<> » r«. 6 Ff- ///" /"^ " ' . Todesurthe kl, welches von dem Magistrate der kaiserl. königl. Haupt- und Residenzstadt Wien, über die mit dem ranz H 5 / wegen Raubmordes abgeführte Criminal-Untersuchung geschöpft, und in Folge der von den hohen und höchsten Justiz-Behörden herabgelangten Bestättigung heute den 26. August 1830 mit dem Strange vollzogen worden ist. vvx rvx K^ ^ vv^ ^ V , ^ vvx L h a t b c st a n d. Oranz H""*, 22 Jahre alt, zu Setzdorf im k. k. Schlesien geboren, katholischer Religion, ledig, Riemergeselle, kam aus seinem väterlichen Hause, in welchem er sich tadellos aufgeführt hatte, in seinem 13. Jahre nach Wien, erlernte daselbst das Riemerhandwerk, arbeitete seither auf demselben, und erwarb sich durch seinen Fleiß und sein gutes Betragen durch längere Zeit die Zufriedenheit seiner Arbeitsgeber. Freytags den 8. May v. I. wurde er von dem ihm aus einer Weinschenke früher bekannt gewesenen Martin Stilp, Salzverschleißer in einem Gewölbe der Kasematte nächst dem Schanzelthore, zu einem Spaziergangs auf das Land auf den folgenden Sonntag den 10. May eingeladen, und da ihm bewußt war, das Stilp aus dem Verschleiße des Salzes viel Geld in Verwahrung habe, so faßte er in der Zwischenzeit den Entschluß, den Stilp beym Abhohlen in dem oberwähnten Gewölbe mit einer Riemerahle zu erstechen, und sich des Geldes zu bemächtigen, um mit Hülfe desselben selbstständig, und Meister werden zu können. In dieser Absicht nahm er am 9. May Abends bey seiner Entfernung aus der Werkstätte seine Riemerahle in seine Wohnung, begab sich des andern Tages um 4z Uhr Morgens unter dem Vorwände, die Kirche besuchen zu wollen, aus seinem Aufenthaltsorte, verbarg die Riemerahle in seiner Brusttasche, und steckte einen auf dem Wege zu dem Gewölbe des Stilp gefundenen Stein in die Tasche, um damit diesem zuerst einen Schlag auf den Kopf versetzen, und ihm in der Betäubung leichter die Stiche mit der Ahle beybringen zu können. Als nach seinem Eintritte in das Gewölb des Stilp, letzterer seinen Entschluß, wegen des schlechten Wetters nicht auf das Land gehen zu wollen, erklärt, und sich abermahls in das Bett gelegt hatte, versetzte Franz H"*** während des Gespräches dem Stilp mit dem Steine einen Schlag auf den Kopf in die rechte Schlafgegend, und da sich Stilp hierüber aufzurichten begann, mit der aus der Brusttasche hastig herausgezogenen Ahle mehrere Stiche in die Brust, so wie mit dem neuerdings aufgehobenen Steine mehrere Schläge auf den Kopf, worauf Stilp regungslos liegen blieb. Hieraufnahm Franz H***** aus der Kassatruhe des Stilp und aus einer Tischschublade mehreres Papier - und Silbergeld, und insbesondere einen mit Silbermünze gefüllten Sack, im vereinten Betrage von mehr als 3000 fl. C. M., versperrte von außen das Gewölb, warf den Schlüssel hinweg, und trug das geraubte Gut in seine Wohnung. Aus Furcht vor der Entdeckung warf Franz H"*** an einem Tage darauf den Sack mit Silbermünze in die Donau; von dem Papiergelde hingegen, im Betrage von beyläufig2100fl., dessen Besitz er durch die Vorspieglung eines Gewinnes aus der Lotterie unbedenklich darzustellen suchte, kaufte er verschiedene Sachen an, und brachte einen Theil bey Unterhaltungen durch; ein Theil wurde ihm auch an einem dritten Orte, wohin er ihn ZU? ?lüsh?Wbruna übe^^h, brrünireurt, so daß er gegenwärtig nur noch im Besitze eines kleinen Theils war. Nach seiner am 23. Zänner d. Z. erfolgten Abreise von Wien kamen gegen den Franz H***** rechtliche Anzeigungen des von ibn» begangenen Raubmordes hervor; er wurde deßhalb verfolgt, zu Feldkirchen in Steyermark ergriffen und hieher überliefert; er gestand nach längerem Läugnen die Verübung dieser That übereinstimmend mit den gerichtlich erhobenen Umständen. Der ermordete Martin Stilp war schon früher auf gerichtliche Veranlassung der gesetzlichen Vorschrift gemäß, ärztlich untersucht, und dabey erhoben worden, daß demselben am Kopfe drey gequetschte Wunden, dann in der Nähe des rechten Achselgelenkes eine, und in der Brust drey Stichwunden bey- gebracht worden, und daß diese Wunden nothwendiger Weise - tödtlich gewesen sind. U r t h c i l. -^ranz H***** ist des Verbrechens des Raubmordes schuldig, und soll deßhalb nach Vorschrift des §. 119 des Gesetzes über Verbrechen mit dem Tode bestraft, und diese Strafe an ihm, gemäß 8. 10 ebendaselbst, mit dem Strange vollzogen werden.