M. L762. Vorschrift über das metallene Armee-Kreuz. §». üm das Andenken aus die jüngst verflossene merkwürdige Epoche «nd die großen Ereignisse, woran die kaiserlich-österreichische Armee so vielen Antheil hatte, auf die spatesten Zeiten zu übertragen, ha- hrn Seine Majestät mittelst Allerhöchster Entschließung vorn Haupt, quartier, Paris am 3,. May r8iL, für alle jene Krieger ein eigenes Zeichen zu stiften geruhet, welche an dem damahls eben beendeten Kriege vom Jahre i-di3 und 18»4 Theil zu nehmen, das Glück Zweck der Stiftung des Armee-Kreuzes. §. S- Dieses Zeichen ist aus dem Metalle des eroberten Geschü- Gestalt desselben, tzes i» der Gestalt eines mit einem Lorberkranze umwundenen Kreuzes gepräget, die eigentliche Form, Größe und Inschrift desselben ist am Ende der gegenwärtigen Vorschrift abgezeichnet. §- Z. Dasselbe ist für alle Krieger ohne Unterschied des Ranges Gleichheit für Me §. 4- Er ist auf der Brust im Knopfloche an einem auf beyden Wie solches zu tragen. Seiten schwarz gestreiften, gelben seidenen Bande zu tragen, auch kann solcher auf einem Civil-Kleide getragen werden. L §. 5. Verboth jeder Aenderung oder Substitui- wng desselben. Grundsätze,wer dieses Kreuz erhalten kann. Wer ist davon auszuschließen^ Dagegen ist jede Veränderung dieses Zeichens in Gestalt, Größe, und Stoff, oder des Bandes, so wie die Substituirung eines andern Zeichens, als: Kette, Schließe u. s. w. durchaus und strenge verbothen; nur steht es dem ersten Erwerber des Kreuzes frey, seinen Nahmen auf den Rand desselben stechen zu lassen. § 6. Jeder österreichische Krieger, welcher während des letzt beendeten Krieges, das ist, vom i3. August 1813, als dem Lage der Kriegserklärung bis zur Einstellung der Feindseligkeiten in Folge deS abgeschlossenen Waffenstillstandes jemahls vor dem Feinde gestanden ist, hat dieses Denkzeichcn zu erhalten. In Folge dieseS-GrundsatzeS haben darauf auch jene Krieger Anspruch, welche a) im Angesichts des Feindes Geschütz, Munition, Laufbrücken, Pontons u. s. w. vorzubringen, dort zu arbeiten, oder Blef- sirtc zurück zu führen, oder i>) auf der jeweiligen Operations-Linie der Armee obige Gegenstände, oder die Hauptquartiere zu bewahren Hatten, öder c) auf dem Marsche zu ihren Regimentern als Ergänzung oder Rcconvalescenten begriffen in dringenden Fällen versammelt, und dem Feinde auf anderen Puncten entgegen gestellt waren. §- 7- Dahingegen sind davon ausgeschlossen: u) Alle jene Truppen und Individuen, welche zwar die Bestimmung zum Kampfe hallen, vor der Kriegserklärung aber zu rückwärtigen Bestimmungen sich von der Armee getrennt hatten, oder bey derselben erst nach eingestellten Feindseligkeiten einrückten. b) Iene Dfficiere und Mannschaft, welche während des letzten Krieges beständtz bey solchen Branchen und Abtheilungen verwendet rvurden, die zwar ebenfalls zu einer Armee gehören, jedoch nicht zum 3 Kampf, sondern zu andern Diensten bestimmt sind: wie z. B. bey den Spitälern, bey den Platz-, Transports-und Depots- Kommenden, dey dem Transports-Fuhrwesen. c) Älle non Lomduitsns, wenn sie gleich bey der operiren- den Armee stets gegenwärtig waren, als: die Fcldärzte, Capläne und rluditors, die Fourierschützen, wenn letztere nicht vor ihrer Ueberse, Hung in diese Charge während des letzten Krieges jemahls vor dem Feinde gestanden sind. Die Haukboisten, in so weit sie mit ihren Regimentern wirk- lieh ins Ge,echt gekommen sind, haben das Metallkreuz zu erhalten. st) Älle jene, welche sich in der Z. 6. bestimmten Epoche, und bis,zur Wertheilung dieser Denkzeichen solcher Vergehen schuldig gemachr baben, die im Widersprüche mit dem schon durch die Inschrift des Kreuzes ausgedrückten erhabenen Zwecke stehen, nähmlich jene, welche entwichen waren, welche notorisch aus Zaghaftigkeit sich entweder vom Kampfe entfernet, oder als Kriegsgefangene ergeben hatten, dann § kr. Individuen, welche in fremden Diensten stehen, oder wäh« Ebenso Individuen rend der bezeichneten Kriegs-Epoche nicht unmittelbar zur österreichi. fremden Diensten, schen Armee gehörten, haben auf diese Auszeichnung keinen Anspruch. §. 9- Der Anspruch auf das metallene Armee-Kreuz muß jederzeit BestättigungdesAn-- durch die vorgesetzte Behörde bestätigt werden, und es ist dabey folgen- des zu beobachten? a) Bey den Regimentern und Corps hat jede Compagnie oder' Escadron ein nahmentliches Verzeichnis der Individuen vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts, welche dieses Kreuz ansprechen können, zu verfassen, und dem Regimcnte einzureichen; di-ese Verzeichnisse müssen *ey jedem Individuum die Zeit und den Ort, wo es vor dem Feind stand, enthalten, und von allen Officieren der Compagnie oder Escadron gefertigt seyn; daS Regiment prüfet diese Verzeichnisse, verfasset ein ähnliches über die Officiere des Regiments, welches von allen Stabsofficieren des Regiments gefertigt seyn muß, und fertiget darüber ein summarisches Verzcichniß aus, in welchem auch die Stabs- efficiere beyzusetzen sind, und die ganze Quantität der dem Regiment zukommenden Kreuze ersichtlich zu machen istz der Brigadier hat solches zu bestätigen, und der rcspicirende Kriegs-Commissär die individuellen Verzeichnisse durchzusehen, und mitzufertigen, weil er aus den Monaths-Acten und Verpflegs-Listen und anderen Standes-Docu« rnenten die Ubication eines jeden Individuums während^der obbestunm- tcn Epoche am füglichsten erheben kamn Ir) Einzelne Individuen, welche zu keinem Regiment, Corps oder sonstigen Militärkörper gehören, haben die Bestätigung derjeni. gen vorgesetzten Behörde beyzubringen, welcher sie zur Zeit, als sie vor dem Feind standen, untergeordnet waren.—- —^ yi» schon in der Invaliden- Versorgung llesi.rdli« chen Leute, welche dieses Denkzeichen ansprechen, haben die Invali. den-Hauscommiffionen die Bestätigung von den Behörden, unter wck chen solche Leute dienten, einzuhohlen, und sonach unter Zulegung der erhaltenen Beweise die Verzeichnisse zu fertigen. 6) Entlassene oder Ausgetretene hingegen, welche das ge. -achte Denkzeichen ansprechen, haben solches bey der Behörde, unter welcher sie dienten, anzusuchen, und diese hat für dieselben einzuschreiten. 8- ro. Anweisung der Kreuze Alle diese Verzeichnisse und Einschreiten sind an die General? ,ur W-rtherlung. Commanden gelangen zu machen, von welchen sie zu prüfen, bey Bedenken die Bestimmung des HofkriegSrathes einzuhohlen, und die zu- kömmlichen Quantitäten an Kreuzen und Bändern anzuweisen, sonach über dieselben dem Hofkriegsrathe summarische Ausweise mit Bemerkung tztt Regimenter, Corps u. s. w., dann der Chargen, für welche solche metallene Kreuze angewiesen wurden, nach geendigter Betheilung aller Unterstehenden Truppen einzusenden seyn werden. §- rr- Jedem General- Commando wird eine verhältnißmäßige Quantität der Kreuze und Bänder zugesendet, und die Kriegscaffen graben den Empfang und die Abgabe derselben nach den vom Teaeral- Commando erhaltenen Anweisungen auf die nähmliche Art, wie es mit den Tapferkeits. Medaillen geschieht, in ihren Rechnungen ersichtlich zu machen. §- rr. In den Grundbüchern der Compagnien und Escadrons, so p»is in den Muster-Listen muß bey jenen Individuen, welche mit ei« Kem solchen Kreuze bcrhcilt wurden, solches angemerkt werden. Auch m den Austritts-Certisicatcn, Abschieden, Patcntal- Urkunden, und Lrans- ferirungs.- Listen ist das Nähmliche anzuführen, wodurch jedes in den Invaliden- oder Civilstand übertretende Individuum in den Stand gesetzt wird, Ach über den legalen Besitz des Kreuzes nöthigen Falls auszuweisen. 8.:3. Das Metall-Kreuz wird durch alle Verbrechen, die eine Infamie, und einen Schanz-und Fcstungsarrest zur Folge haben, verloren, worauf auch die Kriegsgerichte bey ähnlichen Fallen zu sprechen haben. Jedes damit Letheilte Individuum hat es während einer ihm zuerkannten Strafe abzulegen, und kann solches erst dann, wann die Strafe ausgestanden ist, wieder tragen. Nach diesen Grundsätze» wird auch von der Civil-Jurisdiktion in analogen Fällen gegen jene Individuen vorgegangen, die mit diesem Metall-Kreuze geziert, in das Civile übertreten. Verrechnung derselben« Bemerkung der De. theilten in den Grundbüchern und die hierauf gegründcteAusweisung des legalen Besitzes der Kreuze. Abnahme der schon ertheilten Kreuze wegen Vergehen. §^ Der mir dem Armee-Kreuze Betheilte behält solches bey dem Was beym Austritt oder Tod eines mit dem Kreuze Betheilten zu Austritte vorn Militär, und das Recht, es auch auf dem Civil-Kleide -escheheu hat? fortzutragen. Bey dem Tode eines damit Betheilten bleibt es ein Eigenthum der Erben, nur darf es lediglich dek erste Erwerber tragen. Sollten keine Erben vorhanden seyn, so ist das Kreuz an die nächste Kriegscasse abzugeben. 8- 15. lo mer^Kren'^und^ab- Das metallene Armee- Kreuz wird nur ein Mahl^vertheilet, gmutz er Bänder Statt wenn daher ein damit Betheilter das erhaltene Kreuz ohne sein Verschulden in besondern Fällen verloren zu haben erweisen kann, und den Ersatz desselben ansucht, können die General-Commanden solchen gegen Entrichtung des AnschaffungS- Preises leisten lassen, eben so können sie den Ersatz der abgenützten Bänder gegen eine gleiche Vergütung ver- fügen, zu welchem Ende ihnen die Preise der Kreuze und Bänder-voa '"— zu H-it werden k,,tanr,t aem.rll.t werden.----------- Diese Ersatzleistungen haben sodann dir General-Commandrir dem Hofkriegsrathe vierteljährig motivirt auszuweisen. Wien am 12. May i8i5. «1- L»MlkLL