Wiener- 8tsr!t-öiblioiti6l<> .»W? ^4 ^ sänrmtlicher im Jahre 184S für die Provinz Nieder-Oesterreich von den höchsten Hofstellen, der k. k. n. ö. Landes-Regierung und dem k. k. Appellations - Gerichte erlassenen Gesetze und Verordnungen in vollständigen Auszügen, mit Angabe der Behörde, von welcher jede Verordnung er- flossen ist, dann des Datums und der Zahl der letzteren. In alphabetisch-chronologischer Ordnung. Geschöpft aus authentischen Quellen und zusammengestellt von dem k. k. Kreis - Protokollisteu 6l00lLI»LTt, im V. U. M. B. Wien, 1843. In Commission bei Unuimüller und Seidel, am Graben. Gf druckt bei )lntou Ä. Alumnate, Dotirung derselben. (Sieh V erlassensch a fts- Abgabe.) Amortisationsgesetz. Befreiung der Jesuiten von selben. (Siehe Jesuiten.) Apotheker. Wegen Beisetzung der tarenmäßigen Betrage. (Siehe Arzeneien- Verabreiche r.) Aerarial-Baulichkeiten. (Siehe Baulichkeiten. Aerarium. Ueber die Competenz der Behörden in Streitigkeiten des Aerars mit landesfürstlichen Beamten rücksichtlich der Besoldungen und Gebühren. (Siehe Beamte.) Arbeitsanstalt freiwillige. Vor der Hand hat es bei der in dem Hofkanzlcidekrete vom 13. April 1817 enthaltenen Bestimmung, daß nur die Polizei-Ober-Direction die Zuweisung der in die freiwillige Arbeitsanstalt abzugebenden Jndivi- t- duen zu veranlassen hat, sein Verbleiben. Hierdurch wird die in dem Negierungs - Cirkulare vom 16. April 1842 im 6. Punkte getroffene Verfügung (Siehe W ien er- Magistrat) außer Wirksamkeit gesetzt. Hofkanzleidekret vom 5. August 1842. Z. 21738. Regierungs - Cirkulare vom 16. August 1842. Kreisämtl. Cirkularien - Sammlung vom I. 1842 Nr. 81. Ar men-Bürgerlade. Verlassenschaftsbeiträge für selbe (Siehe Verlassen schafts-Abgabe.) Armuthszeugniße zum Behuf der.Stämpelbefreiung (Siehe Stämpel-und Targe setz.) Artistisches und literarisches Eigenthum. Wegen Beschützung desselben. (Siehe Nachdruck.) Arzeneien-Verabreich er. Alle der Censur der k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde unterstehenden Rechnungsleger, beziehungsweise Medikamenten - Verabreichet, werden angewiesen, in ihren Rezepten und Ordinationszetteln bei jedem einzelnen Arze- nei-Artikel, woraus ein Arzeneimittel zusammengesetzt ist, so wie 1 * 4 Arzeneimittelverkauf — Baulichkeiten. bei den pharmaceutischen Arbeiten und bei den gelieferten Gefäßen, künftig den taxenmaßigen Betrag beizusetzen, und diese einzelnen Beträge receptweise zu suminiren. Regierungsdekret vom 24. Octo- ber 1824. Z. 60914. Kreisämtl. Dekreten - Sammlung vom I. 1842. Z. 20307. Arzeneimittelverkauf von ungarischen und andern fremden Krämern in Rußland. (Siehe Rußland.) Asphalt. Es unterliegt keinem Anstande, die Eindockung von Gebäuden mit Asphalt allgemein zu gestatten. Hofkanzleide- kret vom 7. Mai 1842. Z. 13004. Regierungs - Dekret vom 25. Mai 1842. Z. 28836. Kreisämtl. Dekreten - Sammlung vom I. 1842. Z. 10704. Aufnahme und Entlassungen von Unterthanen. Wegen Abnahme von Taxen. (Siehe Unterthans--Aufnahmen und Entlassungen.) au l i ch ke i te n. Es ist beschlossen worden, das mit Hof- kanzleidekrete vom 28. Oktober 1837. Z. 26443 (welches unten folgt) wegen Behandlung der Cameral - Baulichkeiten innerhalb des Bezirkes der Linien Wiens in baupolizeilicher Hinsicht vorgeschriebene Verfahren, auch bezüglich aller außerhalb der Residenzstadt in der Provinz Niederosterreich vorfallenden Aerarial-Bauten in Anwendung treten zu lassen. Nachdem von Seite der k. k. allgemeinen Hofkammer hiernach die entsprechende Weisung an die k. k. vereinte Cameral-Gefällen - Verwaltung für Nieder-Oesterreich und an die Tabak-Fabriken - Direktion erlassen worden ist, werden sammrliche Dominien hievon zur Darnachachtung mit der Bemerkung in Kenntniß gesetzt, daß hiedurch die für Städte und Märkte, dann für das stäche Land bestehenden Allerh. Feuerlösch - Patente und Bauordnungen vom 7. September 1782, welche im Allgemeinen noch immer in Wirksamkeit sind, und auf dem Lande die Bauordnung für Wien substituiren, dahin modisizirt werden, daß diejenigen Bestimmungen der Letzter», die sich auf die Form des vor dem Baue zu Baulichkeiten. 4 beobachtenden Geschäftsverfahrens beziehen, bei Bauten, die auf Staatskosten oder der öffentlichen Fonde unternommen werden, keine Anwendung finden, indem dazu die vorläufige Einholung des politischen Consenses nicht nothwendig ist. Dagegen ist bei allen neuen Cameral- und sonstigen Fondsbaulichkeiten, dann bei allen nicht bloß das Innere der Gebäude betreffenden, so wie auch bei den auf Privatrechte Einstuß nehmenden Zubauten und Um- ftaltungen eine von der betreffenden Behörde anzusuchende vorläufige commisstonelle Verhandlung mit Zuziehung der Interessenten von der politischen Behörde vorzunehmen, damit von letzterer dasjenige , was aus öffentlichen Rücksichten, wohin vorzüglich die auf Bequemlichkeit der Passage und auf Verschönerung abzielenden Einleitungen zur Regulirung der Gaffen, Vervollkommnung der Kanalisirungen rc. gehören, zur Beachtung gebracht und im angemessenen Wege realisirt werden. Hofkanzleidekret vom 26. Oktober 1842. Z. 82500. RegierungSdekrer vom 19. November 1842. Z. 65299. Kreisämrl. Dekreten-Samml. v. I, 1842. Z. 23081. Hofkanzlei-Dekret vom 28. Oktober 1837, Hofzahl 26443, Regierungszahl 62718. Wenn gleich die Staatsverwaltung bei den von ihr unmittelbar ausgehenden auf Rechnung eines öffentlichen Fonds unternommenen Baulichkeiten einerseits an die genaue Beobachtung der in der Bau - Ordnung für Wien enthaltenen allgemeinen Bauvorschriften in Absicht auf die Struktur und Bauart, ebenso wie die Privatbauherren gebunden ist, so läßt sich doch andererseits nicht verkennen, daß diejenigen Bestimmungen der Bau - Ordnung , die sich auf die Form des vor dem Baue zu beobachtenden G e schä ft s ve r f a h r e n s beziehen, auf Staatsbauten in so fern keine Anwendung finden, als durch selbe die vorläufige Einholung des politischen Consenses die Ortsobrigkeir, oder bei wichtigen Bauten, der Landesstelle bedingt wird. Es muß im Allgemeinen vorausgesetzt werden, daß sowohl die technischen Behörden, welche die Entwürfe zu öffentlichen Bauten bearbeiten oder begutachten, als die administrativen Behörden 6 Baulichkeiten. selbst, welche die Vornahme eines Baues zu verfügen haben, wenn sie auch nicht zur politischen Linie gehören, sich bei ihren dießfäl- ligen Amtshandlungen an die allgemein verbindlichen Bauvorschriften halten, und keiner vorschriftswidrigen öffentlichen Bauführung Statt geben werden. Auf diese Weise wird diejenige Garantie, welche gegenüber der Privaten in der Einholung des politischen Consenses liegt, bei den öffentlichen Bauten durch den unmittelbaren Einfluß ersetzt, den die intervenirenden Behörden auf die Bauanträge und deren Ausführung zu nehmen haben. Es entfällt daher die Nochwendigkeit auch für letztere die Einholung des politischen Consenses, welcher bisher weder faktisch Statt gefunden hat, noch ausdrücklich angeordnet war, vorzuzeichnen; so wie andererseits einleuchtet, daß eine solche Verfügung mit der gegenseitigen Stellung der Behörden nicht wohl ver- einbarlich wäre, und Konflikte veranlassen würde. Dagegen aber kommt bei diesem Anlasse zu beachten, daß eS sich bei vielen öffentlichen Bauten und zwar insbesondere bei ganz neuen Gebäuden, bei Zubauten oder größeren Umstaltungen, nicht bloß um die vorschriftsmäßige Bauart und innere Struktur, sondern auch um die allfalligen Rechte der Nachbarn und nicht selten um solche öffentliche Rücksichten handelt, für die nicht schon in den allgemeinen Bauvorschriften vorgesehen werden konnte, und die erst von Fall zu Fall von der politischen Behörde aufgefaßt, und zur Sprache gebracht werden können. Dahin gehören vorzüglich die auf die Bequemlichkeit der kas- 8r,K6, und auf Verschönerung abzielende Einleitungen zur Regulirung deS Gassen - .^liK'nemonts, Vervollkommnungen desKanals- sistems, u. s. w. Man findet daher einvcrnehmlich mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, welche Hierwegen gleichzeitig die geeignete Verfügung an die Cameral - Gefällen - Verwaltung und die Dikasterial- Gebäude-Direktion erlassen har, die Anordnung dahin zu treffen , daß bei allen neuen Cameral- Dikafterialbauten in Wien, dann bei allen nicht bloß das Innere der Gebäude betreffenden, so wie bei den auf Privatrechte Einfluß nehmenden Zubauten und Umstaltungen eine vorläufige e omm i ssio n e ll e Verhandlung Baierische Unterthanen — Baiern. 7 mit Zuziehung der Interessenten und der politischen Behörde gepflogen werde, damit von letzterer dasjenige, was sie aus öffentlichen Rücksichten zur Beachtung geeignet findet, an die Hand gegeben, und sonach darüber von der berufenen Camera! - Behörde, und zwar im Falle der Kontroverse im Einvernehmen mit der höheren politischen Behörde, entschieden werde. Baierische Unterthanen. Rücksichtlich der Gerichts, pflege durch Oefterreichische Gerichte über die von einem königt. Baierischen Unterthane wider einen kais. Oesterreichischen Unrer- than, in Folge des Gerichtsstandes des Vertrages, bei einem Baierischen Gerichte angebrachte, und von diesem verbeschiedene Klage. (Siehe Gerichts pflege.) Baiern. Sämmtliche Pfarren so wie auch die Ortsobrigkeiten werden von dem nachfolgenden Cirkulare des könig. baierischen Bundestags - Gesandten an sämmtliche Gesandtschaften zu Frankfurt, worin er die Gesetzgebung Baierns in Betreff der von baierischen Unterthanen im Auslande, und von fremden Unterthanen in Baiern geschloffenen Ehen entwickelt, zu Benehmungswissenschaft in Kenntniß gesetzt. Auszug des vom könig. baierischen Bundestags-Gesandten an sämmtliche Gesandtschaften zu Frankfurt erlassenen Cirkulars hinsichtlich der von baierischen Unterthanen im Auslande, und von fremden Unterthanen in Baiern geschlossenen Ehen. Die Gesetzgebungen eines großen Theiles deutscher Staaten erkennen bekanntlich die von den eigenen Unterthanen im AuSlande geschlossenen Ehen nur in so ferne für gültig an, als der Ehemann zu deren Eingehung die ausdrückliche Erlaubnis seiner heimathlichen Obrigkeit erhalten hat. Dieses ist insbesondere auch in Baiern der Fall, und es wird hiernach nicht nur jede ohne Erlaubnis) der betreffenden Civil-Obrigkeit von einem Baier im AuSlande eingegangene Ehe in staatsrechtlicher Hinsicht als völlig ungültig betrachtet, sondern auch dieselbe erforderlichen Falles von Obrigkeitswegen getrennt, ohne daß der Frau, falls selbe Ausländerin ist, oder deren Kindern, hieraus die Rechte baierischer Angehörigen erwachsen können. Dagegen sind auch in Baiern die gleichen Maßregeln gegen 8 Baiern. die Verhütung unerlaubter Eben von Ausländern getroffen, und es ist den Geistlichen aller Confeffionen verboten, irgend eine Trauung eines Ausländers vorzunehmen, wenn der zu Trauende nicht die von der ihm Vorgesetzten ausländischen Dienstes-oder Heimaths- behörde ausgestellte Vereheligungs--Bewilligung nebst den geeigneten pfarrämtlichen Zeugnißen darüber, baß der beabsichtigten Vereheli- gung in Hinsicht auf kirchenrechtliche Bestimmungen kein Hinderlich entgegen stehe/ beigebracht hat. Die kön. bayerische Regierung hat hierüber selbst besondere Übereinkünfte, z. B. mit Preußen getroffen, und dadurch die Ueberzeugung erlangt, daß analoge Anordnungen nicht nur in andern deutschen Staaten bestehen, sondern daß diese Verfügungen auch dem eigenen Interesse der benachbarten Regierungen vollkommen entsprechen. Wenn nun gleich nach diesen ganz klaren und bestimmten gesetzlichen Anordnungen, niemals die Ungültigkeit einer im Auslande von einem baierischen Unterthan ohne die legalen Bewilligungen und Ausweise geschloffenen Ehe, so wie darüber, daß gegen den baierischen Staat oder einzelnen Gemeinden keine Rechte abzuleiten sind, ein Zweifel entstehen kann; so sind doch Fälle vorgekom- men, in welchen auswärtige Behörden hierauf nicht gehörige Rücksicht genommen, oder eine andere Ansicht von der Wirkung einer solchen Ehe geäußert, und dadurch bisweilen Differenzen herbeigeführt oder ihre Angehörigen in Nachtheil versetzt haben. Die kön. baierische Regierung hält es daher zur Vermeidung solcher Fälle für angemessen, alle Bundes - Regierungen auf diese Bestimmungen der baierischen Gesetzgebung aufmerksam zu machen, und dem eigenen weisen Ermessen derselben anheim zu geben, ihren Unterthanen hiernach die geeignete Instruktion zugehen zu lassen. Sehr erwünscht wäre es aber derselben hierbei auch von denjenigen Anordnungen Kenntniß zu erhalten, welche in den übrigen Bundesstaaten zur Verhinderung unerlaubter Trauungen fremder Unterthanen bereits bestehen, oder in Folge dieser Mitthei- lung erlassen werden. Hofkanzleidekret vom 31. März 1842. Z. 5680. Regierungsdekret vom 27. April 1842. Z. 24119. Kreisämtl. Cirk. Samml. o. I. 1842. Nr. 43. Baiern. Wegen Aufhebung des Frankirungs-Zwanges be- Baiern — Cameral-Gefällen-Verwaltung. 9 züglich der Correspondenz zwischen Oesterreich und Baiern und Anwendung eines gemeinschaftlichen Brief-Porto-Tarifes. (Siehe Postporto - Bestimmungen.) Baiern. Betreffend die Einrichtung der die Kunststraßen befahrenden Fuhrwerke im Königreiche Baiern. (Siehe Fracht- wäge n.) Beamte. Forderungen des Staates an seine Beamten und Diener, oder der Letzteren an den Staat, welche lediglich aus dem Dienstverhältnisse abgeleitet werden, sind im administrativen Wege auszutragen. Hofkanzlei-Dekret vom 24. September 1841. Z. 28689, und vom 22. Jänner 1842. Z. 1643. Regierungs - Cirkulare vom 14. Februar 1842. Kreisämtl. Cirk. Samml. v. I. 1842. Nr. 21. Beamte (Herrschafts-). In Betreff der Competenz in Streitigkeiten zwischen den Dominien und ihren Wirthschaftsbe- amten. (Siehe Gerichtsbehörden.) Beam ten - Cau tionen. (Siehe Cautionen) Beneficiaten. In Betreff des Privat-Unterrichtes in den Gramatikal - Lehrfächern. (Siehe Privat-Unterricht.) Beurlaubte Militär Mannschaft. (Siehe U r- l a u b e r.) Bezeichnung Allerhöchste. (Siehe Signatur.) Branntwein - Erzeugungs -Befugnisse. (Siehe Rosoglio-, Liqueur-, Branntwein- und Essig-Erze u g u n g s - B e f u g n i s s e.) Buchhaltungs-Praktikanten. Hinsichtlich der zeitlichen Militär - Befreiung derselben. (Siehe Militär-Befreiung.) Bürgerliches Gesetzbuch. (Siehe Gesetzbuch bürgerliches.) C. (§aduzitätsrecht. (Siehe H ei m falls rech t.) Cameralbaulichkeiten. (Siehe Baulichkeiten.) Cameral-Gefällen-Verwaltung. Die gleichzeitige Auflösung des k. k. ob der Ennsischcn Gefällen-Obergerichtes zu 10 Cataster — Cautionen. Linz, und die Bestellung des Nieder-Oesterreichischen Gefällen- Obergerichtes in Wien für Oesterreich ob der Enns mit der bezüglichen Auflösung der ob der Ennsischen Cameral-Gefällen-Ver- waltung , und Zuweisung ihres Verwaltungs--Gebiethes an die Nieder-Oestcrreichische Camera!- Gefallen - Verwaltung zu Wien vom 1. Januar 1843 an, wird kund gemacht. Hofkanzl.-Dekret vom 6. Dezember 1842. Z. 50519. Negierungs - Cirkulare vom 13. Dezember 1842. Kreisämtl. Cirkular-Sammlung v. Jahre 1842. Nr. 122. Cataster. Einsammlung der Zehent- und Urbarial-Bekenntnisse, zum Behufe der Steuervertheilung im allgemeinen Cataster. (Siehe Zehent- und Urbarial-Bekenntnis se.) Cautionen. Die Tilgungsfonds-Hauptkasse hat die Weisung erhalten, vom 1. November 1841 angefangen, von den bei dem Tilgungsfonde bereits anliegenden oder künftig zur Anlegung kommenden Cautionen der Einstandsmänner für gegen Offert entlassene Soldaten und der Rekruten-Stellvertreter vier Perzent Zinsen zu berichtigen. Hofkanzlei--Dekret vom 17. Fe. bruar 1842. Z. 1326 Negierungs-Dekret vom 5. März 1842. Z. 12857. Kreisamtl. Cirkular--Sammlung vom Jahre 1842. Nr. 24. Cautionen. (Wie sich bei Nealisirung der Beamten-Cau- tionen Behufs der Einbringung von Ersätzen zu benehmen sei.) »Zur Nealisirung der von Staats- und Fonds-Beamten dann von städtischen und ständischen Beamten eingelegten Cautionen, welche in öffentlichen Fonds-Obligationen, oder in Anlagen bei dem Staatsschulden-Tilgungs-Fonde bestehen, ist, sobald die Ersatzpflicht des Beamten durch eine, keiner weitern Berufung unterliegende administrative Entscheidung ausgesprochen ist, ein weiteres Erkenntniß einer Gerichtsbehörde nicht erforderlich, sondern es ist, ohne weitere Verzögerung nach dem Hofkammer-Dekrete vom 15. August 1820, oder nach Verschiedenheit der Fälle in anderer angemessener Weise mit der Veräußerung vorzugehen, immer aber auch auf die übrigen, etwa auf der Obligation haftenden Eigenthums - und Pfandrechte die gehörige Rücksicht zu nehmen.« Christenlehrbesuch und Zeugnisse — Correspondenz. 11 Das bezogene hohe Hofkammer - Dekret vom 15. August 1820 Z. enthält wörtlich folgende Bestimmungen: ^Da bisher mehrere Credits - Caffen über Anmelden der Staatsschulden-Tilgungs-Fonds-Haupt-Kasse die Vormerkung der börsemäßig einzulösenden, auf bestimmte Namen lautenden Obligationen als Eigenthum der Tilgungs-Fonds-Haupt-Kasse und die Verabfolgung der rückständigen Interessen aus dem Grunde verweigert haben, weil dieselben nicht mit den gehörigen Cesstonen der Eigenthümer an die eben genannte Kaffe versehen waren, so wird zur Beseitigung dieses gegründeten Anstandes verordnet, daß künftig auf allen jenen Obligationen, welche zur Berichtigung von Forderungen des Aerars börsemäßig eingelöset werden sotten, und auf bestimmte Namen lauten, bevor sie zu diesem Ende vorgelegt werden, von dem jeweiligen Eigenthümer derselben oder im Verweigerungsfatte von jener Behörde, welche wegen Hereinbringung des Ersatzes hierbei einzuschreiten hat, die gehörige Cession an die Tilgungs - Fonds - Haupt-Kasse zum Be- hufe der börsemäßigen Einlösung ordnungsmäßig anzusetzen ist.< s-Ferner wird zur Erleichterung der Amtshandlung der Tilgungs-Fonds-Haupt-Kasse und zur schnelleren Beförderung des EinlösungsgeschäfceS überhaupt angeordnet, daß jede Behörde, welche eine Obligation zu diesem Ende vorlegt, ihrem Einschreiten zugleich ein Certificat der betreffenden Credits-Kasse über den Interessen-Ausstand von der Obligation anzuschließen hat.< Hofkanzlei-Dekret vom 6. Februar 1842. Z. 2616. Regierungs - Cirkulare vom 3. März 1842. Kreisämtl. Cirkular- Samml. v. I. 1842. Nr. 27. Christenlehrbesuch und Zeugnisse der Lehrjungen. (Siehe Lehrjungen.) Co neursma ssen. Wegen Erwerbsteuer-Einhebung von selben. (Siehe Erwerbsteuer) Cooperatoren. In Betreff des Privat-Unterrichtes in den Gramatikal - Lehrfächern. (Siehe Privat-Unterricht.) Correspondenz der Gerichtöstellen. (Siehe Postporto- Bestimmungen. Correspondenz zwischen den k. k. österreichischen und 12 Cridamassen — Deserteure. königl. baierischen Behörden. (Siehe Postporto-Best i m- mu nge n.) Cridamassen. Wegen Eriverbsteuer - Einhebung von selben. (Siehe Erwerbsteuer.) Curatbeneficiaten. In Betreff des Privat-Unterrichtes in den Gramatikal-Lehrfächern. (Siehe Pri va t - Unter ri ch t ) «^echante. In Betreff des Privat-Unterrichtes in den Gramatikal-Lehrfächern. (Siehe Privat-Unterricht.) Depositen. Seine k. k. Majestät haben über die Frage: nach welchem Zeitverkäufe über Depositen unbekannter Eigenthü- mer die Edictal-Vorrufung der letzter« zur Darthuung ihrer Ansprüche Platz greife, und ob die bisher vorgeschriebene Frist von 32 Jahren auch auf jene Depositen anzuwenden sei, welche erst nach Einführung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erlegt wurden, anzuordnen geruht: Daß es für die Zukunft von dieser 32 jährigen Frist abzukommen, und ein Zeitraum von dreißig Jahren an deren Stelle zu treten habe, gegenwärtig schon erlegte Depositen aber nur dann der Edictal - Verhandlung zu unterziehen seien, wenn sich entweder binnen 32 Jahren vom Zeitpunkt ihres Erlages, oder binnen 30 Jahren von Kundmachung dieser Verordnung an gerechnet, der Eigenthümer derselben nicht vorfindet. Hofkanzlei-Dekret vom 6. Jänner 1842. Z. 39758. Re- gierungs-Cirkulare v. 26. Jänner 1842. Kreisämtl. Cirk.-Samml. v. I. 1842. Nr. 8. Deserteure. Se. k. k. Majestät haben mit a. h. Entschließung vom 7. Jänner 1842 im Verfolg der Grundsätze, in deren Gemäßheit die nach den älteren Strafgesetzen verhängte Vermögens - Confiscation in den k. k. Staaten größtentheils bereits aufgehoben worden ist, in dieser Beziehung nunmehr auch hinsichtlich des Verbrechens der meineidigen Entweichung aus dem Kriegsdienste die nachstehenden Bestimmungen festzuseßen geruht: §. 1. Die Strafe der Vermögens - Confiscation, in so weit Deserteure. 13 sie wegen des erwähnten Verbrechens bisher noch gesetzliche Anwendung fand, ist für die ganze Armee abgeschafft. tz. 2. Dagegen soll von jedem, aus was immer füreinerPro- vinz der Monarchie gebürtigen Deserteur ohne Unterschied der Waffengattung, mit Einschluß des Militär-Fuhrwesens - Corps, dem k. k. Staatsschätze für die mitgenommenen Monturs- und Rü- stungs -- Sorten, dann Dienstpferde, für die bezahlte Taglia und die sonstigen Einbringungskosten, so wie für das erfolgte Complot- Entdeckungs-Douceur, der Ersatz aus seinem Vermögen geleistet werden. §. 3. Der Ersatz für Montur und Rüstung, dann für mitgenommene Dienstpferde, ist nach Verschiedenheit der Waffengattung und der Dienstpferde dem Aerar mittelst eines Pauschal- O.uantums zu leisten. Die für die verschiedenen Waffengattungen der Armee ausgemittelten Pauschal-Betrage sind aus dem beiliegenden Verzeichnisse zu entnehmen. , Dadurch werden die für ungarische und siebenbürgische Deserteurs durch specielle Vorschriften bisher festgesetzt gewesenen Pauschal- Entschädigungs-Summen aufgehoben. §. 4. Eingeborne der Militär-Gränz-Communitäten, welche mit Bewilligung ihrer Geburts-Obrigkeiten in die aus Ungarn und Siebenbürgen, so wie aus den militärisch-conscribirten und lombardisch-venetianischen Provinzen ergänzten Truppenkörper eingetreten sind, haben in dem Falle der Desertion dem Aerar die Entschädigung in jenem Pauschal-Ausmaße zu leisten, welches für den Truppenkörper, zu dem sie gehören, festgesetzt ist. H. 5. Das Pauschal-Entschädigungs-Quantum ist gleich in die Deserteurs-Meldung aufzunehmen, und nach vorläufiger kriegs- commissariatischer Revision und Bestätigung von dem Vermögen des Deserteurs ohne Verzug hereinzubringen. Steht dieses Vermögen unter der Verwaltung einer Civil-Behörde, so hat letztere auf Ansuchen des Regiments-Commando den bekannt gegebenen Entschädigungsbetrag einzuheben, und dem Regimenre oder Corps zur Abfuhr an die Kriegs-Casse zu übermitteln. Wenn der Deserteur durchaus nur solche Montursstücke mitgenommen hat, welche nicht mehr in eirur Verrechnung stehen, oder wenn die von ihm mirge» 14 Deserteure. nommenen ärarischen Effecten bei seiner Ergreifung in noch brauchbarem Zustande zurückgelangen, findet die Bezahlung der Pauschal- Entschädigung nicht Statt. H. 6. Die für einen Deserteur aus Anlaß seiner Anhaltung und Einlieferung zu zahlende Taglia und die sonstigen Einbringungskosten, sind aus dessen Vermögen erst dann einzuheben und zur Kriegscasse abzuführen, wenn solche Auslagen wirklich Statt gefunden haben. §. 7. Eben so ist in dem Falle, wenn ein Deserteurs - Complot vor der Ausführung entdeckt wird, die dem Entdecker bezahlte Belohnung von dem Complot-Stifter dem Aerar sogleich zu ersetzen, und nach bewirkter Einhebung an die Kriegs -- Casse abzuführen; so fern aber das Vermögen des Complot-Stifters hierzu nicht hinreicht, ist das Abgängige von den Theilnehmern am Complote, die dafür in soliäum haften, hereinzubringen, und von dieser Haftung nur derjenige Complotist befreit, der aus Reue das Complot zu einer Zeit, wo es noch unentdeckt war, anzeigt. §. 8. Da ein Deserteur nach den bestehenden Gesetzen vom Tage seiner Entweichung bis zu seiner Stellung oder Einlieferung zu allen Erbanfallen unfähig, und aller bürgerlichen Rechte verlustig, somit auch über sein zurückgelassenes Vermögen weder unter Lebenden noch auf den Todesfall zu verfügen berechtiget ist; so soll ein solches Vermögen nach Abzug der an die Kriegscasse abzufüh- renden Entschädigungs-Summen bis zur Rückkehr des Deserteurs, oder im Falle diese nicht erfolgt, bis zu seinem Ableben, unbeschadet jedoch der Rechte und Schulden, welche darauf haften, so wie der Ansprüche auf die von dem Deserteur schuldigen Alimente seque- ftrirt werden. §. 9. Wenn Kinder oder Descendenten solcher Deserteurs vorhanden sind, die im Staate domiliciren, so wird ihnen während der Lebenszeit der nicht rückgekehrten Deserteurs aus den Einkünften des sequestrirten Vermögens nur der staudesmäßige Unterhalt verabfolgt. §. 10. In dem einen und dem andern Falle werden die bleibenden reinen Einkünfte einstweilen als Zuwachs des Vermögens angesehen, mit gehöriger Sicherheit auf die bestmöglichste Art frucht- Deserteure. 15 bringend angelegt und gleich dem Stamme in Sequestration behalten. §. 11. Nach dem natürlichen Tode solcher nicht zurückgekehrter Deserteurs wird das sequestrirte Vermögen ihren gesetzlichen Erben hinausgegeben. §. 12. In besonders rücksichtswürdigen Fällen, wenn Kinder oder Descendenten, die im Staate domiciliren, vorhanden sind, ist den Behörden gestattet, im Wege der Gnade bei Seiner Majestät um die Erfolglassung des sequestrieren Vermögens an dieselben, mit Anführung der Gründe, einzuschreiten. §. 13. Wegcn Einleitung dieser Sequestration ist sich vom Regimente oder Corps an diejenige Behörde, unter deren Jurisdiction oder Verwaltung das zurückgelassene Vermögen steht, sogleich nach erhobener Gewißheit der Desertion zu wenden. §. 14. Die Bestimmungen der Paragraphe 8 bis inclusive 13 haben aüch für den Fall, als ein Officier desertiren sollte, zu gelten. §. 15. Dagegen sind die Bestimmungen der Paragraphe 8 bis inclusive 13 auf das den Civil-Behörden Ungarns und Siebenbürgens unterliegende Vermögen der Deserteurs nicht anzuwenden, sondern die Provinzial-Behörden in dieser Beziehung von den Militär-Gerichten lediglich aufzufordern, nach den Landesge- setzen ihr Amt zu handeln. §. 16. Die in den Paragraphen 8 bis inclusive 13 enthaltenen Sequestrations-Bestimmungen erstrecken sich im Allgemeinen auch auf das Vermögen der Militär-Gränzer, in so ferne nicht die im Paragraphe 15 als Ausnahme enthaltene Vorschrift anzuwenden ist. §. 17. Auch das unbewegliche Vermögen, welches desertirte Gränzer als Militär-Lehen besitzen, kann im Allgemeinen nicht nach den Paragraphen 8 bis inelusivc 13 behandelt werden, sondern es hat in Ansehung solcher Gränz-Lehen bei den bestehenden Vorschriften zu verbleiben. Nur in der siebenbürgischen Militär« Gränze, wo die Real-Gerichtsbarkeit den Civil-Behörden zusteht, ist im Sequestrations-Falle des den siebenbürgischen Civil- Behörden unterstehenden Vermögens eines Deserteurs die im Paragraphe 15 festgesetzte Bestimmung zu beobachten. 16 Deserteure. Das von Gränz-Deserteurs zurückgelassene freivererbliche Vermögen ist durch öffentliche Versteigerung in bares Geld um- zuwandeln, fruchtbringend anzulegen, und überhaupt von dem Gerichte nach den Bestimmungen der Paragraphe 8 bis inclusiv«; 12 zu verwalten. Hatte jedoch ein desertirter Granzer solche bewegliche Sachen zurückgelassen, die seinen zurückgebliebenen Kindern oder sonstigen Mitgliedern der Haus-Communion oder des Gränzhauses, wozu er gehörte, besonders nützlich oder zum Wirthschaftsbetriebe nicht wohl entbehrlich sind, so können ihnen solche, gegen Sicherstellung des Schätzungswertes, zur Benützung bis zum Ableben des Deserteurs überlassen werden, wo dann die Verfügung des Paragra- phes 11 in Kraft zu treten hat. H. 18. Die im Isten Paragraphe angeordnete Abschaffung der Vermögens-Confiscation ändert nichts an jenen Vorschriften, die hinsichtlich des von Ausreissern und Complot-Stiftern verwirkten Anspruches auf das Dienst - Gratiale und auf rückständige Gebühren , dann hinsichtlich der Einziehung des Depositums desertirter Stellvertreter bisher in Wirksamkeit bestehen. tz. 19. Dieses Gesetz hat von nun an in allen Desertions- Fällen Anwendung, welche nach dessen Kundmachung zur Untersuchung und Entscheidung gelangen, wenn auch das Verbrechen selbst schon vor dessen Kundmachung begangen worden ist. Hof- kanzleidecret vom 4. Marz 1842. Z. 4897. Regierungs-Cirkulare vom 29. März 1842. Kreisämtl. Cirk. Samml. v. Jahre 1842. Nr. 33. sZu Seite 16.) Ausweis der Pauschal - Beträge zur Entschädigung des Aerars in Desertions-Fällen. Bekösti- Hierzu die Hierzu die Hierzu die Truppen- und Waffengattung. Der Mann gung der Montur Beköstigung der Mannes- Summe. Beköstigung der Zusammen Beköstigung der Pferd- Zusammen allein. Rüstung. Armatur. Rüstung. fl. kr. fl- kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. . Füseliere. 15 57 5 42 21 39 9 1 30 40 — 1 Grenadiere .... 21 8 7 18 28 26 9 1 37 27 — — — — , Deutsche / Landwehr .... 16 — 5 42 21 42 9 1 30 43 — — — — ^ 1 Garnisons-Bataillons . 16 4 5 42 21 46 6 53 28 39 —' — — — s Militär-Granz-Cordon . 15 55 3 10 19 5 6 53 25 58 — — — — , Füseliere .... 15 20 5 42 21 2 9 1 30 3 — — — — ,, . I Grenadiere .... Ungarn,che / Garnisons-Bataillons c: 20 29 7 18 27 47 9 1 36 48 — — — —' 15 27 5 42 21 9 6 53 28 2 — — — — f Krvnwache .... 20 29 4 46 25 15 9 1 34 16 — — — — !7§nL 15 37 3 53 19 30 9 1 28 31 — — — — § 1 3 1 44 2 47 9 1 11 48 — — — — M Scharfschützen j - ßnege^ 15 1 37 3 3 1 55 45 19 2 32 48 11 11 44 44 31 14 16 32 II - ! As Artillerist-» j-' Kri^ D 15 1 37 3 6 4 11 2 21 5 48 5 13 13 46 46 35 18 34 - 51 — ( Ordinäre ! ^ Kriege 16 19 6 7 22 26 9 1 31 27 - — — — — Czaikiften < „Frieden j ArMeristen j '' 1 3 3 57 5 — 9 1 14 2 — — —' - i 16 1 19 3 4 2 44 34 21 3 3 37 4 4 45 45 25 8 48 22 ' - > Bewaffneter Populations-Stand . — — 1 44 1 44 9 1 10 45 — — — — Jäger . . Patrvnillefüh. u. Gem. 16 52 4 31 21 23 10 24 31 47 — — 67 — Kürassiere. Gemeine 22 17 7 44 30 1 13 26 43 27 24 3 30 Dragoner. 22 15 7 50 30 5 15 26 45 31 24 3 36 36 69 34 Cheveauxlegers ^ ^ montirte 22 22 15 56 7 7 50 50 30 ! 30 5 46 16 16 54 54 46 47 59 40 20 20 67 68 35 16 Husaren . Gemeine 26 8 7 54 34 2 16 54 50 56 20 36 71 32 Szekler Gränz-Hnsaren, ^ Kriegs 26 1 8 53 7 7 54 54 34 9 2 47 16 16 54 54 50 26 56 41 20 36 71 32 Uhlanen. 23 46 8 17 32 3 11 43 43 46 20 36 64 22 > Beköstigung des Dienst- Pferdes. Tvtal- Betrag. fl- I kr. fl. ! kr. 83 74 74 74 74 74 40 20 40 40 40 40 40 30 37 30 28 25, 30 36 28 34 28 11 31 14 35, 18 31 14 25 8 10 31 174 152 142 142 146 146 26 139 40 27 43 39 58 3 48 2, 16 31 48 16 32 34 5,1 27 2 48 22 45, 47 10 54 15 56 12 12 41 2 Bekösti- Hierzu die Hierzu die Hierzu die Hierzu die gung der Bekösti- Bekösti- Bekösti- Bekösti- Total- Truppen- und Waffengattung. Der Mann Montur guug der Mannes- Summe. gung der Zusammen gung der Pferd- Zusammen gung des Dienst- Betrag. allein. Rüstung. Armatur. Rüstung. Pferdes. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl- kr. fl. i kr. fl. kr. fl. j kr. fl. kr. fl. j kr. Bombardier - Corps. Bombardiere 18 58 11 3 39 1 39 1 Feld-Artillerie. Kanoniere Unter-Kanonier 17 17 9 9 19 4 51 49 28 21 49 — — —- — — — — — 28 21 49 Feuerwerks - Corps. Profcssi'onisten Gemeine 16 17 45 19 6 4 19 49 22 21 55 59 — — — — — — — — 22 21 55 59 Kanoniere 17 5 19 47 27 52 — — — — — — — — — — 27 52 Artillerie-Feldzeugamt und Garnisons- Unter-Kanoniere 17 5 4 36 21 41 — 21 41 Artillerie-District .... Gesellen 16 42 6 32 23 14 — — — — — — — — — — 23 14 Handlanger 16 42 4 36 21 18 — — — — — — — — — .— 21 18 Sappeurs- .. 17 9 6 7 23 16 9 3 32 19 — — — — — — 32 19 Mineurs- ) Corps .... 17 11 6 7 23 18 9 3 32 21 — — — — — — 32 21 Pionniers- /. Gemeine 16 59 6 7 23 6 9 3 32 9 — — — — — — 32 9 / Infanterie .... 16 19 7 4 23 14 9 1 32 15 .— — — — — — 32 15 „ . ) Artillerie .... Marine- < Matrosen .... 16 18 39 12 4 3 41 6 21 21 29 18 — — — — — — — — — — 21 21 29 18 Schiffsjungen 18 12 — 26 18 38 — — — — — — — — — — 18 38 Pontoniers-Bataillon .... Gemeine 17 14 6 7 23 21 9 1 32 22 — — — — — 32 22 / Bei den Artillerie-Be- Gemeine 19 11 3 35 22 46 22 46 Militär- ^ spaunungen . . Fuhrwesens-^ Bei den Transports- CorpS i Bespannungen . Gemeine 18 54 1 29 29 23 — — — — — — — — — 29 23 ! ' Professionisten . . Gesellen 17 55 3 14 21 9 — — — — — -. — — — 21 9 Packwesen. Gemeine 15 37 - — 15 37 ._- _ _ — — _ _ — _ 15 37 Beschäl- und Rimontirungs - De- Gemeine Professi'onisten- 21 29 4 19 25 39 — — — — — — — — — — 25 39 partement. Gesellen 17 55 3 14 21 9 _. 21 9 Gemeine 21 29 4 19 25 39 — 25 39 Deutsche Militär-Gestüte . . . Czikosen 23 51 3 35 27 26 — 27 26 Fuhrleute 19 7 — — 19 7 19 7 Ungarische Militär-Gestüte . . . Ungarische Krankenwärter in den Gemeine 23 44 5 3 28 47 — — — — — — — — — — 28 47 Garnisons-Spitälern . . . Für ein Fubrwesens-Unterofsiciers- Gemeine 12 12 11 12 23 — — — — — — — — — — 12 23 und Artillerie - Dienstreitpferd 9 39 9 39 ! 23 26 32 56 I 74 49 197 36 Dispens— Eisenbahnen. 17 Di Svens der über 20 Jahre alten Lehrjungen vom Besuche des Wiederholungs - Unterrichtes. (Siehe Lehr junge n.) Dominien. In Betreff der Competenz in Streitigkeiten zwischen den Dominien und ihren Wirthschaftsbeamten. (Siehe Gerichtsbehörden.) E. ^dictal-Vorrufung unbekannter Eigenthümer von Depositen. (Siehe Depositen.) Ehe. (Siehe Heirath.) Ehen. In Betreff der von baierischen Unterthanen im Auslände, und von fremden Unterthanen in Baiern geschlossenen Ehen. (Siehe Baiern.) Eid. Se. k. k. Majestät haben anzubefehlen geruhet, daß die in der Galizischen Gerichtsordnung vom Jahre 1796 ertheilte Vorschrift, über den Beweis durch einen Haupteid, der nicht zurückgeschoben werden kann, auch in den Provinzen, in welchen die allgemeine Gerichtsordnung vom Jahre 1781 in Wirksamkeit ist, eingeführt werden soll. Für diese Provinzen wird daher, mit Aufhebung der hohen Hof-Dekrete vom 8. April und 6. Mai 1788, für künftige Fälle Folgendes angeordnet: Wie weil in dem Falle, als der aufgetragene Eid nicht zurückgeschoben werden konnte, der Gegner den Eid dennoch anzunehmen verbunden fei, hat der Richter nach Beschaffenheit der Umstände zu beunheilen, und hätte das Gericht auf Ablegung des Eides erkannt; so ist derselbe ohne Ausnahme abzulegen. Diese Vorschrift findet auch auf den über die Echtheit einer eigenen Handschrift, oder über die Echtheit der Handschrift eines Verstorbenen aufgetragenen Eid, ihre Anwendung. Hofkanzlei-Dekret vom 16. Mai 1842. Z. 14802. Regic-- rungs - Cirkulare vom 30. Mai 1842. Kreiöämtl. Cirk. Samml. v. Jahre 1842. Nr. 52. E i n fta n d s m ä n n er. Wegen Verzinsung der Cautionen derselben. (Siehe Cautionen.) Eisenbahnen. Maßregeln in Bezug auf den sichern Betrieb der Fahrten auf Eisenbahnen. Repertorium 1842 . 2 18 Eisenbahnen. Erstens. Wird von nun an der Gebrauch von vierrädrigen Locomotiven untersagt, daher den Eisenbahn-Gesellschaften zur strengsten Pflicht gemacht, bloß Locomotive, die mit sechs Rädern versehen sind, in Anwendung zu bringen. Zweitens. Wird der Gebrauch von zwei sechsrädrigen Locomoriven bei Einern Wagenzuge nur im Falle besonderer Terrains-oder Witterungs-Verhältnisse gestattet. Drittens. Wird das Nach schieben mit einem zweiten, rückwärts an dein Wagen zu ge angebrachten Locomotive an allen Orten und zu jeder Zeit untersagt. Viertens. Wird die Geschwindigkeit der Fahrten auf Eisenbahnen bei Personen-Wagenzügen auf vier Meilen, mit Ausschluß des Aufenthaltes in den Zwischenstationen und rückflchtlich fünf Meilen mit Einschluß dieses Aufenthaltes für die Stunde festgestellt. Bei Lastzügen wird die Geschwindigkeit der Fahrt auf drei Meilen für die Stunde bestimmt. Fünftens. Um die auf der Eisenbahn Fahrenden, bei einem eintretenden Unfälle in die Lage zu setzen, sich leicht selbst retten zu können, ohne erst das Oeffnen des Verschlusses abwarten zu dürfen, wie dieß z. B. bei den Wagen der dritten Classe der Fall ist, so wird bei den Wagen der ersten und zweiten Classe eine Einrichtung zu treffen sein, daß die Mitfahrenden den Verschluß ohne große Anstrengung zu beseitigen vermögen. Bis diese Einrichtung bei den erwähnten Wagen-Classen in Wirksamkeit tritt, wird angeordnet, selbe offen zu halten. Hierbei findet man aber die Warnung beizufügen, daß bei der Ankunft an dem Orte der Bestimmung oder bei Aufenthalten während der Fahrt, die durch Hindernisse welch' immer einer Art herbeigeführt werden könnten , die Sorgfalt für die eigene Sicherheit und jener der Mitfahrenden jedem Reisenden die Beobachtung der Vorsicht gebiethet, den Wagen nicht früher zu verlassen, als bis der Train still steht, weil das Aussteigen nur in diesem Falle ohne Gefahr Start finden kann. Die aus der Nichtbeobachtung dieser Vorsicht entstehenden Eisenbahnen — Entlassungen. 19 nachtheiligen Folgen hat jeder Reisende, so fern sie ihn allein treffen, sich selbst zuznschreiben, so fern aber durch jene Unvorsichtigkeit die gemeinschaftliche Sicherheit oder jene einzelner Personen benachtheiligt worden wäre, wird er zur Verantwortung und Strafe nach dem Strafgesetzbuche II. Theil gezogen werden. Hofkanzlei-Dekret vom 9. Junius 1842. Regierungs-Cir- culare vom 10. Junius 1842. Kreisämtl. Cirkul.-Samml. vom I. 1842. Nr. 50. Eisenbahnen (Staats--). Zu den Commissionen, welche zum Behufe der Einlösung der für den Vau der Staatseisenbahnen erforderlichen Realitäten abzuhalten sind, werden die sämmt- lichen Interessenten oder ihre gesetzlichen Vertreter, somit auch die Hypothekar-Gläubiger der erwähnten Realitäten vorgefordert werden. Es ist jedoch beschlossen worden, daß diejenigen Hypothekar- Gläubiger, deren Aufenthalt nicht bekannt ist. oder welche nicht in der Provinz wohnhaft sind, und auch keinen bekannten Bevollmächtigten haben, zur erwähnten Verhandlung nicht persönlich vorzuladen, sondern daß ihre Rechte durch einen für sie von der Real-Instanz aä uetum zu bestellenden und zu der Verhandlung beizuziehenden Curator zu verwahren sind. Es wird ferner für alle Fälle, in welchen das Landrecht, rücksichtlich landesfürstlicher Collegial-Gerichte der Provinz, durch welche die Staatseisenbahn laufen wird, nicht schon als ein privi- legirtes Gericht, des um die gerichtliche Schätzung einschreitenden Fiskus oder selbst als Real-Instanz zur Vornahme der Realitäten-Schätzung zum Behufe der Einlösung für die Staatseisenbahnen competent wäre, dasselbe hiermit delegirr, wornach die gerichtlichen Realitäten - Schätzungen in allen Fallen bei dem Landrechte, rücksichrlich Collegial - Gericht der Provinz, durch welche die Eisenbahn laufen wird, anzusuchen sind. Eröffnung des k. k. Hofkammer-Präsidiums vom 18. November 1842. Negie- rungs-Cirkulare vom 23. November 1842. Kreisämtl. Cirkul.- Samml. vom Jahre 1842. Nr. 116. Entlassungen von Unterthanen, wegen Abnahme von 2 * 20 Erbschaften — Erwerbsteuer-Einzahlungs-Ausweise. Taxen. (Siehe U n t ert h a n s --Au fn a hm e n und Ent- t assunge n.) Erbschaften. Uiber die Geltendmachung der Ansprüche Oefterreichischer Unterthanen auf Erbschaften von Personen, die im Seedienste der Niederlande verstorben find. (Siehe Niederlande) Erwerbsteucr. Die k. k. Hofkanzlei fand der Vorstellung eines Advokaten, gegen das Verfahren, daß mit Anwendung von Zwangsmitteln von ihm, als Concursmafsa-Vertreter und Vermögens-Verwalter, bei diesem Concurse die Erwerbsteuer für die Personal - Gerechtsame des Cridatares gefordert wurde, Folge zu geben, weil Personal - Gewerbs - Befugniße blos auf die Personen der Befugten beschränkt sind , folglich auch nur diese, so lange ihre Befugniße bestehen, als Steuerpflichtige angesehen werden können. Es versteht sich jedoch von selbst, daß die Erwerbsteuer, in so ferne sie zur Zeit der Eröffnung des ConcurseS schon fällig war, oder in so ferne der Concursmafsa aus dem Gewerbsbetriebe des Befugten noch ein fernerer Nutzen zugeflossen wäre, gegen die Con- cursmassa in Anspruch zu nehmen ist. Hofkanzleidekret vom 12. Iuly 1842. Z. 19555 Regierungsdekret vom 22. July 1842. Z. 43577. Kreisamtl. Dekreten - Samml. v. I. 1842. Z. 14234. Erwerbsteucr. Daß künftighin Gesuche um Bewilligung von Raten oder Fristen zur Einzahlung der Erwerbsteucr ohne Rekurs-Tabellen, mittelst Berichten vorzulegen sind. Hofkanzleidekret vom 7. November 1842. Regierungs-Dekret vom 12. November 1842. Z. 67420. Kreisämtl. Dekreten - Samml. v. I. 1842. Z, 12038. Erwerbsteuer-Abschreibungen der Stellfuhrwerks- leute. (Siehe S t e l l fu h r l i z e n z . Z u r ü ck l e g u n g e n. E rw e r b st e u e r -- E i n z a h l u n g ö - Ausweise. Die k. k. Hofkanzlei hat unterm 19. November 1841 verordnet, daß dis vierteljährigen Uebersichten über die Erwerbsteucr-Einzahlungen der Dominien dieser Provinz, so wie früher wieder vorzulegen sind. Ueber die Aufhebung der dießfälligen Regierungs-Verordnung vom 27. Juli 1841, Z. 41046, wird demnach verordnet, daß von 21 Erwerbsteuer-Einzahlungs-Ausweise Seite der Ortsobrigkeiten die vierteljährigen Erwerbsteuer-Ausweise in derselben Art vorzulegen kommen, wie sie bisher in Folge des k. k. Regierungs - Präsidialdekretes vom 5. Oktober 1829, Z. 1455 vorgelegt worden, und daß die Vorlage derselben mit dem l. Quartale 1841 zu beginnen habe. Hiernach wird den Perceptions - Obrigkeiten die Normalverordnung vom 24. Dezember 1837, Z. 73389 in Erinnerung gebracht, und denselben Folgendes wiederholt zur Richtschnur vorgeschrieben. Erstens.) Sind diese Ausweise, jedesmahl binnen acht Tagen nach Verlauf des Quartals dem Kreisamte vorzulegen, es mag ein Rückstand bestehen oder nicht, und eine oder keine Einzahlung geleistet worden seyn. Zweitens.) Ist im 1. Quartale eines jeden Militärjahres in der ersten Rubrik (waren mit Ende-einzuzahlen) der Betrag anzusetzen, welcher am Schlüße des vergangenen Militärjahres für alle früheren Steuerjahre nach Abschlag der an die k. k. Einnahms- casse geleisteten Abfuhren sich als Rückstand zeigt wobei es sich von selbst versteht, daß diese Rückstandssumme um jene Beträge erhöht werden muß, die im Laufe des Quartales zugewachsen sind; dagegen dürfen die im Laufe des Quartals statt gehabten Abschreibungen hievon nicht abgeschlagen werden, weil für diese Abschreibungen eigens die 3re Rubrik (bewilligte Nachlässe) besteht. In dem Ausweise vom 1. Quartale 1842 sind daher in die erste Rubrik als Gebühr für das Vergangene sämmtliche Rückstände des Jahres 1841 und aller früheren Jahre, so wie die im Laufe dieses Quartals für das Vergangene statt gehabten neuen Voischreibungen in Summa aufzunehmen. Drittens ) An der kurrenten Schuldigkeit in der ersten Rubrik (sind für das Jahr-einzuzahlen) kommen der den Dominien mit Ende des letzten Militärjahres für das nächste Jahr vorgeschrie- bene Betrag, und die im Laufe des Quartals geschehenen neuen Vorschreibungen als Gebühr vorzuschreiben; —Die Abschreibungen kommen wie oben in die Rubrik »Nachlässe« einzustellen. Vierters) In dein II. und darauf folgenden Quartalen sind der in dem vorausgegangenen Quartale ausgewiesenen Gebühr für die Rückstände sowohl, als für das Kurrente, immer die im neuen 22 Essig-Erzeugungs-Befugnisse — Frachtwägen. Quartale vorgekommenen neuen Vorschreibungen hinzuzuschlagen, und die Abschreibungen wie früher in der eigenen Rubrik einzustellen, daher die Gebühr in den späteren Quartalen nie geringer als jene der vorausgegangenen Quartale erscheinen kann. Fünftens.) Versteht es sich von selbst, daß in der 2ten Rubrik der kurrenten Gebühr »waren mit Ende — fällig —« in dem I. und II. Quartale nur die halbe Jvhresgebühr, im III. und IV. aber die ganze Jahresgebühr anzusetzen ist, endlich Sechtens.) Wenn im ersten Quartale zufällig die Gebühr für das ganze erste Ratum oder die ganze Jahresgebühr eingezahlt worden seyn sollte, so sind in den nächsten Quartals - Ausweisen, in welchen Nichts vorgefallen ist, dieselben Ziffer einzustellen , welche im vorausgegangenen Quartale sich dargestellt haben; daher negative Berichte oder unausgefüllte Ausweise nie vorgelegr, und auch von dem Kreisamte nicht angenommen werden dürfen. Hofkanzleidekret vom 19. November 1841. Negierungs-Dekret vom 17. Dezember 1841. Z. 69867. Kreisämtl. Dekreten- Sammlung vom I. 1842. Z. 22956 äe 1841. Essig - ErzeugungsBefugniße. (Siehe Rosoglio- Liqueur-Branntwein - und Essig- Erzeugungs- B e f u g n i ß e.) F. ^ eyertage - Heiligung. (Siehe Heiligung der Sonn-und Feyertage.) Forderungen des Staates an seine Beamte, die aus dem Dienstverhältnisse abgeleitet werden, wegen Austragung derselben. (Siehe Beamte.) Fracht wägen. Nach einer Mirtheilung der königl. bayerischen Regierung der Oberpfalz und Regensburg kommen öfters Fälle vor, in welchen die Passage durch übermäßig beladene Fracht- wägeu, und namentlich solcher gehemmt wird, die den Transport von Wolle, Federn und Hopfen, aus den k. k. österreichischen Staaten, nach Frankfurt am Main besorgen, und häufig der Breite nach in der Art geladen sind, daß nicht nur das Auswei- Frankirungs-Zwang.-Aufhebung — Fuhrwerke. 23 chen auf den Landstraßen erschwert, sondern durch das Srocken- bleiben solcher Wägen in den engeren Thoren mancher Städte und Märkte, ein höchst nachrheiliger Aufenthalt der übrigen Fuhrwerke und insbesondere der k. baierischen Posten herbeigeführt wird. — Um diesem Uebel zu begegnen, ist den k. baierischen Langerichten die Weisung ertheilt worden, den Vollzug des §. 14 der k. baierischen Verordnung vom 16. Julius 1840, die Einrichtung des die Kunststraßen befahrenden Fuhrwerkes betreffend, nach welchem die Breite der Ladung auf Frachtwägen, mir Ausnahme der untheilbaren Last, neun Fuß baie risch nicht überschreiten darf, mit allem Nachdrucke zu überwachen, und das untergeordnete Aufsichts - Personale zur verschärften Aufmerksamkeit in dieser Beziehung anzuhalten. Regierungsdekret vom 19. Februar 1842, Z. 9266. Kreis- ämtl. Cirk. Samml. v. I. 1842. Nr. 26. Frankirungs- Zwang-Aufhebung bezüglich der Correspondenz zwischen Oesterreich und Baiern, und Anwendung eines gemeinschaftlichen Brief - Porto - Tarifes. (Siehe P o st p o r t o - B e st i m m u n g e n.) Freizügigkeit. Daß in Beziehung auf das Großherzogthum Oldenburg in Zukunft die Bestimmungen des Bundes-Beschlusses vom 23. Junius 1817, über die den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten, bei Vermögens-Exportationen aus einem in den andern Bundesstaat zustehende Freiheit von allen Nachsteuern O'u« cloti-actus, ^abella emiZwatiouis) auch auf die Provinzen des Oesterreichischen Kaiserstaates, welche nicht zum deutschen Bunde gehören, wechselseitig ihre Anwendung finden sollen, und zwar rückfichtlich der Ungarischen Lander, in so fern diese Abgaben in die landesfürstlichen Cassen fließen, rückfichtlich der übrigen Provinzen ohne alle Beschränkung. Hofkanzlei-Dekret vom 27. August 1842. Z. 25916. Negierungs Cirkulare vom 9. September 1842. Kreisämtl. Cirk. Samml. v. I. 1842. Nr. 90. Fu h r m a n n s k n e ch t e. Wegen Versehung derselben mit Pässen, wenn sie das Grofiherzogthum Sachsen-Weimar betreten. Fuhrwerke. (Siehe Fracht wägen.) 24 Gasthäuser—Gerichtspflege. G. In Ansehung des Spielens an Sonn- und Feiertagen vor Beendigung des nachmittägigen Gottesdienstes. (Siehe Heiligung der Sonn- und Feiertage.) Geldstrafen. (Siehe Pönfälle.) Gerichtsbehörden. Die Streitigkeiten zwischen den Dominien und ihren Wirthschaftsbeamten sind der Behandlung und dem Erkenntnisse der Gerichtsbehörden zuzuweisen. Hiedurch hat übrigens der Wirkungskreis der politischen Behörden zur Sicherstellung des öffentlichen Dienstes, und zur Verwahrung der Haftungspflicht der Dominien nicht beirrt zu werden. Regierungs- Dekret vom 20. Marz 1842. Z. 16787. Kreisämtl. Dekreten- Sammlung v. I. 1842. Z. 5813. G er i ch t s p fl eg e. Durch Hofdekret der obersten Justiz- stelle vom 7. November. 1812 Zahl 1310 der Justiz Gesetzsammlung, wurde erklärt: die königl. Baierische Regierung habe ihre Verordnung vom 9. October 1817 dahin näher zu bestimmen befunden, daß sich dieselbe nicht auf den Fall erstrecke, wenn bei dem Gerichte des auswärtigen Staates, welches wider einen Baieri-- schen Unterthan erkennt hat, entweder der allgemeine Gerichtsstand des Wohnortes oder einer der besonderen Gerichtsstände der gelegenen Sache, des Arrestes, des Contracces oder der geführten Verwaltung begründet war. Da laut ministerieller Note der königl. Baierischen Regierung vom 2t. Julius 1840, nach den in Baiern geltenden Gesetzen zur Begründung des Gerichtsstandes des Vertrages rücksichtlich der an einem bestimmten Orte versprochenen Zahlung oder Leistung einer Verbindlichkeit gegen einen von Oesterreichi- schen Unterthanen geklagten Baierischen Unterthan, der persönliche Aufenthalt des Geklagten in koic> eontraotu« zur Zeit der Ladung erforderlich ist, und aus diesem Grunde zwei von einem Oesterreichischen Unterthane gegen einen Baierischen Unterthan bei dem Oesterreichischen Gerichte angebrachte, von diesem verbe- schiedene und zur Zustellung an das gehörige Baierische Gericht gelangte Klagen auf die an einem bestimmten Orre Oesterreichs zugesicherte Zahlung zurückgelegt wurden: so haben gemäß hohen Gesellschaftswägen — Gesuche. 25 Hofkanzlei - Decretes vom 7. Julius 1842, Zahl 19867, Se. k. k. Majestät mit a. h. Entschließung vom 3 Julius 1841 anzuordnen geruhet, das; künftighin über derlei von Baierischen Unterthanen gegen Oesterreichische Unterthanen bei einem Baierischen Gerichte angebrachte Klagen sich von Oesterreichischen Gerichten nach dem Reciprocitats-Rechte auf gleiche Weise zu benehmen sei. Es ist demnach die von einem Baierischen Unterthan wider einen Oesterreichischen Unterthan in Folge des Gerichtsstandes des Vertrages bei einem Baierischen Gerichte angebrachte und von diesem verbeschiedene Klage, weder von dem Oesterreichischen Gerichte zur Zustellung anzunehmen, noch das Urtheil zu Vollstrecker;, wenn nicht der Geklagte zur Zeit der Vorladung im Gerichtssprengel, wo der Vertrag zu erfüllen ist, sich aufhalt. Es bleibt übrigens den Oesterreichischen Unterthanen als Klägern in Folge allerhöchster Entschließung vom 16. Februar 1833, kundgemachc durch Hof-Dekret vom 11. Mai 1833, Zahl 2612 der Justiz-Gesetzsammlung, und Regierungs - Circulare vorn 13. Junius 1833 unbenommen, wenn Baierische Gerichte die Zustellung der Klage an den geklagten Baierischen Unterthan verweigern, die Aufstellung eines Curators für denselben anzusuchen, um gegen diesen rechtwirksam verhandeln, und ein in den Oesterreichischen Staaten vollziehbares Unheil erwirken zu können. Regierungs-Circulare vorn 26. Julius 1842. Kreisämtl. Circularien-Samml. v. I. 1842. Nr. 75. Gesellschafrs wagen. (Siehe Stell wägen.) Gesetzbuch bürgerliches. (Erläuterung des ß. 1333.) Die Vorschrift des §. 1333 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet auf alle Forderungen im Gelde, sie mögen aus einem Darlehen oder aus einem andern Rechcstitel herrühren, nichr aber auf solche Forderungen eine Anwendung, welche keine Summe Geldes, sondern eine andere Sache oder Leistung, selbst wenn der Titel ein Darlehen ist, zum Gegenstände haben. Hofkanzleidekret vom 28. Jänner 1842. Z. 2764. Regierungs - Cirkulare vom 21 Februar 1842. Kreisämtl. Cirk. Samml. v I. 1842. Nr. 19. Gesuche mit der allerhöchsten Bezeichnung versehene. (Siehe Signatur.) 26 Gewerbe - Ausübung—Gränz und Gefällenwache. Gewerbe-Ausübung durch Werkführer. (Siehe Werkführer.) Gränz- und Gefällenwache. (In Beziehung auf die Assistenzleistung derselben zur Aufgreifung polizeilich gefährlicher Menschen, und der Vornahme von Hausdurchsuchungen, zum Behufs dieser Aufgreifungen.) 1. Für die Zukunft wird die Gränzwache verpflichtet, in dem ihr zugewiesenen Bezirke den Obrigkeiten zur Aufgreifung polizeilich gefährlicher Menschen in den Fällen Hülfe zu leisten, wenn Gefahr am Verzüge haftet, die Assistenz auf andern Wegen nicht erlangt werden kann, und in so weit die Gränzwache hierdurch nicht ihren eigentlichen Dienst-Verrichtungen entzogen wird. Diese Bestimmung hat unter denselben Beschränkungen auch auf die Gefällenwache Anwendung zu finden. 2. In der Berechtigung zur Vornahme von Haus-Revisionen finden die hohen Behörden nicht weiter einzugehen, als die Vorschriften schon gegenwärtig festsehen. Nach diesen Vorschriften (§. 57 Dienstvorschrift der Gränzwache und H. 277 und St. M. Ordnung) kann die Gränzwache nur dann eine Hausdurchsuchung selbstständig vornehmen, wenn eine vorschriftsmäßig angerufene Partei sich durch die Flucht in ein Gebäude oder in einen andern geschlossenen Raum der Amtshandlung zu entziehen versucht. In einem solchen Falle ist die Gränzwache gegenwärtig nicht verpflichtet, jederzeit einen obrigkeitlichen Beistand beizuziehen, und eine solche unbedingte Verpflichtung kann auch künftig nicht festgesetzt werden. Es ist nicht leicht möglich, einen Unterschied zu machen, ob die Verfolgung für polizeiliche, oder für Gefällszwecke geschieht. Die Gränzwache hat sich daher in Beziehung auf die Verfolgung und Hausdurchsuchung zum Behufe der Aufgreifung polizeilich gefährlicher Menschen, in so fern sie hierbei einzuschreiten hat, auf dieselbe Weise zu benehmen, welche rücksichtlich der Ge- fällsübertreter die gesetzliche ist, und auf beide Fälle hat somit der §. 277 der Z. und St. M. Ordnung Anwendung zu finden. Hieraus folgt, daß sie das Recht habe, zu fordern, daß das Gebäude, in welches sich die flüchtige Parthei begab, geöffnet werde, und wenn sonach der Aufforderung des Anführers der Gränzwachabtheilung entsprochen wird, die Gränzwache 27 Gränz- und Gefällenwache. zur Vornehm ung der Hausdurchsuchung berechtigt ist, ohne einen Beistand der Obrigkeit oder des G e- meindevorstandes zuzuziehen. Nur für den Fall, als die Eröffnung des Gebäudes verweigert werden sollte, ist die Beiziehung des obrigkeitlichen Beistandes an geordnet. 3. Die Gränz.- und Gefällenwache wird verpflichtet, von dem ihr bekannt gewordenen Aufenthalte eines gefährlichen Menschen der Obrigkeit oder dem Gemeindevorstande die Anzeige zu machen und abzuwarten, ob diese die Durchsuchung vornehmen wollen, und die Gränz- oder Gefällenwache zur Leistung der Mitwirkung, in so fern die Bedingungen dazu vorhanden sind, auffordern oder nicht. Hiervon werden in Gemäßheit eines hohen Negierungsdecrets vom 24. v. Mcs. Zahl 71105 die Ortsobrigkeiten in Kenntniß gesetzt, und es werden zugleich aus diesem Anlasse die unten folgenden, bereits mit krcisämtlichem Circulare vom 23. November 1836 Nr. 133 bekannt gemachten, bezüglich deS Benehmens der Gränzwache bei Feuersbrünsten oder andern Elementar - Ereignissen von der hohen Hofkammer erlassenen Vorschriften in Erinnerung gebracht; sie sind folgende: 1. Ereignet sich in dem Orte, in welchem eine Reserve oder ein Wachtposten der Gränzwache ausgestellt ist, eine FeuerSbrunst oder ein anderes, die Ortsbewohner mit gemeinschaftlicher Gefahr bedrohendes Elementar-Ereigniß, so darf die Mannschaft, welche nicht im auswärtigen Dienste abwesend ist, nicht der Ruhe pflegen. Dieselbe hat sich vollkommen angekleidet, wenn sie nicht ohnehin bei Hause ist, in dem Wachhause oder der Gränzwach- Caserne einzufinden, und sich zur Vollstreckung dessen, was die Umstände nothwendig machen werden, bereit zu halten. 2. Es ist vor allem die Pflicht der für den auswärtigen Dienst nicht abgeordneten Mannschaft, das Gebäude, in dem die Caserne oder der Wachposten untergebracht ist, zu bewachen, und den Versuch eines Einbruches in dasselbe abzuhalten, wie auch zu den Maßregeln, welche für dieses Gebäude zur Abwendung der durch das Elementar-Ereigniß verursachten Gefahr nothwendig sind, thätig miczuwirken. 28 Gräriz- und Gefällenwache. 3. Es liegt dieser Mannschaft ferners ob, falls sich im Orte öffentliche Cassen, Staatscigenthum, Strafanstalten, oder überhaupt öffentliche, unter der Vorsorge der Staatsverwaltung stehende Anstalten befinden, zur Bewachung derselben Hilfe zu leisten, daher sich auch der Commandant der Reserve oder des Wachpostens, sogleich nach entstandener Gefahr mit den Behörden, welche eine solche Hilfeleistung bedürfen können, in das Vernehmen zu setzen, und die für den unmittelbaren Dienst entbehrliche Mannschaft nach Maß des Erfordernisses abzuordnen hat. 4. Die gedachte Mannschaft der Gränzwache hat sich auch zur Sicherung der aus den Gebäuden geretteten Effecten der Ortsbewohner und zur Unterstützung der Ortsbehörde in der Erhaltung der öffentlichen Ordnung verwenden zu lassen. 5. Da es endlich Pflicht eines jeden Staatsbürgers ist, seinen Mitbürgern in gemeinschaftlicher Gefahr hilfreiche Hand zu leisten, und da die Ehre der Gränzwache erheischt, daß sie der übrigen Bevölkerung in Erfüllung dieser Pflicht mit gutem Beispiele vorgehe, so haben die Obern der Gränzwache und die Befehlshaber der Wach- oder Reserveposten ihre Untergebenen, so weit sie weder zum unmittelbaren Dienste der Gränzwache, noch zu den oben bezeichnten Verrichtungen nochwendig sind, anzueifern, daß sie zur Einhaltung der Gefahr und zur Rettung des EigenchumeS der Ortsbewohner mit Much und Ausdauer thätigst Mitwirken. 6. Erreicht die, durch ein Elementar-Ereigniß entstandene Gefahr eine solche Höhe, daß die Ortsbehörde nothwendig findet, die gesammte Bevölkerung des Ortes zur Abwendung derselben auf- zubiechen, so soll der Befehlshaber des Wach- oder Reservepostens auf daS Verlangen der Ortsbehörde die für den Dienst der Granz- wache entbehrliche Mannschaft zur Hülfeleistung abordnen, und in dieser Beziehung zur Verfügung der genannten Behörde stellen. Die Mannschaft ist gehalten, diesem Aufträge pünktlich zu gehorchen. 7. In keinem Falle darf aber die Verrichtung des äußern Dienstes der Gränzwache wegen eines im Standorte des Wachoder Neservepostens eingetretenen Elementar-Ereignisses unterbrochen, oder die zu bewachende Gränzstrecke entblößt werden. 8. Bei der Hilfeleistung muß auf die Schonung der Klei- Grundschätzungen—Hausierpässe-Blanqueten. 29 dungs- und Rüstungsstücke, so weit es die Umstände gestatten, Bedacht genommen werden. 9. Werden bei der Hülfeleistung Kleidungs - oder Rüstungs- ftücke bedeutend beschädigt, oder gänzlich unbrauchbar gemacht, so sind dieselben gehörig zu verzeichnen und anzuzeigen. Der Ober- commifsar hat bei der nächsten Bereisung, wenn aber die Umstände keinen Aufschub gestatten, der Vorgesetzte Commissär im Einvernehmen mit der politischen Obrigkeit die Nichtigkeit der vorge- kommenen Angaben genau zu erheben und auszumitreln, ob die in Rede stehenden Stücke gänzlich unbrauchbar wurden, oder bloß eine Ausbesserung erheischen, oder ob es notwendig sei, die festgesetzte Dauerzeit derselben abzukürzen. 10. Nur wenn durch eine solche gemeinschaftlich mit der politischen Obrigkeit gepflogene Erhebung vollständig dargethan ist, daß die Kleidnngs- oder Rüstungsstücke zufällig und als Folge des Elementar - Ereignisses, oder der, wegen desselben vollzogenen Verrichtung schadhaft oder unbrauchbar wurden, kann die unmittelbare Abschreibung und neue Beischaffung, die Ausbesserung oder die Abkürzung der Dauerzeit zugestanden werden. Regierungsdecrec vom 29. November 1841. Kreisämtl. Dekreten - Samml. v. I. 1842. Z. 367. Grundschätzungen. (Siehe Schätzungen.) Grund- und -Häusersteuer-Restenausweise. (Siehe S t e u e r- R e st e n -- A u s we i se.) H aarfärbungs mittel. (Siehe 8 öienite.) Haupteid. (Siehe Eid.) Hausdur chsuch ungen. Wegen Assistenzleistung derGränz- und Gefällenwache bei selben. (Siehe Gränz- und G e- f ä l l e n w a ch e.) Hausierhandel von ungarischen und anderen fremden Krämern in Rußland. (Siehe Rußland) Hausier pässe-Blanqueten. In Betreff des Bezuges derselben von dem Kreisamte hat es bei der bisherigen Uibung zu 30 Heiligung der Sonn- u. Feiertage—Herder. verbleiben. Regierungs-Dekret v. 17. Oktober 1842. Z. 60805. Kreisämtl. Dekreten-Sammlg. vom Jahre 1842. Z. 19833. Heiligung der Sonn- und Feiertage. Was den in Anregung gekommenen Zweifel, ob das in der Vorschrift vom Jahre 1803 enthaltene Verbotl) der öffentlichen Spiele in Gast- und Kaffeehäusern vor der Beendigung des nachmittägigen Gottesdienstes auch auf das stäche Land anwendbar sei, betrifft, so wurde die Regierung lediglich auf das die Heiligung der Sonn- und Feiertage betreffende allerhöchste Patent vom 3. Jänner 1772 verwiesen , nachdem bereits hierin die allgemeine Bestimmung an Sonn - und Feiertagen bis 4 Uhr alle Gattungen der Spiele in Kaffee-, Gast und Wirrhshäusern verbothen sind, enthalten ist, welche daher auf dem Lande bis zur Erscheinung einer neuen Norm gehörig zu beobachten, und handzuhabcn sein wird. Regierungs- Dekret vom 24. August 1841. Z. 48828. Kreisämtl. Dekreten- Samml. v. I. 1842. Z. 16352. H ei m fa l l s re ch t. Uiber den Bestand und Umfang des Caduzitätsrechtes der landesfürstlichen Städte und Märkte in Niederösterreich hat die k. k. Hofkanzlei untern 28. Jänner 1842. Z. 1167 entschieden, daß durch die a. h. Entschließung vom 27. Mai 1778 dem 4cen Stande das Caduzicäcsrecht zugesprochen habe, daß jedoch dieses Recht von den l. f. Orten des 4ten Standes nur so ausgeübt werden könne, wie es den 3 oberen Ständen zukommt, indem nach dem a. h. Patente vom 20. Dezember 1790 nur die einer Grundherrlichkeit dienstbaren Gründe dem Grundherrn heimfallen, das übrige zur erblosen Verlassenschafc eines Unterthans gehörige Vermögen aber der Einziehung des Fiskus unterliegt. Sollte ein l. f. Ort auch auf die Einziehung des übrigen Vermögens Anspruch machen, so müßte sich dieses auf ein spezielles Privilegium stützen. Regierungs-Dekret vom 16. Februar 1842. Z. 9105. Kreisamcs Z. 4093. H e i mfa l l s r ech t. (Siehe auch Depositen) Heirathen. In Betreff der von baierischen Unterthanen im Auslande, und von fremden Unterthanen in Baiern geschlossenen Ehen. (Siehe Baiern.) Herder Johann Gottfried v. Daß den schriftstellerischen Werken desselben ein zwanzigjähriger Schutz gegen den Nach- Herrschaften — Knechte. 31 druck in allen Bundesstaaten verliehen werde. Hofkanzlei--Dekret vom 20. August 1842. Z. 25914. Regierungs-Dekret vom 28. August 1842. Z. 51098. Kreisämtl. Dekreten-Sammlung vom Jahre 1842. Z. 16870. Herrschaften. In Betreff der Competcnz in Streitigkeiten zwischen den Dominien und ihren WirthschaftSbeamten. (Siehe Gerichtsbehörden.) -Industrie-Privilegien. (Siehe Privilegien.) Interessen. Wegen Verzinsung der Cautionen der Rekruten - Stellvertreter. Siehe Cautionen.) Jesuiten. Seine k. k. Majestät haben zu genehmigen geruhet, daß die Ausnahme von dem Amortisations-Gesetze, welche den Jesuiten in Galizien gestattet worden ist, auf die Corporatio- nen dieses Ordens in den Deutschen und Lombardisch-Venezianischen Provinzen unter genauer Beobachtung derselben Bedingungen ausgedehnt werde. Hierbei haben Seine k. k. Majestät ausdrücklich zu verordnen geruht, daß nicht nur das Anerbierhen zur Erwerbung eines Real- Vermögens durch die Jesuiten der allerhöchsten Genehmigung zu unterziehen sei, sondern jede Vermögenserwerbung derselben zur allerhöchsten Kenntniß gebracht werde. Hofkanzlei - Verordnung vom 17. Oktober 1842. Regierungs-Cirkulare vom 24. Oktober 1842. Kreisämtl. Cirkul. Samml. v. I. 1842. Nr. 108. K. Kaffeehäuser. In Ansehung des Spielens an Sonn- und Feiertagen vor Beendigung des nachmittägigen Gottesdienstes. (Siehe Heiligung der Sonn- und Feiertage.) Knechte der Fuhrleute und Lohnkutscher, wegen Vorsehung derselben mit Pässen, wenn sie das Großherzogthum Sachsen- Weimar betreten. (Siehe Sachsen-Weimar.) 32 Kranken-Anstalten — Krankenhaus. Kranken-Anstalten. Verlassenschaftsbeiträge für selbe. (Siehe Verlassenschafts-Abgaben.) Krankenhaus in der Vorstadt Wieden. Die Obrigkeiten erhalten unten einen Abdruck der von der Direktion des Bezirkskrankenhauses Wieden untern 19. November 1841 verfügten Kundmachung der Bestimmungen, welche rücksichtlich der Kranken-Aufnahme zur Richtschnur zu dienen haben, und wobei nur zu bemerken ist, daß die Verpflegskosten für Auswärtige (§. 7.) nicht 34 kr. sondern 32 kr. C. M. betragen, mit dem Aufträge, hievon die unterstehenden Gemeinden zu verständigen. Hofkanzlei- Dekret vom 7. Juli 1842. Z. 20840. Regierungs-Dekret vom 24 Juli 1842 Z. 42403. Kreisämtl. Cirk Sammlg. v. Jahre 1842. Nr. 70. Kundmachung über die Eröffnung des Bezirks- Krankenhauses aus der Wieden. Der der Wiener- Zeitung vom 8. Oktober l. I. beigelegt gewesene erste Bericht über die Errichtung einer Krankenanstalt im Polizeibezirke Wieden, kann nunmehr mit der erfreulichen Anzeige ergänze werden, daß dieses Krankenhaus auf der Wieden, Favoricenstraße Nr. 302, im ehemals Graf Karelischen, gegenwärtig Danhauser'schen Gebäude befindlich, einstweilen für 150 Kranke vollständig eingerichtet ist, und am 7. Dezember d. I. für spiralsbedürftige Kranke eröffnet werden wird. Rücksichtlich der Krankenaufnahme in dieses Krankenhaus haben mit Genehmigung der hohen Landesstelle clst. 13. Oktober 1841 Zahl 56107 folgende Bestimmungen zur Richtschnur zu dienen: 1. In dieses Krankenhaus weiden Kranke beiderlei Geschlechtes und von jedem Religionsbekenntnisse ausgenommen. 2. Dieses Krankenhaus ist vorzugsweise für spitalsbedürftige Bewohner des Polizeibezirkes Wieden bestimmt; doch werden in dringenden Fällen, und so weit es der Belegraum gestattet, auch Kranke aus andern Polizeibezirken, aus der innern Stadt, und aus den Umgebungen Wiens ausgenommen. 3. Für Leidende mit einer innerlichen Krankheit, ist eine medizinische; für solche mit einem äußern Gebrechen oder. Schaden, Kundin, üb. d. Eröffnung d. Bezirks-Krankenhauses rc. 33 eine chirurgische Abtheilung, jede unter der Leitung eines eigenen Primararztes errichtet worden. 4. In dieses Krankenhaus werden vorzüglich solche Kranke ausgenommen, welche sich zu Hause die nöthige ärztliche Hilfe und Pflege nicht verschaffen können, und die entweder zur Claffe der Armen gehören, oder für welche nach den bestehenden Verordnungen von den Kranken selbst, oder von dritten Personen die Verpflegst kosten zu entrichten sind. 5. Von der Aufnahme bleiben ausgeschlossen: a) mit unheilbaren und chronischen Krankheiten Behaftete, wenn keine Gefahr am Verzüge ist; b) Geisteskranke; e) nach Ungarn Zuständige, wenn die Zahlung nicht so-> gleich geleistet wird; 6) mit den natürlichen Blattern oder mit der Wasserscheue Behaftete, v) Kinder unter 4 Jahren; k) Syphilitische, welche dem Bauernstände angehören, und hieher zur Heilung angewiesen werden. 6. Für Arme und Zahlungsunfähige werden unter 100 Krankenbetten jedesmahl 10 in Bereitschaft gehalten ; für die Zahlungspflichtigen sind aber die möglichst billigen Verpflegskosten festgesetzt. 7. Für einen zahlungspflichtigen Kranken, der zu den Gemeinden des Polizeibezirkes Wieden gehört, ist ein täglicher Ver- pflegsbetrag von 16 kr. C. M. zu entrichten; für einen Kranken, welcher nicht zu den Bewohnern des Polizeibezirkes Wieden gehört, und aus den benachbarten Gemeinden inner den Linien Wiens dahin überbracht wird, sind täglich 18 kr. C. M., und für Auswärtige täglich 34 kr. C. M. zu bezahlen. 8. Zu den Bewohnern des Polizeibezirkes Wieden werden alle Jene gerechnet, welche entweder in Wien geboren sind, oder die Zuständigkeit nach Wien aus einer gesetzlichen Ursache erlangt haben, und welche zur Zeit der Erkrankung ihren ordentlichen Wohnsitz oder Bedienstung in einer der zum Polizeibezirke Wieden gehörigen Gemeinde haben. 9. Dienstbothen, Handlungs-Commis, Subjecte, Gesellen, Repertorium §8is. 3 34 Kundin, üb. d. Eröffnung d.Bezirks-Krankenhauses re. Jungen, Arbeiter und Arbeiterinnen, welche in Erkrankungsfällen in dieses Krankenhaus überbracht werden, und für welche der Dienstherr, Handelsmann, Meister, Fabrikant oder Gewerbsmann nach den bestehenden Verordnungen die Verpflegskosten zu entrichten hat, werden, wenn sie bei einem Bewohner der zum Polizeibezirke Wieden gehörigen Gemeiden im Dienste stehen, eben so, wie die Einwohner dieser Gemeinden rücksichtlich der Verpflegsgebühren für die Zeit behandelt, als sie auf Kosten des Dienft-oder Arbeitsgebers verpflegt werden. Für die übrige Zeit der Verpflegung haben aber die gesetzlich Zahlungspflichtigen die Verpflegskosten nach der entfallenden höhern Kathegorie zu bestreiten. 10. Die Traggebühren für Kranke durch die Spitalskrankenträger wird für Kranke aus dem Polizeibezirke Wieden auf 30 kr., für Kranke aus benachbarten Bezirken aber auf 40 kr. C. M. festgesetzt. 11. Die Verpflegsgebühren müssen bei der Hausverwaltung für einen Monat vorhinein entrichtet werden. Bei dem Austritte oder dem Ableben des Kranken wird der etwaige Ueberschuß gegen Vorzeigung der über die geleistete Bezahlung erfolgten Quittung zurück vergütet. Jedoch muß diese Gebühr für acht Tage bezahlt werden, wenn auch der Kranke eine kürzere Zeit verpflegt worden seyn sollte. 12. Da diese Krankenanstalt zur Aushülfe des k. k. allgemeinen Krankenhauses Osts Leben getreten ist, so geschieht auch die Einhebung und Eintreibung der Verpflegsgebühren nach den, für das allgemeine Krankenhaus bestehenden Directiven. 13. Hinsichtlich der Aufnahme und Zahlungspflichtigkeit der erkrankten Dienstbothen, der Gesellen, Jungen, Arbeiter und Arbeiterinnen von Innungen, der einzelnen Künstler, Fabrikanten, Gewerbs - und Handelsleute, welche zu keiner Innung gehören, sie mögen innerhalb oder außerhalb der Linien Wiens wohnhaft seyn, und deren Commis, Subjecte, Gesellen, Jungen, Arbeiter und Arbeiterinnen haben vor der Hand beziehungsweise auf den Absatz 7 auch für diese Krankenanstalt die gleichen Bestimmungen zu gelten , wie sie in dem Regicrungs - Circulare vom 30. Marz 1837 §§. 6, 7,9, 11, 12, 45, 16 und 17 für das hiesige k. k. Kundm. üb. d. Eröffnung d. Bezirks-Krankenhauses rc. 35 allgemeine Krankenhaus zur Richtschnur für die einzelnen Falle vorgeschrieben sind. 14. Zur Erzielung einer ungesäumten Aufnahme von Dienst- bothen und zahlungspflichtigen Kranken, welche zu keiner Corporation gehören, werden zur Erleichterung des Publikums Kranken- Aufnahmszeugniße mit den nothwendigen Rubriken verseben, in Druck gelegt, und damit die k. k. Polizeibezirks-- Direktion, so wie die Grundgerichte des Polizeibezirkes Wieden, der k. k. Polizeibezirksarzt , die adjungirten k. k. Armenärzte, so wie sämmtliche dortselbst ihre Praxis ausübenden Aerzte und Wundärzte, dann die k. k. Armenväter betheilt werden, bei welchem im Erforderniß- falle von den Hausbesitzern oder Hausadministratoren eine bestimmte Anzahl unentgeldlich behoben, und für ihre Partheien verwendet werden kann. Bei dieser Einrichtung wird es nur darauf ankommen; die in diesem Aufnahms - Dokumente enthaltenen Rubriken ordentlich ausgefüllt, mit dem Erkrankten in das Krankenhaus zu über- bringen. 15. Jnnungsmitglieder benöthigen zur Aufnahme des von dem betreffenden Innungs-Vorsteher ausgefertigten Jnnungszet- tels, nach den im obbenannten Negierungs.-Circulare vom 30. März 1837, §. 9 enthaltenen weiteren Bestimmungen. 16. Aus verschiedenen hiesigen Fonden betheilte Pfründner- Haben sich Behufs der Aufnahme mit ihrem Büchel oder Täfelchen bei der zuständigen Pfarre um den Meldzettel zu bewerben, gegen dessen Vorweisung und Abgabe sie, so weit es der Belegraum zuläßt, entweder auf Kosten ihres Pfründnergenusses, oder gegen Berichtigung der ganzen Verpflegskosten beziehungsweise auf den Absatz 7 verpflegt werden. 17. Alle wahrhaft arme, nach Wien zuständige Personen haben in Erkrankungsfällen zur Erwirkung einer unentgeltichen Aufnahme und Verpflegung jene Dokumente beizubringen, welche nach §. 14 des vorbenannten Circulares, auch zur unentgeltichen Verpflegung im k. k. allgemeinen Krankenhause erforderlich sind. 18. Hinsichtlich der Begräbnißtaxen wird sich einstweilen nach dem bestehenden Stollpatente benommen werden. 3 * ^6 Landdechante — Lehrjungen. L. ä^anddechante. In Betreff des Privat - Unterrichtes in den Gramatikal- Lehrfächern. (Siehe P r i v a t- U n terrich t.) Landesfürstliche Städte und Märkte. In Ansehung des Caduzitätsrechtes derselben. (Siehe Heimfallsrecht.) Lehrjungen. In Ansehung der in Anregung gebrachten Frage wegen Dispensation der über 20 Jahre alten Lehrjungen vom Besuche des Wiederholungs-Unterrichtes, muß lediglich auf der a. h. Entschließung vom 27. September 1816, so wie auf der mit k. k. Studienhcf-Commiffions - Dekrete vom 14. Juli 1828, Z. 3113 über eine ähnliche Anfrage des k. k. Kreisamtes O. M- B. erlassenen Normalvorschrift festgehalten werden, welche letztere aus der unten folgenden Abschrift des dießfälligen Regierungsdekretes näher zu ersehen, und wornach sich für die Zukunft in den fraglichen Dispensfällen auf das genaueste zu achten ist. Negierungsdekret vom 19. Jänner 1842. Z 1249. Krersämtl. Dekreten - Sammlung vom I. 1842. Z. 1874. Abschrift eines kZk. Regierungs-Dekretes ääo. 4. Juli 1828, Zahl 36295zur Regierungs-Zahl 1249 äe 1842. Ueber die von dem k. k. Kreisamte V. O. M. B. gestellte Anfrage, wie es mit dem Besuche der Christenlehre, und des Wie- derholungs - Unterrichtes bei jenen Lehrjungen zu halten sey, die sich erst im vorgerückten Alter, bei einer Innung aufdingen lasten, und auf den hierüber unter Beibringung der Aeußerungen des fürsterzbischoflichen Consistorinms, und des bischöflichen Consistori- ums zu St. Polten an die hohe Studien-Hofcommifsion erstatteten Bericht, hat Hochdieselbe mit dem hohen Dekrete vom 14/18. Juni d I. Nachstehendes zurück zu erinnern befunden: Es ist nicht nöthig, neue Bestimmungen und Anordnungen hinsichtlich des Besuches der Christenlehre, und des Wieder- holungs - Unterrichtes für Lehrjungen zu treffen, indem die beste- Lehrjungen. 37 henden Gesetze ohnehin deutlich sind, und bei außerordentlichen Fallen, die in den Gesetzen nicht fürgedacht werden konnten, die Landesstelle Amt zu handeln hat. Hinsichtlich des Besuches der Christenlehre sagt das Christen- lehrpatent vom 19. September 1786 , daß die Jugend, und Lehr- jungen unter 18 Jahr fleißig zum Besuche der Christenlehre angehalten werden sollten. Erreicht ein Lehrjung während seiner Lehrzeit das achtzehnte Lebensjahr, so hat er dennoch bis zur Vollendung seiner Lehrzeit, fortan die Christenlehre zu besuchen. Tritt aber Jemand erst nach dem 18ten Lebensjahre in die Lehre, so muß er sich mit dem Zeugniße der bis zum 18ten Jahre fleißig besuchten Christenlehre ausweisen, wo er sodann nicht mehr zum Besuche derselben verhalten werden kann. Hinsichtlich des Wiederholungs -- Unterrichtes besteht ohnehin die Normalvorschrift vom Jahre 1816. Uebrigens wird das k. k. Kreisamt auf die mir Regierungsdekret vom 15. August 1823, Zahl 39194 intimirte Studien- Hofcommissions- Verordnung vom 2. August 1823, Zahl 4951, als nähere Erläuterung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften zur genauesten Darnachachtung gewiesen. Hierdurch erhält der Bericht vom 19. Jänner 1827, Zahl 218 seine Erledigung, und es wird dasselbe zugleich angewiesen, einzelne zweifelhafte Fälle stets unter genauer Nachweisung der dabei eintretenden besonderen Umstände, zur weiteren Entscheidung der Regierung ordnungsmäßig anzuzeigen. Lehrjungen. Zur Hintanhaltung der Verfälschung der zum Behufe der Freisprechung erforderlichen Zeugnisse über den Besuch des Wiederholungs - Unterrichtes und der Christenlehre werden folgende Vorsichtsmaßregeln fcstgestellt. 1. Ueber die Verpflichtung zur Abhaltung und Beiwohnung der Wiederholungsschulen und der Christenlehren stellt der §. 311 der politischen Verfassung der deutschen Volksschulen und die demselben angehängten Verfügungen die n'öthigen Normen fest, daher sich nach selben ferner zu benehmen ist. 2. Das Zeugniß über den genossenen Wiederholungs - Unterricht und den Besuch der Christenlehre ist nach dem angeschlos- 38 Lehrjungen. jenen Formulare auszufertigen, und es ist sich hiebei an die im §. 311 der politischen Schulverfassung enthaltene Vorschrift, gemäß welcher das dießfällige gemeinsame Zeugniß von dem Ortsseelsorger und Schullehrer zu unterfertigen und unentgeldlich zu verabfolgen ist, zu halten. 3. Der Lehrherr hat immer schriftlich dein Ortsseelsorger die Anzeige über die zu erfolgende Freisprechung seines Lehrjunges zu machen. 4. Der Pfarrer — Ortsseelsorger — wenn er nicht ohnehin Katechet ist, hat das Christenlehr- und Wiederholungs-Unterrichts - Zeugniß mitzuunterfertigen, und das Pfacrsiegel beizudrücken, jedoch stehet dem Ortsseelsorger frei, bei Ausstellung der fraglichen Zeugnisse entweder gedruckte Blanquette zu gebrauchen, oder die Zeugnisse selbst zu schreiben. 5. Diese Zeugniß - Blanquette dürfen nur bei den eigentlichen Normal - Schulbücher-Verlegern verkauft werden; endlich genießen 6. diese Zeugnisse nach §. 81, Z. 11 des neuen Stämpel- und Targesetzes die Stämpelfreiheit. Hievon werden sämmtliche Obrigkeiten zur weiteren Verständigung der Ortsseelsorger und Schullehrer mit dem Bedeuten in Kenntniß gesetzt, daß bereits die Einleitung getroffen wurde, daß diese hohe Anordnung in die nächste Auflage der politischen Schulverfassung ausgenommen werde. Studienhof-Commissions-Dekret vom 12. März 1842. Z. 1279. Regierungs-Dekret vom 13. April 1842. Z. 21269. Kreisämtl. Dekreten-Sammlung vom I. 1842. Z. 7844. Formulare. Daß der Lehrjunge (Tauf- und Zuname) in der Lehre bei dem Herrn (Name und Gewerbe) wohnhaft in.den Wiederholungs - Unterricht vom . . 18 . . bis 18 . . besucht, einen . . Fortgang gemacht; der Christenlehre vom . . . 18 . . bis . . . 18 . . beigewohnt, bei der vorgenommenen Prüfung . . . Fortgang gemacht, und sich in sittlicher Hinsicht . . . betra- Liqueur - Erzeugungs - Befugnisse — Märkte. 39 gen hat, wird demselben zu dem Ende bezeuget, daß er freigespro- chen werden könne. , (Ort und Datum.) N. N. Pfarrer. N. N. Kirchenkatechet. N. N. Schullehrer. Liqueur-Erzeugungs-Befugniße. (Siehe Ro- soglio - Liqueur-Branntwein-und Essig-Erzeugung s - Befug niße.) Literarisches und artistisches Eigenthum, wegen Be- schützung desselben. (Siehe Nachdruck) Lizenzgebühr für ungarische Tabakblätter. (Siehe T a- bakblätter.) Lohnkutscherknechte. Wegen Versetzung derselben mit Pässen, wenn sie das Großherzogthum Sachsen - Weimar betreten. (Siehe Sachse n-W e i m a r.) Lohnwagen - Gefalls - Casse.ist dem Wiener - Magistrate übergeben worden. Die Stellfuhrwagen - und Kleinfuhrwerks - Lizenz-Inhaber haben die ihnen bemessenen Lohnwagenamts-Gebühren nunmehr bei dem Wiener-Magistrate zu leisten. Negierungsdekret vom 4. November 1842. Z. 65153. Kreisämtl. Cirk. Sammlung vom I. 1842. Nr. 106. agistratder Stadt Wien. (Siehe Wiener- Ma g i st r a t.) Märkte. Laut der mit Hofkanzlei-Dekret vom 19. Februar 1842. Z. 5034 bekannt gegebenen a. h. Entschließung vom 12. Februar haben Seine Majestät dem Anträge zur Aufhebung des Verkaufsverbothes auf den Viktualienmärkten gemäß der bestehenden Marktordnungen keine Folge zu geben befunden. Regie- runga-Dekret vom 27. Februar 1842. Z. 11797. Kreisamts- Z. 4373. 40 Medikamenten-Verabreichet — Militär-Befreiung. Medikamenten-Verabreiche r. (Siehe Arzeneien- Verabreichen) Militär-Befreiung, zeitliche, der Buchhaltungs-Praktikanten. 1. Jene Juristen, welche ihre Studien mit Vorzugsklaffen beendigt haben, und welche von dem k. k. General - Rechnungs- Directorium die Anwartschaft auf eine Konzepts-Praktikantenstelle erhalten, können bis zur Einrückung in selbe auf die schon während der Studien genoffene zeitliche Befreiung noch fortan durch zwei Jahre unter der Bedingung Anspruch machen, daß sie nach Ablauf des ersten Jahres nach beendetenStudien über die angetretenePraris und beeidete Aufnahme bei einer Hof- oder Provinzial-Staarsbuchhaltung mit der Anwartschaft zur Konzepts - Praxis bei dem k. k. General - Rech- nungs-Directorium mit dem eigens darauf lautenden Dekrete dieser Hofstelle, nach Ablauf des zweiten Jahres mit dem Dekrete über die bei dem k. k. General-Rechnungs-Directorium vollbrachte, zur Erlangung einer Konzepts-Praktikantenstelle vorgeschriebenen Prüfung und mit den dabei an den Tag gelegten guten Fähigkeiten sich ausweisen. Bei denjenigen, welche diese Bedingungen vollständig erfüllen, hat, wenn sie auch nur Buchhaltungs-Praktikanten sind, die Begünstigung der zeitlichen Befreiung in so lange fortzudauern, bis sie durch Verleihung einer Konzepts - Praktikantenstelle bei dem k. k. General - Rechnungs-Directorium in die Kachegorie der von der Militärpflicht befreiten Staatsbeamten einrücken. 2. Diejenigen absoloirren Juristen, die sich als Konzepts- Praktikanten für das k. k. General - Rechnungs - Directorium qualisiziren wollen, werden, wenn sie wahrend der Zeit ihrer zeitlichen Befreiung nach vollendeten Studien die aä I erwähnten Bedingungen, unter welchen ihnen diese zeitliche Befreiung zugestanden worden ist, nicht erfüllen, dieser verlustig, und unterliegen der Rekrutirung jener Altersklasse, zu der sie gleich nach vollendeten Studien gehören. Z. Die sc! 1 erwähnte Begünstigung soll denjenigen, der mit der Anwartschaft als Konzepts - Praktikant des k. k. General- Rechnungs-Directoriumö bei irgend einer Buchhaltung eintretenden Militär -- Deserteure — Militär - Entlassung. 41 Juristen nicht zu Theil werden, welche ihre Studien nicht mit Vorzug beendiget haben. Diese bleiben militärpflichtig, wie während der Studien, wenn sie aber im Laufe der nächsten zwei Jahre die Militärwidmung nicht treffen würde, und sie sich nach Ablauf des zweiten Jahres nach beendigten Studien mit dem Dekrete des k. k. General-Nechnungs--Directoriums über die bei demselben übecstan- dene Konzepts-Praktikanten - Prüfung und die dabei an den Tag gelegte gute Fähigkeit ausweifen, können sie gleich den mit Vorzug absolvirten Juristen auf die zeitliche Befreiung in so lange Anspruch machen, bis sie durch Erlangung einer Konzepts-Praktikantenstelle bei dem k. k. General-Rechnungs-Directorium in die Klasse der Staatsbeamten, somit in die Kathegorie der ganz Befreiten einrücken. 4. Die den sä 1 und 3 erwähnten, Kathegorien der Buchhaltungs-Praktikanten zugestandene zeitliche Befreiung hat nur in so lange zu dauern, als das Motiv zu selber noch vorhanden ist. Wenn daher ein derlei Buchhaltungs - Praktikant noch während er in einer der militärpflichtigen Altersklassen steht, seinen Dienst aufgeben, oder aus selben entlassen werden sollte, so hat die zeitliche Befreiung auch aufzuhören, und ein solches Individuum hat wieder der Rekcutirung in jener Altersklasse zu unterliegen, der er angehört. Hinsichtlich der Buchhaltungs-Praktikanten, zu deren Aufnahme nur die philosophischen Studien erforderlich sind, bleiben die bestehenden Vorschriften in Wirksamkeit, mittelst welchen die Militärpflichtigkeit dieser Individuen ausgesprochen worden ist. Hofkanzleidekret vom 23. Januar 1842. Z. 2227. Negierungs- Verordnung vom 25. Februar 1842. Z. 10402, Kreisämtl. Cirk. Samml. vom I. 1842. Nr. 22. Militär-Deserteure. (Siehe Deserteure.) Militär-Entlassung. Wirklich dienende Soldaten, welche eine Schullehrerstelle erhalten, können aus diesem Titel keinen Anspruch auf die Entlassung aus dem Wehrstande im Conzer- tations - Wege machen. Sämmtliche Obrigkeiten erhalten den Auftrag, sich in vorkommenden Fällen genau an diese Verordnung zu halten, welche 1 42 Militär-Erecutionen — Naturalien-Ertrag. den Inhalt der dem §. 147 der politischen Schulverfassung beigesetz- ten Anmerkung berichtiget. Studien- Hofcommissions - Dekret vom 6. November 1841. Z. 6489. Regierungs-Verordnung vom 30. Dezember 1841. Z. 63429. Kreisämtl. Cirkular. Sammlung vom Jahre 1842. Nr. 5. M i l itär-Erecu tion bei Eintreibung der Schulgeld-Rückstände. (Siehe Schulgeld-Rückstande.) Militär Mannschaft beurlaubte. (Siehe Urla u be r.) M il it ä r ste llu ng. Die mit dem Hofkanzlei - Dekrete vom 13. Dezember 1827. Z. 31503 angeordnete Verfügung in Betreff der vor einer jeweiligen Rekrutirung von den Stellungs-Obrigkeiten und den k. k. Werbbezirks-Commanden zu verfassenden und gegenseitig zu rectificirenden Ausweise über die drei ersten militärischen Altersklassen, hat als Vorbereitung für jede Recrutirung zu gelten. Regierungs - Verordnung vom 12. Oktober 1842. Z. 59852. Kreisämtl. Cirk. Samml. vom I. 1842» Nr. 100. a ch d r u ck. Die königliche Negierung beider Sizilien hat ihren Beitritt zu der zwischen Oesterreich und den übrigen italienischen Staaten bestehenden Convention wegen Beschützung des literarischen und artistischen Eigenthums angeblich aus Rücksichten der inneren Verwaltung verweigert. Sämmtliche Dominien werden zur erforderlichen Aufsicht mit dem Aufträge in Kenntniß gesetzt, das etwaige Vorkommen der aus dem königl. sizilianischen Gebiethe herrührenden literarischen und artistischen Produkte, so fern sich diese als Nachdruck der in Oesterreich oder in irgend einem mit Oesterreich durch Verträge zum gegenseitigen Schutze des literarischen oder artistischen Eigenthums verbundenen Staate erschienenen Originalwerke darstellen, — strenge zu überwachen. Negierungs-Dekret vom 22. Juni 1842. Z. 37058. Kreisämtl. Cirk.-Samml. v. I. 1842. Nr. 47. Naturalien-Ertrag. (Siehe Statistische Nach- weisu ng en.) Niederlande — Normalschulfond. 43 Niederlande. Die königlich Niederländische Negierung hat nachstehende Formalitäten festgesetzt, welche die Unterthanen Seiner k. k. Majestät beobachten sollen, wenn sie Verlassenschaften nach Individuen, die im Niederländischen Seedienste verstorben sind, in Anspruch nehmen. »Um Verlassenschafts--Beträge nach in Niederländischen Seediensten verstorbenen Individuen erheben zu können, muß eine Erklärung der competenten Gerichtsbehörde darüber beigebracht werden, daß sich diese entweder aus den vorhandenen Actenstücken, oder auf andere Weise von dem ausschließigen Rechte der Bittwerber zur Erhebung der fraglichen Gelder vollkommen überzeugt Habens »Die Minderjährigen oder Abwesenden, deren in einer solchen Erklärung Erwähnung geschieht, müssen gehörig vertreten seyn.-L »Da die Auszahlung von derlei Geldbeträgen nur im Königreiche der Niederlande geschehen darf, sollen die Interessenten gehalten sein, förmliche Vollmachten an dortige Einwohner, sowohl zur Erhebung der Beträge, als auch zur Erfüllung der durch die dortigen Gesetze in Betreff des Erbrechtes festgesetzten Verbindlichkeiten auszustellen. »Sind die oberwähnten gerichtlichen Erklärungen oder Vollmachten, so wie die sonsten allenfalls beigelegten Urkunden nicht in Französischer oder Holländischer Sprache ausgestellt; so muß ihnen eine legale Übersetzung beigefügt werden.-« »Endlich müssen alle diese Urkunden von der königlich Niederländischen Gesandtschaft gehörig legalisirt, mit dem Niederländischen Stämpel versehen, und in jenem Königreiche einregistrirc feyn. Hofkanzlei - Dekret vom 31. Julius 1842. Z. 23573. Regie- rungs-Cirkulare vom 11. August 1842. Kreisämtl. Cirk. Samml. v. I. 1842. Nr. 78. Normalschulfond. Verlassenschaftsbeiträge für selben. (Siehe Verlassenschafts-Abgabe n.) 44 Ob der Ennsisches Gefällen - Obergericht — Päffe. O. der Ennsisches Gefallen - Obergericht und Cameral-Gefallen--Verwaltung-Auflösung. (Siebe Cameral- Gefallen-Verwaltung.) Obligationen. Für sammtliche vom Staate dotirten politischen, dann städtischen Fonde, Körperschaften und Stiftungen, und für jene öffentlichen Anstalten, deren Vermögen unter der Verwaltung öffentlicher Behörden steht, sind von nun an 5^ Staatsschuldverschreibungen auch über kari einzulbsen, wenn sie in den Fall kommen, baare Stammgelder fruchtbringend anzulegen. Sollten 50/0 Effecten nicht nach Bedarf vorhanden sein, so können auch 4 Obligationen über ksri eingelöst werden, und es ist bei diesem Ankaufsgeschäfte im Allgemeinen darauf zu sehen, daß jene Papiere eingekauft werden, welche einen größeren Jnte- reffenbetrag abwerfen. Von dieser Verfügung werden jedoch die Privatpatronats- kirchen, dann jene Klöster, Privatstifcungen und Corporationen ausgenommen, welchen die freie Vermögens-Verwaltung zusteht. Regierungs-Dekret vom 24. August 4842. Z. 50161. Kreisamtl. Dekreten - Sammlung vom I. 1842. Z. 16450. Obrigkeitliche Unterthans-Aufnahmen und Entlassungen, wegen Abnahme von Taxen. (Siehe Unterthans - A u f n a h m e n und Entlassungen.) Oldenburg. Vermögens-Freizügigkeit zwischen Oesterreich und dem Großherzogthume Oldenburg. (Siehe Freizügigkeit.) Omnibu s. (Siehe Stellwage n.) Oe st erreich! sche Unrerthanen. (Siehe Un tert Hali en O e st err eich i sche.) ^)asse. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung sich zu Reisen im Kreise, oder in der Provinz mit Passirscheinen zu versehen, da vorschriftmäßig nur zu Reisen außerhalb der Provinz des Domizils Pässe—Postporto - Bestimmungen 45 eine förmliche obrigkeitliche Bewilligung mittelst Ertheilung von Pässen oder Passierscheinen erforderlich ist. Regierungs-Dekret vom 24. Jänner 1842. Z. 4456. Kreisämtl. Cirkul. Sammlung vom Jahre 1842. Nr. 9. Pässe. Wegen Versehung der Knechte der Fuhrleute und Lohnkutscher mit Pässen, wenn sie das Großherzogthum Sachsen- Weimar betreten. (Siehe Sachsen-Weimar.) Pässe--Vidi rung der Ziegelschläger. (Siehe Ziegelschlager.) Passirscheine. (Siehe Passe.) Pfarrer. In Betreff des Privat-Unterrichres in den Gra- matikal -- Lehrfächern. (Siehe P r i v a t - U nt e r r ich t.) Pohlen. Wegen Befreiung armer österr. Unterthanen von der vorgeschriebenen Caution in den bei den Gerichten des Königreichs Pohlen anhängigen Rechtssachen. (Siehe Unterthanen österreichische.) Polizei-Uibertretungen schwere, von Studierenden begangene. (Siehe Studierende.) Pön fälle. Gemäß eines Übereinkommens der hohen Hofstellen seien die wegen Uiberschreitung der Termine zur Rechnungslegung eingehenden Strafberräge, nicht mehr, wie ursprünglich angeordnet war, an die k. k. Provinzial - Einnahmskasse abzuführen, sondern jenem politischen Fonds zuzuweisen, für welchen die Rechnungen zu legen kommen. Diese Anordnung und dieser Grundsatz habe analog auch auf die Straf-Beträge für die Rechnungseinbringung von allen übrigen der Curatel der Landesstelle unterstehenden Anstalten, Comu- nen und Sriftungen Anwendung zu finden, daher auch in Zukunft, und wie sich auch in praxi bereits darnach benommen wurde, derlei verwirkte Pönfalle der Anstalt, der Comune, der Stiftung u. dgl. zuzufließen haben, für welche die Rechnung hätte gelegt werden sollen. Regierungsdekret vom 13. Juli 1842. Z. 37715. Kreisämtl. Dekreten - Sammlung vom I. 1842. Z. 13665. Postporto - Bestimmungen. Gemäß der von der k. k. Hofkammer an den k. k. obersten Gerichtshof gelangten Note vom 19. Oktober 1841, Zahl 37238 ist die sämmtliche Correspondenz zwischen Postporto befreiten, somit allen l. f. Gerichtsbehörden 46 Postporto - Bestimmungen. untereinander ohne Unterschied, ob diese oksteios sei, oder Parthci- fachen betrifft, postportofrei. Diese Postportofreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Geschäftsverhandlungen und Erlässe, welche von einer postportofreien (l. f.) an eine portopflichtige (nicht l. f.) Behörde ergehen. Da die letzteren nur in den gesetzlich bestimmten Fällen portofrei sind, so ist es für dieselben nothwendig, daß der portofreie Gegenstand, um den es sich handelt, jedesmal durch die von Außen anzusetzende Bemerkung: »officioser Judicialgegenstand« ersichtlich gemacht werde. Sollte diese Bezeichnung in dem Falle, wo ein l. f. Gericht an ein nicht l. f. Gericht schreibt, oderein Schreiben des Letzteren empfängt, fehlen, so würde die für daS Schreiben entfallende Portogebühr von der portopflichtigen Behörde und zwar im ersten Falle bei der Abgabe, im zweiten Falle beim Aufgeben entrichtet werden müssen. Die Unerläßlichkeit dieser äußeren Bezeichnung des portofreien Gegenstandes bei der Correspondenz zwischen portopflichtigen Behörden versteht sich von selbst. Diese Bezeichnung hat demnach nur bei der Correspondenz zwischen l. f. Gerichten ihren praktischen Nutzen verloren, bei allen übrigen Gerichten liegt sie im Interesse derselben. Hofdekret vom 23. November 1841. Z. 6477. Regierungs-Decret vom 25. Dezember 1841. Z. 71753. Kreisämtl. Dekreten-Samml. v. 1.1842. Z. 705. P o ftpo r to - B eft im mu n g e n. In Absicht auf die post- ämtliche Behandlung der Correspondenzen nach und aus dem Königreiche Baiern haben in Gemäßheit einer mit der General- Administration der kön. Baierischen Posten unterm 30. Julius l. I. abgeschlossenen Uebereinkunfr, vom 1. October l. I. angefangen, die nachfolgenden Bestimmungen in Wirksamkeit zu treten, welche zu Folge DecreteS des k. k. Hofkammer-Präsidiums vom 2. September l. I., Zahl-^O-, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden: Erstens. Von dem erwähnten Zeitpuncte angefangen, hat der Zwang zur Frankirung der Correspondenzen aus den k. k. Oesterreichischen Staaten nach dem Königreiche Baiern und umgekeht, mit Ausnahme der Fälle, welche unter 5 angedeutet werden, oder wenn der Aufgeber dem Empfänger den Brief frei- Postporto - Bestimmungen. 47 willig portofrei zukommen machen will, aufzuhören, und es werden sonach von den k. k. Postämtern die Briefe nach Baiern ohne Abforderung der Porto-Gebühr übernommen werden. Zweitens. Für die wechselseitige Correspondenz zwischen den k. k. Ocsterreichischen und den kön. Baierischen Staaten ist eine gemeinschaftliche Porto-Tare in zwei Abstufungen, und zwar ohne Rücksicht auf die Landesgranze, als bisherige Postgebieths-Gränze, in der Art festgesetzt worden, daß dieselbe für Entfernungen bis einschließig zehn Meilen in gerader Linie mit sechs Kreuzer Conventions-Münze oder sieben Kreuzer Baierischer Reichswährung, und für alle Entfernungen über zehn Meilen in gerader Linie mit zwölf Kreuzer Conventions-Münze oder fünfzehn Kreuzer Baierischer Reichswährung für den einfachen Brief eingehoben werden soll. Zur Ausgleichung der durch den bestehenden kön. Baierischen Brief-Porto-Tarif für weitere Entfernungen festgesetzten höheren Porto-Sätze wird einstweilen für Briefe nach und aus Orten in dem Königreiche Baiern, welche innerhalb der beiden nachfolgend aufgeführten zwei Rayons gelegen sind, ein Porto-Zuschlag von vier Kreuzer Conventions-Münze von jenen Postämtern, bei denen die Bezahlung des Franko oder Porto Statt findet, zu Gunsten der kön. Baierischen Post-Casse eingehoben werden. Die erwähnten zwei Rayons werden folgender Maßen festgesetzt: I. Rayon gegenüber der Böhmischen Gränze: Die Pfalz (jenseits des Rheins), Wirthheim , Dettingen, Aschaffenburg, Obernburg, Miltonberg, Amorbach. II. Rayon gegenüber der Tyroler, Salzburger- und Ober-Oefterreichischen Gränze: Die Pfalz (jenseits des Rheins), Rothenburg, Fürth, Nürnberg, Bayreuth, Hof. Von dem gedachten Zuschläge ist jedoch ausgenommen, die Correspondenz aus und nach Nür n berg und Fürth, welche über die O be r - O e sterr eich i sche Gränze instradirt wird, und die nur mit dem gemeinschaftlichen Porto von 12 kr. C. M. oder 15 kr. R. W. zu taxiren kommt. ^ Drittens. Das Gewicht des einfachen Briefes ist auf ein halbes Loth Wiener Gewichtes festgesetzt, für mehr als ein 48 Postporto - Bestimmungen. halbes Loth wiegende Sendungen ist die Taxe nach der bis zum Pfunde berechneten, am Schluffe angefügten Gewichts- und Tax- Progressions-Tabelle zu entrichten. Für mehr als 32 Loth wiegende Sendungen ist für das Mehrgewicht von acht zu acht Loth ein einfacher Briefsatz mehr zu bezahlen. Sollte sich zeigen, daß Briefpost-Sendungen über acht Loth aus zusammengepackten einzelnen Briefen bestehen, so kommt die einfache Brief--Taxe so vielfach zu entrichten, als das Gewicht der Sendung Lothe beträgt. Viertens. Rückßchtlich der Sendungen unter Kreuzband und Muster ist folgende Porto-Ermäßigung bewilliget: ») Für Zeitungen, Journale, Broschüren, Bücher, dann gedruckte Preis-Courants, Musikalien und Cata löge, welche so geschlossen zur Aufgabe gebracht werden, daß die Beschränkung der Sendung auf diesen Inhalt sichtbar bleibt, ist nur der dritte Th eil der Brief-Porto-Gebühr, in keinem Falle aber weniger als die halbe Taxe für den einfachen Brief zu entrichten; es darf jedoch derlei Sendungen nichts Geschriebenes beiliegen. b) Für Waarenmuster, welche Briefen kennbar beigeschlossen werden, ist nur der dritte Th eil der tarifmäßigen Porto-Gebühr, in keinem Falle aber weniger als die Taxe für einen einfachen Brief zu bezahlen; es darf jedoch solchen Sendungen kein schwererer als ein einfacher Brief beigeschlossen werden. Fünftens. Die unter 1 rücksichtlich der Aufhebung des Frankirungs-Zwanges erwähnten Ausnahmen betreffen: I. Drucksachen unter Kreuzband und Muster, für welche die Porto-Gebühr bei der Aufgabe entrichtet werden muß. II. Portofreie Sendungen, rücksichtlich welcher Folgendes festgesetzt ist: a) Sendungen von Privaten aus Oesterreich nach Bai- ern und umgekehrt, welche an Behörden und Stellen gerichtet sind, müssen, den unter 2 enthaltenen Fall ausgenommen, bei der Aufgabe ganz frankirr werden. Postporto - Bestimmungen. 49 b) Die Correspondenzen zwischen den Behörden und Stellen im Oesterreichischen Kaiserstaate und jenem im Königreiche Baiern in Regie ru ng s-- und O ffiz ial--Angelegenheiten , so wie die amtlichen Aufgaben derselben an Private, werden von der Postanstalt, wo die Aufgabe Statt findet, portofrei belassen, in so fern die aufgebende Behörde im Staate, wo die Aufgabe geschieht, von der Porro-Bezahlung exemr ist; es müssen jedoch diese Sendungen mit »ox oküoioc, oder nach dem Gegenstände als gesetzlich portofrei bezeichnet werden. Die empfangende Postanstalt hat hierfür die halbe Taxe für sich einzuheben, wenn die als Adressat bezeichnet^ Behörde oder Stelle, der Gegenstand oder die Person nach den Verordnungen des Staates, in welchem die Bestellung Start zu finden hat, portopflichtig ist. e) Correspondenzen von Behörden und Stellen, welche in dem Staate, in dem die Aufgabe geschieht, von der Porto-Entrichtung im Allgemeinen oder hinsichtlich des Gegenstandes nicht befreit sind, müssen wie die unter llsstora a erwähnten Sendungen der Privaten behandelt werden. ü) Da in Oesterreich die Corresponvenzen zwischen den k. k. Behörden in Partei-Sachen nicht portopflichtig sind, wohl aber jene der kön. Baierischen Behörden, so bleibt der kön. Baieri- schen Postanstalt, wie oben unter lütora b überlassen, für derlei an kön. Baierische Stellen und Behörden aus Oesterreich einlangende Correspondenzen die halbe Taxe bei der Abgabe für sich zu erheben, und eben so bei Aufgaben kön. Baierischer an k. k. Oester- reichische Behörden in Partei-Sachen die halbe Taxe als Franko einzuheben. Die k. k. Behörden haben derlei Schreiben mit »ex okkieio in Par reifache n< zu bezeichnen. e) In Betreff persönlicher Porto-Freiheiten ist festgesetzt: as) Schreiben an Ihre Majestäten und an die Mitglieder des allerdurchlauchtigsten Oesterreichischen Kaiserhauses und des allerdurchlauchtigsten Baierischen Königshauses sind bei der Aufgabe mit dem halben Porto zu Gunsten der Postanstalt, wo die Aufgabe geschieht, zu frankiren. bb) Personen, welche in Oesterreich oder Baiern befugt sind, Briefe franko ohne Erlegung einer Taxe abzusenden, Repertorium 1842- ^ 50 Postporto-Bestimmungen. haben im Wechselverkehr zwischen Oesterreich und Baiern, wenn sie die volle Frankatur an den Adressaten beabsichtigen, oder nach. Utora ». dazu verbunden sind, die Hälfte der gemeinschaftlichen Porto-Taxe zu Gunsten der bestehenden Postanstalt und rücksichtlich den Zuschlag für Baiern zu Gunsten der k'ön. Baierischen Post- Casse zu entrichten. Sechstens. Bey den aus Baiern unfrankirt einlangenden Sendungen wird die Porto-Taxe, deren Bezahlung dem Adressaten in Oesterreich obliegt, auf der Adressen-Seite, bey den frankirten dagegen auf der Siegelseite aufgeschrieben, und diesen Letzteren überdies der Stämpel »14'suoo« aufgedruckt werden. Gewichts - und Tax - Progressions - Tabelle für die aus dem Wechselverkehre zwischen Oesterreich und Baiern entstandene Correspondenz. Gewicht. über bis j Loch .... 4 Lvlh bis inolus. i Loth 1 - - - 14 - 14 - - - 2 - 2 - - - 24 - 24 - - - 3 - 3 - - - 4 - 4 - - - 6 - 6 - - - 8 - 8 - - - 12 - 12 - - - 16 - 16 - - 24 - 24 - - - 32 - Betrag in Conventions- Münze. Gemeinschaftliche Brief-Taxe i. Stufe zu 6tr- fl. j tr. 2 . Stufe zu l^kr- fl >kr —, 6 > l —>12 — > 8 — 18 — 112 ! — 18> 24 30 36 42? 48 51 fl^ffr Betrag in Baierischer Reichswährung. Gemeinschaftliche Brief-Taxe Stufe zu 7tr. fl.jkr. 1 20 1 27 2. Stufe zu 15 sr fl. tr flHr. 15 22 29 44^ 58 > 12 2?i 41 > 56 io! 24 > 39 2 53 Regierungs-Cirkulare vom 7. September 1842. Kreisamrl. Cirk. Samml. v. I. 1842. Nr. 87. Postp 0 rto - Bestimmungen. Mit Bezug auf das Regierungs-Cirkulare vom 7. September 1842, betreffend die Aufhebung des Frankirungs - Zwanges, bezüglich der Correspondenz Postporto-Regulativ. 51 zwischen Oesterreich und Baiern und Anwendung eines gemeinschaftlichen Brief-Porto - Tcm'fes werden sammtliche Dominien angewiesen, die (sub Z. 6 Ut. b und ä) die Correspondenz betreffenden Vorschriften besonders zu beachten, und sich daran zu halten. Regierungsdekret vom 7. September 1842. Z. 53302. Kreisämtl. Cirkularien - Sammlung vom I. 1842. Nr. 94. Postporto-Regulativ. §. 1. Das gegenwärtige Porto- Rkgulatio bestimmt die Gebühren für die Benützung der Post-Anstalt zum Transporte von Sachen, und umfaßt diesen letzteren in so weit derselbe s. mittelst der Briefpost, b. mittelst der Fahrpost, und e. mittelst besonderer Ritte (Estaffeten) Statt finden kann. ^ Die Gebühren für den regelmäßigen Bezug der Zeitungen und Journale mittelst der Post - Anstalt und jene für den Personen-Trans Port werden durch besonders kundgemachte Bestimmungen bemessen. §. 2. Die Bemessung der Gebühren für den Sach en-Trans- port mittelst der regelmäßigen Brief- und Fahrposten richtet sich a. nach der Größe der direct en Entfernung, auf welche die Beförderung Statt findet, Ii. nach dem Gewichte der Sendungen, und e. in so weit der Werrh der Sendungen in Beachtung zu kommen hat, nach diesem letzteren. §. 3. Die Entfernungen, auf welche zwischen den Post- Aemtern oder bis zur Landesgränze die Beförderung der Sendungen Statt finden kann, sind nach der geographischen Lage der Postorte nach Meilen in gerader Linie ausgemittelt und berechnet worden. Jedes Post-Amt ist mit der amtlich ausgefertigten Tabelle der solchergestalt berechneren directen Entfernungen von dort nach allen übrigen inländischen Post- Aemtern versehen, welche Tabellen der Porto-Bemessung zum Grunde zu legen, den Parteien zur Einsicht offen zu halten und diesen letzteren, so weit es die vorzüglicheren Postorte betrifft, gegen Vergütung der. Drucktasten, auf Begehren zu verabfolgen sind. 52 Postporto -- Regulativ. K. 4. Bei Sendungen nach Orten, wo sich kein Post-Amt befindet, wird der Porto--Bemessung die directe Entfernung zwischen dem Post-Amte, wo die Aufgabe geschieht, und der Post- Anstalt, in deren Bestellungs-Bezirke der Bestimmungsort liegt, zum Grunde gelegt. §. 5. Das Gewicht der Sendungen wird nach dem Wiener Gewichtsfuße erhoben. §. 6. Der Werth der Sendungen ist in M e ta llmüNHe nach dem Conventions - Münzfüße anzugeben. (§. 49.) §. 7. Die Post- Gebühren sind in Metallmünze nach dem Conventions-Münzfüße berechnet, und nach diesem letzteren zu entrichten. Die im Porto -- Regulativ nach dieser Währung in Kreuzern bezifferten Betrage haben im lr mbardisch - venetianischen Königreiche für eben so viele 8 olctt von gleichem Werthe zu gelten. §. 8 . Bruchtheile eines Kreuzers odereines 8 o 1 üo, welche sich bei der Berechnung der Gebühr für eine Sendung ergeben, werden mit einem vollen Kreuzer oder 80 I 60 eingehoben. H. 9. Für die bei den inländischen Post - Aemrern aus dem Auslande einlangenden Briefpost - Sendungen sind nebst dem inländischen Porto auch die für den Transit im Auslande gesetzlich bemessenen Gebühren zu entrichten. Bei Fahrpoft - Sendungen, welche aus dem Auslande ohne Frankirung bis zur Grunze einlangen, ist das darauf haftende ausländische Porto nebst dem inländischen zu entrichten. §. 10. Ueber bezahlte Post -- Gebühren werden den Parteien keine Quittungen ausgestellt, dieselben werden jedoch entweder auf die Sendungen angemerkt, oder wofern Recepiffen darüber auszu- sertigen sind, auf diesen letzteren verzeichnet. H. 11. Der Porto-Satz für einen einfachen Brief beträgt: s. bis einschlüßig 10 Meilen 6 Kreuzer, für alle Entfernungen über 10 Meilen 12 Kreuzer. Ausgenommen von dem Porto - Satze pr. 6 Kreuzer sind die Sendungen, welche einem Post - ^mte zur Beförderung nach Orten im eigenen Bestellungsbezirke dieses letzteren übergeben werden, wofür die im §. 17 bemessene mindere Poftporto - Regulativ. 53 Gebühr zu entrichten ist, ferner die Correspondenzen zwischen einzelnen Orten im Umkreise größerer Städte und diesen letzteren, welche Correspondenzen ausnahmsweise als zum Loco-Trans- port solcher Central - Puncte gehörig erklärt werden , in welchem Falle die Porto--Gebühr nach besonderen Stadtpost-Tarifen bemessen wird. §. 12. Ein einfacher Brief ist ein solcher, welcher nicht mehr als Z Loth wiegt. §. 13. Nach Maßgabe des Gewichtes steigt das Brief- und Schriften - Porto wie folgt: bis einschlüßig Loth wird der einfache über r Loth bis einschlüßig Z Loth der izf 8 z ? 8 8 > 1 8 8 2 8 1 8 8 8 1 * 8 8 3 8 8 8 8 2 8 8 4 8 2 8 8 8 3 8 8 5 8 3 8 8 8 4 8 8 6 8 4 8 8 8 6 8 8 7 8 6 8. 8 8 8 8 8 8 8 8 8» 8 8 12 8 8 9 8 12 8 8 8 16 8 8 10 8 16 8» 8- 8 24 8 8 11 8» 24 8» 8- 8 32 8 8 12 im §. 11 mit Rücksicht i auf die Entfernung festgesetzte Satz und so fort von 8 zu 8 Loth Mehrgewicht ein einfacher Brief- Porto-Satz mehr eingehoben. §. 14. Der dem gegenwärtigen Porto - Regulativ unter ^ angehängte Brief-Porto-Tarif läßt die Abstufungen der Porto-Gebühren, welche sich für die verschiedenen Entfernungen (§. 11) und nach dem Gewichte der Sendungen (§. 13) ergeben, entnehmen. Nach diesem Tarife wird das Porto für alle nach den Bestimmungen der Z§. 15 und 16 zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungeil bemessen. (§. 46.) H. 15. Bei der Briefpost werden gesiegelte Sendungen ohne angegebenen Werth nur bis zum höchsten Gewichte von 5 54 Postporto-Regulativ. Pfund gegen Entrichtung der Gebühren nach dem Brief-Porto- Tarife (§. 14.) zur Beförderung angenommen. Gesiegelte Packete mit Schriften und Docu menten ohne angegebenen Werth können bis zu dem Gewichte von 16 Loth nur bei der Briefpost und nicht bei der Fahrpost zur Beförderung aufgegeben werden. In Absicht auf die Beförderung solcher Sendungen, deren Gewicht 16 Loch übersteigt, steht es den Parteien frei, die Brief-oder Fahrpost zu benützen, (§. 46.) Auf den Routen, wo kein Fahrpost-Cours oder nicht wenigstens wöchentlich ein solcher eingerichtet ist, werden Schriften- Packete im Gewichte über 16 Loth auch bei der Briefpost gegen Entrichtung der im §. 46. für deren Versendung mit der Fahrpost festgesetzten Gebühr zur Beförderung angenommen. §. 16. Gedruckte oder lithogravhirte Cirkularien, Preis- Listen, Börse-Zettel, Bücher, Broschüren, Musikalien, dann andere Druckwerke, so wie Waren-Muster, welche unter Kreuzband abgesender und bei der Aufgabe frankirt werden, sind nur bis zum Gewichte von 2 Pfund zur Beförderung mit der Briefpost zuzulassen. Für derlei Sendungen ist der dritte Th eil der tarifmäßigen Brief-Porto-Gebühr, und wenn derselbe geringer entfallen sollte als der volle nach der Entfernung bemessene Porto- Satz für einen einfachen Brief, dieser letztere zu entrichten. Für Briefe und Schriften, welche solchen Sendungen beigeschlossen werden, findet eine Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühr (§§. 14 und 15.) nicht statt. §. 17. Für Sendungen, welche den Post-Aemtern zur Beförderung nach Orten des eigenen Bestellungs-Bezirkes übergeben werden, ist bis zum Gewichte von einschlüßig 2 Loth der besondere Pörto-Satz von 2 kr., und bei größerem Gewichte der vierte Theil der nach der GewichtS-Progression, welche der §. 13 andeutet, von diesem Satze entfallenden Summe als Gebühr zu entrichten. Für die Benützung besonderer Stadtposten haben die Tarife dieser letzteren zu gelten. §. 18. Sendungen, welche mit Recommandation aufgege- Postporto - Regulativ. 55 ben werden, unterliegen nebst dem Porto der Recommanda- t ion s-G eb ü h r, welche auf alle Entfernungen mit 6 kr. zu entrichten ist. (§. 42 und 44.) §. 19. Für die von den Postämtern bei der Auf- und Abgabe recommandirter Sendungen auszugebenden Necepissen darf von den Parteien keine Gebühr abgenommen werden. Wird jedoch bei der Aufgabe ein Retour- Recepiffe, d. i. ein solches Recepiffe begehrt, welches mit der Unterschrift des Empfängers an den Aufgeber ausgefolgt werden soll, so har dieser letztere dafür die Porto-Gebühr für einen einfachen Brief (§. 11) das ist für Entfernungen bis einschlüssig 10 MeilenO kr., für alle Entfernungen über 10 Meilen 12 kr. zu entrichten. (§.44.) §. 20. Für die Zurückbeförderung von Briefpost- Sendungen, welche nicht bestellt werden können, oder deren Annahme verweigert wird, ist kein besonderes Porto zu entrichten, und es darf bei deren Zurückstellung an den Aufgeber von demselben nur jene Gebühr abgenommen werden, welche für die Versendung an den von ihm angegebenen Bestimmungsort darauf hafret. tz. 21. Die Abnahme einer Bestellungs-Gebühr für die mit der Briefpoft eingelangten, in die Wohnung der Empfänger zugestellten Sendungen bleibt vorläufig auf jene Orte und jene Beträge beschränkt, in welchen sie zufolge besonderer Bestimmungen bereits eingeführt ist. Jene Parteien, welche die an sie einlangenden Sendungen bei den Post-Aemtern selbst abholen, haben die Bestellungs-Gebühr nicht zu entrichten. §. 22. Wird die Aufbewahrung der an eine Partei einlangenden Briefpost-Senduugen auf Verlangen in einem besondern Fache bei dem Post-Amte der Abgabe veranlaßt, so hat dieselbe die Fach- g ebühr mir 1 kr. Convencions - Münze pr. Stück zu entrichten. §. 23. Zur Erleichterung des Verkehres ist den Corresponden- ten in den inländischen Seehäfen, wenn gleich Staats-Post- Anstalten daselbst bestehen, gestattet, ihre Briefe und Schriften den abfahrenden Schiffen und Barken, insofern diese letzteren nicht periodische Fahrten unternehmen (§. 31), mitzugeben, ohne daß in Bezug auf diese Absendung eine Amtshandlung der Post-Aemter oder eine Gebührenzahlung au die Post-Casse einzutreten hat. 56 Poftporto-Regulativ. §. 24. Den in den inländischen Seehäfen, wo Staatspost-Anstalten bestehen, anlangenden Schiffs-Comman- danten und Barkenführern, der Schiffsmannschaft und den Reifenden ist nicht gestattet, Briefe, welche sie, es sei aus dem Jnlande (§.23) oder aus dem Aus lau de (§. 26 su!,. b und e) bei sich führen, selbst zu bestellen, sondern dieselben sind verbunden, diese Briefe, in so fern deren sanitärsämtliche Behandlung einzutreten hat, dem Sanitatsamte, sonst aber dem Hafenamte zu übergeben, (ß. 30.) §. 25. Von den im §. 24 genannten Behörden werden die übernommenen Briefe an das im Hafen orte bestehende Postamt abgeliefert, welchem obliegt, die Briefe, welche an Adressaten in diesem Orte gerichtet sind, gegen Einhebung der im §. 26 dieses Regulativs bemessenen Gebühren ungesäumt zustellen zu lassen, jene aber, welche nach andern Orten adressirt sind, mit der zunächst dahin abgehenden Post abzusenden. (§. 28.) §. 26. Die Post-Gebühren, welche für die mit Schiffen, welche nicht dem Post-Dienste gewidmet sind, in den Seehäfen einlangenden und daselbst zu bestellenden Briefe, von den Empfängern zu entrichten sind, werden in folgenden Abstufungen festgesetzt : ». Für Briefe, welche aus einem Orte im Jnlande abgesendet wurden (tz. 23), zwischen welchem und dem Hafenplatze wohin sie gebracht werden, eine Post-Verbindung besteht, ist die Hälfte der Porto-Gebühr zu bezahlen, welche nach dem allgemeinen Porto-Tarife für deren Beförderung mit der Brie fvost zu Lande entfallen würde. 11, 13 und 14.) b. Für Briefe aus der asiatischen und europäischen Türkei, aus Griechenland und aus den Jonischen Inseln ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten, welche nach dem Briefporto-Tarife, für die Route vom Hafenorre, wo dieselben einlangen, bis an jenem Punkt der Landes - Gränze, über welchen sie beim Transporte mit der Post zu Lande hätten befördert werden müssen, zu berechnen ist. e. Für Briefe aus andern Nemden europäischen oder außereuropäischen Ländern wird eine Post-Gebühr von 2 Kreuzern Con- Postporto - Regulativ. 57 ventions-Münze oder 2 österreichischen Soldi für jeden einfachen. § Loth wiegenden Brief festgesetzt. ä. Bei den mehr als ^ Loth schweren Briefen tritt die Steigerung der Gebühr von 2 kr. in Gemäßheit deö H. 13 ein. Für Briefe, welche nach den bestehenden Sanitäts-Vorschriften der Räucherung unterzogen werden müssen, sind nebst den Post-Gebühren einstweilen auch die Räucherungs-Gebühren in dem bisherigen Ausmaße zu bezahlen. Die Bestellung s- und Fach-Gebühr ist von den Empfängern, gleichwie für die mit der Post zu Lande eingelangten Briefe, nach den Bestimmungen der HZ. 21 und 22 zu entrichten. §. 27. Gleichwie die von dem Transporte durch die Post- Anstalt nach den bestehenden Post-Vorschriften, unter den darin festgesetzten Bedingungen, ausg-mommenen Briefe und Schriften bei ihrem Einlangen in den inländischen Seehäfen, der Entrichtung der im §. 26 festgesetzten Post-Gebühren nicht unterliegen, eben so sind auch von der Bezahlung dieser Gebühren jene Briefe und Schriften ausgenommen, welche mit Schiffen einlangen, und an Behörden oder Personen gerichtet sind, für deren Corre- spondenz die Befreiung von der Porto-Entrichtung bei der k. k. Post-Anstalt bewilliget ist. (§. 28.) §. 28. Langen in den Seehäfen mit den Schiffen Briefe ein, welche nach andern Orten in dem In lande mit der Post weiter befördert werden müssen (H. 25), und rücksichrlich welcher den Adressaten, in so weit denselben die Porto-Freiheit zuge- standen ist, die Porto-Gebühr für die Weiterbeförderung mit der Briefpost nicht zugerechnet werden kann, so haben die Uiberbring er diese letztere zu entrichten, den Fall ausgenommen, daß derlei Briefe auch von portofreien Behörden oder Personen abgesendet worden wären. Werden mit Schiffen aus Orten im Jnlande Briefe, die nach Orten im Aus lande bestimmt sind, überbracht, so haben die Ueberbringer gleichfalls die tarifmäßigen Post-Gebühren für deren Weiterbeförderung zu entrichten. §. 29. Für die aus dem Auslände mit Schiffen in inländischen Seehäfen einlangenden Briefe, welche nach Orten in anderen auswärtigen Staaten gerichtet sind, haben die Ueberbringer für 58 Postporto-Regulativ. die Weiterbefö rderung nur in dem Falle die vorschriftmaßigen Gebühren zu entrichten, wenn den ausländischen Post-Anstalten, die es betrifft, derlei Briefe nicht mit T r a n s i t o - P o r t o zugerechnet werden können. §. 30. Sollte der Ueberbringer eines oder mehrerer Briefe dieselben selbst an die Adressaten zu bestellen wünschen, so hat derselbe diesen Wunsch vor Ablieferung der Briefe an das Sanitätsoder Hafenamt (§. 24) auf der Adresse derselben auszudrücken, wornach die Briefe bei dem Post-Amte bis zu der von seiner Seite erfolgten Nachfrage liegen bleiben und dem Ueberbringer, gegen Berichtigung der darauf haftenden Post-Gebühren, auf Anmelden erfolgt werden. §. 31. Die Beförderung von Briefen mit Schiffen, welche zwischen zwei oder mehreren durch die Staats-Post- Anstalt in Verbindung gesetzten Orten periodische Fahrten unternehmen (§. 23), darf nur unter Einwirkung der Post-Aemter Statt finden, und es werden, wofern ein Uebereinkommen der Post-Anstalt mit den Unternehmern solcher Fahrten rücksichtlich des Transportes der Postsendungen zu Stande kommen sollte, von Fall zu Fall die dießfalligen Bestimmungen so wie die Porto-Gebühren kund gemacht werden. §. 32. Die Gebühren für die Beförderung der Briefpost- Sendungen auf einzelnen ausländischen Gebiethstheilen entweder mittelst eigener daselbst eingerichteter k. k. Post-Anstalten, oder mittelst fremder Posten in eigenen geschloffenen Felleisen und Pa- cketen, so wie jene für die Beförderung von Briefpost-Sendungen nach dem Auslande mittelst regelmäßiger Schiffs - Post - Course werden von Zeit zu Zeit mittelst besonderer Kundmachungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. §. 33. Die Bemessung des Porto für die Beförderung der Fahrpost-Sendungen finden Statt: a. nach Verhältniß des Werthes und k. nach Verhältniß des Gewichtes derselben, und eS kömmt dabei überdieß e. die Rec om m a n dati o n s-G e bü h r und ü. die Brief-Porto - Gebühr in Anwendung. Postporto - Regulativ. 59 §. 34. Die Porto-Gebühr nach dem Werthe der Sendungen beträgt für jedes Hundert Gulden: bis ein schlüssig 2 Meilen . . 2 kr. über 2 bis 6 s> . 4 » 8» 6 8> 10 8- . 5 8- 10 8> 16 8- 8 8- 8- 16 8- 22 8» . . 10 8- 22 8- 28 » « 12 » 8- 14 8- 36 8- . 14 8> 8- 36 8- 44 8> . . 15 8- 44 8> 52 8- . 16 8- 52 » 60 8> . . 17 und von da an von 10 zu 10 Meilen Einen Kreuzer mehr. Für Werth - Summen unter 100 st. wird : «. bis einschlüssig 25 st. ein Viertel, b. über 25 bis einschlüssig 50 st. die Hälfte des für 100 st. festgesetzten Porto - Betrages eingehoben. o. Für Werth-Summen über 50 st. ist der volle für 100 st. entfallende Porto-Satz zu entrichten. §. 35. Entfalle für eine Sendung die Porto-Gebühr nach dem Werthe im Ganzen unter 2 kr., so wird dieser Betrag abgenommen. §. 36. Bei Werth - Summen über 1000 st. wird die für den Mehrbetrag nach der Bestimmung des §. 34 entfallende Porto- Gebühr bis zur Werrh-Summe von 10,000 st. um ein Sechstel, die tarifmäßige Porto-Gebühr für den Mehrbetrag über 10,000 st - dagegen um ein Drittel ermäßiget. (Z. 48.) §. 37. Die dem gegenwärtigen Regulativ unter D angehängte Tabelle läßt die Abstufungen der Porto-Gebühren, welche sich für die verschiedenen Entfernungen (§. 34) nach den Werth- Summen von 25 fl. bis 25,000 fl. (§Z. 34, 35 und 36) ergeben, entnehmen. §. 38. 1. Die Porto-Gebühr nach dem Gewichte beträgt bei Sendungen von 8 Loth bis einschlüfsig 1 Pfund auf 3 Meilen zwei Kreuzer, und dieselbe steigt: s. bis 36 Meilen von 3 zu 3 Meilen, 6. über 36 biö 100 Meilen von 4 zu 4 Meilen, Postporto - Regulativ. < ,^'W 'kf 1 »^- 60 e. über 100 Meilen von 5 zu 5 Meilen um den gleichen Hetrag von zwei Kreuzern. 2. Für Sendungen im Gewichte unter 8 Loth ist die Hälfte der für Ein Pfund festgesetzten Porto - Gebühr zu entrichten. §. 39. Für Sendungen von höherem Gewichte als 1 Pfund wird für das Mehrgewicht: a. bis einschlüssig 6 Pfund für jedes Pfund. b. über 6 bis 22 Pfund für je 2 Pfund, 6. 8> 22 8- 52 8- 8- 8> 3 » tl. 8-52 8 - 100 8 - 8 - » 4 » die Ha lfte deS Porto-Satzes für 1 Pfund. (§. 38.) 6. vom Mehrgewichte über 100 Pfund aber für je 5 Pfund der volle Porto-Satz für 1 Pfund (§. 38) eingehoben. (§. 48.) §. 40 Aus der dem gegenwärtigen Regulativ unter 6 angehängten Tabelle sind die Abstufungen der Porto-Gebühren, wie solche nach den verschiedenen Entfernungen und nach dem Gewichte bis 100 Pfund in Gemäßheit der §§. 38 und 39 sich ergeben, zu ersehen. §. 41. Das geringste Mehrgewicht begründet die Einhebung der höheren Gebühr, nach der zunächst folgenden tarifmäßigen Gewichtsstufe. §. 42. Die N ec o m ma n dat i o n s-Geb ü hr wird für die Fahrpost-Sendungen im gleichen Ausmaße, wie dieselbe für Briefpost-Sendungen im §. 18 festgesetzt ist, eingehoben. §. 43. Die Briefporto-Gebühr wird nach der Bestimmung der §§. 11 und 13 berechnet. §. 44. Die Necommandations-Gebühr (H. 42) ist für alle F a h rpo st-Sendungen ohne Unterschied zu entrichten, dagegen werden die Fahrpost - Recepissen von den Postämtern den Parteien gebührenfrei ausgefertigt, und diese letzteren haben nur für Retour.-Recepissen die im §. 19 dafür festgesetzte Gebühr zu entrichten. §. 45. Die Anwendung der Porto-Gebühr nach dein Werth e und Gewichte, dann der Brief-Porto Gebühr richtet sich nach dem Inhalte der Sendungen, in welcher Beziehung die Post-Anstalt unterscheidet: Postporto- Regulativ. 61 ». Sendungen von Schriften und Dokumenten, k. Sendungen von Geld und Geld verstellenden Effecten, und c. Sendungen von Waaren, Praciosen und sonstigen Effecten. §. 46. Für die Versendung von Schriften und Dokumenten ohne angegebenen Werth wird, von dem in Gemäßheit des §. 15 bei der Fahrpost zuläßigen mindesten Gewichte über 16 Loth angefangen, die volle, nach dem B rief-P or to-T a- rife (§. 14) für 16 Loth entfallende Gebühr auch bei größerem Gewichte der Sendungen so lange ohne Erhöhung eingehoben, bis die Fahrpost - Gebühr nach dem Gewichte (tz§. 38 und 39) im doppelten Betrage gerechnet höher entfallt, in welchem Falle diese letztere Gebühr im doppelten Betrage zu entrichten ist. Für Sendungen von Schriften und Dokumenten, wenn auf der Adresse ein Werth angegeben ist, findet die Bemessung der Gebühr bis zum Gewichte von 16 Loth nach dem Brief-Porto- Tarife statt, und es wird bei größerem Gewichte bei dem Satze für 16 Loth so lange stehen geblieben, bis das doppelte Fahrpost- Porto nach dem Gewichte höher entfallt, welche sodann eingehoben wird. Sollte jedoch die Gebühr für werthhaltige Dokumente (§. 51) nach Maß des angegebenen Werthes höher entfallen, so ist diese letztere ohne Rücksicht auf das Gewicht zu entrichten. H. 47. Sendungen von Gold- und Silbergeld unterliegen nebst der Porto-Gebühr nach dem Werthe in dem nach Ver- hältniß der Summe entfallenden vollen Betrage (§. 37) auch u. der Gebühr nach dem Gewichte, wie solche in den §§. 38 und 39 festgesetzt ist, mit folgenden Beschränkungen: l. Sendungen bis einschlüssig 10 fl. werden von der Gebühr nach dem Gewichte frei gelassen, 2. für Sendungen über 10 fl. wird die Porto - Gebübr nach dem Gewichte bis 1 Pfund einschlüssig nur mit z, über 1 Pfund bis 10 Pfund mit der Hälfte, über 10 bis 20 Pfund nur mir Z des tarifmäßigen Satzes (Z. 39) und nur 3. bei Sendungen über 20 Pfund wird der volle Betrag der tarifmäßigen Gebühr nach dem Gewichte emgehoben. 62 Postporto- Regulativ. t>. Der Brief - Porto--Geb ühr für einen einfachen Brief (§. 11) der Sendung möge ein Brief beiliegen oder nicht. Zuliegende Briefe von höherem Geivichte als Z Loch unterliegen der tarifmäßigen Brief-Porto--Gebühr. (H. 14.) §. 48. Für Geldsummen, welche von einem und demselben Versender an einen und denselben Empfänger gleichzeitig versendet, und wegen des größeren Umfanges in mehrere Stücke abgctheilt verpackt werden, wird die Gebühr nach Maß des Werth es und Gewichtes nach dem G esa m m t w e r t h e und Gewichte aller einzelnen Stücke nach den Bestimmungen der §§. 36 und 39 berechnet. §. 49. Für Versendung von Kupfergeld ist die im Z. 53 für Waren festgesetzte Gebühr zu entrichten. §. 50. Für Sendungen mit Papiergeld und Banknoten, wobei die Wiener-Wahrung zu 250 pr. Cr. auf Conventions-Münze reducirt, im Werthe angegeben werden muß, (8« 6) ist zu entrichten: a. die Porto-Gebühr nach Maß des Werthes nach der vollen Werthsumme (4-37) und zugleich b. die B r i e f-P o r to-Ge b ü h r für einen einfachen Brief (§. 11), der Sendung möge ein Brief beiliegen oder nicht. Zuliegende Briefe von höherem Gewichte als Z Loth unterliegen der tarifmäßigen Brief-Porto-Gebühr (§. 14.) §. 51. Für Sendungen von W e r t h p ap i e r e n, welche auf bestimmte Summen lauten, als: Staats- und Privat- Obligationen, Wechsel, Coupons, Geldanweisungen, Lotterie-Lose, Sparkasse-Büchel u. s. f. ist a. ^ der tarifmäßigen Gebühr (H. 37) nach Maß des in ConventionS-Münze angegebenen Werthes und b. bis zum Gewichte von 16 Loth einschlüsstg die mit Rücksicht auf Entfernung und Gewicht entfallende Brief-Porto-Gebühr (§. 14), bei Sendungen über 16 Loth aber die Gebühr für Schri f- ten (§. 46 sud Ii) und zwar beide in der Beschränkung auf ^ des tarifmäßigen Satzes zu entrichten; wenn jedoch die Brie f- Porto- Gebühr hiernach geringer entfiele, als der volle Porto-Satz für einen einfachen Brief, so wird dieser letztere Satz tingehoben. Postporto - Regulativ. 63 §. 52. Für vermischte Sendungen von Gold, Silbergeld, Banknoten, Papiergeld, Werthpapieren und Schriften, in so weit dieselben bis zum höchsten Gewichte von 8 Loth unter einem und demselben Umschläge zur Aufgabe gebracht werden dürfen, wird die Gebühr nach den einzelnen den Inhalt solcher Sendungenbildenden Sorten berechnet, die Brief-Porto-Gebühr jedoch, in so weit sie für Schriften, Papiergeld und Banknoten, dann Werthpapiere (§§. 46, 50 und 51) in Ansatz zu kommen hat, nur Ein Mahl und zwar für jenen Bestandtheil der vermischten Sendung eingehoben, rücksichtlich dessen dieselbe im höchsten Betrage entfallt. §. 53. Für Sendungen von Maaren, Präciosen und sonstigen Effecten ist zu entrichten: 3 . jedenfalls die P orto - Gebühr nach dem Gewichte (§. 40) und nebstbei b. die Porto - Gebühr nach dem Werth e, (§. 37) letztere jedoch unter folgenden Beschränkungen: 1. Sendungen bis zu einem angegebenen Werthe von 20 st. einschlüssig, werden von der Porto-Gebühr nachdem Werthe freigelassen. 2. Bei Sendungen im angegebenen Werthe über 20 fl. werden für jedes Pfund des Gewichtes zwei Gulden des angegebenen Werthes von der Porto-Gebühr nach dem Werthe freigelassen , und es wird diese letztere nur von dem hiernach sich ergebenden Rest - Betrage berechnet, und nebst dem Gewichts- Porto eingehoben. Hiernach bleibt eine Sendung von 25 Pfund im Gewichte bei einem angegebenen Werthe von 50 st. von dem Werth-Porto frei, und es kömmt von einer Sendung von 25 Pfund im Gewichte bei einem angegebenen Werche von 100 st. die Porto-Gebühr nach dem Werthe nur von 50 fl. oder bei einem Werthe von 80 st. nur von 30 fl. zu entrichten. Bei Frachtstücken von großem Umfange und geringer Schwere wird die Porto - Gebühr nach dem Gewichte um ^ erhöht. 54. Für Sendungen von Büchern, Broschüren, Musikalien, roher Seide, von Haar- und Federwild, 64 Postporto - Regulativ. wie auch anderem G eflüg el, dann von Austern und Fischen im Gewichte über 8 Lokh sind nur K der tarifmäßigen Porto- Gebühr nach dem G ewicht e (4. 40) zu ^entrichten, wofern das Gewicht jedes einzelnen Kollo 80 Pfund nicht übersteigt. In Absicht auf die Porto-Gebühr nach dem Wert he solcher Sendungen gilt die allgemeine im 4> 53 ausgedrückre Bestimmung. H. 55. In so weit das Gepäck der mit der Fabrpost reisenden Personen das gebührenfreie in den Vormerkscheinen ausgedrückre Gewicht übersteigt, wird die Porto-Gebühr nach dem Gewichte für daS Ueber gewicht nur mit F des tarifmäßigen Satzes (§. 40 eingehoben.) Von dem angegebenen Werthe des ganzen Gepäckes ist die Porto-Gebühr nach der Bestimmung des §. 53 mit der Begünstigung zu entrichten, daß jedenfalls für jedes Pfund des Freigewichtes zwei Gulden des angegebenen Werthes von dem Werth-Porto freigelassen werden, das Gepäck möge das Freigewicht erreichen oder nicht. §. 56. Für die Zustellung einer Fahrpost - Sendung , deren Ueberbringung in die Wohnung des berufenen Empfängers von Seite der Post-Anstalt veranlaßt wird, ist eine Gebühr von zwei Kreuzern, für die Zustellung eines Aviso-Zettels dagegen die Gebühr von Einem Kreuzer zu entrichten. §. 57. Für die Zurücksendung der Fahrpost - Sendungen, deren Abgabe an den Adressaten nicht bewirkt werden konnte, ist die Hälfte der tarifmäßigen Porto-Gebühren zu entrichten, die Fälle ausgenommen, wenn der Inhalt der Sendungen in Schriften oder Mustern ohne Werth besteht, welche letzteren keinem Retour-Porto unterliegen. §. 58. In so weit die Beförderung von Fahrpost-Sendungen auf ausländischem Gebiethe mittelst k. k. Couriere statt findet, werden die dafür zu entrichtenden Gebühren durch besondere Kundmachungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. H. 59. Die Versender sind verpflichtet , sogleich bei Ueber- gabe der Estaffeten - Sendungen an die Postbediensteten die Beförderungs-Gebühren von dem Orte der Aufgabe bis zum Bestimmungsorte vollständig und bar zu entrichten. Poftporto - Regulativ. 65 §. 66. Diese Gebühren werden nach der Entfernung des Aufgabsortes vom Bestimmungsorte der Sendung mit Annahme der Beförderung auf der kürzesten Post-Straße und mit Rücksicht auf das Gewicht derselben berechnet, und es haben in dieser Beziehung folgende Bestimmungen zu gelten. Für die Beförderung einer Sendung im Jnlande bis zum Gewichte von 15 Pfund und für die einfache Post sind: s. im Lombardisch - Venetianischen Königreiche 4 60 6ent. sustr. oder 1 fl. 32 kr. Conventions-Münze, b. in den übrigen Provinzen um 24 kr. Conventions-Münze mehr als das zeitweilig für e i n Pferd und die einfache Post bestehende Rittgeld beträgt, zu bezahlen, e. für die Beförderung von Sendungen von einem mehr als 15 Pfund betragenden Gewichte und zwar bis einschlüssig 100 Pfund sind nebst den unter n und b erwähnten Gebühren noch 6 Kreuzer Conventions-Münze als Wageng eld für jede einfache Post, und ü. für Sendungen von mehr als 100 Pfund Gewicht nebst dem Wagengelde die unter a und b erwähnten Gebühren im doppelte n Betrage zu entrichten, e. für die Beförderung im Auslande sind jene Gebühren zu zahlen, welche an die ausländische Postanstalt für die Wegesstrecke von der ersten ausländischen Post-Station bis zum Bestimmungsorte der Sendung vergütet werden müssen. §. 61. Wenn von einem Postamte die Estaffeten - Gebühr nicht genau voraus berechnet werden kann , welcher Fall bei Sendungen nach Orten im Auslande oder nach solchen, welche abseits der Post-Straße liegen, eintreten kann, so hat der Versender eine angemessene Geld-Summe als Depositum zu erlegen, wovon ihm der Betrag zurückerstattet wird, welcher nach vorgenommener Liquidirung der Gebühr als zuviel bezahlt erscheinen sollte. Dagegen ist derselbe verpflichtet, den etwa zu wenig bezahlten Betrag nachträglich zu berichtigen. §. 62. Für die dem Postamte übergebene Sendung wird von demselben ein Empfangschein ausgestellt, womit auch der Betrag der erlegten Estafferen - Gebühr (§. 59 und 60) quittirt wird. Repertorium 1842. 5 66 Privat-Unterricht. Dem Versender liegt dagegen ob, den Gegen sch ei n, welcher ihm von dem Poftamte vorgelegt wird, zu unterfertigen. §. 63. Verlangt der Versender die Beförderung der Estaffeten- Sendung auf einer andern als der kürzesten Post-Straße, oder muß von dieser letzteren wegen eingetretener Elementar-Zufälle oder anderer Ereignisse abgegangen werden, so hat derselbe die Estaffeten - Gebühr nach der Länge der wirklich zurückzulegenden Straßenstrecke zu berichtigen. (§. 61.) Regierungs - Cirkulare vom 23. März 1842. Kreisämtl. Cirkularien.-Sammlung vom I. 1842. Nro. 29. Privat-Unterricht Seine k. k. Majestät haben, aus Anlaß der über die Anwendung der mit Erlasse der k. k. Studien- Hofeommission vom 4. Februar 1841. Z. 572 bekannt gemachten a. h. Entschließung vom 16. Jänner 1841, in Betreff der den Seelsorgern auf dem Lande ertheilten Bewilligung zum Privat-Unterrichte in den Gramatikal-Lehrfächern gestellten Anfragen, unterm 1. Februar zu entschließen geruhet: daß die in der erwähnten a. h. Entschließung vorkommende Bestimmung »Seelsorger auf dem Lande« nicht auf Land-Dechante und Pfarrer allein, sondern auch auf Cooperatoren und Curatbenefiziaten, die nicht im Orte eines Gymnasiums sich befinden, zu beziehen sei, und daß ferner diese Seelsorger zwar an den vereinzelten Privatunterricht nicht gebunden sind, wohl aber die a. h. Anordnung, daß dieser Unterricht nur an einzelne, arme und talentvolle Knaben ihrer Gemeinde ertheilr werden dürfe, strenge anzuwenden sei; indem dann, wenn diese a. h. Entschließung richtig aufgefaßt und angewendet wird, sich ein förmliches und insbesondere lucratives Schulehalten nicht ergeben kann. In allen übrigen Beziehungen sind bei den, auf diese Art unterichteten Schülern die sonst für Gymnasial-Privatisten bestehenden Vorschriften genau zu beobachten, daher dieselben insbesondere auch der gesetzlichen Vorprüfung zu unterziehen, und von der Prüfungstaxe nicht frei zu halten sind. Diese a. h. Entschließung wird mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß die erwähnte Gattung Privatschüler bei der gesetzlichen Anmeldung beim Beginne des Schuljahres mit den sonst für Gymnasial-Privatschüler vorgeschriebenen Ausweisen, auch jederzeit ein Privilegien — Rofoglio-Liquer.-Branntwein Erzeug. 67 gültiges Zeugniß über ihre Dürftigkeit beizubringen haben. Studienhof-Commissions-Dekret vom 12. Februar 1842. Z. 832. Negierungs-Dekret vom 4. Marz 1842. Z. 12195. KreiSämtliche De- kreten-Sammlung v. I. 1842. Z. 5233. Privilegien. Daß von der Erwerbung eines Industrie- Privilegiums diejenigen nicht ausgeschlossen sind, denen die freie Verwaltung ihres Vermögens nicht zusteht; was jedoch die Ausübung des Privilegiums durch solche Personen anbelangt, so sei sich nach den für solche Individuen bestehenden Civil-und politischen Vorschriften zu benehmen. Hofkanzlei-Dekret v. 11. Mai 1842. Z. 14319. Regierungs-Cirkulare vom 25. Mai 1842. Kreisämtl. Cirk. Samml. v. I. 1842. Nr. 48. Productives Flächenmaß. (Siehe Statistische Nachweisungen.) Prov i nzial-Taxämter. (Siehe Tax amt er.) v»- ealge werbe- Ausübung durch Werkführer. (Siehe Werkführer. Reisepaß-Blanqueten. In Betreff des Bezuges derselben von dem Kreisamte hat es bei der bisherigen Uibung zu verbleiben. Regierungsdekret vom 17. Oktober 1842. Z. 60805. Kreisämtl. Dekreten-Samml. v. I. 1842. Z. 19833. Reisepässe. (Siehe Pässe.) Rekruten-Stellvertreter. Wegen Verzinsung der Cautionen derselben. (Siehe Cautionen.) Rekrutirung. (Siehe Militärstellung.) Rosoglio-Liquer-Branntwein, und Essig-Er- zeugungs-Befugniße. Die Ortsobrigkeiten haben von Bewerbern um derlei Befugniße stets die Recepte abzuverlangen, und sie der medizinischen Fakultät unter Anschluß der Begutachtungstaxe von zwanzig fünf Gulden in Conv. Münze zur Prüfung zu übergeben. Negierungs-Verordnung v. 27. Juli 1842. Z. 43858. KreiSämtliche Cirkularien-Sammlung vom I. 1842. Nr. 71 . 5 -- 68 Rußland — Schulfond. Rußland. Den nach Rußland kommenden ungarischen und anderen fremden Krämern ist der Hausierhandel, und insbesondere der Verkauf von Arzneimitteln, da hievon Mißbrauch gemacht wurde, ganz untersagt worden. Regierungs-Dekret vom 7. Dezember 1842. Z. 70758. Kreisämtliche Dekreten-Sammlung v. I. 1842. Z. 24051. S. ^Sachsen-Weimar, Großherzogthum. Die Knechte fremder Frachtfuhrleute und Lohnkutscher haben sich, wenn sie das Großherzogthum Sachsen-Weimar betreten, vom 1. Januar 1842 an, bei Vermeidung ihrer Zurückweisung über die Landes- gränze durch Reisepässe oder durch von ihrer Heimathsbehörde ausgestellte Dienstbücher gehörig zu legitimsten. Hofkanzleidekret vom 21. Januar 1842. Z. 1299. Regierungs-Cirkulare vom 9. Februar 1842. Kreisämtl. Cirkular-Samml. v. I. 1842. Nr. 17. Schatzungen. Die Dominien erhalten den Auftrag, zur künftigen Hintanhalrung bedeutender Geldverluste für das h. Aerar, die Schätzleute ihres aufhabenden Eides zu erinnern, und dieselben zu beauftragen, bei Abhaltung einer commissonellen Grundschä- ßung nach ihrem besten Wissen und Gewissen vorzugehen, und sich hiebei jeder übermäßigen Schatzung zu Gunsten der einen oder der andern Partei bei sonstiger strenger Verantwortlichkeit zu enthalten. Negierungs-Dekret vom 18. November 1842. Z. 65243. Kreisämtl. Dekreten-Samml. v. I. 1842. Z. 22464. Schätzungsgebühr für Uhren. (Siehe Versatzamt.) Schubpässe. Dem Preßburger-Comicate ist aufgetragen worden, die Schubpässe immer mit der Unterschrift des betreffenden Stuhlrichters zu versehen, damit dadurch der Zurückschiebung von Individuen nach Oesterreich, deren Zuständigkeit nicht legal nachgewiesen ist, vorgebeugt werde. Regierungs-Dekret vom 16. Juli 1842. Z. 4198). Kreisämtl. Dekreten - Sammlung v. I. 1842. Z. 13685. Schulfond. Verlassenschaftsbeiträge für selben. (Siehe Verlassenschafts.-Abgaben. Schulgeldrückstände — Soldaten. 69 Schulgeldrückstande. Daß das bei §. 205 der 8. Auflage der politischen Schulverfassung aufgenommene Hofdekret vom 23. Juli 1836, Z. 3258 wegen Anwendung der Militär - Execu- tion bei Eintreibung der Schulgeldrückstände nur irrigerweise als allgemeine Vorschrift in den Schulkodex aufgenommen wurde, daher dieses Zwangsmittel nicht anzuwenden, sondern in vorkommenden Fallen nur nach dem bei eben diesem §. aufgeführten Hofdekrete vom 21. März 1836, Z. 1638 sich zu benehmen ist. Regierungsdekret vom 30. Dezember 1841. Z. 63413. Kreisämtl. Cirk. Samml. v. I. 1842. Nr. 2. Schullehrerftellen. Wegen Militär-Entlassung dienender Soldaten, welche Schullehrerstellen erhalten. (Siehe Militär-Entlassung.) Schwere Polizei-Übertretungen. (Siehe Poli- zeiübertretungen schwere.) Seelsorger auf dem Lande. In Betreff des Privat-Unterrichtes in den Gramatikal -Lehrfächern. (Siehe Privat-Un- terrich t.) 8 6länitv. Aus gesundheits-polizeilichen Rücksichten ist die Erzeugung und der Verkauf des unter dem Namen »8älänite< bekannten Haarfärbungsmittels, so wie die Einfuhr desselben zum Absätze und zum eigenen Gebrauche im ganzen Umfange der Monarchie allgemein verbothen. Hofkammerdekret v. 12. Junius 1842. Regierungs - Cirkulare vom 18. Julius 1842. Kreisämtl. Cirk. Samml. v. I. 1842. Nr. 54. Signatur. Um einem Mißbrauche zu begegnen, ist die Einleitung nothwendig, daß mit der größten Aufmerksamkeit von Hand zu Hand das Vorhandensein der allerhöchsten Signatur überwacht werde. Hofkammerdekret vom 2. September 1842. Z. 36391. Kreisämtl. Dekreten-Sammlung v. I- 1842. Z. 18404. Sizilien. Wegen Verweigerung des Beitrittes zur Convention zur Beschulung deS literarischen und artistischen Eigenthums. (Siehe Nachdruck.) Soldaten, welche eine Schullehrerstelle erhalten, wegen Militär-Entlassung derselben. (Siehe Militär-Entlassung.) 70 Soniitage.-Heiligung — Stempel-- und Targesetz. Sonntage-Heiligung. (Siehe Heiligung der Sonn- und Feiertage.) Sperre der Stellwagen bei abschüssigen Straßenstrecken mit Bremsen. (Siehe Stell wägen.) Spiele an Sonn- und Feyertagen vor Beendigung des nachmittägigen Gottesdienstes. (Siehe H eiligu ng der Sonn- und Feyertage.) Staatseisenbahnen. (Siehe Eisenbahnen.) Staatsschuldverschreibungen. (Siehe Obligationen.) Stämpel- und Targe setz. (Nachträgliche Bestimmungen.) 1. Daß die Meister-Zeugniße über das Verhalten ihrer Gesellen dem Stämpel des Z. 21. Z. 2 des Stempelpaten- tes unterliegen; 2. daß bezüglich auf die Stämpelpflichtigkeit der Licita- tions-Protokolle sich genau nach den Bestimmungen des H. 73 zu benehmen sei; rücksichtlich der Scämplung jener Licitatkons- Protokolle aber, welche Urkunden vertreten, und wobei der entfallende Stämpel nicht schon beim Beginnen der Licitation ermittelt werden kann, einstweilen die Jndoffirung oder nachträgliche Stämplung eintreten könne, bis rücksichtlich der Erfüllungsstämp- lung 92 überhaupt eine weitere Weisung erfolgt sein wird. 3. Daß die von Pupillen den Waisenämtern ausgestellten Empfangs-Bestätigungen über Schuldscheine oder andere Urkunden, dann wenn sie bloß wegen der Ordnung der Geschäfts-Manipulation ausgestellt werden, nach §. 81. Z. 25 stempelfrei seien; daß sie aber dem Stämpel unterliegen, wenn die fraglichen Empfangs-Bestätigungen zum Beweise dienen sollen, daß das Gericht die ihm in Ansehung der Abfertigung des gewesenen Waisen obgelegene Verbindlichkeit rücksichtlich der Uibergabe des Depositen-Vermögens erfüllt habe; 4. daß pfarrämtliche Zeugnisse für Lehrjungen über den Besuch der Christenlehre oder des Wiederholungs- Unterrichtes nach §. 81. Z. 11 stampelfrei seien. Hofkammerdekret v. 3. Mai 1841. Z. 4233. Kreiöämtl. Dekreten-Samml. v. I. 1842. Z. 9722. 71 Stämpel-und Targesetz. Stämpel - und Targesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Daß die Landtafel- Certificate über Besitz- anschreibungen, Einverleibungen, Pränotirungen und Löschungen, zu Folge des §. 81. Z. 6. des neuen Stämpel - und Taxgesetzes ftämpelfrei zu behandeln und. Hofkanzleidekret vom 23. November 1841. Z. 6915. Regierungsdekret vom 29. Dezember 1841. Z. 70298. Kreisämtl. Dekreten-Samml. v. I. 1842. Z. 341. Stämpel - und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Daß in dem Falle, wenn der obere Richter ein Ur- theil des untern Richters aufhebt, und demselben aufträgt , den Parteien die zur Urtheilsschöpfung, so wie im Appellationszuge verwendeten Scämpelgebühren zu vergüten, die Auswechslung der verwendeten Stämpelbögen gegen neue nach dem Gesetze vom 27. Jänner 1840 unstatthaft sei. Regierungsdekret vom 26. Dezember 1841. Z. 71923. Kreisämtl. Dekreten- Samml. v. I. 1842. Z. 650. Stämpel-und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Die von den Obrigkeiten zu Reisen im Kreise oder in der Provinz ausgestellten P a ssi r sch e i n e können auf keine Stäm- pelbefreiung Anspruch machen, wogegen aber auch keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sich damit zu versehen; da vorschriftsmäßig nur zu Reisen außerhalb der Provinz des Domizils eine förmliche obrigkeitliche Bewilligung mittelst Ercheilung von Paffen oder Pas- sirscheinen erforderlich ist. Regierungsdekret vom 24. Jänner 1842. Z. 4456. Kreisämtl. Cirk. Samml. v. I. 1842. Nr. 9. S r ä m p e l-u n d T arge setz. (Nachträgliche Bestimmungen) Es liegt in dem Sinne des Tax- und Scämpelgesetzes und insbesondere der, das Armenrechc betreffenden Circular-Verodnung vom 1. September 1840, daß die Entscheidung über die Frage: ob ein von einer Partei zum Behufe der Stämpelbefreiung in einer Streitsache vorgelegtes Armuths^eug niß, die vorgeschriebenen Eigenschaften habe, daher die Stämpelbefreiung nach dem Gesetze einzutreten habe oder nicht? dem ordentlichen Richter zukomme, und daß eine Beschwerde über die diesffällige richterliche Entscheidung erster Instanz an das Appellationsgericht den Zug zu nehmen habe. Der Richter bleibt jedoch für die strenge Beobachtung der dießfalls vorgeschriebenen gesetzlichen Bedingungen verantwortlich, und den 72 Stämpel-und Targesetz. Cameralbehörden steht nach dem Unterrichte über die Verpflichtungen-, welche das Stämpel- und Taxgesetz vom 27. Jänner 1840 den öffentlichen Behörden und Aemtern auflegt, das Recht zu, bei Gelegenheit der gesetzlichen Revisionen der Akten bei den Behörden und Obrigkeiten auch die in der Frage stehenden Zeugniße zu prüfen, und nach Maßgabe des Befundes ihr Amt zu handeln. Regierungsdekret vom 1. Februar 1842. Z. 6050. Kreisämtl. Dekreten - Sammlung vom I. 1842. Z. 2685. Stämpel-und Targesetz. (Nachträgliche Bestimmungen). Daß Gesuche um Bewilligung zur Vornahme der heil. Taufhandlung an Israeliten oder ähnliche Einschreiten, so wie die denselben beiliegenden Urkunden dem gesetzlichen Stämpel unterliegen. Hofkammerdekret vom 27. Dezember 1841. Regierungsdekret vom 1. Februar 1842. ,Z. 5617. Kreisämtl. Dekreten -Samml. v. I. 1842. Z. 2686. Stämpel - und Targesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) 1.) Die politischen Behörden sind berufen, über Beschwerden abzuurtheilen wegen Verweigerung eines Armuths- zeugnißes zur Erlangung der Stämpelbefreiung vor Gericht. 2). Sie entscheiden ebenfalls über Anzeigen Dritter, in den Rechtsstreiten Jntereffirter oder öffentlicher Aemter in Betreff der Erschleichungen der erwähnten Zeugniße, über Annullirung oder Aufrechthaltung derselben. 3). Im Falle die Entscheidung dahin ausfällt, daß das Armuthszeugniß erschlichen oder ungebührlich erfolgt wurde, ist ein Exemplar dieser Norton der betreffenden ersten Gerichtsin- ftanz, bei welcher der Prozeß geführt wird, mitzutheilcn, damit die weitere Beibringung ungestämpelter Acten sistirt werde, und eben so der betreffenden Cameralbehörde, damit ste in der Lage sei, gegen die Partei mit Rücksicht auf Art. 408 des Gefalls - Strafgesetzes Vorgehen zu können. Diese Verordnung wird mir dem Beisatze zur öffentlichen Kennt- niß gebracht, daß die für Wien mit Reg'erungs - Cirkulare vom 8. Oktober 1811 eingetretene Modtfication in Ausstellung der Ar- muthszeugniße keinen Unterschied begründe. Regierungsdekret vom 11. Februar 1842. Z. 8218. Kreisämtl. Cirk. Samml. v. I. 1842. Nr. 16. Stampel-und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmun- 73 Stämpel- und Targesetz. gen). Daß die Protokolle über die Ausmittlung des Normalpreises von Realgewerben als Protokolle in Parteisachen dem im §. 73 des Stämpel- und Targesetzes vorgezeichneten Srampel unterliegen. Hofkammerdekret vom 26. Jänner 1842. Regierungsdekret vom 3. Mätz 1842. Z. 12103. Kreisämtl. Dekreten-Samml. v. I. 1842. Z. 4739. Stämpel-undTaxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen). I. Erkenntniße über die Ordnung, welche bei Befriedigung der Gläubiger aus dem Kaufpreise einer im Erecu- tionswege verkauften Realität zu beobachten ist, sind, so wie die damit in Verbindung stehenden Zahlungs-Tabellen nach §.81 Z. 6 des Stämpel-und Targesetzes stämpelfrei, wenn sie über bloßes Einvernehmen oder Einverständnis; der Gläubiger erlassen werden. Wird dagegen von dem Käufer der Realität gegen die Tabular- Gläubiger eine förmliche Klage mit der Bitte um Erkenntniß: daß diese Gläubiger schuldig seyen . den Kaufschillings - Ausweis zu genehmigen, eingebracht und über eine solche Klage wegen Nicht-Zugeständnis; eines oder des andern Gläubigers ein förmliches Urtheil geschöpft, so unterliegt ein solches Urtheil dem Stämpel nach §§. 35, 36 und 46 des genannten Gesetzes. H. Die gemäß Hofdekretes vom 4. Oktober 1833. Z. 2633. I. G. S. über die Liquidität von Advokaten-Gebühren im amtlichen Wege gefällten Erkenntniße, sind nach tz. 81. Z. 6 des Stämpel - und Targesetzes stämpelfrei. Urcheile über Klagen auf Bezahlung der Advokaten-Gebühr aber sind dem in den 35, 36 und 46 bestimmten Stämpel zu unterziehen. III. Die Verhandlungen über die Ungültigkeit einer Ehe wegen der im §. 94 des B. G. B. benannten Hinderniße sind als von Amtswegen aufzunehmende Verhandlungen stämpelfrei, und auch der von Amcswegen aufgestellte Vertheidiger des Ehebandes genießt vermöge des § 84 des Stämpel-und Targesetzes die Stämpelfreiheit. Die Verhandlungen über die Ungültigkeits-Erklärung der Ehe aus einem Privathinderniße, und jene über die Trennung der Ehe nicht katholischer Personen, unterliegen aber gleich jeder anderen Privatsache der Stämpelpflicht. Ebenso sind bei dem Zusammentreffen eines öffentlichen, mit einem Privat - Ehehinderniße 74 Stämpel-- und Targesetz. alle Eingaben und Schriften, welche auf das Privathinderniß Bezug haben, und in jedem Falle alle Verhandlungen stämpel- pflichtig, welche nur die Vermögens-Ausgleichungen der Ehegatten betreffen. Hofdekret vom 15. Februar 1842 Z. 877. Regierungs- Dekret vom 29. März 1842. Z. 18185. Kreisämtl. Dekreten- Samml. v. I. 1842. Z. 6373. Stämpel- und Taxgesetze. (Nachträgliche Bestimmungen.) Den Dominien wird nachfolgender Inhalt des Justiz-Hofdekre- tes vom 23. Februar 7841 zur künftigen Darnachachtung mitgetheilt: Dekret der k. k. obersten Justizstelle vom 23. Februar 1841 Z. 1096 an das k. k. galizische Appellationsgericht. In dem Berichte vom 24. Oktober 1840 Z. 19442 hat das Appellationsgericht um Verfügung gebeten, daß hinsichtlich des Stämpel- und Taxgesetzes vom 27. Jänner 1840 folgende drei Anträge des Lemberger Landrechts von der k. k. allgemeinen Hofkammer genehmiget werden: 1. daß für die V erl a sse nsch af t e n, welche 100 fl. nicht übersteigen, die Tax- und Stämpelfreiheit ausgesprochen werde; 2. daß die den Armen im §. 90 des oben erwähnten Gesetzes zugestandene Stämpelfreiheit auf das adeliche Richteramt ausgedehnt werde; 3. daß die Etlichen Verhandlungen und Protokolle der Gerichte, welche sie in Folge des 3. und 4. Hauptstückes des bürgerlichen Gesetzbuches zur Erforschung und Sicherstellung des Vermögens mittelloser Pupillen, wie auch bei Untersuchungen in Folge §. 178 und 273 des bürgerlichen Gesetzbuches, oder über die Gebahrung der Vormünder und Kuratoren, oder über die Erziehung der Pupillen aufnehmen, vom Stämpel frei bleiben dürfen. Nicht minder hat das Appellationsgericht in dem schon genannten Berichte die Bitte um Entscheidung nachstehender von demselben Landrechtr angeregter Zweifel, nemlich: 4. ob die Parteien, welche bisher die Vormerkung der Gebühren genossen haben, in ihren vor dem 1. November 1840 anhängig gemachten Rechtsstreiten diese Gunst noch fortgenießen können, oder neuerdings ihre Armuth auszuweisen haben? endlich 75 Stampel- und Targesetz. 5. ob die Kuratoren der liegenden oder noch nicht angerrete- nen Verlassenschaftsmassen gleichfalls bei ihren Eingaben den Stampel gebrauchen müssen? Hierüber hat die einvernommene k. k. allgem. Hofkammer laut ihrer Eröffnung vom 8. d. M. Z. 50329 sich dahin geäußert: aä 1. und 2. könne dem gestellten Anträge keine Folge gegeben werden; sä 3. seien die amtlichen Verhandlungen, welche die Gerichte Kraft der ihnen zustehenden obersten Aufsicht uno Kuratel über mittellose Pflegebefohlenen vollbringen, nach §. 81 Z. 5 und 6 des neuen Stampel- und Taxgesetzes ohnehin stämpelfrei, so wie auch die in Folge der §§. 178 und 273 des bürgerlichen Gesetzbuches vorzunehmenden Erhebungen und Untersuchungen theils offenbar als eine Arc Disciplinar-Strafverfahren unter den §. 81 Z. 4 fallen, und stampelfrei sind, theils aber als amtliche Verhandlungen im Interesse der allgemeinen Sicherheit gleichfalls unter die schon oben berufenen Zahlen 5 und 6 des §. 81 subsummirt werden müssen. Der Punkt sä 4. sei in dem Hofkammer-Dekrete vom 27. Oktober 1840 Zahl 40817 bereits erledigt, und den Punkt sä 5 betreffend, habe die k. k. allgemeine Hofkammer in demselben Dekrete der Camera!- Gefällen-Verwaltung in Galizien bedeutet, daß die Anwendung der in dem §. 90 des Stampel- und Taxgesetzes für den 6ul-stol- sbsenti« angeordneten Stampeloormerkung auch auf den Ourstov msssse jseoutis Statt haben könne. Diese Entscheidung der k. k. allgemeinen Hofkammer wird dem Appellations-Gerichte zur eigenen Darnachachtung und jener der untergeordneten hievon in Kenntniß zu setzenden Justizgerichte unter Rückschluß der Beilagen seines Berichtes eröffnet. Regierungs- Dekret vom 3. April 1842. Z. 19627. Kreisämtl. Dekreten- Samml. v. I. 1842. Z. 6892. Stampel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Seine k. k. Majestät haben allergnädigst bewilliget, daß von den bei der Findel Haus-Direktion vorkommenden Urkunden und Schriften, die Sittlichkeit^- und Vermögens-Zeugnisse, dann die ortsgerichtlichen und Pfarr-Zeugnisse der Pflegemütter, welche sich bewerben, Findlinge in die Pflege 76 Stämpel- und Taxgesetz. zu erhalten, dann die Gesundheits-Zeugnisse der Pflegemütter mit Anwendung der gehörigen Vorkehrungen zur Verhinderung von Mißbräuchen auch künftig stämpelfrei belassen werden, zugleich aber zu bestimmen befunden, daß für die Protokolls-Auszüge, welche den Findlingen anstatt der Taufscheine ausgefertigt werden, eine Ausnahme von dem Stämpel- und Taxgesetze nicht Statt finde. Was nun die Allerhöchst angeordneten Vorkehrungen zur Verhinderung von Mißbrauchen mit den obgedachten stämpelfrei erklärten Zeugnissen anbelangt, so hat die k. k. Hofkanzlei ungeordnet, daß in diesen Zeugnissen bei ihrer Ausfertigung der Zweck, zu welchem sie zu dienen haben, deutlich ausgedrückt werden müsse. Regierungs-Dekret vom 3. April 1842. Z. 19788. Kreisämtl. Dekreten-Samml. vom I. 1842. Z. 6895. Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Daß vermöge des §. 81. Z. 8 des Stämpel - und Taxge- setzes den Schriften über die aus dem Unterthans-Verhält- nisse entstehenden und den Wirthschaftsämtern und Kreisamtern als ein politischer Gegenstand zur Verhandlung zugewiesenen Streitigkeiten die Stämpelfreiheit auch dann zu Statten komme, wenn sie bei höheren politischen Instanzen Vorkommen. Hofkanzlei-Dekrer vom 8. April 1842. Regierungs-Dekret vom 16. April 1842. Z. 22502. Kreisämtl. Cirk. Samml. vom I. 1842. Nr. 39- Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Die Robot-Reluitions- und Abolitions-Con- tracte sind stämpelpflichtig nach der allgemeinen Regel für Urkunden überhaupt, da sie nicht als Schriften über, aus dem Unterthans- Verhaltnisse entstehende Streitigkeiten angesehen, und daher nicht unter dem §. 81 Z. 8 subsummirt werden können; ist der Geldwerth in der Urkunde ausdrücklich oder beziehungsweise angegeben, so ist der Stämpel in Folge tz§. 7 und 14 zu bemessen, handelt es sich in dem Vertrage um mehrere einzelne, oder um wiederkehrende Leistungen, so treten die Bestimmungen der §§. 10, 11, 12 und 13 ein, ist in dem Vertrage ein Geldwerth nicht ausge- drückt, so tritt die Bestimmung deS §. 17 ein. — In dem Falle, als die mit mehreren Robotpflichtigen abgeschlossenen Verträge in einer Urkunde zusammengefaßt werden, ist die Stämpelgebühr im Sinne der §§. 95, 96, 97 und 98 nach der Summe der Stäm- 77 Stämpel- und Talgesetz. peln zu berechnen, welche zu verwenden gewesen wären, falls für jeden einzelnen Contrahenten rücksichtlich der ihn treffenden Verbind- lichkeiten der Vertag wäre ausgefertiget worden. Hofkammer-Dekret vom 24. März 1842. Regierungs-Dekret vom 24. April 1842. Z. 24309. Kreisämtl. Dekreten -Samml. v. I. 1842. Z. 8039. Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Für Wan derbücher darf nebst der vorgeschriebenen Stämpeltaxe die frühere Ausfertigungsgebühr mit 15 kr. C. M. nicht mehr eingehoben werden. Hofkanzlei-Dekret vom 15. April 1842. Regierungs-Dekret vom 30. April 1842. Z. 25515. Kreis amtl. Dekreten - Samml. v. I. 1842. Z. 8514. Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) 1. Daß es, den Fall ausgenommen, wenn mehrere Individuen zur Familie, oder Dienerschaft des Paßwerbers gehören, unzuläßig sei, unter einem Stämpel einen Paß für mehrere Individuen auszufertigen. 2. Daß die Befugniß, armen Parteien gratis Pässe zu ertheilen, der hohen Landesstelle nicht zustehe, indem das Armenrecht nach 90 des Stämpel- und Taxgesetzcs nur in Streitsachen und bei Gesuchen, welche auf Erlangung eines Almosens gerichtet sind, Geltung hat, überdieß der dürftigem Volksklasse durch die Bestimmung des §. 78 des Stämpel- und Taxgesetzes eine zureichende Erleichterung zugewendet ist. 3. Daß die Reisepässe für Kinder der Dienstboten und Taglöhner, dann für die Findlinge, so lange dieselben nicht einen eigenen Erwerb haben, vermöge welchem sie einer höheren Stäm- pelklasse zuzuweisen sind, gleichfalls dem 6 Kreuzer Stämpel unterliegen. Hofkammer-Dekret vom 3. Mai 1842. Z. 11180. Regierungs - Dekret vom 23. Mai 1842. Z. 30713. Kreisämtl. Dekreten-Samml. vom Jahre 1842. Z. 9719. Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Die über das Eingeständniß des Beklagten zu chöpfenden Urtheile unterliegen nach dem Sinne und Wortlaute der §§. 35 und 36 des Stämpel-und Taxgesetzes, in so ferne sie nicht in einer der im §.35 angeführten Kathegorie begriffen sind, dem in §. 36 desselben Gesetzes festgesetzten Stämpel. Hof-Dekret vom 26. Juli 1842. Negierungs - Dekret vom 13. August 1842. 78 Stämpel- und Targesetz. Z. 47576. Kreisämtl. Dekreten - Sammlung vom Jahre 1842. Z. 15793. Stämpel- und Taxgesetz.) Nachträgliche Bestimmungen.) Seine k. k. Majestät haben nach Eröffnung der hohen Hofkanzlei vom 30. Julius laufenden Jahres mit allerhöchster Entschließung vom 14. Mai laufenden Jahres allergnadigst anzuordnen gemuht, daß die Quittungen der Steuerbezirk s- Obrigk eiten (Dominien, Magistrate), welche sie über das ihnen für die Einhebung der directen Steuern bewilligte Einhebungs- Percent ausstellen, vom Stämpel frei zu lassen seien. Zugleich haben Seine k. k. Majestät aus Anlaß vorgekommener Zweifel und in Beziehung auf die Grund- und Gebäudesteuer die Erklärung allergnädigst genehmiget, daß die Gesuche der Parteien um die im Gesetze gegründeten und der Evidenzhaltung angehörenden Steuerabschreibung enj wegen jener Elementar-Unfälle, welche das Objekt der Steuer für immer zerstören, nemlich bei Wegschwemmungen, Versenkunken von Grundstücken, bei Abbrennung von Gebäuden u. s. w. im Sinne des §. 81, Zahl 2, des Stämpel- und Taxgesetzes stäm- pelfrei seien; so wie auch die Anzeigen, daß Steuern unrichtig und ungesetzlich vorgeschrieben worden seien, dem Stämpel nicht unterliegen; daß dagegen die Gesuche der Parteien um Steuernachlässe, so weit sie überhaupt gesetzlich sind, aus Anlaß jener Elementar-Unfälle, welche den, der Versteuerung unterliegenden Ertrag zeitweise ganz oder zum Theile verschlingen, und überhaupt Steuernachlaßgesuche ohne Unterschied des Grundes, aus welchem der Nachlaß angesprochen wird; ferner die Gesuche um Fristen zur Steuerzahlung und jene um Zurückzahlung der Steuer von leerstehenden Wohnungen, als Eingaben im Interesse der Parteien in Gemäßheit der §. 68 dieses Gesetzes, dem Stämpel unterliegen. Seine k. k. Majestät gestatten jedoch, daß die Protokolle, welche von den Obrigkeiten über erlittene Elementar-Schäden oder über die Uneinbringlichkeit der Steuer ausgenommen werden, auf ungestämpeltem Papier ausgefertiget werden dürfen, wenn gleich dieselben das mündlich angebrachte Ansuchen der Steuerpflichtigen um eine Steuernachsicht oder Zufristung enthalten. Regie- 79 Stämpel- und Targefetz. rungS-Cirkulare vom 23. August 1842. Kreisämtl. Cirk. Samml. v. I. 1842. Nr. 84. Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Es sind von einzelnen Gerichten bei Anwendung des Stam- pel-Gesetzes vom 27. Jänner 1840 Zweifel über folgende Fragen erhoben worden: 1. Wie sich der Richter zu benehmen habe, wenn in Landtafel oder Grundbuchsgescha ft en von den Parteien die gestämpelten Rubriksabschriften, (Rathschläge) nicht beigebracht werden? 2. ob Rubriksabschriften überhaupt, wenn sie von den Partheien nicht beigebracht, sondern amtlich ausgefertigt werden, als Rubriksabschriften stämpelpflichtig, oder als amtliche Ausfertigungen stämpelfrei seien? und 3. ob gerichtliche Abschriften, deren Anfertigung und Zustellung an die Parteien mittelst Dekretation von dem Gerichte, ohne eine vorausgegangene Bestellung von der Partei verfügt wird, dem Stämpel für Abschriften unterliegen, oder als ämtliche Ausfertigungen stampelfrei sind? Nach einer Mittheilung des k. k. n. o. Appellationsgerichtes vom 12. August l. I. Z. 9594 wurde hierüber mit k. k. Hofdekrete vom 26. Juli l. I. Z. 2763 im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer nachstehende Belehrung ertheilt: Zu 1. und 2. In allen Fällen des streitigen und adeligen Richteramtes, in welchen von einer gerichtlichen Erledigung mehrere Streitgenossen, Interessenten, oder überhaupt mitverstochtene Personen zu verständigen sind, hat die Partei nach den bestehenden Gesetzen die zur Verständigung der Interessenten nöthigen vorschriftsmäßig gestampelten Rubriksabschriften beizubringen. Wenn die Partei die Beibringung der Rubriksabschriften unterläßt, so hat das Gericht in der Regel die, mit den vorgeschriebenen gestampelten Nubriksabschriften nicht versehene Eingabe der Partei zur Sup- plirung zurückzustellen. Werden aber den Eingaben, deren Zurückstellung, wegen Nichtbeibringung der vorschriftmaßig gestampelten Rubriksabschriften für die Privatrechte der Parteien Gefahr eines Nachtheiles besorgen laßt, und insbesondere der Eingaben in Angelegenheiten der Landtafel, des Grundbuches, des vorsichtsweisen 80 Stämpel- und Targesetz. Arrestes oder Verbothes von der Partei die vorschriftmäßig gestäm- pelten Nubriksabschriften nicht angeschlossen, so sind dieselben vom Gerichte, von Amtswegen auf ungestämpelten Papieren auszufertigen , und den Betheiligten zuzustellen, zugleich aber ist die Eröffnung an die Cameral - Bezirksverwaltung zu machen, damit dieselbe den Bittsteller nach Analogie des §. 100. Z. 2 des Stämpel-Gesetzes zur Nachtragung gehörig gestämpelter Rubriksabschriften binnen 14 Tagen verhalte. Diese gestämpelcen Rubtiksabschriften sind sohin dem Ueber- bringer wieder auszuhändigen, damit sie ihm zur Ausweisung über die Befolgung des Stämpelgesetzes und Deckung gegen eine Strafe diene. Wenn anstatt schriftlicher Eingaben Protokolle ausgenommen werden, und die Protokolls-Rubriken die Stelle der Eingabs-Rubriken vertreten, sind die Parteien gleichfalls verpflichtet, für jene Rubriken die erforderlichen Stämpel beizubringen. Wenn die Gerichte außer den Fällen des streitigen oder adeligen Richteramts, in welchem die Parteien vorschriftsmäßig verpflichtet sind, die zur Verständigung der Theilnehmer oder sonst mitverflochtenen Personen erforderlichen Rubriksabschriften beizubringen, von Amtswegen Erlässe oder Bescheide an die Parteien in der Form von Rubriksabschriften erlassen, so sind dieselben nach §. 81. Z. 6 zu behandeln. Zu 3. Was endlich die Abschriften betrifft, welche von den Gerichten den Parteien, ohne daß sie dieselben bestellt haben, zu- dekretirc werden; so sind dieselben stämpelpflichtig, weil das Gesetz Abschriften ohne Unterschied, ob sie von den Parteien bestellt wurden oder nicht, dem Stämpel unterwirft. Regierungs-Dekret vom 29. August 1842. Z. 51064. Kreisämtl. Dekreten-Samml. v. I. 1842. Z. 17012. Stämpel- und Tax ge setz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Daß die Dekrete über die bestandene Prüfung aus dem Civil- und Criminal-Justiz-Fache, aus dem Grundbuchs- Fache und dem adeligen Richteramce in dem Sinne des §. 21 des Stämpel- und Taxgesetzes dem Stämpel von 30 kr. unterzogen werden. Hofkammer-Dekret vom 3. September 1842. Negierungs- Stampel- und Targesetz. 81 Cirkulare vom 17. September 1842. Kreisämtl. Cirkul.-Samml. v. I. 1842. Nr. 93. Stampel-- und Targesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Die Cameral-BezirkS-Verwaltungen sind angewiesen, nur denjenigen Beamten anderer Behörden, welche amtliche Befunde über Stämpelgesetzüberrretungen ausgenommen haben, die entfallenden Ergreifers-Antheile zuzuwenden, und sich mit den Ausstellern der Befunde unmittelbar, ohne die Correspondenz durch die Vorgesetzten Stellen zu leiten, in das Einvernehmen zu setzen, wornach also auch diese Beamten, die über den Ergreifers-Antheil auszustellenden Quittungen künftighin unmittelbar der betreffenden Cameral - Bezirks - Verwaltung zu übersenden haben. Regierungsdekret vom 21. September 1842. Z. 55586. Kreisämtl. Dekreten- Sammlung vom I. 1842. Z. 18585. Stampel- und Targesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Seine Majestät haben zu verordnen geruht, daß die Stäm- pelbefreiung der Tauf-, Trau- und Todtenschei ne, welche von auswärtigen Behörden (also nicht von Parteien) im diplomatischen Wege, entweder durch die k. k. Gesandtschaften im Auslande, oder durch die fremden, in Wien anwesenden Gesandtschaften nachgesucht werden, und welche in Folge der Allerhöchsten Entschließung vom 22. Dezember 1835 gegen Beobachtung der Reciprocität von Seite der auswärtigen Staaten stämpelfrei waren, auch unter der Wirksamkeit des dermahligen Tar- und Stäm- pelgesetzes, und unter denselben Bedingungen aufrecht zu erhalten sei, mit dem Beisätze jedoch, daß dadurch für die Parteien die Berechtigung nicht begründet werden soll, von diesen, einer ausländischen Behörde stämpelfrei erfolgten Urkunden im stämpelpflichtigen Jnlande Gebrauch zu machen. In allen übrigen Fällen sind die Tauf-, Trau- und Todtenscheine nach den Bestimmungen des Ta.r- und Stämpelgesetzes zu behandeln. Mir derselben Allerhöchsten Entschließung haben Seine Majestät in Betreff der Stämpelpflichtigkeit derAuS Wanderungs- Gesuche und Verhandlungen zu befehlen geruht, daß in den Fällen , für welche das mit dem Königreiche Preußen rücksichtlich der ftämpel- und kostenfreien Ausfertigung der Auswanderungs-Bewilligungen bestehende Einverständniß gilt, nicht um Repertorium 1842. 0 82 Stänipel- und Taxgesetz. für die, ohnehin schon nach dem dermahligen Stämpelgesetze stam- pelfreie Ausfertigung dieser Bewilligungen, sondern auch rücksichtlich der Frage, ob von den Eingaben um die Gestattung der Auswanderung und von den Beilagen dieser Eingaben der gesetzmäße Stämpelbetrag zu fordern sei, die genaue Erwiederung des Benehmens, daß die königl. preußische Regierung in solchen Fällen bei Gesuchen dortländiger Unterthanen um Bewilligung zur Auswanderung in die k. k. Staaten beobachtet, zur Richtschnur zu dienen habe. In allen andern Auswanderungsfallen, welche andern Staaten gegenüber Vorkommen, findet der Allerhöchsten Willensmeinung gemäß für die Eingaben, Schriften und Urkunden, die sich in den Verhandlungen wegen Bewilligung der Auswanderung ergeben, eine Ausnahme von dem Stämpel- und Targesetze nicht Statt. Hofkanzleidekret vom 23. Oktober 1842. Regierungs- dekret vom 10. November 1842. ,Z. 66447. Kreisämtl. Dekreten- Samml. v. I. 1842. Z. 22156. Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Daß die Syndikats-Beschwerden dem für gerichtliche Eingaben vorgeschriebenen Stämpel unterliegen, dagegen die Verhandlungen und das Erkenntniß im Syndikatswege, so wie die Beschwerden des Richters, gegen welchen das Syndikats-Erkennt- niß ergangen ist, stämpelfrei seien. Hofkammerdekret vom 4. Oktober 1842. Regierungsdekret vom 14. November 1842. Z. 67406. Kreisämtl. Dekreten-Samml. v. I. 1842. Z. 22091. Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Erstens. Wenn bei gerichtlichen Vergleichen in dem Vergleiche zugleich eine Uebergabe von Effecten und Pfandstücken, oder eine Zahlung enthalten ist, oder überhaupt mehrere und verschiedene Rechtsgeschäfte in diese Vergleiche einbezogen werden , so muß für diesen Vergleich der Vergleich-Stämpel nach den 31 und 43 des Stämpel- und Taxgesetzes bezahlt werden, rücksichtlich der übrigen, mit dem Vergleiche in Verbindung gebrachten Geschäfte aber, in Ansehung welcher das Vergleichs- Protokoll die Stelle einer Urkunde vertritt (§§. 54, 65 und 73 des Stämpel- und Taxgesetzes) hat der gesetzliche Urkunden- Stämpel in Anwendung zu kommen, wobei die Gebühr insbe- Stämpel- und Targesetz. 83 sondere mit Rücksichtnahme auf den §. 96 des Stämpel- und Tax- gesetzes zu berechnen ist. Zweitens. Abschriften von Protokollen über mündlich aufgenommene Klagen sind als Abschriften, ohne Unterschied , ob sie für den Kläger oder den Geklagten ausgefertiget werden, dem gesetzlichen Stämpel zu unterziehen. Drittens. Protokolle über gerichtliche Vergleiche, welche nach geschöpftem Urtheile oder nach Inrotulirung der Acten All appellatoiluin oder aä i'6vi8io,i6in geschlossen werden, unterliegen der höheren Stämpelgebühr, welche in dem §.31, Zahl 2, des Stämpel- und Taxgesetzes für die Vergleiche festgesetzt ist, die nach der Inrotulirung der Acten, oder nach dem Schluffe der mündlichen Verhandlung zu Stande kommen. Hofkammerdekret v. 7. November 1842. Regierungs-Cirkulare v. 19. November 1842. Kreisämtl. Cirk. Samml. v. 1.1842. Nr. 111. Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Erstens. Ausfertigungen der W echse lg er ich te, wodurch der Auftrag der Zahlung binnen 24 Stunden bewilliget wird, unterliegen dem im §. 35, Zahl 15, des Stämpel- und Tax-Gesetzes vorgeschriebenen Stämpel. Wer um einen solchen Auftrag ansucht, hat daher seinem Gesuche sogleich die zurAusfertigung des Auftrages erforderlichen Stämpel anzuschließen, welche dem Gesuchssteller, falls der Auftrag nicht erlassen wird, werden zurück gestellt werden. Zweitens. Wenn zwischen denselben Parteien mehrere Klagen anhängig sind, und die Parteien sammtliche Klagen durch einen einzigen Vergleich erledigen wollen, so ist der in den §§. 31 und 43 des Stämpel- und Tax-Gesetzes vorgeschriebene Stämpel so oft zu verwenden, als Klagen im Wege des Vergleiches erledigt werden sollen. Drittens. Den wegen Schulden imExecutions- Wege Verhafteten kömmt für ihre Gesuche wegen Alimentation, Aufhebung des Arrestes, oder Ausgleichung, so wie für die, die Aufhebung des Arrestes bezweckenden Vergleiche die Stäm- pelfteiheit zu. Hofkammerdekret vom 7. November 1842. Regierungs-Cirkulare vom 19. November 1842. Kreisämtl. Cirk. Sammlung vom I. 1842. Nr. 112. 6 * 84 Stäurpel- und Targesetz. Stampel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Daß die Zeugniße für die Lehramts-Candida- ten über den zurückgelegten Präparanden-Curs, dem im §. 21 des Srämpel- und Taxgesetzes vorgezeichneten Stampel von 30 kr. unterliegen, und daß eben so die darauf Bezug nehmenden Adju- stirungen ftämpelpflichtig sind, und nach den dermaligen Stämpel- vorschriften auch nicht auf dem Zeugnisse über den Präparanden- Curs ohne Verwendung eines neuen Stämpels indossirt oder beigefügt werden dürfen. Regierungsdekret v. 20. November 1842. Z. 68421. Kreisämtl. Cirk. Samml. v. I. 1842. Nr. 117. Stampel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Daß auch das dritte dem Kreisamte vorzulegende Exemplar eines R ob ot H-R e lu i ti o n s - C o ntr act es, und wenn ein solcher in mehreren Parien ausgeferrigt werden sollte, auch alle übrigen ausgefertigten Exemplare dem gesetzlichen Stampel zu unterziehen sind. Hofkammerdekret vom 1. Dezember 1842. Regierungs-Dekret vom 5. Dezember 1842. Z. 71600. Kreisämtl. De- kreten-Samml. v. I. 1842. Z. 23742. Stampel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Die Messenstifts-Entwürfe, welche von den Kirchenvorstehern , Vogteicommissären, Pfarrern oder andern geistlichen Personen an die Landesstelle gerichteten Gesuchen, Behufs der Bestätigung vorgelegt werden, sind, so wie diese Gesuche selbst stampelpflichtig, da für sie im Gesetze keine ausnahmsweise Begünstigung enthalten ist, und unterliegen dem Beilagen-Stämpel. Hofkammerdekret vom 23. Oktober 1842. Regierungsdekret vom 5 Dezember 1842. Z. 71821. Kreisämtl. Dekreten-Samml. v. v. I. 1842. Z. 23899. Stämpel- und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Die nachfolgende Abschrift einer von der k. k. Hofkammer in Münz- und Bergwesen im Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, an das k. k. Böhmische Gubernium und an mehrere Berggerichte erlassenen Verordnung in Betreff der Anwendung des stämpel- und Taxgesetzes in berggerichtlichenAngelege ritz eiten wird den sämmclichen Dominien zur Wissenschaft mitge- theilt. Regierungsdekret vom 10. Dezember 1842. Z. 72628. Kreisämtl. Dekreten-Samml. v. I. 1842 Z. 23968. Stämpel- und Targesetz. 85 Abdruck einer Verordnung der k. k. Hofkammer in Münz- und Bergwesen an die Berggerichte zu: 1. Leoben, 2. Steyer, 3. Klagenfurt, 4. Hall, 5- Sambor, 6. Sta- m'slau, 7. Wiliczka und 8. an das böhmische Gubernium. Ueber gepflogene Einvernehmung mit der k. k. allgemeinen Hofkammer rücksichtlich der Anwendung des neuen Scampel- und Targesetzes vom 27. Jänner 1840 in becggerichtlichen Angelegenheiten, wird dem *) k. k. Berggerichte zur genauen Darnachachtung Folgendes bedeutet: (An Alle.) n) Wenn es sich um gerichtliche Akte in Streitsachen handelt, ilt der 2te Abschnitt Z. 1. des ersten Hauptstückes ersten Theiles des obgedachten Gesetzes, — in so ferne es sich um gerichtliche Akte außer Streitsachen handelt, der dritte Abschnitt Z. 1. und bei nicht gerichtlichen, sondern amtlichen und administrativen Gegenständen der vierte Abschnitt eben dieses Hauptstückes und Theiles genau zur Norm zu nehmen. b) Die Berg- und Cameral-Lehenstaxen haben fort zu bestehen, und sind diese Taxen nach in den betreffenden einzelnen Provinzen besonders gesetzlich bestehenden Cameral-Lehens-Ordnungen, wie bisher abzunehmen. e) Nachdem die Berggerichte systemmäßig aus einem geprüften Chef und mehreren somit wenigstens zwei geprüften Assessoren zu bestehen haben, (berggerichtliche Manipulations-Jnstruc- tion vom Jahre 1783, Berggerichts-Patent vom 1. November 1781 §. 31, dann H. 430. a. G O. und Hofdekret vom 18. Juli 1797) so geboren dieselben im Sinne des §. 26 des neuen Stämpel- und Targesetzes unter die Cathegorie der Collegialgerichte, die k. k. Berggerichcs Substitutionen aber in die Claffe der k.k. Singular-Gerichte, worauf bei Abnahme deS Srämpels zu reflek- tiren ist. (An das böhmische Gubernium) zur eigenen Wissenschaft und zur Verständigung der unterstehenden berggerichtlichen Behörden wird Folgendes erinnert. 86 Stämpel - und Targesetz. — Steinkohlen - Bergbau. ä) Für die montanistische Verwaltung kann das Armenrecht bezüglich der Stämpel in keiner größeren Ausdehnung angewendet werden, als es in dem Stämpel - und Taxgesetze überhaupt für alle Verwaltungszweige'ausgesprochen ist. Die §§. 81 und 90 des gedachten Gesekes, so wie die Circular - Verordnung vom 1. September v. I. welch' Letztere die Erfcrderniße eines Armuthszeugnißes vorschreibt, geben dießfalls Maß und Ziel. *) Wien, am 18. Mai 1843. Stämpel-und Taxgesetz. (Nachträgliche Bestimmungen.) Daß die Bestimmungen des Stämpel - und Taxgesetzes ohne Ausnahme auch rücksichtlich der Hofdienerschaft in Anwendung zu kommen haben, und einer Berufung auf eine früher in Uebung gewesene Taxbefreiung, wenn sie mit den jetzt geltenden Vorschriften nicht im Einklänge steht, keine Folge gegeben werden könne. Hofkammerdekrer vom 30. November 1842. Negierungs - Dekret vom 14. Dezember 1842. Z. 73591. Kreisämtl. Dekreten-Samm- lung vom I. 1842. Z. 24144. Statistische N a ch w e i su n g e n. Die Steuerbezirks- Obrigkeiten werden angewiesen, den Ausweis über das productive Flächenmaß und Naturalien - Ertrag und deren Geldwerth mit 31. Dezember jeden Jahres v orzulegen. Negierungs - Präsidial - Verordnung vom 8. März 1842. Z. 731. Kreisämtl. Dekreten- Samml. v. I. 1632. Z. 4737. Steinkohlen -Bergbau. (Bestimmungen in Betreff des von Staats wegen zu betreibenden Steinkvhlen-Bergbaues.) 1) Zum Behufs eines Aerarial-Steinkohlen-Bergbaues wird den dazu berufenen Administrations - Behörden das Recht eingeräumt, einen ausschließenden Schurfraum nach Maß des gestellten Begehrens bis zur Ausdehnung eines KreiseS, dessen NadiuS vom Aufschlagspuncte Ein tausend Klafter betragen kann, auf fünf *) (Schluß an das böhmische Gubernium.) Die in Böhmen, Mähren und Schlesien bestehenden Privat-Berggrrichts-Substitutionen gehören unter die Cathegorie der Patrimonial-Gerichte, weil sie die Kosten der Gerichtsbarkeit selbst tragen, und dieselben bleiben deßhalb gleich den Civil-Patrimonial-Gerichten in dem Bezüge der früheren Taren und Gebühren. Stellfuhrlizenz - Zurücklegungen — Stellwägen. 87 Jahre, vom Tage der Ausfertigung der Schürf--Lizenz, im gesetzlichen Wege in Anspruch zu nehmen. 2) Die Gewährung des ausschließenden Schurfraumes für einen Aerarial- Steinkohlen--Bau hebt die, bis zum Tage der dazu erwirkten Lizenz in demselben Raume bereits gesetzlich erworbenen Privat-Bergrechte nicht auf. 3) Der erste Aufschlagspunct, von welchem aus das Aerar ein ausschließendes Schurfrecht erhielt, hat so lange bezeichnet zu bleiben, bis entweder die fünfjährige Frist verstrichen, oder derSchurf- raum zum Felde vermessen oder aber aufgelassen worden ist. 4) Für den Aerarial - Steinkohlen - Bau bewilligen ferner Seine k. k. Majestät, daß auf einen Fund zehn, nach Umständen aber auch bis zwanzig Gruben - Feldmaßen mit dem Zugeständnisse verliehen werden dürfen, alle diese Maßen mit Einem Einbaue bauhaft zu erhalten. Hofkanzleidekret vom 16. August 1842. Negierungs - Cir- kulare vom 23. August 1842. Kreisämtl. Cirk. Samml. v. I. 1842. Nr. 82. Stellfuhrlizenz - Zurücklegungen. Daß es zur Erhaltung der Ordnung nicht genüge, das Einschreiten um die Erwerbsteuer - Abschreibung mit der Zurücklegung der Stellfuhrlizenz bei den Stellfuhrwerksleuten zu begründen, sondern daß insbesondere jedesmahl mit einem eigenen Berichte die Anzeige über die Zurücklegung eines Stellfuhrwerks-Betriebes unter Beifügung der Lizenz und der Wagentaferln abgesondert erstattet werden müsse. Regierungs-Dekret vom 7. Oktober 1842. Z. 58897. Kreisämtl. Dekreten-Sammlung vom I. 1842. Z. 19314. Stellvertreter der Rekruten. Wegen Verzinsung der Cautionen derselben. (Siehe Cautionen.> Stell wägen. Zur Vermeidung der Unglücksfälle, welche sich bei den Fahrten der sich täglich vermehrenden schwerfälligen Stell-oder sogenannten Gesellschaftswägen, Omnibus u. s. w. auf abschüßigen Straßenstrecken ereignen, wird angeordnet, daß von nun an alle Eigenthümer der Stellfuhren, Gesellschaftswägen und Omnibus verpflichtet sind, bei der Befahrung abschüßiger Straßenstrecken, die Sperre der Stellwägen mit Bremsen an den rückwärtigen Rädern, welche durch eine Zugstange leicht und unmittel-- 88 Steuereinzahlungs-Ausweise—Steuer-Resten-Ausweise. bar vom Kutschbocke aus bewerkstelliget werden kann, zu bewirken. Regierungsdekret vom 22. November 1842. Z. 67515. Kreisämtl. Dekreten-Samml. v. I. 1842. Z. 22513. Steuerein zahlungs -- Ausweise. In Zukunft wird für jede, bei der Nachweisung der Steuer - Einzahlungen sowohl in den monatlichen als vierteljährigen Ausweisen sich zeigende Unrichtigkeit unnachsichtlich ein Pönfall von 10st. C. M. eingehoben werden. Zuschrift des n. ö. stand. Verordnten Collegiums vom 6. Julius 1842. Z. 2459. Kreisämtl. Dekreten- Samml. v. I. 1842. Z. 12651. Steuer - Resten -- Ausweise. Das nied. österr. ständisch Verordneten Collegium hat für zweckmäßig erkannt, in Zukunft sich die Restenausweise der bei den Steuerbezirks-Obrigkeiten bestehenden Rückstände an der Grund - und Hauser-Steuer sammt dem Domestical-Beitrage abgesondert von den Resten - Ausweisen der übrigen Steuern, und zwar um vier Wochen später, das ist: am 8ten Februar, Mai, August und November vorlegen zu lassen, um sie sodann den k. k. Kreisämtern mitzutheilen. Diese Einrichtung stehe mit den bestehenden Vorschriften im vollen Einklänge, und sey auf praktische Erfahrung gegründet, da nach dem Executions - Patente vom Jahre 1814 acht Tage nach Verlauf der gesetzlichen Frist zur Steuer--Abfuhr an die mit deren Einsammlung beauftragten Cassen von denselben der Resten-Ausweis zur Verhängung der Execution an die k. k. Kreisämter einzusenden ist. Da nun die gesetzlichen Fristen zum Steuer - Einzahlen mit Ende Dezember, März, Junius und September erlöschen, so seyen am 8ten Jänner, April, Julius und Oktober nicht nur von den Steuerbezirks-Obrigkeiten die in ihren Perzeptionskassen dann noch bestehenden Rückstände, sondern auch vom Verordneten-Collegium von den unmittelbar in das ständische Ober - Einnehmer-Amt ein- zubezahlenden Urbarial - und Zehent sowohl als andern kleinen Nebensteuern die nach dem Verfallstermine noch aushaftenden Neste den k. k. Kreisämtern zur Erecutions-Verhängung individuel nach- zuweisen , nnd es erscheine überslüßig , daß das Verordneten-Collegium zugleich auch über die Grund - und Häusersteuer - Rückstände des ständischen Ober- Einnehmer-Amte- an die k. k. Kreisämter Stockerau. 89 UMSMSWSi Ausweise gelangen lasse, da die Steuerbezirks - Obrigkeiten diese vorzulegen verpflichtet sind, so wie sie bei ihnen bestehen, und von ihnen einzubringen sind, um sie am Schlüße der Quartale, das ist: am Ende derselben Monate vollständig zur Abfuhr in das ständische Ober-Einnehmeramr bringen zu können. Da ferner, wenn die k. k. Kreisämter in Folge der ihnen von den Steuerbezirks- Obrigkeiten zugekommenen Resten - Ausweise sogleich die Erecution der Rückstände einleiten, dieselben wo nicht ganz, doch sicher zum größten Theile noch vor gänzlichem Ablaufen der Steuer-Quarcale eingebracht, und in das ständische Ober-Einnehmeramt abgeführt zu werden vermögen, so erscheine es weit zweckmäßiger, die k. k. Kreisämter erst nach Beendigung derselben von den dann etwa noch bestehenden Abfuhrs-Rückständen in Kenntniß zu setzen, um sodann mit verschärfter Strenge gegen die säumigen Contribuenten oder die fchuldtragende Obrigkeit Vorgehen zu können. Die Steuerbezirks-Obrigkeiten haben daher dem Kreisamte am 8. Januar, April, Julius und Occober eines jeden Jahres unfehlbar die dann noch bei ihren Sreuerämtern aushaftenden Steuerbeträge individuell nachzuweisen, und um die zur Einbringung derselben erforderliche Militär-Mannschaft anzusuchen, auf daß sie in den Fall gesetzt werden können, mit derselben diese Reste noch vor dem gänzlichen Abläufe der Quartale herein und zur Abfuhr zu bringen. Zuschrift des n. österr. ständ. Verordneren Collegiums vom 23. Jänner 1842. Z. 262. Kreisänul. Dekreten-Samml. vom I. 1842. Z. 1886. Scockerau. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat die Errichtung eines Verzehrungssteuer- und Controlls - Amtes zu Stockerau gegen Auflassung der bis jetzt bestehenden Zoll-Revisorats mit folgenden Verrichtungen zu gestatten geruht: 1 Die Einhebung der Verzehrungssteuer in den Steuerbezirken Stockerau und Sirndorf. 2. Die Verbuchung und Ausfertigung der Verzehrungssteuer-Bolleten. 3. Die Ausfertigung der Zoll-Bolleren für die Monturs-Commission zu Stockerau in jener Ausdehnung, welche dem bisherigen Zoll-Reoisorate zustand. 4. Die Amtshandlungen der Waren-Controlle. 5. Der Verschleiß des höhern Stämpelpapiers. 6. Das Verfahren über Gefällsübertretun- 90 Strafbeträge—Tarämter. gen nach §. 514 und 543 des Strafgesetzes, und 7. die Einhebung und Verrechnung der Strafgelder. Regierungs-Circulare v. 22. Januar 1842. Kreisämtl. Cirk.-Samml. v. 1.1842. Z. 13. Strafbeträge. (Siehe Pönfälle.) Streitigkeiten zwischen den Dominien und ihren Wirth- schaftsbeamten, in Betreff der Competenz in selben. (Siehe G e- r i ch t s b e h örd e n.) Studierende. Jede gegen einen Studierenden eingeleitete Untersuchung in schweren Polizei - Uibertretungen ist von Amtswegen dem betreffenden Studien - Vicedirektorate unmittelbar also- gleich bekannt zu geben, und so ist auch das Urtheil demselben zu eröffnen. Regierungs-Dekret vom 26. Jänner 1842. Z. 3765. Kreisamtl. Dekreten - Samml. vom I. 1842. Z. 2570. T. Tabakblätter. Die Licenz-Gebühr für Ungarische, Sieben- bürgische und andere inländische rohe Tabakblätter, wird bei deren Einfuhr in jene Länder, in denen die Zoll- und Staats-Mond- pols-Ordnung in Wirksamkeit steht, von Einem Gulden Conv. Mze. auf zwei Gulden vom Wiener-Pfunde erhöht. Regierungs- Cirkulare vom 15. Marz 1842. Kreisämtl. Cirk. Samml. vom I. 1842. Nr. 18. Taxämter. Die k. k. Hofkammer hat die Aufhebung der Prov. Taxämter beschlossen. Die Dominien erhalten nachfolgend die Bekanntmachung jener Aenderungen, welche diese Aufhebung der Provinzial-Taxämter in dem Unterrichte für die öffentlichen Behörden und Aemter, über die Verpflichtungen, welche ihnen das Stämpel- und Taxgesetz vom 27. Jänner 1840 auferlegr, und in dem Unterrichte über taxamtl. Dienst cle praeterito zur Folge hat. Für die politische Verwaltung müssen insbesondere nachstehende von den Provinzial- Taxämtern bisher besorgte Geschäfte hervorgehoben werden: u. Die Drucksorten, als: Wanderbücher, Reise- und Hausierpaffe, Studienzeugnisse u. dgl. bei deren Stämplung bisher Tarämter. 91 die Taxämter mitwl'rkten, werden künftig nach der Aufhebung der Taxämter wie bisher, von den Behörden und Aemtern, die deren zur Verheilung der Parteien benothigen, beizuschaffen seyn. Eben diese Behörden und Aemter, welche diese Drucksorten benothigen, werden sich gleich unmittelbar ohne weitere Jnterve- nirung einer Finanz-Behörde an das Stämpelamt zu wenden haben, und bei demselben die Aufdrückung der nöthigen Stämpel verlangen, und die Gebühren baar berichtigen, welche ihnen bei Hinausgabe des PasseS, WanderbucheS u. dgl. an die Partei, von denselben zu vergüten sind. (H. 106 St. und Taxgesetzeö.) Der früher dießfallS bestandene Stämpel--Credit ist dadurch aufgehoben, und die früher dießfallS bestandenen Vormerkungen, Verrechnungen und Durchführungen sind beseitiget. Bei dem Umstande, daß die Behörden, welche bei diesem Geschäfte betheiliget sind, alS die Landesstelle, KreiSämter u. s. w. ohnehin mit Verlagen zu anderen Zwecken versehen sind, kann die baare Berichtigung deS StampelS keinem Anstande unterliegen. b. Das DeposttemGeschaft ist im wesentlichen ein Cassageschaft, dasselbe ist in der Regel nicht bedeutend, und hat mit der Auflösung der Taxamter, in so ferne die Behörden und Aemter, für welche das Taxamt dieses Geschäft bisher besorgt hat, nicht selbst mit eigenen Cassen oder Depositen-Aemtern, die es zu übernehmen hätten, versehen sind, an die Provinzial-Cameral.-Zahlämter (Aus- gab-Scassen) überzugehen, die dieses Geschäft, nach den, für daS De- posicenwesen überhaupt bestehenden Vorschriften, zu besorgen haben. e. Die Einhebung und Verrechnung der Strafgelder, welche die politischen Behörden, für verspätete Rechnungen aussprechen, theils auch Justiz- und andere Strafgelder (Pönalien,) die Taxamter, da sie aufgehoben werden, können in diesem Geschäfte künftig nicht mehr Mitwirken. Die Strafgelder der ersteren Art, nemlich für verspätete Rechnungen, haben nach dem Systeme jenen Fonden zuzufließen, auf die sich die Rechnungen beziehen, durch die Aufhebung der Provinzial - Taxämtec wird an dem dießfälligen Verfahren nichts geändert, als daß die Strafgelder künftig von den Behörden und Aemtern, welche diese Strafgelder einzuheben berufen sind, nicht mehr an die Tarämter einzusenden, sondern bei diesen Aemtern und Behör- 92 Tarämter. den selbst aufzubewahren sind, bis sie von den Landesstellen auf der Grundlage der bisher schon gelegten, und von der Provinzial- Staatsbuchhaltungzu censurirenden Rechnungen angewiesen werden, die eingehobenen Betrage an die Fonde, denen sie gehören, ab-- zuführen. Was die, von den Justiz- und andern Behörden sonst noch bemessenen Strafgelder (Pönalien) betrifft, die der Cameral-Caffe angehören, so wird die Behörde, welche die Strafe ansspricht, und früher wegen deren Einhebung an das Provinzial - Taxamt die Mittheilung machte, künftig in derselben Art zu demselben Zwecke die Mittheilung an die Cameral--Bezirks - Verwaltung der Hauptstadt zu machen haben, welche die Strafgelder--Gebühr wie eine Taxe unter den bestehenden Verrechnungs-Vorschriften durch die ihr zu Gebote stehenden geeigneten Organe vorschreiben, einheben und verrechnen zu lassen hat. In den Fallen, wo die GerichtSstellen oder sonstigen Behörden, selbst die Pönalien einheben, haben sie diese an die Cameral-Bezirks- Verwaltung der Provinzial - Hauptstadt zur ordnungsmäßigen Verrechnung abzuführen. — Was das General-Hof-Taxamt anbelangt, so hat dasselbe einstweilen noch forrzubestehen, und die Bemessung, Einhebung und Verrechnung der Taxen von den tax- pflichtigen Geschafsstücken jener Centralstellen, und überhaupt jener Aemter und Behörden, welche ihre taxpflichtigen Acte bisher dem General Hoftaxamce zum Behufe der Taxacur zuzusenden hatten, auch noch ferner auf die bisherige Weise zu besorgen. Dießfalls bleibt der Unterricht für die öffentlichen Behörden und Aemcer über die Verpflichtungen, welche ihnen das Srampel- und Taxgeseh vom 27. Jänner 1840 auferlegt, so wie die Instruction über den raxämtlichen Unterricht äv piaoterito unverändert. Das k. k. General-Hoftaxamt wird jedoch bezüglich auf die Einschaltung der Ediere in die Zeitungsbläcter vom 1. November 1842 angefangen, der Mitwirkung enthoben, da diese Einschaltungen künftig durch die Landerstellen und die Gerichtsbehörden unmittelbar bei dem Zeitungs - Comtoir zu bewirken sind, diese Behörden auch selbst für die Beischaffung der Amtsblätter zu sorgen haben, und zum Behufe der Gebühreneinbringung von Monat zu Tarämter. 93 Monat die Verzeichnisse über die bewirkten Einschaltungen der Bezirks- Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt zuzusenden sind. Weiters wird bekannt gegeben, daß die Ausweise über rückständige Tax- und Stämpelgebühren künftig in der Regel nicht mehr dem k. k. Kreisamte, sondern der Cameral--Bezirks-Verwaltung zur Einbringung durch die eigenen Organe, oder die betreffenden Dominien zugesendet, und das k. k. Kreisamt nur in den Fällen zur Mitwirkung angegangen werden soll, wenn sich die Dominien eines Saumsales oder der Nichtbeachtung einer von der k. k. Bezirks - Verwaltung gestellten Requisition schuldig machen. Hofkammer-Dekret v. 8. Juli 1842. Z. 24535. Regierungs-Dekret vom 27. August 1842. Z. 50747 und vom 17. Oktober 1842. Z. 58546. Kreisämtl. Dekreten - Sammlung vom Jahre 1842. Z. 19580 und 19667. 24535 Bekanntmachung 2296 ^ 'öffentlichen Behörden und Aemter. Das Stämpel-- und Taxgesetz vom 27. Jänner 1840 hat die Targeschäfte bedeutend vermindert. In Folge dieser Geschäftsverminderung hat man beschlossen, das General - Hoftaxamt in Wien in seinem Personalstande zu vermindern, in seiner dermaligen Wirksamkeit aber, bezüglich auf die Bemessung und Einhebung der Taxen, einstweilen noch fortbestehen zu lassen; die Provinzial-Taxämter dagegen in allen ihren Abtheilungen der Justiz-, Camera!-- und politischen Taxgeschäfce aufzulösen , und die noch vorkommenden früher von den Provinzial-Tax- ämrern besorgten Taxgeschäfte, vom 1. November l. I. an, den Cameral - Bezirks -- Verwaltungen der Provinzial-Hauptstäote zu übertragen. Im Einklänge mit diesen Bestimmungen werden alle jene Behörden und Aemter, welche ihre taxpflichtigen Geschäftsstücke oder sonstigen Mittheilungen bisher dem General-Hoftaxamte zum Behufe der Taxbehandlung zu übersenden hatten, dieselben noch ferner dahin senden, und eS bleibt für diese Behörden und Aemter so wie überhaupt für die Falle, wo die Taxbemessung durch das General-Hoftaxamt zu geschehen hat, der Unterricht für die Verpflichtungen, welche das Stämpel - und Taxgesetz vom 27. Jänner 94 Tarämter. 1840 den öffentlichen Behörden und Aemtern bezüglich auf die Beobachtung und Handhabung dieses Gesetzes auferlegt, so wie der Unterricht in Betreff des taxämtlichen Dienstes äs xrseterito unverändert in Wirksamkeit. Dagegen treten für jene Aemter und Behörden, welche ihre taxpflichtigen Geschaftsstücke oder die sonstigen Mitteilungen zum Behufe der Taxbehandlung bisher an die Provinzial-Taxämter gesendet haben, und überhaupt für jene Falle, in welchen die Tara- tur bisher von den Provinzial - Taxämtern besorgt wurde, in den oben berufenen beiden Instructionen folgende Modificationen ein: Vom 1. November l. I. an haben diese Behörden und Aemter jene Geschaftsstücke und Mittheilungen, deren die §§. 24 und 25 des berufenen Unterrichtes für die öffentlichen Behörden und Aemter erwähnen, so wie jene, welche in dem oben berufenen Unterrichte über den Dienst 6« pravtorito angedeutet sind, statt an das Provinzial-Taxamt, an die Cameral-Bezirks-Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt zu leiten, unter der Überschrift an ihren Vorstand und übrigens ganz nach den Bestimmungen, welche die oben erwähnten beiden Paragraphe vorschreiben. In allen im §. 27 des Unterrichtes für die öffentlichen Behörden und Aemter angedeuteten Fallen, wo die Zahlungspflichtige Partei sich, den Behörden und Aemtern gegenüber, mit einer Quittung des Provinzial'Taxamtes über die bezahlte Taxgebühr auszuweisen hatte, wird sie künftig eine von der Cameral-Bezirks-Casse derProvinzial-Hauptftadt ausgestellte Quittung beizubringen haben. Die Evidenzhalcung der gesetzlichen Zahlungsfristen liegt künftig der Cameral-Bezirksverwaltung der Provinzial-Hauptstadt, rücksichtlich der von ihr bemessenen Gebühren, ob, und es werden daher auch künftig die in dem S. 27, Zahl 1, im 5. Absätze des Unterrichtes für die öffentlichen Behörden und Aemter angedeuteten Eröffnungen über die Löschung der Gebühren, welche die Cameral- Bezirks-Verwaltung vornimmt, den Behörden und Aemtern von der Cameral-Bezirksverwaltung der Provinzial - Hauptstadt zukommen. Eben so werden künftig die Camera!-Bezirks-Verwaltungen der Provinzial-Hauptstädte rücksichtlich der von ihnen bemessenen Gebühren an die Cassen, die es betrifft, die in dem §. 27 des Unterrichtes für die öffentlichen Behörden und Aemter, Zahlen 2 Taren — Uhrmacher-Gewerbe. 95 und 3, angcdeuteten Mitteilungen erlassen, damit die Cassen die bemessenen Gebühren von den Genüssen der Bediensteten oder Pfründner in Abzug bringen, und an die Bezirks- Casse der Provinzial-Hauptstadt im vorgeschriebenen Wege abführen. Die Mittheilungen, welche der §. 27 des Unterrichtes für die öffentlichen Behörden und Aemter, Zahl 2, im 3. Absätze für den Fall des Todes, der Jubilirung, Pensionirung, Quiescirung Abfertigung oder des Austrittes eines Beamten den Behörden und Aemtern zur Pflicht macht, haben künftig, in so fern sie früher dem Provinzial--Taxamte zu machen waren, an die Cameral- Bezirksverwaltung der Provinzial-Hauptstadt zu geschehen, so wie auch die Zahlungspflichtigen Parteien, dort wo es vorgeschrieben ist, wegen der Bekanntgebung der zu zahlenden Gebühr an die Camera!--Bezirksverwaltung der Provinzial-Hauptstadt, in so fern sie die Taxe zu bemessen hatte, zu weifen sind. In allen übrigen Punkten bleiben der Unterricht für die öffentlichen Behörden und Aemter zum Stämpel- und Taxgesetz vom 27. Jänner 1840 und der Unterricht in Betreff des taxämtli- chen Dienstes