[Der Uebermuth der Wiener Hauseigenthümer geht soweit: daß sie an den Tagen Georgi und Michaeli durch den Hausmeister sogar die Stunden ... einsagen lassen, wann sie sich herablassen, den Zins einzunehmen ... ; Der Miether, welcher den Erlag des Zinses in Vorhinein verweigert, hat nicht eine allfällige Pfändung deßhalb zu fürchten ...]
[S.l.], [s.a. 1848]