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    Kundmachung [22. April 1848]

    In Folge des hohen Ministerial-Erlasses vom 12. d. M. §. 2, sind alle Staatsbürger an ihren bleibenden Wohnsitzen in dem Alter von dem vollendeten 19. bis zum vollstreckten 50. Jahre zum activen Dienste in der Nationalgarde verpflichtet ...
    [S.l.], 1848
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    Kundmachung [Wien, 30. Oktober 1848]

    Von Seite des Gemeinderathes der Stadt Wien wird hiermit bestätigt, daß Herr Obercommandant Messenhauser so eben in der Plenar-Versammlung des Gemeinderathes die Erklärung abgegeben habe, daß er seine bereits niedergelegte Stelle als Obercommandant der Nationalgarde, in Berücksichtigung der gegenwärtigen gefahrvollen Verhältnisse, noch so lange behaupten wolle, bis das begonnene Friedenswerk vollendet ist, um so mehr als die gehoffte Hülfe der Ungarn seiner Ansicht zu Folge weder verläßlich, noch genügend seyn werde ; Wien am 30. October 1848
    [Wien] : Aus der Hof- und Staatsdruckerei, 1848