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Abänderungs-Antrag des Abgeordneten Hein zu dem verbesserten Antrage des Abgeordneten Hans Kudlich
Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen: Erstens. Daß die Einschränkung der persönlichen Freiheit durch das Band der persönlichen oder dinglichen Unterthänigkeit aufzuhören hat. Zweitens ...Kudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Abänderungs-Antrag des Abgeordneten Pitteri, zu dem Antrage des Abgeordneten Kudlich wegen der Aufhebung des Unterthans-Verhältnisses
Die Theilung des Eigenthums in das Obereigenthum, und in das Nutzungseigenthum ist bekanntlich eine Störung der Freiheit, mit dem Eigenthume nach Belieben zu verfügen ...Kudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Abänderungs-Antrag des Abgeordneten Trojan im Unterthanswesen
Erstens. Die politische Gleichstellung aller Staatsbürger vor dem Gesetze hat fortan als Grundgesetz des österreichischen constitutionellen Kaiserstaates zu gelten. Zweitens ...Trojan, Alois Pravoslav ; Kudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Abänderungs-Antrag des Abgeordneten Trummer zu dem §. 2 des verbesserten Kudlich'schen Antrages
In der zweiten Zeile sollen die Worte "nicht privatrechtlichen, sondern" weggelassen werdenKudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Abänderungs-Antrag von Mathias Herndl
Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen: Daß nach dem §. 2 des Kudler'schen Verbesserungs-Antrages nachzusetzen sei: "und ohne aller Entschädigung von Seite des Landmannes aufzuhören haben." Bei dem §. 4 solle zugesetzt werden: "Dafür können dieselben vom Staate eine billige Entschädigung ansprechen."[S.l.], [s.a. ca. 1848]Abänderungsantrag des Abgeordneten Gleisbach
Fünftens. Daß jene Concurrenz- und ähnlichen Beitragspflichten, welche aus den Obereigenthums- und Zehentrechtsbezügen, auf welchen sie haften, aufzuhören haben[S.l.], [s.a. ca. 1848]Abänderungsantrag des Abgeordneten Peitler, zu dem Antrage des Abgeordneten Kudlich, die Aufhebung des Unterthansverhältnisses betreffend
Ad. §. 2. Alle aus diesen Verhältnissen entspringenden Abgaben, gemeiniglich Feudal-Lasten genannt, insbesondere die Veränderungsgebühren werden von dem Zeitpuncte der Kundmachung dieses Gesetzes, ohne Ablösung von Seite der Verpflichteten gänzlich für aufgehoben erklärt ...Kudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Abänderungsantrage des Abgeordneten Haimerl zum Kudlich'schen Antrage rücksichtlich der Aufhebung der Unterthänigkeit
Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen: a) daß die bisher in den meisten österreichischen Staaten bestandenen Unterthänigkeits-Verhältnisse mit ihren Folgen jedenfalls aufzuhören haben ...Kudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Abstimmungs-Antrag des Abgeordneten Lasser
Erstens. Die Unterthänigkeit und das schutzobrigkeitliche Verhältniß ist sammt allen diese Verhältnisse normirenden Gesetzen aufgehoben. Zweitens ...[S.l.], [s.a. ca. 1848]Amendement des Abgeordneten Andreas Dominikus zum Antrage des Abgeordneten Kudlich
Drittens: Nach dem Worte "Commission" wäre einzuschalten: "zu der aber weder ein Berechtigter noch ein Verpflichteter zu wählen wäre, mit thunlichster Beschleunigung" etcKudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]