Wieiobiloliot^sk im kstiisus /^1LgOS/>/'Z ^ y - 5V 25 - 062022 - ^ 21 S -ck 7^r N AirM-HrglemM für die Wiener städtische Feuerwehr. I. Merl. Allgemeiner Dienst. Wien 1886 . Verlag des Wiener Magistrates. - 7 ^' "L Einleitung Die im ersten, zweiten und dritten Theile dieses Reglements ent- halteuen Normen sind für alle Mitglieder der Wiener städtischen Feuerwehr maßgebend und bindend. Die Bestimmungen des Dienstreglements müssen ihrem Geiste nach aufgefaßt, durch die Officiere und Chargen der Mannschaft in einer ihrem Bildungsgrade entsprechenden Weise erläutert und eingeprägt, von sämmtlichen Personen der Feuerwehr aber, welche Charge sie immer bekleiden, ausnahmslos als unabweichliche Vorschrift beobachtet und selbst in formeller Beziehung genau vollzogen werden. 1 * I. Abschnitt. Pflichten und WerHattungen der Jeuerwetzr überhaupt. 8 i. Die städtische Feuerwehr ist eine Berufsfeuerwehr. Dieselbe ist militärisch organisirt, casernirt und uniformirt. Zweck derselben ist, das Leben und Eigenthum der Stadtbewohner bei entstehenden Feuern nach allen Kräften zu schützen. 8 2 . Die Angehörigen des Feuerwehrcorps müssen bestrebt sein, ihre Pflichten eifrig und gewissenhaft zu erfüllen, sie haben im Dienste stets Gehvrsam, Muth und Entschlossenheit zu zeigen und in Ausübung ihres Berufes jenen Grad von Selbstverleugnung an den Tag zu legen, der die Ehre und das Ansehen des Corps und damit zugleich die Ehre und das Ansehen jedes Einzelnen zu bewahren, zu erhöhen geeignet ist. 8 3 . Charakter und Lebenswandel des Feuerwehrmannes muß tadellos sein. Anständiges Benehmen muß denselben in allen Verhältnissen auszeichnen. Trunkenheit, Hazardspiel, leichtsinniges Schuldenmachen und Umgang mit schlechter Gesellschaft ist verboten. Die Haltung des Feuerwehrmannes muß frei und ungezwungen, sein Betragen vernünftig, maßvoll, bescheiden und im Umgänge mit Kameradem friedfertig sein. Der Feuerwehrmann darf Niemandem die gebührende Achtung versagen, er hat aber auch seine eigene Würde bei jeder Gelegenheit zu wahren. Sein Benehmen im Dienste, gegen das Publicum, sowie gegen behördliche Organe darf nie zu Klagen Anlaß geben. 6 8 4 . Die Bestimmung der Feuerwehr, welche viele Mitglieder zu einem gemeinsamen Zwecke verbindet, erfordert unbedingt deren Einigkeit und Gemeingeist. Selbe wurzeln in dem Gefühle der Zusammengehörigkeit und in der Erkenntniß der Nothwendigkeit, das persönliche Interesse dem Wohle des Ganzen zu unterordnen. Die Einigkeit bedingt die volle Uebereinstimmung aller Mitglieder in ihrer Gesinnung und in dem Streben, die Ehre und das Ansehen der Feuerwehr mit vereinten Kräften zu fördern. Wo kleinlicher Neid und Mißgunst dem Verdienstvolleren, Hochmuth und Geringschätzung dem minder Ausgezeichneten gegenüber fernbleiben, wo die Behandlung der Untergebenen eine wohlwollende und gerechte, der Verkehr Gleichgestellter ein wahrhaft kameradschaftlicher, das Benehmen gegen Vorgesetzte ein aufrichtiges und dienstgemäßes ist, wo alle Angelegenheiten am gehörigen Orte zur Entscheidung gelangen, wo unberechtigte Einflüsse nie angerufen, niemals innere Fragen in die Außenwelt getragen werden, da wird zu wechselseitigem Vertrauen auch der Eifer treten, Ordnung zu erhalten und Ruhm zu erwerben. Die wechselseitige Unterstützung der Kameraden in Momenten der Gefahr ist ein Gebot des Gemeingeistes und der Einigkeit. Wo Gegensätze und Zerwürfnisse an den Tag treten, ist die Ursache alsbald zu ergründen und das Uebel durch zweckentsprechende Maßregeln im Beginne zu beheben. 8 5 . Die höchsten Anforderungen treten an den Feuerwehrmann bei Löschung eines Brandes heran. Er muß sich zunächst mit vollem Vertrauen der Leitung seiner Vorgesetzten hingeben und ihnen unbedingten Gehorsam leisten. Jeder erhaltene Befehl ist von ihm sofort und so gut als es die Verhältnisse gestatten, auszuführen. Sind Menschenleben bedroht, so darf er weder persönliche Gefahr noch Opfer scheuen und muß alle Kräfte des Geistes wie des Körpers zur Rettung der Bedrohten einsetzen. Tr hat unausgesetzt seine besondere Aufmerksamkeit den Com- manden, Signalen und Zurufen seiner Vorgesetzten zuzuwenden, damit er selbe schnell, entschlossen und ungeachtet aller Hindernisse befolgen, dem Feuer aber so viel Abbruch als möglich thun könne. 7 In allen Fällen aber hat er jenen Grad von Selbstverleugnung an den Tag zu legen, der die Wiener Feuerwehr vor Allem zu kennzeichnen hat. ^ —H. Abschnitt. -- Krundsähliche Bestimmungen. § 6 . Unter der Bezeichnung „Dienst" werden alle Verrichtungen verstanden, welche durch die Berufsobliegenheiten geboten sind. 8 7 . „Vorgesetzter" ist ohne Rücksicht auf die Standesgruppe derjenige, welchem nach der organischen Gliederung, nach den Dienstvorschriften, oder vermöge fallweiser Verfügung für die Dauer dieser Bestimmungen das Recht der Befehlsgebung zusteht, gegenüber allen jenen, die an seine Befehle gewiesen, und dadurch seine „Untergebenen" sind. Unter Chargen gleichen Ranges ist der Dienstältere der Vorgesetzte. Jeder Untergebene ist verpflichtet, sich in kürzester Zeit die Kenntniß der Namen seiner Vorgesetzten eigen zu machen. > § 8 . Zur Sicherung des genauen und zweckentsprechenden Jneinander- greifens aller Dienstessunctionen ist eine, der Bestimmung und dem Organismus der Feuerwehr angemessene feste Regelung unerläßlich, welche die Stellung und den Wirkungskreis ihrer Mitglieder genau begrenzt, und für deren gesammten mündlichen und schriftlichen Dienstverkehr als Norm gilt. Diese streng zu beobachtende Norm wird „Dienstordnung", der Weg, welcher bei derselben einzuhalten kommt, „Dienstweg" genannt. Die Dienstordnung fordert, daß Jedermann die Grenzen seiner und fremder Berufssphäre gewissenhaft einhalte, ferner daß alle Dienstesangelegenheiten stufenweise in der durch die organischen Bestimmungen festgesetzten Reihenfolge von unten nach aufwärts bis zu jener Person geleitet werden, der das Entscheidungs- oder Befehlgebungsrecht in der betreffenden Angelegenheit zusteht, und von oben nach abwärts in gleicher 8 Weise bis zu jenem gelangen, der den Vollzug zu bewirken hat, oder einen Bescheid erhält. Jede Befehlgebung, wie jede Berichterstattung hat sonach im Dienstwege stattzufinden, wenn nicht besondere und dringende Umstände eine Abweichung von dieser Regel erfordern. Der Vorgesetzte hat in die persönlichen Angelegenheiten oder Befugnisse eines Niederen nur dann einzugreifen, wenn es das Interesse des Dienstes erfordert. 8 9. Das Feuerwehrcorps besteht aus: I. Officiere. 1 Feuerwehrcommandant 1 Feuerwehroberinspector 2 Feuerwehrinspectoren I. Classe 3 Feuerwehrinspectoren II. Classe 1 Stallmeister. II. Mannschaft. 1 Exerciermeister I. Classe 2 Exerciermeister II. „ 2 Exerciermeister III. „ 1 Requisitenmeister 1 Obertelegraphist 1 Telegraphist 1 Turnmeister 1 Oberhornist 14 Löschmeister 12 Löschmeistergehilfen 5 Maschinisten 80 Feuerwehrmänner I. Classe 79 Feuerwehrmänner II. Classe 45 Kutschern 150 Druckmännern. Außerdem sind für den Feuerlöschdienst noch bestimmt: 2 Wasserleitungsaufseher 2 Rauchfangkehrer 2 Maurergehilfen. 1 I 9 Titularchargen rangiren als Jüngste in ihrer Standesgruppe, im Uebrigen sind sie gleichgestellt den wirklichen Chargen. Die der Feuerwehr zugetheilten Wasserleitungsaufseher und Rauchfangkehrer rangiren in keine Gruppe und sind directe an die Befehle des die Löscharbeiten leitenden Officiers oder Exerciermeisters gewiesen. III. Abschnitt. WerHattungerr des Mntergeöenen. 8 10 . Die Subordination besteht in der Pflicht des unbedingten Gehorsams, welchen jeder Untergebene seinen Vorgesetzten, des Dienstes wegen, zu leisten schuldig ist. Ihre strenge Beobachtung ist zur Aufrechthaltung der Ordnung und des festen Gefüges der Feuerwehr unbedingt nöthig, sie ist die wesentlichste Bedingung für die Leistungsfähigkeit derselben. Die Subordination fordert, daß der Untergebene jeden Befehl seiner Vorgesetzten unbedingt, willig, zur gehörigen Zeit und so gut als es nach seinen Kräften und den obwaltenden Verhältnissen möglich ist, vollziehe. Vor der Ausführung eines Befehles sind Vorstellungen, vorausgesetzt, daß die Umstände sie überhaupt zulassen, nur dann gestattet, wenn nach Ansicht des Untergebenen das Interesse des Dienstes es dringend erheischt, oder nicht zu beseitigende, dem Vorgesetzten unbekannte Hindernisse vorhanden sind. Werden diese Vorstellungen nicht angenommen, so ist der Befehl ohne weitere Einrede in Vollzug zu setzen. Wenn der Vollzug eines von einem Vorgesetzten ertheilten Auf-, träges durch persönliche Anordnungen eines anderen Vorgesetzten ganz oder zum Theile verhindert würde, so ist der Untergebene, nachdem er die früher empfangenen Aufträge dem später erschienenen Vorgesetzten gemeldet hat, sobald letzterer auf Ausführung seiner Anordnungen besteht, verpflichtet, dieselben zu vollziehen. Der Untergebene ist übrigens verpflichtet, Befehlsabänderungen dieser Art nach Maßgabe der Umstände so schleunig als thunlich jenem Vorgesetzten zur Kenntniß zu bringen, der ihm den früheren Befehl ertheilt hat. > 10 Trifft der Untergebene beim Vollzüge eines Befehles auf Verhältnisse, welche bei Ertheilung des Auftrages vom Vorgesetzten nicht vorausgesehen werden konnten, und ist weder Zeit noch Gelegenheit vorhanden, neue Befehle einzuholen, so soll er, falls durch die buchstäbliche Ausführung des Befehles augenscheinliche Nachtheile entstünden, nach Pflicht und Einsicht den Umständen angemessen, aber möglichst im Geiste des erhaltenen Auftrages handeln. Hiebei übernimmt er die volle Verantwortung für sein Verfahren und hat dem Vorgesetzten thunlichst schnell Meldung über seine Handlungsweise und deren Gründe zu erstatten. Ehrerbietung im persönlichen und schriftlichen Verkehre ist jeder Untergebene dem Vorgesetzten, sowohl im dienstlichen als außerdienstlichen Verkehre schuldig, und es soll diese Pflicht, welche auch zwischen Personen gleicher Charge ein achtungs- und rücksichtvolles Benehmen gegen 'Rangsältere bedingt, bei keiner Gelegenheit bei Seite gesetzt werden. Von Vorgesetzten übel zu sprechen, ihre Handlungen einer Kritik zu unterziehen oder sie gar zu verspotten, ist unter allen Umständen verboten. 8 11 - Die auferlegte Strafe ist unweigerlich anzunehmen. Dem mit einer Strafe Belegten ist es gestattet, Umstände, die nach seiner Ansicht dem die Strafe verhängenden Vorgesetzten unbekannt und zugleich geeignet sind, eine Strafmilderung zu begründen, diesem durch zwei Kameraden innerhalb der ersten 48 Stunden nach Antritt oder Kundgebung der Strafe im Dienstwege mit der Bitte um Berücksichtigung vortragen zu lassen. 8 12 . Jede Bitte des Feuerwehrmannes hat wohlerwogen zu sein, damit unnütze Behelligungen der Vorgesetzten vermieden werden. Zur Vorbringung einer Bitte ist das Anliegen dem unmittelbaren Vorgesetzten vorzubringen; wird dem Ansuchen nicht willfahrt, so ist die Bitte im Dienstwege dem Feuerwehrcommando persönlich vorzutragen. Bitten Mehrerer in gemeinschaftlicher Angelegenheit dürfen nur durch zwei aus ihrer Mitte Entsendete vorgebracht werden. 11 Bitten der Chargen werden durch zwei dem Range nach Höchste vorgebracht. § 13 . Allen Mitgliedern der Feuerwehr steht das Recht zu, über erlittenes Unrecht beim Feuerwehrcommando Beschwerde zu führen. Jeder mit Entscheidungsbefugniß versehene Vorgesetzte ist verpflichtet, begründeten Beschwerden abzuhelfen. Eine unbegründete Klage, welche ungeachtet erhaltener Belehrung fortgeführt wird, ist, insbesondere wenn dies aus Starrsinn in hartnäckiger Weise geschieht, als Mißbrauch des Beschwerderechtes zu ahnden, und verfällt nach Umständen einer entsprechenden Strafe. Um Ueber- eilungen vorzubeugen, dürfen Beschwerden im Allgemeinen erst an dem der Veranlassung folgenden Tage erhoben werden. Beschwerden über erhaltene Befehle sind erst nach deren Vollzug gestattet. Der Beschwerdeführer meldet sich zur Vorbringung einer Beschwerde bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten. Kann dieser dem Ansuchen nicht willfahren, so steht es dem Beschwerdeführer zwar frei, die Entscheidung des FeuerwehrcommaNdos im Dienstwege zu erbitten, er hat jedoch die ihm von dem Zünschenvorgesetzten gegebene Aufklärung oder den ihm ertheilten Bescheid zuvor ruhig und leidenschaftslos in Erwägung zu ziehen. Bei Beschwerden mehrerer in derselben Angelegenheit ist nach den Bestimmungen des § 12 vorzugehen. Wenn Beschwerden Mehrerer vorgetragen werden, so darf von den berufenen Vertretern nur der nach Charge und Rang Höchste das Wort führen. § 14 . Der Untergebene hat den Vorgesetzten mit dem Worte „Herr" und mit Benennung seiner Charge anzusprechen. In welchem persönlichen Verhältnisse der Untergebene zu einem Vorgesetzten auch stehen mag, im Dienste darf er sich keiner anderen als der vorbezeichneten Ansprachsformen und des Wortes „Sie" bedienen. Jede Meldung soll klar und bündig sein. ^ Der Meldende beginnt seine Meldung stets mit Anführung seiner Charge und seines Namens. 12 Eine Ausnahme hievon bilden nur Officiere und die mit Decret angestellten Chargen. IV. Abschnitt. Aerhattungen des Worgesehten. 8 15 . Die Disciplin ist der Inbegriff der innewohnenden Subordination, Pflichttreue und Ordnung. Sie bedingt von Seite der Vorgesetzten unbeugsame Kraft in der Handhabung der Zucht und in Durchführung der Befehle, von Seite der Untergebenen pünktlichen Gehorsam. Die Grundlage der Disciplin ist die angemessene Erziehung des Feuerwehrmannes zum unbedingten Gehorsam, zur gewissenhaften Pflichterfüllung und zur strengsten Genauigkeit im Detail des Dienstes. Die Disciplin erfordert die unausbleibliche und nachdrückliche Bestrafung eines Jeden, der den erlassenen Befehlen und Vorschriften nicht pünktlich nachkommt. 8 16 . Die Behandlung des Untergebenen soll gerecht und wohlwollend, dabei consequent und der Eigenthümlichkeit des Einzelnen angepaßt sein. Eine solche Behandlung erweckt Vertrauen und Anhänglichkeit und fördert jenen Einfluß, dessen der Vorgesetzte in schwierigen Angelegenheiten in hohem Grade bedarf. Der Vorgesetzte bemühe sich daher, seine Untergebenen nach deren Charakter, Eigenschaften, Geistesgaben und Neigungen kennen zu lernen, zeige Theilnahme für sie und suche anregend auf Geist und Gemüth einzuwirken. Dabei dulde er aber weder die geringste Abweichung von den Vorschriften und Befehlen, noch lasse er eine übermäßige Vertraulichkeit zu; er muß es verstehen, sein Ansehen bei den Untergebenen unter allen Umständen zu wahren. Gewissenhafte Pflichterfüllung, Ordnung und Genauigkeit müssen Gewohnheiten des Vorgesetzten sein. Der Dienstbetrieb muß mit Schärfe gehandhabt werden, und da, wo es Noth thut, zeitgerecht mit Strenge eingeschritten werden. 13 Durch Unparteilichkeit und Festigkeit, ohne Härte und Leidenschaft wird die Autorität des Vorgesetzten nur gehoben. Auf die Ausbildung des Feuerwehrmannes für den Feuerdienst soll die größte Sorgfalt verwendet und hiebei mit Geduld, Methode und Ausdauer vorgegangen werden. Begründeten Bitten und Beschwerden gerecht zu werden, ist eine Pflicht jedes Vorgesetzten. Der Vorgesetzte trachte auch das Selbstgefühl der Untergebenen stets rege zu halten. Lob und Tadel, Belohnung und Strafe richtig anzuwenden, beweist Verständniß und Takt. Wo weder Vorstellungen noch Ermahnungen wirken, insbesondere aber, wo sich Mangel an Pflichtgefühl oder Ungehorsam zeigt, muß Strafe eintreten. Dieselbe darf jedoch nie persönlicher Abneigung entspringen oder in einer von Gehässigkeit zeigenden Art verhängt werden. Beim Strafausmaße soll der Vorgesetzte auf die bisherige Aufführung, auf den Bildungsgrad des zu Bestrafenden, auf die voraussichtliche Wirkung der Strafe wie auf mildernde oder erschwerende Umstände Rücksicht nehmen. Das Ansehen der Officiere und Chargen muß auch dann gewahrt bleiben, wenn sie sich in untergeordneten Verhältnissen befinden. Sie sind deshalb stets rücksichtsvoll zu behandeln, Ausstellungen und Verweise sollen ihnen nie im Beisein von Untergebenen ertheilt werden. Der Vorgesetzte hat jeden Untergebenen mit „Sie", Officiere überdies mit „Herr" und Benennung ihrer Charge anzusprechen. 8 17 . Zeder Befehl soll klar, dabei möglichst kurz und bestimmt sein. Mündliche Befehle von Belang sind, um Mißverständnissen vorzubeugen, von demjenigen, der sie erhält oder weiterzubefördern hat, wiederholen zu lassen. Ohne triftige Gründe soll eine Abänderung der Befehle nicht erfolgen. Bestimmtheit und Sicherheit der Befehlgebung erzeugen Vertrauen; häufiges Schwanken und Abändern bezeichnen Unentschlossenheit und Mangel an Festigkeit. 14 8 18 . Während der Abwesenheit oder Dienstuntauglichkeit eines Com- mandanten ist, wenn nicht zu dessen Vertretung ein anderer durch besondere Anordnung bestimmt wurde, der nach Charge, Function und Rang nächstfolgende seiner an Ort und Stelle befindlichen Untergebenen zur Uebernahme der Befehlgebung berufen. Bei gleichen Charge-, Functions- und Rangverhältnissen entscheidet die Dienstdauer in der früher bekleideten Charge. V. Abschnitt. HuartrervorschrM. § 19 . In der Caserne führt ein vom Feuerwehrcommando hiezu bestimmter Officier das Caserncommando. Demselben obliegt vor Allem, nach vorangegangener Einholung der Zustimmung des Feuerwehrcommandos, die zweckentsprechende Zuweisung der Räumlichkeiten an die Mannschaft, um diese stets schlagfertig zu erhalten, und trifft er alle sonst zur Ordnung und Sicherheit in der Caserne erforderlichen Maßregeln. Die Localitäten sind mit Rücksicht auf die Art ihrer Benützung durch entsprechende Aufschriftstafeln kenntlich zu machen. Zur Hintan- haltung von Feuersgefahr ist das Tabakrauchen und Herumgehen mit unverwahrtem Lichte in Dachböden, Fouragekammern, Stallungen und anderen feuergefährlichen Räumen verboten. Gänge, Stiegen und Aborte, Thoreingänge und Hofräume der Caserne müssen vom Eintritte der Dunkelheit an, die ganze Nacht hindurch erleuchtet sein. Das Verkleinern von Holz und Steinkohle ist nur in den Hof- und Kellerräumlichkeiten gestattet. Geöffnete Fenster sind entsprechend zu befestigen, bei heftigem Winde aber zu schließen. Sowohl im Innern der Caserne als in der Nähe derselben soll Reinlichkeit herrschen. Kehricht, Stalldünger und Asche dürfen nur an den hiezu bestimmten Orten abgelagert und müssen zeitgerecht entfernt werden. 15 Der Brunnen und seine Umgebung gleichwie die Aborte sind mit besonderer Sorgsalt rein zu erhalten. Auf den tadellosen Zustand der Leitungsvorrichtung für Gasbeleuchtung ist ein stetes Augenmerk zu richten. Der Caserncommandant überwacht den Befolg dieser Vorschriften und trägt unmittelbar die Verantwortung hinsichtlich jener Räumlichkeiten, welche keiner Abtheilnng besonders zugewiesen sind. § 20 . Bei Eintheilung der Mannschaft in die zugewiesenen Localitäten ist der Zugsverband möglichst aufrecht zu erhalten. Der Zugscommandant hat in Bezug auf Ordnung und Reinlichkeit in allen seinem Zuge angewiesenen Localitäten die Oberaufsicht zu führen, wobei er die eingetheilten Chargen entsprechend verwendet und jede derselben zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten verhält. Das eigentliche Zimmercommando führt der rangshöchste Löschmeister des in einem Locale untergebrachten Zuges. Derselbe ist unmittelbar für die Handhabung der Disciplin, Ordnung und Reinlichkeit seinem Zugscom- mandanten verantwortlich. Zu den die Zimmerordnung betreffenden Verrichtungen, wie zum Säubern, Heizen, Beleuchten, Herbeischaffen von Wasser, commandirt der Zimmercommandant täglich einen Mann aus der Zahl der in dem betreffenden Locale untergebrachten Mannschaft ohne Chargengrad als „Zimmerordonnanz". Sind in den Mannschaftszimmern abgesonderte Schlafstellen für die Chargen vorhanden, so kommen sie ihrer Bestimmung gemäß zu benützen, sonst wählt der Zimmercommandant die mit Rücksicht auf seine Dienstesverrichtungen geeignetste Stelle selbst. Auf der inneren Seite der Eingangsthüre ist ein Inventar über sämmtliche im Zimmer befindlichen Bettfournituren und sonstigen Geräthe anzuheften. Die Zimmercommandanten haben die besagten Gegenstände vom Caserncommandauten mittelst Verzeichnisses zu übernehmen und bleiben für dieselben, sowie auch dafür verantwortlich, daß Wände, Fenster, Thüren, Fußböden, Oefen und alle übrigen Zimmerbestand- theile in gutem Zustande erhallen werden. Wenn im Zimmer irgend ein Schade entsteht, muß der Zimmercommandant sogleich unter Angabe der 16 Ursache, welche den Schaden veranlaßt hat, die Anzeige erstatten und bei muthwilligen Beschädigungen den Schuldtragenden zu ermitteln suchen. Die zweckmäßige Vertheilung der Schlafstätten trägt wesentlich dazu bei, Ruhe und Ordnung unter der Mannschaft zu erhalten. Hiebei ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß minder ausgebildete Leute neben jenen Feuerwehrmännern zu liegen kommen, die zu ihrer Unterweisung oder Beaufsichtigung bestimmt sind. Die Hornisten erhalten ihre Eintheilung nächst der Eingangsthür. Die zugewiesenen Schlafstätten dürfen ohne Bewilligung des Zimmer- commandanten nicht gewechselt werden. Die Betten werden mit dem Kopfende parallel der Wand und 20 em von derselben entfernt, derart paarweise ausgestellt, daß zwischen den zu einem Paare gehörigen ein Raum von wenigstens 15 om verbleibt. Das Bettzeug muß sorgfältig geschont, stets rein erhalten, öfter gelüftet und ausgeklopft werden. Das Leintuch bleibt bei Tag über die Matratze gespannt, der Kopfpolster liegt am Kopfende des Bettes, die Decke ist derart zusammengelegt, daß sie den übrigen Theil des Beltes ganz deckt. Im Bette darf von Habseligkeilen nichts verwahrt sein. Nach besonders anstrengenden Dienstleistungen, besonders nach Löscharbeiten bei einem Nachts ausgebrochenen größeren Brande sowie ^nach Rückkunft vom strengen Bereitschastsdienste ist das Liegen auf den Betten auch bei Tage gestattet, jedoch muß das Bettzeug durch eine Unterlage vor Verunreinigung geschützt oder die Fußbekleidung abgelegt werden. Die Rüstung muß derart aufbewahrt sein, daß sie stets benützbar und sofort zur Hand ist. Die nicht in Verwendung^stehenden Monturssorten, Civilkleider und sonstigen Habseligkeiten sind in einem entsprechend großen, versperrbaren Koffer, welcher unter das Bett zu stehen kommt, und in den hiezu bestimmten Schubladkästen zu verwahren. Die Schuhe (Stiefel) sind unter den Kopftheil des Beltes mit den Absätzen gegen die Wand zu stellen. Wenn ein Officier in ein Zimmer kommt, in welchem Leute anwesend sind, ruft derjenige, welcher ihn zuerst bemerkt: „Achtung!" Die Mannschaft wendet sich gegen den Eintretenden und nimmt, wo sie sich eben befindet, Stellung. 17 Der Zimmercommandant geht dem Officier entgegen und meldet sich in seiner Eigenschaft, ohne erst das Dienstabzeichen umzunehmen oder die Kopfbedeckung aufzusetzen. 8 21 . Im Stalle muß Ordnung und Reinlichkeit herrschen. Die Streu ist aus demselben jeden Morgen an den hiezu bestimmten Ort zu schaffen. Die in Stallungen angebrachten Abzugscanäle müssen öfter mit Wasser ausgespült werden. Was an Stallrequisiten erforderlich ist, soll stets vorhanden und vollkommen brauchbar sein. Krippen und Heuraufen müssen vor jedem Füttern gereinigt, elftere noch überdies untersucht werden, ob kein Hafer durchsallen könne. Jeder Stall ist so oft als möglich derart zu lüften, daß die Pferde der Zugluft nicht ausgesetzt sind. Die Fourage soll außerhalb des Stalles, vor Entwendungen gesichert, untergebracht werden. In Fouragekammern muß Heu und Stroh ordentlich geschlichtet, der Hafer aber in einer Haferkiste verwahrt sein, in welcher auch das Hafermaß und das Abstreichholz zu verschließen sind. Zaumzeug und Geschirre werden auf den hiezu vorhandenen Gestellen derart untergebracht, daß die Leute davon schnell und ohne gegenseitige Beirrung Gebrauch machen können. Die Erhaltung der Ordnung und Reinlichkeit im Stalle obliegt zunächst den die Pferde wartenden Leuten. Der Oberkutscher ist verantwortlich, daß allen diesbezüglichen Anordnungen genauestens entsprochen wird. Beim Eintreten des' Commandanten oder der Officiere in den Stall ist sich nach § 20 zu benehmen. Wird die Casern- oder Quartiervisitirung seitens des Commandanten angesagt, so erwarten Officiere und Mannschaft denselben in der angeordneten Adjustirung. Die Mannschaft stellt sich in den Zimmern einzeln vor ihre Betten, der Zimmercommandant nächst der Thüre Dienst-Reglement I. 2 18 auf. Derselbe gibt beim Eintreten des Visitirenden das Aviso „Achtung", meldet sich in seiner Eigenschaft und bleibt in der Nähe desselben. § 23 . Damit leicht Erkrankte, welche voraussichtlich nur kurze Zeit zu ihrer Herstellung und keiner besonderen Pflege bedürfen, nicht in das Spital abgegeben werden müssen, besteht im Centrale ein Marodezimmer. Dasselbe ist wie ein Mannschaftszimmer eingerichtet. Was außerdem an Einrichtungs- und sonstigen Gegenständen nöthig ist. soll nach Anordnung des Stadtphysikus beigestellt werden. Die ärztliche Obsorge übernimmt ein Arzt des Stadtphysikates. Der Commandant bestimmt nach Erforderniß den nöthigen Krankenwärter. Die Kranken bleiben in der Gebühr und Verpflegung der Feuerwehr. VI. Abschnitt. Aienstöetrieb im Allgemeinen. § 24 . Zur Regelung der gewöhnlichen Dienste und Verrichtungen wird vom Commando mit Rücksicht auf die bestehenden Vorschriften und Anordnungen der Dislocation und Jahreszeit sowie den Erfordernissen oer Ausbildung entsprechend eine Tagesordnung erlassen. Durch die Tagesordnung erfolgt die Bekanntgabe der Zeit für den Beginn und die beiläufige Dauer der Beschäftigung, den Commando- rapport, das Menagiren, das Abtheilen der Wachen und Verlautbaren der Befehle. Hiebei sollen zum Zwecke der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Regel im Winter fünf, im Sommer sechs Stunden täglich eingeräumt bleiben. § 25 . Die Tagwache ist für die Mannschaft das Signal zum Aufstehen und zur Vorbereitung für die Tagesbeschäftigung. In der Regel ist die Tagwache im Sommer um 5, im Winter um 6 Uhr signalisiren zu lassen. 19 Die Retraite, das Zeichen zur Rückkehr in das Quartier, wird unter gewöhnlichen Verhältnissen zu allen Jahreszeiten um 10 Uhr Abends geblasen. Zur Retraitestunde hat die Mannschaft mit Ausnahme Jener, welche die Erlaubniß zu längerem Ausbleiben haben, in ihrem Quartiere einzutreffen. Die Löschmeister und Löschmeistergehilfen sowie die diesen gleichgestellten Chargen dürfen zwei Stunden, alle übrigen Chargen aber unbeschränkt über die Retraite ausbleiben. Jenen Personen, welche die ihnen reglementar gewährten oder mittelst besonderer Erlaubnißscheine eingeräumten Begünstigungen des längeren Ausbleibens über die Retraite zum Nachtheile ihrer Gesundheit oder des Dienstes mißbrauchen, ist die Begünstigung von Seite des Commandos bis zur Dauer von sechs Wochen zu entziehen. § 26. Die Jnspectionschargen sind Organe des Commandanten zur Handhabung des inneren Dienstes im Allgemeinen und insbesondere zur Aufrechthaltung der Casern- und Quartierordnung. Der Jnspectionsdienst wird zur Zeit des Abtheilens der Wachen angetreten. Den Jnspectionsdienst versieht im Centrale der Officier und der Exerciermeister der ersten Bereitschaft. Die Obliegenheiten des Exerciermeisters als Jnspectionscharge sind: Zur Zeit der Tagwache begibt sich derselbe in die Quartiere und wacht darüber, daß die Mannschaft zeitgerecht aufstehe. Seitens der Zimmercommandanten wird ihm bei dieser Gelegenheit über alle besonderen Vorfallenheiten, wie unerlaubtes längeres Ausbleiben über die Zeit, Erkrankungen re., gemeldet. Bei allen Fassungen von Naturalien und Service für die Züge, bei ärztlichen Visitirungen rc. hat er zu interveniren und ist speciell verantwortlich, daß bei der alle 14 Tage stattfindenden ärztlichen Visite der ganzen Mannschaft selbe hiezu vollzählig erscheint. Bei plötzlichen Erkrankungen hat er Sorge zu tragen, daß ein Arzt gerufen werde. Alle aus dem Quartierbezirke sich entfernenden Leute haben sich bei ihm zu melden. 20 Nach der Retraite visilirt er die Zimmer des Quartierbezirkes und sieht nach, ob Jemand ohne Befugniß abwesend, oder etwas Besonderes vorgefallen ist. Ueber alle bemerkenswerthen Vorfälle vom Antritte der Jnspection bis zur Tagwache hat der Jnspectionsexerciermeister einen Frührapport nachstehender Form zu verfassen, welcher vom Jnspectionsofficier zu vidiren und sodann dem Commando vorzulegen kommt. Mie«er städtische Seuerweyr. Frührapport vom_"" ___ 188_ 1. Länger als erlaubt ausgeblieben_ 2. Erkrankt______ 3. Ein gerückt ___ 4. Abgegangen .______ 8. In Strafe befinden sich ____ tt. Beim Rapport erscheinen ....... 7. Besondere Vorfälle ..... Unterschrift des chfimers: Unterschrift des Ererrirrmeisters: Im Falle der Jnspectionsexerciermeister zu einem Brande ausfährt, hat dessen Functionen sofort der Exerciermeister der zweiten Bereitschaft zn übernehmen. Der Jnspectionsofficier hat im Allgemeinen die Ordnung und den inneren Dienstgang zu überwachen; er erhält die Befehle direkte vom Commando und hat für deren stricte Befolgung Sorge zu tragen. Zu den Obliegenheiten des Jnspectionsofficiers gehört auch die Visitirung der aus der Caserne abrückenden Commanden und Wachen in Bezug auf Adjustirung und Ausrüstung. Beim Erscheinen eines Höheren im Bereiche der Feuerwehr hat er sich nach ß 22 zu benehmen.Z Der Jnspectionsofficier ist befugt, die mit Casernarreft bestrafte Mannschaft zu jeder Tageszeit zu visitiren. Die übrigen Verhaltungen 21 desselben als Bereitschaftsofficier sind im II. Theile des Reglements für den Branddienst enthalten. Der Officier der zweiten Bereitschaft hat den der ersten Bereitschaft in dessen Abwesenbeit zu vertreten. 8 27 . Zur geregelten Austragung der Dienstgeschäfte, insbesondere jener, welche mündliche Erörterungen und persönliche Erhebungen bedingen, wird von dem Feuerwehrcommando um eine festgesetzte Stunde der Rapport abgehalten. Der Commandant nimmt dabei Meldungen, Bitten und Beschwerden entgegen, entscheidet Anfragen, ertheilt Belobungen und Rügen, verhängt Strafen und trifft die für den Dienstbetrieb sonst erforderlichen Verfügungen. Beim Rapporte werden auch die Vorträge des Manipulanten, Obertelegraphisten, Requisitenmeisters über Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches entgegengenommen und die Dienstcorrespondenzen der Austragung zugeführt. Wird der Rapport vor der versammelten Mannschaft abgehalten, so haben dabei alle Officiere und Exerciermeister anwesend zu sein. Die zum Rapporte erscheinenden Chargen und Mannschaft ordnet der Zugscommandant, respective beim Commandorapporte der Manipulant nach dem Rapportsbuche. Beim Commandorapporte hat immer der Jnspectionsofficier gegenwärtig zu sein und die Meldung zu erstatten, sobald die zum Rapporte Erscheinenden versammelt sind; die wegen eines Vergehens zum Rapporte bestimmten Individuen sind hiebei von den betreffenden Offfcieren des Zuges vorzustellen. Der Rapport soll in der Caserne oder in den Amtslocalitäten abgehalten werden. Officiers- und Mannschaftsrapporte sind von einander getrennt vorzunehmen. ^ Ueber die beim Rapporte vorkommenden zur allgemeinen Kenntniß geeigneten Gegenstände wird beim Commando vom Manipulanten ein Rapportsbuch folgenden Inhaltes geführt: 22 Rapportsbuch. Datum 1. Verpflegsstand: . Officiere . Mannschaft. Pferde. 2. Kranke und Marode: Namentlich unter Beifügung wo befindlich. 3. Marode Pferde: Einzeln. L. In Dienst kommen: Namentlich und ist die Art des Dienstes anzuführen. ^ ! Namentlich und wohin. 6. Abgegangen f 7. In Strafe befinden sich: Namentlich und Ausmaß der Strafe. 8. Meldungen i 10^ züm Rapport B-I-HI-N. ! u»d Ra« d.s B-tr°ff-nd°„, G-s-nst-nd 11. Beschwerden °d-r Ur,°ch-. 12. Besondere Vorfälle ! Unterschrift des Tommandanten: Unterschrift des Manipulanten: Als Behelf zur Führung des Rapportsbuches dienen der Frührapport des Jnspectionsexerciermeisters und das Marodebuch. Verhandlungen über Bitten, Beschwerden, Vergehen u. dgl. sind, sofern es zur Wahrung des Ansehens der Vorgesetzten nöthig und sonst zulässig erscheint, erst nach Entfernung der anwesenden Personen untergeordneten Verhältnisses oder niederer Charge vorzunehmen. Alle Verhandlungen beim Rapporte sollen mit Ernst, Mäßigung und Würde geführt werden. Außer dem gewöhnlichen Rapporte wird der Commandant nach Ermessen einen Hauptrapport abhalten, zu welchem alle Mitglieder der Feuerwehr zu erscheinen haben. Bei diesem Hauptrapport wird sich der Commandant durch persönliche Rücksprache über die Bedürfnisse sowohl der Officiere als der Mannschaft erkundigen, Officiersbefehle und Verordnungen verlautbaren, Lob und Tadel nach Verdienst im Allgemeinen oder Einzelnen aussprechen und überhaupt alle jene Gegenstände, welche auf diese Art zweckdienlich und kurz erledigt werden können, dergestalt austragen, daß mit der Ge- schästsvereinfachung zugleich der Zweck allgemeiner Belehrung sowie - die Belebung des Gemeingeistes verknüpft werde. 23 8 28 . An der gemeinsamen Menage haben alle Mitglieder der städtischen Feuerwehr vom Löschmeister abwärts theilzunehmen. Zur Anschaffung der Menageartikel hat jeder Mann täglich einen auf Grund der bestehenden Marktpreise fixirten Betrag für jede Woche im vorhinein an den Löschmeister seines Zuges zu erlegen, welcher diese gesammelten Beträge an den Manipulanten abzuführen hat. Bei der Wahl der Nahrungsmittel ist nicht nur den Neigungen der Mannschaft, sondern auch den diesbezüglichen Anordnungen und Vorschlägen des Arztes des Stadtphysikats Rechnung zu tragen und ist dem Commando der entscheidende Einfluß hierüber Vorbehalten. Die Beschaffung der Nahrungsartikel soll in der Regel durch Einkauf im Großen geschehen, wozu eine Menagecommission, bestehend aus einem vom Commando hiezu bestimmten Officier, einem Löschmeister, einem Gehilfen und drei Feuerwehrmännern, welche durch Kameraden jeden Chargengrades hiezu gewählt werden, in erster Linie berufen ist. Der Menagecommission obliegt die Gebarung mit den Victualien, deren sichere und klaglose Aufbewahrung, das Ausgeben und die Verrechnung, während dem Commando die Ueberwachung des gesammten Betriebes zukommt. Die Auszahlung der Lieferanten hat in Gegenwart der Menagecommission oder eines Theiles derselben zu geschehen. Sollte der Einkauf im Großen keine Vortheile bieten, so ist der Einkauf der Naturalien täglich zu besorgen. Zur richtigen Gebarung mit den Verpflegsgeldern ist vom Manipulanten ein Menagebuch nach folgendem Formulare zu führen: Städtische Aeuerrvehr in Wien. Menagebuch. Datum Stand der Abtheilung Koch Menagegeld Eingekaufte Artikel Geldbetrag per Mann Summe fl. j «r. fl- kr. 6. Mai 1883 60 Mann N. N. 23 ' 10 Ko. Fleisch n 60 kr. 3 „ Reis L16 „ Summe ö. W. fl... 6 80 24 Der tägliche Einkauf wird von einem Löschmeister des Theaterzuges, einem Hornisten und den Köchen bewirkt. Es ist Pflicht aller mit der Menagewirthschaft Betrauten, sich derselben mit der strengsten Rechtlichkeit und Gewissenhaftigkeit zu unterziehen. Die Annahme von Geschenken ist den Einkaufenden strengstens verboten. Es ist Pflicht aller Officiere, sich von der tadellosen Beschaffenheit der Menage öfters persönlich zu überzeugen und vorkommende Anstände dem Commando zu melden. In der Küche der Feuerwehr darf eine Extramenage nicht bereitet werden. 8 29 . Zum Ausgeben des Tagesbefehles hat sich der in Dienst kommende Löschmeister täglich um Uhr Früh in die Commandokanzlei zu begeben und dortselbst das Befehlsprotokoll zu übernehmen. Das Verlautbaren des Tagesbefehls an die Mannschaft geschieht gelegentlich des Abtheilens der Wachen durch den Jnspectionsofficier. Die Befehle sind der Mannschaft nötigenfalls auch entsprechend zu erläutern. Den auswärtig commandirten Chargen und Mannschaften sind die Befehle mittelst bereits aufgelegter Befehlsprotokolle jedesmal mit- zutheilen. Anordnungen, welche bloß Chargen betreffen, sind diesen, sofern es die Natur des Gegenstandes erheischt, abgesondert mitzutheilen. Den Officieren sind die Befehle täglich zeitgerecht zuzustellen, wofür der Manipulant verantwortlich gemacht wird, und es haben dieselben deren Erhalt durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Das Hinausgeben von Reservatbefehlen hat derart zu geschehen, daß ihr Inhalt Unberufenen nicht zur Kenntniß gelange. 8 30 . Der Mannschaft vom Löschmeister abwärts ist das Ausgehen aus der Caserne nur an dienstfreien Tagen von 12 Uhr Mittags unter der Voraussetzung gestattet, daß deren Abrichtung beendet ist. In rücksichtswürdigen Fällen kann jedoch der Commandant einzelnen Leuten die Erlaubniß ertheilen, schon früher auszugehen. 25 So oft sich ein Mann aus der Caserne entfernt, hat er dies dem Jnspectionsexerciermeister zu melden. , Bei der Rückkehr in die Caserne vor der Retraite hat sich die Mannschaft wie beim Ausgehen zu melden. Nach der Retraite hat diese Meldung bei der Charge des Hauptdienstes zu erfolgen. Der Erlaubnißschein ist dem Thorposten zu übergeben, welcher alle nach der Retraite das Thor passirenden Personen vorzumerken und nach der Tagwache hierüber der Charge der Bereitschaft Meldung zu erstatten hat, welche an den Jnspectionsexerciermeister zu leiten ist. Die sämmtlichen Angehörigen des Feuerwehrcorps sind verpflichtet, auch an dienstfreien Tagen jeden Dienst zu leisten, zu dem sie com- mandirt werden. Wenn ein dienstfreier Angehöriger des Corps in die Kenntniß eines ausgebrochenen größeren Brandes gelangt, hat er unverzüglich in die Caserne einzurücken und sich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. 8 31 . Alle Mitglieder der Feuerwehr haben den Antritt und die Beendigung jedes wichtigen Dienstverhältnisses sowie jede wichtige persönliche Veränderung in ihrer Dienststellung, als: Beförderung, Abgehen und Eintreffen vom Dienste in den Filialen, Austritt, Abgehen und Ankommen vom Urlaube, Einrücken vom Spitale rc., an jenen Vorgesetzten zu melden, an den sie durch ihre Dienststellung gewiesen sind. Diese Meldungen sind im Dienstwege an das Commando zu erstatten. 8 32 . Personen des Mannschaftsstandes melden ihre Erkrankung dem Zimmercommandanten, Chargen aber directe dem Jnspectionsexerciermeister. Falls schleunige Hilfe erfordert wird, muß sofort der nächste Arzt des Stadtphysikates, wo aber kein solcher zur Verfügung steht, ein in der Nähe wohnender Arzt herbeigeholt werden, wofür in erster Linie der Jnspectionsexerciermeister zu sorgen hat. Die ärztliche Visite findet täglich zu der vom Commando im Einvernehmen mit dem Stadtphysikate festgesetzten Stunde im Maroden- 26 zimmer statt und hat hiebei der Jnspectionsexerciermeister zu inter- veniren. Beim Commando ist nach folgendem Muster ein Marodenbuch über die erkrankte Mannschaft zu führen und als Document in der Kanzlei aufzubewahren. Städtische Jeuerweyr in Men. Marodebuch. Tag -er Visitirung Verpslegsstaud der Feuerwehr Der Kranken Krankheit Bleibt marod In die Heilanstalt abzugeben Geheilt Gestorben Anmerkung Charge Vor- uiid Zuname Alter Dient seit im Zugszimmer im Ma- rodeuzimmer l Die sieben ersten Rubriken sind vom Manipulanten, die anderen vom Arzte auszufüllen. Der Officier meldet seine Erkrankung nach Umständen persönlich, schriftlich oder durch jemand Anderen dem Commando. Insofern dies durch den Frührapport rechtzeitig bewirkt werden kann, entfällt eine andere Art der Berichterstattung. Währt die Krankheit über drei Tage, so ist dem Commando überdies ein vom erkrankten Officier beizubringendes ärztliches Zeugniß über die Natur und muthmaßliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Seine Genesung meldet der Officier persönlich dem Commandanten. 8 33 . Mit Ausnahme der Chargen ist die gesammte im Centrale befindliche Mannschaft viermal im Monate und wenn nöthig auch öfter der ärztlichen Visitirung zu unterziehen. Hiebei hat der Jnspectionsexer- ciermeister anwesend zu sein, welcher die Mannschaft einzeln vorruft und 27 die Visitirung in einem abgesonderten Raume derart bewirkt, daß sich der zu Visitirende wo möglich mit dem Arzte allein befinde. Wer dieser Untersuchung beizuwohnen verhindert war, ist bei der nächsten Krankenvisite dem Arzte vorzustellen, wofür der Jnspections- exerciermeister verantwortlich ist. Die zum Centrale einrückende Mannschaft muß am folgenden Tage der ärztlichen Visitirung unterzogen werden. 8 34 . Schnitt und Form, Farbe und Stoff der Adjustirungsgegenstände sind in der Adjustirungsvorschrift festgesetzt. Jede Abweichung von derselben ist untersagt und insoferne dadurch an gefaßten Montursstücken eine Abänderung der normirten Form eingetreten, die Herstellung oder Neuanschaffung auf Kosten des Schuldtragenden zu bewirken. Reinlichkeit und Nettigkeit im Anzuge sollen den Feuerwehrmann auszeichnen; übertriebene Putzsucht ist, als feiner Würde abträglich, nicht zu dulden. Wie der Feuerwehrmann bei den verschiedenen Gelegenheiten adjustirt zu sein hat, ist in der Adjustirungsvorschrift normirt. / VH. Abschnitt. Ehrenbezeigungen. 8 35 . Zur Leistung der Begrüßung nach den Bestimmungen des Exer- cierreglements sind die Mitglieder der Feuerwehr sowohl in als außer Reih und Glied, falls sie in Uniform sind, beim Begegnen wie auch vor Beginn und nach Beendigung eines mündlichen Verkehrs, gegen Vorgesetzte in städtischer Feuerwehruniform nach den Bestimmungen des Exercierreglements verpflichtet. Ehrenbezeigungen sind von Vorgesetzten, denen sie erwiesen werden, mit der reglementaren Begrüßung (Salutirung) zu erwiedern. Die allgemeinen Bestimmungen über Ehrenbezeigungen werden für nachbezeichnete Fälle wie folgt modificirt: Kranke und Marode leisten keine Ehrenbezeigungen. 28 Während der Schulung und der Uebungen der Mannschaft leistet nur der Höchstanwesende dem erscheinenden Vorgesetzten die Ehrenbezeigung; die Mannschaft bleibt bei ihren Verrichtungen. Während des Ausfahrens zu einem Brande und bei Bewältigung desselben wird keine Ehrenbezeigung geleistet. Für den Höchstanwesenden Vorgesetzten gelten diesfalls die Bestimmungen der Instruction für den executiven Feuerwehrdienst. VIII. Abschnitt. Wachveryattungen. 8 36 . Der Wachdienst theilt sich in den: Bereitschaftsdienst, Reservedienst, Theaterdienst. Die Ablösung der Wachen findet täglich zu der vom Commando festgesetzten Stunde statt. Die Ablösung der Wachen in den Filialen und Wachposten findet halbmonatlich statt. Die Wachen (Filialen) stehen ausschließlich unter den Befehlen des Feuerwehrcommandanten. 8 37 . Das Abtheilen des Dienstes erfolgt täglich um 8 Uhr Früh im Hofe des Zeughauses. Hiebei haben gegenwärtig zu fein: der den ersten Bereitschaftsdienst antretende Officier; die beiden Exerciermeister der Bereitschaft; die gesammte Mannschaft der Feuerwehr vom Löschmeister abwärts. Die Mannschaft ist zugsweise durch den betreffenden Löfchmeister nach früher vorgenommener Visitirung auf den bestimmten Platz zu führen. Die Aufstellung erfolgt in der den Nummern der Züge entsprechenden Reihenfolge vom rechten gegen den linken Flügel. 29 Der rangsjüngere Exerciermeister steht vier Schritte hinter dem rechten Flügel, fünf Schritte vom selben entfernt die Maschinisten, Telegraphisten, Rauchfangkehrer und Wasserleitungsaufseher in einem Glieds formirt. Sobald Alle versammelt sind, erstattet der rangshöhere Exerciermeister dem Ofsicier nach den Bestimmungen des Exercierreglements Meldung. Der Jnspectionsosficier visitirt und prüft die Adjustirung der Mannschaft und läßt den Tagesbefehl und Dienst durch den Exerciermeister verlesen. Hierauf gibt er dem Exerciermeister den Befehl zum Abtheilen des Dienstes. Der Exerciermeister benennt jede Wache, Ordonnanz, Jnspection, einzeln, gibt ihre Stärke an und ertheilt derselben das Commando „Rechtsum — Marsch!" Das Abtheilen ist derart zu bewirken, daß vom rechten gegen den linken Flügel zuerst der Bereitschaftsdienst, hierauf die Reserve, Ordonnanzen, Jnspectionen in zwei Glieder zu stehen kommen. Die vom Exerciermeister Angerufenen vollziehen auf das Commando „Rechtsum" die Wendung und rücken auf das folgende „Marsch" hinter der Front auf die ihnen zukommenden Plätze, wobei sie von dem rangsjüngeren Exerciermeister rangirt werden. Die zu Commandanten von Abtheilungen bestimmten Chargen stellen sich am rechten Flügel des ersten Gliedes ihrer Abtheilung auf. Nach beendetem Abtheilen erstattet hievon der Exerciermeister dem Officier, ohne eine Ehrenbezeigung leisten zu lassen und nur für seine Person salutirend, die Meldung. Der Officier ertheilt hierauf das Aviso „Abmarschiren", worauf die einzelnen Commandanten „Rechtsum, Marsch" commandiren. und die Abtheilungen abmarschiren. Die einzelnen Ordonnanzen und Jnspectionen vollführen die Wendung und den Abmarsch ohne Commando, sobald die Reihe an sie gekommen. Die Reserve und dienstfreie Mannschaft wird zu ihrer Tages- beschäftigung geführt. 8 38 . Zur Zeit der Ablösung hat sich die alte Wache zeitgerecht zum Abmarsche zu rüsten. ^ « 30 Sobald die neue Wache aufgezogen, bleiben beide Wachen ange- trelen, bis die Uebergabe derselben erfolgt ist. Die wachhabende Charge hat ihrem Dienstnachfolger alle Requisiten und sonstigen Gegenstände des Dienstes nach den bestehenden Jnventarien zu übergeben. Die Charge, welche die Wache bezieht, ist verpflichtet, die zu übernehmenden Gegenstände in Bezug auf ihren Zustand und ihre Anzahl zu untersuchen, weil sie hiefür verantwortlich ist. Diese Uebergabe muß mit größter Genauigkeit vor sich gehen und der ablösende Commandant von seinem Vorgänger selbst Auskunft über Alles verlangen, was ihm zur pünktlichen Verrichtung seines Dienstes noch zu wissen nothwendig erscheint. Hätte die alte Wache die nöthige Reinlichkeit nicht beobachtet, so kst sie zu deren Herstellung zu verhallen. Was in beschädigtem Zustande gefunden oder vermißt wird, ist dem Requifitenmeister sofort zu melden. 8 39 . -Nach dem Beziehen der Wache haben die Chargen dem Jnspec- tionsofficier unter Angabe ihres Namens die ordnungsmäßige Ueber- nahme derselben zu melden. Seitens der Wachen in den Filialen und Subsilialen ist ein Ablösungsravport nach folgendem Muster dem Commando einzusenden. Städtische Feuerwehr in Wien. Ablösungsrapport Filiale-14 - am ."».-. 188 Die Filiale 14.mit 1 Löschmeister. 4 Feuerwehrmännern, 1 Hornisten am heutigen Tage bezogen. Die Requisiten wurden ordnungsmäßig übernommen (oder bei der lieber- nähme war schadhaft, fehlte rc. rc.). dl. dl., Charge Wachcommandant. Der Wachcommandant überzeugt sich nach dem Beziehen seines Postens, daß die ihm unterstehende Mannschaft ihre Obliegenheiten genau kenne, und läßt sie hierauf abtreten. Hierauf überzeugt er sich von der Anwesenheit der Kutscher und hat im Falle einer Unzukömm- 31 lichkeit dem diensthabenden Exerciermeister und dieser dann dem Officier der ersten Bereitschaft sofort Meldung zu erstatten, welcher dieselbe an das Commando zu leiten hat. 8 40. Die Mannschaft der Bereitschaftsabtheilung hat während der Dauer ihres 24stündigen Dienstes vollkommen adjustirt und gerüstet zu sein und ist nur das Ablegen des Helmes gestattet. Jeder Wachcommandant ist für die Ordnung und Reinlichkeit der Wachräume und der Löschgeräthe verantwortlich. Für jede Beschädigung oder Verunreinigung, die absichtlich oder aus Leichtsinn und Nachlässigkeit verübt worden ist, wird der Thäter, und falls derselbe nicht ermittelt werden kann, die gesammte Mannschaft zur Rechenschaft gezogen, eventuell zur Gutmachung des Schadens verhalten. Der Wachcommandant hat für die stete Anwesenheit der Mannschaft in den hiezu bestimmten Localen zu haften. Erkrankt ein Mann, so ist der Ersatz für selben sofort beim Commando anzusprechen. Leute, welche sich natürlicher Bedürfnisse wegen zeitweilig entfernen müssen, haben sich zuvor beim Wachcommandanten zu melden. Die Wache muß überhaupt jeden Augenblick in der Verfassung sein, in Action zu treten. Der Wachcommandant hat den genauen Dienstbetrieb mit größter Aufmerksamkeit und Strenge zu handhaben. Trinkgelage, Frauenbesuche sowie alle einer Wache nicht geziemenden Bequemlichkeiten sind strenge verboten; fremde Leute dürfen auf der Wache nicht geduldet werden. Das Tabakrauchen ist der Mannschaft in den Wachstuben gestattet, jedoch auf den Lagerstellen untersagt. Kartenspielen um geringe Geldbeträge ist gestattet. ^ Nach vollendetem 24stündigen Dienste hat der Wachcommandant in das aufliegende Rapportbuch- alle während des Dienstes geschehenen Vorfälle einzutragen, dieses sowie auch das Zusiellungsbuch abzuschließen und dem diensthabenden Exerciermeister zu übergeben. 32 8 41. Der Wachdienst in den Filialen ist gleich demjenigen, welchen die Bereitschaftsabtheilung im Centrale zu leisten hat; es entfällt aber in den Filialen die Aufstellung eines eigenen Postens beim Thore. Auch ist der Mannschaft gestaltet, daß sie während des Tages die Rüstung ablegt und bei der Nacht sich entkleidet zu Bette begibt. Jedoch ist die Ausrüstung und Kleidung nächst der Schlafstelle zu hinterlegen, so daß sie in der kürzesten Zeit wieder angezogen werden kann. Bei Tage ist die Benützung der Schlafstellen nur nach einem größeren Brande gestattet. In jedem Filiale liegt ein Rapportbuch auf, in welches alle Meldungen über vorschriftswidriges Benehmen der Löschmannschaft, Kutscher und Druckmänner sowie alle sonstigen Vorkommnisse des Dienstes von der Charge zu verzeichnen sind. Frauenbesuch ist in den Filialen nicht gestattet. 8 42. Die Wachposten sind vorwiegend nur für den Feuerwehrdienst am Wachorte selbst bestimmt und besitzen auch deshalb keine Bespannung. Sie haben sich in Allem nach § 41 zu benehmen. Die Mannschaft des Lagerhauses untersteht während des Wachdienstes dem Befehle des Lagerhausverwalters, und es gelten für selbe die diesfalls erlassenen Instructionen. 8 43. Die Mannschaft der Reserve darf die Caserne nicht verlassen. Sobald die Bereitschaftsabtheilung zu einem Brande ausfährt, rückt die erste Reserve in deren Locale und übt die Functionen derselben bis zu deren Rückkehr vom Brandorte aus; es gelten für selbe überhaupt alle Bestimmungen bezüglich des Bestehens des Bereitschaftsdienstes. Im Uebrigen hat die Mannschaft der Reserve der vorgeschriebenen Tagesbeschäftigung nachzukommen. Nachts kann die Reserve entkleidet der Ruhe pflegen. 8 44. Die zum Ordonnanzdienst Commandirten haben sich bei Antritt ihres Dienstes bei demjenigen, an dessen Befehle sie gewiesen sind, zu melden I 33 Für die Ordonnanzen gelten im Allgemeinen die Bestimmungen der §8 41 und 42 und die für den speciellen Dienst erlassenen Instructionen. Zum Herbeischaffen von Eßwaaren und der sonstigen Bedürfnisse der Mannschaft der Bereitschaft im Centrale wird täglich eine Ordonnanz commandirt, welche in dieser Art der Verwendung den Namen „Freireiter" führt. Demselben obliegt auch die Bedienung der inspectionhaltenden Officiere. Bei sämmtlichen Gängen und Verrichtungen hat er zu trachten, möglichst schnell wieder im Wachlocale einzutreffen. § 45. Der Sicherheitsdienst besteht vornehmlich zur schleunigsten Avisirung eines Brandes und um selben wo möglich sofort im Entstehen zu dämpfen. Zu selbem gehören die Wachen in den Theatern, auf Märkten, die Thürmer rc. rc. Im Allgemeinen gelten für diesen Dienst die Bestimmungen der Wachverhaltungen und speciell die für denselben erlassenen Anordnungen. Insbesondere wird den in Theatern und sonstigen öffentlichen Localen postirten Wachen die pünktlichste, genaueste Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften zur Pflicht gemacht. 8 46. Beim Beziehen des Bereitschaftdienstes im Centrale ist ein Mann in vollkommener Dienstkleidung sofort auf den Posten vor dem Wachlocale aufzuführen und nach zwei Stunden (bei sehr schlechter W itterung oder heftiger Kälte auch früher) abzulösen. Der Posten hat vor der Retraite beim Hausthore, nach der Retraite vor dem Jnspectionszimmer zu patrouilliren. Bei schlechtem Wetter ist dem Posten gestattet, sich zwischen der äußeren und inneren Thüre des Einganges zum Feuerinspectionslocale aufzustellen. Der Posten darf sich keinerlei Bequemlichkeiten erlauben; er darf weder rauchen noch sitzen oder schlafen. Trunkenheit oder Entfernen vom Posten wird mit Entlassung aus dem Dienste bestraft. Dienst-Reglement I. 3 34 Befehle darf der Posten nur vom Wachcommandanten oder einem Officier annehmen. Er soll sich in keine Gespräche einlassen und, kurze Auskünfte ausgenommen, Jeden, der ein Verlangen an ihn stellt, an den Wachcommandanten weisen. Wendet sich eine Person mit einer Feueranzeige an diesen Posten, so hat er dieselbe sogleich zu dem Jnspectionsofficier zu führen, welcher das Weitere veranlaßt. Ueber die nach der Retraite das Thor passirenden. Personen hat er eine genaue Vormerkung zu führen und diese zur Tagwache der Charge des Hauptdienstes zu übergeben. Dem Posten obliegt es, bei Ausbruch eines Brandes zur Nachtzeit sofort das Thor der Caserne zu öffnen und den Thorschlüssel auf den Tisch des Löschmeisters im Wachzimmer zu legen. Hierauf hat er die weiteren ihm zugewiesenen Dienstleistungen auszuführen. » IX. Abschnitt. Strafen. § 47. Zur Aufrechthaltung der Disciplin ist der Commandant berechtigt, Untergebene wegen erwiesener strafbarer Handlungen oder Unterlassungen innerhalb der nachfolgend festgesetzten Grenzen mit angemessenen Strafen zu belegen. Dieses Recht, welches jederzeit mit dem Befugnisse verbunden ist, verhängte Strafen unter Umständen zu mildern oder ganz nachzusehen, wird Disciplinarstrafrecht genannt. Bei der Wahl der Strafart und bei Bemessung der Strafe sind die Bestimmungen des Z 16 zu beachten. Wird nach erfolgter Bestrafung dieselbe oder eine ähnliche strafbare Handlung von dem Bestraften neuerlich verübt, so ist, wenn nicht besondere Gründe für eine mildere Beurtheilung vorliegen, eine strenge Strafe zu verhängen. Der Disciplinarstrafgewalt unterliegen: Uebertretungen der Dienstvorschriften sowie sonstiger allgemeiner 35 oder besonderer Anordnungen, insoferne deren Behandlung nicht in Folge eigener gesetzlicher Bestimmungen dem Strafgerichte zusieht. Dieser Disciplinarstrafgewalt sind alle Mitglieder der städtischen Feuerwehr unterworfen. Unkenntniß der bestehenden Vorschriften kann als Entschuldigungsgrund nie geltend gemacht werden, weil sich jeder Feuerwehrmann die Kenntniß derselben eigen zu machen und hierüber mit eigenhändiger Namensunterschrist die Bestätigung abzugeben hat. § 48. Als Disciplinarstrafarten bestehen: Gegen Officiere und die mit Decret angestellten Chargen: Die in der Dienstpragmatik für die Beamten und Diener der Stadt Wien normirten. 6. Gegen die Chargen ohne Decret und die Mannschaft: 1. Verweis beim Rapport; 2. Auferlegung der Verpflichtung, zu einer bestimmten Stünde vor der Retraite in die Caserne zurückzukehren bis zur Dauer von 30 Tagen; 3. Casernarrest bis zur Dauer von 30 Tagen; 4. Strafdienstleistungen, wie wiederholtes Commandiren zum Bereitschaftsdienste, Postenstehen rc.; 5. Geldstrafen durch Abzug von */g bis zur Hälfte der täglichen Gebühr, jedoch im Ganzen nur für die Dauer von 8 Tagen innerhalb eines Monats; 6. die sofortige Entlassung. 8 49. Das Disciplinarstrafrecht steht nur dem Commandanten, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter zu. 8 50. Jede Disciplinarstrafe ist in der Regel sogleich und immer genau zu vollziehen. Durch Ordnungsstrafen darf der dem Straffälligen obliegende Dienst niemals beeinträchtigt werden. 36 Der mit Casernarrest Belegte darf die Casernlocalitäten außer Dienst nicht verlassen und kein Schanklocale besuchen. Er muß jeden ihn treffenden Dienst verrichten, und wenn er dienstfrei ist, sich täglich 5 Uhr Abends beim Jnspectionsexercier- meister melden. Die durch verhängte Geldstrafen erzielten Ersparnisse werden zur Anlage eines Fonds verwendet, aus welchem theilweise Remunerationen für besondere Dienstleistungen bestritten, theilweise die Menage aufgebessert wird. Die Verwaltung und Verwendung dieses Fonds steht nur dem Commandanten zu, doch hat derselbe am Ende eines jeden Jahres über die eingeflossenen Strafbeträge und deren Verwendung dem Magistrate einen Ausweis vorzulegen. Wien, 1885. KeuerweUrcornrncrndo. Franz Zier. Inhalt. Seite Einleitung. 3 I. Abschnitt. Pflichten und Verhaltungen der Neuerwehr üverhaupt. 8 1. Zweck der Feuerwehr. 8 ß 2. Pflicht derselben im Allgemeinen. 8 8 3. Betragen. 8 8 4. Gemeingeist. 6 8 8. Verhalten bei Bränden. 6 II. Abschnitt. Krundsätzliche Bestimmungen. 8 6. Dienst. 7 8 7. Berhältniß der lieber- und Unterordnung. 7 8 8. Dienstordnung. 7 8 9. Rangsordnung. . 8 III. Abschnitt. Verhaltungen des Itntergevenen. 8 10. Subordination. 9 8 11. Strafen. 10 8 12. Bitten. 10 8 13. Beschwerden. 11 8 14. Ansprache und Benehmen bei Meldungen. 11 IV. Abschnitt. Verhaltungen des Vorgesetzten. 8 18. Disciplin. 12 8 16. Behandlung der Untergebenen. 12 38 Seite 8 17. Befehlsgebung. ^ Z 18. Stellvertretung im Commando. V. Abschnitt. Huartiervorschrift. 8 19. Quartierordnung. 44 8 20. Zimmerordnung. 43 8 21. Stallordnung. 47 8 22. Quartiervisitirung.-. 47 8 23. Marodezimmer. 48 VI. Abschnitt. Aienstvelrieö im Allgemeine«. 8 24. Tagesordnung. 48 8 23. Tagwache und Retraite..-. 18 8 26. Jnspectionsdienst. 19 8 27. Rapport.. 21 8 28. Menage . 23 8 29. Ausgeben der Befehle. 24 8 30. Ausgehen der Mannschaft. 24 8 31. Meldungen . 23 8 32. Benehmen bei Erkrankungen.23 8 33. Aerztliche Visitirung. 26 8 34. Adjustirung. 27 VII. Abs chnitt. Ehrenöezeigunge«. .... 8 33. Im Allgemeinen.... 27 VIII. Abschnitt. Macht» erhattnngen. 8 36. Allgemeine Bestimmungen. 28 8 37. Abtheilen des Dienstes und der Wachen. 28 8 38. Auf- und Abziehen der Wachen. 29 - 8 39. Ablösen der Wachen. ZV 8 40. Allgemeine Verhaltungen der Wachen. 31 8 41. Specielle Verhaltungen der Wachen in den Filialen. 32 8 42. Specielle Verhaltungen der Wachen in den Subfilialen. 32 8 43. Reservedienst. zZ> 8 44. Ordonnanzdienst.^.. 32 8 43. Sicherheitsdienst.'.. 33 8 46. Verhalten des Postens .'?.. 33 39 IX. Abschnitt. Strafen. Z 47. Allgemeine Bestimmungen. 34 § 48. Strafarten. 38 8 49. Strafrecht. 38 8 80. Vollstreckung der Strafen. 38 Genehmigt mit Magistratsdirectionserlaß vom 28. August 1886, M.-Z. 341.873 Druck von Johann N. Vernäh in Wien.