189 Treffer für Autor / Beteiligte = "Österreich. Konstituierender Reichstag" und Sammlung = Wienbibliothek / Retrodigitalisierung
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Abänderungs-Antrag des Abgeordneten Hein zu dem verbesserten Antrage des Abgeordneten Hans Kudlich
Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen: Erstens. Daß die Einschränkung der persönlichen Freiheit durch das Band der persönlichen oder dinglichen Unterthänigkeit aufzuhören hat. Zweitens ...Kudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Abänderungs-Antrag des Abgeordneten Pitteri, zu dem Antrage des Abgeordneten Kudlich wegen der Aufhebung des Unterthans-Verhältnisses
Die Theilung des Eigenthums in das Obereigenthum, und in das Nutzungseigenthum ist bekanntlich eine Störung der Freiheit, mit dem Eigenthume nach Belieben zu verfügen ...Kudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Abänderungs-Antrag des Abgeordneten Trojan im Unterthanswesen
Erstens. Die politische Gleichstellung aller Staatsbürger vor dem Gesetze hat fortan als Grundgesetz des österreichischen constitutionellen Kaiserstaates zu gelten. Zweitens ...Trojan, Alois Pravoslav ; Kudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Abänderungs-Antrag des Abgeordneten Trummer zu dem §. 2 des verbesserten Kudlich'schen Antrages
In der zweiten Zeile sollen die Worte "nicht privatrechtlichen, sondern" weggelassen werdenKudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Abänderungs-Antrag von Mathias Herndl
Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen: Daß nach dem §. 2 des Kudler'schen Verbesserungs-Antrages nachzusetzen sei: "und ohne aller Entschädigung von Seite des Landmannes aufzuhören haben." Bei dem §. 4 solle zugesetzt werden: "Dafür können dieselben vom Staate eine billige Entschädigung ansprechen."[S.l.], [s.a. ca. 1848]Abänderungsantrag des Abgeordneten Gleisbach
Fünftens. Daß jene Concurrenz- und ähnlichen Beitragspflichten, welche aus den Obereigenthums- und Zehentrechtsbezügen, auf welchen sie haften, aufzuhören haben[S.l.], [s.a. ca. 1848]Abänderungsantrag des Abgeordneten Peitler, zu dem Antrage des Abgeordneten Kudlich, die Aufhebung des Unterthansverhältnisses betreffend
Ad. §. 2. Alle aus diesen Verhältnissen entspringenden Abgaben, gemeiniglich Feudal-Lasten genannt, insbesondere die Veränderungsgebühren werden von dem Zeitpuncte der Kundmachung dieses Gesetzes, ohne Ablösung von Seite der Verpflichteten gänzlich für aufgehoben erklärt ...Kudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Abänderungsantrage des Abgeordneten Haimerl zum Kudlich'schen Antrage rücksichtlich der Aufhebung der Unterthänigkeit
Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen: a) daß die bisher in den meisten österreichischen Staaten bestandenen Unterthänigkeits-Verhältnisse mit ihren Folgen jedenfalls aufzuhören haben ...Kudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Abschiedswort der Reichstags-Deputation an Tirol
Edle Bewohner Innsbrucks und Du, gesammtes herrliches Tiroler Volk ...Schmitt, Franz[S.l.] : [s.n.], 1848Abstimmungs-Antrag des Abgeordneten Lasser
Erstens. Die Unterthänigkeit und das schutzobrigkeitliche Verhältniß ist sammt allen diese Verhältnisse normirenden Gesetzen aufgehoben. Zweitens ...[S.l.], [s.a. ca. 1848]Abstimmungsfragen zum Antrage des Abgeordneten Kudlich
Einleitung. Die Grundlage der Abstimmung bilden die Anträge der Abgeordneten ...[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, [s.a. ca. 1848]Amendement des Abgeordneten Andreas Dominikus zum Antrage des Abgeordneten Kudlich
Drittens: Nach dem Worte "Commission" wäre einzuschalten: "zu der aber weder ein Berechtigter noch ein Verpflichteter zu wählen wäre, mit thunlichster Beschleunigung" etcKudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Amendement des Abgeordneten Cerne zu dem verbesserten Antrage des Abgeordneten Hans Kudlich
In dem dritten Absatze seien die Worte: "über die etwaige Entschädigung und" wegzulassenKudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Amendement des Abgeordneten Emil Vacano zu dem Antrage des Abgeordneten Kudlich
Dieser Antrag hätte zu lauten: Die österreichische Reichsversammlung erklärt: 1. Der Unterthänigkeits-Verband ist aufgehoben. 2. Alle aus diesem Unterthänigkeits-Verbande, aus dem Obereigenthume, aus der Dorfobrigkeit, aus dem Zehent- und Bergrechte, und aus dem Privatlehenbande entspringenden Natural-, Arbeits- oder Geldleistungen haben ...Kudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Amendement des Abgeordneten Franz Watzel
Zu §. 2 des Hans Kudlich'schen Antrages: Daß auch die aus den (nach dem sogenannten Raab'schen Systeme) geschlossenen Robotablösungs-Contracten entspringenden Zug- und Handarbeitsleistungen - da sie ein Surrogat der Robotschuldigkeiten sind - aufzuhören habenKudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Amendement des Abgeordneten Haimerl zu Kudlichs neuen Antrag
Zu §. 2 die Worte: "und des Lehenbandes" sind wegzulassen[S.l.], [s.a. ca. 1848]Amendement des Abgeordneten Klaudi zu dem Antrage des Abgeordneten Kudlich
Zweitens. Alle, die Freiheit des Grundbesitzes beschränkenden, oder sonst aus dem Unterthänigkeits-Verhältnisse entspringenden Lasten sind nach einem besonders auszuarbeitenden Gesetze, welches in möglichst kurzer Zeit zur Vollberathung vorzulegen ist, theils umzuändern, theils aufzuheben ...Kudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Amendement des Abgeordneten Kratochwill zu dem Antrage des Abgeordneten Kudlich
Zweitens. Daß Robot und Zehent, so wie alle anderen, die Freiheit des bäuerlichen Grundbesitzes und des Gewerbes beschränkenden etc[S.l.], [s.a. ca. 1848]Amendement des Abgeordneten Latzel zu dem Antrage des Abgeordneten Zimmer
Es haben die aus dem bloßen Unterthänigkeitsverhältnisse entspringenden Lasten der Inleute und derjenigen Häusler, die nicht mehr als fünf Metzen Grund besitzen, so wie die der Handwerker und Gewerbetreibenden etc. ohne alle Entschädigung für immer aufzuhören. Hat der Bier- und Branntweinzwang mit den ihm anhaftenden Verbindlichkeiten wegzufallenZimmer, Carl [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]Amendement des Abgeordneten Matthäus Kautschitsch zu dem Antrage des Abgeordneten Hans Kudlich
Von nun an sind das Unterthänigkeits-Verhältniß sammt allen daraus entsprungenen Rechten und Pflichten, jedoch unter Aufrechterhaltung der bestehenden Octava für die Dauer von drei Jahren so wie die Zehentrechte aufgehoben ...Kudlich, Hans [Behandelte Person][S.l.], [s.a. ca. 1848]