Manfred Nowak 1 Studie zum Thema „Wien – Stadt der Menschenrechte“ 1 Manfred Nowak ist Universitätsprofessor für Internationales Recht und Menschenrechte sowie Leiter der Forschungsplattform“Human Rights in the European Context” an der Universität Wien und Ko-Direktor des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte. Einleitung Ich bin im Mai 2013 von der Gemeinde Wien im Auftrag von Stadträtin Sandra Frauenberger ersucht worden, die Stadt Wien bei ihrem Vorhaben, sich intern und extern als„Stadt der Menschenrechte“ deutlicher zu positionieren, durch eine wissenschaftliche Expertise zu unterstützen, die ich im Rahmen der Forschungsplattform„Human Rights in the European Context“ der Universität Wien und in enger Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte erstellt habe. Neben der Untersuchung der internati­ onalen Rahmenbedingungen als Voraussetzung für eine Erklärung zur Menschenrechtsstadt sollte diese Studie eine kurze Analyse des Ist-Stands„Menschenrechtsstadt Wien“(kurze Ist-Analyse: Stärken/Schwächen) vornehmen und Empfehlungen für den geplanten Prozess von ein bis zwei Jahren, der am 10. Dezember 2013 beginnen soll, formulieren. Folgende Fragen sollten insbesondere beantwortet werden: Wie könnte und sollte Wien nach Innen und Außen als„Menschenrechtsstadt“ agieren bzw. sich positionieren? Welche Themenbe­ reiche/Fragestellungen wären vordringlich zu diskutieren und anzugehen? Wie sollte der Prozess aufgesetzt und wissenschaftlich begleitet werden? Die Studie gliedert sich in insgesamt 21 Kapitel. In den ersten sieben Kapiteln wird das inter­ nationale Umfeld analysiert. Unter den verschiedenen Initiativen zur Gründung von Men­ schenrechtsstädten wird vor allen auf die Europäische Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt und auf die Globale Charta-Agenda über Menschenrechte in der Stadt näher eingegangen. Als vergleichende Studie für Wohlstand und Lebensqualität in den Städten wird die von UN Habitat 2013 veröffentlichte Studie über den Wohlstand in den Städten der Welt ausgewertet. Schließlich wird der Menschenrechtsansatz als zentrales Element der Prozesssteuerung näher beschrieben. Die Kapitel 8 bis 11 beschäftigen sich mit den menschenrechtlichen Bezügen im Wiener Regierungsprogramm, der Wiener Charta des Zusammenlebens, den Stadtentwicklungsplä­ nen 2005 und 2025 sowie der Lokalen Agenda 21 in Wien. Daran anschließend wird eine kurze Bestandsaufnahme der menschenrechtlich relevanten Tätigkeiten und Maßnahmen der Stadt Wien in sechs ausgewählten Politikfeldern(Gleichberechtigung und NichtDiskriminierung als Querschnittmaterie, Demokratie und Partizipation, Kunst, Kultur und öffentlicher Raum, Wohnen, Gesundheit und Sicherheit: Kapitel 12 bis 17) vorgenommen. Diese Bestandsaufnahme wird durch konkrete Empfehlungen abgeschlossen, die sich aus fünf Fokusgruppen zu diesen Themen und Einzelgesprächen mit ausgewählten Persönlich­ keiten ergeben. Die Fokusgruppen wurden von Patricia Hladschik, Barbara Liegl, Barbara Mataloni und Fiona Steinert organisiert und von Patricia Hladschik und Barbara Liegl moderiert, während ich die entsprechenden Einzelinterviews führte. Aus Zeitgründen beschränkten sich die Fokusgruppen auf die genannten Politikbereiche, so dass andere relevante Bereiche wie Bildung oder Arbeit ausgeklammert werden mussten. Die Ergebnisse der Fokusgruppen erheben ebenso wie meine Schlussfolgerungen am Ende der Studie keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einzelne Problemfelder und Fragestellungen aufzeigen, die im Rahmen des folgenden Prozesses unter Einbeziehung aller relevanten Akteure und Akteurinnen innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung weiter vertieft werden müssten. Ich habe alle relevanten Empfehlungen der Fokusgruppen wiedergegeben, auch wenn ich mich nicht notwendigerweise selbst damit identifiziere. 2 Neben den Personen, die sich für die Fokusgruppen und Einzelinterviews zur Verfügung gestellt haben(siehe Annex) möchte ich den folgenden Personen in der Forschungsplattform und im Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte herzlich für ihre Beiträge bei der Vorbereitung und Erarbeitung der Studie sowie für ihr Feedback danken: Barbara Mataloni, Fiona Steinert, Patricia Hladschik, Barbara Liegl, Hannes Tretter, Walther Lichem, Lea Wanke-Jellinek und Clemens Danda. Ich hoffe, dass diese Studie ihren Beitrag dazu leistet, dass die Stadt Wien am 10. Dezem­ ber 2013, dem internationalen Tag der Menschenrechte, den Anstoß zu einem informierten, inklusiven und partizipativen Prozess gibt, an dessen Ende die formelle Entscheidung der Stadt Wien stehen wird, sich als Stadt der Menschenrechte zu erklären. Wien, im November 2013 Manfred Nowak 3 Inhalt Abschnitt I: Hintergrund und internationales Umfeld 1. Stadtluft macht frei......................................................................................................... 5 2. People’s Movement for Human Rights Learning............................................................. 7 3. Europäische Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt........................... 9 4. Globale Charta-Agenda über Menschenrechte in der Stadt.......................................... 12 5. Wie kann Wien eine Stadt der Menschenrechte werden?............................................. 13 6. Wohlstand, Lebensqualität und Menschenrechte als Ziele der Stadtentwicklung......... 14 7. Der Menschenrechtsansatz als zentrales Element der Prozesssteuerung................... 17 8. Menschenrechtliche Bezüge im Wiener Regierungsprogramm..................................... 20 9. Wiener Charta des Zusammenlebens.......................................................................... 22 10. Stadtentwicklungsplan Wien 2005(STEP 05).............................................................. 22 11. Die Lokale Agenda 21 Plus in Wien.............................................................................. 25 Abschnitt II: Bestandsaufnahme in ausgewählten Themenfeldern 12. Gleichberechtigung und Nicht-Diskriminierung............................................................. 27 13. Demokratie und Partizipation........................................................................................ 32 14. Kunst, Kultur und öffentlicher Raum............................................................................. 39 15. Wohnen........................................................................................................................ 44 16. Gesundheit................................................................................................................... 50 17. Sicherheit..................................................................................................................... 54 Abschnitt III: Schlussfolgerungen 18. Internationale Einbettung.............................................................................................. 59 19. Ausgewählte Empfehlungen......................................................................................... 59 20. Prozess........................................................................................................................ 60 21. Ausblick........................................................................................................................ 62 4 Abschnitt I: Hintergrund und internationales Umfeld 1. Stadtluft macht frei „Stadtluft macht frei“ war ein wichtiger Rechtsgrundsatz im Mittelalter. Er bedeutet, dass Leibeigene, die ihren Feudalherren entkamen und in einer Stadt Zuflucht gefunden hatten, nach einem Jahr des Aufenthaltes in der Stadt rechtlich frei wurden und folglich von ihren EigentümerInnen nicht mehr zurückgefordert werden konnten. Sie hatten ihre angeborenen Menschenrechte auf Freiheit, Gleichheit und Menschenwürde zurückgewonnen und waren freie StadtbewohnerInnen geworden. Bis zur völligen Abschaffung der Leibeigenschaft und Sklaverei dauerte es allerdings noch viele Jahrhunderte. In Österreich ist die Abschaffung der Leibeigenschaft(„Robot“) im Revolutionsjahr 1848 das erste verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht und gleichzeitig das einzige Grundrecht, das den Neoabsolutismus überlebt hat. Erst 1867 wurde ein genereller bürgerlicher Grundrechtskatalog, das Staats­ grundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, angenommen, der auch den Übergang zur Republik überlebt hat und bis heute den Kern der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte in der österreichischen Bundesverfassung bildet. Als Reaktion auf den Nationalsozialismus hat nach dem 2. Weltkrieg allmählich die internati­ onale Gemeinschaft die Pionierrolle in der Entwicklung der Grund- und Menschenrechte von den Nationalstaaten übernommen. Die Universelle Erklärung der Menschenrechte, die von den Vereinten Nationen 1948 verabschiedet wurde, gilt bis in die Gegenwart als das bedeu­ tendste Dokument der Menschenrechte. In Europa wurde 1950 die Europäische Menschenrechtskonvention erlassen, die von Österreich 1958 ratifiziert und 1964 in Verfas­ sungsrang erhoben wurde und in ihrer Bedeutung für den Schutz der Menschenrechte in Österreich allmählich den traditionellen Grundrechtskatalog verdrängt hat. Zusätzlich zu den in der österreichischen Bundesverfassung garantierten Grundrechten hat Österreich eine Vielzahl von internationalen und europäischen Menschenrechtskonventionen einschließlich der beiden UNO-Menschenrechtspakte über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 1966, der UNO-Kinderrechtekonvention 1989, der UNO-Konvention über Rechte von Menschen mit Behinderungen 2006 und der EU-Grundrechtecharta als Teil des Lissabonner Vertrages 2009 ratifiziert und damit als völkerrechtlich verbindlich aner­ kannt. Damit hat die Republik Österreich die Verpflichtung übernommen, alle in diesen Verträgen enthaltenen Menschenrechte zu achten, sie durch positive legislative, politische, administrative und gerichtliche Maßnahmen zu gewährleisten und durch geeignete Schutz­ maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Menschenrechte nicht durch private Machtträger wie Unternehmen verletzt werden. Diese umfassenden Verpflichtungen gelten für Bundes-, Landes- und Gemeindeorgane gleichermaßen, und zwar unabhängig davon, ob sie hoheit­ lich oder nicht-hoheitlich handeln. Auf der Wiener Weltkonferenz über Menschenrechte der Vereinten Nationen wurde 1993 nicht nur die Universalität der Menschenrechte von allen Staaten endgültig außer Streit gestellt, sondern auch die Gleichheit, Unteilbarkeit und Interdependenz aller Menschenrech­ te. Das bedeutet insbesondere, dass die aus dem Kalten Krieg stammende ideologische Zweiteilung in bürgerliche und politische(„westliche“) Rechte einerseits und wirtschaftliche, soziale und kulturelle(„sozialistische“) Rechte andererseits der Vergangenheit angehört. Auch wenn die Republik Österreich diesen Grundsatz innerstaatlich noch immer nicht umgesetzt und wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nicht in die Bundesverfassung aufgenommen hat, so hat sich Österreich völkerrechtlich und europarechtlich zur Achtung, Gewährleistung und zum Schutz dieser Menschenrechte der sogenannten„zweiten Genera­ tion“ verpflichtet, wobei den Kommunalverwaltungen diesbezüglich eine besonders große Verantwortung zukommt. Den Städten kommt aber auch insgesamt in der Behandlung der Herausforderungen des 21. Jahrhunderts eine wachsende Bedeutung zu. Heute ist das gesamte Spektrum der Globalen Agenda auf der lokalen Ebene anzugehen, wie insbesondere die Bekämpfung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und Nutzung der Natur- und Umweltgüter, die Herausforderungen der Vielfachidentitätsgesellschaft, der gesellschaftlichen Fragmentierung und Desintegration und die Stärkung der menschlichen Sicherheit. Der vom Verständnis für die menschliche Würde geprägten Gesellschaft in einer Stadt kommt dadurch eine zunehmende Relevanz zu. Im Anschluss an die Wiener Weltmenschenrechtskonferenz kam es weltweit zu vielen Initiativen, um die Umsetzung der international verbrieften Menschenrechte auf nationaler und lokaler Ebene wirksamer zu gestalten. Beispielsweise wurden in vielen Staaten der Welt unabhängige nationale Menschenrechtsinstitutionen eingerichtet, um die verschiedenen innerstaatlichen Aktivitäten besser zu koordinieren und mit den internationalen Verpflichtun­ gen abzustimmen. Auf lokaler Ebene wurde eine Reihe von unten näher beschriebenen Netzwerken geschaffen, um dem alten Grundsatz„Stadtluft macht frei“ eine neue Bedeutung in Übereinstimmung mit den international verbrieften Menschenrechten einzuhauchen. Denn für viele Menschen, die auf der Suche nach Arbeit, Privatheit, Bildung, Kultur, sozialer Sicherheit, politischer Mitbestimmung und Selbstverwirklichung vom Land in die Städte ziehen, ist der städtische Raum mit seiner Anonymität, hohen Lebensqualität, seinen sozialen Dienstleistungen und vielfältigen Möglichkeiten der Beschäftigung, Kultur und Freizeitgestaltung zum Hort der Freiheit und der Menschenrechte geworden. Auch für jene Menschen, die entweder auf der Flucht vor Verfolgung, Krieg und Armut oder auf der Suche nach Arbeit und Wohlstand nach Österreich kommen, sind die Städte mit ihrem reichen Angebot in der Regel attraktiver als ländliche Regionen. Landflucht und Migration bergen aber auch die Gefahr der Verstädterung, der Entstehung von Megastädten mit Slums, Armut, Kriminalität, Vereinsamung, Umweltverschmutzung und abnehmender Lebensqualität, wie wir sie insbesondere in Asien und Lateinamerika beobachten können. Die Idee der Grün­ dung von Menschenrechtsstädten verfolgt daher ein dreifaches Anliegen: die Vorzüge der Städte durch eine gezielte Bezugnahme auf die Umsetzung von Menschenrechten besser zu strukturieren und koordinierter zum Ausdruck zu bringen; mögliche problematische Entwick­ lungen in den Städten durch eine Orientierung an den Menschenrechten besser und rascher zu erkennen und wirksamer zu bekämpfen; und die Menschen zu befähigen, sich für gesellschaftliches Gemeinwohl und gesellschaftlichen Zusammenhalt einzusetzen, die für die Anerkennung der Anderheit und für die inter-generationelle Verantwortung immer nötiger geworden sind. Die Agenda des 21. Jahrhunderts erfordert die gezielte Entwicklung gesell­ schaftlicher Fähigkeiten: Fähigkeiten, welche die Mechanismen von Ausschließung, Diskriminierung und Demütigung von Menschen, sozialen Gruppen und Identitäten – wie sie oft als Quellen von innergesellschaftlichem Hass und Gewalt fungieren – vermeiden und so zu gesellschaftlichem Zusammenhalt, zu Solidarität und Internalisierung von Anderheit führen. Das Konzept der gesellschaftlichen Entwicklung durch Internalisierung von Men­ 6 schenrechtswerten in die Kultur und Verhaltensmuster einer Gesellschaft geht von der wesentlichen Erkenntnis aus, dass Menschenrechte nicht nur das Verhältnis zwischen Staat und BürgerInnen definieren, sondern auch das zwischenmenschliche Verhalten zwischen Individuen prägen. Wien ist in vielfältiger Hinsicht eine bemerkenswerte Stadt, die sich in hervorragender Weise dafür eignet, ihr Profil als Stadt mit weltweit höchstem Wohlstand 2 durch eine zusätzliche Ausrichtung als Stadt der Menschenrechte noch weiter zu stärken. Als Hauptstadt des multinationalen Habsburgerreiches war Wien immer schon ein Ort der Begegnung unter­ schiedlicher Völker und Kulturen, auch wenn diese Vielfalt von der deutschsprachigen Bevölkerung nicht immer als Bereicherung verstanden und geschätzt wurde. Durch den Wegfall des Eisernen Vorhangs ist Wien plötzlich von der Peripherie des Westens wieder ins Zentrum Europas gerückt. Dass der Wiener Kongress schon 1815 getanzt hat, steht als Symbol dafür, dass in Wien Politik traditionellerweise mit Kultur, Lebensfreude und dem berühmten Wiener Schmäh verbunden wurde. Es ist sicher kein Zufall, dass die Vereinten Nationen Wien als ihren dritten Sitz ausgewählt und auch andere internationale Organisatio­ nen wie die OPEC, die OSZE oder die Grundrechteagentur der EU hier ihre Heimat gefunden haben. Dass Wien für viele als Kulturhauptstadt der Welt gilt, hat nicht nur mit dem Wiener Walzer, dem Neujahrskonzert, dem Musikverein und der Staatsoper zu tun, sondern auch mit einer breiten Palette zeitgenössischer Kunst und Kultur. Wien steht aber auch für eine jahrhundertealte Tradition vorbildlicher sozialer Kommunalverwaltung, die vom Wohnen im Karl Marx-Hof über die Freikörperkultur in der Lobau und auf der Donauinsel, das Wiener Hochquellwasser aus den Kalkalpen, Naherholung im Wienerwald bis zur Müllverwertung und einem hervorragend funktionierenden öffentlichen Verkehrsnetz reicht. Da Wien recht­ lich nicht nur als Gemeinde fungiert, sondern auch als Bundesland, stehen der Stadt Wien auch mehr legislative und administrative Kompetenzen als anderen Städten zur Verfügung, um Menschenrechte wirksam umzusetzen. Im Folgenden sollen die bestehenden internationalen Netzwerke für Menschenrechtsstädte skizziert werden, um nach einem kurzen Überblick über die menschenrechtlich relevanten Aktivitäten der Gemeinde und des Bundeslandes Wien die Möglichkeiten auszuloten, die ein Beitritt Wiens zu einem dieser Netzwerke und das Etikett„Wien als Stadt der Menschenrech­ te“ bieten würden. Welchen Vorteil hätte dieses Etikett für die Lebensqualität der in Wien lebenden Menschen, und welchen Vorteil hätte die Stadt Wien von dieser gezielten Ausrich­ tung an den international verbrieften Menschenrechten? 2. Menschenrechtsstädte als Initiative des People’s Movement for Human Rights Learning Die internationale NGO“People’s Movement for Human Rights Learning(ursprünglich „People’s Decade for Human Rights Education”=PDHRE) wurde 1988 von Shulamith Koenig in New York gegründet, brachte den Aspekt der Menschenrechtsbildung mit Vehemenz in die Wiener Weltmenschenrechtskonferenz 1993 ein und war federführend bei der Initiative 2 Siehe die UN Habitat Studie unten 6. 7 zur Ausrufung einer UNO-Dekade für Menschenrechtsbildung(1995 bis 2004). Teil dieser Strategie war die Schaffung von Menschenrechtsstädten(„Human Rights Cities“), wobei diese Initiative in Zusammenarbeit mit der von den Vereinten Nationen 1996 in Istanbul verabschiedeten Habitat Agenda entwickelt wurde, die nachhaltige Stadtentwicklung auf der Basis eines holistischen Menschenrechtsansatzes und in enger Kooperation zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor(„public-private partnership“) propagierte. Die erste Menschenrechtsstadt der Welt entstand 1997 in Rosario(Argentinien), andere folgten in verschiedenen Erdteilen, einschließlich von Porto Alegre(Brasilien), Washington, D.C. (USA), Edmonton(Kanada), Bihac(Bosnien und Herzegovina), Korogocho(Kenia), Kati (Mali), Gwanju(Südkorea) und Kaohsiung(Taiwan). In der Liste befindet sich seit 2001 auch Graz. Der Prozess 3 des Aufbaus einer Menschenrechtsstadt erfolgt flexibel und kontinuierlich, wobei die NGO PDHRE keine Koordinierungsfunktion übernimmt, sondern lediglich Starthil­ fe leistet, indem sie die Kernkonzepte der gesellschaftlichen Entwicklung durch vieldimensionale Prozesse der Menschenrechtsbildung in den Aufbauprozess einbringt. Aus organisatorischer Perspektive können im Wesentlichen fünf Schritte unterschieden werden: Schaffung eines Leitungsgremiums(„Steering Committee“), Ausarbeitung eines Aktions­ plans, Durchführung von Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Menschenrechtsbildung, Überprüfung und Evaluierung der Effektivität dieser Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit. Auf Initiative von Shulamith Koenig und Wolfgang Benedek, Professor für Völkerrecht an der Universität Graz und Gründer des Europäischen Trainings- und Forschungszentrums für Menschenrechte und Demokratie(ETC), wurde Graz 4 unter Bürgermeister Alfred Stingl durch einen einstimmigen Gemeinderatsbeschluss vom 8. Februar 2001 zur„Ersten Men­ schenrechtsstadt Europas“. Diese Initiative wurde auch durch die damalige Außenministerin Benita Ferrero-Waldner und den Leiter der Abteilung für Internationale Organisationen, Botschafter Walther Lichem, aktiv unterstützt. In einer eigenen Menschenrechtserklärung verpflichtet sich die Stadt Graz, ihre Beschlüsse an den Menschenrechten auszurichten, möglichst viele VerantwortungsträgerInnen im Bereich der Menschenrechte auszubilden, Maßnahmen zur institutionellen Verankerung der Menschenrechte in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu treffen, in einem weltweiten Netzwerk von Menschenrechtsstädten zusammenzuarbeiten und möglichst viele öffentliche und private Einrichtungen der Stadt von den international anerkannten Menschenrechten leiten zu lassen. Nach mehrjährigen Vorbereitungen wurde im April 2007 ein Beirat für Menschenrechte eingerichtet, dem 27 Persönlichkeiten aus den Bereichen der Justiz, der Zivilgesellschaft, der Polizei, einschlägi­ ger Rechtsschutzeinrichtungen, der Medien, der Kultur und aller politischen Parteien mit Klubstärke angehören. Wolfgang Benedek fungiert als Vorsitzender und das ETC als Geschäftsstelle des Beirats. Aufgabe des Beirats ist es, den Prozess des Aufbaus einer Menschenrechtsstadt unterstützend zu begleiten und jährlich in einem Bericht die Öffentlich­ keit über Fortschritte und Probleme zu informieren. Ziel ist es, eine„Kultur der 3 Siehe Stephen P. Marks/Kathleen A. Modrowski, Human Rights Cities – Civic Engagement for Societal Development, UNHABITAT/PDHRE, 2008, 47 et seq. Dieser Bericht, an dem auch der österreichische Diplomat Walther Lichem entscheidend mitgewirkt hat, wurde dem World Urban Forum der Vereinten Nationen in Nanjing (China) vorgelegt. 4 Vgl. dazu Wolfgang Benedek,„10 Jahre Menschenrechtsstadt Graz – Die Vision der Menschenrechtsstadt – Rückblick und Ausblick“, 2011, http://www.graz.at/cms/dokumente/10169919_3722883/5fad19d5/Rede%20Benedek.pdf, Stand 26.07.2013 8 Menschenrechte“ zu fördern 5 , d.h. dass Probleme, wie sie in jeder Stadt bestehen, auf Grundlage der in den Menschenrechten affirmierten menschlichen Würde gelöst werden und Verletzungen der Menschenrechte durch staatliche wie private Machtträger vermieden werden sollen. Alle zwei Jahre wird ein Menschenrechtspreis der Stadt Graz vergeben. Im Jahr 2006 trat Graz der„Europäischen Städtekoalition gegen Rassismus“ bei, 2007 der „Cities for Children“ und 2012 der„Europäischen Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene“. Weitere Initiativen sind die Gründung eines Integrationsrefe­ rats, eines interreligiösen Beirats, eines MigrantInnenbeirats sowie das Programm„Writers in exile“, das verfolgten SchriftstellerInnen ermöglicht, ihre literarische Tätigkeit in Graz fortzu­ setzen. 3. Europäische Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt Ein Jahr nach der Gründung der ersten Menschenrechtsstadt in Rosario(Argentinien) fand in Barcelona 1998 aus Anlass des 50. Jahrestags der Universellen Erklärung der Menschen­ rechte eine Konferenz„Cities for Human Rights“ statt, bei der die VertreterInnen der teilnehmenden Städte ihren Willen erklärten, eine Europäische Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt(„European Charter for the Safeguarding of Human Rights in the City 6 “) auszuarbeiten. Auf der Basis des sogenannten„Barcelona Agreement“ wurde diese Europäische Charta schließlich im Jahr 2000 in Saint-Denis verabschiedet und steht allen europäischen Städten offen, die sich der Verpflichtung anschließen wollen, den Schutz der Menschenrechte auf lokaler Ebene zu stärken. Die teilnehmenden Städte treffen sich alle zwei Jahre, um ihre Erfahrungen hinsichtlich der Implementierung der Charta zu besprechen und bis zu einem gewissen Grad auch zu überwachen. Bisher fanden diese„Europäischen Konferenzen Städte für Menschenrechte“ in Venedig(2002), Nürnberg(2004), Lyon(2006), Genf(2008), Tuzla(2010) und Saint-Denis/Aubervilliers(2012) statt. Die besondere Rolle französischer Städte unterstreicht, dass das Konzept eines Rechtes auf die Stadt(„le droit à la ville“) auf den französischen Soziologen und Philosophen Henri Lefebvre zurückgeht. 7 Die Förderung und Koordinierung der mit der Umsetzung der Europäischen Charta verbun­ denen Aktivitäten wurde im Jahr 2008 dem weltweiten Netzwerk„ United Cities and Local Governments“(UCLG) übertragen, dem mehr als 1000 Städte in ca. 100 Ländern einschließ­ lich von Wien angehören und das 2004 mit dem Zweck gegründet wurde, das Prinzip einer starken und demokratischen lokalen Selbstregierung zu fördern. Die„Europäischen Konfe­ renzen Städte für die Menschenrechte“ wurden bisher vom„ UCLG-Committee on Social Inclusion, Participatory Democracy and Human Rights“ unter dem Vorsitz Barcelonas organisiert. Mit der Globalisierung dieser Europäischen Konferenzen ab 2012 8 wurde diese Rolle von einem ständigen Sekretariat der Stadt Nantes(„International permanent secretariat human rights and local governments“) übernommen, das auch das von der UNESCO im Jahr 5 Siehe den Menschenrechtsbericht der Stadt Graz 2011, Graz 2012, http://www.graz.at/cms/dokumente/ 10152653_3723035/2bcdf4fc/MRB-Bericht2011-Web.pdf, Stand 22.07.2013 6 Die Charta ist zu finden unter: http://www.uclg-cisdp.org/en/right-to-the-city/european-charter 7 Siehe Henri Lefebvre, Le droit à la ville, 1968, englische Übersetzung in Eleonore Kofman/Elizabeth Lebas, Writings on Cities, Blackwell Publishing 1996; siehe auch Alison Brown/Annali Kristiansen, Urban Policies and the Right to the City, UNESCO/UN-Habitat March 2009, S. 14. 8 Siehe unten 4. 9 2004 geschaffene zweijährige„World Forum on Human Rights“ organisiert. Inzwischen haben bereits mehr als 350 europäische Städte die Europäische Charta unterzeichnet, darunter auch Salzburg als bisher einzige österreichische Stadt. Die Europäische Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt besteht aus einer Präambel, fünf Teilen sowie aus abschließenden und zusätzlichen Bestimmungen. In der Präambel wird auf die Notwendigkeit einer besseren Umsetzung der in den relevanten internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumenten enthaltenen Rechte hinge­ wiesen und dabei die Stadt als ein„neuer politischer und gesellschaftlicher Raum“ mit den Möglichkeiten für eine bürgernahe Demokratie und der Teilhabe am städtischen Leben hervorgehoben. Die allgemeinen Bestimmungen des Teils I heben das Recht auf die Stadt als kollektiven Raum, der allen Einwohnerinnen und Einwohnern gehört, das Recht auf kulturelle, sprachliche und religiöse Freiheit sowie die Prinzipien der Gleichberechtigung und Nicht-Diskriminierung, des Schutzes der schwächsten und verletzlichsten Bevölkerungs­ gruppen, der Solidarität, Subsidiarität und internationalen Zusammenarbeit der Kommunen hervor. In Teil II über die bürgerlichen und politischen Rechte in der Stadt werden die Rechte auf politische Partizipation einschließlich des aktiven und passiven Wahlrechts für alle volljährigen BürgerInnen, die länger als zwei Jahre in der jeweiligen Stadt ihren Wohnsitz haben, und der Bürgerinitiativen, der Vereins-, Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit, der Schutz des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Information verbrieft. Teil III betrifft die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Umweltrechte in der Stadt, ist viel umfangreicher als Teil II und beinhaltet neben den Rechten auf Bildung, Arbeit, Kultur, Wohnung, Gesundheit und Umwelt auch VerbraucherInnenrechte, Rechte auf Freizeit, Freizügigkeit und Ruhe in der Stadt, ein Recht auf eine ausgewogene Stadtentwicklung mit ausreichend Grünflächen sowie in Artikel XII ein allgemeines Recht auf öffentliche Einrich­ tungen zur sozialen Sicherheit mit einer an der Menschenwürde orientierten Sozialpolitik, einem ungehinderten Zugang zu allen städtischen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und einer Ablehnung der Privatisierung von personenbezogenen Dienstleistungen der sozialen Sicherung. In Teil IV wird ein Recht auf demokratische Kommunalverwaltung mit den Prinzipen der Transparenz und Effizienz öffentlicher Dienstleistungen postuliert. Teil V enthält schließlich Bestimmungen über Mechanismen zur Durchsetzung der Menschen­ rechte in der Stadt. Neben dem Zugang der BürgerInnen zum Recht und zur Rechtsprechung werden hier ein städtisches Schiedsgremium und andere öffentliche Mechanismen für Mediation, Schlichtungs- und Schiedsverfahren genannt, eine bürgernahe Polizei, bürgerschaftliche Mitwirkung bei der Aufstellung des Etats sowie Sozial- und Stadt­ teilmediatorInnen, städtische Ombudsleute oder„BürgeranwältInnen“ und ein Kontrollkomitee zur Bewertung der Umsetzung der Charta. In den Abschließenden Bemer­ kungen zur rechtlichen Bedeutung der Charta und Mechanismen zu ihrer Umsetzung verpflichten sich die unterzeichnenden Städte außerdem,„eine Kommission einzurichten, die damit beauftragt wird, alle zwei Jahre die Umsetzung der in dieser Charta anerkannten Rechte zu evaluieren und die Ergebnisse zu veröffentlichen“. Ferner soll das durch die unterzeichnenden Städte konstituierte Netzwerk„Europäische Konferenz Städte für die Menschenrechte“ über einen angemessenen Mechanismus entscheiden,„um die ordnungs­ gemäße Umsetzung der Charta durch die unterzeichnenden Städte regelmäßig zu überprüfen“. 10 Auch wenn die Europäische Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt wie ein völkerrechtlicher Vertrag mit rechtlich verbindlichen Rechten und Verpflichtungen einschließ­ lich einem internationalen Überwachungsmechanismus formuliert ist, so entspricht ihr Rechtsstatus 9 eher dem einer politischen Absichtserklärung der teilnehmenden Städte, deren Umsetzung primär durch unabhängige Expertenorgane in den jeweiligen Städten überprüft werden soll. Die rechtliche Verbindlichkeit der Menschenrechte für die Kommunal­ verwaltungen ergibt sich allerdings direkt aus den entsprechenden nationalen Verfassungsbestimmungen, aus den relevanten internationalen und europäischen Men­ schenrechtsverträgen und jenen innerstaatlichen Normen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene, die zu ihrer Umsetzung erlassen wurden. Außerdem sehen die§§ 2 und 3 der Abschließenden Bestimmungen der Europäischen Charta in der englischen Originalfas­ sung die Verpflichtung der teilnehmenden Städte vor, die Rechte, Prinzipien und Schutzmechanismen der Charta in die lokalen Rechtsordnungen zu inkorporieren und sie mit entsprechender normativer Kraft auszustatten. 10 Als bisher einzige österreichische Stadt hat Salzburg am 10. Dezember 2008 die Europäi­ sche Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt unterzeichnet und ist damit auch der„Europäischen Konferenz Städte für die Menschenrechte“ beigetreten. Der Bür­ germeister der Stadt Salzburg, Heinz Schaden, beauftragte eine Arbeitsgruppe mit der Planung des Menschenrechtsstadt-Prozesses, wobei die Integrationsbeauftragte der Stadt Salzburg eng mit Organisationen der Zivilgesellschaft wie der Plattform für Menschenrechte in Salzburg und dem ETC in Graz, das auch einen ähnlichen Prozess in Graz begleitet, zusammenarbeitet. 11 Ziel der ersten Phase in den Jahren 2009 und 2010 war die Situations­ erhebung in Salzburg in vier ausgewählten Themenfeldern(bürgerliche und politische Rechte, kulturelle Rechte, wirtschaftliche und soziale Rechte sowie Menschenrechte und Bildung). Auf der Grundlage dieser Bestandsaufnahme wurde in der zweiten Phase des Projekts ein Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der Europäischen Charta erstellt, wobei den Themenbereichen Gesundheit und Armut, Kinder und Jugendliche sowie Zugang zum öffentlichen Raum besondere Bedeutung beigemessen wurde. Der Gemeinderat hat den Bericht des Projekts„Menschenrechtsstadt Salzburg“ 2011 zur Kenntnis genommen und die Umsetzung der ersten Maßnahme, nämlich die Einrichtung eines„ Runden Tisches Men­ schenrechte“ zur kontinuierlichen Weiterarbeit, beschlossen. Der Runde Tisch wurde 2011 eingerichtet, besteht aus 13 unabhängigen und weisungsfreien ExpertInnen aus den Berei­ chen Verwaltung, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Praxis, und bildet die institutionelle Verankerung der kommunalen Menschenrechtsarbeit in der Stadt Salzburg. 12 Seine Aufgabe besteht darin, die Menschenrechtssituation in der Stadt Salzburg zu beobachten, Politik und 9 Auf der 4.„Europäischen Konferenz Städte für die Menschenrechte“ 2004 wurde in Nürnberg auch der Rechtsstatus der Europäischen Charta diskutiert. Die teilnehmenden Städte kamen überein, dass die Europäi­ sche Charta„ein programmatisches Instruments ist: eine Rahmenrichtlinie, an der sich öffentliche Politik und die Gesetzgebung der Behörden orientieren soll; eine Richtlinie für die Interpretation lokaler Regelwerke.(...) Ihr Rechtsstatus basiert darauf, dass sie ihrer Natur nach eine übernationale Vereinbarung zwischen (Stadt)verwaltungen ist.“ Siehe die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe 1, http://www.ris-muenchen.de/RII2 /RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/643017.pdf, Stand 17.07.2013, S. 34 10 In der deutschen Übersetzung der Charta, die von der Stadt Nürnberg unter Mitwirkung des ETC erstellt wurde, fehlen allerdings diese beiden wichtigen Bestimmungen. 11 Siehe Stadtgemeinde Salzburg in Zusammenarbeit mit der Plattform für Menschenrechte, Menschenrechts­ stadt Salzburg – Bestandsaufnahme und Maßnahmenvorschläge, Bericht Salzburg 2010. 12 Daiva Döring/Josef Mautner,„Der Runde Tisch Menschenrechte beginnt zu arbeiten“, in Salzburger Menschen­ rechtsbericht 2011, http://www.stadt-salzburg.at/pdf/salzburger_menschenrechtsbericht_2011_pdf.pdf, Stand 26.09.2013, 54 et seq. 11 Verwaltung in Fragen der Menschenrechte zu beraten, Vorschläge im Hinblick auf die kommunale Menschenrechtsarbeit zu erstatten, die Umsetzung dieser Vorschläge und der in der Charta formulierten Pflichten und Zielsetzungen zu evaluieren sowie der Öffentlichkeit entsprechend darüber zu berichten. Im Rahmen der Aktivitäten des Runden Tisches wurde unter anderem die Kampagne„Wirst Du hier geachtet?“ realisiert und im Auftrag der Stadt eine Anti-Diskriminierungsstelle eingerichtet. 4. Globale Charta-Agenda über Menschenrechte in der Stadt Seit 2006 hat das„ UCLG-Committee on Social Inclusion, Participatory Democracy and Human Rights“ auf der Basis der Europäischen Charta auch an einer universellen Charta gearbeitet. Diese Globale Charta-Agenda über Menschenrechte in der Stadt(„Global Charter-Agenda for Human Rights in the City 13 “) geht auf eine Initiative von Bürgermeistern am Rande des World Social Forum in Porto Alegre 2005 zurück 14 und wurde schließlich 2011 am World Council der UCLG in Florenz formell verabschiedet, wobei der Zusatz „Agenda“ zum Ausdruck bringt, dass jedes Recht mit einem eigenen Aktionsplan versehen wurde, der entsprechende Indikatoren für eine leichtere Evaluierung der Umsetzung der Agenda enthält. Alle Mitglieder der UCLG, also auch Wien, wurden eingeladen, die Globale Charta zu unterzeichnen. Neben einer Präambel und allgemeinen Bestimmungen enthält diese Globale Charta zwölf Bestimmungen, in denen Rechte auf die Stadt, partizipatorische Demokratie, Frieden und Sicherheit, Gleichheit zwischen Frauen und Männern, Rechte von Kindern, auf Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, auf Gewissens-, Religions-, Meinungs-, Informations-, Vereins­ , Versammlungs- und Gewerkschaftsfreiheit, kulturelle Rechte sowie Rechte auf Wohnung, sauberes Wasser, Nahrung und nachhaltige urbane Entwicklung garantiert werden. Wich­ tigstes Prinzip ist, dass die Globale Charta gleiche Rechte für alle EinwohnerInnen der Stadt garantiert, wobei als EinwohnerIn jede Person definiert wird, die auf dem Territorium der Stadt lebt, auch ohne festen Wohnsitz(„A city inhabitant is any person that lives within its territory even if without fixed domicile“). 15 Daraus folgt, dass beim Recht auf Zugang zu den in der Charta gewährten Menschenrechten kein Unterschied auf der Basis der Staatsange­ hörigkeit gemacht werden darf, obwohl die Staatsangehörigkeit bei den in den allgemeinen Bestimmungen der Charta genannten Anti-Diskriminierungsgründen interessanterweise nicht explizit genannt wird. Die Charta beinhaltet eine umfassende Liste an verbotenen Diskrimi­ nierungsgründen: Geschlecht,„Rasse“, Hautfarbe, ethnische und soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische und sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung. 16 13 Die Charta ist zu finden unter: http://www.uclg-cisdp.org/en/right-to-the-city/world-charter-agenda 14 Das„Forum of Local Authorities for Social Inclusion“(FAL) ist ein Forum von BürgermeisterInnen, das sich seit 2001 gemeinsam mit dem World Social Forum trifft. Sein Ziel besteht darin, im Zeitalter von Globalisierung, Migration und Urbanisierung gemeinsam mit der Zivilgesellschaft alternative Regierungsformen zu entwickeln und den Städten eine größere und aktivere Rolle in der Politik der sozialen Inklusion einzuräumen. Beim 5. FAL (Forum of Local Authorities for Social Inclusion) in Porto Alegre wurden Menschenrechte in der Stadt zu einem zentralen Thema erklärt. 15 Global Charter-Agenda for Human Rights in the City, General Provisions, b) Scope of Application. 16 Diese Gründe sind deckungsgleich mit jenen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgeliste­ ten(Artikel 21). 12 In den Schlussbestimmungen wurde vereinbart, dass die Globale Charta-Agenda erst dann in Kraft tritt, wenn sie in der jeweiligen Stadt einem Konsultationsprozess unterworfen wurde, der es den EinwohnerInnen erlaubt, sie zu diskutieren und die jeweiligen Aktionspläne den lokalen Bedingungen und einschlägigen Rechtsnormen anzupassen. Danach soll sie vom Stadtrat verabschiedet und mit höchster normativer Kraft(„at the highest normative level“), d.h. als Teil der Stadtverfassung, verankert werden. Außerdem soll jede Stadt spezifische Indikatoren für die Umsetzung aller Rechte und Aktionspläne ausarbeiten und entsprechen­ de Organe wie ExpertInnengruppen und unabhängige Menschenrechtskommissionen oder Beobachtungsstellen zur Durchsetzung und Evaluierung einsetzen. Auch ein Beschwerdeund Schlichtungsmechanismus sowie öffentliche Konsultationsverfahren sind vorgesehen. Schließlich sollen die Städte in bestehende internationale Verfahren zur Überprüfung internationaler Menschenrechtsstandards einbezogen werden. Gleichzeitig mit der Annahme der Globalen Charta-Agenda beschlossen die teilnehmenden Städte, die alle zwei Jahre stattfindende„Europäische Konferenz Städte für die Menschen­ rechte“ zu globalisieren und alle Menschenrechtsstädte der Welt zu einem entsprechenden Erfahrungsaustausch einzuladen. Um diesem Übergang von einem europäischen zu einem globalen Netzwerk symbolische Bedeutung zu verleihen, wurde die französische Stadt SaintDenis, wo die Europäische Charta im Jahr 2000 verabschiedet worden war, eingeladen, gemeinsam mit der Nachbarstadt Aubervilliers das 1. Weltgipfeltreffen lokaler Regierungen („1st World Summit of Local Governments“) vom 10. bis 12. Dezember 2012 zu organisieren. In der Schlusserklärung wurde bedauert, dass die Nationalstaaten in Zeiten globaler Finanz­ krisen und zunehmender sozialer und ökologischer Probleme ihrer Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte nur mehr in reduziertem Maße nachkämen und dass die Städte mit ihrer partizipatorischen Demokratie und Bürgernähe daher eine besondere Verantwortung hätten, sich stärker als bisher diesen globalen Herausforderungen zu stellen. 5. Wie kann Wien eine Stadt der Menschenrechte werden? Natürlich steht es jeder Stadt frei, sich autonom zur Stadt der Menschenrechte zu erklären. Ein Beispiel für diese Vorgangsweise ist Montréal, wo nach ausführlichen Vorarbeiten unter Einbeziehung der BürgerInnen von Montréal, einer Task Force on Democracy und von ExpertInnen im Jahr 2006 die„ Montréal Charter of Rights and Responsibilities“ als eine für die BürgerInnen der Stadt, für die Stadtverwaltung und alle für sie arbeitenden Organe, Einrichtungen und Unternehmungen bindende Rechtsnorm verabschiedet wurde. Vergleich­ bare Beispiele sind die„ Mexico City Charter for the Right to the City“ 2010 und die„ Human Rights Charter of Gwangju“(Südkorea) aus dem Jahr 2012. Im Hinblick darauf, dass im Lauf der letzten beiden Jahrzehnte verschiedene internationale Netzwerke von Menschenrechts­ städten auf der Basis von regionalen oder globalen Modell-Chartas entstanden sind, scheint es jedoch zielführender, das Rad nicht neu zu erfinden, sondern sich einem oder mehreren dieser Netzwerke anzuschließen. Zwar ist Wien bereits Mitglied der„ European Coalition of Cities against Racism“(ECCAR), der FemCities(„Networking for Gender Equality in Euro­ pean Cities“), des Rainbow Cities Network und ähnlicher spezifischer Initiativen, doch fehlt diesen die systematische Einbettung in ein umfassendes Menschenrechtsmandat. Obwohl die in New York ansässige PDHRE ursprünglich eine wichtige Initiative zur Gründung von 13 Menschenrechtsstädten gesetzt hat, der auch Graz gefolgt ist, hat sich daraus weder ein normativer Rahmen noch ein institutionelles Netzwerk entwickelt. Als Metropole im Zentrum Europas scheint es daher naheliegend, wenn Wien die Europäi­ sche Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt unterzeichnet und gleichzeitig an der alle zwei Jahre stattfindenden„Europäischen Konferenz Städte für die Menschen­ rechte“ teilnimmt, die bisher von dem weltweiten Netzwerk UCLG organisiert wurde, dem Wien bereits angehört. Seit 2012 wurden diese Konferenzen globalisiert, sodass die Unter­ zeichnung der Europäischen Charta gleichzeitig eine Mitwirkung an einem globalen Netzwerk von Menschenrechtsstädten, und zwar unabhängig von deren normativer Grundla­ ge, ermöglicht. Die Unterzeichnung der Europäischen Charta hat eher politischen als rechtlichen Charakter, obwohl sich die unterzeichnenden Städte verpflichten, ihren Inhalt in die lokale Rechtsordnung zu inkorporieren. Eine mögliche Alternative wäre die Unterzeichnung der Globalen Charta-Agenda über Men­ schenrechte in der Stadt. Diese ist jüngeren Datums und stärker auf die Probleme von Armut, Überbevölkerung und Exklusion in den großen Metropolen des globalen Südens ausgerichtet. Die den einzelnen Rechten angefügten Aktionspläne samt Indikatoren würden die Umsetzung der jeweiligen Rechte und ihre Überprüfung durch unabhängige Organe erleichtern. Die Globale Charta-Agenda verlangt einen relativ aufwendigen öffentlichen Konsultations- und Entscheidungsprozess, an dessen Ende eine den konkreten Bedingun­ gen von Wien angepasste Charta-Agenda stehen würde, die als Teil der Stadtverfassung („at the highest normative level“) verabschiedet werden müsste. Im Folgenden sollen diese beiden Dokumente als Referenzrahmen für eine überblicksartige Bestandsaufnahme der in Wien bereits bestehenden, menschenrechtlich relevanten Instituti­ onen und Maßnahmen verwendet werden sowie für jene Maßnahmen, die beim Beitritt zur Europäischen Charta oder zur Globalen Charta-Agenda voraussichtlich notwendig werden. 6. Wohlstand, Lebensqualität und Menschenrechte als Ziele der Stadtentwicklung Wien scheint in verschiedenen vergleichenden Studien als Stadt mit besonders hohem Wohl-stand und hoher Lebensqualität auf. 17 Manche dieser Rankings, wie zum Beispiel die Mercer-Studie 18 , beziehen sich allerdings vor allem auf potentiell einkommensstarke Bevöl­ kerungsgruppen und messen primär die Attraktivität der Städte für Investitionen ausländischer Unternehmen. Relevanter erscheint folglich die 2013 von UN Habitat publizierte Übersicht über den Wohl­ stand in den Städten der Welt. 19 Diese Studie geht von einem modernen Begriff von Wohl­ stand(„Prosperity“) aus, der neben der ökonomischen Dimension auch andere Faktoren wie 17 Siehe„Wien im internationalen Wettbewerb“, Webseite der Stadt Wien, http://www.wien.gv.at/politik/int ernational/strategie/wettbewerb.html, Stand 06.08.2013 18 Vgl. http://www.mercer.at/press-releases/Staedteranking-Lebensqualitaet-2012, Stand 29.9.2013 19 United Nations Human Settlement Programme(UN Habitat), State of the World’s Cities 2012/2013 – Prosperity of Cities, Routledge, New York 2013. 14 Infrastruktur, Lebensqualität, Gerechtigkeit und ökologische Nachhaltigkeit einbezieht. Der Bericht führt ein neues statistisches Instrument, den Wohlstandsindex für Städte(„City Prosperity Index= CPI“) ein sowie eine allgemeine Matrix, das„Rad des städtischen Wohl­ stands“(„Wheel of Urban Prosperity“), welches konkrete Vorschläge für Stadtentwicklungspolitik enthält. Die fünf Dimensionen des Wohlstandsindex sind: Produktivität(„productivity“), Lebensquali­ tät(„quality of life“), Infrastrukturentwicklung(„infrastructure development“), ökologische Nachhaltigkeit(„environmental sustainability“), sowie Gerechtigkeit und soziale Inklusion („equity and social inclusion“). Obwohl sich diese fünf Dimensionen natürlich überschneiden und wechselseitig beeinflussen, entwickelte Habitat eine Vielzahl von Indikatoren, die je einer der fünf Dimensionen zugeordnet wurden. Im Bereich Produktivität finden sich die wichtigsten ökonomischen Indikatoren wie Kapitalin­ vestments, Beschäftigung, Inflation, Handel, Haushaltseinkommen oder Konsumption. Der Faktor ökologische Nachhaltigkeit besteht aus vier Sub-Indices: Luftqualität, CO2 Emissio­ nen, Energie und sonstige Verschmutzung(„indoor pollution“). Die Infrastrukturentwicklung setzt sich aus den Faktoren Infrastruktur(Wasserversorgung, Abwassersystem, Elektrizität, Informations- und Kommunikationstechnologie, Abfallwirtschaft, Straßen und öffentlicher Verkehr) und Wohnraum zusammen. Der Faktor Lebensqualität besteht ebenfalls aus vier Sub-Indices: Bildung(Analphabetismus, Zugang zu Primär-, Sekundär- und tertiären Bildungseinrichtungen), Gesundheit(Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, HIV-AIDS, Ernährungsmuster), Sicherheit, soziales Kapital und öffentlicher Raum. Schließlich werden im Sektor Gerechtigkeit und soziale Inklusion Faktoren wie die Ungleichheit von Einkommen und Konsumption(Gini-Koeffizienz), sowie soziale und Gender-Ungleichheit beim Zugang zu Serviceleistungen und Infrastruktur gemessen. Der Wohlstands-index setzt sich entweder aus allen fünf Dimensionen zusammen(„CPI with 5 Dimensions“) oder nur aus vier Dimensi­ onen, wobei diesbezüglich der Bereich Gerechtigkeit und soziale Inklusion nicht einbezogen wird(„CPI with 4 Dimensions“). Es ist interessant, dass Wien von allen Städten der Welt sowohl beim CPI mit 5 Dimensionen als auch beim CPI mit 4 Dimensionen an erster Stelle liegt. 20 Wenn nur 4 Dimensionen einbezogen werden, rangiert Wien mit 0,936 Punkten vor New York, Toronto, London und Stockholm(mit je 0,934), Helsinki(0,933), Dublin und Oslo(je 0,929), Paris(0,927), Tokio und Melbourne(je 0,925) und Auckland(0,922). Wenn auch die Gerechtigkeit und soziale Inklusion berücksichtigt wird, verändert sich die Reihenfolge: Wien liegt mit 0,925 Punkten vor Helsinki und Oslo(je 0,924), Kopenhagen(0,913) und London(0,904). Daraus folgt, dass Wien laut UN Habitat die Stadt mit dem höchsten Wohlstand der Welt ist. Wenn man allerdings die einzelnen Dimensionen betrachtet, aus denen sich der CPI zusammensetzt, so ergibt sich ein differenzierteres Bild. Während Wien bei der Produktivität (mit 0,939 Punkten an 2. Stelle hinter New York mit 0,940 Punkten) und der Infrastruktur(mit 0,996 an gleicher Stelle wie Paris, Dublin und Athen, aber hinter Toronto, London, Helsinki, Oslo, Zürich, Kopenhagen, Brüssel und Mailand mit je 0,997 Punkten) im Spitzenfeld liegt, so gilt das nicht im gleichen Ausmaß für die anderen drei Faktoren. Hinsichtlich der ökologi­ 20 Ibid, S.146. 15 schen Nachhaltigkeit führt Melbourne mit 0,967 Punkten vor Toronto(0,963), Dublin und Auckland(je 0,958), Kampala(0,956), Shanghai(0,950), Helsinki(0,944), Zürich(0,941), Oslo(0,939), Tokio(0,936) und Amsterdam(0,933) vor Wien(0,932) am 12. Platz. Hinsicht­ lich der Gerechtigkeit und sozialen Inklusion liegt Peking mit 0,967 Punkten an erster Stelle, gefolgt von Kopenhagen(0,922), Oslo(0,903), Bukarest(0,900), Helsinki(0,890), Jakarta (0,885) und Wien(0,883). Schließlich bleibt noch der Index Lebensqualität mit den Kriterien Bildung, Gesundheit, Sicherheit, soziales Kapital und öffentlicher Raum. Hier führt Tokio mit 0,931 Punkten, gefolgt von Paris und Stockholm(je 0,925), Oslo(0,914), Barcelona(0,912), Toronto(0,907), Helsinki(0,905), Seoul(0,903), London(0,898), Mailand(0,895), Auckland (0,889), Athen(0,885) und Wien(0,882) an 13. Stelle. Diese vergleichende Analyse zeigt, dass Wien zwar in ökonomischer und infrastruktureller Hinsicht führend ist, dass aber bei der sozialen Inklusion, beim Umweltschutz, im Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie beim Zugang zum öffentlichen Raum noch ein gewisser Verbesserungsbedarf besteht. Auch wenn die Habitat-Studie nicht in menschenrechtlichen Begriffen operiert, so zeigt sich beim Wohlstandsindex, ähnlich wie beim UNDP-Index über menschliche Entwicklung („Human Development Index“) ein deutlicher Trend, das Ziel der Entwicklung im Allgemeinen bzw. der Stadtentwicklung im Besonderen von ausschließlich ökonomischen Indikatoren (Bruttonationalprodukt, Wirtschaftswachstum etc.) auf andere Indikatoren wie Wohlstand, Lebensqualität, Gerechtigkeit oder ökologische Nachhaltigkeit auszudehnen. Viele der dabei verwendeten Indikatoren weisen eine deutliche Parallelität zu Menschenrechten wie den Rechten auf Gleichheit und Nicht-Diskriminierung, Partizipation an öffentlichen Angelegen­ heiten, auf Bildung, Gesundheit, Nahrung, Wasser, Wohnung sowie dem generellen Recht auf einen angemessenen Lebensstandard auf. Wie sich in den letzten beiden Jahrzehnten der primär ökonomisch determinierte Entwicklungsdiskurs und der primär juristisch determi­ nierte Menschenrechtsdiskurs allmählich aneinander angenähert haben und durch die Anwendung eines Menschenrechtsansatzes(„Human Rights-Based Approach“= HRBA) 21 das Ziel von Entwicklung zunehmend in der möglichst umfassenden Verwirklichung aller Menschenrechte für alle Menschen gesehen wird, so zeigt sich ein vergleichbarer Trend bei den Städten, die sich durch die Deklarierung als Menschenrechtsstädte in verstärktem Maße an den internationalen Menschenrechten als Ziel der Stadtentwicklung orientieren. Wohl­ stand und hohe Lebensqualität sind somit zu Begriffen geworden, die weit über wirtschaftlichen Wohlstand hinausreichen und eine möglichst weitreichende Verwirklichung von Menschenrechten wie des gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Solidarität und der Zukunftsfähigkeit zum Ziel haben. Wie die besonders positive Evaluierung Wiens im Wohl­ standsindex von UN-Habitat zeigt, hat Wien in dieser Hinsicht schon bisher sehr viel geleistet, auch wenn diese Politik nicht explizit an Menschenrechten orientiert war. Durch die Unterzeichnung der Europäischen oder Globalen Charta, den damit verbundenen Beitritt zu einem Netzwerk von Menschenrechtsstädten und durch die ausdrückliche Anwendung eines Menschenrechtsansatzes könnten noch gezielt zusätzliche Verbesserungen von Wohlstand und Lebensqualität in der Donaumetropole erreicht werden. Eine von einer gesellschaftlichen und politischen Kultur der Menschenrechte geprägte Stadt könnte ein weit höheres Maß an menschlicher Sicherheit sowie eine geringere Kriminalität und innergesellschaftliche Gewalt erreichen. 21 Siehe unten 7. 16 7. Der Menschenrechtsansatz als zentrales Element der Prozesssteuerung Der internationale Menschenrechtsschutz ist eine zentrale Errungenschaft der Menschheit seit dem Ende des 2. Weltkriegs. Kein anderes Wertesystem hat so große internationale Anerkennung durch Regierungen und Zivilgesellschaft erfahren wie die Menschenrechte. Da heute alle Staaten der Welt den Großteil der internationalen Menschenrechtsverträge ratifiziert und damit als völkerrechtlich bindend akzeptiert haben, kann man von den Men­ schenrechten auch als dem einzigen universell anerkannten Wertesystem der Gegenwart sprechen. Die Nationalstaaten beziehen ihre Legitimität und Souveränität heute nicht mehr aus der bloßen Tatsache, dass sie effektive Gewalt über ihr Territorium und die darauf lebenden Menschen ausüben, sondern aus dem Schutz der Menschen gegen Völkermord, ethnische Säuberungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen. Sollten sie nicht willens oder nicht in der Lage sein, diesen Menschenrechtsschutz zu gewähren, so verlieren die Staaten allmählich ihre Souveränität zugunsten der internationalen Gemeinschaft, die eine besondere Schutzver­ antwortung(„ Responsibility to Protect“= R2P) trifft, die Menschen in den betreffenden Staaten gegen die oben genannten Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen, auch gegen die eigenen Regierungen zu beschützen. 22 Im Unterschied zu anderen Werten wie Demokratie, gute Regierungsführung(„good gover­ nance“), Rechtsstaat, Entwicklung oder Armutsbekämpfung sind die Menschenrechte nicht nur universell definiert, sondern auch rechtlich bindend. Im Zentrum der Menschenrechte steht die Emanzipation(„ empowerment“) des Individuums. Durch die Menschenrechte emanzipieren sich die Menschen von Untertanen und BefehlsempfängerInnen zu BürgerIn­ nen auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene(Stadt-, Staats-, Europa- und WeltbürgerInnen). Statt Almosen zu empfangen(„Sozialhilfe“,„Behindertenhilfe“,„Entwick­ lungshilfe“ etc.) werden die Menschen zu TrägerInnen von Rechten. Diesen subjektiven Rechten(auf Leben, Freiheit, Gleichheit, Privatheit, Würde, gerichtlichen Schutz, Partizipati­ on, Bildung, Gesundheit, Nahrung, Wasser, Wohnung, soziale Sicherheit etc.) korrespondieren Pflichten anderer, d.h. des Staates und seiner Organe auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene, aber auch internationaler Organisationen, transnationa­ ler Unternehmen und anderer MachtträgerInnen. Wenn Menschenrechte verletzt oder nicht ausreichend geschützt werden, steht den Opfern ein Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und angemessene Wiedergutmachung zu, der vor nationalen oder internationalen Instanzen effektiv durchgesetzt werden sollte. Diese Rechenschaftspflicht(„accountability“) ist ein wesentlicher Aspekt jedes Rechtssystems und trägt zum„empowerment“ der jeweils Berech­ tigten bei. Der Menschenrechtsansatz(„Human Rights-Based Approach“= HRBA) beruht auf den universell kodifizierten Menschenrechten und den darin zum Ausdruck gebrachten gemein­ samen Prinzipien. Der Menschenrechtsansatz ermöglicht eine andere Sichtweise auf konkrete Phänomene oder Bevölkerungsgruppen. Beispielsweise wurden Kinder durch Jahrhunderte hindurch bis in die jüngste Vergangenheit nicht primär als Träger von Rechten, sondern als TrägerInnen von Pflichten bzw. als Eigentum ihrer Eltern angesehen, die mit 22 Zur R2P siehe das Outcome Document des World Summit 2005, UN Doc A/60/L.1 17 ihnen im Wesentlichen frei schalten und walten und sie auch für Verletzungen ihrer Pflichten bestrafen und züchtigen konnten. Einrichtungen der Kinder- und Jugendwohlfahrt auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene(z.B. das„Kinderhilfswerk“ der Vereinten Nationen UNICEF) versuchten mit einem karitativen Ansatz, Kinder gegen Gewalt, Vernachlässigung oder Armut zu schützen. Erst mit der Verabschiedung der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes im Jahr 1989 hat sich dieser karitative Ansatz langsam in einen Menschen­ rechtsansatz verwandelt, und UNICEF sieht sich heute primär als Organisation zur Durchsetzung der Menschenrechte von Kindern. Ähnliches gilt für die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung aus dem Jahr 2006, die einen ähnlichen Para­ digmenwechsel im Umgang mit Menschen mit Behinderung eingeleitet hat. Nicht die physische oder psychische Beeinträchtigung ist das eigentliche„Problem“, sondern der Umgang der Gesellschaft mit diesen Menschen, der durch Diskriminierung und eine Fülle von physischen, rechtlichen, sozialen und mentalen Barrieren gekennzeichnet ist. Menschen mit Behinderung wollen keine Almosen, sondern sie wollen als gleichberechtigte Menschen anerkannt und in alle Bereiche des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens inkludiert werden. Die Liste von diskriminierten, marginalisierten und exkludierten Bevölkerungsgruppen, die durch einen Menschenrechtsansatz als gleichberechtigte Men­ schen anerkannt werden, ließe sich beliebig fortsetzen: Menschen, die mit HIV/AIDS leben, Drogen nehmen, Häftlinge, MigrantInnen, Homosexuelle und Transgender-Personen (LGBTIQ), alte und kranke Menschen etc. 23 Das Verständnis dieser Menschenrechte ist von den Verantwortlichen in der Stadt, in Unternehmensführungen, nicht-staatlichen Organisatio­ nen, Religionsgemeinschaften und letztlich von allen StadtbewohnerInnen zu erwerben und zum definierenden Element im Verhältnis mit und zwischen den Menschen zu machen. In Wissenschaft und Praxis hat sich der Menschenrechtsansatz vor allem im Hinblick auf die Phänomene der Entwicklung und Armut herausgebildet. Während Entwicklung lange Zeit auf Industrialisierung und Wirtschaftswachstum ausgerichtet war und Armut als bloßes Schicksal angesehen wurde, hat der Menschenrechtsansatz diesbezüglich zu einem ähnlichen Paradigmenwechsel geführt wie beim Umgang mit Kindern oder Menschen mit Behinderung. „Entwicklungshilfe“ wird heute als Entwicklungszusammenarbeit bezeichnet und nicht mehr als ein Almosen der reichen Industriestaaten für die armen„Entwicklungsländer“ verstanden, sondern es geht um eine Kooperation auf Augenhöhe zwischen„reichen“ und„armen“ Ländern mit dem Ziel, die Verbrechen von Kolonialismus und Imperialismus wiedergutzuma­ chen, die Auswüchse einer ungerechten Weltwirtschaftsordnung wie absolute Armut und Ausbeutung abzuschwächen und die Armen durch die Gewährleistung ihrer elementaren Menschenrechte zu befähigen(„empowerment“), sich selbst aus der Armut zu befreien und ein menschenwürdiges Leben zu leben. Aus der Perspektive des Menschenrechtsansatzes, der heute von UNDP und vielen bilateralen Entwicklungsagenturen angewendet wird, ist Entwicklungszusammenarbeit ein partizipativer Prozess, dessen Ziel in der größtmöglichen Verwirklichung aller Menschenrechte für möglichst viele Menschen und in weitestgehender Verminderung von Armut besteht. 23 Siehe unten 12. 18 Während die Verwirklichung der Menschenrechte das Ziel ist, wird der Prozess von Entwick­ lung und Armutsbekämpfung von den folgenden Prinzipien eines Menschenrechtsansatzes geleitet, die sich aus dem universellen normativen Regelwerk der Menschenrechte ableiten lassen: 24 Gleichheit und Nicht-Diskriminierung Partizipation und Inklusion Rechenschaftspflicht und Rechtsstaat. Das Prinzip der Gleichheit und Nicht-Diskriminierung bedeutet, dass jenen Menschen und Bevölkerungsgruppen Priorität eingeräumt werden soll, die traditionell besonders diskrimi­ niert, benachteiligt oder marginalisiert sind: Frauen, Kinder, alte und kranke Menschen, LGBTIQ-Personen, Wohnungslose, MigrantInnen, ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten, Menschen mit Behinderung etc. Das Prinzip der Partizipation und Inklusion ist eng mit jenem des„empowerment“ verknüpft und bedeutet, dass alle Menschen in jene Entscheidungsprozesse, die sie direkt betreffen, möglichst weitgehend eingebunden werden sollen und diese Entscheidungen auch mitge­ stalten sollen. Bei der Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Armutsbekämpfungsstrategien sollen also die von Armut besonders betroffenen Menschen, und nicht nur ihre„RepräsentantInnen“, möglichst aktiv eingebunden werden. Kinder sollen im Sinn von Art. 12 der UNO-Kinderrechtekonvention in alle Entscheidungen eingebunden werden, die sie selbst betreffen. Das gleiche gilt für Menschen mit Behinderung, alte Men­ schen, MigrantInnen und andere benachteiligte Bevölkerungsgruppen. Aktive Partizipation setzt Zugang zu allen relevanten Informationen(Informationsfreiheit), sowie Meinungs-, Vereins- und Versammlungsfreiheit ebenso voraus wie die Möglichkeit der Teilnahme an Wahlen, Bürgerinitiativen, Volksabstimmungen und sonstigen Formen der direkten Demokra­ tie. Das Prinzip der Rechenschaftspflicht und des Rechtsstaates ist jedem funktionierenden Rechtssystem inhärent. Die TrägerInnen von Menschenrechten, und insbesondere die schwächsten und marginalisiertesten Glieder unserer Gesellschaft, müssen befähigt werden, sich selbst gegen wirkliche oder vermeintliche Verletzungen ihrer Menschenrechte vor Gerichten oder sonstigen unabhängigen und unparteiischen Instanzen zur Wehr zu setzen und die Einhaltung ihrer Rechte durchzusetzen. Armut oder Marginalisierung darf keine Barriere im Zugang zum Recht sein. Daher muss es ausreichend institutionalisierte Unter­ stützung beim Zugang zum Recht vor allem für benachteiligte Gruppen geben. Diese fundamentalen menschenrechtlichen Prinzipien sind für jeden Prozess relevant, in dem ein Menschenrechtsansatz angewendet wird. Das gilt auch für Stadtentwicklungspro­ zesse in Städten, die sich als Menschenrechtsstädte deklariert und zur Einhaltung der Menschenrechte bekannt haben. 24 Vgl. zB. United Nations Development Group,“United Nations Common Understanding on a Human RightsBased Approach(HRBA) to Development Cooperation”, New York 2003, http://www.undg.org/archive_docs/6959­ The_Human_Rights_Based_Approach_to_Development_Cooperation_Towards_a_Common_Understanding_am ong_UN.pdf, Stand 19.09.2013 19 8. Menschenrechtliche Bezüge im Wiener Regierungsprogramm Das rot-grüne Regierungsübereinkommen 2010 definiert das gemeinsame Arbeitsprogramm von 2010 bis 2015. 25 Bereits die Präambel nimmt auf einige menschenrechtlich relevante Themen Bezug: soziale Gerechtigkeit, Zusammenhalt der Gesellschaft, Bildung, Arbeit, Armut etc. werden als zentrale Herausforderungen genannt. Im Kapitel über gemeinsame Wege werden die großen Leitlinien der Stadtpolitik gezeichnet. Hier finden sich immer wieder implizite und explizite Bezüge zu den Menschenrechten. Im Bereich Bildung findet sich das Bekenntnis, dass„jedes Kind unabhängig von Einkommen, Herkunft, Sprachkompetenz und Bildung der Eltern die Chancen auf beste Bildung und Ausbildung haben“ muss. 26 Im Bereich der Stadtentwicklung bekräftigt die Stadtregierung den hohen Stellenwert von BürgerInnenin­ formation und-beteiligung in der Stadtplanung. Im Bereich Umwelt- und Klimaschutz setzt sich die Stadtregierung zum Ziel, ökologisch und sozial nachhaltig zu bauen. Nachhaltig­ keitskriterien sollen hohe Lebensqualität, Grünraumnähe und attraktiven Lebensraum garantieren. Im Bereich„Vielfalt“ findet sich eine klare Haltung gegen Rassismus und Fremdenfeindlich­ keit formuliert. Die Stadt versteht die„Wiener Charta des Zusammenlebens“ 27 als Instrument für ein funktionierendes Miteinander. Eine Reihe von Zielen und Maßnahmen werden explizit benannt(diversitätsorientierte Projekte im öffentlichen Raum, sozialer Aufstieg für alle, gleiche Chancen zu Bildung und Arbeit). Der Leitsatz dieses Kapitels lautet:„Alle BürgerIn­ nen, unabhängig von ihrer Herkunft, sollen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Stadt haben“. 28 Auch in der Kulturpolitik wird Vielfalt(Migrant Mainstreaming und Interkultu­ ralität) als wichtiger Eckpfeiler definiert. Im Bereich„soziales Wien“ wird Armutsbekämpfung als Schwerpunkt genannt. Zentrales Mittel sind soziale Dienstleistungen, wie das öffentliche Spitals- und Bildungswesen, ein beitragsfreier Kindergarten, ein leistbarer öffentlicher Verkehr und städtisches Engagement beim Wohnen. Besonders betont wird in diesem Abschnitt die Sicherstellung der medizini­ schen Versorgung für alle, unabhängig von Einkommen, Alter, Herkunft oder Geschlecht. Als Schwerpunkt wird der„Ausbau der Vielfalt bei den Pflege- und Betreuungsangeboten und Sachleistungen“ genannt. 29 Im Bereich„… für demokratische Mitbestimmung und Beteiligung“ bestärkt die Stadt ihren Willen, die Möglichkeiten der Bevölkerung zur Beteiligung an demokratischen Entschei­ dungsprozessen zu fördern. Das Wahlrecht soll reformiert und die Minderheitsrechte sollen gestärkt werden. Außerdem ist geplant, ein Petitionsrecht einzuführen und die Möglichkeiten partizipativer Demokratie wie BürgerInnenversammlungen und Beteiligungsmodelle auf Bezirks- und Grätzelebene auszubauen. Volksbefragungen sollen öfter stattfinden und auch in Bezirken oder Grätzeln möglich sein. Auch die Lokale Agenda 21 soll fortgeführt werden. 30 25 Siehe das rot-grüne Regierungsübereinkommen,„Gemeinsame Wege für Wien“, Wien 2010, https://www.wien .gv.at/politik/strategien-konzepte/regierungsuebereinkommen-2010/index.html, Stand 24.07.2013 26 Ibid, S. 5. 27 Siehe unten 9. 28 Regierungsübereinkommen, S. 8. 29 Ibid, S. 8. 30 Siehe unten 11. 20 Im Bereich„sicheres und lebenswertes Wien“ findet sich ein weiter Begriff von Sicherheit: „Sicher leben heißt soziale Sicherheit ebenso wie Schutz vor Natur- und Umweltkatastro­ phen, vor Energiekrisen, aber auch vor politischer Gewalt und Kriminalität.“ 31 Als Maßnahme wird die Einrichtung eines Dialogforums„Sicherheitspolitik und Menschenrechte“ zwischen NGOs, Menschenrechtsorganisationen, Polizei, Sozialarbeit etc. angekündigt, das allerdings bis heute nicht eingerichtet wurde. Im Abschnitt„...für Gleichberechtigung“ 32 werden zentrale Aspekte von Nicht-Diskriminierung und Chancengleichheit angesprochen. Besonders breiten Raum nimmt das Thema Ge­ schlechtergerechtigkeit ein, wobei als Strategien Gender Mainstreaming, Förderung von Partizipation, aktive Frauenförderung in Politik, Verwaltung, Arbeit und Wirtschaft, Bildung etc. sowie ein Wiener Gleichstellungsmonitor genannt werden. In diesem Kapitel findet sich auch ein Abschnitt zu Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung. Das Recht auf freie Wahl von Lebens- und Liebesmodellen wird angesprochen, Homophobie und Transphobie wird eine Absage erteilt. Neben der eingetragenen PartnerInnenschaft bekennt sich Wien zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtlich Liebende und tritt für die umfassende rechtliche Gleichstellung von Regenbogenfamilien ein. In diesem Absatz findet sich auch eine Selbst­ verpflichtung der Stadt Wien, die eigenen Leistungen und Maßnahmen zusammenzufassen und aufbauend auf diesen Erkenntnissen stetig weiterzuentwickeln. Hier wird insbesondere an Schulungsmaßnahmen, an Sensibilisierungsmaßnahmen im Altenpflegebereich oder Gewaltprävention gedacht. Im Abschnitt„Wien international“ beschreibt sich Wien als„wachsende Stadt mit Zuwande­ rInnen mit vielfältigem kulturellen Hintergrund“ und will sich als Stadt der Kooperation positionieren. 33 Im Rahmen der Internationalisierung sollen globale Armutsbekämpfung und Gleichstellung unterstützt und auch der europapolitische Dialog mit der Zivilgesellschaft intensiviert werden, z.B. durch die Einrichtung eines jährlichen„Wiener Europadialogs“. Wien soll seine Rolle im Donauraum noch stärker als bisher durch ein starkes Engagement in der im Aufbau befindlichen Donauraum-Region und Schwarzmeer-Region wahrnehmen(Do­ nauraumstrategie der EU). Schließlich will Wien im Bereich der Menschenrechte von Kindern 34 sogar eine„Leuchtturm­ funktion“ übernehmen. Die UNO-Kinderrechtekonvention soll nach entsprechender rechtli­ cher Prüfung in Wien verankert werden, und die Stadtregierung verbürgte sich dafür, die Verankerung der UNO-Kinderrechtekonvention auf Bundesebene gezielt zu verfolgen und eine rasche Umsetzung einzufordern. Diese kurze Analyse des rot-grünen Regierungsprogramms 2010 lässt viele implizite Hinwei­ se auf Menschenrechte sowie ein deutliches Bewusstsein für menschenrechtlich relevante Fragen wie Gleichheit und Nicht-Diskriminierung, Partizipation und Inklusion erkennen. Eine explizite Ausrichtung an den Menschenrechten oder gar ein klares Bekenntnis zu einem durchgehenden Menschenrechtsansatz fehlen jedoch bisher genauso wie eine systemati­ sche Verankerung dieses Ansatzes in den Institutionen der Stadtverwaltung. 31 Regierungsübereinkommen, S. 9. 32 Ibid, S. 9-10. 33 Ibid, S. 45. 34 Ibid, S. 22. 21 9. Wiener Charta des Zusammenlebens Aufbauend auf dem Regierungsprogramm 2010 hat die Stadt Wien im Jahr 2012 ein Projekt ins Leben gerufen, das sozialen Zusammenhalt und gegenseitigen Respekt fördern soll. In einem partizipativen Prozess wurde eine„Wiener Charta des Zusammenlebens“ erarbeitet, welche die Grundlagen des zwischenmenschlichen Umgangs der Wiener Bevölkerung näher definieren soll. 35 Zunächst wurden Themen gesammelt: Vom 19. März bis 1. April 2012 konnten alle Wiene­ rinnen und Wiener online oder per Telefon die Themen, die ihnen wichtig sind, einbringen. Anschließend wurden diese Themen in Blöcken zusammengefasst. Vom 13. April bis 14. Oktober 2012 fanden überall in Wien Charta-Gespräche statt, die von NGOs, Unternehmen und engagierten Einzelpersonen organisiert wurden. Die Moderatorinnen und Moderatoren dieser Charta-Gespräche stellten die Ergebnisse der jeweiligen Gespräche auf eine OnlinePlattform. In einer darauf folgenden Online-Diskussion vom 28. September bis 14. Oktober 2012 konnten alle Wienerinnen und Wiener ihre Meinungen zu den Themen online posten oder per Telefon einbringen. Die Wiener Charta wurde am 27. November 2012 veröffentlicht und steht in mehreren Sprachen zur Verfügung: deutsch, bosnisch/kroatisch, serbisch, türkisch und englisch. Das Projekt will Zusammenkunft und Diskussion von Bürgern und Bürgerinnen unterschiedli­ cher sozialer Gruppen ermöglichen. Die Stadt Wien stellt den Rahmen dafür zur Verfügung, die BürgerInnen gestalten den Prozess aber im Wesentlichen selbst. Auch nach Abschluss der Formulierung des Dokuments finden weiterhin Charta-Gespräche statt. Die Stadt stellt über das Charta-Büro ModeratorInnen für Gespräche über das Zusammenleben zur Verfü­ gung, um BürgerInnen die Diskussion darüber zu ermöglichen, was sie im alltäglichen Zusammenleben freut oder ärgert. Die Zielsetzung des Projekts ist also ein offener Dialog der BürgerInnen untereinander und nicht ein von der Stadt gesteuerter Dialog. 10. Stadtentwicklungsplan Wien 2005(STEP 05) Als zentrales Dokument für eine Analyse der strategischen Ausrichtung der städtischen Politiken erscheint der Stadtentwicklungsplan. Aus Fachexpertisen und Beteiligungsprozes­ sen resultierend und auf einem Gemeinderatsbeschluss beruhend, legt er die großen Leitlinien der Stadtpolitik über Legislaturperioden hinaus in einem Zeitraum von 10 Jahren fest. Dieser Zeitraum lässt Aussagen über konkrete Auswirkungen zu. Der Zeitpunkt für eine umfassende Integration einer menschenrechtlichen Fundierung des STEP ist insofern besonders günstig, als die Laufzeit des derzeitigen Plans 2015 endet und die Entwicklung des STEP 2025 36 für die kommenden 10 Jahre voll im Gange ist. 35 Vgl. Webseite der Wiener Charta https://charta.wien.gv.at/start/charta/, Stand 08.08.2013 36 Siehe„Stadtentwicklungsplan 2025“, Webseite der Stadt Wien http://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/strate gien/step/step2025/, Stand 23.07.2013 22 Bereits im derzeit gültigen STEP 05 finden sich zahlreiche Ansatzpunkt zu menschenrechts­ basierten politischen Strategien und Maßnahmen. Der Begriff Menschenrechte selbst findet sich allerdings weder im 240 Seiten starken Basisdokument 37 noch im Fortschrittsbericht 2010 38 . Entwicklung wird im STEP 05 zentral unter den Aspekt der Erreichung urbaner Lebensquali­ tät gestellt, die ihrerseits sozialen Ausgleich als eines ihrer wesentlichen Elemente definiert. Unter den Zielen des STEP wird neben menschenrechtsrelevanten Fragen wie der Nahver­ sorgung und entsprechender Infrastrukturanbindungen als fünftes Ziel formuliert:„Die Lebensqualität in Wien soll durch gleiche Chancen aller Bewohnerinnen und Bewohner unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lebenszusammenhänge, der Herkunft, des sozialen Hintergrundes und besonderer Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen zu sinnerfülltem Leben durch Zugang zu Einrichtungen des kulturellen Lebens, zu den Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen, zu Wohnraum ausreichender Größe und Qualität sowie zu Natur- und Erholungsräumen gewährleistet werden.“ 39 Damit ist im Grunde die Erreichung und Umsetzung der wichtigsten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte für die BewohnerInnen der Stadt als Ziel definiert, freilich ohne dass ausdrücklich auf diese Rechte verwiesen wird. Auch die partizipativen und dialogischen Elemente, die für den Entstehungsprozess des STEP hervorgehoben werden, stellen einen, wenn auch nicht als solchen benannten, Bezug zu Partizipation als einer der zentralen Säulen des Menschenrechtsansatzes her. Die dem STEP zugrunde liegenden Grundsätze und Prinzipien Lebensqualität, Nachhaltigkeit, Partizipation, Gender Mainstreaming und Diversität können mit ihren Verweisen auf soziale Sicherheit, Gerechtigkeit und Teilhabe sowie das Recht auf ein menschenwürdiges Leben allesamt aus einem menschenrechtsbasierten Verständnis gelesen werden. 40 „Als Empfeh­ lung des STEP 05 soll Partizipation nicht nur als programmatische Haltung der Stadt erklärt, sondern es sollen auch die dafür notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen werden“. 41 Damit ist neben internen und externen finanziellen und zeitlichen Ressourcen auch eine offensive„Entwicklung einer lebendigen politischen Streit- und Partizipationskultur“ gemeint. Im Fortschrittsbericht 2010 wird Partizipation als„Instrument des Interessensausgleichs und Konsenses in einem Planungsprozess“ verstanden. 42 Schließlich finden sich im STEP 05 auch eine Reihe von Hinweisen auf die für einen Men­ schenrechtsansatz besonders wichtigen Prinzipien der Gleichheit und Nicht-Diskriminierung. Beispielsweise wird ein„klares politisches Bekenntnis zur querschnittsorientierten Frauenund Gleichstellungs- sowie Antidiskriminierungspolitik“ abgegeben. 43 Obwohl die Zuwande­ rungspolitik rechtlich auf Bundesebene geregelt wird, erfolgt die Finanzierung und 37 Siehe MA 18 – Stadtentwicklung und Stadtplanung, STEP 05 Stadtentwicklung Wien 2005, http://www.wien. gv.at/stadtentwicklung/strategien/step/step05/download/pdf/step-gesamt.pdf, Stand 08.08.2013 38 Siehe MA 18 – Stadtentwicklung und Stadtplanung, STEP 05 Fortschrittsbericht 2010, http://www.wien.gv.at/ stadtentwicklung/studien/pdf/b008219.pdf, Stand 08.08.2013 39 STEP 05, S. 8. 40 STEP 05, S. 24. 41 STEP 05, S. 27. 42 STEP 05 Fortschrittsbericht 2010, S. 36. 43 STEP 05, S. 28. 23 Umsetzung von Integration auf städtischer Ebene. 44 Im Fortschrittsbericht 2010 wird die „Förderung der Beteiligung der zugewanderten Bevölkerung am gesellschaftlichen, kulturel­ len und politischen Leben“ besonders hervorgehoben. 45 Insgesamt fällt allerdings auf, dass die so erfreulich deutlich formulierten Prinzipien des STEP 05, die auf zahlreiche menschenrechtliche Bezüge schließen lassen, im Fortschritts­ bericht in den Hintergrund zu treten scheinen. Unter der Überschrift„Was bei der künftigen Umsetzung des STEP 05 zu beachten ist“ finden sich unter 13 angeführten Punkten aus menschenrechtlicher Sicht nur mehr das Thema soziale Integration durch Diversity Ma­ nagement und Gegenmaßnahmen zur sozialen Polarisierung aufgrund der soziökonomischen Entwicklungen explizit angesprochen. 46 Wenn man bedenkt, dass der durch Gemeinderatsbeschluss geschaffene STEP 05 eine„verbindliche Stellung für alle städtischen Dienststellen sowie für die Unternehmen der Stadt Wien“ einnimmt, 47 wirkt die Formulierung, dass er„in verschiedenen Politikfeldern als verwaltungsinterne Argumentati­ onshilfe verwendet“ wird, 48 doch etwas ernüchternd hinsichtlich seiner Umsetzungsrelevanz und Wirkungsorientierung. Nachdem der STEP 05 mit 2015 ausläuft, ist die Entwicklung der Nachfolgestrategie derzeit voll im Gange. Die Stadt Wien definiert den STEP 2025 als„breit angelegten Diskussions-, Informations- und Beteiligungsprozess. Eingebunden sind die Wienerinnen und Wiener, Expertinnen und Experten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Wien in ver­ schiedensten Formen.“ Im Teilbereich Wien als lebenswerte Stadt wird die„sozial gerechte Stadt“ als Ziel definiert: „Wir geben ein Bekenntnis zur Stadt als Ort der verdichteten Unterschiedlichkeit ab. Die sozial gerechte Stadt für alle wirkt gegen Segregation und lässt auch jenen Raum, die an den Rändern der Gesellschaft leben.“ Soziale Gerechtigkeit und gesellschaftlicher Zusam­ menhalt sind wesentliche Bestandteile einer Politik, die auf Nicht-Diskriminierung, Chancengleichheit, Inklusion und gesellschaftliche Solidarität abzielt. Der Text setzt also ein wichtiges Signal im Hinblick auf menschenrechtliche Standards. Interessant scheint in diesem Zusammenhang, dass als einzige soziale Gruppe„Kinder“ Erwähnung finden.„Eine Stadt, die gut ist für Kinder, ist für alle Generationen gut und befähigt, glücklich zu sein.“ Im Teilbereich„lernende Stadt“ werden BürgerInnen-Beteiligung und Elemente der direkten Demokratie als Mehrwert für die Stadtentwicklung definiert.„Die Stadt Wien strebt in der Stadtentwicklungsplanung„Good Governance“ an. Das bedeutet konkret eine zielführende, partnerschaftliche und transparente Kooperation zwischen politisch-administrativen Einhei­ ten, Zivilgesellschaft und Realwirtschaft unter Berücksichtigung der Dimensionen Lebensqualität und Nachhaltigkeit.“ Mit diesem Bekenntnis der Stadt zu einem verantwor­ tungsvollen Umgang mit politischer Macht ist eine wichtige Weichenstellung in Richtung Wien als Menschenrechtsstadt getan, denn Good Governance ist einerseits ein Ziel an sich, andererseits eine wichtige Voraussetzung für eine an den Menschenrechten orientierte 44 STEP 05, S. 29. 45 STEP 05 Fortschrittsbericht 2010, S. 37. 46 STEP 05 Fortschrittsbericht 2010, S. 99. 47 STEP 05 Fortschrittsbericht 2010, S. 43. 48 STEP 05 Fortschrittsbericht 2010, S. 42. 24 Entwicklung. Der zentrale Grundsatz der Nicht-Diskriminierung und Chancengleichheit wird im Text mehrfach angesprochen. Die solidarische Stadtgesellschaft wird als Ziel formuliert. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in einem zentralen Prozess der Stadt Wien bereits wesentliche Elemente eines Menschenrechtsansatzes angesprochen werden, aber dieser Ansatz zum einen nicht bewusst verwendet, zum anderen auch nicht konsequent auf alle Bereiche angewandt wurde und im Fortschrittsbericht ein wenig aus dem Fokus schwindet. 11. Die Lokale Agenda 21 Plus in Wien Die Agenda 21 ist ein nicht verbindliches entwicklungs- und umweltpolitisches Aktionspro­ gramm, das von RegierungsvertreterInnen aus 178 Staaten auf der UN-Weltgipfelkonferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro 1992 beschlossen wurde. Darin werden die unterzeichneten Regierungen, darunter auch Österreich, aufgefordert, nationale Programme für das 21. Jahrhundert im Sinne der Prinzipien der Zukunftsbeständigkeit und Nachhaltigkeit sowie unter intensiver Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entwerfen. Die Agenda 21 spricht aber nicht nur nationale Regierungen an, sondern sieht in Kapitel 28„Kommunale Initiativen zur Unterstützung der Agenda 21“ auch eine Umsetzung auf lokaler Ebene vor, die als Lokale Agenda 21 bezeichnet wird. 49 Die Stadt Wien unterzeichnete 1996 die„Charta von Aalborg“, mit der sich die Städte und Gemeinden zu einer nachhaltigen Politik und zur Umsetzung von Lokalen Agenda 21 Prozessen verpflichten. Die erste Lokale Agenda 21 startete 1998 am Alsergrund. 50 Derzeit sind basierend auf einem neuen Governance-Modell(Lokale Agenda 21 Plus) folgende Bezirke aktiv: Landstraße, Wieden, Alsergrund, Donaustadt, Josefstadt und Liesing. 51 Zudem wurde in der Bezirksvertretungssitzung vom 24. April 2013 der Start der Lokalen Agenda 21 Plus in Favoriten beschlossen. Die Bezirke Landstraße und Josefstadt sind Teil eines EU Projekts, das bereits an einer Weiterentwicklung das LA 21 Plus Modells arbeitet. Als Koordinationsstelle der Agendabüros in den beteiligten Bezirken fungiert der stadtnahe Verein„Lokale Agenda 21 in Wien zur Förderung von Bürgerbeteiligungsprozessen“. Die nachhaltige Stadt- und Bezirksentwicklung ist auf der Webseite der LA 21 Plus als zentrales Anliegen angegeben. Unter Einbindung aller relevanten Gruppen finden dabei ökologische, soziale, kulturelle und ökonomische Aspekte eine gleichrangige und integrative Berücksichtigung. Weitere Grundsätze, die von der LA 21 Plus genannt werden, sind: Breite Beteiligung und Themenoffenheit Langfristige und dauerhafte Prozesse 49 Vgl. Agenda 21, Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung, Rio de Janeiro 1992, http://www.un.org/Depts/german/conf/agenda21/agenda_21.pdf, Stand 02.09.2013 50 Geschichte der Lokalen Agenda 21 in Wien, http://la21wien.at/la-21-plus/geschichte-der-la-21/geschichte-der­ la-21-in-wien, Stand 02.09.2013 51 Vgl. Lokale Agenda 21(Plus), Webseite der Stadt Wien, http://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/projekte/landschaft-freiraum/soziale-aspekte/la21plus.html, Stand 02.09.2013 25 Neue Beziehungen zwischen BürgerInnen, Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft Gender Mainstreaming und Diversität. 52 Die Schwerpunktthemen der LA 21 Plus sind nachhaltige Mobilität und öffentlicher Raum, Stadtteile für Jung und Alt und die Förderung des interkulturellen Dialogs. Neben dem Ziel der Anbindung der LA 21 Plus Projekte an Politiken und Programmen der Stadt bietet die Lokale Agenda 21 Plus den Bürgerinnen und Bürgern aber im Sinne der Themenoffenheit auch die Möglichkeit, eigene Ideen in den Prozess einzubringen, und unterstützt sie bei der Entwicklung von Projekten. Die Menschen werden dabei als ExpertInnen ihres Lebensrau­ mes und der Politik gesehen. 52 Vgl. Grundsätze der Lokalen Agenda 21 in Wien, http://la21wien.at/la-21-plus/grundsatze-der-la-21-wien/5­ grundsatze-der-la-21-wien, Stand 02.09.2013 26 Abschnitt II: Bestandsaufnahme in ausgewählten Themenfeldern 12. Gleichberechtigung und Nicht-Diskriminierung 12.1 Für den Bereich Gleichberechtigung und Nicht-Diskriminierung relevante Bezüge der Europäischen Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt Artikel II: Prinzip der Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung 1. Die in dieser Charta aufgeführten Rechte gelten für alle Menschen, die in den unterzeich­ neten Städten leben, unabhängig von ihrer Nationalität. Diese werden im Folgenden als Bürgerinnen und Bürger der Städte bezeichnet. 2. Die Rechte werden von der Stadtverwaltung garantiert, ohne Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung, der Sprache, der Religion, der politischen Überzeugung, der ethnischen, nationalen oder sozialen Herkunft oder des Einkommens. Artikel VI: Internationale Zusammenarbeit der Kommunen 3. Insbesondere ermutigen die Städte die Wirtschaftsakteure und die Bevölkerung, an Kooperationsprogrammen mitzuwirken. Ziel ist dabei, ein Gefühl der Solidarität und der vollen Gleichberechtigung zwischen den Völkern zu entwickeln, das weit über die Stadt- und die nationalen Grenzen hinausreicht. Artikel XII: Allgemeines Recht auf öffentliche Einrichtungen zur sozialen Sicherung 3. Die Städte verpflichten sich, eine Sozialpolitik zu entwickeln, die sich besonders der Ein­ kommensschwächsten annimmt, Ausgrenzung ablehnt, sowie die Menschenwürde und Gleichberechtigung aller zum Ziel hat. Artikel XVII: Recht auf Gesundheit 1. Die Stadtverwaltung fördert den gleichberechtigten Zugang aller Bürgerinnen und Bürger zum Gesundheitswesen und zur Vorsorge. 12.2 Rahmenbedingungen in Wien Die Stadt Wien hat in den 1990er-Jahren begonnen, das Thema Frauenförderung auf eine rechtliche und institutionelle Basis zu stellen. Die Frauenabteilung der Stadt Wien(MA 57) wurde 1992 ins Leben gerufen, ihre Serviceleistungen richten sich sowohl nach außen – an die in Wien lebenden Mädchen und Frauen – als auch nach innen an die MitarbeiterInnen der Stadtverwaltung. Die Abteilung unterhält frauenspezifische Beratungseinrichtungen wie den 24-Stunden Frauennotruf für von sexualisierter, körperlicher oder psychischer Gewalt betroffene Frauen und Mädchen ab 14 und das Frauentelefon, eine wichtige Drehscheibe zu Beratungs- und Betreuungsangeboten in Frauenfragen. Sie fördert darüber hinaus auch Vereine und Projekte, die problem- und zielgruppenspezifische Beratung, Betreuung und 27 Information 53 in den Bereichen Integration, Informations- und Bildungsarbeit, Rechts- und Sozialberatung, Sexarbeit, Gesundheit und Arbeitsmarktanbieten. Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt ist der Bereich Gewaltprävention und-intervention, in dem Einrichtungen zum Schutz von Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind(z.B. Wiener Frauenhäuser), gefördert werden. Im Zusammenhang mit der geplanten Seestadt Aspern ist bemerkenswert, dass alle zukünftigen Straßen nach Frauen benannt werden sollen, die durch ihren Einsatz für Menschenrechte und humanitäre Ziele Berühmtheit erlangt haben. Im Jahr 1996 hat Wien das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, das die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen als Bedienstete der Gemeinde Wien regelt, beschlossen. 54 Mit der Novelle im Jahr 2012 wurde klargestellt, dass auch Diskrimi­ nierungen auf Grund der Geschlechtsidentität eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts darstellen. Das Gesetz sieht die Einrichtung einer Gleichbehandlungskommis­ sion und die Ernennung von unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten vor, wobei allen Gemeindebediensteten ein Antragsrecht eingeräumt wurde. Die Kommission setzt sich aus Bediensteten der Stadt Wien zusammen. Sie kann u.a. Stellungnahmen zu allen die Gleich­ behandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen und zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Dienst der Gemeinde Wien berühren, abgeben und Gutachten erstellen. Kommt die Kommission zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförde­ rungsgebotes vorliegt, dann kann sie dem zuständigen Organ der Gemeinde Wien schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung übermitteln. Den unabhängigen und weisungsfrei gestellten Gleichbehandlungsbeauftragten obliegt die Kontrolle der Einhal­ tung des Gleichbehandlungsgesetzes. Sie können u.a. unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierungen durchführen und Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung entgegennehmen und diesbezügliche Anfragen beantworten. Sie können sich aber auch auf der programmatischen Gestaltungsebene einbringen und Vorschläge für das Gleichstel­ lungsprogramm machen. 1998 wurde auf Anregung von Stadträtin Renate Brauner und der Grünen die Wiener AntiDiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen(WASt) 55 etabliert, die anonyme und kostenlose Beratung nicht ausschließlich für Beschäftigte der Stadtverwaltung, sondern für alle BürgerInnen der Stadt anbietet. Darüber hinaus ist die Stelle zuständig für die Weitergabe von Informationen und Bewusstseinsbildung zu den Themen Homosexuali­ tät, Bisexualität und Transidentität. Bei einem Gespräch mit den WASt-Verantwortlichen wurde betont, dass in den letzten 15 Jahren in Wien viele Fortschritte im Abbau von Vorurtei­ len gegen gleichgeschlechtliche Lebensweisen erzielt wurden. Trotzdem ist es auch in Wien noch immer schwierig, sich als lesbisch, schwul oder Transgender Person, z.B. am Arbeits­ platz, zu outen. Auch homophobe Gewalt und Transphobie stellen weiterhin in Wien ein Problem dar. Auf Initiative von Stadträtin Sandra Frauenberger fand am 3. Oktober 2013 im Rathaus eine Fachkonferenz„Amtliche Buntmachung: 15 Jahre WASt. Erreichte Erfolge, 53 Siehe„Frauenabteilung der Stadt Wien(MA 57)“, Webseite der Stadt Wien, http://www.wien.gv.at/mensch en/frauen/frauenabteilung/, Stand 26.09.2013 54 Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, 18/04/1996, LGBl. Nr. 18/1996. 55 Siehe„Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche und transgender Lebensweisen“, Webseite der Stadt Wien, http://www.wien.gv.at/queerwien/wa.htm, Stand 26.09.2013 28 Herausforderungen und Zukunftsthemen kommunaler Antidiskriminierungsarbeit“ statt, in der die Trends und Meilensteine der letzten 15 Jahre im Vergleich zu anderen Städten im In- und Ausland sowie die Zukunftsperspektiven für die nächsten 15 Jahre WASt diskutiert wurden. 2004 fanden massive Veränderungen in der rechtlichen und institutionellen Landschaft statt. Die vom Wiener Integrationsfonds(WIF), der 1992 als„erste städtische Integrationseinrich­ tung Österreichs 56 “ ins Leben gerufen wurde, wahrgenommenen Aufgaben und angebotenen Serviceleistungen wurden großteils in die Verwaltungs- und Servicedienstleistungen der Stadt integriert. Diese Aufgaben werden seither von der neu gegründeten MA 17 57 – Integra­ tion und Diversität wahrgenommen. Die Integration dieses Aufgabenbereichs in die Stadtverwaltung war ein großer Schritt in Richtung potential- und weniger defizitorientierter Integrationspolitik, die Zugewanderte nicht mehr ausschließlich als AdressatInnen sozialpoli­ tischer Maßnahmen wahrnimmt, sondern als StadtbewohnerInnen, die ein Recht auf Teilhabe in allen Lebensbereichen haben. Die MA 17 erfüllt ähnlich wie die MA 57 sowohl externe als auch interne Servicefunktionen, die darauf abzielen, förderliche Rahmenbedin­ gungen für einen produktiven Umgang mit der in der Stadt vorhandenen kulturellen, sprachlichen und sozialen Vielfalt zu schaffen. Im Sinne einer regelmäßigen und kontinuierli­ chen Qualitätskontrolle hat die MA 17 den Integrations- und Diversitätsmonitor entwickelt, der Politik und Verwaltung durch die Diversitätsbrille betrachtet. Gleichzeitig werden die Auswirkungen von Integrationsmaßnahmen erhoben, indem Verwaltungsdaten herangezo­ gen werden, um den Grad der Gleichstellung und Annäherungsprozesse von Zuwanderungs- und Aufnahmegesellschaft, Zugang zu und Teilhabe an gesellschaftlichen Positionen, Gütern und Dienstleistungen zu bestimmen. Der positive Zugang der Stadt Wien zum Thema Vielfalt ist ein Kernelement der Wiener Integrationspolitik, die Gleichberechti­ gung, Chancengleichheit, Respekt und gegenseitige Anerkennung als wichtige Elemente im Integrationsprozess erachtet. Parallel dazu regt die derzeitige Menschenrechtskoordinatorin der Stadt Wien, Beatrix Hornschall, an, dass die Stadt Wien Vorreiterin im Hinblick auf eine Humanisierung des restriktiven Asyl- und Fremdenrechts werden sollte. 2004 wurde das Wiener Antidiskriminierungsgesetz 58 (W-ADG) beschlossen, das ebenso wie das Gleichbehandlungsgesetz auf Bundesebene zur Umsetzung der beiden von der EU beschlossenen Gleichbehandlungs-Richtlinien(2000/43/EG 59 und 2000/78/EG 60 ) erlassen wurde. Das W-ADG verbietet Diskriminierung in den Bereichen Soziales, Bildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum und Zugang zu und Erweiterung selbständiger Erwerbstätigkeit, sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen. Obwohl der Titel des Gesetzes eine klare Ansage in Richtung aktiver Bekämpfung von 56 Bernhard Perchinig„Von der Fremdarbeit zur Integration? Migrations- und Integrationspolitik in Österreich seit 1945“, in Vida Bakondy, Simonetta Ferfoglia, Jasmina Jankovi ć , Cornelia Kogoj, Gamze Ongan, Heinrich Pichler, Ruby Sircar und Renée Winter(Hg.Innen), Viel Glück! Migration heute. Wien, Belgrad, Zagreb, Istanbul, Good Luck! Migration Today. Vienna, Belgrade, Zagreb, Istanbul, Wien 2010, 142-160. 57 Siehe„Integration und Diversität“, Webseite der Stadt Wien, http://www.wien.gv.at/menschen/integration/, Stand 26.09.2013 58 Wiener Antidiskriminierungsgesetz, 08/09/2004 LGBl. Nr. 35/2004 59 RICHTLINIE 2000/43/EG DES RATES vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, siehe http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriSer v.do?uri=OJ:L:2000:180:0022:0026:de:PDF 60 RICHTLINIE 2000/78/EG DES RATES vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, siehe http://eur-lex.europa.eu/Lex UriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:303:0016:0022:de:PDF 29 Diskriminierungen darstellt, ging das Gesetz ursprünglich nicht über die Vorgaben der EU hinaus und blieb vor allem im Bereich Behinderung hinter den auf der Bundesebene be­ schlossenen Schutzmaßnahmen zurück. Einige Novellen später gibt es keine formelle Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe mehr – sprich der Schutz vor Diskriminierung ist für alle vom Gesetz geschützten Diskriminierungsgründe einheitlich. Folgende Diskrimi­ nierungsgründe sind vom W-ADG erfasst: ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und Geschlecht, insbesondere auch Schwangerschaft und Elternschaft. Um von Diskriminierungen betroffenen Personen den Zugang zum Recht zu erleichtern, schuf das W-ADG die Voraussetzungen für die Einrichtung einer unabhängigen Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen. Dieser im Jahr 2004 errichteten Stelle erwachsen jedoch auch Aufgaben basierend auf der Wiener Dienstordnung 61 und der Wiener Vertrags­ bedienstetenordnung 62 , die Angestellte der Stadtverwaltung vor Diskriminierungen im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung schüt­ zen. 63 Die Anzahl der Aufgaben, mit der der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte 64 betraut wurde, ist mit jeder Novelle des W-ADG größer geworden und umfasst derzeit folgende Bandbreite: Unterstützung benachteiligter Personen bei der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Verbotes der Diskriminierung durch Information und Beratung über rechtliche Möglichkeiten, Anti-Mobbing-Beratung für Bedienstete, Durchführung von Schlichtungsverfahren, die in Anspruch genommen werden müs­ sen, bevor eine Klage eingereicht werden kann, Durchführung von Grundlagenuntersuchungen und Studien, Sensibilisierungsmaß­ nahmen, Bewusstseinsbildung, Veröffentlichung von anonymisierten Berichten und Vorlage von Empfehlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Diskriminie­ rungen, Pflege und Förderung des Dialogs mit privaten Organisationen, die nach ihren festge­ schriebenen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung haben, und betroffenen Personen, Begutachtung und Anregung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, Förderung, Schutz und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 65 . 61 Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien(Dienstordnung 1994 – DO 1994), 17/11/1994 LGBl. Nr. 56/1994 62 Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien(Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995), 23/06/1995 LGBl. Nr. 50/1995 63 Einen guten Überblick über die verschiedenen Einrichtungen, die von Diskriminierungen betroffene Personen unterstützen und deren Verfahren bietet die Stellungnahme des Klagsverbands(2010) zur 11. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz, http://www.klagsverband.at/dev/wp-content/uploads/2010/04/stel-wrglbg10.pdf 64 Siehe„Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen, Webseite der Stadt Wien, http://www.wien.gv.at/verwalt ung/antidiskriminierung/, Stand 26.09.2013 65 Basierend auf BGBl. III Nr. 155/2008 30 In einem Gespräch mit dem Bedienstetenschutzbeauftragten und anderen MitarbeiterInnen der unabhängigen Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen wurden vor allem die nach wie vor bestehende Hierarchisierung der Nicht-Diskriminierungsgründe für Gemeindebe­ dienstete, die Komplexität und Unübersichtlichkeit der Wiener Gleichbehandlungs- und AntiDiskriminierungspolitik beklagt und mehr leadership, bessere Transparenz, eine verstärkte Koordinierung mit entsprechenden Synergieeffekten und ausreichende finanzielle Ressour­ cen eingemahnt. 2010 hat Wien ein Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinde­ rung 66 verabschiedet. Dieses Gesetz soll dazu beitragen, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen. Das Erreichen dieses Ziels soll durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen erleichtert werden, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind. Jedoch gibt es nur bei vier von insgesamt elf geförderten Leistungen einen Rechtsanspruch. Bereiche wie die Finanzierung von GebärdensprachdolmetscherInnen oder der persönlichen Assistenz bleiben weiterhin vom Ermessen der Stadt Wien oder des Fonds Soziales Wien(FSW) abhängig. 67 Dieser kursorische Überblick über den rechtlichen und institutionellen Rahmen, der der Bekämpfung von Diskriminierungen und der Förderung von Chancengleichheit und Diversität dienen soll, verdeutlicht die Vielzahl von relevanten Gesetzen und Unterstützungseinrichtun­ gen. Ebenso evident sind Unterschiede im Schutzniveau, in den Kompetenzen der Unterstützungseinrichtungen und im Ausmaß Chancengleichheit fördernder Maßnahmen. Unterstützungsmaßnahmen sind am weitreichendsten im Bereich des Schutzes von Frauen vor Diskriminierungen und im Bereich der Frauenförderung – Bereiche, die seit mehr als 20 Jahren von der Stadt Wien kontinuierlich weiterentwickelt werden. Wünschenswert wäre eine ähnliche Entwicklung für andere von Diskriminierungen betroffene Gruppen, ebenso wie eine Vereinfachung der Strukturen, um den Zugang zum Recht für alle von Diskriminierungen betroffene Personen(Gemeindebedienstete ebenso wie BewohnerInnen der Stadt) einfacher zu machen. Das von der MA 17 initiierte Projekt zu Diversitätsmanagement im Rahmen der Stadtverwaltung fokussiert derzeit kongruierend mit den Aufgaben der Magistratsabteilung auf die ethnische Zugehörigkeit. Eine Erweiterung dieser Perspektive auf Diskriminierungs­ gründe wie u.a. Alter, sexuelle Orientierung, Behinderung oder soziale Herkunft würde eine qualitative Weiterentwicklung darstellen und der Vielfalt der in Wien lebenden Bevölkerung gerecht werden. 12.3 Besonders benachteiligte Gruppen aus der Perspektive der Fokusgruppen und der Einzelgespräche Im Folgenden wird auf jene Gruppen verwiesen, die laut FokusgruppenteilnehmerInnen und EinzelgesprächspartnerInnen einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, da sie an der gleichberechtigten Teilhabe am sozialen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben aus verschiedensten Gründen und in unterschiedlichstem Ausmaß gehindert werden. In 66 Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW, 17/09/2010 LGBl. Nr. 45/2010 67 Vgl. Manfred Srb, Wo bleiben die gleichen Chancen? Oder: Viel Lärm um Nichts, 2010, http://www.bizeps.or .at/news.php?nr=11413, Stand 26.09.2013 31 diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Ergebnisse der Fokusgruppendiskussionen nicht als repräsentativ angesehen werden können und daher nicht alle benachteiligten Gruppen Eingang in die Diskussionen fanden. Weiters soll eine Gruppe nicht als statische und homogene Einheit verstanden werden, denn einzelne Mitglieder der Gesellschaft können sich gleichzeitig unterschiedlichen Gruppen zugehörig fühlen. Die„Gruppen“ werden in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet, detailliertere Erklärungen finden sich – im Sinn von Gleichberechtigung und Nicht-Diskrimnierung als Querschnittsma­ terie – in den einzelnen Kapiteln, die die Themenbereiche der fünf Fokusgruppendiskussionen darstellen. Ältere Menschen Menschen mit Behinderungen Menschen mit(chronischen) Krankheiten Menschen mit einer anderen sexuellen Orientierung als der Mainstream Menschen mit Migrationshintergrund Menschen mit nicht„österreichisch“ klingenden Namen Menschen mit Pflegebedarf Menschen mit neurologischen und/oder psychischen Erkrankungen Menschen, die betteln Menschen, die ein Kind oder Kinder allein erziehen Menschen, die einer Großfamilie angehören Menschen, die in einem Asylverfahren stehen Menschen, die mit sprachlichen Barrieren konfrontiert sind Menschen, die Sexarbeit verrichten Menschen, die von Armut bedroht oder bereits betroffen sind Menschen, die von diskriminierendem Ethnic Profiling 68 betroffen sind Menschen, die von Wohnungslosigkeit bedroht oder wohnungslos sind Menschen, die zwischen 11 und 16 Jahre alt sind Sozial benachteiligte Menschen Subsidiär schutzberechtigte Menschen 13. Demokratie und Partizipation 13.1 Für den Bereich Demokratie und Partizipation relevante Bezüge der Europäi­ schen Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt 68 „Diskriminierendes Ethnic Profiling liegt vor, wenn:- eine Person weniger wohlwollend behandelt wird als andere Personen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden(mit anderen Worten eine„diskriminierende“ Behandlung), z. B. bei der Ausübung von Polizeibefugnissen wie Feststellung von Personalien oder Durchsu­ chungen,- eine Entscheidung über die Ausübung der Polizeibefugnisse ausschließlich oder überwiegend auf der Rasse, ethnischen Herkunft oder Religion der betreffenden Person basiert.“ Vgl. Europäische Agentur für Grundrechte, Für eine effektivere Polizeiarbeit – Diskriminierendes„Ethnic Profiling“ erkennen und vermeiden: ein Handbuch, Luxemburg 2010, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/1133-Guide-ethnic­ profiling_DE.pdf, 15 32 Art. I: Recht auf die Stadt Die Stadt ist ein kollektiver Raum und gehört allen Einwohnerinnen und Einwohnern(…). Art. IV: Schutz der schwächsten(...) Bevölkerungsgruppen und Einzelpersonen Die unterzeichneten Städte betreiben eine aktive Politik zur Unterstützung der schwächsten und verletzlichsten Bevölkerungsgruppen, um allen das Recht auf Teilhabe am städtischen Leben zu ermöglichen. Art. VIII: Recht auf politische Teilhabe Die unterzeichneten Städte setzen sich für eine Erweiterung des aktiven und passiven kommunalen Wahlrechtes auf alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger ein, die länger als zwei Jahre in der jeweiligen Stadt ihren Wohnsitz haben. Art. IX: Recht auf Vereins-, Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit 1. Allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt wird das Recht auf Vereins- sowie Versamm­ lungs- und Demonstrationsfreiheit garantiert. 2. Die Stadtverwaltung fördert das Vereinsleben von Bürgerinnen und Bürgern als Ausdrucks-form der Bürgerschaft und respektiert deren Autonomie. 3. Die Stadt stellt öffentliche Räume zur Abhaltung von offenen Versammlungen und infor­ mellen Treffen zur Verfügung. Sie gewährleistet den freien Zugang aller zu diesen Räumen unter Beachtung der jeweiligen Vorschriften. Art. XVIII: Recht auf Umwelt Die Stadtverwaltung ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Bürgerinnen und Bür­ ger die natürliche Umgebung der Stadt achten und bewahren. Sie bezieht die Bürgerschaft in alle Maßnahmen ein, die diese Landschaft verändern könnten. Art. XIX: Recht auf eine ausgewogene Stadtentwicklung Die Stadtverwaltung betreibt unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger eine Stadtpla­ nung und Verwaltung, die die Ausgewogenheit zwischen Städtebau und Umwelt herstellt. Art. XXV: Kommunale Rechtspflege Ein städtisches Schiedsgremium wird von der Bürgerschaft gewählt oder von der Stadtver­ waltung eingesetzt. Es besteht aus unabhängigen Laienrichtern, d.h. Personen mit gutem Leumund. Das Gremium hat die Kompetenz, Konflikte zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Stadtverwaltung nach dem Grundsatz der Gerechtigkeit zu schlichten. Art. XXVII: Vorbeugende Mechanismen 2. Um der Bevölkerung die Ausübung der in dieser Charta aufgeführten Rechte und die Kon­ trolle über die konkrete Verwirklichung zu ermöglichen, richtet jede unterzeichnete Stadt ein Kontrollkomitee ein. Es setzt sich aus Bürgern zusammen und hat die Aufgabe, die Umset­ zung der Charta zu bewerten. Art. XXVIII: Besteuerungs- und Etatmaßnahmen 1. Die unterzeichneten Städte verpflichten sich, ihren Haushalt auf solche Weise aufzustel­ len, dass Einnahmen und Ausgaben die Verwirklichung der in dieser Charta aufgeführten Rechte ermöglichen. Zu diesem Zweck können sie ein System der bürgerschaftlichen 33 Mitwirkung bei der Aufstellung des Etats einführen. Diese Mitwirkung geschieht in Versamm­ lungen in Stadtteilen oder Bezirken. Dort können die Bürgerinnen und Bürger oder ihre Vereinigungen ihre Meinung zur Finanzierung der notwendigen Maßnahmen zum Ausdruck bringen, die erforderlich sind, um diese Rechte zu verwirklichen. 13.2 Rahmenbedingungen in Wien 13.2.1 Wahlrecht: Gemeinderats-, Landtags- und Bezirksvertretungswahlen Gesetzliche Grundlage für die Wiener Gemeinderatswahlen ist die Gemeindewahlordnung 1996 69 . Da in Wien der Gemeinderat auch die Funktion des Landtags ausübt, sind für das Wahlrecht Artikel 117 Abs. 2 B-VG 70 für den Gemeindebereich sowie Artikel 95 B-VG 71 für den Landesbereich zu beachten. Aktives Wahlrecht: Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in Wien ihren Hauptwohnsitz haben. Für nicht österreichische EUBürgerInnen mit Hauptwohnsitz in Wien besteht die Möglichkeit, bei Bezirksvertretungswah­ len(nicht jedoch auf Gemeinde- und Landesebene) zu wählen. Das Recht, an Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen teilzunehmen, bestimmt sich nach den Regeln des aktiven Wahlrechts für Nationalratswahlen(Vollendung des 16. Lebensjahres am Wahltag). Passives Wahlrecht: Voraussetzung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag und Hauptwohnsitz in Wien. Für nicht österreichische EU-BürgerInnen mit Hauptwohnsitz in Wien besteht die Möglichkeit, bei Bezirksvertretungswahlen(nicht jedoch auf Gemeinde- und Landesebene) zu kandidieren. Aus den oben genannten Regelungen ergibt sich, dass etwa bei den Nationalratswahlen 2013 trotz wachsender Bevölkerung durch Zuwanderung in Wien weniger Menschen wahlberechtigt waren als vor fünf Jahren. In Wien sind 21 Prozent der EinwohnerInnen aufgrund einer ausländischen Staatsbürgerschaft nicht wahlberechtigt, im 15. Bezirk sogar 34 Prozent. Nur ein Drittel von den 21 Prozent darf als EU-BürgerInnen auf Bezirksebene wählen. Das geht aus dem letzten Diversitätsmonitor der Stadt Wien hervor. 72 Wie diese Wohnbürger und Wohnbürgerinnen ihr Recht auf Mitbestimmung in adäquater Weise wahrnehmen können, ist eine aktuelle Herausforderung, die in den nächsten Jahren an Bedeutung gewinnen wird. 73 Aller­ 69 Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien- Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996, http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/v1000000.htm 70 http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40087994 71 http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40087992 72 Stadt Wien, MA 17 Integration und Diversität(Hrsg.), Integrations- und Diversitätsmonitor der Stadt Wien 2009­ 2011, Wien 2012, http://www.wien.gv.at/menschen/integration/pdf/monitor-2012.pdf, S. 21 73 Siehe dazu„Am 29. September ist Nationalratswahl – aber jeder fünfte Wiener darf kein Kreuzerl machen. Grund: Sie sind keine österreichischen Staatsbürger“, www.heute.at/news/politik/art23660,917534;„Wahlrecht auch ohne Staatsbürgerschaft? In Wien sind 21 Prozent der Einwohner nicht wahlberechtigt, im 15. Bezirk sogar 34 Prozent …“, www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/politik/569712_Wahlrecht-auch-ohne-Staatsbuer gerschaft.html 34 dings muss einschränkend erwähnt werden, dass eine Ausweitung des aktiven und passiven Wahlrechts auf ausländische Staatsangehörige gemäß eines Erkenntnisses des Verfas­ sungsgerichtshofs nicht durch die Wiener Landesverfassung alleine geschaffen werden könnte. 74 13.2.2 Volksbefragungen Rechtsgrundlage für Volksbefragungen in Wien sind die§ 112a bis 112d der Wiener Stadt­ verfassung 75 sowie das Wiener Volksbefragungsgesetz(Gesetz über die Durchführung von Volksbefragungen – Wiener Volksbefragungsgesetz – WVBefrG). 76 Tabelle 1 Volksbefragungen in Wien seit 1973 Jahr Volksbefragung 1973 Neubau des zoologischen Instituts 1980 Flötzersteigabstimmung 1981 Konferenzzentrum und Stadterneuerung 1981 Steinhofgründe 1990 Beibehaltung der Straßenbahnlinie 8, 22 bis 24 1991 Kraftwerk Freudenau – Staustufe Wien und Weltausstellung (EXPO) 1995 2010 Citymaut, U-Bahn Nachtbetrieb, Hausbesorger, Hundeführer­ schein, Ganztagsschule 2013„Wien will’s wissen“ 1. Wie soll die Parksituation und die Lebensqualität für Bezirksbe­ wohner/innen verbessert werden? 2. Soll sich die Stadt um die Austragung der Olympischen Som­ merspiele 2028 bemühen? 3. Die kommunalen Betriebe bieten der Wiener Bevölkerung wichtige Dienstleistungen. Zum Beispiel Wasser, Kanal, Müllab­ fuhr, Energie, Spitäler, Gemeindewohnbauten und öffentliche Verkehrsmittel. Sind Sie dafür, dass die Betriebe von einer Privatisierung geschützt werden? 4. Soll die Stadt nach dem Beispiel der Bürger/innenSolarkraftwerke weitere erneuerbare Energieprojekte entwickeln, die mit finanzieller Beteiligung der Bürger/innen realisiert werden? Quelle: Stadtwahlbehörde 77 und eigene Aktualisierung Beteiligung 33,5% 28,9% 16,2% 23,3% 6,1% 43,7% 35,9% 38,7% Das Ergebnis einer Volksbefragung ist im Gegensatz zur Volksabstimmung rechtlich nicht bindend. Das Gesamtergebnis der jeweiligen Volksbefragung ist jedoch im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Wahlberechtigt bei Volksbefragungen sind alle in der Wählerevi­ 74 VfGH 30. 6. 2004, G 218/03, http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/0/7/4/CH0006/CMS1108472136 136/g218-16-03.pdf 75 Verfassung der Bundeshauptstadt Wien- Wiener Stadtverfassung – WStV, http://www.wien.gv.at/recht/land esrecht-wien/rechtsvorschriften/html/v0010000.htm#fnB4 76 Gesetz über die Durchführung von Volksbefragungen- Wiener Volksbefragungsgesetz – WVBefrG, http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/v1400000.htm 77 Volksbefragungen in Wien seit 1973, Webseite der Stadt Wien, http://www.wien.gv.at/statistik/wahlen/ tabellen/volksbefragungen-zr.html 35 denz eingetragenen Personen. Es trifft also die oben geschilderte Problemlage, dass ein großer Teil der in Wien wohnenden Menschen nicht stimmberechtigt ist, auch für dieses plebiszitär-demokratische Instrument zu. 13.2.3 Petitionen Rechtsgrundlage für das Einbringen von Petitionen ist das neue„Gesetz über Petitionen in Wien“. 78 Es bietet Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, konkrete Anliegen an den Gemeinderatsausschuss für Petitionen und BürgerInneninitiativen( Petitionsausschuss) heranzutragen. Petitionen müssen von mindestens 500 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet und im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohn­ sitz haben, unterfertigt sein und eine Angelegenheit der Verwaltung der Gemeinde einschließlich der Bezirke betreffen, damit sie vom Petitionsausschuss behandelt werden. Petitionen können persönlich oder elektronisch eingebracht und unterstützt werden. Nähere Informationen zum Einbringen und Unterstützen von Petitionen finden sich auf der Webseite der Stadt Wien zusammengefasst. 79 Tabelle 2 Petitionen des Jahres 2013 80 Petitionstitel Mariahilferstraße wiederherstellen Kulturpavillon im Türkenschanzpark Wirkungsvoller Schutz für historische Bauten und das Ortsbild in Schutzzonen 30-Zone auf der Heiligenstädter Straße RECHT AUF MARMELADE Rettet Grinzing – UNESCO Weltkulturerbe DAS KREUZ MUSS BLEIBEN Neugestaltung Habsburgergasse Kein weiteres Hochhaus in Kaisermühlen Anrainer-Initiative"Unilever-Gründe" Freigabe der Busspuren für alle einspurigen KFZ Bewohnerfeindliche Bauträgerprojekte Liesing ZUSTIMMUNG ZU PETITIONEN AUCH OHNE BÜRGERKARTEN ERMÖGLICHEN Errichtung dringend notwendiger Maßnahmen zur Einhaltung des Fahrverbotes im Prater Keine Neubauten im Hietzinger Hörndlwald Kontrolle der Maulkorb- und Leinenpflicht für Hunde durch die Stadt Wien Michaelerplatz Oberflächensanierung Schutzzone Leopoldau Eingebracht am 06.09.2013 05.09.2013 21.08.2013 23.07.2013 15.07.2013 11.07.2013 03.07.2013 02.07.2013 25.06.2013 24.06.2013 21.06.2013 19.06.2013 16.05.2013 13.05.2013 06.05.2013 05.05.2013 25.04.2013 24.04.2013 78 Gesetz über Petitionen in Wien, LGBl. 2/2013, http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/landesgesetzblatt /jahrgang/2013/html/lg2013002.html 79 Petitionen – Einbringen und Unterstützen, Webseite der Stadt Wien, http://www.wien.gv.at/amtshelfer/ dokumente/verwaltung/wahl/petition/einbringen.html, Stand 29.9.2013 80 Vgl. Petitionsplattform, Webseite der Stadt Wien, https://www.wien.gv.at/petition/online/, Stand 29.9.2013 36 U-Bahn Anschluss an die Wienerberg City Verbot des Straßenstrichs Brunner Straße Free Wien-LAN-Ausbau von freiem, öffentlichem W-LAN in Wien Aufhebung der Sperre eines Fußweges auf den Schafberg in Dornbach Erhöhung des Ordnungsmandats bei nicht beseitigtem Hundekot – Für mehr Sauberkeit& Fairness FÜR die Anpassung der aktuellen Verkehrspolitik der Stadt Wien an die rückläufigen Zahlen des Individualverkehrs und GEGEN die Förderung zusätzlichen Durchzugsverkehrs durch Wien Petition des Elternvereines des BG und BRG Geblergasse 56-58 Nominierung des Otto-Wagner-Spitals als UNESCOWelterbestätte Wiener Linien& Open Data Neugestaltung der Mariahilfer Straße – Befragung der gesamten Bezirksbevölkerung 6. und 7. Bezirk "In der Wiesen" 19.04.2013 18.04.2013 08.04.2013 05.04.2013 03.04.2013 26.03.2013 22.03.2013 21.03.2013 20.03.2013 20.03.2013 08.03.2013 Eine Petition einreichen können alle WienerInnen, die in der Stadt ihren Hauptwohnsitz und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Staatsbürgerschaft ist kein Kriterium: Wer in Wien wohnt, ist petitionsberechtigt. Damit wurde in Wien ein Instrument der Beteiligung geschaf­ fen, das es allen in Wien wohnenden Menschen ermöglicht, ihre Anliegen öffentlich zu machen. 13.2.4 Beteiligungsprozesse der Stadt Wien Die Stadt bietet Bürgerinnen und Bürgern immer wieder die Möglichkeit, sich in wichtige Prozesse einzubringen. Exemplarisch sei hier auf drei Initiativen hingewiesen: Wiener Charta des Zusammenlebens 81 Agenda 21 82 „Wien 2025 – meine Zukunft“ Unter dem Titel„Wien 2025 – meine Zukunft“ findet derzeit ein Diskussions-, Informations­ und Beteiligungsprozess zum Stadtentwicklungsplan STEP 2025 statt. Die Stadt Wien führt im Rahmen des Prozesses BürgerInnendialoge, FutureLabs und andere Aktivitäten durch. Eine eigene Webseite informiert über die Aktivitäten: 83 „Wien 2025 – meine Zukunft“ ist ein breiter Diskussions-, Informations- und Beteiligungsprozess der Stadt Wien über die künftige Entwicklung unserer Stadt. Wie wird Wien im Jahr 2025 aussehen? Wo werden die neuen Stadtbewohnerinnen und Stadtbewohner leben? Diese und andere Fragen können seit April hier auf wien2025.at sowie auf Facebook, Google+ und Twitter diskutiert werden. 81 Siehe oben 9. 82 Siehe oben 11 83 Siehe„Wien 2025 – Meine Zukunft“, ein Service der Stadt Wien, https://wien2025.at/site/, Stand 26.09.2013 37 Damit nimmt die Stadt Wien zentrale Forderungen aus dem Regierungsprogramm ernst und fördert die aktive Beteiligung der BürgerInnen. 84 Der partizipative Zugang wird von Teilneh­ menden als positiv wahrgenommen, allerdings wird der methodische Zugang noch als verbesserungswürdig eingestuft. 85 13.3 Empfehlungen aus Fokusgruppen und Einzelgesprächen Beteiligungsrechte für Nicht-StaatsbürgerInnen o Auch ohne Wahlrecht ist eine strukturierte Eingliederung mit einem gewissen Grad an Verbindlichkeit möglich. Diese Initiativen müssen verstärkt und erwei­ tert werden, um die Teilhabe aller WienerInnen zu sichern. Es braucht ein Bekenntnis und konkrete Maßnahmen zu einer strukturierten politischen Ein­ bindung dieser Zielgruppe. So ist es eine zentrale Forderung der Europäischen Charta, dass alle EinwohnerInnen nach zwei Jahren Wohnsitz in ihrer Stadt das aktive und passive Wahlrecht bei den Gemeinderats-wahlen bekommen sollen. Wien sollte diesbezüglich eine Vorreiterrolle einnehmen und sich für die dafür notwendigen Änderungen in der Bundesverfassung ein­ setzen. Informationsfreiheitsgesetz o Das Hamburger Transparenzgesetz wird immer wieder als Beispiel guter Pra­ xis für ein solches Gesetz genannt. Die Veröffentlichungspflicht für Behörden ist ein wichtiger Bestandteil der Meinungs- und Informationsfreiheit, verbes­ sert politische Teilhabe(Partizipation, Bürgerinitiativen) und ermöglicht politische Kontrolle. Transparenz in der Verwaltung ist ein zentrales Element einer offenen demokratischen Gesellschaft. Auskunftspflicht und Amtsge­ heimnis müssen in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen. Das Amtsgeheimnis sollte auf klar umrissene Bereiche eingegrenzt werden. Stärkung und Erweiterung bestehender Initiativen, z.B. Agenda 21 oder Gebietsbe­ treuungen o Mehr Informationen und leichter zugängliche Informationen über Beteili­ gungsmöglichkeiten o Standards für Öffentlichkeitsbeteiligung(wann, wer, wie) o Mehr Methodenvielfalt(z.B. öfters Zufallsauswahl von BürgerInnen) 84 Zitat aus dem Regierungsprogramm 2010: Das Wahlrecht in Wien, die Möglichkeiten der Bevölkerung zur Beteiligung an demokratischen Entscheidungsprozessen so wie die parlamentarischen Kontrollinstrumentarien sollen weiter verbessert werden. Dazu gehört unter anderem ein modernes Verhältniswahlrecht. In den Ge­ schäftsordnungen von Landtag, Gemeinderat und Bezirksvertretungen werden die Minderheitsrechte gestärkt. Ein Petitionsrecht wird eingeführt. Wien bekennt sich zur Wichtigkeit der demokratischen Mitbestimmung der Bevölkerung in Politik und Verwaltung und fördert die aktive Beteiligung der BürgerInnen und damit die Bildung einer lebendigen Zivilgesellschaft. Die Möglichkeiten der partizipativen Demokratie werden weiterentwickelt und ausgebaut. So werden z.B. BürgerInnenversammlungen und Beteiligungsmodelle auf Bezirks- und Grätzelebene leichter initiierbar sein und gefördert, Volksbefragungen häufiger eingesetzt und auch in Bezirken oder Grätzeln möglich gemacht werden. Die Lokale Agenda 21 wird weiterentwickelt werden; siehe das rot-grüne Regierungs­ übereinkommen,„Gemeinsame Wege für Wien“, Wien 2010, S. 9. Zur Lokalen Agenda 21 siehe oben 8. 85 Die Stadt Wien und die Gentrifizierung. Oder: Wieso auch ich hoffe, dass von Thünens Stadtmodell nicht wahr wird, urbanizm, 2013, http://urbanizm.net/28434/die-stadt-wien-und-die-gentrifizierung-oder-wieso-auch-ich-hoffe­ dass-von-thunens-stadtmodell-nicht-wahr-wird/, Stand 29.9.2013 38 o Mehr finanzielle Mittel für intermediäre Stellen bzw. unterstützende Maßnah­ men(Mediationen, GutachterInnen für Bürgerinitiativen). Spezielle Maßnahmen für benachteiligte Gruppen o Entwicklung von speziellen Angeboten, um allen Bevölkerungsgruppen größtmögliche Partizipation zu ermöglichen(sprachliche Förderung, Maß­ nahmen zur Förderung der Mobilität etc.) o Aufbau von Wissen um die unterschiedlichen Bedürfnisse und Voraussetzun­ gen von Zielgruppen. Lösungsorientierte und nicht problembasierte Politik. 14. Kunst, Kultur und öffentlicher Raum 14.1 Für den Bereich Kunst, Kultur und öffentlicher Raum relevante Bezüge der Europäischen Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt Art I: Recht auf die Stadt Die Stadt ist ein kollektiver Raum und gehört allen Einwohnerinnen und Einwohnern(…) Art III: Recht auf kulturelle, sprachliche und religiöse Freiheit Alle Bürgerinnen und Bürger der Städte haben das Recht, ihre kulturelle, sprachliche und religiöse Freiheit auszuüben. Die Stadtverwaltungen sorgen in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsorganen dafür, dass Kinder, die zu sprachlichen Minderheiten gehören, ihre Muttersprache lernen können. Art. IX: Recht auf Vereins-, Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit Die Stadt stellt öffentliche Räume zur Abhaltung von offenen Versammlungen und informel­ len Treffen zur Verfügung. Sie gewährleistet den freien Zugang aller zu diesen Räumen unter Beachtung der jeweiligen Vorschriften. Art. XIII: Recht auf Bildung Die Städte tragen dazu bei, dass in einem multikulturellen Umfeld und zur gesellschaftlichen Integration die öffentlichen Räume sowie Räume in Bildungs-, Schulungs- und Kulturzentren allen gleichermaßen zur Verfügung stehen. Art. XV: Recht auf Kultur 1. Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht auf Kultur in allen ihren Arten, Ausdrucks­ und Erscheinungsformen. 2. Die Stadtverwaltung fördert in Zusammenarbeit mit kulturellen Vereinigungen und mit dem Privatsektor die Entwicklung eines städtischen Kulturlebens, das die Vielfalt respektiert. Den Bürgerinnen und Bürgern werden geeignete öffentliche Räume für kulturelle und soziale Aktivitäten zur Verfügung gestellt, wobei die Bedingungen für alle gleich sind. 39 Art. XVIII: Recht auf Umwelt Die Stadtverwaltung ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Bürgerinnen und Bürger die natürliche Umgebung der Stadt achten und bewahren. Sie bezieht die Bürger­ schaft in alle Maßnahmen ein, die diese Landschaft verändern könnten. Art. XX: Recht auf Freizügigkeit und Ruhe in der Stadt Die Stadtverwaltung erkennt das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Verkehrsmittel an, die mit der Ruhe in der Stadt vereinbar sind. Sie fördert zu diesem Zweck ein öffentliches Verkehrssystem, das allen zugänglich ist und auf einem innerstädtischen und regionalen Verkehrsplan beruht. Sie steuert den Autoverkehr und sorgt dafür, dass er unter Berücksich­ tigung der Umwelt zügig fließen kann. Art. XX: Recht auf Freizeit 1. Die Städte anerkennen das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Freizeit. 2. Die Stadtverwaltung garantiert allen Kindern ohne jegliche Diskriminierung qualitativ hochwertige Spielbereiche. 3. Die Stadtverwaltung erleichtert die aktive sportliche Betätigung und sorgt dafür, dass die erforderlichen Anlagen allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung gestellt werden. 4. Die Stadtverwaltung fördert einen nachhaltigen Fremdenverkehr. Dabei achtet sie auf das Gleichgewicht zwischen dem Tourismus in der Stadt einerseits und dem sozialen und ökologischen Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger andererseits. 14.2 Rahmenbedingungen in Wien 14.2.1 Kunst und Kultur Das kulturelle Angebot in Wien ist stark geprägt von den Ressourcen, die der Bundeshaupt­ stadt aus Bundesmitteln zur Verfügung stehen. Darüber hinaus betreibt die Stadt Wien über die Wien Holding mehrere Spielstätten und Museen im Bereich der Hoch- und Populärkul­ tur 86 . Über Großveranstaltungen wie die Wiener Festwochen steht dem Publikum ein Programm an zeitgenössischer Kulturproduktion zur Verfügung, das in den letzten Jahren verstärkt das Thema„Öffentlicher Raum“ aufgreift und Akzente in der Dezentralisierung des kulturellen Angebots setzt. Das Förder-Budget der Kulturabteilung der Stadt Wien als wesentliches Instrument der Steuerung umfasste 2012 rd. 185 Mio€ 87 und wird auf die Förderung folgender Sparten aufgeteilt: Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Film und Neue Medien, Literatur, Musik sowie kulturelles Erbe und Altstadterhaltung. Neben den klassischen Kunstsparten erfolgt gezielte dezentrale Förderung über den eigenen Förderbereich Stadtteilkultur und Interkulturalität sowie die Bezirkskulturbudgets. Der zunehmenden Bedeutung des öffentlichen Raums als Ort von Kulturschaffen im städti­ schen Diskurs wird seit 2004 durch die Einrichtung eines eigenen Förderansatzes und 86 Theater an der Wien, Raimund Theater, Ronacher, Wiener Stadthalle, Haus der Musik, Mozarthaus Vienna, Kunst Haus Wien, Jüdisches Museum Wien 87 Geschäftsgruppe Kultur und Wissenschaft, Kunst- und Kulturbericht 2012, Frauenkulturbericht der Stadt Wien, http://www.wien.gv.at/kultur/abteilung/pdf/kunstbericht2012.pdf, Stand 19.09.2013 40 geschäftsgruppenübergreifenden 88 Fonds Kunst im öffentlichen Raum Rechnung getragen. Der Fonds wurde 2007 in die KÖR GmbH umgewandelt. Von der Stadt Wien geförderte Festivals im Alternativkulturbereich wie das langjährig existierende SOHO in Ottakring oder die neu etablierte Wienwoche thematisieren insbesondere Fragen der Beteiligung und Orte der Kulturproduktion. Über den Wiener Wissenschafts- und Technologieförderungsfonds wurden in den Jahren 2008 und 2009 über zwei mit insgesamt 2,75 Mio€ dotierte Art(s)&Sciences Ausschreibun­ gen Impulse zur Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Kunstschaffenden gesetzt, mit der Ausschreibung 2013 werden Projekte zum Thema Public Spaces in Transition im Umfang von rd.€ 2,12 Mio€ gefördert. Zudem finanziert die MA 7 – Wissenschaft eine Stiftungsgastprofessur„Stadtkultur und öffentlicher Raum“ an der TU Wien. Ein spezifisches Kulturförderungsgesetz, das u.a. das Recht auf Kultur und den Zugang dazu sowie die Fördervergabe regeln würde, existiert in Wien im Gegensatz zu den anderen Bundesländern nicht. 89 Zur Regelung der Förderung für überregionale, beispielgebende oder besonders innovative Vorhaben gibt es auf Bundesebene das Kunstförderungsgesetz 90 . Im Förderbereich ist zudem der Förderansatz für„Regionale Kulturinitiativen und-zentren, Unterstützung interkultureller Aktivitäten, spartenübergreifende Projekte“ 91 in der Kunstsekti­ on besonders relevant. 14.2.2 Öffentlicher Raum Die Nutzung des öffentlichen Raums im Sinne von„urban commons“ und einer vielfältigen zivilgesellschaftlichen„Recht auf Stadt“-Bewegung steht in den vergangenen Jahren verstärkt im Blickpunkt der Auseinandersetzung – sowohl von künstlerischen Prozessen als auch im Zuge diverser Solidar- und BürgerInneninitiativen. Als Ort von Artikulation, Interakti­ on, Fortbewegung, kulturellem Ausdruck und Rezeption von Kulturschaffen genauso wie als Erholungs- und Grünraum spielt die Frage, wie der öffentliche Raum durch wen genutzt werden kann und genutzt wird, eine wesentliche Rolle für Zugehörigkeit und Teilhabe am urbanen Leben. 92 Zum einen werden hier mit baulichen Maßnahmen und architektonischer Gestaltung richtungsweisende Akzente gesetzt, zum anderen können soziale Interventionen Kommunikationsprozesse befördern. Als wesentliche Akteure sind hier die Wiener Gebiets­ betreuungen zu nennen, deren Aufgabenbereich in ihrer fast 40-jährigen Geschichte aus der Stadterneuerung kommend immer stärker auch kommunikative und sozialmediatorische Funktionen umfasst. 93 88 Kultur, Stadtentwicklung und Wohnen 89 Veronika Ratzenböck, Sari Asikainen, Anja Lungstraß, Katharina Okulski: Bestandsaufnahme zur Umsetzung und Anwendung des UNESCO-Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in der Kulturpolitik in Österreich, http://www.kulturdokumentation.org/download/UNESCO­ Kulturelle-Vielfalt-in-A-Bestandsaufnahme-20100719.pdf, Stand 17.9.2013, S. 11 90 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln, http://www.bmukk.gv.at/kunst/recht/kfg.xml, Stand 17.09.2013 91 Regionale Kulturinitiativen und-zentren, Unterstützung interkultureller Aktivitäten, spartenübergreifende Projekte, Webseite des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, www.bmukk.gv.at/kunst/sekt ion/abt7.xml, Stand 29.9.2013 92 Siehe oben 13. 93 vgl. Katharina Kirsch-Soriano da Silva, Christoph Stoik: Wiener Gebietsbetreuung Stadterneuerung: Quo vadis? In: dérive. Zeitschrift für Stadtforschung. No 49, Okt-Dez 2012, S. 37-41 41 Im Rahmen des Wiener 50-Orte-Programms wurden zwischen 2001 und 2010 insgesamt 50 Projekte mit Baumpflanzungen, Grünflächen und zusätzlichen Flächen für Fußgängerinnen und Fußgänger mittels Beteiligungsverfahren umgesetzt. Ein partizipativer Ansatz in der Gestaltung des öffentlichen Raums scheint von besonderer Wichtigkeit, da hier unterschied­ liche Interessen und Nutzungsbedürfnisse aufeinander stoßen, die Prozesse zum Interessensausgleich notwendig machen. Wie der Leiter der MA 18(Stadtentwicklung und Stadtplanung), Andreas Trisko, mit Recht betont, profitiert der öffentliche Raum in Wien von verschiedenen MigrantInnen-Communities, die ihn oft gezielter und nachhaltiger nutzen als die eingesessenen Wiener Bevölkerung. 2009 wurde der zweijährige Prozess der Entwicklung eines Leitbilds für den öffentlichen Raum 94 abgeschlossen. Den konstatierten Trends von Vielfältigkeit in den Nutzungsansprü­ chen, zunehmender Kommerzialisierung und„Festivalisierung“ und das Fehlen von nachhaltigen Partnerschaften als Finanzierungsmodelle stellt das Leitbild folgende Eckpunk­ te gegenüber: frühzeitige Planung mit„sozialer Intelligenz“, Beteiligungsprozesse zur Berücksichtigung unterschiedlicher Interessen und Bedürfnisse, Einsetzen von Steuerungs­ und Managementinstrumenten, um Vielfalt und Ausgewogenheit zwischen verschiedenen Interessen zu gewährleisten. An der Schnittstelle zwischen öffentlichem und privatem Raum steht die aktuelle Debatte um Zwischennutzungen von Leerstand. 95 Das Regierungsübereinkommen sieht die Einrichtung einer Agentur für Zwischennutzung zum Management von Leerstand vor, deren konkrete Ausgestaltung derzeit allerdings noch in Diskussion ist. Der Bogen der rechtlichen Grundlagen für die Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Raums spannt sich von bau- über umweltrechtliche Aspekte, die auf Landesebene geregelt sind, bis hin zu polizeilichen und sicherheitspolitischen Fragen. Aus menschenrechtlicher Perspektive relevant sind zudem datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung des öffentlichen Raums durch Videokameras etc. sowie Tendenzen zur Privatisierung öffentlicher Räume, z.B. in Bezug auf den Einsatz privater Sicherheitskräfte. Auch die Vertreibung bestimmter Personengruppen wie BettlerInnen oder SexarbeiterInnen aus dem öffentlichen Raum ist eine Frage mit eminent menschenrechtlichen Auswirkungen im Hinblick auf die Privatheit, die Freizügigkeit, das Recht auf Arbeit und das Recht auf die Stadt und den öffentlichen Raum. Natürlich müssen die genannten Rechte der betroffenen Menschen abgewogen werden gegen die Interessen der anderen StadtbewohnerInnen(z.B. nicht belästigt zu werden). Beim gezielten Einsatz von Kindern zum Zweck des Bettelns stellen sich auch kinderrechtliche Fragen wie das Verbot der Kinderarbeit und der ökonomi­ schen Ausbeutung von Kindern. Bettel- und Prostitutionsverbote können aber dennoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Diskriminierungsverbot verletzen. 94 MA 19, Architektur und Stadtgestaltung(Hg.): freiraum stadtraum wien. vorsorge| gestaltung| management. Das Wiener Leitbild für den öffentlichen Raum. Wien, 2009 95 vgl. Oliver Frey, Mara Verlic, Lucia Wieger, Alice Hamdi: Perspektive Leerstand. Erster Teil einer dreiteiligen Studie zum Themengebiet Leerstandsnutzung, Zwischennutzungen, und Freiräume. Wien, 2011 und Wencke Hertzsch, Mara Verlic, Alice Hamdi, Willi Hejda, Wolfgang Kiselka: Perspektive Leerstand. Zweiter Teil einer dreiteiligen Studie zum Themengebiet Leerstandsnutzung, Zwischennutzungen und Freiräume in Wien, Wien, 2012 42 14.3 Empfehlungen aus Fokusgruppen und Einzelgesprächen Verdrängungsprozessen entgegen wirken o Konsumfreie Räume sicherstellen, damit diese für alle zugänglich bleiben. o Es besteht die Gefahr, dass Menschenrechte als Vorwand dienen, um be­ stimmte Gruppen zu verdrängen(z.B. in Diskussion um Sexarbeit oder Bettelverbot) oder die Privatheit einzuschränken(z.B. Videoüberwachung) o Mehr Sozialarbeit statt Polizei, privater Sicherheitsdienste und Videoüberwa­ chung im öffentlichen Raum Öffentlichen Raum öffentlich halten o Weniger Privatisierung und Eventkultur o Kunst im öffentlichen Raum darf nicht vielen verschiedenen Zwecken gerecht werden müssen(z.B. Aufwertung von Stadtgebieten, Tourismus) o Wiedergewinnung des öffentlichen Raumes für alle Bevölkerungsgruppen Zugangsschwellen in Form von bürokratischen Hürden abbauen o Zwischennutzungsagentur sollte Leerstandsnutzung unbürokratisch und für verschiedene Initiativen(nicht nur Kulturprojekte) ermöglichen o niederschwellige Möglichkeiten des Zugangs zu kleinen Förderbeträgen be­ reitstellen Inklusion o ist bereits auf der Ebene der Strategieentwicklung erforderlich, um der Gefahr von Diversität zu Repräsentationszwecken entgegen zu wirken o sollte Grundlage von Sammlungs- und Ausstellungsstrategien von städtischen Museen aufgrund ihrer didaktischen Funktion sein; im Sinne einer urbanen Er­ innerungskultur sind Migrationsgeschichte(n) als Teil des kollektiven Gedächtnisses einer Stadt wesentlich 96 o muss durch Recht auf Sprachen und gelebte Mehrsprachigkeit umgesetzt werden Zugang zu Kultur und Kulturförderungen sicherstellen o auch und vor allem für kleine Initiativen und durch Struktur- statt Projektförde­ rungen o durch Transparenz in der Fördervergabe o durch die Verbesserung der sozialen Lage der Kulturschaffenden o durch Umsetzung des freien Eintritts für unter Neunzehnjährige wie auf Bun­ desebene o durch Förderung der Mobilität benachteiligter Gruppen Bildung als Voraussetzung für die Umsetzung des Rechts auf Kultur und von Chan­ cengleichheit. 96 vgl.„Salongespräche“ des Arbeitskreises„Archiv der Migration“ und des Instituts für die Geschichten der Gegenwart, http://importundexport.at/mimu-salon/#, Stand 26.09.2013; Veranstaltung der Wienwoche in der Wienbibliothek im Rathaus am 5.10.2012, http://www.wienbibliothek.at/veranstaltungen-und-ausstellungen/ver anstaltungen/archiv-der-migration.html, Stand 26.09.2013 43 15. Wohnen 15.1 Für den Bereich Wohnen relevante Bezüge der Europäischen Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt Art. IV: Schutz der schwächsten und verletzlichsten Bevölkerungsgruppen und Einzelperso­ nen Die Stadtverwaltung unternimmt alle notwendigen Schritte, um behinderte Menschen voll in das Leben der Stadt zu integrieren. Wohnungen, Arbeitsstätten und Freizeitanlagen müssen daher bestimmten Anforderungen entsprechen. Art. X: Schutz des Privat- und Familienlebens Die Familie genießt vom Zeitpunkt ihrer Gründung an und ohne Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten Schutz der Stadtverwaltung und Hilfestellung, insbesondere in Wohnungs­ fragen. Die einkommensschwächsten Familien erhalten zu diesem Zweck finanzielle Unterstützung; ihnen stehen Einrichtungen und Dienstleistungen für Kinder und ältere Menschen zur Verfügung. Art. XVI: Recht auf Wohnung(Home) 1. Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht auf einen menschenwürdigen, sicheren und gesunden Wohnraum. 2. Die Stadtverwaltung achtet auf ein angemessenes Angebot an Wohnraum und Infrastruk­ tur in den Wohnvierteln für alle Bürgerinnen und Bürger ohne Unterschied und im Rahmen ihrer finanziellen Mittel. Diese Infrastruktur muss auch Einrichtungen umfassen, die Obdach­ losen ein Leben in Sicherheit und Würde ermöglicht sowie Einrichtungen für Frauen, die Opfer von Gewalt wurden oder die aus der Prostitution aussteigen wollen. 3. Die Stadtverwaltung garantiert Nomaden das Recht, sich unter menschenwürdigen Bedin­ gungen in der Stadt aufzuhalten. 15.2 Rahmenbedingungen in Wien 15.2.1 Statistische Daten Wien weist im Vergleich zu Gesamtösterreich einen sehr hohen Anteil an Wohnungseigen­ tum in der Hand von Gebietskörperschaften(2001: W: 15,5%(siehe Tabelle 3) und Ö 97 : 4,9%) und gemeinnützigen Bauträgern(2001: W: 9,4% und Ö: 2,6%) auf. Diese Eigentums­ verhältnisse schaffen die Möglichkeit für sozial Schwächere Zugang zu leistbarem Wohnraum zu bekommen. Allerdings ist der Anteil der Gebietskörperschaften am Woh­ nungseigentum seit 1991 rückläufig, seit 2005 werden keine neuen Gemeindebauten mehr errichtet. Der Wiener Integrations- und Diversitätsmonitor zeigt, dass der Anteil der Wiene­ rInnen mit Migrationshintergrund 98 in Wohnungssegmenten des nicht geförderten privaten 97 Für die Zahlen für Gesamtösterreich vgl. Statistik Austria, Gebäude und Wohnungszählung, Hauptergebnisse Österreich, Wien 2004, http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/7/index.html, Stand 12.09.2013, S. 12 98 Personen mit Migrationshintergrund werden hier als eine Beispielgruppe herausgehoben, da es zu ihrer Wohnungssituation detaillierte Erhebungen und statistisches Zahlenmaterial gibt. Darüber hinaus gibt es am Wohnungsmarkt noch weitere potentiell von Benachteiligungen betroffene Personen wie bspw. AlleinerzieherIn­ 44 bei 57%, des kommunalen Hauptmietwohnungsbereichs bei 49% und beim Anteil im Segment der Genossenschaftswohnungen mit 39% ein wenig niedriger liegt. 99 Tabelle 3 Gebäude nach Eigentumsverhältnissen 1991 und 2001 Gebäude im Eigentum von: 1991 2001 absolut% absolut% Gebietskörperschaften 26.773 17,4 26.028 15,5 gemeinnützigen Bauträgern 12.686 8,3 15.741 9,4 sonstigen juristischen 10.072 6,6 14.117 8,4 Personen Privatpersonen 104.162 67,8 112.281 66,8 Gesamt 153.693 100,0 168.167 100,0 Quelle: Stadt Wien(2013), Statistisches Jahrbuch der Stadt Wien 2012, http://www.wien.gv.at/statistik/publika tionen/jahrbuch-2012.html, S. 31 und eigene Berechnungen Der Anteil an gut ausgestatteten Wohnungen(Bad/Dusche, WC in der Wohnung) ist seit 1991 weiter gestiegen und liegt bei knapp mehr als 90 Prozent(siehe Tabelle 4). Der Wiener Integrations- und Diversitätsmonitor hält fest, dass nahezu die gesamte Wiener Bevölkerung ohne Migrationshintergrund(95%) in einer Wohnung der Ausstattungskategorie A wohnt, während der Prozentsatz für WienerInnen mit Migrationshintergrund(90%) etwas darunter liegt. 100 Die Sanierung der Wohnungen bedeutet zwar höheren Komfort für mehr Bewohne­ rInnen, gleichzeitig aber auch weniger billigeren Wohnraum für sozial Schwächere. Tabelle 4 Wohnungen nach Ausstattung 101 1991 und 2001 Wohnungsausstattung 1991 2001 absolut% absolut% Kategorie A und B 616.206 83,4 701.053 90,9 Kategorie C 47.998 6,5 11.869 1,5 Kategorie D 74.758 10,1 58.033 7,5 Gesamt 738.962 100,0 770.955 100,0 Quelle: Stadt Wien(2013), Statistisches Jahrbuch der Stadt Wien 2012, http://www.wien.gv.at/statistik/publika tionen/jahrbuch-2012.html, S.33 und eigene Berechnungen Gemeindewohnungen sind absolut essentiell, um den Zugang zu leistbarem Wohnraum sicherzustellen. Der Hauptmietzins für Gemeindewohnungen lag 2010 mit Euro 3,47 knapp mehr als ein Euro unter jenen von Genossenschaftswohnungen und fast Euro 1,50 unter den Mieten für Privatwohnungen. Der Wiener Integrations- und Diversitätsmonitor stellt bei den nen, Menschen mit psychischen Erkrankungen, subsidiär Schutzberechtigte, von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, Wohnungslose, etc. 99 Magistratsabteilung 17 – Integration und Diversität, Integrations- und Diversitätsmonitor der Stadt Wien 2009­ 2011, Wien 2012, https://www.wien.gv.at/menschen/integration/pdf/monitor-2012.pdf, Stand 12.09.2013, S. 116 100 Ibid, S.116. 101 Die Ausstattungskategorie richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Großzählung: A= Zentralheizung oder gleichwertige Heizung, Bad/Dusche, WC in der Wohnung B= Bad/Dusche, WC in der Wohnung C= WC und Wasserentnahme in der Wohnung D= Keine Wasserentnahmestelle oder kein WC in der Wohnung 45 Wohnkosten 102 Unterschiede zwischen WienerInnen ohne und mit Migrationshintergrund fest: erstere müssen mit etwa€ 5,30 pro m2 Wohnfläche(ohne Heizung und Garage) einen geringeren Betrag aufwenden als zweitere mit€ 6,00 pro m2. Tabelle 5 Mietkosten 2010 Eigentumsform Bestand Miete /€ m 2 HMZ 103 /€ m 2 absolut% Gemeinde 205.582 32,1 5,64 3,47 Genossenschaft 160.725 25,1 6,32 4,54 Privat 274.155 42,8 6,81 4,89 Gesamt 640.462 100,0 6,34 4,39 Quelle: Tockner, Lukas(2012) Mietensteigerung in Österreich und in Wien, Auswertungen aus dem Mikrozensus, Studie im Auftrag der Arbeiterkammer Wien, Wien, http://www.arbeiterkammer.at/service/testspreisvergleiche /wohnen/Mietensteigerungen_in_Oesterreich.html, 9 und eigene Berechnungen Von 2000(€ 2,96 HMZ pro m2) bis 2010(€ 4,39 HMZ pro m2) ist der Hauptmietzins gerech­ net für alle Wohnungssegmente um 48,3 Prozent gestiegen, was deutlich über der Inflationsrate von 21 Prozent liegt. 104 Die Steigerung der Mieten, die mit der Verbesserung der Ausstattung der Wohnungen begonnen hat, jedoch mittlerweile viel mehr mit Spekulatio­ nen zusammenhängen, bleibt nicht ohne Folgen für die demografische Zusammensetzung der BewohnerInnen verschiedener Stadtteile und der damit einhergehenden Verdrängung sozial schwächerer BewohnerInnen – ein gemeinhin als Gentrifizierung bezeichneter Prozess. Der Stadtsoziologe Dangschat 105 definiert dieses Phänomen folgendermaßen: „Gentrifizierung ist die Verdrängung der ehemaligen Bewohner durch jüngere, besser ausgebildete und in der Regel mit höherem Einkommen versehene Haushalte in innenstadt­ nahen Wohngebieten. Mit Verdrängungen sind Auszüge aufgrund von Mietsteigerungen oder Umwandlungen ehemaliger Mietwohnungen in Eigentumswohnungen gemeint. Damit einher geht in einem Wechselwirkungsprozess eine Veränderung des Wohnungsbestandes in Richtung überdurchschnittliche Modernisierung, Mietpreissteigerung und der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen resp. eine Veränderung der Infrastruktur, die zunehmend den Bedürfnissen der neu Hinzuziehenden entspricht.“ Typische Beispiele solcher Gentrifi­ zierungsprozesse sind die Gegend um den Brunnenmarkt in Ottakring und das Stuwerviertel in der Leopoldstadt. Die durchschnittliche Wohnnutzfläche ist ebenfalls stetig größer geworden – sie stieg von 64 m2 pro Wohnung im Jahr 1981 auf 71 m2 im Jahr 2001 und von 31 m2 pro BewohnerIn auf 38 m2(siehe Tabelle 6). Allerdings berücksichtigt diese Statistik statistische Ausreißer – wie Großfamilien – nur in abgeschwächtem Ausmaß und gibt daher ein etwas verzerrtes Bild wider. Der Wiener Integrations- und Diversitätsmonitor weist darauf hin, dass Personen ohne 102 Stadt Wien, Magistratsabteilung 17 – Integration und Diversität(Hg.)(2012) Integrations- und Diversitätsmoni­ tor der Stadt Wien 2009-2011, Wien, https://www.wien.gv.at/menschen/integration/pdf/monitor-2012.pdf, 116 103 Steht für Hauptmietzins und bedeutet Mietzins ohne Hausbetriebskosten und ohne Umsatzsteuer 104 Tockner, Lukas(2012) Mietensteigerung in Österreich und in Wien, Auswertungen aus dem Mikrozensus, Studie im Auftrag der Arbeiterkammer Wien, Wien, http://www.arbeiterkammer.at/service/testspreisvergleiche /wohnen/Mietensteigerungen_in_Oesterreich.html, 10 105 Dangschat, Jens S.(1991): Gentrification – Indikator und Folge globaler ökonomischer Umgestaltung, des Sozialen Wandels, politischer Handlungen und von Verschiebungen auf dem Wohnungsmarkt in innenstadt­ nahen Wohngebieten, Hamburg: unveröffentlichte Habilitationsschrift, 32, zit. nach Blasius, Jörg(1993): Gentrification und Lebensstile: Eine empirische Untersuchung, Wiesbaden: Dt. Universitätsverlag. 46 Migrationshintergrund 43 m2 Wohnraum pro Haushaltsmitglied zur Verfügung haben, während WienerInnen mit Migrationshintergrund mit durchschnittlich 13 m2 weniger Wohn­ raum pro Haushaltsmitglied ihr Auslangen finden müssen. 106 Tabelle 6 Wohnungen nach Nutzfläche 1981, 1991 und 2001 Durchschnittliche Wohnnutzfläche in m 2 1981 1991 2001 Pro Wohnung 64 68 71 Pro BewohnerIn 31 33 38 Quelle: Stadt Wien(2013), Statistisches Jahrbuch der Stadt Wien 2012, http://www.wien.gv.at/statistik/publika tionen/jahrbuch-2012.html, S. 33 Der Wohnungsbelag lag sowohl 1991 als auch 2001 durchschnittlich bei zwei Personen pro Wohnung. Der Anteil der Singlehaushalte, an Fünfpersonenhaushalten ebenso wie jener an Haushalten mit sechs oder mehr Personen ist seit 1991 leicht gestiegen(siehe Tabelle 7). Tabelle 7 Bewohnte Wohnungen 1991 und 2001 Bewohnte Wohnungen – 1991 2001 davon mit … Personen absolut% absolut% 1 310.652 41,6 344.655 44,7 2 232.989 31,2 232.607 30,2 3 112.014 15,0 101.570 13,2 4 64.968 8,7 63.357 8,2 5 17.922 2,4 19.629 2,5 6 und mehr 8.214 1,1 9.265 1,2 Gesamt 746.759 100,0 771.083 100,0 Quelle: Stadt Wien(2013), Statistisches Jahrbuch der Stadt Wien 2012, http://www.wien.gv.at/statistik/publika tionen/jahrbuch-2012.html, S.34 und eigene Berechnungen 15.2.2 Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen Viele für den Wohnungsmarkt relevante Gesetze – wie bspw. das Mietrechtsgesetz oder das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – werden auf Bundesebene beschlossen und sind somit weitgehend dem Einflussbereich der Stadt Wien entzogen. Die Stadt Wien hat Gestaltungs­ spielraum bei der Regelung des Zugangs zu Gemeindewohnungen und beim Zugang zur Wohnbauförderung und der Wohnbeihilfe. Schon seit der Frühzeit des„Roten Wien“ wurde einer Ghettoisierung zum Beispiel dadurch gezielt entgegengewirkt, dass in Villenvierteln Gemeindebauten wie der Karl Marx-Hof in Döbling und geförderter Wohnbau errichtet wurden. Ein wichtiger Schritt erfolgte 2006 mit der Öffnung des Gemeindebaus für Drittstaatsangehö­ rige, die zu einer unbefristeten Niederlassung berechtigt sind, da dieser Gruppe vor der Änderung dieser Regelung lediglich so genannte Notfallswohnungen zugänglich waren. 106 Magistratsabteilung 17 – Integration und Diversität, Integrations- und Diversitätsmonitor der Stadt Wien 2009­ 2011, Wien 2012, https://www.wien.gv.at/menschen/integration/pdf/monitor-2012.pdf, Stand 12.09.2013, S. 116 47 Diese Öffnung ist der Umsetzung der EU Richtlinie 2003/109/EG 107 geschuldet, die die Harmonisierung der Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehö­ rigen zum Ziel hat. Es gibt auch ein Angebot an Gemeindewohnungen für Personen, die dauerhaft einen Rollstuhl benötigen. Dem städtischen Unternehmen Wiener Wohnen 108 kommt eine zentrale Bedeutung zu, da es für die Vergabe, Verwaltung, Sanierung und Bewirtschaftung der rund 220.000 Gemeindewohnungen zuständig ist. Der Gemeindebau hat sich – in Folge der Öffnung für Drittstaatsangehörige und weitere marginalisierte Gruppen – in den letzten Jahren immer mehr zu einem Zentrum für(soziale) Integration entwickelt. Seit 2010 trägt die Service-Einrichtung der wohnpartner 109 im Auftrag der Stadt Wien wesentlich zur Stärkung der Gemeinschaft im Gemeindebau bei. Die wohn­ partner entwickeln gemeinsam mit den BewohnerInnen Projekte und Maßnahmen, um die Wohnzufriedenheit aller zu erhöhen. Eine besondere Rolle kommt auch den mittlerweile acht fix angesiedelten Gebietsbetreuun­ gen 110 zu, die zumeist mehrere Standorte in ihren Bezirken haben, ebenso wie der mobilem Gebietsbetreuung. Die Gebietsbetreuungen zielen auf sanfte Stadterneuerung ab, in dem sie die BewohnerInnen aktiv über aktuelle und künftige Entwicklungen informieren und einen Interessensausgleich zwischen den AnwohnerInnen herzustellen versuchen. Die Gebietsbe­ treuungen spielen eine wichtige Rolle als FörderInnen des Dialogs und als MediatorInnen im Fall von Konflikten. Die mobile Gebietsbetreuung bietet Beratung zu wohnrechtlichen Themen an, u.a. zu Kündigungen, Delogierungen, aber auch barrierefreier Wohnungsadap­ tierung. Die Wohnbauförderung sichert die Bereitstellung von leistbaren Wohnungen, die definierten ökologischen Kriterien bei der Energie- und Wärmeversorgung entsprechen müssen. Die Wohnbau-förderung kann auch für Wohnungsadaptierungen beantragt werden, die Men­ schen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Die Wohnbeihilfe unterstützt Personen mit geringem Einkommen. Positiv hervorzuheben ist, dass diese auch von Personen beantragt werden kann, die mit der Bezahlung des monatlichen Mietzinses in Verzug geraten sind. Drittstaatsangehörige können die Beihilfe dann beantragen, wenn sie einen mindestens fünfjährigen, legalen Aufenthalt in Österreich nachweisen können. Eine weitere positive Errungenschaft bei der Wohnungsvergabe in Wien ist die soziale Wohnungsvergabe, die marginalisierten Gruppen wie beispielsweise Haftentlassenen, Flüchtlingen, Suchtkranken, Wohnungslosen oder psychisch kranken Menschen den Zugang zu Wohnraum ermöglicht. Auch Drittstaatsangehörige, die zu einer unbefristeten Niederlas­ sung berechtigt sind, haben Zugang zu dieser sozialen Schiene. 107 RICHTLINIE 2003/109/EG DES RATES vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L: 2004:016:0044:0053:de:pdf, Stand 12.09.2013 108 Siehe Webseite, http://www.wienerwohnen.at, Stand 12.09.2013 109 Siehe Webseite, http://www.wohnpartner-wien.at/, Stand 12.09.2013 110 Siehe Webseite, http://www.gbstern.at/, Stand 12.09.2013 48 Die Stadt Wien bietet in Kooperation mit unterschiedlichsten AnbieterInnen betreute Formen des Wohnens für wohnungslose Familien, Menschen mit Behinderung und Menschen, die Betreuungs- und Pflegeangebote in Anspruch nehmen müssen, an. Die Rechte von Heim­ bewohnerInnen sind im Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz, dem Heimvertragsgesetz und dem Heimaufenthaltsgesetz festgelegt. Bei Flüchtlingen, die aus Mitteln der Grundversor­ gung finanziert werden und in privaten Wohnungen in Wien leben, sind immer wieder desolate Wohnverhältnisse und Ausbeutung durch private VermieterInnen festgestellt worden. 15.3 Empfehlungen aus Fokusgruppen und Einzelgesprächen Primären Zugang zum Grundrecht Wohnen gewährleisten o Verstärkt konkrete Angebote für benachteiligte Gruppen(z.B. besondere Situ­ ation von Großfamilien, Flüchtlinge etc.) entwickeln o Unter dem Stichwort„Housing first“ Delogierungen vorbeugen o Diversifizierung der Wohnformen, die für MigrantInnen zur Verfügung stehen o Tatsächliches Angebot an Wohnraum erweitern und nicht nur Beratungsan­ gebote Leistbaren und verfügbaren Wohnraum herstellen o Das Angebot der Nachfrage anpassen(AK Wien: mehr geförderte, leistbare Wohnungen notwendig 111 ) o Flüchtlingen in der Grundversorgung menschenwürdige Unterkünfte zur Ver­ fügung stellen o Ein transparentes Mietrechtgesetz und klare Mietzinsobergrenzen(auch wenn diese Forderungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesgesetzgebung liegen, betreffen sie vor allem Wien und die Städte Österreichs; mit dem Bekenntnis zur sozialen Wohnungspolitik und zur Miete könnte die Stadt Wien hier klare Impulse setzen) o Anreizsysteme für Wohnträger/-anbieter schaffen Förderung vielfältiger und diverser Wohnformen o Das Angebot sowie die individuelle Betreuung für spezifische Gruppen(z.B. Wohnen im Alter) erweitern o Berücksichtigung unterschiedlicher Bedürfnisse und Lebenssituationen Förderung von Gemeinwesen und Nachbarschaften o Entwicklung von Rechtsformen, die kollektive Wohnformen schützen o Förderung von Initiativen, die den BewohnerInnen ermöglichen, das eigene Wohnumfeld zu gestalten o Grätzl, Quartiere, Stadtteile als soziale Einheiten erkennen und wahrnehmen 111 vgl. AK: Wohnen muss leistbar sein! Pressekonferenz am 3. Juli 2013, http://media.arbeiterkammer.at /PDF/pk20130703_14_kaske_wohnen.pdf, Stand: 29.9.2013 49 Maßnahmen gegen Diskriminierungen am Wohnungsmarkt o Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung sowie bei Fachkräften am privaten Wohnungsmarkt o Sprachliche Barrieren abbauen 16. Gesundheit 16.1 Für den Bereich Gesundheit relevante Bezüge der Europäischen Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt Art. XII: Allgemeines Recht auf öffentliche Einrichtungen zur sozialen Sicherung Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt genießen den ungehinderten Zugang zu allen städti­ schen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Deshalb wenden sich die unterzeichneten Städte auch gegen eine Privatisierung von personenbezogenen Dienstleis­ tungen der sozialen Sicherung. Weiterhin achten sie darauf, dass auch in anderen Bereichen der öffentlichen Versorgung grundlegende Dienstleistungen in guter Qualität sowie zu stabilen und möglichst niedrigen Preisen zur Verfügung stehen. Art. XVII: Recht auf Gesundheit 1. Die Stadtverwaltung fördert den gleichberechtigten Zugang aller Bürgerinnen und Bürger zum Gesundheitswesen und zur Vorsorge. 2. Die Stadtverwaltung ergreift alle notwendigen Initiativen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere durch Präventions- und ggf. aktive Interventionsmaßnahmen. 3. Die unterzeichneten Städte tragen durch Maßnahmen auf wirtschaftlichem, kulturellem, sozialem und stadtplanerischem Gebiet allgemein zur Förderung der Gesundheit ihrer Bürgerinnen und Bürger unter deren aktiver Mitarbeit bei. Art. XVIII: Recht auf Umwelt 1. Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht auf eine gesunde Umwelt, wobei die Verein­ barkeit von wirtschaftlicher Entwicklung und dauerhaftem ökologischen Gleichgewicht angestrebt werden soll. 2. Zu diesem Zweck ergreift die Stadtverwaltung vorbeugende Maßnahmen zur Verhinde­ rung von Umweltverschmutzung und Lärmbelästigung. Art. XXII: Verbraucherrechte Die Städte achten innerhalb ihrer Kompetenzen auf den Verbraucherschutz. Zu diesem Zweck garantieren sie, dass Maße und Gewichte, Qualität und Zusammensetzung, Produk­ tinformationen und Haltbarkeitsdaten von Lebensmitteln überwacht werden. 16.2 Rahmenbedingungen in Wien Die Stadt Wien verfügt über ein dichtes Netz an Gesundheitsstrukturen, deren zentrale Pfeiler der Wiener Krankenanstaltenverbund(KAV) als Träger der 11 Wiener Spitäler und Sozialmedizinischen Zentren und der Wiener Gesundheitsfonds zur Förderung einer ge­ meinschaftlichen und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens sind. Der Wiener Gesundheitsfonds(WGF) ist einer der neun Landes­ 50 gesundheitsfonds in Österreich. Er wurde als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit am 1. Jänner 2006 errichtet. Die Geschäftsstelle des Wiener Gesundheitsfonds ist organisatorisch bei der Abteilung Gesundheits- und Sozialplanung(MA 24) angesiedelt. Strategische Grundlagen bilden das Spitalskonzept 2030, das sich bewusst gegen Privatisie­ rungen im Gesundheitsbereich ausspricht, sowie der Regionale Strukturplan Gesundheit Wien als Instrument zur Versorgungsplanung. Mittels dieser Instrumente soll die Zusam­ menarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen, niedergelassenen Ärzten bzw. privaten Anbietern und Sozialversicherungsträgern gesteuert werden. Auch ein sektorenübergreifen­ des Monitoring wird erst so möglich. Für die ambulante Versorgung außerhalb von Spitälern obliegt die Gesetzgebung dem Bund. Im Spitalsbereich liegt die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung bei den Ländern. Strukturpolitik und-planung sowie die Regelungen der Gesundheitsberufe und des Apothe­ ken- und Arzneimittelwesens obliegen hingegen ausschließlich dem Bund. Die Länder sind für das Sicherstellen der stationären Versorgung zuständig, bieten Leistungen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention an und vergeben Pflegegeld. Die Gemeinden sind die Träger der Sozialhilfe und-fürsorge. 112 Die Wiener Stadt- und Landesregierung betrachtet Gesundheitspolitik und Sozialpolitik als einander bedingende Materien. Viele der im Regie­ rungsprogramm angesprochenen Maßnahmen decken sich mit den Forderungen aus der Fokusgruppe. Als wesentlicher Ansatz ist die enge Verschränkung des Gesundheitsbereichs mit der Sozial­ planung(etwa in der Pflege) anzusehen. Für den Zugang von Menschen im fortgeschrittenen Lebensalter, mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung, mit einer psychischen und/oder Suchterkrankung, in einer besonderen sozialen Not- und Lebenslage zu Sozialleis­ tungen spielt der im Jahr 2000 durch Gemeinderatsbeschluss gegründete Fonds Soziales Wien(FSW) als zentrale Förderstelle für Einrichtungen und Projekte wie auch für bedürftige Menschen direkt eine wichtige Rolle. Die Vergabe der Förderungen erfolgt auf Grundlage des Wiener Sozialhilfegesetzes und auf einheitlichen Förderrichtlinien, die mit dem Dachver­ band Wiener Sozialeinrichtungen erarbeitet wurden. Relevant für die mit der Pflege zusammenhängende Unterbringung in Pflegeheimen sind das Wiener Wohn- und Pflege­ heimgesetz, das Heimvertragsgesetz und das Heimaufenthaltsgesetz. 113 Sozialpolitische Aspekte beinhaltet jedenfalls auch der Bereich der Gesundheitsförderung und-vorsorge. Neben Maßnahmen zur Förderung der Frauengesundheit etc. steht das Jahr 2013 unter dem Schwerpunkt„Gesunde Bezirke“. Der strategische Zugang dieses Projekts zielt vor allem auf eine Verbesserung der Lebensstile jener Bevölkerungsgruppen, die mit Gesundheitsbotschaften schwer zu erreichen sind. Um das Gesundheitsbewusstsein zu schärfen, wird für jeden Bezirk ein maßgeschneidertes Programm erarbeitet, das die Situation am Standort berücksichtigt. 112 Bundesministerium für Gesundheit, Das Österreichische Gesundheitssystem, Zahlen-Daten-Fakten, Wien 2010, http://www.bmg.gv.at/cms/home/attachments/3/4/4/CH1066/CMS1291414949078/dasoesterreichischege sundheitssystem.pdf 113 Siehe auch oben 15. 51 Die Wiener Gesundheitsförderung – WiG 114 ist eine gemeinnützige Gesellschaft der Stadt Wien. Sie ist – laut Selbstbeschreibung auf der Webseite – Ansprechpartnerin und Kompe­ tenzstelle für Gesundheitsförderung in Wien und hat zum Ziel, gesunde Lebensweisen, gesunde Lebenswelten und die seelische Gesundheit der Wienerinnen und Wiener zu fördern. Ihr zentrales Anliegen ist es, einen Beitrag zur Chancengleichheit für ein gesundes bzw. gesünderes Leben zu leisten. Eine wichtige Einrichtung ist die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA). Sie unterstützt PatientInnen kostenlos bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Gesundheits- und Pflegebereich. 115 Seit August 2013 bietet die WPPA die Unabhängige Patientinnen- und Patienteninformationsstelle(UPI) an, die unter einer eigens eingerichteten Telefonnummer Fragen zu gesundheitlichen, psychosozialen und gesundheitsrechtlichen Themen beantwortet. Dieses Service ist bislang in Österreich einmalig. 116 In einem Gespräch mit der Wiener Patientenanwältin wurden vor allem alte Baustrukturen in der Psychiatrie, unverhältnismäßige und überkommene körpernahe Freiheitsbeschränkungen wie Netzbet­ ten, Mängel in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der schwierige Zugang für MigrantInnen zur PatientInnenanwaltschaft sowie Mängel in der Alten- und Pflegebetreuung(in Heimen wie zu Hause) als Probleme hervorgehoben. PatientInnenrechte sind im Wiener Krankenanstaltengesetz sowie der Patientencharta 117 , einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Sicherstellung der Patientenrechte zwischen Bund und Land Wien, geregelt und beinhalten als zentrale Punkte neben dem Recht auf Behandlung und Pflege ohne Diskriminierung die Achtung der Menschenwürde, das Recht auf Selbstbestimmung sowie die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Für die Beurteilung von klinischen Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, neuen medizinische Methoden, angewandten medizinischen Forschungen und Pflegeforschungs­ projekten in den Krankenanstalten des Wiener Krankenanstaltenverbunds ist außerdem die bei der MA 15(Gesundheitsdienst) angesiedelte Ethikkommission der Stadt Wien 118 zustän­ dig. Seit Juli 2012 wurde bei der Volksanwaltschaft des Bundes(die auch für Angelegenheiten im Wirkungsbereich des Landes Wien zuständig ist) ein Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) zur Durchführung des Fakultativprotokolls zur UNO-Konvention gegen die Folter (OPCAT) und der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung einge­ richtet, der aus den drei VolksanwältInnen und sechs interdisziplinär zusammengesetzten regionalen Besuchskommissionen besteht. Zwei dieser Besuchskommissionen sind für Wien zuständig und sind ermächtigt, regelmäßige und unangekündigte Besuche in allen Einrich­ tungen durchzuführen, in denen Menschen in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden können. Dazu gehören neben Justizanstalten und Polizeianhaltezentren auch Einrichtungen 114 Siehe Webseite, www.wig.or.at, Stand 19.09.2013 115 Siehe Wiener Pflege-, Patientinnen und Patientenanwaltschaft, Webseite der Stadt Wien, http://www.wien.gv.at/gesundheit/einrichtungen/patientenanwaltschaft/index.html, Stand 19.09.2013 116 Siehe Unabhängige Patientinnen- und Patienteninformationsstelle, Webseite der Stadt Wien, http://www.wien.gv.at/gesundheit/einrichtungen/patientenanwaltschaft/hilfestellungen/upi.html, Stand 19.09.2013 117 Patientencharta, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Sicherstellung der Patientenrechte, http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/s0050800.htm, Stand 26.09.2013 118 Siehe Ethikkommission der Stadt Wien, Webseite der Stadt Wien, http://www.wien.gv.at/gesundheit/struk turen/ethikkommission/, Stand 26.09.2013 52 der Kinder- und Jugendwohlfahrt, psychiatrische Einrichtungen, sonstige Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Bei diesen Besuchen haben die Kommissionen das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen einschließlich der medizinischen Dokumentation sowie das Recht, mit allen Häftlingen, KlientInnen, BewohnerInnen, PatientInnen und Menschen mit Behinderung vertrauliche Gespräche zu führen. Die bisherige Praxis zeigt, dass es im Umgang mit alten, kranken und pflegebedürfti­ gen Menschen, HeimbewohnerInnen, PatientInnen und Menschen mit Behinderung trotz deutlicher Verbesserungen in den letzten Jahren immer wieder zu Menschenrechtsverlet­ zungen kommt, die zum Teil durch mangelnde personelle und finanzielle Ressourcen bedingt sind. Ein Beispiel für die Auseinandersetzung mit der Gesundheitssituation von MigrantInnen und um der Ungleichheit und Benachteiligung im Zugang zu medizinischer Versorgung von MigrantInnen und ethnischen Minderheiten entgegenzuwirken, ist das Projekt„migrant friendly hospitals“ 119 anzuführen, an dem das Wiener Kaiser Franz Josef Spital als eines der Pilotspitäler in zwölf europäischen Ländern zwischen 2002 und 2005 teilgenommen hat. Bereits vor der Teilnahme am Projekt„migrant friendly hospitals“ hat sich das KFJ Spital mit den sprachlichen Barrieren und der kulturellen Vielfalt der PatientInnen beschäftigt. Wichtige Themen im Rahmen des Projekts„migrant friendly hospitals“ waren die Ausbildung der MitarbeiterInnen, Kommunikation und Patienteninformation, interne und externe Projektför­ derung und Networking. Zu den Maßnahmen, die für das KFJ Spital entwickelt wurden, gehörten Trainings in kultureller Kompetenz zur Unterstützung von Krankenhausmitarbeite­ rInnen oder Kurse für türkischsprachige Schwangere. 16.3 Empfehlungen aus Fokusgruppen und Einzelgesprächen Ausbau von nicht-institutionellen Strukturen o Extramurale Versorgung ausbauen, Heimstrukturen auflösen o rechtlichen Rahmen für individuelle, nicht-institutionelle Betreuungsstrukturen (Wohngemeinschaften für ältere Menschen, Verein„Leben ohne Kranken­ haus“ u.ä.) schaffen o keine Großstrukturen im psychiatrischen oder Pflegebereich, möglichst ge­ mischte Wohn- und Betreuungskonzepte; kleinere, nicht-spezialisierte Strukturen ermöglichen einen weniger defizitorientierten, auf Selbstbestim­ mung ausgerichteten Ansatz o niederschwellige Betreuungsangebote, die sich an Menschen richten, die im Krankenhaus fehl am Platz sind, Angebote von persönlicher Assistenz aus­ bauen o Monitoring der 24-Stunden-Pflege o Mehr Psychotherapie auf Krankenschein Gesamtheitlicher Ansatz und spezifische Bedürfnisse 119 Siehe Webseite, http://www.mfh-eu.net/public/home.htm; Final Report MFH at: Kaiser Franz Josef Spital, http://www.mfh-eu.net/public/files/experiences_results_tools/pilothospitals/AT_Kaiser_Franz_Josef_Spital.pdf 53 o „Health in All Policies“ Ansatz: ermöglicht einen übergreifenden Blick auf Ge­ sundheitsfragen, die vom Gesundheitssystem allein nicht bewältigt werden können o Verknüpfung von medizinischen und sozio-therapeutischen Ansätzen o Stärke der Stadt Wien in genderspezifischer Gesundheitspolitik und Bemü­ hungen, Frauengesundheit kontextspezifisch zu sehen, sicherzustellen und auszubauen Transparenz des Gesundheitssystems, Rechtssicherheit und PatientInnenrechte o Beteiligung von Betroffenen und ExpertInnen an Prozessen und Entscheidun­ gen o Verständliche Prävention, Stärkung der„Health Literacy“ und Zugang zu qua­ litativer Information sicherstellen. o Ausweitung der Kompetenzen der WPPA auf den niedergelassenen Bereich o Stärkung der Selbstorganisation der PatientInnen. 17. Sicherheit 17.1 Für den Bereich Sicherheit relevante Bezüge der Europäischen Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt Art. X: Schutz des Privat- und Familienlebens Die Stadtverwaltung setzt sich für den Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Familien­ mitgliedern ein und fördert Maßnahmen zur Verhinderung häuslicher Gewalt und Misshand­ lung. Art. XXVI: Polizei in der Stadt Die unterzeichneten Städte unterstützen die Entwicklung einer hoch qualifizierten und bürger-nahen Polizei(community police division). Ihre Aufgabe ist es, für die Sicherheit und ein harmonisches Zusammenleben einzutreten. Die Polizistinnen und Polizisten setzen sich durch vorbeugende Maßnahmen für die Verhinderung von Straftaten ein. Weiterhin wirken sie als erzieherische Kraft an der Entwicklung eines städtischen Bewusstseins mit. Art. XXVII: Vorbeugende Mechanismen Die unterzeichneten Städte ergreifen vorbeugende Maßnahmen durch: Sozial- oder Stadtteilmediatoren, die insbesondere in Stadtvierteln mit besonderen Spannun­ gen tätig sind. 17.2 Rahmenbedingungen in Wien Das Thema Sicherheit wurde in den letzten Jahren vor allem auf der Ebene der Bundespoli­ tik sehr eng mit der Bekämpfung von(organisierter) Kriminalität und der Vorbeugung von Terrorismus verknüpft. Dieser enge Fokus auf die Thematik Sicherheit als Abwesenheit von (organisierter) Kriminalität und Terrorismus führt einerseits zu Maßnahmen, die die unter­ schiedlichsten Menschenrechte verletzen, und andererseits zu einem exklusiven Sicherheitsbegriff. Verschiedene marginalisierte Gruppen werden ausschließlich als TäterIn­ 54 nen punziert(z.B. AsylwerberInnen,(angebliche) MuslimInnen, Menschen aus Osteuropa, etc.), ihr Bedürfnis nach Sicherheit spielt eine untergeordnete Rolle. Eine vom Forschungsinstitut des Roten Kreuzes herausgegebene Studie weist darauf hin, dass ein zeitgemäßes Sicherheitskonzept„politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche, ökologische, kulturelle oder religiöse Bedingungskonstellationen und Risikofaktoren 120 “ einschließt. Die untenstehende Tabelle verdeutlicht die Multidimensionalität des Sicherheits­ konzepts und der möglichen Wechselwirkungen zwischen diesen Dimensionen und Ebenen. Die Stadt Wien kann ihren Einfluss nicht auf all diese Dimensionen und Ebenen in gleichem Ausmaß geltend machen, da die Kompetenzen in diesen Bereichen auf Bundesebene angesiedelt sind. Jedoch hat sie Spielraum in der Gestaltung der Dimension soziale Sicher­ heit, in der Förderung des Systemvertrauens(bezogen z.B. auf Service- und Sozialleistung, die in die Kompetenzen der Länder fallen) ebenso wie in der Förderung mentaler Stabilität unterschiedlichster benachteiligter Gruppen bei der Bewältigung lebenspraktischer Probleme in der Dimension gesellschaftliche Sicherheit und der Herstellung ökologischer Sicherheit, etwa über das Verbot der Privatisierung der Wasserversorgung. Tabelle 8 Dimensionen und Ebenen von Sicherheit Sicherheitsdimension Äußere Sicherheit: Wahrung der territorialen und politischen Integrität des Staates sowie dessen ökologischer und ökonomischer Belange Verteidigung des Staats gegen die Angriffe Dritter Innere Sicherheit: Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, Schutz der Freiheit der gesellschaftlichen Eigenent­ wicklung gegen innere und äußere Eingriffe, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit Ökonomische Sicherheit: Schutz des Wirtschaftssystems vor Störungen und Krisen sowie Garantie der Eingliederung in die internationale Ar­ beitsteilung Soziale Sicherheit: Gelingende Sicherung eines materiellen Mindestle­ bensstandards sowie der medizinischen Versorgung durch gesellschaftliche Organisationen oder Agentu­ ren des Sozialstaats Gesellschaftliche Sicherheit: Verlässlichkeit der Erfüllung von Statuserwartungen und statusgemäßen Verhaltens, Systemvertrauen Psychisch-emotionale Sicherheit: Ebene Staat Gesellschaft Individuum 120 Forschungsinstitut des Roten Kreuzes, SALOMON Next Step – Bedrohungswahrnehmung von MigrantInnen, Eine Studie im Rahmen der österreichischen Sicherheitsforschung, Projektendbericht, Wien 2009, http://www.roteskreuz.at/fileadmin/user_upload/LV/Wien/Metanavigation/Forschungsinstitut/MitarbeiterInnen%20 +%20Projektberichte/SALOMON%20Next%20Step%20Projektendbericht.pdf, S. 15 55 Förderung mentaler Stabilität bei der Bewältigung le­ benspraktischer Probleme Ökologische Sicherheit: Sicherung des Zugangs zu Ressourcen, Schutz vor Bedrohung durch Umweltkatastrophen, alle Ebenen Verhinderung von Umweltzerstörung und ökologi­ schen Folgekosten Quelle: Forschungsinstitut des Roten Kreuzes, SALOMON Next Step – Bedrohungswahr-nehmung von Migran­ tInnen, Eine Studie im Rahmen der österreichischen Sicherheitsforschung, Projektendbericht, Wien 2009, http://www.roteskreuz.at/fileadmin/user_upload/LV/Wien/Metanavigation/Forschungsinstitut/MitarbeiterInnen%20 +%20Projektberichte/SALOMON%20Next%20Step%20Projektendbericht.pdf, S. 16 In der Dimension soziale Sicherheit gewährleistet Wien einen relativ hohen sozialen Versor­ gungsgrad durch einen Mix an Geld- und Sachleistungen. Bundesleistungen wie Pensionen, Arbeitslosenbezüge oder Pflegegeld werden als Geldleistungen, Landesleistungen wie Wohnungslosenhilfe, Behindertenhilfe, stationäre und mobile Pflegedienste werden als Sachleistungen zur Verfügung gestellt. Eine wichtige Geldleistung des Landes ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung. 121 Der Fonds Soziales Wien 122 (FSW) gemeinsam mit seinen Partnerorganisationen spielt eine wichtige Rolle als„Agentur des Sozialstaates“ für Menschen, die spezielle Formen der Unterstützung in den Bereichen der Pflege und Betreu­ ung, der Behindertenhilfe, und/oder der Wohnungslosenhilfe benötigen. Er ist auch zuständig für die Grundversorgung der AsylwerberInnen. Die Stadt Wien übernimmt Verantwortung in der Gestaltung der Rahmenbedingungen für die Dimensionen der gesellschaftlichen und psychisch-emotionalen Sicherheit auf der Ebene des Individuums. Es gibt u.a. Unterstützungsangebote im Bereich Wohnen, Gebietsbetreu­ ungen und das Nachbarschaftsservice wohnpartner. 123 Dessen MitarbeiterInnen fungieren als MediatorInnen, um Konflikte vorwegzunehmen bzw. kalmierend zu wirken. Die Wiener Linien bieten gemeinsam mit dem Wiener Stadtschulrat sogenannte Öffi-Sicherheitstrainings für Kinder an. SchülerInnen und PädagogInnen werden fit gemacht für die sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Es gibt auch eine eigene Broschüre der Wiener Linien mit dem Titel„Mit Kindern sicher unterwegs 124 “. Die erstmals 2005 abgeschlossene und 2011 erneuerte Sicherheitspartnerschaft zwischen dem Bundesministerium für Inneres und der Stadt Wien umfasst eine aus 15 Punkten bestehende Vereinbarung – u.a. 1.000 PolizistInnen mehr für Wien, mehr Sicherheit im öffentlichen Raum(z.B. in Verkehrsmitteln), das gemeinsame Herangehen an soziale Problemzonen, die Entlastung der Polizei durch Verwaltungsvereinfachungen sowie den Ausbau der Kriminalprävention. Im Präventionsbereich wird bereits im Vorfeld von neuen Projekten Kontakt zu anderen Einrichtungen wie der Wirtschafts-kammer oder Bauträgern aufgenommen, um vorab entsprechende Sicherheitsstandards festzulegen. 125 Diese Sicher­ 121 Vgl. Magistratsabteilung 24, Wirkungsweisen und Effekte von Geldleistungen und Sachleistungen im Sozialbereich, Wiener Sozialpolitische Schriften, Band 5, 2012, http://www.wien.gv.at/gesundheit/ein richtungen/planung/pdf/wirkungsweisenvongeldundsachleistungen.pdf, S.7 122 Siehe oben 16. 123 Siehe unten 15. 124 Wiener Linien, Mit Kindern sicher unterwegs, http://www.wienerlinien.at/media/files/2012/kindersicher heit_2012_72710.pdf, Stand 26.09.2013 125 Vgl. Mikl-Leitner und Häupl präsentierten Sicherheitspartnerschaft 2011, Webseite der Stadt Wien, http://www.wien.gv.at/rk/msg/2011/07/05013.html, Stand 26.09.2013 56 heitspartnerschaft gibt der Stadt Wien Möglichkeiten, die Arbeit der Polizei im Sinne der in der Europäischen Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt festgelegten Standards zu beeinflussen. Dazu zählt die Entwicklung einer hoch qualifizierten und bürger­ nahen Polizei, die für Sicherheit und harmonisches Zusammenleben eintritt. Oberste Maxime in diesem Kontext ist die Sicherheit aller in der Stadt lebenden Bürger und Bürgerinnen, und zwar unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit, einer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Religion. Im Regierungsübereinkommen 2010 wurde ein Dialogforum„Sicherheitspolitik und Men­ schenrechte“ in Aussicht gestellt, das allerdings bis heute nicht eingerichtet wurde. Es geht dabei um eine bessere Kooperation zwischen der Polizei, der Gemeinde Wien, Sozialarbei­ terInnen, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und anderen Sektoren der Zivilgesellschaft, um in heiklen Situationen wie zum Beispiel bei der Vollziehung des Asylund Migrationsrechts oder bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität die Sicherheitsexeku­ tive entsprechend zu beraten und zu unterstützen. Während eine derartige Zusammenarbeit zum Beispiel bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und in der Familie gut funktio­ niert und auch in der Drogenpolitik zum Teil gute Erfolge gebracht hat, findet sie im Flüchtlingswesen und im Bereich der Fremdenpolizei kaum statt. Hätte es beim Umgang mit der Flüchtlingsbewegung in der Votivkirche bzw. im Servitenkloster bereits ein funktionieren­ des Dialogforum„Sicherheitspolitik und Menschenrechte“ gegeben und hätte sich die Stadt Wien nicht so verhalten, als ginge sie diese Bewegung nichts an, dann hätten viele Fehler und Härten wahrscheinlich vermieden werden können. Seit 2005 gibt es die Initiative Help U, eine Einrichtung der mobilen sozialen Arbeit beste­ hend aus multiprofessionellen Teams, die am Karlsplatz eingesetzt werden und bedarfsorientiert auch an anderen Orten zum Einsatz kommen können. Help U zielt darauf ab, sowohl das subjektive Sicherheitsgefühl als auch die objektive Sicherheit für die Nutze­ rInnen in den Einsatzgebieten zu erhöhen, die gegenseitige Akzeptanz, den gegenseitigen Respekt und das gegenseitige Verständnis der unterschiedlichen NutzerInnengruppen zu verbessern und ein sozial verträgliches Nebeneinander aller NutzerInnengruppen im öffentli­ chen Raum zu fördern. 126 Help U arbeitet auf unterschiedlichen Ebenen – u.a. Kommunikation und Information, Konfliktregelung, Erstberatung, Krisenintervention, Vermitt­ lung und Begleitung, Prävention und Vernetzung/Kooperation mit Institutionen und anderen sozialen Einrichtungen. Ein positiver Aspekt dieser Initiative ist die aktive Einbeziehung marginalisierter Gruppen in den Dialog mit permanent vor Ort befindlichen Personen bzw. Organisationen(z.B. AnrainerInnen, Schulen, kulturelle Institutionen, Kaufleute), vorüberge­ hend aufhältigen Personen(z.B. PassantInnen, Fahrgäste) sowie VertreterInnen der Wiener Linien, sozialen Institutionen, der Stadt und der Polizei. 17.3 Empfehlungen aus Fokusgruppen und Einzelgesprächen Bewegung im öffentlichen Raum fördern 126 Vgl. Suchthilfe Wien und Stadt Wien, Tätigkeitsbericht 2012, Help U, http://www.suchthilfe.at/wp-content/up loads/T%C3%A4tigkeitsbericht-HelpU-2012_FINAL.pdf, Stand 26.09.2013, S. 3 57 o Eltern, Kindergarten- und HortpädagogInnen sowie Lehrkräfte sollten dabei unterstützt werden, Kinder zu lehren, wie sie sich sicher im öffentlichen Raum bewegen können o Angebote für Jugendliche im Alter von 11 bis 16 vergrößern o Verbesserte Konfliktkultur zwischen FußgängerInnen, RadfahrerInnen und AutofahrerInnen Maßnahmen zur Erweiterung des informellen Sozialkapitals der StadtbewohnerInnen o Ängste, Barrieren und„Fremdheit“ reduzieren o Begegnungsmomente und alternative Konfliktregelungsverfahren schaffen Förderung des Sicherheitsgefühls durch affine Bereiche o Die Gestaltung des öffentlichen Raumes und die Einbeziehung von Aspekten der Sicherheit in der Stadtentwicklung(Infrastruktur und Wohnbau) o Entwicklung eines Sicherheitsbegriffs, der die Sozial- und Gesundheitspolitik umfasst o Wiedereinführung von SchaffnerInnen in öffentlichen Verkehrsmitteln und von in den Wohnungsanlagen anwesenden HausbetreuerInnen Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den für Sicherheit zuständigen Berufsgruppen und Einrichtungen o Förderung eines strukturierten und permanenten Dialogs o Erarbeitung gemeinsamer und messbarere Ziele o Erarbeitung von Best-Practice Modellen anhand funktionierender Kooperatio­ nen o Schaffung eines Dialogforums„Sicherheitspolitik und Menschenrechte“ im Sinne des Regierungsübereinkommens Zugang zum Recht sicherstellen o Sprachliche Barrieren durch DolmetscherInnen senken o Stärkung und Förderung einer Menschenrechtskultur in den Organisationen von Recht und Sicherheit o Die(Wieder)Einrichtung des Wiener Jugendgerichtshofs propagieren. 58 Abschnitt III: Schlussfolgerungen 18. Internationale Einbettung Die Analyse der verschiedenen internationalen Initiativen zur Gründung von Menschen­ rechtsstädten und der damit zusammenhängenden Netzwerke ergibt, dass es für Wien am zweckmäßigsten wäre, die Europäische Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt zu unterzeichnen(siehe Kapitel 3. und 5. oben) und an der alle zwei Jahre stattfinden­ den Konferenz der Menschenrechtsstädte teilzunehmen, die von dem weltweiten Netzwerk „United Cities and Local Governments“ organisiert werden. 127 Statt eine eigene Wiener Charta der Menschenrechte auszuarbeiten, würde sich Wien damit an den in der Europäi­ schen Charta verbrieften Rechten orientieren. 19. Ausgewählte Empfehlungen Am Ende der Kapitel 12 bis 17 finden sich konkrete Empfehlungen, die sich für die in dieser Studie genauer untersuchten Politikfelder aus den Fokusgruppen und Einzelgesprächen ergeben haben. Ähnliche Empfehlungen werden im Laufe des am 10. Dezember 2013 startenden Prozesses auch im Hinblick auf andere Politikfelder wie Bildung oder Kinder und Jugendliche entwickelt und weiter vertieft werden. Ohne die bereits genannten Empfehlun­ gen wiederholen zu wollen, verdienen jedoch im Hinblick auf die Umsetzung der in der Europäischen Charta enthaltenen Rechte und eine ausgewogene Berücksichtigung sozialer und politischer Rechte die folgenden ausgewählten Empfehlungen eine besondere Hervor­ hebung: Stadt Wien als Vorreiterin bei den Bemühungen, das aktive und passive Wahlrecht zum Gemeinderat auch auf alle ausländischen Staatsangehörigen auszudehnen, die seit zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Wien haben Stadt Wien als Vorreiterin bei den Bemühungen, das restriktive österreichische Asylund Fremdenrecht zu humanisieren Stadt Wien als Vorreiterin bei den Bemühungen zur Erlassung eines Informationsfrei­ heitsgesetzes Evaluierung der Regelung der Bettelei und der Sexarbeit im öffentlichen Raum Wiedergewinnung konsumfreier öffentlicher Räume für alle Bevölkerungsgruppen durch Eindämmung der Privatisierung und Eventkultur Angebote für Jugendliche im Alter von 11 bis 16 Jahren ausbauen Unbürokratische Möglichkeiten der Leerstandsnutzung durch Zwischennutzungs­ agentur Mehrbedarf an gefördertem und leistbarem Wohnraum decken Zugang zu Wohnungen für besonders benachteiligte Gruppen weiter verbessern Ausbau von nicht-institutionellen Strukturen im psychiatrischen und Pflegebereich Ausbau der persönlichen Assistenz für Menschen mit Behinderung 127 Siehe oben 5. 59 Schaffung eines Dialogforums„Sicherheitspolitik und Menschenrechte” im Sinne des Regierungsübereinkommens Mehr Sozialarbeit statt Polizei, privater Sicherheitsdienste und Videoüberwachung im öffentlichen Raum. 20. Prozess Der Weg zur Deklarierung zur Stadt der Menschenrechte sollte mittels eines breit angelegten inklusiven Prozesses erfolgen, der die drei Ebenen„Institutionelle Verankerung“,„Stakehol­ der-Dialog“ und„Etablierung einer Menschenrechtskultur“ umfasst. Um mit den Worten von Stadträtin Sandra Frauenberger zu sprechen:„Die Stadt Wien soll eine Reise machen, auf der sich die Leute mit dem Weg identifizieren sollen!“ 20.1 Institutionelle Verankerung Bereits zu Beginn des Prozesses, spätestens aber zum Zeitpunkt der Erklärung zur Men­ schenrechtsstadt sollte die Stadt Wien ein eigenes Wiener Menschenrechtsbüro einrichten, das den Prozess organisieren und alle relevanten AkteurInnen koordinieren sollte. Zweitens sollte eine mit entsprechenden Ressourcen ausgestattete Wiener Menschenrechtskommis­ sion mit unabhängigen Mitgliedern geschaffen werden, die neben einer beratenden und begleitenden Funktion gemäß der Europäischen Charta auch damit beauftragt wird, jährlich oder alle zwei Jahre die Umsetzung der in der Charta anerkannten Rechte zu evaluieren und die Ergebnisse in einem Menschenrechtsbericht zu veröffentlichen. Das Menschenrechtsbü­ ro der Stadt Wien sollte einen Aktionsplan mit konkreten Zielen, Benchmarks und Indikatoren ausarbeiten, der von der Menschenrechtskommission beschlossen und einem regelmäßigen Monitoring unterzogen werden soll. Längerfristig kommen dem Menschenrechtsbüro dabei Koordinationsaufgaben in den Bereichen verwaltungsinterne Schulung(in enger Kooperation mit der Magistratsdirektion und der Verwaltungsakademie der Stadt Wien), Analyse von Strategieprozessen und Aktionsplänen der Stadt Wien in Hinblick auf menschenrechtliche Erfordernisse, Begleitforschung und Öffentlichkeitsarbeit zu. Die unterschiedlichen Gleichbehandlungs- und Anti-Diskriminierungseinrichtungen der Stadt Wien sollten im Sinne ihrer Stärkung strukturell unter einem Dach und möglichst auch in örtlicher Nähe zum Menschenrechtsbüro angesiedelt werden 128 . Dadurch könnten wichtige Synergieeffekte erzielt und die weiter bestehende Hierarchisierung der Diskriminierungs­ gründe vermieden werden. 20.2 Dialog Für eine überzeugende und breit mitgetragene Positionierung als Menschenrechtsstadt sind der öffentliche Dialog und die Partizipation gesellschaftlicher Stakeholder ein essentieller Bestandteil des Prozesses. Zivilgesellschaftliche AkteurInnen im Bereich Menschenrechte, die Sozialpartner, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Medien und die Privatwirtschaft sollten 128 vgl. das vom Land Tirol 2012 eingerichtete Haus der Anwaltschaften, http://tirv1.orf.at/stories/488239 und http://www.tirol.gv.at/presse/meldungen/meldung/artikel/haus-der-anwaltschaften-ab-sofort-in-innsbruck-in-der­ meranerstrasse-5/, Stand 22.10.2013 60 in die weitere Erarbeitung der Maßnahmen einbezogen sein und in Folge als breiteres Dialogforum und Sounding Board für die Arbeit der Menschenrechtskommission und des Menschenrechtsbüros fungieren. Die vielfältigen Erfahrungen der Stadt Wien mit Partizipati­ onsprozessen sowie deren Weiterentwicklung werden dabei eine wichtige Rolle spielen. Schließlich sollte auch eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Wiener Menschenrechts­ büro und einschlägigen wissenschaftlichen Institutionen, wie insbesondere dem geplanten Forschungszentrum Menschenrechte an der Universität Wien und dem Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte, Bestandteil der Menschenrechtsstrategie der Stadt Wien sein. Ebenso sollten die zu einem„Haus der Menschenrechte“ umgewandelte Volksanwaltschaft, die Europäische Grundrechteagentur und Menschenrechtsorganisationen aus dem Bereich der Zivilgesellschaft als aktive Kooperationspartner gewonnen werden. 20.3 Bewusstseinsbildung und Menschenrechtskultur Neben verwaltungsinternen Strukturen und der Vernetzung mit den relevanten AkteurInnen in der Stadt sollte Ziel des Prozesses die Entwicklung einer gelebten und spürbaren Stadti­ dentität sein, die von dem politischen und gesellschaftlichen Bekenntnis getragen ist, Menschenrechte zu fördern und effektiv umzusetzen. In einer„Menschenrechtsstadt“ sind Politik, Wirtschaft, Kultur sowie der öffentliche Raum von einer Menschenrechtskultur, einer gezielten Politik der sozialen Inklusion sowie der Bejahung und Förderung der unantastbaren Würde aller Menschen, geprägt. Dazu tragen neben Kampagnen zur Bewusstseinsbildung verschiedene in der Öffentlichkeit sichtbare Maßnahmen u.a. auf kultureller Ebene und im Bildungsbereich bei. In diesem Zusammenhang(und anknüpfend am oben angesprochenen Menschenrechtsbü­ ro) wäre es zu überlegen, ein multifunktionales Wiener Haus der Menschenrechte zu schaffen, in dem neben menschenrechtlich relevanten Einrichtungen und Organisationen auch ein interaktives„ Museum der Menschenrechte“, eine„ Galerie der Menschenrechte“ mit entsprechenden Ausstellungskapazitäten und ähnliche Initiativen wie die Durchführung von „ Wiener menschenrechtlichen Vorlesungen“ oder ein„ Wiener menschenrechtliches NGOForum“ verwirklicht werden könnten. Auch ein„ Garten der Menschenrechte“ nach dem Vorbild der niederösterreichischen Gemeinde Moorbad Harbach könnte in Wien, z.B. in Oberlaa, angelegt werden. Jeden 10. Dezember könnte im Konzerthaus oder im Großen Musikvereinssaal ein Wiener Konzert für Menschenrechte organisiert und zu einem festen Bestandteil der Wiener Musikszene ausgebaut werden. Initiativen der Menschenrechtsbil­ dung könnten darüber hinaus mit den Wiener Volkshochschulen, mit Regionalprogrammen des ORF, in öffentlichen Schulen und Kindergärten durchgeführt werden. Auch das bereits bestehende menschenrechtliche Filmfestival„This Human World“ könnte entsprechend ausgebaut und weiter entwickelt werden. Ein von der Gemeinde Wien dotierter Menschenrechtspreis könnte eingerichtet und an ausgewählte Persönlichkeiten und Institutionen vergeben werden. In Zusammenarbeit mit der Wiener Wirtschaftskammer könnten ein Preis für diskriminierungsfreie Unternehmenskultur nach Nürnberger Vorbild und im Rahmen der Wiener Rechtsanwaltskammer menschenrechtliche Beratungstage eingerichtet werden. Im Bereich Wissenschaft könnten ein jährlich zu vergebendes Stipendium zur Förderung der 61 menschenrechtlichen Forschung sowie Ausschreibungen an den Kunstuniversitäten zur menschenrechtlich orientierten Gestaltung von Plätzen mit historischer Bedeutung beitragen. 21. Ausblick Am 10. Dezember 2013 findet der Auftakt des vorgeschlagenen Prozesses statt, an dessen Ende die formelle Entscheidung der Stadt Wien stehen sollte, sich offiziell zur Stadt der Menschenrechte zu erklären. Bei dieser Veranstaltung im Wappensaal des Rathauses sollen die Ergebnisse dieser Studie präsentiert und die wesentlichen Parameter des daran an­ schließenden Prozesses festgelegt werden. Die wissenschaftliche Begleitung dieses Prozesses könnte durch das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte in enger Koope­ ration mit der Forschungsplattform„Human Rights in the European Context“ und dem geplanten Forschungszentrum Menschenrechte an der Universität Wien erfolgen. Im Laufe dieses Prozesses sollten Arbeitsgruppen zu allen relevanten Politikfeldern der Gemeinde Wien mit ausgewählten RepräsentantInnen der Stadt Wien, der Wissenschaft, der Zivilge­ sellschaft, der Privatwirtschaft und anderer Stakeholder eingerichtet werden, die eine kritische Bestandsaufnahme der menschenrechtlich relevanten Aktivitäten der Stadt Wien durchführen und damit im Zusammenhang stehende Lücken identifizieren, Problemfelder erkennen und Handlungsanleitungen ausarbeiten sollen. Der Prozess sollte transparent erfolgen und der Bevölkerung die Möglichkeit zur aktiven Partizipation eröffnen. Am Ende dieses Prozesses sollte ein konkreter Aktionsplan entwickelt werden und ein Vorschlag, auf welche Weise sich Wien zur Menschenrechtsstadt erklären sollte. Das Spektrum der Möglichkeiten reicht von einer Änderung der Stadtverfassung und rechtlichen Inkorporierung der Europäischen Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt bis zu einem einfachen Gemeinderatsbeschluss. 62 Annex 1. Vorgespräche Bereits im Vorfeld der Studie fanden Gespräche über ein Konzept für Wien als Stadt der Menschenrechte zwischen dem Gutachter, MitarbeiterInnen des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte und ausgewählten Persönlichkeiten wie Shulamith Koenig(Gründerin der NGO People’s Movement for Human Rights Learning), Botschafter Walther Lichem, Renate Frech, Nikolaus Kunrath, Professor Alexander van der Bellen(Beauftragter der Stadt Wien für Universitäten und Forschung), Ursula Struppe(Dienststellenleiterin MA 17) sowie den StadträtInnen Sandra Frauenberger, Andreas Mailath-Pokorny und Christian Oxonitsch statt. 2. Fokusgruppendiskussionen 04.09.2013 Schwerpunkt: Kunst, Kultur und öffentlicher Raum Moderation: Patricia Hladschik Teilnehmer/innen: Sabine Leitner(kon-text), Petja Dimitrova und Can Gülcü(WienWoche), Elke Krasny(Akademie der Bildenden Künste), Betina Aumair(IG Kultur Wien), Ferdinand Koller(Bettellobby/ Romano-centro), Christoph Laimer(dérive – Zeitschrift für Stadtfor­ schung) 06.09.2013 Schwerpunkt: Demokratie und Partizipation Moderation: Patricia Hladschik Teilnehmer/innen: Anny Knapp(Asylkoordination Österreich), Andrea Binder-Zehetner(Lo­ kale Agenda 21 Wien), Hubert Sickinger(Institut für Politikwissenschaften der Universität Wien), Bernhard Litschauer-Hofer(Wiener Armutsnetzwerk) 10.09.2013 Schwerpunkt: Sicherheit Moderation: Barbara Liegl Teilnehmer/innen: Andrea Jelinek(Leiterin des Polizeikommissariates Landstraße), Daniela Gruber-Pruner(Leitung Pädagogisches Büro der Kinderfreunde), Walter Fuchs(Wissen­ schaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie) 11.09.2013 Schwerpunkt: Wohnen Moderation: Barbara Liegl Teilnehmer/innen: Barbara Szerb-Mantl(Diversitätsbeauftragte des Kuratoriums Wiener Pensionisten-Wohnhäuser), Ute Fragner(Geschäftsführerin WUK – Werkstätten- und Kulturhaus), Karin Waidhofer(Leiterin des Hauses Hetzendorf des Kuratoriums Wiener Pensionisten-Wohnhäuser), Marion Niedermayr(Integrationsberaterin Diakonie Flüchtlingsdienst), Josef Cser(Bereichsleiter wohnpartner), Susanne Peinbauer(Arbeiterkammer Wien) 63 12.09.2013 Schwerpunkt: Gesundheit Moderation: Barbara Liegl Teilnehmer/innen: Maria Schernthaner(Mitglied der Kommission 5 der Volksanwaltschaft), Margot Ham-Rubisch(Mitglied des Teams der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patienten­ anwaltschaft(PPA)), Susanne Drapalik(Leiterin des Medizin-& Katastrophenmanagements im KAV), Beate Wimmer-Puchinger(Wiener Frauengesundheitsbeauftragte) 3. Durchgeführte Einzelinterviews 25.09.2013 Nikolaus Kunrath (Mitarbeiter im Grünen Klub des Gemeinderats) 25.09.2013 Maria Vassilakou (Vizebürgermeisterin und amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe für Stadtentwick­ lung, Verkehr, Klimaschutz, Energieplanung und BürgerInnenbeteiligung) 25.09.2013 Peter Florianschütz (Abgeordneter zum Wiener Landtag und Gemeinderat, SPÖ) 25.09.2013 Sigrid Pilz (Wiener Pflege-, Patienten- und Patientinnenanwältin) 26.09.2013 Angela Schwarz und Wolfgang Wilhelm (Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche und transgender Lebensweisen) 26.09.2013 Ernst Wursag, Shams Asadi, Renate Pavlinic, Andreas Walch (Büro des Unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten, unabhängige Stelle zur Be­ kämpfung von Diskriminierungen und Monitoringstelle für Rechte von Menschen mit Behin­ derungen) 17.10.2013 Elisabeth Kromus (Unabhängige Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Wien) 17.10.2013 Andreas Trisko (Oberstadtbaurat und Dienststellenleiter der Magistratsabteilung 18 – Stadtentwicklung und Stadtplanung) 64 24.10.2013 Beatrix Hornschall (Abteilungsleiterin der MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt – und Menschenrechtskoordinatorin der Stadt Wien) 29.10.2013 Sandra Frauenberger (Amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe für Integration, Frauenförderung, Konsumen­ tInnenschutz und Personal) Ursula Struppe (Dienststellenleiterin der MA 17 – Integration) 65