In dem fünften Absatze der Proclamation Sr. Durchlaucht des Herrn Feldmarschalls Fürsten zu Windischgrätz vom 1. November 1848 wurde die Affigirung von Placaten ohne hiezu eingeholter Bewilligung der k. k. Militär-Behörde unter sonstiger Stellung des dawider Handelnden vor das Militärgericht verboten, und sollten derlei Placate zum Aufruhr aufreizen, so verfällt der Thäter ... der standrechtlichen Behandlung ... ; Wien am 19. November 1848
[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1848