanen viele giebt, welche mehr Einsicht, Scharfsinnigkeit, Durchdringung und Starke des Geistes besitzen, die Wahrheit zu fassen, und ihr Unverbrüchlich anzuhangen. I'st es endlich nicht eine nnbeZweiftlte Wahrheit, daß nur Gott und die Kirche unfehlbar sind; Gott seiner Wesenheit nach, und die Kirche vermöge des Privilegiums von Unfthlbarheit, das sie von Gott erhalten hat. Also sind es die Fürsten der Erde nicht. Also können sie auch von ihren Untertanen keinen blinden, unumschränkten Gehorsam fordern, der ihre Unfehlbarkeit voraussetzte, noch weniger aber einen Eid deswegen von ihnen verlangen. Eine solche Forderung wäre also wesentlich ungülpg, ha sie dem natürlichen und göttlichen Recht, der 94 Vernunft, Religion- Gerechtigkeit und Billigkeit, so wie der natürlichen Freyheit vernünftiger und mit Verstand begabter Wesen entgegen ist. Folglich wären die Bischöfe so wenig, als andere Unterthanen zu einem solchen Eid verbunden, ja sie könnten l ihn nicht einmal auf eine erlaubte Weise ablegen,^ weil sie Gott, der ihn verbiethet, vorzüglich mehr gehorchen müssen, als dem Menschen der ihn befiehlt. Man muß Gott mehr gehorchen, als den Menschen.(Apostelgesch. V.) Hundert und fünfte Nullität. Ich wundere mich deswegen nicht, daß einige Bischöfe in Ungarn gegen diese Eidsleisiung dem Kaiser Vorstellungen machten; was mich aber wunderte, wäre dieses, wenn ein einziger im ganzen Reich wäre, welcher glaubte, daß er diesen Eid «hne Einschränkung ablegen könne. Hören Sie also auf, großer Monarch! ihn zu fordern. Setzen Sie nicht die ersten Diener Gottes der Versuchung eines gottesräuberischen Meineids aus; Zwingen Sie ihre Gewissen nicht: folgen Sie den geheimen Antrieben des Ihrigen, der innern Empfindung von Gerechtigkeit und Glauben. Die Fackel dieser Diener erleuchte ihre Schritte, ordne ihren Gang, und ihr Licht leuchte Ihnen in allen ihren Gesetzen und Verordnungen vor. Machen Sie uns uns künftighin keine mehr, als nach dem unveränderlichen und heiligen Vorbild der Religion, der Gerechtigkeit und Wahrheit. Aendern Sie auch die ältern nach eben diesem Vorbilde um. So werden Sie durch Weisheit und Sanftmuth in ihrer Regierung der Gottheit ähnlich werden, deren Bild der Glanz ihrer Majestät wiederstralet So werden Sie, wenn Sie mit Liebe über die Herzen ihrer Unterthanen herrschen, von denselben als ihr Vater wieder geliebt, und einstens von Gott als sein Sohn gekrönt werden. Verordnung vom uten September 178^. „ Wir Joseph H. u. s. w. Da die Regularorden „ nur in der Absicht in unsern Staaten aufgenom- „ men worden, daß sie der Weltgeistlichkeit in ihrer , Pfarrverrichtungen beystehen, und dem Volk durch I, Ertheilung geistlicher Hülfsmittel nützlich seyn sol- „ im; da diese heilsame Absichten nur in sofern erreicht werden können, als die Regularorden dem „ Bijchof ihrer Diöces unterworfen seyn werden; „ und da Gott selbsten alle Diöcestmglaubige, ohne „ Ausnahme irgend eines Staats, dem ordinären Bischof untergeordnet, als welcher allein nach göttlicher Einrichtung, die Niederlage der wahren „ katholischen Lehre, das heißt, die Vertheilung „ alles dessen, was von dem heiligen Lehramt ab- „ hanget, und überhaupt alle Gewalt, welche die „ Seelsorge fordert, empfangen hat: so halten'wir „ uns für verbunden, die Mißbrauche, welche eines „ Theils wider diese Einrichtung sind, andern Theils „ aber für den Staat gefährlich werden können-- „ auszurotten. Hierunter rechnen wir vornehmlich „ die von einigen Pabsten, unter verschiedenem „Borwand, den Klöstern, Gemeinden, Häusern, „ Orten und Personen ertheilten Eremrionen von „ der bischöflichen Gewalt und Gerichtsbarkeit. Da' ,, nun durch dergleichen Epemtionen die kirchliche „ Ordnung unterbrochen, und durch Geldverschi- „ ckungen an auswärtige Kassen vieles Uebel an z ,, hen Staat entsprungen ist, überhaupt auch diese« „ ohne Genehmigung des Landesherrn gemachte^ „ Ererntlönen als Eingrisse in seine Rechte betracht: „ tet werden müssen.... So haben wir ver- l „ möge unsrer völligen Gewalt und Autorität für i „ nöthig erachtet, durch Gegenwärtiges zu verordn< , nen, wollen und verordnen auch, daß alle Privi-^ „ legien, Evemtionsbriefe, und andere durch Bullen, l „ Breve, oder andere Weise ertheilte Begünstigung^ gen, in Betress einer Eremtion von der bischöss i „ lichen oder erzbischöflichen Gewalt und Gerichts-^ „ barkeit, nicht mehr gültig seyn, daß also auch i „ ass ——_ 97 „ alle Klöster, Gemeinden, Personen und Orte ,, ohne Äusnahm der Leitung und Uutorität des ,, Bischofs unterworfen, und ihm allein Gehorsam „ seyn sollen, es seye in Betreff der Lehre öden -„ Disciplin, diese Erklärung von Ungültigkeit soll „ sich auf alle Privilegien und Freyheilen beziehen, „ Die bereits schon ertheilet sind, als die in der „ Folge noch ertheilet werden können. Die Verfasser dieser Stellen haben in verschieb ^ denen Punkten die Wahrheit, folglich auch die kaiserliche Majestät verfehlet. Der Beweis davon ist leicht. Erstlich ist es wider die jedermann bekasste ! historische Wahrheit, daß alle Regularorden in irgend einem Staat um der Aushülf der Weitgsst- lichm in ihren Pfarrverrichtungen willen seyen auf- genommen worden. Die Regularorden sind in allen Staaten aufgenommen worden, daß sie darin Nach ihrem Institut und nach der Regel ihrer HMges Stifter leben sollen. Es untersagen aber verschiedene Institute und Regeln von Ordensstanden ausdrücklich ihren Gliedern die Pfarrverrichtungen. So sind die Regeln der Karthäuser und BenMctiner, Welche das Gelübde eines beständigen Verbleibens in ihren ! Klöstern ablegen, und sich daher nicht für verbNÄdeu ^ halten, aus ihren Klöstern z« gehen, und Mms ^ G WW' 98— Verrichtungen zu versehen. Also ist es wider alle jedermann bekannte Wahrheit, wenn man vorgiebt, daß alle Regularorden in irgend einem Staat und um der Aushülf der Weltgeistlichen in ihren Pfarr- Verrichtungen willen seyen ausgenommen worden,^ indem auch diejenigen Orden, welche ihrer Regel und ihrem Institut nach, zu den Pfarrverrichtungen untüchtig sind, gleichwohl in allen Staaten aufgenommen worden, und zeit ihrer Stiftung darin. verblieben sind. Aweytens ist es nicht wahr, daß die Regularorden dem Weltpriesterstand in seinen Pfarrverrich- lungen nicht beystchen können, sie seyen denn in Ansehung der Klösterdisciplin den Bischöfen unterwerfen. Das Gegentheil beweist die Erfahrung in der ganzen katholischen Welt, indem sich alle Bettelorden, jene Hülfstruppdn des Weltpricsterstands, beeifern den Bischöfe ihre Dienste dadurch anzubiethen, daß sie von ihnen die Gewalt zu predigen und Beicht zu hören verlangen, ohne darauf zu warten, daß sie dieselben berufen, wenn sie gleich in Ansehung der Klosterdisciplin ihrer Gerichtsbarkeit nicht unterwor, fcn sind. Drittens ist es auch gegen die Wahrheit, wenn man die Eremtionen der Ordensstände bloß als Begünstigungen einiger Pabste darstellet. Sie sind irr M der Wiener Kirchenversammlung vom Jahr izn und in jener von Trient von der allgemeinen Kirche untersucht, und gut geheißen worden. Somit ist die Eremtionsfreyheit ein gemeines Recht der Kirche geworden, das die weltlichen Gerichte aller katholischen Stände in ihren darüber ertheilten Urtheilen angenommen haben. Viertens ist es wider die Wahrheit, wenn man die Eremtionen der Ordensstände als eben so viele Eingriffe in die Rechte des Landesherrn verrußet. Und wie will man wohl dieses beweisen? Wenn auch die Ordenökörper eines Staats in Ansehung des Geistlichen und der innern Klösterdisciplin unmittelbar dem Pabst und ihren Generalobern unterworfen sind, hören sie denn deswegen auf, in Ansehung des Bürgerlichen und Zeitlichen Unterthanen des Landesherrn zu seyn? Und höret deswegen der Landesherr selbst auf, ihr so wie seiner übrigen Unterthanen OLerherr zu seyn, und ihnen in allem was ihm zukommt, mit gleicher Autorität zu befehlen? Wenn aber auch diese Eremtionsfreyheit wirklich ein Eingriff in die Rechte des Landesherr« wäre, woher und durch welches Wunder kommt es, daß die Regenten aller katholischen Staaten dieselbe bis jetzt geduldet, ja was sorge ich? Gutge« heissen, angenommen, geschützet, und zu einem ge- G s mei- .Weinen Recht erhoben haben? Sie waren also ihrer eigenen Rechte wegen ganz besonders verblend det, Sie, ihre Diener, und alle die für ihre königliche Autorität wachen sollen, wenn sie schon alle Don gleichem Eifer für den Ruhm und das. Jute- vesse ihrer Herren entbrannt waren. Fünftens. Man sagt aber:„ die ÄWöse sind"^ von Gott verordnet, und nach dieser Anordnung- sind ihnen alle Gläubige ihrer Dröcesen ohne. „ Ausnahm, so wie ihre übrige Dlöcesanen in al^ ^ lem unterworfen, und untergeordnet, was dis Seelforge erfordert. Der Saß ist richtig; nur die Folgen kann man micht zugeben. Die Bischöfe sind allerdings von Gott verordnet, und nach dieser Anordnung sind Ahnen alle ihre Diöcesanen ohne Ausnahm unterwürfig, und untergeordnet. Dieß ist ein Grundsatz, eine allgemeine Regel. Leidet aber dieser Grundsatz^ keine Einschränkung? Kann nicht diese allgemeine Regel in gewissen Fallen ihre Ausnahme haben? Leidet nicht auch das göttliche positive-Recht eigentlich so genannte Dispens«'ionen, welche die Kirche im Namen Gottes und durch seine Autorität ertheilet, oder wenigstens gesetzliche Auslegungen, welche eben so viel gelten und eben so viel Wirkung haben, wie die eigentlich sogenannten Dispensationen selbst? selbst? Ja, ganz gewiß; denn ohne dieses müßte man sagen, daß beyde, obfchon vereinigte Mächte niemals nette Bisrhümer errichten konnten, noch künftig errichten werden können, sie mögten auch für Ursachen haben, welche sie wollen. Denn, was thut Matt, wenn man ein neues Bisthum errichtet? Man entziehet eine gewisse Anzahl Diöcesanen der Gerichtsbarkeit ihres ordentlichen Bischofs, und unterwirft sie der Gerichtsbarkeit eines andern. Was thut man auch, wenn man einem gewissen Orden ^ die Eremtionsfkeyheit ertheilet? Man entziehet die ! Ordenspersonen der Gerichtsbarkeit ihrer ordentlichen Bischöfe, und unterwirft sie der Gerichtsbarkeit des Pabsts, dem Oberhaupt der ganzen Kirche und aller Bischöfe. Zn beyden Vorgängen ist eine und eben dieselbe vollkommene Gleichheit. Wenn es also wis der das göttliche Recht ist, einem Orden die Erem- tionsfreyheit zu ertheilen, so ist es auch, wenn man ein neues Bisthum errichtet» l Aus eben dem Grund müßte man auch sagen, daß man keine neue Pfarreyen errichten könne» Denn die Pfarrer haben aus göttlichem Recht die Gerichtsbarkeit über alle ihre Pfarrkinder, und man ^ kann keine neue Pfarreyen errichten, ohne daß man einen Theil der Pfarrkinder ihrer Gerichtsbarkeit entziehe, und sie der Gerichtsbarkeit eines andern Pfarrers unterwerfe. Z« IVL Ja matt mußte noch dieses sagen, daß die'gemeinen Priester ohne Approbation der Bischöfe das Recht zu predigen und Beicht zu hören haben. Denn sie sind aus göttlicher Anordnung, wie die zwey und siebzig Jünger, auf welche sie folgten, und sie haben bey ihrer Ordination unmittelbar van Gott' die Gewalt erhalten zu predigen, Messe zu lesen, und Sünden zu vergeben. Diese gemeinen Priester würden von allen den Bischöfen und dem Pgbst vorbehaltenen Fällen gültig und erlaubt absolviren können, diese vorbehaltenen Falle müßten für ein bloses Hirngespinst, und für einen wahren Eingriff in das göttliche Recht, und in die Absichten Zesn angesehen werden, welcher seinen Aposteln, seinen Zungern und ihren Nachfolgern die vollkommene Gewalt gegeben hat, zu predigen, zu opfern, Sünden zu erlassen und zu behalten, wobey auch keine Ausnahm noch Einschränkung statt findet. Wie will man nun alle diese Schwierigkeiten auflösen? Das einzige Mittel ist, wenn man die bischöfliche Würde aus zween Gesichtspunkten, aus zweyen Verhältnissen, nämlich als eine Würde betrachtet, welche alle Bischöfe zum allgemeinen Wohl der Kirche unzertheilt besitzen, und dann als eine Würde, welche ihren Verrichtungen, ihrer Gerichtsbarkeit nach auf gewisse Personen, auf ge§ wisse Wisse Orte und Bezirke eingeschränkt ist, die den Unterschied der Dlöcese ausmachen. Betrachtet man die bischöfliche Wurde aus diesem ersten Gesichtspunkt, so ist dieses erste Verhältniß eins und un- zertheilbar, nicht sowohl, weil es hienach von göttlicher Anordnung ist, sondern weil es seiner Wesenheit und der Absicht des anordnenden Gottes gemäß ist, daß dießfalls keine Vermehrung, Theilung oder Einschränkung statt finde. Betrachtet man die bischöfliche Wurde aus dem zweyten Gesichtspunkt, so ist sie von menschlicher Anordnung, und kann in Ansehung der Personen und Orte getheilt und eingeschränkt werden, oder welches einerley ist, die Kirche kann nach der Absicht Jesu, des Gottmenschen ihres himmlischen Bräutigams, des erhabenen Stifters der bischöflichen Würde, die Gerichtsbarkeit der Bischöfe und die Ausübung ihrer Verrichtungen erweitern oder einschränken, ohne daß dadurch ihre Wurde noch der Grund und die Wesenheit ihrer Gewalt leide, welche sie unmittelbar von Gott haben, die ihnen also aus göttlichem Recht zukommt. Wenn nun die Kirche die Gerichtsbarkeit- oder die Verrichtungen der Bischöfe einschränket, so thut sie keinen Eingriff in die Gewalt, welche sie von Gott empfangen haben; sie schränket nur die Ausübung der auf das göttliche Recht gegründeten Gewalt ein, und läßt übrigens diese Gewalt G 4 selbst .104——— selbst in ihrem Grund und in ihrer ganzen Wesenheit. Sechstens ist es nicht wahr, daß die Eremtio« der Orden die kirchliche Ordnung unterbreche, denn sie ist von der allgemeinen Kirche approbier, welche ohne Zweifel die kirchliche Ordnung kennet, und dieselbe weder unterbrechen, noch stören karrn. Siebentens ist dieses ein wesentlicher Fehler bey der gegenwärtigen kaiserlichen Verordnung, daß die Regularorden in Ansehung der Glaubenslehre so wohl als der Disciplin keinem andern als dem Or- dinario unterworfen seyn sollen, als, wenn ein be- fonderer Bischof in diesen beyden Gegenständen unfehlbar und in der That unfähig wäre, einen Irrthum zu lehren, und eine fehlerhafte Disciplin vorzuschreiben. Hieraus veroFenbare« sich also acht Nullitäten. Die epfte M, wo man behauptet, es seyen aNe' Regularorden bloß mit- der Bedingniß im deutschen Reich anfgeNoMMett worden, daß sie dem Weltpriesterstand in feinen Verrichtungen an Hand Hohen Mem Die zw echte' ist, M Karr behauptet, daß die Ordensgeisilichen bett Weltpriestertt in ihren Berrich- ÄnHen rtt ssfertt beystchen können, als sie in Anst, hunA ISA hung der innern Disciplin dem Ordinarro unterwors fen seyen. Die dritte ist, wo man behauptet, daß die Ordenßeremtionen nur von einigen Päbsten ertheilt worden wären, da sie doch die allgemeine Kirche angehen. Die Vierte ist, wo man behauptet, daß eben diese Eremtionen die kirchliche Ordnung unterbrechen, als wenn die allgemeine Kirche, welche diejelben approbirt, fähig wäre die kirchliche Ordnung zu unterbrechen, und zu stören. Die fünfte und sechste ist, wo man behauptet, daß die ohne Genehmigung des Landesherr» ertheilten Eremtionen ein Eingriff in seine Rechte wären, denn diese Eremtionen sind mit Genehmigung des Landesherr«, die sie angenommen, ertheilt worden, und wenn sie auch ohne desselben Genehmigung ertheilt worden wären, so könnte man sie doch nicht für einen Eingriff in die landesherrliche Rechte halten, weil hier bloß von einer geistlichen Gerichtsbarkeit die Rede ist, die kemem weltlichen Herrn zukommt. Die siebente ist, wo man behauptet, Laß die Ordensgeistüchen in Ansehung der Glaubenslehre und Disciplin bloß allein dem Ordmario unterworfen seyen. Die roö Die achte Nullitat b'steht endlich in der kaiserlichen Verordnung selbst, wenn sie auch alle die benannten Fehler nicht hätte, weil es nicht der weltlichen, sondern einzig und allein der geistlichen Macht zukommt, eine geistliche Gerichtsbarkeit zu ertheilen. Kaiserliches Edikt die Ehen betreffend. Vom 8. Sept. 1784. Dieses Edikt versehlet sich wesentlich gegen das göttliche Recht, da es die Ehe der Christen, welche Jesus Christus zu der Wurde eines Sakraments erhoben, bloß zu einem bürgerlichen Vertrag machet, ohne ein Wort vom Sakrament zu reden, woraus die gefährlichsten Wirkungen entspringen. Ist die Ehe der Christen weiter nichts mehr als ein bloß bürgerlicher Vertrag, so ist dießfalls zwischen ihnen und den Heiden, welche Gott nicht kennen, kein Unterschied. Sie können sich also verheurathen, ohne dabey irgend eine andere Genruthsfassung zu haben, als die sie bey andern Verträgen im gemeinen Leben auch haben. Es sind also mit der Ehe keine Gnaden mehr verbunden, wie sie mit den übrigen Sakramenten des neuen Gesetzes verbunden sind. Gnaden, die so nothwendig sind, wenn zwey Ehe- rc>7 Ehegatten durch das Band einer reinen, übernatürlichen und göttlichen Liebe, dem Abdruck der Liebe Jesu gegen seine Kirche, und der Liebe der Kirche gegen Jesum, vereiniget werden sollen. Gnaden, die se nothwendig sind, wenn sich beyde Ehegatten ! heilig machen, ihren Kindern eine christliche Erziehung geben, die Last ihres Standes, und selbst ihre beyderseitigen Fehler geduldig tragen wollen. Die Ehe der Christen, die ihrer Einsetzung nach ein heiliges Bild der Bereinigung Jesu Christi mit des Kirche und der gläubigen Seele ist, wird weites nichts mehr seyn, als ein bloß weltliches Bändniß/ das nichts göttliches, nichts heilsames, nichts heiliges mehr bedeuten, noch hervorbringen wird. Der Mensch kann das nicht trennen, waS Gott vereiniget hat; und da Jesus Christus, der Stiftes des neuen Gesetzes für die Christen die Ehe zu der Würde eines Sakraments erhoben, so hat er ihnen durch diese große Erhebung verbothen, den bürgerlichen Vertrag von dem himmlischen Sakrament zu trennen. So hat es die Kirche zu allen Zeiten verstanden, und vorgeschrieben. Es ist ihnen also nicht erlaubt zu thun, was Jesus Christus und die ^ Kirche ihnen verbiethen, und wenn sie es thun, erhalten und bestätigen sie den Irrthum der Protestanten, welche vorgeben, daß die Ehe kein Sa- ! kra- kmmsrrt sey, sie sündigen wider das Geboth Christi und der Kirche, sie entfernen sich von den kanonischen(Laßungen, die von den christlichen Regenten allgemein angenommen und beobachtet worden, daß sie sich nicht für berechtiget hielten, ihre Unterthanen von dem Zoch des Evangeliums zu befreyen.- Wenn auch in der Thal der Mensch auf eine erlaubte Weise trennen kann, was Gott so eng vsr-.- einiget hat, so ist er also nicht verbunden, Gott^ zu gehorchen, und das menschliche Ansehen muß- das göttliche überwiegen- Aus eben diesen Gründen sind der I,. U. I.II„ und Artikel des Edikts für ungültig und ins. nerlich fehlerhaft zu halten, worin den Unkatholr-' schen eine völlige Ehescheidung und die Erlaubniß sich wieder zu verheurattzen, ertheilet wird, wenn eines von den Eheleuten die Ehe bricht, oder wenn eines das andere boshaft verläßt, oder eines gegen^ das andere einen tödlichen Haß und MÜberwindliche,^ Abneigung heget. Jesus Christus, der den Menschen verbothen, daS zu scheiden, was Gott zusammengefügt hat, machte dießfalls Mne Ansnahm, so wenig als die Kirche seine Auslegerinn. Zm GegerBM spricht die Kirchenverftmmlnng zu Trient demjenigen bas Anathema, der da sagen würde, daß das Band der Ehe der Irrlehre, widrigen Bey- Weywohnung oder Verlassrmg wegen zerrissen werden könne» Sess. S4» Kan. 5. Eben dieses Anathema spricht sie demjenigen, der da sagen wurde, daß die Kirche irre, wenn sie lehret, daß der evangelischen und apostolischen Lehre zufolge, auch wegen Ehebruch, das Band der Ehe Nicht zerrissen werden könne» Kan« 7. Vergebens sirgt man, es gehe die Erlaubniß einer völligen Ehescheidung nur die Un katholischen oder Irrgläubigen an» Haben denn die irrgläubigen oder unkatholischen Christen die Freyheit, daß sie Gott ungestraft nicht gehorchen, und bey Mer Sicherheit des Gewissens seine Gebothe über- z treten dürfen? Sind sie nicht den Gesetzen des Evangeliums und der Kirche so wie alle Katholische Unterworfen? Sind sie nicht auftührische, abge-- ! gefallene, ausgerissene Kinder, die das Haus Christi ^ Ihres Vaters, und der Kirche ihrer Mutter vew ^ liessen haben, und haben die Netter« alles ihr Am sehen über jene ihre Kinder verloren, von welchen D boshaft verlassen worden? Höret ein Fürst auf der rechtmäßige Herr seiner entrissenen Soldaten zu seyn, und verlieret er durch ihre Entweichung alles Recht über ihre Person? Allen diesen mit so vielen Nullitäten angefüllten Schriften muß man noch M Schreiben des Kaisers bey- no beyfügen, in welchem allen Bischöfen seiner Lande verbothen wird, keine Verordnung, keinen Hirten- Brief ergehen zu lassen, ohne daß sie vorher von der Regierung untersucht und genehmiget worden wären. Diese neue Veranstaltung ist eben auch eine Dienstbarkeit, die sowohl dem natürlichen und göttlichen Recht, als den Gesetzen der Kirche, der Würde und den wesentlichen Verrichtungen der Bischöfe, so wie den Vortheilen der Religion, und dem allgemeinen Wohl der Gläubigen entzogen ist. Nach dem natürlichen und göttlichen Recht sind die Bischöfe die Hirten und geistliche Bäter der christlichen Heerde, sie sind auch das Haupt, die Lehrer und Leiter derselben; der heilige Geist hat sie gesetzt, die Kirche Gottes zu regieren. Apostel« gesch. 20. 28. Als Nachfolger der Apostel, die von Christo ihre Sendung empsiengen, das Evangelium in der ganzen Welt zu predigen, sind sie, so wie die A- postel verbunden, ohnerachtet aller Hindernisse die evangelischen Wahrheiten und alles zu predigen, und zu lehren, was den Glauben, die Sitten, den Gottesdienst und alle zur Seligkeit nöthige Reli- gionspsiichten betrifft. Gott hat ihnen eine heilige Nie- irr Niederlage anvertrauet, welche sie unversehrt bewahren, und worüber sie nur ihm allein Rechenschaft geben sollen. Sein Wort ist kein Sklave, eS ist so frey als er; denn sein Wort ist er selbst. Sehen Sie hier Monarch! was Sie unternehmen, wenn Sie das Wort Gottes in Fesseln legen; Gott selbsten wollen Sie in Fesseln legen. Wird es ihnen aber auch gelingen? O nehmen Sie es lieber, dieses göttliche Wort, zur einzigen Richtschnur aller ihrer Handlungen. Es wird Sie lehren, daß die große Kunst zu regieren, für einen christlichen Regenten diese ist, wenn er sein Volk in der gedoppelten Ordnung der bürgerlichen und Religionsgesellschaft glücklich macht, wenn er ihm eines Theils Ueberfluß und Ruhe, andern Theils alle mögliche Mittel zur Seligkeit verschaffet, wenn er die Religion und ihre Lehren, ihren Dienst und ihre Diener schützet. Das Wort Gottes wird sie lehren, daß er die Kronen eben so frey wegnimmt, als er sie giebt, daß es ihn nicht mehr kostet, aus den Handen gekrönter Häupter das schwankende Ruder ihres Reichs fallen zu machen, als dasselbe zu befestigen. Verehren Sie also diesen unumschränkten Herrn der Könige, so wie der Unterthanen, und erkennen Sie, durch schleunige Verbesserung, die Eingriffe, die Sie durch das Gemisch von rir von Verordnungen in seine Obergewalt gethan haben, durch jene Verordnungen, die uns unter ihrem Namen, den man aber gewiß erschlichen und verwegen gemißbrauchet hat, überschwemmen, durch jene Verordnungen, die aus mehr als hundert Nul- litäten, in dem, was die Religion und ihre Diener betrifft, dem natürlichen, göttlichen und menschlichen, bürgerlichen und kirchlichen Recht widerstreiten. Ich scheue mich nicht, Monarch! Zhnen selbst dieses zu sagen; denn ich fürchte Gott, und scheue mich nur für Ihm. Freundschaftliche und friedliche Anmerkungen des Herrn Abbe dü^*' in Betreff ider neuerlich in den Niederlanden wegen Kirchensachen ergangenen kaiserlichen Edikten, dem Verfasser dieser Betrachtungen selbst zugeeignet. Mein wehrtester Herr Abbe! 2ch habe mein Versprechen wegen diesen Anmerkungen bey der Annahme ihrer Ausforderung nicht — HZ nicht vergessen, und ich entledige mich gegenwärtig dieses Versprechens nicht als ein widerwilliger Censor oder beleidigter Feind, sondern als ein wahrer Freund, der ihnen die Wahrheit bekanntliebenswürdig und dadurch angenehm machen will, daß er sie ihnen mit ihren goldenen flttigen> und mit allem Reitz der reinsten siebe geschmückt darstellt, um dieselbe sanft in ihr Herz zu flössen, das ich zu gewinnen mir schmeichle. Ich bewundere zuerst mit ihnen und mit ganz Europa, die seltnen Eigenschaften des Monarchen, der gegenwärtig, auf dem östreichischen Thron sitzet, und dann wende ich mich sogleich zu dem, was sie auf der ersten Seite ihrer Betrachtungen schreiben: Wenu die Religion das-schöNste Geschenk des Himmels ist, so muß es die größte Wohlthat des Regenten seyn., wenn er eine w ah r e K e n n t n i ß d erse l bM, b e wjrHe t, sre liebenswürdig macht/ und von den Schecken reiniget, welche dieselbe verunstalte». i-'?^'-!>:- i-,? 6 N^-z H, .Dieß ist alles ganz gut, b.iö auf die Worte: Me,nn er sie von den^ Flecken reinrgei, welche dieselbe verunstalte^. Ma» kaW Picht reinigen, was nicht,-eMiret^ ,Me.MKret hat, noch.existireu wird,„dessen EMnz ein Widerspruch VNd schlechrerdings unmöglich Und ft M W Flecken, von welchen sie vorgeben? daß sie der wch- H ren ii4—--------- ren Religion ankleben. Sie, die wahre Religion, wesentlich selbst heilig in allem, ich meine die katholische apostolische und römische Kirche, war und wird niemals mit irgend einem Flecken besudelt werden, der sie verunstalte. Eine solche Befleckung kann sich so wenig mit ihrer Göttlichkeit, als mit der Verheissnng ihres göttlichen Bräutigams vertragen, welcher ihr eine unverbrüchliche Treue geschworen und die Versicherung gegeben hat, daß er ununterbrochen alle Tage bey ihr seyn, sie erhalten, bewahren, schützen und vertheidigen wolle, daß er durch feinen immerwährenden Beystand eine Braut ohne Flecken oder Runzeln ans ihr machen werde, die Immer mit dem weiffen Rock der glänzenden Gerechtigkeit der' Heiligen bekleidet, und des eifersüchtigen Bliks ihres himmlischen und unsterblichen Bräutigams würdig sey. Mein, sagen Sie, die unwissenden und unordentlichen Diener derselben, ihre freye Casuisten und deren irrige Meynungen haben die Sittenlehre des Evangeliums ganz und gar verdorben. O mein Herr! die Kirche, jene Zärtliche Mutter ist bey deM Anblik ihrer siH' äüf irgend eine Art verirrende» Kinder untröstlich; sie seufzet, sie weinet und vergießt blutende ThMen, vornehmlich wenn sie einige ihrer Diener zur Schande des Priesterthums, so frey in Sitten mw MDl sieht; sie bittet, stehst? er- —— riZ ermähnet und dringet sie, von ihren Verirrungen zurückzukommen; sie öffnet ihnen ihren mütterlichen Schoß, welcher jederzeit bereit ist, sie aufzunehmen, so oft sie aufrichtig und mit festem Entschluß ihre Laster abzubüßen, und ihre Irrthümer zu verbessern, in denselben wieder hineingehen wollen. Also darf man die Unordnungen, die sie verdammt und bitterlich beweint, nicht auf ihre Rechnung setzen; man soll sich vielmehr bemühen, diese trostlose Mutter zu trösten und ihre Thränen zu trocknen, wenn man für sie die kindliche Ehrfurcht hat, welche alle ihre Kinder für eine so gute Mutter haben sollten. Müssen sie mir nicht recht geben, mein wehrtester Herr Abbe? Sagen Sie mir aber, ist denn das Uebel, worüber Sie klagen, bey der Geistlichkeit in den östreichischen Niederlanden so allgemein? Ich bin ein Franzos; aber nicht eine angebohrne Liebe zu meinem Vaterland, sondern bloß allein Wahrheit und Gerechtigkeit verbinden mich, ihr hier ein Zeugniß zu geben, welches, wenn es nöthig wäre, ich mit meinem Blut besiegeln würde. Ich habe einige Provinzen meines Vaterlandes durch lösten, und nirgends habe ich eine so gotteöfürchtige, so ordentliche, so einfache, so bescheidene, so sehr von allem Pracht und Eitelkeit, so sehr von allem eiteln Putz und weltlichen Schmuck, der sich nicht für Diener des H r Al- Ii6" Altars schicket, sonders dieselben in den Augen deS Volks Serunehrt, entfernte Geistlichkeit gefunden. Ich muß noch hinzusetzen, daß ich das unschätzbare Glück habe, verschiedene Glieder der niederländischen Geistlichkeit von einer so ausnehmenden Tugend zu kennen, Worüber die schönen Jahrhunderte der Kirche Nicht erröthen, sondern sich dieselbe zur Ehre rechnen würden. Carl der Große, sagen Sie mein Herr,! rrnd sein Sohn Ludwig der Gutmüthige haben für die Geistlichkeit einen neuen febensplan entworfen. Ich könnte hier gleich die Anmerkungen machen, mein Herr, daß Carl der Große in denen aus der Vorrede des Achner Kapitulars von ihnen angezogenen Worten ihnen förmlich widerspricht. Die Worte sind folgende» Wir haben einige für euch nothwendig geglaubte Kapiteln aus den kanonischen Satzungen hinzugethan. S. 14. Hat nun Carl der Große, wie er selbst versichert, einige für die Geistlichkeit nothwendig geglaubte Kapiteln aus den kanonischen Satzungen genommen, so ist fa offenbar, daß er keinen neuen Lebensplan für die! Geistlichkeit entworfen habe. Aweytsus sind die Kapitularien Carls des Gro-! ßen ii7 ßen, Ludwigs des Gutmüthigen, Carls des Kahlen u. a. Gesetze und Verordnungen, welche in der Versammlung der Bischöfe und Herrn des Reichs gemacht wurden. Die Bischöfe brachten die Verordnungen wegen der Kirchendksciplin, die sie meistens aus den alten Canonen zogen/ in Artikeln, und die weltlichen Herren machten ihrer Seits Verordnungen nach den Gesetzen und Gewohnheiten» Der König bestätigte das Werk der Bischöfe und weltlichen Herren, ließ es öffentlich bekannt machen und in Vollziehung bringen. Es war nicht also sein eigenes Werk. Inzwischen will ich zugeben, daß Carl der Große, kraft seiner Majestät, als Vertheidiger und Beschützer der Kanonen und Bis schöfe in Ansehung des Aeußerlichen, einige Verordnungen in kirchlichen Disciplinarsachen gemacht habe; ich mache ihm dieses Recht so wenig streitig, als den übrigen katholischen Regenten, wenn nur diese Verordnungen in allem dem Geist und den Gesetzen der Kirche gemäß sind, und wenn sie, überhaupt betrachtet, keinen andern Endzweck, keine andere Wirkung als das Wohl der Sache haben. Die Kirche wird ihnen beypflichten, und sie keinesweges tadelen. Sie sagen ferner, mein Herr!„ Die Pfar- „ reyen auf dem Land zu vermehren, damit die „ Unterweisung des Landmanns immer mehr erleich- 3„ tert iiK „ terr werde... Generalsemknarien zu errichten,> „ worin der Kern junger Leute, welche einstens das „ wichtigste Amt in der Gesellschaft bekleiden sollen, ,, erzogen werden; die Zahl von Mönchen festzu- „ setzen, und Oroensgeistliche, die als Priester ,, schon, vermöge ihrer Ordination, zu kirchlichen „ Verrichtungen bestimmet sind, zum Beßren der ,, Kirche mitwirken zu lassen; einerley Lehre in als „ len Provinzen einzuführen, um den Keim so vie- ,, ler widersinniger Meynungen zu ersticken... „ Einige minder nothwendige Ceremonien aufzuhe- „ ben, um dagegen die Ausübung einer thätigen „ Religion, und der Pflichten eines wahren christ- ,, lichen Bürgers einzuführen. Dieß ist in wenig „ Worten die Theorie des Systems, welches der „ Kaiser festsetzen will. Ich zweifle weder an der Güte, noch Reinigkeit der Absichten des Kaisers, nur dieß sorge ich, daß man ihn in der Ausübung Mittel gebrauchen lässet, welche seinem vorgesetzten Endzweck ganz entgegen sind. Ich sage dieses, und beweise es. Man vermehret die Pfarreyen, und vernichtet die künftigen Pfarrer sowohl beym Klerikal- als Regularstand. Man vernichtet die künftigen Pfarrer, beym Klerikalstand durch Errichtung eines General- , semi- -i X seminariums, wo man fünf Jahr die Theologie studieren, und die Kost-bezahlen muß. Die meisten Aeltern der Seminaristen sind mittelmäßig/begüterte Leute, welche oft Mühe haben für ihre Kinder im Seminario eine zweyjahrige Kost zu bezahlen. Wie sollen sie noch drey Jahre mehr zahlen? Die Unmöglichkeit dieses zu thun, wird sie wider ihren Willen nöthigen, daß sie ihre Kinder nicht dem geistlichen Stand widmen, und hier ist also schon die Hauptquelle künftiger Klerikalpfarrer vertrocknet und versieget. So wird es auch mit den Pfarrern der Regn- larorden gehen. Da der Novitz in einer Abtey oder sonst einem Kloster nicht Profeß thun kann, ohne chorher auf Kosten des Klosters fünf Jahre in dem Generalseminario zugebracht zu haben, was wird daraus werden? Das: wenn das Subjekt Ver» dienste und Fähigkeiten hat, wird es eher eine ihm vortheilhafter scheinende Partie ergreiffen, als daß es im Kloster bleiben sollte, von welchem es doch aufgenommen und erzogen worden, und das Kloster wird sich zum zweytemnal nicht wieder betrügen lassen» So wird also auch die O.uelle künftiger Pfarrer vom Regulär, wie jene vom Klerikalstand vertrocken. Hieraus entspringet der Grundfehler bey^" Generalseminarien, daß sie nicht bestehen kör. H 4 k' tLs'—"——- wenn nicht in gar kurzer AM' das ganze Priester-^ geschlecht verlöschen soll. Uebrigens isr auch die Gleichförmigkeit, die' man sich von diesen Generalseminarien verspricht, ganz unmöglich.- Spricht man von einer gleichförmigen Lehre, so betrifft es Glaüs benspunkte, die entweder von der Kirche entschieden, oder unentschieden der Freyheit der Schulen überlassen sind. Betrifft es Glaubettspunkte, so find alle Katholische hierüber einfiimMg-, und wer'emen Einzigen verwirft, ist ein Irrgläubiger, ist kein gehorsames Kind der Kirche mehr. Also sind die> Generalseminarien völlig unnütz diese Gleichförmigkeit der Lehre zu Verschaffen. Ist aber die Rede von «nentschiedenen und''der Freyheit der Kirche über-! lassenen Punkten, fö wird diese zweyte Gleichförmigkeit der Lehre und Meynungen unter den Menschen weder von den Generalseminarien, Noch von irgend einer allgemeinen menschlichen Macht, wenn es auch eine dergleichen geben sollte, niemals, ja gewiß niemals' erreicht werden. Man mußte dieß-, falls die MeyMen umgiessen, alle in einen Model Werfen, und ihnen die Freyheit zu denken rauben« Wenn also auch die Professoren ihren Zöglingen die Lehre/' welche sie ihnen beybringen wollen, aus gedruckten Büchern in die.Fxder geben oder erklären werd«,..werden sie es Wohliperlsindern, daß die Schm j irr nicht anders denken, wem sie von den Gründen^ der LLl X der Professoren nicht überzeugt worden, oder wenn ihnen entgegen zu setzende Gründe besser und fester scheinen? Werden sie es wohl verhindern, daß die Schüler nicht andere Schriften lesen, und andere Lehrer -hören, die' sie von dem Gegentheil unterrichten? Also ist die Gleichförmigkeit der Lehre in unentschiedenen Punkten schlechterdings unmöglich, und die Natur eines vernünftigen Wesens verwirft sie, sie kann sich nicht mit der eigentlichen Beschaffenheit und dem Charakter des menschlichen Verstands vertragen. Man ist nicht damit zufrieden, die Zahl der Mönche festzusetzen, man rottet sie aus; und wenn die Sachen so bleiben, wie sie sind, so werden in einem gewissen Verlauf der Zeit nicht die geringsten Spuren davon mehr übrig seyn. Die wesentliche Pflicht der Priester ist, daß sie das anbetungswürdige Opfer des Leibes und Blutes Zesu Christi auf unsern Altaren verrichten. Uebri- gens sind sie frey sich dem Dienst des Volks oder dem Dienst Gottes allein in der Stille der Einsamkeit zu widmen, je nachdem sie ihre Fähigkeiten und Kräften, und besonders den Willen Gottes kennen, welcher einige zu öffentlichen Amtsverrichtungen, andere zur Stille der Einsamkeit berufet, so wie er weiß, daß sie sich in.einem oder dem an- /-Z dcrn,^ irr^ dem dieser beyden Stände heilig machen werden! wenn es auf die Wahl eines Standes ankommt, geschieht es aus aufrichtigem Verlangen selig; zu werden, und dieses muß vorzüglich unsre Wahl bestimmen. Gott muß man um Rath fragen, wenn man seinen Willen kennen lernen, und wissen will, zu welchem Stand er uns berufet, um uns in demselben die Gnade der Seligkeit zu ertheilen, denn es ist gewiß, daß wir nur in dem Stand selig werden, wozu er uns berufet, und worin er uns die zu unsrer Seligkeit nothwendigen Gnaden zu geben beschlossen hat. Dieß heißt also dem Willen Gottes widersprechen, und in seine Rechte eingreifen, wenn man Mönche der Einsamkeit ent-' reißet, welche sie als denjenigen Stand erwählet haben, wozu sie sich von Gott berufen glaubten, und außer welchem sie, wegen ihrer Schwachheit, wegen der Menge und Größe der mit den öffentlichen Amtsverrichtungen verbundenen Gefahrene nicht selig zu werden vermeinten. '', j''' Die Ceremonien, Proceffionen, Bruderschaften und alle Uebungen der Andacht und Gottesfurcht, welche die Kirche für gut und nützlich an sich billiget, vertragen sich allerdings mit dem gar wohl, was Sie, mein Herr, die Ausübung einer thäti-^ gen Religion und der Pflichten eines wah- ,2Z ren christlichen Bürgers nennen. Ich sage noch mehr: diese Uebungen der Gottesfurcht helfen besonders zur Erweckung der Ausübung einer thätigen Religion und der Pflichten eines wahren christlichen Bürgers. Besteht nicht eine thätige Religion nebst den Pflichten eines wahren christlichen Bürgers darin, daß er die Werke der geistlichen und leiblichen Barmherzigkeit gegen seines Gleichen ausübe, daß er die Unwissenden unterrichte, die Betrübte tröste, denen, die Rath bedürfen, Rath ertheile, für lebende und Abgestorbene bethe, den Armen beystehe, diejenigen, die kein Brod haben speise, die Nakenden kleide. Kranke und Gefangene heimsuche, und die Todte begrabe? Und waren nicht die aufgehobenen Bruderschaften der Ausübung dieser Pflichten und guten Werke gewidmet? Zst dieses nicht gewiß, offenbar und jedermann bekannt? Können Sie es leugnen, mein Herr Abbe? Was hat man aber bey Aufhebung dieser Bruderschaften nebst allen den guten Werken geistlicher und leiblicher Barmherzigkeit, welche man mit so vieler Erbauung und einem so thätigen Eifer ausüben sahe, dagegen eingeführet? Sagen Sie mir es, denn ich weiß es nicht.. Noch habe ich ihnen wegen ihrer Betrachtungen etwas zu sagen, oder wenn Sie wollen, mit ihnen zu untersuchen, wenn ich gleich, bey Gelegenheit des an die 124 die Bischöfe ergangenen Befehls, daß sie alle ihre Ver- vrdnungen und Hirtenbriefe der Censur der weltlichen Obrigkeit unterwerfen sollen, ziemlich weitlguftig davon geredet habe. Sie sagen, mein Herr Abbe, daß diese Verordnung nicht der Gewalt der göttlichen Sendung widerstreite, welche den Aposteln und ihren Nach« folgern das Evangelium zu predigen gegeben worden. Ich aber unterstehe mich ihnen zu sagen, daß diese Verordnung nicht nur der Gewalt der göttlichen Sendung widerstreite, sondern dieselbe ganz vernichte, daß sie das Wort Gottes, ja Gott felbsten gefangen neh-^ me, in Ketten und Bande lege. Hören Sie mich an»' Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden, sagte Zesus Christus zu! feinen Aposteln, da er im Begriff war die glänzende Wolke zu besteigen, die ihn zu der Rechten und auf den Thron seines himmlischen Vaters erheben sollte. Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Kraft dieser Gewalt, die mir! mein Vater zur Belohnung für meine Arbeiten als' Mensch ertheilet, und die mir, so wie ihm, als Gott! gebühret, indem ich mit ihm gleiches Wesens bin;> kraft dieser Allgewalt befehle ich euch in die ganze Welt zu gehen, die Völker zu lehren, und mein Evangelium r-5 ^ Kam allen Creaturen zu predigen, die es verstehen können, allen Menschen, von welchem Stand und Würde sie seyn mögen. Reichen und Armen, Großen und Kleinen, Unterthanen und Regenten, Monarchen und Potentaten. Gehet als schnelle und leichte Diener, wie ein Blitz, stieget zu allen Enden der Welt, ihre Bewohner zu unterrichten, und sie zu lehren, alles das zu glauben und zu thun, was ich euch gesagt habe, daß mau glauben und thun müsse um selig zu werden. Ich befehle allen ohne Unterschied und Ausnahm, daß sie euch als Ueberbringer meiner Befehle und Diener meines Evangeliums, als Prediger meines heiligen Worts, als Ausleger meines Gesetzes, als Austheiler meiner Geheimnisse, als meine Gesandten, Abgeordnete, Stellvertreter, ja sogar als mein anderes selbst anhören sollen. Wehe denen, die euch nicht hören, oder euch zu reden verhindern wollen; mich selbst werden sie verachten, mich, der ich ihr höchster Richter And der gänzliche Entscheiden ihrer ewigen Schicksale bin. Leider! erwartet sie ein schreckliches Gericht* sie sind Schlachtopfer, die sich auf den Tag des großen Opfers meiner unversöhnlichen Rache mästen. Wenn man also die Nachfolger der Aposteln hindert, die Lehre Jesu Christi frey, laut und schriftlich zu lehren, so widerstreitet man nicht nur, sondern man Vernichtet die Gewalt, die er ihnen gegeben, und den Be- 126— Befehl, den er ihnen bey ihrer göttlichen Sendung ertheilet hat, nach welcher er sie ausschickte, seine heilige kehre in der ganzen Welt allen Nationen, allen Menschen zu predigen, mit dem besondern Befehl an die Menschen, daß sie dieselbe bey Strafe einer ewigen Berdammniß annehmen, hören, glauben und ausüben sollen. Wenn man also diese Predigt verhindert, so nimmt man dadurch das Wort Gottes gefangen, legt es in Ketten und Bande; so nimmt man Gott selbst gefangen, und legt ihn in Ketten und Bande. Denn was ist das Wort Gottes? Ist es nicht Gott, welcher redet, prediget, lehret, unterweiset, und kann man ihn hindern zureden, zu predigen, zu lehren, zu unterweisen, ohn ihn dießfalls auf die verwegenste und gottloseste Weise gefangen zu nehmen, in Ketten und Fesseln zu legen? Wie! ein elendes Geschöpf will es wagen, seinem Schöpfer, seinem Gott Stillschweigen aufzulegen, und den Mund zu schliessen? Sagen Sie nicht, mein wehrtester Herr Abbe, daß man nicht Gott, sondern dem Menschen den Mund schliessen wolle: denn ich frage Sie, und bitte um ihre Antwort: ist nicht der Mensch, den sie zu reden hindern, ein Diener, ein Gesandter, ein Abgeordneter, ein Stellvertreter Gottes, und hat nicht Gott ausdrücklich gesagt, daß, wer diesen seinen Gesandte» höre, ihn selbst höre, und wer denselben verachte, ihn * 127 ^ ihn selbst verachte? Wer euch höret, der höret ^ mich; wer euch verachtet, der verachtet mich^ Also schließt man Gott sechsten den Mund, wenn man seinem Gesandten, seinem Abgeordneten, dem Ausleger feines Willens, dem Ueberbringer seiner Befehle Stillschweigen aufleget. Sagen Sie auch nicht, es würde dieses gut und ohne irgend eine üble Folge seyn, wenn dieser Gesandte Gottes eben so unfehlbar wäre, als derjenige, der rhn gesandt hat, wenn er nicht im Stand wäre, sein eigenes Wort statt dem Worte Gottes vorzutragen, und also den Menschen anstatt Gott reden zu lassen: den gierigen, ehrgeizigen Menschen, der sich die Rechte und Autorität des Regenten anmaßen wolle. Es ist dieses ein Hirngespinst, ein falscher Verwand, womit man der Kirche ihre Autorität, ihre heiligsten unverbrüchlichsten Rechte rauben, und sie wider die Natur der Dinge, wider den Befehl und die Einsetzung Gottes den Weltlichen übertragen will. Ja es ist ein blosses Hirngespinst, wenn man vorgiebt, daß die Bischöfe in ihren Verordnungen, Hirtenbriefen oder andern öffentlichen Schriften wider die Majestätsrechte sprechen würden. Sie waren niemals klüger, bescheidener, gefälliger, höflicher, furchtsamer, schwächer, kleinmü^ ktziger als sie es heut zu Tage sind. Gesetzt aber auch, es sollte ein Bischof in einer Verordnung einen einzigen '' Satz, .128 Satz, der den Rechten des Regenten entgegen wäre> mit Fleiß anschleichen lassen, hat nicht der an seinen Rechten beleidigte Monarch alles, womit er den Schuldigen sogleich strafen,, und verwehren kann, daß er sich nicht wieder'verfehle, noch Nachahmer finde? Ist es nicht eine auffalleride. Ungerechtigkeit, mn bloß möglicher Fehler willen, und die Wahlscheins sich niemals geschehen werden, zu strafen? Was würde man, ich frage Sie, von einem Monarchen sprechen, der aus seinem ganzen Reich ein weitläuf- tigcs Gefängniß machte, worin er Me-seine Unterthanen unter dem Vorwand in Ketten legte, es seye Möglich, daß sie sich wider ihn empörten? Gebe» Sie mir antwort, oder legen Sie vielmehr die Hand auf das Gewissen, geben Sie Gott die Ehre, mein wehrtester Abbe, und bekennen Sie aufrichtig, daß die Besorgniß, es mögten heut zu Tage die Bischöfe etwas über die Rechte der-Regenten unternehmen, ein blinder Schrecken, oder vielmehr ein nichtswürdiger, mit Fleiß erdachter Vorwand sey, damit man der Kirche die Unterweisung der Lehre, welche ihr nach göttlichem Recht allein gebühret,, rauben, und sie den Weltlichen übertragen möge, welche entweder unwissend oder unfähig darüber zu urtheilen, oder schlecht und übel gesinnt, oder Feinde der Kirche und Anhänger derjenigen Irrthümer sind, welche die Kirche mit allen ihren Anatbemen verdamm.-- Kei- ^ Kerne Rücksicht, mein wehrrester Herr Abbe! «ruf Fleisch und Blut halte Sie zurück, ein für Sie so heilsames und ehrenvolles Geständniß zu thun, welches Sie in den Augen Gottes und aller Vernünftigen, in der ganzen Reihe künftiger Jahrhunderte, mit unsterblichem Ruhm krönen wird. Uebrigens wollen wir uns, Sie und ich, miteinander vereinigen, die geheiligsten Rechte des Priesterstands und des Reichs, der Religion und des Staats, Gottes und des Fürsten wider die gottesräuberische und aufrührn- fche Angriffe ihrer gemeinschaftlichen Feinde zu vertheidigen. Wir wollen uns als eherne Mauren zwischen den Altar und den Thron stellen, um die Pfeile jener so gottlosen als fanatischen und aufrührischen Menschen zu zerbrechen, welche alle Bemühungen anwenden, dieses gedoppelte Gebäude der Religion und der Regentenwürde zu zertrümmern, und bis auf den ersten Grund zu untergraben. Wir wollen uns Mühe geben, in dm königlichen Händen der Regenten das schwankende Ruder ihres Reichs zu befestigen, indem wir alle ihre Unterthanen lehren, daß es ihnen niemals unter keinerley Umständen erlaubt sey, sich zu empören, geduldig zu leiden. Büß zu thun, für seine Verfolger und Verleumder zu böthen, dieselben für ihren Fluch 8» segnen, ihnen gutes für böses zu thun, und sich we, gen ihrer Beleidigungen und Unrecht dadurch zu rächen, daß nran Wohlthaten über ihre Häupter häufe, dieß Z sind LZO sind die einzigen Waffen, deren man sich wider sie bedienen darf. Dieß ist der Geist des Evangeliums» Dieß sind die göttlichen Lehren Jesu Christi ihres Stifters, der in Reden und Beyspielen nichts anders predigte, als Sanfmuth, Geduld, Demuth, Der-, zeihung des Unrechts, Liebe der Feinde, Gehorsam gegen die Mächte der Erde, und der auf eine so nachdrückliche unumschränkte Weise allen Unterthanen befiehlt, daß sie dem Kaiser, das heißt, jeder seinem Landesherr« geben sollen, was dem Kaiser gebührt, und Gott, was Gott gebührt: Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist' Ende. Verbesserungen. statt die- geistliche nach- Ruhe ihre- sorge- lese- der geistliches > noch Reihe ihrer -.^ .^ » » »» - » * . z^ W ,,« ' V- M- «^LM^>-' '^-'^k^'>- ^1 .F» ','Y M-'WL-?T M'. ch 4v -L^ 's' WU, -M^,- MN L'--- r ^» U^