'639978 Todcsnrthcil, welches von dem Critninalgerichte der kaiserl. königl. Haupt« und Residenzstadt Wien über die mit Franz Z""" wegen meuchlerischen Raubmordes und Diebstahles geführte Untersuchung am 10. März 1847 geschöpft, und nach erfolgter Bestätigung der hohen und höchsten Justizbehörden ' , ^ t. heute am 2«. Mai 1847 an ihm mit dem Strange vollzogen worden ist. Thatbestnnb. 8^ranz I**"** am 18. Juli 1808 zu Oberaugest im Prerauer- Kreise Mährens geboren, katholischer Religion und ledigen Standes, ein Pferdeknecht, hat in seiner frühesten Jugend, die Schule so nachläßig besucht, daß er weder lesen noch schreiben gelernt hat. Er wurde in reiferen Jahren von seinen Aeltern zur Landwirtschaft verwendet, diente dann als Pferdeknecht bei mehreren Bauern, war aber unordentlich und liederlich, und wurde schon im Jahre 1831 wegen Verbrechendes Diebstahles bestraft. Sein Hang zum schlechten und ausschweifenden Leben brachte ihn dahin, daß er neuerdings zwey Diebstähle im Betrage von 188 st. C. M. verübte, im Juli 1846 seinen Dienstort zu Weißkirch verließ, und sich nach Wien begab, um ein freyeres Leben zu führen. Er nahm seinen Aufenthalt zu Fünfhaus nächst Wien, und lebte theils von dem mitgebrachten, vom Diebstahle herrührenden Gelde, theils vom Taglohne. Als er Anfangs September 1846 kein Geld und keinen Verdienst hatte, faßte er den Entschluß in seine Heimath zurückzukehren, dort bei einem reichen Juden in Dienst zu treten, ihn sohin bei günstiger Gelegenheit zu erschlagen ihm das Geld zu nehmen, um davon den kommenden Winter gut zu leben. Er schritt sogleich zur Ausführung seines Vorhabens, begab sich geraden Weges nach Holleschau in Mähren, trat dort am 12. September 1346 bei dem israelitischen Getreidehändler Jsak König als Pferdeknecht Ln Dienst, und fuhr am andern Tage mit einer Ladung Gerste mit seinem neuen Dienst- Herrn nach Bielitz Ln kaiserl. Schlesien. Auf der Rückreise kam er mit seinem Dienstherr» am 17. September 1846 Abends auf der Kaiserstraße bis auf die Anhöhe zwischen Chlebowitz und Richaltitz, wo er mit dem Fuhrwerke stehen blieb und rückwärts am Wagen die Hemmstange andrehte. Während nun Jsak König neben dem Wagen links stand, und mit dem Leitseile die Pferde anhielt, benützte Franz I**"** diese Gelegenheit, ergriff eine auf dem Wagen befindlich gewesene eiserne Radhaue und versetzte mit der stumpfen Schneide derselben dem Jsak König von rückwärts zwei Schläge auf den Kopf, so daß derselbe zur Erde auf das Gesicht fiel und einen Schrei auSstieß, weßhalb Franz I****** ihm noch ein Paar Schläge mit dem Rücken der Haue auf den Kopf versetzte, so daß derselbe sogleich den Geist aufgab. Hierauf nahm Franz I**"** dem Ermordeten sein Geld im Betrage von 73 fl. C. M. ab, schleppte den Leichnam von der Straße weg, warf ihn in einen tiefen Wassergraben, fuhr dann eiligst davon bis nach Richaltitz, wo er übernachtete, und setzte am anderen Tage die Reise fort. In Keltsch übergab er das Fuhrwerk sammt Ladung einem bekannten Manne mit dem Aufträge, solches nach Holleschau zu führen, kehrte mit dem geraubten Gelde und einem dem Ermordeten abgenommenen Mantel nach FünfhauS nächst Wien am 24. September 1846 zurück, wurde aber schon in der Nacht vom 26. auf den 27. September 1846 von der Polizeibehörde, welche sein Verbrechen erfuhr, in seinem UnterstandSorte aufgegriffen und Ln Verhaft genommen, bei welcher Gelegenheit er von dem geraubten Gute nur noch einen Betrag von 24 fl. C. M. und den Mantel bei sich hatte. Vor dem Criminal-Gerichte legte Franz I****** ein mit den gerichtlichen Erhebungen vollkommen übereinstimmendes Geständniß dieser seiner That ab. Bei der vorgenommenen Sektion des am 18. September 1846 in dem Wassergraben aufgefundenen Leichnames des ermordeten Jsak König ging der gerichtSärztliche Befund dahin, daß die ihm mit einem stumpfschneidenden Instrumente, nämlich mit der am Thatorte Vorgefundenen eisernen Radhaue, am Kopfe beigebrachten Verletzungen und die dadurch verursachte Zerschmetterung des Schädelgewölbes nothwendig tödtlich waren, und dessen schnellen Tod zur Folge hatten. Urtheil. Der untersuchte Franz I****** ist der Verbrechen des meuchlerischen Raubmordes und Diebstahles schuldig, und soll deßhalb nach Vorschrift des §. 119, Strafgesetzbuches i. Thals mit dem Tode bestraft, und diese Strafe an ihm gemäß § 1V eben daselbst mit dem Strange vollzogen werden.