VVienei- büotliek 12100 »7 Allgemeines Jubiläum. Bedingungen, linker welchen der Jubel-Ablaß in der Wiener-Erzdiözese zu gewinnen ist. ':.. Samstage Fafttägr mitdem gehörigen Abbrüche halte, und nach Maßgabe seiner Umstände Almosen gebe. Es versteht sich Hiebey von selbst, daß die österliche Beicht und Kommunion, zu welcher uns das ohnehin bestehende Kirchengeboth verbindet, in die 5 zur Gewinnung des Jubel-Ablasses vorgeschriebene Beicht nicht eingerechnet werden könne, und folglich sowohl die eine als die andere Beicht und Kommunion zu verrichten sey. Auch können diezurThsil- haftwerdung des Jubiläums zu haltenden zwey Fasttage nicht in die Woche vor Pfingsten, in welcher der Samstag ohnehin ein gebothener Fasttag ist, oder in eine der zwey Quatember-Wochen verlegt werden. Z) Diejenigen, welche zwey öffentliche Prozessionen, ohne gerade an die ihrer eigenen Pfarre gebunden zu sey», mit Andacht begleiten, in den zu besuchenden Kirchen die oberwähnten Gebethe mit Inbrunst verrichten, jedes Mahl darnach dem Hochamte beywohnen, und wahrend der Zeit, welche zwischen zwey solche Bittgänge fällt, die heiligen Sakramente der Buße und deö Altars würdig empfangen, und am Fceytage und Samstage derselben Woche fasten, gewinnen(vermöge Dispens zu ihrer Erleichterung) eben sowohl den Jubel-Ablaß, als wenn sie die vorgeschriebenen Kirchen i5Mahlfürsich allein besuchten. Fällt zwischen zwey solche Bittgänge gerade eine Dluatemberwoche, so sind die des Jubiläums wegen zu haltenden Fasttage entweder in der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche zu nehmen. 4) Durch die ganze Jubiläumszeit werden an allen Sonntagen(das Pfingstfest, das Fest der al» lerheiligsten Dreyfaltigkeit, der Sonntag in der FrohnleichnamS- Oktave, und das Maria-Nah« msnsfest ausgenommen) die Bittgänge einzelner Pfarren, sowohl in Wien, als auch auf dem Lande, in die zur Gewinnung des AblasseS bestimmten Kirchen Statt haben, so daß auf jede Pfarrgemeinde zwey Prozessionen an zwey unmittelbar aufeinander folgenden Sonntagen kommen. 6 5) Die ersten zwey Prozessionen in Wien gelten für die Pfarrgemeinden der Stadt innerhalb der Thore, und werden von Sr. fürsterzbischöfli« chen Gnaden selbst von der Metropolitankirche zu St. Stephan aus geführt. Denselben haben demnach alle Stadtpfarren, Stifte und Klöster, Kongregationen und Institute der Stadt beyzuwohnen. 6) Da die erste dieser Prozessionen am weißen Sonntage zugleich zur feyerlichen Eröffnung des Jubiläums für die ganze Erzdiözese dienen soll, so haben bey derselben auch sämmtliche Pfarren, Klöster und Institute der Vorstädte Wiens zu erscheinen, und sich zur bestimmten Stunde in der Me- tropvlitankirche bey St. Stephan, so wie am Frohn- leichnamsfeste, zu versammeln. 7) AmSchlusse des Jubiläums, d.i. am 20. Sonntage nach Pfingsten oder am 1. Oktober, werden Se. fürsterzbischöfliche Gnaden auf gleiche Weise unter Begleitung aller derselben Pfarren, Stifte, Klöster, Kongregationen und Institute, wie bey der Eröffnung des Jubiläums, eine feyerliche Prozes. sion zur schuldigen Danksagung für die während dieser Tags des Heiles den gläubigen und reuigen Büßern zu Theile gewordenen Gnaden halten, und das Ganze wird mit demHochamte und demle Oeumin der Metropolitankirche bey Sr. Stephan beschlossen werden. 6) Damit aber auch jene Christen, welche durch Krankheit, körperliche Gebrechlichkeit oder andere unüberwindliche Hindernisse außer Stand gesetzt sind, die zur Gewinnung des Jubiläums vorge- schriebenen fünfzehnmahligen Kirchenbesuche zu ma- chen, oder zwey öffentlichen Prozessionen beyzuwohnen, des Jubel-Ablasses theilhaftig werden können: so ist allen Leichtvätern die Gewalt ertheilt, denjenigen, welche bey der heil. Beicht eine dießfallige Dispens ansuchen, diese nach Befund der Umstände zu ertheilen, die Zahl derKirchenbesuche zu vermin« dern, im Nothfälle auch ganz zu erlassen, und an deren Statt andere gute Werke aufzuerlegen. 9) Allen Beichtvatern dieser Erzdiözese, welche von dem fürfterzb. Ordinariate die tion und llurisdietion erhalten haben, ist für die Zeit des gegenwärtigen Jubiläums die unumschränkte Gewalt und Vollmacht ertheilt, vcn allen Sünden und Lastern, so schwer und groß sie immer seyn mögen, auch selbst in den sonst vorbehaltenen Fällen, den aufrichtig und reumüthig beichtenden Sünder loszusprechen, und alle gemachten einfachen Gelübde in andere gute Werke und heilsame Bußübungen umzuändern. 10) Sollten einige Gläubige bereits schon im vorigen Jahre daö Jubiläum zu Rom selbst gewonnen haben, so können sie desselben neuerdings tbeilhaft werden, wenn sie die oben angeführten Bedingungen erfüllen. Schließlich wollen Se. fürstl. Gnaden der Hoch. würdigsteHr.Erzbischof alle seiner oberhirtlichenSor- ge anvertrauten Gläubigen im Herrn ermähnet haben, daß sie diese Tage der Verzeihung und Versöhnung, der Milde und Gnade, in welchen von dem römischen Papste, als dem Stellvertreter Jesu Christi auf Erden, kraft der ihm von dem Herrn verliehenen Schlüsselgewalt der große Gnadenschatz der Kirche aufgeschlossen, und die Erbarmungen Gottes in reichster Fülle offenbar werden, nicht vorüber- schwinden lassen, ohne den reichhaltigsten Gewinn für ihr Seelenheil erworben zu haben. Darum werden auch alle Christen dieser Erzdiözese freundlichst 8 eingeladen und nachdrücklichst aufgefordert, daß sie nicht nur den öffentlichen Bittgängen zahlreich und mit erbauender Andacht beywohnen, oder einzeln ihre Kirchenbesuche in der vorgeschriebenen Zahl eifrig machen: sondern auch, und waö die Hauptfachs ist, daß stein reuiger Erkenntniß ihrer Sünden, mit zerknirschtem Herzen und mit dem ernsten Vorsätze wahrer Besserung zu dem Gnadenstuhle hinzueilen, in welchem ihnen durch die pncsterliche Lossprechung Verzeihung der begangenen Sünden, und Nachlassung der dafür verdienten ewigen Stra. fen zu Theil wird. Denn solange die Sündenschuld und die ewige Strafe dem Sünder nicht erlassen ist, kann er noch weniger die Nachlassung der zeit- liehen Strafen für seine Sünden mittelst des Ab- lasseS gewinnen. Gleichwie also dieses Jubiläum, als eine besonders reiche Gnadenzeit, alle Sünder zur Buße und Rückkehr zu Gott mit freundlicher Milde unter Anbiethung des vollkommensten Ablasses einladet; so wird dasselbe dennoch nur für jene Christen, welche dieser Einladung mit wahrhafter Reue und bußfertigem Sinne folgen, und sich von der Knechtschaft der Sünde im heiligen Bußsakramente völlig frey machen, ein wahres Ju- beljahr, ein Jahr, reich an Gnade und Gewinn für daö ewige Seelenheil, werden. Mathias Paulus, Bischof von AntinopoliS und General-Vikar. Lx Consmtorio Wien, am 27. März 182b. Joseph Lußmann, Konsistorial-Rath und Kanzley-Direktor. rd en u- ur tu KK-' MDW MMG?KE d^-7'- KNM L-Ä'L