Da man neuerdings wahrgenommen hat, daß an öffentlichen Orten, besonders in Wirths- und Kaffehhäusern von Fremden und Einheimischen Reden geführt werden, welche zum Aufstande und zum Aufruhr aufzureizen geeignet sind, sehe ich mich veranlaßt, an die hiebei betheiligten Bewohner der k. k. Hauptstadt Wien die ernste Warnung zu erlassen, sich derlei aufreizender Reden zu enthalten, weil ich sonst mich in die unangenehme Lage gesetzt sehen würde, gegen die Schuldtragenden nach dem 7. Paragraphe der Proclamation des Herrn Feldmarschalls Fürsten zu Windischgrätz, ddo. 1. November 1848, die standrechtliche Behandlung eintreten zu lassen ; Wien am 7. December 1848
Österreich. Militär-Stadt-Commandantur
[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staats-Druckerei, 1848