Nro. 13171. K li ll d Sl l> ch IIII g. (Anordnung in Betreff der zum Militär assentirten Studierende«/ insbesondere jener der Medizin und Chirurgie. ^S ist die Anfrage borgekommen, ob unter den gegenwärtigen Zeitverhältnissen die mit dem Studienhofkommissionsdekrete vom 10. September 1850 Z. 4576, kundgemachte A. h. Entschließung vom 25. August 1850 (Regierungs-Verordnung vom 24. September 1850 Z. 26790,) nach welcher denjenigen Studierenden, die zum Militär affentirt werden, im Falle ihrer Beurlaubung gestattet wird, die Studien forkzusetzen, noch ihre vollkommene Geltung habe, und wie sich insbesondere rückflchclich der Studierenden der Medizin und Chirurgie zu benehmen sei. Aus diesem Anläße ist dem Landespräsidium von dem Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium mit Dekret vom 18. April 1849 Z. 8614 er-jsnct worden, daß bei den gegenwärtigen Zeitverhäliniffen eine Beurlaubung der zum Militär assentirten Studenten im Allgemeinen nicht bewilligt, daß aber den assentirten Studenten der praktisch-medizinischen Jahrgänge, dann den Studenten der Chirurgie nach ihrer freien Wahl gestattet werden könne entweder in die für sie bestimmten Waffengattung einmtreren, oder in der Eigenschaft als seldärztliche Gehilfen Dienste zu leisten. Nur jenen Studenten der Medizin und Chirurgie kann die Begünstigung einer Beurlaubung bewilligt werden, welche zur Zeit ihrer Affentirung die Studien der Medizin oder Chirurgie bereits oanz beendigt haben, um dann, wenn sie die strengen Prüfungen ohne willkührliche Verzögerungen abgelegt haben, in der feldärztlichen Branche alS Oberärzte oder Untcrchirurgen ihre Kapitulation abzudienen. Hinsichtlich dieser letzteren absolvirten Studenten der Medizin und Chirurgie, falls sie nach den bestehenden Normen noch nnlitärpflichtig sind, und durch daS Loos zum Eintritt in die Militärdicnstleistung berufen und affentirt werden, ist daher von Seite des k. k. KrieqSministeriumS bestimmt worden, daß sie gleich nach ihrer Affentirung zur Erlangung der Doktorswürde auf die Zeit von zwei Jahren beurlaubt werden, wo sie dann die noch übrige Dienstzeit zu vollstrecken.haben, und für den Militär-SanitätSdienst nach ihrer Qualifikation und den hierüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden sein werden. Don der k. k. obdrrennfischen Landesregierung. Linz am 2. Mai 1349. , Der Landeschef von Oesterreich ob der EnnS und Salzburg vr. Alois Fischer.