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Wir Ferdinand der Erste, constitutioneller Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen ... Haben über Antrag Unseres Ministerrathes in Uebereinstimmung mit dem constituirenden Reichstage beschlossen und verordnen, wie folgt
Erstens. Die Unterthänigkeit und das schutzobrigkeitliche Verhältniß ist sammt allen diese Verhältnisse normirenden Gesetzen aufgehoben. Zweitens. Grund und Boden ist zu entlasten ... ; [Gegeben in ... Wien, den siebenten September im Eintausend acht Hundert acht und vierzigsten ... Jahre][Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staats-Druckerei, 1848Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich ... In Erwägung der dringenden Umstände, durch welche Unser Ministerrath zu den einstweiligen, in den Circularien Unserer Nieder-Oesterreichischen Landes-Regierung vom 22. Mai 1848 enthaltenen Verfügungen über die Verwechslung der Noten der österreichischen Nationalbank ... haben Wir uns bewogen gefunden, diesen Verfügungen nachträglich Unsere landesfürstliche Genehmigung zu ertheilen ...
[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staats-Druckerei, [1848]Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; ... Ueberzeugt, daß die Staats-Institutionen den Fortschritten folgen müssen, welche in der Kultur und Geistes-Entwicklung der Völker eingetreten sind, ... haben Wir ... durch unser Patent vom 15. März d. J. die Ertheilung einer Verfassung zugesichert ...
In dieser Erwägung haben wir ... beschlossen, die beigefügte Verfassungs-Urkunde ... zu ertheilen ... Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den fünf und zwanzigsten April im Eintausend achthundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten JahreFerdinand[S.l.], 1848