Todcsurthrll, welches vo» dem L'rmrinal-Gerichte der l. f. Stadt Zwettl U. O. M. B. über die mit dem Urlauber wegen meuchlerischen Raub-Mordes abgcführke Criminal-Untersuchung geschöpft, und in Folge der von den hohen und höchsten Behörden herabgelangten Bestätigung en 24. IMi löZl, mit dem Strange vollzogm worden ist. ^rems, gedruckt bei C. A. Dretench, bürgt nud k. t. KreiSamtSduchdrvcker D. O. M. D. T h a t b e st a n d. Andreas B**^*r, ans Niederstrahlbach V. D. M. B. gebürtig, ri Jahre alt, ist seit zehn Jahren bei verschiedene» Bauern in Diensten gewesen, und hat sich während dieser Zeit immer getreu und ordentlich betragen. Im vorigen Jahre wurde er zum Militärdienste assentirk, und auf Urlaub entlassen, wo er i» sein Geburtsort zurückkehrte und als Knecht in Dienst einstand. Hier fing er mit einigen Kleinigkeiten an zu stehlen, welche aber nicht bemerkt wurden, wohl aber einiges Miß« trauen erregten. Nach dem Austritte ans dem Dienst-Verhältnisse begab ßch Andreas B****r zu seiner Mutter, wo er sich aufhielt. Als den 10 . Jäner Abends mehrere ledige Bursche seiner Bekanntschaft Karten spielten, und der Kleinhäuslersohn Michael W***r mehreres Geld sehen ließ, faßte Andreas V^^r den gräßlichen Entschluß, denselben zu ermorden und seiner Habe zu berauben. Cr ging daher nach Beendigung des Kartenspiels zu Hause, steckte ein scharfes Handhackel in die Lasche, und näherte sich der Behausung, wo der Obige wohnte. Da aber das Thor geschlossen war, schlich er sich zu einem kleinern Eingang, welchen er ohne viel Geräusch zu öffnen wußte. Auf die ihm wohlbekannte Wohnung seines DpferS hineilend, fand er dieselbe ebenfalls versperrt, und war gezwungen anzuklopfen, worauf ihm auf Beantwortung mehrerer Fragen sogleich ausgemacht wurde. Als nun Andreas B****r fich in der Wohnung des Michael W***r befand, beredete er ihn auf listig« Weise mit ihm noch irgend wohin zu gehen, welches auch geschah. Kaum eine kleine Strecke gegangen, versetzte Andreas dem Michael W*^r mit der Schneide des Hand-. hackels einen Streich mitten auf den Kopf, daß er zusammen- Aürzte, und diesen Streich drei Mal wiederholte, bis derselbe ganz lobt war, worauf er ihn seines wenigen Geldes beraubte, welches in zwölf Silberzwanzigern bestand. Auf diesen Thatbestand gründet sich nun folgendes vom Crfininalgerichte Her l. f. Stadt Zwettl geschöpfte, allerhöchsten Orts bestätigte und am 24. Juni i»S6 zu Zwettl vollzogen« Urtheil. Von dem Magistrate der l. f. Stabt Zwettl als Crinti- «akgericht wird über die wider Andreas B ^**r, Urlauber, wegen der Verbrechen des Raubmordes und Diebstahls am 23. Jäner eingeleitete und am 12 . März i«s« geendete durchaus in Verhaft gepflogene Criminal-Untersuchung zu Recht erkannt: Der Untersuchte, Andreas B****r ist der Verbrechen des meuchlerischen Raubmordes und Diebstahls schuldig, und soll dieserwegcn nach §. 119 des St. G. B. I. Th. mit dem Tode bestraft, und diese Strafe an ibm nach §. 19 mit dem Strange vollzogen werden.