Gcneral-Mau-al. N ach dem Inhalte folgender wörtlich abgedrucktm Urkunde ist zwi« schm Sr. Majestät dem Kaiser rc. rc. und Sr. König!. Hoheit dem Herrn Erzherzog Ferdinand, Fürsten von Salzburg, Aich- stadt, Paffau und Berchtesgaden rc. zu wechselseitiger Auslieferung der Deserteurs eine bestimmte Uebereinkunft und förmliches Karte! beliebet und abgeschlossen worden: Wir MM der Zweyte von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer -es Reichs, König in Germanien, zu Ungarn, Böheim, Dalmatien,Croatien, Slavonien,Galizien, Lodome- rien undJerusalrm; ErzherzogzuOesterreichrc.rc. urkunden und bekennen hiemit: D, a Wir und Unsers vielgeliebtesten Herrn Bruders des Erz - und Großherzogs Königliche Hoheit vermög der Nach- barschest der Seiner Königlichen Hoheit für das Großherzogthum. Toskana zugetheilten Ländereien mit Unfern deutschen * erb- erkländischen Staaten, dem beedseitigen Militär-Dieastr angemessen befunden haben, wegen wechselseitiger Auslieferuiy der Deserteurs eine freundschaftliche Uebereinkunft zu treffen, und zu diesem Ende von Unsren Bevollmächtigten ein förmliches Karte! errichtet und unterzeichnet worden ist, folgenden Inhalts: Nachdem Zhro Kaisers. Königl. Apostolische Majestät und Jhro Königl. Hoheit der Erzherzog Großherzog als Besitzer der zur Entschädigung erhaltenen Reichslande, zu Befestigung zwischen Dk- nrnselben bestehenden freundschaftlichen Vernehmens, und damit den schädlichen Desertionen von beyderseitigen Truppm Möglichstermassen vorgebeugt werde, für gut befunden, wegen wechselseitiger Auslieferung der Deserteurs gegenwärtige Kartei - Convention zu errichten; so ist zu dem Ende durch von beyden Seiten hiezu ausdrücklich Bevollmächtigte: als von Seite Seiner Kaiser!. Königl. Apostolischen Majestät dem Hoch- und Wchlgebohrüen des heil. Röm. Reichs Grafen von Cobenzl, Ritter des gvldnen Vließes, Greßkreuz des Könial. Ungarischen St. Stephans Ordens, wirklichen Kämmerer, geheimen Rath, Staats- und Conserenzminister, und-Hof- unssSmats- Bicekanzler, dann dem Wvhlgebohrnen Peter von Duca, Ritter des Militärischen Marien Theresiens Ordens, kaiserl. königl. Feldmarschall- Lieutenant md General - Quartiermeister, und von Seite Seiner Königlichen Hoheit dem Hoch - und Wvhlgebohrnen Friedrich Marquis Mattfrebini, des königl. Ungarischen St. Stephans Ordens Großkreuz, Seiner Kaiser». Königl. Apostolischen Majestät wirklichen Käm. merer und geheimm Rath, General - Felbmarschall - Lieutenant und Inhaber eines Regiments zu Fuß, dann Seiner Königl. Hoheit wirklichen geheimm Rath und Obersthofineister Nachstehendes verabredet, und festgesetzt worden: Alle und jede zu Pferd und zu Fuß bienende, imgleichen Pack- «nb Artillerie- auch sonstige Fuhrwesens-Knechte, und alle aridere, so der Armee folgen, und im wirklichen Kriegs-Sdld stehen, es mögen dieselben insgesammt Landeskinder, oder Ausländer seyn, wen» sie von eines oder des andern contrahirenben Theils Truppen besettiren, und in des einen oder andern Theils Lande entweichen, imgleichen die der Re- krutirung und Werbung halber, aus beyderseitigen Landen Austretenden sollen, sobald sie dafür erkannt werden, ohne eine Reclamirung zu er« warten, mit allem bey sich habenden Gewehr, Dienstpferben, Mon- turs« und Armatursstückm, auch andern entwendeten Sachen, sofort von der Miliz, oder von der Ortsobrigkeit, wo sie sich betreten lassen, in Verhaft und Verwahrung genommen, und alsogleich die kaiserl. kö- nigl. Deserteurs in Linz ober Spital, Kusstein, Frankrnmark, Braunau, Ulrichsberg, Mark-Aigen, Hofkirchen und Münzkirchen, die Großherzoglichen aber in Tittmoning, St. Michael, Zell im Pinzgau, Straßwalchen, Griesbach, Waldkirchen, Iandelsbrunn, Wegscheid, Oberzell oder Hafnerszell ausgeliefert werben. 2 . Beyderseitigen Staabs - und Subaltern-Ofsiciers soll daher bey Vermeidung unausbleiblicher ernstlicher Strafe, und bey Verlust aller aufgewandten Kosten gänzlich verbothen sevs, «inen HIchen Deserteur mit Wissen anMehmens Mmehr^sind diejenigen, so sich zum Dienst angeben, genau zu eraminiren, und wmn sie für Deserteurs erkannt worden, zu arretiren, auch ihrer Auslieferung halber, in obiger Maße das Nöthige zu veranstalten. 3 . Demnächst soll kein OWer von beyderseitigen Truppen, oder ein anderer Umerchan, einen dergleichen Deserteur verheimlichen, sott« schaffen, oder in entlegene Provinzen und Garnisonen wegsenden, in Massen, wenn ein Ofsicier dessen überführt wirb, er ausser dem Ver, lurst seiner Charge, dem Regiment, von welchem der Deserteur entlaufen, alle billige Satisfaction und Entschädigung dafür leisten, ein anderer Unterchan aber, welcher dergleichen zu Schulden gebracht, außer gleichmäßiger Leistung des Ersatzes, mit nachdrücklicher Geld- oder Lek- besstrafe belegt werden soll. 4 . 4 - Für jeden ausgeliefert werdenden Deserteur wirb sogleich bey der Uebernahme ein gleich durchgehendes Karte!-Gelb von 24 Fl., wovon jedoch die, dem angehaltenen Deserteur bis zu dessen Auslieferung täglich zu verabreichenden 4 Kreuzer nebst dem Brob, oder statt dessen » Kreuzer, dann die Transports-Kosten zugleich zu bestreiten wären, dergestalten, daß ausser diesem Kartel-Gelb nichts, als die Verpflegung der auszuliefernden Pferde mit s Ar .Hader und 8 ib Heu, dann dem Streustroh »ach markgültigen Preisen zu vergüten wären. Außerdem soll ein Mehreres unter keinerley Vorwand, wenn auch gleich ein solcher auszuliefernder Mann, aus Unwissenheit unter die Truppen desjenigen Theils, der ihn auszuliefern hat, angewvrben sehn sollte, etwa wegen empfangenen Handgeldes, genossener Löhnung, oder wie es sonsten Namen haben möchte, gefordert werden. - > > - - - - - 5 . , , " Niemand soll von einem Deserteur und andern Entwichenen Monturs-Stücke, Pferde, Gewehr oder andere entwendete Sachen an sich handeln, maHn dergleichen veräußerte Stücke, wmn sie in 0». rura vorhanden, als gestohlenes. Gut, von dem Käufer ohne Erstattung dessen, was derselbe dafür bezahlet, vjndicirt, und dem Regiment, von welchem der Deserteur entwichen ist, zurückgegeben werden, auch der Käufer, wegen Uebrrtrrtung dieses VerbvthS, gebührend bestraft werben soll. 6 . Kein Theil soll einen Deserteur in des andern contrahirenden Theils Lande, ohne schriftliche Requisition ober offene Steckbriefe, von seinen Odem, verfolgen, bey Vorzeigung dergleichen Requisition ober Gteübriffo aber jede Behörde zu des Deserteurs Erlangung ober Arreti- rung, aus gebührendes Anmelben, hilsteiche Hand leisten. Daferne auch einem oder mehreren Deserteurs durch ein Commando nachgesetzt würde, soll bey Erreichung der Gränze des andern Herrn dieses Com« mandv nicht ganz, sondern nur ein einzelner Mann davon in den näch« - - ^ Km stenOrt bm Deserteur verfolgen, und solche- der Garnison, vdrrObrig- keit diese- Ott zum Behuf« der weiter zu treffenden Veranstaltung melben. t Solltm beyderseitS eontrahirende Theile, Truppen Oder einzeln» Detachements sich in fremden Landen, es sey, wo es wolle, befinden, oder an fremde Puissance» auf einige Zeit überlassen werden, so soll dich Convention, in Ansehung derselben, eben so genau beobachtet werden, äls wen» sie wirklich in ihrer Herren Landen stünden. 8 . - Im Uebrkgen ist verabredet worden, baß," wenn Offizier-- Rechte, die zugleich Diebe sind, in eine- oder bes andern TheilS Lande entwichen, solche ebenfalls auf ergehende Requisitionen arretirt, und gegen Erstattung der Verpfleg--Kosten, wie diese im 4. §. bestimmt sind, au-geliefert werden sollen.. - 9 . ' ' Gegenwärtiges Kanel /oll gleich nach erfolgter Auswechslung Ser beyderseitigen Ratificationen öffentlich durch gedruckte Mandate zu jedermanns Kenytniß gebracht- und gehörig publizirt, von dieser Kundmachung an, seine volle Kraft erhalten, sofort über dessen genaueste Beobachtung nachdrücklichst gehalten werden. Go geschehen Wien bm »i. März rzoz. (l.8.) Ludwig G. Cobenzl. (l..8.) Duka. l^e IVlarPiis Als haben Wir dasselbe vollkommen gutgeheißen, und - begnehmiget, wie Wir dann es hirmit guthrißrn, und mit dem Versprechen genehmigen, alles, was darin festgesetzt worden ist, zu erfüllen. Urkund dessen haben Wir diesen Unfern Bestätigungsact eigenhändig unterzeichnet, und mit Unsrem kaiserlich-königlich - und Erzherzoglichen «»Hangenden Jnsiegel bekräftigen lassen. So geschehen in Unsrer Stadt Wien den L5stm März, Tausend acht hundert und drey. Unsrer Reiche des Römischen im eilsten, und der erblichen im zwölften Jahre. Franz Graf v» Lollorrdv »< r- Moästum 8ac'» Oses»» so Lex-.» ^xost-° iVlajestsris xropriaw. Egid Freyherr, v. Collenbach, w. x. i.' Da- Damit daher dieses nicht nur allein zur Wissenschaft all« re« spectiven Militär-Kommandantschasten; sondern auch zur Kennmiß aller übrigen Unterthanen der Sr- Königl. Hoheit nunmehr zugetheilten Landereyen; folglich allenthalben' zur pünktlichen Vollstreckung ge« bracht werde, ist gegenwärtiges General-Mandat unverweilt öffentlich bekannt zu machen, und an den gewöhnlichen Orten anzuschlagrn. Salzburg den sten April igoz. Seiner Königlichen Hoheit -es Herm Erzherzogs Ferdinand re. provisorisch-bestätigte Hofkriegsraths-Bice- Präsident, Dirigrns und Hoffriegsräthe. Ioh. Gottfr. Graf v. Lüzow, Vice-Präsibent. Ferdinand Freyherr von Dück«, Dirigrns. Johann Wvhlfährtstädter, HofkriegSrath.