An sämmtliche Hausinhaber und Haus-Administratoren inner den Linien Wiens ; Womit denselben gestattet wird, die Zins-Fassionen des laufenden Jahres schon vor dem Eintritte des dritten Quartales eines jeden Steuerjahres bey dieser k.k. Hauszins-Erhebungs-Commission zu überreichen ; Wien den 21. März 1827
[S.l. Wien], 21.3.1827