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    Landsturmmusterung der Geburtsjahrgänge 1865-1872

    in Oesterreich-Ungarn wurde die Landsturmpflicht bis zum 50. Lebensjahre ausgedehnt ... es haben daher alle in den Provinzen Schlesien und Posen ständig wohnhaften österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen ... gleichgültig, ob gedient oder nicht gedient ... zu der beim k. u. k. Konsulate in Breslau in der Zeit vom 17. Januar bis einschließlich 12. Februar 1916 stattfindenden Musterung nach den Anfagsbuchtaben ihrer Familiennamen zu erscheinen ... Desgleichen haben zu erscheinen diejenigen Angehörigen der Geburtsjahrgänge 1873 und 1874, deren Landsturmpflicht vorzeitig geendet hat ... Nachmusterungen ... Breslau, den 30. Dezember 1915
    Breslau : Böhm & Taussig, 1915